BERICHT mit Empfehlungen an die Kommission zum Rechtsschutz von Erwachsenen: grenzübergreifende Auswirkungen

24.11.2008 - (2008/2123(INI))

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Antonio López-Istúriz White
(Initiative gemäß Artikel 39 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2008/2123(INL)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0460/2008
Eingereichte Texte :
A6-0460/2008
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

mit Empfehlungen an die Kommission zum Rechtsschutz von Erwachsenen: grenzübergreifende Auswirkungen

(2008/2123(INI))

Das Europäische Parlament,

–   gestützt auf Artikel 192 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   unter Hinweis auf das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen,

–   unter Hinweis auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,

–   unter Hinweis auf den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch die Europäische Gemeinschaft (KOM(2008)0530),

–   in Kenntnis der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 10. Mai 2005 mit dem Titel „Das Haager Programm: Zehn Prioritäten für die nächsten fünf Jahre. Die Partnerschaft zur Erneuerung Europas im Bereich der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ (KOM(2005)0184),

–   gestützt auf die Artikel 39 und 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses und der Stellungnahme des Ausschusses für die Freiheiten und Rechte der Bürger, Justiz und innere Angelegenheiten (A6‑0460/2008),

A. in der Erwägung, dass die Kommission in ihrer oben genannten Mitteilung zum Haager Programm betont hat, die Gewährleistung einer leistungsfähigen europäischen Ziviljustiz sei eine ihrer Prioritäten, insbesondere im Hinblick auf die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen,

B.  unter Hinweis auf die in diesem Zusammenhang durchgeführten Arbeiten und Konsultationen zu Entscheidungen über das Familienvermögen sowie Erb- und Testamentssachen, um neue Legislativvorschläge vorzubereiten,

C. unter Hinweis auf die Notwendigkeit, auch auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zu Personen, für die Schutzmaßnahmen erlassen wurden, hinzuwirken,

D. angesichts der gebotenen Sorgfalt im Umgang mit schwachen und schutzbedürftigen Personen, für die Schutzmaßnahmen erlassen wurden, sowie der Tatsache, dass Anträge auf Zusammenarbeit, Information oder Anerkennung und Vollstreckung rasch bearbeitet werden müssen,

E.  angesichts der Tatsache, dass Sachverhalte vorliegen können, in denen die Schaffung eines Rechtsschutzes mindestens zwei Mitgliedstaaten betrifft,

F.  in der Erwägung, dass sich auch Situationen entwickelt haben, in denen Fälle, in denen Rechtsschutz erforderlich ist, zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Staaten betreffen, insbesondere aufgrund herkömmlicher Migrationsströme (ehemalige Kolonien, die Vereinigten Staaten und Kanada);

G. in der Erwägung, dass Probleme entstanden sind wegen zunehmender Mobilität zwischen Mitgliedstaaten, in denen es einen Nettoabfluss von Rentnern und auch von schutzbedürftigen Erwachsenen gibt, und den Mitgliedstaaten, in denen es einen Nettozustrom von in Rente befindlichen Personen gibt,

H. in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten der EU übereinstimmend der Auffassung sind, dass ein Rechtsschutz für schutzbedürftige Erwachsene notwendig ist und den entsprechenden Grundsätzen in der Empfehlung Nr. R (99) 4 des Ministerkomitees des Europarates über die Grundsätze betreffend den Rechtsschutz der urteilsunfähigen Mündigen vom 23. Februar 1999 zugestimmt haben,

I.   in der Erwägung, dass der Rechtsschutz schutzbedürftiger Erwachsener ein Pfeiler des Rechts auf Freizügigkeit sein muss,

J.   unter Hinweis auf die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten im Bereich der Schutzmaßnahmen,

K. in der Erwägung, dass die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen beachtet werden müssen,

L.  in der Erwägung, dass durch die Bestimmungen des Haager Übereinkommens ein Beitrag zur Erreichung des Ziels der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geleistet werden kann, indem die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Schutzmaßnahmen, die Festlegung des anzuwendenden Rechts und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden vereinfacht wird,

