BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem

21.10.2008 - (KOM(2008)0078 – C6‑0099/2008 – 2008/0051(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatterin: Astrid Lulling

Verfahren : 2008/0051(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0417/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem

(KOM(2008)0078 – C6‑0099/2008 – 2008/0051(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0078),

–   gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0099/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (A6‑0417/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG‑Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, sollten weitere Anstrengungen im Hinblick auf eine schrittweise Harmonisierung der Verbrauchsteuer in der Europäischen Union unternommen werden, wobei gleichzeitig Aspekte wie die öffentliche Gesundheit, der Umweltschutz und haushaltspolitische Erwägungen zu berücksichtigen sind.

Begründung

Eine mittelfristige, schrittweise Harmonisierung der Verbrauchsteuer in der Europäischen Union wäre die ideale Lösung, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Dabei sollte jedoch dem von den Mitgliedstaaten verfolgten politischen Ziel Rechnung getragen werden, dem übermäßigen Konsum verbrauchsteuerpflichtiger Waren (alkoholische Getränke, Tabakwaren und Energieprodukte) Einhalt zu gebieten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zwecke andere indirekte Steuern erhoben werden. Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der indirekten Steuern in einem solchen Fall nicht zu gefährden, müssen die Mitgliedstaaten wesentliche Kernpunkte dieser Regelungen berücksichtigen.

(4) Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zwecke andere indirekte Steuern erhoben werden. Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der indirekten Steuern in einem solchen Fall nicht zu gefährden, müssen die Mitgliedstaaten wesentliche Kernpunkte dieser Regelungen berücksichtigen, insbesondere solche, die die Steuerbemessungsgrundlage und die Berechnung der Steuer, die Entstehung des Steueranspruchs und die steuerliche Überwachung betreffen.

Begründung

Um Unklarheiten oder unnötige Interpretationsprobleme zu vermeiden, sollte in den Erwägungen auf die wichtigsten Elemente der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der indirekten Steuern verwiesen werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4a) Bei der Durchführung dieser Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten der Notwendigkeit der Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus Rechnung tragen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, darf sie nicht auf zerstörte oder unwiederbringlich verlorengegangene Waren erhoben werden, ungeachtet der Umstände der Zerstörung oder des Verlusts.

(9) Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, darf sie nicht auf unbestreitbar zerstörte oder unwiederbringlich verlorengegangene Waren erhoben werden, ungeachtet der Umstände der Zerstörung oder des Verlusts.

Begründung

Diese Änderung dient der Klarstellung. Wenn von „unwiederbringlich verlorengegangenen Waren“ die Rede ist, muss auch der Begriff „zerstörte Waren“ näher präzisiert werden. Diese Bestimmung findet nur dann Anwendung, wenn die Waren ohne jeden Zweifel zerstört sind.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Zur Gewährleistung des wirksamen Funktionierens des EDV-gestützten Systems sollten die Mitgliedstaaten innerhalb ihrer nationalen Anwendungen einen einheitlichen Datensatz und eine einheitliche Datenstruktur verwenden, um den Wirtschaftsbeteiligen eine zuverlässige Schnittstelle zu bieten.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll eine Lanze für ein harmonisiertes und mittelfristig möglicherweise einheitliches europaweites elektronisches System für die Verwaltung von Geschäftsvorfällen gebrochen werden. Jeder andere Ansatz der Mitgliedstaaten, der nicht die Schaffung einer einheitlichen Schnittstelle für ihre nationalen EMCS-Anwendungen zum Ziel hat, kann dazu führen, dass die Wirtschaftsbeteiligten mehrere Arten von Schnittstellen innerhalb ihrer Systeme schaffen müssen, was zu zusätzlichen Kosten und Zeitverzögerungen führt.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Es sind die Verfahren zu regeln, nach denen vorzugehen ist, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht.

(24) Es sind die Verfahren zu regeln, nach denen vorzugehen ist, wenn das EDV-gestützte System ohne Verschulden der an der Beförderung der verbrauchsteuerpflichtigen Waren beteiligten Akteure oder aus Gründen, die diese nicht zu vertreten haben, nicht zur Verfügung steht.

Begründung

Diese Änderung dient der Klarstellung. Nach dem derzeitigen Wortlaut kann der Ausfall des EDV-gestützten Systems, der subjektiv einem Akteur anzulasten ist, als Grund für die Anwendung von Ausweichverfahren gelten.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a) Bei Waren, die verbrauchsteuerpflichtig sind, weil sie von Privatpersonen zum eigenen Gebrauch erworben und durch sie befördert werden, sollte die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren genau angegeben werden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist in Verbindung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 30 zu sehen. Damit sollen Richtmengen für Tabakerzeugnisse und alkoholische Getränke festgelegt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Es wird ein Übergangszeitraum vorgesehen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch unter Einhaltung der in der Richtlinie 92/12/EWG festgelegten Formalitäten zulassen können, um die Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderungen unter Steueraussetzung zu ermöglichen.

(36) Es wird ein Übergangszeitraum vorgesehen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch unter Einhaltung der in der Richtlinie 92/12/EWG festgelegten Formalitäten zulassen können, um die Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderungen unter Steueraussetzung zu ermöglichen. Die Dauer des Übergangszeitraums sollte unter gebührender Berücksichtigung der tatsächlichen Einführbarkeit des EDV-gestützten Systems in den einzelnen Mitgliedstaaten festgelegt werden.

Begründung

Die Erfahrungen in den Mitgliedstaaten haben gezeigt, dass die Einführung von EDV-gestützten Systemen in der Verwaltung und die Bereitstellung digitaler Dokumente zu juristischen und organisatorischen Problemen führen kann. In dem durch die vorliegende Richtlinie erfassten Bereich spielen auch psychologische Faktoren eine Rolle.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Als „Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt die Verbringung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Gebiet der Gemeinschaft, sofern diese Waren bei ihrer Verbringung in die Gemeinschaft nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren übergeführt werden, oder die Entlassung verbrauchsteuerpflichtiger Waren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag soll auch die betreffende Definition, die in mehreren Artikeln, insbesondere Artikel 7 Absatz 2, vorkommt, präzisiert werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) ein „registrierter Empfänger” ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen ermächtigt wurde, in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren, die von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt wurden, in Empfang zu nehmen;

Begründung

Die beiden Begriffe „registrierter Empfänger” (Person, die verbrauchsteuerpflichtige Waren in Empfang nimmt) und „registrierter Versender” (Person, die verbrauchsteuerpflichtige Waren versendet) können zu Verwirrung führen, wenn sie in den Artikeln belassen werden, wie es der Vorschlag vorsieht. Sie sollten folglich an der richtigen Stelle dieses Rechtsinstruments definiert werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c) ein „registrierter Versender“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen ermächtigt wurde, verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (modernisierter Zollkodex)1 zu versenden;

___________________________

1 ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

Begründung

Siehe Begründung zu Artikel 4 Nummer 4a (neu).

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d) ein „zugelassener Lagerinhaber” ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs verbrauchsteuerpflichtige Waren herzustellen, zu verarbeiten, in Besitz zu halten, in Empfang zu nehmen oder zu versenden, wenn die Verbrauchsteuerpflicht im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung ausgesetzt wurde;

Begründung

Auf den „zugelassenen Lagerinhaber” wird hauptsächlich in Artikel 15 Bezug genommen, doch ist dieser Bezug relativ unklar und steht an der falschen Stelle. Mit dieser Definition soll diesbezüglich Abhilfe geschaffen werden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 4 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4e) Steuerlager ist ein Ort, an dem verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, unter bestimmten Voraussetzungen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegt werden, von einem zugelassenen Lagerinhaber in Ausübung seines Berufs hergestellt, verarbeitet, in Besitz gehalten, in Empfang genommen oder versandt werden;

Begründung

Der Begriff „Steuerlager” kann, wie er in Artikel 14 Absatz 3 definiert ist, zu Verwirrung führen, weshalb diese Änderung vorgeschlagen wird. Die Definition ist in Artikel 4 vorzunehmen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 4 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4f) Ort der Einfuhr ist der Ort, an dem sich die Waren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 befinden.

Begründung

Klarstellung von „Ort der Einfuhr“ aus rechtlichen Gründen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

(c) die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren einschließlich der unrechtmäßigen Einfuhr, sofern die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht unmittelbar bei der Einfuhr einem Verfahren der Steueraussetzung unterstellt werden.

Begründung

Durch diesen Änderungsantrag sollen die Umstände der Einfuhr steuerpflichtiger Waren präzisiert werden. Siehe auch den Änderungsantrag zu Artikel 4 bezüglich der Definitionen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich Verluste, die sich aus der Eigenart der Waren ergeben, gelten nicht als deren Überführung in den freien Verkehr.

(4) Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist gegenüber den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem diese vollständige Zerstörung oder dieser unwiederbringliche Verlust eingetreten ist, hinreichend nachzuweisen.

Der Verlust oder die Zerstörung der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist den zuständigen Zollbehörden hinreichend nachzuweisen.

Kann im Falle einer Beförderung in einem Verfahren der Steueraussetzung nicht bestimmt werden, wo die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust eingetreten ist, so gilt die Zerstörung bzw. der Verlust als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem sie bzw. er festgestellt wurde.

Waren gelten dann als im Sinne des ersten Unterabsatzes unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie von niemandem mehr genutzt werden können.

Die Mitgliedstaaten können die vorsätzliche Zerstörung von Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, von der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden abhängig machen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist in Verbindung mit den Änderungsanträgen zu Artikel 9 zu sehen. Er beinhaltet teilweise eine Neuformulierung und stellt klar, in welchen Fällen eine Zerstörung von Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, von der Zustimmung der nationalen Behörden abhängig ist.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Kam es bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu einer Unregelmäßigkeit, die eine Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Überführung stattfand, nicht bestimmt werden, so gilt die Überführung als im Abgangsmitgliedstaat erfolgt.

(1) Kam es bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu einer Unregelmäßigkeit, die eine Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Überlassung stattfand, nicht bestimmt werden, so gilt die Überlassung als im Abgangsmitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde.

 

Treffen die in einem Verfahren der Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort ein und ist die damit verbundene Unregelmäßigkeit, die eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, nicht festgestellt worden, so gilt die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr als in dem Mitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt erfolgt, in bzw. zu dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren entdeckt wurden.

Wird jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung nach Artikel 19 Absatz 1 begonnen hat, ermittelt, in welchem Mitgliedstaat die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr tatsächlich stattgefunden hat, so informiert dieser Mitgliedstaat die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaates.

Wird jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung nach Artikel 19 Absatz 1 begonnen hat, ermittelt, in welchem Mitgliedstaat die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr tatsächlich stattgefunden hat, so gilt die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr als in diesem Mitgliedstaat erfolgt, der wiederum die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Feststellung oder des Abgangsmitgliedstaats informiert.

Wurde die Verbrauchsteuer vom Abgangsmitgliedstaat erhoben, so wird sie erstattet bzw. erlassen, sobald nachgewiesen ist, dass sie durch den anderen Mitgliedstaat eingezogen wurde.

Wurde die Verbrauchsteuer vom Mitgliedstaat der Feststellung oder vom Abgangsmitgliedstaat erhoben, so wird sie erstattet bzw. erlassen, sobald nachgewiesen ist, dass die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr in dem anderen Mitgliedstaat erfolgte.

Begründung

In diesem Änderungsantrag wird der Wortlaut präzisiert, und es wird definiert, was geschieht, wenn unter Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren wegen einer Unregelmäßigkeit nicht an ihren Bestimmungsort gelangen.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1a) Soweit sich anhand entsprechender Nachweise ohne berechtigten Zweifel feststellen lässt, wo es während einer Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung zu einer Unregelmäßigkeit gekommen ist, die eine Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, wird die Verbrauchsteuer in dem Mitgliedstaat geschuldet, in dem es zu der Unregelmäßigkeit gekommen ist.

