BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. […]/2008

14.10.2008 - (KOM(2008)0306 – C6‑0241/2008 – 2008/0104(CNS)) - *

Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Luis Manuel Capoulas Santos

Verfahren : 2008/0104(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0401/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. […]/2008

(KOM(2008)0306 – C6‑0241/2008 – 2008/0104(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0306),

–   gestützt auf die Artikel 36 und 37 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0241/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0401/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG‑Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Regelung für Getreide sollte geändert werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung in diesem Sektor zu gewährleisten, während die Intervention als Sicherheitsnetz im Fall von Marktstörungen und zur Erleichterung der Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber an die Marktbedingungen erhalten bleibt. Die Schlussfolgerungen des Rates zur Reform der Interventionsregelung für Mais sahen eine Überprüfung des gesamten Interventionssystems für Getreide im Rahmen des Gesundheitschecks vor. Sie stützten sich auf die Analyse, wonach bei niedrigen Marktpreisen ein gewisses Risiko für zusätzliche Interventionen von Gerste besteht. Die Aussichten für Getreide haben sich seither jedoch spürbar verändert und sind nunmehr durch ein günstigeres Preisklima auf dem Weltmarkt aufgrund global wachsender Nachfrage und niedriger Bestände gekennzeichnet. Unter diesen Gegebenheiten sind gleichzeitig zur Maisreform die Interventionen für anderes Futtergetreide auszusetzen, um Interventionsmaßnahmen ohne negative Auswirkungen für den Getreidemarkt insgesamt zu erlauben. Die Aussichten auf dem Getreidesektor gelten auch für Hartweizen, so dass Interventionskäufe überflüssig werden, da die Marktpreise stets deutlich über dem Interventionspreis liegen. Wenn die Intervention für Getreide ein Sicherheitsnetz sein soll und nicht mehr preisbildend wirkt, sind die unterschiedlichen Erntezeiten in den Mitgliedstaaten, mit denen die Wirtschaftsjahre beginnen, nicht länger relevant, da die Preise nicht mehr den Interventionsniveaus mit monatlichen Zuschlägen entsprechen. Im Interesse der Vereinfachung sollten daher die Interventionszeiträume für Getreide innerhalb der Gemeinschaft harmonisiert werden.

(3) Die Regelung für Getreide sollte geändert werden, um Wettbewerbsfähigkeit und Marktorientierung in diesem Sektor zu gewährleisten, während die Intervention als Sicherheitsnetz im Fall von Marktstörungen und zur Erleichterung der Anpassung der landwirtschaftlichen Betriebsinhaber an die Marktbedingungen erhalten bleibt. Die Schlussfolgerungen des Rates zur Reform der Interventionsregelung für Mais sahen eine Überprüfung des gesamten Interventionssystems für Getreide im Rahmen des Gesundheitschecks vor. Sie stützten sich auf die Analyse, wonach bei niedrigen Marktpreisen ein gewisses Risiko für zusätzliche Interventionen von Gerste besteht. Die Aussichten für Getreide haben sich seither jedoch spürbar verändert und sind nunmehr durch ein günstigeres Preisklima auf dem Weltmarkt aufgrund global wachsender Nachfrage und niedriger Bestände gekennzeichnet. Unter diesen Gegebenheiten sind gleichzeitig zur Maisreform die Interventionen für anderes Futtergetreide auszusetzen, um Interventionsmaßnahmen ohne negative Auswirkungen für den Getreidemarkt insgesamt zu erlauben. Die Aussichten auf dem Getreidesektor gelten auch für Hartweizen, so dass Interventionskäufe überflüssig werden, da die Marktpreise stets deutlich über dem Interventionspreis liegen. Wenn die Intervention für Getreide ein Sicherheitsnetz sein soll, sollte sie erst während der letzten drei Monate des Wirtschaftsjahres eröffnet werden.

Begründung

Durch die Eröffnung der Intervention einige Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres ist es möglich, die Spekulation zu vermeiden und trotzdem die Rolle der Intervention als Sicherheitsnetz beizubehalten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Seit der Reform von 2003 ist die Wettbewerbsfähigkeit im Reissektor gestiegen, mit stabiler Erzeugung, rückläufigen Beständen aufgrund der wachsenden Nachfrage in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt sowie Preiserwartungen, die spürbar über dem Interventionsniveau liegen. Daher sind Interventionskäufe von Reis nicht mehr nötig und können abgeschafft werden.

(4) Seit der Reform von 2003 ist die Wettbewerbsfähigkeit im Reissektor gestiegen, mit stabiler Erzeugung, rückläufigen Beständen aufgrund der wachsenden Nachfrage in der Gemeinschaft und auf dem Weltmarkt sowie Preiserwartungen, die spürbar über dem Interventionsniveau liegen. Die Intervention sollte dennoch als Sicherheitsnetz erhalten bleiben.

Begründung

Da eine rückläufige Marktentwicklung aus den unterschiedlichsten Gründen nicht ausgeschlossen werden kann, sollte ein gewisses Sicherheitsnetz für den Reissektor erhalten bleiben.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Abschaffung der Intervention für diese Erzeugnisse kann unbedenklich im Jahr 2009 vorgesehen werden, da aufgrund der derzeitigen Marktlage und ­‑aussichten nicht damit zu rechnen ist, dass sie in dem Jahr zum Einsatz kommt.

(6) Die Abschaffung der Intervention für Reis und Schweinefleisch kann unbedenklich im Jahr 2009 vorgesehen werden, da aufgrund der derzeitigen Marktlage und ‑aussichten nicht damit zu rechnen ist, dass sie in dem Jahr zum Einsatz kommt.