M. in der Erwägung, dass es sinnvoll wäre, spezielle und geeignete Maßnahmen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durchzuführen, die sich an den Instrumenten dieses Übereinkommens orientieren könnten,

N. in der Erwägung, dass einheitliche gemeinschaftliche Vordrucke erstellt werden könnten, um den Informationsaustausch über Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sowie den Umlauf, die Anerkennung und die Vollstreckung dieser Entscheidungen zu fördern,

O. in der Erwägung, dass für die Vollmacht bei Geschäftsunfähigkeit auf der Ebene der Europäischen Union ein einheitlicher Vordruck erstellt werden könnte, um deren Gültigkeit in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten,

P.  in der Erwägung, dass Mechanismen für die einfache Anerkennung, Registrierung und Handhabung des dauerhaft übertragenen Betreuungsrechts im Sinne der "Lasting Powers of Attorney" innerhalb der Europäischen Union eingeführt werden könnten,

1.  begrüßt, dass der französische Ratsvorsitz sich für schutzbedürftige Erwachsene und den grenzübergreifenden Rechtsschutz für diese Personengruppe einsetzt; gratuliert den Mitgliedstaaten, die das Haager Übereinkommen unterzeichnet und ratifiziert haben, und fordert die Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen noch nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, auf, dies umgehend zu tun;

2.  fordert die Kommission auf, ihm auf der Grundlage von Artikel 65 des EG-Vertrags, sobald ausreichende Erfahrungen bezüglich der Funktionalität des Haager Übereinkommens gesammelt wurden, einen Legislativvorschlag zu unterbreiten, mit dem die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gestärkt sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über den Schutz von Erwachsenen und die Vollmacht bei Geschäftsunfähigkeit sowie eines dauerhaften Betreuungsrechts im Sinne der „Lasting Powers of Attorney“ entsprechend den nachstehenden ausführlichen Empfehlungen verbessert werden sollen;

3.  fordert die Kommission auf, die Erfahrungen mit der Anwendung des Haager Übereinkommens und dessen Umsetzung in den Mitgliedstaaten zu verfolgen und dem Parlament und dem Rat zu gegebener Zeit über Probleme und beispielhafte Verfahren für die praktische Anwendung zu berichten sowie gegebenenfalls Vorschläge für Gemeinschaftsvorschriften zur Ergänzung oder Spezifizierung der Art und Weise der Anwendung des Haager Übereinkommens in diesen Bericht einzubeziehen;

4.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Gemeinschaft dem Haager Übereinkommen beitreten soll; schlägt vor, dass in diesem Bereich eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten stattfinden könnte;

5.  fordert alle Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen noch nicht unterzeichnet oder ratifiziert haben, auf, diesem Übereinkommen beizutreten, da dies der Verbesserung des Schutzes schutzbedürftiger Erwachsener in der EU dienen würde;

6.  fordert, dass die Kommission eine Studie finanziert, in der die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für schutzbedürftige Erwachsene sowie die Schutzmaßnahmen verglichen werden, um zu beurteilen, wo rechtliche Probleme auftreten könnten, und welche Maßnahmen auf EU-Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten notwendig wären, um solche Probleme zu lösen; ist der Auffassung, dass in der Studie auch auf die Lage der in Heimen befindlichen Erwachsenen mit geistiger Behinderung eingegangen werden sollte, was ihre Vormundschaft sowie ihre Möglichkeit, ihre Rechte auszuüben, betrifft; fordert die Kommission auf, eine Reihe von Konferenzen für Angehörige von Rechtsberufen, die unmittelbar mit solchen Problemen zu tun haben, zu organisieren und den Ergebnissen der Studie sowie den Auffassungen der Spezialisten bei der Ausarbeitung künftiger Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen;