Begründung

Durch die Hinzufügung dieses Absatzes wird jede Ungewissheit beseitigt, die andernfalls in der Frage der Verbrauchsteuerpflicht bestehen könnte, wenn es zu einer Unregelmäßigkeit kommt und der Ort der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr bekannt ist.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2a) Wenn nachgewiesen werden kann, dass es in einem Mitgliedstaat zu einer Unregelmäßigkeit gekommen ist, die zur Folge hatte, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren, auf denen die Verbrauchsteuermarken des Bestimmungsmitgliedstaats angebracht sind, in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, wird die Verbrauchsteuer nur dann in dem Mitgliedstaat, in dem es zu der Unregelmäßigkeit gekommen ist, geschuldet, wenn die Verbrauchsteuer vom Bestimmungsmitgliedstaat an den Wirtschaftsbeteiligten zurückerstattet wird.

Begründung

Durch die Hinzufügung dieses Absatzes wird die Situation geklärt, was die Fälligkeit der Verbrauchsteuern betrifft, wenn die Verbrauchsteuermarken eines Mitgliedstaats Gegenstand einer Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat sind.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2b) Verwendet der Bestimmungsmitgliedstaat für die Erhebung der Verbrauchsteuer keine Verbrauchsteuermarken, wird die Verbrauchsteuer im Fall einer Unregelmäßigkeit unmittelbar in dem Mitgliedstaat geschuldet, in dem es zu der Unregelmäßigkeit gekommen ist.

Begründung

Durch die Hinzufügung dieses Absatzes wird die Situation geklärt, was die Fälligkeit der Verbrauchsteuern betrifft, wenn die Verbrauchsteuermarken eines Mitgliedstaats Gegenstand einer Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat sind.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Als Unregelmäßigkeit im Sinne von Absatz 1 gilt ein Fall, in dem die Beförderung nicht nach Artikel 19 Absatz 2 beendigt ist.

(3) Als Unregelmäßigkeit im Sinne von Absatz 1 gilt ein Fall – mit Ausnahme des in Artikel 7 Absatz 4 genannten Falles –, in dem eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nicht nach Artikel 19 Absatz 2 beendigt ist.

Begründung

Diese Klarstellung ist in Verbindung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 zu sehen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ea) für Lieferungen an eine anerkannte Forschungs- und Entwicklungseinrichtung, ein Labor, eine amtliche Stelle oder eine andere anerkannte Stelle für die Zwecke einer Qualitätsprüfung, einer Prüfung vor der Markteinführung oder einer Prüfung auf mögliche Fälschungen, sofern es sich bei den betreffenden Waren nicht um übliche Handelsmengen handelt, wobei die Mitgliedstaaten

 

i) festlegen können, welche Mengen als „übliche Handelsmengen“ gelten, und

 

ii) vereinfachte Verfahren vorsehen können, um die Beförderung von Waren gemäß diesem Buchstaben zu erleichtern.

Begründung

Häufig müssen Waren sowohl vor als auch nach ihrer Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zwischen Mitgliedstaaten befördert werden, um eine Qualitätsprüfung oder eine Prüfung auf mögliche Fälschungen vorzunehmen oder um die Behörden beim Aufspüren von Produkten zur Bekämpfung des illegalen Handels zu unterstützen. In einigen Fällen muss eine Ware vor ihrem Inverkehrbringen erst von den Behörden genehmigt werden. In allen vorgenannten Fällen wird die Ware nicht in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt und in den meisten Fällen wird sie rasch vernichtet.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Das Aufnahmeland legt Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung fest. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung in Form einer Erstattung der Verbrauchsteuer gewähren.

(2) Das Aufnahmeland legt Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung fest. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung in Form einer Erstattung der Verbrauchsteuer gewähren. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für diese Erstattung dürfen nicht zu übermäßig aufwendigen Verfahren bei der Steuerbefreiung führen.

Begründung

Die in den Mitgliedstaaten im Bereich der Besteuerung angewandten Verfahren können den Eindruck erwecken, dass die Rückerstattung von Steuern erschwert werden soll. Dieser Zusatz hat den Charakter einer allgemeinen Bestimmung, mit der diesen Praktiken ein Riegel vorgeschoben werden soll.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben“ alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als unmittelbarer Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist.

c) „Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben“ alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als endgültiger Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist.

Begründung

Um den im Zusammenhang mit Anschlussflügen bestehenden Realitäten Rechnung zu tragen, muss die Möglichkeit beibehalten werden, auf allen Etappen einer mit Anschlussflügen verbundenen Reise, deren Endziel ein Drittgebiet oder Drittland ist, steuerfrei einzukaufen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Herstellung, die Verarbeitung und der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren gelten nur dann als unter Steueraussetzung erfolgt, wenn diese Tätigkeiten an nach Absatz 3 zugelassenen Örtlichkeiten erfolgen.

(2) Die Herstellung, die Verarbeitung und der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger und noch unversteuerter Waren erfolgen in einem Steuerlager.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zusammen mit dem Änderungsantrag zur Definition von „Steuerlager“ zu sehen; außerdem soll damit ein irreführender Wortlaut beseitigt werden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates lassen Örtlichkeiten als „Steuerlager” zu, die zur Herstellung, zur Verarbeitung und zur Lagerung verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie für deren Empfang oder Versand im Verfahren der Steueraussetzung vorgesehen sind.

entfällt

Begründung

Ergibt sich aus den Änderungsanträgen zu Artikel 4.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 - Unterabsätze 2 und 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Zulassung kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass diese natürliche oder juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und beabsichtigt, das Steuerlager im Mitgliedstaat der zulassenden Behörde durch einen Vertreter oder eine Zweigniederlassung zu betreiben.

Die Zulassung unterliegt den Bedingungen, die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch festlegen können. Die Zulassung kann jedoch nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass die natürliche oder juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.

Die Zulassung umfasst die in Artikel 14 Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten.

 

Begründung

Ergibt sich aus dem Änderungsantrag zu Artikel 14 Absatz 3; dabei wird klargestellt, dass ein möglicher Missbrauch beziehungsweise eine Hinterziehung von Verbrauchsteuern vermieden werden muss.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – einleitender Satz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren können innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft unter Steueraussetzung

1. Verbrauchsteuerpflichtige Waren können innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft unter Steueraussetzung zwischen zwei Punkten befördert werden, was auch Beförderungen durch ein Drittland oder das Gebiet eines Drittlandes einschließt:

Begründung

Die Bedingungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung werden genauer geregelt.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii) zu einer natürlichen oder juristischen Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen berechtigt wurde, unter Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren zu empfangen, die von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt wurden, nachfolgend „registrierter Empfänger” genannt;

(ii) zu den Räumlichkeiten eines registrierten Empfängers;

Begründung

Ergibt sich aus den Änderungsanträgen zu Artikel 4.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) vom Ort der Einfuhr zu jedem unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsort, wenn die Waren von einer natürlichen oder juristischen Person versandt werden, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen hierzu berechtigt wurde, nachfolgend „registrierter Versender“ genannt.

b) vom Ort der Einfuhr zu jedem unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsort oder Empfänger, wenn die Waren von einem registrierten Versender versandt werden.

Begründung

Steht in Einklang mit den Änderungsanträgen zu Artikel 4.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats verlangen unter von ihnen selbst festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von einer oder mehreren der folgenden Personen zu leisten ist:

(1) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats verlangen unter von ihnen selbst festgelegten Bedingungen, dass die mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken durch eine Sicherheit abgedeckt werden, die von einer oder mehreren der folgenden Personen oder in deren Namen zu leisten ist:

Begründung

Es muss Dritten, die für eine der genannten Personen handeln, gestattet sein, die betreffende Sicherheit zu stellen.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Sicherheitsleistung ist für die gesamte Gemeinschaft gültig.

(2) Die Sicherheitsleistung ist für die gesamte Gemeinschaft gültig und kann wie folgt erbracht werden:

 

a) durch ein Institut, das gemäß der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute1 die Tätigkeit eines Kreditinstituts ausüben darf, oder

 

b) durch ein Unternehmen, das gemäß der Richtlinie 92/49/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung)2 eine Versicherungstätigkeit ausüben darf.

 

_______________

1 ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1.

2 ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 1.

Begründung

Die Definition der Personen, die eine Sicherheitsleistung erbringen dürfen, ist in Artikel 17 Absatz 1 weiter gefasst als in Artikel 15 Absatz 3 der Richtlinie 92/12/EWG. Artikel 17 Absatz 1 löst jedoch nicht das Problem, das sich dadurch ergibt, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedingungen festlegen, was die geografische Herkunft und die Identität der Person betrifft, die die Sicherheitsleistung erbringt. Mit der vorgeschlagenen Änderung soll dieser Punkt präzisiert werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 17a

(1) Auf Antrag der in Artikel 17 Absatz 1 genannten Person können die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen bewilligen, dass eine Gesamtsicherheit für einen verringerten Verbrauchsteuerbetrag oder gar keine Sicherheit geleistet wird, sofern gleichzeitig die steuerliche Verantwortung für die Beförderung von demjenigen übernommen wird, der die Verantwortung für die Beförderung trägt.

 

(2) Die Bewilligung nach Absatz 1 wird nur Personen erteilt, die

 

a) im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sind;

 

b) bezüglich der Erbringung von Sicherheitsleistungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung eine zufriedenstellende Bilanz aufweisen;

 

c) regelmäßig Sicherheitsleistungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung erbringen oder nach Kenntnis der Zollbehörden in der Lage sind, ihre Verpflichtungen aus diesen Verfahren zu erfüllen.

 

(3) Die Vorschriften zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2 werden nach dem Regelungsverfahren gemäß Artikel 40 Absatz 2 erlassen.

Begründung

Les utilisateurs réguliers de la procédure de garantie devrait pouvoir avoir accès, sous certaines conditions, à un système simplifié, à l'instar de la procédure prévue aux articles 61(5) et 67 du Code des douanes modernisé, mais il est nécessaire que simultanément la responsabilité fiscale du transport soit assurée par celui qui prend la responsabilité du transport (le plus souvent le destinataire). Actuellement c’est l’expéditeur qui est seul responsable et la nécessité d’une caution est justifiée par les pertes, ou vols, en cours de transport, et par le non apurement par le destinataire.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein registrierter Empfänger mit einer Berechtigung nach dem ersten Unterabsatz muss

Ein vorübergehend registrierter Empfänger mit einer Berechtigung nach dem ersten Unterabsatz muss

Begründung

Der Vorschlag beinhaltet das Konzept des „registrierten Empfängers“ und des „vorübergehend registrierten Empfängers“. Diese beiden Konzepte sollten denen des „registrierten Wirtschaftsbeteiligten und des „nicht registrierten Wirtschaftsbeteiligten entsprechen, wie sie in der Richtlinie 92/12/EWG verwendet werden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Waren das Abgangssteuerlager oder den Ort der Einfuhr verlassen.

(1) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung beginnt, wenn die Waren das Abgangssteuerlager oder den Ort der Einfuhr verlassen. Als Zeitpunkt, zu dem die Waren das Steuerlager oder den Ort der Einfuhr verlassen, gilt der Zeitpunkt, zu dem der zugelassene Lagerinhaber oder der registrierte Versender unverzüglich eine zusätzliche Benachrichtigung an die zuständige Behörde absendet.

Begründung

Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung bedeutet ein Risiko für die Einziehung der fälligen Steuer. Es sollten daher zusätzliche Garantien wie beispielsweise die sofortige Absendung einer Benachrichtigung vorgesehen werden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung endet, wenn der Empfänger die Waren übernommen hat, oder im Falle des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben.

