BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
21.10.2008 - (KOM(2008)0306 – C6‑0240/2008 – 2008/0103(CNS)) - *
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatter: Luis Manuel Capoulas Santos
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
(KOM(2008)0306 – C6‑0240/2008 – 2008/0103(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0306),
– gestützt auf die Artikel 36, 37 und 299 Absatz 2 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0240/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung sowie der Stellungnahmen des Haushaltsausschusses, des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und des Ausschusses für regionale Entwicklung (A6‑0402/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Der Bürokratieabbau im Agrarsektor sollte durch transparente, einfachere und weniger schwerfällige Vorschriften weitergeführt werden. Nur durch niedrigere Kosten und weniger Verwaltungsaufwand kann die Gemeinsame Agrarpolitik dazu beitragen, dass der unternehmerische Landwirt auf globalisierten Märkten konkurrenzfähig wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde der Grundsatz festgelegt, dass die Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die bestimmte Anforderungen im Bereich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des Tierschutzes nicht erfüllen, gekürzt bzw. die Betriebsinhaber davon ausgeschlossen werden. Diese Regelung der „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“ („Cross-Compliance“) ist integraler Bestandteil der gemeinschaftlichen Unterstützung in Form von Direktzahlungen und ist daher beizubehalten. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass sich eine Reihe von Anforderungen im Rahmen der Cross-Compliance nicht ausreichend auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. landwirtschaftliche Fläche bezieht oder eher die einzelstaatlichen Behörden als die Betriebsinhaber betrifft. Daher empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der Cross-Compliance anzupassen. |
(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde der Grundsatz festgelegt, dass die Direktzahlungen an landwirtschaftliche Betriebsinhaber, die bestimmte Anforderungen im Bereich der Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen, der Umwelt und des Tierschutzes nicht erfüllen, gekürzt bzw. die Betriebsinhaber davon ausgeschlossen werden. Diese Regelung der „Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen“ („Cross-Compliance“) ist integraler Bestandteil der gemeinschaftlichen Unterstützung in Form von Direktzahlungen und ist daher beizubehalten. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass sich eine Reihe von Anforderungen im Rahmen der Cross-Compliance nicht ausreichend auf die landwirtschaftliche Tätigkeit bzw. landwirtschaftliche Fläche bezieht oder eher die einzelstaatlichen Behörden als die Betriebsinhaber betrifft. Daher empfiehlt es sich, den Geltungsbereich der Cross-Compliance anzupassen. Im Fall einer Aufnahme der für die Cross-Compliance relevanten Artikel des „Hygienepakets“1 in Anhang II darf dies nicht zu zusätzlichen Kontrollen führen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1), Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55), Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 vom 8.2.2005, S. 1). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die konkreten Anforderungen aus den Anhängen der Verordnungen des sog. „Hygienepakets“ sollten in die Ratsverordnung aufgenommen werden, um Missinterpretation bei der Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften zu vermeiden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Es sollten anhaltende Anstrengungen unternommen werden, um eine Vereinfachung, Verbesserung und Harmonisierung der Cross-Compliance-Regelung zu erreichen. Daher sollte die Kommission alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Cross-Compliance-Regelung vorlegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinreichung des Änderungsantrags, der vom Europäischen Parlament am 11. Dezember 2007 als Teil des Berichts T6 – 0598/2007 mit dem Titel „Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP und Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“ angenommen wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2b) Durch verringerten Verwaltungsaufwand, harmonisierte Kontrollen, Zusammenlegung der Kontrollen, auch innerhalb der Organe der Union, und rechtzeitige Zahlungen würde die Cross-Compliance-Regelung unter den Betriebsinhabern insgesamt mehr Unterstützung finden und damit die Politik effizienter gestaltet. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinreichung des Änderungsantrags, der vom Europäischen Parlament am 11. Dezember 2007 als Teil des Berichts T6 – 0598/2007 mit dem Titel „Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP und Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“ angenommen wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2c) Um den Aufwand für die Betriebsinhaber zu begrenzen, sollten die Mitgliedstaaten und die Organe der Union ermutigt werden, sowohl die Zahl der Vor-Ort-Kontrollen als auch die Zahl der Überwachungsstellen so gering wie möglich halten, unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates1. Die Mitgliedstaaten sollten daher befugt sein, Mindestkontrollen auf der Ebene der Zahlstelle umzusetzen. Außerdem sollten die Mitgliedstaaten und die Organe der Union ermutigt werden, zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um die Zahl der Personen zu begrenzen, welche die Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass sie entsprechend geschult sind, und um den Zeitraum, in dem eine Vor-Ort-Kontrolle in einem bestimmten Betrieb durchgeführt werden darf, auf höchstens einen Tag zu begrenzen. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten bei der Erfüllung der Anforderungen an die integrierte Auswahl von Stichproben unterstützen. Die Auswahl von Stichproben für Vor-Ort-Kontrollen sollte unabhängig von spezifischen Mindestkontrollsätzen erfolgen, wie es in den spezifischen Rechtsvorschriften im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung vorgesehen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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________ 1 ABl. L 141, 30.4.2004, S. 18. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinreichung des Änderungsantrags, der vom Europäischen Parlament am 11. Dezember 2007 als Teil des Berichts T6 – 0598/2007 mit dem Titel „Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP und Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“ angenommen wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2d) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Betriebsinhaber nicht zweimal für denselben Verstoß bestraft werden (d. h. durch Kürzung oder Zurückhalten von Zahlungen und durch eine Geldbuße wegen Nichteinhaltung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften). | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinreichung des Änderungsantrags, der vom Europäischen Parlament am 11. Dezember 2007 als Teil des Berichts T6 – 0598/2007 mit dem Titel „Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP und Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“ angenommen wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Um die Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen zu verhindern und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung kann sich in bestimmten Fällen ungünstig auf die Umwelt auswirken, insbesondere auf bestimmte Landschaftselemente und Uferlandschaften. Daher empfiehlt es sich, die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zum etwaigen Schutz besonderer Landschaftselemente zu verstärken und Pufferstreifen an den Ufern einzurichten. |
(3) Um die Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen zu verhindern und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung kann sich in bestimmten Fällen ungünstig auf die Umwelt auswirken, insbesondere auf die biologische Vielfalt im Allgemeinen, bestimmte Landschaftselemente und Uferlandschaften. Daher empfiehlt es sich, die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zum etwaigen Schutz der biologischen Vielfalt und besonderer Landschaftselemente zu verstärken. Es sind zwar, wie in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen, anspruchsvollste Normen für Wasserqualität zu gewährleisten, doch sollten keine weiteren Beschränkungen eingeführt werden, die die wünschenswerte Entwicklung des ländlichen Raums behindern würden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Der Schutz von Gewässern und die Wasserwirtschaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit sind in bestimmten Gebieten nunmehr zu einem Problem geworden. Deshalb empfiehlt es sich, den bestehenden Gemeinschaftsrahmen für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes zu verstärken, um die Gewässer vor Verunreinigung und Wasserabfluss zu schützen und die Wassernutzung zu regeln. |
(4) Der Schutz von Gewässern und die Wasserwirtschaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit werden in einem immer größeren Gebiet der Gemeinschaft zu einem Problem. Deshalb empfiehlt es sich, den bestehenden Gemeinschaftsrahmen für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes zu verstärken, um die Gewässer vor Verunreinigung und Wasserabfluss zu schützen und die Wassernutzung durch bessere Agronomie- und Wasserbewirtschaftungssysteme zu regeln, was auch eine Verringerung der erheblichen jährlichen Wasserverschwendung einschließt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um Wasserknappheit zu bewältigen und zu vermeiden, muss die jährliche Wasserverschwendung im Agrarsektor verringert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Wegen der positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland ist dessen Erhaltung zu fördern, um einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegen zu wirken. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Die Einsparungen, die anhand des mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Modulationsmechanismus erzielt werden konnten, werden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet. Seit dem Erlass der vorgenannten Verordnung sah sich der Agrarsektor eine Reihe neuer und anspruchsvoller Herausforderungen gegenüber, wie dem Klimawandel, der zunehmenden Bedeutung der Bioenergie sowie der Notwendigkeit einer besseren Wasserbewirtschaftung und eines besserer Schutzes der biologischen Vielfalt. Die Europäische Gemeinschaft ist als Partei des Kyoto-Protokolls aufgefordert, ihre Politik aufgrund von Erwägungen zum Klimawandel zu ändern. Außerdem muss infolge ernsthafter Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung eingegangen werden. Der Schutz der biologischen Vielfalt ist weiterhin eine große Herausforderung, und obwohl bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind, wird das Erreichen des Ziels der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der biologischen Vielfalt für 2010 weitere Anstrengungen erfordern. Die Gemeinschaft erkennt die Notwendigkeit an, diesen neuen Herausforderungen im Rahmen ihrer Politik zu begegnen. Im Bereich der Landwirtschaft stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verabschiedeten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ein wirksames Instrument hierfür dar. Damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum entsprechend anpassen können, ohne ihre derzeitigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in anderen Bereichen einschränken zu müssen, müssen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007–2013 umfasst jedoch nicht die Finanzmittel, die für die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, einen Großteil der erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen, indem die Direktzahlungen durch Modulation schrittweise stärker reduziert werden. |
(7) Die Einsparungen, die anhand des mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Modulationsmechanismus erzielt werden konnten, werden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet. Seit dem Erlass der vorgenannten Verordnung sah sich der Agrarsektor eine Reihe neuer und anspruchsvoller Herausforderungen gegenüber, wie dem Klimawandel, der zunehmenden Bedeutung der Bioenergie sowie der Notwendigkeit einer besseren Wasserbewirtschaftung und eines besserer Schutzes der biologischen Vielfalt. Die Europäische Gemeinschaft ist als Partei des Kyoto-Protokolls aufgefordert, ihre Politik aufgrund von Erwägungen zum Klimawandel zu ändern. Außerdem muss infolge ernsthafter Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung eingegangen werden. Der Schutz der biologischen Vielfalt ist weiterhin eine große Herausforderung, und obwohl bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind, wird das Erreichen des Ziels der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der biologischen Vielfalt für 2010 weitere Anstrengungen erfordern. Die Gemeinschaft erkennt die Notwendigkeit an, diesen neuen Herausforderungen im Rahmen ihrer Politik zu begegnen. Im Bereich der Landwirtschaft stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verabschiedeten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ein wirksames Instrument hierfür dar. Einige Mitgliedstaaten verfügen bereits über Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums, um die neuen Herausforderungen zu bewältigen. Damit jedoch alle Mitgliedstaaten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum durchführen können, ohne ihre derzeitigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in anderen Bereichen einschränken zu müssen, müssen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007–2013 umfasst jedoch nicht die Finanzmittel, die für die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, einen Großteil der erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen, indem die Direktzahlungen durch Modulation schrittweise stärker reduziert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wäre unangemessen, die Mitgliedstaaten dazu zu zwingen, ihre Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums anzupassen, falls sie den neuen Herausforderungen bereits entsprechend begegnen. Dadurch würde außerdem ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand mit möglicherweise negativen Folgen für Landwirte entstehen, die sich bereits an Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum beteiligen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Die Aufteilung der direkten Einkommensbeihilfen auf die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ist gekennzeichnet durch die Zuteilung eines großen Anteils der Zahlungen an eine recht begrenzte Anzahl großer Begünstigter. Es ist klar, dass größere Begünstigte nicht dasselbe Niveau an individueller Beihilfe brauchen, damit das Ziel der Einkommensbeihilfe wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Niveau an individueller Beihilfe zu arbeiten. Deshalb erschient es gerechtfertigt, dass Betriebsinhaber, die einen großen Anteil der Beihilfe erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird. Somit erscheint es angebracht, einen Mechanismus für eine größere Verringerung der höchsten Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen auch dazu dienen soll, neue Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zu meistern. Um die Verhältnismäßigkeit dieses Mechanismus zu gewährleisten, sollten die zusätzlichen Verringerungen nach Maßgabe der Höhe der betreffenden Zahlungen schrittweise ansteigen. |
(8) Die Aufteilung der direkten Einkommensbeihilfen auf die landwirtschaftlichen Betriebsinhaber ist gekennzeichnet durch die Zuteilung eines großen Anteils der Zahlungen an eine recht begrenzte Anzahl großer Begünstigter. Unabhängig von ihrer Betriebsstruktur kann es sein, dass größere Begünstigte nicht dasselbe Niveau an individueller Beihilfe brauchen, damit das Ziel der Einkommensbeihilfe wirksam erreicht wird. Außerdem macht ihr Anpassungspotenzial es den größeren Begünstigten leichter, mit einem geringeren Niveau an individueller Beihilfe zu arbeiten. Deshalb erschient es gerechtfertigt, dass Betriebsinhaber, die – unter Berücksichtigung der Gesamtlohnsumme des jeweiligen Betriebs – einen großen Anteil der Beihilfe erhalten, einen besonderen Beitrag zur Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums leisten, mit denen neuen Herausforderungen begegnet wird. Somit erscheint es angebracht, einen Mechanismus für eine größere Verringerung der höchsten Zahlungen einzuführen, wobei das Aufkommen auch dazu dienen soll, neue Herausforderungen im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zu meistern. Um die Verhältnismäßigkeit dieses Mechanismus zu gewährleisten, sollten die zusätzlichen Verringerungen nach Maßgabe der Höhe der betreffenden Zahlungen schrittweise ansteigen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte sichergestellt werden, dass es zu keinem Arbeitskräfteabbau und zur Zerschlagung gewachsener, wettbewerbsfähiger Strukturen kommt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8a) Zusätzlich sollte den Mitgliedstaaten eine besondere Stützungsmöglichkeit gegeben werden, um neuen Herausforderungen, die sich aus den Auswirkungen der Gesundheitsüberprüfung der GAP („Health Check“) ergeben, adäquat zu begegnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(16) Um die Betriebsinhaber bei der Erfüllung der Standards einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten ein umfassendes Beratungssystem für Haupterwerbsbetriebe einführen. Das landwirtschaftliche Beratungssystem sollte den Betriebsinhabern die Bewegung von Materialien und innerbetriebliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und dem Tierschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwortung und Pflichten zur Erfüllung dieser Standards einzuschränken. |
(16) Um die Betriebsinhaber bei der Erfüllung der Standards einer modernen, qualitätsbetonten Landwirtschaft zu unterstützen, müssen die Mitgliedstaaten ein umfassendes Beratungssystem für alle Betriebsinhaber einführen. Das landwirtschaftliche Beratungssystem sollte die Betriebsinhaber bei der effizienten und kostenwirksamen Erzeugung unterstützen und ihnen die Bewegung von Materialien und innerbetriebliche Prozesse im Zusammenhang mit dem Umweltschutz, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und dem Tierschutz bewusster machen, ohne ihre Verantwortung und Pflichten zur Erfüllung dieser Standards einzuschränken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Um übermäßigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollten die Mitgliedstaaten keine Direktzahlungen gewähren, wenn die Zahlung niedriger wäre als die durchschnittliche Gemeinschaftsbeihilfe für 1 Hektar oder wenn sich die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den die Beihilfe beantragt wird, auf weniger als 1 Hektar belaufen würde. Dabei sollte für Mitgliedstaaten, deren Agrarstruktur erheblich vom Gemeinschaftsdurchschnitt abweicht, eine Sonderregelung getroffen werden. Den Mitgliedstaaten sollte freigestellt werden, unter Berücksichtigung der Strukturen ihrer Agrarwirtschaften die Anwendung eines der beiden Kriterien zu wählen. Da besondere Zahlungsansprüche Betriebsinhabern mit so genannten „flächenlosen“ Betrieben gewährt wurden, wäre die Anwendung der hektargestützten Schwelle wirkungslos. Für solche Betriebsinhaber sollte daher der durchschnittliche Mindeststützungsbetrag gelten. |
(19) Die Verwaltung von Kleinbeträgen ist für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden. Die Mitgliedstaaten können beschließen, ab einem festzulegenden Mindestbetrag keine Direktzahlungen zu gewähren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(21) Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinschaft vorgesehenen Zahlungen sind von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger auszuzahlen, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Direktzahlungen in zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen. |
(21) Die im Rahmen der Stützungsregelungen der Gemeinschaft vorgesehenen Zahlungen sind von den zuständigen einzelstaatlichen Behörden in voller Höhe innerhalb verbindlicher Fristen an die Endempfänger auszuzahlen, vorbehaltlich etwaiger Kürzungen, die in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen sind. Um die Verwaltung der Direktzahlungen flexibler zu gestalten, ist den Mitgliedstaaten zu gestatten, die Direktzahlungen in zwei Tranchen pro Jahr zu tätigen, um zum einen bei Verzögerung die Zahlung von marktüblichen Zinsen vorzusehen und ihnen zum anderen je nach den Bedürfnissen des Sektors Flexibilität bei der Festlegung der Zahlungszeitpunkte zu gewähren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(23) Um die Zielsetzungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, müssen die gemeinschaftlichen Stützungsregelungen erforderlichenfalls innerhalb kurzer Zeit an die sich wandelnden Bedingungen angepasst werden. Die Empfänger können daher nicht davon ausgehen, dass die Förderbedingungen unverändert bleiben, und sollten auf mögliche Änderungen insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen oder der Haushaltslage vorbereitet sein. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(23a) Die erste Säule der GAP sollte künftig erhalten bleiben, um die Schlüsselrolle des Betriebsinhabers als Motor für die Wirtschaft im ländlichen Raum, als Landschaftsschützer und als Garant für die von der Europäischen Union geforderten anspruchsvollen Normen im Bereich der Nahrungsmittelversorgungssicherheit zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine systematische Kürzung der Direktzahlungen an die Betriebsinhaber könnte die Rentabilität beträchtlich senken und das Überleben vieler Betriebe gefährden. Die Europäische Union muss künftig für die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln Sorge tragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 24 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(24) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Betriebsprämienregelung geschaffen worden, mit der die verschiedenen bestehenden Stützungsmechanismen zu einer einzigen Regelung entkoppelter Direktzahlungen zusammengefasst wurden. Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass bestimmte ihrer Bestandteile zugunsten der Betriebsinhaber und Verwaltungen vereinfacht werden können. Außerdem ist die Betriebsprämienregelung inzwischen von allen Mitgliedstaaten eingeführt worden, für die dies vorgeschrieben war, so dass eine Reihe von Bestimmungen im Zusammenhang mit ihrer erstmaligen Anwendung nunmehr hinfällig geworden ist und daher anzupassen sind. In diesem Rahmen ist in manchen Fällen eine zu geringe Nutzung der Zahlungsansprüche festgestellt worden. Um eine solche Lage zu vermeiden und in Anbetracht der Tatsache, dass die Betriebsinhaber nunmehr mit dem Funktionieren der Betriebsprämienregelung vertraut sind, ist der ursprünglich für die Rückübertragung der ungenutzten Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve festgesetzte Zeitraum auf zwei Jahre zu verkürzen. |
(24) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine Betriebsprämienregelung geschaffen worden, mit der die verschiedenen bestehenden Stützungsmechanismen zu einer einzigen Regelung entkoppelter Direktzahlungen zusammengefasst wurden. Die Erfahrung bei der Anwendung der Betriebsprämienregelung hat gezeigt, dass bestimmte ihrer Bestandteile zugunsten der Betriebsinhaber und Verwaltungen vereinfacht werden können. Außerdem ist die Betriebsprämienregelung inzwischen von allen Mitgliedstaaten eingeführt worden, für die dies vorgeschrieben war, so dass eine Reihe von Bestimmungen im Zusammenhang mit ihrer erstmaligen Anwendung nunmehr hinfällig geworden sind und daher anzupassen sind. In diesem Rahmen ist in manchen Fällen eine zu geringe Nutzung der Zahlungsansprüche festgestellt worden. Um eine solche Lage zu vermeiden, ist der für die Rückübertragung der ungenutzten Zahlungsansprüche auf die nationale Reserve vorgesehene Zeitraum auf drei Jahre festzulegen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Zeitraum von zwei Jahren ist zu kurz, und es sollte wieder der Zeitraum von drei Jahren gelten, der in der Verordnung 1782/2003 vorgesehen ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(27) Die obligatorische Flächenstilllegung war als Mechanismus zur Angebotssteuerung eingeführt worden. Aufgrund der Marktentwicklungen im Kulturpflanzensektor zusammen mit der Einführung der entkoppelten Beihilfen ist die Beibehaltung dieses Instrumentes nicht mehr gerechtfertigt und ist es somit abzuschaffen. Die gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffenen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sind daher für Flächen zu aktivieren, die denselben Gewährungsbedingungen unterliegen wie alle anderen Ansprüche. |
(27) Die obligatorische Flächenstilllegung war als Mechanismus zur Angebotssteuerung eingeführt worden. Aufgrund der Marktentwicklungen im Kulturpflanzensektor zusammen mit der Einführung der entkoppelten Beihilfen ist die Beibehaltung dieses Instrumentes nicht mehr gerechtfertigt, und es ist somit abzuschaffen. Die gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffenen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sind daher in normale Ansprüche umzuwandeln. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beseitigt die Rechtsunsicherheit, die hinsichtlich der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung besteht, und stellt sicher, dass sämtliche Bedingungen, an die die Ansprüche andernfalls weiter geknüpft sein könnten, wegfallen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(28) Infolge der Einbeziehung der früher produktbezogenen Marktstützungsregelung in die Betriebsprämienregelung gründete sich der Wert der Zahlungsansprüche in den Mitgliedstaaten, die eine historische Anwendung gewählt hatten, auf das individuelle Niveau der früheren Stützung. Da die Einführung der Betriebsprämienregelung nun schon mehrere Jahre zurückliegt und schrittweise weitere Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen worden sind, wird es immer schwieriger, die erheblichen individuellen Unterschiede des Stützungsniveaus zu rechtfertigen, die sich nur auf die Stützung in der Vergangenheit gründen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten, die das Modell der historischen Anwendung gewählt hatten, unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, die zugeteilten Zahlungsansprüche im Hinblick auf eine Angleichung ihres Einheitswerts unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung einander mehr entsprechender Werte die Besonderheiten der geografischen Gebiete berücksichtigen. Die Angleichung der Zahlungsansprüche sollte während eines angemessenen Übergangszeitraums erfolgen und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber auf vernünftige Art und Weise an das geänderte Stützungsniveau anpassen können. |
(28) Infolge der Einbeziehung der früher produktbezogenen Marktstützungsregelung in die Betriebsprämienregelung gründete sich der Wert der Zahlungsansprüche in den Mitgliedstaaten, die eine historische Anwendung gewählt hatten, auf das individuelle Niveau der früheren Stützung. Da die Einführung der Betriebsprämienregelung nun schon mehrere Jahre zurückliegt und schrittweise weitere Sektoren in die Betriebsprämienregelung einbezogen worden sind, wird es immer schwieriger, die erheblichen individuellen Unterschiede des Stützungsniveaus zu rechtfertigen, die sich nur auf die Stützung in der Vergangenheit gründen. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten, die das Modell der historischen Anwendung gewählt hatten, unter bestimmten Bedingungen erlaubt werden, die zugeteilten Zahlungsansprüche im Hinblick auf eine Angleichung ihres Einheitswerts unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts und der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik zu überprüfen. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung einander mehr entsprechender Werte die Besonderheiten der geografischen Gebiete berücksichtigen. Die Angleichung der Zahlungsansprüche sollte während eines Übergangszeitraums entsprechend dem von den einzelnen Mitgliedstaaten gewählten Tempo erfolgen, und die Kürzungen sollten begrenzt sein, damit sich die Betriebsinhaber auf vernünftige Art und Weise an das geänderte Stützungsniveau anpassen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte den Mitgliedstaaten größere Flexibilität eingeräumt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(29a) Die Cross-Compliance-Regelung und die GAP werden künftig wahrscheinlich weiter angepasst werden müssen, weil die derzeitige Höhe der Zahlungen nicht immer den Anstrengungen der betreffenden Betriebsinhaber zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu entsprechen scheint; die Zahlungen hängen nämlich immer noch in hohem Maße von den Ausgaben in der Vergangenheit ab. Die Rechtsvorschriften für den Tierschutz sind für die Tierhalter offensichtlich besonders aufwändig, was in der Höhe ihrer Zahlungen nicht zur Geltung kommt. Müssten eingeführte Erzeugnisse den gleichen Tierschutzstandards entsprechen, wäre es dagegen nicht erforderlich, den Betriebsinhabern einen Ausgleich für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu gewähren. Die Kommission sollte daher die Anerkennung nicht handelsbezogener Anliegen als Einfuhrkriterien im Rahmen der WTO-Verhandlungen anstreben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinreichung des Änderungsantrags, der vom Europäischen Parlament am 11. Dezember 2007 als Teil des Berichts T6 – 0598/2007 mit dem Titel „Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP und Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“ angenommen wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(30) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde zwar eine entkoppelte Betriebsprämienregelung eingeführt, den Mitgliedstaaten wurde aber auch erlaubt, bestimmte Zahlungen von dieser Regelung auszunehmen. Gleichzeitig sah Artikel 64 Absatz 3 derselben Verordnung vor, dass die in Titel III Kapitel 5 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung vorgesehenen Optionen im Hinblick auf die Markt- und Strukturentwicklungen überprüft werden sollen. Eine Analyse der einschlägigen Erfahrungen hat gezeigt, dass die Entkopplung mehr Flexibilität für den Erzeuger zur Folge hat, so dass er seine Produktionsentscheidungen aus Überlegungen der Rentabilität und der Reaktion des Marktes treffen kann. Dies ist insbesondere der Fall bei Kulturpflanzen, Hopfen und Saatgut und bis zu einem bestimmten Grad bei Rindfleisch. Deshalb sind die teilweise gekoppelte Zahlungen in diesen Sektoren in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Damit sich Betriebsinhaber im Rindfleischsektor schrittweise an die neue Stützungsregelung anpassen können, ist eine schrittweise Einbeziehung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Schlachtprämie vorzusehen. Da die teilweise gekoppelte Zahlungen im Sektor Obst und Gemüse erst unlängst nur als Übergangsmaßnahme eingeführt worden sind, müssen diese Regelungen nicht überprüft werden. |
