BERICHT über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

26.11.2008 - (KOM(2008)0380 – C6‑0248/2008 – 2008/0122(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Ona Juknevičienė

Verfahren : 2008/0122(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0457/2008
Eingereichte Texte :
A6-0457/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

(KOM(2008)0380 – C6‑0248/2008 – 2008/0122(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0380),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 61 Buchstabe c und 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0248/2008),

–   gestützt auf die Artikel 61 Buchstabe d und 66 des EG-Vertrags,

–   in Kenntnis der Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6‑0457/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

ABÄNDERUNGEN DES PARLAMENTS[1]*

zum Vorschlag der Kommission für eine

Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstaben c und d, Artikel 66 und Artikel 67 Absatz 5 zweiter Gedankenstrich,

auf Vorschlag der Kommission║,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[2],

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 EG-Vertrag[3],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)    Der Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten durch die Entscheidung 2001/470/EG des Rates vom 28. Mai 2001[4] lag die Überlegung zugrunde, dass der Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts eine bessere, problemlosere und zügigere justizielle Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten voraussetzt. Diese Entscheidung ist am 1. Dezember 2002 in Kraft getreten.

(2)    Gemäß dem vom Europäischen Rat am 4./5. November 2004 angenommenen "Haager Pro­gramm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der Europäischen Union"[5] sollten weitere Anstrengungen unternommen werden, um den Zugang zum Recht für Bürger und die justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen zu erleichtern. Der Schwerpunkt liegt dabei insbesondere auf der wirksamen Umsetzung der vom Europäischen Parlament und vom Rat im zivilrechtlichen Bereich angenommenen Rechtsakte sowie auf der Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Angehörigen der Rechtsberufe im Hinblick auf die Heraus­bildung einer optimalen Vorgehensweise.

(3)    Im Einklang mit Artikel 19 der Entscheidung 2001/470/EG hat die Kommission am 16. Mai 2006 einen Bericht über die Tätigkeit des Justiziellen Netzes[6] vorgelegt. In diesem Bericht gelangte sie zu dem Schluss, dass das Justizielle Netz die ihm 2001 gesetzten Ziele zwar generell erreicht hat, ▌aber noch weit von der Entfaltung seines gesamten Potenzials entfernt ist.

(4)    Um die Ziele des Haager Programms in Bezug auf die Intensivierung der justiziellen Zusam­menarbeit und die Verbesserung des Zugangs der Bürger zum Recht verwirklichen und der vorhersehbaren Zunahme der Aufgaben des Justiziellen Netzes in den kommenden Jahren Rechnung tragen zu können, sollte es einen Rechtsrahmen erhalten, der für eine Erweiterung seiner Aktionsmöglichkeiten ▌besser geeignet ist.

(5)    Vor allem müssen die Bedingungen für den Betrieb des Justiziellen Netzes in den Mitgliedstaaten ▌durch nationale Kontaktstellen ▌verbessert werden; auf dieser Grundlage muss dann die Rolle der Kontaktstellen sowohl innerhalb des Netzes als auch gegenüber Richtern und Angehörigen der Rechtsberufe ▌gestärkt werden.

(6)    Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten prüfen, welche Ressourcen sie den Kontakt­stellen zur Verfügung stellen müssen, damit diese ihre Aufgaben in vollem Umfang wahr­nehmen können. Die interne Aufteilung der Zuständigkeiten in den Mitgliedstaaten hin­sichtlich der Finanzierung der Tätigkeiten der nationalen Mitglieder des Justiziellen Netzes sollte von dieser Entscheidung nicht berührt werden.

(7)    Damit dieses Ziel erreicht werden kann, muss es in jedem Mitgliedstaat eine ▌oder mehrere Kontaktstellen geben, die in der Lage ist/sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Bei mehreren Kontaktstellen sollte der betreffende Mitgliedstaat eine wirksame Koordinierung zwischen ihnen sicherstellen.

(8)    Wenn aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder einer internationalen Übereinkunft das Recht eines anderen Mitgliedstaats anwendbar ist, sollten die Kontaktstellen des Netzes künftig daran mitwirken, Gerichte, Justizbehörden und außergerichtliche Stellen in den Mitgliedstaaten über den Inhalt dieses ausländischen Rechts zu informieren.

(9)    Die Bearbeitung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit durch die Kontaktstellen sollte so zügig erfolgen, dass sie mit den allgemeinen Zielen der Entscheidung vereinbar ist.

(10)  Für die Berechnung der in dieser Entscheidung vorgesehenen Fristen sollte die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine[7] Anwendung finden.

(11)  Zweck des elektronischen Registers ist es, Informationen für eine Bewertung der Leistungen des Justiziel­len Netzes und die praktische Anwendung der Gemeinschaftsinstrumente zu liefern. Es sollte daher nicht alle zwischen den Kontaktstellen ausgetauschten Informationen enthalten.

(12)  ▌Die Vertreter der Rechtsberufe, insbesondere Rechtsanwälte, Notare oder Gerichtsvoll­zieher, die unmittelbar an der Anwendung von Gemeinschaftsrechtsakten und internationa­len Übereinkünften im Bereich Ziviljustiz beteiligt sind, können über ihre nationalen Orga­nisationen als Mitglieder in das Justizielle Netz aufgenommen werden, um zusammen mit den Kontaktstellen an einigen seiner speziellen Aufgaben und Tätigkeiten mitzuwirken.