(2) Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung endet:

 

– wenn der Empfänger die Waren übernommen hat. Als Zeitpunkt, zu dem der Empfänger die Waren übernimmt, gilt der Zeitpunkt, zu dem der Empfänger unmittelbar bei Ankunft der Waren eine zusätzliche Benachrichtigung an die zuständige Behörde absendet;

 

– im Falle des Artikels 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii, wenn die Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben oder in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren übergeführt wurden.

Begründung

Diese Änderung ist notwendig, (1) um die Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, die Warenbewegungen in Echtzeit zu verfolgen und gegebenenfalls die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen (vgl. Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003); (2) um den Übergang von der Lagerung oder vorübergehenden Verwahrung unter Steueraussetzung zur gegebenenfalls einer Sicherheitsleistung durch einen anderen Garanten unterliegenden Beförderung unter Steueraussetzung genau festzusetzen.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 19a

Die Vorschriften über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in einem Verfahren der Steueraussetzung lassen es unter den von den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats festgelegten Voraussetzungen zu, dass eine Gesamtsicherheit für einen verringerten Verbrauchsteuerbetrag oder gar keine Sicherheit geleistet wird, sofern gleichzeitig die steuerliche Verantwortung für die Beförderung von demjenigen übernommen wird, der die Verantwortung für die Beförderung trägt.

Begründung

Les utilisateurs réguliers de la procédure de garantie devrait pouvoir avoir accès, sous certaines conditions, à un système simplifié, à l'instar de la procédure prévue aux articles 61(5) et 67 du Code des douanes modernisé, mais il est nécessaire que simultanément la responsabilité fiscale du transport soit assurée par celui qui prend la responsabilité du transport (le plus souvent le destinataire). Actuellement c’est l’expéditeur qui est seul responsable et la nécessité d’une caution est justifiée par les pertes, ou vols, en cours de transport, et par le non apurement par le destinataire.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde.

(1) Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde. Die Mitgliedstaaten und die Kommission treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine Public-Key-Infrastruktur auf nationaler Ebene einzuführen und ihre Interoperabilität zu gewährleisten.

Begründung

Damit ein elektronisches Dokument die gleiche Rechtsgültigkeit wie ein von Hand unterzeichnetes Dokument besitzt, sollte in Übereinstimmung mit der Signaturrichtlinie die für elektronische Signaturen erforderliche Public-Key-Infrastruktur in allen Mitgliedstaaten eingeführt und die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen sichergestellt werden.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der Absender teilt der Person, die die Waren begleitet, den Referenzcode mit.

(6) Der Sendung werden gedruckte Informationen beigefügt, anhand deren die Sendung während der Beförderung identifiziert werden kann.

Der Code muss während der gesamten Beförderung unter Aussetzung der Verbrauchsteuer verfügbar sein.

 

Begründung

Die Einführung des EMCS erfolgt nur stufenweise. Um diese Unterwegskontrollen bei der innergemeinschaftlichen Beförderung nicht zu behindern, muss ein gedrucktes Dokument, das u. a. den Referenzcode der Sendung enthält, vorhanden sein. Nach dem Beispiel des EDV-gestützten Systems NSTI (Transitsystem), dessen Anpassung in der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ausdrücklich gefordert wird, sollte das gedruckte Begleitdokument alle in der elektronischen Mitteilung enthaltenen Angaben enthalten.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats kann einem Versender, der das EDV-gestützte System benutzt, nach den von ihr festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern sich an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nichts ändert.

Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats kann einem Versender, der das EDV-gestützte System benutzt, nach den von diesem Mitgliedstaat festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern

 

a) sich an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nichts ändert und

 

b) die Aufteilung in dem Gebiet eines Mitgliedstaats vorgenommen wird, der eine solche Vorgehensweise gestattet.

Die Mitgliedstaaten können auch bestimmen, dass eine solche Aufteilung in ihrem Gebiet nicht vorgenommen werden darf.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob und unter welchen Bedingungen sie die Aufteilung von Sendungen in ihrem Gebiet gestatten. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Begründung

Es werden zwei Bedingungen – a und b – für den Fall vorgesehen, dass der Versender eine Beförderung unter Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufteilen möchte; ferner wird den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, die Kommission über die gestattete Aufteilung von Sendungen zu unterrichten.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 23 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Beim Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren an einem Bestimmungsort nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv oder nach Artikel 16 Absatz 2 übermittelt der Empfänger den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EVD-gestützte System unverzüglich eine Meldung über den Eingang der Waren, im Folgenden „Eingangsmeldung”.

(1) Beim Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren an einem Bestimmungsort nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i, ii oder iv oder nach Artikel 16 Absatz 2 übermittelt der Empfänger spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats über das EDV-gestützte System unverzüglich eine Meldung über den Eingang der Waren, im Folgenden „Eingangsmeldung”.

Begründung

Die Realität hat gezeigt, dass der Begriff „unverzüglich“ nicht akzeptabel ist. Eine Frist wie sie in Art. 16 der Verordnung 884/2001 für die Eintragung in die Bücher genannt wird, ist praxisgerechter: „spätestens am Arbeitstag nach dem Empfang“.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 24 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung an den Versender weiter.

(3) Die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats leiten die Ausfuhrmeldung spätestens am Arbeitstag nach dem Eingang der Bescheinigung darüber, dass die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Gebiet der Gemeinschaft verlassen haben, an den Versender weiter.

Begründung

Für die zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats muss unbedingt die gleiche Verpflichtung gelten, indem eine präzise Frist gesetzt wird.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsätze 2 und 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sobald das System wieder verfügbar ist, übermittelt der Versender unverzüglich einen Entwurf des elektronischen Verwaltungsdokuments. Dieses Dokument ersetzt nach seiner Erstellung gemäß Artikel 20 Absatz 3 das Papierdokument nach Unterabsatz 1 Buchstabe a und das Verfahren des elektronischen Verwaltungsdokuments findet Anwendung.

Diese Sendungen werden einschließlich ihrer Erledigung weiterhin nach dem Ausweichverfahren befördert, selbst wenn das elektronische System während der Beförderung wieder verfügbar wird.

Bis das elektronische Verwaltungsdokument nach Artikel 20 Absatz 3 erstellt wurde, gilt die Beförderung unter Steueraussetzung als mit dem Dokument in Papierform durchgeführt.

 

Begründung

Die nachträgliche Erfassung dieser Beförderungen im EDV-System hätte eine doppelte Inanspruchnahme der Sicherheitsleistung für die Beförderung, mögliche Abweichungen bei der Erledigung der Verfahren in Papierform und in elektronischer Form, mögliche Diskrepanzen aufgrund von Fehlern in der Papierfassung und Rechtsunsicherheit zur Folge, was die Frage betrifft, welches der beiden Verfahren Vorrang genießt.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 26 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Steht das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung, kann ein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Versender die Informationen nach Artikel 20 Absatz 8 oder Artikel 22 mitteilen, indem er andere Kommunikationsmittel nutzt. Hierzu unterrichtet er die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Bestimmungsortes oder die Aufteilung der Beförderung eingeleitet wird.

(2) Steht das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung, kann ein zugelassener Lagerinhaber oder registrierter Versender die Informationen nach Artikel 20 Absatz 8 oder Artikel 22 mitteilen, indem er andere von den Mitgliedstaaten festgelegte Kommunikationsmittel nutzt. Hierzu unterrichtet er die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Änderung des Bestimmungsortes oder die Aufteilung der Beförderung eingeleitet wird.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Kommunikationsmittel festzulegen, anhand deren der Eingang oder die Absendung der Benachrichtigung überprüft werden kann.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen, die unter Aussetzung der Verbrauchsteuer ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen.

Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen, die unter Aussetzung der Verbrauchsteuer ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen; dies schließt auch die Möglichkeit der Befreiung von der elektronischen Kontrolle dieser Beförderungen ein.

Begründung

Dies ist eine zusätzliche Auflage für die Mitgliedstaaten, die es ihnen gestattet, in gerechtfertigten Fällen auf die elektronische Kontrolle zu verzichten.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3a. Beförderungen von Waren gemäß Artikel 11 Buchstabe ea.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für andere verbrauchsteuerpflichtige Waren als Tabakwaren, die von einer Privatperson erworben werden, gilt Absatz 1 auch dann, wenn die Privatperson die Waren nicht selbst befördert, sondern befördern lässt.

entfällt

Begründung

Die Richtmengen der Richtlinie 92/12 sollten nicht abgeschafft, sondern vielmehr verschärft werden, indem sie verbindlich vorgeschrieben werden. Der freie Verkehr im Binnenmarkt darf nicht als Vorwand dafür dienen, sich der Entrichtung von Verbrauchsteuern zu entziehen, mit denen insbesondere Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2a) Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, jedoch nur, um einen Anhaltspunkt zu gewinnen. Diese Richtmengen dürfen folgende Werte nicht unterschreiten:

 

a) Tabakwaren:

 

- Zigaretten: 400 Stück;

 

- Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück): 200 Stück;

 

- Zigarren: 100 Stück;

 

- Rauchtabak: 0,5 kg;

 

b) Alkoholische Getränke:

 

- Spirituosen: 5 Liter;

 

- Zwischenerzeugnisse: 10 Liter;

 

- Wein: 45 Liter (davon höchstens 30 Liter Schaumwein);

 

- Bier: 55 Liter.

Begründung

Die Richtmengen dürfen nicht abgeschafft werden, da dies sowohl bei den Verbrauchern als auch bei den Kontrollorganen Rechtsunsicherheit und Verwirrung hervorrufen könnte.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2b) Die Mitgliedstaaten können ferner vorsehen, dass im Verbrauchsmitgliedstaat ein Verbrauchsteueranspruch beim Erwerb von Mineralölen entsteht, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, wenn diese Waren von Privatpersonen oder auf deren Rechnung auf atypische Weise befördert worden sind. Zu den atypischen Beförderungsarten zählen die Beförderung von Kraftstoff in anderen Behältnissen als dem Fahrzeugtank oder einem geeigneten Reservebehälter sowie die Beförderung von flüssigen Heizstoffen auf andere Weise als in Tankwagen, die auf Rechnung eines gewerblichen Unternehmers eingesetzt werden.

Begründung

Die Richtmengen der Richtlinie 92/12 sollten nicht abgeschafft, sondern vielmehr verschärft werden, indem sie verbindlich vorgeschrieben werden. Der freie Verkehr im Binnenmarkt darf nicht als Vorwand dafür dienen, sich der Entrichtung von Verbrauchsteuern zu entziehen, mit denen insbesondere Erfordernissen der öffentlichen Gesundheit Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) seine Identität bei den Steuerbehörden des Abgangsmitgliedstaats der verbrauchsteuerpflichtigen Waren registrieren lassen,

a) seine Identität bei den Steuerbehörden des Abgangsmitgliedstaats der verbrauchsteuerpflichtigen Waren registrieren und sich von diesen Steuerbehörden ein Registrierungsdokument ausstellen lassen,

Begründung

Es muss präzisiert werden, dass sich der Verkäufer von den Behörden des Bestimmungsmitgliedstaates ein Registrierungsdokument ausstellen lassen muss, bevor er damit beginnt, Fernverkäufe durchzuführen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in ihrem Gebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder zu dem sie in den Fällen des Artikels 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 in ihr Gebiet eingeführt werden, mit Steuerzeichen oder mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen versehen sind.

(1) Unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem sie in ihrem Gebiet in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt werden oder zu dem sie in den Fällen des Artikels 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 und des Artikels 34 Absatz 1 in ihr Gebiet eingeführt werden, mit Steuerzeichen, mit zu steuerlichen Zwecken verwendeten nationalen Erkennungszeichen oder einer anderen Form der Serien- oder Authentifizierungskennzeichnung versehen sind.

