BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen

31.10.2008 - (KOM(2008)0194 – C6-0171/2008 – 2008/0083(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Piia-Noora Kauppi

Verfahren : 2008/0083(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0400/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen

(KOM(2008)0194 – C6-0171/2008 – 2008/0083(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0194),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe g des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0171/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6-0400/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) In den meisten Fällen verursachen die Veröffentlichungspflichten den Unternehmen zusätzliche Kosten, ohne einen echten Mehrwert zu schaffen, da die Handelsregister ihre Informationen online zur Verfügung stellen. Initiativen, die den gemeinschaftsweiten Zugang zu derlei Registern erleichtern sollen, machen eine Veröffentlichung dieser Informationen im nationalen Amtsblatt oder in anderen Printmedien ebenfalls weniger erforderlich.

(5) In den meisten Fällen verursachen die Veröffentlichungspflichten den Unternehmen zusätzliche Kosten, ohne einen echten Mehrwert zu schaffen, da die Handelsregister ihre Informationen online zur Verfügung stellen. Initiativen wie das künftige europäische E-Justice-Portal, die den gemeinschaftsweiten Zugang zu derlei Registern erleichtern sollen, machen eine Veröffentlichung dieser Informationen im nationalen Amtsblatt oder in anderen Printmedien ebenfalls weniger erforderlich.

Begründung

Eine Reihe von Mitgliedstaaten haben begonnen, mit Unterstützung der Kommission ein europäisches E-Justice-Portal zu errichten, in dem Informationsaustausch, die Vernetzung nationaler Register und der Online-Zugang zu europäischen Verfahren, wie beispielsweise dem Mahnverfahren, miteinander verbunden werden sollen. Dieses Portal wäre die richtige Plattform für die elektronische Bereitstellung von Unternehmensinformationen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um eine kostenwirksame Veröffentlichung zu gewährleisten, die den Nutzern einen leichten Zugang zu den Informationen ermöglicht, sollten die Mitgliedstaaten die obligatorische Nutzung einer zentralen elektronischen Plattform vorschreiben. Auch sollten sie sicherstellen, dass diese Veröffentlichung und etwaige zusätzliche Veröffentlichungspflichten, die sie den Unternehmen in diesem Zusammenhang auferlegen, diesen keinerlei spezifische Kosten verursachen, die eventuell zu den bereits für die Einträge in das Register entstehenden hinzukommen könnten.

(6) Um eine kostenwirksame Veröffentlichung zu gewährleisten, die den Nutzern einen leichten Zugang zu den Informationen ermöglicht, sollten die Mitgliedstaaten die obligatorische Nutzung einer zentralen elektronischen Plattform vorschreiben. Diese Plattform sollte entweder alle zu veröffentlichenden Informationen enthalten, oder den Zugang zu diesen Informationen im elektronischen Dossier des Unternehmens im Register des Mitgliedstaates gewährleisten. Auch solltendie Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle den Unternehmen für eine solche Veröffentlichung auferlegten Kosten gegebenenfalls zusammen mit jenen für den Eintrag in das Register in einer einmaligen Gebühr enthalten sind. In den Mitgliedstaaten bestehende Veröffentlichungspflichten sollten keinerlei zusätzliche spezifische Kosten verursachen. Dies soll die Mitgliedstaaten jedoch nicht darin einschränken, den Unternehmen die Kosten, die in Verbindung mit der Einrichtung und dem Betrieb der Plattform einschließlich der Formatierung von Dokumenten entstehen, aufzuerlegen; diese können entweder in der Anmeldegebühr enthalten sein oder durch einen von den Unternehmen regelmäßig zu entrichtenden Betrag gedeckt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 a (neu)

Text proposed by the Commission

Geänderter Text

 

(6a) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip können die Mitgliedstaaten auch weiterhin alle anderen bestehenden Formen der Veröffentlichung gelten lassen, vorausgesetzt, sie sind genau festgelegt und beruhen auf objektiven Bedingungen, und zwar insbesondere im Interesse der Rechts- und Informationssicherheit und im Hinblick auf die Verfügbarkeit eines Internetzugangs und nationale Gepflogenheiten. Die Mitgliedstaaten sollten die Kosten für solche zusätzlichen Veröffentlichungspflichten mit der einmaligen Gebühr abdecken.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6b) Im Zuge der Nutzung einer elektronischen Plattform sollte die Zweite Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten den Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter für die Gründung der Aktiengesellschaft sowie für die Erhaltung und Änderung ihres Kapitals vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten1 geändert werden.

