BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt
3.12.2008 - (10972/2007 – KOM(2007)0325 – C6‑0275/2008 – 2007/0111(CNS)) - *
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Paolo Costa
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 43 Absatz 1 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt
(10972/2007 – KOM(2007)0325 – C6‑0275/2008 – 2007/0111(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (10972/2007 – KOM(2007)0325),
– gestützt auf Artikel 80 Absatz 2, Artikel 133 Absatz 4, Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz und Artikel 300 Absatz 4 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0275/2008),
– gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0468/2008),
1. stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Vereinigten Staaten von Amerika zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Am 9. März 2004 hat der Rat der Kommission die Ermächtigung erteilt, Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten von Amerika über die gegenseitige Anerkennung von Zertifizierungsfeststellungen im Bereich der Sicherheit der Zivilluftfahrt und Umweltverträglichkeit zu führen. Die Ermächtigung bezog sich auf ein Abkommen mit Schwerpunkt auf zwei Aspekten:
· Erzeugnisse, die unter der Regulierungsaufsicht einer Partei konstruiert, hergestellt, verändert oder instand gesetzt werden, erhalten problemlos die notwendigen Zulassungen für die Eintragung oder den Betrieb unter der Regulierungsaufsicht der anderen Partei;
· Luftfahrzeuge, die unter der Regulierungsaufsicht einer Partei eingetragen sind oder betrieben werden, können von Betrieben unter der Regulierungsaufsicht der anderen Partei instand gehalten werden.
Die wichtigsten Ziele des Verhandlungsmandats waren, den Handel mit Gütern und Dienstleistungen im Rahmen des Abkommens zu erleichtern, Doppelbewertungen,
–prüfungen und –kontrollen soweit wie möglich auf erhebliche regulatorische Unterschiede zu begrenzen und sich auf das Zertifizierungssystem einer Partei zu stützen, um die Konformität mit den Anforderungen der anderen Partei zu prüfen.
Das ausgehandelte Abkommen entspricht weitgehend der Gliederung eines „klassischen“ Abkommens im Bereich der Sicherheit der Luftfahrt; es beruht auf dem wechselseitigen Vertrauen in die Systeme und dem Vergleich der regulatorischen Unterschiede. Es bringt Verpflichtungen und Methoden für die Zusammenarbeit zwischen ausführender und einführender Behörde mit sich. Im Gegensatz zu den „klassischen Abkommen“, bei denen diese Maßnahmen in der Regel in gesonderten, nicht verbindlichen Vereinbarungen auf der Ebene der Luftfahrtbehörden festgelegt werden, ist die Art und Weise der Zusammenarbeit und gegenseitigen Anerkennung der Zertifizierungsfeststellungen auf dem Gebiet der Lufttüchtigkeit und Instandhaltung jedoch in den Anhängen dieses Abkommens festgelegt. Die Anhänge spiegeln im Wesentlichen den Inhalt der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeitszeugnissen (Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 der Kommission) und für die Instandhaltung (Verordnung (EG) Nr. 2402/2003 der Kommission) wider, die von den Parteien durch Beschluss des Bilateralen Aufsichtsgremiums geändert werden können.
In dem Abkommen ist festgelegt, dass jede Partei die von der anderen Partei getroffenen Konformitätsfeststellungen anerkennt. Um sicherzustellen, dass das gegenseitige Vertrauen gewahrt bleibt, wird durch Audits, Inspektionen, frühzeitige Notifizierungen und Konsultationen zu allen in den Geltungsbereich des Abkommens fallenden Angelegenheiten ein System der fortlaufenden Zusammenarbeit und Konsultation geschaffen.
Das Abkommen soll ein reibungsloses alltägliches Funktionieren gewährleisten, damit technische Fragen der Durchführung so rasch wie möglich geklärt werden können. Zu diesem Zweck werden ein gemeinsamer Ausschuss sowie mehrere Unterausschüsse eingesetzt. Das Abkommen gibt den Parteien die notwendige Flexibilität, unverzüglich auf Sicherheitsprobleme zu reagieren oder ein als notwendig erachtetes höheres Schutzniveau einzuführen. Damit beide Seiten mit diesen Situationen umgehen können, ohne die Gültigkeit des Abkommens zu gefährden, sind besondere Verfahren vorgesehen. Sollten beide Parteien jedoch nicht in der Lage sein, einer bestimmten Situation in zufrieden stellender Weise abzuhelfen, so sieht das Abkommen erstens die Möglichkeit vor, die Anerkennung der Feststellungen der zuständigen Behörde, gegen die Einspruch erhoben wird, auszusetzen, und zweitens Verfahren für die Kündigung eines Teils oder des gesamten Abkommens.
Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen wurde unterzeichnet und sollte vorläufig angewendet werden. Durch den Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird der Präsident des Rates ermächtigt, die Person zu benennen, die befugt ist, die Vereinigten Staaten von Amerika darüber zu informieren, dass die für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen internen Verfahren abgeschlossen wurden.
Das Parlament ist gemäß Artikel 83 (Internationale Abkommen) Absatz 7 seiner Geschäftsordnung befugt, im Rahmen des Verfahrens der Konsultation seine Stellungnahme zu diesem Abkommen abzugeben. Dieser Abschnitt der Geschäftsordnung lautet:
„Das Parlament beschließt über die Stellungnahme bzw. Zustimmung zu dem Abschluss, der Verlängerung oder der Änderung eines von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommens oder Finanzprotokolls in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei keine Änderungsanträge zum Text des Abkommens bzw. Protokolls zulässig sind.“
Auf der Grundlage dieser Ausführungen empfiehlt der Berichterstatter dem Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, den Abschluss dieses Abkommens zu befürworten.
VERFAHREN
Titel |
Abkommen EG/Vereinigte Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit bei der Regelung der Sicherheit der Zivilluftfahrt |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
10972/2007 – C6-0275/2008 – 2007/0111(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
9.7.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 2.9.2008 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Paolo Costa 25.8.2008 |
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Vereinfachtes Verfahren – Datum des Beschlusses |
25.8.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
4.11.2008 |
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Datum der Annahme |
2.12.2008 |
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Datum der Einreichung |
3.12.2008 |
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