(30) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde zwar eine entkoppelte Betriebsprämienregelung eingeführt, den Mitgliedstaaten wurde aber auch erlaubt, bestimmte Zahlungen von dieser Regelung auszunehmen. Gleichzeitig sah Artikel 64 Absatz 3 derselben Verordnung vor, dass die in Titel III Kapitel 5 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung vorgesehenen Optionen im Hinblick auf die Markt- und Strukturentwicklungen überprüft werden sollen. Eine Analyse der einschlägigen Erfahrungen hat gezeigt, dass die Entkopplung mehr Flexibilität für den Erzeuger zur Folge haben könnte, so dass er seine Produktionsentscheidungen aus Überlegungen der Rentabilität und der Reaktion des Marktes treffen kann. Die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, sollten daher die Möglichkeit haben, bei der Entkoppelung von Beihilfen rascher voranzugehen. Da die teilweise gekoppelten Zahlungen im Sektor Obst und Gemüse erst unlängst nur als Übergangsmaßnahme eingeführt worden sind, müssen diese Regelungen nicht überprüft werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(31a) Zur Unterstützung der Schafhaltung in der EU, die einen gravierenden Niedergang durchmacht, sind besondere Maßnahmen erforderlich. Die Empfehlungen der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 19. Juni 2008 zu der Zukunft der Schaf‑/Lamm- und Ziegenhaltung in Europa1 sollten umgesetzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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_____________________________ 1 Angenommene Texte, P6_TA(2008)0310. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(32) Den Mitgliedstaaten ist zu erlauben, bis zu 10 % ihrer Obergrenzen zur Gewährung einer besonderen Stützung in klar umrissenen Fällen zu verwenden. Diese Stützung sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, Umweltfragen anzugehen sowie die Qualität und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern. Es sollte auch eine besondere Stützung geben, um die Auswirkungen der schrittweisen Abschaffung der Milchquoten und der Entkoppelung der Stützung in besonders empfindlichen Sektoren aufzufangen. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung eines wirksamen Risikomanagements ist den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, zu den Prämien, die die Betriebsinhaber für die Ernteversicherung zahlen, sowie zur finanziellen Entschädigung für bestimmte wirtschaftliche Verluste im Fall von Tier- oder Pflanzenkrankheiten beizutragen. Im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sind die Finanzmittel, die für gekoppelte Stützungsmaßnahmen verwendet werden könnten, in angemessener Höhe zu begrenzen. Die Bedingungen für die finanziellen Beiträge zur Ernteversicherung und zur Entschädigung im Zusammenhang mit Tier- oder Pflanzenkrankheiten sind entsprechend festzulegen. |
(32) Den Mitgliedstaaten ist zu erlauben, bis zu 10 % ihrer Obergrenzen zur Gewährung einer besonderen Stützung in klar umrissenen Fällen zu verwenden. Diese Stützung sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, Umweltfragen anzugehen sowie die Qualität und die Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu verbessern. Es sollte auch eine besondere Stützung geben, um die Auswirkungen der schrittweise erfolgenden Abschaffung der Milchquoten und der Entkoppelung der Stützung in besonders empfindlichen Sektoren aufzufangen. Im Hinblick auf die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen der Gemeinschaft sind die Finanzmittel, die für gekoppelte Stützungsmaßnahmen verwendet werden könnten, in angemessener Höhe zu begrenzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 32 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(32a) In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung eines wirksamen Risikomanagements sollten die Mitgliedstaaten befugt sein, bis zu 10 % ihrer Obergrenzen zusätzlich zu nutzen, um Betriebsinhabern oder Erzeugerorganisationen oder -gemeinschaften in Form von finanziellen Beiträgen für Ausgaben im Zusammenhang mit Versicherungsprämien und Fonds auf Gegenseitigkeit Stützung zu gewähren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 36 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(36) Die Entkoppelung der Direktstützung und die Einführung der Betriebsprämienregelung waren grundlegende Elemente der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. 2003 gab es jedoch mehrere Gründe für die Beibehaltung einer spezifischen Stützung für mehrere pflanzliche Erzeugnisse. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemachten Erfahrungen und die Entwicklung der Marktlage lassen erkennen, dass Regelungen, die 2003 nicht in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurden, nunmehr aufgenommen werden können, um eine marktorientiertere und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern. Dies ist insbesondere der Fall für den Olivenölsektor, bei dem nur eine marginale Koppelung angewendet wurde. Es ist auch der Fall bei den Zahlungen für Hartweizen, Eiweißpflanzen, Reis, Kartoffelstärke und Schalenfrüchten, bei denen die abnehmende Wirksamkeit der verbleibenden gekoppelten Zahlungen für die Entkoppelung spricht. Auch bei Flachs empfiehlt es sich, die Verarbeitungsbeihilfe abzuschaffen und die diesbezüglichen Beträge in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Für Reis, Trockenfutter, Kartoffelstärke und Flachs ist eine Übergangszeit vorzusehen, um zu gewährleisten, dass der Übergang zur entkoppelten Stützung so reibungslos wie möglich verläuft. Für Schalenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten weiterhin den nationalen Teil der Beihilfe gekoppelt zahlen, um die Auswirkungen der Entkoppelung abzuschwächen. |
(36) Die Entkoppelung der Direktstützung und die Einführung der Betriebsprämienregelung waren grundlegende Elemente der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik. 2003 gab es jedoch mehrere Gründe für die Beibehaltung einer spezifischen Stützung für mehrere pflanzliche Erzeugnisse. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gemachten Erfahrungen und die Entwicklung der Marktlage lassen erkennen, dass Regelungen, die 2003 nicht in die Betriebsprämienregelung einbezogen wurden, nunmehr auf Wunsch des Mitgliedstaats aufgenommen werden können, um eine marktorientiertere und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern. Dies ist insbesondere der Fall für den Olivenölsektor, bei dem nur eine marginale Koppelung angewendet wurde. Es ist auch der Fall bei den Zahlungen für Hartweizen, Reis, Kartoffelstärke und Schalenfrüchten, bei denen die abnehmende Wirksamkeit der verbleibenden gekoppelten Zahlungen für die Entkoppelung spricht. Für Reis, Kartoffelstärke und Flachs ist eine Übergangszeit vorzusehen, um zu gewährleisten, dass der Übergang zur entkoppelten Stützung so reibungslos wie möglich verläuft. Für Schalenfrüchte sollten die Mitgliedstaaten weiterhin den nationalen Teil der Beihilfe gekoppelt zahlen, um die Auswirkungen der Entkoppelung abzuschwächen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 37 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(37) Infolge der Einbeziehung neuer Regelungen in die Betriebsprämienregelung ist die Berechnung der neuen Höhe der individuellen Einkommensstützung im Rahmen dieser Regelung vorzusehen. Bei Schalenfrüchten, Kartoffelstärke, Flachs und Trockenfutter ist eine solche Erhöhung auf der Grundlage der den Betriebsinhabern in den letzten Jahren gewährten Stützung vorzunehmen. Bei der Einbeziehung von Zahlungen, die bisher teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen waren, ist den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit zu geben, die ursprünglichen Referenzzeiträume zugrunde zu legen. |
(37) Infolge der Einbeziehung neuer Regelungen in die Betriebsprämienregelung ist die Berechnung der neuen Höhe der individuellen Einkommensstützung im Rahmen dieser Regelung vorzusehen. Bei Schalenfrüchten, Kartoffelstärke und Flachs ist eine solche Erhöhung auf der Grundlage der den Betriebsinhabern in den letzten Jahren gewährten Stützung bzw. zugeteilten Produktionsquoten vorzunehmen. Bei der Einbeziehung von Zahlungen, die bisher teilweise von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen waren, ist den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit zu geben, die ursprünglichen Referenzzeiträume zugrunde zu legen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 38 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(38) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine besondere Stützung der Energiepflanzen eingeführt worden, um die Entwicklung dieses Sektors zu fördern. Infolge der jüngsten Entwicklungen im Bioenergiesektor und insbesondere der starken Nachfrage für solche Erzeugnisse auf internationalen Märkten sowie der Festsetzung bindender Zielvorgaben für den Anteil der Bioenergie am gesamten Kraftstoff bis zum Jahr 2020 gibt es keine hinreichenden Gründe mehr, eine Stützung für Energiepflanzen zu gewähren. |
(38) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ist eine besondere Stützung der Energiepflanzen eingeführt worden, um die Entwicklung dieses Sektors zu fördern. Infolge der jüngsten Entwicklungen im Bioenergiesektor und insbesondere der starken Nachfrage für solche Erzeugnisse auf internationalen Märkten sowie der Festsetzung bindender Zielvorgaben für den Anteil der Bioenergie am gesamten Kraftstoff bis zum Jahr 2020 gibt es keine hinreichenden Gründe mehr, eine gekoppelte Stützung für Energiepflanzen zu gewähren. Folglich sollten auch die diesbezüglichen Beträge künftig in die Betriebsprämienregelung einbezogen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 1 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Reis, Stärkekartoffeln, Baumwolle, Zucker, Obst und Gemüse, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch erzeugen; |
d) Stützungsregelungen für Betriebsinhaber, die Reis, Eiweißpflanzen, Stärkekartoffeln, Zucker, Obst und Gemüse, Tabak, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Rindfleisch erzeugen; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) „Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 EG-Vertrag befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt; |
a) „Betriebsinhaber“ eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 299 EG-Vertrag befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, mit der sie den Hauptteil ihrer Einnahmen erwirtschaftet; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Präzisierung kann sichergestellt werden, dass die Hilfen denjenigen gewährt werden, die wirklich eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Damit kann ein Beitrag zur Sicherung des sozioökonomischen Netzes geleistet werden, was gerade in bestimmten Gebieten von entscheidender Bedeutung ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe a a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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aa) „Betriebsinhaber, der Zahlungsansprüche besitzt“, einen Betriebsinhaber, dem Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Buchstabe f a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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fa) „Region“ nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats den Mitgliedstaat, eine Region innerhalb des Mitgliedstaats oder ein Gebiet innerhalb des Mitgliedstaats, das besondere Merkmale und/oder strukturelle Nachteile aufweist; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 einhalten. |
(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 einhalten, es sei denn, dies ist nicht umsetzbar oder unverhältnismäßig. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Grundsatz, die Verfahren im Rahmen der Cross-Compliance zu vereinfachen, läuft dieser Vorschrift zuwider, mit der eine unnötige Belastung und überflüssiger Verwaltungsaufwand eingeführt werden. Die meisten der erforderlichen Kriterien werden bereits durch geltende EU-Bestimmungen abgedeckt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Vorschriften über die Sicherheit am Arbeitsplatz und die in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden vertragsrechtlichen Bestimmungen einhalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe a a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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aa) Sicherheit am Arbeitsplatz; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Bestimmung, die bereits im Reformvorschlag der Kommission im Jahr 2003 enthalten war, sollte erneut vorgesehen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene entsprechend dem in Anhang III vorgegebenen Rahmen Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene unter Berücksichtigung der Themen in Anhang III und der Leitlinien der Kommission und/oder anderer Normen, die ihren jeweiligen Besonderheiten Rechnung tragen, Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Ökosysteme, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. Diese Mindestanforderungen werden an die jeweilige Situation angepasst und anhand ihres aus agrarbetrieblicher und ökologischer Sicht bestimmten Effizienzoptimums (das durch naturwissenschaftliche Forschung und anhand praktischer Erfahrungen bestätigt wird) festgelegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die zweite Spalte des Anhangs III enthält unverbindliche Normen, und die Mitgliedstaaten entscheiden selbst, ob sie davon Gebrauch machen. Zudem beruhen die Maßnahmen auf dem geltenden Gemeinschaftsrecht, und es sollten keine zusätzlichen Verpflichtungen eingeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 6a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Jedem Mitgliedstaat ist es freigestellt, „Bonus“-Bedingungen aufzustellen, nach denen den Betriebsinhabern „Bonuspunkte“ für Maßnahmen zu Gunsten der biologischen Vielfalt zugeteilt werden, wenn diese Maßnahmen über die Verpflichtungen im Zusammenhang mit einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand hinausgehen. Die für diese Punkte in Betracht kommenden Maßnahmen werden von den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt. Die „Bonuspunkte“ können dazu genutzt werden, Strafpunkte, die auf dem Gebiet des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands im Sinn von Artikel 6 vergeben wurden, auszugleichen. Die Ausgleichsmechanismen werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 6b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ernährungssicherung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Hinblick auf eine ausgewogene und nachhaltige Flächennutzung der nationalen bzw. regionalen Ernährungssicherung Priorität eingeräumt wird. Sie führen zu diesem Zweck im Hinblick auf eine geplante Ausweitung der Energieerzeugung aus landwirtschaftlichen Rohstoffen eine Ernährungssicherungsprüfung durch, die eine Gefährdung der Nahrungsmittelversorgung ausschließt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ernährungssicherung steht als Ziel in Artikel 33 des Vertrags über die Europäische Union festgeschrieben. Durch den Klimawandel und bereits heute weltweit steigende Lebensmittelpreise hat dieses Ziel wieder an Aktualität gewonnen und sollte daher auch in den Katalog der Grundanforderungen an die Betriebsführung aufgenommen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt: |
(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) 2009: 7 %, |
a) 2009: 6 %, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) 2010: 9 % |
b) 2010: 6 %, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) 2011: 11 %, |
c) 2011: 7 %, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) 2012: 13 %. |
d) 2012: 7 %. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Anhebungen der obligatorischen Modulation durchweg entsprechende Kürzungen der fakultativen Modulation nach sich ziehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dies ist erforderlich, damit weiterhin gleiche Bedingungen für alle Landwirte in Europa gelten und bestimmte Landwirte nicht infolge der Politik der Regierung einzelner Länder diskriminiert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen gemäß Absatz 1 ergeben, werden folgendermaßen angehoben: |
(2) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen gemäß Absatz 1 ergeben, werden folgendermaßen angehoben: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Beträge zwischen 100 000 und 199 999 EUR um 3 Prozentpunkte, |
a) Beträge zwischen 100 000 und 199 999 EUR um 1 Prozentpunkt, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Beträge zwischen 200 000 und 299 999 EUR um 6 Prozentpunkte, |
b) Beträge zwischen 200 000 und 299 999 EUR um 2 Prozentpunkte, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) Beträge von 300 000 EUR oder darüber um 9 Prozentpunkte. |
c) Beträge von 300 000 EUR oder darüber um 3 Prozentpunkte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Absatz 1 findet nur auf die Zahlungen Anwendung, die vollständig in die Betriebsprämienregelung einbezogen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen und der Ägäischen Inseln gewährt werden. |
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen und der Inseln der Ägäis und des Ionischen Meers gewährt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Unbeschadet des Artikels 11 dürfen die gesamten Nettobeträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat nach Anwendung der Artikel 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 für ein Kalenderjahr gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Erforderlichenfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der Direktzahlungen vor, um die Obergrenzen von Anhang IV einzuhalten. |
Unbeschadet des Artikels 11 dürfen die gesamten Nettobeträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat nach Anwendung der Artikel 7 und 10 der vorliegenden Verordnung und Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 378/2007 für ein Kalenderjahr gewährt werden dürfen, die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführten Obergrenzen nicht übersteigen. Erforderlichenfalls nehmen die Mitgliedstaaten eine lineare Kürzung der Beträge der Direktzahlungen vor, auf die die Modulationskürzungen angewendet werden, um die Obergrenzen von Anhang IV einzuhalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Kommission überprüft die Obergrenzen von Anhang IV nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2, um folgende Änderungen zu berücksichtigen: |
(2) Die Kommission prüft jährlich die Obergrenzen von Anhang IV nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2, um folgende Änderungen zu berücksichtigen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Änderungen der Höchstbeträge, die im Rahmen der Direktzahlungen gewährt werden dürfen, |
a) Änderungen der Höchstbeträge, die im Rahmen der Direktzahlungen gewährt werden dürfen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Änderungen der fakultativen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/2007, |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) strukturelle Veränderungen der Betriebe. |
c) strukturelle Veränderungen der Betriebe. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Sie unterrichtet hierüber das Europäische Parlament. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da es schwierig ist, den tatsächlichen Mittelbedarf für Direktzahlungen abzuschätzen, wird vorgeschlagen, dass die Kommission die nationalen Obergrenzen für die Direktzahlungen jährlich prüft und mit dem tatsächlichen Bedarf vergleicht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen nach Artikel 7 in allen anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten ergeben, stehen gemäß den Bedingungen der folgenden Absätze als zusätzliche Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden. |
(1) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen nach Artikel 7 in allen anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten ergeben, stehen gemäß den Bedingungen der folgenden Absätze als Gemeinschaftsförderung für Maßnahmen im Rahmen der Programmplanung für die ländliche Entwicklung zur Verfügung, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanziert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Artikel 7 gilt für Betriebsinhaber in einem neuen Mitgliedstaat in einem bestimmten Kalenderjahr nur, wenn die Höhe der Direktzahlungen, die in diesem Mitgliedstaat und Kalenderjahr gemäß Artikel 110 gilt, unter Berücksichtigung jeglicher Kürzungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 nicht unter der Höhe in den anderen Mitgliedstaaten als den neuen Mitgliedstaaten liegt. |
(1) Für die neuen Mitgliedstaaten gilt die obligatorische Modulation erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sie die vollen Direktzahlungen erhalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einführung der Modulation in den neuen Mitgliedstaaten vor 2013, d. h. bevor die Direktzahlungen in voller Höhe geleistet werden, lässt sich nicht begründen. Zwei Aspekte sind zu berücksichtigen: einerseits das niedrige Niveau der Direktzahlungen gegenüber denjenigen in den Mitgliedstaaten der EU der 15, und andererseits die Tatsache, dass die Zahlungen noch nicht in voller Höhe erfolgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Jeder Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergibt, wird nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 dem neuen Mitgliedstaat zugeteilt, in dem die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet. |
(4) Jeder Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergibt, wird nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 dem neuen Mitgliedstaat zugeteilt, in dem die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Landwirtschaftliche Betriebsberatung |
System für Beratung und Forschung in der Landwirtschaft | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Beratungstätigkeit umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1. |
(2) Die Forschungs- und Beratungstätigkeit umfasst mindestens die Grundanforderungen an die Betriebsführung, und die Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand nach Kapitel 1 und die Verbreitung der wirtschaftlich tragfähigen, ökologisch nachhaltigen und bezüglich der Naturressourcen und der Erzeugungskosten (Energie, Betriebsmittel usw.) sparsameren Erzeugungsmethoden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
La conditionnalité joue un rôle utile, mais un important travail de vulgarisation doit être entrepris auprès des agriculteurs afin de les aider à mettre en place de nouveaux modèles de production performants sur le plan de la production et plus durables intégrant de nombreuses externalités négatives de l’agriculture. Certains agriculteurs utilisent déjà ces nouveaux itinéraires techniques qui conduisent l’agriculteur à raisonner plus globalement le fonctionnement de son exploitation prise en compte dans son écosystème. Ces nouvelles pratiques procèdent d’un changement technologique susceptible d’engager l’agriculture sur une voie de développement plus viable et plus durable. Il convient de favoriser la diffusion des ces innovations par le biais du conseil auprès des agriculteurs. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Mitgliedstaaten geben denjenigen Betriebsinhabern Vorrang, die Direktzahlungen von über 15 000 EUR pro Jahr beziehen. |
(2) Die Mitgliedstaaten achten darauf, dass alle Betriebsinhaber freiwillig an diesem Beratungssystem teilnehmen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den direkten und sofortigen Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahre 2000. |
Diese Datenbank ermöglicht über die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats insbesondere den direkten und sofortigen Abruf der Daten der Kalender- und/oder Wirtschaftsjahre ab dem Jahre 2000 bzw. im Fall der neuen Mitgliedstaaten ab dem ersten Jahr nach ihrem Beitritt zur Union. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei den Staaten, die der EU erst 2004 bzw. 2007 beigetreten sind, kann nicht Bezug auf das Jahr 2000 genommen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle. |
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen die Beihilfevoraussetzungen der Beihilfeanträge im Wege der Verwaltungskontrolle. Diese Verwaltungskontrollen dürfen keine übermäßige Belastung, insbesondere im Hinblick auf die Kosten und den bürokratischen Aufwand für den Betriebsinhaber, darstellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verringerung des Verwaltungsaufwands. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen. |
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen. Diese Kontrollen finden bei einem bestimmten Betrieb innerhalb eines Zeitraums von höchstens einem Tag statt und dürfen keine übermäßige Belastung für die Betriebsinhaber mit sich bringen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinreichung des Änderungsantrags, der vom Europäischen Parlament am 11. Dezember 2007 als Teil des Berichts T6 – 0598/2007 mit dem Titel „Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP und Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“ angenommen wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand nach Kapitel 1 sicherzustellen. |
(2) Die Mitgliedstaaten können ihre vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsysteme heranziehen, um die Erfüllung der Grundanforderungen an die Betriebsführung und die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand nach Kapitel 1 sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten bemühen sich jedoch, die Zahl der Kontrollstellen und die Zahl der Personen, welche die Vor-Ort-Kontrollen in einem bestimmten Betrieb durchführen, zu begrenzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinreichung des Änderungsantrags, der vom Europäischen Parlament am 11. Dezember 2007 als Teil des Berichts T6 – 0598/2007 mit dem Titel „Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP und Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“ angenommen wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Die Mitgliedstaaten können private Verwaltungs- und Kontrollsysteme nutzen, sofern diese von den nationalen Behörden amtlich zugelassen wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2b) Die Mitgliedstaaten bemühen sich, die Kontrollen so zu planen, dass die Betriebe, die aus saisonalen Gründen in einem bestimmten Zeitraum des Jahres am besten kontrolliert werden können, auch tatsächlich in diesem Zeitraum kontrolliert werden. Wenn die Kontrollstelle jedoch bestimmte Grundanforderungen an die Betriebsführung oder die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen oder ökologischen Zustand oder einen Teil dieser Grundanforderungen bei einer Vor-Ort-Kontrolle aus saisonalen Gründen nicht kontrollieren konnte, so gelten diese Anforderungen und Bedingungen als erfüllt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden. |
Unterabsatz 1 findet auch in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Verstoß das Ergebnis einer Handlung oder Unterlassung ist, die unmittelbar der Person anzulasten ist, an die oder von der die landwirtschaftlichen Flächen übertragen wurden, es sei denn, die Person, der die Nichteinhaltung anzulasten ist, hat auch einen Beihilfeantrag für das betreffende Jahr eingereicht. In diesem Fall finden die in Unterabsatz 1 genannten Sanktionen auf die Beträge Anwendung, die der Person, der die Nichteinhaltung anzulasten ist, im Rahmen der Direktzahlungen gewährt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen. |
Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet „Übertragung“ jeden Vorgang, bei dem die landwirtschaftlichen Flächen aufhören, dem Übertragenden zur Verfügung zu stehen, mit Ausnahme der Vorgänge, die der betreffende Betriebsinhaber nicht verhindern kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so ergreift die zuständige Behörde im folgenden Jahr die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Betriebsinhaber Abhilfemaßnahmen für die betreffenden festgestellten Verstöße trifft. Der festgestellte Verstoß und die zu treffenden Abhilfemaßnahmen werden dem Betriebsinhaber mitgeteilt. |
