BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. XXX/XXXX [gemeinsames Verfahren]
18.12.2008 - (KOM(2007)0872 – C6‑0027/2008 – 2008/0002(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatterin: Kartika Tamara Liotard
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. XXX/XXXX [gemeinsames Verfahren]
(KOM(2007)0872 – C6‑0027/2008 – 2008/0002(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0872),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0027/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0512/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Der freie Verkehr mit sicheren und gesunden Lebensmitteln ist ein grundlegender Aspekt des Binnenmarkts und trägt wesentlich zum Schutz der Gesundheit und des Wohlergehens der Bürger sowie zur Wahrung ihrer sozialen und wirtschaftlichen Interessen bei. Unterschiede zwischen einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Sicherheitsbewertung und Zulassung neuartiger Lebensmittel können den freien Verkehr behindern und dadurch unfaire Wettbewerbsbedingungen schaffen. |
(1) Bei der Durchführung der Politik der Gemeinschaft und aufgrund des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft muss ein hohes Niveau des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verbraucher und gleichzeitig auch ein hohes Maß an Tiergesundheit und Umweltschutz gewährleistet sein. Darüber hinaus ist jederzeit das Vorsorgeprinzip zu beachten, das in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit1 niedergelegt ist. _____________ 1 ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. |
Begründung | |
Die Betonung muss auf Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz liegen. Auch der Schutz der Tiergesundheit und der Umweltschutz sind zu berücksichtigen. Daher ist das Vorsorgeprinzip von größter Wichtigkeit. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bei der Durchführung der Politik der Gemeinschaft muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet sein. |
(2) Bei der Durchführung der Politik der Gemeinschaft muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet sein, und zwar mit Vorrang vor dem Funktionieren des Binnenmarktes. |
Begründung | |
Der Schutz der menschlichen Gesundheit muss bei der Zulassung neuartiger Lebensmittel vorrangig sein. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Gemäß Artikel 13 des Vertrags über die Europäische Union tragen die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung, weil Tiere fühlende Geschöpfe sind. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2b) Die im EU-Recht festgelegten Normen müssen auf alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Lebensmittel, einschließlich der aus Drittstaaten importierten Lebensmittel, Anwendung finden. |
Begründung | |
Es sollte nochmals betont werden, dass die Normen der Gemeinschaft auch für importierte Lebensmittel gelten. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. In seiner Entschließung vom 3. September 2008 zum Klonen von Tieren für die Lebensmittelversorgung forderte das Europäische Parlament die Kommission auf, Vorschläge für ein Verbot folgender Tätigkeiten zum Zweck der Lebensmittelversorgung vorzulegen: i) Klonen von Tieren, ii) Zucht von Klontieren und deren Nachkommen, iii) Vermarktung von Fleisch- oder Milchprodukten, die von Klontieren oder deren Nachkommen stammen, und iv) Einfuhr von Klontieren und deren Nachkommen, von Samen und Embryonen von Klontieren und deren Nachkommen sowie von Fleisch- oder Milchprodukten, die von Klontieren oder deren Nachkommen stammen. |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2c. Der von der Kommission eingesetzte wissenschaftliche Ausschuss „neu auftretende und neu identifizierte Gesundheitsrisiken“ (SCENIHR) kam in einer am 28. September 2005 verabschiedeten Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass erhebliche Wissenslücken bei der Risikobewertung bestehen. Dies betrifft die Charakterisierung, den Nachweis, die Messung, die Dosis-Wirkung-Relation, den Verbleib in der Umwelt, die Persistenz im menschlichen Körper und in der Umwelt sowie alle (umwelt-) toxikologischen Aspekte von Nanopartikeln. Zudem befürchtete der SCENIHR, dass die verfügbaren (öko-) toxikologischen Methoden möglicherweise nicht ausreichen werden, um alle Probleme im Zusammenhang mit Nanopartikeln zu lösen. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Damit die Kontinuität mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gewährleistet ist, sollte für die Einstufung eines Lebensmittels als neuartig weiterhin das Kriterium gelten, dass dieses vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 258/97, d. h. dem 15. Mai 1997, in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. |
(4) Damit die Kontinuität mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gewährleistet ist, sollte für die Einstufung eines Lebensmittels als neuartig weiterhin das Kriterium gelten, dass dieses vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 258/97, d. h. dem 15. Mai 1997, in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Unter der Verwendung in der Gemeinschaft wird die Verwendung in den Mitgliedstaaten verstanden, unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union. |
Begründung | |
Diese Änderung präzisiert die Auswirkung dieser Verordnung auf den Binnenmarkt und erhöht damit die Rechtssicherheit der betroffenen Subjekte, vor allem in den mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die geltende Definition neuartiger Lebensmittel sollte klarer gefasst und aktualisiert werden, indem die vorhandenen Kategorien ersetzt werden durch einen Verweis auf die allgemeine Lebensmitteldefinition in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit |
(5) Die geltende Definition neuartiger Lebensmittel sollte durch eine Erläuterung der Kriterien der Neuartigkeit klarer gefasst und aktualisiert werden, indem die vorhandenen Kategorien ersetzt werden durch einen Verweis auf die allgemeine Lebensmitteldefinition in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. |
Begründung | |
Um die Rechtsvorschriften möglichst eindeutig zu gestalten, sollten die Kriterien der Neuartigkeit eines Lebensmittels im Text selbst oder in den Erwägungen erläutert werden. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5a. Lebensmittel mit neuer oder gezielt modifizierter primärer Molekularstruktur, Lebensmittel, die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder daraus isoliert worden sind, neue Mikroorganismenstämme, deren unbedenkliche Verwendung in der Vergangenheit nicht nachgewiesen worden ist, sowie Pflanzenextrakte gelten als neuartig im Sinne dieser Verordnung. |
Begründung | |
Es wird klargestellt, welche Erzeugniskategorien in jedem Fall als neuartige Lebensmittel eingestuft werden. Diese nicht erschöpfende Liste von Lebensmittelkategorien erhöht die Rechtssicherheit in Bezug auf die aktualisierte Definition neuartiger Lebensmittel in dieser Verordnung. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Das Klonen von Tieren ist unvereinbar mit Nummer 20 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere1, Anhang, Nummer 20. Darin heißt es, dass natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder zufügen können, nicht angewendet werden dürfen. Daher darf Futter von geklonten Tieren oder deren Nachkommen nicht auf die Gemeinschaftsliste gesetzt werden. |
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1 ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23. |
Begründung | |
Eine Vielzahl von Forschungsergebnissen und die Stellungnahme der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien zeigen, dass Klonen zu erheblichen Problemen für Gesundheit und Wohlergehen sowohl der geklonten Tiere als auch der Surrogat-Mütter führt. Geklonte Föten sind häufig abnorm groß; dies führt zu schwierigen Geburten und zahlreichen Kaiserschnitten. Viele Klone sterben in der Schwangerschaft oder den ersten Lebenswochen an Abwehrschwäche, Herz-Kreislauf-Versagen, Atemproblemen und Nierenmissbildungen. | |
Die durch Klonen verursachten Probleme für Gesundheit und Wohlergehen von Tieren bedeuten, dass dieses Verfahren unvereinbar mit Nummer 20 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG des Rates ist. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die derzeit verfügbaren Testmethoden eignen sich nicht zur Bewertung der Risiken von Nanomaterialien. Es sollten umgehend tierversuchsfreie Methoden zur Prüfung von Nanomaterialien entwickelt werden. |
Begründung | |
Derzeit gibt es keine geeigneten Methoden zur Bewertung der Sicherheit von Nanomaterialien (siehe Stellungnahme des SCENIHR vom September 2005). Nanomaterialien sollten anhand spezifischer Tests ohne Tierversuche bewertet werden. Um die menschliche Gesundheit zu schützen und Tierversuche zu vermeiden, sollten Nanomaterialien so lange in Lebensmitteln verboten sein, bis ihre Sicherheit anhand spezifischer Tests ohne Tierversuche angemessen bewertet werden kann. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien erklärte in ihrer Stellungnahme Nr. 23 vom 16. Januar 2008 zu den ethischen Aspekten des Klonens von Tieren zum Zweck der Lebensmittelerzeugung, dass es aus ihrer Sicht keine überzeugenden Gründe zur Rechtfertigung der Gewinnung von Lebensmitteln aus Klonen und deren Nachkommen gibt. Der Wissenschaftliche Ausschuss der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit stellte in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 20081 fest, dass die Gesundheit und das Wohlergehen eines erheblichen Teils der Klone beeinträchtigt sind, in vielen Fällen schwerwiegend und mit tödlichem Ausgang. |
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1 EFSA Journal (2008) 767, 1-49. |
Begründung | |
Die Stellungnahmen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien zeigen, dass das Klonen die Gesundheit und das Wohlergehen der Klontiere und ihrer Leihmütter erheblich beeinträchtigt. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Die in Lebensmittelverpackungen enthaltenen Nanomaterialien sollten in einer Liste der zugelassenen Nanomaterialien erfasst werden. Ihr Übertritt in oder auf die in diesen Verpackungen enthaltenen Lebensmittel sollte beschränkt werden. |
Begründung | |
Verpackungen aus Nanomaterialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, müssen genehmigungspflichtig sein. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Lebensmittel, die aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen gewonnen werden, sollten jedoch vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Sie sollten in einer besonderen Verordnung geregelt werden, die im Mitentscheidungsverfahren erlassen wird, und nicht dem gemeinsamen Verfahren unterliegen. Die Kommission sollte bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über geklonte Tiere sollte ein Moratorium für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen hergestellt werden, gelten. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Gegebenenfalls sollten Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf die Festlegung von Kriterien erlassen werden, die eine Beurteilung ermöglichen, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Wurde ein Lebensmittel vor diesem Datum ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Definition in der Richtlinie 2002/46/EG verwendet, so kann es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck in Verkehr gebracht werden und ist dabei nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen. Die Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln sollte jedoch bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, keine Berücksichtigung finden. Deshalb müssen andere Verwendungen des fraglichen Lebensmittels, zum Beispiel andere als in Nahrungsergänzungsmitteln, gemäß dieser Verordnung zugelassen werden. |
(7) Es sollten Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf die Festlegung von weiteren Kriterien erlassen werden, die eine Beurteilung ermöglichen, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Wurde ein Lebensmittel vor diesem Datum ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Definition in der Richtlinie 2002/46/EG verwendet, so kann es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck in Verkehr gebracht werden und ist dabei nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen. Die Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln sollte jedoch bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, keine Berücksichtigung finden. Deshalb müssen andere Verwendungen des fraglichen Lebensmittels, zum Beispiel andere als in Nahrungsergänzungsmitteln, gemäß dieser Verordnung zugelassen werden. |
Begründung | |
Es müssen Durchführungsmaßnahmen erlassen werden, um die Kriterien der Neuartigkeit genauer zu definieren. Deshalb ist das Wort "weitere" zu ergänzen. Die Begründungen der Änderungsanträge zu Erwägung 6 enthalten bereits einschlägige Erklärungen. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel1 sollte anwendbar sein, wenn ein Erzeugnis unter Berücksichtigung sämtlicher Eigenschaften unter den Begriff „Arzneimittel“ und die Definition eines bestimmten Erzeugnisses in anderen gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen fallen kann. Stellt ein Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/83/EG fest, dass es sich bei einem bestimmten Stoff um ein Arzneimittel handelt, kann er demnach das Inverkehrbringen dieses Stoffes in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht einschränken. |
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1 ABl. L 311 vom 28.11.2001, S.67. |
Begründung | |
Angesichts der vielen Grenzfälle in Verbindung mit neuartigen Lebensmitteln ist es wichtig, dieses Grundprinzip in dieser Erwägung zu bekräftigen. Dies bietet der Wirtschaft und den Verbrauchern mehr Klarheit in Bezug auf das Funktionieren des Marktes im Bereich der Grenzprodukte (Arzneimittel/Lebensmittel). | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) Für technische Zwecke bestimmte oder genetisch veränderte Lebensmittel sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen. Vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen sind daher Lebensmittel, die nur als Zusatzstoffe verwendet werden und unter die Verordnung (EG) Nr. XX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] fallen, Aromen, die unter die Verordnung (EG) Nr. XX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] fallen, Extraktionslösungsmittel, die unter die Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, fallen, Enzyme, die unter die Verordnung (EG) Nr. XX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] fallen, sowie genetisch veränderte Lebensmittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel fallen. |
(10) Für technische Zwecke bestimmte oder genetisch veränderte Lebensmittel sollten nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, sofern sie einer Sicherheitsbewertung unterzogen und aufgrund anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zugelassen wurden. Vom Geltungsbereich dieser Verordnung auszuschließen sind daher Lebensmittel, die nur als Zusatzstoffe verwendet werden und unter die Verordnung (EG) Nr. XX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] fallen, Aromen, die unter die Verordnung (EG) Nr. XX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] fallen, Extraktionslösungsmittel, die unter die Richtlinie 88/344/EWG des Rates vom 13. Juni 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden, fallen, Enzyme, die unter die Verordnung (EG) Nr. XX/XXX des Europäischen Parlaments und des Rates vom [...] fallen, sowie genetisch veränderte Lebensmittel, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel fallen. |
Begründung | |
Es muss klargestellt werden, dass alle neuartigen Lebensmittel und Lebensmittelzutaten einer einzigen gemeinschaftsrechtlich festgelegten Risikobewertung unterzogen werden sollten. Für Lebensmittel, die bereits einer Sicherheitsbewertung unterzogen und aufgrund anderer gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen zugelassen wurden, sollte nicht zusätzlich eine Risikobewertung und Zulassung aufgrund dieser Verordnung erforderlich sein. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Feststellung, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, sollte sich auf die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Informationen stützen. Für Fälle, bei denen der Kommission keine Angaben zur Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen, sollte ein einfaches, transparentes Verfahren zur Erfassung dieser Informationen eingeführt werden, in das die Mitgliedstaaten und Interessenträger eingebunden sind. |
(13) Die Kommission sollte ein einfaches, transparentes Verfahren für Fälle einführen, bei denen ihr keine Angaben zur Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen; an diesem Verfahren sollten die Mitgliedstaaten beteiligt sein. Dieses Verfahren sollte spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung eingeführt werden. |
Begründung | |
Klarstellung und Vereinfachung des Kommissionsvorschlags. Es muss ersichtlich sein, welche Zuständigkeit die Kommission bei Inkrafttreten dieser Verordnung erhält. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Neuartige Lebensmittel sollten in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind und den Verbraucher nicht irreführen. Außerdem sollten sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht auf eine Weise unterscheiden, dass ihr Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich bringt. |
(14) Neuartige Lebensmittel sollten in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind und den Verbraucher nicht irreführen. Ihre Sicherheitsbewertung sollte auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, das in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit1 niedergelegt ist. Außerdem sollten sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht auf eine Weise unterscheiden, dass ihr Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich bringt. |
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_______________________ 1 ABl. L 31 vom 31. 12.2002, S. 1. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Es muss ein harmonisiertes, zentralisiertes Verfahren für die Sicherheitsbewertung und die Zulassung angewandt werden, das effizient, zeitlich begrenzt und transparent ist. Im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung der Zulassungsverfahren für Lebensmittel sollten die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel und deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nach dem Verfahren erfolgen, das in der Verordnung (EG) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und ‑aromen vorgesehen ist. |
(15) Es muss ein harmonisiertes, zentralisiertes Verfahren für die Sicherheitsbewertung und die Zulassung angewandt werden, das effizient, zeitlich begrenzt und transparent ist. Im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung der Zulassungsverfahren für Lebensmittel sollten die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel und deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nach dem Verfahren erfolgen, das in der Verordnung (EG) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, ‑enzyme und ‑aromen vorgesehen ist. Bei der Zulassung neuartiger Lebensmittel sollten auch andere für den zu prüfenden Gegenstand relevante Faktoren berücksichtigt werden, einschließlich ethischer Faktoren. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass beim Prozess der Zulassung neuartiger Lebensmittel (da dieser auch neuartige Lebensmittel einschließt, die durch Nanotechnologien oder Klonen gewonnen werden) alle für eine endgültige Entscheidung wichtigen Faktoren herangezogen werden, einschließlich ethischer Gesichtspunkte. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 15 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15) Um Tierversuche zu vermeiden, sollten Wirbeltierversuche für die Zwecke dieser Verordnung nur als letzter Ausweg durchgeführt werden. In dieser Verordnung sollte dafür gesorgt werden, dass Wirbeltierversuche auf ein Mindestmaß beschränkt und Doppelprüfungen vermieden werden. Und sollte Testmethoden ohne Tierversuche und intelligente Teststrategien fördern. Bei der Entwicklung neuartiger Lebensmittel sollten bestehende Ergebnisse von Wirbeltierversuchen ausgetauscht werden. Aufgrund der Richtlinie 86/609/EWG des Rates vom 24. November 1986 zur Annäherung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere1 müssen Wirbeltierversuche ersetzt, eingeschränkt bzw. verfeinert werden. Die Durchführungsmaßnahmen zu dieser Verordnung sollten so weit wie möglich auf geeigneten alternativen Testmethoden beruhen. Bis spätestens ...* überprüft die Kommission die Bestimmungen über den Datenschutz für die Ergebnisse von Wirbeltierversuchen und schlägt gegebenenfalls geeignete Änderungen vor. |
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1 ABl. L 358 vom 18.12.1986, S. 1. * Sieben Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung. |
Begründung | |
Laut dem Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere haben die Union und die Mitgliedstaaten bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Union den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere als fühlende Wesen in vollem Umfang Rechnung zu tragen, sodass an dieser Stelle klargestellt werden sollte, dass Tierversuche auf ein Mindestmaß zu beschränken sind und nur als letzter Ausweg durchgeführt werden dürfen, während Alternativen gefördert werden müssen. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(16) Des Weiteren sollten Kriterien für die Bewertung der potenziellen Risiken im Zusammenhang mit neuartigen Lebensmitteln festgelegt werden. Um eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung neuartiger Lebensmittel zu gewährleisten, sollten solche Bewertungen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“ genannt) vorgenommen werden. |
Des Weiteren sollten Kriterien für die Bewertung der potenziellen Risiken im Zusammenhang mit neuartigen Lebensmitteln festgelegt werden. Um eine einheitliche wissenschaftliche Bewertung neuartiger Lebensmittel zu gewährleisten, sollten solche Bewertungen von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“ genannt) in Zusammenarbeit mit den nationalen Behörden vorgenommen werden. |
