BERICHT über die Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/73/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen

9.12.2008 - (2008/2039(INI))

Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter
Berichterstatterin: Teresa Riera Madurell

Verfahren : 2008/2039(INI)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0491/2008

ENTWURF EINER ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zur Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/73/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen

(2008/2039(INI))

Das Europäische Parlament,

–   unter Hinweis auf die am 16. Dezember 2003 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission geschlossene Interinstitutionelle Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“[1],

–   unter Hinweis auf die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen[2],

–   gestützt auf Artikel 45 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A6-0491/2008),

A. in der Erwägung, dass das Rechtsetzungsorgan aufgrund der im EG-Vertrag verankerten Prinzipien der Demokratie und Rechtsstaatlichkeit die Durchführung der von ihm erlassenen Rechtsvorschriften überwachen sollte,

B.  in der Erwägung, dass die dem Parlament als Mitgesetzgeber obliegende Aufgabe, die Durchführung der Richtlinie 2002/73/EG zu überwachen, aufgrund der ihm von der Kommission übermittelten spärlichen Informationen nicht einfach ist; in der Erwägung, dass aus diesem Grund die zuständigen Ausschüsse der nationalen Parlamente und die Gleichstellungsstellen schriftlich um Informationen ersucht wurden und dass 27 nationale Parlamente und 16 Gleichstellungsstellen ihre Antwort übermittelt haben,

C. in der Erwägung, dass die Richtlinie 2002/73/EG einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg zur Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern und zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in der gesamten Gesellschaft darstellt,

D. in der Erwägung, dass der Begriff „sexuelle Belästigung“ auf EU-Ebene zum ersten Mal in der Richtlinie 2002/73/EG definiert wurde, in welcher auch die Begriffe „unmittelbare Diskriminierung“, „mittelbare Diskriminierung“ und „Belästigung“ bestimmt wurden und die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaftsurlaub verboten und vorgesehen wurde, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nach Ablauf des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaubs einen Anspruch darauf haben, an ihren früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz zurückzukehren, sofern derartige Rechte in den Mitgliedstaaten anerkannt werden,

E.  in der Erwägung, dass die Mitgliedstaaten mit der Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG bis zum 5. Oktober 2005 eine Reihe von Verpflichtungen eingegangen sind, u.a.:

Ø Bezeichnung einer oder mehrerer Stellen, deren Aufgabe darin besteht, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu fördern, zu analysieren, zu beobachten und zu unterstützen,

Ø Förderung des sozialen Dialogs zwischen den Sozialpartnern mit dem Ziel, die Verwirklichung der Gleichbehandlung, unter anderem durch die Überwachung der betrieblichen Praxis, durch Tarifverträge usw., voranzubringen,

Ø Förderung des Dialogs mit den einschlägigen Nichtregierungsorganisationen, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung zu fördern,

Ø planmäßige und systematische Förderung der Gleichbehandlung von Frauen und Männern am Arbeitsplatz, z. B. durch die Veröffentlichung von Gleichstellungsberichten in den Betrieben mit regelmäßigen Informationen über die Gleichbehandlung von Frauen und Männern,

Ø wirksame Maßnahmen, um wirkliche Sanktionen bei Verstößen gegen die Richtlinie zu gewährleisten, wobei außer in einer sehr eingeschränkten Zahl von Fällen die Schadenersatzleistungen an die Opfer nicht durch eine im Voraus festgelegte Höchstgrenze begrenzt werden dürfen,

Ø Gewährleistung des gleichen Schutzes vor Benachteiligung für die Personen, die die Opfer einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts sowie von Belästigung unterstützen,

Ø alle vier Jahre Erstellung eines Berichts an die Kommission über die zur Erleichterung der Berufstätigkeit des unterrepräsentierten Geschlechts ergriffenen Maßnahmen und über deren Umsetzung,

Ø Maßnahmen, mit denen gewährleistet werden soll, dass gegen die Richtlinie verstoßende Bestimmungen in Verträgen oder Tarifverträgen geändert oder für nichtig erklärt werden,

F.  in der Erwägung, dass eine langsame oder schlechte Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG die Verwirklichung der Lissabon-Strategie und die Ausschöpfung des vollen sozialen und wirtschaftlichen Potenzials der EU gefährdet,

G. in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG Schwierigkeiten hatten, insbesondere wenn es darum ging, konkrete und angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Geschlechtergleichstellung und der Verringerung der Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung, Berufsausbildung und beruflichen Aufstieg und Arbeitsbedingungen in ihre Gesetze einzubeziehen,

H. in der Erwägung, dass anhand von Indikatoren zu erkennen ist, dass es in den Jahren nach dem Inkrafttreten der neuen, verbesserten Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung keine erwähnenswerten Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen gab,

I.   in der Erwägung, dass es in vielen Mitgliedstaaten unmöglich ist, Geschlechtergleichstellungsaspekte in die politischen und administrativen Entscheidungen einfließen zu lassen, weil es an Wissen über diesen Ansatz und an einer entsprechenden Sensibilisierung mangelt,

J.   in der Erwägung, dass die Geschlechterdiskriminierung in anderen sozialen und politischen Zusammenhängen verschlimmert wird durch die weiter bestehenden geschlechtsbezogenen Lohnunterschiede, insbesondere zwischen den so genannten „weiblichen“ und „männlichen“ Wirtschaftssektoren,

K. in der Erwägung, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen grundlegend für ihre Emanzipation ist, weshalb der Arbeitsplatz mit verbürgten Rechten eine Garantie für ihre persönliche Entfaltung und für die soziale Integration ist,

1.  fordert die Kommission auf, die Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG sowie die Einhaltung der infolge der Umsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sorgfältig zu überwachen und weiterhin Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben; betont, dass angemessene Mittel zur Verwirklichung dieser Ziele bereitgestellt werden müssen;

2.  verweist auf Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“, insbesondere auf die Verpflichtung des Rates, darauf hinzuwirken, dass die Mitgliedstaaten Aufstellungen vornehmen und veröffentlichen, denen die Entsprechungen von Richtlinien und nationalen Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind; ist der Ansicht, dass die Verfügbarkeit von Entsprechungstabellen die Aufgabe der Kommission, die Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG zu überwachen, erleichtern würde;