Begründung

Die Abschaffung der Intervention sollte nur für Schweinefleisch und Reis von 2009 an vorgenommen werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Begrenzt durch die Milchquoten, wird die Milcherzeugung der Gemeinschaft auf mittlere Sicht insgesamt allmählich zurückgehen, da der anhaltende Strukturwandel in den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft vor der Erweiterung von 2004 noch nicht angehörten, zu einem Rückgang der Subsistenzproduktion führen dürfte, während der Produktionszuwachs durch die Quoten beschränkt bleibt. Zugleich werden im Projektionszeitraum die Milchlieferungen an die Molkereien zur Verarbeitung weiter zunehmen. Anders als bei Einführung der Quoten als Reaktion auf die Überproduktion wird nun durch die Quotenregelung das Produktionswachstum gegenüber der starken Binnen- und Außennachfrage gebremst. Unter diesen Gegebenheiten wirken die Quoten der Marktorientierung entgegen, da die Landwirte nicht angemessen auf Preissignale reagieren, und verhindern Effizienzgewinne, indem sie den Strukturwandel verlangsamen. Die Quoten sollen mit schrittweisen Anpassungen bis 2015 auslaufen. Durch die jährliche Anhebung der Milchquoten gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung (1% je Wirtschaftsjahr von 2009/10 bis 2013/14) würden ein reibungsloser Übergang ermöglicht und eine übermäßige Korrektur nach dem Auslaufen der Quoten vermieden.

(8) Begrenzt durch die Milchquoten, wird die Milcherzeugung der Gemeinschaft auf mittlere Sicht insgesamt allmählich zurückgehen, da der anhaltende Strukturwandel in den Mitgliedstaaten, die der Gemeinschaft vor der Erweiterung von 2004 noch nicht angehörten, zu einem Rückgang der Subsistenzproduktion führen dürfte, während der Produktionszuwachs durch die Quoten beschränkt bleibt. Zugleich werden im Projektionszeitraum die Milchlieferungen an die Molkereien zur Verarbeitung weiter zunehmen. Durch eine Anhebung der Milchquoten gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung (2 % für das Wirtschaftsjahr 2008/09 und je 1 % für die Wirtschaftsjahre 2009/10 und 2010/11) würden die notwendigen Voraussetzungen für eine angemessene Bewertung der Marktlage im Milchsektor geschaffen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Investitionsförderung für Milchproduzenten sollte ab 2009 nicht mehr auf die nachgewiesene Quotenmenge begrenzt werden, damit Produzenten mehr marktorientiert investieren können.

Begründung

Im Hinblick auf die zu erwartenden Änderungen der Milchquotenregelung ab 2015, sollte den Milchproduzenten im Voraus die Möglichkeit gegeben werden, sich an die Änderungen anzupassen und marktorientiert zu investieren, im Besonderen auch da die Laufzeiten für Anträge auf Investitionsförderung relativ lang sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Von der Beihilfe zur privaten Lagerhaltung von Butter wird nur wenig Gebrauch gemacht. Wegen der saisonalen Struktur der Milcherzeugung in der Gemeinschaft wird jedoch auch das Butterangebot saisonal geprägt bleiben. Daher kann ein vorübergehender Druck auf dem Buttermarkt entstehen, der durch saisonale Lagerhaltung abgemildert werden kann. Diese sollte jedoch nicht als obligatorische jährliche Regelung angewandt, sondern von der Kommission fakultativ auf Basis einer gründlichen Marktanalyse beschlossen werden.

entfällt

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die Absatzbeihilfen für Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und zum Direktverbrauch wurden entsprechend der Senkung des Interventionspreises für Butter ab 2004 reduziert und beliefen sich vor der Aussetzung der Ausschreibungen infolge der günstigen Marktentwicklung auf Null. Diese Beihilfen sind zur Stützung des Marktes auf Interventionspreisniveau nicht mehr nötig und sollten daher abgeschafft werden.

(12) Die Absatzbeihilfen für Butter zur Herstellung von Backwaren und Speiseeis und zum Direktverbrauch wurden entsprechend der Senkung des Interventionspreises für Butter ab 2004 reduziert und beliefen sich vor der Aussetzung der Ausschreibungen infolge der günstigen Marktentwicklung auf Null.

Begründung

Da eine rückläufige Marktentwicklung aus den unterschiedlichsten Gründen nicht ausgeschlossen werden kann, sollte ein gewisses Sicherheitsnetz für Absatzbeihilfen bei Butter erhalten bleiben.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Um die Wettbewerbsfähigkeit der Agrarwirtschaft in der Gemeinschaft zu verbessern und eine stärker marktorientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss wie bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2003 die Stützung für die Landwirte weiter von der Produktion abgekoppelt werden. Dazu sind die Beihilfen für Trockenfutter, Flachs, Hanf und Kartoffelstärke der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) abzuschaffen und in die betriebsbezogene Einkommensstützung einzubeziehen. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Erzeuger unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfen deutlich erhöht.

