BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
10.11.2008 - (KOM(2007)0637 – C6‑0011/2007 – 2007/0228(CNS)) - *
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Ewa Klamt
Verfasser der Stellungnahme (*):Jan Tadeusz Masiel, Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
(KOM(2007)0637 – C6‑0011/2007 – 2007/0228(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2007)0637),
– gestützt auf Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a und Absatz 4 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 67 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0011/2007),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten und des Entwicklungsausschusses (A6‑0432/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. verlangt die Eröffnung des Konzertierungsverfahrens gemäß der Gemeinsamen Erklärung vom 4. März 1975, falls der Rat beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 festgestellt, dass eine Annäherung der nationalen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Aufnahme und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen erforderlich ist. Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere erklärt, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen sollte und dass eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der Unionsbürger vergleichbar sind. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, Europa bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen. |
(3) Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, Europa bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Die Maßnahmen, mit denen hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten im Rahmen eines am Bedarf der Mitgliedstaaten orientierten Konzepts angeworben und längerfristig beschäftigt werden, sind im breiteren Zusammenhang der Strategie von Lissabon und der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zu sehen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) In einem zunehmend globalen Arbeitsmarkt sollte die Europäische Union ihre Attraktivität für Arbeitnehmer, insbesondere für hochqualifizierte Arbeitnehmer, aus Drittstaaten erhöhen. Dieses Ziel kann besser erreicht werden, indem Vergünstigungen, etwa bestimmte Ausnahmeregelungen, gewährt werden sowie ein leichterer Zugang zu zweckdienlichen Informationen ermöglicht wird. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25. April 2005 einzuhalten. |
(6) Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie ist der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25. April 2005 einzuhalten. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Durch die Richtlinie soll eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie einem dem Lohnniveau in den Mitgliedstaaten entsprechenden Mindestlohn und auf Berufsqualifikationen beruht. Um ein Mindestmaß an Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der EU zu gewährleisten, muss ein gemeinsamer Mindeststandard für den nationalen Mindestlohn festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe des Mindestlohns im Einklang mit ihrer Arbeitsmarktlage und ihrer allgemeinen Zuwanderungspolitik festlegen. |
(10) Durch die Richtlinie soll eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie Berufsqualifikationen beruht. Um die Gleichbehandlung von Drittstaatsangehörigen und eigenen Staatsangehörigen zu gewährleisten, muss der Grundsatz „gleiche Bezahlung für gleiche Arbeit“ gelten. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Für hoch qualifizierte Antragsteller unter 30 Jahren, die aufgrund ihrer relativ geringen Berufserfahrung und ihrer Position auf dem Arbeitsmarkt die Gehaltsvorschriften möglicherweise nicht erfüllen können, oder für diejenigen, die ihren Hochschulabschluss in der Europäischen Union erworben haben, sollten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Gehaltsvorschriften vorgesehen werden. |
entfällt |
Begründung | |
Ein erleichterter Zugang für Hochqualifizierte unter 30 Jahren widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz der EU, wonach niemand wegen seines Alters diskriminiert werden darf. Darüber hinaus birgt ein erleichterter Zugang für Hochqualifizierte unter 30 Jahren die Gefahr in sich, Investitionen in die Ausbildung junger EU-Bürger/innen zu vernachlässigen. Dem ist vorzubeugen, da die EU-weite Arbeitslosenquote bei jungen Menschen unter 30 Jahren bei rund 15 % liegt (Eurostat Statistik für 2007), in Griechenland, Frankreich, Italien, Polen, Rumänien und der Slowakei sogar bei rund 20 %. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) Mit Blick auf die Mobilität innerhalb der EU könnte das grenzüberschreitende Pendeln von einem Mitgliedstaat in einen anderen nach der Verlängerung einer EU Blue Card für den Inhaber einer EU Blue Card eine Option sein. Da die EU Blue Card eine kombinierte Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis ist, bietet sie nicht die Möglichkeit, in einen anderen Mitgliedstaat zu pendeln, um in diesem einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, und in dem Mitgliedstaat zu wohnen, der die EU Blue Card ausgestellt hat. Die Möglichkeit des grenzüberschreitenden Pendelns sollte in der Richtlinie …/…/EG des Rates vom … über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, behandelt werden. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen geltend zu machen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind. sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist, um ein Studium zu absolvieren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine ehrenamtliche Aufgabe durchzuführen. |
(17) Die Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen geltend zu machen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind, sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist. |
Begründung | |
Die Auflage, dass Drittstaatsangehörige nur dann in ihr Herkunftsland zurückkehren dürfen, wenn sie nachweisen können, dass sie dort ein Studium absolvieren, eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine ehrenamtliche Aufgabe durchführen werden, stellt eine zusätzliche bürokratische Auflage und ein Erschwernis dar, die der Situation völlig unangemessen sind. Drittstaatsangehörigen muss es auch möglich sein, aus familiären oder persönlichen Gründen in ihr Herkunftsland vorübergehend zurückzukehren. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Kompromisstext |
(20) Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Bereichen betreiben, in denen ein Arbeitskräftemangel besteht. Der Rat und die Mitgliedstaaten weisen in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) mit Nachdruck darauf hin, dass insbesondere für den Gesundheitssektor Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden sollten, die auf ethischen Werten beruhen und Arbeitgebern des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können. Daneben sollten Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete Migration erleichtern sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Konsequenzen der Abwanderung der Hochqualifizierten für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu optimieren. Eine derartige Vorgehensweise muss im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22. und 23. November 2006 von der Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, stehen und zur Einführung einer umfassenden Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat. |
(20) Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten nicht aktiv um hochqualifizierte Arbeitnehmer in den Sektoren werben, in denen es im Drittstaat bereits einen Mangel an hochqualifizierten Fachkräften gibt oder ein solcher Mangel zu erwarten ist. Dies betrifft insbesondere den Gesundheits- und Bildungssektor. Die Mitgliedstaaten sollten Kooperationsabkommen mit Drittstaaten schließen, um einerseits die Interessen der Union zu wahren und andererseits die Entwicklung der Drittstaaten, aus denen die hochqualifizierten Zuwanderer stammen, zu fördern. Die Kooperationsabkommen sollten Einstellungsstrategien und Grundsätze beinhalten, die auf ethischen Werten beruhen, und durch die Entwicklung von Methoden, Leitlinien und anderen Instrumenten gestärkt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete Migration erleichtern, wodurch die Rückkehr der hochqualifizierten Zuwanderer in ihre Herkunftsländer ermöglicht wird. Eine derartige Vorgehensweise muss im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22. und 23. November 2006 von der Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, und mit den Schlussfolgerungen des I. Globalen Forums über Migration und Entwicklung vom Juli 2007 stehen und zur Einführung einer umfassenden Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat. Ebenso sollten die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern konkrete Hilfe für die Ausbildung von Fachkräften in Schlüsselbereichen anbieten, die durch die Abwanderung von Hochqualifizierten geschwächt werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Kompromisstext |
(b) „hochqualifizierte Beschäftigung“ die Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter Anleitung einer anderen Person und gegen Bezahlung; für diese Beschäftigung ist ein höherer Bildungsabschluss oder eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erforderlich; |
(b) „hoch qualifizierte Beschäftigung“ die Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer unter Anleitung einer anderen Person und gegen Bezahlung; für diese Beschäftigung sind ein höherer Bildungsabschluss oder höhere berufliche Qualifikationen erforderlich; |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) "EU Blue Card" die von einem Mitgliedstaat erteilte Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die ihren Inhaber berechtigt, sich in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit auszuüben und in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln, um einer hoch qualifizierten Beschäftigung im Sinne dieser Richtlinie nachzugehen; |
(c) "EU Blue Card" die von einem Mitgliedstaat erteilte Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigung, die ihren Inhaber berechtigt, sich in seinem Hoheitsgebiet rechtmäßig aufzuhalten und eine Erwerbstätigkeit auszuüben und nach Maßgabe des Kapitels V in einen anderen Mitgliedstaat zu wechseln, um einer hoch qualifizierten Beschäftigung nachzugehen; |
Begründung | |
Der Wechsel in einen anderen Mitgliedstaat ist nur unter den in Kapitel 5 genannten Voraussetzungen möglich. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) "Familienangehörige" Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absatz 1; |
(f) „Familienangehörige“ Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 4 Absatz 3; |
Begründung | |
Ein Ausschluss der in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personen ist von einem humanitären Gesichtspunkt aus betrachtet kaum wünschenswert. Ein Ausschluss der in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2003/86/EG genannten Personen bedeutet eine Diskriminierung von unverheirateten Paaren, die in einer auf Dauer angelegten und festen Beziehung leben. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Kompromisstext |
(g) "höhere Bildungsabschlüsse" ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d.h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde. Diese Qualifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie berücksichtigt, sofern zu ihrem Erwerb ein Studium von mindestens drei Jahren erforderlich war; |
(g) „höhere Bildungsabschlüsse” ein von einem Drittland ausgestelltes und anschließend von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats anerkanntes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d.h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde. Diese Qualifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie berücksichtigt, sofern zu ihrem Erwerb ein Studium von mindestens drei Jahren erforderlich war; Für die Zwecke dieser Richtlinie richtet sich die Bewertung, ob ein Drittstaatsangehöriger über einen höheren Bildungsabschluss verfügt, nach den Bereichen 5a und 6 der Internationalen Standardklassifikation des Bildungswesens (ISCED); |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Kompromisstext |
(h) "höhere berufliche Bildungsabschlüsse" durch Hochschulabschlusszeugnisse nachgewiesene Qualifikationen oder eine mindestens dreijährige gleichwertige Berufserfahrung; |
(h) "höhere berufliche Bildungsabschlüsse" durch Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren, davon mindestens zwei Jahre in einer Führungsposition, die einem höheren Bildungsabschluss vergleichbar ist, nachgewiesene Qualifikationen; |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(i) "Berufserfahrung" die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs. |
(i) "Berufserfahrung" die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs, bescheinigt durch ein von den Behörden ausgestelltes Dokument, z.B. durch einen Beschäftigungsnachweis, einen Sozialversicherungsnachweis oder einen Steuerbescheid. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe i a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ia) "reglementierter Beruf" die berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen. |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung stellen. |
1. Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung stellen, sowie für diejenigen Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines anderen Systems aufhalten und eine EU Blue Card beantragen. |
Begründung | |
Um beispielsweise Studierende, die ihren höheren Bildungsabschluss im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erworben haben, dafür zu gewinnen, in der EU zu bleiben, wäre es logisch, diese Richtlinie auch auf diejenigen anzuwenden, die im „Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung“ bleiben wollen. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 - Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten; |
(a) Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten oder aus einem der beiden Gründe einen Aufenthaltstitel beantragt haben und über deren Rechtsstellung noch nicht entschieden ist; |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 - Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Drittstaatsangehörige, die einen offiziellen Flüchtlingsstatus erhalten haben oder um die Anerkennung als Flüchtling nachsuchen und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde; |
(b) Drittstaatsangehörige, die um die Anerkennung als Flüchtling nachsuchen und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 - Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Drittstaatsangehörige, deren Einreise in einen Mitgliedstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des befristeten Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten; |