3.  stellt fest, dass eine enge Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Ausschüssen in den nationalen Parlamenten und im Europäischen Parlament bei der Überwachung der Umsetzung und Durchführung der Gleichstellungsvorschriften den politischen Entscheidungsträgern und den Bürgern die Gleichstellung von Männern und Frauen näherbringen würde;

4.  ist erfreut über die große Anzahl detaillierter Antworten, die innerhalb kurzer Zeit von den nationalen Parlamenten und Gleichstellungsstellen betreffend den Stand der Dinge bei der Umsetzung und die diesbezüglichen Probleme übermittelt wurden;

5.  bedauert, dass der Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, der auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen bis Ende 2005 hätte erstellt werden sollen, noch nicht vorliegt;

6.  bedauert, dass in den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten die Definitionen der Begriffe „unmittelbare und mittelbare Diskriminierung“, „Belästigung“ und „sexuelle Belästigung“ nicht hinreichend eindeutig und ausdrücklich übernommen werden;

7.  zeigt sich beunruhigt darüber, dass in mehreren Mitgliedstaaten das Spektrum der unzulässigen Diskriminierungsarten nicht umfassend genug ist, um die Einhaltung der Richtlinie 2002/73/EG zu gewährleisteten; weist darauf hin, dass das Verbot der Diskriminierungsarten sowohl den privaten als auch den öffentlichen Sektor betrifft;

8.  bedauert, dass in den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten durch die Festlegung von Höchstgrenzen für die Zahlung eines Ausgleichs oder einer Entschädigung an die Opfer von Diskriminierung gegen den Grundsatz wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender Sanktionen verstoßen wird;

9.  weist darauf hin, dass die ungünstige Behandlung einer Frau im Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Mutterschaft eine Diskriminierung darstellt; bedauert, dass einige Mitgliedstaaten den Anspruch auf Rückkehr an den früheren Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs nicht ausdrücklich anerkennen;

10. fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass alle Bestimmungen der Richtlinie 2002/73/EG vollständig, korrekt und effizient umgesetzt und angemessen angewandt werden;

11. weist darauf hin, dass die Gleichbehandlung nicht in allen Sozialversicherungssystemen Anwendung findet; fordert die Mitgliedstaaten und die Kommission auf, dafür Sorge zu tragen, dass insbesondere die betrieblichen Altersversorgungssysteme Frauen nicht diskriminieren und dass sie bestehende Muster, die Frauen im Hinblick auf Leistungen und Beiträge bereits benachteiligen, nicht noch verstärken;

12. begrüßt die Anstrengungen jener Mitgliedstaaten, die die Bestimmungen der Richtlinie 2002/73/EG ausgeweitet bzw. verschärft haben, insbesondere jene Initiativen, durch die der Schutz vor Diskriminierung in neue gesellschaftliche Sektoren eingeführt wurde;

13. fordert die Mitgliedstaaten auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Arbeitgeber darin zu bestärken, Arbeitsbedingungen zu fördern, die der sexuellen Belästigung und der Belästigung aufgrund des Geschlechts vorbeugen, und spezielle Verfahren einzuführen, um einem solchen Verhalten entgegenzuwirken;

14. fordert die Mitgliedstaaten mit Nachdruck auf, entsprechende Kapazitäten aufzubauen und dafür zu sorgen, dass angemessene Ressourcen für die gemäß der Richtlinie 2002/73/EG zu schaffenden, für die Förderung der Gleichbehandlung und der Chancengleichheit von Frauen und Männern zuständigen Stellen bereitstehen, und verweist auf die Vorschrift der Richtlinie, wonach die Unabhängigkeit dieser Stellen gewährleistet werden muss;

15. nimmt die verschiedenen Ansätze bezüglich der Durchführung von Artikel 8a der Richtlinie 2002/73/EG zur Kenntnis, worin die Notwendigkeit der Zusammenarbeit und des Austauschs bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten hervorgehoben wird; ist der Auffassung, dass sowohl das auf der Ebene der Kommission geschaffene Netz der nationalen Gleichstellungsstellen als auch Equinet wichtige Instrumente zur Stärkung dieser Zusammenarbeit und zur Förderung einer einheitlichen Anwendung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Gleichstellung von Frauen und Männern sind;

16. begrüßt die Absicht der Kommission, 2009 eine Studie über die Organisation der Gleichstellungsstellen durchzuführen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu ermitteln, inwieweit die EU-Bürger Kenntnis von den von den Gleichstellungsstellen angebotenen Dienstleistungen haben, und Informationskampagnen zu initiieren, um den Bekanntheitsgrad dieser Stellen zu erhöhen;

17. weist darauf hin, dass Frauen eine unzulängliche Kenntnis von ihren Rechten gemäß der Richtlinie 2002/73/EG haben, was aus der geringen Anzahl von Verfahren und Beschwerden im Bereich der Geschlechtergleichstellung geschlossen werden kann; fordert die Mitgliedstaaten, die Gewerkschaften, die Arbeitgeber und die Nichtregierungsorganisationen auf, ihre Bemühungen zu verstärken, um Frauen über die Möglichkeiten zu informieren, die Opfer von Diskriminierung gemäß den seit 2005 geltenden nationalen Rechtsvorschriften haben;

18. stellt fest, dass die Opfer von Diskriminierung wenig Vertrauen in den gerichtlichen Rechtsschutz haben; fordert die Mitgliedstaaten auf, sicherzustellen, dass die gewährte Unterstützung unabhängig und kostenlos ist, die Garantien für die Opfer von Diskriminierung zu verstärken und für den gerichtlichen Rechtsschutz der Personen zu sorgen, die eine gemäß der Richtlinie 2002/73/EG Schutz genießende Person verteidigen oder für sie als Zeuge aussagen;

19. fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Opfer und Verbände und Organisationen, die ein rechtmäßiges Interesse an der Einhaltung der Richtlinie 2002/73/EG haben, nicht durch gesetzliche oder andere Hürden, wie z.B. zu kurze Fristen, daran gehindert werden, wegen Verletzungen der Vorschriften über Diskriminierungsschutz und Gleichstellung vor Gericht zu gehen oder im Opferfalle in anderen Verwaltungsverfahren deren vollständige Ansprüche aus der Richtlinie 2002/73/EG einzufordern;