7.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass die Schutzmaßnahmen im Verhältnis zum Zustand steht, in dem sich die betreffenden schutzbedürftigen Erwachsenen befinden, so dass keinem EU-Bürger ein Rechtsanspruch verwehrt wird, wenn er/sie noch in der Lage ist, diesen geltend zu machen;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener zu ergreifen, damit diese nicht Opfer von Identitätsdiebstahl oder Betrug oder anderer Formen von Telefon- oder Cyberkriminalität werden, wozu auch Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes und/oder der Einschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten eines schutzbedürftigen Erwachsenen gehören;

9.  plädiert für die Schaffung sicherer Mechanismen mit soliden Regeln zum Schutz personenbezogener Daten sowie für Vorschriften über den eingeschränkten Zugang dazu, den Austausch bewährter Methoden und anderer Informationen über derzeit geltende Schutzmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, wozu auch die Möglichkeit des Austausches von Informationen über den Schutzstatus eines schutzbedürftigen Erwachsenen zwischen den Rechtssystemen der Mitgliedstaaten gehört;

10. weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass schutzbedürftige Erwachsene nicht unbedingt aufgrund ihres fortgeschrittenes Alter schutzbedürftig sind, und fordert, dass nicht nur Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsstellung und der Rechte schutzbedürftiger Erwachsener ergriffen werden, sonder auch für die Erwachsenen, die wegen einer schweren geistigen und/oder körperlichen Behinderung schutzbedürftig sind, und dass auch ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden, wenn es darum geht, künftige soziale Maßnahmen zu treffen, um diese Rechtsansprüche zu gewährleisten;

11. stellt fest, dass die genannten Empfehlungen mit dem Grundsatz der Subsidiarität und den Grundrechten der Bürger in Einklang stehen;

12. vertritt die Auffassung, dass der verlangte Vorschlag keine finanziellen Auswirkungen hat;

13. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung und die als Anlage beigefügten ausführlichen Empfehlungen der Kommission und dem Rat sowie den Parlamenten und Regierungen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

ANLAGE ZUM ENTSCHLIESSUNGSANTRAG:

AUSFÜHRLICHE EMPFEHLUNGEN ZUM INHALT DES VERLANGTEN VORSCHLAGS

A.       GRUNDSÄTZE UND ZIELE DES VORSCHLAGS

1.        Hinwirken auf die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde zu Personen, für die Schutzmaßnahmen erlassen wurden.

2.        Bestimmungen die die Erreichung des Ziels der Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts unterstützen, indem die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über Schutzmaßnahmen, die Festlegung des anzuwendenden Rechts und die Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden vereinfacht wird.

3.        Umsetzung spezieller und geeigneter Maßnahmen zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die sich an den Instrumenten dieses Übereinkommens orientieren.

4.        Einheitliche gemeinschaftliche Vordrucke, um den Informationsaustausch über Entscheidungen über Schutzmaßnahmen sowie den Umlauf, die Anerkennung und die Vollstreckung dieser Entscheidungen zu fördern.

5.        Einheitlicher Vordruck auf der Ebene der Europäischen Union für die Vollmacht bei Geschäftsunfähigkeit, um deren Gültigkeit in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

B.       VORZUSCHLAGENDE MASSNAHMEN

1.        Fordert die Kommission auf, ihm, sobald ausreichende Erfahrungen bezüglich der Funktionalität des Haager Übereinkommens gesammelt wurden, auf der Grundlage von Artikel 65 EG-Vertrag einen Legislativvorschlag zu unterbreiten, mit dem die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten gestärkt sowie die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über den Schutz von Erwachsenen, von Vollmachten bei Geschäftsunfähigkeit sowie eines dauerhaften Betreuungsrechts im Sinne der „Lasting Powers of Attorney“ verbessert werden sollen.

