BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms

14.10.2008 - (KOM(2008)0442 – C6‑0315/2008 – 2008/0146(CNS)) - *

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Niels Busk

Verfahren : 2008/0146(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0391/2008
Eingereichte Texte :
A6-0391/2008
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik und (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) zur Einführung eines Schulobstprogramms

(KOM(2008)0442 – C6‑0315/2008 – 2008/0146(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0442),

–   gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0315/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0391/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Gemäß Artikel 33 EG-Vertrag ist es Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Durch die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen eines Schulobstprogramms mit dem Ziel, Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen abzugeben, würde diesen Zielen entsprochen. Des Weiteren würden junge Verbraucher durch das Schulobstprogramm veranlasst, Geschmack an Obst und Gemüse finden, wodurch der Verbrauch gesteigert würde, was wiederum zur Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, ebenfalls eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, beitragen würde. Überdies können gemäß Artikel 35 Buchstabe b EG-Vertrag im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Maßnahmen, wie beispielsweise das Schulobstprogramm, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse vorgesehen werden.

(2) Gemäß Artikel 33 EG-Vertrag ist es Ziel der Gemeinsamen Agrarpolitik, die Märkte zu stabilisieren, die Versorgung sicherzustellen und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Durch die Beteiligung der Gemeinschaft im Rahmen eines Schulfrischobstprogramms mit dem Ziel, Obst und Gemüse sowie Bananen gemeinschaftlichen Ursprungs, die so frisch wie möglich sind, der Jahreszeit entsprechen und zu einem geringen Preis bereitgestellt werden, an Schüler in Bildungseinrichtungen abzugeben, würde diesen Zielen entsprochen. Die Mitgliedstaaten sollten nach dem Subsidiaritätsprinzip bei der Definition der Zielgruppe genügend Flexibilität haben, um entsprechend ihrer Notwendigkeiten einem möglichst breiten Nutzerkreis Schulobst zur Verfügung stellen zu können. Des Weiteren würden junge Verbraucher durch das Schulobstprogramm veranlasst, Geschmack an Obst und Gemüse zu finden, was sich äußerst positiv auf die öffentliche Gesundheit und auf die Bekämpfung der Kinderarmut auswirken würde und wodurch der Verbrauch gesteigert würde, was einen Multiplikatoreneffekt bei Schülern, Eltern und Lehrern hätte, was sich wiederum deutlich positiv auf die öffentliche Gesundheit auswirken und zur Erhöhung der Einkommen in der Landwirtschaft, ebenfalls eines der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik, beitragen würde. Überdies können gemäß Artikel 35 Buchstabe b EG-Vertrag im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik gemeinsame Maßnahmen, wie beispielsweise das Schulfrischobstprogramm, zur Förderung des Verbrauchs bestimmter Erzeugnisse, die eine begleitende Gesundheits- und Ernährungserziehung beinhalten sollten, und regionale Erzeugnisse, unter anderem aus Berggebieten, vorgesehen werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2a) Dieses Schulfrischobstprogramm sollte klar als Initiative der Europäischen Union zur Bekämpfung der Fettleibigkeit und zur Geschmacksbildung der Jugend präsentiert werden. Dieses Programm sollte die Schüler mittels geeigneter pädagogischer Programme auch für die verschiedenen Jahreszeiten sensibilisieren. Deshalb sollten die Bildungsbehörden in erster Linie Früchte der Saison verteilen lassen und für eine breite Palette von Früchten sorgen, sodass die Schüler verschiedene Geschmacksrichtungen entdecken können.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Des Weiteren muss gemäß Artikel 152 Absatz 1 EG-Vertrag bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die eindeutigen Vorteile eines Schulobstprogramms für die Gesundheit sind Aspekte, die bei der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik berücksichtigt werden sollten.

(3) Des Weiteren muss gemäß Artikel 152 Absatz 1 EG-Vertrag bei der Festlegung und Durchführung aller Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sichergestellt werden. Die eindeutigen Vorteile eines Schulobstprogramms für die Gesundheit sind Aspekte, die bei der Umsetzung der EU-Politik im Allgemeinen und der Gemeinsamen Agrarpolitik im Besonderen berücksichtigt werden sollten.