20. stellt fest, dass sich die enge Zusammenarbeit zwischen den Gleichstellungsstellen und den Gewerbeaufsichtsämtern positiv auf die Verhütung und Ermittlung von diskriminierenden Praktiken auswirken kann; fordert die Mitgliedstaaten auf, in Anbetracht der neuen Aufgaben infolge der Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG auf die Schulung der Gewerbeaufsichtsbeamten und auf das neu geschaffene Instrumentarium, z.B. die Umkehr der Beweislast, zu dringen;

21. unterstreicht die entscheidende Rolle, die Nichtregierungsorganisationen im Bereich der Unterstützung der Opfer von Diskriminierung spielen; fordert die Behörden auf, Mittel für Projekte im Bereich der Vermittlung und Unterstützung bereitzustellen, deren Durchführung komplexer als die von Kampagnen zur Verbreitung von Informationen ist;

22. betont, wie wichtig zuverlässige, vergleichbare und verfügbare quantitative und qualitative Indikatoren sowie geschlechtsspezifische Statistiken sind, um die Durchführung der Richtlinie und entsprechende Folgemaßnahmen sicherzustellen; fordert die Gleichstellungsstellen auf, sich verstärkt um die Durchführung unabhängiger Untersuchungen, die Veröffentlichung unabhängiger Berichte und die Ausarbeitung von Empfehlungen zu allen Aspekten, die mit Diskriminierung zusammenhängen, zu bemühen; verweist auf die Rolle des Europäischen Gleichstellungsinstituts, dessen Aufgabe es ist, Informationen über die Gleichstellung von Frauen und Männern zu sammeln und zu untersuchen, die EU-Bürger stärker für die Geschlechtergleichstellung zu sensibilisieren und ein Instrumentarium zur Förderung des Gender Mainstreaming zu entwickeln;

23. weist darauf hin, dass der soziale Dialog zwischen den Sozialpartnern mit dem Ziel gefördert werden muss, den Grundsatz der Gleichbehandlung durch Überwachung der betrieblichen Praxis, durch Tarifverträge, Verhaltenskodizes, Forschungsarbeiten bzw. durch einen Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren voranzubringen;

24. fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Vorschrift in ihr nationales Recht aufzunehmen, wonach die Unternehmen einen jährlichen Plan betreffend die Gleichstellung und die Rechte von Frauen und Männern, die für Familienmitglieder sorgen müssen, auf Unternehmensebene aufstellen und umsetzen und eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in der Geschäftsleitung der Unternehmen gewährleisten müssen;

25. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitgeber zu ermutigen, den Arbeitnehmern und ihren Vertretern regelmäßige Informationen über die Wahrung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Frauen und Männern zur Verfügung zu stellen;

26. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Arbeitgeber zu ermutigen, den Arbeitnehmern und ihren Vertretern regelmäßige Informationen über die Gleichstellung und ihr Recht auf Beurlaubung zur Verfügung zu stellen;

27. betont, dass nationale Mechanismen entwickelt werden müssen, um die Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Arbeitsentgelts und der Rückkehr an den Arbeitsplatz nach einem Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub bzw. einer Beurlaubung zur Unterstützung abhängiger Familienmitglieder zu überwachen;

28. stellt fest, dass die Lohnunterschiede weiter bestehen und Frauen durchschnittlich 15 % weniger Entgelt als Männer erhalten, wobei sich dieser Unterschied zwischen 2000 und 2006 nur um 1 % verringerte, und dass der Anteil von Frauen in Führungspositionen weiterhin sehr viel niedriger als der der Männer ist; betont, dass nationale Mechanismen entwickelt werden müssen, um die Umsetzung des Grundsatzes des gleichen Arbeitsentgelts zu überwachen, und ersucht die Kommission, die Planung diesbezüglicher Fördermaßnahmen unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips zu überarbeiten;

29. beharrt auf der Notwendigkeit, Anreize für Initiativen zu schaffen, die dazu beitragen, in den Unternehmen Fördermaßnahmen und eine Personalpolitik zu entwickeln und umzusetzen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern voranbringen; fordert die Mitgliedstaaten auf, eine Vorschrift in ihr nationales Recht aufzunehmen, wonach die Unternehmen einen jährlichen Gleichstellungsplan auf Unternehmensebene aufstellen und umsetzen und eine ausgewogene Vertretung von Frauen und Männern in der Geschäftsleitung der Unternehmen gewährleisten müssen;

30. erinnert die Mitgliedstaaten daran, wie wichtig es ist, bei der Ausarbeitung und Durchführung von Gesetzen die Strategie des Gender Mainstreaming und das Ziel der Vereinbarkeit von Familien- und Berufsleben aktiv umzusetzen;

31. unterstreicht die Notwendigkeit, die besonderen Hindernisse, denen sich Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Eltern von Kindern mit Behinderungen beim gleichberechtigten Zugang zur Bildung und zum Arbeitsmarkt gegenübersehen, zu beseitigen und die Maßnahmen zur Einbeziehung der Geschlechterdimension in alle Politikbereiche auch unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse dieser Bevölkerungsgruppen anzupassen;

32. unterstreicht die Notwendigkeit einer größeren Flexibilität beim Elternurlaub insbesondere für Eltern von Kindern mit Behinderungen;

33. fordert die Mitgliedstaaten auf, die Diskriminierung von Mädchen und jungen Frauen bei den Übergängen von der Schule zur Ausbildung, von der Ausbildung zur Berufskarriere und beim Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt nach einem Urlaub zur Betreuung von Kindern oder Familienangehörigen durch gezielte Maßnahmen abzubauen; verweist auf die Notwendigkeit von öffentlichen Kinderbetreuungs- und Kranken- und Altenpflegeeinrichtungen; verweist die Mitgliedstaaten auf ihre auf dem Gipfeltreffen in Barcelona im Jahr 2002 diesbezüglich eingegangenen Verpflichtungen;

34. fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten zu spezifischen Vergünstigungen dort eingesetzt haben, wo die Benachteiligungen von Frauen in ihrer beruflichen Laufbahn besonders gravierend und offensichtlich sind; fordert in diesem Zusammenhang einen Bericht der Kommission;

35. beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung dem Rat, der Kommission sowie den Parlamenten und Gleichstellungsstellen der Mitgliedstaaten zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1.
  • [2]  ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 15.

