EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Flughafenentgelte
8.10.2008 - (8332/2/2008 – C6‑0259/2008 – 2007/0013(COD)) - ***II
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Ulrich Stockmann
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Flughafenentgelte
(8332/2/2008 – C6‑0259/2008 – 2007/0013(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des gemeinsamen Standpunkts des Rates (8332/2/2008 – C6‑0259/2008)[1],
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[2] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0820),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr für die zweite Lesung (A6‑0375/2008),
1. billigt den gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Erwägung 2 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Es ist erforderlich, einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen, der die wesentlichen Merkmale von Flughafenentgelten und deren Festsetzung regelt, da in Ermangelung eines solchen Rahmens grundlegende Anforderungen in den Beziehungen zwischen den Flughafenleitungsorganen und den Flughafennutzern möglicherweise nicht eingehalten werden. Ein solcher Rahmen sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, festzulegen, inwieweit die Einnahmen aus den kommerziellen Tätigkeiten eines Flughafens bei der Festlegung der Flughafenentgelte berücksichtigt werden können. |
(2) Es ist erforderlich, einen gemeinsamen Rahmen zu schaffen, der die wesentlichen Merkmale von Flughafenentgelten und deren Festsetzung regelt, da in Ermangelung eines solchen Rahmens grundlegende Anforderungen in den Beziehungen zwischen den Flughafenleitungsorganen und den Flughafennutzern möglicherweise nicht eingehalten werden. Ein solcher Rahmen sollte die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt lassen, festzulegen, ob und inwieweit die Einnahmen aus den kommerziellen Tätigkeiten eines Flughafens bei der Festlegung der Flughafenentgelte berücksichtigt werden können. |
Begründung | |
Macht deutlich, dass es sich um eine fakultative Maßnahme handelt. | |
Änderungsantrag 2 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Erwägung 3 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(3) Diese Richtlinie sollte für Flughäfen in der Gemeinschaft gelten, die oberhalb einer gewissen Mindestgröße liegen, da die Verwaltung und Finanzierung kleiner Flughäfen nicht die Anwendung eines Gemeinschaftsrahmens erfordert, sowie auf dem Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen in jedem Mitgliedstaat. |
(3) Diese Richtlinie sollte für Flughäfen in der Gemeinschaft gelten, die oberhalb einer gewissen Mindestgröße liegen, da die Verwaltung und Finanzierung kleiner Flughäfen nicht die Anwendung eines Gemeinschaftsrahmens erfordert. |
Begründung | |
In Verbindung mit dem nachfolgenden Änderungsantrag 3 zu lesen. | |
Änderungsantrag 3 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Erwägung 3 a (neu) | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
|
(3a) Darüber hinaus genießt in einem Mitgliedstaat, in dem kein Flughafen die Mindestgröße für die Anwendung dieser Richtlinie erreicht, der Flughafen mit den meisten Fluggastbewegungen eine derart privilegierte Stellung als Einreiseort in diesen Mitgliedstaat, dass es notwendig ist, die Bestimmungen dieser Richtlinie auf diesen Flughafen anzuwenden, um die Beachtung bestimmter grundlegender Prinzipien im Verhältnis zwischen dem Leitungsorgan des Flughafens und den Nutzern des Flughafens, insbesondere hinsichtlich der Transparenz von Entgelten und der Nichtdiskriminierung von Flughafennutzern, zu gewährleisten. |
Begründung | |
Die Wirksamkeit der Richtlinie würde beeinträchtigt, wenn der größte Flughafen in einem Mitgliedstaat nicht in deren Anwendungsbereich fallen würde. | |
Änderungsantrag 4 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Erwägung 5 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(5) Aus Gründen der Verkehrsverteilung sollten die Mitgliedstaaten dem Flughafenleitungsorgan gestatten können, für Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, das gleiche Niveau von Flughafenentgelten anzuwenden. Wirtschaftliche Transfers zwischen diesen Flughäfen sollten dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. |
(5) Aus Gründen der Verkehrsverteilung sollten die Mitgliedstaaten dem Flughafenleitungsorgan gestatten können, für Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, eine gemeinsame und transparente Entgeltregelung anzuwenden. Wirtschaftliche Transfers zwischen diesen Flughäfen sollten dem Gemeinschaftsrecht entsprechen. |
Begründung | |
Es muss nicht das gleiche Niveau von Entgelten angewendet werden, doch muss die Entgeltregelung gemeinsam und transparent sein. Das gleiche Niveau von Entgelten wäre nicht angemessen, weil es nicht kostenbezogen oder bezogen auf das Niveau der zur Verfügung gestellten Dienstleistungen oder Einrichtungen wäre. | |
Änderungsantrag 5 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Erwägung 10 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(10) Flughafenentgelte sollten nichtdiskriminierend sein. Es sollte ein verbindliches Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Flughafenleitungsorganen und Flughafennutzern eingerichtet werden, wobei jede Partei die Möglichkeit haben sollte, eine unabhängige Aufsichtsstelle anzurufen, falls eine Entscheidung über Flughafenentgelte oder die Änderung der Entgeltregelung von Flughafennutzern angefochten wird. |
