BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

4.12.2008 - (KOM(2008)0347 – C6‑0342/2008 – 2008/0121(CNS)) - *

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatterin: Gabriele Albertini
(Vereinfachtes Verfahren – Artikel 43 Absatz 1 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2008/0121(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0471/2008
Eingereichte Texte :
A6-0471/2008
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(KOM(2008)0347 – C6‑0342/2008 – 2008/0121(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0347),

–   gestützt auf Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0342/2008),

–   gestützt auf Artikel 51, Artikel 83 Absatz 7 und Artikel 43 Absatz 1 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0471/2008),

1.  stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Republik Indien zu übermitteln.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund:

Nach den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften verfügt die Gemeinschaft über die ausschließliche Zuständigkeit für verschiedene Aspekte der Luftfahrtaußenbeziehungen, die traditionell Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten waren. Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass einige Aspekte solch bilateraler Abkommen gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßen, insbesondere gegen die Niederlassungsfreiheit, indem den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft untersagt wird, sich in einem anderen Mitgliedstaat niederzulassen und im Rahmen der bilateralen Abkommen dieses Mitgliedstaats Dienstleistungen zu erbringen, wodurch es zu einer Diskriminierung unter den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft auf Grund der Nationalität kommt.

Infolgedessen ermächtigte der Rat im Juni 2003 die Kommission, Verhandlungen mit Drittstaaten aufzunehmen und bestimmte Klauseln in den geltenden bilateralen Abkommen zu ändern, um diese in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu bringen.

In Übereinstimmung mit den Verfahren und Verhandlungsrichtlinien im Anhang zum „horizontalen Mandat“ hat die Kommission mit der Republik Indien ein horizontales Abkommen ausgehandelt, das bestimmte Klauseln in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und der Republik Indien ersetzt.

Insbesondere in Artikel 2 des Abkommens werden die üblichen nationalen Benennungsklauseln durch eine Gemeinschaftsklausel ersetzt, die allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft das Recht auf Niederlassungsfreiheit zuerkennt. Artikel 4 bringt Bestimmungen in bilateralen Abkommen, die gegen die Wettbewerbsvorschriften verstoßen (beispielsweise verbindliche kommerzielle Vereinbarungen zwischen Luftfahrtunternehmen), in Übereinstimmung mit dem EU-Wettbewerbsrecht.

Bei der Aushandlung des horizontalen Abkommens mit der Regierung der Republik Indien wurde hervorgehoben, dass mit dem Abkommen weder der Umfang der Verkehrsrechte noch ihr Gleichgewicht verändert werden soll. Zu diesem Zweck wurde ein an die Republik Indien adressiertes Schreiben der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten vorbereitet.

Die Anhänge 1 und 2 des horizontalen Abkommens enthalten eine Liste der bilateralen Abkommen und deren Artikel, auf die in Artikel 1 bis 6 des horizontalen Abkommens Bezug genommen wird; diese sind die Abkommen zwischen Indien und allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Estlands.

Anhang 3 enthält eine Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2: Island, Liechtenstein, Norwegen – die unter das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum fallen – und die Schweiz, die unter das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr fällt.

Das Parlament ist gemäß Artikel 83 (Internationale Abkommen) Absatz 7 seiner Geschäftsordnung befugt, im Rahmen des Verfahrens der Konsultation seine Stellungnahme zu diesem Abkommen abzugeben. Dieser Abschnitt der Geschäftsordnung lautet:

„Das Parlament beschließt über die Stellungnahme bzw. Zustimmung zu dem Abschluss, der Verlängerung oder der Änderung eines von der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommens oder Finanzprotokolls in einer einzigen Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wobei keine Änderungsanträge zum Text des Abkommens bzw. Protokolls zulässig sind.“

Auffassung der Berichterstatterin:

Der indische Luftverkehrsmarkt ist derzeit einer der am schnellsten wachsenden Märkte weltweit. Im Jahr 2006 soll der Luftverkehr in Indien um rund 50 % zugenommen haben. Bei einer derart rasanten Entwicklung des Luftverkehrs ergeben sich schwerwiegende Engpässe bei der Luftverkehrsinfrastruktur sowohl hinsichtlich der Flughafenkapazität, der Verfügbarkeit von Flugzeugen, der Technologie als auch der Fachkräfte.