BEGRÜNDUNG

Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist ein Grundrecht, das im EU-Recht eine privilegierte Stellung einnimmt, doch macht der Unterschied von 28,4 Prozentpunkten bei der Erwerbsquote von Männern und Frauen im Jahr 2007 für die EU-27[1] deutlich, dass Ungleichheiten zwischen Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt weiterhin ein strukturelles Problem darstellen, das einer Lösung bedarf. Die diesbezüglichen Bemühungen sind von allergrößter Bedeutung, nicht nur weil Gleichheit offenkundig ein Grundrecht darstellt, sondern auch weil der Europäische Rat auf seiner Tagung in Lissabon im März 2000 der Europäischen Union das Ziel auferlegt hat, die Beschäftigungsquote von Frauen bis 2010 auf über 60 % anzuheben.

Außerdem unterstreichen die Zahlen in Bezug auf die ungleiche Bezahlung, dass das Problem der fehlenden Gleichstellung der Geschlechter nicht nur mit Blick auf die Erwerbsquote, sondern auch in Bezug auf die Arbeitsplatzqualität gelöst werden muss. Im Bericht „Global Gender Pay Gap“, den der Internationale Gewerkschaftsbund 2008 veröffentlichte, wird festgestellt, dass eine höhere Bildung von Frauen nicht zwangsläufig zu einer Verringerung der Unterschiede in der Bezahlung führt; in einigen Fällen vergrößern sich die Unterschiede gar mit dem Grad der Bildung.

Mit dem Erlass der Richtlinie 2002/73/EG vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 76/207/EWG des Rates haben das Europäische Parlament und der Rat den Mitgliedstaaten ein wirksames Instrument zur Verbesserung der nationalen Vorschriften betreffend die Gleichbehandlung von Männern und Frauen auf dem Arbeitsmarkt an die Hand gegeben.

Jedoch gefährdet eine langsame oder schlechte Umsetzung dieser Richtlinie die Verwirklichung der Lissabon-Strategie und die Möglichkeit, das volle soziale und wirtschaftliche Potential der EU auszuschöpfen.

Derzeitiger Stand in Bezug auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften

Verfahren wegen nicht erfolgter Mitteilung:

Bei Ablauf der Frist für die Umsetzung der Richtlinie (5. Oktober 2005) hatten neun Mitgliedstaaten keine Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie mitgeteilt. Infolgedessen leitete die Kommission gegen alle diese Staaten Vertragsverletzungsverfahren ein, die zu zwei Verfahren wegen nicht erfolgter Mitteilung gegen Belgien und Luxemburg führten.

Verfahren wegen mangelnder Übereinstimmung:

Wegen der Komplexität und Neuartigkeit der Bestimmungen der Richtlinie stellte die Kommission viele Probleme bei der Umsetzung fest. Daher wurden im ersten Halbjahr 2007 an 22 Mitgliedstaaten Aufforderungsschreiben gesandt. Unter den 23 auf Konformität überprüften Rechtsordnungen ist Spanien der einzige Mitgliedstaat, der kein Aufforderungsschreiben erhalten hat.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass alle 22 Mitgliedstaaten ernsthafte Probleme bezüglich der Übereinstimmung mit der Richtlinie haben. Die Erfahrung zeigt, dass viele Einwendungen, die von der Kommission in den Vertragsverletzungsverfahren erhoben werden, im Anschluss an das Aufforderungsschreiben und insbesondere an die mit Gründen versehene Stellungnahme ausgeräumt werden.

Nach Angaben der Kommission haben alle Mitgliedstaaten die Aufforderungsschreiben beantwortet, und die Kommission ist dabei, die Analyse der Antworten abzuschließen. Der FEMM-Ausschuss wurde davon in Kenntnis gesetzt, dass Estland und Finnland bereits eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt wurde, und es wird damit gerechnet, dass die Kommission bis Ende des Jahres 2008 in den übrigen Verfahren über die weiteren Schritte (Übermittlung der mit Gründen versehenen Stellungnahme oder Einstellung des Verfahrens) entschieden haben wird.

Gerichtsverfahren

Vor kurzem hat der Gerichtshof festgestellt, dass Belgien und Luxemburg ihrer Mitteilungspflicht nicht nachgekommen sind, obwohl Luxemburg die Richtlinie inzwischen umgesetzt hat.

Am 27. Mai 2008 führte der FEMM-Ausschuss eine Aussprache über diese Angelegenheit durch, und die Kommission informierte den Ausschuss darüber, dass der erste Bericht über die Umsetzung der Richtlinie nach Prüfung der Ergebnisse der Vertragsverletzungsverfahren im ersten Halbjahr 2009 vorgelegt werden soll.

Definitionen

In 15 Mitgliedstaaten wurden Definitionen in der einen oder anderen Weise nicht ordnungsgemäß umgesetzt.

Viele Mitgliedstaaten haben sich für eine allgemeine Definition der Diskriminierung entschieden, ohne speziell die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu erwähnen, doch kann eine allgemeine Wortwahl mit Begleiterscheinungen verbunden sein, die gegen den Geist der Richtlinie verstoßen. So kann beispielsweise die Bezugnahme auf die Schwangerschaft fehlen, oder es werden keine differenzierten Gerichtsstatistiken über Klagen im Zusammenhang mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gefordert.

Das andere sehr verbreitete Problem bei der Umsetzung dieser Richtlinie ist die fehlende Bezugnahme auf die Definition der „sexuellen Belästigung“ bzw. die Verschmelzung dieses Begriffs mit der allgemeinen Definition der Belästigung, was den Schutz der Opfer von sexueller Belästigung, insbesondere hinsichtlich der Beweislage, erschwert.

