BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung)
9.10.2008 - (KOM(2008)0318 – C6‑0205/2008 – 2008/0099(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Diana Wallis
(Kodifizierung – Artikel 80 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung)
(KOM(2008)0318 – C6‑0205/2008 – 2008/0099(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0318),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0205/2008),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[1],
– gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6‑0382/2008),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
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Brüssel, 17. Juli 2008
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen
KOM(2008)0318 endgültig vom 26.05.2008 – 2008/0099(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, insbesondere deren Nummer 4, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 11. Juni 2008 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung[1] des Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen hat die beratende Gruppe übereinstimmend festgestellt, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt.
C. PENNERA J.-C. PIRIS C.-F. DURANDRechtsberater
Rechtsberater m.d.W.d.G.b. Generaldirektorin
- [1] Der beratenden Gruppe lagen 22 Sprachfassungen des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d.h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
VERFAHREN
Titel |
Vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (kodifizierte Fassung) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2008)0318 – C6-0205/2008 – 2008/0099(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
26.5.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 4.6.2008 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Diana Wallis 25.6.2008 |
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Datum der Annahme |
7.10.2008 |
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Datum der Einreichung |
9.10.2008 |
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