(13) Um die Wettbewerbsfähigkeit der Agrarwirtschaft in der Gemeinschaft zu verbessern und eine stärker marktorientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss wie bei der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik 2003 die Stützung für die Landwirte weiter von der Produktion abgekoppelt werden. Dazu sind die Beihilfen für Flachs, Hanf und Kartoffelstärke der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) abzuschaffen und in die betriebsbezogene Einkommensstützung einzubeziehen. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Erzeuger unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfen deutlich erhöht.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Der Rat beschloss im Jahr 2000, die Beihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern auslaufen zu lassen. Dieser Beschluss wird ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2008 vorgenommen Änderungen der einheitlichen GMO umgesetzt und gilt ebenso für die ergänzende Verarbeitungsbeihilfe für Flachs aus traditionellen Anbaugebieten. Die Beihilfe für lange Flachsfasern sollte entkoppelt werden. Um der Wirtschaft die Anpassung zu erleichtern, sollte die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung jeweils zur Hälfte in den Jahren 2011 und 2013 erfolgen.

(14) Der Rat beschloss im Jahr 2000, die Beihilfe für kurze Flachsfasern und Hanffasern auslaufen zu lassen. Dieser Beschluss wird ab dem Wirtschaftsjahr 2009/10 durch die mit der Verordnung (EG) Nr. 247/2008 vorgenommen Änderungen der einheitlichen GMO umgesetzt und gilt ebenso für die ergänzende Verarbeitungsbeihilfe für Flachs aus traditionellen Anbaugebieten. Die Beihilfe für lange Flachsfasern sollte entkoppelt werden. Um der Wirtschaft die Anpassung zu erleichtern, sollte die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung bis spätestens 2013 erfolgen.

Begründung

In seiner Entschließung vom 12. März, die mit überwältigender Mehrheit angenommen wurde, hat das EP eine längere Übergangszeit bis spätestens 2013 vorgeschlagen, und seine Leitlinien sollen an dieser Stelle umgesetzt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Bei der Reform der Regelung für Trockenfutter im Jahr 2003 wurde die Beihilfe teilweise den Erzeugern zugewiesen und entkoppelt. Nach Maßgabe der weiteren Verstärkung der Marktorientierung im Rahmen des Gesundheitschecks und der derzeitigen Marktaussichten für Futtermittel sollten jetzt auch die anderen Beihilfen in diesem Sektor vollständig entkoppelt werden. Die Auswirkungen der Abschaffung der Verarbeitungsbeihilfe können abgefedert werden durch geeignete Anpassungen der Preise für die Rohstofferzeuger, die ihrerseits durch die Entkopplung höhere Ansprüche auf Direktbeihilfe erhalten. Die Abschaffung der Verarbeitungsbeihilfe ist auch durch die Marktlage und ‑aussichten für Eiweißpflanzen insgesamt gerechtfertigt. Da sich der Sektor bereits seit der Reform von 2003 umstrukturiert hat und die Herstellung von Trockenfutter in jüngster Zeit als besonders umweltschädlich befunden wurde, sollte die Beihilfe mit einer kurzen Übergangsfrist von zwei Jahren zur Erleichterung der Anpassung der Wirtschaft entkoppelt werden.

(15) Bei der Reform der Regelung für Trockenfutter im Jahr 2003 wurde die Beihilfe teilweise den Erzeugern zugewiesen und entkoppelt. Nach Maßgabe der weiteren Verstärkung der Marktorientierung im Rahmen des Gesundheitschecks und der derzeitigen Marktaussichten für Futtermittel sollten jetzt auch die anderen Beihilfen in diesem Sektor bis spätestens 2013 vollständig entkoppelt werden.

Begründung

Die Trockenfutterbranche benötigt noch einen längeren Übergangszeitraum mit Teilkopplung.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Aufgrund der Entwicklung im Binnen- und Außenmarkt für Getreide und Stärke ist die Produktionserstattung für Stärke in Bezug auf ihre ursprünglichen Ziele nicht mehr sinnvoll und sollte daher abgeschafft werden. Infolge der Marktlage und ‑aussichten wurde diese Beihilfe bereits seit einiger Zeit auf Null festgesetzt. Da diese Situation weiter anhalten dürfte, ist eine rasche Abschaffung ohne negative Auswirkungen für die Wirtschaft möglich.

entfällt

Begründung

Le système de la restitution à la production doit non seulement être maintenu mais la Commission devrait être invitée à présenter des propositions d’amélioration de ses modalités de fonctionnement.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die außergewöhnlichen Marktstützungsmaßnahmen bei Tierseuchen sollten in eine generelle Bestimmung zum Risikomanagement aufgenommen werden und sind daher aus der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu streichen.

entfällt

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Erzeugerorganisationen können eine nützliche Rolle bei der Bündelung des Angebots in Sektoren spielen, in denen die Konzentration von Erzeugern und Abnehmern unausgewogen ist. Daher sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Erzeugerorganisationen in allen Sektoren anzuerkennen.

(19) Die Ernteversicherung und die Fonds auf Gegenseitigkeit können zwar einen Beitrag zum schadensbehebenden Risikomanagement leisten. Das kann sich aber in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht als sehr kostspielig erweisen. Daher sollte parallel dazu die Entwicklung von Instrumenten gefördert werden, die ein schadensvermeidendes Risikomanagement ermöglichen. Erzeugerorganisationen wie die Branchenverbände können eine wichtige Rolle bei diesem präventiven Management, insbesondere bei der Bündelung des Angebots in Sektoren, in denen die Konzentration von Erzeugern und Abnehmern unausgewogen ist, oder bei der Verbesserung der Marktkenntnisse spielen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Erzeugerorganisationen und Berufsverbände in allen Sektoren anzuerkennen.

Begründung

Was das Krisenmanagement anbelangt, muss die Vorsorge zu einem vorrangigen Ziel werden, denn ein Ansatz, bei dem nur nachträglich gehandelt wird, kann sich im Bereich der Wirtschaft und der Beschäftigung als außerordentlich kostspielig erweisen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

entfällt

a. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

i. Buchstabe a erhält folgende Fassung:

 

„a) Weichweizen, Gerste, Mais und Sorghum“;

 

ii. Buchstabe b wird gestrichen.

