BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung)
4.2.2009 - (KOM(2008)0505 – C6-0297/2008 – 2008/0165(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Johannes Blokland
(Neufassung – Artikel 80a der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung)
(KOM(2008)0505 – C6-0297/2008 – 2008/0165(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0505)[1],
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 133 und 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0297/2008),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[2],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 17. Dezember 2008 an den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– unter Hinweis auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,
– gestützt auf die Artikel 80, 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6‑0045/20098),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die unveränderten Bestimmungen der bestehenden Rechtsakte auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der bestehenden Rechtstexte beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie mit den vom Rechtsausschuss gebilligten technischen Anpassungen und mit den nachstehenden Änderungen;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Bezugsmerk 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 und Artikel 175 Absatz 1, |
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Es ist erwiesen, dass fortdauernde Emissionen von ozonabbauenden Stoffen die Ozonschicht signifikant schädigen. Die Belastung der Atmosphäre durch ozonabbauende Stoffe geht nachweislich zurück, und es wurden erste Anzeichen dafür beobachtet, dass sich die stratosphärische Ozonschicht erholt. Aber die Ozonschicht wird ihren Konzentrationsstand von vor 1980 voraussichtlich nicht vor Mitte des 21. Jahrhunderts wieder erreichen. Die durch den Ozonabbau bewirkte erhöhte Belastung durch UV-B-Strahlung stellt daher weiterhin eine ernste Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Deshalb sind weitere effiziente Maßnahmen erforderlich, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegen schädliche Auswirkungen solcher Emissionen zu schützen und zu verhindern, dass sich die Erholung der Ozonschicht weiter verzögert. |
(2) Es ist erwiesen, dass fortdauernde Emissionen von ozonabbauenden Stoffen die Ozonschicht signifikant schädigen. Die Belastung der Atmosphäre durch ozonabbauende Stoffe geht nachweislich zurück, und es wurden erste Anzeichen dafür beobachtet, dass sich die stratosphärische Ozonschicht erholt. Aber die Ozonschicht wird ihren Konzentrationsstand von vor 1980 voraussichtlich nicht vor Mitte des 21. Jahrhunderts wieder erreichen. Die durch den Ozonabbau bewirkte erhöhte Belastung durch UV-B-Strahlung stellt daher weiterhin eine ernste Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Gleichzeitig besteht in erheblichem Maße die Möglichkeit, dass die betreffenden Substanzen zu einer Erwärmung der Erde führen und zum Anstieg der Temperaturen weltweit beitragen. Deshalb sind weitere effiziente Maßnahmen erforderlich, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegen schädliche Auswirkungen solcher Emissionen zu schützen und zu verhindern, dass sich die Erholung der Ozonschicht weiter verzögert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die betreffenden Stoffe haben – abgesehen von ihren chemischen Eigenschaften, die eine Zerstörung der Ozonschicht bewirken – auch ein hohes Potenzial im Hinblick auf die Erderwärmung und können deshalb einen Anstieg der Temperaturen weltweit bewirken. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(2a) Viele ozonabbauende Stoffe zählen zwar zu den Treibhausgasen, doch werden sie nicht durch das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen oder das dazugehörige Kyoto-Protokoll geregelt, weil davon ausgegangen wird, dass die Produktion und Verwendung von ozonabbauenden Stoffen im Rahmen des Montrealer Protokolls eingestellt wird. Trotz der im Rahmen des Protokolls erzielten Fortschritte, ist die Einstellung der Produktion und Verwendung von ozoabbauenden Stoffen in der Europäischen Union und der ganzen Welt noch nicht vollständig abgeschlossen. Es ist deshalb wichtig, die Produktion und Verwendung von ozonabbauenden Stoffen auf ein Mindestmaß zu beschränken oder einzustellen, wenn technisch realisierbare Alternativen zur Verfügung stehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(8) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sind die Produktion und das Inverkehrbringen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen, Chlorbrommethan und Brommethan (Methylbromid) eingestellt worden. |
(8) Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 sind die Produktion und das Inverkehrbringen von Fluorchlorkohlenwasserstoffen, sonstigen vollhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen, Halonen, Tetrachlorkohlenstoff, 1,1,1-Trichlorethan, teilhalogenierten Fluorbromkohlenwasserstoffen, Chlorbrommethan und Brommethan (Methylbromid) eingestellt worden und daher die Produktion und das Inverkehrbringen dieser Stoffe sowie von Produkten und Einrichtungen, die die diese Stoffe enthalten, verboten. Es empfiehlt sich nunmehr, auch die Verwendung dieser Stoffe sowie von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten, schrittweise zu verbieten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine der größten Bedrohungen für die Ozonschicht geht von ozonabbauenden Stoffen aus, die bereits hergestellt wurden. Damit die ozonabbauenden Auswirkungen (und die Treibhausgase) verringert werden, ist es wichtig, dass die Verwendung der aufgeführten ozonabbauenden Stoffe möglichst bald beschränkt wird. Es müssen Anreize geschaffen werden, um die Abhängigkeit insbesondere von Halonen zu verringern und zu versuchen, diese chemischen Stoffe einzusammeln und sicher zu vernichten. Dies wurde bereits in der Begründung dargelegt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(10) Die Verfügbarkeit von Ersatzstoffen für Methylbromid sollte eine im Vergleich zum Protokoll verstärkte Einstellung der Produktion und Verwendung von Methylbromid ermöglichen. Die Ausnahmeregelung, die für die Verwendung von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke gilt, sollte völlig abgeschafft werden, wobei die Möglichkeit beibehalten werden sollte, in Notfällen, bei einem plötzlichen Befall durch Schädlinge oder beim plötzlichen Ausbruch von Pflanzenkrankheiten, Ausnahmen zu gewähren, sofern eine solche Verwendung in Notfällen gemäß der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln1 und der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten2 zu gestatten ist. In solchen Fällen sind Vorkehrungen zur Reduzierung von Emissionen vorzusehen, z. B. die Anwendung von praktisch undurchlässigen Folien bei der Bodenbegasung. |
(10) Angesichts der Entscheidung der Kommission 2008/753/EG vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und der Verfügbarkeit von Ersatzstoffen für Methylbromid sollten die Produktion und die Verwendung von Methylbromid vollständig verboten werden. Die Ausnahmeregelung, die für die Verwendung von Methylbromid für kritische Verwendungszwecke gilt, sollte völlig abgeschafft werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/52/EG der Kommission (ABl. L 214 vom 17.8.2007, S. 3). |
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2 ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/70/EG der Kommission vom 29. November 2007 (ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 26). |
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß der Entscheidung der Kommission 2008/753/EG vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird die Zulassung für Methylbromid am 18. März 2009 auslaufen. Es wäre logisch, die Verwendung von Methylbromid auch im Rahmen dieser Verordnung zu verbieten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 11 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(11) Die Verwendung von Methylbromid für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport sollte ebenfalls geregelt werden. Die im Zeitraum 2005-2008 durchschnittlich verwendeten Mengen sollten nicht überschritten und letztlich verringert werden, und die Verwendung sollte bis 2015 eingestellt werden, wobei in der Zwischenzeit Auffangtechniken anzuwenden sind. |
(11) Da mit der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 die Verwendung von Methylbromid als Biozid seit dem 1. Dezember 2006 verboten ist und mit der Entscheidung der Kommission 2008/753/EG seine Verwendung als Pflanzenschutzmittel ab dem 18. März 2010 verboten sein wird, sollte auch die Verwendung von Methylbromid für den Quarantänebereich oder für die Behandlung vor dem Transport ebenfalls ab dem 18. März 2010 verboten sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Many alternatives to QPS treatment for various perishable and durable commodities. These alternatives range from alternative chemical treatments to carbon dioxide treatments and to heat treatments and others. 10 years ago several Member States successfully banned the use of QPS treatments because alternatives are available- their long-standing experience has demonstrated that a ban is feasible. Furthermore, following Commission Decision 2008/753/EC the authorisation of methyl bromide as a plant protection product will be withdrawn by 18 March 2009, and remaining supplies cannot be used after 18 March 2010. This means methyl bromide cannot be used for QPS after 18 March 2010 – it would be illegal. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(18) Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen müssen Stoffe, die als die Ozonschicht abbauende Stoffe eingestuft sind, gekennzeichnet werden. Da die Ozonschicht abbauende Stoffe, die als Ausgangsstoffe hergestellt wurden, in den freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden können, sollten sie von Stoffen, die für andere Verwendungszwecke hergestellt wurden, unterschieden werden können, um zu verhindern, dass Ausgangsstoffe für andere Verwendungen zweckentfremdet werden, die durch die Verordnung geregelt sind. Darüber hinaus sollten Produkte und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder auf diese angewiesen sind, zwecks Information der Endverbraucher und zur Erleichterung der Durchsetzung der Verordnung auch bei der Wartung und Instandhaltung als solche gekennzeichnet werden. |
(18) Gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe und der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen müssen Stoffe, die als die Ozonschicht abbauende Stoffe eingestuft sind, gekennzeichnet werden. Da die Ozonschicht abbauende Stoffe, die als Ausgangsstoffe, für Labor- und Analysezwecke oder als Verarbeitungshilfsstoffe hergestellt wurden, in den freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt werden können, sollten sie von Stoffen, die für andere Verwendungszwecke hergestellt wurden, unterschieden werden können, um zu verhindern, dass sie für andere Verwendungen zweckentfremdet werden, die durch die Verordnung geregelt sind. Darüber hinaus sollten Produkte und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder auf diese angewiesen sind, zwecks Information der Endverbraucher und zur Erleichterung der Durchsetzung der Verordnung auch bei der Wartung und Instandhaltung als solche gekennzeichnet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gefahr, dass die ozonabbauende Stoffe, die als Ausgangsstoffe (Artikel 7) hergestellt wurden, für andere Verwendungen zweckentfremdet werden, besteht auch für Stoffe, die für Labor- und Analysezwecke (Artikel 10) oder als Verarbeitungshilfsstoffe (Artikel 8) hergestellt wurden. Es ist daher sinnvoll, dass diese Kennzeichnungsvorschriften auch für die Verwendung für Labor- und Analysezwecke oder als Verarbeitungshilfsstoff gelten, weil sich dadurch der illegale Handel besser bekämpfen ließe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(22) Um sicherzustellen, dass alle Vorschriften der Verordnung eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten Inspektionen durchführen, die einem risikobasierten Ansatz folgen, und dabei den Schwerpunkt auf die Tätigkeiten legen, bei denen das Risiko des illegalen Handels oder der Emission von geregelten Stoffen am größten ist. |
(22) Um sicherzustellen, dass alle Vorschriften der Verordnung eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten Inspektionen durchführen, die einem risikobasierten Ansatz folgen, und dabei den Schwerpunkt auf die Tätigkeiten legen, bei denen das Risiko des illegalen Handels oder der Emission von geregelten Stoffen am größten ist. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Inspektionen in Einklang mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates 2001/331/EG vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten1 durchgeführt werden. Die Ergebnisse dieser Inspektionen sollten im Internet veröffentlicht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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__________________ 1 ABl. L 118 vom 4.4.2001, S. 41-46. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Erfolg dieser Verordnung hängt sehr stark von der Qualität der Umweltinspektionen ab. Daher müssen die Bestimmungen der Empfehlung 2001/331/EG Anwendung finden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(25) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, Form und Inhalt der Etikette für zur Verwendung als Ausgangsstoffe bestimmte geregelte Stoffe festzulegen, Anhang III über Verfahren, für die geregelte Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden dürfen, zu ändern, Vorschriften zur Verringerung des Inverkehrbringens und der Verwendung von Methylbromid für Quarantänezwecke und für die Behandlung vor dem Transport zu erlassen, Anhang VI über die Verwendung von Halonen zu kritischen Verwendungszwecken zu ändern, zusätzliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für den Handel zu erlassen, Anforderungen für Produkte, die in Nichtvertragsstaaten des Protokolls mit geregelten Stoffen hergestellt wurden, festzulegen, Anhang VII über Zerstörungstechnologien zu ändern, eine Liste der Produkte und Einrichtungen, für die die Rückgewinnung und anschließende Zerstörung von geregelten Stoffen obligatorisch ist, zu erstellen, Mindestanforderungen an die Befähigung des betreffenden Personals festzulegen, Anforderungen für die Verhütung von Emissionen und des Verlusts (Leakagen) geregelter Stoffe festzulegen, neue Stoffe in Anhang II aufzunehmen und die Berichterstattungsauflagen für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen zu ändern. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung einschließlich durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. |
