BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
31.10.2008 - (KOM(2008)0194 – C6-0171/2008 – 2008/0083(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Piia-Noora Kauppi
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
(KOM(2008)0194 – C6-0171/2008 – 2008/0083(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0194),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0171/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0400/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(5) In den meisten Fällen verursachen die Veröffentlichungspflichten den Unternehmen zusätzliche Kosten, ohne einen echten Mehrwert zu schaffen, da die Handelsregister ihre Informationen online zur Verfügung stellen. Initiativen, die den gemeinschaftsweiten Zugang zu derlei Registern erleichtern sollen, machen eine Veröffentlichung dieser Informationen im nationalen Amtsblatt oder in anderen Printmedien ebenfalls weniger erforderlich. |
(5) In den meisten Fällen verursachen die Veröffentlichungspflichten den Unternehmen zusätzliche Kosten, ohne einen echten Mehrwert zu schaffen, da die Handelsregister ihre Informationen online zur Verfügung stellen. Initiativen wie das künftige europäische E-Justice-Portal, die den gemeinschaftsweiten Zugang zu derlei Registern erleichtern sollen, machen eine Veröffentlichung dieser Informationen im nationalen Amtsblatt oder in anderen Printmedien ebenfalls weniger erforderlich. | ||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||
Eine Reihe von Mitgliedstaaten haben begonnen, mit Unterstützung der Kommission ein europäisches E-Justice-Portal zu errichten, in dem Informationsaustausch, die Vernetzung nationaler Register und der Online-Zugang zu europäischen Verfahren, wie beispielsweise dem Mahnverfahren, miteinander verbunden werden sollen. Dieses Portal wäre die richtige Plattform für die elektronische Bereitstellung von Unternehmensinformationen. | |||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(6) Um eine kostenwirksame Veröffentlichung zu gewährleisten, die den Nutzern einen leichten Zugang zu den Informationen ermöglicht, sollten die Mitgliedstaaten die obligatorische Nutzung einer zentralen elektronischen Plattform vorschreiben. Auch sollten sie sicherstellen, dass diese Veröffentlichung und etwaige zusätzliche Veröffentlichungspflichten, die sie den Unternehmen in diesem Zusammenhang auferlegen, diesen keinerlei spezifische Kosten verursachen, die eventuell zu den bereits für die Einträge in das Register entstehenden hinzukommen könnten. |
(6) Um eine kostenwirksame Veröffentlichung zu gewährleisten, die den Nutzern einen leichten Zugang zu den Informationen ermöglicht, sollten die Mitgliedstaaten die obligatorische Nutzung einer zentralen elektronischen Plattform vorschreiben. Diese Plattform sollte entweder alle zu veröffentlichenden Informationen enthalten, oder den Zugang zu diesen Informationen im elektronischen Dossier des Unternehmens im Register des Mitgliedstaates gewährleisten. Auch solltendie Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle den Unternehmen für eine solche Veröffentlichung auferlegten Kosten gegebenenfalls zusammen mit jenen für den Eintrag in das Register in einer einmaligen Gebühr enthalten sind. In den Mitgliedstaaten bestehende Veröffentlichungspflichten sollten keinerlei zusätzliche spezifische Kosten verursachen. Dies soll die Mitgliedstaaten jedoch nicht darin einschränken, den Unternehmen die Kosten, die in Verbindung mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform einschließlich der Formatierung von Dokumenten entstehen, aufzuerlegen; diese können entweder in der Anmeldegebühr enthalten sein oder durch einen von den Unternehmen regelmäßig zu entrichtenden Betrag gedeckt werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Text proposed by the Commission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(6a) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip können die Mitgliedstaaten auch weiterhin alle anderen bestehenden Formen der Veröffentlichung gelten lassen, vorausgesetzt, sie sind genau festgelegt und beruhen auf objektiven Bedingungen, und zwar insbesondere im Interesse der Rechts- und Informationssicherheit und im Hinblick auf die Verfügbarkeit eines Internetzugangs und nationale Gepflogenheiten. Die Mitgliedstaaten sollten die Kosten für solche zusätzlichen Veröffentlichungspflichten mit der einmaligen Gebühr abdecken. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