Beschließt ein Mitgliedstaat, von der Möglichkeit nach Unterabsatz 1 Gebrauch zu machen, so informiert die zuständige Behörde den Betriebsinhaber über die festgestellten Verstöße; dieser muss seinerseits angeben, welche Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. Um die vom Betriebsinhaber getroffenen Maßnahmen kontrollieren zu können, bezieht die zuständige Behörde diesen Betrieb in die Risikoanalyse für die Vor-Ort-Kontrollen des folgenden Jahres ein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn zur Vereinfachung die De-minimis-Regel gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 angewandt wird, muss dies erst bei der Risikoanalyse im folgenden Jahr berücksichtigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 26a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Überprüfung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission legt spätestens zum 31. Dezember 2007 und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Anwendung der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen und erforderlichenfalls geeignete Vorschläge vor, insbesondere im Hinblick auf | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– eine Änderung der Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung in Anhang III, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– eine Vereinfachung, Deregulierung und Verbesserung der Rechtsvorschriften im Rahmen der Liste der Grundanforderungen an die Betriebsführung, unter besonderer Berücksichtigung der Rechtsvorschriften über Nitrate, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– eine Vereinfachung, Verbesserung und Harmonisierung der Systeme zur Vor-Ort-Kontrolle, unter Berücksichtigung der Möglichkeiten durch die Entwicklung von Indikatoren und Engpasskontrollen, der im Rahmen privater Zertifizierungsprogramme bereits durchgeführten Kontrollen, der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Grundanforderungen an die Betriebsführung bereits durchgeführten Kontrollen sowie der Informations- und Kommunikationstechnologie. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Berichte enthalten außerdem eine Schätzung der gesamten Kontrollkosten im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung in dem der Veröffentlichung des Berichts vorangehenden Jahr. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wiedereinreichung des Änderungsantrags, der vom Europäischen Parlament am 11. Dezember 2007 als Teil des Berichts T6 – 0598/2007 mit dem Titel „Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP und Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“ angenommen wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Mitgliedstaaten können bei der Anwendung von in Anhang VI nicht aufgeführten gemeinschaftlichen oder nationalen Stützungsregelungen einen oder mehrere Bestandteile des integrierten Systems in ihre Verwaltungs- und Kontrollverfahren einbeziehen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei diesem Änderungsantrag geht es darum, einen Fehler im Text der Kommission zu korrigieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) In einem der folgenden Fälle gewähren die Mitgliedstaaten keine Direktzahlungen an Betriebsinhaber: |
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, ab einem festzulegenden Mindestbetrag keine Direktzahlungen zu gewähren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) wenn der Gesamtbetrag der in einem bestimmten Kalenderjahr beantragten oder zu gewährenden Direktzahlungen 250 EUR nicht übersteigt oder |
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b) wenn die beihilfefähige Fläche des Betriebs, für den Direktzahlungen beantragt werden oder zu gewähren sind, einen Hektar nicht überschreitet. Als beihilfefähige Mindestfläche kann Zypern jedoch 0,3 ha und Malta 0,1 ha festlegen. |
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Für Betriebsinhaber mit besonderen Ansprüchen gemäß Artikel 45 Absatz 1 gilt jedoch die unter Buchstabe a aufgeführte Bedingung. |
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(1a) Die Mittel, die gegebenenfalls durch die Anwendung des ersten Unterabsatzes eingespart werden, verbleiben in der nationalen Reserve des Mitgliedstaates, in dem sie entstehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Mitgliedstaaten können auf objektive und nichtdiskriminierende Weise beschließen, Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 EG-Vertrag, deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit besteht, keine Direktzahlungen zu gewähren. |
(2) Die Mitgliedstaaten können auf objektive und nichtdiskriminierende Weise beschließen, Gesellschaften im Sinne von Artikel 48 Absatz 2 EG-Vertrag, deren Hauptgeschäftszweck nicht in der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken und Zucht und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, besteht, keine Direktzahlungen zu gewähren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Zahlung von Stützungsbeihilfen an Begünstigte, deren Tätigkeit nur in einem sehr entfernten Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Produktionstätigkeit steht, sollte so stark wie möglich beschränkt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Zahlungen erfolgen bis zu zweimal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres. |
(2) Die Zahlungen erfolgen bis zu zweimal jährlich zwischen dem 1. Dezember und dem 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres und umfassen eine marktübliche Zinszahlung für den ab dem 30. Juni des Folgejahres fälligen Betrag. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Den Betriebsinhabern wird im Fall einer Verzögerung der Zahlung infolge eines Rechtsstreits mit der zuständigen Behörde, in dem zu Gunsten des Betriebsinhabers entschieden wird, eine marktkonforme Verzinsung gewährt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Zahlungen im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I erfolgen erst, nachdem die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Überprüfungen der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 22 abgeschlossen worden sind. |
(3) Es erfolgen keine Zahlungen aufgrund eines Antrags im Rahmen von Stützungsregelungen gemäß Anhang I, bevor die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Überprüfungen der Beihilfevoraussetzungen gemäß Artikel 22 für diesen Antrag abgeschlossen worden sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wenn jedoch Vorschüsse oder Zahlungen in zwei Tranchen getätigt werden, wird der erste Betrag auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Zahlung zur Verfügung stehenden Ergebnisse der Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen so hoch festgelegt, dass der endgültige Betrag nicht geringer ausfällt als die erste Tranche. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der Marktentwicklungen und der Haushaltslage. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Im Sinne dieses Titels sind Betriebsinhaber, die Zahlungsansprüche besitzen, Betriebsinhaber, denen Zahlungsansprüche zugeteilt oder endgültig übertragen worden sind. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Begriffsbestimmung erscheint nun in Artikel 2, der die Begriffsbestimmungen enthält, die zum Verständnis dieser Verordnung erforderlich sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 34 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Die gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgestellten Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sind in normale Ansprüche im Sinne dieser Verordnung umzuwandeln. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Beseitigt die Rechtsunsicherheit, die hinsichtlich der Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung besteht, und stellt sicher, dass sämtliche Bedingungen, an die die Ansprüche andernfalls geknüpft sein könnten, wegfallen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sofern nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert. |
(1) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, werden die Zahlungsansprüche pro Hektar nicht geändert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission erlässt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 Durchführungsbestimmungen zur Änderung von Zahlungsansprüchen, insbesondere im Fall von Teilen von Ansprüchen. |
(2) Ändert der Betriebsinhaber, dem im Bezugszeitraum eine Direktzahlung gewährt worden ist, in diesem Zeitraum oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, seinen Rechtsstatus oder seine Bezeichnung, hat er unter denselben Bedingungen wie der ursprüngliche Betriebsinhaber Zugang zu dieser Regelung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3) Im Fall von Zusammenschlüssen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, hat der Betriebsinhaber des neuen Betriebs unter denselben Bedingungen wie die Betriebsinhaber der ursprünglichen Betriebe Zugang zu dieser Regelung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Im Falle von Aufteilungen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, haben die Betriebsinhaber der Betriebe unter denselben Bedingungen wie der Betriebsinhaber des ursprünglichen Betriebs anteilmäßig Zugang zu dieser Regelung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollen die in der Verordnung 1782/2003 vorgesehenen Bestimmungen übernommen werden, die viel klarer und präziser sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Zur Einhaltung der Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche vor. |
(2) Zur Einhaltung der Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare prozentuale Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche vor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Wird am Ende eines bestimmten Haushaltsjahres in einem Mitgliedstaat festgestellt, dass die Gesamtheit der tatsächlich ausgezahlten Zahlungsansprüche unter der in Anhang VIII vorgesehenen nationalen Obergrenze liegt, so wird die Differenz der nationalen Reserve zugeschlagen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gegenwärtig fließen die Gelder, die nicht ausgegeben werden, in die Kassen des Mitgliedstaats zurück und können zu Zwecken, die nichts mit dem Agrarsektor zu tun haben, verwendet werden; daher sollten die ursprünglich für den Agrarsektor vorgesehenen Gelder auch tatsächlich im Agrarsektor verwendet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen vorrangig Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zu gewähren, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufnehmen. |
2. Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche an Betriebsinhaber zu gewähren, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Berufsneulingen, Landwirten unter 35 Jahren, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug geben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Mitgliedstaaten, die Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe c nicht anwenden, können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen. |
(3) Die Mitgliedstaaten können mit Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Jahr 2009 die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche sowie Stützungsmaßnahmen für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen für die in den am stärksten benachteiligten Gebieten konzentrierten landwirtschaftlichen Sektoren, wie die Schaf- und Ziegenzucht, eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen und die Einstellung der Produktion zu verhindern und/oder spezielle Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bestimmte Sektoren, insbesondere die Schaf- und Ziegenzucht, leiden derzeit unter großen Schwierigkeiten, obwohl sie eine wesentliche Rolle bei der wirtschaftlichen und nachhaltigen Nutzung der Gebiete mit den größten Problemen sowie bei der Raumordnung spielen. Für die in diesen Sektoren tätigen Landwirte muss jetzt, ab 2009, gehandelt werden. Deshalb sollte den Mitgliedstaaten die kurzfristige Bereitstellung der nationalen Reserve gestattet werden, um spezifische Stützungsmaßnahmen für die in Schwierigkeiten befindlichen Sektoren zu finanzieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um den Zahlungsansprüchen von Betriebsinhabern mit besonderen Verträgen stattzugeben, die durch die Mitgliedstaaten geregelt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten müssen über die Möglichkeit verfügen, den Zahlungsansprüchen von Betriebsinhabern mit Verträgen unter Verwendung der nationalen Reserve stattzugeben, die durch die Mitgliedstaaten geregelt sind (Tierbestand usw.). Die größere Flexibilität bei der Verwendung der nationalen Reserve ermöglicht den Rückgriff auf Ressourcen, die 2008 erstmals in die nationale Reserve eingeflossen sind, nachdem in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Ansprüche geltend gemacht wurden – ein Zeitraum, der gemäß dem Vorschlag der Kommission auf zwei Jahre verringert würde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 36 Absatz 1. |
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von drei Jahren nicht aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 36 Absatz 1. Diese Mittel sollten vorrangig eingesetzt werden, um jungen Menschen den Zugang zur landwirtschaftlichen Tätigkeit zu erleichtern und somit für den Generationswechsel zu sorgen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der Gemeinsamen Agrarpolitik stehen nicht genügend Mittel zur Förderung des notwendigen Generationswechsels zur Verfügung, durch den die Nachhaltigkeit der Landwirtschaft gewährleistet wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Zahlungsansprüche können durch Verkauf oder jede andere endgültige Übertragung mit oder ohne Flächen übertragen werden. Dagegen sind Verpachtung oder ähnliche Vorgänge nur zulässig, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen eine gleichwertige Hektarzahl beihilfefähiger Flächen übertragen wird. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 44 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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In diesen Fällen können die Mitgliedstaaten auch beschließen, dass Verpachtungen oder ähnliche Vorgänge nur zulässig sind, wenn zusammen mit den Zahlungsansprüchen beihilfefähige Flächen mit gleichwertiger Hektarzahl übertragen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Abweichend von Artikel 35 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, Ansprüche für eine entsprechende Anzahl beihilfefähiger Hektar zu aktivieren, sofern er mindestens 50 % der in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält. |
(2) Abweichend von Artikel 35 Absatz 1 wird ein Betriebsinhaber, der über besondere Ansprüche verfügt, vom Mitgliedstaat ermächtigt, von der Verpflichtung abzuweichen, Ansprüche für eine entsprechende Anzahl beihilfefähiger Hektar zu aktivieren, sofern er mindestens 50 % der in den Kalenderjahren 2000, 2001 und 2002 ausgeübten landwirtschaftlichen Tätigkeit, ausgedrückt in Großvieheinheiten (GVE), beibehält. Im Fall Rumäniens und Bulgariens handelt es sich um die Kalenderjahre 2006, 2007 und 2008. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Angesichts der besonderen Lage der Tierzuchtbetriebe empfiehlt es sich, diese Bestimmungen auch auf die Staaten zu übertragen, in denen die Betriebsprämienregelung noch nicht angewandt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Bedingung des Unterabsatzes 1 kann jedoch in denjenigen Staaten angewendet werden, in denen die Betriebsprämienregelung noch nicht besteht, ihre Einführung jedoch geplant ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 nicht in Anspruch nehmen, ausgenommen im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge. |
(3) Bei einer Übertragung der Zahlungsansprüche kann der Empfänger die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 2 in Anspruch nehmen, wenn alle Zahlungsansprüche, die der Ausnahmeregelung unterliegen, übertragen wurden, sowie im Falle der Vererbung oder vorweggenommenen Erbfolge oder wenn er nicht über die zur Inanspruchnahme notwendige Fläche verfügt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 45 Absatz 2 sollte bei jeder Übertragung von besonderen Ansprüchen und nicht nur im Falle der Vererbung in Anspruch genommen werden können. Die besonderen Ansprüche stellen vielmehr einen Anreiz zur Beibehaltung der Viehzucht dar, insbesondere in den Mitgliedstaaten, in denen die Züchter keine eigenen Weideflächen besitzen, sondern diese pachten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den in Titel III Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche in mindestens drei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden. |
(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den in Titel III Kapitel I bis IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Den Mitgliedstaaten sollte mehr Flexibilität eingeräumt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs darf in keinem dieser Schritte mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Wert nach Anwendung des letzten jährlichen Schritts betragen. |
Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs darf nicht mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Endwert betragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Den Mitgliedstaaten sollte mehr Flexibilität eingeräumt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die vorstehenden Unterabsätze auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird. |
(2) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Überprüfung der Zahlungsansprüche auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur, des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials und/oder der besonderen strukturellen Nachteile eines bestimmten Gebiets festgelegt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 46 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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In Gebieten, die der Gemeinnutzung unterliegen oder durch Verträge über eine kollektive Flächenverwaltung geregelt sind, kann der Wert der Zahlungsansprüche auf der Grundlage der Betriebsfläche neu festgelegt werden, sofern die Parameter der maximal zulässigen Umweltbelastung eingehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Ein Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat, kann bis spätestens 1. August 2009 beschließen, die Betriebsprämienregelung ab 2010 nach den Bedingungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden. |
(1) Ein Mitgliedstaat, der die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt hat, kann bis spätestens 1. August eines jeden Jahres beschließen, die Betriebsprämienregelung ab dem jeweils folgenden Jahr nach den Bedingungen dieses Abschnitts auf regionaler Ebene anzuwenden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Option, auf ein regionales Modell umzustellen, ist bei diesem Ansatz durchaus unflexibel und lässt wenig Spielraum für eine Debatte und Sondierung der Möglichkeiten und Notwendigkeiten. Deshalb wird vorgeschlagen, dass alljährlich über die Umstellung auf ein regionales Modell entschieden werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials fest. |
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur, des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials und/oder der besonderen strukturellen Nachteile eines bestimmten Gebiets fest. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Den Mitgliedstaaten sollte mehr Flexibilität eingeräumt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht mehr als 50 % der gemäß Artikel 47 festgelegten regionalen Obergrenze auf alle Betriebsinhaber aufzuteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich derjenigen Betriebsinhaber, die keine Zahlungsansprüche besitzen. |
(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten beschließen, nicht mehr als 50 % der gemäß Artikel 47 festgelegten regionalen Obergrenze auf alle Betriebsinhaber aufzuteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind, einschließlich derjenigen Betriebsinhaber, die keine Zahlungsansprüche besitzen. Als genutzte Flächen gelten die vom Betriebsinhaber bis 15. Mai 2008 gemeldeten Flächen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte eine Frist gesetzt werden, um Spekulationen auf der Grundlage der Bodenrente zu verhindern. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 48 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten können jedoch andere, klar festgelegte Kriterien, wie Status als Erzeuger oder Beschäftigung in der Landwirtschaft und/oder im ländlichen Raum, vorsehen, um den territorialen Zusammenhalt, die Vielfalt und die Dynamik des ländlichen Raums sowie die Erhaltung traditioneller, nicht an den Boden gebundener Produktionsmodelle zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2011 eine schrittweise Anpassung an den in diesem Abschnitt bzw. Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche in mindestens zwei im Voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden. |
(1) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2011 eine schrittweise Anpassung an den in diesem Abschnitt bzw. Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen. Zu diesem Zweck können die Zahlungsansprüche anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Den Mitgliedstaaten sollte mehr Flexibilität eingeräumt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den im vorgenannten Abschnitt festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen, indem die Zahlungsansprüche in mindestens drei im voraus festgesetzten jährlichen Schritten sowie anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden. |
(2) In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten, die die Betriebsprämienregelung gemäß Titel III Kapitel 5 Abschnitt 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführt haben, bis spätestens 1. August 2009 unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Gemeinschaftsrechts beschließen, ab 2010 eine schrittweise Anpassung an den im vorgenannten Abschnitt festgesetzten Wert der Zahlungsansprüche vorzunehmen, indem die Zahlungsansprüche anhand objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien geändert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Den Mitgliedstaaten sollte mehr Flexibilität eingeräumt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs darf in keinem der in den Absätzen 1 und 2 genannten jährlichen Schritte mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Wert nach Anwendung des letzten jährlichen Schritts betragen. |
(3) Die Verringerung des Wertes eines Zahlungsanspruchs gemäß den Absätzen 1 und 2 darf nicht mehr als 50 % der Differenz zwischen dem Ausgangswert und dem Endwert betragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Den Mitgliedstaaten sollte mehr Flexibilität eingeräumt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 49 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Absätze 1, 2 und 3 auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials festgelegt wird. |
(4) Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Überprüfung der Zahlungsansprüche auf der geeigneten geografischen Ebene anzuwenden, die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur, des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials und/oder der besonderen strukturellen Nachteile eines bestimmten Gebiets festgelegt wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Den Mitgliedstaaten sollte mehr Flexibilität eingeräumt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die Beihilfeanträge „Flächen“ für des Jahr 2008 vorgesehen ist, als Dauergrünland genutzt werden, und für sonstige beihilfefähige Hektarflächen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Jeder Mitgliedstaat, der die Zahlungen für Schafe und Ziegen sowie Rindfleisch unter den Bedingungen der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen hat, kann bis spätestens 1. August 2009 beschließen, die Betriebsprämienregelung ab 2010 nach den Bedingungen dieses Abschnitts und in Übereinstimmung mit dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anzuwenden. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, den Teil des Anteils ihrer nationalen Obergrenze, der für Ergänzungszahlungen an Betriebsinhaber gemäß Artikel 55 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung verwendet werden soll, in niedrigerer Höhe festzusetzen als nach dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. |
(1) Jeder Mitgliedstaat, der die Zahlungen für Schafe und Ziegen sowie Rindfleisch unter den Bedingungen der Artikel 67 und 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von der Betriebsprämienregelung ausgeschlossen hat, wendet die Betriebsprämienregelung ab 2010 in Übereinstimmung mit dem Beschluss gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 an. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Entkoppelung bringt allen Sektoren Vorteile im Sinne einer größeren Orientierung am Markt, senkt den Verwaltungsaufwand und befreit die Landwirte von der Pflicht, auf die Signale des Marktes zu reagieren. Wenn die Beibehaltung gekoppelter Zahlungen im Tiersektor gestattet würde, entstünden Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten derjenigen Mitgliedstaaten, welche die Stützungszahlungen vollständig entkoppelt haben, und die Verzerrungen auf dem Weltmarkt bestünden fort. Umweltvorteile sollten im Rahmen der zweiten Säule erzielt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Entsprechend dem von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Beschluss setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 54, 55 bzw. 56 genannten Direktzahlungen fest. |
(2) Entsprechend dem von den Mitgliedstaaten jeweils getroffenen Beschluss setzt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 eine Obergrenze für jede der in den Artikeln 54 bzw. 55 genannten Direktzahlungen fest. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 53 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 54, 55 und 56 anwenden. |
Diese Obergrenze entspricht dem Anteil jeder Art von Direktzahlung an der nationalen Obergrenze gemäß Artikel 41, jeweils bereinigt um den Kürzungssatz, den die Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 54 und 55 anwenden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 - Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den gesamten oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einbehalten haben, der der Mutterkuhprämie nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht, gewähren den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung. |
(1) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den gesamten oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einbehalten haben, der der Mutterkuhprämie oder der Sonderprämie nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht, gewähren den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 56 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Entscheidungen der Mitgliedstaaten im Rahmen der Artikel 53 bis 56 sind auf der Grundlage einer Studie zu den Auswirkungen der betreffenden Entscheidung auf regionaler Ebene und in Übereinkunft mit den Einrichtungen zu treffen, die die regionalen Behörden vertreten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung dürfen die neuen Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern in bestimmten Sektoren Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich infolge des Übergangs zur Betriebsprämienregelung in einer besonderen Lage befinden. |
(3) Im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung dürfen die neuen Mitgliedstaaten die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen denjenigen Betriebsinhabern in bestimmten Sektoren Zahlungsansprüche zuzuteilen, die sich infolge des Übergangs zur Betriebsprämienregelung in einer besonderen Lage befinden. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug geben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 59 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen. |
(5) Die neuen Mitgliedstaaten können die nationale Reserve verwenden, um nach objektiven Kriterien unter Gewährleistung der Gleichbehandlung der Betriebsinhaber und unter Vermeidung von Markt- und Wettbewerbsverzerrungen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in Gebieten festzulegen, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme im Zusammenhang mit bestimmten öffentlichen Maßnahmen eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen. Die Mitgliedstaaten können insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern den Vorzug geben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 63 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 80 % seiner Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr im Sinne von Artikel 35 aktiviert hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat. |