(25) Insbesondere sollte die Kommission ermächtigt werden, Form und Inhalt der Etikette für zur Verwendung als Ausgangsstoffe, für Labor- und Analysezwecke oder als Verarbeitungshilfsstoffe bestimmte geregelte Stoffe festzulegen, Anhang III über Verfahren, für die geregelte Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden dürfen, zu ändern, Anhang VI über die Verwendung von Halonen zu kritischen Verwendungszwecken zu ändern, zusätzliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen für den Handel zu erlassen, Anforderungen für Produkte, die in Nichtvertragsstaaten des Protokolls mit geregelten Stoffen hergestellt wurden, festzulegen, Anhang VII über Zerstörungstechnologien zu ändern, eine Liste der Produkte und Einrichtungen, für die die Rückgewinnung und anschließende Zerstörung von geregelten Stoffen obligatorisch ist, zu erstellen, Mindestanforderungen an die Befähigung des betreffenden Personals festzulegen, Anforderungen für die Verhütung von Emissionen und des Verlusts (Leakagen) geregelter Stoffe festzulegen, neue Stoffe in Anhang II aufzunehmen und die Berichterstattungsauflagen für die Mitgliedstaaten und die Unternehmen zu ändern. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung einschließlich durch Hinzufügung neuer nicht wesentlicher Bestimmungen bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gefahr, dass ozonabbauende Stoffe, die als Ausgangsstoffe (Artikel 7) hergestellt wurden, für andere Verwendungen zweckentfremdet werden, besteht auch für Stoffe, die für Labor- und Analysezwecke (Artikel 10) oder als Verarbeitungshilfsstoffe (Artikel 8) hergestellt wurden. Es ist daher sinnvoll, dass diese Kennzeichnungsvorschriften auch für die Verwendung für Labor- und Analysezwecke oder als Verarbeitungshilfsstoff gelten, weil sich dadurch der illegale Handel besser bekämpfen ließe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach der Streichung von Artikel 12 sollte auch die Passage zu Methylbromid entfallen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 26 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(26) Die Richtlinien 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle1 und 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle sehen Maßnahmen zur Zerstörung geregelter Stoffe vor. Gemäß dem Protokoll dürfen für die Zerstörung geregelter Stoffe nur von den Vertragsparteien zugelassene Techniken angewendet werden. Die diesbezüglichen Entscheidungen der Vertragsparteien sollten daher in die vorliegende Verordnung integriert werden. |
(26) Weil erhebliche Mengen an ozonabbauenden Stoffen in Produkten und Einrichtungen (z. B. in Isolierschäumen, Kühlmitteln und Klimaanlagen) „gespeichert“ bleiben, sollte ein Rechtsrahmen für die Zerstörung geregelter Stoffe geschaffen werden. Die Richtlinien 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien1 und 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle sehen Maßnahmen zur Zerstörung geregelter Stoffe vor. In Artikel 8 Absatz 2 Ziffer iv des Beschlusses Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft ist die Ausarbeitung einer Richtlinie über Bau- und Abbruchabfälle vorgesehen, die für die Zerstörung von ozonabbauenden Stoffen in Isolierschäumen sehr wichtig wäre. Gemäß dem Protokoll dürfen für die Zerstörung geregelter Stoffe nur von den Vertragsparteien zugelassene Techniken angewendet werden. Die diesbezüglichen Entscheidungen der Vertragsparteien sollten daher in die vorliegende Verordnung integriert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1 ABl. L 114 vom 27.4.2006, S. 9. |
1 ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Im sechsten Umweltaktionsprogramm ist die Ausarbeitung einer Richtlinie über Bau- und Abbruchabfälle vorgesehen. Für die Zerstörung von ozonabbauenden Stoffen in Isolierschäumen (die es in erheblichen Mengen gibt) ist es sehr wichtig, dass diese Richtlinie angenommen wird. Allerdings hat die Kommission bislang noch keinen entsprechenden Vorschlag veröffentlicht. Das Parlament hat in seiner Entschließung vom 13. Februar 2007 zum Thema „Thematische Strategie für Abfallrecycling“ (A6/438/2006) die Kommission aufgefordert, dies zu tun. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(27) Die Kommission sollte ermächtigt werden, eine Liste der Produkte und Einrichtungen zu erstellen, für die die Rückgewinnung oder Zerstörung ohne vorherige Rückgewinnung von geregelten Stoffen als technisch und wirtschaftlich machbar gilt und somit obligatorisch ist. |
(27) Die Kommission sollte ermächtigt werden, eine Liste der Produkte und Einrichtungen zu erstellen, für die die Rückgewinnung oder Zerstörung ohne vorherige Rückgewinnung von geregelten Stoffen als technisch und wirtschaftlich machbar gilt und somit obligatorisch ist. Die Kommission sollte ferner einen Aktionsplan erstellen, in dem Anreize dafür vorgesehen sind, dass die betreffenden Stoffe nicht mehr verwendet und durch unbedenklichere Alternativen ersetzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da es immer wichtiger wird, diese Stoffe schnellstmöglich zurückzugewinnen und zu beseitigen, sollte die Kommission einen Aktionsplan erstellen, mit dem die Nutzer und Hersteller Anreize erhalten, die Verwendung dieser Stoffe möglichst rasch einzustellen und diese Stoffe zu ersetzen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 28 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(28) Es sollte ein flexibler Mechanismus eingeführt werden, der gewährleistet, dass über Stoffe, die vom wissenschaftlichen Bewertungsausschuss des Protokolls als ozonschichtschädigend eingestuft wurden, Bericht erstattet werden muss, um den Umfang der Umweltbelastung durch diese Stoffe bewerten zu können, und dass neue Stoffe, deren Ozonabbaupotenzial als beträchtlich angesehen wird, Kontrollmaßnahmen unterliegen. |
(28) Es sollte ein flexibler Mechanismus eingeführt werden, der gewährleistet, dass über Stoffe, die vom wissenschaftlichen Bewertungsausschuss des Protokolls als ozonschichtschädigend eingestuft wurden, Bericht erstattet werden muss, um den Umfang der Umweltbelastung durch diese Stoffe bewerten zu können, und dass neue Stoffe, deren Ozonabbaupotenzial als beträchtlich angesehen wird, Kontrollmaßnahmen unterliegen. In diesem Zusammenhang sollte die Rolle, die sehr kurzlebige Stoffe spielen, besonders beachtet werden, und zwar unter Berücksichtigung der 2006 vorgelegten Ozon-Bewertung von UNEP/WMO (Umweltprogramm der Vereinten Nationen/ Weltorganisation für Meteorologie), in der festgestellt wurde, dass das Ozonabbaupotenzial dieser Stoffe höher ist als bisher angenommen.
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der 2006 von UNEP/WMO vorgelegten Ozon-Bewertung wird festegestellt, dass die sehr kurzlebigen Stoffe beim Ozonabbau eine wichtigere Rolle spielen als bisher angenommen. Man ist nun der Ansicht, dass sehr kurzlebige halogenierte Stoffe wie Normal-Propylbromid (n-PB), die fast ausschließlich künstlich hergestellt werden, einen erheblichen Beitrag zum Gesamtbromgehalt der Stratosphäre leisten und sich damit nachteilig auf das Stratosphärenozon auswirken. Der Vorschlag der Kommission listet n-PB in Anhang II Teil B (Stoffe, für die eine Berichtspflicht besteht) auf, doch ist es in Anhang II Teil A (Stoffe, die Beschränkungen unterliegen) aufzuführen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Diese Verordnung gilt nicht für unbedeutende Mengen von Stoffen gemäß Absatz 1, die in einem Produkt oder einem Stoff enthalten sind und die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen oder während der Herstellung oder Behandlung des Erzeugnisses emittiert werden. |
(2) Diese Verordnung gilt nicht für unbedeutende Mengen von Stoffen gemäß Absatz 1, die in einem Produkt oder einem Stoff enthalten sind und die unbeabsichtigt oder zufällig während eines Herstellungsverfahrens, aus unumgesetzten Ausgangsstoffen oder durch die Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff, der in chemischen Stoffen als Spurenverunreinigung auftritt, entstehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
The text of regulation 2037/2000 needs to be updated to minimise the activities that are excluded from the scope of the regulation. The commas in paragraph 2 are ambiguous, implying that ‘insignificant’ might not apply to the full list of items. Potentially this text could allow uncontrolled emissions of ODS during ‘product manufacture’ (e.g. foam manufacture) or ‘handling’ of ODS. The text of the recast regulation needs to be clearer, without ambiguity. Derogations for feedstock, process agents etc. are described in later Articles of the Regulation, so Article 1 should not potentially exclude these items from the scope of the Regulation. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10. „Produktion“: die Menge der produzierten geregelten Stoffe, einschließlich der als Nebenerzeugnis produzierten Menge, abzüglich der Menge, die mittels eines von den Vertragsparteien anerkannten Verfahrens zerstört worden ist. Zurückgewonnene, rezyklierte und aufgearbeitete Mengen sind nicht als „Produktion“ zu betrachten; |
10. „Produktion“: die Menge der produzierten geregelten Stoffe, einschließlich der als Nebenerzeugnis produzierten Menge; Zurückgewonnene, rezyklierte und aufgearbeitete Mengen sind nicht als „Produktion“ zu betrachten; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 wird die herkömmliche Definition des Begriffs „Produktion“ aus dem Protokoll verwendet, bei der im Zusammenhang mit der Berechnung des Produktionsumfangs die zerstörte Menge abgezogen wird. Dies ist nicht mehr angemessen, weil der Großteil der Produktion der ozonabbauenden Stoffe eingestellt wurde. Stattdessen müssen Schlupflöcher geschlossen werden, die eine neue Produktion oder ihre Fortsetzung ermöglichen würden. Die Zerstörung muss deshalb aus der Definition ausgeschlossen werden. Andernfalls werden Unternehmen weiterhin ozonabbauende Stoffe rechtmäßig herstellen dürfen, wenn sie gewisse Mengen dieser Stoffe zerstören. Dies würde der Einstellung dieser Produktion im Wege stehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 16 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
16. „Inverkehrbringen“: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Zurverfügungstellung an Dritte innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008; |
16. „Inverkehrbringen“: die entgeltliche oder unentgeltliche Lieferung oder Zurverfügungstellung an Dritte innerhalb der Gemeinschaft, einschließlich der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008, wobei sich dies bei Produkten und Einrichtungen nur auf die erstmalige Lieferung oder Zurverfügungstellung in der Gemeinschaft bezieht; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Obgleich die vorgeschlagene Definition des Begriffs „Inverkehrbringen“ mit den Bestimmungen des Montrealer Protokolls und der Definition dieses Begriffs in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase in Einklang steht, könnte durch diese Definition die wirksame Umsetzung der auf Stoffe anwendbaren Kontrollmaßnahmen beeinträchtigt werden, weil darin das Inverkehrbringen sich nur auf die erstmalige Transaktion in der Europäischen Gemeinschaft bezieht. Dadurch würde der Verkauf geregelter Stoffe innerhalb der Europäischen Gemeinschaft nicht mehr einer Regelung unterliegen, und die Behörden könnten nur noch die spätere Verwendung dieser Stoffe kontrollieren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
19. „Recycling“: Wiederverwendung eines zurückgewonnenen geregelten Stoffes im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren wie Filtern und Trocknen; |
19. „Recycling“: Wiederverwendung eines zurückgewonnenen geregelten Stoffes im Anschluss an ein grundlegendes Reinigungsverfahren; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagene Definition unterscheidet sich von der Definition in der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase. Unternehmen, die im Bereich Recycling tätig sind, recyclen in der Regel HFCKW, die im Rahmen dieser Verordnung geregelten Stoffe und die im Rahmen der Verordnung über Treibhausgase geregelten Stoffe. Es ist daher wichtig, dass hinsichtlich des Recycling und der Aufarbeitung zwischen den beiden Verordnungen Übereinstimmung hergestellt wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
20. „Aufarbeitung“: Bearbeitung und Qualitätsverbesserung zurückgewonnener geregelter Stoffe durch Verfahren wie Filtern, Trocknen, Destillieren oder chemische Behandlung, wodurch der Stoff eine spezifische Qualität wiedererhält, die dem ungebrauchten Material entspricht; |