Die Marktöffnung und Bemühungen zur Einbindung privaten und ausländischen Kapitals in den indischen Luftverkehrsmarkt werden als Teil der Maßnahmen angesehen, die zur Weiterentwicklung und Modernisierung der indischen Luftverkehrsbranche notwendig sind, um die steigende Nachfrage und Verbrauchererwartungen zu erfüllen. Die indische Luftverkehrsbranche war lange Zeit durch einen restriktiven Ansatz mit beschränktem Marktzugang und starker staatlicher Kontrolle gekennzeichnet, doch hat Indien in den letzten Jahren entscheidende Schritte in Richtung auf einen offeneren und stärker von Wettbewerb geprägten Luftverkehrsmarkt unternommen.

Wegen seiner außergewöhnlichen Wachstumsraten und der schrittweisen Marktöffnung bietet Indien auch für europäische Luftfahrtunternehmen, Flugzeughersteller und Luftfahrtdienstleister neue Geschäftschancen und ein kräftiges Wachstumspotenzial.

Als wesentliches Ergebnis der zunehmend liberalen Luftverkehrspolitik der Regierung haben Indien und die USA im April 2005 ein bilaterales „Open skies“-Abkommen unterzeichnet. Darin werden alle Kapazitätsbeschränkungen und Kontrollen der wettbewerblichen Preisbildung aufgehoben. Die Benennungsklauseln heben auch alle quantitativen Kontrollen über den Markteintritt auf, behalten jedoch die herkömmlichen Bestimmungen und Einschränkungen bezüglich Eigentum und Kontrolle bei. Zusätzlich zur vollständigen Deregulierung der Kapazität und des Zugangs in den Märkten der 3., 4. und 5. Freiheit sieht das neue Abkommen auch uneingeschränkte Nurfrachtdienste der 7. Freiheit vor. Das neue Abkommen soll auch die Erschließung neuer Routen erleichtern, die bislang nicht durchgeführte Nonstopflüge auf der Polarroute zwischen den USA und Indien ermöglichen.

Die Berichterstatterin schlägt vor, dass auf der Grundlage dieses positiven Beispiels in naher Zukunft ein Abkommen mit Indien geschlossen wird, das über das horizontale Abkommen, welches einen ersten wichtigen Schritt darstellt, hinausgehen sollte. Ein weiter reichendes Abkommen sollte einen ehrgeizigen Rahmen festlegen, innerhalb dessen umfassendere Luftfahrtfragen wie die Regulierungszusammenarbeit in den Bereichen Flugsicherheit, Luftsicherheit, Flugverkehrsmanagement, Umwelt, Technologie und Forschung ebenso wie Fragen der Ausübung der Geschäftstätigkeit und die industrielle Zusammenarbeit behandelt werden. Hinsichtlich Umweltfragen muss das Abkommen mit dem Engagement der EU zugunsten einer nachhaltigen Entwicklung vereinbar sein.

Zwar sollten die Ziele hoch gesteckt werden, doch könnte die Entwicklung eines echten offenen Luftverkehrsraums mit Indien längere Zeit benötigen und sich am besten schrittweise erreichen lassen, um reibungslose Übergänge und eine Marktintegration auf der Grundlage einer stufenweisen Anwendung neuer Vorschriften unter gleichen Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen.

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen schlägt die Berichterstatterin dem TRAN-Ausschuss als einen ersten Schritt vor, den Abschluss des horizontalen Abkommens zwischen der Gemeinschaft und Indien zu befürworten.

VERFAHREN

Titel

Abkommen EG/Indien über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0347 – C6-0342/2008 – 2008/0121(CNS)

Datum der Konsultation des EP

3.10.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

9.10.2008

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Gabriele Albertini

15.7.2008

 

 

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

15.7.2008

Datum der Annahme

2.12.2008

 

 

 

Datum der Einreichung

4.12.2008