BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Korea und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

18.11.2008 - (SEK(2007)1731 – C6‑0398/2008 – 2008/0004(CNS)) - *

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: David Martin

Verfahren : 2008/0004(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0452/2008
Eingereichte Texte :
A6-0452/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Korea und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

(SEK(2007)1731 – C6‑0398/2008 – 2008/0004(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (SEK(2007)1731),

–   in Kenntnis des Abkommen zwischen der Regierung der Republik Korea und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen,

–   gestützt auf die Artikel 83 und 308 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0398/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel und der Stellungnahme des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0452/2008),

1.  billigt den Vorschlag für einen Beschluss des Rates in der geänderten Fassung und stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Korea zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss des Rates – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

(2a) Da die gegenseitige Anerkennung des Wettbewerbsrechts zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südkorea das effizienteste Verfahren zur Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen darstellt, sollten handelspolitische Schutzinstrumente von beiden Vertragsparteien so selten wie möglich eingesetzt werden.

Begründung

Die EU und Südkorea haben entschieden, ihr Wettbewerbsrecht gegenseitig anzuerkennen. Dies stellt ein effizientes Mittel zur Bekämpfung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen dar. Da hierzu handelspolitische Schutzinstrumente eingesetzt werden, wenn kein Wettbewerbsrecht vorhanden ist oder es nicht gegenseitig anerkannt wird, sollten die EU und Südkorea mit dem Inkrafttreten des Kooperationsabkommens das Wettbewerbsrecht und die Zuständigkeit der Behörden der jeweils anderen Vertragspartei anerkennen, so dass der Einsatz handelspolitischer Schutzinstrumente in den Beziehungen zwischen den beiden Vertragsparteien überflüssig wird.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss des Rates – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4a) Dieses Abkommen sollte im Kontext des allgemeinen Rahmens der bestehenden Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Korea sowie der laufenden Verhandlungen, insbesondere der Verhandlungen über ein mögliches Freihandelsabkommen, geprüft werden.

Begründung

Wie das Parlament in seiner Entschließung vom 13. Dezember 2007[1] zu den Handels- und Wirtschaftsbeziehungen mit Korea festgestellt hat, könnte ein umfassendes, ehrgeiziges und ausgewogenes Abkommen für beide Seiten vorteilhaft sein. Gleichzeitig muss dieses Abkommen, mit dem wettbewerbswidrige Verhaltensweisen bekämpft werden sollen, Teil eines breiten, ausgewogenen Pakets von Abkommen zwischen der EU und Korea sein, das auch die Zusammenarbeit in Bereichen wie der Förderung von Sozial- und Umweltstandards abdeckt.

BEGRÜNDUNG

Das Wettbewerbsabkommen EG-Korea

Die GD Wettbewerb der Kommission und die Korea Fair Trade Commission (KFTC) unterzeichneten im Oktober 2004 ein „Memorandum of Understanding“ zur Schaffung eines strukturierten Dialogs. Im Juni 2006 wurden Sondierungsgespräche über eine formelle Zusammenarbeit zwischen der EU und der Republik Korea aufgenommen. Das Abkommen wurde Anfang 2008 abgeschlossen und am 18. Februar freigegeben, obwohl der Text weiterhin abgeändert wird. Bislang bestehen bereits ähnliche Abkommen mit den Vereinigten Staaten (1991), Kanada (1999) und Japan (2003).

Das Abkommen soll einen Beitrag zur wirksamen Durchsetzung des Wettbewerbsrechts leisten, indem die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden gefördert wird, wodurch Konflikte weniger wahrscheinlich werden. Es sieht vor, dass sich die Wettbewerbsbehörden gegenseitig über Durchsetzungsmaßnahmen informieren, die sich auf wichtige Interessen der anderen Vertragspartei auswirken könnten; ferner umfasst es gegenseitige Unterstützung, einschließlich der Möglichkeit, dass eine Vertragspartei die andere auffordert, Durchsetzungsmaßnahmen zu treffen, sowie die Koordinierung der Durchsetzung und den Austausch von Informationen. Es sind auch Maßnahmen im Bereich der Vertraulichkeit vorgesehen.

