BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung)
9.10.2008 - (KOM(2008)0098 – C6‑0144/2008 – 2008/0049(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Diana Wallis
(Kodifizierung – Artikel 80 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung)
(KOM(2008)0098 – C6‑0144/2008 – 2008/0049(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0098),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0144/2008),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[1],
– gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6‑0380/2008),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
|
BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
||
Brüssel, 19. August 2008
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (kodifizierte Fassung)
KOM(2008)0098 vom 27.2.2008 – 2008/0049(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, insbesondere deren Nummer 4, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 5. März 2008 eine Sitzung abgehalten, in der der genannte, von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der Richtlinie 72/166/EWG des Rates vom 24. April 1972 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht, der zweiten Richtlinie 84/5/EWG des Rates vom 30. Dezember 1983 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bezüglich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, der dritten Richtlinie 90/232/EWG des Rates vom 14. Mai 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1) In Erwägungsgrund 3 sollte das Wort „notwendigen“ durch das Wort „geeigneten“ ersetzt werden.
2) In Erwägungsgrund 4, sollten die Wörter „der vorliegenden Richtlinie“ in Anführungsstriche gesetzt werden.
3) In Erwägungsgrund 24 sollten die Wörter „in der vorliegenden Richtlinie“ in Anführungsstriche gesetzt werden.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe übereinstimmend feststellen, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung der betreffenden Rechtsakte beschränkt.
C. PENNERA J.-C. PIRIS C.F. DURAND
Rechtsberater Rechtsberater m.d.W.d.G.b. Generaldirektorin
- [1] Der beratenden Gruppe lagen die deutsche, die englische und die französische Fassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die französische Fassung, d. h. die Originalfassung des Arbeitsdokuments, zugrunde gelegt.
VERFAHREN
|
Titel |
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (kodifizierte Fassung) |
||||||
|
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0098 – C6-0144/2008 – 2008/0049(COD) |
||||||
|
Datum der Konsultation des EP |
27.2.2008 |
||||||
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 10.4.2008 |
||||||
|
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Diana Wallis 25.6.2008 |
|
|
||||
|
Datum der Annahme |
7.10.2008 |
|
|
|
|||
|
Datum der Einreichung |
9.10.2008 |
||||||