BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist

10.12.2008 - (KOM(2008)0661 – C6‑0361/2008 – 2008/0199(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Christian Ehler

Verfahren : 2008/0199(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0494/2008

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist

(KOM(2008)0661 – C6‑0361/2008 – 2008/0199(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0661),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0361/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0494/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Mindestabsicherung der Richtlinie 94/19/EG beträgt derzeit 20 000 EUR, wobei die Mitgliedstaaten allerdings eine höhere Deckungssumme festlegen können. Dies hat sich für zahlreiche Einlagen in der Gemeinschaft als unzureichend erwiesen. Um das Vertrauen der Einleger zu erhalten, sollte die Mindestdeckungssumme erhöht werden.

(3) Die Mindestabsicherung der Richtlinie 94/19/EG beträgt derzeit 20 000 EUR, wobei die Mitgliedstaaten allerdings eine höhere Deckungssumme festlegen können. Dies hat sich für zahlreiche Einlagen in der Gemeinschaft als unzureichend erwiesen. Um das Vertrauen der Einleger und eine größere Stabilität der Finanzmärkte zu erhalten, sollte die Mindestdeckungssumme auf 50 000 EUR erhöht werden. Zum 31. Dezember 2009 wird die Deckungssumme für die Gesamteinlagen eines jeden Einlegers auf 100 000 EUR oder einen vergleichbaren Betrag erhöht, es sei denn, eine von der Kommission durchgeführte und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. April 2009 unterbreitete Impaktprüfung gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Erhöhung nicht erforderlich und für alle Mitgliedstaaten finanziell nicht tragbar ist, um den Verbraucherschutz und die Finanzmarktstabilität zu gewährleisten. Die Beibehaltung der institutionellen Garantie und die Möglichkeit einer vollständigen Deckung bestimmter Einlagen einschließlich vorübergehend höherer Handelsbilanzen und Wechselkursvereinbarungen für Währungen außerhalb der Eurozone werden gewährleistet.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die derzeitige Auszahlungsfrist von drei Monaten, die auf neun Monate verlängert werden kann, trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Deshalb sollte die Auszahlungsfrist auf drei Tage verkürzt werden, gerechnet ab dem Tag, an dem das betreffende Einlagensicherungssystem die entsprechende Information erhalten hat. In den Fällen, in denen die zuständigen Behörden die Zahlung durch Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auslösen, sollte der für diese Entscheidung zur Verfügung stehende Zeitraum von 21 Tagen auf drei Tage verkürzt werden, damit er eine rasche Auszahlung nicht behindert.

(5) Die derzeitige Auszahlungsfrist von drei Monaten, die auf neun Monate verlängert werden kann, trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Deshalb sollte die Auszahlungsfrist, die die Auswertung der Daten und die Umsetzung des Auszahlungsbeschlusses umfasst, auf 14 Tage verkürzt werden, gerechnet ab dem Tag, an dem das betreffende Einlagensicherungssystem die entsprechende Information erhalten hat. In den Fällen, in denen die zuständigen Behörden die Zahlung durch Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auslösen, sollte der für diese Entscheidung zur Verfügung stehende Zeitraum von 21 Tagen auf 3 Tage verkürzt werden, damit er eine rasche Auszahlung nicht behindert. Für den Fall, dass die Kontinuität der Bankdienstleistungen und der Zugang zu Barmitteln nicht gewährleistet sind, sollten Sofortauszahlungen für die Bereitstellung der erforderlichen Barmittel vorgesehen werden, wodurch angemessene Zahlungen von bis zu 1 000 EUR innerhalb von drei Tagen nach Eingang des entsprechenden Antrags sichergestellt werden. Die Anträge und Untersuchungen in Bezug auf Sofortauszahlungen können in dem Gebiet erfolgen, in dem die Bank ansässig ist oder über Zweigniederlassungen verfügte.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Einlagen können als nicht verfügbar angesehen werden, sobald eine frühzeitige Intervention oder Umstrukturierungsmaßnahmen sich als erfolglos erweisen. Dies hindert die zuständigen Behörden nicht daran, während des Auszahlungszeitraums weitere Umstrukturierungsbemühungen zu unternehmen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 94/19/EG genannte Einlagekategorien von der Sicherung auszunehmen, hat dazu geführt, dass während des Auszahlungsverfahrens eine Vielzahl von Begünstigtenkategorien ermittelt werden müssen. Da sich dies für die Durchsetzung von Vereinbarungen zwischen den Sicherungssystemen der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten (Aufstockung) als schwierig erwiesen und die Auszahlung verzögert hat, sollte diese Möglichkeit abgeschafft werden. Außerdem betreffen die derzeitigen Ausnahmen größtenteils öffentliche Einrichtungen und Finanzinstitute. Der erhöhte Schutz sollte aber in erster Linie Einlegern mit begrenztem Finanzwissen zugute kommen. Aus diesem Grund sollte der Schutz auf Kleineinleger beschränkt, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, diesen Schutz auch auf andere Kategorien auszuweiten, aber beibehalten werden.

