BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist
10.12.2008 - (KOM(2008)0661 – C6‑0361/2008 – 2008/0199(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Christian Ehler
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 94/19/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist
(KOM(2008)0661 – C6‑0361/2008 – 2008/0199(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0661),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0361/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0494/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Mindestabsicherung der Richtlinie 94/19/EG beträgt derzeit 20 000 EUR, wobei die Mitgliedstaaten allerdings eine höhere Deckungssumme festlegen können. Dies hat sich für zahlreiche Einlagen in der Gemeinschaft als unzureichend erwiesen. Um das Vertrauen der Einleger zu erhalten, sollte die Mindestdeckungssumme erhöht werden. |
(3) Die Mindestabsicherung der Richtlinie 94/19/EG beträgt derzeit 20 000 EUR, wobei die Mitgliedstaaten allerdings eine höhere Deckungssumme festlegen können. Dies hat sich für zahlreiche Einlagen in der Gemeinschaft als unzureichend erwiesen. Um das Vertrauen der Einleger und eine größere Stabilität der Finanzmärkte zu erhalten, sollte die Mindestdeckungssumme auf 50 000 EUR erhöht werden. Zum 31. Dezember 2009 wird die Deckungssumme für die Gesamteinlagen eines jeden Einlegers auf 100 000 EUR oder einen vergleichbaren Betrag erhöht, es sei denn, eine von der Kommission durchgeführte und dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. April 2009 unterbreitete Impaktprüfung gelangt zu dem Schluss, dass eine solche Erhöhung nicht erforderlich und für alle Mitgliedstaaten finanziell nicht tragbar ist, um den Verbraucherschutz und die Finanzmarktstabilität zu gewährleisten. Die Beibehaltung der institutionellen Garantie und die Möglichkeit einer vollständigen Deckung bestimmter Einlagen einschließlich vorübergehend höherer Handelsbilanzen und Wechselkursvereinbarungen für Währungen außerhalb der Eurozone werden gewährleistet. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die derzeitige Auszahlungsfrist von drei Monaten, die auf neun Monate verlängert werden kann, trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Deshalb sollte die Auszahlungsfrist auf drei Tage verkürzt werden, gerechnet ab dem Tag, an dem das betreffende Einlagensicherungssystem die entsprechende Information erhalten hat. In den Fällen, in denen die zuständigen Behörden die Zahlung durch Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auslösen, sollte der für diese Entscheidung zur Verfügung stehende Zeitraum von 21 Tagen auf drei Tage verkürzt werden, damit er eine rasche Auszahlung nicht behindert. |
(5) Die derzeitige Auszahlungsfrist von drei Monaten, die auf neun Monate verlängert werden kann, trägt in keiner Weise der Notwendigkeit Rechnung, das Vertrauen der Einleger zu erhalten, und entspricht nicht deren Bedürfnissen. Deshalb sollte die Auszahlungsfrist, die die Auswertung der Daten und die Umsetzung des Auszahlungsbeschlusses umfasst, auf 14 Tage verkürzt werden, gerechnet ab dem Tag, an dem das betreffende Einlagensicherungssystem die entsprechende Information erhalten hat. In den Fällen, in denen die zuständigen Behörden die Zahlung durch Feststellung der Zahlungsunfähigkeit auslösen, sollte der für diese Entscheidung zur Verfügung stehende Zeitraum von 21 Tagen auf 3 Tage verkürzt werden, damit er eine rasche Auszahlung nicht behindert. Für den Fall, dass die Kontinuität der Bankdienstleistungen und der Zugang zu Barmitteln nicht gewährleistet sind, sollten Sofortauszahlungen für die Bereitstellung der erforderlichen Barmittel vorgesehen werden, wodurch angemessene Zahlungen von bis zu 1 000 EUR innerhalb von drei Tagen nach Eingang des entsprechenden Antrags sichergestellt werden. Die Anträge und Untersuchungen in Bezug auf Sofortauszahlungen können in dem Gebiet erfolgen, in dem die Bank ansässig ist oder über Zweigniederlassungen verfügte. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) Einlagen können als nicht verfügbar angesehen werden, sobald eine frühzeitige Intervention oder Umstrukturierungsmaßnahmen sich als erfolglos erweisen. Dies hindert die zuständigen Behörden nicht daran, während des Auszahlungszeitraums weitere Umstrukturierungsbemühungen zu unternehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 94/19/EG genannte Einlagekategorien von der Sicherung auszunehmen, hat dazu geführt, dass während des Auszahlungsverfahrens eine Vielzahl von Begünstigtenkategorien ermittelt werden müssen. Da sich dies für die Durchsetzung von Vereinbarungen zwischen den Sicherungssystemen der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten (Aufstockung) als schwierig erwiesen und die Auszahlung verzögert hat, sollte diese Möglichkeit abgeschafft werden. Außerdem betreffen die derzeitigen Ausnahmen größtenteils öffentliche Einrichtungen und Finanzinstitute. Der erhöhte Schutz sollte aber in erster Linie Einlegern mit begrenztem Finanzwissen zugute kommen. Aus diesem Grund sollte der Schutz auf Kleineinleger beschränkt, die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, diesen Schutz auch auf andere Kategorien auszuweiten, aber beibehalten werden. |
(6) Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, bestimmte, in Anhang I der Richtlinie 94/19/EG genannte Einlagekategorien von der Sicherung auszunehmen, hat dazu geführt, dass während des Auszahlungsverfahrens eine Vielzahl von Begünstigtenkategorien ermittelt werden müssen. Da sich dies für die Durchsetzung von Vereinbarungen zwischen den Sicherungssystemen der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten (Aufstockung) als schwierig erwiesen und die Auszahlung verzögert hat, sollte diese Möglichkeit abgeschafft werden. Außerdem betreffen die derzeitigen Ausnahmen größtenteils öffentliche Einrichtungen und Finanzinstitute. Der erhöhte Schutz sollte aber in erster Linie Einlegern mit begrenztem Finanzwissen zugute kommen. Die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den Schutz auf andere Kategorien von Einlegern auszuweiten, sollte beibehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Notwendige Anpassung an den geänderten Rechtstext. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme über die zur Deckung ihres Bedarfs notwendigen Mittel verfügen. |
(7) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Einlagensicherungssysteme über die zur Deckung ihres Bedarfs notwendigen Mittel verfügen. Die Einlagensicherungssysteme sollten befugt sein, im Hinblick auf die Unterstützung der Kontinuität der Bankdienstleistungen und des Zugangs zu Bargeld Geldmittel aufzunehmen und sollten im normalen Ablauf eines Insolvenzverfahrens als Gläubiger auftreten. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(9) Die Kommission sollte insbesondere zur Anpassung der Deckungssumme ermächtigt werden. Da es sich hier um eine Maßnahme allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 94/19/EG bewirkt, muss diese Maßnahme gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Notwendige Anpassung an den geänderten Rechtstext. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Wenn in Fällen äußerster Dringlichkeit, in denen das Vertrauen der Einleger in die Sicherheit der Finanzmärkte auf dem Spiel steht, die für das Regelungsverfahren mit Kontrolle normalerweise geltenden Fristen nicht eingehalten werden können, sollte die Kommission die vorübergehende Erhöhung der Deckungssumme nach dem in Artikel 5a Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG vorgesehenen Dringlichkeitsverfahren beschließen können. |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Notwendige Anpassung an den geänderten Rechtstext. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 94/19/EG Artikel 1 – Nummer 3 - Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a Richtlinie 94/19/EG Artikel 4 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 94/19/EG Artikel 4 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 94/19/EG Artikel 7 – Absätze 1, 2 und 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe d Richtlinie 94/19/EG Artikel 7 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Änderungen sollten nach dem normalen Verfahren vorgenommen werden. Dank der jährlichen Prüfung durch die Kommission wird gewährleistet sein, dass die entsprechenden Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 – Buchstabe d Richtlinie 94/19/EG Artikel 7 – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Änderungen sollten nach dem normalen Verfahren vorgenommen werden. Dank der jährlichen Prüfung durch die Kommission wird gewährleistet sein, dass die entsprechenden Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/19/EG Artikel 7 a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Notwendige Anpassung an den geänderten Rechtstext. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/19/EG Artikel 7a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Änderungen sollten nach dem normalen Verfahren vorgenommen werden. Dank der jährlichen Prüfung durch die Kommission wird gewährleistet sein, dass die entsprechenden Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 94/19/EG Artikel 7a – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Weitere Änderungen sollten nach dem normalen Verfahren vorgenommen werden. Dank der jährlichen Prüfung durch die Kommission wird gewährleistet sein, dass die entsprechenden Maßnahmen rechtzeitig ergriffen werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 94/19/EG Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Richtlinie 94/19/EG Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Änderungsanträge erleichtern einen angemesseneren und praktischeren Ansatz in Bezug auf die Bereitstellung von Daten zu Einlegern, sobald ein Kreditinstitut für zahlungsunfähig erklärt wurde. Eine Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten gleichzeitig mit der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit würde eine Datenübertragung in Echtzeit erfordern, die sich als überaus schwerfällig erweisen würde. Mit diesen Änderungsvorschlägen soll eine größere Genauigkeit der bereitgestellten Daten und ein höheres Maß an Rechtssicherheit gewährleistet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Richtlinie 94/19/EG Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 – Buchstabe a Richtlinie 94/19/EG Artikel 10 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 Richtlinie 94/19/EG Artikel 12 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe a Richtlinie 94/19/EG Anhang I – Nummer 1 bis 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Streichung der Änderung des Anhangs entspricht der Wahrung des ursprünglichen Geltungsbereichs der Richtlinie. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe b Richtlinie 94/19/EG Anhang I – Nummer 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Streichung der Änderung des Anhangs entspricht der Wahrung des ursprünglichen Geltungsbereichs der Richtlinie. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe b a Richtlinie 94/19/EG Anhang I – Nummer 13 – Bezugsvermerk 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der Name der europäischen Einheitswährung lautet „Euro“. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 – Buchstabe c Richtlinie 94/19/EG Anhang I – Nummer 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die Streichung der Änderung des Anhangs entspricht der Wahrung des ursprünglichen Geltungsbereichs der Richtlinie. |
BEGRÜNDUNG
Die derzeitige Vertrauenskrise in die Finanzmärkte hat gezeigt, dass auch die bisherigen Normen für Einlagengarantien nicht als ausreichend betrachtet werden.
Das Parlament verabschiedete Ende 2007 eine Entschließung, mit der ausführliche Untersuchungen in Bezug auf folgende Punkte gefordert wurden:
- die einzelnen Finanzierungsmechanismen,
- die Interaktion aller Beteiligten im Falle einer grenzübergreifenden Krise,
- eine ausgewogene Lastenteilung bei grenzübergreifenden Krisensituationen sowie
- die Einführung einer verbesserten Risikofrüherkennung und die mögliche Einführung risikoabhängiger Beiträge.
Außerdem machte das Parlament deutlich, dass es einen umfangreichen Anwendungsbereich für eine Verkürzung der Erstattungsfristen gibt, und dass ein erhöhtes Mindestmaß an Einlegerschutz wünschenswert erscheint.
Der vorgelegte Kommissionsvorschlag enthält Änderungen zu folgenden Punkten:
- Auszahlungsfristen,
- Deckungssumme,
- Geltungsbereich der Einlagengarantie,
- Kostenteilung,
- grenzüberschreitende Zusammenarbeit.
Außerdem soll die Kommission verpflichtet sein, Berichte oder vielmehr jeweilige Vorschläge für Änderungen der Rechtsvorschriften zu den Finanzierungsmechanismen und zu den gemeinsamen Einlagerungssicherungssystemen auszuarbeiten.