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(6b) Im Zuge der Nutzung einer elektronischen Plattform sollte die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten1 geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||
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1 ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
(13) Die Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG sind entsprechend zu ändern - |
(13) Die Richtlinien 68/151/EWG, 77/91/EWG und 89/666/EWG sollten entsprechend geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 Richtlinie 68/151/EWG Artikel 3 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 Richtlinie 89/666/EWG Artikel 4 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 Richtlinie 89/666/EWG Artikel 4 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 Richtlinie 89/666/EWG Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 a (neu) Richtlinie 77/91/EWG Artikel 29 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Nummer 1(neu) | |||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. April 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. |
1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. April 2010 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten können auch weiterhin alle anderen bestehenden Formen der Veröffentlichung gelten lassen, vorausgesetzt, sie sind genau festgelegt und beruhen auf objektiven Bedingungen, und zwar insbesondere im Interesse der Rechts- und Informationssicherheit und im Hinblick auf die Verfügbarkeit eines Internetzugangs und nationale Gepflogenheiten. Die Mitgliedstaaten decken die Kosten für solche zusätzlichen Veröffentlichungspflichten mit der einmaligen Gebühr ab. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. |
BEGRÜNDUNG
Die Berichterstatterin unterstützt die Kommission in ihrem Ziel, Verwaltungslasten im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen zu verringern. Der Vorschlag ist Teil einer allgemeinen Kampagne zur Minderung der Verwaltungslasten durch die Freisetzung und Umlenkung der Ressourcen von Unternehmen und damit zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten.
Gemäß der Ersten Gesellschaftsrechtrichtlinie (68/151/EWG) muss ein Unternehmen bestimmte Informationen, die in das Handelsregister des Mitgliedstaats eingetragen werden müssen, im nationalen Amtsblatt offenlegen (z. B. Informationen bezüglich der Angaben zur Unternehmensgründung, spätere Änderungen dieser Angaben, Jahresabschluss etc.). In den meisten Fällen verursacht die Veröffentlichung im nationalen Amtsblatt den Unternehmen zusätzliche Kosten, ohne dass in Zeiten, in denen die Handelsregister ihre Informationen online zur Verfügung stellen, ein echter Mehrwert geschaffen wird. Ziel des Vorschlags der Kommission ist es also, alle etwaigen zusätzlichen Veröffentlichungspflichten im nationalen Recht abzuschaffen, die den Unternehmen Zusatzkosten verursachen.
Von den durch die Kommission erörterten Optionen (eins bis vier) zur Verringerung der durch Veröffentlichungspflichten entstehenden Verwaltungslasten scheint Option 4 den besten Ausgleich zwischen den Interessen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten die Nutzung einer elektronischen Plattform beschließen, auf der alle erforderlichen Informationen enthalten sind, oder die den Zugang zu diesen Informationen im elektronischen Dossier der Unternehmen im Register ermöglicht. Dies wäre eine kostenwirksame und leichte Möglichkeit des Zugangs zu allen über die Unternehmen benötigten Informationen. Eine einzige, von den Mitgliedstaaten festgesetzte Gebühr sollte alle Veröffentlichungs- und Verwaltungskosten decken. Diese Gebühr sollte außerdem gegebenenfalls die Veröffentlichungsverpflichtung auf nationaler Ebene in lokalen oder regionalen Zeitungen decken. Den Mitgliedstaaten stünde es also frei, darüber hinaus zusätzliche Veröffentlichungsverpflichtungen vorzuschreiben, sie müssten sich jedoch an die Einschränkung halten, dass ebendiese keine zusätzlichen Kosten verursachen darf.
Diese vierte Option stellt einen Kompromiss dar, der den Mitgliedstaaten einerseits falls notwendig mehr Spielraum für die Festlegung zusätzlicher Veröffentlichungspflichten lässt, und andererseits sicherstellt, dass diese für die Unternehmen nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sind.
