BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG
19.12.2008 - (KOM(2008)0390 – C6‑0251/2008 – 2008/0128(COD)) - ***I
Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Marian-Jean Marinescu
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 in Bezug auf Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2006/23/EG
(KOM(2008)0390 – C6‑0251/2008 – 2008/0128(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0390),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0251/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr (A6‑0515/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
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(2a) In diesem Sinne ist eine aktivere Beteiligung der Agentur an Untersuchungen der Unfälle im Luftverkehr zweckmäßig, insbesondere wenn es Opfer gibt. Außerdem sollten die nationalen Behörden in diesen Fällen unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr1 vor Beginn des Fluges über die Fluggastlisten verfügen, um die Familien der Opfer im Falle eines Unfalls im Luftverkehr informieren zu können. | |||||||||||||||||||||
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____________________ 1 ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die EASA erweitert ihre Zuständigkeiten in allen Bereichen im Zusammenhang mit der Flugsicherheit im Interesse von Effizienz und Transparenz, und ihre aktive Beteiligung an der Untersuchung einiger Unfälle, die sich innerhalb der Gemeinschaft ereignet haben, hat sich als nützlich erwiesen. Zur Steigerung der Effizienz und der Transparenz ist es notwendig, dass man sofort über möglichst viele Informationen verfügt, insbesondere die Liste der Fluggäste an Bord. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(3) Die Errungenschaften der Initiative zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums müssen durch das Element der harmonisierten Sicherheit für Flugplätze und ATM/ANS ergänzt werden. |
(3) Die Errungenschaften der Initiative zur Schaffung des einheitlichen europäischen Luftraums müssen durch das Element der harmonisierten Sicherheit für Flugplätze und ATM/ANS ergänzt werden. Aus diesem Grund muss unbedingt gewährleistet werden, dass gleichzeitig mit der Steigerung der Luftraumkapazität und der Leistungsfähigkeit von ATM/ANS sowie mit dem Einsatz neuer Technologien in diesem Bereich auch der Rechtsrahmen für die Sicherheit erweitert wird. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Der Inhalt und das Inkrafttreten der erweiterten EASA-Grundverordnung sollten mit den übrigen Regelungsmaßnahmen des Pakets für den einheitlichen Luftraum verknüpft werden. Dieses Ziel sollte im Rahmen einer Erwägung hervorgehoben werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 9 | ||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||
(9) Es wird allgemein angestrebt, die Übertragung von Funktionen und Aufgaben von den Mitgliedstaaten auf die Agentur – einschließlich des Übergangs der Funktionen und Aufgaben aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Rahmen des Eurocontrol-Ausschusses für Sicherheitsvorschriften – effizient, ohne jegliche Beeinträchtigung des derzeitigen hohen Sicherheitsniveaus und ohne negative Auswirkungen auf die Zulassungszeitpläne zu vollziehen. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den erforderlichen Übergang zu ermöglichen. |
(9) Es wird allgemein angestrebt, die Übertragung von Funktionen und Aufgaben von den Mitgliedstaaten auf die Agentur – einschließlich des Übergangs der Funktionen und Aufgaben aufgrund ihrer Zusammenarbeit im Rahmen des Eurocontrol-Ausschusses für Sicherheitsvorschriften – effizient, ohne jegliche Beeinträchtigung des derzeitigen hohen Sicherheitsniveaus und ohne negative Auswirkungen auf die Zulassungszeitpläne zu vollziehen. Es sollten geeignete Maßnahmen getroffen werden, um den erforderlichen Übergang zu ermöglichen. Die Agentur sollte über ausreichend Mittel für ihre neuen Zuständigkeitsbereiche verfügen, und zeitlich sollte die Zuteilung dieser Mittel anhand der definierten Notwendigkeit und des festgelegten Zeitplans für die Annahme bzw. die Anwendbarkeit der zugehörigen Durchführungsbestimmungen erfolgen. | |||||||||||||||||||||
Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die Agentur muss über ausreichend Mittel verfügen, damit sie in dem erforderlichen hohen Niveau den Aufgaben nachkommen kann, die ihr durch die Ausweitung ihres Zuständigkeitsbereichs auf die Sicherheitsvorschriften für Flugplätze, ATM und ANS erwachsen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 1 – Absatz 2 – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Flugplätze, die vorwiegend für den Freizeitflugverkehr genutzt werden, sollten nicht unter diese Verordnung fallen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe c Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 3 – Buchstabe s a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die Definition ist notwendig, um unterstützende Klarstellungen im gesamten Text zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 4 – Absatz 3 a | ||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 8 a – Absatz 2 – Buchstabe b – Ziffer iii a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Das Zeugnis nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c darf auf keinen Fall bestehende Flughafengenehmigungen in Frage stellen oder sie gar ersetzen wollen. Es kann höchstens als „topping up“ zusätzlich erstellt werden. Die Grundsätze des Bestands- und Vertrauensschutzes müssen beachtet werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 8 a – Absatz 2 –Unterabsatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Hierdurch werden die Zuständigkeiten der verschiedenen Stellen geklärt, die an den Zulassungsverfahren beteiligt sind. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 8 b – Absatz 5 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Hierdurch wird Übereinstimmung mit den Verordnungen zum einheitlichen europäischen Luftraum gewährleistet. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 8 c – Absatz 9 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Zur Gewährleistung der Kohärenz im gesamten Text. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 8 d – Absatz 1 | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagene Änderung sorgt bereits auf der Ebene der Grundverordnung für Verhältnismäßigkeit, indem akkreditierten Stellen in allen Bereichen, wo dies erforderlich ist, Bescheinigungsaufgaben übertragen werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 8 d – Absatz 2 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagene Änderung sorgt bereits auf der Ebene der Grundverordnung für Verhältnismäßigkeit, indem akkreditierten Stellen in allen Bereichen, wo dies erforderlich ist, Bescheinigungsaufgaben übertragen werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 8 d – Absatz 2 b (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagene Änderung sorgt bereits auf der Ebene der Grundverordnung für Verhältnismäßigkeit, indem akkreditierten Stellen in allen Bereichen, wo dies erforderlich ist, Bescheinigungsaufgaben übertragen werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 8 d – Absatz 2 c (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagene Änderung sorgt bereits auf der Ebene der Grundverordnung für Verhältnismäßigkeit, indem akkreditierten Stellen in allen Bereichen, wo dies erforderlich ist, Bescheinigungsaufgaben übertragen werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 13 – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Dies ist eine Klarstellung des legislativen Textes hinsichtlich der Zuständigkeiten qualifizierter Stellen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 18 – Buchstabe d | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die EASA sollte die Möglichkeit haben, unter bestimmten Bedingungen vorübergehende Ausnahmeregelungen zu gewähren. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 12 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 19 – Unterabsätze 2 a und 2 b (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Diese Änderung sorgt für Kohärenz innerhalb des Rechtsrahmens und sieht ausreichend Zeit für Übergang und Anpassung vor. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 22 a – Buchstabe c | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Diese Formulierung macht deutlicher, dass es sich nur um Zeugnisse handelt, die bereits von der EASA für außerhalb des Geltungsgebiets des Vertrags ansässige Organisationen ausgestellt wurden, und entspricht der Formulierung von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 22 a – Absatz 1 a (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Durch die Einführung einer Kooperationsmöglichkeit mit der ICAO sollen Doppelstrukturen und ‑prüfungen vermieden werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 22 b – Buchstabe b | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die EASA sollte nur für die Zertifizierung von denjenigen ausländischen Organisationen zuständig sein, die innerhalb der EU Dienstleistungen erbringen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 19 a (neu) Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Artikel 65 b (neu) | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die Einführung eines Stakeholder-Gremiums in der Rahmenverordnung ist angesichts des Umfanges und Ausmaßes der zu regelnden Bestimmungen wichtig, um die Belange der Betroffenen in dieser komplexen Materie berücksichtigen zu können. Ansatz und Formulierung sind bereits in Artikel 17 der Verordnung Nr. 300/2008 als Beratergruppe der Beteiligten erfolgreich erprobt worden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Anhang V a – Teil B – Abschnitt 1 – Buchstabe j | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Flugplätze, die von Airlines mit großem Fluggerät als Ausweichflughafen angegeben werden und die von der reinen bodenseitigen Infrastruktur (d.h. Start-/Landebahnlänge, -breite, TWY System usw.) ausreichende Verhältnisse vorzuweisen haben, sollen die entsprechend erforderliche Brandschutz- und Rettungskategorie auch gemäß Buchstabe i erreichen können. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Anhang V a – Teil B – Abschnitt 1 – Buchstabe k | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Es gilt zu verhindern, dass die in dem Absatz genannten Dienste abweichend zu Flugdaten- und Vorfeldkontrolldiensten zertifiziert werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Anhang V a – Teil B – Abschnitt 1 – Buchstabe l | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Es gilt zu verhindern, dass die in dem Absatz genannten Dienste abweichend zu Flugdaten- und Vorfeldkontrolldiensten zertifiziert werden. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Anhang V a – Teil C – Abschnitt 1 – einleitender Teil | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die aufgeführten Punkte sind Aufgabe der Behörden und nicht der Flughäfen. | ||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Anhang Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Anhang V a – Teil C – Abschnitt 2 - einleitender Teil | ||||||||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||||||||
Die aufgeführten Punkte sind Aufgabe der Behörden und nicht der Flughäfen. |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Dieser Vorschlag ist integraler Bestandteil der Initiative „Einheitlicher europäischer Luftraum II“ (SES II), die eine Reihe von Maßnahmen zur Schaffung eines kohärenten und integrierten Regelungsrahmens der EU umfasst, der den Herausforderungen gerecht wird, mit denen der rasch wachsende Luftverkehrsbinnenmarkt in Zukunft konfrontiert sein wird. Der Vorschlag sieht mehr Zuständigkeitsbereiche für die Europäische Agentur für Flugsicherheit (EASA) vor, um einheitliche und verbindliche Sicherheitsbestimmungen für Flugplätze, Flugverkehrsmanagement (ATM) und Flugsicherungsdienste (ANS) sowie die Aufsicht über ihre Umsetzung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.
