BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

13.10.2008 - (KOM(2008)0306 – C6‑0242/2008 – 2008/0105(CNS)) - *

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Luis Manuel Capoulas Santos

Verfahren : 2008/0105(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0390/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

(KOM(2008)0306 – C6‑0242/2008 – 2008/0105(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0306),

–   gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0242/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und der Stellungnahme des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6‑0390/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Im Rahmen der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft und biologische Vielfalt als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft ausgewiesen.

(1) Im Rahmen der Prüfung der Durchführung der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) von 2003 wurden Klimawandel, erneuerbare Energien, Wasserwirtschaft, biologische Vielfalt und Milchquotenausstieg als entscheidende neue Herausforderungen für die europäische Landwirtschaft ausgewiesen.

Begründung

Eine fünfte "Priorität Milchquotenausstieg" ist hinzuzufügen. Zur Begleitung des Milchquotenausstiegs sind vor allem Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit (insbesondere Agrarinvestitionsförderung), zur Förderung von Einkommensalternativen (Diversifizierung) und zum Erhalt der Landschaft auch auf Ungunststandorten (z.B. Ausgleichszulage oder Weideprämie) geeignet.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Vorhaben im Zusammenhang mit diesen Prioritäten müssen in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum weiter verstärkt werden.

(5) Wenn die bestehenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum der Mitgliedstaaten keine ausreichenden einschlägigen Maßnahmen, wie sie in Anhang II aufgeführt sind, umfassen, müssen Vorhaben im Zusammenhang mit diesen Prioritäten in den gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 genehmigten Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum weiter verstärkt werden.

Begründung

It should be recognised that rural development programmes operating in some Member States already take partial or sufficient account of the on-going challenges that are identified by the Commission. As such, these Member States should not be compelled to amend their rural development programmes. This could have a detrimental impact on commitments that have already been entered into by farmers and service providers under existing schemes.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a) Die Eurobarometer-Umfrage von 2007 zu den Einstellungen der EU-Bürger zum Tierschutz hat ergeben, dass die große Mehrheit (72 %) der Unionsbürger die Ansicht vertritt, dass den Landwirten eine Vergütung für die Mehrkosten gewährt werden sollte, die durch höhere Tierschutzstandards entstehen können. Außerdem sieht das Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere, das durch den Vertrag von Amsterdam zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt wurde, vor, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Agrarpolitik den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung tragen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Aufgrund der Wichtigkeit dieser Gemeinschaftsprioritäten sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, entsprechende Vorhaben in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufzunehmen.

(6) Aufgrund der Wichtigkeit dieser Gemeinschaftsprioritäten sollten die Mitgliedstaaten einen größeren Teil der entsprechenden Vorhaben in die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufnehmen, aber nur falls die Mitgliedstaaten bisher diesen Gemeinschaftsprioritäten noch nicht genügend Bedeutung beigemessen haben.

Begründung

Denjenigen Mitgliedstaaten, die bereits einen entsprechenden Teil in die Gemeinschaftsprioritäten investieren, muss Flexibilität gewährt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die durch Beschluss 2006/144/EG des Rates erlassenen strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten generell verpflichtet werden, die nationalen Strategiepläne auf Basis der revidierten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft zu überarbeiten, um den Rahmen für die Änderung der Programme vorzugeben.

(7) Nach Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 können die durch Beschluss 2006/144/EG des Rates erlassenen strategischen Leitlinien der Gemeinschaft für die Entwicklung des ländlichen Raums (Programmplanungszeitraum 2007-2013) einer Revision unterzogen werden, um insbesondere wesentlichen Änderungen in den Prioritäten der Gemeinschaft Rechnung zu tragen. Daher sollten die Mitgliedstaaten, die nicht bereits einschlägige Maßnahmen getroffen haben, angehalten werden, die nationalen Strategiepläne auf Basis der revidierten strategischen Leitlinien der Gemeinschaft zu überarbeiten, um den Rahmen für die Änderung der Programme vorzugeben.