 

b. Absatz 2 wird gestrichen.

 

Begründung

La intervención de cereales y arroz no debe modificarse y mantenerse como una red de seguridad.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel I – Abschnitt II – Unterabschnitt II – Artikel 11 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) für Getreide vom 1. November bis zum 31. Mai,

a) für Getreide vom 1. März bis zum 31. Mai,

Begründung

Anstatt Ausschreibungsverfahren vorzusehen, die zu einem Preisverfall führen könnten, sollten die Interventionszeiträume dahingehend geändert werden, dass sie auf einige Monate vor Ende des Wirtschaftsjahres begrenzt werden, wodurch das System als echtes Sicherheitsnetz unter Vermeidung von Spekulationen dienen könnte.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel I – Abschnitt II – Unterabschnitt II –Artikel 11 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

da) für Schweinefleisch in jedem beliebigen Wirtschaftsjahr.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel I – Abschnitt II – Unterabschnitt II – Artikel 12 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Die öffentliche Intervention für Schweinefleisch wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 eröffnet, wenn der durchschnittliche Gemeinschaftsmarktpreis für Schlachtkörper von Schweinen, der unter Zugrundelegung der in den einzelnen Mitgliedstaaten auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten und mit Koeffizienten, die die relative Größe des Schweinebestands der einzelnen Mitgliedstaaten widerspiegeln, gewogenen Preise aufgestellt wird, unter 103% des Referenzpreises liegt und sich voraussichtlich auf diesem Niveau halten wird.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel I – Abschnitt II – Unterabschnitt II – Artikel 12 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die öffentliche Intervention für Weichweizen kann von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 ausgesetzt werden, wenn der Preis für Weizen mit einem Mindesteiweißgehalt von 11%, ‚FOB Rouen’, über dem Referenzpreis liegt.

(2) Die öffentliche Intervention für Weichweizen kann von der Kommission ausgesetzt werden, wenn der Preis für Weizen mit einem Mindesteiweißgehalt von 11%, ‚FOB Rouen’, über dem Referenzpreis liegt.

Sie wird von der Kommission ohne die Unterstützung des Ausschusses nach Artikel 195 Absatz 1 wiedereröffnet, wenn die Voraussetzung von Unterabsatz 1 nicht mehr erfüllt ist.

Sie wird von der Kommission wiedereröffnet, wenn die Voraussetzung von Unterabsatz 1 nicht mehr erfüllt ist.

Begründung

Aucune justification n'est donnée par la Commission pour retirer cette compétence au comité de gestion, qui réunit les experts sectoriels des Etats membres..

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 5

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel I – Abschnitt III – Unterabschnitt I

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Teil II Titel I Kapitel I Abschnitt III Unterabschnitt I wird gestrichen.

entfällt

Begründung

Le beurre constitue le produit d'excédent le plus sensible, et sur lequel le maintien d'outils d'intervention est le plus important. A ce titre, il convient d'améliorer la proposition de la Commission en maintenant le caractère obligatoire de l'aide au stockage privé, et les aides à l'écoulement pour le beurre, tout en acceptant une simplification de ces oeuvres, dont la gestion est fort complexe.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 6

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 31

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Artikel 31 wird wie folgt geändert:

entfällt

a. Absatz 1 wird wie folgt geändert:

 

i. Nach Buchstabe c werden folgende Buchstaben eingefügt:

 

„ca) ungesalzene Butter, die aus Rahm oder Milch in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 82 GHT, einer fettfreien Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT und einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT;

 

cb) gesalzene Butter, die aus Rahm oder Milch in einem in der Gemeinschaft zugelassenen Betrieb hergestellt wurde, mit einem Milchfettgehalt von mindestens 80 GHT, einer fettfreien Milchtrockenmasse von höchstens 2 GHT, einem Wassergehalt von höchstens 16 GHT und einem Salzgehalt von höchstens 2 GHT.“

 

ii. Buchstabe e wird gestrichen.

 

b. Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

 

Begründung

Un amendement précédent maintient les aides au stockage obligatoires. Elles n'ont donc plus à figurer parmi les aides facultatives.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 34 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Folgender Artikel 34a wird eingefügt:

entfällt

Artikel 34a

 

Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe für Butter

 

1. Die Kommission kann beschließen, eine Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter zu gewähren, insbesondere wenn sich eine Preis- und Bestandsentwicklung abzeichnet, die ein schwerwiegendes, aber durch saisonale Lagerhaltung zu behebendes oder zu verringerndes Marktungleichgewicht voraussehen lässt.

 

2. Die Höhe der Beihilfe wird von der Kommission unter Berücksichtigung der Lagerhaltungskosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Butterpreise festgesetzt.“

 

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 8

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 36

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

8. Artikel 36 wird gestrichen.

entfällt

Begründung

E’ necessario mantenere l’art.36 del reg.1234/2007 che prevede la concessione dell’aiuto per i formaggi tramite l’ammasso privato qualora l’andamento dei prezzi e delle scorte dei formaggi di cui all’articolo 31, paragrafo 1, lettera e), evidenzi un grave squilibrio del mercato che potrebbe essere ridotto o appianato mediante un ammasso stagionale. Tale misura costituisce uno strumento competitivo per le aziende e favorisce l’aumento della qualità dei prodotti.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 11