Begründung

Die Gemeinsame Agrarpolitik sollte mit gutem Beispiel vorangehen und ein hohes Gesundheitsschutzniveau in ihre Regelungen aufnehmen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3a) Der Europäische Aktionsplan für ökologische Landwirtschaft und ökologisch erzeugte Lebensmittel sieht eine mehrjährige EU-weite Informations- und Absatzförderungskampagne vor, um Schulen über die Vorteile der ökologischen Landwirtschaft zu informieren, das Verbraucherbewusstsein für ökologische Produkte zu schärfen sowie dazu beizutragen, dass die Verbraucher ökologische Erzeugnisse, unter anderem durch das EU-Logo, als solche erkennen. Das Schulfrischobstprogramm sollte diese Ziele unterstützen, insbesondere im Hinblick auf Obst aus ökologischem Landbau. Flankierende Maßnahmen sollten der Information über den ökologischen Landbau dienen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Daher ist eine Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen, um die Abgabe von bestimmten gesunden Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen sowie damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung zu kofinanzieren. Die Kommission sollte die Bedingungen des Programms festlegen.

(6) Daher ist eine Gemeinschaftsbeihilfe vorzusehen, um die Abgabe von bestimmten gesunden Erzeugnissen der Sektoren Frischobst und -gemüse, verarbeitetes Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen sowie damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung, Bewertung und flankierende Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Programms zu finanzieren. Die Kommission sollte die Bedingungen des Programms festlegen. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Qualitäts- und Nachhaltigkeitsanforderungen an die im Rahmen des Programms geförderten Erzeugnisse geschenkt werden: Diese Erzeugnisse sollten den höchsten Anforderungen genügen und vorzugsweise der Saison entsprechen und wenn möglich vor Ort erzeugt werden oder gemeinschaftlichen Ursprungs sein.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Um die ordnungsgemäße Durchführung des Schulobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die dieses Programm anwenden wollen, auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie ausarbeiten. Sie sollten auch flankierende Maßnahmen vorsehen, um die Effizienz des Programms zu gewährleisten.

(7) Um die ordnungsgemäße Durchführung des Schulfrischobstprogramms sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten, die dieses Programm anwenden wollen, auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie ausarbeiten, auch für die Erziehung der Zielgruppen. Sie sollten auch flankierende pädagogische und logistische Maßnahmen vorsehen, um die Effizienz des Programms zu gewährleisten, und die Kommission sollte Leitlinien für die Durchführung dieser Verordnung erlassen. Die Mitgliedstaaten können diese Maßnahmen pädagogisch in den Gesundheits- und Lebensmittelunterricht an den Schulen einbinden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Um die Gesamtwirkung ähnlicher nationaler Maßnahmen nicht zu begrenzen, ist den Mitgliedstaaten auch zu gestatten, eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen und damit zusammenhängende Kosten sowie für flankierende Maßnahmen zu gewähren, und sollte das Schulobstprogramm der Gemeinschaft gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vorgreifen. Damit die praktische Wirkung des Gemeinschaftsprogramms gewährleistet ist, sollte es allerdings nicht die derzeitige Finanzierung der bestehenden nationalen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, ersetzen.

(8) Um die Gesamtwirkung ähnlicher nationaler Maßnahmen nicht zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten ermutigt werden, eine zusätzliche nationale Beihilfe für die Abgabe von Erzeugnissen und damit zusammenhängende Kosten sowie für flankierende Maßnahmen zu gewähren, und sollte das Schulfrischobstprogramm der Gemeinschaft gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vorgreifen. Damit die praktische Wirkung des Gemeinschaftsprogramms gewährleistet ist, darf es allerdings nicht die derzeitige nationale Finanzierung der bestehenden mehrjährigen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, ersetzen. Die EU-Finanzierung ist komplementär und dient neuen Programmen oder der Verstärkung bestehender Programme.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, sind eine Obergrenze für die Gemeinschaftsbeihilfe und Höchstsätze für die Kofinanzierung festzusetzen und sollte der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm der Liste von Maßnahmen hinzugefügt werden, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für einen Zuschuss aus dem EGFL in Betracht kommen.