Begründung

It should be recognised that rural development programmes operating in some Member States already take partial or sufficient account of the on-going challenges that are identified by the Commission. As such, these Member States should not be compelled to amend their rural development programmes. This could have a detrimental impact on commitments that have already been entered into by farmers and service providers under existing schemes.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Anforderungen an den Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten im Hinblick auf die neuen Aufgaben angepasst werden. Um den Mitgliedstaaten die Bestimmung geeigneter Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten im Rechtsrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern, sollte eine nicht erschöpfende Liste der Vorhabensarten festgelegt werden.

(9) Die Anforderungen an den Inhalt der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sollten gegebenenfalls im Hinblick auf die neuen Aufgaben angepasst werden. Um den Mitgliedstaaten die Bestimmung geeigneter Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten im Rechtsrahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums zu erleichtern, sollte eine nicht erschöpfende Liste der Vorhabensarten festgelegt werden, die je nach Bedarf der einzelnen Mitgliedstaaten zu einem späteren Zeitraum erweitert werden kann.

Begründung

Denjenigen Mitgliedstaaten, die bereits einen entsprechenden Teil in die Gemeinschaftsprioritäten investieren, muss Flexibilität gewährt werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9a) Eine Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist auch in Bezug auf die Zahlungen für naturbedingte Nachteile in Berggebieten und Zahlungen in anderen Gebieten mit Benachteiligungen angebracht. Die derzeitige Regelung auf der Basis der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL)1, die in der neuen Förderperiode bis 2009 gelten soll, sollte bis zum Ende der derzeitigen Förderperiode fortgesetzt werden.

 

____________________

 

ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 8.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Um den Begünstigten zusätzliche Anreize für die Durchführung von Vorhaben zu den neuen Prioritäten zu geben, sollte die Möglichkeit höherer Förderungsbeträge und -sätze für solche Vorhaben eingeräumt werden.

(10) Um den Begünstigten zusätzliche Anreize für die Durchführung von Vorhaben zu den neuen Prioritäten zu geben, sollte die Möglichkeit einer Förderung ohne zusätzliche nationale Kofinanzierung für solche Vorhaben eingeräumt werden. Die gleiche Option sollte von den Mitgliedstaaten für den Transfer von Innovationen, die sich aus der angewandten Forschung ergeben, angewandt werden können.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe] sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel für Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten zu verwenden.

(11) Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe] sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel, wenn sie nicht von den Mitgliedstaaten, welche die nationale fakultative Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/20071 des Rates anwenden, bereits dafür vorgesehen sind, für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel sowohl für bestehende als auch für neue Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten entsprechend dem vom jeweiligen Mitgliedstaat getroffenen Beschluss zu verwenden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Anreize für die Agrarproduktion nicht dort zunichte gemacht werden, wo ihr Beitrag für die Entwicklung des ländlichen Raums unerlässlich ist.

 

___________

1 Verordnung (EG) Nr. 378/2007 des Rates vom 27. März 2007 mit Bestimmungen zur fakultativen Modulation der Direktzahlungen gemäß derVerordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 (ABl. L 95 vom 5.4.2007, S. 1).

Begründung

The special case of those Member States that already apply higher rates of national voluntary modulation should be taken into account.

Neben den neu festgelegten Prioritäten muss sichergestellt werden, dass für die Umsetzung der bereits bestehenden Maßnahmen und der genehmigten Interventionen auch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11a) Diese Vorhaben sollten im Einklang mit Vorhaben stehen, die durch andere Gemeinschaftsmittel finanziert werden, insbesondere durch die Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds).

Begründung

Ein auf andere entsprechende Politikbereiche der EU, wie etwa die Kohäsionspolitik, abgestimmtes Vorgehen würde dazu beitragen, die Interventionen aufeinander abzustimmen, Überlappungen zu vermeiden und die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu erhöhen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Durch die zusätzliche, spezifische und verbindliche Verwendung dieser Mittel dürfte das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden.