Ein weiteres verbreitetes Problem ist das Fehlen einer Definition der mittelbaren Diskriminierung, obwohl dies heutzutage wohl die hinterhältigste Form der Diskriminierung ist. Die bereits erwähnten geschlechtsspezifischen Lohnunterschiede machen deutlich, dass Frauen und Männer, die die gleiche Arbeit verrichten, unterschiedlichen Arbeitnehmerkategorien angehören bzw. dass Sektoren, in denen viele Frauen erwerbstätig sind, durchweg zu den Sektoren mit niedrigem Einkommen gehören.

Andererseits haben einige Mitgliedstaaten die Definitionen ausgeweitet oder verschärft, indem sie beispielsweise ausdrücklich die Transgender-Identität erwähnen oder eine Diskriminierung aufgrund der Mutterschaft/Vaterschaft als eine Form der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts beschreiben.

Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich der Richtlinie wurde in 18 Mitgliedstaaten nicht richtig umgesetzt, wobei das häufigste Problem darin bestand, dass die selbstständige Tätigkeit und die Zugehörigkeit und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgebervereinigung nicht abgedeckt waren.

In einigen Mitgliedstaaten wurde der Anwendungsbereich jedoch über die Vorschriften der Richtlinie hinaus ausgeweitet, um auch Folgendes abzudecken:

- soziale Sicherheit und Sozialhilfe, Gesundheitsvorsorge, Ausbildung und Waren- und Dienstleistungsverkehr,

- nicht nur Einzelpersonen, sondern auch Gruppen von Personen, juristische Personen und Organisationen,

- nicht nur Lohn, sondern auch andere unter dem Oberbegriff „Entgelt“ vom Arbeitgeber gewährte Leistungen,

- Arbeitnehmer, die in nationalen Organisationen außerhalb des Mitgliedstaats tätig sind.

In Ungarn wurde der Schwangeren gewährte Schutz auch auf Personen ausgeweitet, die an künstlichen Befruchtungsprogrammen teilnehmen.

Die nationalen Gleichstellungsstellen

Artikel 8a der Richtlinie sieht vor, dass eine Gleichstellungsstelle bezeichnet wird, und mit zwei Ausnahmen haben alle beim Frauenausschuss eingegangenen Antworten der nationalen Gleichstellungsstellen und Parlamente bestätigt, dass eine solche Gleichstellungsstelle existiert.

Die Kommission stellte jedoch fest, dass 16 Mitgliedstaaten die Bestimmungen nicht adäquat umgesetzt hatten, weil die bestehenden Gleichstellungsstellen nicht alle in der Richtlinie vorgesehenen Befugnisse hatten oder weil die Kommission Zweifel daran hatte, dass sie ihre Aufgaben unabhängig wahrnehmen können.

Ein Vergleich der Antworten zeigt, dass erhebliche Unterschiede in der Frage bestehen, wie, auf welcher Grundlage, unter wessen Aufsicht, mit welchen finanziellen und personellen Mitteln usw. diese Gleichstellungsstellen tätig werden, obwohl aus den meisten Antworten hervorgeht, dass es eine Tendenz hin zu horizontalen Gleichstellungsstellen gibt, die mit der Aufgabe betraut sind, alle Formen der Diskriminierung zu bekämpfen.

Was die personelle und finanzielle Ausstattung anbelangt, so gibt es beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Zwei sehr ähnliche Antworten der Gleichstellungsstellen an den Frauenausschuss verdeutlichen das Problem: Wegen fehlender Mittel könnten Diskriminierungsfragen nicht schnell genug behandelt werden, weil es sehr schwierig werde, eigene Untersuchungen anzustellen, und es sei auch nicht immer möglich, Personen, die sich als Opfer von Diskriminierung sehen, bei Gerichtsverfahren zu unterstützen, obwohl das Gesetz dies vorsehe; zudem erschwere der Mangel an Mitteln die Überwachung der Planung für Gleichstellung, und es könnten kaum groß angelegte Untersuchungen von der Gleichstellungsstelle aus eigener Initiative durchgeführt werden.

Organisationsstruktur und Kompetenzen

Während einige Mitgliedstaaten völlig neue Gleichstellungsstellen geschaffen haben, haben viele die Kompetenzen existierender Stellen ausgeweitet und präzisiert.

Es gibt im Wesentlichen drei Organisationsmodelle: Mitgliedstaaten mit einem Common-Law-Rechtssystem, Mitgliedstaaten mit einem Ombudsmann-System und Mitgliedstaaten mit einer römischen Rechtstradition.

In Common-Law-Rechtssystemen ist die Gleichstellungsstelle befugt, Untersuchungen durchzuführen, und sie kann eine Rolle in der außergerichtlichen Streitbeilegung spielen, während der Ombudsmann, dem die Bekämpfung der Diskriminierung obliegt, an Gerichtsverfahren teilnehmen kann. In Systemen mit römischer Rechtstradition können sich im Allgemeinen natürliche und juristische Personen an Verfahren vor einem Zivil-, Sozial- und Verwaltungsgericht beteiligen, und für die Durchführung von Untersuchungen sind die Gewerbeaufsichtsbeamten zuständig.

Das Ausmaß der Befugnisse der Gleichstellungsstellen ist in den einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich: Möglich sind die ausschließlich außergerichtliche Unterstützung, Vermittlungsbefugnisse, die Befugnis, von Amts wegen Untersuchungen durchzuführen, und die Befugnis, vor Gericht tätig zu werden.

Die Entscheidungen und Empfehlungen der Gleichstellungsstellen sind in der Regel nicht bindend, doch geben die meisten Gleichstellungsstellen an, dass eine starke moralische Verpflichtung damit einhergeht und sich die Gerichte und/oder Arbeitgeber im Allgemeinen daran halten. Der Ombudsmann in Zypern ist die einzige für Gleichstellung und Diskriminierung zuständige Stelle, die das Recht hat, Sanktionen zu verhängen und bindende Entscheidungen zu treffen.

Ein weiteres Beispiel ist die Kommission für Gleichbehandlung der Niederlande, die als quasi-gerichtliche Institution auftritt (unabhängige Untersuchung, Anhörung, Entscheidung) und unabhängig von der Justiz tätig wird. Jedoch kann eine Entscheidung dieser Kommission nur bei einem Gericht durchgesetzt werden, was auch für Schadensersatzansprüche gilt.