Begründung | |
Die Bündelung des Zulassungsverfahrens und des Bewertungsverfahrens für neuartige Lebensmittel ist zwar wünschenswert, doch muss auch die Zusammenarbeit zwischen der Behörde und den zuständigen nationalen Stellen gewährleistet werden, insbesondere bei der Überwachung des Marktes, die ihnen aufgrund der vorliegenden Verordnung obliegt. Dank dieser Zusammenarbeit behalten sie ihr Know-how und ihre Kompetenzen. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16 a) Ethische Aspekte und Umweltschutzaspekte müssen beim Zulassungsverfahren Teil der Risikobewertung sein. Die Bewertung dieser Aspekte muss durch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien bzw. die Europäische Umweltagentur erfolgen. |
Begründung | |
Neben den Aspekten Gesundheitsschutz, Verbraucherinteressen und Tiergesundheit sind bei der Risikobewertung auch ethische Aspekte und Umweltschutzaspekte zu berücksichtigen. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Gegebenenfalls sollten auf der Grundlage des Ergebnisses der Sicherheitsbewertung Bestimmungen für die Überwachung neuartiger, zum menschlichen Verzehr bestimmter Lebensmittel nach dem Inverkehrbringen festgelegt werden. |
(18) Auf der Grundlage des Ergebnisses der Sicherheitsbewertung sollten Bestimmungen für die mögliche Überwachung neuartiger Lebensmittel nach dem Inverkehrbringen festgelegt werden. |
Begründung | |
Klarstellung und Vereinfachung des Kommissionsvorschlags. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Um die Forschung und Entwicklung und somit Innovationen in der Agrar- und Ernährungsindustrie zu fördern, sollten unter spezifischen Umständen die neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und geschützten Daten, die zur Stützung eines Antrags auf Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste vorgelegt werden, während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne die Zustimmung des ersten Antragstellers zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden. Der Schutz der von einem Antragsteller vorgelegten wissenschaftlichen Daten sollte andere Antragsteller nicht daran hindern, auf der Basis ihrer eigenen wissenschaftlichen Daten die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel zu betreiben. |
(20) Um die Forschung und Entwicklung und somit Innovationen in der Agrar- und Lebensmittelindustrie zu fördern, ist es unter spezifischen Umständen angebracht, die Investitionen, die von Innovatoren bei der Beschaffung von Informationen und Daten zur Unterstützung eines Antrags gemäß dieser Verordnung getätigt werden, zu schützen. Die neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und geschützten Daten, die zur Stützung eines Antrags auf Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste vorgelegt werden, sollten während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne die Zustimmung des ersten Antragstellers zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden. Der Schutz der von einem Antragsteller vorgelegten wissenschaftlichen Daten sollte andere Antragsteller nicht daran hindern, auf der Basis ihrer eigenen wissenschaftlichen Daten die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel zu betreiben. Zudem sollte der Schutz wissenschaftlicher Daten nicht die Transparenz beeinträchtigen und den Zugang zu Informationen behindern, soweit die Daten betroffen sind, die bei der Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel verwendet werden. Rechte des geistigen Eigentums sollten jedoch gewahrt werden. |
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In jedem Fall sollte die Wiederholung von Wirbeltierversuchen verboten werden. In diesem Zusammenhang sollte eine Verpflichtung bestehen, den Zugang zu Studien über Wirbeltierversuche und anderen Studien, mit denen möglicherweise Tierversuche verhindert werden, zu ermöglichen. |
Begründung | |
Die Formulierung der Erwägung 20 sollte an diejenige der Erwägung 31 der Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel angepasst werden. | |
Dies stimmt mit Änderungsantrag 5 in der Stellungnahme überein, soll aber den Schutz der Rechte des Erzeugers aufgrund des geistigen Eigentums gewährleisten. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Für neuartige Lebensmittel gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. In bestimmten Fällen könnten zusätzliche Kennzeichnungsangaben erforderlich sein, vor allem was die Beschreibung, Herkunft oder Verwendungsbedingungen des Lebensmittels angeht. Aus diesem Grund kann die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste mit spezifischen Verwendungsbedingungen oder Etikettierungsvorschriften verknüpft werden. |
(21) Für neuartige Lebensmittel gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. In bestimmten Fällen könnten zusätzliche Angaben auf dem Etikett erforderlich sein, vor allem was die Beschreibung, Herkunft oder Verwendungsbedingungen des Lebensmittels angeht, wozu auch Informationen zu ethischen Gesichtspunkten gehören können. Aus diesem Grund schafft die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste in den genannten Fällen spezifische Verwendungsbedingungen oder Etikettierungsvorschriften. Mit Hilfe von Nanotechnologien hergestellte Erzeugnisse und Lebensmittel, die aus mit genetisch veränderten Futtermitteln gefütterten Tieren gewonnen werden, müssen als solche gekennzeichnet werden. |
Begründung | |
Klarstellung des Änderungsantrags 12 der Berichterstatterin. Es gibt eine klare Lücke in den Bestimmungen über Lebensmittel, die aus mit genetisch veränderten Futtermitteln gefütterten Tieren gewonnen werden: Erwägung 16 der Verordnung (EG) 1829/2003 wird dahingehend ausgelegt, dass Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, nicht unter diese Verordnung fallen. Dies bedeutet, dass die Verordnung (EG) 1829/2003 keine Kennzeichnungsbestimmungen enthält. Die entsprechenden Bestimmungen müssen deshalb in der vorliegenden Verordnung enthalten sein, um diese Lücke zu füllen. | |
Die Kriterien für zusätzliche Angaben in der Kennzeichnung sollten auch ethischen Gesichtspunkten wie dem Klonen Rechnung tragen. Deshalb sollte die Angabe gefordert werden können, dass ein Lebensmittel aus geklonten Tieren gewonnen wurde. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel harmonisiert die einschlägigen Bestimmungen der Mitgliedstaaten. Deshalb sollten Angaben zu neuartigen Lebensmitteln stets gemäß der genannten Verordnung erfolgen. |
(22) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel harmonisiert die einschlägigen Bestimmungen der Mitgliedstaaten. Deshalb sollten Angaben zu neuartigen Lebensmitteln stets gemäß der genannten Verordnung erfolgen. Soweit ein Antragsteller auf einem neuartigen Lebensmittel eine gemäß Artikel 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 genehmigungspflichtige gesundheitsbezogene Angabe aufbringen will und die Anträge auf Zulassung des neuartigen Lebensmittels und auf Genehmigung der gesundheitsbezogenen Angabe das Ersuchen um Schutz der geschützten Daten umfassen, können die Datenschutzzeiträume auf Wunsch des Antragstellers zusammenfallen. |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Bei der Sicherheitsbewertung und -überwachung herkömmlicher Lebensmittel aus Drittländern sollte deren sichere Verwendung über längere Zeit im Herkunftsland berücksichtigt werden. Eine andere Verwendung als die eines Lebensmittels oder im Rahmen einer normalen Ernährung sollte dabei keine Berücksichtigung finden. Haben die Mitgliedstaaten und die Behörde keine begründeten Sicherheitsbedenken auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, zum Beispiel Informationen über gesundheitsschädigende Auswirkungen, vorgebracht, sollte es zulässig sein, das Lebensmittel nach einer entsprechenden Mitteilung auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr zu bringen. |
(23) Bei der Sicherheitsbewertung und -überwachung herkömmlicher Lebensmittel aus Drittländern sollte deren sichere Verwendung über längere Zeit im Herkunftsland berücksichtigt werden. Eine andere Verwendung als die eines Lebensmittels oder im Rahmen einer normalen Ernährung sollte dabei keine Berücksichtigung finden. Haben die Mitgliedstaaten und/oder die Behörde keine begründeten Sicherheitsbedenken auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse, zum Beispiel Informationen über gesundheitsschädigende Auswirkungen, vorgebracht, ist es zulässig, das Lebensmittel nach einer entsprechenden Mitteilung auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr zu bringen, falls keine ethischen Einwände dagegen bestehen. |
Begründung | |
Es muss deutlich werden, dass Mitgliedstaaten und/oder Behörden sich dazu äußern können. Auch bei einem sicheren Produkt können ethische Vorbehalte bestehen. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die durch den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 eingesetzte Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien sollte gegebenenfalls gehört werden können, um Ratschläge zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel einzuholen. |
(24) In begründeten Fällen ist die durch den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 eingesetzte Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien zu hören, um Ratschläge zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Technologien und dem Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel einzuholen. |
Begründung | |
Bei begründeten allgemeinen Anliegen (z.B. der Anwendung von Nanotechnologien oder Techniken des Klonens) erscheint es sinnvoll, dass zu ethischen Themen obligatorisch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien zu Rat gezogen wird. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften über das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Gemeinschaft festgelegt, um ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen zu gewährleisten und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen. |
Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften über das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Gemeinschaft festgelegt, um ein hohes Niveau beim Schutz des menschlichen Lebens und der menschlichen Gesundheit, der Gesundheit und des Wohlergehens von Tieren, der Umwelt und der Verbraucherinteressen zu gewährleisten und gleichzeitig die Transparenz und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen und Innovationen in der Agrar- und Ernährungsindustrie zu fördern. |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Gemeinschaft. |
1. Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Gemeinschaft. |
2. Diese Verordnung gilt nicht: |
2. Diese Verordnung gilt, soweit nicht anderweitige Vorschriften gelten, nicht für |
(a) Lebensmittel, die wie folgt verwendet werden: Als |
a) Lebensmittel, die wie folgt verwendet werden: als |
(i) Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. … [über Lebensmittelzusatzstoffe]; |
(1) Lebensmittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. … [über Lebensmittelzusatzstoffe]; |
(ii) Lebensmittelaromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. … [über Lebensmittelaromen]; |
(2) Lebensmittelaromen gemäß der Verordnung (EG) Nr. … [über Lebensmittelaromen], sofern die in Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung aufgeführten Aromen nicht aus einem neuartigen Lebensmittel gewonnen werden; |
(iii) bei der Lebensmittelherstellung verwendete Extraktionslösungsmittel gemäß der Richtlinie 88/344/EWG des Rates; |
(3) bei der Lebensmittelherstellung verwendete Extraktionslösungsmittel gemäß der Richtlinie 88/344/EWG des Rates; |
(iv) Lebensmittelenzyme gemäß der Verordnung (EG) Nr. … [über Lebensmittelenzyme]; |
(4) Lebensmittelenzyme gemäß der Verordnung (EG) Nr. … [über Lebensmittelenzyme]; |
(v) Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Richtlinie 89/398/EWG, der Richtlinie 2002/46/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006; |
(5) Vitamine und Mineralstoffe gemäß der Richtlinie 89/398/EWG, der Richtlinie 2002/46/EG oder der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, sofern sie nicht aus neuen Quellen oder mit einer neuen Produktionsmethode gewonnen werden, die im Zuge ihrer Zulassung gemäß der betreffenden Rechtsvorschrift nicht berücksichtigt wurde; |
(b) Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003. |
(b) Lebensmittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003; |
|
(ba) Lebensmittel, die aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnen werden. Vor dem in Artikel 20 genannten Inkrafttreten dieser Verordnung legt die Kommission einen Legislativvorschlag für ein Verbot des Inverkehrbringens von aus Klontieren und deren Nachkommen gewonnenen Lebensmitteln in der Gemeinschaft vor. Dieser Vorschlag ist dem Europäischen Parlament und dem Rat zu unterbreiten. |
|
2a. Unbeschadet des Absatzes 2 gilt diese Verordnung für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Mineralien und Aromen sowie bestimmte Lebensmittelzutaten mit aromatisierenden Eigenschaften, bei deren Herstellung ein neues, vor dem 15. Mai 1997 nicht übliches Produktionsverfahren angewandt wird, das wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt (zum Beispiel Nanotechnologien und Nanowissenschaften). |
3. Gegebenenfalls kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt werden, ob eine Lebensmittelart in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. |
3. Gegebenenfalls kann nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Verfahren bestimmt werden, ob eine Lebensmittelart in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. |
|
Kann ein Lebensmittel wie ein Arzneimittel auf den menschlichen Körper wirken, fordert die Kommission die Europäische Arzneimittelagentur auf, zu bewerten, ob das Lebensmittel unter die Verordnung (EG) Nr. 762/2004 fällt. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
i) Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. |
i) Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, einschließlich Lebensmittel, die nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten vorgesehenen Schnellverfahren zugelassen wurden. |
Begründung | |
Das Schnellverfahren hat ein niedrigeres Schutzniveau in Sachen Lebensmittelsicherheit bewirkt. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, bei denen die betreffenden Pflanzen oder Tiere mittels einer nicht herkömmlichen Zuchtmethode gezüchtet wurden, die vor dem 15. Mai 1997 nicht angewandt wurde; und |
ii) Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, bei denen die betreffenden Pflanzen oder Tiere mittels einer nicht herkömmlichen Zuchtmethode gezüchtet wurden, mit Ausnahme von Lebensmitteln aus geklonten Tieren und deren Nachkommen; |
Begründung | |
Die Entscheidung über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus geklonten Tieren oder ihren Nachkommen sollte nicht einem Ausschussverfahren überlassen werden, sondern in einer besonderen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage des Mitentscheidungsverfahrens getroffen werden. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Der Begriff „herkömmliche Lebensmittel aus einem Drittland“ bezeichnet neuartige Lebensmittel, für die ein Nachweis über ihre Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland vorliegt, d. h. darüber, dass das fragliche Lebensmittel in weiten Teilen der Landesbevölkerung seit mindestens einer Generation Bestandteil der normalen Ernährung war und auch weiterhin ist. |
b) Der Begriff „herkömmliche Lebensmittel aus einem Drittland“ bezeichnet neuartige Lebensmittel, für die ein Nachweis über ihre Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland vorliegt, d. h. darüber, dass das fragliche Lebensmittel in weiten Teilen der Landesbevölkerung seit mindestens 30 Jahren Bestandteil der normalen Ernährung war und auch weiterhin ist. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Der Begriff „Nachweis der sicheren Verwendung als Lebensmittel“ bedeutet, dass die Sicherheit des fraglichen Lebensmittels durch die Angaben über die Zusammensetzung sowie die Erfahrungen mit der (andauernden) Verwendung als Bestandteil der normalen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung eines Landes bestätigt wurde. |
c) Der Begriff „Nachweis der sicheren Verwendung als Lebensmittel“ bedeutet, dass die Sicherheit des fraglichen Lebensmittels durch die Angaben über die Zusammensetzung sowie die Erfahrungen mit der mindestens 30 Jahre andauernden Verwendung als Bestandteil der üblichen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung bestätigt wurde. |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ca) „Nanomaterial“: absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur in einer Größenordnung von 100 Nanometern oder weniger; |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cb) „mit Hilfe von Nanotechnologien hergestellt“: ein Erzeugnis, das absichtlich hergestelltes Material mit einer oder mehreren äußeren Abmessungen oder einer inneren Struktur enthält bzw. daraus besteht oder hergestellt ist und |
|
(i) in der Größenordnung von 1 bis 100 Nanometern liegt oder |
|
(ii) bei einer Größe von mehr als 100 Nanometern wissenschaftlich allgemein als Produkt der Nanotechnologie anerkannt ist. |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) „geklonte Tiere“: einer asexuellen, künstlichen Fortpflanzungsmethode im Hinblick auf die Herstellung einer genetisch identischen oder fast identischen Kopie eines einzelnen Tieres gezüchtete Tiere; |
Begründung | |
Klarstellung der Definitionen. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cb) „Nachkommen von geklonten Tieren“: durch sexuelle Fortpflanzung gezüchtete Tiere, wobei mindestens ein Elternteil ein geklontes Tier ist; |
Begründung | |
Klarstellung der Definitionen. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Absätze 1, 1 a und 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Einholen von Informationen über die Verwendung eines Lebensmittels für den menschlichen Verzehr |
Einholen von Informationen über die Einstufung neuartiger Lebensmittel |
1. Die Kommission kann bei den Mitgliedstaaten und/oder Lebensmittelunternehmern Informationen einholen, um festzustellen, in welchem Umfang ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. |
1. Die Kommission holt bei den Mitgliedstaaten und/oder Lebensmittelunternehmern oder anderen Interessenträgern Informationen ein, um festzustellen, ob ein Lebensmittel unter diese Verordnung fällt. Die Mitgliedstaaten, Lebensmittelunternehmer oder andere Interessenträger müssen der Kommission Informationen darüber übermitteln, in welchem Umfang ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. |
|
1a. Die Kommission veröffentlicht diese Daten, die aus den erfassten Daten gezogenen Schlüsse und die nicht vertraulichen zugrunde liegenden Daten. |
|
1b. Durchführungsmaßnahmen – mit denen festgelegt wird, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen der Kommission keine Informationen über die Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen – zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, unter anderem durch Hinzufügung, werden spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung nach dem in Artikel 14 Absatz 3 vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
Ausschließlich die in der Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel (nachstehend „Gemeinschaftsliste“ genannt) aufgeführten neuartigen Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden. |
Ausschließlich die in der Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel (nachstehend „Gemeinschaftsliste“ genannt) aufgeführten neuartigen Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden. Die Gemeinschaftsliste wird von der Kommission geführt und auf einer dafür bestimmten öffentlich zugänglichen Seite der Website der Kommission veröffentlicht. |
Begründung | |
Zur Förderung von Innovationen sollte sich die Zulassung für die in Artikel 12 genannte Dauer des Datenschutzes auf die ausschließliche Verwendung durch den Antragsteller beschränken. Neue Zulassungen können somit nur dann erteilt werden, wenn die anderen Antragsteller überzeugende Daten unterbreiten, die nicht auf den geschützten Daten des ursprünglichen Antragstellers beruhen. Der Mechanismus sollte derselbe wie in Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung 1924/2006/EG sein. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 5a |
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Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden neuartigen Lebensmitteln |
|
Neuartige Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verwendung nicht mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang steht. |
Begründung | |
Dieses Verbot sollte betrügerische Unternehmer abschrecken und den Verbraucherschutz verbessern. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ein neuartiges Lebensmittel darf nur dann in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn es |
1. Ein neuartiges Lebensmittel darf nur dann in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn es |
(a) nach den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen unter normalen Verzehrbedingungen für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich ist; |
(a) nach den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen und bei Anwendung des in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 niedergelegten Vorsorgeprinzips für die Gesundheit der Verbraucher und die Tiergesundheit unbedenklich ist, was impliziert, dass die Kumulations- und Synergieeffekte sowie mögliche negative Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen bei der Risikobewertung berücksichtigt werden; |
Begründung | |
Ein neuartiges Lebensmittel sollte für die Verbraucher unter allen Umständen gesundheitlich unbedenklich sein. Der zusätzliche Hinweis auf normale Verzehrbedingungen ist überflüssig und würde lediglich Interpretationsschwierigkeiten in der Praxis verursachen und die Berechenbarkeit der Entscheidungspraxis für Unternehmer auf diesem Gebiet senken. Gleichzeitig stellt der neue Wortlaut eine weitere Stärkung des Verbraucherschutzes dar. | |