(10) Flughafenentgelte sollten nichtdiskriminierend sein. Es sollte ein verbindliches Verfahren für regelmäßige Konsultationen zwischen den Flughafenleitungsorganen und Flughafennutzern eingerichtet werden, wobei jede Partei die Möglichkeit haben sollte, eine unabhängige Aufsichtsbehörde anzurufen, falls eine Entscheidung über Flughafenentgelte oder die Änderung der Entgeltregelung von Flughafennutzern angefochten wird. |
Begründung | |
Der Begriff „Behörde“ passt besser zu den Aufgaben und Zuständigkeiten, um die es geht. | |
Änderungsantrag 6 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Erwägung 11 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(11) In jedem Mitgliedstaat sollte eine unabhängige Aufsichtsstelle eingerichtet werden, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen und die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die Stelle sollte in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. |
(11) In jedem Mitgliedstaat sollte eine unabhängige Aufsichtsbehörde eingerichtet werden, um die Unparteilichkeit ihrer Entscheidungen und die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten. Die Behörde sollte in Bezug auf Personal, Fachwissen und finanzielle Ausstattung über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel verfügen. |
Begründung | |
Der Begriff „Behörde“ passt besser zu den Aufgaben und Zuständigkeiten, um die es geht. | |
Änderungsantrag 7 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Erwägung 14 a (neu) | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(14a) Die verschiedenen Mitgliedstaaten verfügen über verschiedene Regelungen hinsichtlich der Vorfinanzierung von Flughafeninvestitionen. In Mitgliedstaaten, in denen die Vorfinanzierung existiert, sollten die Mitgliedstaaten oder Flughäfen sich an die Politik der ICAO halten und/oder ihre eigenen Schutzmechanismen schaffen. |
Begründung | |
Wo die Vorfinanzierung existiert, müssen klare Schutzmechanismen vorhanden sein. | |
Änderungsantrag 8 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 4 – Absatz 1 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten können dem Flughafenleitungsorgan eines Flughafennetzes gestatten, eine gemeinsame, transparente Flughafenentgeltregelung für das gesamte Flughafennetz einzuführen. |
Die Mitgliedstaaten können dem Flughafenleitungsorgan eines Flughafennetzes gestatten, eine gemeinsame, transparente Flughafenentgeltregelung für das gesamte Flughafennetz einzuführen. |
Änderungsantrag 9 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 4 – Absatz 2 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten können dem Flughafenleitungsorgan von Flughäfen, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, gestatten, das gleiche Flughafenentgeltniveau auf alle betroffenen Flughäfen anzuwenden, vorausgesetzt jeder Flughafen erfüllt die Transparenzvorschriften nach Artikel 6 in vollem Umfang. |
entfällt |
Begründung | |
Es muss nicht das gleiche Niveau von Entgelten angewendet werden, doch muss die Entgeltregelung gemeinsam und transparent sein. Das gleiche Niveau von Entgelten wäre nicht angemessen, weil es nicht kostenbezogen oder bezogen auf das Niveau der zur Verfügung gestellten Dienstleistung oder Einrichtungen wäre. | |
Änderungsantrag 10 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 4 a (neu) | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Gemeinsame Entgeltregelung |
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Nach Unterrichtung der Kommission und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht können die Mitgliedstaaten dem Leitungsorgan des Flughafens gestatten, eine gemeinsame und transparente Entgeltregelung auf alle Flughäfen anzuwenden, die dieselbe Stadt oder denselben Ballungsraum bedienen, sofern jeder Flughafen den Transparenzvorschriften nach Artikel 6 in vollem Umfang genügt. |
Begründung | |
Es muss nicht das gleiche Niveau von Entgelten angewendet werden, doch muss die Entgeltregelung gemeinsam und transparent sein. Das gleiche Niveau von Entgelten wäre nicht angemessen, weil es nicht kostenbezogen oder bezogen auf das Niveau der zur Verfügung gestellten Dienstleistung oder Einrichtungen wäre. | |
Änderungsantrag 11 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 5 – Absatz 2 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe wann immer möglich im Einvernehmen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern vorgenommen werden. Zu diesem Zweck übermittelt das Flughafenleitungsorgan Vorschläge zur Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte den Flughafennutzern spätestens vier Monate vor deren Inkrafttreten zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen vor, es sei denn, es sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die gegenüber den Flughafennutzern zu rechtfertigen sind; in diesem Fall darf die Frist zwei Monate nicht unterschreiten. Das Flughafenleitungsorgankonsultiert die Flughafennutzer zu den vorgeschlagenen Änderungen und berücksichtigt deren Ansichten vor einer Beschlussfassung. Das Flughafenleitungsorgan veröffentlicht seinen Beschluss oder seine Empfehlung in angemessenem Zeitabstand vor dessen Inkrafttreten. Das Flughafenleitungsorgan begründet seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die Ansichten der Flughafennutzer, falls zwischen ihm und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Änderungen erzielt wurde. |