(12) Durch die zusätzliche und spezifische Verwendung dieser Mittel darf das vorgegebene Gleichgewicht zwischen den Zielen der Förderung der ländlichen Entwicklung nicht beeinträchtigt werden; daher sollte auch bei der Verwendung der Mittel für die neuen Prioritäten das Gleichgewicht der Schwerpunkte nach Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 gelten.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12a) Um eine angemessene Finanzierung der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, sollte für mehr Flexibilität gesorgt werden, damit hierfür innerhalb desselben Mitgliedstaats auch nicht ausgegebene Mittel aus den Strukturfonds (Teilrubrik 1b) aufgewendet werden können.

Begründung

Die Möglichkeit, nicht ausgegebene Mittel aus den Strukturfonds (auf der Grundlage der N+2- und N+3-Regel – Teilrubrik 1b) für die Unterstützung der kohäsionspolitischen Programme und der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufzuwenden, sollte ernsthaft erwogen werden. Angesichts der begrenzten Mittel, die für strukturpolitische Maßnahmen zur Verfügung stehen, sollte zu diesem Zweck ein neues System geschaffen werden. Es sollte auch für mehr Flexibilität gesorgt werden, damit diese Mittel auch für die (derzeit im Rahmen von Rubrik 2 finanzierte) Entwicklung des ländlichen Raums genutzt werden können.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 12 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeder Mitgliedstaat überarbeitet nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 1 seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10.

1. Jeder Mitgliedstaat wird aufgefordert, im Benehmen mit seinen staatlichen Stellen auf subnationaler Ebene nach dem Verfahren von Artikel 12 Absatz 1 seinen nationalen Strategieplan aufgrund der Revision der strategischen Leitlinien der Gemeinschaft gemäß Artikel 10 zu überarbeiten.

Begründung

In general, regional and municipal authorities are responsible for carrying out CAP measures. Measures should be applied within the internal context of each Member State and region, taking into account regional diversity. To achieve this, regional authorities should be consulted.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – einleitender Satz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ab 1. Januar 2010 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Vorhabensarten entsprechend ihren Bedürfnissen zu den folgenden Prioritäten auf, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und im nationalen Strategieplan näher ausgeführt sind:

1. Sofern dies nicht bereits vorgesehen ist, weisen die Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2010 in ihren Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum Vorhabensarten entsprechend ihren Bedürfnissen zu den folgenden Prioritäten aus, die in den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft beschrieben und im nationalen Strategieplan näher ausgeführt sind:

Begründung

Wording reflects the fact that in some cases Member States may not need to make amendments to their rural development programmes to adequately address the new challenges, subject to the review of the Community strategic guidelines.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) biologische Vielfalt.

d) Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können sich dabei für Vorhaben aus der exemplarischen Liste in Anhang II und/oder jede andere Art von Vorhaben entscheiden, sofern diese mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 im Zusammenhang stehen und der Realisierung der potenziellen Auswirkungen gemäß Anhang II dienen.

Die Mitgliedstaaten können sich dabei im Benehmen mit ihren staatlichen Stellen auf subnationaler Ebene für Vorhaben aus der exemplarischen Liste in Anhang II und/oder jede andere Art von Vorhaben entscheiden, einschließlich solcher im Bereich der Binnenfischerei, sofern diese mit den Prioritäten nach Unterabsatz 1 im Zusammenhang stehen und der Realisierung der potenziellen Auswirkungen gemäß Anhang II dienen.

Begründung

Agrarumweltmaßnahmen im Bereich der Binnenfischerei wurden früher aus der ländlichen Entwicklung gefördert. Zurzeit werden sie dem Bereich des EFF zugewiesen, was die betroffenen Regionen vor erhebliche Probleme stellt und dem Ziel einer integrierten ländlichen Entwicklung völlig widerspricht. Diese durch den Rechtstext nicht gerechtfertigte willkürliche Entscheidung der Kommission ist rückgängig zu machen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Synergien mit ähnlichen Vorhaben erzielt werden, die durch andere Gemeinschaftsmittel, insbesondere durch die Strukturfonds, finanziert werden, und entwickeln gegebenenfalls integrierte Ansätze in Bezug auf Strategien, Maßnahmen und Finanzierung.