(6) Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 94/19/EG genannte Einlagekategorien von der Sicherung auszunehmen, hat dazu geführt, dass während des Auszahlungsverfahrens eine Vielzahl von Begünstigtenkategorien ermittelt werden müssen. Da sich dies für die Durchsetzung von Vereinbarungen zwischen den Sicherungssystemen der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten (Aufstockung) als schwierig erwiesen und die Auszahlung verzögert hat, sollte diese Möglichkeit abgeschafft werden. Außerdem betreffen die derzeitigen Ausnahmen größtenteils öffentliche Einrichtungen und Finanzinstitute. Der erhöhte Schutz sollte aber in erster Linie Einlegern mit begrenztem Finanzwissen zugute kommen. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Schutz auf andere Kategorien von Einlegern auszuweiten, sollte beibehalten werden.

Begründung

Notwendige Anpassung an den geänderten Rechtstext.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme über die zur Deckung ihres Bedarfs notwendigen Mittel verfügen.

(7) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme über die zur Deckung ihres Bedarfs notwendigen Mittel verfügen. Die Einlagensicherungssysteme sollten befugt sein, im Hinblick auf die Unterstützung der Kontinuität der Bankdienstleistungen und des Zugangs zu Bargeld Geldmittel aufzunehmen und sollten im normalen Ablauf eines Insolvenzverfahrens als Gläubiger auftreten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die Kommission sollte insbesondere zur Anpassung der Deckungssumme ermächtigt werden. Da es sich hier um eine Maßnahme allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 94/19/EG bewirkt, muss diese Maßnahme gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

entfällt

Begründung

Notwendige Anpassung an den geänderten Rechtstext.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Wenn in Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen das Vertrauen der Einleger in die Sicherheit der Finanzmärkte auf dem Spiel steht, die für das Regelungsverfahren mit Kontrolle normalerweise geltenden Fristen nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission die vorübergehende Erhöhung der Deckungssumme nach dem in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Dringlichkeitsverfahren beschließen können.

entfällt

Begründung

Notwendige Anpassung an den geänderten Rechtstext.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1 a (neu)

Richtlinie 94/19/EG

Artikel 1 – Nummer 3 - Ziffer ii

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(1a) Artikel 1 Nummer 3 Ziffer ii erhält folgende Fassung:

 

„(ii) ein Gericht hat aus Gründen, die mit der Finanzlage des Kreditinstituts unmittelbar zusammenhängen, eine Entscheidung getroffen, die ein Ruhen der Forderungen der Einleger nach Erstattung der geschuldeten und zahlbaren Einlagen gegen das Institut bewirkt, sofern diese Entscheidung vor der Feststellung nach Ziffer (i) erfolgt ist.“

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a

Richtlinie 94/19/EG

Artikel 4 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einlagensicherungssysteme in den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen zusammenarbeiten.

(5) In den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen treffen die Mitgliedstaaten und die Einlagensicherungssysteme Vereinbarungen über die jeweiligen Verpflichtungen der Einlagensicherungssysteme. Darüber hinaus regt die Kommission bis 31. Dezember 2009 Maßnahmen in Bezug auf die Verfahren, den Austausch aller einschlägigen Informationen und das Zusammenwirken aller Beteiligten im Falle einer möglichen grenzüberschreitenden Krise an.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b

Richtlinie 94/19/EG

Artikel 4 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Kommission überprüft die Funktionsweise dieses Artikels und schlägt gegebenenfalls Änderungen an ihm vor.”