BEGRÜNDUNG

I. Kontext

Die Europäische Union muss sich der verstärkten Alterung der Bevölkerung in den Mitgliedstaaten stellen, die mit einer beträchtlichen Steigerung der Lebenserwartung einhergeht. 2050 werden etwa 37 % der Bevölkerung in der Europäischen Union über 60 Jahre und über 10 % über 80 Jahre alt sein. Diese demografische Entwicklung hat weit reichende wirtschaftliche, soziale, gesundheits- und haushaltspolitische Folgen und ist Gegenstand zahlreicher Studien, die in der Europäischen Union durchgeführt werden[1].

Daraus ergibt sich Notwendigkeit der Schaffung von angemessenen und spezifischen Schutzmaßnahmen für diese Menschen, um gemäß dem Wunsch der Mitgliedstaaten gleiche Rechte und Pflichten der Menschen in allen Lebensbereichen der Gesellschaft sowie die Achtung der Individualität des Einzelnen und insbesondere älterer Menschen und ihres Rechts auf Privatsphäre zu gewährleisten. Ferner muss sichergestellt sein, dass Hochbetagte ihr Vermögen und ihre Alltagsgeschäfte weiterhin verwalten bzw. führen können[2].

Die Mitgliedstaaten verfügen über besondere Rechtsvorschriften für den Schutz von Menschen und ihres Vermögens. Seit den 90er Jahren sind zahlreiche wichtige Reformen in Kraft getreten: beispielsweise in Deutschland am 1. Januar 1992 das Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige vom 12. September 1990, mit dem die Betreuung einheitlich geregelt wurde und die Schutzbestimmungen modernisiert wurden; in Spanien am 18. November 2003 das Gesetz zum Schutz des Vermögens nicht geschäftsfähiger Personen; in Italien am 9. Januar 2004 das Gesetz zur Reform der Regelungen zur Vormundschaft und Pflegschaft sowie zur Einführung leichterer Schutzmaßnahmen, oder im Vereinigten Königreich im April 2007 das Gesetz vom 7. April 2005. In Frankreich soll das Gesetz vom 5. März 2007 zur Reform des Rechtsschutzes Erwachsener am 1. Januar 2009 in Kraft treten.

Das Hauptziel dieser Gesetzesreformen bestand in einer stärkeren Orientierung der beschlossenen Maßnahmen an den tatsächlichen Bedürfnissen der Betroffenen, um ihnen zu ermöglichen, bestimmte Rechte weiterhin auszuüben und etwaige Schutzvorkehrungen im Voraus zu treffen. Dies gilt beispielsweise für das Lasting power of Attorney im englischen Recht, eine privatschriftliche Verfügung einer einzelnen oder hierbei von einem Berater unterstützten Person, oder für die Vollmacht im deutschen Recht, die privatschriftlich erteilt werden kann oder – falls eine rechtsgeschäftliche Verfügung getroffen wird – mit notarieller Urkunde zu erteilen ist. Die künftige Vorsorgevollmacht im französischen Recht ermöglicht es einer Person, ihren Schutz im Voraus zu regeln und einer Person ihrer Wahl eine Vollmacht zu erteilen, sei es privatschriftlich oder aber mit notarieller Urkunde, falls in Erwägung gezogen wird, rechtsgeschäftliche Verfügungen zu treffen.

Diese Schutzsysteme müssen in grenzüberschreitenden Fällen innerhalb der Europäischen Union auf einfache Weise anerkannt und vollstreckt werden können, sobald die geschützte Person in einem anderen Mitgliedstaat als denjenigen umziehen muss, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, betreut oder in ein Pflegeheim aufgenommen wird, oder wenn ihr Vermögen auf mehrere Staaten verteilt ist. Dies ist umso wichtiger, als je nach Staat beträchtliche Unterschiede zwischen den Schutzsystemen bestehen, während die Mobilität der Personen, zu deren Gunsten Schutzmaßnahmen getroffen wurden, steigt.