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe wann immer möglich im Einvernehmen zwischen dem Flughafenleitungsorgan und den Flughafennutzern vorgenommen werden. Zu diesem Zweck legt das Leitungsorgan des Flughafens Vorschläge zur Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Höhe der Flughafenentgelte den Flughafennutzern spätestens vier Monate vor deren Inkrafttreten zusammen mit einer Begründung der vorgeschlagenen Änderungen vor, es sei denn, es sind außergewöhnliche Umstände gegeben, die gegenüber den Nutzern zu rechtfertigen sind. Das Flughafenleitungsorgan konsultiert die Flughafennutzer zu den vorgeschlagenen Änderungen und berücksichtigt deren Ansichten vor einer Beschlussfassung. Das Flughafenleitungsorgan veröffentlicht seinen Beschluss oder seine Empfehlung grundsätzlich spätestens zwei Monate vor dessen bzw. deren Inkrafttreten. Das Flughafenleitungsorgan begründet seinen Beschluss unter Bezugnahme auf die Ansichten der Flughafennutzer, falls zwischen ihm und den Flughafennutzern kein Einvernehmen über die vorgeschlagenen Änderungen erzielt wurde. |
Begründung | |
Es ist Flexibilität hinsichtlich des erforderlichen Zeitraums zwischen der Vorlage der Entgeltvorschläge und deren Inkrafttreten erforderlich, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind. Die Beschlüsse sollten jedoch grundsätzlich zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten veröffentlicht werden. | |
Änderungsantrag 12 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 5 – Absatz 3 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Uneinigkeit über eine Entscheidung des Flughafenleitungsorgans zu Flughafenentgelten jede Partei die unabhängige Aufsichtsstelle gemäß Artikel 10 anrufen kann, die die Begründung für die Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe prüft. |
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei Uneinigkeit über eine Entscheidung des Flughafenleitungsorgans zu Flughafenentgelten jede Partei die unabhängige Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 10 anrufen kann, die die Begründung für die Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe prüft. |
Begründung | |
Der Begriff „Behörde“ passt besser zu den Aufgaben und Zuständigkeiten, um die es geht. | |
Änderungsantrag 13 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 5 – Absatz 4 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(4) Eine vom Flughafenleitungsorgan beschlossene Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe, mit der die unabhängige Aufsichtsstelle befasst wurde, darf erst in Kraft treten, nachdem diese Stelle die Angelegenheit geprüft hat. Die unabhängige Aufsichtsstelle kann eine vorläufige Entscheidung über das Inkrafttreten der Flughafenentgeltänderung treffen. |
(4) Eine vom Flughafenleitungsorgan beschlossene Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe, mit der die unabhängige Aufsichtsbehörde befasst wurde, darf erst in Kraft treten, nachdem diese Stelle die Angelegenheit geprüft hat. Die unabhängige Aufsichtsbehörde trifft innerhalb von vier Wochen, nachdem sie damit befasst wurde, eine vorläufige Entscheidung über das Inkrafttreten der Flughafenentgeltänderung, es sei denn, die endgültige Entscheidung kann innerhalb derselben Frist getroffen werden. |
Begründung | |
Der Begriff „Behörde“ passt besser zu den Aufgaben und Zuständigkeiten, um die es geht. Vorläufige Entscheidungen sollten innerhalb einer angemessenen Frist getroffen werden. | |
Änderungsantrag 14 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 5 – Absatz 5 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(5) Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, die Absätze 3 und 4 nicht auf Änderungen der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe an denjenigen Flughäfen anzuwenden, für die er ein Verfahren eingeführt hat, das eine wirtschaftliche Aufsicht vorsieht. Diese wirtschaftlichen Aufsichtsmaßnahmen können die gleichen wie die in Artikel 1 Absatz 5 sein. Schließen diese Maßnahmen die Genehmigung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe ein, so müssen sie von derselben Stelle genehmigt werden, die für die Zwecke dieser Richtlinie als unabhängige Aufsichtsstelle bestellt oder geschaffen wurde. |
(5) Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, die Absätze 3 und 4 in Bezug auf Änderungen der Entgelthöhe oder der Struktur der Flughafenentgelte an denjenigen Flughäfen nicht anzuwenden, für welche: |
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a) die nationalen Rechtsvorschriften ein obligatorisches Verfahren vorsehen, nach dem Flughafenentgelte oder deren maximale Höhe von der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 10 festgelegt oder gebilligt werden; oder |