Nach Ansicht des Berichterstatters werden im Kommissionsvorschlag insbesondere folgende Probleme deutlich:
- Die Auszahlungsfrist ist zu kurz bemessen. Eine Auszahlung binnen drei Tagen ist nicht möglich. Vergleiche mit anderen Systemen erweisen sich als nicht nachvollziehbar, da die Zuständigkeiten unterschiedlich gelagert sind und die Garantiesysteme unterschiedlich organisiert sind. Nach Ansicht Ihres Berichterstatters wird eine zu kurz bemessene und unrealistische Auszahlungsfrist im Falle einer Krise das Verbrauchervertrauen noch weiter schwinden lassen. Damit die Menschen kurzfristig mit dem nötigen Bargeld versorgt werden und gleichzeitig eine ordnungsgemäße Abwicklung der Garantiefälle gewährleistet werden kann, fordert der Berichterstatter besondere Vorkehrungen für Sofortauszahlungen binnen drei Tagen.
- Der Vorschlag der Kommission wurde ohne eine entsprechende Impaktprüfung unterbreitet. Da die derzeitige Finanzmarktlage Sofortmaßnahmen erfordert, erscheint dieser Verzicht hinnehmbar. Allerdings erscheint es fragwürdig, weshalb die weitere Erhöhung der Deckungssumme bis zum Ende des kommenden Jahres nicht an die Vorlage einer Impaktprüfung gekoppelt werden sollte.
- Die Kommission möchte in Zukunft im Falle einer Erhöhung der Deckungssumme mit dem Komitologieverfahren arbeiten. In Anbetracht der erzielten Deckungssumme der durchschnittlichen Einlagen zwischen 50 000 und 100 000 Euro bzw. 80 % bis 90 % erweist sich dieses Verfahren als nicht erforderlich. Ebenso sollen die Richtlinie und die Deckungssumme jährlich überprüft werden. Nach Ansicht des Berichterstatters kann somit eine erforderliche Änderung im Rahmen eines normalen Verfahrens gewährleistet werden.
- Zwar wurde die Verpflichtung zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einbezogen, doch fehlt es ebenso an genauen Zeitpunkten für eine Überprüfung als an einer Definition der im Falle einer Krise zu ergreifenden Maßnahmen, wie dies vom Europäischen Parlament im vergangenen Jahr gefordert worden war.
- Der Geltungsbereich der Richtlinie wurde mit dem Vorschlag der Kommission auf Privatanleger begrenzt. Die Kommission scheint die Auffassung zu vertreten, dass Klein- und Mittelbetriebe nicht länger durch europäische Rechtsvorschriften geschützt werden müssen. Angesichts der Bedeutung dieser Unternehmen für die wirtschaftliche Lage der Mitgliedstaaten und für den Arbeitsmarkt in Europa müssen sie sehr wohl auch weiterhin einbezogen und geschützt werden.
- Außerdem erweisen sich die Überlegungen, denen zufolge Finanzierungsmechanismen künftig lediglich innerhalb von mehr als zwölf Monaten unterbreitet werden sollen, als durchaus problematisch. In Anbetracht der Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Beachtung der neuen Auszahlungsfristen durch einzelne Einlagensicherungssysteme müssen die Arbeiten an der Überarbeitung beschleunigt werden. Der Berichterstatter schlägt vor, dass ein Entwurf bis Ende April 2009 vorgelegt wird.
VERFAHREN
Titel |
Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf Deckungssumme und Auszahlungsfrist |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0661 – C6-0361/2008 – 2008/0199(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
15.10.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 23.10.2008 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 23.10.2008 |
JURI 23.10.2008 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
IMCO 5.11.2008 |
JURI 3.11.2008 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Christian Ehler 13.10.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
4.11.2008 |
17.11.2008 |
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Datum der Annahme |
8.12.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 3 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Mariela Velichkova Baeva, Paolo Bartolozzi, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Manuel António dos Santos, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Louis Grech, Gunnar Hökmark, Wolf Klinz, Christoph Konrad, Guntars Krasts, Andrea Losco, Astrid Lulling, Gay Mitchell, John Purvis, Antolín Sánchez Presedo, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Cornelis Visser |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Daniel Dăianu, Harald Ettl, Werner Langen, Alain Lipietz, Vladimír Maňka, Thomas Mann, Margaritis Schinas, Lars Wohlin |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Herbert Bösch, Gary Titley |
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Datum der Einreichung |
10.12.2008 |
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