BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
13.10.2008 - (KOM(2008)0306 – C6‑0242/2008 – 2008/0105(CNS)) - *
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Luis Manuel Capoulas Santos
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
(KOM(2008)0306 – C6‑0242/2008 – 2008/0105(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0306),
– gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0242/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6‑0390/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Im Rahmen der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft ausgewiesen. |
(1) Im Rahmen der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt und Milchquotenausstieg als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft ausgewiesen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine fünfte "Priorität Milchquotenausstieg" ist hinzuzufügen. Zur Begleitung des Milchquotenausstiegs sind vor allem Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit (insbesondere Agrarinvestitionsförderung), zur Förderung von Einkommensalternativen (Diversifizierung) und zum Erhalt der Landschaft auch auf Ungunststandorten (z.B. Ausgleichszulage oder Weideprämie) geeignet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Vorhaben im Zusammenhang mit diesen Prioritäten müssen in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum weiter verstärkt werden. |
(5) Wenn die bestehenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum der Mitgliedstaaten keine ausreichenden einschlägigen Maßnahmen, wie sie in Anhang II aufgeführt sind, umfassen, müssen Vorhaben im Zusammenhang mit diesen Prioritäten in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum weiter verstärkt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
It should be recognised that rural development programmes operating in some Member States already take partial or sufficient account of the on-going challenges that are identified by the Commission. As such, these Member States should not be compelled to amend their rural development programmes. This could have a detrimental impact on commitments that have already been entered into by farmers and service providers under existing schemes. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Die Eurobarometer-Umfrage von 2007 zu den Einstellungen der EU-Bürger zum Tierschutz hat ergeben, dass die große Mehrheit (72 %) der Unionsbürger die Ansicht vertritt, dass den Landwirten eine Vergütung für die Mehrkosten gewährt werden sollte, die durch höhere Tierschutzstandards entstehen können. Außerdem sieht das Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere, das durch den Vertrag von Amsterdam zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, vor, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Agrarpolitik den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Aufgrund der Wichtigkeit dieser Gemeinschaftsprioritäten sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, entsprechende Vorhaben in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufzunehmen. |
(6) Aufgrund der Wichtigkeit dieser Gemeinschaftsprioritäten sollten die Mitgliedstaaten einen größeren Teil der entsprechenden Vorhaben in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufnehmen, aber nur falls die Mitgliedstaaten bisher diesen Gemeinschaftsprioritäten noch nicht genügend Bedeutung beigemessen haben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Denjenigen Mitgliedstaaten, die bereits einen entsprechenden Teil in die Gemeinschaftsprioritäten investieren, muss Flexibilität gewährt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die durch Beschluss 2006/144/EG des Rates erlassenen strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten generell verpflichtet werden, die nationalen Strategiepläne auf Basis der revidierten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft zu überarbeiten, um den Rahmen für die Änderung der Programme vorzugeben. |
(7) Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die durch Beschluss 2006/144/EG des Rates erlassenen strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten, die nicht bereits einschlägige Maßnahmen getroffen haben, angehalten werden, die nationalen Strategiepläne auf Basis der revidierten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft zu überarbeiten, um den Rahmen für die Änderung der Programme vorzugeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
It should be recognised that rural development programmes operating in some Member States already take partial or sufficient account of the on-going challenges that are identified by the Commission. As such, these Member States should not be compelled to amend their rural development programmes. This could have a detrimental impact on commitments that have already been entered into by farmers and service providers under existing schemes. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Die Anforderungen an den Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten im Hinblick auf die neuen Aufgaben angepasst werden. Um den Mitgliedstaaten die Bestimmung geeigneter Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten im Rechtsrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern, sollte eine nicht erschöpfende Liste der Vorhabensarten festgelegt werden. |