(9) Um eine ordnungsgemäße Haushaltsführung zu gewährleisten, sind eine Obergrenze für die Gemeinschaftsbeihilfe und Höchstsätze für die Kofinanzierung festzusetzen und sollte der finanzielle Beitrag der Gemeinschaft zum Schulobstprogramm der Liste von Maßnahmen hinzugefügt werden, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik für einen Zuschuss aus dem EGFL in Betracht kommen. Falls ein oder mehrere Mitgliedstaaten die Gemeinschaftsfinanzierung nicht in Anspruch nehmen, können die Mittel übertragen und in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden.

Begründung

Je mehr Kinder sich an Programmen beteiligen, desto größer ist der Nutzen für die Gesundheit. Wie beim Schulmilchprogramm sollte daher umso mehr Hilfe bereitgestellt werden, je mehr Kinder sich beteiligen. Die Mittel, die von Mitgliedstaaten, die sich nicht beteiligen möchten, nicht in Anspruch genommen werden, sollten in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden können.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Damit eine reibungslose Umsetzung des Programms ermöglicht wird, sollte es ab dem Schuljahr 2009/10 gelten. Nach drei Jahren ist ein Bericht vorzulegen.

(10) Damit eine reibungslose Umsetzung des Programms ermöglicht wird, sollte es ab dem Schuljahr 2009/10 gelten. Die Mitgliedstaaten sollten die Durchführung und Wirkung des Programms jährlich bewerten. Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat nach drei Jahren einen Bericht vorlegen. Nur ein langfristiges Programm führt zu nachhaltigen Ergebnissen, sodass seine Überwachung und Bewertung gewährleistet werden müssen, um seine Wirksamkeit zu bewerten und mögliche Verbesserungen vorzuschlagen.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sind für die Durchführung des Programms verantwortlich. Im Hinblick auf eine effiziente Programmverwaltung müssen sie das Programm kontinuierlich bewerten und dann die notwendigen Entscheidungen treffen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Um die Effizienz des Programms zu steigern, muss die Gemeinschaft in der Lage sein, Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Schulobstprogramm und seine Ziele sowie mit diesem Programm zusammenhängende Netzwerkmaßnahmen zu finanzieren, unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern flankierende Maßnahmen zu kofinanzieren, die erforderlich sind, um für den gesundheitlichen Nutzen des Verzehrs von Obst und Gemüse zu sensibilisieren.

(11) Um die Effizienz des Programms zu steigern, muss die Gemeinschaft in der Lage sein, Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Schulfrischobstprogramm und seine Ziele sowie mit diesem Programm zusammenhängende Netzwerkmaßnahmen zu finanzieren, unbeschadet der Befugnisse der Gemeinschaft, im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern flankierende Maßnahmen zu kofinanzieren, die erforderlich sind, um für den gesundheitlichen Nutzen des Verzehrs von Obst und Gemüse zu sensibilisieren. Es ist unerlässlich, dass die Kommission eine groß angelegte und EU-weite Werbekampagne für das Programm durchführt.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel IV – Abschnitt IV a – Unterabschnitt II a – Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

SCHULOBSTPROGRAMM

SCHULFRISCHOBSTPROGRAMM

Begründung

Verarbeitetes Obst und Gemüse hat einen geringeren Nährwert und sollte vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Im Hinblick auf eine gesündere Ernährung der europäischen Kinder sollte nur die kostenlose Abgabe von Frischobst und -gemüse gefördert werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel IV – Abschnitt IV a – Unterabschnitt II a – Artikel 103 g a – Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Beihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse sowie von Bananen an Schüler

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Begründung

(Betrifft nicht die deutsche Fassung.)