(f) Drittstaatsangehörige, deren Einreise in einen Mitgliedstaat Verpflichtungen unterliegt, die sich aus internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einreise und des befristeten Aufenthalts bestimmter Kategorien von natürlichen Personen, die handels- und investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben, herleiten, insbesondere innerbetrieblich versetzte Arbeitnehmer, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Praktikanten mit Hochschulabschluss, die durch die Verpflichtungen der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) abgedeckt sind; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 - Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ga) Drittstaatsangehörige, die als Saisonarbeiter ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zugelassen wurden. |
Begründung | |
Zur Vervollständigung der Liste der Kategorien. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Richtlinie sollte künftige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits, in denen nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, nicht berühren. Auf diese Weise soll der Schutz der Arbeitskräfte in den Entwicklungsländern, die Unterzeichner derartiger Abkommen sein werden, sichergestellt und gewährleistet werden, dass die Anwerbung in Sektoren, die unter Arbeitskräftemangel leiden, unter ethischen Gesichtspunkten erfolgt. |
3. Die Richtlinie sollte künftige Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft oder zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittstaaten andererseits, in denen nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, nicht berühren. Auf diese Weise soll der Schutz der Arbeitskräfte in den Entwicklungsländern, die Unterzeichner derartiger Abkommen sein werden, sichergestellt und gewährleistet werden, dass die Anwerbung in Sektoren, die unter Arbeitskräftemangel leiden, in Sektoren, die zur Erreichung der UN-Millenniums-Entwicklungsziele von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere im Gesundheits- und im Bildungssektor, ebenso wie in den Bereichen, durch die die Entwicklungsländer in die Lage versetzt werden, grundlegende soziale Versorgungsleistungen zu erbringen, unter ethischen Gesichtspunkten erfolgt. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, günstigere innerstaatliche Bestimmungen für die Einreise und den Aufenthalt der Personen, auf die sie Anwendung findet, beizubehalten oder einzuführen. Dies gilt nicht für die Bedingungen für die Einreise in den ersten Mitgliedstaat. |
2. Diese Richtlinie lässt das Recht der Mitgliedstaaten unberührt, günstigere innerstaatliche Bestimmungen für Personen, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, im Verhältnis zu den folgenden Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten: |
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(a) Artikel 5 Absatz 2 im Falle einer Niederlassung im zweiten Mitgliedstaat; |
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(b) Artikel 12, Artikel 13 Absatz 1 und 2, Artikel 14 und 16, Artikel 17 Absatz 4 und Artikel 20. |
Begründung | |
Mit dem Richtlinienvorschlag wird das Ziel verfolgt, einheitliche Bedingungen für den Zugang von hochqualifizierten Drittstaatsangehörigen in allen Mitgliedstaaten zu schaffen. Eine Abweichung von den in Artikel 5 Absatz 1 genannten grundsätzlichen Zulassungskriterien sollte vermieden werden. Es erscheint jedoch vertretbar, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, im Falle der Weiterwanderung eine positive Abweichung von der in Artikel 5 Abs. 2 enthaltenen Einkommensgrenze festzulegen. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Kriterien für die Erteilung einer EU Blue Card |
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Eine EU Blue Card wird nur hochqualifizierten Zuwanderern aus Drittstaaten erteilt, mit denen die EU bereits Partnerschafts- und Kooperationsabkommen in den Bereichen Mobilität und Zuwanderung geschlossen hat. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 - Absatz 1 - Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Er muss einen gültigen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat nachweisen. |
(a) Er muss einen nach innerstaatlichem Recht gültigen Arbeitsvertrag für eine hochqualifizierte Beschäftigung oder ein entsprechendes verbindliches Arbeitsplatzangebot für mindestens ein Jahr in dem betreffenden Mitgliedstaat nachweisen. |
Begründung | |
Zugunsten einer auf die Zielsetzung der Richtlinie ausgerichteten Subsumtion ist es unerlässlich, die wichtigste Voraussetzung - Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung - als erstmaliges Zulassungskriterium in Artikel 5 aufzunehmen. Dieser Begriff befindet sich bereits als Voraussetzung für die Weiterwanderung in Artikel 19. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 - Absatz 1 - Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Im Falle nicht-reglementierter Berufe sind Nachweise für die höheren beruflichen Qualifikationen in dem im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche vorzulegen. |
entfällt |
Begründung | |
Dieser Absatz ist nicht mehr notwendig, da der Nachweis einer hochqualifizierten Beschäftigung (welche nach der geänderten Definition in Artikel 2 Buchstabe b auch die Anerkennung einer Berufserfahrung in nicht reglementierten Berufen beinhaltet) jetzt bereits in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a gefordert wird. Eine weitere Differenzierung zwischen reglementierten und nicht reglementierten Berufen ist nicht notwendig. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 - Absatz 1 - Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(e) Er muss nachweisen, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz und keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden Leistungen hat, für sich und seine Familienangehörigen eine Krankenversicherung abgeschlossen hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind. |
(e) Er muss nachweisen, dass er für die Zeiten, in denen er keinen Versicherungsschutz und keinen Anspruch auf die mit einem Arbeitsvertrag einhergehenden Krankenversicherungsleistungen hat, für sich und seine Familienangehörigen eine Krankenversicherung abgeschlossen hat, die sich auf alle Risiken erstreckt, die normalerweise in dem betreffenden Mitgliedstaat für die eigenen Staatsangehörigen abgedeckt sind. |
Begründung | |
Ergänzung, um klarzustellen, dass sich diese Regelung auf mit dem Arbeitsvertrag verbundene Krankenversicherungsleistungen bezieht. Ansonsten wäre es möglich, die Vorschrift so zu interpretieren, dass sonstige mit dem Arbeitsvertrag einhergehende Leistungen eine Versicherungspflicht entbehrlich machen. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 - Absatz 1 - Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden. |
(f) Er darf aus objektiv nachgewiesenen Gründen keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen. |
Begründung | |
Es darf nicht einer Verwaltungswillkür überlassen sein, wer eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 - Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Kompromisstext |
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf das im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Brutto-Monatsgehalt nicht geringer sein als der auf nationaler Ebene festgelegte und zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten veröffentlichte Mindestlohn in Höhe von mindestens dem Dreifachen des nach innerstaatlichem Recht geltenden Mindestbruttomonatsgehalts. |
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf der im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Bruttomonatslohn nicht geringer sein als das auf nationaler Ebene festgelegte und zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten veröffentlichte Niveau in Höhe von mindestens dem 1,7-fachen des durchschnittlichen Bruttomonats- oder Bruttojahreslohns in dem betreffenden Mitgliedstaat und nicht unter den Löhnen liegen, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Aufnahmeland gelten oder gelten würden. |
Mitgliedstaaten, die keine Mindestlöhne festgelegt haben, legen ein Mindestniveau fest, das mindestens dreimal so hoch wie der Mindestlohn ist, bei dem die Staatsangehörigen des betreffenden Mitgliedstaats Anspruch auf Sozialhilfe haben, oder anwendbaren Kollektivvereinbarungen oder der Praxis in den entsprechenden Beschäftigungsbranchen entsprechen. |
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 5a |
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Vermeidung eines Mangels an hochqualifizierten Arbeitskräften in Drittstaaten |
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Die Mitgliedstaaten werben nicht aktiv um hochqualifizierte Arbeitnehmer in den Sektoren, in denen es im Drittstaat bereits einen Mangel an hochqualifizierten Fachkräften gibt oder ein solcher Mangel zu erwarten ist. Dies betrifft insbesondere den Gesundheits- und Bildungssektor. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Artikel 6 |
entfällt |
Ausnahmeregelungen |
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Wird der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen gestellt, der unter 30 Jahre alt ist und einen höheren Bildungsabschluss nachweisen kann, gelten folgende Ausnahmeregelungen: |
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(a) Die Mitgliedstaaten betrachten die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 2 als erfüllt, wenn das angebotene Bruttomonatsgehalt wenigstens zwei Drittel des gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten nationalen Mindestniveaus entspricht. |
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(b) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen in Bezug auf die Gehaltsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 vorsehen, wenn der Antragsteller seine höheren Bildungsabschlüsse (Bachelor’s und Master’s Degree) in einer Hoch- oder Fachhochschule in der EU erworben hat. |
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(c) Die Mitgliedstaaten verlangen zusätzlich zu den höheren Bildungsabschlüssen keinen Nachweis der Berufserfahrung, es sei denn, dies ist erforderlich, um die nach nationalem Recht für Unionsbürger geltenden Bedingungen für die Ausübung des im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten reglementierten Berufs zu erfüllen. |
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Begründung | |
Die vorgesehenen Ausnahmeregelungen für Drittstaatsangehörige unter 30 Jahren führen zu einer Diskriminierung aufgrund des Alters. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 - Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die EU Blue Card hat eine Gültigkeitsdauer von zwei Jahren und kann um mindestens den gleichen Zeitraum verlängert werden. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als zwei Jahre, wird die EU Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt. |
2. Die EU Blue Card hat eine Gültigkeitsdauer von drei Jahren und kann um mindestens zwei weitere Jahre verlängert werden. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als drei Jahre, wird die EU Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus sechs Monate ausgestellt. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 - Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Kompromisstext |
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2a. Nach 36 Monaten des rechtmäßigen Aufenthalts in einem Mitgliedstaat als Inhaber einer EU Blue Card ist die betreffende Person berechtigt, eine hochqualifizierte Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat auszuüben, während sie im ersten Mitgliedstaat wohnt. Weitere Einzelheiten über das grenzüberschreitende Pendeln sind in der Richtlinie …/…/EG des Rates über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, niedergelegt. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 - Absatz 2 - Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bevor die die Mitgliedstaaten über einen Antrag auf Erteilung einer EU Blue Card entscheiden, können sie die Arbeitsmarktsituation prüfen und ihre einzelstaatlichen Verfahren zur Besetzung freier Stellen anwenden. |
2. Bevor die Mitgliedstaaten über einen Antrag auf Erteilung einer EU Blue Card entscheiden, können sie die Arbeitsmarktsituation prüfen und einzelstaatliche Verfahren und Gemeinschaftsverfahren zur Besetzung freier Stellen anwenden. Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen sie den nationalen und regionalen Arbeitskräftebedarf. |
Begründung | |
Zur Verstärkung der Transparenz gegenüber Drittstaatsangehörigen und aus systematischen Gründen ist es geboten, in der Richtlinie klarzustellen, dass zur Erteilung der „EU Blue Card“ nicht nur die Erfüllung der Voraussetzungen in den Artikeln 5 und 6 erforderlich ist, sondern auch das Nichtvorhandensein der Ablehnungsgründe des Artikels 9 (u. a. Arbeitsmarktprüfung). Die Vorschrift sollte daher als erkennbare Ermessensnorm ausgestaltet werden. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 - Absatz 2 - Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Kompromisstext |
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Die Mitgliedstaaten können einen Antrag auf Erteilung einer EU Blue Card ablehnen, um eine Abwanderung hochqualifizierter Arbeitskräfte in Sektoren zu vermeiden, die in den Herkunftsländern unter einem Mangel an Fachkräften leiden. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 - Absatz 2 - Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen können die Mitgliedstaaten Unionsbürger und - wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist - Drittstaatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen. |
entfällt |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 - Absatz 1 - Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten entziehen eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte EU Blue Card, sofern |
1. Die Mitgliedstaaten entziehen eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte EU Blue Card oder verweigern ihre Verlängerung, wenn die EU Blue Card in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde. |
(a) diese in betrügerischer Weise erworben, gefälscht oder manipuliert wurde oder |
1a. Die Mitgliedstaaten können eine auf der Grundlage dieser Richtlinie ausgestellte EU Blue Card entziehen oder ihre Verlängerung verweigern, sofern |
(b) sich herausstellt, dass der Inhaber die in den Artikeln 5 und 6 genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht länger erfüllt oder wenn sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die ihm ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war; |
(a) sich herausstellt, dass der Inhaber die in den Artikeln 5 und 6 genannten Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt nicht erfüllt hat oder nicht länger erfüllt oder wenn sein Aufenthalt anderen Zwecken gilt als denen, für die ihm ursprünglich ein Aufenthaltstitel erteilt worden war; |
(c) der Blue Card-Inhaber die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 14 genannten Einschränkungen nicht respektiert. |
(b) der Blue Card-Inhaber die in Artikel 13 Absätze 1 und 2 und Artikel 14 genannten Einschränkungen nicht respektiert. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 - Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU Blue Card aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder ihre Verlängerung verweigern. |
3. Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU Blue Card nur dann entziehen oder ihre Verlängerung verweigern, wenn eine objektiv nachgewiesene Bedrohung für die Durchsetzung der öffentlichen Ordnung oder für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit vorliegt. |