 

1 ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 1.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Die Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG sind entsprechend zu ändern -

(13) Die Richtlinien 68/151/EWG, 77/91/EWG und 89/666/EWG sollten entsprechend geändert werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Richtlinie 68/151/EWG

Artikel 3 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. "(4) Die in Artikel 2 bezeichneten Urkunden und Angaben sind über eine zentrale elektronische Plattform bekanntzugeben, über die die Informationen chronologisch abrufbar sind.

4. "(4) Die in Artikel 2 bezeichneten Urkunden und Angaben sind über eine zentrale elektronische Plattform bekanntzugeben, über die die Informationen chronologisch abrufbar sind.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Unternehmen aus der Pflicht zur Veröffentlichung der zuvor genannten Urkunden und Angaben über eine zentrale elektronische Plattform oder für eine sonstige diesbezüglich von den Mitgliedstaaten zusätzlich vorgeschriebene Veröffentlichungspflicht keine spezifischen Kosten entstehen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Unternehmen für eine Veröffentlichung der zuvor genannten Urkunden und Angaben auf der zentralen elektronischen Plattform oder für eine sonstige diesbezüglich von den Mitgliedstaaten zusätzlich vorgeschriebene Veröffentlichungspflicht keine spezifischen Kosten entstehen. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Unternehmen die Kosten für die zentrale elektronische Plattform aufzuerlegen, bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2

Richtlinie 89/666/EWG

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung kann vorschreiben, dass die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben b und c sowie Artikel 3 bezeichneten Unterlagen in einer Amtssprache der Gemeinschaft offengelegt werden, bei der es sich nicht um die Amtssprache handelt, in der das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte Register geführt wird, und dass die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird. Eine Übersetzung gilt dann als beglaubigt, wenn sie nach einem von den Verwaltungs- oder Justizbehörden eines anderen Mitgliedstaates anerkannten Verfahren beglaubigt wurde.

(1) Der Mitgliedstaat der Zweigniederlassung kann vorschreiben, dass die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b sowie Artikel 3 bezeichneten Unterlagen in einer Amtssprache der Gemeinschaft bekanntgegeben werden, bei der es sich nicht um die Amtssprache handelt, in der das in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannte Register geführt wird, und dass die Übersetzung dieser Unterlagen beglaubigt wird. Fordert einMitgliedstaat eine Beglaubigung, so kann die Übersetzung von einer Person beglaubigt werden, die zur Beglaubigung in einem der Mitgliedstaaten zugelassen ist.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2

Richtlinie 89/666/EWG

Artikel 4 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten akzeptieren die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannte Bescheinigung in der Sprache, in der sie gemäß Absatz 1 veröffentlicht wurde.

(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendungauf die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannte Bescheinigung, es sei denn, die Ausstellung erfolgte aus dem in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c genannten Register in der vom Mitgliedstaat der Zweigniederlassung verlangten Amtssprache.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2

Richtlinie 89/666/EWG

Artikel 4 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben keine weitere formale Anforderung für die Übersetzung der in Absatz 1 genannten Unterlagen vor, die nicht bereits Gegenstand der Absätze 1 und 2 ist.