(6) Die Kommission überprüft die Funktionsweise dieses Artikels alle zwei Jahre oder bei dringendem Bedarf und schlägt gegebenenfalls Änderungen an ihm vor.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Richtlinie 94/19/EG

Artikel 7 – Absätze 1, 2 und 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

(1) Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbar sind, sehen die Einlagensicherungssysteme vor, dass die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu einem Betrag von mindestens 50 000 EUR abgedeckt wird.

(1) Für den Fall, dass Einlagen nicht verfügbar sind, sehen die Einlagensicherungssysteme vor, dass die Gesamtheit der Einlagen desselben Einlegers bis zu einem Betrag von mindestens 50 000 EUR abgedeckt wird.

Spätestens zum 31. Dezember 2009 wird die Deckungssumme auf mindestens 100 000 EUR erhöht.

Spätestens zum 31. Dezember 2009 wird für die Gesamteinlagen eines jeden Einlegers die Deckungssumme auf mindestens 100 000 EUR oder einen vergleichbaren Betrag erhöht, es sei denn, eine von der Kommission durchgeführte und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. April 2009 unterbreitete Impaktprüfung gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Erhöhung nicht erforderlich und für alle Mitgliedstaaten finanziell nicht tragbar ist, um den Verbraucherschutz und die Finanzmarktstabilität zu gewährleisten. Die Beibehaltung der institutionellen Garantie und die Möglichkeit einer vollständigen Deckung bestimmter Einlagen einschließlich vorübergehend höherer Handelsbilanzen und Wechselkursvereinbarungen für Währungen außerhalb der Eurozone werden gewährleistet.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte, in Anhang I genannte Einlagen von dieser Sicherung ausgenommen oder in geringerem Umfang gesichert werden, sofern alle Einleger ihre Auszahlung innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Frist erhalten.

(2) Die Mitgliedstaaten können jedoch vorsehen, dass bestimmte, in Anhang I genannte Einlagen von dieser Sicherung ausgenommen oder in geringerem Umfang gesichert werden, sofern alle Einleger ihre Auszahlung innerhalb der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Frist erhalten.

(3) Diese Richtlinie gilt für Einleger, die natürliche Personen sind und ihre Einlagen nicht zu gewerblichen oder beruflichen Zwecken tätigen.

 

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe d

Richtlinie 94/19/EG

Artikel 7 – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Die Kommission kann den in Absatz 1 genannten Betrag unter Berücksichtigung insbesondere der Entwicklung im Bankensektor und der Wirtschaftslage sowie der währungspolitischen Situation in der Gemeinschaft anpassen.

entfällt

Diese Maßnahme, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird nach dem in Artikel 7a Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Begründung

Weitere Änderungen sollten nach dem normalen Verfahren vorgenommen werden. Dank der jährlichen Prüfung durch die Kommission wird gewährleistet sein, dass die entsprechenden Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe d

Richtlinie 94/19/EG

Artikel 7 – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Kommission kann für maximal 18 Monate eine vorübergehende Anhebung des in Absatz 1 genannten Betrags beschließen.

entfällt

Diese Maßnahme, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie bewirkt, wird nach dem in Artikel 7a Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

 

Begründung

Weitere Änderungen sollten nach dem normalen Verfahren vorgenommen werden. Dank der jährlichen Prüfung durch die Kommission wird gewährleistet sein, dass die entsprechenden Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 94/19/EG

Artikel 7 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission wird von dem durch Beschluss 2004/10/EG der Kommission* eingesetzten Europäischen Bankenausschuss unterstützt.

entfällt

___________________

 

* ABl. L 3 vom 7.1.2004, S. 36.