Wettbewerbsabkommen

Der internationale Handel wächst seit Jahrzehnten deutlich schneller als die Bruttonationaleinkommen und ausländische Direktinvestitionen expandieren rasch; infolgedessen nimmt die Verflechtung der Volkswirtschaften immer mehr zu.

Diese immer engeren Verbindungen sind zwar zu begrüßen, doch sie erhöhen auch die Wahrscheinlichkeit, dass wettbewerbswidrige Verhaltensweisen mehr als einen Markt betreffen und die Maßnahmen einer Wettbewerbsbehörde Auswirkungen für andere haben. Es ist daher sehr wünschenswert, dass ein wirksamer Informationsfluss zwischen den Behörden unter Wahrung des erforderlichen Maßes an Vertraulichkeit gewährleistet ist.

Angesichts der Tatsache, dass an Kartellen häufig international tätige Unternehmen beteiligt sind und die internationale Dimension von Firmenzusammenschlüssen mit der fortschreitenden Globalisierung und der Zunahme von Auslandsinvestitionen stärker wird, müssen die Wettbewerbsbehörden zusammenarbeiten, um sicherzustellen, dass die öffentlichen Interessen geschützt werden, und die nationalen Behörden wettbewerbswidrige Aktivitäten bekämpfen können, die sich nicht auf ihr Land beschränken. Klarere internationalen Standards dürften auch von Vorteil für die Firmen sein, die in mehreren Unternehmen tätig sind, und sich für Unternehmen, die befürchten, dass ihre Wettbewerbsposition in unlauterer Weise geschwächt wird, beruhigend auswirken.

Korea ist der viertgrößte Handelspartner der EU außerhalb Europas und die EU ist der größte ausländische Investor in Korea. Angesichts der zunehmenden Bedeutung dieser Partnerschaft scheint es angemessen, dass die EG neben den drei anderen Partnern, mit denen sie bereits Abkommen über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen geschlossen hat, auch mit Korea ein solches Abkommen abschließt.

Ein derartiges Abkommen bildet natürlich nur den Rahmen für eine wirksame Zusammenarbeit. Es wird viel davon abhängen, wie die verschiedenen Bestimmungen in der Praxis umgesetzt werden. Aber es ist durchaus zu erwarten, dass häufigere Kontakte und ein verstärkter Austausch von Informationen das notwendige Vertrauen schaffen, um ein hohes Maß an gegenseitiger Unterstützung sicherzustellen.

In Anbetracht der wachsenden Bedeutung des Handels und der wirtschaftlichen Beziehungen zu den Ländern Asiens sollte geprüft werden, wie die Verbindungen mit anderen wichtigen, schnell wachsenden Volkswirtschaften wie Indien, aber auch mit Nachbarn der EU wie der Schweiz gestärkt werden können. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die USA Wettbewerbsabkommen mit Australien, Brasilien, Kanada, Israel, Japan und Mexiko sowie mit der EG geschlossen hat.

Andere Abkommen mit Korea

Das Parlament hat bereits das Freihandelsabkommen mit Korea mit großer Mehrheit unterstützt, wobei es forderte, dass es ein ehrgeiziges und bedeutendes Abkommen sein muss, das weit über Zollsenkungen hinausgeht. In der siebten Verhandlungsrunde vom 12. bis zum 15. Mai 2008 wurde vereinbart, dass die nächste Runde die letzte sein sollte.

Während die Aussicht auf einen Abschluss dieser Verhandlungen zu begrüßen ist, vor allem angesichts der Probleme bei anderen bilateralen und interregionalen Handelsverhandlungen, sollte das Parlament auch weiterhin darauf bestehen, dass die Substanz der Vereinbarung wichtiger ist als jede künstlich festgesetzte Frist.