(2) Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Steuerzeichen oder nationalen Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 vorschreiben, haben diese Zeichen den zugelassenen Lagerinhabern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Mitgliedstaaten, die die Verwendung von Steuerzeichen, nationalen Erkennungszeichen oder anderen Formen der Serien- und Authentifizierungskennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 vorschreiben, haben diese Zeichen den zugelassenen Lagerinhabern der anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder -missbrauch erlassen, dafür Sorge, dass diese Steuerzeichen oder Erkennungszeichen keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen.

(3) Die Mitgliedstaaten tragen unbeschadet der Vorschriften, die sie zur ordnungsgemäßen Anwendung dieses Artikels und zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder -missbrauch erlassen, dafür Sorge, dass diese Steuerzeichen oder Erkennungszeichen keine Hemmnisse für den freien Verkehr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren schaffen.

Werden solche Steuerzeichen oder Erkennungszeichen an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren angebracht, so hat der Mitgliedstaat, der diese Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der für solche Zeichen bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde, zu erstatten oder zu erlassen, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.

Werden solche Steuerzeichen oder Erkennungszeichen an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren angebracht, so hat der Mitgliedstaat, der diese Zeichen ausgegeben hat, jeden Betrag, der für solche Zeichen bezahlt oder als Sicherheit geleistet wurde, zu erstatten oder zu erlassen, wenn die Steuerschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und dort auch eingezogen wurde.

(4) Die Steuer- bzw. Erkennungszeichen im Sinne des Absatzes 1 sind nur in dem Mitgliedstaat, der sie ausgegeben hat, gültig. Die Mitgliedstaaten können diese Zeichen jedoch gegenseitig anerkennen.

(4) Die Steuerzeichen, nationalen Erkennungszeichen oder sonstigen Formen der Serien- und Authentifizierungskennzeichnung im Sinne des Absatzes 1 sind nur in dem Mitgliedstaat, der sie ausgegeben hat, gültig. Die Mitgliedstaaten können diese Zeichen jedoch gegenseitig anerkennen.

Begründung

Den Mitgliedstaaten muss die Möglichkeit eingeräumt werden, neben den Steuerzeichen und den nationalen Erkennungszeichen auch neue Formen der Kennzeichnung zu genehmigen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Mitgliedstaat, der die Steuer- bzw. Erkennungszeichen ausgegeben hat, kann jedoch die Erstattung oder den Erlass des bezahlten oder als Sicherheit geleisteten Betrags davon abhängig machen, dass ihm gegenüber die Entfernung oder Zerstörung dieser Zeichen nachgewiesen wird.

Begründung

Diese zusätzliche Bedingung bedeutet eine Klarstellung in Bezug auf das Verfahren und die rasche Rückerstattung eines bezahlten oder als Sicherheit geleisteten Betrags für den Fall, dass Steuer- bzw. Erkennungszeichen verbrauchsteuerpflichtiger Waren entfernt oder zerstört wurden.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 39

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Gemeinschaftsbestimmungen für diesen Bereich erlässt.

Die Mitgliedstaaten können ihre Bestimmungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen beibehalten, bis der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig Gemeinschaftsbestimmungen für diesen Bereich erlässt. Diese einzelstaatlichen Bestimmungen müssen den anderen Mitgliedstaaten mitgeteilt werden, damit sie von ihren Wirtschaftsteilnehmern in Anspruch genommen werden können.

Begründung

Diese Änderung zielt darauf ab, die Operationen der Wirtschaftsteilnehmer in den Mitgliedstaaten bis zum Erlass von Gemeinschaftsbestimmungen für die Versorgung von Seeschiffen und Luftfahrzeugen zu erleichtern.

BEGRÜNDUNG

1.        Allgemeine Überlegungen

Der dem Parlament zur Stellungnahme unterbreitete Vorschlag betrifft die Modernisierung und Neufassung der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren („Richtlinie 92/12/EG“).

Die Kommission hatte bereits 2004 erfolglos versucht, die Richtlinie 92/12/EWG an die Entwicklung des Marktes für verbrauchsteuerpflichtige Waren anzupassen. In Erwartung einer umfassenden Überprüfung der Richtlinie durch die Kommission, die sich mit weiteren Aspekten befassen sollte, namentlich mit der Überwachung der Beförderung von Waren, für die noch keinerlei Abgabe gezahlt wurde, wurden die im Rat geführten Debatten im Januar 2005 unterbrochen. Das Parlament hat am 8. Juni 2005 eine befürwortende Stellungnahme zu diesem ersten Vorschlag der Kommission abgegeben.

Unterdessen hat die Kommission einen neuen Vorschlag zur Änderung der Richtlinie 92/12/EWG ausgearbeitet, der den Inhalt des Vorschlags von 2004 aufgreift und weitere Änderungen vorsieht, um der Einführung des elektronischen Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren Rechnung zu tragen. Dieses System wurde auf der Grundlage der Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 („EMCS-Entscheidung“) eingeführt und soll ab Mitte 2009 einsatzbereit sein. Zur Umsetzung dieses EDV-Systems müssen an der Richtlinie 92/12/EWG eine Reihe von Änderungen vorgenommen werden.

Mit dem neuen Vorschlag, der die Neufassung der Richtlinie 92/12/EWG einschließt, möchte die Kommission diese Richtlinie durch eine Reduzierung der verbrauchsteuerrechtlichen Formalitäten für die Wirtschaftsbeteiligten vereinfachen und modernisieren, während gleichzeitig die Bekämpfung von Steuerbetrug verbessert wird.

Nach Auffassung der Berichterstatterin enthält dieser Vorschlag der Kommission eine Reihe von Verbesserungen der Regelung für verbrauchsteuerpflichtige Waren, doch sind ihrer Ansicht nach weitere Verbesserungen, die über den Vorschlag der Kommission hinausgehen, erforderlich, um die Verbrauchsteuerregelung zu aktualisieren und sowohl für Wirtschaftsakteure und Privatpersonen als auch für die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten leichter handhabbar zu machen. Nach dieser Reform werden die Akteure über ein vereinfachtes, papierloses Umfeld bei gleichzeitig erhöhter Rechtssicherheit verfügen. Die Berichterstatterin schlägt die Schaffung einer Regelung vor, die es den Verwaltungen erlaubt, die Beförderung verbrauchesteuerpflichtiger Waren effizienter und kostengünstiger zu kontrollieren und damit den Steuerbetrug besser zu bekämpfen.

2.        Analyse des Vorschlags

Mit dem Vorschlag der Kommission soll die Richtlinie 92/12/EWG ersetzt werden. Der Vorschlag umfasst 7 Kapitel, wobei zwei dieser Kapitel die beiden Bereiche betreffen, für die die Kommission die wichtigsten Änderungen vorschlägt, und zwar:

§ Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung im Rahmen des neuen EDV-Systems EMCS, das ab 2009 in Betrieb genommen werden soll (Kapitel IV);

§ Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, die Gegenstand des Vorschlags von 2004 war und die die Kommission mit geringfügigen Änderungen in ihrem neuen Vorschlag wieder aufgreift (Kapitel V).

In Kapitel I (Allgemeine Bestimmungen, Artikel 1 bis 6) wird die Art der Verbrauchsteuer präzisiert (Artikel 1), die Überschneidung von Verfahren bei steuerrechtlichen Nichterhebungsverfahren beseitigt (Artikel 3 Absatz 3) und der territoriale Geltungsbereich der Richtlinie festgelegt (Artikel 5 und 6).

In Kapitel II (Entstehen des Verbrauchsteueranspruchs, Artikel 7 bis 13) werden die anwendbaren Regeln und Verfahren bei Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten und die Voraussetzung für eine Erstattung oder einen Erlass von Verbrauchsteuern festgelegt: Das Auftreten einer Fehlmenge während eines Verfahrens der Steueraussetzung stellt automatisch eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr dar (Artikel 7 Absatz 1); verbrauchsteuerpflichtige Waren gelten im Falle ihrer vollständigen Zerstörung oder ihres unwiederbringlichen Verlusts nicht als in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt, wobei die zuständigen Behörden in Zukunft nicht mehr feststellen müssen, ob die Fehlmenge auf dem Untergang der Waren oder auf höherer Gewalt beruht (Artikel 7 Absatz 4); die Mitgliedstaaten sind auch für die Festlegung der Modalitäten für Erstattung und Erlass der Verbrauchsteuer zuständig sind (Artikel 8); das Verfahren zur Festlegung des Mitgliedstaats, in dem die Verbrauchsteuer zu entrichten ist, wenn sich während der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung Unregelmäßigkeiten ereignet haben, wurde durch eine Definition des Begriffs „Unregelmäßigkeit“ und durch Streichung des Begriffs „Zuwiderhandlung“ vereinfacht und der Grundsatz, wonach in einem solchen Fall davon ausgegangen wird, dass die Unregelmäßigkeit im Abgangsmitgliedstaat erfolgte, wird verallgemeinert (Artikel 9); bezüglich der Voraussetzungen für die Erstattung oder den Erlass der Verbrauchsteuern stellt der Vorschlag den allgemeinen Grundsatz auf, wonach es Sache der Mitgliedstaaten ist, diese Voraussetzungen festzulegen (Artikel 10).

Kapitel III (Herstellung, Verarbeitung und Besitz, Artikel 14 und 15) entspricht den Artikeln 11, 12 und 13 der Richtlinie 92/12/EWG.

In Kapitel IV (Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, Artikel 16 bis 29) werden die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt, die im Rahmen des EMCS auf die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter dem Verfahren der Verbrauchsteueraussetzung anwendbar sind. Durch dieses neue Kapitel wird der Kreis der Personen, die Sicherheiten leisten können, erheblich erweitert (Artikel 17); es wird der Zeitpunkt festgesetzt, zu dem die Beförderung steuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung beginnt und endet (Artikel 19); es wird vorgesehen, dass eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nur dann als im Verfahren der Steueraussetzung durchgeführt gilt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das das derzeitige Begleitdokument in Papierform ersetzt (Artikel 20); dem Versender wird erlaubt, eine Beförderung von Energieerzeugnissen aufzuteilen (Artikel 22); es wird vorgesehen, dass der Nachweis über die ordnungsgemäße Beendigung der Beförderung anhand einer elektronischen Eingangs- oder Exportmeldung erfolgt (Artikel 23 und 24); es werden Verfahren für den Fall vorgesehen, dass die elektronischen Meldungen nicht vorliegen (Artikel 25) oder das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht (Artikel 26); ferner werden weitere vereinfachte Verfahren vorgesehen (Artikel 28 und 29).

In Kapitel V (Beförderung und Besteuerung verbrauchsteuerpflichtiger Waren nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, Artikel 30 bis 36) wird der Vorschlag der Kommission von 2004 aufgegriffen. Das Parlament hat in seiner Entschließung vom 8. Juni 2005 zu diesen Vorschriften Stellung genommen. In dem dieser Entschließung beigefügten Legislativbericht hieß es, dass die Kommission die Abschaffung der „indikativen Grenzen“ vorschlägt, die von den Behörden der Mitgliedstaaten zugrunde gelegt werden, um festzulegen, ob verbrauchsteuerpflichtige Waren für den privaten Bedarf oder für kommerzielle Zwecke bestimmt sind. In der Praxis haben diese Richtmengen ihren indikativen Charakter verloren und werden von den Zollverwaltungen einiger Mitgliedstaaten als zulässige Höchstmengen angewandt. In dem der Entschließung des Parlaments vom 8. Juni 2005 beigefügten Legislativbericht hat das Parlament eine Änderung vorgeschlagen, um auf die Unschuldsvermutung und den Grundsatz der Beweislast zu verweisen und damit den sehr großen Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Bewertung „verdächtiger“ Waren zu begrenzen. Die Berichterstatterin schlägt vor, diese Änderung wieder aufzugreifen.