20. „Aufarbeitung“: Bearbeitung zurückgewonnener geregelter Stoffe, damit sie einen spezifischen Leistungsstandard erreichen, der dem des ungebrauchten Materials entspricht; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit der vorgeschlagenen Definition unterscheidet sich die Bedeutung des Begriffs „Aufarbeitung“ von der Bedeutung in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 und im Montrealer Protokoll, wodurch möglicherweise der Umfang der verfügbaren aufgearbeiteten Stoffe beschränkt wird. Nach den Definitionen in der Verordnung (EG) Nr. 2037 und im Montrealer Protokolls muss der Stoff wieder auf einen spezifischen Leistungsstandard gebracht werden, was eine angemessene Regelung ohne ungerechtfertigte Beschränkungen ermöglicht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
23. „Behandlungen vor dem Transport“: andere Behandlungen als Anwendungen zu Quarantänezwecken, die frühestens 21 Tage vor der Ausfuhr vorgenommen werden, um den von einer nationalen Behörde des Einfuhr- oder Ausfuhrlandes festgelegten Vorschriften nachzukommen. |
23. „Behandlungen vor dem Transport“: andere Behandlungen als Anwendungen zu Quarantänezwecken, die frühestens 21 Tage vor der Ausfuhr vorgenommen werden, um den von einer nationalen Behörde des Einfuhrlandes festgelegten Vorschriften oder den im Ausfuhrland vor dem 1. Dezember 1995 festgelegten formellen Anforderungen nachzukommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die von der Kommission vorgeschlagene Definition darf nicht weniger streng ausfallen als die Definition im Protokoll. Im Zusammenhang mit Ausfuhrländern wird bei der Definition im Protokoll die Behandlung vor dem Transport an die geltenden Vorschriften gebunden (Beschlusses VII/5 (b) des Protokolls), also an die Vorschriften, die bereits Anwendung fanden, als der Beschluss im Dezember 1995 angenommen wurde. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 23 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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23a. „Produkte und Einrichtungen, die auf geregelte Stoffe angewiesen sind“: Produkte und Einrichtungen, die ohne geregelte Stoffe nicht funktionieren können, mit Ausnahme der Produkte und Einrichtungen, die für die Herstellung, die Verarbeitung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung geregelter Stoffe verwendet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus Gründen der Klarheit sollten Produkte und Einrichtungen, die auf geregelte Stoffe angewiesen sind, definiert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) der für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 14 % desjenigen von 1997 nicht übersteigt; |
b) der für den Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2014 und jeden darauf folgenden Zeitraum von 12 Monaten berechnete Umfang ihrer Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen 3 % desjenigen von 1997 nicht übersteigt; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Herstellung teilhalogenierter Fluorchlorkohlenwasserstoffe (HFCKW) in geringen Mengen für Labor- und Analysezwecke sollte in der EU (unter strengen Berichterstattungs- und Überwachungsanforderungen) bis zum 3. Dezember 2013 zulässig sein (in Einklang mit dem Montrealer Protokoll in seiner 2007 geänderten Fassung). Allerdings muss der berechnete Umfang der Produktion von teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen von höchstens 14 % auf höchstens 3 % desjenigen von 1997 gesenkt werden. Andernfalls wird die benötigte Menge (deren Verwendung gemäß Artikel 11 zulässig ist) eingeführt, und zwar höchstwahrscheinlich aus Ländern, in denen bezüglich des Schutzes der Ozonschicht weniger strenge Vorschriften gelten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) sie nach dem 31. Dezember 2019 keine teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr herstellen. |
c) sie nach dem 31. Dezember 2014 keine teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe mehr herstellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission schlägt vor, die Fristen für die europäische Produktion von HFCKW für den Export gemäß dem Montrealer Protokoll vorzuziehen (von 2025 auf 2020). Den Vorschlag, das Jahr 2015 zu wählen, wie er in der Überprüfungsstudie von Milieu Ltd und Ecosphere Lda enthalten ist, wurde von der Kommission nicht angenommen. Um ehrgeizigere Ziele zu formulieren, sollte eine frühere Frist gesetzt werden. Auch vor dem Hintergrund der in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen ausnahmsweisen Verwendung von HFCKW bis Ende 2014 ist es logisch, dass zumindest die Herstellung von HFCKW eingestellt werden sollte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe, die nicht in einem Erzeugnis enthalten sind, außer in Behältern, die zum Transport oder zur Lagerung solcher Stoffe verwendet werden, sind verboten. |
(1) Das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe sind verboten, außer in den Ausnahmefällen, die an anderer Stelle in dieser Verordnung aufgeführt sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Absatz ist aufgrund der doppelten Verneinung („die nicht“ – „außer“) schwer verständlich. In den nachstehenden Artikeln sind Ausnahmeregelungen zu dieser doppelten Verneinung enthalten, was höchstwahrscheinlich Verwirrung stiften und unterschiedliche Auslegungen mit sich bringen würde. In diesem Absatz sollte daher nur ein einfaches Verbot vorgesehen werden, da die Ausnahmeregelungen in nachstehenden Artikeln aufgeführt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Inverkehrbringen von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder auf diese angewiesen sind, ist verboten; von diesem Verbot ausgenommen sind Produkte und Einrichtungen, für die die Verwendung geregelter Stoffe gemäß Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1, 2 und 4 oder Artikel 13 genehmigt wurde. |
Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder auf diese angewiesen sind, ist verboten; von diesem Verbot ausgenommen sind Produkte und Einrichtungen, für die die Verwendung geregelter Stoffe gemäß Artikel 10, Artikel 11 Absätze 1, 2 und 4 oder Artikel 13 genehmigt wurde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um eine unbegrenzte Wiederbefüllung von undichten Produkten oder Einrichtungen zu verhindern, sollte die Geltung dieses Artikels (wie in Artikel 3 Absatz 17 festgelegt) auf die Verwendung (im Sinne von Artikel 3 Nummer 17) von Produkten und Einrichtungen ausgeweitet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Abweichend von den Artikeln 4 und 5 können geregelte Stoffe als Ausgangsstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. |
(1) Abweichend von den Artikeln 4 und 5 können geregelte Stoffe als Ausgangsstoffe hergestellt – zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Produktionsumfängen –, in Verkehr gebracht und verwendet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um sicherzustellen, dass der Ausschluss von Ausgangsstoffen aus der Definition der Produktion (Artikel 3 Nummer 10) keine Auswirkungen auf die Regelung der Produktionsumfänge in Artikel 4 Absatz 2 hat, sollte diese Klarstellung hinzugefügt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Artikel 7 a | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Überprüfung der Ausnahmeregelungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission überprüft die Ausnahme- und Befreiungsregelungen und hebt diese Regelungen für bestimmte Verwendungen auf, für die technisch und wirtschaftlich realisierbare Alternativen zur Verfügung stehen.
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Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der Verordnung sind keine Beschränkungen für Ausnahmeregelungen vorgesehen und in vielen Fällen keine Bestimmungen für die Überprüfung bzw. Aufhebung dieser Regelungen festgelegt. Einige Ausnahmeregelungen wurden nicht unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse über realisierbare Alternativen aktualisiert, obgleich es für einige Verwendungen in den Anhängen III (Verarbeitungshilfsstoffe) und VI (Halone) diese Alternativen gibt. In der Verordnung sollte daher eine regelmäßige Überprüfung festgelegt werden, damit die Ausnahmeregelungen eingeschränkt oder aufgehoben werden, falls realisierbare Alternativen zur Verfügung stehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Abweichend von den Artikeln 4 und 5 können geregelte Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe hergestellt, in Verkehr gebracht und verwendet werden. |
(1) Abweichend von den Artikeln 4 und 5 können geregelte Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe hergestellt – zusätzlich zu den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten Produktionsumfängen –, in Verkehr gebracht und verwendet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um sicherzustellen, dass der Ausschluss von Verarbeitungshilfsstoffen aus der Definition der Produktion (Artikel 3 Nummer 10) keine Auswirkungen auf die Regelung der Produktionsumfänge in Artikel 4 Absatz 2 hat, sollte diese Klarstellung hinzugefügt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Als Verarbeitungshilfsstoffe hergestellte und in Verkehr gebrachte geregelte Stoffe dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. |
(3) Als Verarbeitungshilfsstoffe hergestellte und in Verkehr gebrachte geregelte Stoffe dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Behälter, die solche Stoffe enthalten, sind mit einem Etikett zu versehen, auf dem deutlich angegeben ist, dass der betreffende Stoff nur als Verarbeitungshilfsstoff verwendet werden darf. Die Kommission kann Form und Inhalt des zu verwendenden Etiketts festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gefahr, dass ozonabbauende Stoffe, die als Ausgangsstoffe (Artikel 7) hergestellt wurden, für andere Verwendungen zweckentfremdet werden, besteht auch für Stoffe, die für Labor- und Analysezwecke (Artikel 10) oder als Verarbeitungshilfsstoffe (Artikel 8) hergestellt wurden. Es ist daher sinnvoll, dass diese Kennzeichnungsvorschriften auch für die Verwendung für Labor- und Analysezwecke oder als Verarbeitungshilfsstoff gelten, weil sich dadurch der illegale Handel besser bekämpfen ließe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren eine Liste von Betrieben festlegen, in denen die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoff zulässig ist, wobei sie gegebenenfalls für jeden der betreffenden Betriebe Obergrenzen für die Mengen, die diese verwenden können, und für die Emissionen vorgibt. |
(4) Die Kommission kann nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren eine Liste von Betrieben festlegen, in denen die Verwendung von geregelten Stoffen als Verarbeitungshilfsstoff zulässig ist, wobei sie gegebenenfalls für jeden der betreffenden Betriebe Obergrenzen für die Mengen, die diese für die Herstellung oder den Verbrauch (gemäß der Definitionen im Montrealer Protokoll) verwenden können, und für die Emissionen vorgibt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Höchstmenge an geregelten Stoffen, die als Verarbeitungshilfsstoffe in der Gemeinschaft verwendet werden können, darf nicht mehr als 1 083 metrische Tonnen betragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Höchstmenge an geregelten Stoffen, die bei der Verwendung als Verarbeitungshilfsstoffe in der Gemeinschaft emittiert werden können, darf nicht mehr als 17 metrische Tonnen betragen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Unter Berücksichtigung neuer Informationen oder technischer Entwicklungen kann die Kommission Anhang III gemäß Artikel 2 Nummer 8 ändern. |
Unter Berücksichtigung neuer Informationen oder technischer Entwicklungen ändert die Kommission die in diesem Absatz genannten Höchstmengen und kann sie Anhang VI gemäß Artikel 3 Nummer 8 ändern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Bestimmungen des Beschlusses X/14 des Montrealer Protokolls ermöglichen im Zusammenhang mit Verarbeitungshilfsstoffen die Berichterstattung über die Herstellung und den Verbrauch und deren Überwachung. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Obergrenzen der EU für Verarbeitungshilfsstoffe, die in Einklang mit den Beschlüssen der Vertragsparteien des Montrealer Protokolls stehen, sollten in diesem Artikel auch angeführt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Querverweis ist höchstwahrscheinlich falsch. Die Liste mit Verarbeitungshilfsstoffen in Anhang III ist stellenweise überholt und muss aktualisiert werden. Darin sind Verwendungen aufgeführt, für die der Ausschuss zur technischen und wirtschaftlichen Bewertung des Montrealer Protokolls Alternativen ermitteln konnte, die keine ozonabbauenden Stoffe enthalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Abweichend von Artikel 5 können geregelte Stoffe in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, um im Einklang mit den Zerstörungsvorschriften von Artikel 22 Absatz 1 zerstört zu werden. |
Abweichend von Artikel 5 können geregelte Stoffe sowie Produkte und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten, in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden, um im Einklang mit den Zerstörungsvorschriften von Artikel 22 Absatz 1 zerstört zu werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die in Artikel 9 vorgesehene Ausnahmeregelung sollte auch für die Zerstörung von Produkten und Einrichtungen gelten, die geregelte Stoffe enthalten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Für wesentliche Labor- und Analysezwecke hergestellte und in Verkehr gebrachte geregelte Stoffe dürfen nur zu diesem Zweck verwendet werden. |