Begründung | |
Es darf nicht einer Verwaltungswillkür überlassen sein, wer eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 - Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Durch die Ausstellung einer EU Blue Card verpflichtet sich ein Mitgliedstaat, die entsprechenden Dokumente und gegebenenfalls Visa so rasch wie möglich, aber mindestens innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen, bevor der Antragsteller die Beschäftigung aufnehmen soll, auf deren Grundlage die EU Blue Card ausgestellt wurde, es sei denn, dies kann von dem Mitgliedstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden, weil der betreffende Arbeitgeber bzw. Drittstaatsangehörige die EU Blue Card zu spät beantragt hat. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass sich die Mitgliedstaaten verpflichten, nach der Entscheidung über die Gewährung einer Blue Card an einen Drittstaatsangehörigen dafür zu sorgen, dass alle notwendigen Dokumente und Visa so schnell wie möglich erteilt werden, damit das Blue Card-System die größtmöglichen Vorteile entfaltet. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 - Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind. Die in Absatz 1 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen erhalten haben. |
2. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller so schnell wie möglich mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind. Die in Absatz 1 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen erhalten haben. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 - Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Jede Entscheidung, mit der ein Antrag abgelehnt oder eine EU Blue Card nicht verlängert oder entzogen wird, wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und ggf. seinem Arbeitgeber nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften schriftlich mitgeteilt und kann in dem betreffenden Mitgliedstaat gerichtlich angefochten werden. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung angegeben, die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt. |
3. Jede Entscheidung, mit der ein Antrag abgelehnt oder eine EU Blue Card nicht verlängert oder entzogen wird, wird dem betreffenden Drittstaatsangehörigen und ggf. seinem Arbeitgeber nach den Verfahren der entsprechenden nationalen Rechtsvorschriften schriftlich mitgeteilt und kann bei der nach dem nationalen Recht benannten zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats angefochten werden. In der Mitteilung werden die Gründe für die Entscheidung angegeben, die möglichen Rechtsbehelfe und die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs genannt. |
Begründung | |
Die zuständige Berufungsinstanz sollte gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bestimmt werden. Außerdem könnte die Forderung nach einer gerichtlichen Anfechtbarkeit von ablehnenden Entscheidungen über einen Antrag in den Mitgliedstaaten unnötige Verzögerungen im System verursachen. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 - Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 und 6 genannten Zulassungsbedingungen erfüllt. Vor jeder Änderung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat oder vor einer Änderung der Arbeitsbeziehung ist die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats einzuholen; dabei sind die einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten. |
1. In den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 und 6 genannten Zulassungsbedingungen erfüllt. Vor jeder Änderung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat oder vor einer Änderung der Arbeitsbeziehung sind die zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats schriftlich zu benachrichtigen; dabei sind die einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten; |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 - Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Nach den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat wird er in Bezug auf den Zugang zu einer hoch qualifizierten Beschäftigung den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gleichgestellt. Der Inhaber der EU Blue Card meldet den zuständigen Behörden seines Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der innerstaatlichen Verfahren jede Veränderung seiner Arbeitsbeziehungen. |
2. Nach den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat wird er den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gleichgestellt. |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 - Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der EU Blue Card; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten. |
1. Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der EU Blue Card; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als sechs aufeinander folgende Monate anhalten. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 - Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Der Inhaber einer EU Blue Card ist berechtigt, im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats so lange zu bleiben, wie er an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, durch die seine beruflichen Fähigkeiten weiter gesteigert oder seine berufliche Neuqualifizierung erreicht werden sollen. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 - Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Während dieses Zeitraums darf der Inhaber der EU Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine Beschäftigung suchen und aufnehmen. |
2. Während der in den Absätzen 1 und 1a genannten Zeiträume darf der Inhaber der EU Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine hochqualifizierte Beschäftigung suchen und aufnehmen. |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 - Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und i kann der betreffende Mitgliedstaat den Anspruch auf Stipendien und Verfahren zur Erlangung von Wohnraum auf diejenigen EU Blue Card-Inhaber beschränken, die sich seit mindestens drei Jahren in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und eine Aufenthaltsberechtigung für mindestens drei Jahre haben. |
entfällt |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 - Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung in Bezug auf die Sozialhilfe auf diejenigen EU Blue Card-Inhaber beschränken, denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltberechtigter in der EG gemäß Artikel 17 gewährt wurde. |
entfällt |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 - Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Artikel 8 Absatz 2 wird so ausgelegt, dass sich ein EU Blue Card-Inhaber für den Zeitraum der Gültigkeit der EU Blue Card einschließlich der Verlängerung rechtmäßig im Gebiet eines ersten Mitgliedstaats aufgehalten hat. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 - Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt als Inhaber einer EU Blue Card im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Erteilung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EG für zwei Jahre unmittelbar vor Einreichung des Antrags gestellt wird. |
(b) rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt als Inhaber einer EU Blue Card im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Antrag auf Erteilung der langfristigen Aufenthaltsberechtigung – EG für drei Jahre unmittelbar vor Einreichung des Antrags gestellt wird. |
Begründung | |
Es könnte ratsam sein, die Frist für die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten auf drei Jahre auszudehnen. | |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 - Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG dehnen die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein EU Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen, die im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG sind, das Recht haben, sich nicht in der Gemeinschaft aufzuhalten, auf 24 aufeinander folgende Monate aus. |
4. Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2003/109/EG können die Mitgliedstaaten die Zeiten, in denen ein EU Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen, die im Besitz einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung - EG sind, das Recht haben, sich nicht in der Gemeinschaft aufzuhalten, auf 24 aufeinander folgende Monate ausdehnen. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 - Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG finden nur in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren. |
5. Die in den Absätzen 3 und 4 genannten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG finden nur in den Fällen Anwendung, in denen der betreffende Drittstaatsangehörige nachweisen kann, dass er sich nicht in der Gemeinschaft aufgehalten hat, um in seinem Herkunftsland eine unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, einen Freiwilligendienst abzuleisten oder ein Studium zu absolvieren. Auf diese Weise wird die zirkuläre Mobilität dieser Fachkräfte ebenso wie die spätere Beteiligung der Wanderarbeitnehmer an Tätigkeiten im Ausbildungs-, Forschungs- oder technischen Bereich in ihrem Herkunftsland gefördert. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 - Absatz 3 - einleitender Teil | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Gemäß den Verfahren des Artikels 12 bearbeitet der zweite Mitgliedstaat die Meldung und setzt den Antragsteller und den ersten Mitgliedstaat schriftlich davon in Kenntnis, dass er |
3. Gemäß den Verfahren des Artikels 12 bearbeitet der zweite Mitgliedstaat den Antrag und die in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten Unterlagen und setzt den Antragsteller und den ersten Mitgliedstaat schriftlich davon in Kenntnis, dass er |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 - Absatz 3 - Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) die Erteilung einer EU Blue Card ablehnen und den Antragsteller und seine Familienangehörigen zwingen wird, sein Hoheitsgebiet gemäß den innerstaatlichen Verfahren, einschließlich Rückführungsmaßnahmen, zu verlassen, wenn die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. Der erste Mitgliedstaat nimmt den EU Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten wieder auf. Nach der Rückübernahme gelten die Bestimmungen von Artikel 14. |
(b) die Erteilung einer EU Blue Card ablehnen, wenn die in diesem Artikel genannten Bedingungen nicht erfüllt sind oder wenn Ablehnungsgründe nach Artikel 9 gegeben sind. In diesem Fall verpflichtet der Mitgliedstaat den Antragsteller und seine Familienangehörigen, wenn sich der Antragsteller bereits in seinem Gebiet befindet, sein Hoheitsgebiet gemäß den innerstaatlichen Verfahren, einschließlich Rückführungsmaßnahmen, zu verlassen. Der erste Mitgliedstaat nimmt den EU Blue Card-Inhaber und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten wieder auf. Nach der Rückübernahme gelten die Bestimmungen von Artikel 14. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 - Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Antragsteller kommt für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit seiner Rückübernahme und der seiner Familienangehörigen auf und erstattet gegebenenfalls die Kosten der Rückführungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe b. |
4. Der Antragsteller kommt für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit seiner Rückübernahme und der seiner Familienangehörigen auf und erstattet die Kosten der Rückführungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe b. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 20 - Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung der Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangs nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG, so berücksichtigt er die Inhaber des Aufenthaltstitels "Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG / EU Blue Card-Inhaber" vor anderen Drittstaatsangehörigen, die ebenfalls einen Antrag auf Aufenthalt stellen. |
2. Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung der Beschränkungen des Arbeitsmarktzugangs nach Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2003/109/EG, so kann er die Inhaber des Aufenthaltstitels "Langfristige Aufenthaltsberechtigung – EG / EU Blue Card-Inhaber" vor anderen Drittstaatsangehörigen berücksichtigen, die ebenfalls einen Antrag auf Aufenthalt stellen. |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 - Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz mit, ob sie in Bezug auf die Artikel 7, 9 Absatz 2, 19 Absatz 5 und 20 Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen haben. |
1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz mit, ob sie in Bezug auf die Artikel 7, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 5 und Artikel 20 Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erlassen haben und um welche Maßnahmen es sich dabei im Einzelnen handelt. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 - Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine EU Blue Card gewährt oder deren EU Blue Card verlängert oder entzogen wurde. Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. April … [ein Jahr nach der Umsetzung dieser Richtlinie] statt. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt. Daten zu Inhabern der EU Blue Card und ihren gemäß Artikel 19 bis 21 zugelassenen Familienangehörigen umfassen auch Angaben zum vorherigen Aufenthalts-Mitgliedstaat. |
3. Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine EU Blue Card gewährt oder deren EU Blue Card verlängert oder entzogen wurde, und teilen deren Staatsangehörigkeit und Beruf mit, wobei die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind. Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. April … [ein Jahr nach der Umsetzung dieser Richtlinie] statt. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt, mit Ausnahme von Auskünften über ihre Beschäftigung. Daten zu Inhabern der EU Blue Card und ihren gemäß Artikel 19 bis 21 zugelassenen Familienangehörigen umfassen auch Angaben zum vorherigen Aufenthalts-Mitgliedstaat. |
BEGRÜNDUNG
Die Einwanderung aus wirtschaftlichen Gründen ist eine Herausforderung, der sich die EU in einer immer stärker globalisierten Welt mit verschärften Wettbewerbsbedingungen stellen muss. Nach wie vor wird die EU nicht als attraktiv von hochqualifizierten Fachkräften eingeschätzt, was anhand der Zahlen deutlich wird. Die EU schneidet im Wettbewerb um die "besten und klügsten Köpfe" im Vergleich mit den klassischen Einwanderungsländern wie den Vereinigten Staaten, Kanada oder Australien verhältnismäßig schlecht ab. Nur 5,5 % der hochqualifizierten Migranten aus den Maghreb-Staaten kommen in die EU, für die Vereinigten Staaten oder Kanada entscheiden sich jedoch rund 54 %. Im Gegensatz dazu hat die EU die meisten unqualifizierten Arbeitnehmer aus den Maghreb-Staaten aufgenommen (87 %). Bei hochqualifizierten Arbeitskräften aus allen Drittländern liegt die EU mit einem Anteil von 1,72 % an der Gesamtbeschäftigung auch deutlich hinter anderen wichtigen Zuwanderungsländern wie Australien (9,9 %), Kanada (7,3 %), USA (3,2 %) und der Schweiz (5,3 %) zurück.