Schließlich sind auch die wichtigsten Bestimmungen in den Kapiteln VI (Verschiedenes, Artikel 37 bis 39) und VII (Schlussbestimmungen, Artikel 40 bis 49) zu nennen:

§ Artikel 37 enthält einige Elemente, die im Hinblick auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache BATIG (C-374/06) klarstellen sollen, dass Steuerzeichen der Mitgliedstaaten nicht zu einer doppelten Besteuerung führen dürfen;

§ Artikel 40 passt die Richtlinie an den Beschluss 1999/468/EG („Komitologie“) an;

§ Artikel 43 sieht für die Einführung des EDV-Systems einen Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2009 vor. Während dieses Zeitraums können die Mitgliedstaaten weiterhin Dokumente in Papierform verwenden.

3.        Schlussfolgerung

Die Berichterstatterin begrüßt die meisten Elemente des Vorschlags der Kommission, durch den die Verwaltungsverfahren vereinfacht werden. Durch den Einsatz eines elektronischen Informationssystems werden die Behörden der Mitgliedstaaten über ein Instrument verfügen, dass es ihnen ermöglicht, gezieltere, stärker risikobasierte Kontrollen vorzunehmen, um die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zu überwachen.

Die Berichterstatterin ist der Ansicht, dass die im Kommissionsvorschlag enthaltenen Bestimmungen nicht ausreichen, um Privatpersonen und Unternehmen in der EU die Freiheit zu garantieren, Waren außerhalb der Grenzen ohne unnötige Steuerhemmnisse zu kaufen und zu verkaufen. Die Berichterstatterin schlägt daher vor, die Bestimmungen über den Erwerb durch Privatpersonen (Art. 30) auf Fernverkäufe (Art. 34) auszudehnen, um so einen echten Binnenmarkt für verbrauchsteuerpflichtige Waren zu schaffen, die von Privatpersonen für den Eigenbedarf erworben werden. Die Besteuerung im Erwerbsmitgliedstaat stellt die am wenigsten bürokratische und effizienteste Lösung für Behörden, Verkäufer und Privatpersonen dar.

Was die Bestimmungen über Sicherheiten zur Abdeckung der mit der Beförderung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung verbundenen Risiken betrifft, so schlägt die Berichterstatterin vor, die Möglichkeit, diese Sicherheitsleistung zu erbringen, auf alle Personen auszudehnen, die an der Beförderung der Waren beteiligt sind. Die Berichterstatterin schlägt ferner vor, die Gültigkeit dieser Sicherheit in der EU zu präzisieren.

Die Berichterstatterin schlägt die Anwendung eines Systems zur Reduzierung der Sicherheitsleistung bei Nutzern vor, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, was ein vorbildliches Verhalten und die regelmäßige Nutzung des Systems der Sicherheitsleistung betrifft.

Unter Artikel 13 schlägt die Berichterstatterin die Beibehaltung von Tax-free-Verkaufsstellen an den Außengrenzen der Union vor.

Um den im Zusammenhang mit Anschlussflügen bestehenden Realitäten Rechnung zu tragen, schlägt die Berichterstatterin ferner die Beibehaltung der Möglichkeit vor, dass Reisende, die im Besitz eines Beförderungsausweises sind, in dem als endgültiger Bestimmungsort ein Drittland oder Drittgebiet genannt ist, steuerfrei Waren erwerben dürfen.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (8.10.2008)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
(KOM(2008)0078 – C6‑0099/2008 – 2008/0051(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Manuel António dos Santos

KURZE BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund

Hauptziel des vorliegenden Vorschlags ist die Einführung des Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) in die Steuersysteme der Mitgliedstaaten.

Dies ist erforderlich, da das EMCS durch die Entscheidung 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren[1] einführt wurde. Es ist geplant, dass das System im April 2009 in Kraft sein soll.

Damit das EMCS effizient funktionieren kann, soll nach Angaben der Kommission das derzeit vorgeschriebene Begleitdokument in Papierform durch ein Elektronisches Verwaltungsdokument (e-BVD) ersetzt werden. Es wird also ein „papierloses Umfeld für den Handel” geschaffen.

Ein zweiter Grund für diesen Vorschlag ist, dass die Bestimmungen über die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung angepasst werden müssen. Damit werden solche Beförderungen von den Verfahren nach diesem neuen System erfasst. Somit würde laut der Kommission ein „vereinfachtes Umfeld geschaffen und gleichzeitig den zuständiges Behörden ein integriertes, rasches und risikoorientiertes Vorgehen bei den Kontrollen ermöglicht“ (KOM (2008) 78, S. 2).

Diese beiden Gründe haben die Kommission dazu bewegt, vorzuschlagen, die Richtlinie 92/12/EWG gänzlich zu ersetzen.

Dabei sei daran erinnert, dass die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren[2] aus einer ganzen Reihe anderer Aspekte, die sich in der Zwischenzeit ergeben haben, durch diesen Vorschlag ersetzt werden muss. Diese sind: Den neuen Rechtsetzungsnormen sowie neuen rechtlichen Begriffen muss Rechnung getragen werden; der Text muss neu gefasst werden, um den logischen Aufbau zu verbessern; die Verbrauchsteuerverfahren müssen vereinfacht und modernisiert werden.

2. Das Interesse von ITRE

Was den Standpunkt von ITRE betrifft, so hat er stets die Ansicht vertreten, dass jedes von der EU mit Zustimmung der Mitgliedstaaten eingeführte Steuersystem folgende Ziele verfolgen sollte:

1.  Die Effizienz von Produktion und Vertrieb von Waren und Dienstleistungen muss gesteigert werden, vor allem durch den Abbau von Bürokratie.

2.  Die bestehenden Regeln müssen verbessert und an die derzeitigen Umstände angepasst werden, insbesondere um den nationalen Verwaltungen risikobasierte Überwachungsverfahren zu ermöglichen.

3.  Die Verfahren müssen vereinfacht und die Transparenz für den innergemeinschaftlichen Handel muss erhöht werden, indem die Rechtssicherheit erhöht wird und faire Vorschriften festgelegt werden.

4.  Das System der Erhebung und Erstattung der Steuer sollte nicht zum Entstehen diskriminierender Kriterien führen, und Doppelbesteuerung ist zu vermeiden.

Grundsätzlich lassen sich die dem Vorschlag zugrunde liegenden Prinzipien und Bestimmungen nicht von dem speziellen Aufgabenbereich von ITRE trennen. Der Verfasser der Stellungnahme konzentriert sich dennoch unter anderem auf Kapitel III zu Herstellung, Verarbeitung und Besitz, Kapitel IV zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung und Kapitel VI zu Kennzeichnung und kleinen Weinerzeugern.

Kapitel III zu Herstellung, Verarbeitung und Besitz

Kapitel III besteht aus zwei Artikeln, den Artikeln 14 und 15, die aus der Richtlinie 92/12/EWG übernommen wurden.

Zum einen lehnt sich der Vorschlag an die zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren nach der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften an.[3] Dahinter steht der Gedanke, Kohärenz und Konsistenz zu erhalten. Der Zollkodex der Gemeinschaften ist jedoch komplexes EU-Recht.

Mit dem vom Verfasser der Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungsanträgen soll der Vorschlag verbessert werden, und es soll eine angemessene zollamtliche Überwachung vorgesehen werden, solange die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungen der zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren unterliegen.

Zum zweiten sind „zugelassene Lagerinhaber” eine wichtige rechtliche Bestimmung dieses Vorschlags, da sie „zur Herstellung, zur Verarbeitung und zur Lagerung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie für deren Empfang oder Versand in Verfahren der Steueraussetzung vorgesehen sind“ (Artikel 14), und da die Bezeichnung „zugelassener Lagerinhaber“ von den Mitgliedstaaten bei Erfüllung von fünf Anforderungen (Artikel 15 Absatz 2) vergeben wird.

Durch die vom Verfasser der Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungsanträge sollen der Vorschlag verbessert und die Vorschriften einfacher, jedoch verbindlicher gemacht werden, um Steuerhinterziehung und Missbrauch vorzubeugen.

Kapitel IV zur Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer

Dieses Kapitel liegt ITRE am Herzen, weil darin die grundlegenden Vorkehrungen und Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Aussetzung der Verbrauchsteuer im Rahmen des Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS) festgelegt werden.

Es sei festgehalten, dass dieses Kapitel vollkommen neu und wegen der Einführung des Elektronischen Verwaltungsdokument auch recht innovativ ist. Es wird im Wesentlichen ein Neues System geschaffen; dieses sollte eingehend geprüft werden. Die vom Verfasser der Stellungnahme vorgeschlagenen Änderungsanträge können als Verbesserung des Vorschlags betrachtet werden, weil dadurch die Verantwortung der betroffenen Organe und der beteiligten Akteure klargestellt wird.

Kapitel VI zu Kennzeichnung und kleinen Weinerzeugern

Dieses Kapitel ist für ITRE genauso wichtig, da nunmehr eine einfache Wahl für die Kennzeichnung besteht. Die Mitgliedstaaten müssen entweder ein Steuerzeichen für „verbrauchsteuerpflichtige Waren“ vorsehen oder verlangen, dass diese ein nationales Erkennungszeichen tragen. Mit dieser Kennzeichnung wird ein doppelter Zweck verfolgt. Der freie Verkehr verbrauchsteuerpflichtiger Waren sollte verbessert werden, und eine Doppelbesteuerung sollte vermieden werden. Der Verfasser der Stellungnahme schlägt dazu einen Änderungsantrag vor.

Nach Artikel 38 sind die Mitgliedstaaten befugt, kleine Weinerzeuger von den Verpflichtungen der Kapitel III und IV zu befreien. Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt dies.

Weitere Änderungsanträge

Der Verfasser der Stellungnahme hat einige Änderungsanträge zu Artikel 4 betreffend die Definitionen vorgeschlagen, um den Vorschlag kohärenter und einfacher zu machen.

Der Verfasser der Stellungnahme hat auch einige zusätzliche Änderungsanträge zum Zeitpunkt der Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG und zum Inkrafttreten des vorliegenden Vorschlags vorgelegt. Damit soll ein Kompromiss zwischen dem optimistischen Vorschlag der Kommission und der Realität geschaffen werden, mit der die nationalen Behörden bei der Umsetzung eines neuen Rechtsinstruments auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern konfrontiert sind. Die angenommenen Änderungsanträge zielen hauptsächlich darauf ab, den Vorschlag der Kommission zu verbessern.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zwecke andere indirekte Steuern erhoben werden. Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der indirekten Steuern in einem solchen Fall nicht zu gefährden, müssen die Mitgliedstaaten wesentliche Kernpunkte dieser Regelungen berücksichtigen.

(4) Auf verbrauchsteuerpflichtige Waren können für besondere Zwecke andere indirekte Steuern erhoben werden. Um die Wirksamkeit der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der indirekten Steuern zur Bemessungsgrundlage und Berechnung der Steuer, Entstehung des Steueranspruchs und zur steuerlichen Überwachung in einem solchen Fall nicht zu gefährden, müssen die Mitgliedstaaten wesentliche Kernpunkte dieser Regelungen berücksichtigen.

Begründung

Um Unklarheiten oder vermeidbare Interpretationsprobleme zu verhindern, sollten die wichtigsten Elemente der Gemeinschaftsregelungen im Bereich der indirekten Steuern auch in der Präambel enthalten sein.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, darf sie nicht auf zerstörte oder unwiederbringlich verlorengegangene Waren erhoben werden, ungeachtet der Umstände der Zerstörung oder des Verlusts.