Die Wettbewerbsklauseln im weiter gefassten Abkommen sollten mit jenen des spezifischen Wettbewerbsabkommen kohärent sein und diese stützen. Ganz allgemein ist es wichtig, dass der Ehrgeiz im Hinblick auf einen verstärkten Marktzugang durch ein ebenso ehrgeiziges Konzept der nachhaltigen Entwicklung ausgeglichen wird, um sowohl in Korea als auch in der EU politische und öffentliche Akzeptanz für das Abkommen zu schaffen.

Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das letztendliche Ziel die Durchsetzung der vereinbarten Sozial- und Umweltstandards ist. Dies bedeutet, dass das Kapitel nachhaltige Entwicklung mit wirksamen Durchsetzungsmechanismen ausgestattet werden sollte. Ein Forum für Handel und nachhaltige Entwicklung, das sich aus Vertretern von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen sowie von NRO zusammensetzt, könnte eine nützliche Rolle spielen, um sicherzustellen, dass eine größere Marktöffnung mit strengeren Sozial- und Umweltstandards einhergeht; um jedoch sicherzustellen, dass ein solches Forum mehr als ein Debattierklub ist, sollte ein Mechanismus festgelegt werden, wonach anerkannte Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberverbände aus der EU oder Korea Anträge für Maßnahmen einreichen können. Solche Anträge sollten innerhalb einer bestimmten Frist geprüft und behandelt werden, wobei es in einem Follow-up- und Überprüfungsprozess möglich sein sollte, laufend Druck auf diejenigen auszuüben, die gegen die Rechte der Arbeitnehmer oder gegen Umweltstandards verstoßen.

In Pressemitteilungen über die Verhandlungen hat die GD Handel die Liberalisierung der Zölle für Industrieerzeugnisse hervorgehoben, neben anderen heiklen Fragen wie Normen und Zertifizierung in Branchen wie der Elektronik- und Automobilindustrie und der Liberalisierung in verschiedenen Dienstleistungsbereichen in Korea. Dies ist zwar sicherlich wichtig und kann erhebliche Auswirkungen für die europäischen Unternehmen und Arbeitnehmer haben, doch der Marktzugang ist nur ein Element eines erfolgreichen Abkommens. Die Kommission muss sich unbedingt gleich stark für die Förderung der nicht handelsbezogenen Aspekte einsetzen, die sich direkt auf das Arbeitsumfeld und die Umwelt der europäischen und koreanischen Bürger auswirken.

Während diese Aspekte etwas aus dem Rahmen eines Abkommens über die Zusammenarbeit zur Verhinderung wettbewerbswidriger Verhaltensweisen zu fallen scheinen , so sind sie durchaus maßgeblich, wenn dieses Abkommen als Teil einer Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Republik Korea gesehen wird, die eine wirksame Förderung der öffentlichen politischen Zielsetzungen gewährleisten soll. In diesem Zusammenhang ist es durchaus angemessen, den Abschluss des Wettbewerbsabkommens zu begrüßen und gleichzeitig die Kommission aufzufordern, sich mit dem gleichen Engagement für die Förderung von Vereinbarungen im Sozial- und Umweltbereich einzusetzen, die von direktem Interesse für die Bürger in der EU und in Korea sind.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (8.10.2008)

für den Ausschuss für internationalen Handel

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Korea und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen
(SEK(2007)1731 – C6‑0398/2008 – 2008/0004(CNS))

Verfasser der Stellungnahme: Gunnar Hökmark

KURZE BEGRÜNDUNG

Mitte Januar legte die Kommission einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates über ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Korea vor. Gemäß Artikel 83 des Vertrags ist das Parlament zu diesem Vorschlag anzuhören.

Das Abkommen ist Bestandteil einer Reihe von Beschlüssen des Rates im Bereich der internationalen Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen. Bislang bestehen formelle zwischenstaatliche Abkommen mit den Vereinigten Staaten (unterzeichnet 1991), Kanada (1999) und Japan (2003). Die Europäische Gemeinschaft hat außerdem Vereinbarungen für die Zusammenarbeit auf behördlicher Ebene geschlossen, die den beteiligten Stellen engere und häufigere Kontakte ermöglichen. Die 2004 zwischen der Generaldirektion Wettbewerb und der Kommission für fairen Handel der Republik Korea geschlossene Vereinbarung ist ein gutes Beispiel für eine derartige Vereinbarung.