(3) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Sinne des Artikels 36 Absatz 1 kann ein Betriebsinhaber seine Zahlungsansprüche ohne Flächen erst übertragen, wenn er mindestens 70 % seiner Ansprüche für die Dauer von mindestens einem Kalenderjahr im Sinne von Artikel 35 aktiviert hat oder nachdem er sämtliche Zahlungsansprüche, die er im ersten Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung nicht genutzt hat, freiwillig an die nationale Reserve abgetreten hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Auch andere als die in Artikel 36 Absatz 1 genannten Umstände oder regionale Besonderheiten können zur Folge haben, dass weniger als 80 % der Ansprüche aktiviert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 – Absatz -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ab dem Jahr 2010 können die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die besondere Stützung für die Erzeuger von Reis, Eiweißpflanzen, Trockenfutter und Schalenfrüchten entkoppeln. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 64 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten beziehen die Stützung, die im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen gemäß Anhang X Abschnitte I, II und III verfügbar ist, gemäß den Vorschriften dieses Kapitels ab 2010 in die Betriebsprämienregelung ein. |
Die Mitgliedstaaten können die Stützung, die im Rahmen der gekoppelten Stützungsregelungen gemäß Anhang X Abschnitte I, II und III verfügbar ist, gemäß den Vorschriften dieses Kapitels ab 2010 in die Betriebsprämienregelung einbeziehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Beträge gemäß Anhang XI, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt I aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren aufgeteilt, wobei insbesondere der Stützung Rechnung getragen wird, die diese Betriebsinhaber während eines oder mehrerer Jahre des Zeitraums 2005–2008 direkt oder indirekt im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben. |
(1) Die Beträge gemäß Anhang XI, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt I aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien hauptsächlich auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren aufgeteilt, wobei insbesondere der Stützung Rechnung getragen wird, die diese Betriebsinhaber während eines oder mehrerer Jahre des Zeitraums 2005–2011 direkt oder indirekt im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung oder aufgrund von Produktionsquoten erhalten haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) In begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten die in Absatz 1a genannten Beträge nach objektiven Kriterien ganz oder teilweise auf alle Betriebsinhaber aufteilen, deren Betriebe in der betreffenden Region gelegen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 65 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Mitgliedstaaten erhöhen den Wert der im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber befindlichen Zahlungsansprüche auf der Grundlage der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebenden Beträge. |
(2) Die Mitgliedstaaten können den Wert der im Besitz der betreffenden Betriebsinhaber befindlichen Zahlungsansprüche auf der Grundlage der sich aus der Anwendung von Absatz 1 ergebenden Beträge erhöhen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 66 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Beträge, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt II aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren nach Maßgabe der Stützung aufgeteilt, die diese Betriebsinhaber während des Zeitraums 2000-2002 im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien einen repräsentativeren Zeitraum auswählen. |
Die Beträge, die im Rahmen der in Anhang X Abschnitt II aufgeführten Regelungen für die gekoppelte Stützung verfügbar waren, werden von den Mitgliedstaaten hauptsächlich auf die Betriebsinhaber in den betreffenden Sektoren nach Maßgabe der Stützung aufgeteilt, die diese Betriebsinhaber während des Zeitraums 2000-2002 im Rahmen der jeweiligen Stützungsregelung erhalten haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien einen repräsentativeren Zeitraum auswählen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Den Mitgliedstaaten muss ein gewisser Spielraum eingeräumt werden, da es sich als schwierig erweisen kann, die Beträge auf den Euro genau aufzuteilen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Kapitel 5 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
BESONDERE STÜTZUNG |
BESONDERE STÜTZUNGSZAHLUNGEN | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Allgemeine Regeln |
Ergänzungszahlungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1) Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. Januar 2010 und danach in dem Zeitraum von 1. Oktober 2011 bis spätestens 1. Januar 2012 beschließen, ab 2010 und/oder ab 2012 bis zu 15% ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern eine Stützung zu gewähren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Einleitung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten können bis spätestens 1. August 2009 beschließen, ab 2010 bis zu 10 % ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern eine Stützung zu gewähren |
(1) Die Mitgliedstaaten können gemäß Absatz -1 beschließen, bis zu 10 % ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern oder Erzeugerorganisationen oder ‑gemeinschaften eine integrierte Stützung für die Förderung nachhaltiger Produktionsformen zu gewähren | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe a – Punkt i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt dienen, |
i) besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt, des Klimas, der Artenvielfalt und der Wasserqualität dienen, insbesondere der biologische Landbau und die Weidehaltung, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe a – Punkt iii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iii) die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; |
iii) die Verbesserung der Vermarktung, insbesondere der lokalen Vermarktung, und der Wettbewerbsfähigkeit landwirtschaftlicher Erzeugnisse; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 118 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen, |
b) um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse und Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten und Erzeuger von Rindfleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch gegenüber sehen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 119 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen, |
c) in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von ökologisch wertvollen Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber, die ökologisch wertvolle Flächen bewirtschaften, in diesen Gebieten auszugleichen, wobei insbesondere Berufsneulingen, Junglandwirten, Familienbetrieben oder anderen vorrangig in Frage kommenden Betriebsinhabern, wie z. B. Erzeugern, die Mitglieder einer Erzeugerorganisation oder einer landwirtschaftlichen Genossenschaft sind, Vorzug gegeben wird, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 120 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) in Form von Beiträgen zu Ernteversicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 69, |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 121 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) für Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten nach den Bedingungen von Artikel 70. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 122 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Die Mitgliedstaaten können gemäß Absatz -1 jährlich beschließen, ab dem nächsten Kalenderjahr bis zu 5% ihrer in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen zu nutzen, um den Betriebsinhabern oder Erzeugerorganisationen oder ‑gemeinschaften eine Stützung in Form von Beiträgen zu | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Versicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 69 oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Fonds auf Gegenseitigkeit nach den Bedingungen von Artikel 70 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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zu gewähren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 123 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Eine Stützung für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur gewährt werden |
(3) Eine Stützung für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur in dem Maße gewährt werden, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Beschäftigungs- und Produktionsniveaus zu schaffen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) bei vollständiger Anwendung der Betriebsprämienregelung im betreffenden Sektor gemäß den Artikeln 54, 55 und 71, |
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b) in dem Maße, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus zu schaffen. |
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Änderungsantrag 124 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Stützung im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e wird begrenzt auf 2,5 % der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen. Die Mitgliedstaaten können niedrigere Grenzen je Maßnahme festsetzen. |
(4) Die Stützung im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b wird begrenzt auf einen Prozentsatz gemäß dem Beschluss des Rates Nr. 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche1. Die Mitgliedstaaten können niedrigere Grenzen je Maßnahme festsetzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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________ 1 ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 125 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 5 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Absatz 1 Buchstaben a und d erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen, |
a) Absatz 1 Buchstaben a und Absatz 1 a Buchstabe a erfolgt in Form jährlicher Ergänzungszahlungen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 126 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 5 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Absatz 1 Buchstabe e erfolgt in Form von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 70. |
d) Absatz 1 a Buchstabe b erfolgt in Form von Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 70. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 127 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit erhöhtem Wert pro Einheit und von zusätzlichen Zahlungsansprüchen nach Absatz 5 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die übertragenen Zahlungsansprüche mit der Übertragung einer entsprechenden Anzahl Hektar einhergehen. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 128 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Die Stützung der Maßnahmen nach Absatz 1 muss auf die anderen Maßnahmen und Politiken der Gemeinschaft abgestimmt sein. |
(7) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Abschnitt fest, wobei insbesondere die Übereinstimmung mit anderen Maßnahmen und Politiken der Gemeinschaft gewahrt werden soll. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 129 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(7a) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission jährlich über die vorgesehenen Maßnahmen und stellen der Öffentlichkeit Informationen über die Art und Weise sowie die Kriterien, nach denen die Mittel verteilt werden, zur Verfügung und veröffentlichen die Namen der Begünstigten sowie die Beträge, die diese erhalten haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 130 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 8 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d, indem sie eine lineare Kürzung der den Betriebsinhabern zugewiesenen Ansprüche vornehmen, und/oder aus der nationalen Reserve, |
a) Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Absatz 1a Buchstabe a, indem sie eine lineare Kürzung der den Betriebsinhabern zugewiesenen Ansprüche vornehmen, und/oder aus der nationalen Reserve, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 131 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 8 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Absatz 1 Buchstabe e, indem sie erforderlichenfalls und innerhalb der Grenzen der Absätze 1 und 3 eine lineare Kürzung einer oder mehrerer der Zahlungen vornehmen, die gemäß diesem Titel an die jeweiligen Begünstigten zu tätigen sind. |
b) Absatz 1a Buchstabe b, indem sie erforderlichenfalls eine lineare Kürzung bei einer oder mehrerer der Zahlungen vornehmen, die gemäß diesem Titel an die jeweiligen Begünstigten zu tätigen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 132 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Die Kommission legt nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 die Bedingungen für die Gewährung der Stützung gemäß diesem Abschnitt fest, wobei insbesondere die Übereinstimmung mit anderen Gemeinschaftsmaßnahmen und -politiken gewahrt und eine doppelte Stützung vermieden werden sollen. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 133 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ernteversicherung |
Versicherungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 134 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten können finanzielle Beiträge zu Prämien für eine Ernteversicherung zur Deckung von Verlusten aufgrund widriger Witterungsverhältnisse gewähren. |
(1) Wenn einschlägige Vorsorgemaßnahmen gegen bekannte Risiken getroffen wurden, können die Mitgliedstaaten finanzielle Beiträge zu Prämien für eine Versicherung zur Deckung folgender Verluste gewähren: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Verluste aufgrund widriger Witterungsverhältnisse, die einer Naturkatastrophe gleichzusetzen sind, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) sonstige durch Witterungsverhältnisse bedingte Verluste, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) wirtschaftliche Einbußen durch Tier- und Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Jeder Mitgliedstaat bzw. jede Region erstellt spezifische Studien zur Bestimmung statistischer/versicherungstechnischer Vergleichsdaten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 135 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Im Sinne dieses Artikels sind „wirtschaftliche Einbußen“ erhebliche Produktionsverluste bzw. alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern. Kosten, für die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften eine Entschädigung gewährt werden kann, und Kosten, die sich aus der Anwendung anderer veterinär-, gesundheits- bzw. pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, gelten nicht als wirtschaftliche Einbußen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 136 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absätze 2 und 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Der je Betriebsinhaber gewährte finanzielle Beitrag wird festgesetzt auf 60 % der zu zahlenden Versicherungsprämie. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den finanziellen Beitrag unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen bzw. der Lage des betreffenden Sektors auf 70 % anzuheben. |
(2) Der finanzielle Beitrag wird festgesetzt auf 60 % der Versicherungsprämie, die individuell oder gegebenenfalls kollektiv zu zahlen ist, wenn der Versicherungsvertrag von einer Erzeugerorganisation abgeschlossen wurde. Die Mitgliedstaaten können beschließen, den finanziellen Beitrag unter Berücksichtigung der Witterungsbedingungen bzw. der Lage des betreffenden Sektors auf 70 % anzuheben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, zu dem ein finanzieller Beitrag geleistet werden kann, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken. |
Die Mitgliedstaaten können den Prämienbetrag, zu dem ein finanzieller Beitrag geleistet werden kann, durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Deckung durch die Ernteversicherung ist nur verfügbar, wenn die widrigen Witterungsverhältnisse von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als solche anerkannt worden sind. |
(3) Die Deckung durch die Versicherung ist nur verfügbar, wenn eines der in Absatz 1 genannten Wetterereignisse von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats als solches anerkannt worden sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 137 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die finanziellen Beiträge werden direkt an den betreffenden Betriebsinhaber gezahlt. |
(5) Die finanziellen Beiträge werden direkt an den betreffenden Betriebsinhaber oder gegebenenfalls an die Erzeugerorganisation, die den Vertrag abgeschlossen hat, gezahlt. In letzterem Fall erfolgt die Zahlung entsprechend der Anzahl ihrer Mitglieder. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 138 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Gewährung der finanziellen Beiträge werden von der Gemeinschaft aus dem Fonds gemäß Artikel 68 Absatz 1 in Höhe von 40 % der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten zuschussfähigen Beträge der Versicherungsprämie kofinanziert. |
(6) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Gewährung der finanziellen Beiträge werden von der Gemeinschaft aus dem Fonds gemäß Artikel 68 Absatz 1 a in Höhe von 50 % der gemäß Absatz 2 dieses Artikels festgesetzten zuschussfähigen Beträge der Versicherungsprämie kofinanziert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Allerdings wird der Satz gemäß Unterabsatz 1 im Fall der neuen Mitgliedstaaten auf 70 % angehoben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 139 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten |
Fonds auf Gegenseitigkeit | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 140 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Entschädigung vorsehen, die Betriebsinhabern in Form von finanziellen Beiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit für wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs von Tier- und Pflanzenkrankheiten gezahlt wird. |
(1) Die Mitgliedstaaten können eine Entschädigung vorsehen, die Betriebsinhabern in Form von finanziellen Beiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit für wirtschaftliche Einbußen infolge von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder des Ausbruchs von Tier- und Pflanzenkrankheiten gezahlt wird, wenn einschlägige Vorsorgemaßnahmen getroffen wurden. Diese Fonds können von Erzeugerorganisationen und/oder Branchenverbänden unter den Bedingungen der Artikel 122 und 123 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 verwaltet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Diese Fonds können die nationalen Systeme für landwirtschaftliche Versicherungen ergänzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 141 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) „Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein von den Mitgliedstaaten gemäß dem nationalen Recht zugelassenes System, mit dem sich die Betriebsinhaber absichern können, indem denjenigen Betriebsinhabern, denen wirtschaftliche Einbußen infolge des Ausbruchs von Tier- und Pflanzenkrankheiten entstehen, Entschädigungen gewährt werden; |
a) Fonds auf Gegenseitigkeit“ ein von den Mitgliedstaaten gemäß dem nationalen Recht zugelassenes System, mit dem sich die Betriebsinhaber absichern können, indem denjenigen Betriebsinhabern, denen wirtschaftliche Einbußen aufgrund von Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen oder infolge des Ausbruchs von Tier- und Pflanzenkrankheiten entstehen, Entschädigungen gewährt werden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 142 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) „wirtschaftliche Einbußen“ erhebliche Produktionsverluste bzw. alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern. Kosten, für die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften eine Entschädigung gewährt werden kann, und Kosten, die sich aus der Anwendung anderer veterinär-, gesundheits- bzw. pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, gelten nicht als wirtschaftliche Einbußen. |
b) „wirtschaftliche Einbußen“ erhebliche Produktionsverluste bzw. alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern, oder Kosten für dringende Impfungen. Kosten, für die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften eine Entschädigung gewährt werden kann, und Kosten, die sich aus der Anwendung anderer veterinär-, gesundheits- bzw. pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, gelten nicht als wirtschaftliche Einbußen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 143 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ba) „widrige Witterungsverhältnisse“ einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen, Waldbrände oder Dürre, aufgrund deren mehr als 30% der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Betriebsinhabers auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 144 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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bb) „einschlägige Vorsorgemaßnahmen“ Maßnahmen, die die Tier- und Pflanzengesundheit auf das höchstmögliche Niveau heben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 145 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 3 – einleitender Satz | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Der Fonds auf Gegenseitigkeit zahlt die Entschädigung direkt an angeschlossene Betriebsinhaber, die durch wirtschaftliche Einbußen betroffen sind. |
(3) Der Fonds auf Gegenseitigkeit zahlt die Entschädigung direkt an angeschlossene Betriebsinhaber, die durch wirtschaftliche Einbußen betroffen sind, sofern diese die einschlägigen Vorsorgemaßnahmen getroffen haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 146 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 70 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die finanziellen Beiträge werden von der Kommission über die in Artikel 68 Absatz 1 genannten Fonds bis zu 40 % der gemäß Absatz 4 in Betracht kommenden Beträge kofinanziert. |
(6) Die Ausgaben der Mitgliedstaaten für die finanziellen Beiträge werden von der Kommission über die in Artikel 68 Absatz 1 a genannten Fonds bis zu 50 % der gemäß Absatz 4 in Betracht kommenden Beträge kofinanziert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Allerdings wird der Satz nach Unterabsatz 1 im Fall der neuen Mitgliedstaaten auf 70 % angehoben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 147 Vorschlag für eine Verordnung Titel III – Kapitel 5 – Artikel 70 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 70a Besondere Hilfen an Milcherzeuger | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1) Wenn für ein Haushaltsjahr auf der Grundlage der Ausgabenprognose gemäß dem Frühwarnsystem der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in der Rubrik 2 des Finanzrahmens mindestens eine Marge von 600 Millionen Euro verbleibt, so wird dieser Betrag abzüglich dieser Marge für besondere Hilfen an Milcherzeuger zur Verfügung gestellt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit dem Vorentwurf des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr ihren Mittelansatz für besondere Hilfen an Milcherzeuger. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3) Die besonderen Hilfen an Milcherzeuger können für folgende Maßnahmenbereiche eingesetzt werden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Besondere Stützung nach Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Maßnahmen nach Artikel 20 und Artikel 36 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, soweit sie unmittelbar der Förderung landwirtschaftlicher Betriebe dienen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf der Grundlage des Vorentwurfs des Haushaltsplans gemäß Absatz 2 bis spätestens zum 15. Oktober des betreffenden Jahres mit, welche Maßnahmen nach Absatz 4 angewendet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5) Die Aufteilung der Mittel der besonderen Hilfen an Milcherzeuger auf die Mitgliedstaaten erfolgt entsprechend den einzelstaatlichen Milchreferenzmengen nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor1. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 123. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 148 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 71 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Für die Jahre 2009, 2010 und 2011 erhalten Betriebsinhaber, die Reis des KN-Codes 1006 10 erzeugen, eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. |
Betriebsinhaber, die Reis des KN-Codes 1006 10 erzeugen, erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Abschnitts. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 149 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 72 – Absatz 2 – Tabelle | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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EUR/ha | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2009 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2010 und 2011 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bulgarien | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
345,255 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
172,627 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Griechenland | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
561,00 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
280,5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spanien | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
476,25 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
238,125 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Frankreich | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
411,75 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
205,875 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Italien | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
453,00 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
226,5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ungarn | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
232,50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
116,25 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Portugal | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
453,75 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
226,875 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Rumänien | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
126,075 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
63,037 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 150 Vorschlag für eine Verordnung Abschnitt 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Abschnitt 1 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Prämie für Eiweisspflanzen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 74 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Geltungsbereich | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Betriebsinhaber, die Eiweißpflanzen erzeugen, erhalten eine Beihilfe nach den Bestimmungen dieses Kapitels. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Eiweißpflanzen sind | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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a) Erbsen des KN-Codes 0713 10, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) Ackerbohnen des KN-Codes 0713 50, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) Süßlupinen des KN-Codes ex 1209 29 50. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 74 b | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Beihilfebetrag und -voraussetzungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Beihilfe beträgt 55,57 EUR/ha Eiweißpflanzen, die nach dem Zeitpunkt der Milchreife geerntet wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Eiweißpflanzen, die auf ganzflächig eingesäten Flächen nach ortsüblichen Normen angebaut werden, wegen außergewöhnlicher, vom betreffenden Mitgliedstaat als solche anerkannter Witterungsbedingungen jedoch nicht die Milchreife erreichen, bleiben beihilfefähig, sofern die betreffenden Flächen bis zu dem entsprechenden Zeitpunkt nicht anderweitig bewirtschaftet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 74 c | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Beihilfefläche | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1. Die Beihilfe wird im Rahmen einer Garantiehöchstfläche von 1400000 Hektar gewährt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Übersteigen die Flächen, für die eine Beihilfe beantragt wird, die Garantiehöchstfläche, so wird die beantragte Fläche für jeden Betriebsinhaber in diesem Jahr nach dem in Artikel 128 Absatz 2 genannten Verfahren anteilmäßig verringert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Weil Getreide interessant geworden ist, ist eine starke Abnahme der Flächen für Eiweißpflanzen festzustellen; von den agrarwirtschaftlichen und ökologischen Nachteilen abgesehen, kann dieser Rückgang auch bewirken, dass Eiweißpflanzen, besonders als Tiernahrung, nicht mehr ausreichend verfügbar sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 151 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 75 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) 66,32 EUR für die Wirtschaftsjahre 2009/10 und 2010/11, |
66,32 EUR für die Wirtschaftsjahre 2009/10, 2010/11, 2011/2012 und 2012/2013, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 152 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 75 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) 33,16 EUR für die Wirtschaftsjahre2011/12 und 2012/13. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 153 Vorschlag für eine Verordnung Abschnitt 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ABSCHNITT 3 |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