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben außer den formalen Anforderungen, die bereits Gegenstand der Absätze 1 und 2 sind zusätzlich keine weitere formale Anforderung für die Übersetzung der Unterlagenvor.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 a (neu)

Richtlinie 77/91/EWG

Artikel 29 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Änderung der Richtlinie 77/91/EWG

 

Artikel 29 Absatz 3 der Richtlinie 77/91/EWG des Rates erhält folgende Fassung :

 

"3. Das Angebot zur vorzugsweisen Zeichnung sowie die Frist, innerhalb deren dieses Recht ausgeübt werden muß, sind Gegenstand einer Bekanntmachung in dem [...] einzelstaatlichen Amtsblatt. Die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats brauchen jedoch diese Bekanntmachung nicht vorzuschreiben, wenn sämtliche Aktien der Gesellschaft Namensaktien sind. In diesem Fall sind alle Aktionäre schriftlich zu unterrichten. Das Bezugsrecht muß innerhalb einer Frist ausgeübt werden, die nicht kürzer sein darf als vierzehn Tage nach Bekanntmachung des Angebots oder nach Absendung der Schreiben an die Aktionäre."

 

 

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 1(neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. April 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

1. Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, um dieser Richtlinie spätestens am 30. April 2010 nachzukommen. Die Mitgliedstaaten können auch weiterhin alle anderen bestehenden Formen der Veröffentlichung gelten lassen, vorausgesetzt, sie sind genau festgelegt und beruhen auf objektiven Bedingungen, und zwar insbesondere im Interesse der Rechts- und Informationssicherheit und im Hinblick auf die Verfügbarkeit eines Internetzugangs und nationale Gepflogenheiten. Die Mitgliedstaaten decken die Kosten für solche zusätzlichen Veröffentlichungspflichten mit der einmaligen Gebühr ab. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei.

BEGRÜNDUNG

Die Berichterstatterin unterstützt die Kommission in ihrem Ziel, Verwaltungslasten im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen zu verringern. Der Vorschlag ist Teil einer allgemeinen Kampagne zur Minderung der Verwaltungslasten durch die Freisetzung und Umlenkung der Ressourcen von Unternehmen und damit zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Volkswirtschaften der Mitgliedstaaten.

Gemäß der Ersten Gesellschaftsrechtrichtlinie (68/151/EWG) muss ein Unternehmen bestimmte Informationen, die in das Handelsregister des Mitgliedstaats eingetragen werden müssen, im nationalen Amtsblatt offenlegen (z. B. Informationen bezüglich der Angaben zur Unternehmensgründung, spätere Änderungen dieser Angaben, Jahresabschluss etc.). In den meisten Fällen verursacht die Veröffentlichung im nationalen Amtsblatt den Unternehmen zusätzliche Kosten, ohne dass in Zeiten, in denen die Handelsregister ihre Informationen online zur Verfügung stellen, ein echter Mehrwert geschaffen wird. Ziel des Vorschlags der Kommission ist es also, alle etwaigen zusätzlichen Veröffentlichungspflichten im nationalen Recht abzuschaffen, die den Unternehmen Zusatzkosten verursachen.

Von den durch die Kommission erörterten Optionen (eins bis vier) zur Verringerung der durch Veröffentlichungspflichten entstehenden Verwaltungslasten scheint Option 4 den besten Ausgleich zwischen den Interessen zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten sollten die Nutzung einer elektronischen Plattform beschließen, auf der alle erforderlichen Informationen enthalten sind, oder die den Zugang zu diesen Informationen im elektronischen Dossier der Unternehmen im Register ermöglicht. Dies wäre eine kostenwirksame und leichte Möglichkeit des Zugangs zu allen über die Unternehmen benötigten Informationen. Eine einzige, von den Mitgliedstaaten festgesetzte Gebühr sollte alle Veröffentlichungs- und Verwaltungskosten decken. Diese Gebühr sollte außerdem gegebenenfalls die Veröffentlichungsverpflichtung auf nationaler Ebene in lokalen oder regionalen Zeitungen decken. Den Mitgliedstaaten stünde es also frei, darüber hinaus zusätzliche Veröffentlichungsverpflichtungen vorzuschreiben, sie müssten sich jedoch an die Einschränkung halten, dass ebendiese keine zusätzlichen Kosten verursachen darf.