(9) Die Anforderungen an den Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten gegebenenfalls im Hinblick auf die neuen Aufgaben angepasst werden. Um den Mitgliedstaaten die Bestimmung geeigneter Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten im Rechtsrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern, sollte eine nicht erschöpfende Liste der Vorhabensarten festgelegt werden, die je nach Bedarf der einzelnen Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitraum erweitert werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Denjenigen Mitgliedstaaten, die bereits einen entsprechenden Teil in die Gemeinschaftsprioritäten investieren, muss Flexibilität gewährt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(9a) Eine Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist auch in Bezug auf die Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen angebracht. Die derzeitige Regelung auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)1, die in der neuen Förderperiode bis 2009 gelten soll, sollte bis zum Ende der derzeitigen Förderperiode fortgesetzt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 8. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Um den Begünstigten zusätzliche Anreize für die Durchführung von Vorhaben zu den neuen Prioritäten zu geben, sollte die Möglichkeit höherer Förderungsbeträge und -sätze für solche Vorhaben eingeräumt werden. |
(10) Um den Begünstigten zusätzliche Anreize für die Durchführung von Vorhaben zu den neuen Prioritäten zu geben, sollte die Möglichkeit einer Förderung ohne zusätzliche nationale Kofinanzierung für solche Vorhaben eingeräumt werden. Die gleiche Option sollte von den Mitgliedstaaten für den Transfer von Innovationen, die sich aus der angewandten Forschung ergeben, angewandt werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe] sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel für Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten zu verwenden. |
(11) Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe] sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel, wenn sie nicht von den Mitgliedstaaten, welche die nationale fakultative Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/20071 des Rates anwenden, bereits dafür vorgesehen sind, für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel sowohl für bestehende als auch für neue Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten entsprechend dem vom jeweiligen Mitgliedstaat getroffenen Beschluss zu verwenden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Anreize für die Agrarproduktion nicht dort zunichte gemacht werden, wo ihr Beitrag für die Entwicklung des ländlichen Raums unerlässlich ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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___________ 1 Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß derVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1). | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
The special case of those Member States that already apply higher rates of national voluntary modulation should be taken into account. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neben den neu festgelegten Prioritäten muss sichergestellt werden, dass für die Umsetzung der bereits bestehenden Maßnahmen und der genehmigten Interventionen auch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(11a) Diese Vorhaben sollten im Einklang mit Vorhaben stehen, die durch andere Gemeinschaftsmittel finanziert werden, insbesondere durch die Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds). | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein auf andere entsprechende Politikbereiche der EU, wie etwa die Kohäsionspolitik, abgestimmtes Vorgehen würde dazu beitragen, die Interventionen aufeinander abzustimmen, Überlappungen zu vermeiden und die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu erhöhen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
(12) Durch die zusätzliche, spezifische und verbindliche Verwendung dieser Mittel dürfte das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden. |
(12) Durch die zusätzliche und spezifische Verwendung dieser Mittel darf das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden; daher sollte auch bei der Verwendung der Mittel für die neuen Prioritäten das Gleichgewicht der Schwerpunkte nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12a) Um eine angemessene Finanzierung der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, sollte für mehr Flexibilität gesorgt werden, damit hierfür innerhalb desselben Mitgliedstaats auch nicht ausgegebene Mittel aus den Strukturfonds (Teilrubrik 1b) aufgewendet werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Möglichkeit, nicht ausgegebene Mittel aus den Strukturfonds (auf der Grundlage der N+2- und N+3-Regel – Teilrubrik 1b) für die Unterstützung der kohäsionspolitischen Programme und der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufzuwenden, sollte ernsthaft erwogen werden. Angesichts der begrenzten Mittel, die für strukturpolitische Maßnahmen zur Verfügung stehen, sollte zu diesem Zweck ein neues System geschaffen werden. Es sollte auch für mehr Flexibilität gesorgt werden, damit diese Mittel auch für die (derzeit im Rahmen von Rubrik 2 finanzierte) Entwicklung des ländlichen Raums genutzt werden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 12 a – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