(3) Für wesentliche Labor- und Analysezwecke hergestellte und in Verkehr gebrachte geregelte Stoffe dürfen nur zu diesem Zweck oder für die Zerstörung innerhalb der Gemeinschaft gemäß den Zerstörungsvorschriften von Artikel 22 Absatz 1 verwendet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit diesem Artikel in seiner ursprünglichen Fassung wird möglicherweise die Zerstörung von Stoffen verhindert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Behälter, die solche Stoffe enthalten, sind mit einem Etikett zu versehen, auf dem deutlich angegeben ist, dass der betreffende Stoff nur für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwendet werden darf. Die Kommission kann Form und Inhalt des zu verwendenden Etiketts festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gefahr, dass als Ausgangsstoffe hergestellte ozonabbauende Stoffe (Artikel 7 Absatz 2) für andere Zwecke verwendet werden, besteht auch im Zusammenhang mit der Verwendung für Labor- und Analysezwecke. Es ist daher sinnvoll, dass diese Kennzeichnungsvorschriften auch für die Verwendung für Labor- und Analysezwecke gelten, weil sich dadurch der illegale Handel besser bekämpfen ließe. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Personen, die andere geregelte Stoffe als teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwenden, müssen sich unter Angabe der verwendeten Stoffe, des Verwendungszwecks, des geschätzten jährlichen Verbrauchs und der Lieferanten dieser Stoffe bei der Kommission registrieren und diese Angaben im Falle von Änderungen aktualisieren. |
(4) Unternehmen, die andere geregelte Stoffe als teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für wesentliche Labor- und Analysezwecke verwenden, müssen sich unter Angabe der verwendeten Stoffe, des Verwendungszwecks, des geschätzten jährlichen Verbrauchs und der Lieferanten dieser Stoffe bei der Kommission registrieren und diese Angaben im Falle von Änderungen aktualisieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist sinnvoller, dass sich Unternehmen anstatt Personen, die ozonabbauende Stoffe für Labor- und Analysezwecke verwenden, registrieren, weil dadurch ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Hersteller und Importeure, die die Personen gemäß Absatz 4 beliefern oder geregelte Stoffe für eigene Zwecke verwenden, müssen bis zu dem in einem Vermerk der Kommission angegebenen Zeitpunkt dieser ihren geschätzten Bedarf für den in dem Vermerk angegebenen Zeitraum unter Angabe der Art und der benötigten Mengen der geregelten Stoffe melden. |
(5) Hersteller und Importeure, die Unternehmen gemäß Absatz 4 beliefern oder geregelte Stoffe für eigene Zwecke verwenden, müssen bis zu dem in einem Vermerk der Kommission angegebenen Zeitpunkt dieser ihren geschätzten Bedarf für den in dem Vermerk angegebenen Zeitraum unter Angabe der Art und der benötigten Mengen der geregelten Stoffe melden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist sinnvoller, dass sich Unternehmen anstatt Personen, die ozonabbauende Stoffe für Labor- und Analysezwecke verwenden, registrieren, weil dadurch ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand vermieden wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Absatz 6 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Gesamtmenge, die jährlich im Rahmen von Lizenzen vergeben wird, darf 130 % des Durchschnitts der berechneten Menge geregelter Stoffe, die Hersteller oder Importeure für wesentliche Labor- und Analysezwecke im Zeitraum 2005-2008 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht überschreiten. |
Die Gesamtmenge, die jährlich im Rahmen von Lizenzen vergeben wird, darf 100 % des Durchschnitts der berechneten Menge geregelter Stoffe, die Hersteller oder Importeure für wesentliche Labor- und Analysezwecke im Zeitraum 2005-2008 in Verkehr gebracht oder für eigene Zwecke verwendet haben, nicht überschreiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bei der vorgeschlagenen Obergrenze von 130 % wird nicht berücksichtigt, dass die Verwendung ozzoabbauender Stoffe eingestellt werden muss. Deshalb sollte sie auf 100 % herabgesenkt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Artikel 11 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Abweichend von Artikel 5 können aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2014 für die Instandhaltung und Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern der Behälter mit einem Etikett versehen ist, auf dem angegeben ist, dass es sich um einen aufgearbeiteten Stoff handelt. |
(2) Abweichend von Artikel 5 können aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe bis zum 31. Dezember 2014 für die Instandhaltung und Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen und kombinierten Klimaanlagen-/Wärmepumpensystemen in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern der Behälter mit einem Etikett versehen ist, auf dem angegeben ist, dass es sich um einen aufgearbeiteten Stoff handelt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Bis zum 31. Dezember 2014 dürfen zurückgewonnene teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Instandhaltung und Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen verwendet werden, sofern sie aus der Einrichtung vom betreffenden Betreiber zurückgewonnen wurden. |
Bis zum 31. Dezember 2014 dürfen zurückgewonnene teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe für die Instandhaltung und Wartung von bestehenden Kälte- und Klimaanlagen und kombinierten Klimaanlagen-/Wärmepumpensystemen verwendet werden, sofern sie aus einer Einrichtung zurückgewonnen wurden, die zu dem Standort gehört, an dem auch der zurückgewonnene Stoff verwendet wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dieser Änderungsantrag ersetzt Änderungsantrag 13. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus Gründen der Übereinstimmung sollten die kombinierten Klimaanlagen-/Wärmepumpensysteme aufgenommen werden, die in der geltenden Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 angeführt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um illegalen Handel verhindern zu können, muss es möglich sein, den Verbleib der Stoffe zu überwachen. Daher ist es erforderlich, dass die Stoffe am selben Standort zurückgewonnen und wiederverwendet werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Werden für die Instandhaltung und Wartung aufgearbeitete oder zurückgewonnene teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet, so sind die Kälte- und Klimaanlagen mit einem Etikett zu versehen, auf dem die Art des Stoffes, die in der Einrichtung enthaltene Menge und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG Symbol und Bezeichnung der Gefahren beim Umgang mit dem Stoff angegeben sind. |
(3) Werden für die Instandhaltung und Wartung aufgearbeitete oder zurückgewonnene teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet, so sind die Kälte- und Klimaanlagen und die kombinierten Klimaanlagen-/Wärmepumpensysteme mit einem Etikett zu versehen, auf dem die Art des Stoffes, die in der Einrichtung enthaltene Menge und gemäß Artikel 6 der Richtlinie 67/548/EWG Symbol und Bezeichnung der Gefahren beim Umgang mit dem Stoff angegeben sind. Es werden Aufzeichnungen über die Menge und die Art des verwendeten Stoffes und zur Identifizierung des Unternehmens oder des technischen Personals geführt, das die Instandhaltung oder Wartung vorgenommen hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Obgleich der Geltungsbereich für Einrichtungen, in denen zurückgewonnene/aufgearbeitete HFCKW verwendet werden, dem Geltungsbereich in der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 entspricht, steht die Formulierung nicht in Einklang mit dem Wortlaut in Artikel 22. Aus Gründen der Übereinstimmung sollten die kombinierte Klimaanlagen-/Wärmepumpensysteme hinzugefügt werden. Es muss unbedingt klargestellt werden, dass für die Instandhaltung von Anlagen teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwendet werden dürfen. Außerdem wird im Vorschlag nicht deutlich, ob das Etikett sich auf die Menge/Art des aufgearbeiteten und/oder zurückgewonnenen Stoffes (beides kann gemeint sein) oder die Gesamtmenge bezieht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Die Mitgliedstaaten führen Verzeichnisse der Unternehmen, die aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Verkehr bringen. Nur die in diesen Verzeichnissen aufgeführten Unternehmen dürfen aufgearbeiteten teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Verkehr bringen. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. Januar 2010 ihre Registrierungsprogramme. Die Mitgliedstaaten machen die Verzeichnisse öffentlich zugänglich, damit die Unternehmen, die aufgearbeitete teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe erhalten, den Ursprung der Stoffe bestätigen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Unternehmen, die für die Instandhaltung und Wartung teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe verwenden, führen ein Verzeichnis der Unternehmen, die die aufgearbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffe geliefert haben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Mit dieser Verordnung soll u. a. die Gefahr der illegalen Verwendung von HFCKW und des illegalen Handels mit diesen Stoffen verringert werden, indem das Inverkehrbringen von aufgearbeiteten HFCKW eingeschränkt wird. Insbesondere wenn aufgearbeitete HFCKW ungebrauchten HFCKW entsprechen oder ihnen ähneln, ist es schwierig, aufgearbeitete Stoffe von ungebrauchten Stoffen zu unterscheiden. Unternehmen, die im Bereich der Aufarbeitung tätig sind, müssen über Abfallbehandlungslizenzen verfügen und Aufzeichnungen über ihre Aufarbeitungstätigkeiten führen. Die Einführung öffentlich zugänglicher Verzeichnisse und die Verpflichtung der Untenehmen zur Führung von Aufzeichnungen werden dazu beitragen, dass der illegale Handel erschwert wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 dürfen nicht für einen über den 31. Dezember 2019 hinausreichenden Zeitraum gewährt werden. |
Die Ausnahmen gemäß Unterabsatz 1 dürfen nicht für einen über den 31. Dezember 2014 hinausreichenden Zeitraum gewährt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es wurde vorgeschlagen, die Fristen für die europäische Produktion von HFCKW für den Export gemäß dem Montrealer Protokoll vorzuziehen (von 2025 auf 2020). Den Vorschlag, das Jahr 2015 zu wählen, wie er in der Überprüfungsstudie von Milieu Ltd und Ecosphere Lda enthalten ist, wurde von der Kommission nicht angenommen. Um ehrgeizigere Ziele zu formulieren, sollte eine frühere Frist gesetzt werden. Auch vor dem Hintergrund der in Artikel 11 Absatz 2 vorgesehenen ausnahmsweisen Verwendung von HFCKW bis Ende 2014 ist es logisch, dass zumindest die Herstellung von HFCKW eingestellt werden sollte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Artikel 12 |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anwendungen zu Quarantänezwecken und zur Behandlung vor dem Transport und Verwendung von Methylbromid in Notfällen |
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(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 kann Methylbromid bis zum 31. Dezember 2014 für Anwendungen zu Quarantänezwecken und zur Behandlung vor dem Transport in Verkehr gebracht und verwendet werden. |
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Methylbromid darf nur an von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassenen Standorten und unter der Bedingung verwendet werden, dass mindestens [80 %] des aus der Lieferung stammenden Methylbromids zurückgewonnen wird. |
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(2) Die berechnete Menge Methylbromid, die Importeure in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 und in jedem darauffolgenden Zwölfmonatszeitraum bis zum 31. Dezember 2014 in Verkehr bringen oder für eigene Zwecke verwenden, darf 210 ODP-gewichtete Tonnen nicht übersteigen. |
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Für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2010 und für jeden darauffolgenden Zeitraum von zwölf Monaten bis zum 31. Dezember 2014 stellt jeder Importeur sicher, dass der berechnete Umfang des für Anwendungen zu Quarantänezwecken oder zur Behandlung vor dem Transport von ihm in Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids 100 % des Durchschnitts des berechneten Umfangs des in den Jahren 1996, 1997 und 1998 für Anwendungen zu Quarantänezwecken oder zur Behandlung vor dem Transport von ihm in den Verkehr gebrachten oder von ihm selbst verwendeten Methylbromids nicht übersteigt. |
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(3) Für Anwendungen zu Quarantänezwecken und zur Behandlung vor dem Transport in Verkehr gebrachtes Methylbromid darf nur zu diesen Zwecken verwendet werden. |
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(4) Die Kommission trifft Maßnahmen zur Reduzierung des berechneten Umfangs von Methylbromid, den die Importeure unter Berücksichtigung der technisch oder wirtschaftlich einsetzbaren Alternativstoffe oder -technologien für Anwendungen zu Quarantänezwecken oder zur Behandlung vor dem Transport in den Verkehr bringen oder selbst verwenden können, indem sie insbesondere die Mengen gemäß Absatz 2 anpasst. |
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Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
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(5) In Notfällen, bei einem plötzlichen Befall durch besondere Schädlinge oder beim Ausbruch besonderer Pflanzenkrankheiten, kann die Kommission auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats vorübergehend die Produktion, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Methylbromid genehmigen. Genehmigungen dieser Art gelten für einen Höchstzeitraum von 120 Tagen und für eine Höchstmenge von 20 metrischen Tonnen und enthalten Anweisungen, wie die Emissionen während der Verwendung zu reduzieren sind. |
