BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung)

25.11.2008 - (KOM(2008)0358 – C6‑0271/2008 – 2008/0116(CNS)) - *

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Diana Wallis
(Kodifizierung – Artikel 80 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2008/0116(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0464/2008
Eingereichte Texte :
A6-0464/2008
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung)

(KOM(2008)0358 – C6‑0271/2008 – 2008/0116(CNS))

(Verfahren der Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0358),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0271/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[1],

–   gestützt auf die Artikel 80 und 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A6‑0464/2008),

A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,

1.  billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, 16. Oktober 2008

STELLUNGNAHME

                                                     FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                                              DEN RAT

                                                              DIE KOMMISSION

Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung)

KOM(2008)0358 vom 16.6.2008 – 2008/0116(CNS)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, insbesondere deren Nummer 4, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 7. und 15. Juli sowie am 23. September 2008 Sitzungen abgehalten, in denen u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Entscheidung des Rates zur Kodifizierung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:

1) In Erwägung 7, die Erwägung 3 in der Ratsentscheidung 2006/782/EG entspricht, sollte in der englischen Fassung das Wort „provisions“, das als letztes Wort im Text der bestehenden Erwägung steht und im kodifizierten Text gestrichen wurde, wieder nach den Worten „Community control“ eingefügt werden.

2) In Erwägung 9 sollte in der englischen Fassung die Formulierung „welche die Harmonisierung … mit beinhaltet“ durch die Worte „welche harmonisierte … bedingt“ ersetzt werden. Nach dieser Änderung würde Erwägung 9 wie folgt lauten: „Das Funktionieren des Binnenmarkts erfordert eine Kontrollstrategie, welche harmonisierte Kontrollvorschriften für Erzeugnisse aus Drittländern bedingt. Es ist angezeigt, die Durchführung dieser Strategie durch eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Einführung und dem Aufbau dieser Strategie zu erleichtern.

3) In Erwägung 12 sollten die Passagen „Entscheidung 89/145/EWG des Rates vom 20. Februar 1989 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen Pleuropneumonie der Rinder in Portugal“ und „Entscheidung 86/649/EWG des Rates vom 16. Dezember 1986 über eine finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der afrikanischen Schweinepest in Portugal“ gestrichen werden.

4) Zwischen den Erwägungen 13 und 14 sollte Erwägung 3 der Ratsentscheidung 2001/12/EG in einer abgewandelten Fassung eingefügt werden. Diese als Erwägung 14 einzufügende neue Erwägung sollte folgenden Wortlaut haben: „Angesichts der Art der Ausgaben sollte die Kommission diese vorbehaltlich der Finanzierung gemäß den Bestimmungen dieser Entscheidung direkt verwalten.“ Daraus ergibt sich, dass die Erwägung 14 im Kodifizierungsvorschlag in Erwägung 15 umzunummerieren ist.

5) Artikel 25 Absatz 2 sollte im kodifizierten Text gestrichen werden. Aus dieser Änderung ergibt sich, dass die Angabe „(1)“ ebenfalls aus dem Text dieses Artikels gestrichen werden sollte.

6) Artikel 26 Absatz 2 sollte im kodifizierten Text gestrichen werden. Aus dieser Änderung ergibt sich, dass Absatz 3 zu Absatz 2 wird.

7) In Artikel 27 Absatz 1 sollte in der englischen Fassung anstelle von „diseases“ „animal diseases and zoonoses“ stehen.

8) Artikel 28 Absatz 3 sollte im kodifizierten Text gestrichen werden.

9) In Artikel 37 Absatz 1 sollte das Adjektiv „neuen“ gestrichen und das Wort „der Verwirklichung“ durch „dem Funktionieren“ ersetzt werden.

10) Artikel 41 sollte ersatzlos aus dem Kodifizierungsvorschlag gestrichen werden. Daraus ergibt sich, dass die Artikel 42, 43 und 44 in Artikel 41, 42 und 43 umbenannt werden sollten und dass die Angaben in der Entsprechungstabelle des Anhangs III entsprechend korrigiert werden müssen.

11) Es wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass nach der Einreichung des Kodifizierungsvorschlags der zu kodifizierende Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt, d. h. die Entscheidung 2008/685/EG der Kommission vom 20. August 2008 zur Änderung des Anhangs der Entscheidung 90/424/EWG des Rates in Bezug auf die Frühlingsvirämie der Karpfen (SVC), weiter geändert wurde. Damit diese letzte Änderung berücksichtigt werden kann, sollte der Text des Anhangs I im Kodifizierungsvorschlag durch den Text des Anhangs zur Kommissionsentscheidung 2008/685/EG ersetzt werden.

12) In Anhang II sollte die Kommissionsentscheidung 2008/685/EG in die Liste der Rechtsakte zur Änderung der Ratsentscheidung 90/424/EWG aufgenommen werden.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt.

C. PENNERA                       J.-C. PIRIS                           C.-F. DURAND

Rechtsberater                        Rechtsberater                        m.d.W.d.G.b. Generaldirektorin

  • [1]  Der beratenden Gruppe lagen 22 Sprachfassungen des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

VERFAHREN

Titel

Ausgaben im Veterinärbereich (kodifizierte Fassung)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0358 – C6-0271/2008 – 2008/0116(CNS)

Datum der Konsultation des EP

9.7.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

10.7.2008

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Diana Wallis

25.6.2008

 

 

Datum der Annahme

17.11.2008

 

 

 

Datum der Einreichung

25.11.2008