Begründung

Ein auf andere entsprechende Politikbereiche der EU, wie etwa die Kohäsionspolitik, abgestimmtes Vorgehen würde dazu beitragen, die Interventionen aufeinander abzustimmen, Überlappungen zu vermeiden und die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu erhöhen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3a. Folgender Artikel 16 b wird eingefügt:

 

„Artikel 16 b

 

Innovation und Übertragung von Fachwissen der angewandten Forschung

 

(1) Ab 1. Januar 2010 nehmen die Mitgliedstaaten in ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum Vorhabensarten entsprechend ihren Bedürfnissen zum Transfer von Innovationen der angewandten Forschung auf die ländliche Wirtschaft auf.

 

(2) Ab 1. Januar 2010 können die in Anhang I festgesetzten Beihilfesätze für Vorhaben nach Absatz 1 um zehn Prozentpunkte angehoben werden.“

Begründung

Innovation im ländlichen Raum muss sichergestellt werden, vor allem über die angewandte Forschung. Die Übertragung von Forschungswissen auf den Agrarsektor und die ländliche Wirtschaft muss durch Anhebung der in Anhang I vorgesehenen Höchstbeträge gefördert werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 30

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4a. Artikel 30 erhält folgende Fassung:

 

"Artikel 30

 

Infrastruktur im Zusammenhang mit der Entwicklung und Anpassung der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft

 

Die Beihilfe nach Artikel 20 Buchstabe b Ziffer v kann insbesondere für Vorhaben zur Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Flächen, zur Flurbereinigung und -verbesserung, zur Energieversorgung, zum Zugang zu den Informations- und Kommunikationstechnologien und zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen gewährt werden.“

Begründung

Nach der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2007 zur Entwicklugn einer europäischen Breitbandpolitik ist die Schaffung von Wettbewerbsvorteilen für ländliche Gebiete von innovativen Verwendungen der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) abhängig. Daher sollten diese Technologien in Artikel 30 dieser Verordnung einbezogen werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 36 – Buchstabe a – Einleitung

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4a. In Artikel 36 Buchstabe a erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

 

a) Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen, einschließlich von Flächen der Binnenfischerei:“

Begründung

Agrarumweltmaßnahmen im Bereich der Binnenfischerei wurden früher aus der ländlichen Entwicklung gefördert. Zurzeit werden sie dem Bereich des EFF zugewiesen, was die betroffenen Regionen vor erhebliche Probleme stellt und dem Ziel einer integrierten ländlichen Entwicklung völlig widerspricht. Diese durch den Rechtstext nicht gerechtfertigte willkürliche Entscheidung der Kommission ist rückgängig zu machen

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 – Absatz 5 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a) Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für ab 1. Januar 2010 genehmigte Vorhaben gemäß Artikel 16a der vorliegenden Verordnung eingesetzt.

(5a) Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sowohl für bestehende als auch für neue Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten entsprechend der von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Entscheidung eingesetzt.

Begründung

Neben den neu festgelegten Prioritäten muss sichergestellt werden, dass für die Umsetzung der bereits bestehenden Maßnahmen und der genehmigten Interventionen auch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 70 – Absatz 4 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) In Artikel 70 wird folgender Absatz 4b angefügt:

 

4b. Abweichend von den Obergrenzen nach Absatz 3 kann ein Betrag in Höhe der Mittel, die sich aus der Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, ohne zusätzliche nationale Kofinanzierung verwendet werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 9 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 93

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

9a. Artikel 93 erhält folgende Fassung:

Artikel 93

 

Aufhebung

 

[...] Die Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2007 aufgehoben, ausgenommen Artikel 13 Buchstabe a, Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 erster und zweiter Gedankenstrich, Artikel 15, die Artikel 17 bis 20, Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 55 Absatz 4 sowie der Teil des Anhangs I, in dem die Beträge nach Artikel 15 Absatz 3 festgelegt sind.

 

[...]

 

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung.