(13)  Im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Aufgaben des Justiziellen Netzes in Bezug auf den Zugang zum Recht sollten die Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten außerdem dazu beitra­gen, der Öffentlichkeit unter Verwendung der geeignetsten technologischen Mittel allge­meine Informationen zugänglich zu machen, indem sie zumindest auf der Website der Justizministerien der Mitgliedstaaten einen Link zur Website des Europäischen Justiziellen Netzes und der für die konkrete Anwendung der Instrumente zuständigen Stellen vorsehen. Die vorliegende Entscheidung ist nicht als Verpflichtung für die Mitgliedstaaten zu verste­hen, den direkten Zugang der Öffentlichkeit zu den Kontaktstellen zu ermöglichen.

(14)  Bei der Durchführung dieser Entscheidung ist der schrittweisen Einführung des europäi­schen E-Justiz-Systems Rechnung zu tragen, mit dem insbesondere die justizielle Zusam­menarbeit und der Zugang der Bürger zum Recht erleichtert werden sollen.

(15)  Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Richtern in der Union und die Synergien zwi­schen den einschlägigen europäischen Netzen zu stärken, sollte das Justizielle Netz ständige Beziehungen zu anderen europäischen Netzen, die dieselben Ziele verfolgen, unterhalten, insbesondere zu Netzen von Justizorganen und Richtern.

(16)  Damit das Justizielle Netz einen Beitrag zur Förderung der internationalen justiziellen Zusammenarbeit leisten kann, sollte es weltweit Kontakt zu anderen Netzen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit sowie zu internationalen Organisationen, die die internationale justizielle Zusammenarbeit fördern, aufnehmen können.

(17)  Damit die Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele dieser Entscheidung regelmäßig kontrolliert werden können, sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte über die Tätigkeiten des Justiziellen Netzes vorlegen.

(18)  Die Entscheidung 2001/470/EG des Rates sollte daher geändert werden.

(19)  Da die Ziele der vorliegenden Entscheidung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend ver­wirklicht werden können und sich daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Ent­scheidung besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft im Ein­klang mit dem in Artikel 5 EG-Vertrag niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in jenem Artikel niedergelegten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Entscheidung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20)  ║ Das Vereinigte Königreich und Irland haben gemäß Artikel 3 des Protokolls über die Posi­tion des Vereinigten Königreichs und Irlands im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Entscheidung beteiligen möchten.║

(21)  Dänemark beteiligt sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des Protokolls über die Position Däne­marks im Anhang des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht an der Annahme dieser Entscheidung und ist weder durch sie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet

HABEN FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2001/470/EG wird wie folgt geändert:

1)     Artikel 2 wird wie folgt geändert:

         a)      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

                  i)      unter Buchstabe c werden die Worte "Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen" durch die Worte "justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen" ersetzt;

                  ii)      Folgender Buchstabe e wird angefügt:

                          „e)    den Berufskammern, die in den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene ▌

                                   –       die Angehörigen der Rechtsberufe vertreten, die unmittelbar an der Anwendung von Gemeinschaftsrechtsakten und internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen beteiligt sind.“

         b)     In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

                   ▌

                  „Handelt es sich bei der gemäß diesem Absatz benannten Kontaktstelle nicht um einen Richter, so sorgt der betreffende Mitgliedstaat für eine wirksame Verbindung zu den nationalen Justizbehörden. Unterstützend kann ein Mitgliedstaat zu diesem Zweck einen Richter bestimmen. Dieser Richter ist ▌Mitglied des Justiziellen Netzes.“

         c)      Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

                  „2a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Kontaktstelle über eine ausreichende und ange­messene Ausstattung mit Personal, Ressourcen und modernen Kommunikationsmitteln verfügt, damit sie ihre Aufgaben als Kontaktstelle angemessen wahrnehmen kann.“

         d)     Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

                  „4a. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Berufskammern gemäß Absatz 1 Buchstabe e. Hierzu holen sie die Zustimmung der betreffenden Berufskammern in Bezug auf ihre Beteiligung am Justi­ziellen Netz ein.

                          Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Berufskammern, die auf nationaler Ebene einen Rechtsberuf vertreten, so hat dieser Mitgliedstaat für eine geeignete Vertretung des betreffenden Berufs im Justiziellen Netz Sorge zu tragen.“

         e)      ▌Absatz 5 wird wie folgt geändert:

                  i)      Der einleitende Teil wird wie folgt ersetzt:

                          Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission gemäß Artikel 20 den Namen und die voll­ständige Anschrift der in den Absätzen 1 und 2 genannten Behörden und Stellen mit und geben dabei Fol­gendes an:

                  ii)     Buchstabe c erhält folgende Fassung:

                          „c)    gegebenenfalls die spezifischen Aufgaben dieser Behörden und Stellen im Rahmen des Justiziellen Netzes sowie – falls mehr als eine Kontaktstelle existiert – ihre konkreten Zuständigkeiten.

2)     Artikel 3 wird wie folgt geändert:

         a)      Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

                  „b)    die Erleichterung eines wirksamen Zugangs der Öffentlichkeit zum Recht ▌durch Maßnahmen zur Information über Inhalt und Anwendung der Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen.“

         b)     ║Absatz 2 wird wie folgt geändert:

                  (i)     Buchstabe b erhält folgende Fassung:

                          „b)    die wirksame und praktische Anwendung von Gemeinschaftsrechtsakten oder zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden Übereinkünften; insbesondere können sich die angerufe­nen Gerichte oder Behörden im Falle der Anwendbarkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats an das Justizielle Netz wenden, um Informationen über den Inhalt des betreffenden Rechts zu erhalten;“

                  ii)     Buchstabe c erhält folgende Fassung:

                          „c)    Einrichtung, Unterhaltung und Förderung eines Informationssystems für die Öffentlichkeit, das über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union, die einschlägigen Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte und das nationale Recht der Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Recht informiert.