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b) die nationalen Rechtsvorschriften ein obligatorisches Verfahren vorsehen, nach dem die Behörde gemäß Artikel 10 regelmäßig oder auf Anfrage der betroffenen Parteien untersucht, ob solche Flughäfen tatsächlichem Wettbewerb unterliegen. Wenn es auf der Grundlage einer solchen Untersuchung gerechtfertigt ist, entscheiden die Mitgliedstaaten, dass die Flughafenentgelte oder deren maximale Höhe von der Behörde gemäß Artikel 10 festgelegt oder gebilligt werden. Diese Entscheidung findet so lange Anwendung, wie dies auf der Grundlage der von derselben Behörde durchgeführten Untersuchung notwendig ist. Die für die Zwecke dieses Absatzes angewandten Verfahren, Voraussetzungen und Kriterien müssen relevant, objektiv, nichtdiskriminierend und transparent sein. |
Begründung | |
Mit dieser Abänderung soll gewährleistet werden, dass es entweder ein obligatorisches Verfahren auf nationaler Ebene zur Festlegung der Flughafenentgelte oder ein obligatorisches Verfahren für deren regelmäßige Überprüfung in denjenigen Mitgliedstaaten gibt, die sich dafür entscheiden, nicht die unabhängige Aufsichtsbehörde zu befassen, wenn es um die Festlegung der Entgelthöhen geht. | |
Änderungsantrag 15 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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da) jegliche Finanzierung durch die öffentliche Hand von Einrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich die Flughafenentgelte beziehen; |
Begründung | |
Dies ist notwendig, um volle Klarheit über die Finanzierung durch die öffentliche Hand zu erhalten. | |
Änderungsantrag 16 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
f) die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und Gerätschaften des Flughafens in einem bestimmten Zeitraum. |
f) die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und Gerätschaften des Flughafens in einem bestimmten Zeitraum; |
Begründung | |
Bedingt durch Änderungsantrag 17. | |
Änderungsantrag 17 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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fa) das absehbare Ergebnis geplanter größerer Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Flughafenkapazität. |
Begründung | |
Dies ist notwendig aus Transparenzgründen sowie für die Beteiligten, damit diese die angemessenen Entscheidungen treffen können. | |
Änderungsantrag 18 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 9 – Überschrift | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Bedarfsgerechte Dienstleistungen |
Differenzierung der Dienstleistungen |
Begründung | |
Gibt den Zweck dieses Artikels besser wieder. | |
Änderungsantrag 19 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 9 – Absatz 1 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um es dem Flughafenleitungsorgan zu ermöglichen, Qualität und Umfang bestimmter Flughafendienstleistungen, Abfertigungsgebäude oder Teile von Abfertigungsgebäuden zu variieren, um bedarfsgerechte Dienstleistungen erbringen oder ein besonders zugewiesenes Abfertigungsgebäude oder einen besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes bereitstellen zu können. Die Flughafenentgeltregelung oder Flughafenentgelthöhe kann entsprechend der Qualität und dem Umfang dieser Dienstleistungen und ihren Kosten oder einer anderen objektiven Begründung differenziert werden. Den Flughafenleitungsorganen bleibt es unbenommen, derartige differenzierte Flughafenentgelte festzusetzen. |
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um es dem Flughafenleitungsorgan zu ermöglichen, Qualität und Umfang bestimmter Flughafendienstleistungen, Abfertigungsgebäude oder Teile von Abfertigungsgebäuden zu variieren, um bedarfsgerechte Dienstleistungen erbringen oder ein besonders zugewiesenes Abfertigungsgebäude oder einen besonders zugewiesenen Teil eines Abfertigungsgebäudes bereitstellen zu können. Die Flughafenentgelthöhe kann entsprechend der Qualität und dem Umfang dieser Dienstleistungen und ihren Kosten oder einer anderen objektiven und transparenten Begründung differenziert werden. Unbeschadet des Artikels 3 über die Nichtdiskriminierung von Flughafennutzern bleibt es den Flughafenleitungsorganen unbenommen, derartige differenzierte Flughafenentgelte festzusetzen. |
Begründung | |
Notwendig, um Transparenz und Nichtdiskriminierung zu betonen. | |
Änderungsantrag 20 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Falls mehr Flughafennutzer Zugang zu den bedarfsgerechten Dienstleistungen und/oder einem besonders zugewiesenen Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes wünschen, als aufgrund von Kapazitätsbeschränkungen Zugang erhalten können, ist der Zugang auf der Grundlage geeigneter, objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien festzulegen. Diese Kriterien können vom Flughafenleitungsorgan festgelegt werden, und die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Kriterien der Billigung durch die unabhängige Aufsichtsstelle bedürfen. |
Falls mehr Flughafennutzer Zugang zu den bedarfsgerechten Dienstleistungen und/oder einem besonders zugewiesenen Abfertigungsgebäude oder Teil eines Abfertigungsgebäudes wünschen, als aufgrund von Kapazitätsbeschränkungen Zugang erhalten können, ist der Zugang auf der Grundlage geeigneter, objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Kriterien festzulegen. Diese Kriterien können vom Flughafenleitungsorgan festgelegt werden, und die Mitgliedstaaten können verlangen, dass diese Kriterien der Billigung durch die unabhängige Aufsichtsbehörde bedürfen. |