 

Die Verordnung gilt weiterhin für Aktionen, die von der Kommission auf der Grundlage dieser

Verordnung vor dem 1. Januar 2007 genehmigt werden.

 

[...]

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 10 – Buchstabe a a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Anhang

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

aa) Zeile 1 erhält folgende Fassung:

 

22 Absatz 2

Niederlas-sungsbei-hilfe (*)

75 000

 

(*) Die Niederlassungsbeihilfe kann in Form einer einmaligen Prämie von höchstens 50.000 EUR oder in Form einer Zinsvergütung, deren kapitalisierter Wert 50.000 EUR nicht überschreiten darf, gewährt werden. Werden beide Formen der Beihilfe kombiniert, so darf der Höchstwert 75.000 EUR nicht überschreiten.

Begründung

In Anbetracht der Niederlassungsschwierigkeiten, mit denen Junglandwirte konfrontiert sind, ist es notwendig, den Höchstbetrag der Förderung anzuheben.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Priorität Erneuerbare Energie – Zeile 4 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Anhang II

Geänderter Text

Erzeugung und Nutzung von Sonnen- und Windenergie und geothermischer Energie sowie der Kraft-Wärme-Kopplung

Artikel 26: Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe

Artikel 53: Diversifizierung auf nichtlandwirtschaft

-liche Tätigkeiten

Artikel 54: Förderung von Unternehmens

­gründung und ‑entwicklung

Artikel 56: Grundversorgung für die ländliche Wirtschaft und Bevölkerung

 

Ersatz fossiler Brennstoffe

Begründung

Die nicht landwirtschaftlichen erneuerbaren Energiequellen leisten einen Beitrag zum Ersatz fossiler Brennstoffe.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Priorität Wasserwirtschaft– Zeile 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Anhang II

Geändeter Text

Hochwasserrisikomanagement

Artikel 39: Zahlungen für Agrarumwelt­maßnahmen

 

Artikel 41: Nichtproduktive Investitionen

Verbesserung der Kapazitäten

zur Bewirtschaftung der Wasserressourcen bei Hochwasser

 

Begründung

Die Wasserwirtschaft muss vorbeugende Maßnahmen, auch hinsichtlich der quantitativen Bewirtschaftung, einschließen.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang – Neue Priorität

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Anhang II

Priorität Milchquotenausstieg

Art der Vorhaben

Maßnahmen

Potenzielle Wirkungen

Modernisierung und marktorientierte Produktion

mehrjährige Milchquotenausstiegsprogramme

Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit

Begründung

Eine fünfte "Priorität Milchquotenausstieg" ist hinzuzufügen. Zur Begleitung des Milchquotenausstiegs sind vor allem Maßnahmen zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit (insbesondere Agrarinvestitionsförderung), zur Förderung von Einkommensalternativen (Diversifizierung) und zum Erhalt der Landschaft auch auf Ungunststandorten (z.B. Ausgleichszulage oder Weideprämie) geeignet.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (11.9.2008)

für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)
(KOM(2008)0306 – C6‑0242/2008 – 2008/0105(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Markus Pieper

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Verfasser begrüßt den Vorschlag und vertritt die Auffassung, dass der „GAP-Gesundheitscheck“ für eine Verminderung des bürokratischen Aufwands, vereinfachte Verfahren und eine bessere Koordinierung der Instrumente sorgen sollte.

Zu befürworten ist daher ein Vorgehen, bei dem die Finanzierung der Entwicklung des ländlichen Raums und die Finanzierung anderer entsprechender Politikbereiche der EU, etwa der Kohäsionspolitik, aufeinander abgestimmt werden. Auf diese Weise könnten die jeweiligen Interventionen aufeinander abgestimmt, Überschneidungen vermieden und die zur Verfügung stehenden Finanzmittel erhöht werden.

Da die Finanzierung der Entwicklung des ländlichen Raums bereits mit Problemen verbunden ist, muss sichergestellt werden, dass für die Umsetzung der bestehenden Maßnahmen und der genehmigten Interventionen auch ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Den Mitgliedstaaten sollte daher die Möglichkeit gegeben werden, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums entsprechend ihren spezifischen Bedürfnissen zu gestalten.