ALLGEMEINER ZUSAMMENHANG

Im derzeitigen Vorschlag für ein Abkommen zwischen der Regierung der Republik Korea und der Europäischen Gemeinschaft über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen kommt die Ansicht beider Vertragsparteien zum Ausdruck, dass die Volkswirtschaften der Welt immer enger ineinander greifen und sich ihre gegenseitige Abhängigkeit verstärkt. Auf mikroökonomischer Ebene werden Unternehmen in zunehmendem Maße grenzüberschreitend tätig. Das Handelsvolumen zwischen den Ländern Asiens und den EU-Mitgliedstaaten hat sich in den letzten Jahren vervielfacht. In diesem Zusammenhang teilen die beiden Vertragsparteien, die Europäische Gemeinschaft und die Regierung Koreas, die Ansicht, dass das Wettbewerbsrecht für die Leistungsfähigkeit ihrer Märkte sowie die wirtschaftlichen Interessen der europäischen und koreanischen Verbraucher von entscheidender Bedeutung ist.

Die vorgeschlagene Vereinbarung soll dazu dienen, das Wettbewerbsrecht durch Förderung der Zusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Wettbewerbsbehörden der Vertragsparteien durchzusetzen und mögliche Konflikte zu vermeiden oder zumindest deren Wahrscheinlichkeit zu verringern.

Die wichtigsten Bestimmungen der Vereinbarung betreffen Folgendes:

 Mitteilungen (Artikel 2)

 Zusammenarbeit bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts (Artikel 3)

 Abstimmung der Durchsetzungsmaßnahmen (Artikel 4)

 Vermeidung von Konflikten (Negative Comity; Artikel 5)

 Entgegenkommendes Verhalten (Positive Comity; Artikel 6)

 Vertraulichkeit (Artikel 7)

 Zusammenkünfte (Artikel 8)

BEWERTUNG

In den kommenden Jahren wird sich der Globalisierungs- und Wettbewerbsdruck zweifellos erhöhen. Deshalb wird die Bedeutung einer effizienten Zusammenarbeit der Wettbewerbshüter in noch stärkerem Maße zunehmen.

Der Vorschlag für eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Republik Korea und der Europäischen Gemeinschaft ist daher voll und ganz zu begrüßen. Er steht in Einklang mit dem Wunsch des Europäischen Parlaments, der in mehreren Entschließungen zum Ausdruck kam, bei der Anwendung des europäischen Wettbewerbsrechts die Perspektive von Drittländern einzubeziehen.

In der Tat wird ein rein einzelstaatlicher oder auch regionaler Ansatz bei der Wettbewerbspolitik den heutigen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht gerecht. Wenn beispielsweise Unternehmen internationale Kartelle bilden und grenzüberschreitend agieren, ist es für die Wettbewerbsbehörden unabdingbar, in angemessener Weise reagieren zu können. Hierzu müssen sie schon zu einem frühen Zeitpunkt der Untersuchung miteinander kommunizieren, um ihre Durchsetzungsmaßnahmen abzustimmen und Informationen auszutauschen. Bei einer umfassenden grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden können entscheidende und wirksame Abschreckungsmaßnahmen gegen wettbewerbswidrige grenzüberschreitende Zusammenschlüsse ergriffen werden.

Außerdem ist anzustreben, dass dieselben Unternehmen und dieselben Fragen des Wettbewerbsrechts von beiden Vertragsparteien so kohärent wie möglich behandelt werden, um das Risiko zu verringern, dass Unternehmen Unterschiede in der Rechtsordnung ausnutzen und dass sie Maßnahmen durchführen, mit denen der Wettbewerb sowohl auf einzelstaatlicher als auch auf internationaler Ebene beeinträchtigt werden soll.