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemäß der Entscheidung der Kommission 2008/753/EG vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird die Zulassung von Methylbromid am 18. März 2009 auslaufen. Es wäre logisch, im Rahmen dieser Verordnung auch die Verwendung von Methylbromid zu verbieten. In den Bereichen der Quarantäne und der Behandlung vor dem Transport bestehen ebenfalls geeignete Alternativen, wie einer Untersuchung im Rahmen des Montrealer Protokolls aus dem Jahr 2004 und einer Studie des Ausschusses zu technischen Optionen für Methylbromid hervorgeht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können Halone für die in Anhang VI aufgeführten kritischen Verwendungszwecke in Verkehr gebracht und verwendet werden. |
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 können zurückgewonnene, rezyklierte und aufgearbeitete Halone für die in Anhang VI aufgeführten kritischen Verwendungszwecke in Verkehr gebracht und verwendet werden, sofern diese Halone ausschließlich aus registrierten nationalen Halonbanken stammen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Inverkehrbringen betrifft zurückgewonnene, rezyklierte und aufgearbeitete Halone, weil Halone nicht mehr hergestellt werden. Die Einfuhr von Halonen sollte entsprechend den geltenden Vorschriften nur dann genehmigt werden, wenn sie aus registrierten nationalen Halonbanken stammen oder von diesen eingeführt werden. Dies hat den Vorteil, dass es dadurch einfacher sein wird, mögliche regionale Unterschiede bei der Verfügbarkeit von Halonen zu ermitteln und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen sowie die Herstellung neuer Halone in Zukunft zu verhindern. Dieser Änderungsantrag steht in Einklang mit den Zielen des Montrealer Protokolls. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Kommission kann die in Anhang VI aufgeführten kritischen Verwendungszwecke überprüfen und Änderungen und Zeitpläne mit festgelegten Endterminen für die Einstellung der Verwendung beschließen, wobei der Verfügbarkeit von unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen, sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologien Rechnung getragen wird. |
(2) Die Kommission überprüft jährlich die in Anhang VI aufgeführten kritischen Verwendungszwecke und beschließt Änderungen und Zeitpläne mit festgelegten Endterminen für die Einstellung der Verwendung, wobei insbesondere bei Wirtschaftszweigen, in denen strenge Anforderungen in Bezug auf Sicherheit und technische Eigenschaften gelten, der Verfügbarkeit von unter Umwelt- und Gesundheitsaspekten akzeptablen, sowohl technisch als auch wirtschaftlich realisierbaren Alternativen oder Technologien Rechnung getragen wird. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wirtschaftszweige wie der Flugzeugbau, in denen in Bezug auf Sicherheit und technische Eigenschaften strengen Anforderungen entsprochen werden muss, sind besonders zu beachten. Bei jeder Überarbeitung sollte der Verfügbarkeit von Alternativen, die den im Rahmen dieser Anforderungen festgelegten Standards entsprechen, Rechnung getragen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Einfuhren von geregelten Stoffen, die nicht in einem Erzeugnis, außer in Behältern für den Transport oder die Lagerung solcher Stoffe, enthalten sind, sowie Einfuhren von anderen Produkten und Einrichtungen als persönlichen Effekten, die diese Stoffe enthalten oder auf sie angewiesen sind, sind verboten. |
(1) Einfuhren von geregelten Stoffen sowie von anderen Produkten und Einrichtungen als persönlichen Effekten, die diese Stoffe enthalten oder auf sie angewiesen sind, sind verboten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Um Missverständnisse zu vermeiden, wird die Formulierung vereinfacht, damit deutlich wird, dass dieser Artikel sowohl Produkte als auch einzelne Stoffe betrifft. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
c) geregelten Stoffen, die zur Zerstörung bestimmt sind, |
c) geregelten Stoffen, die zur Zerstörung oder zur erneuten Analyse und zur Zerstörung bestimmt sind, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es kann vorkommen, dass geregelte Stoffe, die außerhalb des spezifizierten Bereichs liegen, wieder eingeführt werden müssen, damit sie erneut analysiert und anschließend zerstört werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) Methylbromid, das für die Verwendung in Notfällen gemäß Artikel 12 Absatz 5 oder bis zum 31. Dezember 2014 für den Quarantänebereich oder die Behandlung vor dem Transport gemäß Artikel 12 Absatz 1 bestimmt ist, |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach der Streichung von Artikel 12 sollte auch dieser Buchstabe entfallen. Gemäß der Entscheidung der Kommission 2008/753/EG vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird die Zulassung von Methylbromid am 18. März 2009 auslaufen. Es wäre logisch, im Rahmen dieser Verordnung auch die Verwendung von Methylbromid zu verbieten. In den Bereichen der Quarantäne und der Behandlung vor dem Transport bestehen ebenfalls geeignete Alternativen, wie einer Untersuchung im Rahmen des Montrealer Protokolls aus dem Jahr 2004 und einer Studie des Ausschusses zu technischen Optionen für Methylbromid hervorgeht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. Für Einfuhren gemäß Absatz 2, ausgenommen Einfuhren zur vorübergehenden Verwahrung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008, einschließlich Umladung, oder zur Durchfuhr durch die Gemeinschaft, ist eine Einfuhrlizenz erforderlich. Diese Lizenzen werden von der Kommission erteilt, nachdem sie die Einhaltung der Artikel 16 und 20 geprüft hat. |
3. Für Einfuhren gemäß Absatz 2, ausgenommen Einfuhren zur vorübergehenden Verwahrung für weniger als 30 Tage gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008, einschließlich Umladung, oder zur Durchfuhr durch die Gemeinschaft, ist eine Einfuhrlizenz erforderlich. Diese Lizenzen werden von der Kommission erteilt, nachdem sie die Einhaltung der Artikel 16 und 20 geprüft hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Justification | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die vorübergehende Verwahrung sollte sich tatsächlich auf einen begrenzten Zeitraum beschränken. Deshalb wird vorgeschlagen, dafür einen Zeitraum von höchstens 30 Tagen vorzusehen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) Methylbromid für einen der folgenden Verwendungszwecke: |
entfällt | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) für Notfälle gemäß Artikel 12 Absatz 5, |
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ii) bis zum 31. Dezember 2014 und vorbehaltlich der Mengenbeschränkungen für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 2 für Anwendungen zu Quarantänezwecken oder zur Behandlung vor dem Transport, |
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach der Streichung von Artikel 12 sollte auch dieser Buchstabe entfallen. Gemäß der Entscheidung der Kommission 2008/753/EG vom 18. September 2008 über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wird die Zulassung für Methylbromid am 18. März 2009 auslaufen. Es wäre logisch, die Verwendung von Methylbromid auch im Rahmen dieser Verordnung zu verbieten. In den Bereichen der Quarantäne und der Behandlung vor dem Transport stehen ebenfalls geeignete Alternativen zur Verfügung, wie aus einer Untersuchung im Rahmen des Montrealer Protokolls aus dem Jahr 2004 hervorgeht. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Ausfuhren aus der Gemeinschaft von geregelten Stoffen, die nicht in einem Erzeugnis, außer in Behältern für den Transport oder die Lagerung solcher Stoffe, enthalten sind, sowie von anderen Produkten und Einrichtungen als persönlichen Effekten, die diese Stoffe enthalten oder auf diese angewiesen sind, sind verboten. |
(1) Ausfuhren aus der Gemeinschaft von geregelten Stoffen sowie von anderen Produkten und Einrichtungen als persönlichen Effekten, die diese Stoffe enthalten oder auf diese angewiesen sind, sind verboten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von |
(2) Das Verbot gemäß Absatz 1 gilt nicht für die Ausfuhr von | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
a) geregelten Stoffen für in Artikel 10 Absatz 2 genannte wesentliche Verwendungszwecke der Parteien; |
a) geregelten Stoffen für wesentliche Verwendungszwecke der Parteien; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
b) geregelten Stoffen für in Artikel 13 Absatz 1 genannte kritische Verwendungszwecke der Parteien; |
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c) geregelten Stoffen, die als Ausgangsstoffe verwendet werden; |
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d) geregelten Stoffen, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden; |
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e) Produkten und Einrichtungen, welche die nach Artikel 10 Absatz 7 hergestellten oder nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben d und e eingeführten geregelten Stoffe enthalten oder auf diese angewiesen sind; |
e) Produkten und Einrichtungen, welche die nach Artikel 10 Absatz 7 hergestellten oder nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe e eingeführten geregelten Stoffe enthalten oder auf diese angewiesen sind; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
f) Produkten und Einrichtungen, die Halone für die in Anhang VI aufgeführten kritischen Verwendungszwecke enthalten oder auf diese angewiesen sind; |
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g) ungebrauchten oder aufgearbeiteten teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen für andere Zwecke als zur Zerstörung. |
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(3) Abweichend von Absatz 1 kann die Kommission auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 die Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten, gestatten, wenn nachgewiesen ist, dass ein Ausfuhrverbot angesichts des wirtschaftlichen Wertes und der voraussichtlichen Restlebensdauer der Ware eine unangemessen hohe Belastung für den Exporteur darstellen würde. |
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(4) Ausfuhren gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d bedürfen einer Ausfuhrlizenz. Solche Lizenzen werden Unternehmen von der Kommission nach Prüfung der Übereinstimmung mit Artikel 20 erteilt. |
(4) Ausfuhren gemäß Absatz 2 bedürfen einer Ausfuhrlizenz. Solche Lizenzen werden Unternehmen von der Kommission nach Prüfung der Übereinstimmung mit Artikel 20 erteilt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Ausfuhren gemäß Absatz 2 Buchstaben e bis g und Absatz 3 bedürfen einer Ausfuhrlizenz, ausgenommen Ausfuhren nach einem Versandverfahren oder vorübergehender Verwahrung ohne Zuweisung einer anderen zollrechtlichen Bestimmung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008. Solche Lizenzen werden dem Exporteur von der Kommission nach Prüfung der Übereinstimmung mit Artikel 20 erteilt. |
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
For ethical and environmental reasons the export of ozone depleting substances should be limited as far as possible, especially in the case of Halons and CFC’s. There is too high a risk that these substances with a high ozone-depleting potential (and a high greenhouse effect) could be released into the atmosphere. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
There should be an exemption for production and export of CFCs for essential uses for manufacture of MDIs in Article 5 countries. The transition to alternatives is only now reaching completion in developed countries. It is possible that high quality pharmaceutical grade CFCs will be needed for a limited period after 2010 due to the difficulties of implementing the replacements. However, the Commission proposal bans production and export with no suitable exemptions. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 – Buchstabe c – Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) der Beschreibung und des KN-Codes gemäß Anhang IV, |
ii) der Beschreibung und des Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß Anhang IV, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus Gründen der Verständlichkeit sollte die verwendete Abkürzung aufgelöst werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 3 – Buchstabe d | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
d) im Falle der Einfuhr oder der Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die Halon oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder auf diese angewiesen sind: |
d) im Falle der Einfuhr oder der Ausfuhr von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten oder auf diese angewiesen sind: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
i) Typ und Art der Einrichtung, |
i) Typ und Art der Einrichtung, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ii) für zählbaren Posten die Zahl der Einheiten und die Menge des geregelten Stoffs je Einheit in metrischen Kilogramm, |
ii) für zählbaren Posten die Zahl der Einheiten und die Menge des geregelten Stoffs je Einheit in metrischen Kilogramm, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iii) für nicht zählbare Posten die Gesamtnettomenge in metrischen Kilogramm, |
iii) für nicht zählbare Posten die Gesamtnettomenge in metrischen Kilogramm, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
iv) die enthaltene Gesamtmenge an Halon oder teilhalogenierten Fluorchlorkohlenwasserstoffen in metrischen Kilogramm, |
iv) die Art und die Gesamtmenge der einzelnen geregelten Stoffe, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
v) Bestimmungsland(länder) der Produkte und Einrichtungen, |
v) Bestimmungsland(länder) der Produkte und Einrichtungen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
vi) die Angabe, ob es sich bei dem enthaltenen geregelten Stoff um ungebrauchtes, aufgearbeitetes oder Abfallmaterial handelt, |
