BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

10.10.2008 - (KOM(2008)0444 – C6‑0298/2008 – 2008/0138(CNS)) - *

Fischereiausschuss
Berichterstatter: Pedro Guerreiro

Verfahren : 2008/0138(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0388/2008
Eingereichte Texte :
A6-0388/2008
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

(KOM(2008)0444 – C6‑0298/2008 – 2008/0138(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0444),

–   gestützt auf Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0298/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Fischereiausschusses (A6‑0388/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Im Übrigen ist festzustellen, dass es in Regionen in äußerster Randlage Flotten gibt, die überwiegend aus veralteten Fahrzeugen bestehen, die in einzelnen dieser Regionen über 30 Jahre alt sind, sodass es unerlässlich wird, die Unterstützung der Gemeinschaft für die Erneuerung und Modernisierung dieser Flotten, insbesondere der handwerklichen Flotten, zu gewährleisten, um die Erhaltung der Bestände und der Arbeits- und Sicherheitsverhältnisse für die dort Beschäftigten zu verbessern.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 um ein weiteres Jahr zu verlängern.

(4) Es ist daher angezeigt, die Geltungsdauer für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 bis 2011 zu verlängern.

Begründung

Mit dieser Änderung wird ein realistischerer und mit dem gegenwärtigen Finanzrahmen besser in Einklang stehender Zeitrahmen ermöglicht, damit die durch den Vorschlag der Kommission angestrebten Ergebnisse erreicht werden können. Angesichts der begrenzten Kapazität der Werften erscheint die ursprünglich vorgesehene Verlängerung bis 31.12.2009 nicht ausreichend. Angemessener wäre eine Verlängerung um drei Jahre (Zeitraum 31.12.2008 bis 31.12.2011).

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel -1 (neu)

Verordnung EG)Nr. 639/2004

Erwägung 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -1

 

Erwägung 7 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird aufgehoben.

Begründung

In Anbetracht der andauernden Gegebenheiten und strukturellen Benachteiligungen, von denen die Regionen in äußerster Randlage betroffen sind, wie es in Artikel 299 des Vertrags heißt, und unter Verweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28.9.2005 zu einer verstärkten Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage wird die Auffassung vertreten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Maßnahmen den spezifischen Erfordernissen des Fischereisektors in diesen Regionen Rechnung tragen müssen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel -1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 639/2004

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -1a

 

Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 erhält folgende Fassung:

 

„2. Abweichend von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 können zur Modernisierung der Flotte mit Auswirkungen auf Tonnage und/oder Maschinenleistung im Rahmen der in Artikel 1 vorgesehenen besonderen Referenzgrößen öffentliche Zuschüsse gewährt werden.“

Begründung

Die Ausnahmebestimmungen müssen im Rahmen der besonderen Referenzgrößen für die Fangkapazitäten bleiben, die in der Verordnung festgelegt sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel -1 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 639/2004

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -1b

 

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 wird aufgehoben.

Begründung

In Anbetracht der andauernden Gegebenheiten und strukturellen Benachteiligungen, von denen die Regionen in äußerster Randlage betroffen sind, wie es in Artikel 299 des Vertrags heißt, und unter Verweis auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28.9.2005 zu einer verstärkten Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage wird die Auffassung vertreten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen spezifischen Maßnahmen den spezifischen Erfordernissen des Fischereisektors in diesen Regionen Rechnung tragen müssen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel -1 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 639/2004

Artikel 2 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel -1c

 

Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 erhält folgende Fassung:

 

4. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 können bis zum 31. Dezember 2011 öffentliche Zuschüsse zur Erneuerung von Fischereifahrzeugen gewährt werden.“

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Verordnung (EG) Nr. 639/2004

Artikel 2 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004, wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch „31. Dezember 2009“ ersetzt.

In Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004, wird das Datum „31. Dezember 2008“ durch „31. Dezember 2011“ ersetzt.

Begründung

Mit dieser Änderung wird ein realistischerer und mit dem gegenwärtigen Finanzrahmen besser in Einklang stehender Zeitrahmen ermöglicht, damit die durch den Vorschlag der Kommission angestrebten Ergebnisse erreicht werden können. Angesichts der begrenzten Kapazität der Werften erscheint die ursprünglich vorgesehene Verlängerung bis 31.12.2009 nicht ausreichend. Angemessener wäre eine Verlängerung um drei Jahre (Zeitraum 31.12.2008 bis 31.12.2011).

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 a (neu)

Verordung (EG) Nr.639/2004

Artikel 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 1a

 

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens vor Ablauf der Geltungsdauer der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung. Was die in Artikel 2 genannten Maßnahmen betrifft, so schlägt die Kommission gegebenenfalls die nach Maßgabe der Entwicklung der sozioökonomischen Erfordernisse der betreffenden Regionen und des Zustands der betreffenden Fischereiressourcen notwendigen Anpassungen vor.“

BEGRÜNDUNG

Vorschlag der Kommission

Die Verordnung (EG) Nr. 639/2004 des Rates vom 30. März 2004 zur Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten ermöglicht Abweichungen von Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik und von dem Verbot der Verwendung öffentlicher Mittel für die Modernisierung oder Erneuerung der Flotte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2792/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 zur Festlegung der Modalitäten und Bedingungen für die gemeinschaftlichen Strukturmaßnahmen im Fischereisektor. Die Geltungsdauer solcher Abweichungen wurde nach der am 19. Juni 2006 im Rat erzielten politischen Einigung über den Europäischen Fischereifonds (EFF) um ein Jahr verlängert[1]. Die späte Annahme des Rechtsinstruments der Kommission, durch das die betroffenen Mitgliedstaaten ermächtigt werden, staatliche Beihilfen zu gewähren[2], sowie die begrenzte Kapazität der Werften hat es unmöglich gemacht, die Frist des 31. Dezember 2008 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 für den Flottenzugang der Fischereifahrzeuge einzuhalten, die staatliche Beihilfen für eine Erneuerung erhalten haben.