Auch die Tiergesundheit ist hier wichtig. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) den Verbraucher durch seine Aufmachung oder vorgesehene Verwendung nicht irreführt; |
b) keine Irreführung der Verbraucher bewirkt; |
Begründung | |
Die Definitionen in der ursprünglichen Verordnung (EG) Nr. 258/97 sind klarer und eindeutiger und sollten beibehalten werden. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) sich von Lebensmitteln, die es ersetzen soll, nicht so stark unterscheidet, dass sein normaler Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte. |
c) sich von Lebensmitteln, die es ersetzen soll, nicht so unterscheidet, dass sein normaler Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte. |
Begründung | |
Die Definitionen in der ursprünglichen Verordnung (EG) Nr. 258/97 sind klarer und eindeutiger und sollten beibehalten werden. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) keine negativen Umweltauswirkungen hat und in der Umwelt nicht persistent ist oder sich anreichert, nachdem es verzehrt worden oder zu ein Abfall geworden ist. |
Begründung | |
Eines der Kriterien für die Eintragung neuartiger Lebensmittel in die Gemeinschaftsliste muss sich auf die Umwelt beziehen und insbesondere die Umweltpersistenz und Bioakkumulierbarkeit berücksichtigen. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) Die Stellungnahme der Europäischen Umweltagentur zu dem Umfang, in dem im Produktionsprozess bei normalem Verzehr nachteilige Umweltauswirkungen eintreten, wird in der Bewertung berücksichtigt; |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass bei den Voraussetzungen für die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste auch Umweltaspekte eine Rolle spielen. | |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Buchstabe c b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cb) die Stellungnahme der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien zu dem Umfang, in dem ethische Einwände bestehen, wird in der Bewertung berücksichtigt. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass bei den Voraussetzungen für die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste auch ethische Aspekte eine Rolle spielen. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Buchstaben c d bis c f (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
cd) Ein neuartiges Lebensmittel, das nachteilige Auswirkungen auf bestimmte Bevölkerungsgruppen haben kann, wird nur zugelassen, wenn gezielte Maßnahmen gegen solche Auswirkungen getroffen worden sind. |
|
ce) Höchstmengen für die tägliche Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels als solchen oder als Bestandteil eines anderen Lebensmittels bzw. einer anderen Lebensmittelkategorie sind festzulegen, wenn seine unbedenkliche Verwendung es erfordert. |
|
cf) Kumulationseffekte neuartiger Lebensmittel, die in anderen Lebensmitteln bzw. Lebensmittelkategorien verwendet werden, müssen bewertet worden sein. |
Begründung | |
Den möglichen Risiken der Verwendung neuartiger Lebensmittel - insbesondere für gefährdete Bevölkerungsgruppen - sollte mehr Aufmerksamkeit geschenkt werden. Zur Vermeidung unerwarteter Nebenwirkungen der Verwendung neuartiger Lebensmittel muss ihre Aufnahme in die Gemeinschaftsliste an umfassendere Bedingungen geknüpft werden. | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Lebensmittel, bei deren Herstellung Produktionsverfahren angewandt werden, die spezifische Risikobewertungsmethoden erfordern (z. B. mithilfe von Nanotechnologien hergestellte Lebensmittel), dürfen nur dann in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn diese Methoden zur Anwendung zugelassen worden sind und mit einer angemessenen Sicherheitsbewertung anhand dieser Methoden die sichere Verwendung der betreffenden Lebensmittel nachgewiesen worden ist. Diese Methoden dürfen keine Wirbeltierversuche umfassen. |
Begründung | |
Derzeit gibt es keine geeigneten Methoden zur Bewertung der Sicherheit von Nanomaterialien (siehe Stellungnahme des SCENIHR vom September 2005). Nanomaterialien sollten anhand spezifischer Tests ohne Tierversuche bewertet werden. Um die menschliche Gesundheit zu schützen und Tierversuche zu vermeiden, sollten Nanomaterialien so lange in Lebensmitteln verboten sein, bis ihre Sicherheit anhand spezifischer Tests ohne Tierversuche angemessen bewertet werden kann. | |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Ein neuartiges Lebensmittel darf nur dann in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn ein Gutachten der zuständigen Behörde über die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Lebensmittels vorliegt. |
|
Lebensmittel aus geklonten Tieren oder deren Nachkommen dürfen nicht auf die Gemeinschaftsliste gesetzt werden. |
Begründung | |
Die Entscheidung über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus geklonten Tieren oder ihren Nachkommen sollte in einer besonderen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage des Mitentscheidungsverfahrens getroffen werden. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1c. In Zweifelsfällen, z. B. wegen des Fehlens ausreichender wissenschaftlicher Erkenntnisse oder Daten, ist das Vorsorgeprinzip anzuwenden und das betreffende Lebensmittel nicht in die Gemeinschaftsliste aufzunehmen. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Gemeinschaftsliste wird nach dem in der Verordnung (EG) Nr. ... festgelegten Verfahren [gemeinsames Verfahren] aktualisiert. |
1. Die Gemeinschaftsliste wird nach dem in der Verordnung (EG) Nr. ... festgelegten Verfahren [gemeinsames Verfahren] aktualisiert, und die Kommission veröffentlicht sie auf einer dazu bestimmten Seite ihrer Website. |
Begründung | |
Ähnlich wie die Liste der Lebensmittel aus Drittstaaten sollte auch die Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel über das Internet verfügbar sein. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Der Eintrag eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste umfasst eine Spezifikation des Lebensmittels und gegebenenfalls eine Spezifizierung der Verwendungsbedingungen, spezifische zusätzliche Etikettierungsanforderungen zur Information des Endverbrauchers und/oder die Anforderung einer Überwachung nach dem Inverkehrbringen. |
2. Der Eintrag eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste umfasst: |
|
a) eine Spezifikation des Lebensmittels, |
|
b) die beabsichtigte Verwendung des Lebensmittels, |
|
c) die Verwendungsbedingungen, |
|
d) das Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste und das Datum der Antragstellung, |
|
e) den Namen und die Anschrift des Antragstellers, |
|
f) das Datum und die Ergebnisse der letzten Prüfung entsprechend den in Artikel 11 genannten Überwachungserfordernissen. |
Begründung | |
Es ist wichtig für die Transparenz, diese Informationen für alle neuartigen Lebensmittel zu verlangen (und nicht nur für die in Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 des Kommissionsvorschlags genannten Lebensmittel). | |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Alle neuartigen Lebensmittel müssen nach ihrem Inverkehrbringen überwacht werden. Sämtliche für den Verkehr zugelassenen Lebensmittel werden alle fünf Jahre oder anlässlich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse überprüft. Bei der Überwachung werden die Bevölkerungsgruppen mit dem höchsten Konsum besonders berücksichtigt. |
Begründung | |
Zwecks Information über negative Auswirkungen der Verwendung neuer Lebensmittel sollten sämtliche neuartigen Lebensmittel alle fünf Jahre nach ihrem Inverkehrbringen in der Gemeinschaft einer Überprüfung unterzogen werden. | |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung - Änderungsrechtsakt Artikel 7 - Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. In den in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen ist das gemeinsame Verfahren unabhängig von der bisherigen Verwendung oder Zulassung des Stoffes, zu dessen Herstellung ein übliches Produktionsverfahren angewendet wurde, durchzuführen. |
Begründung | |
Ein Lebensmittelbestandteil oder -zusatzstoff, der mittels einer zuvor nicht genutzten Produktionstechnologie, zum Beispiel Nanotechnologie und Nanowissenschaft, hergestellt wurde, sollte der Verordnung über neuartige Lebensmittel unterliegen. Diese Stoffe können völlig neue Eigenschaften aufweisen. Daher ist aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes eine eigenständige Bewertung erforderlich, die unabhängig von der bisher üblichen Verwendung oder Zulassung des Stoffes erfolgt. | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2b. Soweit ein neuartiges Lebensmittel einen Stoff enthält, der bei übermäßigem Verbrauch die menschliche Gesundheit gefährden kann, bedarf dieses Lebensmittel einer Zulassung zur Verwendung in bestimmten Lebensmitteln bzw. Kategorien von Lebensmitteln unter Einhaltung bestimmter Höchstgrenzen. |
Begründung | |
Ist mit einem neuartigen Lebensmittel das Risiko einer Überdosierung verbunden, so sollte seine Zulassung an Höchstmengen in bestimmten Lebensmitteln oder Lebensmittelkategorien gebunden sein, um eine Überdosierung zu vermeiden. Auf dem Etikett sollte klar auf dieses Risiko hingewiesen werden. | |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 a – Unterabsatz 1 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2a. Für neuartige Lebensmittel gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG. Bei bestimmten neuartigen Lebensmitteln können zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen festgelegt werden, vor allem was die Beschreibung oder die Herkunft des Lebensmittels oder die Bedingungen für seine Verwendung angeht. In diesen Fällen werden die Kennzeichnungsanforderungen in der Gemeinschaftsliste angegeben. |
Begründung | |
Der erste Teil übernimmt den Wortlaut von Erwägung 21. | |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 a – Unterabsatz 2 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Lebensmittel, bei deren Herstellung Nanotechnologien angewandt werden, sind mit dem Hinweis „mit Hilfe von Nanotechnologien hergestellt“ zu kennzeichnen. |
Begründung | |
Die Verbraucher wollen möglicherweise wissen, ob ein Lebensmittel mit Hilfe von Nanotechnologien hergestellt wurde. | |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 a – Unterabsatz 3 (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Lebensmittel, die aus Tieren gewonnen werden, die mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, sind mit dem Hinweis „erzeugt aus Tieren, die mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden“. |
Begründung | |
Die Verbraucher wollen möglicherweise wissen, ob ein Lebensmittel von Tieren stammt, die mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Diesbezüglich gibt es eine deutliche Lücke in den Bestimmungen über Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden. Erwägung 16 der Verordnung (EG) 1829/2003 wird dahingehend ausgelegt, dass Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit genetisch veränderten Futtermitteln gefüttert wurden, nicht unter diese Verordnung fallen. Dies bedeutet, dass die Verordnung (EG) 1829/2003 keine Kennzeichnungsbestimmungen enthält. Die entsprechenden Bestimmungen müssen deshalb in der vorliegenden Verordnung enthalten sein, um diese Lücke zu füllen. | |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. ... [gemeinsames Verfahren] wird die Aktualisierung der Gemeinschaftsliste durch die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels, bei dem es sich nicht um ein herkömmliches Lebensmittel aus einem Drittland handelt, nach dem Regelungsverfahren des Artikels 14 Absatz 2 dieser Verordnung beschlossen, wenn neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte wissenschaftliche Daten dem Schutz nach Artikel 12 unterliegen. |
Die Aktualisierung der Gemeinschaftsliste wird nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle beschlossen. |
In den in Absatz 1 genannten Fällen enthält der Eintrag eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 2 Folgendes: |
|
a) Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste, |
|
b) den Hinweis, dass die Aufnahme auf der Basis neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder geschützter wissenschaftlicher Daten erfolgt, die dem Schutz gemäß Artikel 12 unterliegen, |
|
c) Name und Anschrift des Antragstellers. |
|
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 7 a |
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Kennzeichnung von neuartigen Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten |
|
Unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG müssen sämtliche spezifischen Daten über neuartige Lebensmittel durch ihre Kennzeichnung angegeben werden, um den Verbraucher angemessen zu informieren: |
|
(a) Alle in Verkehr gebrachten neuartigen Lebensmittel müssen mit einer eindeutig erkennbaren, genauen, leicht zu lesenden und verständlichen Kennzeichnung verkauft werden, aus der hervorgeht, dass es sich um ein neuartiges Lebensmittel handelt. |
|
(b) Alle Eigenschaften neuartiger Lebensmittel wie etwa ihre Zusammensetzung, ihr Nährwert und ihre sinnvolle Verwendung müssen eindeutig erkennbar, genau, leicht zu lesen und verständlich auf ihrer Verpackung angegeben werden. |
|
iii) Das Vorhandensein eines neuartigen Lebensmittels und einer neuartigen Lebensmittelzutat, das bzw. die einen Stoff oder eine Zutat ersetzt, ob dieser bzw. diese gleichgültig, ob eine Ersetzung durch ein neuartiges Lebensmittel gegeben ist oder nicht, muss eindeutig erkennbar, genau, leicht zu lesen und verständlich durch die Kennzeichnung angegeben werden. |
|
Enthält ein neuartiges Lebensmittel einen Stoff, der im Fall des übermäßigen Konsums ein hohes Risiko für die menschliche Gesundheit verursachen kann, müssen die Verbraucher darüber durch einen eindeutig erkennbaren, genauen, leicht zu lesenden und verständlichen Hinweis auf der Verpackung informiert werden. |
Begründung | |
Wie alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Lebensmitten muss ein neuartiges Lebensmittel gemäß der in Überarbeitung befindlichen Richtlinie 2000/13/EG gekennzeichnet werden, aber auch gemäß den spezifischen Bestimmungen dieses Artikels unter Berücksichtigung der Besonderheiten der neuartigen Lebensmittel oder Lebensmittelzutaten. | |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Mitteilung liegt ein Nachweis über die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit im Drittland bei. |
Der Mitteilung liegt ein Nachweis über die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit in einem Drittland bei. |
Begründung | |
Wegen fehlender Statistiken müssen Daten geprüft werden, mit denen die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit in einem Drittland nachgewiesen wird. | |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Kommission leitet die Mitteilung einschließlich des in Absatz 1 genannten Nachweises über die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit unverzüglich an die Mitgliedstaaten und die Behörde weiter. |
2. Die Kommission leitet die Mitteilung einschließlich des in Absatz 1 genannten Nachweises über die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit unverzüglich an die Mitgliedstaaten und die Behörde weiter und veröffentlicht sie auf ihrer Website. |
Begründung | |
Den Interessenträgern und Verbrauchern soll ein hohes Maß an Transparenz geboten werden. | |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In diesem Fall wird das Lebensmittel in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht, und es gelten die Artikel 5 bis 7. Die Mitteilung gemäß Absatz 1 wird als Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung XX/XXX [gemeinsames Verfahren] erachtet. |
In diesem Fall wird das Lebensmittel in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht, und es gelten die Artikel 5 bis 7. Die Mitteilung gemäß Absatz 1 wird als Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung XX/XXX [gemeinsames Verfahren] erachtet. Der Antragsteller kann sich auch dafür entscheiden, die Mitteilung zurückzuziehen. |
Begründung | |
Verglichen mit den Nachweisen über die sichere Verwendung von Lebensmitteln aus Drittländern, die der Mitteilung gemäß Artikel 8 beizufügen sind, wären die Daten, die zur Stützung eines Antrags vorzulegen sind, wesentlich umfangreicher. Daher sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, die Mitteilung zurückzuziehen, und die Mitteilung sollte nicht automatisch in einen Antrag umgewandelt werden. | |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission informiert den betreffenden Lebensmittelunternehmer hierüber innerhalb von fünf Monaten ab dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 1. |
Die Kommission informiert den betreffenden Lebensmittelunternehmer hierüber nachweislich und ohne unnötige Verzögerung, spätestens aber innerhalb von fünf Monaten ab dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 1. |
Begründung | |
Zu Erhöhung der Rechtssicherheit sollte der Antragsteller (Lebensmittelunternehmer) durch die Kommission über die gegen die Anmeldung vorgebrachten Bedenken nachweislich und ohne unnötige Verzögerung informiert werden. | |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
5. Die Kommission veröffentlicht auf einer speziellen Seite der Website der Kommission eine Liste der herkömmlichen Lebensmittel aus Drittländern, die in der Gemeinschaft gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht werden dürfen. |
5. Die Kommission veröffentlicht auf einer speziellen Seite der Website der Kommission eine Liste der herkömmlichen Lebensmittel aus Drittländern, die in der Gemeinschaft gemäß Absatz 4 in Verkehr gebracht werden dürfen. Diese Seite ist von der Seite mit der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Gemeinschaftsliste der neuartigen Lebensmittel aus zugänglich und mit ihr verbunden. |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 8 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Durchführungsvorschriften für diesen Artikel, die nichtwesentliche Bestimmungen dieser Verordnung ändern (u. a. durch Ergänzung der Verordnung), können nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt werden. |
6. Bis Artikel 8 Anwendung findet, werden genauere Durchführungsvorschriften für diesen Artikel, die nichtwesentliche Bestimmungen dieser Verordnung ändern (u. a. durch Ergänzung der Verordnung), nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt. |
Begründung | |
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für die auf diesem Gebiet tätigen Unternehmer muss die Kommission klare Kriterien dafür festlegen, auf deren Grundlage beurteilt wird, ob Lebensmittel in wesentlichem Umfang zum menschlichen Verzehr in der Gemeinschaft verwendet worden ist. | |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gegebenenfalls stellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Behörde fachliche Anleitung und Hilfsmittel zur Verfügung, um die Lebensmittelunternehmer und insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen bei der Abfassung und Vorlage von Anträgen gemäß dieser Verordnung zu unterstützen. |
Unbeschadet des Artikels 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. ... (gemeinsames Verfahren) und vor Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung stellt die Kommission gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit der Behörde, den Lebensmittelunternehmern und kleinen und mittleren Unternehmen fachliche Anleitung und Hilfsmittel zur Verfügung, um die Lebensmittelunternehmer und insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen bei der Abfassung und Vorlage von Anträgen gemäß dieser Verordnung zu unterstützen. Die Empfehlung 97/618/EG steht den Antragstellern zur Verfügung, bis sie durch eine überarbeitete fachliche Anleitung ersetzt wird, die aufgrund dieses Artikels erstellt wird. |
|
Diese fachliche Anleitung und diese Hilfsmittel werden spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung auf einer dafür bestimmten öffentlich zugänglichen Seite der Website der Kommission veröffentlicht. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel durch die Behörde umfasst |
Die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel durch die Behörde umfasst auf der Grundlage der in Artikel 6 genannten Kriterien |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 10 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) gegebenenfalls die Beurteilung, ob das Lebensmittel genauso sicher ist wie bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr befindliche Lebensmittel einer vergleichbaren Lebensmittelkategorie bzw. wie das Lebensmittel, welches das neuartige Lebensmittel ersetzen soll; |
a) die Beurteilung der Frage, ob das neuartige Lebensmittel, gleichgültig ob es ein bereits in Verkehr befindliches Lebensmittel ersetzen soll oder nicht, mit keinem Risiko schädlicher oder toxischer Auswirkungen auf die Gesundheit verbunden ist, wobei die Auswirkungen sämtlicher neuer Eigenschaften zu berücksichtigen sind; |
Begründung | |
Klarstellung des Kommissionsvorschlags. Dieser Änderungsantrag steht in Zusammenhang mit dem Änderungsantrag 40 von Frau Liotard. | |
Mit Hilfe von zum Beispiel Nanotechnologien hergestellte Lebensmittel können neuartige Eigenschaften haben, welche nicht durch einen bloßen Vergleich mit bereits im Verkehr befindlichen Erzeugnissen angemessen bewertet werden können. | |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe a a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
aa) im Rahmen der wissenschaftlichen Bewertungen der Risiken von neuartigen Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten kann die Behörde die zuständigen nationalen Behörden auffordern, ihr verfügbare wissenschaftliche Bewertungen des neuartigen Lebensmittels oder der neuartigen Lebensmittelzutat zu übermitteln. |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) bei herkömmlichen Lebensmitteln aus einem Drittland die Berücksichtigung des Nachweises der sicheren Verwendung über längere Zeit im Herkunftsland. |
b) die Berücksichtigung folgender Punkte: |
|
(i) bei herkömmlichen Lebensmitteln aus einem Drittland Nachweis der sicheren Verwendung über längere Zeit im Herkunftsland; |
|