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 44

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

11. Artikel 44 wird gestrichen.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung hat sich in Situationen verheerender Krisen als wirksam erwiesen, wie bei der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2001. Die Kommission will sie dennoch streichen und begründet diese Streichung mit der Einführung eines Fonds auf Gegenseitigkeit im Fall von Tier- und Pflanzenkrankheiten. Dabei handelt es sich aber um ergänzende Maßnahmen, die nicht identisch sind. In einer Zeit, in der neue und bedrohliche Tierseuchen wie die Blauzungenkrankheit auftreten, sollte aufgrund des Vorsorgeprinzips Artikel 44 beibehalten werden.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 12 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 46 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a. Absatz 1 erhält folgende Fassung:

entfällt

„(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich an der Finanzierung der Sondermaßnahmen nach Artikel 45 in Höhe von 50% der von den Mitgliedstaaten getragenen Ausgaben.“

 

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 14 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 66 – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14a. In Artikel 66 wird folgender Absatz angefügt:

 

„(5a) Die Mitgliedstaaten können befristete Quotenerhöhungen aufgrund unvollständiger Nutzung der Milchquoten in anderen Mitgliedstaaten beantragen, sofern sie nachweisen können, dass es für ihren Milchmarkt nach den Grundregeln voraussichtlich keine „sanfte Landung“ geben wird. Dazu berechnet die Kommission alljährlich die Menge der nicht genutzten Milchquoten. Die Kommission prüft etwaige Anträge der Mitgliedstaaten auf zusätzliche Quotenerhöhungen und legt einen Vorschlag für die befristete Zuteilung von Produktionsquoten zu Beginn jedes Wirtschaftsjahres vor. Diese befristeten Quoten in einem bestimmten Wirtschaftsjahr liegen stets unter der Menge der in dem vorhergehenden Wirtschaftsjahr nicht genutzten Quoten. Die Kommission kann dabei von dem Ausschuss nach Artikel 195 Absatz 1 unterstützt werden.“

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 14 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 78 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

14b. In Artikel 78 wird folgender Absatz angefügt:

 

(3a) Die Gesamteinnahmen aus Zahlungen der Zusatzabgabe an die Union sowie die eingesparten Mittel aus dem Agrarhaushalt sollten in den Milchfonds fließen, um Begleitmaßnahmen im Milchsektor gestalten zu können.

 

Gemäß Artikel 68 [allgemeine Regeln] der Verordnung (EG) Nr. […]/2008 [neue Verordnung über Direktzahlungen] finanzierte Maßnahmen dürfen nicht durch dieses System finanziert werden.“

Begründung

Der Milchsektor ist eine sensible Branche. Geld, das im Agrarhaushalt und speziell im Milchsektor eingespart wird, sollte zur Entlastung und zur Umstrukturierung dieses Sektors verwendet werden.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 17

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel IV – Abschnitt I – Unterabschnitt I

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

17. Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I wird gestrichen.

entfällt

Begründung

Aus den bereits im Rahmen der Änderungsanträge zur Verordnung Nr. 1782/2003 erläuterten Gründen dürfen diese Beihilfen nicht abgeschafft werden.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 18 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 91 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

18a. Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„In den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 wird die Beihilfe unter denselben Bedingungen für die Verarbeitung von Flachsstroh zur Herstellung kurzer Flachsfasern und für die Verarbeitung von Hanfstroh zur Faserherstellung gewährt.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Article 4 – Nummer 19

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 92 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe nach Artikel 91 wird für Langflachsfasern wie folgt festgesetzt:

„(1) Der Betrag der Verarbeitungsbeihilfe nach Artikel 91 wird für Langflachsfasern wie folgt festgesetzt:

a) in den Wirtschaftsjahren 2009/10 und 2010/11 auf 200 EUR/Tonne,

a) für lange Flachsfasern: in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 auf 160 EUR/Tonne,

b) in den Wirtschaftsjahren 2011/12 und 2012/13 auf 100 EUR/Tonne.“

b) für kurze Flachsfasern und Hanffasern, die nicht mehr als 7,5 % Unreinheiten und Schäben enthalten: in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 auf 90 EUR/Tonne;

 

Die Mitgliedstaaten können jedoch unter Berücksichtigung der traditionellen Absatzmöglichkeiten beschließen, die Beihilfe auch zu gewähren

 

a) für kurze Flachsfasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 15 %,

 

b) für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % bis 25 %.

 

In den in Unterabsatz 2 genannten Fällen gewähren die Mitgliedstaaten die Beihilfe für eine Menge, die bei Zugrundelegung von 7,5 % Unreinheiten und Schäben höchstens der erzeugten Menge entspricht.“

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 20 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 94 – Absatz 1 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

20a. Artikel 94 Absatz 1a erhält folgende Fassung:

 

(1a) Für kurze Flachsfasern und Hanffasern, für die die Beihilfe gewährt werden kann, wird eine garantierte Höchstmenge von 147 265 Tonnen in jedem der Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2012/13 festgesetzt. Diese Menge wird auf bestimmte Mitgliedstaaten als garantierte einzelstaatliche Mengen gemäß Anhang XI Abschnitt A.II aufgeteilt.“

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 20 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 94 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

20b. Artikel 94a erhält folgende Fassung:

 

„Artikel 94 a

 

Ergänzende Beihilfe

 

„In jedem der Wirtschaftsjahre 2009/10 bis 2012/13 wird dem zugelassenen Ersterzeuger eine ergänzende Beihilfe gewährt für in den Gebieten I und II gemäß Anhang XI Abschnitt A.III gelegene Flachsanbauflächen, deren Stroherzeugung Gegenstand ist

 

a) eines Kaufvertrags oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 91 Absatz 1 und

 

b) einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung.

