BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
3.12.2008 - (KOM(2008)0514 VOL. II – C6‑0335/2008 – 2008/0168(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Eoin Ryan
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2183/2004 zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten
(KOM(2008)0514 VOL. II – C6‑0335/2008 – 2008/0168(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0514 VOL. II),
– gestützt auf Artikel 308 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0335/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0470/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission;
2. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
3. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Im Allgemeinen gibt es zwei Risiken im Zusammenhang mit der betrügerischen Verwendung von Medaillen und Münzstücken, die eine Nachahmung der wirklichen Euro-Münzen sind: erstens könnten die Bürger glauben, dass Metallgegenstände den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels haben. Zweitens könnten Medaillen und Münzstücke, die in Größe und Metalleigenschaften den Euro-Münzen ähneln, für Münzautomatenbetrug missbraucht werden.
Mit der Verordnung 2182/2004, die auf Artikel 123 Absatz 4 des EG-Vertrags beruht, sollen Euro-Münzen geschützt werden, indem festgelegt wird, dass Medaillen und Münzstücke von Mitgliedstaaten, die in Bezug auf das Münzbild, ihre Größe oder Metalleigenschaften Euro-Münzen ähnlich sind, im Euroraum nicht verkauft, hergestellt, importiert oder zum Zwecke des Verkaufs oder für andere kommerzielle Zwecke vertrieben werden dürfen. Durch die Verordnung 2183/2004, die auf Artikel 308 des EG-Vertrags beruht, wird die Anwendung der Verordnung 2182/2004 auf diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro (noch) nicht eingeführt haben, ausgeweitet.
Auf der Grundlage der Erfahrungen, die während der Umsetzung der Verordnungen 2182/2004 und 2183/2004 des Rates gewonnen wurden, werden diese durch die beiden vorgeschlagenen Verordnungen des Rates in den folgenden Bereichen aktualisiert:
- Der Text wird geändert, um die Schutzbestimmungen klarer zu fassen. Die besonderen Zeichen, die auf Medaillen und Münzstücken nicht so wiedergegeben werden dürfen, wie sie auf gültigen Euro-Münzen abgebildet sind, werden genauer beschrieben (Artikel 2 Absatz 1).
- Die Kommission entscheidet darüber, ob bei einem Münzbild eine Ähnlichkeit mit dem Münzbild von Euro-Münzen vorliegt. Um den Entscheidungsprozess zu verbessern, stützt sich die Kommission in ihrer Stellungnahme auf sämtliche Schutzbestimmungen. Die Kriterien, nach denen die Kommission zur Ähnlichkeit Stellung nimmt, müssen noch präzisiert werden (Artikel 2 Absatz 2).
- Schließlich wird in einer Änderung die Pflicht zur Einprägung des Hinweises „Kein gesetzliches Zahlungsmittel“ auf Medaillen und Münzstücke beschränkt, die – mit einer Sondergenehmigung der Kommission – die Aufschrift „Euro“ oder „Euro Cent“ oder aber das Euro-Zeichen tragen dürfen, wenn diese Medaillen und Münzstücke einen Nennwert tragen, da die Gefahr einer Verwechslung mit Euro-Münzen dann größer ist (Artikel 4).
Ihr Berichterstatter hat den Text des Vorschlags für eine Verordnung des Rates geprüft und hat keine Einwände. Er schlägt daher vor, den Text ohne Abänderungen zu billigen.
VERFAHREN
Titel |
Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen (Ausdehnung der Anwendung auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten) |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0514 – C6-0335/2008 – 2008/0168(CNS) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
25.9.2008 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 9.10.2008 |
|||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 23.10.2008 |
|
|
|
||||
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
LIBE 4.11.2008 |
|
|
|
||||
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Eoin Ryan 24.9.2008 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
17.11.2008 |
|
|
|
||||
Datum der Annahme |
2.12.2008 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
29 0 0 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mariela Velichkova Baeva, Paolo Bartolozzi, Zsolt László Becsey, Sebastian Valentin Bodu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, David Casa, Christian Ehler, Jonathan Evans, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Donata Gottardi, Louis Grech, Gunnar Hökmark, Othmar Karas, Wolf Klinz, Andrea Losco, Astrid Lulling, Gay Mitchell, Sirpa Pietikäinen, John Purvis, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Cornelis Visser, Sahra Wagenknecht |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Harald Ettl, Alain Lipietz |
|||||||
Datum der Einreichung |
3.12.2008 |
|||||||