Wesentliche Ursache für die geringe Attraktivität der EU als Einwanderungsziel sind die derzeit in der EU existierenden 27 unterschiedlichen Zulassungssysteme, die es potenziellen Arbeitsmigranten aus Drittstaaten erheblich erschweren, sich problemlos von einem Mitgliedstaat in einen anderen zu bewegen. Die unterschiedlichen Regelungen in den Mitgliedstaaten führen zu einem Wettbewerb unter den Mitgliedstaaten selbst. Nur etwa 10 Mitgliedstaaten haben Sondersysteme für die Zulassung von hochqualifizierten Arbeitsmigranten, in anderen Mitgliedstaaten hingegen existieren zum Teil keine oder stark segmentierte Regelungen. Lediglich in 6 EU-Mitgliedstaaten sind spezifische Programme für die Beschäftigung von hochqualifizierten Arbeitsmigranten vorhanden.
Die Berichterstatterin betont deshalb die Notwendigkeit eines umfassenden und kohärenten Gesamtansatzes für die europäische Zuwanderungspolitik, der sowohl entwicklungs-, beschäftigungs- als auch integrationspolitische Aspekte berücksichtigt. Gemeinsame europäische Regelungen sind erforderlich, um die Migrationsströme nach und innerhalb Europas zu steuern und illegale Migration einzudämmen. Perspektiven und Angebote legaler Migration führen dazu, dass die Herkunfts- und Transitländer Interesse an einer gemeinsamen Bekämpfung der illegalen Einwanderung haben. Der Vorschlag der Kommission, die EU für hochqualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten durch beschleunigte und flexible Zulassungsverfahren sowie die Gewährung günstiger Aufenthaltsbedingungen attraktiver zu machen, wird daher ausdrücklich begrüßt. Schnelle und unbürokratische Zulassungsverfahren sowie gemeinsame, einheitliche Definitionen für den Zugang zu insgesamt 27 unterschiedlichen Arbeitsmärkten in der EU sind entscheidend. Nur so kann die EU im internationalen Wettbewerb mithalten. Ein auf gemeinsamen Kriterien basierendes System ist ein klares Signal an hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten, dass die EU ein ernsthaftes Interesse daran hat, Fachkräfte aus Drittstaaten in den jeweiligen nationalen Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten einzusetzen und längerfristig in der EU zu beschäftigen. Mit der Anwerbung hochqualifizierter Fachkräfte trägt die EU gleichzeitig zur Stärkung ihrer eigenen Wettbewerbsfähigkeit und zur Steigerung ihres Wirtschaftswachstums bei. Die Berichterstatterin betont jedoch ausdrücklich, dass die Zuwanderung zum Zwecke einer hochqualifizierten Beschäftigung keine langfristige Lösung der wirtschaftlichen Probleme bzw. des Demografieproblems sein kann. Die Zulassung von hochqualifizierten Arbeitnehmern kann nur kurzfristig einen Beitrag zur Lösung dieser Probleme leisten. Mittel- und langfristig müssen die Mitgliedstaaten weitere Maßnahmen im Bereich der Beschäftigungs-, Wirtschafts- und Familienpolitik ergreifen, um den aktuellen und zukünftigen Entwicklungen in der EU zu begegnen.
Die Berichterstatterin unterstreicht, dass Wirtschaftsmigration grundsätzlich Einfluss auf die jeweiligen nationalen Arbeitsmärkte der Mitgliedstaaten hat. Deshalb müssen die Mitgliedstaaten auch weiterhin das Recht haben, das zahlenmäßige Ausmaß der Zuwanderung zu bestimmen. Das Prinzip der Subsidiarität muss gewahrt werden, da es auf EU-Ebene keinen europäischen Arbeitsmarkt, keine einheitlichen Sozialsysteme, keine gemeinsame Alterssicherung und keine harmonisierten Krankenversicherungssysteme gibt. Die Situation auf den nationalen Arbeitsmärkten ist hinsichtlich der Struktur eine grundverschiedene, deshalb muss sich ökonomisch orientierte Zuwanderung an den jeweiligen Bedürfnissen der nationalen Arbeitsmärkte orientieren. Die Entscheidung über Anzahl und benötigte Qualifikationen von Fachkräften aus Drittstaaten kann nur bedarfsgerecht und somit vor Ort getroffen werden.
Zuwanderung von hochqualifizierten Arbeitnehmern aus Drittstaaten darf nur unter strenger Beachtung des Prinzips der Gemeinschaftspräferenz erfolgen. Als zusätzliche Maßnahme zu nationalen Arbeitsmarktstrategien ist sie dann sinnvoll und nützlich, wenn die Nachfrage nach Fachkräften für einen Arbeitsplatz weder von EU-Bürgern, noch von einem der ca. 18,5 Millionen sich rechtmäßig in der EU aufhaltenden Drittstaatsangehörigen gedeckt werden kann. Zu beachten ist, dass EU-Bürger aus den neuen Mitgliedstaaten, deren Freizügigkeit noch durch gewisse Übergangsregelungen eingeschränkt ist, nicht gegenüber hochqualifizierten Arbeitnehmern aus Drittstaaten in Bezug auf den Zugang zum Arbeitsmarkt benachteiligt werden dürfen. Die Aus- und Weiterbildung der eigenen Arbeitnehmer muss weiterhin ein vorrangiges Anliegen der Mitgliedstaaten sein und der Bedarf darf nicht ausschließlich durch Migration ersetzt werden. Vielmehr muss eine vernünftige Balance zwischen beiden Maßnahmen erzielt werden.
Position der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin hat in ihrem Berichtsentwurf an vielen Stellen Präzisierungen und Klarstellungen vorgenommen, um möglichst einheitliche Bedingungen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in die Europäische Union festzulegen und die Rechte der Mitgliedstaaten sowie der betroffenen Drittstaatsangehörigen klar zu definieren.
Die Berichterstatterin erstreckt den Anwendungsbereich der Richtlinie sowohl auf Personen, die über einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss verfügen, wobei in der Regel von einer Studienzeit von mindestens 4 bzw. 5 Jahren auszugehen ist, sowie auf Personen mit einer entsprechenden Berufserfahrung von 6 Jahren (davon mindestens 2 Jahre in leitender Position). Die Anhebung der Berufserfahrung ist sinnvoll und erfolgt in Anlehnung an die europäische Berufsanerkennungsrichtlinie[1], die weit mehr als 3-jährige Praxiszeiten vorsieht, um eine weitestgehende Gleichstellung von Akademikern und Nicht-Akademikern zu ermöglichen.
Als weiteres Kriterium für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen neben den erforderlichen Qualifikationen des Drittstaatsangehörigen ist ein Mindestgehalt vorgesehen. Die Berichterstatterin spricht sich in diesem Zusammenhang für den nationalen Bruttodurchschnittslohn als Bezugsmaßstab für das Gehalt aus und schlägt als Mindestgehaltsgrenze das 1,7-fache des Bruttodruchschnittslohns des betroffenen Mitgliedstaats vor. Somit sind auch kleine und mittelständische Unternehmen und Hochschulen in der Lage, Hochqualifizierte anzuwerben.
Die Mitgliedstaaten müssen weiterhin das Recht haben, günstigere Bestimmungen in ihren nationalen Rechtsvorschriften für den Zugang zu einer hochqualifizierten Beschäftigung vorzusehen. Die Berichterstatterin betont zwar die Notwendigkeit eines einheitlichen Zugangs bei der erstmaligen Einreise in die EU, der sich vor allem auf die in Artikel 5 Absatz 1 genannten grundsätzlichen Zulassungskriterien stützt. Dennoch sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, im Falle einer Weiterwanderung in den zweiten Mitgliedstaat, positiv von der in Artikel 5 Absatz 2 vorgesehenen Mindestgehaltsgrenze abzuweichen. Zu beachten ist, dass sich in Bezug auf das erforderliche Mindestgehalt im Falle der ersten Einreise ohnehin bereits Unterschiede aufgrund der differierenden Lohnniveaus in den Mitgliedstaaten, die als Bemessungsgrundlage herangezogen werden, ergeben.
Ausdruck der nationalen Souveränität eines jeden Mitgliedstaats ist, den Umfang der Zulassung von Drittstaatsangehörigen auf den nationalen Arbeitsmarkt selbst zu bestimmen. Die Berichterstatterin präzisiert dieses Recht, indem sie den Mitgliedstaaten explizit gestattet, eine Nullquote festzulegen oder für bestimmte Teilbereiche auf eine Zulassung zu verzichten. Die Berichterstatterin schlägt in diesem Zusammenhang vor, die Nichtbestimmung oder die bereits erfolgte Ausschöpfung einer Quote als Ablehnungsgrund für die Erteilung einer EU Blauen Karte aufzunehmen. Als weitere Ablehnungsgründe werden die Beantragung von Sozialhilfe durch den Inhaber der EU Blauen Karte sowie das Vorliegen unzureichender finanzieller Mittel zur Deckung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen aufgenommen.
Klargestellt wird im Berichtsentwurf, dass Drittstaatsangehörige, die eine EU Blaue Karte beantragen, bei Erfüllen sämtlicher Zulassungsvoraussetzungen keinen Anspruch auf Erteilung haben, sondern die Entscheidung darüber im Ermessen des jeweiligen Mitgliedstaates bleibt. Die Mitgliedstaaten können auf diese Weise auch dem nationalen und regionalen Arbeitskräftebedarf Rechnung tragen, indem sie Unionsbürger oder bereits in der EU aufhältige Drittstaatsangehörige vorrangig berücksichtigen, und somit die Zuwanderung auf den heimischen Arbeitsmarkt steuern können.
Die Berichterstatterin betont, dass der wesentliche europäische Mehrwert der Richtlinie in der nach einer gewissen Wartezeit gewährten intraeuropäischen Mobilität besteht. Nach zwei Jahren der rechtmäßigen Beschäftigung im ersten Mitgliedstaat können hochqualifizierte Drittstaatsangehörige in jeden anderen Mitgliedstaat zur Aufnahme einer hochqualifizierten Beschäftigung umziehen unter der Voraussetzung, dass dieser Mitgliedstaat keine Nullquote festgelegt bzw. seine Quote bereits ausgeschöpft hat. Die Berichterstatterin möchte das Recht auf Weiterwanderung der Drittstaatsangehörigen nicht weiter einschränken, da es zu den wesentlichen Vorteilen der Richtlinie zählt, die die Einreise für Drittstaatsangehörige in die Europäische Union attraktiv machen.
