BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

3.12.2008 - (KOM(2008)0514 VOL. II – C6‑0335/2008 – 2008/0168(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Eoin Ryan

Verfahren : 2008/0168(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0470/2008
Eingereichte Texte :
A6-0470/2008
Aussprachen :
Abstimmungen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

(KOM(2008)0514 VOL. II – C6‑0335/2008 – 2008/0168(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0514 VOL. II),

–   gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0335/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0470/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission;

2.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

3.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

4.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Im Allgemeinen gibt es zwei Risiken im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung von Medaillen und Münzstücken, die eine Nachahmung der wirklichen Euro-Münzen sind: erstens könnten die Bürger glauben, dass Metallgegenstände den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben. Zweitens könnten Medaillen und Münzstücke, die in Größe und Metalleigenschaften den Euro-Münzen ähneln, für Münzautomatenbetrug missbraucht werden.

Mit der Verordnung 2182/2004, die auf Artikel 123 Absatz 4 des EG-Vertrags beruht, sollen Euro-Münzen geschützt werden, indem festgelegt wird, dass Medaillen und Münzstücke von Mitgliedstaaten, die in Bezug auf das Münzbild, ihre Größe oder Metalleigenschaften Euro-Münzen ähnlich sind, im Euroraum nicht verkauft, hergestellt, importiert oder zum Zwecke des Verkaufs oder für andere kommerzielle Zwecke vertrieben werden dürfen. Durch die Verordnung 2183/2004, die auf Artikel 308 des EG-Vertrags beruht, wird die Anwendung der Verordnung 2182/2004 auf diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro (noch) nicht eingeführt haben, ausgeweitet.

Auf der Grundlage der Erfahrungen, die während der Umsetzung der Verordnungen 2182/2004 und 2183/2004 des Rates gewonnen wurden, werden diese durch die beiden vorgeschlagenen Verordnungen des Rates in den folgenden Bereichen aktualisiert:

- Der Text wird geändert, um die Schutzbestimmungen klarer zu fassen. Die besonderen Zeichen, die auf Medaillen und Münzstücken nicht so wiedergegeben werden dürfen, wie sie auf gültigen Euro-Münzen abgebildet sind, werden genauer beschrieben (Artikel 2 Absatz 1).

- Die Kommission entscheidet darüber, ob bei einem Münzbild eine Ähnlichkeit mit dem Münzbild von Euro-Münzen vorliegt. Um den Entscheidungsprozess zu verbessern, stützt sich die Kommission in ihrer Stellungnahme auf sämtliche Schutzbestimmungen. Die Kriterien, nach denen die Kommission zur Ähnlichkeit Stellung nimmt, müssen noch präzisiert werden (Artikel 2 Absatz 2).

- Schließlich wird in einer Änderung die Pflicht zur Einprägung des Hinweises „Kein gesetzliches Zahlungsmittel“ auf Medaillen und Münzstücke beschränkt, die – mit einer Sondergenehmigung der Kommission – die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder aber das Euro-Zeichen tragen dürfen, wenn diese Medaillen und Münzstücke einen Nennwert tragen, da die Gefahr einer Verwechslung mit Euro-Münzen dann größer ist (Artikel 4).

Ihr Berichterstatter hat den Text des Vorschlags für eine Verordnung des Rates geprüft und hat keine Einwände. Er schlägt daher vor, den Text ohne Abänderungen zu billigen.

VERFAHREN

Titel

Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (Ausdehnung der Anwendung auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0514 – C6-0335/2008 – 2008/0168(CNS)

Datum der Konsultation des EP

25.9.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

9.10.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

23.10.2008

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

LIBE

4.11.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Eoin Ryan

24.9.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

17.11.2008

 

 

 

Datum der Annahme

2.12.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

29

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mariela Velichkova Baeva, Paolo Bartolozzi, Zsolt László Becsey, Sebastian Valentin Bodu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, David Casa, Christian Ehler, Jonathan Evans, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Donata Gottardi, Louis Grech, Gunnar Hökmark, Othmar Karas, Wolf Klinz, Andrea Losco, Astrid Lulling, Gay Mitchell, Sirpa Pietikäinen, John Purvis, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Cornelis Visser, Sahra Wagenknecht

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Harald Ettl, Alain Lipietz

Datum der Einreichung

3.12.2008