                                   Zentrale Informationsquelle ist die Website des Justiziellen Netzes, die aktualisierte Informationen in sämtli­chen Amtssprachen der Organe der Union enthält.

3)     Artikel 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

         a)     Folgender Buchstabe -a wird eingefügt:

                  „-a) Sie gewährleisten, dass die örtlichen Justizbehörden allgemeine Informationen über die Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen erhalten. Insbesondere sorgen sie dafür, dass die örtlichen Justizbehörden umfassender über das Justizielle Netz sowie dessen Website unterrichtet werden.“

         b)     Folgender Buchstabe aa wird eingefügt:

                  „aa) Sie stellen alle Informationen zur Verfügung, die die Anwendung des Rechts eines ande­ren Mitgliedstaats erleichtern, das ▌nach Maßgabe eines Gemeinschaftsrechtsakts oder einer internationalen Übereinkunft anwendbar ist. Zu diesem Zweck kann sich die Kon­taktstelle, an die ein entsprechendes Ersuchen gerichtet wurde, an die anderen in Artikel 2 genannten Behörden ihres Mitgliedstaats wenden, um dem Ersuchen nachzukommen. Die in der Antwort enthaltenen Informationen binden weder die Kontaktstellen noch diese Behörden noch die Behörde, die das Ersuchen formuliert hat.“

         c)      Folgender Buchstabe ca wird eingefügt:

                  „ca) Sie leisten über die Website des Justiziellen Netzes einen Beitrag zur allgemeinen Infor­mation der Öffentlichkeit über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handels­sachen in der Europäischen Union, die maßgeblichen Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte und das nationale Recht der Mitgliedstaaten insbesondere hinsichtlich des Zugangs zum Recht.“

         d)     Folgende Buchstaben f und g werden angefügt:

                  f)    Sie gewährleisten die Koordinierung zwischen den Mitgliedern des Justiziellen Netzes auf nationaler Ebene.“

                  „g)    Sie erstellen einen Zweijahresbericht über ihre Tätigkeiten, in den gegebenenfalls auch bewährte Praktiken im Justiziellen Netz aufgenommen werden, und legen ihn in einer Sit­zung der Mitglieder des Justiziellen Netzes vor, wobei sie mögliche Verbesserungen des Justiziellen Netzes besonders hervorheben.“;

4)     Folgender Artikel 5a wird eingefügt:

          Artikel 5a

          Berufsverbände

1.      Als Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 nehmen die Kontaktstellen nach Maßgabe der von jedem Mitgliedstaat festzulegenden Regeln geeignete Kontakte zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e genannten Berufsverbänden auf.

2.      Die Kontakte nach Absatz 1 können insbesondere folgende Tätigkeiten umfassen:

a) Erfahrungs- und Informationsaustausch in Bezug auf die wirksame und praktische Anwendung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft und Übereinkünften;

b) Zusammenarbeit bei der Ausarbeitung und Aktualisierung der Merkblätter nach Artikel 15;

c) Teilnahme der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e genannten Berufsverbände an relevanten Sitzungen.

3.      Die Berufsverbände richten an die Kontaktstellen keine Informationsersuchen, die sich auf Einzelfälle beziehen.“

5)     In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

         „Zu diesem Zweck trägt jeder Mitgliedstaatnach Maßgabe der von ihm beschlossenen Modalitäten dafür Sorge, dass die Kontaktstelle bzw. Kontaktstellen des Justiziellen Netzes und die zuständigen Behörden über ausreichende Mittel verfügen, um regelmäßig zusammenzukommen.“

6)     In Artikel 7 Absatz 1 werden die Worte „einer Amtssprache der Organe der Europäischen Gemeinschaft“ durch die Worte „einer Amtssprache der Organe der Union“ ersetzt.

7)     Artikel 8 erhält folgende Fassung

         „Artikel 8

         Bearbeitung von Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit

         1.      Die Kontaktstellen beantworten jedes an sie gerichtete Ersuchen unverzüglich und spätestens binnen 15 Tagen nach seinem Eingang. Ist eine Kontaktstelle nicht in der Lage, einem Ersuchen binnen 15 Tagen nach dessen Eingang nachzukommen, setzt sie den Ersuchenden unter Angabe der für die Antwort für erforderlich erachteten Bearbeitungszeit, die grundsätzlich 30 Tage nicht überschreiten darf, kurz hiervon in Kenntnis.

         2.      Um die Ersuchen gemäß Absatz 1 so effizient und rasch wie möglich beantworten zu können, nutzen die Kontaktstellen die am besten geeigneten technologischen Mittel, die ihnen die Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.

         3.      Die Kommission führt ein sicheres elektronisches Register mit begrenztem Zugang zur Erfassung der Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit und der Antworten gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, aa, b und c ▌. Die Kontaktstellen tragen dafür Sorge, dass die für die Einrichtung und das Funktionieren dieses Systems erforderlichen Informationen regelmäßig der Kommission mitgeteilt werden.

         4.      Die Kommission stellt den Kontaktstellen mindestens einmal halbjährlich statistische Angaben zu den Ersuchen um justizielle Zusammenarbeit und den Antworten gemäß Absatz 3 zur Verfügung."