- [1] Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung der Berufsqualifikationen und zur Aufhebung der Richtlinie 77/452/EWG, 77/453/EWG, 78/686/EWG, 78/687/EWG, 78/1026/EWG, 78/1027/EWG, 80/154/EWG, 80/155/EWG, 85/384/EWG, 85/432/EWG; 85/433/EWG, 89/48/EWG, 92/51/EWG, 93/16/EWG und 1999/42/EG, ABl. L 255 vom 30.09.2005.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (*) (11.9.2008)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
(KOM(2007)0637 – C6‑0011/2008 – 2007/0228(CNS))
Verfasser der Stellungnahme (*): Jan Tadeusz Masiel
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 47 der Geschäftsordnung
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Bezugsvermerk 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4, |
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 63 Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 4, und unter Berücksichtigung von Titel III Kapitel 1, |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, Europa bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen. |
(3) Der Europäische Rat legte auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 das Ziel fest, Europa bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensgestützten Wirtschaftsraum der Welt zu machen, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einem größeren sozialen Zusammenhalt zu erzielen. Die Maßnahmen, mit denen hochqualifizierte Arbeitnehmer aus Drittstaaten im Rahmen eines auf den Bedarf der Mitgliedstaaten orientierten Konzepts angeworben und längerfristig beschäftigt werden, sind im breiteren Zusammenhang der Strategie von Lissabon und der Integrierten Leitlinien für Wachstum und Beschäftigung zu sehen. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(3a) (3a) Der Europäische Rat hat auf seiner Sondertagung in Tampere am 15. und 16. Oktober 1999 festgestellt, dass die nationalen Rechtsvorschriften über die Bedingungen für die Zulassung und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen harmonisiert werden müssen. Er hat in diesem Zusammenhang insbesondere erklärt, dass die Europäische Union eine gerechte Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten, sicherstellen sollte und dass eine energischere Integrationspolitik darauf ausgerichtet sein sollte, ihnen Rechte und Pflichten zuzuerkennen, die denen der Unionsbürger vergleichbar sind. Er bittet daher den Rat um rasche Beschlüsse anhand von Vorschlägen der Kommission. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5a) In einem zunehmend globalen Arbeitsmarkt muss die EU ihre Attraktivität für Arbeitnehmer, insbesondere für hochqualifizierte Arbeitnehmer, aus Drittstaaten erhöhen. Dieses Ziel kann besser erreicht werden, indem ein vereinfachtes, in allen Mitgliedstaaten einheitliches Verwaltungsverfahren angewandt wird, Vergünstigungen, etwa bestimmte Ausnahmeregelungen, gewährt werden sowie ein leichterer Zugang zu zweckdienlichen Informationen ermöglicht wird. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25. April 2005 einzuhalten. |
(6) Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie ist der Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25. April 2005 einzuhalten. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Die Richtlinie soll zur Erreichung dieser Ziele und der Bewältigung des Arbeitskräftemangelproblems beitragen, indem die Zulassung und Mobilität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung von mehr als drei Monaten gefördert wird; auf diese Weise sollen die Attraktivität der Gemeinschaft für Hochqualifizierte aus der gesamten Welt erhöht und ihre Wettbewerbsfähigkeit und ihr Wirtschaftswachstum gestärkt werden. Zur Erreichung dieser Ziele ist es angezeigt, die Zulassung hoch qualifizierter Arbeitskräfte und ihrer Familien durch entsprechende Schnellverfahren zu erleichtern und ihnen in mehreren Bereichen die gleichen sozialen und ökonomischen Rechte wie den Staatsangehörigen des Aufnahmestaates zu gewähren. In Bezug auf diese Rechte stützt sich die Richtlinie auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie ... [„über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten“]. |
(7) Die Richtlinie soll zur Erreichung dieser Ziele und der Bewältigung des Arbeitskräftemangelproblems beitragen, indem die Zulassung und Mobilität von Drittstaatsangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung von mehr als drei Monaten gefördert wird; auf diese Weise sollen die Attraktivität der Gemeinschaft für Hochqualifizierte aus der gesamten Welt erhöht werden. Zur Erreichung aller Lissabon-Ziele ist es angezeigt, die Zulassung hoch qualifizierter männlicher und weiblicher Arbeitskräfte und ihrer Familien durch entsprechende Schnellverfahren zu erleichtern und ihnen in mehreren Bereichen die gleichen sozialen und ökonomischen Rechte wie den Staatsangehörigen des Aufnahmestaates zu gewähren. In Bezug auf diese Rechte stützt sich die Richtlinie auf die entsprechenden Bestimmungen der Richtlinie ... [„über ein einheitliches Antragsverfahren für eine kombinierte Erlaubnis für Drittstaatsangehörige zum Aufenthalt und zur Arbeit im Gebiet eines Mitgliedstaats und über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Arbeitnehmer aus Drittstaaten, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten“]. |
Begründung | |
Die Lissabon-Strategie umfasst mehr als nur Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftswachstum. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Durch die Richtlinie soll eine flexible nachfrageorientierte Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie einem dem Lohnniveau in den Mitgliedstaaten entsprechenden Mindestlohn und auf Berufsqualifikationen beruht. Um ein Mindestmaß an Angleichung der Zulassungsbedingungen innerhalb der EU zu gewährleisten, muss ein gemeinsamer Mindeststandard für den nationalen Mindestlohn festgelegt werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Höhe des Mindestlohns im Einklang mit ihrer Arbeitsmarktlage und ihrer allgemeinen Zuwanderungspolitik festlegen. |
(10) Durch die Richtlinie soll eine flexible auf die Anforderungen der Mitgliedstaaten ausgerichtete Einreiseregelung eingeführt werden, die auf objektiven Kriterien wie Berufsqualifikationen beruht. Es sollte der Grundsatz gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit gelten. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(11) Für hoch qualifizierte Antragsteller unter 30 Jahren, die aufgrund ihrer relativ geringen Berufserfahrung und ihrer Position auf dem Arbeitsmarkt die Gehaltsvorschriften möglicherweise nicht erfüllen können, oder für diejenigen, die ihren Hochschulabschluss in der Europäischen Union erworben haben, sollten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Gehaltsvorschriften vorgesehen werden. |
entfällt |
Begründung | |
Ein erleichterter Zugang für Hochqualifizierte unter 30 Jahren widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz der EU, wonach niemand wegen seines Alters diskriminiert werden darf. Darüber hinaus birgt ein erleichterter Zugang für Hochqualifizierte unter 30 Jahren die Gefahr in sich, Investitionen in die Ausbildung junger EU-Bürger/innen zu vernachlässigen. Dem ist vorzubeugen, da die EU-weite Arbeitslosenquote bei jungen Menschen unter 30 Jahren bei rund 15 % liegt (Eurostat Statistik für 2007), in Griechenland, Frankreich, Italien, Polen, Rumänien und der Slowakei sogar bei rund 20 %. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, der die gemeinsamen Kriterien erfüllt, beschlossen, wird diesem ein besonderer Aufenthaltstitel, die so genannte EU Blue Card, erteilt, der ihm einen schrittweisen Zugang zum Arbeitsmarkt ermöglicht und für ihn und seine Familie die Aufenthalts- und Mobilitätsrechte sichert. |
(12) Hat ein Mitgliedstaat die Zulassung eines Drittstaatsangehörigen, der die gemeinsamen Kriterien erfüllt, beschlossen, wird diesem ein besonderer Aufenthaltstitel, die so genannte EU Blue Card, erteilt. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(13a) Entscheidet ein Mitgliedstaat, dass der Antrag auf die EU Blue Card vom Arbeitgeber des Drittstaatsangehörigen gestellt werden kann, so sind Arbeitgeber und Drittstaatsangehöriger gemeinsam verpflichtet, die Bestimmungen der Verordnung 1030/2002/EG einzuhalten. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen geltend zu machen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind. sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist, um ein Studium zu absolvieren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine ehrenamtliche Aufgabe durchzuführen. |
(17) Die Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen geltend zu machen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind, sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist. |
Begründung | |
Die Auflage, dass Drittstaatsangehörige nur dann in ihr Herkunftsland zurückzukehren dürfen, wenn sie nachweisen können, dass sie dort ein Studium absolvieren, eine Erwerbstätigkeit ausüben oder eine ehrenamtliche Aufgabe durchführen werden, stellt eine zusätzliche bürokratische Auflage und Erschwernis dar, die der Situation völlig unangemessen ist. Drittstaatsangehörigen muss es auch möglich sein, aus familiären oder persönlichen Gründen in ihr Herkunftsland vorübergehend zurückzukehren. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Bereichen betreiben, in denen ein Arbeitskräftemangel besteht. Der Rat und die Mitgliedstaaten weisen in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) mit Nachdruck darauf hin, dass insbesondere für den Gesundheitssektor Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden sollten, die auf ethischen Werten beruhen und Arbeitgebern des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können. Daneben sollten Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete Migration erleichtern sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Konsequenzen der Abwanderung der Hochqualifizierten für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu optimieren. Eine derartige Vorgehensweise muss im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22. und 23. November 2006 von der Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, stehen und zur Einführung einer umfassenden Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat. |
(20) Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den Entwicklungsländern keine Anwerbepolitik in den Bereichen betreiben, in denen ein Arbeitskräftemangel besteht, in den Bereichen, in denen die Entwicklungsländer dabei behindert werden könnten, grundlegende soziale Versorgungsleistungen zu erbringen, oder in den Bereichen, die von wesentlicher Bedeutung dafür sind, die Millenniums-Entwicklungsziele zu erreichen, wie dem Gesundheits- und dem Bildungssektor. Der Rat und die Mitgliedstaaten weisen in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) mit Nachdruck darauf hin, dass für die vorstehend erwähnten Sektoren, insbesondere für den Gesundheits- und den Bildungssektor, Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden sollten, die auf ethischen Werten beruhen und Arbeitgebern sowohl des öffentlichen als auch des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können. Daneben sollten Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete Migration erleichtern sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Konsequenzen der Abwanderung der Hochqualifizierten für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu optimieren. Eine derartige Vorgehensweise muss im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22. und 23. November 2006 von der Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, stehen und zur Einführung einer umfassenden Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat. Dabei sollten Konsultationen mit den Sozialpartnern sowohl in den Herkunfts- als auch in den Aufnahmeländern in relevanten Sektoren stattfinden. Die Mitgliedstaaten halten sich an Verhaltenskodizes, wenn sie ihre Politik im Bereich der Zulassung hoch qualifizierter Arbeitskräfte aus Drittstaaten durchführen. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass die Mitgliedstaaten keine hochqualifizierten Arbeitnehmer aus denjenigen Sektoren in Entwicklungsländern anziehen, in denen ein Personalmangel besteht, die von wesentlicher Bedeutung für die Entwicklung grundlegender sozialer Versorgungsleistungen und/oder unabdingbar für die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen sind. Die Mitgliedstaaten sollten besonders umsichtig vorgehen, wenn es um die Anwerbung im Gesundheits- und im Bildungssektor geht. Die Einführung der EU Blue Card sollte in keiner Weise die Entwicklung von Entwicklungsländern hindern. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung; |
(a) der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten von Drittstaatsangehörigen und ihren Familienangehörigen zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung; |
Begründung | |
Da die Einreise und der Aufenthalt zum Zwecke einer Arbeitstätigkeit erfolgt, geht es selbstverständlich um einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten, der Touristen vorbehalten ist, die keine Arbeit aufnehmen dürfen. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) „hochqualifizierte Beschäftigung“ die Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter Anleitung einer anderen Person und gegen Bezahlung; für diese Beschäftigung ist ein höherer Bildungsabschluss oder eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren erforderlich; |
(b) „hochqualifizierte Beschäftigung“ die Ausübung einer echten und tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter Anleitung einer anderen Person und gegen Bezahlung; für diese Beschäftigung ist ein höherer Bildungsabschluss oder in begründeten Ausnahmefällen eine höhere beruflichen Qualifikation erforderlich; |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) „Familienangehörige“ Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absatz 1; |