 

Der Betrag der ergänzenden Beihilfe beläuft sich für Flächen im Gebiet I auf 120 EUR je Hektar und im Gebiet II auf 50 EUR je Hektar.“

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 21

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Teil II – Titel I – Kapitel IV – Abschnitt I – Unterabschnitt III – Artikel 95 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen erhalten in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2010/11 eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne Kartoffelstärke für die im Rahmen der Quote nach Artikel 84a Absatz 2 hergestellte Stärkemenge, sofern sie den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeerzeugung im Rahmen der Quote erforderliche Kartoffelmenge einen Mindestpreis gezahlt haben.

(1) Die kartoffelstärkeerzeugenden Unternehmen erhalten in den Wirtschaftsjahren 2009/10 bis 2012/13 eine Prämie von 22,25 EUR je Tonne Kartoffelstärke für die im Rahmen der Quote nach Artikel 84a Absatz 2 hergestellte Stärkemenge, sofern sie den Kartoffelerzeugern für die zur Stärkeerzeugung im Rahmen der Quote erforderliche Kartoffelmenge einen Mindestpreis gezahlt haben.

Begründung

Actuellement, un régime de contingentement prévoit une quantité maximale de fécule par pays ensuite répartie par féculerie (sous-contingentement) (règlement (CE) 1868/94, article 8). Le régime d'aide à la transformation de fécule de pommes de terre a été prorogé en juin 2007 (règlement (CE) 671/2007 pour les campagnes 2007/2008 et 2008/2009.

Cette production est génératrice de nombreux emplois industriels, très localisés, et dont la disparition aurait des conséquences importantes au niveau local. C'est pourquoi, il semble plus approprié de maintenir un statu quo sur ce régime de soutien jusqu'en 2013, tout en maintenant le contingentement et le prix minimum jusqu'en 2013 (demandé par les producteurs et féculiers des principaux pays producteurs).

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 22

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 96

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

22. Artikel 96 wird gestrichen.

entfällt

Begründung

Les restitutions à la production d'amidon font partie intégrante de la régulation de la filière fécule de pomme de terre. Elles sont calculées en fonction des cours mondiaux et sont actuellement à zéro. Le maintien de cet outil, nécessaire pour la compétitivité des entreprises de transformation européennes, n'implique donc pas de contrainte budgétaire supplémentaire, et permet de répondre à des situations de marché défavorable aux entreprises.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 24

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 101

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

24. Artikel 101 wird gestrichen.

24. Artikel 101 erhält folgende Fassung:

 

Artikel 101

 

Beihilfe für den Kauf von verbilligtem Rahm, verbilligter Butter oder verbilligtem Butterfett

 

Wenn Überschüsse an Milcherzeugnissen entstehen oder zu entstehen drohen, kann die Kommission beschließen, dass unter von ihr festzulegenden Bedingungen Beihilfen für den Bezug von verbilligtem Rahm, verbilligter Butter oder verbilligtem Butterfett gewährt werden, die bezogen werden durch

 

a) Hersteller von Backwaren und Speiseeis,

 

b) Hersteller anderer von der Kommission zu bestimmender Lebensmittel.“

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 29 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 122 – Absatz 1 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

29a. In Artikel 122 wird folgender Absatz angefügt:

 

„Die Mitgliedstaaten können außerdem die antragstellenden Vereinigungen im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel1 als Erzeugerorganisationen anerkennen. In diesem Fall finden die Bestimmungen von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i Anwendung.“

 

_________

1 ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

Begründung

Cette proposition vise à permettre aux groupements demandeurs d'indications géographiques d'être reconnus comme organisations de producteurs au sens de l'article 122 de l'OCM unique mais aussi et surtout de bénéficier des dispositions du point c) i) de l'alinéa 1 de l'article 122, à savoir, la possibilité d'"assurer la programmation de la production et son adaptation à la demande, notamment en quantité et en qualité".

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 30

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 124 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„(1) Artikel 122 und Artikel 123 Absatz 1 berühren nicht die von den Mitglied­staaten nach einzelstaatlichem Recht und im Einklang mit dem Gemeinschafts­recht beschlossene Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchen­verbänden in den Sektoren gemäß Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 123 Absatz 1.“

„(1) Artikel 122 und Artikel 123 Absatz 1 berühren nicht die von den Mitglied­staaten nach einzelstaatlichem Recht und im Einklang mit dem Gemeinschafts­recht beschlossene Anerkennung von Erzeugerorganisationen bzw. Branchen­verbänden in den Sektoren gemäß Artikel 1, mit Ausnahme der Sektoren nach Artikel 122 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 123 Absatz 1.

 

Diese Branchenverbände können insbesondere in den Bereichen präventives Risikomanagement, Forschung und Entwicklung, Information und Förderung in Bezug auf Erzeugnisse und Sektoren, Marktanalyse und Information sowie Vertragsabschlüsse tätig werden.“

Begründung

L'article 124 de l'OCM unique explicitant la possibilité pour les Etats membres de reconnaître des organisations interprofessionnelles dans l'ensemble des secteurs, il apparaît nécessaire, notamment au regard du principe d'exhaustivité, de mentionner les domaines d'actions traditionnels de ces organismes.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 30 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 162 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

30a. Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i wird gestrichen. *

 

* Die Artikel und die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind entsprechend anzupassen.