8)     ▌Artikel 9 wird wie folgt geändert:

         a)     Absatz 1 erhält folgende Fassung:

                  1.   Die Kontaktstellen des Justiziellen Netzes treten mindestens einmal halbjährlich nach Maßgabe von Artikel 12 zusammen.

         b)     Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

         „2.   Jeder Mitgliedstaat wird bei diesen Sitzungen durch eine Kontaktstelle oder mehrere Kontaktstellen vertreten, die sich von anderen Mitgliedern des Justiziellen Netzes begleiten lassen können; die Zahl von sechs Vertretern je Mitgliedstaat darf jedoch nicht überschritten werden.

         c)           Absatz 3 wird gestrichen.

9)     Folgender Artikel 11a wird eingefügt:

         „Artikel 11a

         Teilnahme von Beobachtern an den Sitzungen des Justiziellen Netzes

         1.      Unbeschadet Artikel 1 Absatz 2 kann sich Dänemark in den Sitzungen nach den Artikeln 9 und 11 vertreten lassen.

         2.      Die Beitrittsländer und die Bewerberländer können zu diesen Sitzungen als Beobachter einge­laden werden. Drittländer, die Vertragsparteien der von der Europäischen Gemeinschaft geschlos­senen internationalen Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handels­sachen sind, können ebenfalls eingeladen werden, an bestimmten Sitzungen des Justiziellen Netzes als Beobachter teilzunehmen.

         3.      Jeder Beobachterstaat kann sich in diesen Sitzungen durch bis zu drei Personen vertreten lassen.“

10)   Folgender Artikel 12a wird am Ende des Titels II eingefügt:

         „Artikel 12a

         Beziehungen zu anderen Netzen und internationalen Organisationen

         1.      Das Justizielle Netz unterhält Beziehungen zu anderen europäischen Netzen, die dieselben Ziele verfolgen, wie etwa dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen, und tauscht mit diesen Netzen Erfahrungen und bewährte Praktiken aus. Zudem unterhält das Justizielle Netz derartige Beziehungen zum Europäischen Netz für die Aus- und Fortbildung von Richtern und Staatsanwälten, um entsprechend dem Bedarf und unbeschadet nationaler Praktiken die Durchführung von Schulungsveranstaltungen über justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen für die örtlichen Justizbehörden des jeweiligen Mitgliedstaates zu fördern.

         2.      Das Justizielle Netz unterhält Beziehungen zum Netzwerk der Europäischen Verbraucher­zentren (ECC-Net). Vor allem im Hinblick auf die Bereitstellung von allgemeinen Informationen über die Auswirkungen der Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte, die den Zugang der Verbraucher zum Recht erleichtern sollen, stehen die Kontaktstellen des Euro­päischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen den Mitgliedern des ECC-Net zur Verfügung.

         3.      Im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 3 in Bezug auf internationale Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen unterhält das Justizielle Netz Kontakte zu den anderen zwischen Drittstaaten eingerichteten Netzen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit und zu internationalen Organisationen, die die internationale justizielle Zusammenarbeit fördern, und tauscht mit diesen Netzen und Organisationen Erfahrun­gen aus.

         4.      Die Kommission ist für die Umsetzung dieses Artikels in enger Zusammenarbeit mit dem Ratsvorsitz und den Mitgliedstaaten zuständig.“

11)   Die Überschrift des Titels III erhält folgende Fassung:

         „TITEL III

         IM RAHMEN DES JUSTIZIELLEN NETZES VERFÜGBARE INFORMATIONEN UND INFORMATION DER ÖFFENTLICHKEIT

12)   In Artikel 13 Absatz 1 wird folgender Buchstabe c angefügt:

         „c)    die Informationen nach Artikel 8.“

13)   Folgender Artikel 13a wird eingefügt:

         „Artikel 13a

         Allgemeine Information der Öffentlichkeit ▌

         Unter Verwendung der am besten geeigneten technologischen Mittel leistet das Justizielle Netz einen Beitrag zur allgemeinen Information der Öffentlichkeit über Inhalt und Anwendung der Gemeinschaftsrechtsakte und internationalen Übereinkünfte über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen.▌

         Zu diesem Zweck und unbeschadet Artikel 18 sorgen die Kontaktstellen für die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für das Informationssystem nach Artikel 14.“

14)   In Artikel 17 Absatz 4 erhält Buchstabe b folgende Fassung:

         „b)    sorgt ▌für die Übersetzung der Informationen über die einschlägigen Aspekte des Gemeinschaftsrechts und der Gemeinschaftsverfahren, einschließlich der Rechtsprechung der Gemeinschaft, sowie der allgemeinen Seiten des Informationssystems und der Merkblätter nach Artikel 15 in die Amtssprachen der Organe der Union und nimmt diese Informationen auf die Website des Justiziellen Netzes auf.“

15)   In Artikel 18 Absatz 4 wird das Wort „schrittweise“ gestrichen.

16)   Artikel 19 erhält folgende Fassung

         „Artikel 19

         Bewertung

         Spätestens am …[8]* und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Tätigkeiten des Justiziellen Netzes vor. Dieser Bericht, dem gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Entscheidung beigefügt werden, legt auch die Fortschritte bei der Gestaltung, Entwicklung und Anwendung von E-Justiz dar, insbesondere unter dem Aspekt der Erleichterung des Zugangs der Bürger zum Recht.“

17)   Artikel 20 erhält folgende Fassung

         „Artikel 20

         Mitteilung

         Spätestens am … [9]** teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen nach Artikel 2 Absatz 5 mit.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Entscheidung tritt am […] in Kraft.

Sie gilt ab dem […], mit Ausnahme der Artikel 2 und 20, die ab dem Zeitpunkt der Mitteilung der Entscheidung an die Mitgliedstaaten, an die sie gerichtet ist, gelten.