(ii) Zusammensetzung des neuartigen Lebensmittels, insbesondere des Gehalts an Anti-Nährstoffen und natürlichen Toxinen; |
|
(iii) Art und Weise der Zubereitung und Spezifikationen einer Zutat eines neuartigen Lebensmittels; |
|
(iv) potenzielle Allergenizität des neuartigen Lebensmittels; |
|
(v) Stoffwechsel-/Toxikogenesestudien zu der Zutat eines neuartigen Lebensmittels; |
|
(vi) Studien zu der Toxizität der Zutat eines neuartigen Lebensmittels für Tiere; |
|
(vii) Studien zur Verträglichkeit der Zutat eines neuartigen Lebensmittels für Menschen. |
Begründung | |
Die Behörde muss bei der Beurteilung der Sicherheit neuartiger Lebensmittel auch Aspekte wie die Zusammensetzung, die Allergenizität und die Toxizität neuartiger Lebensmittel berücksichtigen. | |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Im Fall ethischer Vorbehalte wird zusätzlich zur Sicherheitsbewertung eine Stellungnahme der „European Group on Ethics in Science and New Technologies (EGE)“ eingeholt. |
Begründung | |
Bei der Zulassung eines neuartigen Lebensmittels können neben Sicherheitsbedenken auch ethische Bedenken bestehen. Gemäß Erwägung 24 soll die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien gegebenenfalls gehört werden können, um Ratschläge zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel einzuholen. Der Änderungsvorschlag setzt dies um, in dem er vorsieht, dass im Falle ethischer Bedenken bei der Zulassung eines neuartigen Lebensmittels eine Bewertung durch diese Europäische Gruppe durchgeführt wird. | |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 11 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission kann aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und nach Erstellung eines Gutachtens der Behörde eine Überwachung nach dem Inverkehrbringen vorschreiben. Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel in der Gemeinschaft in Verkehr bringt, ist verantwortlich für die Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung nach dem Inverkehrbringen, die im Eintrag des fraglichen Lebensmittels in der Gemeinschaftsliste festgelegt sind. |
1. Die Kommission schreibt aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und nach Erstellung eines Gutachtens der Behörde eine Überwachung nach dem Inverkehrbringen vor. Die Überprüfung findet nach fünf Jahren statt; dabei sind die Aspekte der Lebensmittelsicherheit, der Gesundheit und des Wohlergehens von Tieren sowie der Umweltauswirkungen zu berücksichtigen. Bei der Überwachung sollten die Bevölkerungsgruppen mit dem höchsten Konsum besonders berücksichtigt werden. |
|
Die Überwachung gilt auch für bereits in Verkehr gebrachte neuartige Lebensmittel einschließlich der im vereinfachten Verfahren („Mitteilung“) der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen Lebensmittel. |
|
Die Mitgliedstaaten benennen die für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen zuständigen Behörden. |
2. Der Hersteller übermittelt der Kommission unverzüglich |
2. Der Hersteller bzw. Lebensmittelunternehmer übermittelt der Kommission unverzüglich |
(a) alle neuen wissenschaftlichen oder technischen Informationen, die die Bewertung der Sicherheit bei der Verwendung des neuartigen Lebensmittels beeinflussen könnten; |
(a) alle neuen wissenschaftlichen oder technischen Informationen, die die Bewertung der Sicherheit bei der Verwendung des neuartigen Lebensmittels beeinflussen könnten; |
(b) Informationen über alle Verbote oder Einschränkungen, die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes ausgesprochen wurden, in dem das neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht wird. |
(b) Informationen über alle Verbote oder Einschränkungen, die von der zuständigen Behörde eines Drittlandes ausgesprochen wurden, in dem das neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht wird. |
|
Alle Lebensmittelunternehmer teilen der Kommission und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, alle Gesundheitsprobleme mit, die ihnen von den Verbrauchern oder Verbraucherorganisationen gemeldet wurden. |
|
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erstatten der Kommission binnen drei Monaten nach Abschluss einer Kontrolle Bericht. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens ein Jahr nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Fünfjahreszeitraums einen Bericht vor. |
|
2a. Um Tierversuche zu vermeiden, dürfen Wirbeltierversuche für die Zwecke dieser Verordnung nur als letztes Mittel durchgeführt werden. Die Anwendung von Versuchen ohne Tierversuche und von intelligenten Teststrategien wird gefördert, und die Wiederholung von Wirbeltierversuchen ist verboten. |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien |
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Gegebenenfalls kann die Kommission aus eigener Initiative oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaats die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der neuen Technologien zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit den Naturwissenschaften und den neuen Technologien von großer ethischer Bedeutung konsultieren und deren Stellungnahme zu ethischen Angelegenheiten einholen. |
|
Die Kommission macht diese Stellungnahme der Öffentlichkeit zugänglich. |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auf Ersuchen des Antragstellers dürfen, sofern der Antrag entsprechende nachprüfbare Informationen enthält, neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte wissenschaftliche Daten, die zur Stützung des Antrags vorgelegt wurden, für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste nicht ohne die Zustimmung des ersten Antragstellers zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden. |
Auf Ersuchen des Antragstellers dürfen, sofern der Antrag entsprechende nachprüfbare Informationen enthält, neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte wissenschaftliche Daten, die zur Stützung des Antrags vorgelegt wurden, für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste nicht zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden, es sei denn, dieser nachfolgende Antragsteller hat mit dem früheren Antragsteller vereinbart, dass solche Daten und Informationen verwendet werden können, vorausgesetzt, |
|
a) die wissenschaftlichen Daten und anderen Informationen wurden vom ursprünglichen Antragsteller zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags als geschützt bezeichnet und |
|
b) der ursprüngliche Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags ausschließlichen Anspruch auf die Nutzung der geschützten Daten und |
|
c) das neuartige Lebensmittel hätte ohne die Vorlage der geschützten Daten durch den ursprünglichen Antragsteller nicht zugelassen werden können. |
Begründung | |
Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel enthält eine klarere Definition des Datenschutzes. Artikel 12 der vorliegenden Verordnung sollte im Hinblick auf die Kohärenz der Datenschutzbestimmungen mit der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 überarbeitet werden. | |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1a. Die Daten aus Forschungsprojekten, die stammen, teilweise oder ganz von der Europäischen Gemeinschaft oder einer öffentlichen Forschungseinrichtung finanziert wurden, sowie Studien über Risiken und Daten zu solchen Studien (wie etwa Fütterungsstudien) sollten zusammen mit dem Antrag veröffentlicht werden und müssen für andere Antragsteller frei verfügbar sein. |
Begründung | |
Erkenntnisse, die dank öffentlicher Mittel gewonnen werden, sollten auch öffentlich verfügbar sein. | |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1b. Die Wiederholung von Wirbeltierversuchen ist zu verbieten. Dabei fallen Studien mit Wirbeltierversuchen und Studien, durch die Tierversuche vermieden werden können, nicht unter den Datenschutz. Dementsprechend muss der Zugang zu Studien mit Wirbeltierversuchen und Studien, durch die Tierversuche vermieden werden können, gewährt werden. |
Begründung | |
An dieser Stellte sollte klargestellt werden, dass der Eigentümer eines Tests oder einer Studie, nicht die Verwendung durch einen Dritten verhindern darf, falls diese Verwendung Tierversuche vermeiden hilft. | |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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Harmonisierter Datenschutz |
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Ungeachtet der Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gemäß den Artikeln 7 und 14 der Verordnung (EG) Nr. …/… [gemeinsames Verfahren] und der Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß den Artikeln 17, 18 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 müssen die Daten über die Zulassung und deren Veröffentlichung im Amtsblatt übereinstimmen und die Fristen für den Datenschutz zusammenfallen, falls eine Zulassung für ein neuartiges Lebensmittel und eine gesundheitsbezogene Angabe für dieses Lebensmittel beantragt wird, und falls der Datenschutz durch die Bestimmungen beider Verordnungen gerechtfertigt ist und vom Antragsteller verlangt wird. |
Begründung | |
Siehe Begründung zu Erwägung 22. | |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12 a |
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Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen |
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Zur Durchsetzung der Einhaltung dieser Verordnung sind offizielle Kontrollen in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz durchzuführen. |
Begründung | |
Im Kommissionsvorschlag wird auf Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen in keinem Artikel verwiesen. | |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens bis zum […] mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen. |
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen innerhalb von höchstens zwölf Monaten mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen. |
Begründung | |
Die Festlegung einer genauen Frist (zwölf Monate), in der die Mitgliedstaaten ihre Regeln für die Auferlegung von Sanktionen für die Verletzung dieser Verordnung erlassen haben müssen, erhöht die Rechtssicherheit. Zudem befindet sich diese Änderung in Übereinstimmung mit der Gewährung einer längeren Frist für den Erlass genauer Umsetzungsvorschriften durch die Kommission in anderen Artikeln. | |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 13 a |
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Vorrechte der Mitgliedstaaten |
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1. Hat ein Mitgliedstaat aufgrund neuer Informationen oder infolge einer Neubewertung bestehender Informationen stichhaltige Gründe zu der Annahme, dass die Verwendung von Lebensmitteln oder Lebensmittelzutaten, die den Bestimmungen dieser Verordnung genügen, die menschliche Gesundheit oder die Umwelt gefährdet, kann er bezüglich des betreffenden Lebensmittels oder der Lebensmittelzutat Handel und Verwendung in seinem Hoheitsgebiet vorübergehend einschränken oder aussetzen. Er unterrichtet hiervon unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe für seine Entscheidung. |
|
2. Die Kommission prüft in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit so bald wie möglich die in Absatz 1 genannten Gründe und trifft geeignete Maßnahmen. Der Mitgliedstaat, der die Entscheidung nach Absatz 1 getroffen hat, kann sie bis zum Inkrafttreten dieser Maßnahmen aufrechterhalten. |
Begründung | |
Diese Bestimmung wurde von der Verordnung (EG) Nr. 258/1997 übernommen. | |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Überprüfung |
Überprüfung |
Spätestens am [1. Januar 2015] übermittelt die Kommission anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 8, gegebenenfalls in Verbindung mit entsprechenden Vorschlägen. Der Bericht und etwaige Vorschläge werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Spätestens am 31. Dezember 2013 übermittelt die Kommission anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere der Artikel 8 und 12, in Anbetracht der unterschiedlichen Definitionen verschiedener Einrichtungen für den Begriff „Nanomaterialien“ und der fortlaufenden technologischen und wissenschaftlichen Entwicklung im Bereich der Nanotechnologie, gegebenenfalls in Verbindung mit entsprechenden Vorschlägen. Der Bericht und etwaige Vorschläge werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Begründung | |
Wegen der Kontinuität ist es sinnvoller, wenn sich das Europäische Parlament bereits innerhalb seiner kommenden Wahlperiode mit der Überprüfung dieser Verordnung befasst. Auch im Hinblick auf die neue Handhabe für Datenschutz gemäß Artikel 12 scheint es sinnvoll, dass die Kommission bei der Überprüfung auch auf seine Umsetzung in den Mitgliedstaaten achtet. | |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung [Datum] erstellt die Kommission die Gemeinschaftsliste, in die alle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen neuartigen Lebensmittel, einschließlich gegebenenfalls geltender Zulassungsbedingungen, aufgenommen werden. |
Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung [Datum] erstellt die Kommission die Gemeinschaftsliste, in die diejenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen neuartigen Lebensmittel, einschließlich gegebenenfalls geltender Zulassungsbedingungen, aufgenommen werden, die zugleich aufgrund der Artikel 2 und 3 in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. |
Begründung | |
Siehe Änderung zu Artikel 16. |
BEGRÜNDUNG
Mit dem Vorschlag der Kommission wird die Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel mit dem Ziel geändert, das Verfahren zur Genehmigung und Inverkehrbringung neuartiger Lebensmittel zu vereinfachen und zu zentralisieren. Es wurde daher entschieden, dass es einer Neuregelung bedarf. Die Berichterstatterin vertritt die Ansicht, dass dann, wenn Rechtsvorschriften erlassen werden sollen, Klarheit über das Ziel dieser Vorschriften herrschen sollte.
Ziele der neuen Verordnung über neuartige Lebensmittel sind nach Auffassung der Berichterstatterin ein hohes Maß an Lebensmittelsicherheit und ein hohes Niveau beim Schutz der Verbraucher, der Umwelt und der Tiergesundheit, wobei jederzeit dem Vorsorgeprinzip Rechnung zu tragen ist, wie es in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit[1] niedergelegt ist. Alle sonstigen Ziele sind nachrangig.
Neuartige Lebensmittel dürfen zudem keine Gefährdung für die Verbraucher darstellen oder sie irreführen, und sie dürfen, wenn sie andere Lebensmittel ersetzen, aus ernährungswissenschaftlicher Sicht keine Nachteile für die Verbraucher mit sich bringen.
Der Vorschlag der Kommission zielt auf eine Klärung der Definition neuartiger Lebensmittel und der damit verbundenen Definitionen ab. Die Berichterstatterin begrüßt zwar dieses Ziel, wirft der Kommission jedoch vor, in ihrem Bemühen ihr Ziel verfehlt zu haben. Da in dem Kommissionsvorschlag eindeutige Definitionen fehlten, hat die Berichterstatterin die vorhandenen Definitionen klarer gefasst und gegebenenfalls um neue Definitionen ergänzt. Hierzu gehört beispielsweise eine Definition von Lebensmitteln, die aus geklonten Tieren gewonnen werden, sowie von Lebensmitteln, die mittels Nanotechnologie erzeugt werden.
Die Berichterstatterin sieht es als sehr wichtig an, Lebensmittel, die aus geklonten Tieren gewonnen werden, vom Geltungsbereich der Verordnung über neuartige Lebensmittel auszunehmen. In Anbetracht der Tatsache, dass eine demokratische Einigung über die Zweckmäßigkeit dieser Lebensmittel, insbesondere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes, noch nicht erzielt wurde, kann die Entscheidung über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen nicht dem Ausschussverfahren überlassen werden. Vielmehr sollte sie in einer besonderen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates unter Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens getroffen werden. Abschließend ist auch zu beachten, ob ein neuartiges Lebensmittel in einer Gesellschaft aus ethischen Gründen als nicht zum Verzehr geeignet gilt.
Alle Anträge auf Zulassung neuartiger Lebensmittel, die den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien entsprechen müssen, sind der Kommission vorzulegen und anschließend an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die die Sicherheitsbewertung vornimmt, zur Bearbeitung weiterzuleiten. In die Bewertung müssen auch Ethik- und Umweltaspekte einfließen. Daher sollten die Stellungnahmen der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien sowie der Europäischen Umweltagentur bei der Sicherheitsbewertung Berücksichtigung finden. Heutzutage verspricht die Kommission den Verbrauchern und Bürgern, sie werde, auch im Zusammenhang mit der Problematik des Klimawandels und des Tierschutzes, Aspekten der Umwelt und der Tiergesundheit Beachtung schenken. Daher sollte die europäische Politik in allen betreffenden Rechtsetzungsbereichen und mithin auch in der Verordnung über neuartige Lebensmittel umfassend und fundiert sein.
Mit dem Vorschlag der Kommission soll das Zulassungsverfahren effizienter und transparenter gestaltet und seine Anwendung verbessert werden. Dies trägt auch dazu bei, die Durchführung der Verordnung zu verbessern sowie das Verständnis, die Einflussnahme und die Wahlmöglichkeiten der Verbraucher durch mehr Informationen zu stärken. Die Kommission hat auch hier ihr Ziel verfehlt, indem sie der Verordnung über neuartige Lebensmittel auch das einheitliche Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, ‑enzyme und -aromen zugrunde legt. Eine demokratische Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über das einheitliche Zulassungsverfahren steht noch aus. Deshalb hat die Berichterstatterin beschlossen, ein Zulassungsverfahren vorzuschlagen, das auf dem in der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel[2] niedergelegten Verfahren, das sorgfältig mit Blick auf den Schutz der Verbraucher und der Umwelt ausgearbeitet wurde, sowie auf dem neuesten speziellen Verfahren für neuartige Lebensmittel beruht.
Für herkömmliche Lebensmittel aus Drittländern schlägt die Kommission ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vor, bei dem die Sicherheitsbewertung auf der Grundlage des Nachweises der sicheren Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit im Herkunftsland vorgenommen wird. Es ist wichtig, für diese herkömmlichen Lebensmittel aus Drittländern zu präzisieren, welcher Zeitraum der sicheren Verwendung ausreicht, um die Sicherheit des Produkts gewährleisten zu können. Deshalb schlägt die Berichterstatterin anstatt der schwer quantifizierbaren Angabe „eine Generation“, wie sie von der Kommission empfohlen wird, einen Zeitraum von 50 Jahren vor.
Der Vorschlag der Kommission sieht für Anträge aufgrund dieser Verordnung für die Dauer von fünf Jahren ein gewisses Maß an Datenschutz vor. Die Berichterstatterin ist insofern darüber verwundert, als die Kommission während der Behandlung des einheitlichen Zulassungsverfahrens im Europäischen Parlament völlig anders argumentierte. Die Kommission führte damals an, ein Datenschutzsystem ziehe eine Zunahme der Rechtsvorschriften, der Komplexität der Kontrollsysteme und der Verwaltungsverfahren nach sich. Außerdem könnte ein Datenschutzsystem den freien Verkehr mit sicheren und den Kriterien der jeweiligen Rechtsvorschrift entsprechenden Produkten behindern, was den Zielen einer Maßnahme gemäß Artikel 95 EG-Vertrag widerspricht.
Diese Inkonsistenz in den Legislativvorschlägen der Kommission ist überaus problematisch. Daher schlägt die Berichterstatterin vor, das System der Vertraulichkeit der Informationen über das Herstellungsverfahren anzuwenden, das in der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen[3] niedergelegt ist.
Im Vorschlag der Kommission ist vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung über neuartige Lebensmittel Sanktionen verhängen. Die Berichterstatterin betont nachdrücklich, dass das Strafrecht jederzeit in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Es wäre überaus wünschenswert, dass es im Ermessen der Mitgliedstaaten liegt, ob sie Sanktionen strafrechtlicher, verwaltungsrechtlicher oder anderer Art anwenden. Solange ein Mitgliedstaat bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Verordnung über neuartige Lebensmittel angemessen handelt, kommt der Mitgliedstaat seiner Pflicht im Rahmen des Gemeinschaftsrechts nach.
Die Berichterstatterin unterstützt sämtliche Maßnahmen, die einem Abbau des Verwaltungsaufwands, der Transparenz und der Effizienz dienen. Allerdings dürfen sie nie auf Kosten des primären Ziels der Verordnung über neuartige Lebensmittel, der Lebensmittelsicherheit und des Verbraucherschutzes, gehen.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (7.10.2008)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. XXX/XXXX [gemeinsames Verfahren]
(KOM(2007)0872 – C6‑0027/2008 – 2008/0002(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Zuzana Roithová
KURZE BEGRÜNDUNG
Dieser Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. XXX/XXX [gemeinsames Verfahren] zielt darauf ab, die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten, die menschliche Gesundheit zu schützen und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes im Lebensmittelsektor sicherzustellen. Die Zulassung und Verwendung neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten ist in der Europäischen Union seit 1997, als die Verordnung (EG) Nr. 258/97 erlassen wurde, harmonisiert. Diese Verordnung enthält die allgemeinen Grundsätze für die Zulassung neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten. Dieser neue Vorschlag für eine Verordnung zielt auf eine Straffung der bestehenden Vorschriften über die Zulassung, Überwachung, Etikettierung und Verwendung neuartiger Lebensmittel sowie auf die Klärung der Definition neuartiger Lebensmittel ab.
Die Verfasserin unterstützt den Vorschlag, schlägt aber folgende Verbesserungen vor:
· Die Verfasserin schlägt vor, bei der Prüfung der Zulassung neuartiger Lebensmittel ethische Gesichtspunkte zu berücksichtigen und darüber hinaus bei ethischen Fragen im Zusammenhang mit Naturwissenschaften und neuen Technologien gegebenenfalls die Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien zu konsultieren.