(9) Da die Verbrauchsteuer auf den Verbrauch bestimmter Waren erhoben wird, darf sie nicht auf zweifellos zerstörte oder unwiederbringlich verlorengegangene Waren erhoben werden, ungeachtet der Umstände der Zerstörung oder des Verlusts.

Begründung

Diese Änderung dient der Klarstellung. Wenn der Verlust der Waren als unwiederbringlich definiert wird, muss auch die Zerstörung von Waren präzisiert werden. Die vorliegende Regelung wird nur angewandt, wenn die Ware ohne jeden Zweifel zerstört ist.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 21 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(21a) Im Hinblick auf die Gewährleistung einer effizienten Anwendung des EDV-gestützten Systems sollten die Mitgliedstaaten innerhalb ihrer innerstaatlichen Anwendungen ein einheitliches Datensystem und eine einheitliche Datenstruktur verwenden, um Wirtschaftsbeteiligten eine verlässliche Schnittstelle zur Verfügung zu stellen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll eine Lanze für ein harmonisiertes und mittelfristig möglicherweise einheitliches europaweites elektronisches System für die Verwaltung von Handelsvorgängen gebrochen werden. Jeder andere Ansatz der Mitgliedstaaten, der sich von der Schaffung einer einheitlichen Schnittstelle für ihre innerstaatlichen EMCS-Anwendungen entfernt, kann dazu führen, dass die Wirtschaftsbeteiligten gehalten sind, vielfältige Arten von Schnittstellen innerhalb ihrer Systeme zu schaffen, was zu zusätzlichen Kosten und Zeitverzögerungen führt.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(24) Es sind die Verfahren zu regeln, nach denen vorzugehen ist, wenn das EDV-gestützte System nicht zur Verfügung steht.

(24) Es sind die Verfahren zu regeln, nach denen vorzugehen ist, wenn das EDV-gestützte System aus Gründen nicht zur Verfügung steht, auf die die an der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren beteiligten Akteure keinen Einfluss haben oder die ihnen nicht anzulasten sind.

Begründung

Diese Änderung dient der Klarstellung. In der vorgeschlagenen Form kann der von einem beteiligten Akteur verursachte „subjektive“ Ausfall des EDV-gestützten Systems zur Voraussetzung für die Bedingung von Ersatzverfahren werden.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Richtlinie

Ewägung 28 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(28a) Bei Waren, die verbrauchsteuerpflichtig sind, weil sie von Privatpersonen zum eigenen Gebrauch erworben und durch sie befördert werden, sollte die Menge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren genau angegeben werden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist in Verbindung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 30 zu sehen. Damit sollen Richtmengen für Tabakerzeugnisse und alkoholische Getränke festgelegt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 36

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(36) Es wird ein Übergangszeitraum vorgesehen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch unter Einhaltung der in der Richtlinie 92/12/EWG festgelegten Formalitäten zulassen können, um die Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderungen unter Steueraussetzung zu ermöglichen.

(36) Es wird ein Übergangszeitraum vorgesehen, innerhalb dessen die Mitgliedstaaten die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung noch unter Einhaltung der in der Richtlinie 92/12/EWG festgelegten Formalitäten zulassen können, um die Anpassung an das System zur elektronischen Kontrolle der Beförderungen unter Steueraussetzung zu ermöglichen. Bei der Festlegung der Länge dieses Übergangszeitraums müssen die tatsächlich bestehenden Möglichkeiten für die Einführung eines EDV-gestützten Systems in den einzelnen Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.

Begründung

Aus den Erfahrungen der Mitgliedstaaten wird ersichtlich, dass die Einführung von EDV-gestützten Systemen in der Verwaltung, wie auch die Einführung von Dokumenten in digitaler Form, juristische und organisatorische Fragen aufwirft. Im Bereich der vorliegenden Richtlinie spielen auch psychologische Fragen eine Rolle.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) „Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist der Eingang verbrauchsteuerpflichtiger Waren in das Gebiet der Gemeinschaft, sofern die Waren bei ihrem Eingang in die Gemeinschaft nicht in ein zollrechtliches Nichterhebungsverfahren überführt werden, sowie die Entlassung dieser Waren aus einem zollrechtlichen Nichterhebungsverfahren;

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll auch die in mehreren Artikeln, insbesondere Artikel 7 Absatz 2 verwendete Definition klargestellt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4b) ein „registrierter Empfänger” ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen ermächtigt wurde, unter Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren zu empfangen, die von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt wurden;

Begründung

Die beiden Begriffe „registrierter Empfänger” (für den Empfang verbrauchsteuerpflichtiger Waren) und „registrierter Versender” (für den Versand steuerpflichtiger Waren) können zu Verwirrung führen, wenn sie wie bisher vorgeschlagen in den entsprechenden Artikeln beibehalten werden. Deshalb sollten sie an der richtigen Stelle dieses Rechtsinstruments definiert werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4c) ein „registrierter Versender“ ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen ermächtigt wurde, verbrauchsteuerpflichtige Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (modernisierter Zollkodex)1 zu versenden;

___________________

1 ABl. L 145 vom 4.6.2008, S. 1.

Begründung

Siehe Begründung zu Artikel 4 Punkt 4a (neu).

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4d) ein „zugelassener Lagerinhaber” ist eine natürliche oder juristische Person, die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats ermächtigt wurde, in Ausübung ihres Berufs verbrauchsteuerpflichtige Waren herzustellen, zu verarbeiten, in Besitz zu halten, zu empfangen oder zu versenden, wenn die Verbrauchsteuerpflicht im Rahmen eines Verfahrens der Steueraussetzung ausgesetzt wurde;

Begründung

Auf den „zugelassenen Lagerinhaber” wird hauptsächlich in Artikel 15 Bezug genommen, doch ist dieser Bezug relativ unklar und steht an der falschen Stelle. Dem soll mit dieser Definition Abhilfe geschaffen werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4e) Steuerlager ist jeder Ort, an dem unter bestimmten Voraussetzungen, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sich das Steuerlager befindet, festgelegt wurden, verbrauchsteuerpflichtige Waren unter Steueraussetzung von einem zugelassenen Lagerinhaber hergestellt, bearbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden;

Begründung

Der Begriff „Steuerlager” kann in der in Artikel 14 Absatz 3 enthaltenen Definition zu Verwirrung führen, weshalb diese Änderung vorgeschlagen wird. Die Definition ist in Artikel 4 vorzunehmen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4 f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4f) Ort der Einfuhr ist der Ort, an dem sich die Waren bei ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach der Verordnung (EWG) Nr. 450/2008 befinden.

Begründung

Klarstellung von „Ort der Einfuhr“ aus rechtlichen Gründen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

(c) die Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich der unrechtmäßigen Einfuhr, es sei denn, die verbrauchsteuerpflichtigen Waren werden unmittelbar bei ihrer Einfuhr in ein Verfahren der Steueraussetzung übergeführt.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag sollen die Umstände für die Einfuhr steuerpflichtiger Waren klargestellt werden. Siehe auch den Änderungsantrag zu Artikel 4 mit den Definitionen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust verbrauchsteuerpflichtiger Waren, einschließlich Verluste, die sich aus der Eigenart der Waren ergeben, gelten nicht als deren Überführung in den freien Verkehr.

(4) Die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist den zuständigen Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust eingetreten ist, hinreichend nachzuweisen.

Der Verlust oder die Zerstörung der betreffenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren ist den zuständigen Zollbehörden hinreichend nachzuweisen.

Kann im Falle einer Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung nicht bestimmt werden, wo die vollständige Zerstörung oder der unwiederbringliche Verlust eingetreten ist, so gilt die Zerstörung bzw. der Verlust als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem sie bzw. er festgestellt wurde.

Waren gelten dann als im Sinne des ersten Unterabsatzes unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie von niemandem mehr genutzt werden können.

Die Mitgliedstaaten können die vorsätzliche Zerstörung von Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, von der vorherigen Zustimmung der zuständigen Behörden abhängig machen.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist in Verbindung mit den Änderungsanträgen zu Artikel 9 zu sehen. Er beinhaltet teilweise eine Neuformulierung und stellt die Fälle klar, in denen eine Zerstörung von Waren, die sich in einem Verfahren der Steueraussetzung befinden, von der Zustimmung der nationalen Behörden abhängig ist.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Kam es bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu einer Unregelmäßigkeit, die eine Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Überführung stattfand, nicht bestimmt werden, so gilt die Überführung als im Abgangsmitgliedstaat erfolgt.

(1) Kam es bei der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zu einer Unregelmäßigkeit, die eine Überführung verbrauchsteuerpflichtiger Waren in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, und kann der Ort, an dem die Überlassung stattfand, nicht bestimmt werden, so gilt die Überlassung als in dem Abgangsmitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Unregelmäßigkeit festgestellt wurde.

 

Treffen die unter Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort ein und ist die damit verbundene Unregelmäßigkeit, die eine Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a zur Folge hatte, nicht festgestellt worden, so gilt die Überlassung zum steuerrechtlich freien Verkehr als in dem Mitgliedstaat und zu dem Zeitpunkt erfolgt, in bzw. zu dem die verbrauchsteuerpflichtigen Waren entdeckt wurden.

Wird jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung nach Artikel 19 Absatz 1 begonnen hat, ermittelt, in welchem Mitgliedstaat die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr tatsächlich stattgefunden hat, so informiert dieser Mitgliedstaat die zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaates.

Wird jedoch vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung nach Artikel 19 Absatz 1 begonnen hat, ermittelt, in welchem Mitgliedstaat die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr tatsächlich stattgefunden hat, so gilt die Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr als in diesem Mitgliedstaat erfolgt, der wiederum die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats der Feststellung oder des Abgangsmitgliedstaats informiert.

Wurde die Verbrauchsteuer vom Abgangsmitgliedstaat erhoben, so wird sie erstattet bzw. erlassen, sobald nachgewiesen ist, dass sie durch den anderen Mitgliedstaat eingezogen wurde.

Wurde die Verbrauchsteuer vom Mitgliedstaat der Feststellung oder vom Abgangsmitgliedstaat erhoben, so wird sie erstattet bzw. erlassen, sobald nachgewiesen ist, dass die Überlassung zum steuerrechtlich freien Verkehr in dem anderen Mitgliedstaat erfolgte.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der Regelungstext klarer formuliert, und es wird definiert, was geschieht, wenn unter Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren wegen einer Unregelmäßigkeit nicht an ihren Bestimmungsort gelangen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Als Unregelmäßigkeit im Sinne von Absatz 1 gilt ein Fall, in dem die Beförderung nicht nach Artikel 19 Absatz 2 beendigt ist.

(3) Als Unregelmäßigkeit im Sinne von Absatz 1 gilt ein Fall – mit Ausnahme des in Artikel 7 Absatz 4 genannten Falls –, in dem eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nicht nach Artikel 19 Absatz 2 beendigt ist.

Begründung

Diese Klarstellung ist in Verbindung mit dem Änderungsantrag zu Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 9 Absatz 1 zu sehen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) für die Lieferung an eine anerkannte F&E-Einrichtung, ein Laboratorium, eine Regierungsstelle oder eine andere anerkannte Stelle zu Zwecken der Qualitätsprüfung, der Markteinführungs-Vorführung und der Überprüfung im Hinblick auf eine mögliche Fälschung, sofern für die betreffenden Waren keine Handelsmengen vorgesehen sind.

Begründung

Im Hinblick auf eine Qualitätsprüfung, eine Überprüfung wegen möglicher Fälschung oder für die Unterstützung der Behörden beim Aufspüren rechtswidriger Handelsvorgänge müssen Waren zwischen Mitgliedstaaten sowohl vor als auch nach einer Verbrauchsfreigabe befördert werden. In manchen Fällen muss eine Ware im Vorfeld ihrer Markteinführung von den Behörden genehmigt werden. In all den genannten Fällen wird das Produkt nicht für den Verbrauch freigegeben und in vielen Fällen wird es rasch vernichtet.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Das Aufnahmeland legt Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung fest. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung in Form einer Erstattung der Verbrauchsteuer gewähren.