Diese vierte Option stellt einen Kompromiss dar, der den Mitgliedstaaten einerseits falls notwendig mehr Spielraum für die Festlegung zusätzlicher Veröffentlichungspflichten lässt, und andererseits sicherstellt, dass diese für die Unternehmen nicht mit zusätzlichen Kosten verbunden sind.

Was die Elfte Gesellschaftsrechtrichtlinie (89/666/EWG) betrifft, so zielt der Vorschlag auf die Anforderungen an die Übersetzung von Unterlagen ab, die in das Register der Zweigniederlassung einzutragen sind. Bei der Registrierung einer Zweigniederlassung müssen Unternehmen bestimmte Informationen auch in das Register der Zweigniederlassung eintragen lassen. Dies verursacht den Unternehmen oftmals erhebliche Zusatzkosten, da sie nicht nur die Übersetzung bestimmter Unterlagen in die Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung belegen ist, sicher stellen müssen, sondern mitunter auch übertriebene Anforderungen für die Beglaubigung und/ oder notarielle Beglaubigung der Übersetzung einzuhalten haben. Ziel ist es, die Kosten für die Übersetzung und die Beglaubigung auf ein Minimum zu senken. Von den durch die Kommission erörterten möglichen Optionen (eins bis drei) zur Verringerung der durch Übersetzungspflichten (Eintragung) entstehenden Verwaltungslasten scheint Option 3 (gegenseitige Anerkennung von Übersetzungen) den besten Ausgleich zwischen den Interessen zu gewährleisten. Diese Option führt für die Unternehmen durch eine gewisse Kostendämpfung zu einem wirtschaftlichen Vorteil, und garantiert gleichzeitig die Verlässlichkeit der Übersetzungen.

Die Berichterstatterin stimmt daher dem Vorschlag der Kommission zu und führt einige Änderungen zur Präzisierung der praktischen Umsetzung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Kosten für Veröffentlichungen und die Übersetzungspflichten ein.

Die Berichterstatterin führt ebenso eine technische Änderung ein, um korrekte Querverweise auf die Zweite Gesellschaftsrechtsrichtlinie (77/91/EWG) sicherzustellen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (7.10.2008)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 68/151/EWG und 89/666/EWG des Rates im Hinblick auf die Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen
(KOM(2008)0194 – C6-0171/2008 – 2008/0083(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Margaritis Schinas

KURZE BEGRÜNDUNG

Ihr Verfasser der Stellungnahme unterstützt die Ziele der Verringerung der Verwaltungslasten und -kosten, der Verbesserung der Qualität der Rechtsetzung und der Aktualisierung der bestehenden Vorschriften, um sie eindeutiger zu gestalten. Ferner ist ihr Verfasser der Ansicht, dass die neue Technologie voll und ganz ausgeschöpft werden sollte, um die Verwaltungslasten und -kosten zu reduzieren. Es muss jedoch berücksichtigt werden, dass die Internet-Nutzungsdichte in den meisten EU-Ländern immer noch unter 50 % liegt. Sind die Informationen nur auf einer einzigen elektronischen Plattform zugänglich, dann werden einige Unionsbürger, die keinen Internetzugang haben können oder die Verwendung traditionellerer Formen der Kommunikation bevorzugen, nicht in der Lage sein, Informationen über Gesellschaften in ihrer Region zu erhalten. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, unter bestimmten Voraussetzungen für die Offenlegung von Informationen mit weiteren zusätzlichen Mitteln zu sorgen.

Sowohl die Erste Gesellschaftsrechtrichtlinie als auch die Elfte Gesellschaftsrechtrichtlinie wurden als geeignet für eine Vereinfachung im Schnellverfahren befunden.

Bei der Ersten Gesellschaftsrechtrichtlinie betrifft es vor allem die Verpflichtung der Gesellschaften, in den nationalen Amtsblättern bestimmte Informationen zu veröffentlichen, die in die Handelsregister der Mitgliedstaaten einzutragen sind. Dies gilt insbesondere für Angaben zur Unternehmensgründung, spätere Änderungen dieser Angaben und den Jahresabschluss, der jährlich zu veröffentlichen ist. In den meisten Fällen entstehen den Gesellschaften durch diese Veröffentlichung im nationalen Amtsblatt zusätzliche Kosten, ohne dass in Zeiten, in denen die Handelsregister ihre Informationen online zur Verfügung stellen, ein echter Mehrwert geschaffen wird.