· Ferner möchte die Verfasserin sicherstellen, dass die Umsetzungsmaßnahmen getroffen werden, bevor die Verordnung in Kraft tritt. Auf diese Weise wird mehr Sicherheit für die Unternehmen und mehr Klarheit darüber geschaffen, welche Bestimmungen die Unternehmen einhalten müssen. Werden die Umsetzungsmaßnahmen nicht getroffen, bleiben Schwierigkeiten mit der Auslegung und mögliche Unterschiede in der Verwaltung durch die Mitgliedstaaten bestehen, was negative Folgen für das Funktionieren des Binnenmarktes haben wird. Die Verfasserin schlägt außerdem vor, dass die Verordnung nicht sechs, sondern zwölf Monate nach dem Datum ihrer Veröffentlichung in Kraft tritt. Auf diese Weise können die Umsetzungsmaßnahmen vor Erlass der Verordnung getroffen werden.
· Arzneimittel sind ein Grenzfall, der nach Ansicht der Verfasserin im Vorschlag geklärt werden sollte. Wenn geklärt ist, wann es sich um neuartige Lebensmittel und wann um medizinische Lebensmittel handelt, ist es für die Lebensmittelindustrie leichter, die Vorschriften auszulegen, und es herrscht mehr Sicherheit darüber, welche Vorschriften in welchen Bereichen einzuhalten sind.
· Bei herkömmlichen Lebensmitteln aus einem Drittland wird die Forderung zur Verwendung anstatt mit einer Generation präziser mit 20 Jahren angegeben, da die Formulierung „eine Generation“ ein rechtlich zu unbestimmter Begriff ist.
· Die Verwendung von Lebensmitteln in der Gemeinschaft wird unabhängig vom EU‑Beitritt der einzelnen Mitgliedstaaten beurteilt, was insbesondere für die neuen Mitgliedstaaten zu einer Klärung der Lage beitragen dürfte.
· Als weitere Ziele der Verordnung werden auch die Unterstützung von Innovationen im Lebensmittelsektor und das einfache Funktionieren des Binnenmarkts als Maßnahmen zur Förderung der Lebensmittelunternehmer aufgeführt.
· An einigen Stellen wird der Verbraucherschutz gestärkt – z. B. durch das ausdrückliche Verbot, Lebensmittel auf den Markt zu bringen, die nicht in der Gemeinschaftsliste aufgeführt sind.
· Der Bericht erhöht die Transparenz der Informationen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, indem er die obligatorische Bereitstellung dieser Informationen im Internet fordert.
· Die Rechtssicherheit der Lebensmittelunternehmer, die in Vorbereitung der Markteinführung eines neuartigen oder herkömmlichen Lebensmittels erhebliche Beträge investieren, wird dadurch gestärkt, dass sie über während des Zulassungsverfahrens auftretende Bedenken unverzüglich und nachweisbar in Kenntnis gesetzt werden.
· Die Pflicht der Kommission, dem Antragsteller und namentlich kleinen und mittleren Unternehmen technische Unterstützung zu gewähren, wozu auch die Möglichkeit zählt, den einheitlichen Antrag per Internet einzureichen, wird erweitert und konkretisiert.
· Die Forderung, das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels nach dessen Zulassung zu überwachen, wird dahingehend präzisiert, dass von der Kommission die Festlegung eines genau begrenzten angemessenen zeitlichen Rahmens für die Überwachung verlangt wird, wodurch eine eventuelle zeitlich unbegrenzte Rechtsunsicherheit, die die Wettbewerbsposition der Unternehmer beeinflussen könnte, vermieden wird.
· Der Bericht spezifiziert das Miteinander von Datenschutz und vertraulichem (nicht öffentlichem) Umgang mit diesen Daten gemäß Art. 12 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen. Diese Parallelität der Fristen für Datenschutz und Vertraulichkeit sollte sich nach dem Angemessenheitsgrundsatz richten, der unter anderem auch der Weitergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Transparenz der Verbraucherinformationen (z. B. für Allergiker usw.) förderlich ist.
· Die Forderung an die Mitgliedstaaten, die aus ihrer nationalen Gesetzgebung resultierenden Sanktionen innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Union mitzuteilen, wird konkretisiert, ebenso die Forderung an die Kommission, den Prüfbericht zwecks Wahrung der Kontinuität bereits Ende des Jahres 2013 vorzulegen, damit das aus den Wahlen im Juni 2009 hervorgegangene Europäische Parlament die Wirksamkeit der Verordnung bewerten kann.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf neuartige Lebensmittel wurden erlassen mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen. Im Interesse der Klarheit sollte die Verordnung (EG) Nr. 258/97 aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. Diese sollte Maßnahmen umfassen, die derzeit in der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 geregelt sind. |
(3) Gemeinschaftsvorschriften in Bezug auf neuartige Lebensmittel wurden erlassen mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten sowie mit der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission vom 20. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Information der Öffentlichkeit und zum Schutz der übermittelten Informationen. Im Interesse der Klarheit sollten die Verordnung (EG) Nr. 258/97 und die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 aufgehoben werden. Die Verordnung (EG) Nr. 258/97 sollte durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden. Die Empfehlung 97/618/EG der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates1 sollte durch eine überarbeitete, speziell auf neuartige Lebensmittel bezogene Anleitung ersetzt werden; die Empfehlung 97/618/EG sollte jedoch zur Verwendung durch Antragsteller weiter verfügbar bleiben, bis sie durch eine überarbeitete Anleitung ersetzt wird. |
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__________ 1 ABl. L 253 vom 16.9.1997, S. 1. |
Begründung | |
Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 betreffend das Prüfungsverfahren werden im vorgeschlagenen Verordnungstext durch die Bestimmungen über das einheitliche Zulassungsverfahren abgedeckt, so dass die Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission nicht mehr benötigt wird. Die vorgeschlagene neue Verordnung sieht die Veröffentlichung einer neuen Anleitung für die Unterstützung von Antragstellern vor. Die vorherige Anleitung sollte in Kraft bleiben, bis sie durch eine überarbeitete Anleitung ersetzt wird. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Damit die Kontinuität mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gewährleistet ist, sollte für die Einstufung eines Lebensmittels als neuartig weiterhin das Kriterium gelten, dass dieses vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 258/97, d. h. dem 15. Mai 1997, in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. |
(4) Damit die Kontinuität mit der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gewährleistet ist, sollte für die Einstufung eines Lebensmittels als neuartig weiterhin das Kriterium gelten, dass dieses vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EG) Nr. 258/97, d. h. dem 15. Mai 1997, in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Unter der Verwendung in der Gemeinschaft wird die Verwendung in den Mitgliedstaaten verstanden, unabhängig von dem Zeitpunkt ihres Beitritts zur Europäischen Union. |
Begründung | |
Diese Änderung präzisiert die Auswirkung dieser Verordnung auf den Binnenmarkt und erhöht damit die Rechtssicherheit der betroffenen Subjekte, vor allem aus den mittel- und osteuropäischen Mitgliedstaaten. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Lebensmittel, die aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen gewonnen werden, sollten jedoch vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Sie sollten in einer besonderen Verordnung geregelt werden, die im Mitentscheidungsverfahren erlassen wird, und nicht dem einheitlichen Verfahren unterliegen. Die Kommission sollte bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen. Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung über geklonte Tiere sollte ein Moratorium für das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen hergestellt werden, gelten. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel1 sollten angewandt werden, wenn ein Produkt unter Berücksichtigung aller seiner Eigenschaften unter die Definition „Arzneimittel“, sowie unter die Definition eines Produktes fallen kann, das von anderen Gemeinschaftsvorschriften abgedeckt wird. In diesem Fall kann ein Mitgliedstaat, wenn er in Übereinstimmung mit Richtlinie 2001/83/EG festlegt, dass ein Produkt ein Arzneimittel ist, das Inverkehrbringen eines solchen Produktes in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht beschränken. |
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__________ |
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1 ABl. L 311, 28.11.2001, S. 67. |
Begründung | |
Die Definition des Begriffs Lebensmittel gemäß Verordnung Nr. 178/2002 impliziert, dass ein Produkt, das ein Arzneimittel ist, nicht als Lebensmittel anzusehen ist. Da die Einstufung eines Produktes als Arzneimittel gemäß Richtlinie 2001/83 zwischen den Mitgliedstaaten nicht vollständig harmonisiert ist, existieren einige Unterschiede bezüglich der Einstufung von Produkten als Arzneimittel. Dies hat auch Auswirkungen auf die Harmonisierung im Bereich der Lebensmittel. Bei der Behandlung neuartiger Lebensmittel ergeben sich viele Grenzfälle. Diese Erwägung schafft mehr Klarheit für die Industrie und die Verbraucher in Bezug auf die Funktionsweise des Marktes bei Produkten im Grenzbereich. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Die Feststellung, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, sollte sich auf die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Informationen stützen. Für Fälle, bei denen der Kommission keine Angaben zur Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen, sollte ein einfaches, transparentes Verfahren zur Erfassung dieser Informationen eingeführt werden, in das die Mitgliedstaaten und Interessenträger eingebunden sind. |
(13) Die Feststellung, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, sollte sich auf die in den Mitgliedstaaten verfügbaren Informationen stützen. Für Fälle, bei denen der Kommission keine Angaben zur Verwendung für den menschlichen Verzehr vor dem 15. Mai 1997 vorliegen, sollte ein Verfahren zur Erfassung dieser Informationen eingeführt werden, in das die Mitgliedstaaten und Interessenträger eingebunden sind. Dieses Verfahren sollte einfach und transparent sein und dabei jede ungerechtfertigte Störung des Marktes vermeiden. |
Begründung | |
Das Verfahren zur Erfassung der Informationen kann auch Fragen zu Produkten umfassen, die letztlich nicht als neuartige Lebensmittel eingestuft werden. Während einer transparenten Datenerfassung sollte die Wettbewerbsposition dieser Produkte nicht durch falsche Rückschlüsse auf ihren Status als neuartige Lebensmittel nachteilig beeinflusst werden. Das Verfahren der Kommission sollte diese Probleme daher mit Bedacht behandeln und jede ungerechtfertigte Störung des Marktes vermeiden. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Es muss ein harmonisiertes, zentralisiertes Verfahren für die Sicherheitsbewertung und die Zulassung angewandt werden, das effizient, zeitlich begrenzt und transparent ist. Im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung der Zulassungsverfahren für Lebensmittel sollten die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel und deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nach dem Verfahren erfolgen, das in der Verordnung (EG) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und ‑aromen vorgesehen ist. |
(15) Es muss ein harmonisiertes, zentralisiertes Verfahren für die Sicherheitsbewertung und die Zulassung angewandt werden, das effizient, zeitlich begrenzt und transparent ist. Im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung der Zulassungsverfahren für Lebensmittel sollten die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel und deren Aufnahme in die Gemeinschaftsliste nach dem Verfahren erfolgen, das in der Verordnung (EG) Nr. […] des Europäischen Parlaments und des Rates vom […] über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, ‑enzyme und ‑aromen vorgesehen ist. Bei der Zulassung neuartiger Lebensmittel sollten auch andere für die zu entscheidende Frage relevante Faktoren berücksichtigt werden, einschließlich ethischer Faktoren. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass beim Prozess der Zulassung neuartiger Lebensmittel (da dieser auch neuartige Lebensmittel einschließt, die durch Nanotechnologien oder Klonen gewonnen werden) alle für eine endgültige Entscheidung wichtigen Faktoren herangezogen werden, einschließlich ethischer Fragen. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Um die Forschung und Entwicklung und somit Innovationen in der Agrar- und Ernährungsindustrie zu fördern, sollten unter spezifischen Umständen die neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und geschützten wissenschaftlichen Daten, die zur Stützung eines Antrags auf Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste vorgelegt werden, während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne die Zustimmung des ersten Antragstellers zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden. Der Schutz der von einem Antragsteller vorgelegten wissenschaftlichen Daten sollte andere Antragsteller nicht daran hindern, auf der Basis ihrer eigenen wissenschaftlichen Daten die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel zu betreiben. |
(20) Um die Forschung und Entwicklung und somit Innovationen in der Agrar- und Lebensmittelindustrie zu fördern, ist es unter Umständen angebracht, die Investitionen, die von Innovatoren bei der Beschaffung von Informationen und Daten zur Unterstützung eines Antrags gemäß dieser Verordnung getätigt werden, zu schützen. Die neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und geschützten wissenschaftlichen Daten, die zur Stützung eines Antrags auf Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste vorgelegt werden, sollten während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne die Zustimmung des ersten Antragstellers zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden. Der Schutz der von einem Antragsteller vorgelegten wissenschaftlichen Daten sollte andere Antragsteller nicht daran hindern, auf der Basis ihrer eigenen wissenschaftlichen Daten die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel zu betreiben. |
Begründung | |
Die Formulierung der Erwägung 20 sollte an diejenige der Erwägung 31 der Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel angepasst werden. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Für neuartige Lebensmittel gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. In bestimmten Fällen könnten zusätzliche Angaben auf dem Etikett erforderlich sein, vor allem was die Beschreibung, Herkunft oder Verwendungsbedingungen des Lebensmittels angeht. Aus diesem Grund kann die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste mit spezifischen Verwendungsbedingungen oder Etikettierungsvorschriften verknüpft werden. |
(21) Für neuartige Lebensmittel gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. In bestimmten Fällen könnten zusätzliche Angaben auf dem Etikett erforderlich sein, vor allem was die Beschreibung, Herkunft oder Verwendungsbedingungen des Lebensmittels angeht, wobei dies auch Informationen zu ethischen Gesichtspunkten einschließen kann. Aus diesem Grund kann die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste mit spezifischen Verwendungsbedingungen oder Etikettierungsvorschriften verknüpft werden. |
Begründung | |
Es ist wichtig, dass auch bei der Kennzeichnung neuartiger Lebensmittel (da diese auch neuartige Lebensmittel umfasst, die durch Nanotechnologien oder Klonen gewonnen werden) in begründeten Fällen ethische Fragen berücksichtigt werden, da die Verbraucher transparente Angaben benötigen, um eine bewusste Kaufentscheidung treffen zu können. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(22) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel harmonisiert die einschlägigen Bestimmungen der Mitgliedstaaten. Deshalb sollten Angaben zu neuartigen Lebensmitteln stets gemäß der genannten Verordnung erfolgen. |
(22) Die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel harmonisiert die einschlägigen Bestimmungen der Mitgliedstaaten. Deshalb sollten Angaben zu neuartigen Lebensmitteln stets gemäß der genannten Verordnung erfolgen. Wenn ein Antragsteller für ein neuartiges Lebensmittel eine gesundheitsbezogene Angabe beantragt, die gemäß Artikel 17 oder 18 der genannten Verordnung zugelassen wird, und wenn die Anträge betreffend das neuartige Lebensmittel bzw. die gesundheitsbezogene Angabe gleichzeitig eingereicht werden und beide einen Antrag auf Schutz geschützter wissenschaftlicher Daten enthalten, sollten die Fristen für den Datenschutz auf Ersuchen des Antragstellers gleichzeitig beginnen und gleichzeitig laufen. |
Begründung | |
Sachlich zusammenhängende Anträge auf Zulassung eines neuartigen Lebensmittels bzw. einer gesundheitsbezogenen Angabe, die das gleiche Produkt betreffen und beide auf geschützten wissenschaftlichen Daten beruhen, könnten nach unterschiedlichen Zeitplänen behandelt werden. Somit könnte die Frist für den Datenschutz im Rahmen einer Zulassung bereits zu einem Großteil verstrichen sein, bevor die Frist für den Datenschutz für die damit sachlich zusammenhängende andere Zulassung beginnt. Es muss dafür gesorgt werden, dass die Fristen für den Datenschutz von sachlich zusammenhängenden Zulassungen auf Ersuchen des Antragstellers aufeinander abgestimmt werden. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die durch den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 eingesetzte Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien sollte gegebenenfalls gehört werden können, um Ratschläge zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel einzuholen. |
(24) In begründeten Fällen ist die durch den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 eingesetzte Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien zu hören, um Ratschläge zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel einzuholen. |
Begründung | |
Bei begründeten allgemeinen Fragen (z. B. der Anwendung von Nanotechnologien oder Techniken des Klonens) erscheint es sinnvoll, dass zu ethischen Fragen obligatorisch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien zu Rate gezogen wird. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 25 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(25) Neuartige Lebensmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden, sollten auch weiterhin vermarktet werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassene neuartige Lebensmittel sollten in die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden. Darüber hinaus sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gestellte Anträge, über die vor dem Anwendungsbeginn der vorliegenden Verordnung noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde, als Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt werden. |
(25) Neuartige Lebensmittel, die nach der Verordnung (EG) Nr. 258/97 in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht wurden, sollten auch weiterhin vermarktet werden. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassene neuartige Lebensmittel sollten in die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel aufgenommen werden. Darüber hinaus sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gestellte Anträge in Fällen, in denen der Bericht über die Erstprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 der Kommission nicht übermittelt wurde sowie in allen Fällen, in denen ein Bericht über eine ergänzende Prüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 oder 4 der genannten Verordnung vor Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist, als Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt werden. Wenn die Behörde und die Mitgliedstaaten eine Stellungnahme abzugeben haben, sollten sie das Ergebnis der Erstprüfung berücksichtigen. Andere Anträge, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor Beginn der Anwendung der vorliegenden Verordnung eingereicht wurden, sollten nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 258/97 behandelt werden. |
Begründung | |
Der von der Kommission vorgeschlagene Text kann dazu führen, dass die Anträge benachteiligt werden, für die der Kommission bereits ein Bericht über die Erstprüfung übermittelt wurde; denn möglicherweise wird ein solcher Antrag bewilligt, ohne dass er an die EFSA zur Bewertung weitergeleitet wird, falls keine Einwände erhoben werden. Alle Anträge, für die der Kommission bereits ein Bericht über die Erstprüfung übermittelt wurde, sollten weiterhin nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Verfahren bearbeitet werden. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften über das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Gemeinschaft festgelegt, um ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen zu gewährleisten und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen. |
Mit dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften über das Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel in der Gemeinschaft festgelegt, um ein hohes Niveau beim Schutz der menschlichen Gesundheit und der Verbraucherinteressen zu gewährleisten und gleichzeitig das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes sicherzustellen sowie Innovationen der betreffenden Industriezweige zu fördern. |
Begründung | |
Als ein wichtiges Gemeinschaftsziel und ein in den Erwägungen erwähnter Zweck sollte dieses Ziel in den Regelungen ausdrücklich erwähnt werden. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die ausschließliche Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln reicht nicht aus als Nachweis darüber, dass ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Wurde jedoch ein Lebensmittel vor diesem Datum ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet, so darf es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden und ist dabei nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen. Weitere Kriterien für die Beurteilung, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, können – da sie nichtwesentliche Bestimmungen dieser Verordnung ändern (u. a. durch Ergänzung der Verordnung) – nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt werden. |