Das EASA-System wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 ins Leben gerufen. Hauptziel der EASA ist es, ein hohes Niveau an Flugsicherheit in Europa zu schaffen und zu erhalten. In diesem Zusammenhang verfügt die Agentur über das Mandat, die Durchführungsbestimmungen für die Sicherheitsvorschriften vorzubereiten, die in der Folge im Rahmen des Komitologieverfahrens von der Kommission angenommen werden. Außerdem stellt die Agentur direkt Zeugnisse und Genehmigungen für Produkte oder Organisationen aus. Des Weiteren unterstützt die EASA die Kommission bei der Überwachung der wirksamen und einheitlichen Umsetzung der Sicherheitsbestimmungen durch die Mitgliedstaaten. Ursprünglich beschränkte sich die Zuständigkeit der EASA darauf, die Lufttüchtigkeit und Umweltverträglichkeit von Flugzeugen einschließlich von mit ihrer Konstruktion, Herstellung und Instandhaltung befassten Personen und Organisationen zu gewährleisten. Bereits in der Verordnung zur Gründung der EASA wurde jedoch eine schrittweise Ausweitung des EASA-Systems zu einem späteren Zeitpunkt gefordert, um auch alle anderen Bereiche der Luftfahrtsicherheit abzudecken. Die Zuständigkeitsbereiche der Agentur wurden zum ersten Mal durch die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 auf den Flugbetrieb, die Erteilung von Lizenzen für die Flugbesatzungen sowie auf die Sicherheit von Luftfahrzeugen aus Drittländern, die in Europa eingesetzt werden, ausgedehnt.
Zwar gilt das derzeitige europäische Luftverkehrssystem als sehr sicher, doch werden sich aufgrund des starken Anstiegs des Verkehrsaufkommens mit großer Wahrscheinlichkeit neue Herausforderungen an die Sicherheit ergeben. Ein Vorgehen auf Gemeinschaftsebene ist somit erforderlich, um das Sicherheitsniveau auch in Zukunft zu halten (und ggf. zu verbessern). Vor allem müssen die Standards in Bereichen verbessert und harmonisiert werden, für die noch nicht die Rechtsvorschriften der EU gelten (und die aus diesem Grund einen bruchstückhaften Regelungsrahmen und eine unzureichende Umsetzung aufweisen), um sie in den einheitlichen Ansatz zu integrieren. Dies gilt insbesondere für zwei Bestandteile der Luftverkehrskette, denen vom Sicherheitsstandpunkt aus betrachtet zentrale Bedeutung zukommt, weil sie potentiell Bereiche mit höchstem Risiko darstellen. Erstens sind die Infrastruktur und der Betrieb von Flugplätzen von wesentlicher Bedeutung, weil sich die meisten Unfälle entweder in der Anfangs- oder in der Endphase eines Fluges ereignen. Auch ATM und ANS sind für die Sicherheit in der Luftfahrt gleichermaßen relevant, vor allem angesichts des rasch ansteigenden Verkehrsaufkommens.
Bestandteile des Vorschlags
Im Einklang mit diesen Überlegungen schlägt die Kommission vor, den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sowohl auf Flugplätze als auch auf ATM/ANS auszudehnen und der EASA neue Aufgaben in diesen Bereichen zu übertragen, insbesondere bei der Ausarbeitung der Rechtsvorschriften, der Kontrolle der Normung und (in begrenztem Umfang) der Zulassung.