Bei der Elften Gesellschaftsrechtrichtlinie geht es vor allem um die nationalen rechtlichen Anforderungen an die Übersetzung von Unterlagen, die in das Register der Zweigniederlassung einzutragen sind. Bei der Registrierung einer Zweigniederlassung müssen Gesellschaften bestimmte in ihrer Akte im Gesellschaftsregister enthaltene Informationen auch in das Register der Zweigniederlassung eintragen lassen. Dies verursacht den Gesellschaften oftmals doppelte Kosten, da sie nicht nur die Übersetzung bestimmter Unterlagen in die Sprache des Mitgliedstaats, in dem die Zweigniederlassung belegen ist, sicher stellen müssen, sondern mitunter auch übertriebene Anforderungen bezüglich der Beglaubigung und/oder notariellen Beglaubigung der Übersetzung einzuhalten haben.

Ihr Verfasser ist der Ansicht, dass einige rechtliche Verpflichtungen zur Bereitstellung von Informationen unnötig zeitaufwendig, zu kompliziert oder sinnlos geworden sind. Durch die Verringerung unnötiger Berichts-, Übersetzungs- und Beglaubigungspflichten werden die Produktionskosten gesenkt und zusätzliche Investitionen und Innovationen möglich, die ihrerseits zur Verbesserung der Produktivität und der gesamten Wettbewerbsfähigkeit führen sollten.

Deshalb unterstützt ihr Verfasser den Kommissionsvorschlag. Ihr Verfasser hebt jedoch hervor, dass sich die Vereinfachung und Verringerung der Verwaltungslasten und -kosten nicht nachteilig auf Sprachqualität, kulturelles Erbe und Vielfalt auswirken dürfen. In diesem Zusammenhang muss nach Ansicht ihres Verfassers das Konzept der Mehrsprachigkeit der Gemeinschaft in der endgültigen Fassung der Richtlinie hervorgehoben werden muss.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Um eine kostenwirksame Veröffentlichung zu gewährleisten, die den Nutzern einen leichten Zugang zu den Informationen ermöglicht, sollten die Mitgliedstaaten die obligatorische Nutzung einer zentralen elektronischen Plattform vorschreiben. Auch sollten sie sicherstellen, dass diese Veröffentlichung und etwaige zusätzliche Veröffentlichungspflichten, die sie den Unternehmen in diesem Zusammenhang auferlegen, diesen keinerlei spezifische Kosten verursachen, die eventuell zu den bereits für die Einträge in das Register entstehenden hinzukommen könnten.

(6) Um eine kostenwirksame Veröffentlichung zu gewährleisten, die den Nutzern einen leichten Zugang zu den Informationen ermöglicht, sollten die Mitgliedstaaten die obligatorische Nutzung einer zentralen elektronischen Plattform vorschreiben. Da es in einigen Mitgliedstaaten keinen flächendeckenden Internetzugang gibt können die Mitgliedstaaten darüber hinaus die Veröffentlichung auch mit anderen Mitteln veranlassen. Auch sollten sie sicherstellen, dass diese Veröffentlichung und etwaige zusätzliche Veröffentlichungspflichten, die sie den Unternehmen in diesem Zusammenhang auferlegen, diesen keinerlei spezifische Kosten verursachen, die eventuell zu den bereits für die Einträge in das Register entstehenden hinzukommen könnten, außer wenn sich solche Kosten auf genau festgelegte und objektive Kriterien stützen, um zu gewährleisten, dass die Unionsbürger besser informiert werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Gemäß dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten in der Lage sein, andere Formen der Veröffentlichungspflichten weiterhin gelten zu lassen, insbesondere im Interesse der Rechts- und Informationssicherheit und im Hinblick auf die nationalen Erfordernisse und Praktiken. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Kosten für solche Veröffentlichungspflichten mit einer einmaligen Gebühr abzudecken.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Richtlinie 68/151/EWG

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die in Artikel 2 bezeichneten Urkunden und Angaben sind über eine zentrale elektronische Plattform bekanntzugeben, über die die Informationen chronologisch abrufbar sind.