Begründung | |
Der Begriff „Behörde“ passt besser zu den Aufgaben und Zuständigkeiten, um die es geht. | |
Änderungsantrag 21 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 10 – Überschrift | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
Unabhängige Aufsichtsstelle |
Unabhängige Aufsichtsbehörde |
Begründung | |
Der Begriff „Behörde“ passt besser zu den Aufgaben und Zuständigkeiten, um die es geht. | |
Änderungsantrag 22 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 10 – Absatz 1 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten bestellen oder schaffen eine unabhängige Stelle als ihre unabhängige nationale Aufsichtsstelle, um die ordnungsgemäße Anwendung der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten und mindestens die nach Artikel 5 zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen. Diese Stelle kann dieselbe sein, die von einem Mitgliedstaat mit der Anwendung der zusätzlichen Regulierungsmaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 5 betraut ist, einschließlich der Genehmigung der Flughafenentgeltregelung und/oder Flughafenentgelthöhe, sofern sie die Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels erfüllt. |
(1) Die Mitgliedstaaten bestellen oder schaffen eine unabhängige Behörde als ihre unabhängige nationale Aufsichtsbehörde, um die ordnungsgemäße Anwendung der zur Umsetzung dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen zu gewährleisten und mindestens die nach Artikel 5 zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen. Diese Behörde kann dieselbe sein, die von einem Mitgliedstaat mit der Anwendung der zusätzlichen Regulierungsmaßnahmen nach Artikel 1 Absatz 5 betraut ist, einschließlich der Genehmigung der Flughafenentgeltregelung und/oder Flughafenentgelthöhe, sofern sie die Anforderungen von Absatz 2 dieses Artikels erfüllt. |
Begründung | |
Der Begriff „Behörde“ passt besser zu den Aufgaben und Zuständigkeiten, um die es geht. | |
Änderungsantrag 23 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 10 – Absatz 1 a (neu) | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
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(1a) Im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften hindern die Bestimmungen dieser Richtlinie die unabhängige Aufsichtsbehörde nicht daran, unter ihrer Aufsicht und vollen Verantwortung die Durchführung dieser Richtlinie an andere unabhängige Aufsichtsbehörden zu delegieren, wenn die Durchführung nach gleichen Standards geschieht. |
Begründung | |
Mit dieser Abänderung wird bekräftigt, dass es eine unabhängige Aufsichtsbehörde geben wird; es wird jedoch auch Raum gelassen für die Verfassungs- und Verwaltungsstrukturen bestimmter Mitgliedstaaten. | |
Änderungsantrag 24 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 10 – Absatz 2 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der unabhängigen Aufsichtsstelle, indem sie deren rechtliche Trennung von und funktionale Unabhängigkeit gegenüber Flughafenleitungsorganen und Luftfahrtunternehmen sicherstellen. Mitgliedstaaten, die Eigentum an Flughäfen, Flughafenleitungsorganen oder Luftfahrtunternehmen halten oder einen beherrschenden Einfluss auf Leitungsorgane von Flughäfen oder Luftfahrtunternehmen ausüben, stellen sicher, dass die Funktionen, die mit dem Eigentum oder der Beherrschung in Zusammenhang stehen, nicht der unabhängigen Aufsichtsstelle übertragen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unabhängige Aufsichtsstelle ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. |
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Unabhängigkeit der unabhängigen Aufsichtsbehörde, indem sie deren rechtliche Trennung von und funktionale Unabhängigkeit gegenüber Flughafenleitungsorganen und Luftfahrtunternehmen sicherstellen. Mitgliedstaaten, die Eigentum an Flughäfen, Flughafenleitungsorganen oder Luftfahrtunternehmen halten oder einen beherrschenden Einfluss auf Leitungsorgane von Flughäfen oder Luftfahrtunternehmen ausüben, stellen sicher, dass die Funktionen, die mit dem Eigentum oder der Beherrschung in Zusammenhang stehen, nicht der unabhängigen Aufsichtsbehörde übertragen werden. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die unabhängige Aufsichtsbehörde ihre Befugnisse unparteiisch und transparent ausübt. |
Begründung | |
Der Begriff „Behörde“ passt besser zu den Aufgaben und Zuständigkeiten, um die es geht. | |
Änderungsantrag 25 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 10 – Absatz 3 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift der unabhängigen Aufsichtsstelle und die ihr übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Maßnahmen mit, mit denen die Einhaltung von Absatz 2 sichergestellt wird. |
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Namen und Anschrift der unabhängigen Aufsichtsbehörde und die ihr übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten sowie die Maßnahmen mit, mit denen die Einhaltung von Absatz 2 sichergestellt wird. |