(f) „Familienangehörige“ Drittstaatsangehörige nach der Definition der Richtlinie 2003/86/EG Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3; |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe g | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(g) „höhere Bildungsabschlüsse“ ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d.h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde. Diese Qualifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie berücksichtigt, sofern zu ihrem Erwerb ein Studium von mindestens drei Jahren erforderlich war; |
(g) "höhere Bildungsabschlüsse" ein von einer zuständigen Behörde ausgestelltes Hochschulabschlusszeugnis (Diplom oder sonstiger Befähigungsnachweis), das nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums, d.h. einer Reihe von Lehrveranstaltungen in einer staatlich anerkannten Hoch- oder Fachhochschule in dem betreffenden Mitgliedstaat erworben wurde. Diese Qualifikationen werden im Rahmen dieser Richtlinie berücksichtigt, sofern zu ihrem Erwerb ein Studium von mindestens drei Jahren erforderlich war. Bei der Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger einen höheren Bildungsabschluss, erworben hat, muss dies mit den Niveaus 5a und 6 der Internationalen Standardklassifikation für das Bildungswesen (ISCED) verglichen werden; |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Buchstabe h | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(h) „höhere berufliche Bildungsabschlüsse“ durch Hochschulabschlusszeugnisse nachgewiesene Qualifikationen oder eine mindestens dreijährige gleichwertige Berufserfahrung; |
(h) “höhere berufliche Qualifikation” eine mindestens fünfjährige gleichwertige Berufserfahrung, die von einem Kenntnisstand zeugt, der dem für einen höheren Bildungsabschluss entspricht, nachgewiesen durch eine Arbeitsbescheinigung und belegt durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde; |
|
(Diese Änderung gilt für den gesamten Text. Seine Annahme macht entsprechende Änderungen im gesamten Text erforderlich.) |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung stellen. |
1. Die Richtlinie gilt für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf Zulassung ins Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung stellen sowie für diejenigen Drittstaatsangehörigen, die sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat im Rahmen eines anderen Systems aufhalten und eine Blue Card beantragen. |
Begründung | |
Um beispielsweise Studierende, die ihren höheren Bildungsabschluss im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erworben haben, dafür zu gewinnen, in der EU zu bleiben, wäre es logisch, diese Richtlinie auch auf diejenigen anzuwenden, die im „Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats zum Zweck der Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung“ bleiben wollen. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) Drittstaatsangehörige, die sich im Rahmen eines subsidiären oder eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufhalten; |
(a) Drittstaatsangehörige, die die Möglichkeit haben, sich im Rahmen eines temporären Schutzes in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, oder die einen Antrag gestellt haben und auf eine Antwort zur Feststellung ihres Status warten; |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(aa) Drittstaatsangehörige, die in die Kategorie von internationalen Schutz beantragenden Personen gemäß Richtlinie 2004/83/EG fallen und über deren Anträge noch nicht abschließend entschieden wurde; |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Drittstaatsangehörige, die einen offiziellen Flüchtlingsstatus erhalten haben oder um die Anerkennung als Flüchtling nachsuchen und über deren Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde; |
(b) Drittstaatsangehörige, die nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken eines Mitgliedstaates Schutz beantragt haben und über deren Anträge noch nicht abschließend entschieden wurde; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3a. Diese Richtlinie gilt unbeschadet der anwendbaren Tarifverträge oder der geltenden Praxis in entsprechenden Beschäftigungszweigen. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(b) Er muss die nach innerstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, der Gegenstand des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsplatzangebots ist, erfüllen. |
(b) Er muss die nach innerstaatlichem Recht für Unionsbürger geltenden Voraussetzungen für die Ausübung des reglementierten Berufs, der Gegenstand des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsplatzangebots ist, erfüllen, wie dies nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Im Falle nicht-reglementierter Berufe sind Nachweise für die höheren beruflichen Qualifikationen in dem im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche vorzulegen. |
(c) Im Falle nicht-reglementierter Berufe sind Nachweise für die höheren beruflichen Qualifikationen in dem im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder der Branche vorzulegen, wie dies nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen ist. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(f) Er darf nicht als eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit betrachtet werden. |
(f) Er darf aus objektiv nachgewiesenen Gründen keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen. |
Begründung | |
Es darf nicht einer Verwaltungswillkür überlassen sein, wer eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf das im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Brutto-Monatsgehalt nicht geringer sein als der auf nationaler Ebene festgelegte und zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten veröffentlichte Mindestlohn in Höhe von mindestens dem Dreifachen des nach innerstaatlichem Recht geltenden Mindestbruttomonatsgehalts. |
2. Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Bedingungen darf das im Arbeitsvertrag oder im verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Bruttomonatsgehalt nicht geringer sein als das zu diesem Zweck von den Mitgliedstaaten festgelegte und veröffentlichte Mindestgehalt, das mindestens dem 1,7fachen des durchschnittlichen Bruttomonatsgehalts entspricht. |
|
Auf keinen Fall darf das im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot angegebene Brutto-Monatsgehalt geringer sein als die Gehälter, die für einen vergleichbaren Arbeitnehmer im Aufnahmeland gelten oder gelten würden. |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wird der Antrag von einem Drittstaatsangehörigen gestellt, der unter 30 Jahre alt ist und einen höheren Bildungsabschluss nachweisen kann, gelten folgende Ausnahmeregelungen: |
entfällt |
(a) Die Mitgliedstaaten betrachten die Bedingungen nach Artikel 5 Absatz 2 als erfüllt, wenn das angebotene Bruttomonatsgehalt wenigstens zwei Drittel des gemäß Artikel 5 Absatz 2 festgelegten nationalen Mindestniveaus entspricht. |
|
(b) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen in Bezug auf die Gehaltsvorschriften nach Artikel 5 Absatz 2 vorsehen, wenn der Antragsteller seine höheren Bildungsabschlüsse (Bachelor’s und Master’s Degree) in einer Hoch- oder Fachhochschule in der EU erworben hat. |
|
(c) Die Mitgliedstaaten verlangen zusätzlich zu den höheren Bildungsabschlüssen keinen Nachweis der Berufserfahrung, es sei denn, dies ist erforderlich, um die nach nationalem Recht für Unionsbürger geltenden Bedingungen für die Ausübung des im Arbeitsvertrag oder dem verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten reglementierten Berufs zu erfüllen. |
|
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Europäische Blaue Karte hat eine Gültigkeitsdauer von zunächst zwei Jahren und kann um mindestens den gleichen Zeitraum verlängert werden. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als zwei Jahre, wird die EU Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus drei Monate ausgestellt. |
2. Die Europäische Blaue Karte hat eine Gültigkeitsdauer von zunächst zwei Jahren und kann um mindestens den gleichen Zeitraum verlängert werden. Beträgt die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als zwei Jahre, wird die EU Blue Card für die Dauer des Arbeitsvertrags plus sechs Monate ausgestellt. |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Aus arbeitsmarktpolitischen Gründen können die Mitgliedstaaten Unionsbürger und – wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist – Drittstaatsangehörige sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig berücksichtigen. |
entfällt |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU Blue Card aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit oder Gesundheit entziehen oder ihre Verlängerung verweigern. |
3. Die Mitgliedstaaten dürfen eine EU Blue Card nur dann entziehen oder ihre Verlängerung verweigern, wenn eine objektiv nachgewiesene Bedrohung für die Durchsetzung der öffentlichen Ordnung oder für die öffentliche Sicherheit oder Gesundheit vorliegt. |
Begründung | |
Es darf nicht einer Verwaltungswillkür überlassen sein, wer eine Bedrohung für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Durch die Ausstellung einer EU Blue Card verpflichtet sich ein Mitgliedstaat, die entsprechenden Dokumente und gegebenenfalls Visa so rasch wie möglich aber mindestens innerhalb einer angemessenen Frist zu erteilen, bevor der Antragsteller die Beschäftigung aufnehmen soll, auf deren Grundlage eine Blue Card ausgestellt wurde, es sei denn, dies kann von dem Mitgliedstaat vernünftigerweise nicht erwartet werden, weil der betreffende Arbeitgeber bzw. Drittstaatsangehörige die EU Blue Card zu spät beantragt hat. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass sich die Mitgliedstaaten verpflichten, nach der Entscheidung über die Gewährung einer Blue Card an einen Drittstaatsangehörigen dafür zu sorgen, dass alle notwendigen Dokumente und Visa so schnell wie möglich erteilt werden, damit das Blue Card-System die größtmöglichen Vorteile entfaltet. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen erforderlich sind. Die in Absatz 1 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen erhalten haben. |
2. Sind die Angaben oder Unterlagen zur Begründung des Antrags unzureichend, so teilen die zuständigen Behörden dem Antragsteller mit, welche zusätzlichen Informationen beziehungsweise Unterlagen erforderlich sind und setzen eine angemessene Frist fest, innerhalb derer diese vorzulegen sind. Die in Absatz 1 festgesetzte Frist wird ausgesetzt, bis die Behörden die zusätzlich verlangten Informationen oder Unterlagen erhalten haben. Werden die zusätzlichen Angaben oder Unterlagen nicht innerhalb der festgesetzten Frist vorgelegt, wird der Antrag abgelehnt. |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. In den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 und 6 genannten Zulassungsbedingungen erfüllt. Vor jeder Änderung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat oder vor einer Änderung der Arbeitsbeziehung ist die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats einzuholen; dabei sind die einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten. |
1. In den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat beschränkt sich dessen Arbeitsmarktzugang auf die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, die die in Artikel 5 und 6 genannten Zulassungsbedingungen erfüllt. Vor jeder Änderung der Bestimmungen des Arbeitsvertrags, die Auswirkungen auf die Zulassungsbedingungen hat oder vor einer Änderung der Arbeitsbeziehung sind die zuständigen Behörden des Wohnsitzmitgliedstaats schriftlich zu benachrichtigen; dabei sind die einschlägigen innerstaatlichen Verfahren und die in Artikel 12 Absatz 1 genannte Frist einzuhalten. |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Nach den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat wird er in Bezug auf den Zugang zu einer hoch qualifizierten Beschäftigung den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gleichgestellt. Der Inhaber der EU Blue Card meldet den zuständigen Behörden seines Wohnsitzmitgliedstaats unter Einhaltung der innerstaatlichen Verfahren jede Veränderung seiner Arbeitsbeziehungen. |
2. Nach den ersten zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts des Inhabers einer EU Blue Card in dem betreffenden Mitgliedstaat wird er den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats gleichgestellt. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug der EU Blue Card; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als drei aufeinander folgende Monate anhalten. |
1. Arbeitslosigkeit ist kein Grund für den Entzug oder die Nichtverlängerung der Europäischen Blauen Karte; allerdings darf die Arbeitslosigkeit nicht länger als sechs aufeinander folgende Monate anhalten. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Der Inhaber der EU Blue Card ist berechtigt, im Hoheitsgebiet so lange zu bleiben, wie er an Ausbildungsmaßnahmen teilnimmt, durch die seine beruflichen Fähigkeiten weiter gesteigert oder seine berufliche Neuqualifizierung erreicht werden sollen. |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Während dieses Zeitraums darf der Inhaber der EU Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine Beschäftigung suchen und aufnehmen. |
2. Während der in Absatz 1 und 1a genannten Zeiträume darf der Inhaber der EU Blue Card unter Einhaltung der in Artikel 13 Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Bedingungen eine hoch qualifizierte Beschäftigung suchen und aufnehmen. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. In Bezug auf Absatz 1 Buchstaben c und i kann der betreffende Mitgliedstaat den Anspruch auf Stipendien und Verfahren zur Erlangung von Wohnraum auf diejenigen EU Blue Card-Inhaber beschränken, die sich seit mindestens drei Jahren in seinem Hoheitsgebiet aufhalten und eine Aufenthaltsberechtigung für mindestens drei Jahre haben. |