Was die Elfte Gesellschaftsrechtrichtlinie (89/666/EWG) betrifft, so zielt der Vorschlag auf die Anforderungen an die Übersetzung von Unterlagen ab, die in das Register der Zweigniederlassung einzutragen sind. Bei der Registrierung einer Zweigniederlassung müssen Unternehmen bestimmte Informationen auch in das Register der Zweigniederlassung eintragen lassen. Dies verursacht den Unternehmen oftmals erhebliche Zusatzkosten, da sie nicht nur die Übersetzung bestimmter Unterlagen in die Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung belegen ist, sicher stellen müssen, sondern mitunter auch übertriebene Anforderungen für die Beglaubigung und/ oder notarielle Beglaubigung der Übersetzung einzuhalten haben. Ziel ist es, die Kosten für die Übersetzung und die Beglaubigung auf ein Minimum zu senken. Von den durch die Kommission erörterten möglichen Optionen (eins bis drei) zur Verringerung der durch Übersetzungspflichten (Eintragung) entstehenden Verwaltungslasten scheint Option 3 (gegenseitige Anerkennung von Übersetzungen) den besten Ausgleich zwischen den Interessen zu gewährleisten. Diese Option führt für die Unternehmen durch eine gewisse Kostendämpfung zu einem wirtschaftlichen Vorteil, und garantiert gleichzeitig die Verlässlichkeit der Übersetzungen.
Die Berichterstatterin stimmt daher dem Vorschlag der Kommission zu und führt einige Änderungen zur Präzisierung der praktischen Umsetzung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Kosten für Veröffentlichungen und die Übersetzungspflichten ein.
Die Berichterstatterin führt ebenso eine technische Änderung ein, um korrekte Querverweise auf die Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie (77/91/EWG) sicherzustellen.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (7.10.2008)
für den Rechtsausschuss
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
(KOM(2008)0194 – C6-0171/2008 – 2008/0083(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Margaritis Schinas
KURZE BEGRÜNDUNG
Ihr Verfasser der Stellungnahme unterstützt die Ziele der Verringerung der Verwaltungslasten und -kosten, der Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und der Aktualisierung der bestehenden Vorschriften, um sie eindeutiger zu gestalten. Ferner ist ihr Verfasser der Ansicht, dass die neue Technologie voll und ganz ausgeschöpft werden sollte, um die Verwaltungslasten und -kosten zu reduzieren. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Internet-Nutzungsdichte in den meisten EU-Ländern immer noch unter 50 % liegt. Sind die Informationen nur auf einer einzigen elektronischen Plattform zugänglich, dann werden einige Unionsbürger, die keinen Internetzugang haben können oder die Verwendung traditionellerer Formen der Kommunikation bevorzugen, nicht in der Lage sein, Informationen über Gesellschaften in ihrer Region zu erhalten. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter bestimmten Voraussetzungen für die Offenlegung von Informationen mit weiteren zusätzlichen Mitteln zu sorgen.
Sowohl die Erste Gesellschaftsrechtrichtlinie als auch die Elfte Gesellschaftsrechtrichtlinie wurden als geeignet für eine Vereinfachung im Schnellverfahren befunden.
Bei der Ersten Gesellschaftsrechtrichtlinie betrifft es vor allem die Verpflichtung der Gesellschaften, in den nationalen Amtsblättern bestimmte Informationen zu veröffentlichen, die in die Handelsregister der Mitgliedstaaten einzutragen sind. Dies gilt insbesondere für Angaben zur Unternehmensgründung, spätere Änderungen dieser Angaben und den Jahresabschluss, der jährlich zu veröffentlichen ist. In den meisten Fällen entstehen den Gesellschaften durch diese Veröffentlichung im nationalen Amtsblatt zusätzliche Kosten, ohne dass in Zeiten, in denen die Handelsregister ihre Informationen online zur Verfügung stellen, ein echter Mehrwert geschaffen wird.
Bei der Elften Gesellschaftsrechtrichtlinie geht es vor allem um die nationalen rechtlichen Anforderungen an die Übersetzung von Unterlagen, die in das Register der Zweigniederlassung einzutragen sind. Bei der Registrierung einer Zweigniederlassung müssen Gesellschaften bestimmte in ihrer Akte im Gesellschaftsregister enthaltene Informationen auch in das Register der Zweigniederlassung eintragen lassen. Dies verursacht den Gesellschaften oftmals doppelte Kosten, da sie nicht nur die Übersetzung bestimmter Unterlagen in die Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung belegen ist, sicher stellen müssen, sondern mitunter auch übertriebene Anforderungen bezüglich der Beglaubigung und/oder notariellen Beglaubigung der Übersetzung einzuhalten haben.
Ihr Verfasser ist der Ansicht, dass einige rechtliche Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen unnötig zeitaufwendig, zu kompliziert oder sinnlos geworden sind. Durch die Verringerung unnötiger Berichts-, Übersetzungs- und Beglaubigungspflichten werden die Produktionskosten gesenkt und zusätzliche Investitionen und Innovationen möglich, die ihrerseits zur Verbesserung der Produktivität und der gesamten Wettbewerbsfähigkeit führen sollten.