In general, regional and municipal authorities are responsible for carrying out CAP measures. Measures should be applied within the internal context of each Member State and region, taking into account regional diversity. To achieve this, regional authorities should be consulted. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – einleitender Satz | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wording reflects the fact that in some cases Member States may not need to make amendments to their rural development programmes to adequately address the new challenges, subject to the review of the Community strategic guidelines. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Agrarumweltmaßnahmen im Bereich der Binnenfischerei wurden früher aus der ländlichen Entwicklung gefördert. Zurzeit werden sie dem Bereich des EFF zugewiesen, was die betroffenen Regionen vor erhebliche Probleme stellt und dem Ziel einer integrierten ländlichen Entwicklung völlig widerspricht. Diese durch den Rechtstext nicht gerechtfertigte willkürliche Entscheidung der Kommission ist rückgängig zu machen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ein auf andere entsprechende Politikbereiche der EU, wie etwa die Kohäsionspolitik, abgestimmtes Vorgehen würde dazu beitragen, die Interventionen aufeinander abzustimmen, Überlappungen zu vermeiden und die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu erhöhen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Innovation im ländlichen Raum muss sichergestellt werden, vor allem über die angewandte Forschung. Die Übertragung von Forschungswissen auf den Agrarsektor und die ländliche Wirtschaft muss durch Anhebung der in Anhang I vorgesehenen Höchstbeträge gefördert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 30 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zur Entwicklugn einer europäischen Breitbandpolitik ist die Schaffung von Wettbewerbsvorteilen für ländliche Gebiete von innovativen Verwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) abhängig. Daher sollten diese Technologien in Artikel 30 dieser Verordnung einbezogen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 36 – Buchstabe a – Einleitung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Agrarumweltmaßnahmen im Bereich der Binnenfischerei wurden früher aus der ländlichen Entwicklung gefördert. Zurzeit werden sie dem Bereich des EFF zugewiesen, was die betroffenen Regionen vor erhebliche Probleme stellt und dem Ziel einer integrierten ländlichen Entwicklung völlig widerspricht. Diese durch den Rechtstext nicht gerechtfertigte willkürliche Entscheidung der Kommission ist rückgängig zu machen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 69 – Absatz 5 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Neben den neu festgelegten Prioritäten muss sichergestellt werden, dass für die Umsetzung der bereits bestehenden Maßnahmen und der genehmigten Interventionen auch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 70 – Absatz 4 b (neu) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 9 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 93 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe a a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Anhang | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Anbetracht der Niederlassungsschwierigkeiten, mit denen Junglandwirte konfrontiert sind, ist es notwendig, den Höchstbetrag der Förderung anzuheben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang – Priorität Erneuerbare Energie – Zeile 4 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Anhang II Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die nicht landwirtschaftlichen erneuerbaren Energiequellen leisten einen Beitrag zum Ersatz fossiler Brennstoffe. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang – Priorität Wasserwirtschaft– Zeile 1 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Anhang II | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geändeter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Wasserwirtschaft muss vorbeugende Maßnahmen, auch hinsichtlich der quantitativen Bewirtschaftung, einschließen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang – Neue Priorität Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Anhang II | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine fünfte "Priorität Milchquotenausstieg" ist hinzuzufügen. Zur Begleitung des Milchquotenausstiegs sind vor allem Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit (insbesondere Agrarinvestitionsförderung), zur Förderung von Einkommensalternativen (Diversifizierung) und zum Erhalt der Landschaft auch auf Ungunststandorten (z.B. Ausgleichszulage oder Weideprämie) geeignet. |
STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (11.9.2008)
für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
(KOM(2008)0306 – C6‑0242/2008 – 2008/0105(CNS))
Verfasser der Stellungnahme: Markus Pieper
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Verfasser begrüßt den Vorschlag und vertritt die Auffassung, dass der „GAP-Gesundheitscheck“ für eine Verminderung des bürokratischen Aufwands, vereinfachte Verfahren und eine bessere Koordinierung der Instrumente sorgen sollte.
Zu befürworten ist daher ein Vorgehen, bei dem die Finanzierung der Entwicklung des ländlichen Raums und die Finanzierung anderer entsprechender Politikbereiche der EU, etwa der Kohäsionspolitik, aufeinander abgestimmt werden. Auf diese Weise könnten die jeweiligen Interventionen aufeinander abgestimmt, Überschneidungen vermieden und die zur Verfügung stehenden Finanzmittel erhöht werden.
Da die Finanzierung der Entwicklung des ländlichen Raums bereits mit Problemen verbunden ist, muss sichergestellt werden, dass für die Umsetzung der bestehenden Maßnahmen und der genehmigten Interventionen auch ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Den Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit gegeben werden, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu gestalten.