Es treten nämlich immer mehr Fälle auf, in denen geschützte Personen in einem anderen Staat als dem ihres gewöhnlichen Aufenthalts wohnen oder in denen solche Personen in einem anderen Staat als demjenigen, in dem sich ihr Vermögen befindet, in ein Pflegeheim eingewiesen werden. Dies ist übrigens teilweise auf die Tatsache zurückzuführen, dass der Zugang zu den Pflegesystemen zwischen den Mitgliedstaaten vereinfacht wurde.

Deswegen müssen die Rechtsschutzsysteme weiterhin Anwendung finden können, um insbesondere die Kontinuität der Entscheidungen sicherzustellen, die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde ergangen sind bzw. von der betreffenden Person selbst getroffen wurden. Dies ist der Fall bei Entscheidungen über die Geschäftsunfähigkeit oder Vorsorgevollmachten, die überall in der Europäischen Union zur Anwendung kommen können müssen.

II. Einführung geeigneter Maßnahmen zur Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten

1. Inhalt

Die Europäische Union verfügt durch das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über potenzielle Instrumente zur Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, mit denen die Anerkennung und Vollstreckung von in den jeweiligen Mitgliedstaaten erlassenen Schutzmaßnahmen gewährleistet werden kann.

Aus dem Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zur Haager Konferenz für Internationales Privatrecht am 3. April 2007 müsste folgen, dass die Gemeinschaft diejenigen Übereinkommen ratifiziert, die noch nicht von allen Mitgliedstaaten ratifiziert wurden.

Zum jetzigen Zeitpunkt wurde das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen nur von neun Mitgliedstaaten (Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Luxemburg, den Niederlanden, Polen und dem Vereinigten Königreich) sowie von der Schweiz unterzeichnet, und lediglich Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich (für Schottland) haben es ratifiziert. Dennoch ist dieses Instrument des internationalen Privatrechts geeignet, auf der Ebene der Europäischen Union die Festlegung der zuständigen Behörden sowie des anzuwendenden Rechts zu vereinfachen und die Anerkennung und Vollstreckung von in den jeweiligen Mitgliedstaaten erlassenen Schutzmaßnahmen zu gewährleisten.

Durch die Ratifizierung dieses Übereinkommens könnte sich die Gemeinschaft in die Lage versetzen, über ein sachgerechtes Instrument zu verfügen, das den jüngsten gesetzgeberischen Entwicklungen in den Mitgliedstaaten im Bereich des Rechtsschutzes von Erwachsenen Rechnung trägt, und sie könnte die enge Zusammenarbeit mit der Haager Konferenz unterstreichen.

Derzeit ist die justizielle Zusammenarbeit in der Tat eingeschränkt, obwohl derartige Instrumente aufgrund der demografischen, sozialen und gesundheitspolitischen Entwicklung, die durch die Alterung der Bevölkerung in der Europäischen Union bedingt ist, erforderlich geworden sind.

In der Europäischen Union könnten jedoch interne und sofort durchführbare Verfahren bereits jetzt eingeführt werden, um auf eine enge Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten hinzuwirken.

In der Gemeinschaft sollten einheitliche Vordrucke erstellt werden, um auf den Umlauf und die Anerkennung der Maßnahmen oder Entscheidungen hinzuwirken und um den Schutz zu organisieren oder zu verwalten. In gleicher Weise könnte ein Verfahren eingerichtet werden, um diese Vorgänge insbesondere in dringenden Fällen – wenn beispielsweise eine Person, für die Schutzmaßnahmen erlassen wurden, in ein Pflegeheim eingewiesen werden muss, während sie vorübergehend nicht in dem Land ihres gewöhnlichen Aufenthalts lebt – effizient zu übermitteln.

Darüber hinaus wäre die Ausarbeitung eines einheitlichen Vordrucks für Vollmachten bei Geschäftsunfähigkeit sehr hilfreich und würde in der Gemeinschaft ein einheitliches Mittel zur Gewährleistung des Umlaufs, der Anerkennung und der Vollstreckung dieser Vollmachten darstellen. Folglich könnten Personen, die durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft einem Dritten eine Vertretungsmacht erteilt haben, unbeschadet ihres Herkunftslands in einem anderen Mitgliedstaat leben oder wohnen, ohne der Vorteile dieser Vollmacht verlustig zu gehen.