vi) die Angabe, ob es sich bei dem enthaltenen geregelten Stoff um ungebrauchtes, aufgearbeitetes oder zurückgewonnenes Material oder Abfallmaterial handelt, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
vii) im Falle von Produkten und Einrichtungen, die Halon enthalten oder darauf angewiesen sind, eine Erklärung, wonach diese für einen bestimmten kritischen Verwendungszweck gemäß Anhang VI ausgeführt werden, |
vii) im Falle von Produkten und Einrichtungen, die Halon enthalten oder darauf angewiesen sind, eine Erklärung, wonach diese für einen bestimmten kritischen Verwendungszweck gemäß Anhang VI ausgeführt werden, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
viii) im Falle von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder auf diese angewiesen sind, den Verweis auf die Genehmigung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 3; |
viii) im Falle von Produkten und Einrichtungen, die teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder auf diese angewiesen sind, den Verweis auf die Genehmigung der Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 3; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Einige Ausfuhren von Produkten und Einrichtungen können andere Arten von ozonabbauenden Stoffen als Halon und HFCKW betreffen, was im Text Eingang finden sollte. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Der Vollständigkeit halber muss hier ergänzt werden, dass Einrichtungen, die Halon oder teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe enthalten oder auf diese angewiesen sind, nicht nur mit ungebrauchten oder aufgearbeiteten Verbindungen betrieben werden, sondern auch mit zurückgewonnenen Verbindungen. Wenn es sich bei den geregelten Stoffen um Abfallmaterial handelt, müssen sie gemäß Artikel 22 zerstört werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 6 – einleitender Teil | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(6) Die Kommission kann die übermittelten Informationen soweit erforderlich in bestimmten Fällen mit den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien austauschen und insbesondere |
(6) Die Kommission kann die übermittelten Informationen soweit erforderlich in bestimmten Fällen mit den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragsparteien austauschen und 30 Werktage nach Eingang eines Antrags | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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-a) einen Antrag auf die Erteilung einer Einfuhr- oder Ausfuhrlizenz genehmigen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Einführung eines Systems der vorherigen informierten Zustimmung, wie sie in diesem Artikel vorgesehen ist, könnte Verzögerungen bei der Lieferung und folglich Auftragsverluste zur Folge haben. Es wird hier daher vorgeschlagen, in der Verordnung einen Zeitrahmen festzulegen, um zu gewährleisten, dass der Handel ohne ungebührliche Verzögerungen fortgesetzt werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission kann für geregelte Stoffe oder neue Stoffe sowie für geregelte Stoffe enthaltende oder auf diese angewiesene Produkte und Einrichtungen, die in die vorübergehende Verwahrung, einschließlich Umladung, übergeführt wurden, im Rahmen eines Versandverfahrens befördert und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden, auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos eines illegalen Handels, das mit solchen Warenbewegungen verbunden sein kann, zusätzliche Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen erlassen, wobei sie den sozioökonomischen Auswirkungen solcher Maßnahmen Rechnung trägt. |
Die Kommission kann für geregelte Stoffe oder neue Stoffe sowie für geregelte Stoffe enthaltende oder auf diese angewiesene Produkte und Einrichtungen, einschließlich derjenigen, die für die Umladung zwecks vorübergehender Verwahrung vorgesehen oder im Rahmen eines Versandverfahrens befördert und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt werden, oder für andere Tätigkeiten auf der Grundlage einer Bewertung des Risikos eines illegalen Handels, das mit solchen Warenbewegungen verbunden sein kann, neben den in der Empfehlung 2001/331/EG vorgeschlagenen oder in Artikel 18 dieser Verordnung beschriebenen Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen weitere Maßnamen dieser Art erlassen, wobei sie die Umweltvorteile und die sozioökonomischen Auswirkungen solcher Maßnahmen sowie die vorhandenen realisierbaren Alternativen berücksichtigt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus Gründen der Klarheit sollten zunächst die wichtigsten Maßnahmen und dann die zusätzlichen Maßnahmen angeführt werden. Der Anwendungsbereich dieses Absatzes muss ausgeweitet werden, damit Probleme gelöst werden können, die über die im Kommissionsvorschlag angeführten spezifischen Situationen hinausgehen. Außerdem müssen die Umweltvorteile (für die Ozonschicht, das Klima usw.) und die realisierbaren Alternativen berücksichtigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission erstellt als Anhaltspunkt für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine Liste von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten könnten oder auf diese angewiesen sein könnten, mit den dazugehörigen Codes der Kombinierten Nomenklatur. |
Die Kommission erstellt bis zum 1. Januar 2010 als Anhaltspunkt für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten
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a) eine Liste von Produkten und Einrichtungen, die geregelte Stoffe enthalten könnten oder auf diese angewiesen sein könnten, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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b) eine Liste von Stoffen, Produkten, Einrichtungen und Verwendungszwecken, die im Rahmen dieser Verordnung und der mit ihr verbundenen Bedingungen oder Anforderungen zugelassen sind, und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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c) eine Liste von Stoffen, Produkten und Einrichtungen, die im Rahmen dieser Verordnung nicht zugelassen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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In jeder Liste werden die einschlägigen KN-Codes angeführt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Damit die Zollbeamten die Verordnung anwenden können, muss ihnen diese Liste zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Eine Liste mit Produkten und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe enthalten könnten, ist nur in eingeschränktem Maß hilfreich, da Zollbeamte mehr Informationen brauchen, um ihre Arbeit effektiv zu verrichten. Sie benötigen eine Liste der zugelassenen/genehmigten Stoffe und Sachen (und damit verbundene Anforderungen wie Lizenzen) und eine Liste der nicht zugelassenen/genehmigten Stoffe/Sachen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Geregelte Stoffe, die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen oder Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern enthalten sind, werden bei der Wartung der genannten Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zur Zerstörung nach von den Vertragsparteien zugelassenen Technologien gemäß Anhang VII oder zu Recycling- oder Aufarbeitungszwecken zurückgewonnen. |
(1) Geregelte Stoffe (einschließlich Hilfstreibmittel in Schäumen), die in Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, Lösungsmittel enthaltenden Einrichtungen oder Brandschutzvorrichtungen und Feuerlöschern verschiedenster Verwender, einschließlich Haushalte, enthalten sind, werden bei der Wartung der genannten Einrichtungen oder vor deren Abbau oder Entsorgung zur Zerstörung nach von den Vertragsparteien zugelassenen Technologien gemäß Anhang VII zurückgewonnen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission erstellt einen Anhang zu dieser Verordnung, der Leistungsstandards enthält, mit denen der Umfang der Rückgewinnung von ozonabbauenden Stoffen in jeder Produkt- und Einrichtungskategorie festgelegt wird, sowie Überwachungsstandards, bei denen bewährte Umweltschutzverfahren zum Tragen kommen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
The foam in fridges often contains more ODS than the refrigerant in fridges. Under Regulation 2037/2000 operators were supposed to recover the ODS (blowing agent) from foam, but some Member States have not yet implemented this requirement. It needs to be stated clearly as a requirement. Recycling and reclamation of used ODS should only be permitted for cases where the ODS will be used in permitted uses (i.e. the essential and critical uses authorised under the Regulation). The aim of this regulation is to eliminate non-essential uses of ODS. Although Regulation 2037/2000 requires recovery of ODS, the level of recovery in practice is unacceptably low in some operating facilities (e.g. some fridge recycling facilities) and there are large, technically unjustified differences in the performance of facilities across the EC. Performance standards need to specify the percentage of ODS to be recovered from various types of products and equipment, as well as minimum standards of technical monitoring. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission erstellt einen Anhang zu dieser Verordnung, in dem die Produkte und Einrichtungen aufgelistet sind, für die die Rückgewinnung oder die Zerstörung ohne vorherige Rückgewinnung als technisch und wirtschaftlich machbar gilt, wobei sie gegebenenfalls die anzuwendenden Techniken angibt. |
Die Kommission erstellt bis zum 1. Januar 2011 einen Anhang zu dieser Verordnung, in dem die Produkte und Einrichtungen aufgelistet sind, für die die Rückgewinnung oder die Zerstörung ohne vorherige Rückgewinnung als technisch und wirtschaftlich machbar gilt, wobei sie gegebenenfalls die anzuwendenden Techniken angibt. Vorschlägen zur Festlegung eines solchen Anhangs wird zur Unterstützung eine umfassende wirtschaftliche Bewertung der Kosten und Nutzen für alle Mitgliedstaaten beigefügt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gespeicherte Verbindungen müssen unbedingt aufgefangen werden. Um dies zu gewährleisten, wird für die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen eine Frist gesetzt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Bei der Vorbereitung des Vorschlags für einen Anhang konsultiert die Kommission die Mitgliedstaaten und alle interessierten Kreise im Zusammenhang mit den zu ermittelnden Produkten und Einrichtungen, der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit der Rückgewinnung oder Zerstörung ohne vorherige Rückgewinnung und den Techniken, die bei den jeweiligen ermittelten Produkten und Einrichtungen anzuwenden sind, und verfolgt dabei das Ziel einer größtmöglichen Abscheidung ozonabbauender Stoffe.
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Da die Mitgliedstaaten über unterschiedliche Kapazitäten verfügen und technische und wirtschaftliche Herausforderungen hinsichtlich der effizienten Verwaltung der Banken für ozonabbauende Stoffe bestehen, sollte die Kommission bei der Vorbereitung des neuen Anhangs die Erfahrungen und den Sachverstand aller interessierten Kreise, einschließlich der Mitgliedstaaten, der Unternehmen und der nichtstaatlichen Organisationen, ausdrücklich in Anspruch nehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Absatz 5 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen und kann unter Berücksichtigung dieser Bewertung und der technischen und anderen einschlägigen Informationen gegebenenfalls Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen erlassen. |
Die Kommission bewertet die von den Mitgliedstaaten ergriffenen Maßnahmen. Isolierschäume in Gebäuden werden besonders berücksichtigt, auch im Rahmen von Abfallvorschriften. Die Kommission erlässt bis zum 1. Januar 2011 Maßnahmen im Zusammenhang mit diesen Mindestanforderungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gespeicherte Verbindungen müssen unbedingt aufgefangen werden. Um dies zu gewährleisten, wird für die Umsetzung der entsprechenden Maßnahmen eine Frist gesetzt. Isolierschäume in Gebäuden sollten besonders berücksichtigt werden, auch in der künftigen Richtlinie über Bau- und Abbruchabfälle. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Austreten und Emissionen geregelter Stoffe |
Reduzierung der Emissionen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Unternehmen treffen alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um jegliches Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Im Besonderen werden ortsfeste Einrichtungen, die mehr als 3 kg Kältemittel enthalten, jährlich auf Undichtigkeiten überprüft. |
(1) Die Unternehmen treffen alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um jegliches Austreten von geregelten Stoffen zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Insbesondere die Betreiber ortsfester Anwendungen in Form von Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen, einschließlich deren Kreisläufen, sowie Brandschutzsystemen, die in Anhang I aufgeführte geregelte Stoffe enthalten, müssen unter Einsatz aller technisch durchführbaren und nicht mit übermäßigen Kosten verbundenen Maßnahmen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen für die Befähigung des betreffenden Personals fest. Unter Berücksichtigung einer Bewertung dieser von den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen und der technischen und anderen einschlägigen Informationen kann die Kommission gegebenenfalls Maßnahmen zur Harmonisierung dieser Mindestanforderungen erlassen. |
a) das Entweichen der Gase aus Lecks verhindern und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
b) alle entdeckten Lecks so rasch wie möglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen reparieren.