 

Begründung

Notwendige Anpassung an den geänderten Rechtstext.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 94/19/EG

Artikel 7a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG** unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

entfällt

____________________

 

** ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

 

Begründung

Weitere Änderungen sollten nach dem normalen Verfahren vorgenommen werden. Dank der jährlichen Prüfung durch die Kommission wird gewährleistet sein, dass die entsprechenden Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 94/19/EG

Artikel 7a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so sind Artikel 5a Absätze 1, 2, 4 und 6 sowie Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8 anzuwenden.

entfällt

Begründung

Weitere Änderungen sollten nach dem normalen Verfahren vorgenommen werden. Dank der jährlichen Prüfung durch die Kommission wird gewährleistet sein, dass die entsprechenden Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 94/19/EG

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

 

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass das Kreditinstitut seinen tatsächlichen und potentiellen Einlegern die erforderlichen Angaben zur Verfügung stellt, damit sie das Einlagensicherungssystem, dem das Kreditinstitut und seine Zweigstellen innerhalb der Gemeinschaft angehören, bzw. die gegebenenfalls gemäß Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Artikel 3 Absatz 4 getroffenen Alternativvorkehrungen ermitteln können. Die Einleger sind über die Bestimmungen des Einlagensicherungssystems oder der anzuwendenden Alternativvorkehrungen, einschließlich der Höhe und des Umfangs der von dem Sicherungssystem gebotenen Deckung, zu unterrichten. Wird eine Einlage von einem Einlagensicherungssystem nicht nach Maßgabe von Artikel 7 gesichert, so unterrichtet das Kreditinstitut die Einleger entsprechend. Alle Angaben sind in leicht verständlicher Form zur Verfügung zu stellen.“

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Richtlinie 94/19/EG

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einlagensicherungssysteme zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i treffen oder das Gericht die Entscheidung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer ii trifft, die für die Überprüfung der Forderungen notwendigen präzisen Daten zu Einlegern und Einlagen erhalten.

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Einlagensicherungssysteme die für die Überprüfung der Forderungen notwendigen präzisen Daten zu Einlegern und Einlagen ohne unnötigen Verzug erhalten, sobald die zuständigen Behörden die Feststellung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer i getroffen haben oder das Gericht die Entscheidung nach Artikel 1 Nummer 3 Ziffer ii getroffen hat.

Begründung

Die Änderungsanträge erleichtern einen angemesseneren und praktischeren Ansatz in Bezug auf die Bereitstellung von Daten zu Einlegern, sobald ein Kreditinstitut für zahlungsunfähig erklärt wurde. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten gleichzeitig mit der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit würde eine Datenübertragung in Echtzeit erfordern, die sich als überaus schwerfällig erweisen würde. Mit diesen Änderungsvorschlägen soll eine größere Genauigkeit der bereitgestellten Daten und ein höheres Maß an Rechtssicherheit gewährleistet werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Richtlinie 94/19/EG

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Einlagensicherungssysteme treffen Vorkehrungen, um ordnungsgemäß geprüfte Forderungen der Einleger in Bezug auf nicht verfügbare Einlagen binnen drei Tagen ab dem Zeitpunkt zahlen zu können, zu dem sie die in Unterabsatz 1 genannten Daten erhalten haben.“

Sind die Kontinuität der Bankdienstleistungen und der Zugang zu Barmitteln nicht gewährleistet, so treffen Einlagensicherungssysteme Vorkehrungen, um ordnungsgemäß geprüfte Forderungen der Einleger in Bezug auf nicht verfügbare Einlagen binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt zahlen zu können, zu dem sie die in Unterabsatz 1 genannten Daten erhalten haben. Zwei Jahre nach Inkrafttreten der Richtlinie prüft die Kommission, inwieweit eine weitere Verringerung auf 10 Tage ohne Beschränkung des Deckungsumfangs vorgeschlagen werden kann.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a

Richtlinie 94/19/EG

Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Sind die Kontinuität der Bankdienstleistungen und der Zugang zu Barmitteln nicht gewährleistet, so treffen die Mitgliedstaaten in Zusammenarbeit mit den Einlagensicherungssystemen Vorkehrungen, um spätestens binnen drei Tagen nach Eingang des Antrags des betroffenen Einlegers Sofortauszahlungen bis zu einem Höchstbetrag von bis zu 1 000 EUR sicherzustellen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6

Richtlinie 94/19/EG

Artikel 12 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme und die mögliche Einführung eines gemeinschaftlichen Einlagensicherungssystems vor und unterbreitet gegebenenfalls angemessene Vorschläge.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 31. Dezember 2009 einen Bericht über