KULTURSPEZIFISCHE ZAHLUNG FÜR BAUMWOLLE |
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Änderungsantrag 154 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 82 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Beihilfe wird für höchstens fünf aufeinander folgende Jahre ab dem Wirtschaftsjahr gewährt, in dem die in Absatz 1 genannte Schwelle von 50 % erreicht wurde, längstens jedoch bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2013/14. |
(2) Die Beihilfe wird bis zum Wirtschaftsjahr 2013/14 gewährt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die gegenwärtige Regelung über die Gemeinschaftsbeihilfe für Erzeuger von Zuckerrüben und Zuckerrohr muss im Fall der Mitgliedstaaten, die Umstrukturierungsbeihilfen im Sinn von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 320/2006 im Umfang von mindestens 50 % der am 20.2.2006 in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 festgelegten Zuckerquote gewährt haben, ohne dass die Begrenzung auf fünf Jahre galt, bis 2013/14 verlängert werden, um die durch die Umstrukturierung bedingte Anpassung zu bewältigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 155 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 90 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Prämie pro Mutterschaf wird auf 21 EUR festgesetzt. Für Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Prämie jedoch 6,8 EUR. |
(4) Die Prämie pro Mutterschaf wird auf 21 EUR festgesetzt. Für Betriebsinhaber, die Schafmilch oder Schafmilcherzeugnisse vermarkten, beträgt die Prämie jedoch 16,8 EUR. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Korrektur eines Fehlers der Kommission. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 156 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 90 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die Prämie pro Mutterziege wird auf 6,8 EUR festgesetzt. |
(5) Die Prämie pro Mutterziege wird auf 16,8 EUR festgesetzt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Korrektur eines Fehlers der Kommission. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 157 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 98 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) „Region“ nach Wahl des betreffenden Mitgliedstaats der Mitgliedstaat oder eine Region innerhalb des Mitgliedstaats; |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Definition wird in Artikel 2 dieser Verordnung verschoben; dort stehen alle für das Verständnis des Textes nötigen Definitionen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 158 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 112 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 112a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Nationale Reserve | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1) Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, richten eine nationale Reserve ein, die die Differenz zwischen der Obergrenze nach Anhang VIIIa und dem Gesamtwert der Direktzahlungen abdeckt, die in dem betreffenden Jahr tatsächlich geleistet wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2) Die Mitgliedstaaten können die nationale Reserve für Zahlungen zur Umsetzung der Maßnahmen gemäß Artikel 68 verwenden, die anhand objektiver Kriterien vorgenommen werden und bei denen sichergestellt ist, dass die Betriebsinhaber gleich behandelt werden und dass Verstöße gegen die Marktgrundsätze und Wettbewerbsverzerrungen unterbunden werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Weil die neuen Mitgliedstaaten, die die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung anwenden, keine nationale Reserve haben, lässt sich durch die Nutzung der Mittel aus den einzelstaatlichen Direktzahlungen eine Lösung finden. Diese Mittel können eine Reserve bilden, die sich für Maßnahmen aufgrund des geänderten Artikels 69 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 einsetzen lässt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 159 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 113 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitte B und C gelten ab dem 1. Januar 2011. |
b) die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt B gelten ab dem 1. Januar 2011. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 160 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 113 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ba) die Anforderungen gemäß Anhang II Abschnitt C gelten ab dem 1. Januar 2013. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 161 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 123 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 123 |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mittelumschichtung für die Umstrukturierung in den Tabakregionen |
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Für die Mitgliedstaaten, in denen die Tabakerzeuger in den Jahren 2000, 2001 und 2002 eine Beihilfe gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates erhielten, steht ab dem Haushaltsjahr 2011 ein Betrag von 484 Mio. EUR zusätzliche Gemeinschaftshilfe für Maßnahmen in tabakerzeugenden Gebieten im Rahmen der aus dem ELER finanzierten Programmplanung für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung. |
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Änderungsantrag 162 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 129 – Buchstabe t | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
t) für Baumwolle Bestimmungen über i) die Berechnung der Beihilfekürzung gemäß Artikel 80 Absatz 3, ii) die anerkannten Branchenverbände, insbesondere ihre Finanzierung sowie eine Kontroll- und Sanktionsregelung. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 163 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 132 – Nummer 1 – Buchstabe b Verordnung (EG) Nr. 378/2007 Artikel 1 - Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wäre widersinnig, wenn die empfohlenen Änderungen der Modulation einen Rückgang der Mittel der Programme eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für die Entwicklung des ländlichen Raums zur Folge haben, während das vorrangige Ziel doch in einer Ausweitung der verfügbaren Mittel zur Bewältigung der neuen Umweltschutz-Herausforderungen bestand. Diese Sicherungsklausel ist also in Anbetracht des komplexen Gefüges von Parametern, von denen der Gesamterfolg der Modulation abhängt, notwendig. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 164 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 133 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 133a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ausarbeitung einer Studie zu den Kosten der Einhaltung der Rechtsvorschriften | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission arbeitet eine Studie aus, in der die tatsächlichen Kosten beziffert werden, die den Betriebsinhabern durch die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehen, soweit diese über die Normen hinausgehen, die für Importprodukte gelten. Diese Rechtsvorschriften betreffen unter anderem die Vorschriften und Richtlinien gemäß Anhang II, die die Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) untermauern, sowie die Normen gemäß Anhang III, die als Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand definiert werden, der ebenfalls Teil der genannten Regelung ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Studie beziffert die dargelegten Kosten der Einhaltung der Rechtsvorschriften für sämtliche Mitgliedstaaten, wobei diese sich entsprechend den unterschiedlichen klimatischen, geologischen und Produktionsmerkmalen sowie den wirtschaftlichen und sozialen Charakteristika von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und sogar innerhalb eines Mitgliedstaats von Region zu Region durchaus unterscheiden können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Europäische Parlament hat mehrfach (T6-0598/2007 und T6-0093/2008) den Standpunkt vertreten, dass die Regelung über Direktzahlungen nach 2013 zusätzlich rationalisiert werden sollte, indem die Höhe dieser Zahlungen von den tatsächlichen Kosten der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften, die über die für eingeführte Erzeugnisse geltenden Normen hinausgehen, abhängt. Die Ergebnisse der Pilot-Studie können die Grundlage dafür bieten, eine Rationalisierung der Agrarzahlungen nach 2013 zu verwirklichen. Außerdem können die Ergebnisse die EU darin unterstützen, ihre Agrarzahlungen im WTO-Rahmen und gegenüber den eigenen Bürgern zu rechtfertigen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 165 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I – Eiweißpflanzen – Spalte „Rechtsgrundlage“ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003. |
Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1a dieser Verordnung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 166 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Nummer A – Punkt 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 167 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Punkt A a (neu) Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung ergibt sich aus der Einbeziehung der Sicherheit am Arbeitsplatz in die Anforderungen bezüglich der Durchführung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 168 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Spalte 2 – Spaltenüberschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Grundsätze |
Beispiele für geeignete Anforderungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Grundsätze sollten nur als Leitlinien gelten und nicht bindend den Mitgliedstaaten vorgeschlagen werden, da nationale und regionale Flexibilität notwendig ist. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 169 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Zeile 4 – Spalte 2 – Spiegelstrich 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– Erhaltung von Landschaftselementen, gegebenenfalls einschließlich Hecken, Teichen, Gräben, Bäumen (in Reihe, Gruppen oder einzeln stehend) und Feldrändern |
– Erhaltung von Landschaftselementen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 170 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Thema: Mindestmaß an Instandhaltung von Flächen – Spiegelstrich 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– Erhaltung von Olivenhainen und Rebpflanzungen in gutem vegetativen Zustand |
– Erhaltung von Olivenhainen in gutem vegetativen Zustand | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 171 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III – Zeile 5 – Spalte 2 – Spiegelstrich 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen |
– Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen unter Einhaltung der entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zum Schutz von Oberflächengewässern, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 172 Vorschlag für eine Verordnung Anhang IV | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Anhang muss nach Maßgabe der Änderungen des Parlaments überarbeitet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 173 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VIII | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tabelle 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Tabelle 2* | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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* Die Obergrenzen wurden unter Berücksichtigung unter Berücksichtigung der Steigerungsstufen gemäß Artikel 110 berechnet. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tabelle 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Tabelle 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Anhang muss nach Maßgabe der Änderungen des Parlaments überarbeitet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 174 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil I – Spiegelstrich 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– ab 2010: Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003; |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Streichung der gekoppelten Beihilfe kann einen noch schlimmeren Rückgang der Anbauflächen für Eiweißpflanzen zur Folge haben, woraus sich die Gefahr ergibt, dass diese Pflanzen nicht in ausreichenden Mengen für die Tierernährung verfügbar sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 175 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil I – Spiegelstrich 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– ab 2010: Kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 72 Absatz 2 festgelegten Zeitplan; |
– ab 2013: Kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 der vorliegenden Verordnung nach dem in Artikel 72 Absatz 2 festgelegten Zeitplan; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einbeziehung in die Betriebsprämienregelung muss ab 2013 und nicht vorher erfolgen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 176 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil I – Spiegelstrich 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– ab 2011: Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007; |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Trockenfutter ist Element einer gemeinsamen Marktordnung, die noch bewertet wird, und die Ergebnisse der Bewertung sind noch nicht bekannt. Falls dieser Sektor der Umstrukturierung bedarf, um in der gegenwärtigen Krise der Tiererzeugung fortbestehen zu können, sollte die Aufrechterhaltung eines Angebots an eiweißreichen Erzeugnissen gewährleistet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 177 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil I – Spiegelstrich 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– ab 2011: Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach dem dort festgelegten Zeitplan; |
– ab 2013: Verarbeitungsbeihilfe für Faserflachs gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt II der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 nach dem dort festgelegten Zeitplan; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die GMO Flachs und Hanf war Gegenstand einer Studie der Kommission selbst, die durchaus positiv ausfiel; deshalb besteht kein Grund, das betreffende Instrument sofort abzuschaffen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 178 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil I – Spiegelstrich 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
– ab 2011: Prämie für Kartoffelstärke gemäß Artikel [95a] der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, und Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung nach dem dort festgelegten Zeitplan. |
– ab 2013: Prämie für Kartoffelstärke gemäß Artikel [95a] der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007, und Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Artikel 75 der vorliegenden Verordnung nach dem dort festgelegten Zeitplan. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn dieser Erzeugungszweig verschwindet, kann das erhebliche Auswirkungen auf die Beschäftigung in bestimmten Regionen haben; es erscheint deshalb eher ratsam, die gegenwärtige Regelung bis 2013 beizubehalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 179 Vorschlag für eine Verordnung Anhang X – Teil I a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ia | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Ab 2010, soweit ein Mitgliedstaat nicht die Entscheidung gemäß Artikel 64 Absatz 1 dieser Verordnung trifft: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Prämie für Eiweißpflanzen gemäß Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– kulturspezifische Zahlung für Reis gemäß Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 1 dieser Verordnung nach dem in Artikel 72 Absatz 2 dieser Verordnung festgelegten Zeitplan; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Verarbeitungsbeihilfe für Trockenfutter gemäß Teil II Titel I Kapitel IV Abschnitt I Unterabschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 180 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Tabelle Trockenfutter | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tabelle Trockenfutter |
Diese Tabelle entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 181 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Tabelle Eiweißpflanzen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Tabelle Eiweißpflanzen |
Diese Tabelle entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 182 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Tabelle Reis | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spalte 2010 |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spalte 2011 |
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Spalte 2012 |
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Änderungsantrag 183 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Tabelle Langfaserflachs | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spalte 2011 |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spalte 2012 |
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Änderungsantrag 184 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Tabelle Verarbeitungsbeihilfe für Kartoffelstärke | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spalte 2011 |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spalte 2012 |
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Änderungsantrag 185 Vorschlag für eine Verordnung Anhang XI – Tabelle Beihilfe für Stärkekartoffeln | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spalte 2011 |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Spalte 2012 |
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BEGRÜNDUNG
1. DIE VORGESCHICHTE DES „GESUNDHEITSCHECKS“
Die Reform von 2003, die im Wesentlichen durch die unumgängliche Osterweiterung und durch die WTO diktiert wurde, war die umfassendste, die die GAP bis heute erlebt hat.
Sie begann als einfache Halbzeitüberprüfung („mid term review“) der geltenden Mechanismen staatlicher Intervention im Agrarsektor, endete jedoch mit der Umwandlung zu einer gründlichen Reform, die die Einführung einer Reihe neuer Grundsätze mit sich brachte:
– der Grundsatz der Entkoppelung der Beihilfen von den erzeugten Mengen mit dem Ziel, die Ausrichtung der Betriebe auf den Markt zu verbessern und die Verwerfungen bei der landwirtschaftlichen Produktion und im Agrarhandel zu verringern;
– der Grundsatz der Cross-Compliance, demzufolge die abgekoppelten Zahlungen eine Reihe von Anforderungen in Bezug auf Umwelt, öffentliche Gesundheit, Wohlergehen der Tiere usw. erfüllen müssen;
– der Grundsatz der Vereinbarkeit mit der WTO, insofern das letztendliche Ziel der Entkoppelung der Beihilfen ihre Einbeziehung in die „Green Box“ des Agrarabkommens war;
– der Grundsatz der staatlichen Umverteilung von Zahlungsansprüchen mit Wirkung auf zwei Ebenen: innerhalb der abgekoppelten einheitlichen Betriebsprämien und als Übertragung zwischen den zwei Säulen der GAP (Beihilfen und Märkte, erste Säule, im Rahmen des EAGFL; ländliche Entwicklung, zweite Säule, im Rahmen des ELER);
– der Grundsatz der Flexibilität bei der Verwaltung der GAP, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eröffnet, eine Reihe von Parametern der neuen GAP in differenzierter Form anzuwenden;
– der Grundsatz der Haushaltsdisziplin, der später durch die Finanzielle Vorausschau 2007-2013 verankert wurde und demzufolge angesichts der Herausforderung der Erweiterung der Agrarhaushalt eingefroren und die Einhaltung von jährlichen Obergrenzen mit der Möglichkeit linearer Kürzungen der geltenden Beihilfen vorgeschrieben wurden, um diese zu erreichen;
– und schließlich der Grundsatz der Progressivität, der, zumal die erste Entscheidung zu einer offenen stufenweisen Reform im Jahr 2003 gefallen war und die Grundprinzipien (Entkoppelung, Haushaltsdisziplin und Anwendung der Flexibilität bei der Verwaltung) bereits eingeführt worden waren, als Referenz für neue sektorspezifische Änderungen diente, angefangen bei den Reformen des so genannten Mittelmeerpakets bis hin zur Reform des Weinsektors und in jüngster Zeit des Baumwollsektors.
Der „Gesundheitscheck” stellte den letzten Schritt dieses Reformprozesses dar.
2. NOTWENDIGKEIT EINER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK
Die GAP ist paradoxerweise die dauerhafteste, wahrscheinlich die erfolgreichste und sicher die am meisten kritisierte aller europäischen Politiken. Konzipiert wurde sie vor fast einem halben Jahrhundert, und sie wurde wie keine andere den Zielen, die ihrer Schaffung zugrunde lagen, gerecht. Jedoch zwangen die späteren sozialen, wirtschaftlichen, politischen und ökologischen Änderungen, die sich in Europa und in der Welt ereigneten, zu Anpassungen umständehalber, die nach und nach in bestimmten Schichten der Gesellschaft auf immer mehr Unverständnis stießen, insbesondere aufgrund von Ungerechtigkeiten, zu denen die GAP bei Landwirten, Regionen und Mitgliedstaaten führte, je mehr sich die Union erweiterte und immer heterogenere landwirtschaftliche und ländliche Räume umfasste.
Der Berichterstatter geht von dem Standpunkt aus, dass die Fortsetzung einer Gemeinsamen Agrarpolitik nicht nur wünschenswert ist, sondern auch eine notwendige Bedingung, um die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Landwirtschaft auf dem Weltmarkt, die Versorgungssicherheit, die Qualität der Lebensmittel, die ökologische Nachhaltigkeit, die Bewältigung neuer Herausforderungen, insbesondere die der klimatischen Veränderungen und der erneuerbaren Energien, sowie die Aufrechterhaltung einer dynamischen und diversifizierten Wirtschaft in den ländlichen Gebieten zu gewährleisten, was im Einklang mit den im Vertrag von Lissabon erneut bekräftigten Zielen steht.
Der „Gesundheitscheck” hätte und müsste – nach Meinung des Berichterstatters – bei der Debatte über die Festlegung des Landwirtschaftsmodells für den Zeitraum nach 2013 weitergehen können. Bedauerlicherweise wurde diese Chance verpasst.
Die Grenzen, auf die die Kommission die Debatte über den „Gesundheitscheck” beschränken wollte, indem sie insbesondere Themen wie die Legitimität der Beihilfen und die Definition von Parametern für ein möglichst gemeinsames Modell der abgekoppelten Zahlungen, den Grad der Flexibilität bei der Verwaltung, der den Mitgliedstaaten eingeräumt werden soll, die Staffelung hin zur Kofinanzierung, die Möglichkeit einer „einzigen Säule“ sowie die Rolle der Marktregulierung innerhalb der neuen GAP außen vor gelassen hat, werden die Debatte und die Entscheidungen für die Reform von 2013 erschweren, über die ab 2010/2011 mit Sicherheit geredet werden muss.
Dies gilt umso mehr, da vor demselben Zeithorizont bereits 2009 die Diskussion über die Neubewertung des Gemeinschaftshaushalts, einschließlich der Eigenmittel, die im Rahmen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 beschlossen wurde, ebenso in den Vordergrund rücken wird wie die Überprüfung des Kyoto-Protokolls, die Debatte über die Finanzielle Vorausschau für die Zeit nach 2013 und ein wahrscheinliches Abkommen in der WTO.
3. VORSCHLÄGE DES BERICHTERSTATTERS
Das Parlament hat den Problemen der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung besonderes Augenmerk gewidmet, was sich in der Umsetzung zahlloser Initiativen und in der Ausarbeitung zahlreicher Vorschläge niedergeschlagen hat, von denen ein großer Teil in jüngster Zeit angenommen wurde, wobei sich der Berichterstatter ethisch verpflichtet fühlt, diese in ihren wesentlichen Aspekten zu respektieren.
Von den jüngsten Stellungnahmen des EP in Bezug auf Bereiche, die in einem direkten Zusammenhang mit dem so genannten „Gesundheitscheck“ stehen, sind folgende hervorzuheben: der Bericht Goepel zum selben Thema[1], der Bericht Jeggle über Milch[2], der Bericht Veraldi über die jungen Betriebsinhaber[3], der Bericht Aylward über den Schaf- und Ziegensektor[4] und der Bericht Berlato über den Gemeinschaftlichen Tabakfonds[5].
In diesem Sinne schlägt der Berichterstatter dem Europäischen Parlament vor, folgende wichtige Änderungen an den Vorschlägen der Kommission anzunehmen, die sich auf folgende Dokumente beziehen:
I. VERORDNUNG DES RATES MIT GEMEINSAMEN REGELN FÜR DIREKTZAHLUNGEN IM RAHMEN DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK UND MIT BESTIMMTEN STÜTZUNGSREGELUNGEN FÜR INHABER LANDWIRTSCHAFTLICHER BETRIEBE
a) Cross-Compliance
Der Berichterstatter begrüßt die Bemühungen um Vereinfachung in diesem Bereich. Um die Faktoren Arbeit und Beschäftigung angemessen zu würdigen, hält es der Berichterstatter für zweckmäßig, zu den bereits festgelegten gesetzlichen Anforderungen an die Verwaltung die Sicherheit am Arbeitsplatz hinzuzufügen.
b) Modulation
Die Modulation lässt sich als Finanzierungsinstrument für die zweite Säule rechtfertigen. Die progressive Modulation ist ebenfalls voll und ganz gerechtfertigt, zumal es gerecht ist, dass Begünstigte, die mehr erhalten, mehr zu diesem Ziel beitragen. Aus denselben Gründen ist es richtig, einen Freibetrag von 5 000 € beizubehalten, wodurch eine große Zahl kleiner Begünstigter (mehr als 80 % aller Zahlungsempfänger) von der Anwendung dieser Maßnahme ausgenommen werden. Obwohl der Berichterstatter persönlich einen höheren Prozentsatz der Modulation befürwortet, meint er die im März 2008 in Bezug auf den Bericht Goepel gebilligte Entscheidung des Europäischen Parlaments respektieren zu müssen (5% obligatorische Modulation für alle Begünstigten über 5000 € + 1% für diejenigen in der Staffelung 10 000 € – 99 999 €, + 2% für die Staffelung 100 000 € – 199 999 €, + 3 % für die Staffelung 200 000 € – 299 999 € und + 4 % für die Staffelung über 300 000 €).
Andererseits wird es als nicht zweckmäßig erachtet, die Anwendung dieser Maßnahme auf die neuen Mitgliedstaaten vorzuschlagen, berücksichtigt man, dass sie sich bis 2013 in der Phase der schrittweisen Übernahme in Bezug auf die Zahlungen der ersten Säule befinden.
Was die Umverteilung (Regel 80-20) betrifft, so ist es nicht gerechtfertigt, auf die durch die neue progressive Modulation aufgebrachten Mittel eine andere Regel anzuwenden als die, die bereits für die obligatorische Modulation gilt.
Wenn sich der Berichterstatter aus den genannten Gründen für einen geringeren Prozentsatz der Modulation entscheidet, so ist er sich bewusst, dass die durch diesen Mechanismus auf die zweite Säule zu übertragenden Beträge sehr viel niedriger sind als wenn der von der Kommission vorgeschlagene Prozentsatz der Modulation angewendet würde. Deshalb schlägt er ergänzende Mechanismen vor, die darauf abzielen, ein annäherndes Ergebnis zu erhalten, entweder über Artikel 68 auf freiwilliger Basis oder über die Einführung eines neuen Mechanismus für eine Deckelung oder Obergrenze, wie im Folgenden begründet wird.
c) Deckelung oder Obergrenze
Um einen Ausgleich für die Kürzung der Mittelübertragungen auf die zweite Säule zu schaffen, die sich aus den vorgeschlagenen geringen Modulationssätzen ergibt, und aus Gründen der Gleichheit und Gerechtigkeit gilt es als angemessen, eine Obergrenze für die Gewährung von Direktbeihilfen in Höhe von 500 000 € festzulegen.
Angesichts der Aufwertung, die der landwirtschaftlichen und ländlichen Beschäftigung zuteil werden soll, und der wichtigen Rolle, die ein großer Teil der landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere die Genossenschaften, auf diesem Gebiet spielen, wird vorgeschlagen, dass die auf jeden dieser großen Begünstigten anzuwendende Obergrenze 500 000 € beträgt, zuzüglich der Gesamtsumme, die jährlich für die jeweiligen Löhne aufgewendet wird.
Angesichts der äußerst ungleichen Verteilung dieser großen Begünstigten je Mitgliedstaat wird vorgeschlagen, dass die Gelder aus dieser Maßnahme dem jeweiligen Mitgliedstaat zu gute kommen.
d) Untergrenzen
Die Kommission schlägt die Einrichtung einer Untergrenze von 250 €/Jahr oder von 1 ha vor, ab der die kleinen Betriebsinhaber keine Direktbeihilfen mehr beziehen dürfen, und beruft sich dabei auf die hohen Kosten und die Bürokratie, die mit der Bearbeitung der Beihilfen verbunden sind.
Ein solcher Vorschlag zeigt nach Ansicht der Berichterstatters eine ausgeprägte soziale Hartleibigkeit, die, sollte sie sich durchsetzen, nicht nur dazu beitragen würde, eine große Zahl von Betriebsinhabern gegen die GAP aufzubringen, sondern auch dazu, die positiven Wirkungen des Beitrags dieser Betriebsinhaber als nicht zu unterschätzende Verbündete, um die Ziele der Anwendung von bewährten landwirtschaftlichen und ökologischen Verfahren zu erreichen, zunichte zu machen. Es sei daran erinnert, dass die Betriebsinhaber, die bis zu 250 € erhalten, ungefähr 31 % der Gesamtgruppe ausmachen und auf sie nur 0,84 % der Zahlungen entfallen.
Der Berichterstatter empfiehlt deshalb, diesen Vorschlag der Kommission abzulehnen.
Der Berichterstatter ist dennoch für die Argumente, dass der mit der Zahlung dieser Beihilfen verbundene Verwaltungsaufwand verringert werden muss, aufgeschlossen und schlägt deshalb vor, dass Beträge von 500€/Jahr oder weniger alle zwei Jahre gezahlt werden können, wobei die Zahlung im ersten Jahr erfolgt.
e) Ergänzungszahlungen (Artikel 68)
Artikel 68 wird von der Kommission im Zusammenhang mit den Vorschlägen zur Beseitigung der teilweisen Entkoppelung wie auch für den Übergang zu einem gebietsbezogenen Modell der Gewährung von Beihilfen und der Auswirkung, die dies für einige Sektoren und Regionen hat, vorgeschlagen und erlaubt den Mitgliedstaaten, bis zu 10 % ihrer nationalen Obergrenzen zu nutzen, um eine Reihe von Maßnahmen zu finanzieren, die die absehbaren Auswirkungen abmildern können.