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Unterabschnitt IIa – Artikel 103ga – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird ab dem Schuljahr 2009/10 eine Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von bestimmten Erzeugnissen der Sektoren Obst und Gemüse, Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse sowie Bananen an Schüler in Bildungseinrichtungen gewährt und kann eine Gemeinschaftsbeihilfe auch für damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung gewährt werden.

(1) Unter den von der Kommission festzulegenden Bedingungen wird ab dem Schuljahr 2009/10 eine Gemeinschaftsbeihilfe für die Abgabe von bestimmten Erzeugnissen gemeinschaftlichen Ursprungs der Sektoren Frischobst und -gemüse, die von der Kommission ausgewählt und von den Mitgliedstaaten näher bestimmt werden, an Schüler und Vorschüler in Bildungseinrichtungen gewährt und kann eine Gemeinschaftsbeihilfe auch für damit zusammenhängende Kosten für Logistik, Abgabe, Ausrüstung, Kommunikation, Überwachung und Bewertung sowie für flankierende Maßnahmen zur Sicherstellung der Wirksamkeit des Programms gewährt werden.

 

Die Kommission und die Mitgliedstaaten wählen Obst und Gemüse, das so frisch wie möglich ist, der Jahreszeit entspricht und zu einem geringen Preis bereitgestellt wird, auf der Grundlage gesundheitlicher Kriterien aus, wie etwa einem möglichst geringen Anteil an unnatürlichen und ungesunden Zusatzstoffen.

 

Dabei sollte die Verwendung lokaler Erzeugnisse Vorrang haben, um unnötige Transportwege und damit verbundene Umweltbelastungen zu vermeiden.

 

Ost und Gemüse aus ökologischem Landbau und aus lokaler Produktion wird dabei besondere Aufmerksamkeit geschenkt.

Änderungsantrag 14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel IV – Abschnitt IV a – Unterabschnitt II a – Artikel 103 ga – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, arbeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie für die Umsetzung aus. Sie sehen auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vor, damit die Wirksamkeit des Programms gewährleistet ist.

(2) Mitgliedstaaten, die sich an dem Programm beteiligen wollen, arbeiten auf nationaler oder regionaler Ebene zunächst eine Strategie für die Umsetzung aus, wobei den bodenklimatischen Bedingungen der Obst- und der Gemüseerzeugung Rechnung getragen wird. Dabei wird auch die Gemeinschaftspräferenz für diese Erzeugnisse sichergestellt. Sie stellen die für die Durchführung notwendigen gemeinschaftlichen und nationalen Mittel bereit und sehen auch die erforderlichen flankierenden Maßnahmen vor, damit die Wirksamkeit des Programms gewährleistet ist, wobei Vor- und Grundschulkindern Vorrang eingeräumt wird, an welche die tägliche Abgabe von Obst kostenlos erfolgt.

 

Im Rahmen dieser Strategie legen die Mitgliedstaaten unter anderem Folgendes fest:

 

– die zu verteilenden Erzeugnisse unter Berücksichtigung der saisonalen und der lokalen Produktion;

 

die Altersgruppen der begünstigten Schüler;

 

die an dem Programm teilnehmenden Schulen.

 

Anhand objektiver Kriterien bevorzugen die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Programms traditionelles Obst und Gemüse aus lokaler Erzeugung und fördern landwirtschaftliche Kleinbetriebe.

 

Die flankierenden Maßnahmen betreffen Gesundheits- und Ernährungsberatung, altersgerechte Informationen über die Gesundheitsvorteile von Obst sowie Informationen über die Besonderheiten des ökologischen Landbaus.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel IV – Abschnitt IV a – Unterabschnitt II a – Artikel 103 g a – Absatz 3 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) pro Schuljahr 90 Millionen EUR nicht übersteigen,

a) pro Schuljahr 500 Millionen EUR nicht übersteigen,

Begründung

Aufgrund der hohen Lebensmittelpreise verbleiben große Margen in der Rubrik 2 (Agrarausgaben).