Diese Entscheidung ist gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu ║

Im Namen des Europäischen Parlaments                                           Im Namen des Rates

Der Präsident                                                                                          Der Präsident

  • [1] * Politische Abänderungen: neuer oder geänderter Text ist fett und kursiv markiert und Streichungen werden               durch folgendes Symbol angegeben: ▌. Technische Berichtigungen und Anpassungen durch die Dienste: neuer   oder geänderter Text ist kursiv markiert und Streichungen werden durch folgendes Symbol angegeben: ║ .
  • [2]  (Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.)
  • [3]  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom … 2008.
  • [4]  ABl. L 174 vom 27.6.2001, S. 25.
  • [5]  ABl. C 53 vom 3.3.2005, S. 1.
  • [6]  Bericht der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 16. Mai 2006 über die Anwendung der Entscheidung Nr. 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen – KOM (2006) 203 endg.
  • [7]  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.
  • [8] * Drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung.
  • [9] ** Sechs Monate vor Beginn der Anwendung dieser Entscheidung.

ERKLÄRUNG DES GERICHSTHOFS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

Das Europäische Parlament und der Rat fordern die Kommission auf, Vertreter des Gerichtshofs, die der Gerichtshof als geeignet erachtet, zu ersuchen, an den Sitzungen des Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen teilzunehmen.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

18.11.2008

Abs.

Herrn

Gérard Deprez

Vorsitzender

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (KOM(2008)0380 – C6‑0248/2008 – 2008/0122(COD))

Sehr geehrter Herr Vorsitzender,

der Rechtsausschuss hat davon Kenntnis erhalten, dass der Rat im Verlauf der abschließenden Verhandlungen im Hinblick auf eine Einigung in erster Lesung über den Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen vorgeschlagen hat, die Rechtsgrundlage von Artikel 61 Buchstabe c sowie Artikel 67 Absatz 5 zweiter Unterabsatz des EG-Vertrags in Artikel 61 Buchstaben c und d und Artikel 66 sowie Artikel 67 Absatz 5 zweiter Unterabsatz zu ändern.

Der Ausschuss vertrat die Auffassung, dass er sich angesichts der Dringlichkeit der Angelegenheit nach Artikel 35 Absatz 5 der Geschäftsordnung in eigener Initiative mit dieser Frage befassen sollte, die in der außerordentlichen Sitzung vom 17. November 2008 in Straßburg gründlich geprüft wurde.

Der Ausschuss nahm zur Kenntnis, dass die Rechtsgrundlage durch folgende Bestimmungen ergänzt werden soll:

Artikel 61 Buchstabe d:

d) geeignete Maßnahmen zur Förderung und Verstärkung der Zusammenarbeit der Verwaltungen nach Artikel 66;

und Artikel 66:

Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 67 Maßnahmen, um die Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Dienststellen der Behörden der Mitgliedstaaten in den Bereichen dieses Titels sowie die Zusammenarbeit zwischen diesen Dienststellen und der Kommission zu gewährleisten.

Dieser Zusatz stellt insofern eher eine Korrektur dar, als der Vorschlag des Rates die genaue Rechtsgrundlage der ursprünglichen Entscheidung 2001/470/EG benennt, die mit dem zu prüfenden Vorschlag für eine Entscheidung geändert werden soll.

Obwohl Artikel 66 noch dem Konsultationsverfahren und nicht dem Mitentscheidungsverfahren unterliegt, war der Ausschuss der Auffassung, dass diese Zusätze nicht das Wesen des Vorschlags betreffen und deshalb gebilligt werden können.

Schlussfolgerung

Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 17. November 2008 einstimmig[1] beschlossen, Ihnen zu empfehlen, dass die Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen Artikel 61 Buchstaben c und d und Artikel 66 sowie Artikel 67 Absatz 5 zweiter Unterabsatz des EG-Vertrags sein soll.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Giuseppe Gargani

  • [1]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Giuseppe Gargani, Vorsitzender; Rainer Wieland, stellvertretender Vorsitzender; Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, stellvertretende Vorsitzende; Diana Wallis, Berichterstatterin, Ieke van den Burg, Carlo Casini, Bert Doorn, Monica Frassoni, Jean-Paul Gauzès, Neena Gill, Othmar Karas, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, József Szájer, Jacques Toubon, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka.

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (4.11.2008)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Entscheidung 2001/470/EG des Rates über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen
(KOM(2008)0380 – C6‑0248/2008 – 2008/0122(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Diana Wallis

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Um die Ziele des Haager Programms in Bezug auf die Intensivierung der justiziellen Zusammenarbeit und die Gewährleistung des Zugangs der Bürger zum Recht verwirklichen und der vorhersehbaren Zunahme der Aufgaben des Netzes in den kommenden Jahren Rechnung tragen zu können, muss das Netz mit einem überarbeiteten Rechtsrahmen ausgestattet werden, durch den es mehr Aktionsmöglichkeiten erhält.

(4) Um die Ziele des Haager Programms in Bezug auf die Intensivierung der justiziellen Zusammenarbeit verwirklichen und der vorhersehbaren Zunahme der Aufgaben des Netzes in den kommenden Jahren Rechnung tragen zu können, muss das Netz mit einem überarbeiteten Rechtsrahmen ausgestattet werden, durch den es mehr Aktionsmöglichkeiten erhält.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) In erster Linie muss die Tätigkeit des Netzes in den Mitgliedstaaten besser strukturiert werden, wobei die nationalen Kontaktstellen als Dreh- und Angelpunkt fungieren sollen; auf dieser Grundlage muss dann die Rolle der Kontaktstellen innerhalb des Netzes sowie gegenüber Richtern, Angehörigen der Rechtsberufe und der Zivilgesellschaft gestärkt werden.