Um die Möglichkeiten dieses Politikinstruments besser auszuschöpfen, schlägt der Berichterstatter Folgendes vor:
- Herausnahme der Finanzierung für das Risiko- und Krisenmanagement aus dem Anwendungsbereich von Artikel 68 und dadurch Freimachung größerer finanzieller Spielräume für die übrigen geplanten Maßnahmen;
- Schaffung eines neuen Artikels 68a), der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, zusätzliche 5 % ihrer nationalen Obergrenzen zu verwenden, um Ernteversicherung und Fonds auf Gegenseitigkeit zu finanzieren, um eine angemessene Finanzierung des Risiko- und Krisenmanagement-Systems zu gewährleisten. Wenn es sich um Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Organisation von Märkten handelt, erscheint es zweckmäßig, diese Instrumente nur innerhalb der einheitlichen GMO einzusetzen und nicht im Rahmen des Systems für die Regeln für Direktzahlungen an die Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe;
- Eröffnung der Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, die dies wünschen, die nicht verwendeten Beträge in Bezug auf Artikel 68 und 68a) auf die zweite Säule übertragen zu können, und sie in diesem Fall ohne Inanspruchnahme der Kofinanzierung für den Ausbau ihrer Programme zur ländlichen Entwicklung verwenden zu können, wodurch die Verringerung der Übertragungen auf die zweite Säule aufgrund der Kürzung des Modulationssatzes, der als Alternative zum Vorschlag der Kommission vorgeschlagen wird, kompensiert wird;
- Abschaffung der Obergrenze von 2,5 %, damit diese später gemäß den in diesem Zusammenhang angenommenen Vorschlägen und im Einklang mit der de minimis-Klausel und der "Blue Box" des Agrarabkommens objektiv festgelegt wird, wie dies die EU in der WTO akzeptiert hat, und ferner unter Beachtung des Verhandlungsmandats für Doha.
f) Entkoppelte Einkommensstützung
Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag der Kommission hinsichtlich der schrittweisen Einführung von gebietsbezogenen Kriterien für die Gewährung von Beihilfen für die Betriebsinhaber. Er ist sich jedoch auch bewusst, dass, da man die Chance verpasst hat, das Thema umfassender zu erörtern, die den Mitgliedstaaten gewährte Flexibilität eine mögliche Lösung ist, dass sie jedoch im schlimmsten Fall zu 27 unterschiedlichen Modellen führen kann.
Angesichts der derzeitigen Situation der Märkte, insbesondere deren Folgen in Bezug auf die Viehhaltung, wäre es angebracht:
- für das Schlachten von Kälbern die gekoppelte Stützung beizubehalten;
- bei den Schafen und Ziegen die Beibehaltung der gekoppelten Stützung bis zu 100 % zu erlauben;
- für die Anbauarten, die in einem engerem Bezug zur Viehhaltung stehen, und als Anreiz für ein größeres Angebot an Tierfutter vor dem Hintergrund der gestiegenen Nachfrage und der hohen Preise die Aufrechterhaltung der gekoppelten Stützung für Trockenfutter und Eiweißsaaten;
- für die kleinen GMO die Beibehaltung der derzeitigen Regelung bis 2012/2013;
- für Tabak unter Beachtung der Mehrheitsentscheidung des Europäischen Parlaments die Beibehaltung der derzeitigen Regelung bis 2012/2013.
II. VERORDNUNG DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 320/2006, (EG) Nr. 1234/2007, (EG) Nr. 3/2008 UND (EG) […] /2008 IM HINBLICK AUF DIE ANPASSUNG DER GEMEINSAMEN AGRARPOLITIK
a) Risiko- und Krisenmanagement
Das von der Kommission vorgeschlagene Risiko- und Krisenmanagement-System beruht auf den Ernteversicherungen und auf den Fonds auf Gegenseitigkeit und ist aufgrund seines präventiven Charakters gegenüber Risiken des Einzelnen wichtig. Es ist jedoch unzureichend, um auf systemimmanente Krisen großen Ausmaßes zu reagieren, wie einige, mit denen wir in der jüngsten Vergangenheit konfrontiert wurden, beispielsweise BSE. In diesem Sinne wird die Beibehaltung von Artikel 44 vorgeschlagen.
Ferner wird vorgeschlagen, die Gemeinschaftsbeteiligung für die neuen Mitgliedstaaten auf 70 % zu erhöhen (+ 30 % dessen, was für die alten Mitgliedstaaten vorgeschlagen wird), weil sie sich in einer Übergangsphase befinden und Probleme mit der Kofinanzierung des Risiko- und Krisenmanagement-Systems haben.
Auf der anderen Seite wird es als angemessen erachtet, den Organisationen der Landwirte und/ oder Branchenverbänden in Bezug auf die Verhütung von Risiken und Krisen eine aktivere Rolle zu übertragen, da sie über ein Potenzial verfügen, besserer Marktkenntnisse zu vermitteln.
b) Marktinterventionsmechanismen
- Weichweizen
Es wird vorgeschlagen, den Interventionsmechanismus beizubehalten, jedoch den Zeitplan auf die letzten drei Monate des Wirtschaftsjahrs zu verkürzen, um seine Funktion als “Sicherheitsnetz” zu beachten und die Spekulation zu verhindern. Auf der anderen Seite wird der von der Kommission vorgeschlagene Vergabemechanismus abgelehnt, weil dieser zu einer Preisspirale nach unten führen würde.
- Schweinefleischsektor
In Anwendung des Vorsorgeprinzips wird vorgeschlagen, den Interventionsmechanismus bei null beizubehalten.
- Milchsektor
Es wird vorgeschlagen, die Absatzbeihilfen ausschließlich für Organisationen ohne Gewinnzweck beizubehalten.
c) Private Lagerhaltung
Es wird vorgeschlagen, Kalbfleisch in den Mechanismus der privaten Lagerhaltung aufzunehmen, zumal es denselben Wechselfällen ausgesetzt ist wie andere Fleischsorten.
d) Getreideexporterstattungen
Die EG ist eine Verpflichtung eingegangen, dass dieser Mechanismus während der Beendigung der Doha-Runde im Rahmen der WTO abgeschafft wird. Angesichts der derzeitigen Marktsituation und aller Prognosen erscheint es zweckmäßig, diesen Mechanismus einseitig abzuschaffen und damit ein eindeutiges politisches Signal der Solidarität mit den Entwicklungsländern auszusenden und gleichzeitig die europäische Versorgung, insbesondere für die Tierhaltung, zu verbessern.
e) Milchsektor
Die Reform des Milchsektors ist einer der heikelsten Aspekte des “Gesundheitschecks“ und führt aufgrund der enormen Unterschiede bei den Produktionsbedingungen auf dem gesamten Gebiet der Union zu höchst unterschiedlichen Positionen.
Bei der Suche nach einem zufrieden stellenden Kompromiss und angesichts der Preisschwankungen, die in jüngster Zeit für den Milchmarkt kennzeichnend waren, wird ein etwas behutsameres Vorgehen als das von der Kommission vorgeschlagene angeregt, und zwar folgender Art:
- Erhöhung der Milchquoten um 1 % für die Wirtschaftsjahre 2009/10 und 2010/11;
- Vorverlegung der Entscheidungen über die Zukunft des Sektors auf 2010 unter Berücksichtigung einer angemessenen Bewertung des den drei vorhergehenden Wirtschaftsjahren entsprechenden Zeitraums;
- Einrichtung des “Milchfonds”, der finanziert wird durch die Beträge, die die Anwendung der Superabgabe aufbringt, und die Ersparnisse, die durch den Abbau der Marktinstrumente erzielt werden, wobei über diesen Fonds keine Aktionen finanziert werden dürfen, die über irgendein anderes Instrument, vor allem Artikel 68, gewährleistet werden können.
III. VERORDNUNG DES RATES ZUR ÄNDERUNG DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1698/2005 ÜBER DIE FÖRDERUNG DER ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMES DURCH DEN ELER UND BESCHLUSS DES RATES ZUR ÄNDERUNG DES BESCHLUSSES 2006/144/EG ÜBER STRATEGISCHE LEITLINIEN DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE ENTWICKLUNG DES LÄNDLICHEN RAUMES (Programmplanungszeitraum 2007/13)
- Der Berichterstatter stimmt der Analyse der Kommission zu, was die Notwendigkeit betrifft, neue Herausforderungen in die Programme für die ländliche Entwicklung einzubeziehen, insbesondere in Bezug auf den Klimawandel, erneuerbare Energien, Wassermanagement und Schutz der Artenvielfalt, meint jedoch, dass den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität zugestanden werden soll. Wenn die Kommission, um diesen Herausforderungen Rechnung zu tragen, sich auf der einen Seite für ein flexibles Konzept entscheidet, indem sie eine nicht vollständige Liste der möglichen Maßnahmen, die von den Mitgliedstaaten angewandt werden sollen, erstellt, so legt sie auf der anderen Seite fest, dass diese durch die gesamten zusätzlichen Mittel, die durch die neue Modulation aufgebracht werden, finanziert werden sollen.
Der Berichterstatter regt an, diese Verpflichtung auf 50 % der zusätzlichen Mittel zu begrenzen, was den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität in Bezug auf die Verwendung der auf die zweite Säule übertragenen Finanzmittel ermöglichen wird, d.h. Mittel, die aus der neuen Modulation, der Obergrenze und des in Artikel 68 eingeführten neuen Übergangsmechanismus stammen und die sowohl für die im Rahmen der "neuen Herausforderungen" umzusetzenden Maßnahmen als auch für die Verstärkung ihrer Programme für die ländliche Entwicklung verwendet werden können.
Ferner werden zusätzliche Maßnahmen in folgenden Bereichen vorgeschlagen:
- Nutzung der Solar- und Windenergie und der Erdwärme;
- Verbesserung der Abfallwirtschaft und Wiederverwendung von Materialien;
- Risikomanagement bei Überschwemmungen.
- Vorgeschlagen wird die Ausweitung des Anwendungsbereichs dieses Instruments, indem die Ausgaben für konkrete Maßnahmen zur Förderung von Innovation und der Vermittlung von Know-how förderungsfähig werden, und zwar nicht nur als Beitrag der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung zur Lissabon-Strategie, sondern auch, um die neuen Herausforderungen besser zu bewältigen, vor allem die Probleme neue Energiequellen und Bekämpfung des Klimawandels, Artenvielfalt und Wassermanagement.
- Angesichts des bereits zuvor bestehenden Problems der Überalterung der Betriebsinhaber und der Landflucht muss die Unterstützung für die Erstansiedlung junger Landwirte verstärkt werden und die entsprechende Prämie von 55 000 € auf 75 000 € aufgestockt werden.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (7.10.2008)
für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
(KOM(2008)0306 – C6‑0240/2008 – 2008/0103(CNS))
Verfasser der Stellungnahme: Theodor Dumitru Stolojan
KURZE BEGRÜNDUNG
I. Einleitung
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt die Vorschläge der Kommission, die darauf gerichtet sind, die Reform GAP fortzusetzen, um den Landwirten zu ermöglichen, rascher und flexibler auf die Signale des Marktes zu reagieren und um sie darauf vorzubereiten, die neuen Herausforderungen wie Klimawandel, Wasserbewirtschaftung, Bioenergie und Anstieg der Lebensmittelpreise zu bewältigen.
Er weist darauf hin, dass die Auswirkungen der Vorschläge zum Gesundheitscheck auf den Haushaltsplan der EU für 2009 und auf die Finanzielle Vorausschau (2010-2013) haushaltsneutral sein müssen. Die Finanzströme zwischen dem ersten Pfeiler (Direktzahlungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe) und dem zweiten Pfeiler (Entwicklung des ländlichen Raums) innerhalb von Rubrik 2 (Titel 05) sollten haushaltsneutral gestaltet werden. Alle Änderungen der Kommissionsvorschläge sollten ebenfalls haushaltsneutral bleiben. Andererseits ist es sehr schwierig, den Mittelbedarf für die Direktzahlungen nach den geltenden Rechtsvorschriften abzuschätzen.
II. Gemeinsame Regeln für Direktzahlungen – Änderungsanträge zu der vorgeschlagenen neuen Verordnung (CNS 2008/103 – Teil der Kommissionsvorschläge)
Vor dem Hintergrund der jüngsten Versuche, erhebliche Beträge von Rubrik 2 auf Rubrik 4 umzuschichten schlägt der Verfasser der Stellungnahme zwei Änderungsanträge vor, mit denen auf Bestimmungen der Interinstitutionellen Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung hingewiesen wird.
Was den Text selbst anbelangt, so unterstützt der Verfasser der Stellungnahme den Vorschlag der Kommission, wonach das System der Modulation auf Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten erst angewandt werden sollte, wenn die Höhe der Direktzahlungen in den neuen Mitgliedstaaten mindestens der Höhe in den anderen Mitgliedstaaten entspricht. Der Berichterstatter des federführenden Ausschusses unterstützt diesen Vorschlag ebenfalls und ändert daher die Artikel 7 und 10 der neuen Verordnung. Davon wird erhofft, dass die Direktzahlungen in den alten und den neuen Mitgliedstaaten erst 2013 die gleiche Höhe erreichen und nicht, wie von der Kommission vorgeschlagen, bereits früher (wegen des neuen Systems der Modulation). Diese vorgeschlagenen Änderungen des Kommissionsvorschlags (Änderungsanträge 28 bis 42 des AGRI) können unterstützt werden, müssen aber nicht Gegenstand von Änderungsanträgen im Haushaltsausschuss sein.
III. Spezifische Punkte
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass der Vorschlag der Kommission, die besondere Stützung für Energiepflanzen abzuschaffen, für die neuen Mitgliedstaaten, insbesondere die Länder mit nicht genutzten landwirtschaftlichen Flächen, nicht zweckmäßig ist (Erwägung 38).
Daher könnte ein Änderungsantrag eingereicht werden, der darauf gerichtet ist, Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in die neue Verordnung zu übernehmen und damit die derzeitige Regelung für die neuen Mitgliedstaaten beizubehalten.
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt die Vorschläge zum Gesundheitscheck, wonach die Flächenstilllegung und die Milchquoten als Instrumente der Angebotssteuerung abgeschafft werden sollten.
Er begrüßt den Vorschlag, wonach die Interventionspreise für Getreide nur als Sicherheitsnetz dienen sollen. Der gleiche Interventionsgrundsatz sollte für Schweinefleisch angewandt werden, anstatt die Interventionsregelung abzuschaffen (Erwägung 5). Dies würde auch dem Bericht des AGRI entsprechen. Es sollte jedoch ein Änderungsantrag zu dem Vorschlag betreffend die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (Erwägung 5 und Änderungsanträge 14 und gegebenenfalls 18) eingereicht werden, zu dem der Haushaltsausschuss nicht um Stellungnahme ersucht wurde.
Was die strategischen Leitlinien für die Entwicklung des ländlichen Raums betrifft, so unterstützt der Verfasser der Stellungnahme die Vorschläge der Kommission.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 a (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1a. verweist auf die Erklärung 3 im Anhang zu der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1], die eine finanzielle Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der Gemeinsamen Agrarpolitik, vorsieht; |
Änderungsantrag 2 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 1 b (neu) | |
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
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1b. weist darauf hin, dass der jährliche Betrag im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens beschlossen wird; |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll darauf hingewiesen werden, dass der Vorschlag, der Teil der GAP ist, nicht nur Gegenstand der Halbzeitüberprüfung des Mehrjährigen Finanzrahmens ist, die in der Erklärung 3 im Anhang zu der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 und den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates („vollständige weit reichende Überprüfung sämtlicher Aspekte der EU-Ausgaben, einschließlich der Gemeinsamen Agrarpolitik“) vorgesehen ist, sondern auch der Kontrolle im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens unterliegt. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Kommission überprüft die Obergrenzen von Anhang IV nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2, um folgende Änderungen zu berücksichtigen: |
(2) Die Kommission prüft jährlich die Obergrenzen von Anhang IV nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2, um folgende Änderungen zu berücksichtigen: |
a) Änderungen der Höchstbeträge, die im Rahmen der Direktzahlungen gewährt werden dürfen, |
a) Änderungen der Höchstbeträge, die im Rahmen der Direktzahlungen gewährt werden dürfen, |
b) Änderungen der fakultativen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/2007, |
b) Änderungen der fakultativen Modulation gemäß der Verordnung (EG) Nr. 378/2007, |
c) strukturelle Veränderungen der Betriebe. |
c) strukturelle Veränderungen der Betriebe. |
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Sie unterrichtet hierüber das Europäische Parlament. |
Begründung | |
Da es schwierig ist, den tatsächlichen Mittelbedarf für Direktzahlungen abzuschätzen, wird vorgeschlagen, dass die Kommission die nationalen Obergrenzen für die Direktzahlungen jährlich prüfen und mit dem tatsächlichen Bedarf vergleichen sollte. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 33 |
entfällt |
Revision |
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Die Anwendung der in Anhang I aufgeführten Stützungsregelungen erfolgt unbeschadet einer jederzeit möglichen Überprüfung aufgrund der Marktentwicklungen und der Haushaltslage. |
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Eine Stützung für die Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur gewährt werden |
entfällt |
a) bei vollständiger Anwendung der Betriebsprämienregelung im betreffenden Sektor gemäß den Artikeln 54, 55 und 71, |
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b) in dem Maße, das erforderlich ist, um einen Anreiz zur Beibehaltung des derzeitigen Produktionsniveaus zu schaffen. |
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Begründung | |
Entsprechend den Änderungsanträgen zu Artikel 68 Absatz 1. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Die Stützung im Rahmen der Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und e wird begrenzt auf 2,5% der in Artikel 41 genannten nationalen Obergrenzen. Die Mitgliedstaaten können niedrigere Grenzen je Maßnahme festsetzen. |
entfällt |
Begründung | |
Entsprechend den Änderungsanträgen zu Artikel 68 Absatz 1. Der Änderungsantrag wird hinfällig, wenn diese Änderungsanträge nicht angenommen werden. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen mit erhöhtem Wert pro Einheit und von zusätzlichen Zahlungsansprüchen nach Absatz 5 Buchstabe c ist nur zulässig, wenn die übertragenen Zahlungsansprüche mit der Übertragung einer entsprechenden Anzahl Hektar einhergehen. |
entfällt |
Begründung | |
Entsprechend den Änderungsanträgen zu Artikel 68 Absatz 1. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 132 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 132a |
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Studie zu den Kosten der Einhaltung der Rechtsvorschriften |
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Die Kommission führt eine Studie durch, in der die tatsächlichen Kosten beziffert werden, die den Betriebsinhabern durch die Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit entstehen, die strengere als die für Importprodukte geltenden Normen vorsehen. Diese Rechtsvorschriften betreffen unter anderem die Verordnungen und Richtlinien nach Anhang II, auf denen die Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross-Compliance) beruht, sowie die Normen, die in Anhang III als „Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand“ definiert werden und ebenfalls Teil der Regelung für die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen sind. Die Studie beziffert die genannten Kosten der Einhaltung der Rechtsvorschriften für sämtliche Mitgliedstaaten, die sich entsprechend den unterschiedlichen klimatischen, geologischen, wirtschaftlichen, sozialen und erzeugungsbezogenen Merkmalen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und sogar innerhalb der Regionen eines Mitgliedstaats unterscheiden können. |
Begründung | |
Das Europäische Parlament hat wiederholt seinen Standpunkt (T6-0598/2007 und T6‑0093/2008) dargelegt, dass Direktzahlungen nach 2013 weiter rationalisiert werden sollten, indem die Höhe dieser Zahlungen von den tatsächlichen Kosten der Einhaltung der EU-Rechtsvorschriften abhängig gemacht werden, die über die Normen für Importprodukte hinausgehen. Die Ergebnisse der Studie können als Grundlage für die Umsetzung einer Rationalisierung der Zahlungen für die Landwirtschaft nach 2013 herangezogen werden. Darüber hinaus kann die EU anhand dieser Ergebnisse ihre Zahlungen für die Landwirtschaft im Rahmen der WTO und gegenüber den EU-Bürgern besser begründen. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Um die Zielsetzungen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erreichen, müssen die gemeinschaftlichen Stützungsregelungen erforderlichenfalls innerhalb kurzer Zeit an die sich wandelnden Bedingungen angepasst werden. Die Empfänger können daher nicht davon ausgehen, dass die Förderbedingungen unverändert bleiben, und sollten auf mögliche Änderungen insbesondere aufgrund wirtschaftlicher Entwicklungen oder der Haushaltslage vorbereitet sein. |
entfällt |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(29a) Die Cross-Compliance-Regelung und die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) werden künftig wahrscheinlich weiter angepasst werden müssen, da die Höhe der Zahlungen derzeit nicht immer den Anstrengungen der betreffenden Betriebsinhaber zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu entsprechen scheint, weil die Zahlungen immer noch in hohem Maße von den Ausgaben in der Vergangenheit abhängen. Insbesondere die Rechtsvorschriften über den Tierschutz sind offensichtlich äußerst aufwändig für die Tierhalter, was in der Höhe ihrer Zahlungen nicht zum Ausdruck kommt. Würden eingeführte Erzeugnisse jedoch den gleichen Tierschutznormen entsprechen, wäre es nicht erforderlich, den Betriebsinhabern einen Ausgleich für die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft zu gewähren. Die Kommission sollte daher die Anerkennung nicht handelsbezogener Anliegen als Einfuhrkriterien im Rahmen der WTO-Verhandlungen anstreben. |
Begründung | |
Wiedereinreichung des Änderungsantrags, der vom Europäischen Parlament am 11. Dezember 2007 als Teil des Berichts T6 – 0598/2007 mit dem Titel „Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der GAP und Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER)“ angenommen wurde. |
VERFAHREN
Titel |
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2008)0306 – C6-0240/2008 – 2008/0103(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
AGRI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 19.6.2008 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Theodor Dumitru Stolojan 18.6.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
10.9.2008 |
22.9.2008 |
6.10.2008 |
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Datum der Annahme |
6.10.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Reimer Böge, Herbert Bösch, Costas Botopoulos, Paulo Casaca, Brigitte Douay, James Elles, Göran Färm, Vicente Miguel Garcés Ramón, Salvador Garriga Polledo, Ingeborg Gräßle, Louis Grech, Nathalie Griesbeck, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Ville Itälä, Anne E. Jensen, Sergej Kozlík, Wiesław Stefan Kuc, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Mario Mauro, Jan Mulder, Gianni Pittella, Theodor Dumitru Stolojan, László Surján, Gary Titley, Kyösti Virrankoski, Ralf Walter |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Paul Rübig, Gianluca Susta |
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- [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (16.9.2008)
für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
(KOM(2008)0306 – C6‑0240/2008 – 2008/0103(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Kathalijne Maria Buitenweg
KURZE BEGRÜNDUNG
Der europäische Agrarsektor ist mit großen Herausforderungen wie Klimawandel und Wasserknappheit konfrontiert, und dies wird auch weiterhin der Fall sein. Es ist wichtig, dass die Gemeinsame Agrarpolitik angepasst wird, damit sie diese Herausforderungen bewältigen kann. Die europäische Landwirtschaft verbraucht nach wie vor eine große Menge Wasser, Pestizide, Düngemittel und Energie, und wird dies aus weiterhin tun, wenn die erforderlichen Maßnahmen nicht getroffen werden.
Der Öffentlichkeit lässt sich nur schwer erklären, warum die Europäische Union intensiv wirtschaftenden landwirtschaftlichen Großbetrieben Direktzahlungen auf der Grundlage sog. historischer Erträge oder Flächen gewährt, ohne von den Landwirten zu verlangen, dass sie ihre Treibhausgasemissionen und ihren Verbrauch von Wasser, Pestiziden, Düngemitteln und Energie verringern.