In Anbetracht der begrenzten Mittel, die für die Entwicklung des ländlichen Raums generell zur Verfügung stehen, sollte erwogen werden, die Mittel zur Finanzierung der Strukturentwicklung und der Entwicklung des ländlichen Raums miteinander zu verknüpfen. Die Möglichkeit, nicht ausgegebene Mittel aus den Strukturfonds (auf der Grundlage der N+2- und N+3-Regel) aufzuwenden, würde daher eine wichtige Maßnahme darstellen, die zur Unterstützung nicht nur der kohäsionspolitischen Programme, sondern auch der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums (derzeit im Rahmen von Rubrik 2 finanziert) führen kann, weshalb hier für mehr Flexibilität gesorgt werden sollte.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
(11) Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe] sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel für Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten zu verwenden. |
(11) Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe] sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel sowohl für bestehende als auch für neue Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten entsprechend dem vom jeweiligen Mitgliedstaat getroffenen Beschluss zu verwenden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Anreize für die Agrarproduktion nicht dort zunichte gemacht werden, wo ihr Beitrag für die Entwicklung des ländlichen Raums unerlässlich ist. | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Neben den neu festgelegten Prioritäten muss sichergestellt werden, dass für die Umsetzung der bereits bestehenden Maßnahmen und der genehmigten Interventionen auch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 11 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(11a) Diese Vorhaben sollten im Einklang mit Vorhaben stehen, die durch andere Gemeinschaftsmittel finanziert werden, insbesondere durch die Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds). | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Ein auf andere entsprechende Politikbereiche der EU, wie etwa die Kohäsionspolitik, abgestimmtes Vorgehen würde dazu beitragen, die Interventionen aufeinander abzustimmen, Überschneidungen zu vermeiden und die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu erhöhen. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 a (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(12a) Um eine angemessene Finanzierung der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, sollte für mehr Flexibilität gesorgt werden, damit hierfür innerhalb desselben Mitgliedstaats auch nicht ausgegebene Mittel aus den Strukturfonds (Rubrik 1b) aufgewendet werden können. | |||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||
Die Möglichkeit, nicht ausgegebene Mittel aus den Strukturfonds (auf der Grundlage der N+2- und N+3-Regel – Rubrik 1b) für die Unterstützung der kohäsionspolitischen Programme und der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufzuwenden, sollte ernsthaft erwogen werden. Angesichts der begrenzten Mittel, die für strukturpolitische Maßnahmen zur Verfügung stehen, sollte zu diesem Zweck ein neues System geschaffen werden. Es sollte auch für mehr Flexibilität gesorgt werden, damit diese Mittel auch für die (derzeit im Rahmen von Rubrik 2 finanzierte) Entwicklung des ländlichen Raums genutzt werden können. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 16a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Siehe Begründung zu Änderungsantrag 2. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 60 | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Die Festlegung von „willkürlichen“ Abgrenzungskriterien führt in der Praxis dazu, dass bestimmten Akteuren der Sektoren Obst und Gemüse, Wein, Olivenöl, Schaf- und Rindfleisch, Bienenzucht und Zucker die Möglichkeit des Zugangs zu den Instrumenten „Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums“ bzw. „Gemeinsame Marktorganisation“ verwehrt wird. Eine „Doppelfinanzierung“ kann durch Verwaltungskontrollen und nicht durch willkürliche Vorab-Beschränkungen, wie dem System der „Obergrenzen“, vermieden werden. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 Artikel 69 – Absatz 5a | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Siehe Begründung zu Änderungsantrag 1. |
VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2008)0306 – C6-0242/2008 – 2008/0105(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
AGRI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 19.6.2008 |
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Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung |
Markus Pieper 16.7.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
17.7.2008 |
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Datum der Annahme |
9.9.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
49 0 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Emmanouil Angelakas, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Jean Marie Beaupuy, Rolf Berend, Victor Boştinaru, Wolfgang Bulfon, Giorgio Carollo, Antonio De Blasio, Petru Filip, Gerardo Galeote, Iratxe García Pérez, Eugenijus Gentvilas, Ambroise Guellec, Gábor Harangozó, Marian Harkin, Jim Higgins, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Mieczysław Edmund Janowski, Rumiana Jeleva, Gisela Kallenbach, Tunne Kelam, Evgeni Kirilov, Miloš Koterec, Constanze Angela Krehl, Florencio Luque Aguilar, Sérgio Marques, Yiannakis Matsis, Miroslav Mikolášik, James Nicholson, Jan Olbrycht, Maria Grazia Pagano, Maria Petre, Markus Pieper, Pierre Pribetich, Giovanni Robusti, Wojciech Roszkowski, Elisabeth Schroedter, Grażyna Staniszewska, Catherine Stihler, Margie Sudre, Andrzej Jan Szejna, Kyriacos Triantaphyllides, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen) |
Den Dover, Emanuel Jardim Fernandes, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Eleonora Lo Curto, Zita Pleštinská, Iuliu Winkler |
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VERFAHREN
Titel |
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0306 – C6-0242/2008 – 2008/0105(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
16.6.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 19.6.2008 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 19.6.2008 |
REGI 19.6.2008 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
ENVI 25.6.2008 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Luis Manuel Capoulas Santos 1.4.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
20.5.2008 |
27.5.2008 |
24.6.2008 |
14.7.2008 |
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23.9.2008 |
7.10.2008 |
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Datum der Annahme |
7.10.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 4 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Vincenzo Aita, Peter Baco, Sergio Berlato, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Giovanna Corda, Albert Deß, Konstantinos Droutsas, Constantin Dumitriu, Michl Ebner, Carmen Fraga Estévez, Duarte Freitas, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Bogdan Golik, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Véronique Mathieu, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Petya Stavreva, László Tőkés, Donato Tommaso Veraldi |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Katerina Batzeli, Markus Pieper, Vladimír Železný |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Armando França |
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Datum der Einreichung |
13.10.2008 |
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