In Anbetracht der begrenzten Mittel, die für die Entwicklung des ländlichen Raums generell zur Verfügung stehen, sollte erwogen werden, die Mittel zur Finanzierung der Strukturentwicklung und der Entwicklung des ländlichen Raums miteinander zu verknüpfen. Die Möglichkeit, nicht ausgegebene Mittel aus den Strukturfonds (auf der Grundlage der N+2- und N+3-Regel) aufzuwenden, würde daher eine wichtige Maßnahme darstellen, die zur Unterstützung nicht nur der kohäsionspolitischen Programme, sondern auch der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums (derzeit im Rahmen von Rubrik 2 finanziert) führen kann, weshalb hier für mehr Flexibilität gesorgt werden sollte.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe] sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel für Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten zu verwenden.

(11) Nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX vom XX/XX/2008 [mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe] sind die durch die zusätzliche Modulation gewonnenen Finanzmittel für die Entwicklung des ländlichen Raums einzusetzen. Es ist angebracht, einen Betrag in Höhe dieser Finanzmittel sowohl für bestehende als auch für neue Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten entsprechend dem vom jeweiligen Mitgliedstaat getroffenen Beschluss zu verwenden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Anreize für die Agrarproduktion nicht dort zunichte gemacht werden, wo ihr Beitrag für die Entwicklung des ländlichen Raums unerlässlich ist.

Begründung

Neben den neu festgelegten Prioritäten muss sichergestellt werden, dass für die Umsetzung der bereits bestehenden Maßnahmen und der genehmigten Interventionen auch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11a) Diese Vorhaben sollten im Einklang mit Vorhaben stehen, die durch andere Gemeinschaftsmittel finanziert werden, insbesondere durch die Strukturfonds (Europäischer Fonds für regionale Entwicklung, Europäischer Sozialfonds und Kohäsionsfonds).

Begründung

Ein auf andere entsprechende Politikbereiche der EU, wie etwa die Kohäsionspolitik, abgestimmtes Vorgehen würde dazu beitragen, die Interventionen aufeinander abzustimmen, Überschneidungen zu vermeiden und die zur Verfügung stehenden Finanzmittel zu erhöhen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12a) Um eine angemessene Finanzierung der Programme für die Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen, sollte für mehr Flexibilität gesorgt werden, damit hierfür innerhalb desselben Mitgliedstaats auch nicht ausgegebene Mittel aus den Strukturfonds (Rubrik 1b) aufgewendet werden können.

Begründung

Die Möglichkeit, nicht ausgegebene Mittel aus den Strukturfonds (auf der Grundlage der N+2- und N+3-Regel – Rubrik 1b) für die Unterstützung der kohäsionspolitischen Programme und der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aufzuwenden, sollte ernsthaft erwogen werden. Angesichts der begrenzten Mittel, die für strukturpolitische Maßnahmen zur Verfügung stehen, sollte zu diesem Zweck ein neues System geschaffen werden. Es sollte auch für mehr Flexibilität gesorgt werden, damit diese Mittel auch für die (derzeit im Rahmen von Rubrik 2 finanzierte) Entwicklung des ländlichen Raums genutzt werden können.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 16a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Synergien mit ähnlichen Vorhaben erzielt werden, die durch andere Gemeinschaftsmittel, insbesondere durch die Strukturfonds, finanziert werden, und entwickeln gegebenenfalls integrierte Ansätze in Bezug auf Strategien, Maßnahmen und Finanzierung.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 60

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Artikel 60 erhält folgende Fassung:

 

„Zielt eine Maßnahme dieses Abschnitts auf Vorhaben ab, die auch im Rahmen eines anderen Förderinstruments der Gemeinschaft einschließlich der Strukturfonds und des Gemeinschaftsinstruments zur Förderung der Fischerei förderfähig sind, so bestimmt der Mitgliedstaat in jedem Programm die Verwaltungskontrollen für die Vorhaben, die im Rahmen des ELER unterstützt werden, und die Vorhaben, die im Rahmen des anderen Förderinstruments der Gemeinschaft unterstützt werden.“