entfällt |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Die Mitgliedstaaten können die Gleichbehandlung in Bezug auf die Sozialhilfe auf diejenigen EU Blue Card-Inhaber beschränken, denen die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltberechtigter in der EG gemäß Artikel 17 gewährt wurde. |
entfällt |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG werden Aufenthaltstitel für Familienangehörige spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags erteilt. |
3. Abweichend von Artikel 5 Absatz 4 erster Unterabsatz der Richtlinie 2003/86/EG werden Aufenthaltstitel für Familienangehörige möglichst rasch erteilt und nach Möglichkeit in demselben Verwaltungsakt wie die Entscheidung über die Erteilung der EU Blue Card, jedoch spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Die Artikel 13, 15 und 16 gelten gegebenenfalls auch, nachdem dem EU Blue Card-Inhaber ein Aufenthaltstitel gemäß Artikel 18 erteilt wurde. |
entfällt |
Begründung | |
Drittstaatsangehörigen mit langfristigem EU-weiten Aufenthaltstitel sollten EU-Bürgern/innen gleichgestellt sein. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Nach zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer EU Blue Card, sind die betreffende Person und ihre Familienangehörigen berechtigt, sich zum Zweck der Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung in einem anderen als dem ersten Mitgliedstaat niederzulassen. |
1. Nach zwei Jahren des rechtmäßigen Aufenthalts im ersten Mitgliedstaat als Inhaber einer EU Blue Card, sind die betreffende Person und ihre Familienangehörigen berechtigt, sich zum Zweck der Ausübung einer Beschäftigung in einem anderen als dem ersten Mitgliedstaat niederzulassen. |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Spätestens einen Monat nach Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats wird der Inhaber der EU Blue Card bei den zuständigen Behörden vorstellig und legt sämtliche Unterlagen vor, die beweisen, dass er die Bedingungen nach Artikel 5 und Artikel 6 in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat erfüllt. |
2. Spätestens einen Monat nach Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats wird der Inhaber der EU Blue Card bei den zuständigen Behörden vorstellig und legt sämtliche Unterlagen vor, die beweisen, dass er die Bedingungen nach Artikel 5 und Artikel 6 in Bezug auf den zweiten Mitgliedstaat erfüllt. Der Inhaber der EU Blue Card kann einen Antrag auf Zulassung in dem zweiten Mitgliedstaat bei der zuständigen Behörde auch vor der Einreise schriftlich stellen, wozu er/sie die erforderlichen Unterlagen beibringt. |
Begründung | |
Die Einreise in den zweiten Mitgliedstaat ist für den Hochqualifizierten und seine Familienangehörigen mit großem Aufwand und Rechtsunsicherheit verbunden. Er muss daher grundsätzlich die Möglichkeit haben, noch vor Wohnortwechsel Gewissheit über seine Aufenthaltsstatus in dem zweiten Mitgliedstaat zu erhalten. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Der Antragsteller kommt für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit seiner Rückübernahme und der seiner Familienangehörigen auf und erstattet gegebenenfalls die Kosten der Rückführungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe b. |
4. Der Antragsteller und/oder sein/ihr Arbeitgeber kommen für sämtliche Kosten im Zusammenhang mit seiner Rückübernahme und der seiner Familienangehörigen auf und erstattet gegebenenfalls die Kosten der Rückführungsmaßnahmen gemäß Absatz 3 Buchstabe b. |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 21 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Spätestens einen Monat nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats werden die Familienangehörigen bei den zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaates vorstellig und reichen einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein. |
2. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels in einem zweiten Mitgliedstaat für Familienmitglieder des Inhabers der EU Blue Card kann beantragt werden, während sich die betreffende Person noch im Gebiet des ersten Mitgliedstaats aufhält und muss spätestens einen Monat nach ihrer Einreise in das Hoheitsgebiet des zweiten Mitgliedstaats abgeschlossen sein, wenn die betreffende Person sich bereits im Gebiet des zweiten Mitgliedstaats aufhält. |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine EU Blue Card gewährt oder deren EU Blue Card verlängert oder entzogen wurde. Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. April … [ein Jahr nach der Umsetzung dieser Richtlinie] statt. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt. Daten zu Inhabern der EU Blue Card und ihren gemäß Artikel 19 bis 21 zugelassenen Familienangehörigen umfassen auch Angaben zum vorherigen Aufenthalts-Mitgliedstaat. |
3. Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten über das durch die Entscheidung 2006/688/EG eingerichtete Netz statistische Angaben zur Zahl der Drittstaatsangehörigen, denen im vorhergehenden Kalenderjahr eine EU Blue Card gewährt oder deren EU Blue Card verlängert oder entzogen wurde, wobei die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten einzuhalten sind. Die erste Überprüfung findet spätestens am 1. April … [ein Jahr nach der Umsetzung dieser Richtlinie] statt. Auf die gleiche Weise werden Daten zu den zugelassenen Familienangehörigen übermittelt, mit Ausnahme von Auskünften über ihre Beschäftigung. Daten zu Inhabern der EU Blue Card und ihren gemäß Artikel 19 bis 21 zugelassenen Familienangehörigen umfassen auch Angaben zum vorherigen Aufenthalts-Mitgliedstaat. |
VERFAHREN
Titel |
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0637 – C6-0011/2008 – 2007/0228(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
LIBE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 17.1.2008 |
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Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum |
13.3.2008 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jan Tadeusz Masiel 20.11.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
25.6.2008 |
9.9.2008 |
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Datum der Annahme |
10.9.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 2 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Jan Andersson, Edit Bauer, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Milan Cabrnoch, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Jean Louis Cottigny, Proinsias De Rossa, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Roger Helmer, Stephen Hughes, Karin Jöns, Ona Juknevičienė, Jean Lambert, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Jan Tadeusz Masiel, Maria Matsouka, Mary Lou McDonald, Elisabeth Morin, Juan Andrés Naranjo Escobar, Siiri Oviir, Pier Antonio Panzeri, Rovana Plumb, Elisabeth Schroedter, José Albino Silva Peneda, Jean Spautz, Gabriele Stauner, Ewa Tomaszewska, Anne Van Lancker, Gabriele Zimmer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Gabriela Creţu, Petru Filip, Sepp Kusstatscher, Roberto Musacchio, Csaba Sógor |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Matthias Groote, Tadeusz Zwiefka |
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STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (3.9.2008)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung
(KOM(2007)0637 – C6‑0011/2008 – 2007/0228(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Danutė Budreikaitė
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, auch bekannt als „EU Blue Card“, vorgelegt, mit der die EU für hochqualifizierte Zuwanderer attraktiv gemacht werden soll, um ihren Arbeitskräftebedarf zu decken und in dem weltweiten „Battle for Brains“, dem Kampf um Hochqualifizierte, mithalten zu können. Zweck des Vorschlags ist zwar die Entwicklung der EU zum wettbewerbsfähigsten Wirtschaftsraum des 21. Jahrhunderts, doch betreffen mehrere Punkte in erster Linie ihre Entwicklungspolitik. Die EU erkennt an, wie wichtig Kohärenz zwischen ihrer Entwicklungspolitik und den übrigen Politikfeldern, einschließlich der Migration, ist, jedoch erhöht sich mit der Blue Card die Gefahr einer Knappheit bzw. Abwanderung („Brain Drain“) Hochqualifizierter in Entwicklungsländern mit nachteiligen Folgen in für die Entwicklung wichtigen Sektoren. In diesem Sinne könnte der Blue-Card-Vorschlag im Widerspruch zum Rahmen der „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung“ von 2006 stehen, einem der wichtigsten Beiträge der EU zur Verwirklichung der Millenniums-Entwicklungsziele bis 2015.
Derzeit leben mehr als 25 % der hochqualifizierten Arbeitskräfte aus afrikanischen Ländern wie Mosambik, Ghana, Kenia und Uganda in Industrieländern. Für den karibischen und pazifischen Raum erreichen die Werte bis zu 70 %[1]. Dieser Brain Drain hat negative Auswirkungen auf so wichtige Sektoren wie das Bildungs‑ und das Gesundheitswesen und beeinträchtigt die Möglichkeiten von Entwicklungsländern für das Erreichen der Millenniums-Entwicklungsziele (MDG), einen der Schwerpunkte der EU-Entwicklungspolitik.
Eine weitere Frage, auf die in dem Vorschlag eingegangen werden muss, ist die Erklärung, wonach die Anwerbung auf der Grundlage des Konzepts einer zeitlich befristeten Migration erfolge, das heißt, dass die Migranten in ihr Herkunftsland zurückkehren, nachdem sie für eine gewisse Zeit in der EU gearbeitet haben (auch bekannt als „zirkuläre Migration“). Doch ein Migrant kann nach zwei Jahren Arbeit in einem ersten Mitgliedstaat in einen zweiten Mitgliedstaat weiterziehen und Aufenthaltszeiten kumulieren, um eine langfristige Aufenthaltsberechtigung zu erhalten, wodurch die zeitlich befristete Migration zur dauerhaften Migration wird. Ebenfalls eine Rolle bei Arbeitsmöglichkeiten für Migranten spielt die Frage der Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten, eine Art Verhaltenskodex, um eine aktive Anwerbepolitik in Bereichen zu verhindern, in denen Arbeitskräftemangel herrscht. Allerdings wird ein solcher Kodex den Strom von Arbeitskräften in Richtung Industrieländer nicht aufhalten. Überdies bleiben die Anwerbepraktiken des privaten Sektors von dem vorgeschlagenen Verhaltenskodex unberührt, und er wird auch nicht für Länder wie das Vereinigte Königreich, Irland und Dänemark gelten, die an den Blue-Card-Verhandlungen nicht teilnehmen
Zusammengefasst lässt sich feststellen, dass die EU zwar die möglichen negativen Auswirkungen einer Migration hochqualifizierter Arbeitskräfte in Industrieländer anerkennt, aber den Standpunkt vertritt, dass die Migration von Hochqualifizierten auch den Entwicklungsländern zum Vorteil gereiche, weil der Druck auf die einheimischen Arbeitsmärkte verringert werde und die Migranten aus dem Ausland Überweisungen in ihre Heimatländer schickten. Erwiesenermaßen ist keines dieser Argumente völlig richtig: Es mag vielleicht zutreffen, dass die Blue Card den Druck auf die Arbeitsmärkte mindert, doch wird sie Arbeitskräfte aus Sektoren anziehen, in denen bereits Arbeitskräftemangel herrscht, etwa im Bildungs‑ und Gesundheitswesen; gleichzeitig ist man sich noch nicht einig darüber, in welchem Umfang genau Überweisungen in die Herkunftsländer zur Entwicklung von sozialen Sektoren wie dem Gesundheits‑ oder Bildungswesen in Entwicklungsländern beitragen.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(4a) Um die Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Einwanderungspolitik wirksamer zu unterstützen und es den Zuwanderern zu ermöglichen, den Migrationsprozess besser verstehen und verfolgen zu können, sollte eine gemeinsame Einwanderungspolitik auf europäischer Ebene formuliert und umgesetzt werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von hoch qualifizierten Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25. April 2005 einzuhalten. |
(6) Zur Erreichung der Ziele des Prozesses von Lissabon muss auch die Mobilität in der Union von Arbeitnehmern, die Unionsbürger sind, gefördert werden. Dabei sind insbesondere die Hochqualifizierten aus den 2004 und 2007 beigetretenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Bei der Durchführung dieser Richtlinie haben die Mitgliedstaaten den Grundsatz der Gemeinschaftspräferenz im Einklang mit den entsprechenden Bestimmungen der Beitrittsakte vom 16. April 2003 und 25. April 2005 einzuhalten. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Die Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen geltend zu machen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind. sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist, um ein Studium zu absolvieren, eine Erwerbstätigkeit auszuüben oder eine ehrenamtliche Aufgabe durchzuführen. |