Die ausschließliche Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln reicht nicht aus als Nachweis darüber, dass ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Wurde jedoch ein Lebensmittel vor diesem Datum ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet, so darf es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden und ist dabei nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen. Bis zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung werden weitere Kriterien für die Beurteilung, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde – da sie nichtwesentliche Bestimmungen dieser Verordnung ändern (u. a. durch Ergänzung der Verordnung) –, nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt. |
Begründung | |
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für die in diesem Sektor tätigen Unternehmer und zur Harmonisierung auf dem Binnenmarkt (da die Anwendung dieser Regelung bisher zwischen den Mitgliedstaaten sehr unterschiedlich war) wird die Kommission verpflichtet, genaue Bedingungen festzulegen, auf deren Grundlage beurteilt wird, ob ein Lebensmittel in nennenswertem Umfang in der Gemeinschaft zur menschlichen Ernährung verwendet wurde. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Der Begriff „herkömmliche Lebensmittel aus einem Drittland“ bezeichnet neuartige Lebensmittel, für die ein Nachweis über ihre Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland vorliegt, d. h. darüber, dass das fragliche Lebensmittel in weiten Teilen der Landesbevölkerung seit mindestens einer Generation Bestandteil der normalen Ernährung war und auch weiterhin ist. |
b) Der Begriff „herkömmliche Lebensmittel aus einem Drittland“ bezeichnet neuartige Lebensmittel, für die ein Nachweis über ihre Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland vorliegt, d. h. darüber, dass das fragliche Lebensmittel in weiten Teilen der Landesbevölkerung während eines Zeitraums von mindestens zwanzig Jahren Bestandteil der normalen Ernährung war. |
Begründung | |
Eine Generation ist aus juristischer Sicht ein unklarer Begriff. Durch seine Ersetzung durch einen Zeitraum von zwanzig Jahren wird die Rechtssicherheit aller betroffenen Subjekte deutlich erhöht, und gleichzeitig bietet dieser Zeitraum genügend Gelegenheit zur Gewinnung von Erfahrungen bezüglich ihrer Verwendung, einschließlich wissenschaftlicher Untersuchungen, für eine Entscheidung darüber, ob ein herkömmliches Lebensmittel aus einem Drittstaat in den Binnenmarkt der Gemeinschaft eingeführt werden darf. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission kann bei den Mitgliedstaaten und/oder Lebensmittelunternehmern Informationen einholen, um festzustellen, in welchem Umfang ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. |
1. Die Kommission holt bei den Mitgliedstaaten und/oder Lebensmittelunternehmern Informationen ein, um festzustellen, in welchem Umfang ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Artikel 5a |
|
Verbot von nicht mit dieser Verordnung in Einklang stehenden neuartigen Lebensmitteln |
|
Neuartige Lebensmittel dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Verwendung nicht mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang steht. |
Begründung | |
Dieses Verbot sollte betrügerische Unternehmer abschrecken und den Verbraucherschutz erhöhen. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) nach den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen unter normalen Verzehrbedingungen für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich ist; |
a) nach den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich ist; |
Begründung | |
Ein neuartiges Lebensmittel sollte für den Verbraucher unter allen Umständen gesundheitlich unbedenklich sein. Der zusätzliche Hinweis auf normale Verzehrbedingungen ist überflüssig und würde lediglich Interpretationsschwierigkeiten in der Praxis verursachen und die Vorhersehbarkeit der Entscheidungspraxis für Unternehmer auf diesem Gebiet senken. Gleichzeitig stellt der neue Wortlaut eine weitere Stärkung des Verbraucherschutzes dar. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) den Verbraucher durch seine Aufmachung oder vorgesehene Verwendung nicht irreführt; |
b) keine Irreführung des Verbrauchers bewirkt; |
Begründung | |
Die Definitionen in der ursprünglichen Verordnung (EG) Nr. 258/97 sind klarer und eindeutiger und sollten beibehalten werden. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) sich von Lebensmitteln, die es ersetzen soll, nicht so stark unterscheidet, dass sein normaler Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte. |
c) sich von Lebensmitteln, die es ersetzen soll, nicht so unterscheidet, dass sein normaler Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich brächte. |
Begründung | |
Die Definitionen in der ursprünglichen Verordnung (EG) Nr. 258/97 sind klarer und eindeutiger und sollten beibehalten werden. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
In Fällen, in denen für ein neuartiges Lebensmittel keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über die gesundheitlichen Auswirkungen vorliegen, kann das Lebensmittel nicht in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Ein neuartiges Lebensmittel darf nur dann in die Gemeinschaftsliste aufgenommen werden, wenn ein Gutachten der zuständigen Behörde über die gesundheitliche Unbedenklichkeit des Lebensmittels vorliegt. |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 7 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Gemeinschaftsliste wird nach dem in der Verordnung (EG) Nr. ... festgelegten Verfahren [gemeinsames Verfahren] aktualisiert. |
1. Die Gemeinschaftsliste wird nach dem in der Verordnung (EG) Nr. ... festgelegten Verfahren [gemeinsames Verfahren] aktualisiert, und die Kommission veröffentlicht sie auf einer dazu bestimmten Seite ihrer Website. |
Begründung | |
Ähnlich wie die Liste der Lebensmittel aus Drittstaaten sollte auch die Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel über das Internet verfügbar sein. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. … [gemeinsames Verfahren] wird die Aktualisierung der Gemeinschaftsliste durch die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels, bei dem es sich nicht um ein herkömmliches Lebensmittel aus einem Drittland handelt, nach dem Regelungsverfahren des Artikels 14 Absatz 2 dieser Verordnung beschlossen, wenn neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte wissenschaftliche Daten dem Schutz nach Artikel 12 unterliegen. |
entfällt |
In den in Absatz 1 genannten Fällen enthält der Eintrag eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 2 Folgendes |
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a) Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste, |
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b) den Hinweis, dass die Aufnahme auf der Basis neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder geschützter wissenschaftlicher Daten erfolgt, die dem Schutz gemäß Artikel 12 unterliegen, |
|
c) Name und Anschrift des Antragstellers. |
|
Begründung | |
Es ist sinnvoller, diese Frage insgesamt in Artikel 12 zu regeln, wohin diese Absätze in geänderter Fassung verschoben werden. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 7 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Vor Ablauf des in Artikel 12 genannten Zeitraums wird die Gemeinschaftsliste durch die Änderung nichtwesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Verordnung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. … [gemeinsames Verfahren] dahingehend aktualisiert, dass – vorausgesetzt, das zugelassene Lebensmittel erfüllt nach wie vor die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen – die in Absatz 3 Unterabsatz 2 dieses Artikels genannten Angaben zu dem betreffenden Lebensmittel nicht weiter geführt werden. |
entfällt |
Begründung | |
Es ist sinnvoller, diese Frage insgesamt in Artikel 12 zu regeln, wohin diese Absätze in geänderter Fassung verschoben werden. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 8 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Der Mitteilung liegt ein Nachweis über die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit im Drittland bei. |
Der Mitteilung liegt ein Nachweis über die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit in einem Drittland bei. |
Begründung | |
Wegen fehlender Statistiken müssen Daten geprüft werden, mit denen die sichere Verwendung des Lebensmittels über längere Zeit in einem Drittland nachgewiesen wird. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
In diesem Fall wird das Lebensmittel in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht, und es gelten die Artikel 5 bis 7. Die Mitteilung gemäß Absatz 1 wird als Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung XX/XXX [gemeinsames Verfahren] erachtet. |
In diesem Fall wird das Lebensmittel in der Gemeinschaft nicht in Verkehr gebracht, und es gelten die Artikel 5 bis 7. Die Mitteilung gemäß Absatz 1 wird als Antrag gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung XX/XXX [gemeinsames Verfahren] erachtet. Der Antragsteller kann sich aber auch dafür entscheiden, die Mitteilung zurückzuziehen. |
Begründung | |
Verglichen mit den Nachweisen über die sichere Verwendung von Lebensmitteln aus Drittländern, die der Mitteilung gemäß Artikel 8 beizufügen sind, wären die Daten, die zur Stützung eines Antrags vorzulegen sind, wesentlich umfangreicher. Daher sollte der Antragsteller die Möglichkeit haben, die Mitteilung zurückzuziehen, und die Mitteilung sollte nicht automatisch in einen Antrag umgewandelt werden. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 8 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission informiert den betreffenden Lebensmittelunternehmer hierüber innerhalb von fünf Monaten ab dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 1. |
Die Kommission informiert den betreffenden Lebensmittelunternehmer hierüber nachweislich und ohne unnötige Verzögerung, spätestens aber innerhalb von fünf Monaten ab dem Datum der Mitteilung gemäß Absatz 1. |
Begründung | |
Zu Erhöhung der Rechtssicherheit wird der Antragsteller (Lebensmittelunternehmer) durch die Kommission über die gegen die Anmeldung vorgebrachten Bedenken nachweislich und ohne unnötige Verzögerung informiert. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 8 – Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Durchführungsvorschriften für diesen Artikel, die nichtwesentliche Bestimmungen dieser Verordnung ändern (u. a. durch Ergänzung der Verordnung), können nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt werden. |
6. Bis zum Beginn der Anwendung von Artikel 8 werden genauere Durchführungsvorschriften für diesen Artikel, die nichtwesentliche Bestimmungen dieser Verordnung ändern (u. a. durch Ergänzung der Verordnung), nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt. |
Begründung | |
Zur Erhöhung der Rechtssicherheit für die auf diesem Gebiet tätigen Unternehmer wird die Kommission verpflichtet, genaue Bedingungen festzulegen, auf deren Grundlage beurteilt wird, ob ein herkömmliches Lebensmittel aus einem Drittstaat auf den Binnenmarkt der Gemeinschaft eingeführt werden darf. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
9. Gegebenenfalls stellt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Behörde fachliche Anleitung und Hilfsmittel zur Verfügung, um die Lebensmittelunternehmer und insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen bei der Abfassung und Vorlage von Anträgen gemäß dieser Verordnung zu unterstützen.
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Die Kommission arbeitet, in enger Zusammenarbeit mit der Behörde, aktiv mit den Lebensmittelunternehmern und vor allem mit kleinen und mittleren Unternehmen bei der Ausarbeitung und Vorlage ihrer Anträge und Mitteilungen gemäß dieser Verordnung zusammen und stellt ihnen größtmögliche fachliche Anleitung und Hilfsmittel zur Verfügung, einschließlich der Möglichkeit, eine einheitliche elektronische Anmeldung einzureichen. |
Begründung | |
Die Begriffe fachliche Anleitung und Hilfsmittel für Unternehmer müssen genauer gefasst werden und zu einer aktiven Verpflichtung der Kommission gemacht werden. Ein konkretes Beispiel kann eine einheitliche elektronische Anmeldung oder andere Elemente von e‑government sein, wie sie in mehreren Mitgliedstaaten der EU üblich sind. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 10 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel durch die Behörde umfasst |
In geeigneten Fällen umfasst die Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel durch die Behörde insbesondere: |
Begründung | |
Der Anwendungsbereich des Artikels wird formalrechtlich genauer spezifiziert. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 10 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) gegebenenfalls die Beurteilung, ob das Lebensmittel genauso sicher ist wie bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr befindliche Lebensmittel einer vergleichbaren Lebensmittelkategorie bzw. wie das Lebensmittel, welches das neuartige Lebensmittel ersetzen soll; |
a) die Prüfung, ob das Lebensmittel genauso sicher ist wie bereits auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr befindliche Lebensmittel einer vergleichbaren Lebensmittelkategorie bzw. wie das Lebensmittel, welches das neuartige Lebensmittel ersetzen soll; |
Begründung | |
Die Pflicht, die Sicherheit neuartiger Lebensmittel auch im Hinblick auf vergleichbare Kategorien von Lebensmitteln zu prüfen, muss konkretisiert und stärker normativ festgelegt werden. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission kann aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und nach Erstellung eines Gutachtens der Behörde eine Überwachung nach dem Inverkehrbringen vorschreiben. Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel in der Gemeinschaft in Verkehr bringt, ist verantwortlich für die Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung nach dem Inverkehrbringen, die im Eintrag des fraglichen Lebensmittels in der Gemeinschaftsliste festgelegt sind. |
1. Die Kommission kann aus Gründen der Lebensmittelsicherheit und nach Erstellung eines Gutachtens der Behörde eine zeitlich angemessen begrenzte Überwachung nach dem Inverkehrbringen vorschreiben. Der angemessene begrenzte Zeitraum zur Überwachung von Lebensmitteln nach dem Inverkehrbringen kann in begründeten Fällen nur einmal um einen weiteren angemessenen begrenzten Zeitraum verlängert werden. Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel in der Gemeinschaft in Verkehr bringt, ist verantwortlich für die Durchführung der Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung nach dem Inverkehrbringen, die im Eintrag des fraglichen Lebensmittels in der Gemeinschaftsliste festgelegt sind. |
Begründung | |
Ein Eingriff in das freie Funktionieren des Marktes wie die Überwachung neuartiger Lebensmittel nach ihrem Inverkehrbringen muss als Ausnahme gesehen werden und als solche auf einen angemessenen und zeitlich genau begrenzten Zeitraum beschränkt bleiben, damit der Unternehmer nicht während eines unbegrenzt langen Zeitraums in Rechtsunsicherheit bezüglich seines Produktes ist. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 11 a (neu) (in Kapitel II) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 11a |
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Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien |
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In geeigneten Fällen kann die Kommission aus eigenem Entschluss oder auf Bitte eines Mitgliedstaats die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien um ihre Stellungnahme zu ethischen Problemen von entscheidender Bedeutung bitten, die mit Wissenschaft und neuen Technologien in Zusammenhang stehen. |
|
Die Kommission macht diese Stellungnahme öffentlich zugänglich, einschließlich der Veröffentlichung auf einer dazu bestimmten Seite ihrer Website. |
Begründung | |
In begründeten Fällen (z. B. der Anwendung von Nanotechnologien oder Techniken des Klonens) erscheint es sinnvoll, dass zu ethischen Fragen obligatorisch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien zu Rat gezogen wird. Dieses Konsultationsverfahren kann die Kommission selbst oder ein Mitgliedstaat veranlassen. Aus Gründen der Transparenz und zur Einbeziehung der fachlichen und der allgemeinen Öffentlichkeit müssen die Stellungnahmen im Internet veröffentlicht werden. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Auf Ersuchen des Antragstellers dürfen, sofern der Antrag entsprechende nachprüfbare Informationen enthält, neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte wissenschaftliche Daten, die zur Stützung des Antrags vorgelegt wurden, für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste nicht ohne die Zustimmung des ersten Antragstellers zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden. |
1. Auf Ersuchen des Antragstellers dürfen, sofern der Antrag entsprechende nachprüfbare Informationen enthält, neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte wissenschaftliche Daten, die zur Stützung des Antrags vorgelegt wurden, für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste nicht ohne die Zustimmung des ersten Antragstellers zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden. Sofern diese neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse und wissenschaftlichen Daten, auf die sich die Eigentumsrechte beziehen und die dem Schutz gemäß diesem Artikel unterliegen, ebenfalls der Vertraulichkeit gemäß Artikel 12 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates (EG) Nr. …/… vom … [über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, ‑enzyme und ‑aromen]1 unterliegen, passt die Kommission die Dauer der Vertraulichkeit angemessen an diese fünfjährige Datenschutzfrist an. |
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__________________ |
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1 ABl. L … |
Begründung | |
Die Änderung legt fest, wie der Schutz der Daten mit der Vertraulichkeit (Nichtöffentlichkeit) dieser Daten gemäß Artikel 12 der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, ‑enzyme und ‑aromen vereinbar ist. Diese Parallelität der Frist für den Datenschutz und den Vertraulichkeitsschutz sollte sich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richten, der unter anderem auch den Austausch wissenschaftlicher Erkenntnisse und die Transparenz von Informationen für die Verbraucher stärkt (z. B. für Allergiker u. ä.). | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 12 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Abweichend von Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. …/… [gemeinsames Verfahren] wird die Aktualisierung der Gemeinschaftsliste durch die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels, bei dem es sich nicht um ein herkömmliches Lebensmittel aus einem Drittland handelt, nach dem Regelungsverfahren des Artikels 14 Absatz 2 dieser Verordnung beschlossen, wenn neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte wissenschaftliche Daten dem Schutz nach diesem Artikel unterliegen. In solchen Fällen wird die Zulassung für den im ersten Absatz festgelegten Zeitraum erteilt. |
(Dieser Änderungsantrag entspricht dem früheren Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1.) | |
Begründung | |
Genauer gefasste Bestimmungen, die ursprünglich in Artikel 7 aufgeführt waren. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 12 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1b. In den in Absatz 1 a genannten Fällen enthält der Eintrag eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 7 Absatz 2 Folgendes: |
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a) Datum der Aufnahme des neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste; |
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b) den Hinweis, dass die Aufnahme auf der Basis neu gewonnener wissenschaftlicher Erkenntnisse und/oder geschützter wissenschaftlicher Daten erfolgt, die dem Schutz gemäß dieses Artikels unterliegen; |
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c) Namen und Adresse des Antragstellers; |
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d) den Umstand, dass das Inverkehrbringen dieses neuartigen Lebensmittels durch den in Buchstabe c) bezeichneten Antragsteller beschränkt ist, sofern nicht ein folgender Antragsteller die Zulassung für dieses Lebensmittel ohne Bezug auf die in Buchstabe b) aufgeführten Daten erhält. |
(Dieser Änderungsantrag entspricht dem früheren Artikel 7 Absatz 43 Unterabsatz 2, außer Buchstabe d.) | |
Begründung | |
Genauer gefasste Bestimmungen, die ursprünglich in Artikel 7 aufgeführt waren. Vor allem die Informationen, die zusätzlich auf der Gemeinschaftsliste veröffentlicht werden sollen, sind genauer bestimmt. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 12 – Absatz 1 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1c. Vor Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums wird die Gemeinschaftsliste dahingehend aktualisiert, dass – vorausgesetzt, das zugelassene Lebensmittel erfüllt nach wie vor die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen – die in Absatz 3 genannten speziellen Angaben zu dem betreffenden Lebensmittel nicht weiter geführt werden. Diese Maßnahme zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung wird gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 14 Absatz 3 festgelegt. |
Begründung | |
Genauer gefasste Bestimmungen, die ursprünglich in Artikel 7 aufgeführt waren. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 12 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 12a |
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Angeglichener Datenschutz |
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Ungeachtet der Zulassung eines neuartigen Lebensmittels gemäß den Artikeln 7 und 14 der Verordnung (EG) Nr. …/… [gemeinsames Verfahren] und der Zulassung einer gesundheitsbezogenen Angabe gemäß den Artikeln 17, 18 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 sollten, falls beabsichtigt ist, eine Zulassung für ein neuartiges Lebensmittel und eine gesundheitsbezogene Angabe für dieses Lebensmittel zu erhalten, und falls der Datenschutz gemäß den Bestimmungen beider Verordnungen gerechtfertigt ist und er vom Antragsteller verlangt wird, die Daten der Zulassung und der Veröffentlichung der Zulassung im Amtsblatt übereinstimmen und die Zeitspannen für den Datenschutz gleichzeitig laufen. |