Anlage: Einführung in das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000

1. Im Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 ist festgelegt, dass die Gerichte und Verwaltungsbehörden des Staates, in dem die geschützte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig sind, Maßnahmen zum Schutz der Person oder ihres Vermögens zu treffen, wobei gleichzeitig auch auf flexible Weise die Zuständigkeit der Behörden anderer Staaten und insbesondere des Staates geregelt ist, in dem sich die Person aufhält. Dies ist der Fall bei Personen, die in ein Pflegeheim eingewiesen wurden oder in einem anderen Staat als demjenigen, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, betreut werden. Die Behörden des zuständigen Staates wenden ihr Recht an, es sei denn, es erscheint als erforderlich, das Recht eines anderen Staates anzuwenden, mit dem der Sachverhalt engere Verbindungen aufweisen könnte, insbesondere in Bezug auf das Vermögen (Artikel 13) oder bei Fallgestaltungen mit Statutenwechsel.

2. Die Berücksichtigung von Vollmachten bei Geschäftsunfähigkeit stellt im Rahmen des Haager Übereinkommens eine wichtige Neuerung dar und bezieht sich auf Sachverhalte, in denen Personen durch eine Vereinbarung oder ein einseitiges Rechtsgeschäft einem Dritten eine Vertretungsmacht erteilt haben. Bei der Entwicklung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Anwendung der zahlreichen einschlägigen Verfahrensweisen muss allerdings deren Umlauf und Wirksamkeit in allen Ländern der Europäischen Union sichergestellt werden.

3. Im Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 ist außerdem das Prinzip der Anerkennung kraft Gesetzes der von den Behörden eines Vertragsstaates erlassenen Maßnahmen festgelegt.

4. Maßnahmen zur Zusammenarbeit werden ebenfalls vorgeschlagen, insbesondere die Benennung von zentralen Behörden in jedem Staat, um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Bezug auf die Rechtsvorschriften und die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Dienste sicherzustellen. Diese Behörden können insbesondere, wenn die Umstände eines Erwachsenen es erfordern, jede zuständige Behörde eines anderen Staates ersuchen, Informationen mitzuteilen, sobald eine Schutzmaßnahme erwogen wird. Die zuständigen Behörden können die Anwendung eines Vermittlungsverfahrens zur Erzielung gütlicher Einigungen zum Schutz der Person oder des Vermögens des Erwachsenen anregen.

11.11.2008

STELLUNGNAHME dES AUSSCHUSSES fÜR bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

für den Rechtsausschuss

zu Rechtsschutz von Erwachsenen: grenzübergreifende Auswirkungen

(2008/2123(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Urszula Gacek

(Initiative gemäß Artikel 39 der Geschäftsordnung)

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass ein Übergang von dem Konzept der stellvertretenden Entscheidungen durch einen gesetzlichen Vormund zu einer unterstützten Entscheidungsfindung der schutzbedürftigen Erwachsenen selbst in manchen Fällen dazu beitragen kann, die Herabwürdigung schutzbedürftiger Erwachsener zu verhindern und Konflikte zu vermeiden und die Achtung der Würde schutzbedürftiger Erwachsener zu gewährleisten,

B.  in der Erwägung, dass sich Situationen entwickelt haben, in denen Fälle, in denen Rechtsschutz erforderlich ist, zwei oder mehr Mitgliedstaaten sowie Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Staaten betreffen, insbesondere aufgrund herkömmlicher Migrationsströme (ehemalige Kolonien, die Vereinigten Staaten und Kanada);

C. in der Erwägung, dass Probleme entstanden sind wegen zunehmender Mobilität zwischen Mitgliedstaaten, in denen es einen Nettoabfluss von Rentnern und auch von schutzbedürftigen Erwachsenen gibt, und den Mitgliedstaaten, in denen es einen Nettozustrom von in Rente befindlichen Personen gibt,