Somit sieht der Vorschlag vor, dass alle öffentlich zugänglichen Flugplätze, auf denen Instrumentenflugverkehr (IFR-Verkehr) möglich ist oder Luftfahrzeuge, die eine bestimmte Masse überschreiten, verkehren können, dem Gemeinschaftsrecht unterliegen müssen. In der Verordnung selbst sind grundlegende gemeinsame Anforderungen etwa in Bezug auf physische Merkmale, Infrastruktur, Ausrüstungen, Betrieb und Management sowie die Umgebung von Flugplätzen festgelegt. Als Vorbedingung für die Zulassung des Flugplatzes durch die nationalen Luftfahrtbehörden müssen die Eigentümer und Betreiber von Flugplätzen diesen Anforderungen entsprechen. Die Erstellung der Zulassungsspezifikationen, die beim Zulassungsverfahren verwendet werden, ist Aufgabe der EASA. Außerdem gehört es zum Aufgabenbereich der Agentur, Entwürfe für Durchführungsbestimmungen zu erstellen, in denen die ausführlichen Anforderungen für eine Zulassung festgelegt sind und die in der Folge von der Kommission gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle angenommen werden. Und schließlich soll die Agentur auch befugt sein, Audits und Inspektionen zur Kontrolle der Normung durchzuführen.
Ebenso sieht der Vorschlag für eine Verordnung vor, dass die Sicherheit von ATM/ANS sowie der Luft-Boden-Interoperabilität unter der Leitung des EASA-Systems organisiert wird. Analog zu den oben dargelegten Bestimmungen werden durch den Vorschlag grundlegende gemeinsame Anforderungen für ATM/ANS im Hinblick auf die Nutzung des Luftraums, die bereitgestellten Dienstleistungen, ATM/ANS-Systeme und ihre Komponenten sowie die Qualifikation von Fluglotsen eingeführt. Anbieter von ATM/ANS sowie Fluglotsen müssen im Besitz einer Lizenz sein. Zusätzlich können mit Hilfe von Durchführungsmaßnahmen Zulassungserfordernisse für mit der Konstruktion und Herstellung von ATM/ANS-Systemen befasste Organisationen und/oder für die Systeme selbst eingeführt werden. Die Aufsicht über die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen und der zugehörigen Durchführungsbestimmungen durch die Organisationen soll von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten wahrgenommen werden, allerdings mit Ausnahme von Organisationen, die in Drittstaaten niedergelassen sind, sowie von Organisationen, die Dienstleistungen im Luftraum von mehr als drei Mitgliedstaaten erbringen, welche der Aufsicht der EASA unterstehen sollen. Die weiteren Zuständigkeitsbereiche der Agentur in Bezug auf ATM/ANS sind identisch mit den oben im Zusammenhang mit Flugplätzen genannten. Sie umfassen die Erstellung von Entwürfen für Durchführungsbestimmungen und Zulassungsspezifikationen, Sicherheitsanalysen und Inspektionen zur Kontrolle der Normung der zuständigen nationalen Behörden.
Anmerkungen des Berichterstatters
Der Berichterstatter unterstützt die Einführung harmonisierter Sicherheitsbestimmungen auf europäischer Ebene. Eine Initiative für ein Gesamtkonzept im Bereich der Sicherheit ist erforderlich, damit der Luftverkehr weiterhin sicher und nachhaltig ist. Die Staaten Europas sind seit langem bestrebt, ihre Verfahren und Normen für die Luftverkehrssicherheit zu harmonisieren. Trotzdem gibt es bei den Sicherheitsverfahren nach wie vor große Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, und die ATM/ANS müssen verbessert werden, indem ihnen ein gemeinsames Regelwerk zugrunde gelegt wird, das von einer einzigen Behörde erstellt und in der gesamten Gemeinschaft einheitlich umgesetzt wird.
Mit der Gründung der EASA ist die Gemeinschaft die Verantwortung eingegangen, gemeinsame Bestimmungen zu erlassen, die EU-weit direkt anwendbar sind. Die Europäische Agentur für Flugsicherheit ist der zentrale Akteur der Strategie der Europäischen Union für Luftfahrtsicherheit, und somit ist es nur natürlich, dass ihr die Aufsicht über das gesamte Luftfahrtsystem übertragen wird.
Angesichts dieser Überlegungen begrüßt der Berichterstatter den Vorschlag der Kommission. In Anbetracht dessen, dass der Vorschlag sehr sachspezifisch und technisch ist, soll durch die vorgeschlagenen Änderungsanträge in erster Linie eine Harmonisierung der Bestimmungen der EASA-Verordnung und der vorgeschlagenen Rechtsvorschriften zum SES II gewährleistet werden, um einen reibungslosen Übergang zu ermöglichen.