Auf dem Weg zu einer internationalen Zusammenarbeit sind jedoch noch viele Hindernisse zu beseitigen. Es bestehen Unterschiede in der Struktur der Rechtsordnung: In der einen liegt der Schwerpunkt auf dem Zivilrecht, in der anderen auf dem Strafrecht. Auch bei der Durchsetzung des Rechts sieht man sich mit unterschiedlichen Traditionen konfrontiert: So kann in der einen Rechtsordnung eher die behördliche und in der anderen eher die private Durchsetzung im Vordergrund stehen. Und schließlich gibt es verschiedene Politikansätze, wie beispielsweise strenge Fusionsvorschriften im Gegensatz zur nachträglichen Missbrauchskontrolle.

Diese strukturellen Schwierigkeiten können durch die Zusammenarbeit der Wettbewerbsbehörden weder umgangen noch überwunden werden. Daher muss man hinsichtlich der möglichen positiven Auswirkungen einschlägiger Kooperationsabkommen realistisch bleiben. Sicherlich können die Wettbewerbsbehörden den Versuch unternehmen, nachteilige Auswirkungen struktureller Schwierigkeiten durch internationale Zusammenarbeit zu mildern, stoßen dabei aber an die Grenzen ihrer Möglichkeiten.

Deshalb sollten auf dieses Abkommen weitere Handelsabkommen folgen, mit denen unnötige Handels- und Investitionshemmnisse beseitigt werden, so dass der Wettbewerb auf der Grundlage politischer Vereinbarungen und gemeinsamer Regeln gefördert wird. Beide Vertragsparteien sollten den Abschluss einschlägiger politischer Vereinbarungen auf multilateraler Ebene anstreben, an denen mehr Länder beteiligt sind und mit denen die Gleichbehandlung verschiedener Unternehmen in glaubwürdiger Weise besser gewährleistet wird. In einem größeren Zusammenhang sei hervorgehoben, dass multilateralen Handels- und Wettbewerbsregeln große Bedeutung zukommt, wenn ein freier und offener globaler Markt erreicht werden soll.

******

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, die Billigung des Vorschlags der Kommission vorzuschlagen.

VERFAHREN

Titel

Abkommen Republik Korea/EG über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

SEK(2007)1731 – 2008/0004(CNS)

Federführender Ausschuss

INTA

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

 

 

 

Verfasser(-in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Gunnar Hökmark

22.4.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.9.2008

 

 

 

Datum der Annahme

7.10.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mariela Velichkova Baeva, Pervenche Berès, Sebastian Valentin Bodu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Sophia in ‘t Veld, Wolf Klinz, Astrid Lulling, John Purvis, Alexander Radwan, Bernhard Rapkay, Antolín Sánchez Presedo, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(-in/-innen)

Katerina Batzeli, Bilyana Ilieva Raeva

VERFAHREN

Titel

Abkommen Republik Korea/EG über die Zusammenarbeit bei wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

SEK(2007)1731 – C6-0398/2008 – 2008/0004(CNS)

Datum der Konsultation des EP

13.11.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

David Martin

26.3.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

23.6.2008

 

 

 

Datum der Annahme

5.11.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

2

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Kader Arif, Daniel Caspary, Christofer Fjellner, Béla Glattfelder, Ignasi Guardans Cambó, Jacky Hénin, Caroline Lucas, Erika Mann, Helmuth Markov, David Martin, Vural Öger, Georgios Papastamkos, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Tokia Saïfi, Peter Šťastný, Gianluca Susta, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Iuliu Winkler, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jean-Pierre Audy, Bastiaan Belder, Ole Christensen, Albert Deß, Eugenijus Maldeikis, Javier Moreno Sánchez, Sirpa Pietikäinen, Zbigniew Zaleski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Sepp Kusstatscher, Roselyne Lefrançois, Michel Teychenné

Datum der Einreichung

18.11.2008