(5) In erster Linie muss die Tätigkeit des Netzes in den Mitgliedstaaten besser strukturiert werden, wobei eine oder mehrere nationale Kontaktstellen als Dreh- und Angelpunkt fungieren sollen; auf dieser Grundlage muss dann die Rolle der Kontaktstellen innerhalb des Netzes sowie gegenüber Richtern und bestimmten Berufskammern gestärkt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist es notwendig, dass in jedem Mitgliedstaat eine Hauptkontaktstelle besteht, die ihre Tätigkeit auf die Aufgaben des Netzes beschränkt und somit die ihr durch die Entscheidung 2001/470/EG zugewiesenen Zuständigkeiten in vollem Umfang wahrnimmt.

(6) Damit dieses Ziel erreicht werden kann, ist es notwendig, dass in jedem Mitgliedstaat eine oder mehrere Hauptkontaktstellen bestehen, die sich den Aufgaben des Netzes widmen und somit in der Lage sind, die den Kontaktstellen durch die Entscheidung 2001/470/EG zugewiesenen Zuständigkeiten in vollem Umfang wahrzunehmen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(6a) Beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften sollte eine spezielle Kontaktstelle eingerichtet werden, die sich mit Anfragen allgemeiner Natur, insbesondere mit Anfragen betreffend die Formulierung von Vorabentscheidungsersuchen, befasst.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Im Falle der Anwendbarkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder einer internationalen Übereinkunft kommt den Kontaktstellen des Netzes künftig eine wichtige Rolle bei der Information gerichtlicher und außergerichtlicher Behörden in den Mitgliedstaaten über den Inhalt des ausländischen Rechts zu.

(7) Im Falle der Anwendbarkeit des Rechts eines anderen Mitgliedstaats aufgrund eines Gemeinschaftsrechtsakts oder einer internationalen Übereinkunft müssen die Kontaktstellen des Netzes künftig bereit sein, eine wichtige Rolle bei der Unterrichtung gerichtlicher und außergerichtlicher Behörden in den Mitgliedstaaten über den Inhalt dieses Rechts zu spielen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Bearbeitung von Kooperationsersuchen durch die Kontaktstellen muss so zügig erfolgen, dass sie mit den allgemeinen Zielen der Entscheidung vereinbar ist.

(8) Die Bearbeitung von Kooperationsersuchen durch die Kontaktstellen muss so rasch und effizient wie möglich erfolgen, damit sie mit den allgemeinen Zielen der Entscheidung vereinbar ist.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Damit die Ziele der Entscheidung 2001/470/EG in Bezug auf die Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in der Union und den Zugang der Bürger zum Recht verwirklicht werden können, müssen die Vertreter der Rechtsberufe, die unmittelbar zur Umsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten und internationalen Übereinkünften im Bereich Ziviljustiz beitragen, über ihre nationalen Organisationen von Rechts wegen als Mitglieder in das Netz aufgenommen werden.

(9) Damit die Ziele der Entscheidung 2001/470/EG in Bezug auf die Verbesserung der justiziellen Zusammenarbeit in der Union und den Zugang der Bürger zum Recht verwirklicht werden können, können die von den Mitgliedstaaten benannten Berufskammern, die unmittelbar zur Umsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten und internationalen Übereinkünften im Bereich Ziviljustiz beitragen, von Rechts wegen als Mitglieder in das Netz aufgenommen werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Im Hinblick auf den weiteren Ausbau der Aufgaben des Netzes in Bezug auf den Zugang zum Recht sollten die Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten außerdem über moderne Kommunikationsmittel schrittweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(10) Im Hinblick auf die weitere Erleichterung des Zugangs zum Recht sollten die Kontaktstellen in den Mitgliedstaaten ermutigt werden, eine aktive Rolle bei der Entwicklung der europäischen E-Justiz zu spielen, indem sie zur Konzeption und Gestaltung der künftigen Portale beitragen, auch des E-Justizportals für die Bürgerinnen und Bürger, welches Teil der Gemeinschaftspolitik für die E-Justiz ist, die insbesondere darauf ausgerichtet ist, den direkten Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht herzustellen. Als ein erster Schritt hierzu sollte auf den Websites der nationalen Ministerien für Justiz ein Link zu der Website des Europäischen Justiziellen Netzes eingerichtet werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Richtern in der Union und die Synergien zwischen den einschlägigen Netzen zu stärken, muss das Netz ständige Beziehungen zu anderen europäischen Netzen, die dieselben Ziele verfolgen, unterhalten, insbesondere zu Netzen von Justizorganen und Richtern.

(11) Um das gegenseitige Vertrauen zwischen den Richtern und anderen Angehörigen der Rechtsberufe in der Union und die Synergien zwischen den einschlägigen Netzen zu stärken, muss das Netz ständige Beziehungen zu anderen europäischen Netzen, die dieselben Ziele verfolgen, unterhalten, insbesondere zu Netzen von Justizorganen, Richtern und Angehörigen der Rechtsberufe.