Begründung

Die Ausfuhrerstattungen der EU wurden schon immer von den Entwicklungsländern stark kritisiert. Angesichts der derzeitigen Konjunkturlage ist es wohl angebracht, sie schon jetzt für Getreide abzuschaffen, und für Reis die Abschaffung der Ausfuhrerstattungen vorzuschlagen, zumal die Kommission dies bereits im Rahmen der Verhandlungen von Doha vorgesehen hat.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 30 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 162 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

30b. Artikel 162 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii wird gestrichen.*

 

* Die Artikel und die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 sind entsprechend anzupassen.

Begründung

Die Ausfuhrerstattungen der EU wurden schon immer von den Entwicklungsländern stark kritisiert. Angesichts der derzeitigen Konjunkturlage ist es wohl angebracht, sie schon jetzt für Getreide abzuschaffen, und für Reis die Abschaffung der Ausfuhrerstattungen vorzuschlagen, zumal die Kommission dies bereits im Rahmen der Verhandlungen von Doha vorgesehen hat.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 31 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 182 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

31a. Artikel 182 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„(3) Mitgliedstaaten, die ihre Zuckerquote um mehr als 50 % im Vergleich zu der am 20. Februar 2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Zuckerquote senken, können bis zum Wirtschaftsjahr 2013/14 eine befristete staatliche Beihilfe gewähren.

 

Die Kommission entscheidet auf Grundlage eines von dem betreffenden Mitgliedstaat eingereichten Antrags über den Gesamtbetrag der für diese Maßnahme verfügbaren staatlichen Beihilfe.

 

Im Falle Italiens darf die nach Unterabsatz 1 gewährte befristete Beihilfe für Zuckerrübenerzeuger und für den Transport von Zuckerrüben 11 EUR pro Wirtschaftsjahr und pro Tonne nicht übersteigen.

 

Finnland kann Zuckerrübenerzeugern je Wirtschaftsjahr eine Beihilfe von bis zu 350 EUR pro Hektar gewähren.

Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen 30 Tagen nach Ende jedes Wirtschaftsjahres mit, welcher Betrag tatsächlich gewährt wurde.“

Begründung

E’ necessario prolungare sino al 2013/14 l’attuale regime di aiuto comunitario ai produttori di barbabietola da zucchero e canna da zucchero, per gli Stati membri che hanno concesso l'aiuto alla ristrutturazione di cui all'articolo 3 del regolamento (CE) n. 320/2006 per il 50% almeno della quota di zucchero fissata il 20 febbraio 2006 nell'allegato III del regolamento (CE) n. 318/2006 , senza il limite massimo di cinque anni, per fare fronte alle necessità di adeguamento conseguenti alla ristrutturazione.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 4 – Nummer 32

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 184 – Nummer 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„5. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 30. Juni 2011 über die Bedingungen für das Auslaufen der Milchquotenregelung, einschließlich möglicher weiterer Anhebungen der Quoten bzw. Kürzungen der Zusatz­abgabe.“

„5. dem Europäischen Parlament und dem Rat vor dem 31. Dezember 2010 über die Lage auf dem Milchmarkt. In dem Bericht wird zugleich die Effizienz der Verwaltungssysteme der Mitgliedstaaten im Rahmen der Liberalisierung der Quotenregelung untersucht. Zusammen mit dem Bericht werden gegebenenfalls geeignete Vorschläge vorgelegt.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I

Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Anhang IX – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Mitgliedstaat