Begründung | |
Siehe Begründung zu Erwägungsgrund 22. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens bis zum […] mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen. |
Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, die bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung verhängt werden, und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um deren Anwendung zu gewährleisten. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Bestimmungen spätestens innerhalb von zwölf Monaten mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen. |
Begründung | |
Die Festlegung einer genauen Frist (zwölf Monate), bis zu der die Mitgliedstaaten ihre Regeln für die Auferlegung von Sanktionen für die Verletzung dieser Verordnung erlassen haben müssen, erhöht die Rechtssicherheit. Zudem befindet sich diese Änderung in Übereinstimmung mit der Gewährung eines längeren Zeitraums für die Annahme genauer Umsetzungsvorschriften durch die Kommission in anderen geänderten Artikeln. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Spätestens am [1. Januar 2015] übermittelt die Kommission anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere des Artikels 8, gegebenenfalls in Verbindung mit entsprechenden Vorschlägen. Der Bericht und etwaige Vorschläge werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Spätestens am 31. Dezember 2013 übermittelt die Kommission anhand der bis dahin gesammelten Erfahrungen dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung und insbesondere der Artikel 8 und 12, gegebenenfalls in Verbindung mit entsprechenden Vorschlägen. Der Bericht und etwaige Vorschläge werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. |
Begründung | |
Wegen der Kontinuität ist es sinnvoller, wenn sich das Europäische Parlament bereits innerhalb seiner kommenden Legislaturperiode mit der Überprüfung dieser Verordnung befasst. Auch im Hinblick auf das neue Institut für Datenschutz gemäß Artikel 12 scheint es sinnvoll, dass die Kommission bei der Überprüfung auch auf seine Umsetzung in den Mitgliedstaaten achtet. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung [Datum] erstellt die Kommission die Gemeinschaftsliste, in die alle gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen neuartigen Lebensmittel, einschließlich gegebenenfalls geltender Zulassungsbedingungen, aufgenommen werden. |
Spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung [Datum] erstellt die Kommission die Gemeinschaftsliste, in die diejenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zugelassenen neuartigen Lebensmittel, einschließlich gegebenenfalls geltender Zulassungsbedingungen, aufgenommen werden, die zugleich in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung nach den Artikeln 2 und 3 fallen. |
Begründung | |
Siehe Änderung zu Artikel 16. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 18 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Anträge auf das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels, die gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden und über die vor dem Anwendungsbeginn der vorliegenden Verordnung noch keine endgültige Entscheidung getroffen worden ist, werden als Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt. |
1. In Fällen, in denen der Bericht über die Erstprüfung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 nicht bis …+ der Kommission übermittelt wurde, werden Anträge auf das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels, die gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung bei einem Mitgliedstaat gestellt wurden, als Anträge gemäß der vorliegenden Verordnung behandelt. Andere Anträge, die gemäß Artikel 3 Absatz 4 und gemäß den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 vor …+ eingereicht wurden, werden nach den Bestimmungen der genannten Verordnung bearbeitet. |
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___________ + Beginn der Anwendung dieser Verordnung. |
Begründung | |
Der von der Kommission vorgeschlagene Text kann dazu führen, dass die Anträge benachteiligt werden, für die der Kommission bereits ein Bericht über die Erstprüfung übermittelt wurde; denn möglicherweise wird ein solcher Antrag bewilligt, ohne dass er an die EFSA zur Bewertung weitergeleitet wird, falls keine Einwände erhoben werden. Alle Anträge, für die ein Bericht über die Erstprüfung bereits der Kommission übermittelt wurde, sollten weiterhin nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Verfahren bearbeitet werden. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 18 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Geeignete Übergangsmaßnahmen bezüglich der Anwendung von Absatz 1, die nichtwesentliche Bestimmungen dieser Verordnung ändern (u. a. durch Ergänzung der Verordnung), werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt. |
entfällt |
Begründung | |
Der von der Kommission vorgeschlagene Text kann dazu führen, dass die Anträge benachteiligt werden, für die der Kommission bereits ein Bericht über die Erstprüfung übermittelt wurde; denn möglicherweise wird ein solcher Antrag bewilligt, ohne dass er an die EFSA zur Bewertung weitergeleitet wird, falls keine Einwände erhoben werden. Alle Anträge, für die ein Bericht über die Erstprüfung bereits der Kommission übermittelt wurde, sollten weiterhin nach dem in der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Verfahren bearbeitet werden. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 20 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sie gilt ab [sechs Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung]. |
Sie gilt ab [zwölf Monate nach dem Datum der Veröffentlichung dieser Verordnung]. |
Begründung | |
Die Verschiebung des Inkrafttretens dieser Verordnung von sechs auf zwölf Monate ist notwendig, damit die Kommission genauere Regeln für die Umsetzung einzelner Artikel annehmen kann, und sie bietet einen geeigneten Zeitrahmen für eine bessere Vorbereitung der Mitgliedstaaten und der Unternehmer in diesem Sektor. |
VERFAHREN
Titel |
Neuartige Lebensmittel (gemeinsames Verfahren) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0872 – C6-0027/2008 – 2008/0002(COD) |
|||||||
Federführender Ausschuss |
ENVI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 17.1.2008 |
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||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Zuzana Roithová 31.1.2008 |
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|||||
Prüfung im Ausschuss |
3.6.2008 |
24.6.2008 |
9.9.2008 |
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||||
Datum der Annahme |
7.10.2008 |
|
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||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 2 12 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Cristian Silviu Buşoi, Charlotte Cederschiöld, Gabriela Creţu, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Małgorzata Handzlik, Christopher Heaton-Harris, Anna Hedh, Iliana Malinova Iotova, Pierre Jonckheer, Kurt Lechner, Toine Manders, Catiuscia Marini, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Catherine Neris, Zita Pleštinská, Karin Riis-Jørgensen, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Barbara Weiler, Marian Zlotea |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Emmanouil Angelakas, Wolfgang Bulfon, Colm Burke, Giovanna Corda, Othmar Karas, José Ribeiro e Castro, Olle Schmidt, Diana Wallis |
|||||||
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (24.7.2008)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. XXX/XXXX [gemeinsames Verfahren]
(KOM(2007)0872 – C6‑0027/2008 – 2008/0002(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Vincenzo Lavarra
KURZE BEGRÜNDUNG
Mit dem Vorschlag der Kommission wird die Verordnung (EG) Nr. 258/97 über neuartige Lebensmittel mit dem Ziel geändert, das Verfahren zur Genehmigung und Markteinführung neuartiger Lebensmittel zu vereinfachen und zu zentralisieren.
Die Kommission beabsichtigt, den Anwendungsbereich der Verordnung besser abzugrenzen und die Kategorien von Lebensmitteln auszuschließen, für die bereits besondere Vorschriften gelten. Daher werden genetische veränderte Organismen, Lebensmittelzusätze, Aromen, Extraktionslösungsmittel, Enzyme, Vitamine und Mineralien vom Geltungsbereich der Verordnung ausgeschlossen.
Alle Anträge auf Zulassung sind der Kommission vorzulegen und fallen dann in den Zuständigkeitsbereich der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), die die Sicherheitsbewertung durchführt.
Neuartige Lebensmittel müssen gesundheitlich unbedenklich sein, dürfen den Verbraucher nicht irreführen und, wenn sie andere Lebensmittel ersetzen, nicht zu Ernährungsmängeln führen.
Nach der Konsultation der EFSA entscheidet die Kommission im Wege des Ausschussverfahrens, ob das neue Produkt in die Gemeinschaftsliste aufgenommen wird und ob spezifische zusätzliche Kennzeichnungsanforderungen notwendig sind.
Was herkömmliche Lebensmittel aus Drittländern anbelangt, beabsichtigt die Kommission, deren Zulassung zu vereinfachen, indem ihre Sicherheit auf der Grundlage des Nachweises der unbedenklichen Verwendung im Herkunftsland bewertet wird.
Der Verfasser der Stellungnahme teilt die Auffassung, dass das Zulassungsverfahren vereinfacht werden muss, zumal die EFSA die geeignete und kompetente Einrichtung für die wissenschaftliche Bewertung des Sicherheitsniveaus der Lebensmittel ist.
Die EFSA ist zwar in der Lage, alle wissenschaftlichen Garantien für die Lebensmittelsicherheit zu bieten, doch es ist trotzdem positiv zu bewerten, dass das Europäische Parlament das Vetorecht behalten soll, um zu gewährleisten, dass in heikleren und kontroversen Fällen die demokratisch gewählte Vertretung ihr legitimes Kontrollrecht ausübt (Regelungsverfahren mit Kontrolle).
Der Verfasser der Stellungnahme ist zwar auch der Auffassung, dass genetisch veränderte Organismen (die bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 geregelt sind) vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen werden sollten, hält es aber für notwendig, Lebensmittel, die aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen gewonnen werden, ebenfalls auszuschließen, damit nicht in Zukunft ethisch dermaßen sensible Entscheidungen im Rahmen des Ausschussverfahrens entschieden werden. Der Verfasser der Stellungnahme fordert die Kommission deshalb auf, einen eigenen Vorschlag vorzulegen, der das Mitentscheidungsverfahren vorsieht, damit das Europäische Parlament an Entscheidungen über so kontroverse Themen mitwirkt.
Darüber hinaus fordert der Verfasser der Stellungnahme, dass in jedem Fall, in dem ein ethisches Problem, das die Anwendung neuer Lebensmitteltechnologien und die Markteinführung neuer Lebensmittel betrifft, die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien konsultiert wird.
Im Fall der herkömmlichen Lebensmittel aus Drittstaaten ist es wichtig, den ausreichenden Zeitraum der sicheren Verwendung genau festzulegen, um die vollständige Unbedenklichkeit der Verwendung des Produkts zu gewährleisten, und deshalb schlägt der Verfasser der Stellungnahme einen Zeitraum von 50 Jahren statt der allgemeinen Angabe „eine Generation“ vor.
Abschließend vertritt der Verfasser der Stellungnahme die Ansicht, dass in allen Stadien des Verfahrens zur Zulassung neuartiger Lebensmittel die Lebensmittelsicherheit und die Gesundheit der Verbraucher absolute Priorität haben müssen, und zwar vor wirtschaftlichen Interessen und vor dem Schutz des geistigen Eigentums, insbesondere bei wissenschaftlichen Daten, die die Unbedenklichkeit eines Produkts belegen.
Die Europäische Union muss ihren Bürgern unter umfassender Achtung des Vorsorgeprinzips alle Sicherheiten für die Gesundheit und für die Qualität und die Transparenz ihrer Lebensmittel bieten.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Bei der Durchführung der Politik der Gemeinschaft muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet sein. |
(2) Bei der Durchführung der Politik der Gemeinschaft muss ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit gewährleistet sein, und zwar mit Vorrang vor dem Funktionieren des Binnenmarktes. |
Begründung | |
Der Schutz der menschlichen Gesundheit muss bei der Zulassung neuartiger Lebensmittel vorrangig sein. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(2a) Die im EU-Recht festgelegten Normen müssen auf alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Lebensmittel, einschließlich aus Drittstaaten importierte Lebensmittel, Anwendung finden. |
Begründung | |
Es sollte nochmals betont werden, dass die Normen der Gemeinschaft auch für importierte Lebensmittel gelten. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Die geltende Definition neuartiger Lebensmittel sollte klarer gefasst und aktualisiert werden, indem die vorhandenen Kategorien ersetzt werden durch einen Verweis auf die allgemeine Lebensmitteldefinition in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit |
(5) Die geltende Definition neuartiger Lebensmittel sollte durch eine Erläuterung der Kriterien der Neuartigkeit klarer gefasst und aktualisiert werden, indem die vorhandenen Kategorien ersetzt werden durch einen Verweis auf die allgemeine Lebensmitteldefinition in der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit. |
Begründung | |
Um die Rechtsvorschriften möglichst eindeutig zu gestalten, sollten die Kriterien der Neuartigkeit eines Lebensmittels im Text selbst oder in den Erwägungen erläutert werden. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) Des Weiteren sollte klargestellt werden, dass ein Lebensmittel als neuartig einzustufen ist, wenn es mittels einer zuvor nicht genutzten Produktionstechnologie hergestellt wurde. Insbesondere sollten die neuen Technologien bei Zucht und Lebensmittelherstellungsverfahren, die sich auf die Lebensmittel auswirken und somit auch Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten, von dieser Verordnung abgedeckt werden. Zu den neuartigen Lebensmitteln sollten daher auch Lebensmittel zählen, die aus Pflanzen und Tieren gewonnen werden, die mittels nicht herkömmlicher Zuchtmethoden erzeugt wurden, sowie Lebensmittel, die durch neue Produktionsprozesse, zum Beispiel Nanotechnologie und Nanowissenschaft, verändert wurden, die Auswirkungen auf die Lebensmittel haben könnten. Aus neuen Pflanzensorten gewonnene Lebensmittel und mit Hilfe herkömmlicher Zuchtmethoden erzeugte Tierrassen sollten nicht als neuartige Lebensmittel erachtet werden. |
(6) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte alle Lebensmittel umfassen, die vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. Die Kriterien der Neuartigkeit in Bezug auf Lebensmittel sollten die Verwendung neuer Arten von Organismen enthalten, z. B. Pflanzen, Tiere, Mikroorganismen, Pilze oder Algen sowie neue Teile bisher bestehender Organismen und Substanzen mit neuer Molekularstruktur. Ein bereits bestehendes Lebensmittel sollte als neuartig betrachtet werden, wenn es so verändert wurde, dass sich seine chemische Zusammensetzung, Molekularstruktur, Partikelgröße oder andere Elemente geändert haben und dass sich dies wahrscheinlich auf die Lebensmittelsicherheit auswirkt. Des Weiteren sollte klargestellt werden, dass ein Lebensmittel als neuartig einzustufen ist, wenn es mittels einer zuvor nicht genutzten Produktionstechnologie hergestellt wurde. Insbesondere sollten die neuen Technologien bei Zucht‑ und Lebensmittelherstellungsverfahren, die sich auf die Lebensmittel auswirken und somit auch Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten, von dieser Verordnung abgedeckt werden. Zu den neuartigen Lebensmitteln sollten daher auch Lebensmittel zählen, die aus Pflanzen und Tieren gewonnen werden, die mittels nicht herkömmlicher Zuchtmethoden erzeugt wurden, sowie Lebensmittel, die durch neue Produktionsprozesse, zum Beispiel Nanotechnologie und Nanowissenschaft, verändert wurden, die Auswirkungen auf die Lebensmittelsicherheit haben könnten. Aus neuen Pflanzensorten gewonnene Lebensmittel und mit Hilfe herkömmlicher Zuchtmethoden erzeugte Tierrassen sollten nicht als neuartige Lebensmittel erachtet werden. |
Begründung | |
Um die Rechtsvorschriften möglichst eindeutig zu gestalten, sollten die Kriterien der Neuartigkeit eines Lebensmittels bevorzugt im Text selbst oder in den Erwägungen erläutert werden. Im Textvorschlag soll die derzeitige Anwendung der Rechtsvorschriften über neuartige Lebensmittel beschrieben werden. Im vorletzten Satz fehlt der Wortbestandteil „‑sicherheit“. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6a) Lebensmittel, die aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen gewonnen werden, sollen jedoch vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden. Sie sollten in einer besonderen Verordnung geregelt werden, die im Mitentscheidungsverfahren erlassen wird, statt im „gemeinsamen Verfahren“. Die Kommission sollte vor Beginn der Anwendung dieser Verordnung einen entsprechenden Legislativvorschlag vorlegen. In Anbetracht der Stellungnahme der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien sowie der Bestimmungen der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere sollten aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen hergestellte Lebensmittel in der Gemeinschaft nicht vor dem Inkrafttreten der besonderen Verordnung über diese Produkte in Verkehr gebracht werden. |
|
_____________ ABl. L 221 vom 8.8.1998, S. 23. |
Begründung | |
Die Entscheidung, ob Lebensmittel aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen zugelassen werden sollen oder nicht, bedarf gründlicher Berücksichtigung aller Kriterien der Lebensmittelsicherheit sowie von ethischen Kriterien und solchen der Auswirkungen auf das Wohlbefinden der Tiere. Daher sollte sie nicht dem Ausschussverfahren überlassen, sondern durch eine gemeinschaftsrechtliche Entscheidung unter Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens geregelt werden. Für solche Lebensmittel sollte ein Moratorium gelten, bis der besondere Rechtsakt in Kraft getreten ist. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6b) Das Klonen von Tieren ist nicht mit den Absätzen 20 und 21 des Anhangs der Richtlinie 98/58/EG vereinbar. Gemäß Absatz 20 dürfen natürliche oder künstliche Zuchtmethoden, die den Tieren Leiden oder Schäden zufügen oder zufügen können, nicht angewendet werden. Gemäß Absatz 21 dürfen Tiere nur zu landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden, wenn aufgrund ihres Genotyps oder Phänotyps berechtigtermaßen davon ausgegangen werden kann, dass die Haltung ihre Gesundheit und ihr Wohlergehen nicht beeinträchtigt. |
Begründung | |
Aufgrund der Probleme im Zusammenhang mit Tiergesundheit und Tierschutz, die durch das Klonen verursacht werden, ist dieses Verfahren mit mehreren Bestimmungen der Richtlinie 98/58/EG des Rates unvereinbar. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6c) Über die gesundheitlichen Auswirkungen von Lebensmitteln, die in nanotechnischen Verfahren hergestellte Nanopartikel enthalten, ist bisher kaum etwas bekannt. Gemäß dem Vorsorgeprinzip sollte daher die Verwendung von Nanopartikeln in der Lebensmittelherstellung ausgesetzt werden, bis wissenschaftliche Ergebnisse über die Auswirkungen der Verwendung vorliegen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(7) Gegebenenfalls sollten Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf die Festlegung von Kriterien erlassen werden, die eine Beurteilung ermöglichen, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Wurde ein Lebensmittel vor diesem Datum ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Definition in der Richtlinie 2002/46/EG verwendet, so kann es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck in Verkehr gebracht werden und ist dabei nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen. Die Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln sollte jedoch bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, keine Berücksichtigung finden. Deshalb müssen andere Verwendungen des fraglichen Lebensmittels, zum Beispiel andere als in Nahrungsergänzungsmitteln, gemäß dieser Verordnung zugelassen werden. |
(7) Gegebenenfalls sollten Durchführungsmaßnahmen im Hinblick auf die Festlegung zusätzlicher Kriterien erlassen werden, mit denen beurteilt werden kann, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Wurde ein Lebensmittel vor diesem Datum ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Definition in der Richtlinie 2002/46/EG verwendet, so kann es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck in Verkehr gebracht werden und ist dabei nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen. Die Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln sollte jedoch bei der Beurteilung, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, keine Berücksichtigung finden. Deshalb müssen andere Verwendungen des fraglichen Lebensmittels, zum Beispiel andere als in Nahrungsergänzungsmitteln, gemäß dieser Verordnung zugelassen werden. |
Begründung | |
Es ist erforderlich, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen, um die Kriterien der Neuartigkeit genauer zu beschreiben. Das Wort „zusätzlicher“ sollte eingefügt werden, da bestimmte Erläuterungen bereits in den Änderungsanträgen zu Erwägung 6 enthalten sind. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Die Bestimmungen der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel1 sollten angewandt werden, wenn ein Produkt unter Berücksichtigung aller seiner Eigenschaften unter die Definition „Arzneimittel“ sowie unter die Definition eines Produkts fallen kann, das von anderen Gemeinschaftsvorschriften abgedeckt wird. In diesem Fall kann ein Mitgliedstaat, wenn er in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2001/83/EG festlegt, dass ein Produkt ein Arzneimittel ist, das Inverkehrbringen eines solchen Produkts in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht beschränken. |