 

 

- die Harmonisierung der Finanzierungsmechanismen für Einlagensicherungssysteme vor, wobei sie insbesondere die Auswirkungen dieser Harmonisierung im Falle einer grenzübergreifenden Krise in Bezug auf die Verfügbarkeit der Erstattungsauszahlungen der Einlagen sowie in Bezug auf den fairen Wettbewerb und die Kosten dieser Harmonisierung behandelt;

 

- Normen für eine verbesserte Risikofrüherkennung;

 

- mögliche Modelle zur Einführung risikoabhängiger Beiträge;

 

- die Vorteile einer möglichen Einführung eines gemeinschaftlichen Einlagensicherungssystems. Der Bericht sollte auch die Auswirkungen abweichender Rechtsvorschriften zu Verrechnungen, d.h. wenn ein Einlegerkredit gegen seine Schulden verrechnet wird, auf die Effizienz des Systems und auf mögliche Marktverzerrungen unter Berücksichtigung grenzüberschreitender Liquidationen abdecken;

 

- die besonderen Bedürfnisse von KMU und örtlichen Behörden in Bezug auf Einlagensicherungs-Deckungssummen.

 

Die Kommission unterbreitet nötigenfalls geeignete Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe a

Richtlinie 94/19/EG

Anhang I – Nummer 1 bis 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) die Nummern 1 bis 9 werden gestrichen,

entfällt

Begründung

Die Streichung der Änderung des Anhangs entspricht der Wahrung des ursprünglichen Geltungsbereichs der Richtlinie.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe b

Richtlinie 94/19/EG

Anhang I – Nummer 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Nummer 11 wird gestrichen,

entfällt

Begründung

Die Streichung der Änderung des Anhangs entspricht der Wahrung des ursprünglichen Geltungsbereichs der Richtlinie.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe b a

Richtlinie 94/19/EG

Anhang I – Nummer 13 – Bezugsvermerk 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) In Nummer 13 wird der zweite Spiegelstrich durch folgenden Wortlaut ersetzt:

 

„-Euro.“

Begründung

Der Name der europäischen Einheitswährung lautet „Euro“.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe c

Richtlinie 94/19/EG

Anhang I – Nummer 14

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Nummer 14 wird gestrichen.

entfällt

Begründung

Die Streichung der Änderung des Anhangs entspricht der Wahrung des ursprünglichen Geltungsbereichs der Richtlinie.

BEGRÜNDUNG

Die derzeitige Vertrauenskrise in die Finanzmärkte hat gezeigt, dass auch die bisherigen Normen für Einlagengarantien nicht als ausreichend betrachtet werden.

Das Parlament verabschiedete Ende 2007 eine Entschließung, mit der ausführliche Untersuchungen in Bezug auf folgende Punkte gefordert wurden:

           - die einzelnen Finanzierungsmechanismen,

           - die Interaktion aller Beteiligten im Falle einer grenzübergreifenden Krise,

           - eine ausgewogene Lastenteilung bei grenzübergreifenden Krisensituationen sowie

- die Einführung einer verbesserten Risikofrüherkennung und die mögliche Einführung risikoabhängiger Beiträge.

Außerdem machte das Parlament deutlich, dass es einen umfangreichen Anwendungsbereich für eine Verkürzung der Erstattungsfristen gibt, und dass ein erhöhtes Mindestmaß an Einlegerschutz wünschenswert erscheint.

Der vorgelegte Kommissionsvorschlag enthält Änderungen zu folgenden Punkten:

           - Auszahlungsfristen,

           - Deckungssumme,

           - Geltungsbereich der Einlagengarantie,

           - Kostenteilung,

           - grenzüberschreitende Zusammenarbeit.

Außerdem soll die Kommission verpflichtet sein, Berichte oder vielmehr jeweilige Vorschläge für Änderungen der Rechtsvorschriften zu den Finanzierungsmechanismen und zu den gemeinsamen Einlagerungssicherungssystemen auszuarbeiten.