(2) Das Aufnahmeland legt Voraussetzungen und Grenzen dieser Steuerbefreiung fest. Die Mitgliedstaaten können die Steuerbefreiung in Form einer Erstattung der Verbrauchsteuer gewähren. Die von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen für diese Erstattung dürfen nicht zu unverhältnismäßig aufwendigen Verfahren bei der Steuerbefreiung führen.

Begründung

Die in den Mitgliedstaaten im Bereich der verschiedenen Steuern angewandten Verfahren lassen die Tendenz erkennen, dass die Rückerstattung von Steuern gezielt erschwert wird. Dieser Zusatz hat den Charakter einer allgemeinen Bestimmung, mit der diesen Praktiken ein Riegel vorgeschoben wird.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „Tax-free-Verkaufsstelle” jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung des Absatzes 3 aufgestellt wurden;

b) „Tax-free-Verkaufsstelle” jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens oder an der Grenze eines Drittlandes oder eines Drittgebietes, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung des Absatzes 3 aufgestellt wurden;

Begründung

Um den im Zusammenhang mit Anschlussflügen bestehenden Realitäten Rechnung zu tragen, muss die Möglichkeit beibehalten werden, auf allen Etappen einer mit Anschlussflügen verbundenen Reise, deren Endziel ein Drittgebiet oder Drittland ist, steuerfrei einzukaufen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben“ alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als unmittelbarer Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist.

c) „Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben“ alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als endgültiger Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist, und alle Reisenden, die die Gemeinschaft auf dem Landweg verlassen.

Begründung

Um den im Zusammenhang mit Anschlussflügen bestehenden Realitäten Rechnung zu tragen, muss die Möglichkeit beibehalten werden, auf allen Etappen einer mit Anschlussflügen verbundenen Reise, deren Endziel ein Drittgebiet oder Drittland ist, steuerfrei einzukaufen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Herstellung, die Verarbeitung und der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger Waren gelten nur dann als unter Steueraussetzung erfolgt, wenn diese Tätigkeiten an nach Absatz 3 zugelassenen Örtlichkeiten erfolgen.

(2) Die Herstellung, die Verarbeitung und der Besitz verbrauchsteuerpflichtiger und noch unversteuerter Waren erfolgen in einem Steuerlager.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist zusammen mit dem Änderungsantrag zur Definition von „Steuerlager“ zu sehen; außerdem soll damit ein verwirrender Wortlaut beseitigt werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates lassen Örtlichkeiten als „Steuerlager” zu, die zur Herstellung, zur Verarbeitung und zur Lagerung verbrauchsteuerpflichtigen Waren sowie für deren Empfang oder Versand im Verfahren der Steueraussetzung vorgesehen sind.

entfällt

Begründung

Ergibt sich aus den Änderungsanträgen zu Artikel 4.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 15 – Absatz 1 - Unterabsätze 2 und 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Zulassung kann nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass diese natürliche oder juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und beabsichtigt, das Steuerlager im Mitgliedstaat der zulassenden Behörde durch einen Vertreter oder eine Zweigniederlassung zu betreiben.

Die Zulassung unterliegt den Bedingungen, die die Behörden zur Vorbeugung von Steuerhinterziehung oder -missbrauch festlegen können. Die Zulassung kann jedoch nicht allein mit der Begründung abgelehnt werden, dass die natürliche oder juristische Person in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist.

Die Zulassung umfasst die in Artikel 14 Absatz 3 aufgeführten Tätigkeiten.

 

Begründung

Ergibt sich aus dem Änderungsantrag zu Artikel 14 Absatz 3; dabei wird klargestellt, dass ein möglicher Missbrauch beziehungsweise eine Hinterziehung von Verbrauchsteuern vermieden werden muss.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – einleitender Satz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren können innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft unter Steueraussetzung

1. Verbrauchsteuerpflichtige Waren können innerhalb des Gebiets der Gemeinschaft unter Steueraussetzung zwischen zwei Punkten befördert werden, und zwar auch dann, wenn die Waren über ein Drittland oder ein Gebiet in einem Drittland befördert werden:

Begründung

Die Bedingungen für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung werden genauer geregelt.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe a – Unterabsatz ii

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(ii) zu einer natürlichen oder juristischen Person, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen berechtigt wurde, unter Steueraussetzung beförderte verbrauchsteuerpflichtige Waren zu empfangen, die von einem anderen Mitgliedstaat aus versandt wurden, nachfolgend „registrierter Empfänger” genannt;

(ii) zu den Räumlichkeiten eines registrierten Empfängers;

Begründung

Ergibt sich aus den Änderungsanträgen zu Artikel 4.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) vom Ort der Einfuhr zu jedem unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsort, wenn die Waren von einer natürlichen oder juristischen Person versandt werden, die von den zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats entsprechend den von diesen Behörden festgesetzten Voraussetzungen hierzu berechtigt wurde, nachfolgend „registrierter Versender“ genannt.

(b) vom Ort der Einfuhr zu jedem unter Buchstabe a aufgeführten Bestimmungsort oder Empfänger, wenn die Waren von einem registrierten Versender versandt werden.

Begründung

Steht in Einklang mit den Änderungsanträgen zu Artikel 4.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 18 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ein registrierter Empfänger mit einer Berechtigung nach dem ersten Unterabsatz muss

Ein vorübergehend registrierter Empfänger mit einer Berechtigung nach dem ersten Unterabsatz muss

Begründung

In der vorgeschlagenen Richtlinie sind die Begriffe „registrierter Empfänger“ und „vorübergehend registrierter Empfänger“ enthalten. Sie entsprechen den in der bislang geltenden Richtlinie 92/12/EWG enthaltenen Begriffen „registrierter Wirtschaftsbeteiligter“ und „nicht registrierter Wirtschaftsbeteiligter“

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde.

(1) Eine Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gilt nur dann als unter Steueraussetzung durchgeführt, wenn sie mit einem elektronischen Verwaltungsdokument erfolgt, das nach den Absätzen 2 und 3 erstellt wurde. Hierzu ergreifen die Mitgliedstaaten und die Kommission Maßnahmen, die für die Einführung einer Public-Key-Infrastruktur auf nationaler Ebene und für die Gewährleistung deren Interoperabilität erforderlich sind.

Begründung

Damit ein elektronisches Dokument juristisch als einem eigenhändig unterzeichneten Dokument gleichwertig angesehen werden kann, ist es der Signaturrichtlinie zufolge wichtig, dass die für elektronische Signaturen erforderliche Public-Key-Infrastruktur in allen Mitgliedstaaten eingeführt und dass die Interoperabilität zwischen den nationalen Systemen sichergestellt wird.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats kann einem Versender, der das EDV-gestützte System benutzt, nach den von ihr festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern sich an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nichts ändert.

Die zuständige Behörde des Abgangsmitgliedstaats kann einem Versender, der das EDV-gestützte System benutzt, nach den von ihr festgelegten Bedingungen gestatten, eine Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufzuteilen, sofern

 

(a) sich an der Gesamtmenge der verbrauchsteuerpflichtigen Waren nichts ändert und

 

(b) die Aufteilung in dem Gebiet eines Mitgliedstaats vorgenommen wird, der eine solche Vorgehensweise gestattet.

Die Mitgliedstaaten können auch bestimmen, dass eine solche Aufteilung in ihrem Gebiet nicht vorgenommen werden darf.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission mit, ob und unter welchen Bedingungen sie die Aufteilung von Sendungen in ihrem Gebiet gestatten. Die Kommission leitet diese Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Begründung

Es werden zwei Bedingungen – (a) und (b) eingeführt, wenn der „Versender eine“ Beförderung unter Steueraussetzung in zwei oder mehrere Beförderungen aufteilen möchte; ferner wird den Mitgliedstaaten die Verpflichtung auferlegt, die Kommission über die gestattete Aufteilung von Sendungen zu unterrichten.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen, die unter Aussetzung der Verbrauchsteuer ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen.

Die Mitgliedstaaten können für Beförderungen, die unter Aussetzung der Verbrauchsteuer ausschließlich in ihrem Gebiet durchgeführt werden, vereinfachte Verfahren festlegen; dies schließt auch die Möglichkeit der Befreiung von der elektronischen Überwachung dieser Beförderungen ein.

Begründung

Dies ist eine zusätzliche Auflage für die Mitgliedstaaten, die ihnen in gerechtfertigten Fällen die Möglichkeit der Befreiung von der elektronischen Überwachung einräumt.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können im Wege von Vereinbarungen vereinfachte Verfahren für folgende Beförderungen von Waren unter Steueraussetzung festlegen:

Im Wege von Vereinbarungen und entsprechend den von allen betroffenen Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen können vereinfachte Verfahren für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Waren unter Steueraussetzung im Gebiet von zwei oder mehr Mitgliedstaaten festgelegt werden.

1. häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen zwischen bestimmten Wirtschaftsbeteiligten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten,

Diese Bestimmung gilt auch für Beförderungen durch feste Rohrleitungen.

2. häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen zwischen bestimmten Wirtschaftsbeteiligten in einem einzigen Mitgliedstaat über einen anderen Mitgliedstaat,

 

3. Beförderungen durch feste Rohrleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten.

 

Begründung

Mit dieser Neuformulierung sollen das Verfahren und der Rechtsakt vereinfacht werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für andere verbrauchsteuerpflichtige Waren als Tabakwaren, die von einer Privatperson erworben werden, gilt Absatz 1 auch dann, wenn die Privatperson die Waren nicht selbst befördert, sondern befördern lässt.

entfällt

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag soll die Möglichkeit des Missbrauchs verbrauchsteuerpflichtiger Waren beseitigt werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 30 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Für die Anwendung von Absatz 2 Buchstabe e können die Mitgliedstaaten Richtmengen festlegen, jedoch nur, um einen Anhaltspunkt zu gewinnen. Diese Richtmengen betragen mindestens:

 

(a) bei Tabakwaren:

 

- Zigaretten: 800 Stück

 

- Zigarillos (Zigarren mit einem Höchstgewicht von 3 g/Stück): 400 Stück

 

- Zigarren: 200 Stück

 

- Rauchtabak: 1,0 kg;

 

(b) bei alkoholischen Getränken:

 

- Spirituosen: 10 Liter

 

- Zwischenerzeugnisse: 20 Liter

 

- Wein (davon höchstens 60 Liter Schaumwein): 90 Liter

 

Bier: 110 Liter.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag sollen die in Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG festgelegten Mengengrenzen beibehalten werden, damit die Behandlung der Behörden der Mitgliedstaaten nicht nach freiem Ermessen erfolgt.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 34 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) seine Identität bei den Steuerbehörden des Abgangsmitgliedstaats der verbrauchsteuerpflichtigen Waren registrieren lassen,

(a) seine Identität bei den zuständigen Behörden des Abgangsmitgliedstaats der verbrauchsteuerpflichtigen Waren registrieren lassen und sich von diesen Behörden ein Registrierungsdokument ausstellen lassen,

Begründung

Mit diesem zusätzlichen Erfordernis soll jeglicher Missbrauch eingeschränkt werden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 37 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Mitgliedstaat, der die Steuer- bzw. Erkennungszeichen ausgegeben hat, kann jedoch die Erstattung oder den Erlass des bezahlten oder als Sicherheit geleisteten Betrags davon abhängig machen, dass ihm die Entfernung oder Zerstörung dieser Zeichen nachgewiesen wird.