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel IV – Abschnitt IV a – Unterabschnitt II a – Artikel 103 g a – Absatz 3 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) 50 % der Kosten der Abgabe und der damit zusammenhängenden Kosten gemäß Absatz 1 bzw. 75 % dieser Kosten in im Rahmen des Konvergenzziels förderfähigen Regionen nicht übersteigen,

b) die Kosten der Abgabe, der damit zusammenhängenden Kosten und der flankierenden Maßnahmen gemäß Absatz 1 nicht übersteigen,

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel IV – Abschnitt IV a – Unterabschnitt II a – Artikel 103 g a – Absatz 3 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe und damit zusammenhängende Kosten gemäß Absatz 1 umfassen und

c) keine anderen Kosten als die Kosten für die Abgabe, damit zusammenhängende Kosten und die zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Programms notwendigen flankierenden Maßnahmen gemäß Absatz 1 umfassen und

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 - Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel IV – Abschnitt IV a – Unterabschnitt II a – Artikel 103 g a – Absatz 3 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

d) nicht dazu verwendet werden, die derzeitige Finanzierung der bestehenden nationalen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, zu ersetzen.

d) nicht dazu verwendet werden, die derzeitige öffentliche Finanzierung der bestehenden nationalen Schulobstprogramme oder anderer Verteilungsprogramme an Schulen, die Obst einbeziehen, zu ersetzen.

Begründung

Es wird ausdrücklich gesagt, dass diese Bestimmung nur die öffentliche Finanzierung betrifft, was die Kommissionsvorlage impliziert. Die private Finanzierung (zum Beispiel Spenden) darf von dieser Bestimmung nicht betroffen sein.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 - Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel IV – Abschnitt IV a – Unterabschnitt II a – Artikel 103 g a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Das Schulobstprogramm der Gemeinschaft greift gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vor.

(5) Das Schulfrischobstprogramm der Gemeinschaft greift gesonderten nationalen Schulobstprogrammen, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, nicht vor. An einigen wenigen Schulen versuchsweise durchgeführte zeitlich begrenzte Pilotprojekte gelten nicht als nationale Programme im Sinne von Absatz 3 Buchstabe d.

Begründung

Der Begriff „bestehendes nationales Schulobstprogramm“ muss präzisiert werden, um die Anwendung des Additionalitätsprinzips zu erleichtern. Ab dem Schuljahr 2008/09 läuft nämlich in Frankreich ein Pilotprojekt zur Verteilung von Obst an einer sehr kleinen Zahl von Schulen, welches zu 50 % aus öffentlichen Mitteln (Gebietskörperschaften) und zu 50 % aus privaten Mitteln (unter anderem von Krankenversicherungen) finanziert wird.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel IV – Abschnitt IV a – Unterabschnitt II a – Artikel 103 g a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Gemeinschaft kann gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 auch Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulobstprogramm, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren.

(6) Die Gemeinschaft kann gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 auch Informations-, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schulfrischobstprogramm, einschließlich Maßnahmen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit und entsprechende Netzwerkmaßnahmen finanzieren.

Begründung

Verarbeitetes Obst und Gemüse hat einen geringeren Nährwert und sollte vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Im Hinblick auf eine gesündere Ernährung der europäischen Kinder sollte nur die kostenlose Abgabe von Frischobst und -gemüse gefördert werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Absatz 3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 184 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. August 2012 über die Anwendung des Schulobstprogramms nach Artikel 103 g a, erforderlichenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen. In dem Bericht wird insbesondere untersucht, inwiefern dieses Programm die Einführung wirksamer Schulobstprogramme in den Mitgliedstaaten gefördert und wie es sich auf die Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern ausgewirkt hat.

6. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. August 2012 über die Anwendung des Schulobstprogramms nach Artikel 103 g a, erforderlichenfalls zusammen mit entsprechenden Vorschlägen. In dem Bericht wird insbesondere untersucht:

inwiefern dieses Programm die Einführung wirksamer Schulobstprogramme in den Mitgliedstaaten gefördert und wie es sich auf die Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern ausgewirkt hat;

 

– inwiefern dieses Programm durch die nationale Kofinanzierung mittels eines Elternbeitrags die Reichweite und Wirksamkeit des Programms beeinflusst hat;

 

– die Wirksamkeit und die Auswirkungen der nationalen flankierenden Maßnahmen, insbesondere die Einbettung des Schulfrischobstprogramms und der Begleitinformationen über gesunde Ernährung in die nationalen Lehrpläne.