Der Vorschlag der Kommission zielt darauf ab, die genannte Frist um ein weiteres Jahr zu verlängern.

Standpunkt des Berichterstatters

In der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 heißt es: „Angesichts der relativ großen Bedeutung des Fischereisektors für die Gebiete der Gemeinschaft in äußerster Randlage ist es angezeigt, die dort herrschende besondere strukturelle, soziale und wirtschaftliche Lage beim Flottenmanagement zu berücksichtigen. Hierzu müssen die Bestimmungen über die Zugangs-/Abgangsregelung und den obligatorischen Kapazitätsabbau gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 sowie die Bedingungen für die Gewährung öffentlicher Zuschüsse zur Modernisierung und Erneuerung der Fischereifahrzeuge an die Erfordernisse dieser Gebiete angepasst werden.“.

In Anbetracht der andauernden Gegebenheiten und strukturellen Benachteiligungen, von denen die Regionen in äußerster Randlage betroffen sind, wie es in Artikel 299 des Vertrags heißt, und unter Verweis auf frühere Standpunkte des Europäischen Parlaments, etwa in der Entschließung vom 28.9.2005 über eine verstärkte Partnerschaft für die Regionen in äußerster Randlage – in der erneut die Notwendigkeit der künftigen Unterstützung der Erneuerung und Modernisierung der Fischfangflotte, damit der Sektor rentabel und wettbewerbsfähig sein kann, betont wird – stimmt der Berichterstatter nicht nur dem Vorschlag der Kommission zu, sondern ist der Auffassung, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 639/2004 vorgesehenen spezifischen Maßnahmen keiner zeitlichen Begrenzung unterliegen sollten.

Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass bei Einhaltung des in der Verordnung vorgesehenen Rahmens der besonderen Referenzgrößen die Unterstützung der Erneuerung und Modernisierung der Fischereiflotten in den Regionen in äußerster Randlage beibehalten werden muss, besonders was die handwerkliche Flotte angeht, weil Flotten dieser Regionen zum großen Teil aus veralteten Schiffen bestehen, die in einigen der genannten Regionen älter als 30 Jahre sind.

Die Fortführung der Unterstützung für die Erneuerung und Modernisierung der Flotte muss deshalb als unbedingte Voraussetzung für die Verbesserung der Erhaltung der Bestände und der Arbeits- und Sicherheitsverhältnisse für die in der Fischerei dieser Regionen Beschäftigten gelten.

In seiner Stellungnahme vom 3. April 2008 zu dem Thema „Strategie für die Regionen in äußerster Randlage: Fortschritte und Ausblick“ bezeichnete es der Fischereiausschuss als notwendig, „neue und wirksamere Maßnahmen, die nicht Kriterien der vorübergehenden Geltung oder konjunkturbedingten bzw. künstlichen Entwicklungen beim Wohlstand unterworfen sind, zu ergreifen, um die Gebiete in äußerster Randlage besser in die Lage zu versetzen, den ständigen strukturbedingten Belastungen und Nachteilen, denen sie insbesondere im Fischereisektor ausgesetzt sind, zu begegnen. Der Ausschuss vertrat zudem die Auffassung, „dass trotz der vorgenommenen Verbesserungen weiterhin neue Investitionen … für die Erneuerung und Modernisierung der Flotten der Gebiete in äußerster Randlage notwendig sind“ und dass das Auslaufen„der gemeinschaftlichen Beihilfen für die Erneuerung der Flotten die Überwindung des Rückstands gegenüber der Struktur der kontinentaleuropäischen Flotten erschwert“.

Aus diesen Gründen empfiehlt der Berichterstatter, die Verordnung entsprechend zu ändern.

  • [1]  Verordnung (EG) Nr. 1646/2006 (ABl. L 309 vom 9.11.2006, S.1.)
  • [2]  Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 84 vom 3.4.2008, S.10.)

VERFAHREN

Titel

Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0444 – C6-0298/2008 – 2008/0138(CNS)

Datum der Konsultation des EP

1.9.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PECH

4.9.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

4.9.2008

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

REGI

10.9.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Pedro Guerreiro

15.7.2008

 

 

Datum der Annahme

7.10.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Elspeth Attwooll, Iles Braghetto, Paulo Casaca, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Emanuel Jardim Fernandes, Carmen Fraga Estévez, Pedro Guerreiro, Heinz Kindermann, Rosa Miguélez Ramos, Marianne Mikko, Philippe Morillon, Seán Ó Neachtain, Maria Grazia Pagano, Struan Stevenson, Margie Sudre, Daniel Varela Suanzes-Carpegna

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Vincenzo Aita, Ole Christensen, Constantin Dumitriu, María Isabel Salinas García, Thomas Wise

Datum der Einreichung

10.10.2008