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____________________ 1 ABl. L 311 vom 28.11. 2001, S. 67. |
Begründung | |
Da sich bei der Behandlung neuartiger Lebensmittel viele Grenzfälle ergeben, muss dieses allgemeine Prinzip in der Erwägung betont werden. Dies schafft mehr Klarheit für die Wirtschaft und die Verbraucher in Bezug auf die Funktionsweise des Marktes bei Produkten im Grenzbereich von Arznei- und Lebensmitteln. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Neuartige Lebensmittel sollten in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind und den Verbraucher nicht irreführen. Außerdem sollten sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht auf eine Weise unterscheiden, dass ihr Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich bringt. |
(14) Neuartige Lebensmittel sollten in der Gemeinschaft nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie sicher sind und den Verbraucher nicht irreführen. Ihre Sicherheitsbewertung sollte auf dem Vorsorgeprinzip beruhen, wie es in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit1 niedergelegt ist. Außerdem sollten sie sich von den Lebensmitteln, die sie ersetzen sollen, nicht auf eine Weise unterscheiden, dass ihr Verzehr Ernährungsmängel für den Verbraucher mit sich bringt. |
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_______________________ 1 ABl. L 31 vom 31. 12.2002, S. 1. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Um die Forschung und Entwicklung und somit Innovationen in der Agrar- und Ernährungsindustrie zu fördern, sollten unter spezifischen Umständen die neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und geschützten wissenschaftlichen Daten, die zur Stützung eines Antrags auf Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste vorgelegt werden, während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne die Zustimmung des ersten Antragstellers zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden. Der Schutz der von einem Antragsteller vorgelegten wissenschaftlichen Daten sollte andere Antragsteller nicht daran hindern, auf der Basis ihrer eigenen wissenschaftlichen Daten die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel zu betreiben. |
(20) Um die Forschung und Entwicklung und somit Innovationen in der Agrar- und Ernährungsindustrie zu fördern, sollten unter spezifischen Umständen die neu gewonnenen wissenschaftlichen Erkenntnisse und geschützten wissenschaftlichen Daten, die zur Stützung eines Antrags auf Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste vorgelegt werden, während eines bestimmten Zeitraums nicht ohne die Zustimmung des ersten Antragstellers zum Vorteil eines anderen Antragstellers verwendet werden. Der Schutz der von einem Antragsteller vorgelegten wissenschaftlichen Daten sollte andere Antragsteller nicht daran hindern, auf der Basis ihrer eigenen wissenschaftlichen Daten die Aufnahme in die Gemeinschaftsliste neuartiger Lebensmittel zu betreiben. Zudem sollte der Schutz wissenschaftlicher Daten nicht die Transparenz beeinträchtigen und den Zugang zu Informationen behindern, soweit die Daten betroffen sind, die bei der Sicherheitsbewertung neuartiger Lebensmittel verwendet werden. Rechte des geistigen Eigentums sollten jedoch gewahrt werden. |
Begründung | |
Dies stimmt mit Änderungsantrag 5 des Entwurfs einer Stellungnahme überein, soll aber den Schutz der Rechte des Erzeugers aufgrund des geistigen Eigentums gewährleisten. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 21 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(21) Für neuartige Lebensmittel gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür . In bestimmten Fällen könnten zusätzliche Angaben auf dem Etikett erforderlich sein, vor allem was die Beschreibung, Herkunft oder Verwendungsbedingungen des Lebensmittels angeht. Aus diesem Grund kann die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste mit spezifischen Verwendungsbedingungen oder Etikettierungsvorschriften verknüpft werden. |
(21) Für neuartige Lebensmittel gelten die allgemeinen Kennzeichnungsbestimmungen der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. In bestimmten Fällen könnten zusätzliche Angaben auf dem Etikett erforderlich sein, vor allem was die Beschreibung, Herkunft oder Verwendungsbedingungen des Lebensmittels angeht, wobei diese auch Informationen zu ethischen Gesichtspunkten einschließen können. Aus diesem Grund kann die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels in die Gemeinschaftsliste mit spezifischen Verwendungsbedingungen oder Etikettierungsvorschriften verknüpft werden. |
Begründung | |
In die Kriterien für zusätzliche Kennzeichnung sollten auch ethische Gesichtspunkte wie z. B. das Klonen Eingang finden. Daher sollte es möglich sein, die Kennzeichnung von Lebensmitteln, die aus geklonten Tieren erzeugt worden sind, vorzuschreiben | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Durch die Einführung eines europäischen Qualitätskennzeichens können die Verbraucher Produkte erkennen, die gemäß den strengen Umwelt-, Tierschutz- und Lebensmittelsicherheitsnormen der Europäischen Union hergestellt wurden; dies wäre zusätzlich zu dieser Verordnung ein wesentlicher Bestandteil der allgemeinen Politik der Europäischen Union, durch die die Bürger über die Merkmale von Produkten sowie über die Umstände informiert werden, unter denen die Produkte hergestellt wurden. |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung - Änderungsrechtsakt Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Die durch den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 eingesetzte Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien sollte gegebenenfalls gehört werden können, um Ratschläge zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel einzuholen. |
(24) Die durch den Beschluss der Kommission vom 16. Dezember 1997 eingesetzte Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien sollte angehört werden, um Ratschläge zu ethischen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung neuer Technologien und dem Inverkehrbringen neuartiger Lebensmittel einzuholen. |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung - Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Absatz 2 Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) Lebensmittel aus geklonten Tieren und ihren Nachkommen; die Kommission schlägt bis zum 31. Dezember 2009 einen besonderen Rechtsakt über solche Lebensmittel vor. |
Begründung | |
Die Entscheidung über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln aus geklonten Tieren oder ihren Nachkommen sollte nicht einem Ausschussverfahren überlassen werden, sondern sie sollte in einer besonderen Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates auf der Grundlage des Mitentscheidungsverfahrens getroffen werden. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung - Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Unbeschadet des Absatzes 2 gilt diese Verordnung für Lebensmittelzusatzstoffe, Lebensmittelenzyme, Mineralien und Aromen sowie bestimmte Lebensmittelzutaten mit aromatisierenden Eigenschaften, bei deren Herstellung ein neues, vor dem 15. Mai 1997 nicht übliches Produktionsverfahren angewandt wird, das wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, was ihren Nährwert, ihren Metabolismus oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflusst. |
Begründung | |
Ein Lebensmittelbestandteil oder -zusatzstoff, der mittels einer zuvor nicht genutzten Produktionstechnologie, zum Beispiel Nanotechnologie und Nanowissenschaft, hergestellt wurde, sollte der Verordnung über neuartige Lebensmittel unterliegen. Diese Stoffe können völlig neue Eigenschaften aufweisen. Daher ist aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes eine eigenständige Bewertung erforderlich, die unabhängig von der bisher üblichen Verwendung oder Zulassung des Stoffes erfolgt. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung - Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Gegebenenfalls kann nach dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt werden, ob eine Lebensmittelart in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. |
3. Gegebenenfalls kann nach dem in Artikel 14 Absatz 3 genannten Verfahren bestimmt werden, ob eine Lebensmittelart in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung - Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) Der Begriff „neuartige Lebensmittel“ bezeichnet |
a) Der Begriff „neuartige Lebensmittel“ bezeichnet Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden, einschließlich: |
(i) Lebensmittel, die vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden. |
(i) Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, bei denen die betreffenden Pflanzen oder Tiere mittels einer nicht herkömmlichen Zuchtmethode – mit Ausnahme des Klonens – gezüchtet wurden, die vor dem 15. Mai 1997 nicht kommerziell angewandt wurde und |
Die ausschließliche Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln reicht nicht aus als Nachweis darüber, dass ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Wurde jedoch ein Lebensmittel vor diesem Datum ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet, so darf es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden und ist dabei nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen. Weitere Kriterien für die Beurteilung, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde, können – da sie nichtwesentliche Bestimmungen dieser Verordnung ändern (u. a. durch Ergänzung der Verordnung) – nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt werden. |
(ii) Lebensmittel, bei deren Herstellung ein neues, vor dem 15. Mai 1997 nicht übliches Produktionsverfahren angewandt wird, das wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, was ihren Nährwert, ihren Metabolismus oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflusst. |
(ii) Lebensmittel pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, bei denen die betreffenden Pflanzen oder Tiere mittels einer nicht herkömmlichen Zuchtmethode gezüchtet wurden, die vor dem 15. Mai 1997 nicht angewandt wurde; und |
Die ausschließliche Verwendung als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln reicht nicht aus als Nachweis dafür, dass ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde. Wurde jedoch ein Lebensmittel vor diesem Datum ausschließlich als Nahrungsergänzungsmittel oder in Nahrungsergänzungsmitteln verwendet, darf es auch nach diesem Datum mit demselben Verwendungszweck auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr gebracht werden und ist dabei nicht als neuartiges Lebensmittel einzustufen. Bis zum Beginn der Anwendung dieser Verordnung werden weitere Kriterien, mit denen zu beurteilen ist, ob ein Lebensmittel vor dem 15. Mai 1997 in der Gemeinschaft in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurde – da sie nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung ändern (u. a. durch Ergänzung der Verordnung) – nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt. |
(iii) Lebensmittel, bei deren Herstellung ein neues, vor dem 15. Mai 1997 nicht übliches Produktionsverfahren angewandt wird und bei denen dieses Produktionsverfahren wesentliche Veränderungen ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt, was ihren Nährwert, ihren Metabolismus oder ihren Gehalt an unerwünschten Stoffen beeinflusst. |
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Begründung | |
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i enthält eine allgemeine Definition neuartiger Lebensmittel. Die folgenden zwei Ziffern ii und iii sind Untergruppen in Bezug auf die allgemeine Definition. Unterabsatz 2 von Buchstabe a Ziffer i bezieht sich aber auch auf alle in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a erwähnten Kategorien. Die Durchführungsmaßnahmen sollten vor Beginn der Anwendung der Verordnung erlassen werden. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung - Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
b) Der Begriff „herkömmliche Lebensmittel aus einem Drittland“ bezeichnet neuartige Lebensmittel, für die ein Nachweis über ihre Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland vorliegt, d. h. darüber, dass das fragliche Lebensmittel in weiten Teilen der Landesbevölkerung seit mindestens einer Generation Bestandteil der normalen Ernährung war und auch weiterhin ist. |
b) Der Begriff „herkömmliche Lebensmittel aus einem Drittland“ bezeichnet neuartige Lebensmittel, für die ein Nachweis über ihre Verwendung als Lebensmittel in einem Drittland vorliegt, d. h. darüber, dass das fragliche Lebensmittel in weiten Teilen der Landesbevölkerung seit mindestens 25 Jahren Bestandteil der normalen Ernährung war und auch weiterhin ist. |
Begründung | |
Nachvollziehbar ist das Anliegen, deutlich präzisere Vorgaben für traditionelle Lebensmittel aus Drittstaaten vorzusehen. Der vom Berichterstatter vorgeschlagene Zeitraum von 50 Jahren erscheint allerdings zu lang, zumal in anderen Regelungen aus dem Bereich Lebensmittel bei dem Begriff der Generation traditionell von einem Zeitraum von 25 Jahren ausgegangen wird (siehe Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 509/2006 des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln). | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung - Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 2 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) Der Begriff „Nachweis der sicheren Verwendung als Lebensmittel“ bedeutet, dass die Sicherheit des fraglichen Lebensmittels durch die Angaben über die Zusammensetzung sowie die Erfahrungen mit der (andauernden) Verwendung als Bestandteil der normalen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung eines Landes bestätigt wurde. |
(c) Der Begriff „Nachweis der sicheren Verwendung als Lebensmittel“ bedeutet, dass die Sicherheit des fraglichen Lebensmittels durch die Angaben über die Zusammensetzung sowie die Erfahrungen mit der (andauernden) Verwendung als Bestandteil der normalen Ernährung in weiten Teilen der Bevölkerung eines Landes während mindestens 25 Jahren bestätigt wurde. |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung - Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
a) nach den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen unter normalen Verzehrbedingungen für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich ist; |
a) nach den vorhandenen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie bei Anwendung des in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 niedergelegten Vorsorgeprinzips unter normalen Verzehrbedingungen für den Verbraucher gesundheitlich unbedenklich ist; |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung - Änderungsrechtsakt Artikel 6 – Buchstabe c a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ca) als unter ethisch akzeptablen Bedingungen hergestellt gilt. |
Begründung | |
Es sollte möglich sein, bei der Prüfung der Zulassung neuartiger Lebensmittel ethische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Ohne Nennung ethischer Gesichtspunkte als Kriterium in Artikel 6 ist nicht klar, ob ethische Gesichtspunkte in Bezug auf die Zulassung eines neuartigen Lebensmittels herangezogen werden dürfen. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung - Änderungsrechtsakt Artikel 7 - Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. In den in Artikel 2 Absatz 2a genannten Fällen ist das gemeinsame Verfahren unabhängig von der bisherigen Verwendung oder Zulassung des Stoffes, zu dessen Herstellung ein übliches Produktionsverfahren angewendet wurde, durchzuführen. |
Begründung | |
Ein Lebensmittelbestandteil oder -zusatzstoff, der mittels einer zuvor nicht genutzten Produktionstechnologie, zum Beispiel Nanotechnologie und Nanowissenschaft, hergestellt wurde, sollte der Verordnung über neuartige Lebensmittel unterliegen. Diese Stoffe können völlig neue Eigenschaften aufweisen. Daher ist aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes eine eigenständige Bewertung erforderlich, die unabhängig von der bisher üblichen Verwendung oder Zulassung des Stoffes erfolgt. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung - Änderungsrechtsakt Artikel 7 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. ... [gemeinsames Verfahren] wird die Aktualisierung der Gemeinschaftsliste durch die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels, bei dem es sich nicht um ein herkömmliches Lebensmittel aus einem Drittland handelt, nach dem Regelungsverfahren des Artikels 14 Absatz 2 dieser Verordnung beschlossen, wenn neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte wissenschaftliche Daten dem Schutz nach Artikel 12 unterliegen. |
3. Abweichend von Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. ... [gemeinsames Verfahren] wird die Aktualisierung der Gemeinschaftsliste durch die Aufnahme eines neuartigen Lebensmittels, bei dem es sich nicht um ein herkömmliches Lebensmittel aus einem Drittland handelt, nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 dieser Verordnung beschlossen, wenn neu gewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse und geschützte wissenschaftliche Daten dem Schutz nach Artikel 12 unterliegen. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung - Änderungsrechtsakt Artikel 8 - Absatz 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
6. Durchführungsvorschriften für diesen Artikel, die nichtwesentliche Bestimmungen dieser Verordnung ändern (u.a. durch Ergänzung der Verordnung), können nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt werden. |
6. Durchführungsvorschriften für diesen Artikel, die nichtwesentliche Bestimmungen dieser Verordnung ändern (u.a. durch Ergänzung der Verordnung), werden spätestens sechs Monate nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 14 Absatz 3 festgelegt. |
Begründung | |
Um einen umfassenden Verbraucherschutz zu gewährleisten, müssen die Durchführungsvorschriften für das vereinfachte Zulassungsverfahren für herkömmliche (traditionelle) Lebensmittel aus Drittländern möglichst bald nach Inkrafttreten der Verordnung festgelegt werden. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung - Änderungsrechtsakt Artikel 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 10a |
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Stellungnahme der Europäischen Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien |
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In geeigneten Fällen kann die Kommission auf eigene Initiative oder auf Antrag eines Mitgliedstaats die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien um ihre Stellungnahme zu ethischen Problemen von entscheidender Bedeutung ersuchen, die mit Wissenschaft und neuen Technologien in Zusammenhang stehen. |
|
Die Kommission macht diese Stellungnahme öffentlich zugänglich, einschließlich der Veröffentlichung auf einer dazu bestimmten Seite ihrer Website. |
Begründung | |
In begründeten Fällen (z. B. der Anwendung von Nanotechnologien oder Techniken des Klonens) erscheint es sinnvoll, dass zu ethischen Problemen obligatorisch die Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften und der Neuen Technologien zu Rate gezogen wird. Dieses Konsultationsverfahren kann die Kommission selbst oder ein Mitgliedstaat veranlassen. Im Interesse der Transparenz und der Beteiligung von Fachleuten und der Öffentlichkeit müssen die Stellungnahmen im Internet veröffentlicht werden. |
VERFAHREN
Titel |
Neuartige Lebensmittel (gemeinsames Verfahren) |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0872 – C6-0027/2008 – 2008/0002(COD) |
|||||||
Federführender Ausschuss |
ENVI |
|||||||
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 17.1.2008 |
|
|
|
||||
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Vincenzo Lavarra 11.3.2008 |
|
|
|||||
Ersetzte(r) Verfasser(-in) der Stellungnahme: |
Luis Manuel Capoulas Santos |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
27.5.2008 |
24.6.2008 |
14.7.2008 |
|
||||
Datum der Annahme |
14.7.2008 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
30 0 0 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Vincenzo Aita, Sergio Berlato, Bernadette Bourzai, Luis Manuel Capoulas Santos, Giovanna Corda, Albert Deß, Gintaras Didžiokas, Konstantinos Droutsas, Constantin Dumitriu, Michl Ebner, Carmen Fraga Estévez, Lutz Goepel, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Vincenzo Lavarra, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, Neil Parish, Vincent Peillon, María Isabel Salinas García, Petya Stavreva, Dimitar Stoyanov, Janusz Wojciechowski |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Alejandro Cercas, Esther De Lange, Catherine Neris, Maria Petre, Karin Resetarits, Struan Stevenson, Kyösti Virrankoski |
|||||||
VERFAHREN
Titel |
Neuartige Lebensmittel (gemeinsames Verfahren) |
|||||||
Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2007)0872 – C6-0027/2008 – 2008/0002(COD) |
|||||||
Datum der Konsultation des EP |
14.1.2008 |
|||||||
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 17.1.2008 |
|||||||
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 17.1.2008 |
AGRI 17.1.2008 |
|
|
||||
Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Kartika Tamara Liotard 27.2.2008 |
|
|
|||||
Prüfung im Ausschuss |
27.5.2008 |
14.7.2008 |
6.11.2008 |
|
||||
Datum der Annahme |
2.12.2008 |
|
|
|
||||
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
41 0 2 |
||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Margrete Auken, Pilar Ayuso, Irena Belohorská, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Hiltrud Breyer, Martin Callanan, Dorette Corbey, Magor Imre Csibi, Chris Davies, Avril Doyle, Mojca Drčar Murko, Jill Evans, Anne Ferreira, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Satu Hassi, Gyula Hegyi, Jens Holm, Holger Krahmer, Urszula Krupa, Riitta Myller, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Daciana Octavia Sârbu, Richard Seeber, Salvatore Tatarella, Antonios Trakatellis, Evangelia Tzampazi |
|||||||
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Iles Braghetto, Bairbre de Brún, Christofer Fjellner, Johannes Lebech, Kartika Tamara Liotard, Renate Sommer, Bart Staes |
|||||||
Datum der Einreichung |
18.12.2008 |
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