Begründung

Die Festlegung von „willkürlichen“ Abgrenzungskriterien führt in der Praxis dazu, dass bestimmten Akteuren der Sektoren Obst und Gemüse, Wein, Olivenöl, Schaf- und Rindfleisch, Bienenzucht und Zucker die Möglichkeit des Zugangs zu den Instrumenten „Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums“ bzw. „Gemeinsame Marktorganisation“ verwehrt wird. Eine „Doppelfinanzierung“ kann durch Verwaltungskontrollen und nicht durch willkürliche Vorab-Beschränkungen, wie dem System der „Obergrenzen“, vermieden werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1698/2005

Artikel 69 – Absatz 5a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a) Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum für ab 1. Januar 2010 genehmigte Vorhaben gemäß Artikel 16a der vorliegenden Verordnung eingesetzt.

(5a) Ein Betrag in Höhe der Beträge, die sich aus der obligatorischen Modulation nach Artikel 9 Absatz 4 und Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EG) [Nr. XXXX/2008 (neue Verordnung über Direktzahlungen)] ergeben, wird von den Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2013 als Gemeinschaftsbeteiligung im Rahmen der laufenden Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum sowohl für bestehende als auch für neue Vorhaben im Zusammenhang mit den neuen Prioritäten entsprechend dem vom jeweiligen Mitgliedstaaten getroffenen Beschluss eingesetzt.

Begründung

Siehe Begründung zu Änderungsantrag 1.

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2008)0306 – C6-0242/2008 – 2008/0105(CNS)

Federführender Ausschuss

AGRI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

REGI

19.6.2008

 

 

 

Verfasser der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Markus Pieper

16.7.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

17.7.2008

 

 

 

Datum der Annahme

9.9.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

49

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Emmanouil Angelakas, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Jean Marie Beaupuy, Rolf Berend, Victor Boştinaru, Wolfgang Bulfon, Giorgio Carollo, Antonio De Blasio, Petru Filip, Gerardo Galeote, Iratxe García Pérez, Eugenijus Gentvilas, Ambroise Guellec, Gábor Harangozó, Marian Harkin, Jim Higgins, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Mieczysław Edmund Janowski, Rumiana Jeleva, Gisela Kallenbach, Tunne Kelam, Evgeni Kirilov, Miloš Koterec, Constanze Angela Krehl, Florencio Luque Aguilar, Sérgio Marques, Yiannakis Matsis, Miroslav Mikolášik, James Nicholson, Jan Olbrycht, Maria Grazia Pagano, Maria Petre, Markus Pieper, Pierre Pribetich, Giovanni Robusti, Wojciech Roszkowski, Elisabeth Schroedter, Grażyna Staniszewska, Catherine Stihler, Margie Sudre, Andrzej Jan Szejna, Kyriacos Triantaphyllides, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Den Dover, Emanuel Jardim Fernandes, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Eleonora Lo Curto, Zita Pleštinská, Iuliu Winkler

VERFAHREN

Titel

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0306 – C6-0242/2008 – 2008/0105(CNS)

Datum der Konsultation des EP

16.6.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

19.6.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

19.6.2008

REGI

19.6.2008

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

25.6.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Luis Manuel Capoulas Santos

1.4.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.5.2008

27.5.2008

24.6.2008

14.7.2008

 

23.9.2008

7.10.2008

 

 

Datum der Annahme

7.10.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

32

4

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Vincenzo Aita, Peter Baco, Sergio Berlato, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Giovanna Corda, Albert Deß, Konstantinos Droutsas, Constantin Dumitriu, Michl Ebner, Carmen Fraga Estévez, Duarte Freitas, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Bogdan Golik, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Véronique Mathieu, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Petya Stavreva, László Tőkés, Donato Tommaso Veraldi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Katerina Batzeli, Markus Pieper, Vladimír Železný

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Armando França

Datum der Einreichung

13.10.2008