4. Die in Artikel 2 bezeichneten Urkunden und Angaben sind über eine zentrale elektronische Plattform bekanntzugeben, über die Informationen im Zusammenhang mit der Gesellschaft chronologisch und thematisch abrufbar sind. Die Mitgliedstaaten können ferner verlangen, dass die Unterlagen mit anderen Mitteln veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Richtlinie 68/151/EWG

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Unternehmen aus der Pflicht zur Veröffentlichung der zuvor genannten Urkunden und Angaben über eine zentrale elektronische Plattform oder für eine sonstige diesbezüglich von den Mitgliedstaaten zusätzlich vorgeschriebene Veröffentlichungspflicht keine spezifischen Kosten entstehen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass den Unternehmen aus der Pflicht zur Veröffentlichung der zuvor genannten Urkunden und Angaben über eine zentrale elektronische Plattform oder für eine sonstige diesbezüglich von den Mitgliedstaaten zusätzlich vorgeschriebene Veröffentlichungspflicht keine spezifischen Kosten entstehen, außer wenn sich solche Kosten auf genau festgelegte und objektive Kriterien stützen, um zu gewährleisten, dass die Unionsbürger besser informiert werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Richtlinie 68/151/EWG

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a – Einleitung (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Dieser Absatz lässt die Möglichkeit der Mitgliedstaaten unberührt,

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Richtlinie 68/151/EWG

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a – Spiegelstrich 1 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– die Kosten für die Veröffentlichung einschließlich der für die Einrichtung und den Betrieb der zentralen elektronischen Plattform den Gesellschaften aufzuerlegen;

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Richtlinie 68/151/EWG

Artikel 3 – Absatz 4 - Unterabsatz 2 a – Spiegelstrich 2 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– auch weiterhin andere Veröffentlichungspflichten, insbesondere im Interesse der Rechts- und Informationssicherheit und im Hinblick auf nationale Erfordernisse und Praktiken, gemäß dem Subsidiaritätsprinzip vorzusehen;

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1

Richtlinie 68/151/EWG

Artikel 3 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a – Spiegelstrich 3 (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

– die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb der zentralen elektronischen Plattform oder für alle weiterhin geltenden zusätzlichen Veröffentlichungspflichten in einer einmaligen Gebühr an die Gesellschaften weiterzugeben.

VERFAHREN

Titel

Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

(KOM(2008)0194 – C6-0171/2008 – 2008/0083(COD))

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

20.5.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Margaritis Schinas

8.7.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.9.2008

6.10.2008

 

 

Datum der Annahme

7.10.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

6

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mariela Velichkova Baeva, Pervenche Berès, Sebastian Valentin Bodu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Christian Ehler, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Othmar Karas, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Andrea Losco, Gay Mitchell, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Salvador Domingo Sanz Palacio, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Ieke van den Burg, Cornelis Visser

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Piia-Noora Kauppi, Werner Langen, Margaritis Schinas

VERFAHREN

Titel

Veröffentlichungs- und Übersetzungspflichten von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

(KOM(2008)0194 – C6-0171/2008 – 2008/0083(COD))

Datum der Konsultation des EP

17.4.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

20.5.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

20.5.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Piia-Noora Kauppi

25.6.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.9.2008

 

 

 

Datum der Annahme

7.10.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Marek Aleksander Czarnecki, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Neena Gill, Othmar Karas, Piia-Noora Kauppi, Katalin Lévai, Manuel Medina Ortega, Hartmut Nassauer, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jean-Paul Gauzès, Kurt Lechner, Rareş-Lucian Niculescu, Georgios Papastamkos

Datum der Einreichung

14.10.2008