Begründung

Mit dieser zusätzlichen Bedingung sollen das Verfahren und die rasche Rückerstattung eines bezahlten oder als Sicherheit geleisteten Betrags klargestellt werden, wenn Steuer- beziehungsweise Erkennungszeichen verbrauchsteuerpflichtiger Waren entfernt oder zerstört wurden.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 42

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Richtlinie 92/12/EWG wird mit Wirkung vom [1. April 2009] aufgehoben.

Die Richtlinie 92/12/EWG wird mit Wirkung vom 1. April 2010 aufgehoben.

 

Die Richtlinie 92/12/EWG hat jedoch innerhalb der in Artikel 43 festgelegten Grenzen und für die dort genannten Zwecke weiterhin Gültigkeit.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach der Entsprechungstabelle im Anhang.

Verweise auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Verweise auf die vorliegende Richtlinie nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang.

Begründung

Dieser Änderungsantrag ist eine wichtige Änderung und sollte in Verbindung mit den zu Artikel 43 vorgeschlagenen Abänderungen gesehen werden. Er sieht im Wesentlichen ein zusätzliches Jahr bis zum Inkrafttreten des neuen EMCS-Systems vor, und einige Bestimmungen der Richtlinie 92/12/EWG werden für eine gewisse Zeit weiterhin Gültigkeit haben.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bis zum [31. Dezember 2009] können die Abgangsmitgliedstaaten weiterhin nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 der Richtlinie 92/12/EWG eingeleitete Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zulassen.

Bis zum 31. Dezember 2010 können die Abgangsmitgliedstaaten weiterhin nach Artikel 15 Absatz 6 und Artikel 18 der Richtlinie 92/12/EWG eingeleitete Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung zulassen.

Begründung

Es wird ein zusätzliches Jahr als Frist für die Anwendung der Richtlinie und die Einführung des EDV-gestützten Systems vorgeschlagen.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 43 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Beförderungen verbrauchsteuerpflichtiger Waren, die vor dem 1. April 2010 eingeleitet wurden, werden gemäß der Richtlinie 92/12/EWG durchgeführt und erledigt. Die vorliegende Richtlinie ist auf solche Beförderungen nicht anwendbar.

Begründung

Dies ergibt sich aus dem Änderungsantrag zu Artikel 43 – Erster Unterabsatz, der eine Übergangsregelung ermöglicht.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am [28. Februar 2009] die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 28. Februar 2010 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Vorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Begründung

Steht in Einklang mit den Abänderungen betreffend den Übergangszeitraum.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 44 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie wenden diese Vorschriften ab dem [1. April 2009] an.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. April 2010 an.

Begründung

Steht in Einklang mit den Abänderungen betreffend den Übergangszeitraum.

VERFAHREN

Titel

Allgemeines Verbrauchsteuersystem

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0078 – C6-0099/2008 – 2008/0051(CNS)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

11.3.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Manuel António dos Santos

13.6.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

26.6.2008

10.9.2008

 

 

Datum der Annahme

7.10.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

35

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Březina, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Dragoş Florin David, Pilar del Castillo Vera, Den Dover, Nicole Fontaine, Norbert Glante, András Gyürk, Mary Honeyball, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Pia Elda Locatelli, Eluned Morgan, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Paul Rübig, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Nikolaos Vakalis, Adina-Ioana Vălean

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Manuel António dos Santos, Juan Fraile Cantón, Neena Gill, Pierre Pribetich, Silvia-Adriana Ţicău, Vladimir Urutchev

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

José Javier Pomés Ruiz

  • [1]       ABl. L 162 vom 1.7.2003, S. 5.
  • [2]  ABl. L 76 vom 23.3.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch Richtlinie 2004/106/EG (ABl. L 359 vom 4.12.2004, S. 30).
  • [3]  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (11.9.2008)

für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das allgemeine Verbrauchsteuersystem
(KOM(2008)0078 – C6‑0099/2008 – 2008/0051(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Bill Newton Dunn

KURZE BEGRÜNDUNG

Ziel des Vorschlags ist eine Revision der Richtlinie 92/12/EWG über das allgemeine System für verbrauchsteuerpflichtige Waren. Durch die genannte Richtlinie wird das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts bezüglich allgemeiner Fragen im Zusammenhang mit dem freien Verkehr verbrauchsteuerpflichtiger Waren sichergestellt. Der Vorschlag zielt im Wesentlichen darauf ab, einen Rechtsrahmen für die Anwendung des Systems zur Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (EMCS)[1] zu schaffen. Mit dem EMCS steht ein effizienteres Mittel für den Informationsaustausch zwischen den zuständigen Behörden bereit. Es wird darüber hinaus durch Senkung der mit dem Handel zusammenhängenden Kosten den Handel als solchen fördern. Ein weiteres Ziel des vorgeschlagenen Textes besteht darin, die Richtlinie zu aktualisieren, indem den rechtlichen Entwicklungen Rechnung getragen wird, und die Verbrauchsteuerverfahren zu vereinfachen und zu modernisieren, um die verbrauchsteuerrechtlichen Formalitäten für die Wirtschaftsbeteiligten zu reduzieren.

Der Verfasser der Stellungnahme unterstützt den Vorschlag, schlägt aber folgende Verbesserungen vor:

· Durch die neuen Vorschriften sollte das EU-Verbrauchsteuerrecht modernisiert und damit das Funktionieren des Binnenmarkts verbessert werden. Mit der Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und der Fernverkäufe wird der freie Verkehr verbrauchsteuerpflichtiger Waren für die europäischen Bürger mehr und mehr zu einer Realität werden. Der Handel mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren unterliegt zurzeit noch immer aufwendigen Verwaltungsverfahren und erfordert wegen der sehr unterschiedlichen Verbrauchsteuersätze nach wie vor eine umfassende Kontrolle. Eine schrittweise Harmonisierung der Verbrauchsteuer in der Europäischen Union wäre am besten geeignet, hier Abhilfe zu schaffen.

· Nach dem vorgeschlagenen Text sollen steuerfreie Verkäufe auf Flug- oder Schiffsreisen in ein Drittland beschränkt werden. Dies bedeutet, dass Tax-free-Verkaufsstellen an Landübergängen abgeschafft werden, weil es an Landgrenzen weitaus schwieriger ist, Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch vorzubeugen. Wenngleich dies ein berechtigtes Argument ist und die meisten Mitgliedstaaten ihre Tax-free-Verkaufsstellen an Landgrenzen bereits geschlossen haben, gibt es jedoch, insbesondere in Griechenland und Rumänien, eine Reihe von Ausnahmen. Ihr Berichterstatter hat nichts gegen diese Steuerbefreiungen einzuwenden, weil einige Grenzregionen wirtschaftlich schwach sind und die Zahl der Arbeitsplätze hier gering ist. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Mitgliedstaaten sollten diese Steuerbefreiungen normalerweise jedoch nur dann bestehen bleiben, wenn sich die Tax-free-Verkaufsstellen an EU-Außengrenzen befinden.

· In dem Vorschlag wird keine Klarstellung bezüglich der Situation von Tax-free-Verkaufsstellen auf Regionalflughäfen vorgenommen, die hauptsächlich für den Kurzstreckenverkehr bestimmt sind. Ihr Berichterstatter möchte, dass den Regionalflughäfen das Recht garantiert wird, weiterhin zollfrei Erzeugnisse an Reisende zu verkaufen, die zu einem internationalen EU-Flughafen und von dort über einen Anschlussflug an einen Bestimmungsort außerhalb der EU fliegen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, sollten weitere Anstrengungen im Hinblick auf eine schrittweise Harmonisierung der Verbrauchsteuern in der Europäischen Union unternommen werden, wobei gleichzeitig Aspekte wie die öffentliche Gesundheit, der Umweltschutz und der Haushalt zu berücksichtigen sind.

Begründung

Eine mittelfristige, schrittweise Harmonisierung der Verbrauchsteuern in der Europäischen Union wäre die ideale Lösung, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern. Dabei sollte jedoch dem von den Mitgliedstaaten verfolgten politischen Ziel Rechnung getragen werden, dem übermäßigen Konsum verbrauchsteuerpflichtiger Waren (alkoholische Getränke, Tabakwaren und Energieprodukte) Einhalt zu gebieten.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich an Bord eines Flugzeugs oder Schiffs in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Steuerbefreiung für Waren gewähren, die von Tax-free-Verkaufsstellen abgegeben und im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben.

Begründung

Die Duty-free-Läden an den EU-Außengrenzen sollten bestehen bleiben, um die wirtschaftlich weniger entwickelten Gebiete zu unterstützen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) „Tax-free-Verkaufsstelle” jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung des Absatzes 3 aufgestellt wurden;

b) „Tax-free-Verkaufsstelle” jede Verkaufsstelle innerhalb eines Flug- oder Seehafens oder an einem Landübergang zu einem Drittgebiet oder Drittland, welche die Bedingungen erfüllt, die von den zuständigen Behörden insbesondere in Anwendung des Absatzes 3 aufgestellt wurden;

Begründung

Folgt aus Änderungsantrag 2.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 13 – Absatz 4 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) „Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben“ alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als unmittelbarer Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist.

c) „Reisende, die sich in ein Drittgebiet oder ein Drittland begeben“ auch alle Reisenden, die im Besitz eines Flugscheines oder einer Schiffsfahrkarte sind, worin als endgültiger Bestimmungsort ein Flug- oder Seehafen in einem Drittgebiet oder Drittland genannt ist.

Begründung

Für Reisende, die einen Anschlussflug zu einem Bestimmungsort außerhalb der EU gebucht haben, sollten steuerfreie Einkäufe auf (regionalen) Flughäfen weiterhin möglich sein.

VERFAHREN

Titel

Allgemeines Verbrauchsteuersystem

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0078 – C6-0099/2008 – 2008/0051(CNS)

Federführender Ausschuss

ECON

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

11.3.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Bill Newton Dunn

25.3.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

28.5.2008

24.6.2008

9.9.2008

 

Datum der Annahme

10.9.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Godfrey Bloom, Cristian Silviu Buşoi, Charlotte Cederschiöld, Gabriela Creţu, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Martí Grau i Segú, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Christopher Heaton-Harris, Iliana Malinova Iotova, Eija-Riitta Korhola, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Catiuscia Marini, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Catherine Neris, Bill Newton Dunn, Zita Pleštinská, Giovanni Rivera, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler, Marian Zlotea

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Emmanouil Angelakas, Colm Burke, Giovanna Corda, András Gyürk, Joel Hasse Ferreira, Filip Kaczmarek, Manuel Medina Ortega

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Eugenijus Gentvilas, Bilyana Ilieva Raeva

  • [1]  Entscheidung Nr. 1152/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2003 über die Einführung eines EDV-gestützten Systems zur Beförderung und Kontrolle der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren.

VERFAHREN

Titel

Allgemeines Verbrauchsteuersystem

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0078 – C6-0099/2008 – 2008/0051(CNS)

Datum der Konsultation des EP

4.3.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

11.3.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

CONT

11.3.2008

ITRE

11.3.2008

IMCO

11.3.2008

REGI

11.3.2008

 

AGRI

11.3.2008

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

CONT

26.3.2008

REGI

8.4.2008

AGRI

31.3.2008

 

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Astrid Lulling

11.3.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

16.7.2008

7.10.2008

 

 

Datum der Annahme

13.10.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

2

10

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mariela Velichkova Baeva, Paolo Bartolozzi, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sebastian Valentin Bodu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Manuel António dos Santos, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Robert Goebbels, Donata Gottardi, Benoît Hamon, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Astrid Lulling, John Purvis, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Margarita Starkevičiūtė, Cornelis Visser

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Harald Ettl, Thomas Mann, Margaritis Schinas

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Jan Cremers

Datum der Einreichung

21.10.2008