Mehrere Gleichstellungsstellen arbeiten eng mit den Gewerbeaufsichtsbeamten zusammen. So inspiziert beispielsweise die portugiesische Gleichstellungsagentur Arbeitsplätze oder sie fordert das Gewerbeaufsichtsamt auf, zu prüfen, ob diskriminierende Praktiken vorliegen.

Die Rolle der Arbeitgeber

Die Richtlinie ermutigt die Arbeitgeber, die Gleichbehandlung von Männern und Frauen am Arbeitsplatz in planmäßiger und systematischer Weise zu fördern. In den Niederlanden müssen Betriebe mit mehr als 30 Beschäftigten Gleichstellungspläne aufstellen, und in Spanien sind Gleichstellungspläne auf Unternehmensebene für Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten bzw. in Betrieben, in denen der Tarifvertrag dies vorsieht, Pflicht. Andererseits sieht das estnische Gleichstellungsgesetz ausdrücklich vor, dass die Arbeitgeber nach Geschlechtern differenzierte statistische Daten über die Beschäftigung sammeln.

Die Rolle der Zivilgesellschaft

Aus den Antworten geht hervor, dass Frauen zögern, ihre Rechte einzufordern, und die Gleichstellungsstellen räumen ein, dass das Fehlen eingereichter Beschwerden auf ein mangelndes Vertrauen in die Schutzmechanismen schließen lässt. Wie der griechische Ombudsmann anerkennt, kann dem fehlenden Kontakt zwischen den Mechanismen der Institutionen und den einzelnen Opfern von Diskriminierung nur durch vor Ort tätige soziale Gruppierungen abgeholfen werden.

Es ist wichtig, Initiativen zu ergreifen, um die Beteiligung der Zivilgesellschaft, insbesondere auf regionaler und lokaler Ebene, zu stärken, wobei diese Initiativen über allgemeine Informations- und Sensibilisierungskampagnen, die üblicherweise alle verfügbaren Mittel ausschöpfen, hinausgehen sollen. Den Vereinigungen sollten die Mittel gewährt werden, damit sie den Opfern von Diskriminierung eine unabhängige Unterstützung geben können, und sie sollten befugt sein, sich im Einklang mit Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie an Gerichtsverfahren zu beteiligen.

Es gibt mehrere Websites mit Ratschlägen in Bezug auf Diskriminierung, die von Nichtregierungsorganisationen betrieben werden, und in einigen Mitgliedstaaten können Opfer von Diskriminierung von NRO vertreten werden.

Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern

Die nationalen Rechtsvorschriften leisten keinen großen Beitrag zu den eher allgemeinen Aspekten der Förderung der Geschlechtergleichstellung wie Präventionsmaßnahmen oder systematischen Strategien gegen Diskriminierung.

In den regelmäßigen Berichten der Kommission über die Gleichstellung von Frauen und Männern wird Jahr um Jahr wiederholt, dass die Umsetzung des Gender Mainstreaming intensiviert werden muss, und das vor kurzem in Spanien geschaffene Gleichstellungsministerium ist Ausdruck der Bemühungen, dieses Konzept zu verwirklichen, doch wurden in den Mitgliedstaaten von politischer und institutioneller Seite kaum Verpflichtungen eingegangen, das Gender Mainstreaming konkret umzusetzen.

Artikel 8 Absatz 1 und 2 der Richtlinie ermutigt die Mitgliedstaaten, den sozialen Dialog zwischen den Sozialpartnern zu fördern. Während einige Mitgliedstaaten auf die Rolle der Gewerkschaften bei der Ausarbeitung eines Modelltarifvertrags mit Bestimmungen über die Geschlechtergleichstellung hinweisen, stellen manche Sozialpartner einen allgemeinen Informationsmangel fest, der z. B. die Einfügung von Klauseln über mittelbare Diskriminierung beeinträchtigt. Die Mitgliedstaaten bestätigen ferner die enge Zusammenarbeit der Regierung mit den Sozialpartnern bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie.

  • [1]  http://ec.europa.eu/employment_social/employment_strategy/pdf/2008compendium_en.pdf.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (26.6.2008)

für den Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter

zu der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/73/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen
(2008/2039(INI))

Verfasserin der Stellungnahme: Ilda Figueiredo

VORSCHLÄGE

Der Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten ersucht den federführenden Ausschuss für die Rechte der Frau und die Gleichstellung der Geschlechter, folgende Vorschläge in seinen Entschließungsantrag zu übernehmen:

A. in der Erwägung, dass viele Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG Schwierigkeiten hatten, insbesondere wenn es darum ging, konkrete und angemessene Maßnahmen zur Verbesserung der Geschlechtergleichstellung und der Verringerung der Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung, Berufsausbildung und beruflichen Aufstieg und Arbeitsbedingungen in ihre Gesetze einzubeziehen,

B.  in der Erwägung, dass anhand von Indikatoren zu erkennen ist, dass es in den Jahren nach dem Inkrafttreten der neuen, verbesserten Rechtsvorschriften zur Gleichbehandlung keine erwähnenswerten Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und beruflichen Aufstiegsmöglichkeiten von Frauen gab,

C. in der Erwägung, dass es in vielen Mitgliedstaaten unmöglich ist, Geschlechtergleichstellungsaspekte in die politischen und administrativen Entscheidungen einfließen zu lassen, weil das Wissen und Bewusstsein über diesen Ansatz fehlt,

D. in der Erwägung, dass in jedem Mitgliedstaat mindestens eine Stelle mit Zuständigkeit für die Förderung, Analyse, Überwachung und Stärkung der Geschlechtergleichstellung geschaffen wurde,

E.  in der Erwägung, dass die Geschlechterdiskriminierung in anderen sozialen und politischen Aspekten verschlimmert wird durch die weiter bestehenden geschlechtsbezogenen Lohnunterschiede, insbesondere zwischen den so genannten "weiblichen" und "männlichen" Wirtschaftsektoren,

1.  bedauert, dass trotz einiger Fortschritte Frauen beim Zugang zu Beschäftigung und zum Arbeitsmarkt sowie in Beschäftigungsverhältnissen immer noch diskriminiert werden und hält deshalb die vollständige Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG in allen Mitgliedstaaten in nationales Recht und ihre Durchführung in der Praxis in Bezug auf die mittelbare Diskriminierung für unerlässlich; weist darauf hin, dass es bei der Umsetzung nicht zu einer Absenkung des vorhandenen Schutzniveaus für Frauen kommen darf;