Begründung | |
Der Begriff „Behörde“ passt besser zu den Aufgaben und Zuständigkeiten, um die es geht. | |
Änderungsantrag 26 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 10 – Absatz 4 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(4) Die Mitgliedstaaten können einen Mechanismus zur Finanzierung der unabhängigen Aufsichtsstelle schaffen, der auch die Erhebung einer Gebühr bei Flughafennutzern und Leitungsorganen von Flughäfen umfassen kann. |
(4) Die Mitgliedstaaten können einen Mechanismus zur Finanzierung der unabhängigen Aufsichtsbehörde schaffen, der auch die Erhebung einer Gebühr bei Flughafennutzern und Leitungsorganen von Flughäfen umfassen kann. |
Begründung | |
Der Begriff „Behörde“ passt besser zu den Aufgaben und Zuständigkeiten, um die es geht. | |
Änderungsantrag 27 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 10 – Absatz 5 – einleitender Teil | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(5) Im Zusammenhang mit der unabhängigen Aufsichtsstelle stellen die Mitgliedstaaten unbeschadet des Artikels 5 Absatz 5 sicher, dass in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Streitfälle die erforderlichen Maßnahmen hinsichtlich der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe, auch hinsichtlich der Qualität der Dienstleistungen, ergriffen werden, um |
(5) Die Mitgliedstaaten stellen in Bezug auf die in Artikel 5 Absatz 3 genannten Streitfälle sicher, dass Maßnahmen ergriffen werden, um |
Begründung | |
Im Interesse der Klarheit. | |
Änderungsantrag 28 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 10 – Absatz 5 – Buchstabe b | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
b) die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die unabhängige Aufsichtsstelle mit einem Streitfall befasst werden kann. Die unabhängige Aufsichtsstelle kann insbesondere nicht ordnungsgemäß begründete oder unzureichend belegte Beschwerden zurückweisen; |
b) die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen die unabhängige Aufsichtsbehörde mit einem Streitfall befasst werden kann. Die unabhängige Aufsichtsbehörde weist insbesondere Beschwerden zurück, die sie als nicht ordnungsgemäß begründet oder unzureichend belegt erachtet; |
Begründung | |
Der Begriff „Behörde“ passt besser zu den Aufgaben und Zuständigkeiten, um die es geht. | |
Änderungsantrag 29 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 10 – Absatz 6 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(6) Im Rahmen ihrer Untersuchung gemäß Artikel 5, ob eine Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe begründet ist, ist der unabhängigen Aufsichtsstelle Zugang zu erforderlichen Informationen der betroffenen Parteien zu gewähren; sie ist ferner gehalten, die betroffenen Parteien vor einer Entscheidung zu hören. Ihre Entscheidung ergeht so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beschwerde. Die Entscheidungen der unabhängigen Aufsichtsstelle sind verbindlich; dies gilt unbeschadet einer parlamentarischen oder gerichtlichen Überprüfung entsprechend den einschlägigen Regelungen in den Mitgliedstaaten. |
(6) Im Rahmen ihrer Untersuchung gemäß Artikel 5, ob eine Änderung der Flughafenentgeltregelung oder der Flughafenentgelthöhe begründet ist, ist der unabhängigen Aufsichtsbehörde Zugang zu erforderlichen Informationen der betroffenen Parteien zu gewähren; sie ist ferner gehalten, die betroffenen Parteien vor einer Entscheidung zu hören. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 ergeht ihre endgültige Entscheidung so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten, nachdem sie damit befasst wurde. Diese Frist kann in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen um zwei Monate verlängert werden. Die Entscheidungen der unabhängigen Aufsichtsbehörde sind verbindlich; dies gilt unbeschadet einer parlamentarischen oder gerichtlichen Überprüfung entsprechend den einschlägigen Regelungen in den Mitgliedstaaten. |
Begründung | |
Mit dieser Abänderung wird die Zeit der Unsicherheit für die Beteiligten verkürzt; es wird jedoch auch außergewöhnlichen Umständen Rechnung getragen. | |
Änderungsantrag 30 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 10 – Absatz 7 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(7) Die unabhängige Aufsichtsstelle veröffentlicht einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit. |
(7) Die unabhängige Aufsichtsbehörde veröffentlicht einen Jahresbericht über ihre Tätigkeit. |
Begründung | |
Der Begriff „Behörde“ passt besser zu den Aufgaben und Zuständigkeiten, um die es geht. | |
Änderungsantrag 31 Gemeinsamer Standpunkt des Rates Artikel 12 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text |
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem …* nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. |
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem …* nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. |
* ABl.: 36 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie. |
* ABl.: 24 Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie. |
Begründung | |
36 Monate sind ein viel zu langer Zeitraum vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie. |
- [1] ABl. C 254 E vom 7.10.2008, S. 18.