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(2) Die Unternehmen treffen alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um jegliches Austreten von Methylbromid aus Begasungsanlagen und bei anderen Tätigkeiten, bei denen Methylbromid verwendet wird, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten legen Mindestanforderungen für die Befähigung des betreffenden Personals fest. |
(2) Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen sorgen dafür, dass diese von zertifiziertem Personal, das den in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 genannten Mindestanforderungen oder ähnlichen Qualifikationsanforderungen genügt, nach folgenden Vorgaben auf Dichtheit kontrolliert werden: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Unternehmen treffen alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um jegliches Austreten und Emissionen geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe als Ausgangsstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. |
a) Anwendungen mit 3 kg geregelten Stoffen oder mehr werden mindestens einmal alle zwölf Monate auf Dichtheit kontrolliert; Einrichtungen mit hermetisch geschlossenen Systemen, die als solche gekennzeichnet sind und weniger als 6 kg geregelte Stoffe enthalten, werden hingegen mindestens einmal alle vierundzwanzig Monate kontrolliert; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Unternehmen treffen alle praktikablen Vorsichtsmaßnahmen, um jegliches Austreten und Emissionen geregelter Stoffe, die bei der Herstellung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt erzeugt werden, zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. |
b) Anwendungen mit 30 kg geregelten Stoffen oder mehr werden mindestens einmal alle sechs Monate auf Dichtheit kontrolliert; | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Die Kommission kann Techniken oder Praktiken festlegen, die von den Unternehmen anzuwenden sind, um das Austreten und die Emission geregelter Stoffe zu verhindern oder auf ein Mindestmaß zu reduzieren. |
c) Anwendungen mit 300 kg geregelten Stoffen oder mehr werden mindestens einmal alle drei Monate auf Dichtheit kontrolliert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung einschließlich durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
Nach der Entdeckung und Reparatur eines Lecks werden die Anwendungen innerhalb eines Monats auf Dichtheit kontrolliert, um sicherzustellen, dass die Reparatur wirksam war. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „auf Dichtheit kontrolliert“, dass die Einrichtung oder das System unter Verwendung direkter oder indirekter Messmethoden auf Lecks hin untersucht wird, wobei in erster Linie die Teile der Einrichtung oder des Systems, an denen am ehesten Lecks auftreten können, zu prüfen sind. Die direkten und indirekten Messmethoden der Kontrolle auf Dichtheit werden in den in Absatz 7 genannten Standardanforderungen für die Kontrolle auf Dichtheit im Einzelnen festgelegt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3) Sofern bei Brandschutzsystemen ein Inspektionssystem bereits vorhanden ist, das der ISO-Norm 14520 entspricht, können diese Inspektionen auch die Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, wenn sie mindestens ebenso häufig durchgeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4) Die Betreiber der in Absatz 1 genannten Anwendungen, die 3 kg geregelte Stoffe oder mehr enthalten, führen über Menge und Typ der geregelten Stoffe, etwaige nachgefüllte Mengen und die bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnenen Mengen Aufzeichnungen. Sie führen ferner Aufzeichnungen über andere relevante Informationen, u. a. zur Identifizierung des Unternehmens oder des technischen Personals, das die Wartung oder Instandhaltung vorgenommen hat; außerdem werden Aufzeichnungen über die Termine und Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 sowie über einschlägige Informationen zur Identifizierung der in Absatz 2 Buchstaben b und c genannten einzelnen ortsfesten Ausrüstungen der Anlagen geführt. Diese Aufzeichnungen werden der zuständigen Behörde und der Kommission auf Verlangen zur Verfügung gestellt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(5) Die Kommission legt die Standardanforderungen für die Kontrolle auf Dichtheit für alle in Absatz 1 dieses Artikels aufgeführten Anwendungen bis zum 1. Januar 2011 nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Verfahren fest. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen und unter Anhörung der einschlägigen Sektoren nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Verfahren kann die Kommission die Mindestanforderungen und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Ausbildungsprogrammen und Zertifizierung für sämtliches betroffene Personal, das mit der Installation, der Wartung oder Instandhaltung der unter Artikel 23 Absatz 1 fallenden Einrichtungen und Systeme befasst ist, sowie für das Personal bestimmen, das die in den Artikeln 22 und 23 vorgesehenen Tätigkeiten wahrnimmt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 über fluorierte Treibhausgase sind im Zusammenhang mit dem Austreten und der Emission geregelter Stoffen präzisere Bestimmungen festgelegt. Um Übereinstimung herzustellen, die Qualität des Textes zu verbessern und mehr Schutzvorkehrungen gegen Emissionen vorzusehen, ist es sinnvoller den Wortlaut dieses Artikels in die Verordnung aufzunehmen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Produktion, die Einfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Ausfuhr neuer Stoffe des Anhangs II Teil A sind untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für neue Stoffe, wenn sie als Ausgangsstoffe für Labor- und Analysezwecke verwendet werden, für Einfuhren zur vorübergehenden Verwahrung einschließlich Umladung und für Ausfuhren nach einem Versandverfahren oder vorübergehender Verwahrung ohne Zuweisung einer anderen zollrechtlichen Bestimmung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008. |
(1) Die Produktion, die Einfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung und die Ausfuhr neuer Stoffe des Anhangs II Teil A sind untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für neue Stoffe, wenn sie als Ausgangsstoffe für Labor- und Analysezwecke verwendet werden, für Einfuhren zur vorübergehenden Verwahrung einschließlich Umladung und für Ausfuhren nach einem Versandverfahren oder vorübergehender Verwahrung ohne Zuweisung einer anderen zollrechtlichen Bestimmung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 450/2008. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Die Kommission kann Stoffe, die nicht geregelt sind, aber nach den Erkenntnissen des durch das Protokoll eingesetzten Ausschusses zur wissenschaftlichen Evaluierung ein bedeutendes Ozonabbaupotenzial aufweisen, in Anhang II Teil A aufnehmen und etwaige Ausnahmen von Absatz 1 festlegen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
(2) Die Kommission kann gegebenenfalls vorschlagen, Stoffe, die nicht geregelt sind, aber nach den Erkenntnissen des durch das Protokoll eingesetzten Ausschusses zur wissenschaftlichen Evaluierung ein bedeutendes Ozonabbaupotenzial aufweisen, oder die in großen Umfang hergestellt, verwendet und ausgestoßen werden, in Anhang II Teil A aufzunehmen und etwaige Ausnahmen von Absatz 1 festzulegen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse kann die Kommission Stoffe, die nicht geregelte Stoffe sind, aber deren Ozonabbaupotenzial nachgewiesen wurde, in Anhang II Teil B aufnehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
(3) Auf der Grundlage fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse kann die Kommission Stoffe, die nicht geregelte Stoffe sind, aber bei denen ein Ozonabbaupotenzial von 0,001 oder mehr und eine Verweildauer in der Atmosphäre von mehr als 60 Tagen nachgewiesen wurde, in Anhang II Teil B aufnehmen. Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 25 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. Stoffe, die von den Vertragsparteien auf der Grundlage der Beschlüsse XIII/5, X/8 und IX/24 des Protokolls gemeldet wurden, werden ebenfalls in Anhang II Teil B aufgenommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
This paragraph allows the Commission to include a new substance in Annex II based solely on its ozone-depleting potential. Such inclusion must be justified by other parameters that affect the ozone layer, such as the use of the product and its emissions. There are many halogenated short-lived substances that have a theoretical ozone depletion potential. Short-lived substances with an atmospheric lifetime of less than 120 days have been shown to be unable to reach the stratosphere in substantial quantities to have a significant long-lasting impact on the ozone layer. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Following Decisions XIII/5, X/8 & IX/24 of the Montreal Protocol, the Parties have reported a number of new and suspected ozone depleting substances. Decision IX/24 states: “That any Party may bring to the attention of the Secretariat the existence of new substances which it believes have the potential to deplete the ozone layer and have the likelihood of substantial production, but which are not listed as controlled substances under Article 2 of the Protocol...” - These substances should be added to Annex II, Part B so that their production and use can be monitored appropriately. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 5 – Buchstabe c a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ca) die im Rahmen der Eigenüberwachung gesammelten Daten über die Emission und das Austreten während der Zerstörung. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Damit soll ein besserer Umweltschutz gewährleistet und die Anwendung von Artikel 19 dieser Verordnung erleichtert werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(-1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Inspektionen in Einklang mit der Empfehlung des Europäischen Parlaments und des Rates 2001/331/EG vom 4. April 2001 zur Festlegung von Mindestkriterien für Umweltinspektionen in den Mitgliedstaaten1 durchgeführt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten führen nach einem fundierten, risikobasierten Ansatz Inspektionen durch, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die Vorschriften dieser Verordnung einhalten, einschließlich Inspektionen bei der Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe sowie von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder auf sie angewiesen sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Untersuchungen durch, die die Kommission aufgrund dieser Verordnung für erforderlich hält. |
(1) Die Mitgliedstaaten führen nach einem fundierten, risikobasierten Ansatz Inspektionen durch, um sicherzustellen, dass die Unternehmen die Vorschriften dieser Verordnung einhalten, einschließlich Inspektionen bei der Einfuhr und Ausfuhr geregelter Stoffe sowie von Produkten und Einrichtungen, die diese Stoffe enthalten oder auf sie angewiesen sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten führen die Untersuchungen durch, die die Kommission aufgrund dieser Verordnung für erforderlich hält. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(1a) Unbeschadet des Absatzes 2 können Mitgliedstaaten bei der Einfuhr oder der Ausfuhr geregelter Stoffe Stichprobenkontrollen durchführen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(2) Wenn die Kommission und die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Untersuchung durchgeführt werden soll, eine entsprechende Vereinbarung treffen, unterstützen die Bediensteten der Kommission die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. |
(2) Wenn die Kommission und die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die Untersuchung durchgeführt werden soll, eine entsprechende Vereinbarung treffen, unterstützen die Bediensteten der Kommission die Bediensteten dieser Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung kann die Kommission alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen einholen. Richtet die Kommission ein Informationsersuchen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich eine Durchschrift dieses Ersuchens an die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. |
(3) Zur Durchführung ihrer Aufgaben aufgrund dieser Verordnung kann die Kommission alle erforderlichen Informationen von den Regierungen und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sowie von Unternehmen einholen. Richtet die Kommission ein Informationsersuchen an ein Unternehmen, so übermittelt sie zugleich eine Durchschrift dieses Ersuchens an die zuständige Behörde desjenigen Mitgliedstaats, auf dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Die Kommission fördert den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden untereinander sowie zwischen den nationalen Behörden und der Kommission anhand geeigneter Maßnahmen. |
(4) Die Kommission fördert den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden untereinander sowie zwischen den nationalen Behörden und der Kommission anhand geeigneter Maßnahmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zu gewährleisten. |
Die Kommission trifft geeignete Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der gemäß diesem Artikel erhaltenen Informationen zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Auf Ersuchen eines anderen Mitgliedstaates kann ein Mitgliedstaat Durchsetzungsmaßnahmen gegen Personen ergreifen, die der widerrechtlichen Verbringung von geregelten Stoffen verdächtig sind und sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhalten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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1 ABl. L 118 vom 4.4.2001, S. 41. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Es ist wichtig, dass im Zusammenhang mit den Inspektionen der Empfehlung 2001/331/EG gefolgt wird. Die Mitgliedstaaten sollen zusammenarbeiten und auch Stichprobenkotrollen durchführen. Es ist eine hohe Qualität der Kontrollen erforderlich, damit diese Verordnung zu einem echten Erfolge wird. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Tabelle | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil A: Beschränkungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 unterliegende Stoffe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Teil B: Stoffe, für die eine Berichtspflicht gemäß Artikel 26 besteht | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Teil A: Beschränkungen gemäß Artikel 24 Absatz 1 unterliegende Stoffe | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Teil B: Stoffe, für die eine Berichtspflicht gemäß Artikel 26 besteht | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
In der 2006 von UNEP/WMO vorgelegten Ozon-Bewertung wird festegestellt, dass die sehr kurzlebigen Stoffe beim Ozonabbau eine wichtigere Rolle spielen als bisher angenommen. Man ist nun der Ansicht, dass sehr kurzlebige halogenierte Stoffe wie Normal-Propylbromid (n-PB), die fast ausschließlich künstlich hergestellt werden, einen erheblichen Beitrag zum Gesamtbromgehalt der Stratosphäre leisten und sich damit nachteilig auf das Stratosphärenozon auswirken. Der Vorschlag der Kommission listet n-PB in Anhang II Teil B (Stoffe, für die eine Berichtspflicht besteht) auf, doch ist es in Anhang II Teil A (Stoffe, die Beschränkungen unterliegen) aufzuführen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Anhang II – Teil B – Tabelle – neue Zeilen | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Nach den Beschlüssen VIII/5, X/8 und IX/24 des Montrealer Protokolls haben die Vertragsparteien eine Reihe neuer und verdächtiger ozonabbauender Stoffe gemeldet. In dem Beschluss IX/24 ist vorgesehen, dass die Vertragsparteien das Sekretariat über neue Stoffe in Kenntnis setzen können, bei denen sie zwar davon ausgehen, dass sie möglicherweise die Ozonschicht abbauen und wahrscheinlich in großen Mengen hergestellt werden, die aber nicht als geregelte Stoffe in Artikel 2 des Protokolls aufgeführt sind. Diese Stoffe sollten in Anhang II Teil B aufgenommen werden, damit ihre Herstellung und Verwendung wirksam überwacht werden können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Tabelle – Spalte 2 – Reihe 3 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anhang A, Gp. I Anhang B Anhang A, Gp. I |
Anhang I, Gp. I Anhang I, Gp. II, Gp. IV, Gp. V Anhang I, Gp. VIII | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus Gründen der Klarheit sollte die in dieser Verordnung eingeführte Nummerierung angegeben werden und nicht diejenige aus dem Montrealer Protokoll. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Anhang VII – Tabelle – Spalte 3 – Reihe 3 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Halon (Anhang A, Gp. II) |
Halon (Anhang I, Gp. III) | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Aus Gründen der Klarheit sollte die in dieser Verordnung eingeführte Nummerierung angegeben werden und nicht diejenige aus dem Montrealer Protokoll. |
BEGRÜNDUNG
Einführung
Unsere Atmosphäre ist so beschaffen, dass sie uns durch zwei unterschiedliche Schichten schützt. Der untere Teil der Atmosphäre (die Troposphäre) enthält eine ausreichend hohe Konzentration an Kohlendioxid (CO2), wodurch die Sonnenwärme abgehalten wird (eine höhere Konzentration von CO2 verstärkt allerdings den Treibhauseffekt und führt damit möglicherweise zum Klimawandel). Die zweite Schicht ist die stratosphärische Ozonschicht, die das Leben auf der Erde vor der schädlichen UV-Strahlung der Sonne abschirmt. Zwar stellt der Schutz der stratosphärischen Ozonschicht das vorrangige Ziel dieser Verordnung dar, aber sie ist auch im Hinblick auf den Klimawandel nützlich, denn die verbotenen Substanzen verfügen nicht nur über ein erhebliches Ozonabbaupotenzial (ODP), sondern auch über ein Erderwärmungspotenzial (GWP).