2.  unterstreicht die Notwendigkeit, die besonderen Hindernisse, denen sich Frauen und Mädchen mit Behinderungen sowie Eltern von Kindern mit Behinderungen beim gleichberechtigten Zugang zur Bildung und zum Arbeitsmarkt gegenübersehen, zu beseitigen und die Maßnahmen zur Einbeziehung der Geschlechterdimension in alle Politikbereiche und auch an die besonderen Bedürfnissen dieser Bevölkerungsgruppen anzupassen;

3.  stellt mit Besorgnis fest, dass die Beschäftigungssituation der Frauen nach wie vor gekennzeichnet ist durch höhere Arbeitslosenraten, unsicherere Formen von Beschäftigung, geringere Entlohnung, höheres Risiko von Armut und Berufsunfällen, größere Hindernisse in Bezug auf Karrieremöglichkeiten sowie sehr niedrige Renten, die noch verstärkt werden für Frauen, die behindert und/oder zugewandert sind;

4.  betont, dass trotz einer kleinen Verringerung des Abstands zwischen der Beschäftigungsquote von Frauen und der von Männern dieser Unterschied 2006 immer noch mehr als 14 % ausmachte, und dass die Beschäftigungssituation von Frauen unsicherer ist und es immer mehr Frauen gibt, die Teilzeit arbeiten beziehungsweise zeitlich befristete Arbeitsverträge haben;

5.  stellt fest, dass die Lohnunterschiede weiter bestehen und Frauen durchschnittlich 15 % weniger Entgelt als Männer erhalten, wobei sich dieser Unterschied zwischen 2000 und 2006 nur um 1 % verringerte und der Anteil von Frauen in Führungspositionen weiterhin sehr viel niedriger als der der Männer ist;

6.  fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, ihre Bemühungen um Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Männern und Frauen, insbesondere beim Entgelt und beim Eintritt oder Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt, als eine äußerst vorrangige Angelegenheit zu intensivieren, und ersucht die Kommission, die Planung diesbezüglicher Fördermaßnahmen unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips zu überarbeiten;

7.  unterstreicht, dass die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Frauen grundlegend für ihre Emanzipation ist, weshalb der Arbeitsplatz mit verbürgten Rechten eine Garantie für ihre persönliche Entfaltung und für die soziale Integration ist;

8.  fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, die Tätigkeiten der nationalen Gleichstellungsgremien zu bewerten und Maßnahmen zur Stärkung ihrer Rolle und zur Verbesserung ihrer Effizienz bei der Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften vorzuschlagen;

9.  fordert die in der Richtlinie 2002/73/EG vorgesehenen Gremien zur Förderung der Gleichbehandlung nachdrücklich auf, die Unabhängigkeit der Hilfe für Diskriminierungsopfer sowie ihrer Unterstützungs- und Untersuchungstätigkeit zu gewährleisten; ersucht ferner die Mitgliedstaaten, die angemessene Finanzierung der Strukturen und ihrer Tätigkeit sicherzustellen;

10. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob Frauen ausreichend über ihre Rechte aus der Richtlinie 2002/73/EG informiert sind, sie ungehinderten und einfachen Zugang zu einer Ombuds-Stelle haben, welche sie in der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützt, und ob die Mitgliedstaaten außerhalb der Rechtsumsetzung mit weiteren Maßnahmen den Diskriminierungsschutz von Frauen im Bereich Beschäftigung und Ausbildung unterstützen und durch gezielte präventive Maßnahmen weiter entwickeln;

11. fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Ombuds-Stellen zur Unterstützung der Opfer in den Mitgliedstaaten finanziell und personell so ausgestattet sind, dass sie ihre Aufgaben gemäß Artikel 8a der Richtlinie 76/207/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, geändert durch die Richtlinie 2002/73/EG, vollständig wahrnehmen können;

12. fordert die Kommission auf, zu überprüfen, ob die Mitgliedstaaten sicher stellen, dass Opfer und Verbände und Organisationen, die ein rechtmäßiges Interesse an der Einhaltung der Richtlinie 2002/73/EG haben, nicht durch gesetzliche oder andere Hürden, wie z.B. zu kurze Fristen, daran gehindert werden, wegen Verletzungen der Vorschriften über Diskriminierungsschutz und Gleichstellung vor Gericht zu gehen oder im Opferfalle in anderen Verwaltungsverfahren deren vollständige Ansprüche aus der Richtlinie 2002/73/EG einzufordern;

13. fordert die Kommission, die Mitgliedstaaten, Gewerkschaftsverbände, Arbeitgeber und sämtliche zwischenstaatlichen und Nichtregierungsakteure auf, ihre gemeinsamen Tätigkeiten zur Förderung des Bewusstseins über die bestehenden rechtlichen Garantien und die ordnungsgemäße und wirksame Anwendung des Gleichbehandlungsgesetzes zu intensivieren und die von ihnen angebotenen Informationen über die Rechtsbehelfe im Falle einer Diskriminierung zu verbessern;

14. hält weiterhin unverzügliche Maßnahmen für erforderlich, um eine uneingeschränkte und wirksame Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG zur Bekämpfung der Diskriminierung zu gewährleisten; fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, den Tarifverhandlungen in ihrer jeweils traditionellen Form, der Würde der Menschen, die arbeiten, einer strengeren Kontrolle der Arbeitsbedingungen, dem Gesundheitsschutz und der Sicherheit am Arbeitsplatz und der Beseitigung der direkten und indirekten Lohndiskriminierung größere Bedeutung beizumessen;

15. verweist darauf, dass Tarifverhandlungen und Tarifverträge eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung der Diskriminierung der Frauen spielen, nicht zuletzt in Bezug auf den Zugang zu Beschäftigung, Entgelt, Arbeitsbedingungen, Karrieremöglichkeiten und beruflicher Bildung; unterstreicht, dass unbefristete Arbeitsverträge nach wie vor die Norm sind;