BEGRÜNDUNG

EINLEITUNG

Im Verhältnis zu der von der WHO empfohlenen Mindestmenge von 400 Gramm pro Tag wird in der Europäischen Union viel zu wenig Obst und Gemüse verzehrt, überdies ist der Verbrauch rückläufig. Zugleich greift unter Kindern epidemieartig Fettleibigkeit um sich. Nach vorliegenden Schätzungen soll es in der EU 22 Mio. übergewichtige Kinder geben, von denen 5,1 Mio. als schwer übergewichtig gelten.

Ein hoher Verzehr von Obst und Gemüse verringert die Gefahr für eine Vielzahl von Krankheiten und beugt Übergewicht und schwerem Übergewicht vor. Essgewohnheiten werden in der Kindheit ausgeprägt, und es hat den Anschein, dass Kinder, die viel Obst und Gemüse zu essen lernen, auch später als Erwachsene dabei bleiben.

Im Interesse einer ausgeprägteren Marktorientierung wurde die Marktorganisation für den Obst- und Gemüsesektor 2007 einer grundlegenden Reform unterzogen und stärker mit anderen Bereichen der reformierten Gemeinsamen Agrarpolitik in Einklang gebracht. Die Zuständigkeit für die Vorbeugung gegen Krisen und für deren Bewältigung liegt jetzt bei den Herstellerorganisationen. Exportbeihilfen und Verarbeitungsbeihilfen wurden abgeschafft, und Obst und Gemüse sind nunmehr vollständig in das Direktzahlungssystem eingebunden. Das Angebot wird, mit anderen Worten, durch die Nachfrage geregelt. Der Reform der Marktorganisation für den Obst- und Gemüsesektor liegt der einstimmige Beschluss zugrunde, den Rückgang des Obst- und Gemüseverbrauchs umzukehren. Eine höhere Nachfrage ist in erster Linie der Gesundheit der Bürger zuträglich, sie wird sich aber auch positiv auf die europäischen Landwirte auswirken, die Obst und Gemüse anbauen.

Der Gesundheitsaspekt ist das wichtigste Motiv für die Einführung eines Schulobstprogramms in der EU.

HAUSHALTSMITTEL

Übergewichtig bringt eine höhere Gefahr von Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, Bluthochdruck und bestimmten Formen von Krebserkrankungen mit sich. Diese Krankheiten zählen zu den größten Bedrohungen der Volksgesundheit in der Europäischen Union, und ihre Behandlungskosten sind eine große Belastung für die Gesundheitsbudgets der Mitgliedstaaten. In ihrer Folgenabschätzung macht die Kommission darauf aufmerksam, dass viel zu wenige Untersuchungen zu dem Zusammenhang zwischen den Gesundheitskosten und dem zu geringen Verzehr von Obst und Gemüse durchgeführt wurden. Vor diesem Hintergrund sind die Kosten für ein Schulobstprogramm als eine parallele Einsparung in den Gesundheitsbudgets der Mitgliedstaaten zu sehen, die sich insgesamt vor allem auf die Volksgesundheit, aber auch auf die europäische Wirtschaft positiv auswirken. Bis ein täglicher Verzehr von 600 Gramm erreicht wird, wie er von mehreren Experten für Personen ab 11 Jahren empfohlen wird, gilt der Rat: Je mehr Obst und Gemüse, desto größer die Einsparung. Vorbeugen ist billiger als Heilen.

