– gestützt auf Artikel 272 des EG-Vertrags und Artikel 177 des Euratom-Vertrags,
– gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften(1),
– unter Hinweis auf den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, der am 13. Dezember 2007 endgültig festgestellt wurde(2),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Europäischen Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung(3),
– in Kenntnis des Vorentwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 11/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, der von der Kommission am 7. November 2008 vorgelegt wurde (KOM(2008)0731),
– in Kenntnis des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008, der vom Rat am 27. November 2008 aufgestellt wurde (16264/2008 – C6‑0461/2008),
– gestützt auf Artikel 69 und Anlage IV seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6‑0481/2008),
A. in der Erwägung, dass der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans (EBH) Nr. 10 zum Gesamthaushaltsplan 2008 folgende Punkte abdeckt:
– Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU im Umfang von 7,6 Millionen Euro an Verpflichtungsermächtigungen und Zahlungsermächtigungen wegen einer schweren Dürre auf Zypern,
– eine entsprechende Kürzung bei den Zahlungsermächtigungen in Höhe von 7,6 Millionen aus der Haushaltslinie 13 04 02 – Kohäsionsfonds,
B. in der Erwägung, dass diese Haushaltsanpassungen durch den EBH Nr. 10/2008 formell im Haushaltsplan 2008 berücksichtigt werden sollen,
C. in der Erwägung, dass der Rat den Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans (VEBH) Nr. 11/2008 aufgrund der Annullierung von EBH Nr. 8/2008 als EBH Nr. 10/2008 angenommen hat,
1. nimmt den Vorentwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 11/2008 zur Kenntnis;
2. billigt den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008 ohne Abänderungen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Nach Artikel 37 Absatz 1 der Haushaltsordnung kann die Kommission „unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen" Vorentwürfe von Berichtigungshaushaltsplänen vorlegen. Nach der Haushaltskonzertierung vom 21. November 2008 hat der Rat angekündigt, dass er den Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 8/2008 nicht annehmen wird. Demzufolge wird der VEBH Nr. 11/2008 zum Berichtigungshaushaltsplan Nr. 10/2008.
Zu den verschiedenen Punkten des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008 hat der Berichterstatter folgende Anmerkungen:
1. Inanspruchnahme des Solidaritätsfonds der EU
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds sind in Nummer 26 der IIV und in der Verordnung Nr. 2012/2002 des Rates festgeschrieben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass das Ziel des Fonds nicht ein Ausgleich für private Schäden, sondern die Instandsetzung der Infrastruktur ist und dass es sich bei ihm um ein Refinanzierungsinstrument handelt.
Durch Vorlage dieses Vorschlags leitet die Kommission den nach Artikel 26 der IIV erforderlichen Trilog ein.
Zur Erinnerung: Im Finanzierungszeitraum 2007-2013 wurden bisher folgende Mittelanträge gestellt:
Interventionen des Solidaritätsfonds der EU 2007
* In Euro
Mitgliedstaat
Grund des Mittelantrags
Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds *
Ungarn
Überschwemmungen
15 063 587
Griechenland
Brände
9 306 527
Deutschland
Stürme
166 905 985
Frankreich
Stürme
5 290 000
Insgesamt
196 566 099
Interventionen des Solidaritätsfonds der EU 2008
Mitgliedstaat
Grund des Mittelantrags
Inanspruchnahme des EU-Solidaritätsfonds
Griechenland
Brände
89 769 009
Slowenien
Überschwemmungen
8 254 203
VK
Überschwemmungen
162 387 985
Frankreich
Hurrikan Dean
12 780 000
Zypern
Trockenheit
7 605 445
Insgesamt
280 796 642
Von den verfügbaren jährlichen Gesamtmitteln in Höhe von 1 Milliarde Euro wurden 2008 bereits 273 191 197 Euro für frühere Mittelanträge in Anspruch genommen, 726 808 803 Euro sind also noch verfügbar (ohne die derzeit beantragten Mittel für Zypern in Höhe von 7 605 445 Euro).
2. Finanzierung
Die erforderlichen 7,6 Millionen Euro bei den Verpflichtungsermächtigungen werden direkt aus der Haushaltslinie 13 06 01 – Solidaritätsfonds bestritten. Die Zahlungen werden aus überschüssigen Mitteln der Linie 13 04 02 – Kohäsionsfonds bestritten, die der Haushaltslinie 13 06 01 zugeschlagen werden. Die Kommission hat erklärt, dass diese Mittelumschichtung möglich ist, da davon im Rahmen des Kohäsionsfonds für den Zeitraum 2007-2013 Zahlungen betroffen sind, die sich auf Großprojekte beziehen, die jeweils eigens per Kommissionsbeschluss genehmigt werden müssen. Es wird nicht damit gerechnet, dass 2008 weitere Großprojekte eingereicht und gebilligt werden.
Daher empfiehlt der Berichterstatter, den EBH Nr. 10/2008 ohne Abänderungen anzunehmen.
VERFAHREN
Titel
Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 10/2008 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2008, Einzelplan III
Datum der Aufstellung des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans durch den Rat
27.11.2008
Datum der Übermittlung des Entwurfs des Berichtigungshaushaltsplans durch den Rat
0.0.0000
Prüfung im Ausschuss
2.12.2008
Datum der Annahme
2.12.2008
Ergebnis der Schlussabstimmung
+:
–:
0:
16
0
0
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder
Richard James Ashworth, Reimer Böge, Ville Itälä, Janusz Lewandowski, Margaritis Schinas, László Surján, Costas Botopoulos, Brigitte Douay, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Vladimír Maňka, Ralf Walter, Anne E. Jensen, Kyösti Virrankoski, Marusya Ivanova Lyubcheva, Gianluca Susta.
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter(in/innen)
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellv. (Art. 178 Abs. 2)