Deshalb unterstützt ihr Verfasser den Kommissionsvorschlag. Ihr Verfasser hebt jedoch hervor, dass sich die Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungslasten und -kosten nicht nachteilig auf Sprachqualität, kulturelles Erbe und Vielfalt auswirken dürfen. In diesem Zusammenhang muss nach Ansicht ihres Verfassers das Konzept der Mehrsprachigkeit der Gemeinschaft in der endgültigen Fassung der Richtlinie hervorgehoben werden muss.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
(6) Um eine kostenwirksame Veröffentlichung zu gewährleisten, die den Nutzern einen leichten Zugang zu den Informationen ermöglicht, sollten die Mitgliedstaaten die obligatorische Nutzung einer zentralen elektronischen Plattform vorschreiben. Auch sollten sie sicherstellen, dass diese Veröffentlichung und etwaige zusätzliche Veröffentlichungspflichten, die sie den Unternehmen in diesem Zusammenhang auferlegen, diesen keinerlei spezifische Kosten verursachen, die eventuell zu den bereits für die Einträge in das Register entstehenden hinzukommen könnten. |
(6) Um eine kostenwirksame Veröffentlichung zu gewährleisten, die den Nutzern einen leichten Zugang zu den Informationen ermöglicht, sollten die Mitgliedstaaten die obligatorische Nutzung einer zentralen elektronischen Plattform vorschreiben. Da es in einigen Mitgliedstaaten keinen flächendeckenden Internetzugang gibt können die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Veröffentlichung auch mit anderen Mitteln veranlassen. Auch sollten sie sicherstellen, dass diese Veröffentlichung und etwaige zusätzliche Veröffentlichungspflichten, die sie den Unternehmen in diesem Zusammenhang auferlegen, diesen keinerlei spezifische Kosten verursachen, die eventuell zu den bereits für die Einträge in das Register entstehenden hinzukommen könnten, außer wenn sich solche Kosten auf genau festgelegte und objektive Kriterien stützen, um zu gewährleisten, dass die Unionsbürger besser informiert werden. | ||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||
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(6a) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, andere Formen der Veröffentlichungspflichten weiterhin gelten zu lassen, insbesondere im Interesse der Rechts- und Informationssicherheit und im Hinblick auf die nationalen Erfordernisse und Praktiken. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Kosten für solche Veröffentlichungspflichten mit einer einmaligen Gebühr abzudecken. | ||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 Richtlinie 68/151/EWG Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 Richtlinie 68/151/EWG Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 Richtlinie 68/151/EWG Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a – Einleitung (neu) | |||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 Richtlinie 68/151/EWG Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a – Spiegelstrich 1 (neu) | |||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 Richtlinie 68/151/EWG Artikel 3 – Absatz 4 - Unterabsatz 2 a – Spiegelstrich 2 (neu) | |||||||||||||
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Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 Richtlinie 68/151/EWG Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a – Spiegelstrich 3 (neu) | |||||||||||||
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VERFAHREN
Titel |
Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
(KOM(2008)0194 – C6-0171/2008 – 2008/0083(COD)) |
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Federführender Ausschuss |
JURI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 20.5.2008 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Margaritis Schinas 8.7.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.9.2008 |
6.10.2008 |
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Datum der Annahme |
7.10.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 6 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mariela Velichkova Baeva, Pervenche Berès, Sebastian Valentin Bodu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Christian Ehler, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Othmar Karas, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Andrea Losco, Gay Mitchell, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Salvador Domingo Sanz Palacio, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Ieke van den Burg, Cornelis Visser |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Piia-Noora Kauppi, Werner Langen, Margaritis Schinas |
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VERFAHREN
Titel |
Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
(KOM(2008)0194 – C6-0171/2008 – 2008/0083(COD)) |
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Datum der Konsultation des EP |
17.4.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 20.5.2008 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 20.5.2008 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Piia-Noora Kauppi 25.6.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.9.2008 |
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Datum der Annahme |
7.10.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Marek Aleksander Czarnecki, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Neena Gill, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Katalin Lévai, Manuel Medina Ortega, Hartmut Nassauer, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean-Paul Gauzès, Kurt Lechner, Rareş-Lucian Niculescu, Georgios Papastamkos |
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Datum der Einreichung |
14.10.2008 |
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