Begründung

Es sollte klar angegeben werden, dass die Zusammenarbeit mit anderen offiziellen Netzen, einschließlich der von Angehörigen der Rechtsberufe, verbessert werden sollte.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer i a (neu)

Entscheidung 2001/470/EG

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ia) Folgender Buchstabe da wird angefügt:

 

„da) eine spezielle Kontaktstelle beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, die sich mit Anfragen allgemeiner Natur im Zusammenhang mit Verfahren vor dem Gerichtshof befasst, insbesondere mit Anfragen betreffend die Formulierung von Vorabentscheidungsersuchen;";

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe a – Ziffer ii

Entscheidung 2001/470/EG

Artikel 2 – Absatz 1 – Buchstabe e

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„e) den Berufskammern, die in den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher und sonstige Angehörige der Rechtsberufe vertreten, die unmittelbar zur Umsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten und internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen beitragen.“

„e) solchen Berufskammern, die in den Mitgliedstaaten auf nationaler Ebene Rechtsanwälte, nach kontinentaleuropäischer Rechtstradition tätige Notare, Gerichtsvollzieher und sonstige Angehörige der Rechtsberufe vertreten, die unmittelbar zur Umsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten und internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen beitragen, und die die Mitgliedstaaten mit ihrem Einverständnis damit beauftragen können, ein Feedback über das Funktionieren des Zivilrechtssystems auf europäischer Ebene zu geben, und befugen können, Fragen allgemeiner Natur zu stellen.“

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b – Ziffer i

Entscheidung 2001/470/EG

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Kontaktstellen, so benennt er eine von diesen als Hauptkontaktstelle und stellt die geeigneten Koordinationsmechanismen zwischen ihnen sicher. Die als einzige Kontaktstelle oder als Hauptkontaktstelle eines Mitgliedstaats benannte Person nimmt ausschließlich die in dieser Entscheidung vorgesehenen Kontaktstellenaufgaben wahr; sie übt keinerlei andere Aufgaben aus, insbesondere nicht die Aufgaben der in Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Entscheidung genannten Stellen bzw. Personen.“

„Benennt ein Mitgliedstaat mehrere Kontaktstellen, so benennt er eine oder mehrere von diesen als Hauptkontaktstelle bzw. Hauptkontaktstellen und stellt die geeigneten Koordinationsmechanismen zwischen ihnen sicher. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der einzigen Kontaktstelle oder der Hauptkontaktstelle bzw. den Hauptkontaktstellen für jeden Mitgliedstaat die Humanressourcen und technischen Mittel zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um die Kontaktstellenaufgaben, unbeschadet anderer Aufgaben, insbesondere der Aufgaben der in Absatz 1 Buchstaben b, c, d und e der Entscheidung genannten Stellen bzw. Personen, effektiv und zügig wahrzunehmen.“

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b – Ziffer ii

Entscheidung 2001/470/EG

Artikel 2 – Absatz 2 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Handelt es sich bei der gemäß Absatz 2 benannten Kontaktstelle nicht um einen Richter, benennt der betreffende Mitgliedstaat einen Richter, der die Kontaktstelle im Rahmen der Beziehungen zu den örtlichen Justizbehörden unterstützt. Dieser Richter ist Vollmitglied des Netzes.“

„Handelt es sich bei einer gemäß Absatz 2 benannten Kontaktstelle nicht um einen Richter, kann die betreffende Kontaktstelle verlangen, dass ein oder mehrere Richter benannt werden, die die Kontaktstelle im Rahmen der Beziehungen zu den örtlichen Justizbehörden unterstützen. Der bzw. die Richter können zu Vollmitgliedern oder Ad-hoc-Mitgliedern des Netzes ernannt werden.“

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe b a (neu)

Entscheidung 2001/470/EG

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

 

„2a. Der Präsident des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften benennt die in Absatz 1 Buchstabe da) genannte Kontaktstelle.”.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 – Buchstabe c a (neu)

Entscheidung 2001/470/EG

Artikel 2 – Absatz 4 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

 

„4a. Die Mitgliedstaaten legen die in Absatz 1 Buchstabe e genannten Berufskammern fest. Hierfür holen sie die Zustimmung der betreffenden Berufskammern zu ihrer Beteiligung am Netz ein.“.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Entscheidung 2001/470/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

entfällt

„b) die Erleichterung eines wirksamen Zugangs der Öffentlichkeit zum Recht, insbesondere durch Informationsmaßnahmen über den Inhalt und die Umsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten und internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen.“

 

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b a (neu)

Entscheidung 2001/470/EG

Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Der folgende Buchstabe ba wird eingefügt:

 

„ba) Einrichtung eines elektronischen Portals für den Zugang zur Rechtsprechung in Zivil- und Handelssachen der nationalen Obersten Gerichte und nationalen Bezirksgerichte aller Mitgliedstaaten im Hinblick auf den weiteren Ausbau der justiziellen Zusammenarbeit im Rahmen des Netzes; die entsprechende Rechtsprechung wird in die Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaft übersetzt;“.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b – Ziffer ii

Entscheidung 2001/470/EG

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„ca) Sie informieren die Öffentlichkeit über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union, die maßgeblichen Gemeinschaftsrechtakte und internationalen Übereinkünfte und das nationale Recht der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich des Zugangs zu den Justizsystemen.“

„ca) Sie gewähren der Öffentlichkeit Zugang zu Informationen über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen in der Europäischen Union, die maßgeblichen Gemeinschaftsrechtakte und internationalen Übereinkünfte und das nationale Recht der Mitgliedstaaten, insbesondere durch die Einrichtung eines Links auf den Websites der nationalen Ministerien für Justiz zur Website des Europäischen Justiziellen Netzes.“

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b a (neu)

Entscheidung 2001/470/EG

Artikel 5 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

 

„2a. Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe e genannten Berufskammern beteiligen sich gemeinsam mit den Kontaktstellen nach den von jedem Mitgliedstaat festgelegten Modalitäten an den folgenden Aufgaben und Tätigkeiten des Netzes:

 

– Erleichterung der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in Zivil- und Handelssachen;

 

– Erleichterung der wirksamen und praktischen Umsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten oder von zwischen zwei oder mehreren Mitgliedstaaten geltenden Übereinkünften durch Angehörige der Rechtsberufe;

 

– Erleichterung des Zugangs zum Recht, insbesondere durch die Beteiligung an der Erarbeitung und Aktualisierung der Merkblätter nach Artikel 15, soweit erforderlich.