Nach Ansicht des Berichterstatters werden im Kommissionsvorschlag insbesondere folgende Probleme deutlich:

-  Die Auszahlungsfrist ist zu kurz bemessen. Eine Auszahlung binnen drei Tagen ist nicht möglich. Vergleiche mit anderen Systemen erweisen sich als nicht nachvollziehbar, da die Zuständigkeiten unterschiedlich gelagert sind und die Garantiesysteme unterschiedlich organisiert sind. Nach Ansicht Ihres Berichterstatters wird eine zu kurz bemessene und unrealistische Auszahlungsfrist im Falle einer Krise das Verbrauchervertrauen noch weiter schwinden lassen. Damit die Menschen kurzfristig mit dem nötigen Bargeld versorgt werden und gleichzeitig eine ordnungsgemäße Abwicklung der Garantiefälle gewährleistet werden kann, fordert der Berichterstatter besondere Vorkehrungen für Sofortauszahlungen binnen drei Tagen.

-  Der Vorschlag der Kommission wurde ohne eine entsprechende Impaktprüfung unterbreitet. Da die derzeitige Finanzmarktlage Sofortmaßnahmen erfordert, erscheint dieser Verzicht hinnehmbar. Allerdings erscheint es fragwürdig, weshalb die weitere Erhöhung der Deckungssumme bis zum Ende des kommenden Jahres nicht an die Vorlage einer Impaktprüfung gekoppelt werden sollte.

-  Die Kommission möchte in Zukunft im Falle einer Erhöhung der Deckungssumme mit dem Komitologieverfahren arbeiten. In Anbetracht der erzielten Deckungssumme der durchschnittlichen Einlagen zwischen 50 000 und 100 000 Euro bzw. 80 % bis 90 % erweist sich dieses Verfahren als nicht erforderlich. Ebenso sollen die Richtlinie und die Deckungssumme jährlich überprüft werden. Nach Ansicht des Berichterstatters kann somit eine erforderliche Änderung im Rahmen eines normalen Verfahrens gewährleistet werden.

-  Zwar wurde die Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einbezogen, doch fehlt es ebenso an genauen Zeitpunkten für eine Überprüfung als an einer Definition der im Falle einer Krise zu ergreifenden Maßnahmen, wie dies vom Europäischen Parlament im vergangenen Jahr gefordert worden war.

-  Der Geltungsbereich der Richtlinie wurde mit dem Vorschlag der Kommission auf Privatanleger begrenzt. Die Kommission scheint die Auffassung zu vertreten, dass Klein- und Mittelbetriebe nicht länger durch europäische Rechtsvorschriften geschützt werden müssen. Angesichts der Bedeutung dieser Unternehmen für die wirtschaftliche Lage der Mitgliedstaaten und für den Arbeitsmarkt in Europa müssen sie sehr wohl auch weiterhin einbezogen und geschützt werden.

-  Außerdem erweisen sich die Überlegungen, denen zufolge Finanzierungsmechanismen künftig lediglich innerhalb von mehr als zwölf Monaten unterbreitet werden sollen, als durchaus problematisch. In Anbetracht der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beachtung der neuen Auszahlungsfristen durch einzelne Einlagensicherungssysteme müssen die Arbeiten an der Überarbeitung beschleunigt werden. Der Berichterstatter schlägt vor, dass ein Entwurf bis Ende April 2009 vorgelegt wird.

VERFAHREN

Titel

Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0661 – C6-0361/2008 – 2008/0199(COD)

Datum der Konsultation des EP

15.10.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

23.10.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

23.10.2008

JURI

23.10.2008

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

IMCO

5.11.2008

JURI

3.11.2008

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Christian Ehler

13.10.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

4.11.2008

17.11.2008

 

 

Datum der Annahme

8.12.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

3

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mariela Velichkova Baeva, Paolo Bartolozzi, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Manuel António dos Santos, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Louis Grech, Gunnar Hökmark, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Andrea Losco, Astrid Lulling, Gay Mitchell, John Purvis, Antolín Sánchez Presedo, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Cornelis Visser

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Daniel Dăianu, Harald Ettl, Werner Langen, Alain Lipietz, Vladimír Maňka, Thomas Mann, Margaritis Schinas, Lars Wohlin

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Herbert Bösch, Gary Titley

Datum der Einreichung

10.12.2008