16. verweist darauf, dass für die Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern konkrete politische Maßnahmen und Ziele erforderlich sind (gleiches Entgelt, Elternurlaub, Zugang zu Arbeitsplätzen von hoher Qualität mit verbürgten Rechten, gleichberechtigter Zugang zu lebenslangem Lernen, gleichwertige Vertretung im Entscheidungsprozess und Beseitigung der geschlechterbezogenen Gewalt am Arbeitsplatz) und die Arbeit und die Arbeitszeit so organisiert werden müssen, dass Berufs- und Privatleben für Männer und Frauen besser vereinbart werden können;

17. unterstreicht die Notwendigkeit einer größeren Flexibilität beim Elternurlaub insbesondere für Eltern von Kindern mit Behinderungen;

18. verweist darauf, dass neue und bessere Bildungs- und Sozialeinrichtungen sowohl für Kinder und Jugendliche als auch für ältere Menschen erforderlich sind, einschließlich Ausbau (und Verbesserung) von Ausbildungsmöglichkeiten; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Diskriminierung von Mädchen und jungen Frauen bei den Übergängen von der Schule zur Ausbildung, von der Ausbildung zur Berufskarriere und beim Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt nach einem Urlaub zur Betreuung von Kindern oder Familienangehörigen durch gezielte Maßnahmen abzubauen; verweist auf die Notwendigkeit von öffentlichen Kinderbetreuungs- und Kranken- und Altenpflegeeinrichtungen; verweist die Mitgliedstaaten darauf, dass sie sich auf dem Gipfeltreffen in Barcelona im Jahr 2002 verpflichtet hatten, sich diesen Themen zu widmen;

19. betont, dass allen arbeitenden Frauen, einschließlich denjenigen, die als Selbständige oder in landwirtschaftlichen Familienbetrieben arbeiten, alle Rechte, einschließlich der Rechte auf Mutterschutz und soziale Sicherheit, garantiert werden müssen;

20. fordert die Kommission auf, zu prüfen, inwieweit die Mitgliedstaaten die Möglichkeiten zu spezifischen Vergünstigungen dort eingesetzt haben, wo die Benachteiligungen von Frauen in ihrer beruflichen Laufbahn besonders gravierend und offensichtlich sind; fordert in diesem Zusammenhang einen Bericht der Kommission;

21. hält es für wichtig, die Frage der Schaffung einer Methode zur genauen Analyse der Art der Tätigkeit zu vertiefen, die in der Lage ist, die Rechte im Bereich des gleichen Entgelts für Männer und Frauen zu gewährleisten, die Menschen und Berufe aufzuwerten und gleichzeitig den Wert der Arbeit als strukturierendes Element zur Steigerung der Produktivität, der Wettbewerbsfähigkeit und der Qualität der Unternehmen und für die Verbesserung der Lebensbedingungen von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen zu würdigen; hält wissenschaftliche Analysen in diesem Bereich für wesentlich, um die derzeitigen Methoden zur Bemessung des sozialen Wertes der Arbeit zu ändern, die auf der Grundlage traditioneller geschlechterdiskriminierender Vorstellungen über die Bedeutung unterschiedlicher Tätigkeiten beruhen, mit der Konsequenz, dass die strukturellen Lohnungleichheiten zwischen verschiedenen Sektoren fortbestehen;

22. fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, klare, detaillierte und messbare Gleichbehandlungsindikatoren und Standards zur Bewertung der Geschlechterbeziehungen und der Beachtung der Frauenrechte in Unternehmen einzuführen; ist der Auffassung, dass eine Förderung positiver Beispiele erforderlich ist und dass ein Kriterium für die Nichtvergabe öffentlicher Aufträge an Unternehmen die Nichtbeachtung von Gleichbehandlungsgesetzen sein könnte;

23. fordert die Kommission auf, ihr Fachwissen bei Bedarf den Mitgliedstaaten anzubieten und durchgreifende Maßnahmen zur Unterstützung des Austauschs bewährter Verfahren in Bezug auf die Gleichbehandlung von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt zu treffen;

24. beharrt auf der Notwendigkeit, Anreize für Initiativen zu schaffen, die dazu beitragen, in den Unternehmen Fördermaßnahmen und eine Personalpolitik zu entwickeln und umzusetzen, die die Gleichstellung von Frauen und Männern voranbringen und die auch Aufklärungs- und Ausbildungsmaßnahmen in den Vordergrund rücken, die die Förderung, die Übertragung und die Einbeziehung von in Organisationen und Unternehmen erfolgreichen Verfahren ermöglichen;

25. ersucht die Kommission, die Umsetzung der Richtlinie 2002/73/EG sowie die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die sich aus dieser Umsetzung ergeben, sorgfältig zu überwachen und weiterhin Druck auf die Mitgliedstaaten auszuüben.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

25.6.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

41

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Andersson, Edit Bauer, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Alejandro Cercas, Ole Christensen, Derek Roland Clark, Luigi Cocilovo, Jean Louis Cottigny, Jan Cremers, Proinsias De Rossa, Richard Falbr, Carlo Fatuzzo, Ilda Figueiredo, Karin Jöns, Ona Juknevičienė, Jean Lambert, Raymond Langendries, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Maria Matsouka, Elisabeth Morin, Juan Andrés Naranjo Escobar, Csaba Őry, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Pier Antonio Panzeri, Elisabeth Schroedter, Jean Spautz, Gabriele Stauner, Ewa Tomaszewska, Gabriele Zimmer

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Jean Marie Beaupuy, Petru Filip, Donata Gottardi, Marian Harkin, Rumiana Jeleva, Sepp Kusstatscher, Roberto Musacchio, Csaba Sógor, Patrizia Toia, Glenis Willmott

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Datum der Annahme

2.12.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

11

0

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Edit Bauer, Ilda Figueiredo, Věra Flasarová, Lissy Gröner, Pia Elda Locatelli, Astrid Lulling, Siiri Oviir, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Anni Podimata, Teresa Riera Madurell, Raül Romeva i Rueda, Anne Van Lancker, Anna Záborská

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Donata Gottardi, Marusya Ivanova Lyubcheva

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende(r) Stellvertreter (Art. 178 Abs. 2)

Juan Andrés Naranjo Escobar