(17) Die Mobilität zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Herkunftsländern hoch qualifizierter Arbeitnehmer sollte gefördert und unterstützt werden. Es sollten Abweichungen von der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vorgesehen werden, um den Zeitraum zu verlängern, in dem die Drittstaatsangehörigen sich nicht im Hoheitsgebiet der Gemeinschaft aufhalten und der bei der Berechnung des rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalts, der wiederum Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter ist, nicht berücksichtigt wird. Längere Abwesenheitszeiten als in der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vorgesehen sollten auch erlaubt sein, nachdem hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittstaaten die Rechtsstellung langfristig Aufenthaltsberechtigter in der EG erworben haben. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung – Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniumsziele“ (KOM(2005)0134) vom 12. April 2005 sollten folgende fünf Zielsetzungen besonders hervorgehoben werden, um die zirkuläre Migration zu fördern: 1) Ausbildung von Arbeitskräften in Entwicklungsländern, 2) Weiterbeschäftigung von hoch qualifizierten Arbeitskräften in Entwicklungsländern, 3) Förderung der freiwilligen Rückkehr in das Herkunftsland durch die Gewährleistung sozialer und finanzieller Sicherheit, 4) Anwerbung unter ethischen Gesichtspunkten, die sich an einem rechtsverbindlichen Verhaltenskodex orientiert, und 5) Förderung der zirkulären Migration durch die Umsetzung von Regelungen in Bezug auf die doppelte Staatsbürgerschaft und die gegenseitige Anerkennung der Diplome. Insbesondere um die zirkuläre Migration hoch qualifizierter Drittstaats-Arbeitskräfte aus Entwicklungsländern zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Nutzung der Möglichkeiten nach Artikel 4 Absatz 3 zweiter Unterabsatz und Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates in Betracht ziehen, um längere Abwesenheitszeiten als in dieser Richtlinie vorgesehen geltend zu machen. Damit diese Abweichungen mit den angestrebten Entwicklungszielen vereinbar sind, sollten sie nur in den Fällen angewendet werden können, in denen nachgewiesen werden kann, dass die betreffende Person in ihr Herkunftsland zurückgekehrt ist. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Bereichen betreiben, in denen ein Arbeitskräftemangel besteht. Der Rat und die Mitgliedstaaten weisen in ihren Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2007 zum Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013) mit Nachdruck darauf hin, dass insbesondere für den Gesundheitssektor Einstellungsstrategien und Grundsätze entwickelt werden sollten, die auf ethischen Werten beruhen und Arbeitgebern des öffentlichen und des privatwirtschaftlichen Sektors an die Hand gegeben werden können. Daneben sollten Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete Migration erleichtern sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Konsequenzen der Abwanderung der Hochqualifizierten für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu optimieren. Eine derartige Vorgehensweise muss im Einklang mit der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22. und 23. November 2006 von der Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, stehen und zur Einführung einer umfassenden Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat. |
(20) Bei der Durchführung der Richtlinie sollten die Mitgliedstaaten in den Entwicklungsländern keine aktive Anwerbepolitik in den Bereichen betreiben, in denen ein Arbeitskräftemangel besteht, insbesondere im Gesundheits- und im Bildungssektor. Neben Einstellungsstrategien und Grundsätzen, die auf ethischen Werten beruhen, sollten Methoden, Leitlinien und andere Instrumente entwickelt werden, die die zirkuläre und zeitlich befristete Migration erleichtern sowie Maßnahmen, die dazu beitragen, die negativen Konsequenzen der Abwanderung der Hochqualifizierten für die Entwicklungsländer so gering wie möglich zu halten und die positiven Auswirkungen zu optimieren. Eine derartige Vorgehensweise muss im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom 15. Mai 2007 zu einem Europäischen Aktionsprogramm zur Bekämpfung des akuten Gesundheitspersonalmangels in den Entwicklungsländern (2007-2013), der Mitteilung der Kommission „Politikkohärenz im Interesse der Entwicklung – Beschleunigung des Prozesses zur Verwirklichung der Millenniumsziele“, der neuen Strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Afrika, die auf dem Gipfeltreffen EU-Afrika vom Dezember 2007 in Lissabon auf den Weg gebracht wurde, sowie der Gemeinsamen Erklärung Afrika-EU zu Migration und Entwicklung, die am 22. und 23. November 2006 von der Ministerkonferenz EU-Afrika in Tripolis angenommen wurde, stehen und zur Einführung einer umfassenden Migrationspolitik beitragen, wie sie der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 14. und 15. Dezember 2006 gefordert hat. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(20a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten entsprechend den Schlussfolgerungen des Rates vom 10. April 2006 zur EU-Strategie über Maßnahmen zur Bekämpfung des akuten Fachkräftemangels im Gesundheitswesen der Entwicklungsländer einen EU-Ethikkodex für die Einstellung von medizinischem Personal ausarbeiten und anwenden, der im Einklang mit den Bestimmungen der Internationalen Arbeitsorganisation steht und sich an bewährten Verfahren der Mitgliedstaaten orientiert. |
Begründung | |
Im Sinne einer an ethischen Grundsätzen orientierten Rekrutierung geht es bei diesem Vorschlag darum, konkrete Maßnahmen (eine rechtliche Verpflichtung) durchzusetzen, um einem Mangel an qualifizierten Arbeitskräften in den Entwicklungsländern entgegenzuwirken. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(20b) Der Geltungsbereich des EU-Ethikkodex für die Einstellung von medizinischem Personal sollte auch auf andere wichtige Bereiche ausgedehnt werden, wie etwa auf das Bildungswesen, um sicherzustellen, dass sowohl staatliche als auch private Anwerber bei der Einstellung qualifizierter Migranten, die in Bereichen arbeiten, wo in ihrem Herkunftsland ein drastischer Arbeitskräftemangel herrscht, ethischen Grundsätzen folgen oder besser noch ganz von der Einstellung absehen. |
Begründung | |
Um die negativen Auswirkungen einer nicht an ethischen Grundsätzen orientierten Rekrutierung auf das Bildungswesen zu vermeiden, wird vorgeschlagen, die Anwendung des Ethikkodex auch auf diesen wichtigen Bereich auszudehnen. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(20c) Die Kommission sollte die Auswirkungen dieser Richtlinie auf die Partnerschaft in den Bereichen Migration, Mobilität und Beschäftigung bewerten, die Teil der neuen, auf dem Gipfeltreffen EU-Afrika vom Dezember 2007 in Lissabon unterzeichneten Strategischen Partnerschaft zwischen der EU und Afrika ist. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(20d) Die Kommission sollte den Entwicklungsländern entsprechende technische Unterstützung und Schulung gewähren, damit diese wirksame Strategien entwickeln, mit denen die Abwanderung hoch qualifizierter Arbeitskräfte verhindert werden kann, etwa, indem Programme zur Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeiten und der Arbeitsbedingungen vor Ort entwickelt werden. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 e (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20e) Die EU sollte eine umfassende und kohärente Strategie entwickeln, um den zu erwartenden nachteiligen Auswirkungen der Abwanderung von hoch qualifizierten Arbeitskräften aus Entwicklungsländern entgegenzuwirken. Bei dieser Strategie sollte der Schwerpunkt darauf liegen, in die Ausbildung hoch qualifizierter Arbeitskräfte, insbesondere im Gesundheits- und im Bildungssektor, zu investieren und die Entwicklungsländer dabei zu unterstützen, die Abwanderung hoch qualifizierter Arbeitskräfte zu verhindern. |
Begründung | |
Die Abwanderung von Spitzenkräften aus den Entwicklungsländern wirkt sich nachteilig auf die Deckung des Arbeitskräftebedarfs in den Entwicklungsländern aus. Im Grunde genommen profitieren die Mitgliedstaaten der EU von den Investitionen der Entwicklungsländer in deren eigenen Bildungsbereich. Die EU hat die moralische Verpflichtung, Vorkehrungen zu planen, um die Entwicklungsländer für die möglicherweise zu erwartenden Verluste zu entschädigen. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Es sollten besondere Meldevorschriften vorgesehen werden, um die Durchführung des Programms für Hochqualifizierte überwachen und negative Auswirkungen des Brain Drain in den Entwicklungsländern, insbesondere in den Ländern südlich der Sahara, erkennen und diesen gegebenenfalls begegnen zu können. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten über das im Zuge der Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Einrichtung eines Mechanismus zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten-Immigration eingerichtete Netz jährlich Daten zu Beruf und Staatsangehörigkeit der zugelassen hoch qualifizierten Zuwanderer übermitteln. |
(21) Es sollten besondere Meldevorschriften vorgesehen werden, um die Durchführung des Programms für Hochqualifizierte überwachen und negative Auswirkungen des Brain Drain in den Entwicklungsländern, insbesondere in den Ländern südlich der Sahara, erkennen und diesen gegebenenfalls begegnen zu können. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten über das im Zuge der Entscheidung des Rates vom 5. Oktober 2006 über die Einrichtung eines Mechanismus zur gegenseitigen Information über asyl- und einwanderungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten eingerichtete Netz jährlich Daten zu Beruf, Alter, Geschlecht und Staatsangehörigkeit der zugelassenen hoch qualifizierten Zuwanderer übermitteln. Die Kommission sollte daher eine Abschätzung der Auswirkungen vornehmen, die die Anwendung des Blue-Card-Vorschlags auf die Entwicklungsländer hätte, und diese Daten den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament vorlegen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Die Kommission sollte die möglichen Auswirkungen dieser Richtlinie auf den Gesundheits- und den Bildungssektor in den Entwicklungsländern berücksichtigen und, da diese Bereiche wesentlich für die Erreichung der Millenniums-Entwicklungsziele 2, 4, 5 und 6 sind, die nötige Kohärenz zwischen der Richtlinie und den Millenniums-Entwicklungszielen gewährleisten. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 26 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(26a) Da es wichtig ist, dass Zuwanderer an der Entwicklung ihrer Herkunftsländer beteiligt werden, sollte die Union den Regierungen der Staaten Afrikas und des Karibischen und Pazifischen Raums (AKP) sowie den Regierungen anderer Herkunftsländer vorschlagen, zusammen mit der Union in Erwägung zu ziehen, Politiken umzusetzen und anzuwenden, die auf eine Maximierung der positiven Wirkung der Finanztransfers abzielen, indem sie dafür sorgen, dass diese auf offiziellem Wege vonstatten gehen und somit umfangreicher, rascher, preisgünstiger und besser kanalisiert werden. |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 27 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(27a) Im Interesse der Anwendung der EU-Rechtsvorschriften sowie einer gemeinsamen Strategie hinsichtlich der Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung sollten die Kommission und der Rat ihr Bedauern angesichts der Tatsache bekunden, dass sich das Vereinigte Königreich, Dänemark und Irland nicht an der Blue-Card-Richtlinie beteiligen, und einen rechtsverbindlichen Verhaltenskodex über die Bedingungen für Drittstaatsangehörige umsetzen. |
VERFAHREN
Titel |
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0637 – C6-0011/2008 – 2007/0228(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
LIBE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 17.1.2008 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Danutė Budreikaitė 18.12.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
25.6.2008 |
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Datum der Annahme |
25.8.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
18 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Thijs Berman, Marie-Arlette Carlotti, Corina Creţu, Nirj Deva, Fernando Fernández Martín, Juan Fraile Cantón, Gay Mitchell, Horst Posdorf, Frithjof Schmidt, Jürgen Schröder, Jan Zahradil, Mauro Zani |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
John Bowis, Ana Maria Gomes, Miguel Angel Martínez Martínez, Manolis Mavrommatis, Anne Van Lancker, Renate Weber |
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- [1] Policy Coherence for Development: Climate Change/Energy/Biofuels, Migration and Research (Politikkohärenz im Dienste der Entwicklung: Verbindungen zwischen Entwicklung und Klimawandel/Energie/Biotreibstoffen/Migration und Forschung): 22-23. http://ec.europa.eu/development/icenter/repository/SEC(2008)434%20Pol%20coherence-3.pdf
VERFAHREN
Titel |
Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0637 – C6-0011/2008 – 2007/0228(CNS) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
10.1.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 17.1.2008 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 17.1.2008 |
EMPL 17.1.2008 |
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Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 13.3.2008 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Ewa Klamt 18.12.2007 |
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Prüfung im Ausschuss |
27.2.2008 |
8.4.2008 |
16.7.2008 |
8.9.2008 |
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4.11.2008 |
4.11.2008 |
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Datum der Annahme |
4.11.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 0 11 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Alexander Alvaro, Roberta Angelilli, Mario Borghezio, Catherine Boursier, Emine Bozkurt, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Maddalena Calia, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Esther De Lange, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Bárbara Dührkop Dührkop, Armando França, Urszula Gacek, Kinga Gál, Jeanine Hennis-Plasschaert, Ewa Klamt, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Baroness Sarah Ludford, Javier Moreno Sánchez, Rareş-Lucian Niculescu, Maria Grazia Pagano, Martine Roure, Sebastiano Sanzarello, Inger Segelström, Csaba Sógor, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Renate Weber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Genowefa Grabowska, Metin Kazak, Jean Lambert, Marian-Jean Marinescu, Antonio Masip Hidalgo, Hubert Pirker, Rainer Wieland |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Fernand Le Rachinel |
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Datum der Einreichung |
10.11.2008 |
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