 

Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben und zur Gewährleistung der größtmöglichen Verbreitung ihrer jeweiligen Erfahrungen unterhalten die Kontaktstellen regelmäßige Kontakte zu den Berufskammern.

 

Hierfür stellen ihnen die Kontaktstellen allgemeine Informationen über die Umsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen mit Ausnahme von Informationen über Einzelfälle zur Verfügung".

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe b – Ziffer iii

Entscheidung 2001/470/EG

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„f) Sie erstellen einen Zweijahresbericht über ihre Tätigkeiten, den sie in einer Sitzung der Mitglieder des Netzes vorlegen.“

„f) Sie erstellen einen Zweijahresbericht über ihre Tätigkeiten, den sie in einer Sitzung der Mitglieder des Netzes vorlegen. In diesem Bericht werden bewährte Verfahren empfohlen und Schwachstellen im Netz besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8

Entscheidung 2001/470/EG

Artikel 12 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Das Netz unterhält Beziehungen zu anderen europäischen Netzen, die dieselben Ziele verfolgen, insbesondere zu dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen und dem Europäischen Netz für Richterausbildung.

1. Das Netz unterhält Beziehungen zu anderen europäischen Netzen, die dieselben Ziele verfolgen, insbesondere zu dem Europäischen Justiziellen Netz für Strafsachen, dem Europäischen Netz des Notariats und dem Europäischen Netz für Richterausbildung.

Begründung

Das Europäische Netz des Notariats ist bislang das erste von Angehörigen eines Rechtsberufs eingerichtete Netz. Als ein Beispiel bewährter Verfahren und im Hinblick auf eine stärkere Einbindung der Angehörigen der Rechtsberufe in das Europäische Justizielle Netz könnte dieses Beispiel im Text des Beschlusses ausdrücklich genannt werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11

Entscheidung 2001/470/EG

Artikel 13 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Unter Verwendung der geeignetsten technologischen Mittel erhält die Öffentlichkeit schrittweise Zugang zu den Kontaktstellen des Netzes, die sie über den Inhalt und die Umsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen informieren und erforderlichenfalls interessierte Personen an die mit der konkreten Umsetzung befassten Behörden, insbesondere diejenigen nach Artikel 6, weiterleiten.“

Unter Verwendung der geeignetsten technologischen Mittel erhält die Öffentlichkeit schrittweise Zugang zu den im Europäischen Justiziellen Netz verfügbaren Informationen über den Inhalt und die Umsetzung von Gemeinschaftsrechtsakten oder internationalen Übereinkünften über die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen.“

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Entscheidung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13

Entscheidung 2001/470/EG

Artikel 19

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Spätestens am […] [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung] und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Tätigkeiten des Netzes vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Entscheidung beigefügt.“

Spätestens am […] [drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Entscheidung] und danach alle drei Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Tätigkeiten des Netzes vor. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Anpassung dieser Entscheidung beigefügt. Er behandelt insbesondere die Tätigkeiten des Netzes im Hinblick auf Fortschritte bei der Gestaltung, der Entwicklung und der Umsetzung der europäischen E-Justiz, vor allem unter dem Gesichtspunkt der Erleichterung des Zugangs der Bürgerinnen und Bürger zum Recht.

VERFAHREN

Titel

Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0380 – C6-0248/2008 – 2008/0122(COD)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

10.7.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Diana Wallis

9.9.2008

 

 

Datum der Annahme

4.11.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

25

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlo Casini, Titus Corlăţean, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Othmar Karas, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Antonio Masip Hidalgo, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sharon Bowles, Eva Lichtenberger, Rareş-Lucian Niculescu, Georgios Papastamkos, József Szájer, Jacques Toubon, Renate Weber

VERFAHREN

Titel

Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0380 – C6-0248/2008 – 2008/0122(COD)

Datum der Konsultation des EP

23.6.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

10.7.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

10.7.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Ona Juknevičienė

15.9.2008

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

       Datum der Stellungnahme JURI

JURI

17.11.2008

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.9.2008

7.10.2008

5.11.2008

17.11.2008

Datum der Annahme

17.11.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

43

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Catherine Boursier, Emine Bozkurt, Kathalijne Maria Buitenweg, Maddalena Calia, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Fabio Ciani, Carlos Coelho, Elly de Groen-Kouwenhoven, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Claudio Fava, Armando França, Kinga Gál, Patrick Gaubert, Jeanine Hennis-Plasschaert, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Stavros Lambrinidis, Roselyne Lefrançois, Baroness Sarah Ludford, Maria Grazia Pagano, Martine Roure, Sebastiano Sanzarello, Vladimir Urutchev, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Marco Cappato, Carlo Casini, Elisabetta Gardini, Monica Giuntini, Genowefa Grabowska, Luis Herrero-Tejedor, Sophia in ‘t Veld, Ona Juknevičienė, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jörg Leichtfried, Nicolae Vlad Popa, Luca Romagnoli, Stefano Zappalà

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Inés Ayala Sender

Datum der Einreichung

20.11.2008