Bezahlung von Leistungen für die Allgemeinheit
Die Kommission hat im November letzten Jahres ihre Mitteilung zum Gesundheitscheck der GAP vorgelegt. Nach Ansicht der Kommission sollte die Gemeinsame Agrarpolitik grundlegend reformiert werden. Die Direktzahlungen sollten zugunsten einer Stärkung der positiven Umwelt- und Beschäftigungswirkungen erheblich gekürzt werden. Leider hat die Kommission die Direktzahlungen in ihren im Mai dieses Jahres vorgelegten Legislativvorschlägen nur geringfügig gekürzt.
Die Landwirte sollten keine Zahlungen für historische Erträge oder Flächen erhalten, sondern für die Leistungen, die sie der Allgemeinheit erbringen, wie Erhöhung der Artenvielfalt und Wasserbewirtschaftung, sowie für Leistungen in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit, die über die rechtlichen Verpflichtungen hinaus erbracht werden. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt daher vor, alle derzeitigen Direktzahlungen bis 2020 schrittweise abzuschaffen. Der Haushaltsgrundsatz in der Gemeinsamen Agrarpolitik sollte lauten: „Verwendung öffentlicher Mittel, um Leistungen für die Allgemeinheit zu entgelten.“
Cross-Compliance-Kriterien
Jede Art der Förderung der Landwirtschaft aus öffentlichen Mitteln muss von der Einhaltung der Umwelt-, Natur- und Tierschutzvorschriften abhängig gemacht werden. Dies wird durch die Cross-Compliance-Kriterien geregelt. Die Verfasserin der Stellungnahme schlägt vor, diese Kriterien zu verstärken und zusätzliche Bestimmungen über Wasserverbrauch und Treibhausgasemissionen in die Cross-Compliance-Kriterien einzubeziehen.
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Kontrollen verstärkt und die Sanktionen bei Nichteinhaltung der Cross-Compliance-Kriterien verschärft werden müssen. Um eine Verstärkung der Kontrollen sicherzustellen, schlägt die Verfasserin der Stellungnahme vor, eine Mindestzahl von Kontrollen festzulegen. Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sollten jährlich mindestens 5 % aller landwirtschaftlichen Betriebe kontrollieren.
Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung
Die Kommission schlägt vor, die obligatorische Flächenstilllegung abzuschaffen. Dies wird zu einem weiteren Schwund der Artenvielfalt, insbesondere von Vogelarten, und anderer wesentlicher Umweltvorteile führen. Ziel der Europäischen Union ist es, den Schwund der Artenvielfalt bis 2010 zu stoppen.
Dies ist nur möglich, wenn der Agrarsektor seinen Beitrag dazu leistet.
Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Flächenstilllegung erhebliche positive Umweltwirkungen hervorgebracht hat. So wurden unter anderem Lebensräume für Wildtiere geschaffen und die Belastung von Boden und Wasser durch intensiv bewirtschaftete Flächen verringert. Diese positiven Auswirkungen werden mit der Abschaffung der Flächenstilllegung verloren gehen. Dieser Verlust sollte durch gezielte Maßnahmen im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung und im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums ausgeglichen werden.
Außerdem sollen Pufferstreifen mit natürlicher und blühender Vegetation und mit extensiv angebauten Kulturpflanzen, in denen keine Pestizide oder Düngemittel eingesetzt werden, entlang der Feldränder angelegt werden. Dies ist eine gute Maßnahme zur Erhöhung der Artenvielfalt, die darüber hinaus zu saubererem Boden und vor allem zu saubererem Grund- und Oberflächenwasser führt.
Klimawandel
Der Agrarsektor ist ein Großemittent von Treibhausgasen. Eine besondere Stützung sollte für Maßnahmen zur Verringerung des Energieverbrauchs in der Nahrungskette und für Maßnahmen zur Vermeidung oder Wiederverwendung von landwirtschaftlichen Abfällen gewährt werden.
Besondere Beachtung sollte der intensiven Tierhaltung geschenkt werden, die rund 18 % der globalen CO2-Emissionen verursacht. Auf jeden Fall sollten keine Mittel der GAP dazu verwendet werden, den Fleischverbrauch zu fördern, was derzeit immer noch geschieht. Was und wie viel der Einzelne verbraucht, ist seine freie, persönliche Entscheidung, öffentliche Mittel sollten jedoch nicht dazu verwendet werden, den Verbrauch von Erzeugnissen zu fördern, die negative Auswirkungen auf den Klimawandel, die Wasserknappheit und den Hunger in der Welt haben.
Um die Treibhausgasemissionen im gesamten Agrarsektor zu verringern, wird die Kommission im Jahr 2009 verbindliche Legislativvorschläge vorlegen, die darauf abzielen, die durch den Agrarsektor verursachten Treibhausgasemissionen bis 2020 um mindestens 30 % und bis 2050 um mindestens 80 % zu verringern.
Tierschutz
Der Tierschutz sollte im Agrarsektor wesentlich verbessert werden. Die Kommission sollte im Jahr 2009 verbindliche Legislativvorschlägen vorlegen, die auf eine Verbesserung des Tierschutzes in der Europäischen Union abzielen. Diese Vorschläge werden die schrittweise Abschaffung der industriell betriebenen Tierhaltung einschließen.
Im Jahr 2007 hat eine Mehrheit des Europäischen Parlaments für die Abschaffung aller Beihilfen, die den Züchtern von Kampfstieren gewährt werden, gestimmt. Leider haben die Kommission und der Rat diese klare Forderung des Parlaments missachtet. Stierkämpfe sind ein grausamer Sport und sollten von der Europäischen Union nicht unterstützt werden. Die Verfasserin der Stellungnahme wiederholt daher die Forderung des Parlaments und fordert die Abschaffung der Zahlungen, die den Züchtern von Kampfstieren gewährt werden.
Ausfuhrerstattungen
Ausfuhrerstattungen sind nach wie vor ein Hemmnis, das dem fairen Handel im Agrarsektor entgegensteht. Diese Beihilfen schädigen häufig die einheimischen Märkte der Entwicklungsländer. Daher sollte die Kommission alle Ausfuhrerstattungen bis 2009 abschaffen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 hat gezeigt, dass bestimmte Elemente des Stützungsmechanismus angepasst werden müssen. Insbesondere sollten die Entkoppelung der Direktzahlungen ausgedehnt und das Funktionieren der Betriebsprämienregelung vereinfacht werden. Außerdem ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 seit ihrem Inkrafttreten grundlegend geändert worden. In Anbetracht dieser Entwicklungen und in dem Bemühen um Klarheit ist die genannte Verordnung aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen. |
(1) Die Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 hat gezeigt, dass bestimmte Elemente des Stützungsmechanismus angepasst werden müssen. Insbesondere sollten die Entkoppelung der Direktzahlungen im Hinblick auf eine vollständige Entkoppelung erheblich ausgedehnt und das Funktionieren der Betriebsprämienregelung vereinfacht werden. Außerdem ist die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 seit ihrem Inkrafttreten grundlegend geändert worden. In Anbetracht dieser Entwicklungen und in dem Bemühen um Klarheit ist die genannte Verordnung aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um die ehrgeizigen Umweltziele, einschließlich der neuen Herausforderungen, zu erreichen, muss ein hoher Betrag vom ersten auf den zweiten Pfeiler der GAP umgeschichtet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Um die Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen zu verhindern und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung kann sich in bestimmten Fällen ungünstig auf die Umwelt auswirken, insbesondere auf bestimmte Landschaftselemente und Uferlandschaften. Daher empfiehlt es sich, die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zum etwaigen Schutz besonderer Landschaftselemente zu verstärken und Pufferstreifen an den Ufern einzurichten. |
(3) Um die Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen zu verhindern und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird zu einem weiteren Schwund der Artenvielfalt, insbesondere von Vogelarten, und anderer wesentlicher Umweltvorteile führen. Daher muss ein angemessener Ausgleich zum Schutz und zur Erhöhung der Artenvielfalt, darunter auch zum Schutz und zur Wiederherstellung besonderer Landschaftselemente, vorgesehen werden. Dies sollte durch Verstärkung der bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen, aber auch durch Einführung neuer Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wissenschaftlich erwiesen, dass die Flächenstilllegung erhebliche positive Umweltwirkungen hervorgebracht hat. So wurden unter anderem Lebensräume für Wildtiere geschaffen und die Belastung von Boden und Wasser durch intensiv bewirtschaftete Flächen verringert. Diese positiven Auswirkungen werden mit der Abschaffung der Flächenstilllegung verloren gehen. Dieser Verlust sollte durch gezielte Maßnahmen im Rahmen der Cross-Compliance-Regelung und im Rahmen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums ausgeglichen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Der Schutz von Gewässern und die Wasserwirtschaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit sind in bestimmten Gebieten nunmehr zu einem Problem geworden. Deshalb empfiehlt es sich, den bestehenden Gemeinschaftsrahmen für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes zu verstärken, um die Gewässer vor Verunreinigung und Wasserabfluss zu schützen und die Wassernutzung zu regeln. |
(4) Der Schutz von Gewässern und die Wasserwirtschaft im Rahmen der landwirtschaftlichen Tätigkeit werden in einem immer größeren Gebiet der Gemeinschaft zu einem Problem. Deshalb empfiehlt es sich, den bestehenden Gemeinschaftsrahmen für die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes zu verstärken, um die Gewässer vor Verunreinigung und Wasserabfluss zu schützen und die Wassernutzung durch bessere agronomische und Wasserbewirtschaftungssysteme zu regeln, was auch eine Verringerung der erheblichen jährlichen Wasserverschwendung einschließt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um das Problem der Wasserknappheit zu lösen und zu vermeiden, muss die jährliche Wasserverschwendung im Agrarsektor verringert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Wegen der positiven Umweltauswirkungen von Dauergrünland ist dessen Erhaltung zu fördern, um einer massiven Umstellung auf Ackerland entgegen zu wirken. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen („Modulation“) eingeführt worden. Dieses System ist beizubehalten, einschließlich der Ausnahme von Zahlungen von bis zu 5 000 EUR von seiner Anwendung. |
(6) Um ein besseres Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung herzustellen, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ein verbindliches System zur progressiven Reduzierung der Direktbeihilfen („Modulation“) eingeführt worden. Dieses System ist beizubehalten, einschließlich der Ausnahme von Zahlungen von bis zu 5 000 EUR von seiner Anwendung. Die Modulationssätze sollten erheblich angehoben werden, mit dem Ziel, alle bestehenden Direktzahlungen bis 2020 schrittweise abzuschaffen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Den Betriebsinhabern sollten für die Leistungen, die sie der Allgemeinheit erbringen, wie Erhöhung der Artenvielfalt und Wasserspeicherung, Zahlungen gewährt werden, und sie sollten nicht automatisch Unterstützung erhalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Die Einsparungen, die anhand des mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Modulationsmechanismus erzielt werden konnten, werden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet. Seit dem Erlass der vorgenannten Verordnung sah sich der Agrarsektor eine Reihe neuer und anspruchsvoller Herausforderungen gegenüber, wie dem Klimawandel, der zunehmenden Bedeutung der Bioenergie sowie der Notwendigkeit einer besseren Wasserbewirtschaftung und eines besserer Schutzes der biologischen Vielfalt. Die Europäische Gemeinschaft ist als Partei des Kyoto-Protokolls aufgefordert, ihre Politik aufgrund von Erwägungen zum Klimawandel zu ändern. Außerdem muss infolge ernsthafter Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung eingegangen werden. Der Schutz der biologischen Vielfalt ist weiterhin eine große Herausforderung, und obwohl bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind, wird das Erreichen des Ziels der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der biologischen Vielfalt für 2010 weitere Anstrengungen erfordern. Die Gemeinschaft erkennt die Notwendigkeit an, diesen neuen Herausforderungen im Rahmen ihrer Politik zu begegnen. Im Bereich der Landwirtschaft stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verabschiedeten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ein wirksames Instrument hierfür dar. Damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum entsprechend anpassen können, ohne ihre derzeitigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in anderen Bereichen einschränken zu müssen, müssen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 umfasst jedoch nicht die Finanzmittel, die für die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, einen Großteil der erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen, indem die Direktzahlungen durch Modulation schrittweise stärker reduziert werden. |
(7) Die Mittel, die anhand des mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 eingeführten Modulationsmechanismus anfallen, werden für die Finanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums verwendet. Seit dem Erlass der vorgenannten Verordnung sah sich der Agrarsektor eine Reihe neuer und anspruchsvoller Herausforderungen gegenüber, wie dem Klimawandel, der zunehmenden Bedeutung der Bioenergie sowie der Notwendigkeit einer besseren Wasserbewirtschaftung und eines besserer Schutzes der biologischen Vielfalt. Die Europäische Gemeinschaft ist als Partei des Kyoto-Protokolls aufgefordert, ihre Politik aufgrund von Erwägungen zum Klimawandel zu ändern. Außerdem muss infolge ernsthafter Probleme im Zusammenhang mit Wasserknappheit und Dürre eingehender auf Fragen der Wasserbewirtschaftung auf dem Gebiet der Gemeinschaft eingegangen werden und es müssen entschiedene Maßnahmen ergriffen werden. Der Schutz der biologischen Vielfalt ist neben der Nachhaltigkeit der Wasserbewirtschaftung weiterhin eine große Herausforderung, und obwohl bereits bedeutende Fortschritte gemacht worden sind, wird das Erreichen des für 2010 gesetzten Ziels der Europäischen Union im Bereich der Eindämmung des Rückgangs der biologischen Vielfalt auf dem Gebiet der EU ohne weitere Anstrengungen nicht möglich sein. Diese Anstrengungen sollten tiefgreifende strukturelle Veränderungen des Landwirtschaftsmodells der Gemeinschaft beinhalten, wobei die Erfahrungen jener Staaten genutzt werden, deren Landwirtschaft auf einem traditionellen Agrarstruktur-Modell mit kleinflächigen Betrieben beruht. Die Gemeinschaft erkennt daher die Notwendigkeit an, diesen neuen Herausforderungen im Rahmen ihrer Politik zu begegnen. Im Bereich der Landwirtschaft stellen die im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) verabschiedeten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum ein wirksames Instrument hierfür dar. Damit die Mitgliedstaaten ihre Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum entsprechend anpassen können, ohne ihre derzeitigen Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in anderen Bereichen einschränken zu müssen, müssen zusätzliche Finanzmittel bereitgestellt werden. Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2007-2013 umfasst jedoch nicht die Finanzmittel, die für die Verstärkung der Gemeinschaftspolitik zur Entwicklung des ländlichen Raums erforderlich sind. Unter diesen Umständen empfiehlt es sich, einen Großteil der erforderlichen Finanzmittel bereitzustellen, indem die Direktzahlungen durch Modulation schrittweise stärker reduziert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Störungen der Wasserbewirtschaftung sowie der dramatische Rückgang der Biodiversität sind die derzeitigen hauptsächlichen landwirtschaftlich bedingten Umweltprobleme auf dem Gebiet der Gemeinschaft. Nichtberücksichtigung oder Vernachlässigung dieser Probleme durch das Ausbleiben grundlegender Veränderungen des Funktionsmodells der Landwirtschaft der Gemeinschaft kann zu praktisch irreversiblen Veränderungen der Agrar-Umwelt-Struktur der ländlichen Gebiete führen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine weitere Zunahme landwirtschaftlicher Großbetriebe auf dem Gebiet der Gemeinschaft und die unzureichende Unterstützung für die kleinen landwirtschaftlichen Betriebe stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung und machen die Verwirklichung der gesteckten Umweltziele, an oberster Stelle die Erhaltung der Artenvielfalt, praktisch unmöglich. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Durch die besondere geografische Lage der Gebiete in äußerster Randlage, ihre Insellage, geringe Größe sowie schwierigen Relief- und Klimabedingungen ergeben sich zusätzliche Belastungen für ihre Agrarsektoren. Um diese Belastungen und Zwänge abzuschwächen, erscheint es angebracht, von der Verpflichtung zur Anwendung der Modulationskürzung bei Betriebsinhabern in Gebieten in äußerster Randlage abzuweichen. |
(9) Durch die besondere geografische Lage der Gebiete in äußerster Randlage, ihre Insellage, geringe Größe sowie schwierigen Relief- und Klimabedingungen ergeben sich zusätzliche Belastungen für ihre Agrarsektoren. Um diese Belastungen und Zwänge abzuschwächen, erscheint es angebracht, von der Verpflichtung zur Anwendung der Modulationskürzung bei Betriebsinhabern in Gebieten in äußerster Randlage und in benachteiligten Gebieten abzuweichen, sofern nachhaltige landwirtwirtschaftliche Produktionsverfahren betroffen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollten keine Beihilfen für nicht nachhaltige landwirtschaftliche Produktionsverfahren gewährt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(23a) Alle bestehenden Direktzahlungen sollten bis 2013 schrittweise abgeschafft werden. Dann sollten Betriebsinhaber nur für die Leistungen, die sie der Allgemeinheit erbringen, wie Erhöhung der Artenvielfalt und Wasserwirtschaft, sowie für Leistungen, die sie in den Bereichen Umwelt, Tierschutz und Lebensmittelsicherheit erbringen, Stützungszahlungen erhalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Betriebsinhaber müssen ermutigt werden, auf den Markt zu reagieren. Direkte Subventionen verursachen Marktverzerrungen und führen zu beträchtlichen Abflüssen von Gemeinschaftsmitteln. Das Umweltmanagement wird am besten im Rahmen der zweiten Säule erreicht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 23 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(23b) Der erste Pfeiler der GAP sollte künftig erhalten bleiben, um die Schlüsselrolle des Betriebsinhabers als Motor der Wirtschaft im ländlichen Raum, als Landschaftsschützer und als Garant für die von der Europäischen Union geforderten hohen Standards im Bereich der Nahrungsmittelsicherheit zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine systematische Kürzung der Direktzahlungen an die Betriebsinhaber könnte die Rentabilität beträchtlich senken und das Überleben vieler Betriebe gefährden. Die Europäische Union muss künftig für die Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln Sorge tragen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(27) Die obligatorische Flächenstilllegung war als Mechanismus zur Angebotssteuerung eingeführt worden. Aufgrund der Marktentwicklungen im Kulturpflanzensektor zusammen mit der Einführung der entkoppelten Beihilfen ist die Beibehaltung dieses Instrumentes nicht mehr gerechtfertigt und ist es somit abzuschaffen. Die gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffenen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sind daher für Flächen zu aktivieren, die denselben Gewährungsbedingungen unterliegen wie alle anderen Ansprüche. |
(27) Die obligatorische Flächenstilllegung war als Mechanismus zur Angebotssteuerung eingeführt worden. Aufgrund der Marktentwicklungen im Kulturpflanzensektor zusammen mit der Einführung der entkoppelten Beihilfen ist die Beibehaltung dieses Instrumentes nicht mehr gerechtfertigt und ist es somit abzuschaffen. Die gemäß Artikel 53 und Artikel 63 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geschaffenen Zahlungsansprüche bei Flächenstilllegung sind daher für Flächen zu aktivieren, die denselben Gewährungsbedingungen unterliegen wie alle anderen Ansprüche. Durch Zahlungen im Rahmen des zweiten Pfeilers der GAP sollten den Betriebsinhabern Anreize dafür geboten werden, die Artenvielfalt durch nachhaltige landwirtschaftliche Produktionsverfahren aktiv zu fördern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Auf diese Weise sollten die durch die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung entstehenden Umweltschäden aufgewogen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die wissenschaftliche Forschung zeigt, dass die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung sehr nachteilige Auswirkungen auf die Artenvielfalt haben wird. Daher ist es außerordentlich wichtig, diese Auswirkungen aufzufangen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(30) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde zwar eine entkoppelte Betriebsprämienregelung eingeführt, den Mitgliedstaaten wurde aber auch erlaubt, bestimmte Zahlungen von dieser Regelung auszunehmen. Gleichzeitig sah Artikel 64 Absatz 3 derselben Verordnung vor, dass die in Titel III Kapitel 5 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung vorgesehenen Optionen im Hinblick auf die Markt- und Strukturentwicklungen überprüft werden sollen. Eine Analyse der einschlägigen Erfahrungen hat gezeigt, dass die Entkopplung mehr Flexibilität für den Erzeuger zur Folge hat, so dass er seine Produktionsentscheidungen aus Überlegungen der Rentabilität und der Reaktion des Marktes treffen kann. Dies ist insbesondere der Fall bei Kulturpflanzen, Hopfen und Saatgut und bis zu einem bestimmten Grad bei Rindfleisch. Deshalb sind die teilweise gekoppelte Zahlungen in diesen Sektoren in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Damit sich Betriebsinhaber im Rindfleischsektor schrittweise an die neue Stützungsregelung anpassen können, ist eine schrittweise Einbeziehung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Schlachtprämie vorzusehen. Da die teilweise gekoppelte Zahlungen im Sektor Obst und Gemüse erst unlängst nur als Übergangsmaßnahme eingeführt worden sind, müssen diese Regelungen nicht überprüft werden. |
(30) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wurde zwar eine entkoppelte Betriebsprämienregelung eingeführt, den Mitgliedstaaten wurde aber auch erlaubt, bestimmte Zahlungen von dieser Regelung auszunehmen. Gleichzeitig sah Artikel 64 Absatz 3 derselben Verordnung vor, dass die in Titel III Kapitel 5 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung vorgesehenen Optionen im Hinblick auf die Markt- und Strukturentwicklungen überprüft werden sollen. Eine Analyse der einschlägigen Erfahrungen hat gezeigt, dass die Entkopplung mehr Flexibilität für den Erzeuger zur Folge hat, so dass er seine Produktionsentscheidungen aus Überlegungen der Rentabilität und der Reaktion des Marktes treffen kann. Dies ist insbesondere der Fall bei Kulturpflanzen, Hopfen und Saatgut und bis zu einem bestimmten Grad bei Rindfleisch. Deshalb sind die teilweise gekoppelte Zahlungen in diesen Sektoren in die Betriebsprämienregelung einzubeziehen. Damit sich Betriebsinhaber im Rindfleischsektor schrittweise an die neue Stützungsregelung anpassen können, ist eine schrittweise Einbeziehung der Sonderprämie für männliche Rinder und der Schlachtprämie vorzusehen. Alle Zahlungen an Züchter von Kampfstieren sollten eingestellt werden. Da die teilweise gekoppelte Zahlungen im Sektor Obst und Gemüse erst unlängst nur als Übergangsmaßnahme eingeführt worden sind, müssen diese Regelungen nicht überprüft werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stierkämpfe sollten nicht unterstützt werden. Es muss Druck auf Stierzüchter ausgeübt werden, den Verkauf von Stieren für diesen Zweck einzustellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 31 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(31) Bei Mutterkühen sowie Schafen und Ziegen scheint jedoch noch die Beibehaltung eines Mindestniveaus der landwirtschaftlichen Erzeugung für die Agrarwirtschaften in bestimmten Regionen erforderlich zu sein, insbesondere, wenn den Betriebsinhabern keine anderen wirtschaftlichen Alternativen offenstehen. Angesichts dieser Tatsache sollten die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit verfügen, die gekoppelte Stützung auf dem derzeitigen Niveau oder bei Mutterkühen auf einem niedrigeren Niveau beizubehalten. In diesem Fall ist die Einhaltung der Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Herkunftssicherung der Tiere vorzusehen. |
(31) Bei Mutterkühen sowie Schafen und Ziegen scheint jedoch noch die Beibehaltung eines Mindestniveaus der landwirtschaftlichen Erzeugung für die Agrarwirtschaften in bestimmten Regionen erforderlich zu sein, insbesondere, wenn den Betriebsinhabern keine anderen wirtschaftlichen Alternativen offenstehen. Angesichts dieser Tatsache sollten die Mitgliedstaaten über die Möglichkeit verfügen, die gekoppelte Stützung auf dem derzeitigen Niveau oder bei Mutterkühen auf einem niedrigeren Niveau beizubehalten, sofern nachhaltige und artgerechte landwirtschaftliche Produktionsverfahren betroffen sind. In diesem Fall ist die Einhaltung der Vorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Herkunftssicherung der Tiere vorzusehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollten keine Beihilfen für nicht nachhaltige landwirtschaftliche Produktionsverfahren gewährt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 3 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Im Hinblick auf die schrittweise Abschaffung aller Ausfuhrerstattungen bis 2013, wie dies in Hongkong vereinbart wurde, werden alle Ausfuhrerstattungen für Tiere bis 2009 abgeschafft. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat im Jahr 2009 Legislativvorschläge vor, die darauf abzielen, die Treibhausgasemissionen des Agrarsektors bis 2020 um mindestens 30 % zu verringern. Diese Vorschläge enthalten auch ein ehrgeiziges langfristiges Ziel, das bis 2050 erreicht werden muss. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2b) Die Kommission legt im Jahr 2009 verbindliche Legislativvorschläge zur Verbesserung des Tierschutzes in der Europäischen Union vor. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Tierschutz muss verbessert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene entsprechend dem in Anhang III vorgegebenen Rahmen Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. |
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere diejenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in gutem ökologischen Zustand erhalten bleiben. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene aufgrund von Leitlinien der Kommission entsprechend dem in Anhang III vorgegebenen Rahmen Mindestanforderungen für den guten ökologischen Zustand fest; sie berücksichtigen dabei die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, Bewirtschaftungssysteme, Flächennutzung, Fruchtwechsel, Wirtschaftsweisen und Betriebsstrukturen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt: |