- [2] Angenommene Texte vom 15.1.2008, P6_TA(2008)0004.
BEGRÜNDUNG
Einleitung
Die vorgeschlagene Richtlinie hat zum Ziel, gemeinsame Grundsätze für die Erhebung von Flughafenentgelten auf Flughäfen der Gemeinschaft festzulegen. Dabei sollte sie die notwendigen Voraussetzungen für einen fairen und transparenten Wettbewerb schaffen, indem der Grundsatz der Nichtdiskriminierung bei der Erhebung von Nutzerentgelten eingeführt wird. Mit der Richtlinie werden außerdem eine Regelung für die Konsultation der Flughafennutzer sowie unabhängige Schlichtungsstellen für die Lösung von Streitfällen zwischen Flughäfen und deren Nutzern geschaffen. Diese Voraussetzungen sind notwendig, um gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu schaffen und letztendlich die Interessen der Verbraucher zu schützen.
Die Kommission hat den ursprünglichen Vorschlag am 29. Januar 2007 übermittelt und das Parlament seine erste Lesung im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens am 15. Januar 2008 abgeschlossen. Der Rat hat seinen gemeinsamen Standpunkt am 23. Juni 2008 festgelegt. In den gemeinsamen Standpunkt wurden, wörtlich oder sinngemäß, 11 von 45 Änderungsanträgen des Parlaments aufgenommen. Darüber hinaus sind einige Änderungsanträge des Parlaments durch neue Gegebenheiten und durch die Annahme anderer Rechtsvorschriften hinfällig geworden.
Anliegen des Parlaments im gemeinsamen Standpunkt berücksichtigt
Eines der Hauptanliegen bezog sich auf den Anwendungsbereich des Richtlinienvorschlags. Nach dem ursprünglichen Vorschlag der Kommission sollten Flughäfen mit mehr als 1 Million Fluggastbewegungen jährlich betroffen sein. Dadurch wären auch kleinere Flughäfen erfasst worden und für Flughäfen, die aufgrund geografischer und struktureller Gegebenheiten keinem Wettbewerb unterliegen, wäre dies mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand und bürokratischen Belastungen verbunden gewesen. Die Abänderung des Parlaments zur Begrenzung des Anwendungsbereichs auf Flughäfen mit mehr als 5 Millionen Fluggastbewegungen wurde in den gemeinsamen Standpunkt aufgenommen. Unabhängig von der Anzahl der Fluggastbewegungen wird die Richtlinie jedoch auf den größten Flughafen in jedem Mitgliedstaat Anwendung finden.
Der Rat hat anerkannt, dass jede Differenzierung von Flughafenentgelten auf transparenten, objektiven und klaren Kriterien beruhen muss. Auch hat er eine Bezugnahme darauf akzeptiert, dass für Flughäfen die Notwendigkeit besteht, kosteneffizient zu arbeiten. In dem gemeinsamen Standpunkt wird – im Einklang mit dem Standpunkt des Parlaments – deutlich gemacht, dass es statt nur regionaler Stellen eine unabhängige Aufsichtsstelle auf nationaler Ebene geben sollte.
Außerdem hat das Parlament erreicht, dass in den gemeinsamen Standpunkt eine engere Definition des Begriffs „Flughafennetz“ (Netz, das von ein und demselben Leitungsorgan betrieben werden muss) aufgenommen wird.
Der Rat hat darüber hinaus akzeptiert, dass Anreize für neue Flugrouten in benachteiligte Regionen und in Regionen in äußerster Randlage erlaubt werden sollten und dass die Anwendung einheitlicher Entgeltregelungen durch Leitungsorgane auf Flughäfen, die das gleiche Netz bedienen, nur auf der Grundlage transparenter Kriterien erfolgen darf.
Dem Parlament ist es zudem gelungen, Umweltkriterien als Gründe für die Entgeltdifferenzierung einzuführen.
Schließlich werden Entgelte für die Erbringung von Dienstleistungen an behinderte Fluggäste und Fluggäste eingeschränkter Mobilität vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen und es wird eine Liste der Flughäfen veröffentlicht, auf welche die Richtlinie Anwendung findet.