D. in der Erwägung, dass alle Mitgliedstaaten der EU übereinstimmend der Auffassung sind, dass ein Rechtsschutz für schutzbedürftige Erwachsene notwendig ist und den entsprechenden Grundsätzen in der Empfehlung Nr. R (99) 4 des Ministerkomitees des Europarates über die Grundsätze betreffend den Rechtsschutz der urteilsunfähigen Mündigen vom 23. Februar 1999 zugestimmt haben,

E.  in der Erwägung, dass der Rechtsschutz schutzbedürftiger Erwachsener ein Pfeiler des Rechts auf Freizügigkeit sein muss,

1.  begrüßt, dass der französische Ratsvorsitz sich für schutzbedürftige Erwachsene und den grenzübergreifenden Rechtsschutz für diese Personengruppe einsetzt; gratuliert den Mitgliedstaaten, die das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen unterzeichnet und ratifiziert haben, und fordert die Mitgliedstaaten, die dieses Übereinkommen noch nicht unterzeichnet und ratifiziert haben, auf, dies umgehend zu tun;

2.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung des Haager Übereinkommens in den Mitgliedstaaten zu überwachen und dem Parlament und dem Rat über Probleme und beispielhafte Verfahren für die praktische Anwendung zu berichten;

3.  fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Gemeinschaft dem Haager Übereinkommen beitreten soll; schlägt vor, dass in diesem Bereich eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten stattfinden könnte;

4.  fordert alle Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen der Vereinten Nationen von 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen noch nicht unterzeichnet oder ratifiziert haben, auf, diesem Übereinkommen beizutreten, da dies den Schutz schutzbedürftiger Erwachsener in der EU nur verbessern würde;

5.  fordert die Kommission auf, Rechtsvorschriften vorzulegen über die gegenseitige Anerkennung des Status als Person mit Behinderung sowie über die Anerkennung gesetzlicher Schutzmaßnahmen in den Mitgliedstaaten, mit denen die Entscheidungsbefugnis eines schutzbedürftigen Erwachsenen eingeschränkt oder auf eine andere Person übertragen wird, und unterstützt die Einführung klarer Regeln in der Rechtsprechung, damit Interessenkonflikte oder andere rechtliche Probleme im Zusammenhang mit Fragen der Vormundschaft schutzbedürftiger Erwachsener, die von Familienangehörigen wahrgenommen wird, die in mehr als einem Mitgliedstaat leben, vermieden werden;

6.  fordert, dass die Kommission eine Studie finanziert, in der die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für schutzbedürftige Erwachsene sowie die Schutzmaßnahmen verglichen werden, um zu ermitteln, wo rechtliche Probleme auftreten könnten, und welche Maßnahmen auf EU-Ebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten notwendig wären, um solche Probleme zu lösen, wobei in der Studie auch auf die Lage der in Heimen befindlichen Erwachsenen mit geistiger Behinderung eingegangen werden sollte, was ihre Vormundschaft sowie ihre Möglichkeit, ihre Rechte auszuüben, betrifft; fordert die Kommission auf, eine Reihe von Konferenzen für Angehörige von Rechtsberufen, die unmittelbar mit solchen Problemen zu tun haben, zu organisieren und den Ergebnissen der Studie sowie dem Standpunkt der Konferenzteilnehmer bei der Ausarbeitung künftiger Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen;

7.  fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, nationale und grenzübergreifende rechtliche Maßnahmen weiter zu prüfen, damit schutzbedürftigen Erwachsenen größere Unterstützung bei der Beschlussfassung zuteil wird anstatt dass Geschäftsunfähigkeit festgestellt wird oder die Entscheidungsbefugnis auf einen Vormund übertragen wird; fordert, dass eine solche Unterstützung bei der Beschlussfassung so lange wie möglich und in den meistem Fällen als erste und beste Lösung gewählt wird; fordert, dass die Handlungskompetenz von älteren Menschen und anderen schutzbedürftigen Erwachsener gestärkt wird;