(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(a) 2009: 7%, |
(a) 2009: 15% | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(b) 2010: 9%, |
(b) 2010: 22% | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(c) 2011: 11%, |
(c) 2011: 29% | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(d) 2012: 13%. |
(d) 2012: 36% | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Modulationssätze sollten im Hinblick auf die schrittweise Abschaffung der Direktzahlungen bis zum Jahr 2020 festgesetzt werden, da Direktzahlungen nicht gewährleisten, dass die Betriebsinhaber Leistungen für die Allgemeinheit erbringen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen. |
(1) Die Mitgliedstaaten überprüfen durch Vor-Ort-Kontrollen in mindestens 5 % aller landwirtschaftlichen Betriebe, denen Direktzahlungen gewährt werden, ob die Betriebsinhaber ihren Verpflichtungen nach Kapitel 1 nachkommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es muss ein Minimum an Kontrollen geben, damit die Betriebsinhaber einsehen, dass die Cross-Compliance-Kriterien eingehalten werden müssen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 43 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 36 Absatz 1. |
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von einem Jahr nicht aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt und außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 36 Absatz 1. Diese Mittel sollten dazu verwendet werden, umweltverträgliche Produktionsverfahren zu verbessern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nichtausgegebene Mittel, die im Rahmen der Betriebsprämienregelung bewilligt wurden, sollten dazu verwendet werden, den Agrarsektor umweltfreundlicher zu gestalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) für Hektarflächen, die zu dem Zeitpunkt, der für die Beihilfeanträge „Flächen“ für des Jahr 2008 vorgesehen ist, als Dauergrünland genutzt werden, und für sonstige beihilfefähige Hektarflächen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den gesamten oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einbehalten haben, der der Mutterkuhprämie nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht, gewähren den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung. |
(1) Die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 68 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den gesamten oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einbehalten haben, der der Mutterkuhprämie nach Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 entspricht, gewähren den Betriebsinhabern jährlich eine Ergänzungszahlung. Den Züchtern von Kampfstieren werden jedoch keine Zahlungen gewährt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stierkämpfe sollten nicht unterstützt werden. Es muss Druck auf Stierzüchter ausgeübt werden, den Verkauf von Stieren für diesen Zweck einzustellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 55 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) 2010 und 2011 können die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 68 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii oder Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den gesamten oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einbehalten haben, der der Schlachtprämie für Kälber, der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) bzw. der Sonderprämie für männliche Rinder entspricht, den Betriebsinhabern eine Ergänzungszahlung gewähren. Die Ergänzungszahlung wird unter den Bedingungen von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 für die Schlachtung von Kälbern, die Schlachtung von Rindern (ausgenommen Kälber) bzw. die Haltung männlicher Rinder gewährt. Die Ergänzungszahlung wird in Höhe von bis zu 50 % des gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geltenden Beihilfebetrags und innerhalb der gemäß Artikel 53 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze gewährt. |
(2) 2010 und 2011 können die Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 68 Absatz 1, Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii oder Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 den gesamten oder einen Teil des Anteils der nationalen Obergrenzen gemäß Artikel 41 der vorliegenden Verordnung einbehalten haben, der der Schlachtprämie für Kälber, der Schlachtprämie für Rinder (ausgenommen Kälber) bzw. der Sonderprämie für männliche Rinder entspricht, den Betriebsinhabern eine Ergänzungszahlung gewähren. Die Ergänzungszahlung wird unter den Bedingungen von Titel IV Kapitel 1 Abschnitt 8 für die Schlachtung von Kälbern, die Schlachtung von Rindern (ausgenommen Kälber) bzw. die Haltung männlicher Rinder gewährt. Die Ergänzungszahlung wird in Höhe von bis zu 50 % des gemäß Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 geltenden Beihilfebetrags und innerhalb der gemäß Artikel 53 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Obergrenze gewährt. Den Züchtern von Kampfstieren werden jedoch keine Zahlungen gewährt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Stierkämpfe sollten nicht unterstützt werden. Es muss Druck auf Stierzüchter ausgeübt werden, den Verkauf von Stieren für diesen Zweck einzustellen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 62 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) für am 30. Juni 2008 ausgewiesene Hektarflächen Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Hektarflächen. |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 68 – Absatz 1 – Buchstaben a - e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) für |
a) für | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt dienen, |
i) besondere Formen der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die dem Schutz und der Verbesserung der Umwelt dienen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) die Verbesserung der Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder |
ii) die Verbesserung der ökologischen und gesundheitlichen Qualität landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iii) die Verbesserung der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse; |
iii) die Verbesserung der Vermarktung nachhaltiger und gesunder landwirtschaftlicher Erzeugnisse; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen, |
b) um besonderen Nachteilen zu begegnen, denen sich Betriebsinhaber in den nachhaltigen Sektoren Milcherzeugnisse, Rindfleisch, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Reis in wirtschaftlich schwachen oder umweltgefährdeten Gebieten gegenüber sehen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber in diesen Gebieten auszugleichen, |
c) in Gebieten, die in Umstrukturierungs- und/oder Entwicklungsprogramme eingebunden sind, um die Aufgabe von ökologisch wertvollen Flächen zu vermeiden und/oder besondere Nachteile für Betriebsinhaber, die ökologisch wertvolle Flächen bewirtschaften, in diesen Gebieten auszugleichen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) in Form von Beiträgen zu Ernteversicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 69, |
d) in Form von Beiträgen zu Ernteversicherungsprämien nach den Bedingungen von Artikel 69, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
e) für Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten nach den Bedingungen von Artikel 70. |
e) in Form von Beiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit für Tier- und Pflanzenkrankheiten nach den Bedingungen von Artikel 70. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollten keine Beihilfen für nicht nachhaltige landwirtschaftliche Produktionsverfahren gewährt werden. Ökologisch wertvolle Flächen müssen geschützt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Titel | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ernteversicherung |
Agrarversicherung | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 69 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten können finanzielle Beiträge zu Prämien für eine Ernteversicherung zur Deckung von Verlusten aufgrund widriger Witterungsverhältnisse gewähren. |
(1) Die Mitgliedstaaten können finanzielle Beiträge zu Prämien für eine Agrarversicherung zur Deckung von wirtschaftlichen Verlusten aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Tier- und Pflanzenkrankheiten gewähren, sofern diese Risiken nicht durch eine private Versicherung gedeckt werden können.
| ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im Sinne dieses Artikels sind „widrige Witterungsverhältnisse“ einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund derer mehr als 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Betriebsinhabers auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden. |
Im Sinne dieses Artikels sind: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- „widrige Witterungsverhältnisse“ einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse wie Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, aufgrund deren mehr als 30% der durchschnittlichen Jahreserzeugung des betreffenden Betriebsinhabers auf der Grundlage des vorhergehenden Dreijahreszeitraums oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraums unter Ausschluss des höchsten und des niedrigsten Werts zerstört wurden; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- „wirtschaftliche Einbußen“ alle zusätzlichen Kosten, die einem Betriebsinhaber infolge außergewöhnlicher Maßnahmen entstehen, die er mit dem Ziel ergreift, das Angebot auf dem betreffenden Markt zu verringern bzw. alle erheblichen Produktionsverluste. Kosten, für die nach anderen Gemeinschaftsvorschriften eine Entschädigung gewährt werden kann, und Kosten, die sich aus der Anwendung anderer veterinär-, gesundheits- bzw. pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen ergeben, gelten nicht als wirtschaftliche Einbußen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 1 – Spalte 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4, Artikel 5 Buchstaben a, b, d |
Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Buchstaben b und d, Artikel 4 Absätze 1, 2 und 4 und Artikel 5 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um die Natur und insbesondere die Artenvielfalt zu schützen, sollten alle einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates (Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Habitat-Richtlinie) in die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der GAP einbezogen werden. Alle Bestimmungen, die in die Grundanforderungen an die Betriebsführung einbezogen werden, falls dieser Änderungsantrag angenommen wird, sind bereits Teil der geltenden Rechtsvorschriften der GAP. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil A – Nummer 5 – Spalte 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 6, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a |
Artikel 6, Artikel 13 und Artikel 15 | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um die Natur und insbesondere die Artenvielfalt zu schützen, sollten alle einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 79/409/EWG des Rates (Vogelschutzrichtlinie) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (Habitat-Richtlinie) in die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der GAP einbezogen werden. Alle Bestimmungen, die in die Grundanforderungen an die Betriebsführung einbezogen werden, falls dieser Änderungsantrag angenommen wird, sind bereits Teil der geltenden Rechtsvorschriften der GAP. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erhaltung in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Erhaltung in gutem ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es sollte nicht zwingend vorgeschrieben werden, Flächen in gutem landwirtschaftlichem Zustand zu erhalten, vor allem dann nicht, wenn die Flächen nicht mehr für Produktionszwecke genutzt werden. Häufig steigt der ökologische Wert einer Fläche, wenn ihr landwirtschaftlicher Wert abnimmt. Zum Ausgleich der ökologischen Nachteile, die durch die Abschaffung der Flächenstilllegung entstehen, müssen alternative Maßnahmen getroffen werden, um den Schutz der Artenvielfalt zu gewährleisten. |
VERFAHREN
Titel |
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2008)0306 – C6-0240/2008 – 2008/0103(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
AGRI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 19.6.2008 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Kathalijne Maria Buitenweg 3.7.2008 |
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Datum der Annahme |
9.9.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
35 5 12 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Pilar Ayuso, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Martin Callanan, Chris Davies, Avril Doyle, Anne Ferreira, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Jens Holm, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Aldis Kušķis, Peter Liese, Jules Maaten, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Daciana Octavia Sârbu, Carl Schlyter, Richard Seeber, Bogusław Sonik, María Sornosa Martínez, Antonios Trakatellis, Evangelia Tzampazi, Donato Tommaso Veraldi, Anja Weisgerber, Glenis Willmott |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Kathalijne Maria Buitenweg, Duarte Freitas, Jutta Haug, Erna Hennicot-Schoepges, Alojz Peterle, Robert Sturdy |
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STELLUNGNAHME des Ausschusses für regionale Entwicklung (12.9.2008)
für den Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
(KOM(2008)0306 – C6‑0240/2008 – 2008/0103(CNS))
Verfasser der Stellungnahme: Markus Pieper
KURZE BEGRÜNDUNG
Der Vorschlag der Kommission stellt zwar keine grundlegende Reform dar, zielt jedoch darauf ab, einen nachhaltigen und marktorientierten Agrarsektor zu fördern.
Der eingeschlagene Reformweg ist zu begrüßen, und die Maßnahmen zur Öffnung des Marktes und zur Vereinfachung der GAP bis zum Jahr 2013 müssen fortgeführt werden. Dennoch sollte gewährleistet sein, dass die Reformen von 2003 vollständig umgesetzt werden, bevor eine revolutionäre Umstrukturierung der GAP unternommen wird.
Modulation und degressive Staffelung: Die europäischen Landwirte brauchen Planungssicherheit. Zu Zeiten, in denen die Preise für Futtermittel steigen, ist eine zusätzliche Modulation nicht gerechtfertigt. Daher stimmt der Verfasser einer weiteren progressiven Modulation grundsätzlich nicht zu. Der Vorschlag bedeutet mehr Verwaltungsaufwand und dürfte nur dazu führen, dass größere landwirtschaftliche Betriebe aufgeteilt und Kleinerzeuger stärker belastet werden.
Cross-Compliance: Der Berichterstatter lehnt jede Ausweitung des Geltungsbereichs der Cross-Compliance ab. Daher sollten zusätzliche Kriterien nicht verbindlich vorgeschrieben werden, da sie den Zielen, den Verwaltungsaufwand und überflüssige Belastung zu verringern, nicht gerecht werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für regionale Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Um die Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen zu verhindern und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung kann sich in bestimmten Fällen ungünstig auf die Umwelt auswirken, insbesondere auf bestimmte Landschaftselemente und Uferlandschaften. Daher empfiehlt es sich, die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zum etwaigen Schutz besonderer Landschaftselemente zu verstärken und Pufferstreifen an den Ufern einzurichten. |
(3) Um die Aufgabe landwirtschaftlicher Flächen zu verhindern und zu gewährleisten, dass diese Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden, ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 außerdem ein Gemeinschaftsrahmen geschaffen worden, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten Normen erlassen, die den besonderen Merkmalen der betreffenden Flächen Rechnung tragen, einschließlich der Boden- und Witterungsbedingungen, der bestehenden Bewirtschaftungssysteme (Bodennutzung, Fruchtfolge, landwirtschaftliche Praktiken) und der Betriebsstrukturen. Die Abschaffung der obligatorischen Flächenstilllegung im Rahmen der Betriebsprämienregelung kann sich in bestimmten Fällen ungünstig auf die Umwelt auswirken, insbesondere auf bestimmte Landschaftselemente und Uferlandschaften. Daher empfiehlt es sich, die bestehenden Gemeinschaftsbestimmungen zum etwaigen Schutz besonderer Landschaftselemente zu verstärken. Es sind zwar, wie in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehen, höchste Standards im Hinblick auf die Wasserqualität zu gewährleisten, doch sollten keine weiteren Beschränkungen eingeführt werden, die die wünschenswerte Entwicklung des ländlichen Raums behindern würden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 - Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 einhalten. |
(1) Ein Betriebsinhaber, der Direktzahlungen bezieht, muss die Grundanforderungen an die Betriebsführung nach Anhang II und die Vorschriften für die Erhaltung der Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 einhalten, es sei denn, dies ist nicht umsetzbar und unverhältnismäßig, wie etwa im Fall einer großen Naturkatastrophe. |
Begründung | |
Der Grundsatz, die Verfahren im Rahmen der Cross-Compliance zu vereinfachen, läuft dieser Vorschrift zuwider, mit der eine unnötige Belastung und überflüssiger Verwaltungsaufwand eingeführt werden. Die meisten der geforderten Kriterien werden bereits durch geltende EU-Bestimmungen abgedeckt. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 - Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die zuständige Behörde teilt dem Betriebsinhaber die einzuhaltenden Grundanforderungen und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit. |
(2) Die zuständige Behörde teilt dem Betriebsinhaber die Grundanforderungen und den zu erhaltenden guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand mit. |
Begründung | |
Siehe Begründung zu Änderungsantrag 2 (vormals Änd. 1). | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 5 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt: |
(1) Alle einem Betriebsinhaber in einem Kalenderjahr zu gewährenden Direktzahlungen, die 10 000 EUR überschreiten, werden jedes Jahr bis 2012 um folgende Prozentsätze gekürzt: |
(a) 2009: 7 %, (b) 2010: 9 %, (c) 2011: 11 %, (d) 2012: 13 %. |
(a) 2009: 6 %, (b) 2010: 7 %, (c) 2011: 8 %, (d) 2012: 9 %. |
(2) Die Beträge, die sich aus der Anwendung der Kürzungen gemäß Absatz 1 ergeben, werden folgendermaßen angehoben: |
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(a) Beträge zwischen 100 000 und 199 999 EUR um 3 Prozentpunkte, |
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(b) Beträge zwischen 200 000 und 299 999 EUR um 6 Prozentpunkte, |
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(c) Beträge von 300 000 EUR oder darüber um 9 Prozentpunkte. |
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(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen und der Ägäischen Inseln gewährt werden. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Direktzahlungen, die den Betriebsinhabern der französischen überseeischen Departements, der Azoren und Madeiras sowie der Kanarischen und der Ägäischen Inseln gewährt werden. |
Begründung | |
Angesichts steigender Preise für Futtermittel ist eine zusätzliche Modulation nicht gerechtfertigt. Die progressive Modulation sollte gestrichen werden, da dadurch effiziente Großbetriebe, die größenbedingte Vorteile nutzen und die ländliche Entwicklung stärken, diskriminiert und bestraft werden. Gleichzeitig sollten Kleinerzeuger nicht zusätzlich belastet werden. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 - Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Der Restbetrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 ergibt, sowie die Restbeträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 2 ergeben, werden dem Mitgliedstaat, in dem die entsprechenden Beträge erzielt wurden, nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 zugewiesen. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet. |
(4) Der Restbetrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 ergibt, wird dem Mitgliedstaat, in dem die entsprechenden Beträge erzielt wurden, nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 in vollem Umfang zugewiesen. Er wird gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll im Fall der Annahme von Änderungsantrag 4 (vormals Änd. 3) für die Kohärenz des Textes gesorgt werden. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 - Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Jeder Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 ergibt, wird nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 dem neuen Mitgliedstaat zugeteilt, in dem die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. Sie werden gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet. |
(4) Jeder Betrag, der sich aus der Anwendung von Artikel 7 Absatz 1 ergibt, wird nach dem Verfahren des Artikels 128 Absatz 2 dem neuen Mitgliedstaat zugeteilt, in dem die entsprechenden Beträge erzielt worden sind. Er wird gemäß Artikel 69 Absatz 5a der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 verwendet. |
Begründung | |
Mit diesem Änderungsantrag soll im Fall der Annahme von Änderungsantrag 4 (vormals Änd. 3) für die Kohärenz des Textes gesorgt werden. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials fest. |
(2) Die Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie ihrer institutionellen oder administrativen Struktur und/oder des regionalen landwirtschaftlichen Potenzials und/oder der strukturellen Nachteile benachteiligter Regionen fest. |
Mitgliedstaaten mit einer beihilfefähigen Fläche von weniger als drei Millionen Hektar können als eine einzige Region angesehen werden. |
Mitgliedstaaten mit einer beihilfefähigen Fläche von weniger als drei Millionen Hektar können als eine einzige Region angesehen werden. Die Kommission prüft die Einführung eines Beschwerdeverfahrens für Streitfälle. |
Begründung | |
Hiermit soll gewährleistet werden, dass auf regionaler Ebene weder jetzt noch in Zukunft Diskriminierung stattfindet. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 60 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Die neuen Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien fest. |
(2) Die neuen Mitgliedstaaten legen die Regionen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien fest. Die Kommission prüft die Einführung eines Beschwerdeverfahrens für Streitfälle. |
Begründung | |
Hiermit soll gewährleistet werden, dass auf regionaler Ebene auch in Zukunft keine Diskriminierung stattfindet. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Anhang III - Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wasserschutz und -bewirtschaftung: |
entfällt |
Schutz des Wassers gegen Verschmutzung und Abflüsse, Regulierung des Wasserverwendung |
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– Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen |
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– Einhaltung der Genehmigungsverfahren für die Verwendung von Wasser zur Bewässerung. |
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Begründung | |
Die Vereinfachung der Cross-Compliance-Kriterien sollte im Mittelpunkt des Konzeptes stehen. Mit dem vorliegenden Vorschlag wird der Anwendungsbereich hingegen erweitert. Die meisten der geforderten Kriterien werden bereits durch geltende EU-Bestimmungen abgedeckt, zum Beispiel zu Pflanzenschutz und Düngung. |
VERFAHREN
Titel |
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2008)0306 – C6-0240/2008 – 2008/0103(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
AGRI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
REGI 10.7.2008 |
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Verfasser der Stellungnahme Datum der Benennung |
Markus Pieper 16.7.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
17.7.2008 |
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Datum der Annahme |
9.9.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
48 2 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Emmanouil Angelakas, Stavros Arnaoutakis, Elspeth Attwooll, Jean Marie Beaupuy, Rolf Berend, Victor Boştinaru, Wolfgang Bulfon, Giorgio Carollo, Antonio De Blasio, Bairbre de Brún, Petru Filip, Gerardo Galeote, Iratxe García Pérez, Eugenijus Gentvilas, Ambroise Guellec, Gábor Harangozó, Marian Harkin, Jim Higgins, Filiz Hakaeva Hyusmenova, Mieczysław Edmund Janowski, Rumiana Jeleva, Gisela Kallenbach, Tunne Kelam, Evgeni Kirilov, Miloš Koterec, Constanze Angela Krehl, Florencio Luque Aguilar, Sérgio Marques, Yiannakis Matsis, Miroslav Mikolášik, James Nicholson, Jan Olbrycht, Maria Grazia Pagano, Maria Petre, Markus Pieper, Pierre Pribetich, Giovanni Robusti, Wojciech Roszkowski, Elisabeth Schroedter, Grażyna Staniszewska, Catherine Stihler, Margie Sudre, Andrzej Jan Szejna, Kyriacos Triantaphyllides, Lambert van Nistelrooij, Oldřich Vlasák |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Den Dover, Emanuel Jardim Fernandes, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Eleonora Lo Curto, Zita Pleštinská, Iuliu Winkler |
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VERFAHREN
Titel |
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2008)0306 – C6-0240/2008 – 2008/0103(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
16.6.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 19.6.2008 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 19.6.2008 |
ENVI 19.6.2008 |
REGI 10.7.2008 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Luis Manuel Capoulas Santos 1.4.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
20.5.2008 |
27.5.2008 |
24.6.2008 |
14.7.2008 |
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23.9.2008 |
7.10.2008 |
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Datum der Annahme |
7.10.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 11 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Vincenzo Aita, Peter Baco, Sergio Berlato, Niels Busk, Luis Manuel Capoulas Santos, Giovanna Corda, Joseph Daul, Albert Deß, Gintaras Didžiokas, Konstantinos Droutsas, Constantin Dumitriu, Michl Ebner, Carmen Fraga Estévez, Duarte Freitas, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Bogdan Golik, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Vincenzo Lavarra, Stéphane Le Foll, Véronique Mathieu, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, James Nicholson, Neil Parish, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Petya Stavreva, Donato Tommaso Veraldi |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Katerina Batzeli, Wiesław Stefan Kuc, Astrid Lulling, Catherine Neris, Zdzisław Zbigniew Podkański, Bernadette Vergnaud, Vladimír Železný |
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Datum der Einreichung |
14.10.2008 |
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