Weitere Zusagen des Rates
Abgesehen davon, dass wesentliche Elemente aus der ersten Lesung des Parlaments in den gemeinsamen Standpunkt eingeflossen sind, hat sich der Rat formell und schriftlich dazu verpflichtet, eine weitere Reihe von Abänderungen des Parlaments zu akzeptieren, falls diese in der zweiten Lesung des Parlaments vorgelegt werden. Diese Zusage erfolgte nach einer Reihe von Treffen zwischen dem Berichterstatter und den Schattenberichterstattern einerseits und dem Ratsvorsitz andererseits, wobei beide Seiten von der Kommission unterstützt wurden. Diese Abänderungen werden nun vom Berichterstatter vorgeschlagen. Der Berichterstatter ist der Ansicht, dass diese in zweiter Lesung anzunehmenden Änderungsanträge, zusammen mit dem gemeinsamen Standpunkt, der die oben genannten Punkte enthält, ausreichen dürften, um das Verfahren in der zweiten Lesung abzuschließen. Er drängt deshalb darauf, dass ausschließlich seine Änderungsanträge angenommen werden. Der Berichterstatter und die Schattenberichterstatter sind der Ansicht, dass dies ein besseres Ergebnis darstellen würde als das, was am Ende eines langwierigen Vermittlungsverfahrens erreicht werden könnte.
Vorgeschlagene Abänderungen des gemeinsamen Standpunkts
Die Abänderungen zum gemeinsamen Standpunkt betreffen die Vorfinanzierung von Flughafeninvestitionen und koppeln die Vorfinanzierung an die Politik der ICAO und an die Notwendigkeit von Schutzmechanismen. Damit werden sowohl die Bedürfnisse der Flughäfen nach einer Planung der Vorfinanzierung als auch die Bedürfnisse der Fluggesellschaften nach Sicherheiten berücksichtigt. Gemeinsame Entgeltregelungen für Flughäfen, welche dieselben Ballungsräume bedienen, müssen transparent sein. Feste Fristen für die Veröffentlichung von Entscheidungen über Entgelte, einschließlich vorläufiger Entscheidungen, werden für Flughafenleitungsorgane und unabhängige Aufsichtsbehörden festgelegt. Das Leitungsorgan muss neue Entgelte spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten veröffentlichen; die unabhängige Aufsichtsbehörde muss nach Eingang einer Beschwerde innerhalb von vier Wochen eine vorläufige Entscheidung und innerhalb von vier Monaten (in Ausnahmefällen innerhalb von sechs Monaten) eine endgültige Entscheidung treffen. Dadurch wird die Unsicherheit für die Beteiligten verringert.
Die Rolle der unabhängigen Aufsichtsbehörden bei der Billigung oder Festlegung der Entgelte oder maximalen Höhe der Entgelte wird obligatorisch, wenn diese nationalen unabhängigen Aufsichtsbehörden der Ansicht sind, dass die Flughäfen tatsächlichem Wettbewerb unterliegen.
Die Finanzierung durch die öffentliche Hand von Einrichtungen und Diensten, auf die sich die Entgelte beziehen, muss von den Flughafenleitungsorganen offengelegt werden. Außerdem wird die Übertragung von Aufgaben, für welche die unabhängige Aufsichtsbehörde verantwortlich ist, an nachgeordnete Behörden geregelt, um dem Verfassungsrahmen einer Reihe von Mitgliedstaaten gerecht zu werden.
Schlussfolgerung
Die in den letzten beiden Rubriken genannten Elemente stellen zusammengenommen ein befriedigendes Ergebnis dar, das in einem vom Wettbewerb geprägten Umfeld einen fairen und transparenten Wettbewerb an den Flughäfen gewährleistet, und dies ohne unangemessene Schieflagen zugunsten der Flughäfen oder zulasten der Flughafennutzer oder zwischen Flughafennutzern, die verschiedene Geschäftsmodelle nutzen. Flughafennutzern gibt der vorgeschlagene Rechtsakt nun einen Rahmen für die Festlegung von Entgelten, durch den sie einbezogen werden, der transparent ist und der Beschwerden ermöglicht. Angesichts dieser Ausgewogenheit empfiehlt der Berichterstatter die beigefügten in zweiter Lesung anzunehmenden Abänderungen.
VERFAHREN
Titel |
Flughafenentgelte |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
08332/2/2008 – C6-0259/2008 – 2007/0013(COD) |
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Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer |
15.1.2008 T6-0004/2008 |
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Vorschlag der Kommission |
KOM(2006)0820 - C6-0056/2007 |
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Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum |
10.7.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 10.7.2008 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Ulrich Stockmann 15.7.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.9.2008 |
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Datum der Annahme |
7.10.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
16 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Arūnas Degutis, Saïd El Khadraoui, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Stanisław Jałowiecki, Dieter-Lebrecht Koch, Sepp Kusstatscher, Seán Ó Neachtain, Brian Simpson, Ulrich Stockmann, Lars Wohlin |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Zsolt László Becsey, Jeanine Hennis-Plasschaert, Lily Jacobs |
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Datum der Einreichung |
8.10.2008 |
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