8.  fordert die Mitgliedstaaten auf, zu gewährleisten, dass die Schutzmaßnahmen im Verhältnis zum Zustand steht, in dem sich die schutzbedürftigen Erwachsenen befinden, so dass keinem EU-Bürger ein Rechtsanspruch verwehrt wird, wenn er/sie noch in der Lage ist, diesen geltend zu machen;

9.  fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zum Schutz schutzbedürftiger Erwachsener zu ergreifen, damit diese nicht Opfer von Identitätsdiebstahl oder Betrug oder anderer Formen von Telefon- oder Cyberkriminalität werden, wozu auch Maßnahmen zur Verbesserung des Schutzes und/oder der Einschränkung des Zugangs zu personenbezogenen Daten eines schutzbedürftigen Erwachsenen gehören;

10. plädiert für die Schaffung sicherer Mechanismen mit soliden Regeln zum Schutz personenbezogener Daten sowie für Vorschriften über den eingeschränkten Zugang dazu, den Austausch bewährter Methoden und anderer Informationen über derzeit geltende Schutzmaßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, wozu auch die Möglichkeit des Austausches von Informationen über den Schutzstatus eines schutzbedürftigen Erwachsenen zwischen den Mitgliedstaaten gehört;

11. weist die Kommission und die Mitgliedstaaten darauf hin, dass schutzbedürftige Erwachsene nicht unbedingt aufgrund ihres fortgeschrittenes Alter schutzbedürftig sind, und fordert, dass nicht nur Maßnahmen zur Stärkung der Rechtsstellung und der Rechte schutzbedürftiger Erwachsener ergriffen werden, sonder auch für die Erwachsenen, die wegen einer schweren geistigen und/oder körperlichen Behinderung schutzbedürftig sind, und dass auch ihre Bedürfnisse berücksichtigt werden, wenn es darum geht, künftige soziale Maßnahmen zu treffen, um diese Rechtsansprüche zu gewährleisten;

12. fordert den Rat und die Kommission auf, tätig zu werden und andere Fragen im Zusammenhang mit der Freizügigkeit aller älteren EU-Bürger in der Union in Angriff zu nehmen, unter anderem nationale Rechtsvorschriften über die Zahlung von „Unterhalt“ durch erwachsene Kinder an ihre Eltern, die in finanziellen Schwierigkeiten sind, Fragen des Rechts auf Zugang zu und Nutzung von Eigentum, das von einem älteren Erwachsenen wegen Ruhestands an ein erwachsenes Kind übertragen wurde, und andere Fragen, die es einer älteren Person erschweren würden, ihre Grundrechte gegen den Willen ihres erwachsenen Kindes und eines anderen Familienangehörigen durchzusetzen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

4.11.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

12

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mihael Brejc, Maddalena Calia, Giusto Catania, Jean-Marie Cavada, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Urszula Gacek, Inger Segelström, Csaba Sógor, Vladimir Urutchev, Manfred Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Adamos Adamou, Luca Romagnoli

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

17.11.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlo Casini, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Othmar Karas, Klaus-Heiner Lehne, Antonio Masip Hidalgo, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Diana Wallis, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jean-Paul Gauzès, József Szájer, Jacques Toubon, Ieke van den Burg

  • [1]  Informationen und Daten der Kommission, GD Gesundheit und Verbraucherschutz, zum Thema Gesundheit im Alter: http://ec.europa.eu/health/ph_information/dissemination/diseases/age_de.htm
  • [2]  Grundsatzerklärung des Rates der Europäischen Union und der im Rat vereinigten Minister für Sozialfragen vom 6. Dezember 1993 anlässlich des Abschlusses des Europäischen Jahres der älteren Menschen und der Solidargemeinschaft der Generationen (ABl. C 343 vom 21.12.1993, Seite 0001 bis 0003).