BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung)

9.10.2008 - (KOM(2008)0351 – C6-0243/2008 – 2008/0115(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Diana Wallis
(Kodifizierung – Artikel 80 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2008/0115(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0384/2008
Eingereichte Texte :
A6-0384/2008
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung)

(KOM(2008)0351 – C6-0243/2008 – 2008/0115(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0351),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0243/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[1],

–   gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6-0384/2008),

A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.  billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, 6. September 2008

STELLUNGNAHME

                              FÜR            DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                                  DEN RAT

                                                  DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern

KOM(2008)0351 endgültig vom 13.06.2008 – 2008/0115(COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, insbesondere deren Nummer 4, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 7. Juli 2008 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der Richtlinie 78/764/EG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:

1) In der englischen Sprachfassung sollten die bereits in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 78/764/EWG enthaltenen einleitenden Worte „No Member State may prohibit“ in Artikel 4 Absatz 1 an Stelle der veränderten Formulierung „A Member State shall not prohibit“ im kodifizierten Text eingefügt werden.

2) Die Formulierung von Artikel 9 sollte wie folgt geändert werden: „Die Mitgliedstaaten dürfen nicht wegen des Führersitzes die Zulassung verweigern oder den Verkauf, die Inbetriebnahme oder die Benutzung von Zugmaschinen verbieten, wenn dieser mit dem EG-Bauteil-Typgenehmigungszeichen versehen und gemäß den Vorschriften des Anhangs IV angebracht ist.

3) Gewisse technische Probleme sind im Zusammenhang mit der elektronischen Bearbeitung der englischen Fassung des Kodifizierungsvorschlags aufgetreten. Eine korrigierte Fassung des englischen Textes des Vorschlags liegt als Anlage bei.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt.

C. PENNERA                       J.-C. PIRIS                           C.-F. DURANDRechtsberater

      Rechtsberater      m.d.W.d.G.b. Generaldirektorin

  • [1]  Der beratenden Gruppe lagen 22 Sprachfassungen des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d.h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

VERFAHREN

Titel

Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2008)0351 – C6-0243/2008 – 2008/0115(COD)

Datum der Übermittlung an das EP

13.6.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

19.6.2008

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Diana Wallis

25.6.2008

 

 

Datum der Annahme

7.10.2008

 

 

 

Datum der Einreichung

9.10.2008