2008/09

2009/10

2010/11

2011/12

2012/13

2013/14

2014/15

Belgien

3 427 288,740

3 461 561,627

3 496 177,244

3 531 139,016

3 566 450,406

3 602 114,910

3 602 114,910

Bulgarien

998 580,000

1 008 565,800

1 018 651,458

1 028 837,973

1 039 126,352

1 049 517,616

1 049 517,616

Tschechische Republik

2 792 689,620

2 820 616,516

2 848 822,681

2 877 310,908

2 906 084,017

2 935 144,857

2 935 144,857

Dänemark

4 612 619,520

4 658 745,715

4 705 333,172

4 752 386,504

4 799 910,369

4 847 909,473

4 847 909,473

Deutschland

28 847 420,391

29 135 894,595

29 427 253,541

29 721 526,076

30 018 741,337

30 318 928,750

30 318 928,750

Estland

659 295,360

665 888,314

672 547,197

679 272,669

686 065,395

692 926,049

692 926,049

Irland

5 503 679,280

5 558 716,073

5 614 303,234

5 670 446,266

5 727 150,729

5 784 422,236

5 784 422,236

Griechenland

836 923,260

845 292,493

853 745,418

862 282,872

870 905,700

879 614,757

879 614,757

Spanien

6 239 289,000

6 301 681,890

6 364 698,709

6 428 345,696

6 492 629,153

6 557 555,445

6 557 555,445

Frankreich

25 091 321,700

25 342 234,917

25 595 657,266

25 851 613,839

26 110 129,977

26 371 231,277

26 371 231,277

Italien

10 740 661,200

10 848 067,812

10 956 548,490

11 066 113,975

11 176 775,115

11 288 542,866

11 288 542,866

Zypern

148 104,000

149 585,040

151 080,890

152 591,699

154 117,616

155 658,792

155 658,792

Lettland

743 220,960

750 653,170

758 159,701

765 741,298

773 398,711

781 132,698

781 132,698

Litauen

1 738 935,780

1 756 325,138

1 773 888,389

1 791 627,273

1 809 543,546

1 827 638,981

1 827 638,981

Luxemburg

278 545,680

281 331,137

284 144,448

286 985,893

289 855,752

292 754,310

292 754,310

Ungarn

2 029 861,200

2 050 159,812

2 070 661,410

2 091 368,024

2 112 281,704

2 133 404,521

2 133 404,521

Malta

49 671,960

50 168,680

50 670,366

51 177,070

51 688,841

52 205,729

52 205,729

Niederlande

11 465 630,280

11 580 286,583

11 696 089,449

11 813 050,343

11 931 180,847

12 050 492,655

12 050 492,655

Österreich

2 847 478,469

2 875 953,254

2 904 712,786

2 933 759,914

2 963 097,513

2 992 728,488

2 992 728,488

Polen

9 567 745,860

9 663 423,319

9 760 057,552

9 857 658,127

9 956 234,709

10 055 797,056

10 055 797,056

Portugal

1 987 521,000

2 007 396,210

2 027 470,172

2 047 744,874

2 068 222,323

2 088 904,546

2 088 904,546

Rumänien

3 118 140,000

3 149 321,400

3 180 814,614

3 212 622,760

3 244 748,988

3 277 196,478

3 277 196,478

Slowenien

588 170,760

594 052,468

599 992,992

605 992,922

612 052,851

618 173,380

618 173,380

Slowakei

1 061 603,760

1 072 219,798

1 082 941,996

1 093 771,416

1 104 709,130

1 115 756,221

1 115 756,221

Finnland

2 491 930,710

2 516 850,017

2 542 018,517

2 567 438,702

2 593 113,089

2 619 044,220

2 619 044,220

Schweden

3 419 595,900

3 453 791,859

3 488 329,778

3 523 213,075

3 558 445,206

3 594 029,658

3 594 029,658

Vereinigtes Königreich

15 125 168,940

15 276 420,629

15 429 184,836

15 583 476,684

15 739 311,451

15 896 704,566

15 896 704,566

Geänderter Text

Mitgliedstaat

2008/09

2009/10

2010/11

Belgien

3 427 288,740

3 461 561,627

3 496 177,244

Bulgarien

998 580,000

1 008 565,800

1 018 651,458

Tschechische Republik

2 792 689,620

2 820 616,516

2 848 822,681

Dänemark

4 612 619,520

4 658 745,715

4 705 333,172

Deutschland

28 847 420,391

29 135 894,595

29 427 253,541

Estland

659 295,360

665 888,314

672 547,197

Irland

5 503 679,280

5 558 716,073

5 614 303,234

Griechenland

836 923,260

845 292,493

853 745,418

Spanien

6 239 289,000

6 301 681,890

6 364 698,709

Frankreich

25 091 321,700

25 342 234,917

25 595 657,266

Italien

10 740 661,200

10 848 067,812

10 956 548,490

Zypern

148 104,000

149 585,040

151 080,890

Lettland

743 220,960

750 653,170

758 159,701

Litauen

1 738 935,780

1 756 325,138

1 773 888,389

Luxemburg

278 545,680

281 331,137

284 144,448

Ungarn

2 029 861,200

2 050 159,812

2 070 661,410

Malta

49 671,960

50 168,680

50 670,366

Niederlande

11 465 630,280

11 580 286,583

11 696 089,449

Österreich

2 847 478,469

2 875 953,254

2 904 712,786

Polen

9 567 745,860

9 663 423,319

9 760 057,552

Portugal

1 987 521,000

2 007 396,210

2 027 470,172

Rumänien

3 118 140,000

3 149 321,400

3 180 814,614

Slowenien

588 170,760

594 052,468

599 992,992

Slowakei

1 061 603,760

1 072 219,798

1 082 941,996

Finnland

2 491 930,710

2 516 850,017

2 542 018,517

Schweden

3 419 595,900

3 453 791,859

3 488 329,778

Vereinigtes Königreich

15 125 168,940

15 276 420,629

15 429 184,836

Begründung

Anhang I enthält einzelstaatliche Quoten für Milch: Mengen (in Tonnen) je Mitgliedstaat. Dieser Anhang steht in Verbindung mit Artikel 4 Nummer 14 dieser Verordnung und den Artikeln 55 Absatz 1 und 65 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007. Der Berichterstatter schlägt zusätzlich zu der bereits vereinbarten Erhöhung um 2 % für 2008/09 vor, die Erhöhung der Milchquoten um 1 % für die Wirtschaftsjahre 2009/10 und 2010/11 zu unterstützen. Der Berichterstatter möchte, dass die Marktlage für die darauf folgenden Quotenjahre neu bewertet wird, da sich der Milchmarkt rasch entwickelt.

VERFAHREN

Titel

Anpassung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 und (EG) Nr. […]/2008

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0306 – C6-0241/2008 – 2008/0104(CNS)

Datum der Konsultation des EP

16.6.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

19.6.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

19.6.2008

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

25.6.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Luis Manuel Capoulas Santos

1.4.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.5.2008

27.5.2008

24.6.2008

14.7.2008

 

23.9.2008

7.10.2008

 

 

Datum der Annahme

7.10.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

24

13

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Vincenzo Aita, Peter Baco, Sergio Berlato, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Giovanna Corda, Albert Deß, Gintaras Didžiokas, Konstantinos Droutsas, Constantin Dumitriu, Michl Ebner, Carmen Fraga Estévez, Duarte Freitas, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Bogdan Golik, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Vincenzo Lavarra, Stéphane Le Foll, Véronique Mathieu, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, James Nicholson, Neil Parish, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Petya Stavreva, László Tőkés, Donato Tommaso Veraldi

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Katerina Batzeli, Esther De Lange, Wiesław Stefan Kuc, Markus Pieper, Zdzisław Zbigniew Podkański, Vladimír Železný

Datum der Einreichung

14.10.2008