Der Berichterstatter schlägt speziell Folgendes vor:
- Klärung des Geltungsbereichs des Vorschlags in Bezug auf Flugplätze: Der Berichterstatter schlägt vor, dass Flugplätze oder Teile davon, die vorwiegend nur für Freizeit- und Sportflugverkehr genutzt werden, nicht unter die Bestimmungen der Verordnung fallen sollten; außerdem sollte die Verordnung nur für Flugplätze oder Teile davon gelten, auf denen tatsächlich unter den festgelegten Bedingungen Flugverkehr stattfindet und Luftfahrzeuge verkehren.
- Akkreditierte Stellen: Der Berichterstatter schlägt Klarstellungen vor, die Verhältnismäßigkeit gewährleisten, durch die sichergestellt wird, dass auf verfügbare Ortskenntnisse und auf verfügbares Sachwissen zurückgegriffen wird, und durch die vermieden wird, dass es bei den Zulassungsverpflichtungen der zuständigen Behörden zu einer erheblichen Zunahme kommt. Dies würde zu Einsparungen bei den Zulassungskosten führen, vor allem für die allgemeine Luftfahrt.
- Stellungnahmen, Zulassungsspezifikationen und Anleitungen: Der Berichterstatter schlägt vor, dass diese – gegebenenfalls mit den entsprechenden Anpassungen und Verbesserungen – auch die Bestimmungen der bestehenden einschlägigen gemeinschaftlichen und nationalen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften enthalten (siehe Artikel 8a, 8b und 8c – Flugplätze, ATM/ANS, Flugverkehrskontrolle). Außerdem muss der zeitliche Rahmen für die Erstellung dieser Dokumente den Bestimmungen von Artikel 11 Absätze 5a und 5b entsprechen und somit gewährleisten, dass ausreichend Zeit für die Anpassung an den neuen Rechtsrahmen zur Verfügung steht.
- Die Agentur soll Zeugnisse für außerhalb der EU ansässige Organisationen erteilen, die im Luftraum über dem Geltungsgebiet des Vertrags Dienstleistungen erbringen.
- Die Agentur wie auch die nationalen Behörden sollten die Möglichkeit haben, vorübergehende Ausnahmeregelungen zu gewähren, wenn die Bedingungen vor Ort, vor allem in Bezug auf die Flugplätze, derartige Maßnahmen erforderlich machen.
- Es muss sichergestellt werden, dass die Agentur über ausreichend Mittel für ihre neuen Zuständigkeitsbereiche verfügt und dass die Zuteilung dieser Mittel zeitlich anhand der definierten Notwendigkeit und des festgelegten Zeitplans für die Annahme bzw. die Anwendbarkeit der zugehörigen Durchführungsbestimmungen erfolgt. Der Berichterstatter spricht sich in jedem Fall dafür aus, dass der Europäischen Agentur für Flugsicherheit zusätzliche Mittel zugesprochen werden, damit sie für das gesamte Luftfahrtsystem hoch angesetzte, einheitliche und rechtlich verbindliche Normen für die Luftverkehrssicherheit erlassen kann.
- Abschließend möchte der Berichterstatter darauf hinweisen, dass eine erweiterte Zusammenarbeit von EASA und Eurocontrol notwendig ist, um den erforderlichen Übergang zu gewährleisten und in Bezug auf die Aufgaben und Zuständigkeitsbereiche Überschneidungen zu vermeiden.
VERFAHREN
Titel |
Flugplätze, Flugverkehrsmanagement und Flugsicherungsdienste |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2008)0390 – C6-0251/2008 – 2008/0128(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
25.6.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
TRAN 8.7.2008 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
EMPL 8.7.2008 |
ITRE 8.7.2008 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
EMPL 9.9.2008 |
ITRE 16.7.2008 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Marian-Jean Marinescu 15.7.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
10.9.2008 |
4.11.2008 |
2.12.2008 |
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Datum der Annahme |
8.12.2008 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
20 7 4 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Gabriele Albertini, Inés Ayala Sender, Paolo Costa, Michael Cramer, Luis de Grandes Pascual, Arūnas Degutis, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Sepp Kusstatscher, Eva Lichtenberger, Marian-Jean Marinescu, Erik Meijer, Luís Queiró, Reinhard Rack, Luca Romagnoli, Gilles Savary, Brian Simpson, Dirk Sterckx, Michel Teychenné, Silvia-Adriana Ţicău, Georgios Toussas |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Philip Bradbourn, Jeanine Hennis-Plasschaert, Eleonora Lo Curto, Corien Wortmann-Kool |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Proinsias De Rossa, Jean-Paul Gauzès, Kyösti Virrankoski |
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Datum der Einreichung |
19.12.2008 |
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