Die Kommission schlägt vor, dass Haushaltsmittel in Höhe von 90 Mio. EUR bereitgestellt werden. Dies entspräche einem Stück Obst an jedem Tag der Woche, und zwar in 30 Wochen des Jahres, und würde Kinder im Alter von 6 bis 10 Jahren betreffen. Die Mitgliedstaaten können diese Regelung ergänzen und erweitern, die Beihilfe sollte jedoch nicht an die Stelle bestehender permanenter Regelungen treten.

Um alle positiven Auswirkungen der Einführung eines Schulobstprogramms zu erreichen, müssten weit mehr Mittel bereitgestellt werden. Ein Stück Obst pro Woche reicht nicht aus, um Essgewohnheiten zu ändern oder die Volksgesundheit zu verbessern. Eine Schulobstregelung sollte aus einer Portion Obst pro Schüler und Tag bestehen, und sie sollte nicht nur auf Schulkinder im Alter von 6 bis 10 Jahren ausgerichtet sein, wie von der Kommission vorgeschlagen.

Wenn den zahlreichen unterschiedlichen Traditionen und Regelungen Raum geboten werden soll, die es in der Europäischen Union bereits gibt, muss eine Schulobstregelung so flexibel gestaltet sein, dass sie an die kommunalen, regionalen und nationalen Gegebenheiten angepasst werden kann. Diese Flexibilität muss auch für die einzelstaatliche Kofinanzierung gelten, bei der jeder einzelne Mitgliedstaat selbst über die Finanzierung des nationalen Beitrags (aus nationalen, regionalen oder kommunalen Haushalten, über Elternbeiträge usw.) entscheidet.

SCHULOBST UND SCHULMILCH

Seit mehr als 30 Jahren gibt es unterschiedliche Formen von EU-Beihilfen für die Ausgabe von Milch an Schulkinder. Im Schuljahr 2006/2007 wurden in 22 Mitgliedstaaten insgesamt 305 000 Tonnen Schulmilch ausgegeben, die von der EU mit mehr als 50 Mio. EUR gestützt wurden. Die Regelungen für Schulmilch wurden vereinfacht und das Produktsortiment erweitert, sodass die Mitgliedstaaten fettarmen Molkereiprodukten den Vorzug geben können, wodurch die Regelung gesunden Ernährungsgrundsätzen gerecht wird.

Es wurde keine haushaltsbezogene Obergrenze für die Ausgabe von Schulmilch festgesetzt, sondern lediglich eine mengenmäßige Obergrenze von 0,25 Liter Milch pro Schüler und Tag. Je mehr Schüler teilnehmen, desto größer ist demnach der Umfang der Beihilfen. Ein entsprechendes System auch für die Schulobstregelung wäre wünschenswert, wobei die mengenmäßige Obergrenze auf eine Portion Obst oder Gemüse pro Schüler und Tag festgesetzt werden könnte.

Erfreulicherweise kann festgestellt werden, dass die Kommission die zahlreichen Erfahrungen aus der Schulmilchregelung in Betracht gezogen hat.

Abschließend ersucht der Berichterstatter die Kommission, das Europäische Parlament über die Liste der Erzeugnisse auf dem Laufenden zu halten, die auf Gemeinschaftsebene für die Schulobstregelung zugelassen werden.

VERFAHREN

Titel

Schulobstprogramm

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0442 – C6-0315/2008 – 2008/0146(CNS)

Datum der Konsultation des EP

12.9.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

23.9.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

23.9.2008

ENVI

23.9.2008

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

BUDG

3.9.2008

ENVI

16.7.2008

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Niels Busk

24.6.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.9.2008

7.10.2008

 

 

Datum der Annahme

7.10.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

0

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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Vincenzo Aita, Peter Baco, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Giovanna Corda, Albert Deß, Gintaras Didžiokas, Konstantinos Droutsas, Constantin Dumitriu, Michl Ebner, Duarte Freitas, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Stéphane Le Foll, Véronique Mathieu, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Petya Stavreva, Donato Tommaso Veraldi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Katerina Batzeli, Esther De Lange, Maria Petre, Zdzisław Zbigniew Podkański, Struan Stevenson

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Bernard Wojciechowski

Datum der Einreichung

14.10.2008