Anfang der 1980er Jahre haben Forscher eine bedeutende Abnahme der Ozonkonzentration in der Stratosphäre über der Antarktis festgestellt, die allgemein als „Ozonloch“ bekannt wurde. Auf dem Höhepunkt des Abbaus der Ozonschicht – in den Frühjahrsmonaten um die Jahrtausendwende – war das Ozonloch über den Polarregionen am größten, obgleich auch in anderen Regionen ein spürbarer Rückgang der Ozonkonzentration beobachtet wurde. Eine intensivere UV-Strahlung kann beim Menschen verstärkt zu Hautkrebs und Grauem Star führen und auch die Ökosysteme negativ beeinflussen.
Bereits 1987 haben Regierungen das Montrealer Protokoll über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, unterzeichnet und sich somit verpflichtet, in allen Unterzeichnerstaaten nach einem vorgegebenen Zeitplan progressiv aus ozonabbauenden Stoffen (ODS) auszusteigen. Die wichtigsten ODS sind Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW), Halone, Fluorkohlenwasserstoffe (HFCKW) und Methylbromid. Im Jahr 2007 begingen die Vertragspartner (darunter auch die Europäische Gemeinschaft) den 20. Jahrestag der Unterzeichnung des Montrealer Protokolls und würdigten diesen als einen der erfolgreichsten aller internationalen Umweltverträge. Zu diesem Zeitpunkt war es allen 191 Vertragspartnern gelungen, ihren ODS-Verbrauch gegenüber den Ausgangswerten um 95 % zu reduzieren. Die größten Erfolge (99,2 %) wurden in den Industrieländern verzeichnet, gefolgt von den Entwicklungsländern mit einem etwas niedrigeren Wert von 80 %.
In seinem letzten Bericht aus dem Jahre 2007 hat der im Rahmen des Montrealer Protokolls eingerichtete wissenschaftliche Bewertungsausschuss (SAP) bestätigt, dass sich das Ozonloch dank der mit dem Protokoll eingeführten Regelungsmaßnahmen langsam wieder schließt, wenngleich 10 bis 15 Jahre nach den diesbezüglichen Prognosen des Ausschussberichts von 2002. Heute wird damit gerechnet, dass sich die durchschnittliche und die arktische Ozonkonzentration bis 2050 erholen und sich das Ozonloch über der Antarktis zwischen 2060 und 2075 wieder schließen wird.
Nach Angaben des UNEP bleiben dank der mit dem Montrealer Protokoll eingeführten Regelungen weltweit Millionen von Menschen tödliche Hautkrebserkrankungen und Dutzenden von Millionen die Folgen von nicht tödlichen Hautkrebserkrankungen und Grauem Star erspart. Diese Regelungen werden außerdem dazu beitragen, dass zwischen 1990 und 2010 Treibhausgasemissionen in Höhe von über 100 Milliarden Tonnen CO2 eingespart werden.
Bis 2010 werden die ODS-Emissionen weniger als 5 % der weltweit prognostizierten CO2-Emissionen ausmachen, gemessen an nahezu 50 % im Jahr 1990. In seinem Bericht von 2007 wies der SAP die Vertragsparteien nachdrücklich darauf hin, dass die Wachsamkeit trotz aller bisherigen Erfolge nicht nachlassen dürfe, wenn sich die neuen Zeitprognosen für die Erholung der Ozonschicht bewahrheiten sollen, auch unter Berücksichtigung der noch verbleibenden Unsicherheiten, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen des Klimawandels.
Der Vorschlag der Kommission
Die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen („die Verordnung“), ist das Hauptinstrument der Europäischen Gemeinschaften zur Umsetzung des Montrealer Protokolls. Der Vorschlag für die Neufassung lässt den Anwendungsbereich der bestehenden Verordnung im Allgemeinen unverändert. Die vorgeschlagene Verordnung würde für die in den Anhängen I und II aufgelisteten Stoffe gelten. Anhang II bietet eine gewisse Flexibilität für die Festlegung von Überwachungsmaßnahmen für Stoffe, deren Ozonabbaupotenzial festgestellt wurde, bzw. von Kontrollmaßnahmen bei einem erheblichen Ozonabbaupotenzial.
Der Vorschlag ist wie die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 gegliedert, allerdings wurde ein neues Kapitel über Ausnahmen vom Verbot der Produktion, des Inverkehrbringens und der Verwendung, die ursprünglich auf mehrere Bestimmungen der Ausstiegspläne für geregelte Stoffe und Produkte verteilt waren, hinzugefügt. Durch diese Änderung wird der Text lesbarer, was die Anwendung der Vorschriften erleichtert.
Die Hauptziele der Überprüfung bestehen darin, 1) die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 zu vereinfachen und neuzufassen und gleichzeitig jeden unnötigen Verwaltungsaufwand im Sinne der Bemühungen der Kommission um bessere Rechtsetzung zu verringern, 2) die Einhaltung der Bestimmungen des Montrealer Protokolls in der Fassung von 2007 zu gewährleisten und 3) sicherzustellen, dass den künftigen Herausforderungen begegnet wird, damit sich die Ozonschicht rechtzeitig erholen kann und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Ökosysteme vermieden werden.
Die zentralen Herausforderungen sind:
1. die Freisetzung „gespeicherter“ ODS/THG-Emissionen in die Atmosphäre – Da der Schwerpunkt des Protokolls bislang auf dem Verbot der ODS-Produktion lag, blieben bedeutende ODS-Mengen in Produkten und technischen Anlagen (z. B. in Isolierschäumen, Kühlmitteln und Klimaanlagen) „gespeichert“. Schätzungen zufolge dürften diese globalen Speichermengen im Jahr 2015 nahezu 2 Millionen ODP-Tonnen bzw. 13,4 Milliarden Tonnen CO2eq betragen, weshalb weitere Maßnahmen erforderlich sind. Die ODS-Speichermengen in der EU könnten 2010 ungefähr 700 000 ODP-Tonnen bzw. 5 Milliarden Tonnen CO2eq betragen, wenngleich die aktuellen Schätzungen weitgehend unsicher sind. In Artikel 22 des Vorschlags der Kommission wird ein Rechtsrahmen für die Zerstörung geregelter Stoffe umrissen. Es sind Mittel und Wege zu finden, um diese Vorschriften verbindlich und in der Praxis wirksam zu machen.
2. Ausnahmeregelungen für ODS – Das Protokoll sieht für die Verwendung geregelter ODS ein gewisses Maß an Flexibilität vor, z. B. wenn es noch keine technisch oder wirtschaftlich tragbaren Alternativen gibt oder bei bestimmten Anwendungen wie der Verwendung von Methylbromid für Zwecke der Quarantäne und der Behandlung vor dem Transport oder als Ausgangsstoff. Die jüngste Entscheidung der Kommission (2008/753/EG) über die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG (über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln) sollte unmittelbar zum Verbot der Verwendung von Methylbromid führen. Halone sind von noch weit größerer Bedeutung, da sie das höchste ODP aufweisen (und zudem erheblich zum Treibhauseffekt beitragen). Die Verwendung von Halonen sollte daher möglichst stark eingeschränkt werden, was bereits mit der bestehenden Verordnung beabsichtigt war. Eine Neufassung von Anhang VI ist zwar bisher ausgeblieben, sollte aber in nächster Zukunft unbedingt geschehen (siehe Artikel 13 des Kommissionsvorschlags). Da es inzwischen Alternativstoffe gibt, mit denen sich Halone in Brandschutzeinrichtungen ersetzen lassen, können nun Endtermine für bestehende Anwendungen festgesetzt werden. In Artikel 11 wird vorgeschlagen, die Fristen für die europäische Produktion von HFCKW für den Export gemäß dem Montrealer Protokoll vorzuziehen (von 2025 auf 2020). Den Vorschlag, das Jahr 2015 zu wählen, wie er in der Überprüfungsstudie von Milieu Ltd und Ecosphere Lda enthalten ist, wurde von der Kommission nicht angenommen. Um ehrgeizigere Ziele zu formulieren, sollte eine frühere Frist gesetzt werden.
3. Neue ODS – Neue wissenschaftliche Erkenntnisse haben gezeigt, dass das ODP bestimmter chemischer Stoffe, die derzeit nicht durch das Protokoll geregelt werden, wesentlich höher ist als angenommen und dass das Inverkehrbringen dieser Stoffe rapide zunimmt. In der 2006 von UNEP/WMO vorgelegten Ozon-Bewertung heißt es schlussfolgernd, dass „die Rolle sehr kurzlebiger Substanzen beim Ozonabbau von größer Bedeutung ist als bisher angenommen“. Man ist nun der Ansicht, dass sehr kurzlebige halogenierte Stoffe wie Normal-Propylbromid (n-PB), die fast ausschließlich künstlich hergestellt werden, einen erheblichen Beitrag zum Gesamtbromgehalt der Stratosphäre leisten und sich damit nachteilig auf das Stratosphärenozon auswirken. Der Vorschlag der Kommission listet n-PB in Anhang II Teil B (Stoffe, für die eine Berichtspflicht besteht) auf, doch ist es in Anhang II Teil A (Stoffe, die Beschränkungen unterliegen) aufzuführen.
Ein weiteres Problem stellt das Ausfuhrverbot in Artikel 17 dar. Vom Ausfuhrverbot muss es jedoch weniger Ausnahmen geben, da diese in vielen Fällen schwer zu kontrollieren und in der Praxis kaum aufrechtzuerhalten sind. Aus Gründen der Ethik und des Umweltschutzes sollte die Ausfuhr von ODS, vor allem von Halonen und HFCKW, möglichst stark eingeschränkt werden. Die Gefahr, dass diese Substanzen mit hohem ODP (und starker Treibhauswirkung) in die Atmosphäre gelangen, ist zu groß.
Was die Inspektionen angeht, so wird eine stärkere Struktur gemäß der Empfehlung über Umweltinspektionen erforderlich sein, um einen wirklichen Rückgang von ODS und eine größere Dicke der Ozonschicht zu erreichen.
Die in diesem Bericht vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Verordnung im Sinne der oben erwähnten Herausforderungen weiter zu verbessern. Die EU kann sich selbst ehrgeizigere Ziele stellen und in der Welt eine führende Rolle übernehmen. Wir werden dadurch stärker vor den zerstörerischen Auswirkungen zu starker UV-Strahlung geschützt sein und zur Bekämpfung des Treibhauseffekts bzw. Klimawandels beitragen.
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
RECHTSAUSSCHUSS
VORSITZENDER
Ref.: D(2008) 75675
Herr Miroslav OUZKÝ
Vorsitzender des Ausschusses für Umweltfragen,
Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
ASP 05F69
Brüssel
Betrifft: Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung)
(KOM(2008)505 - C6-0297/2008 - 2008/0165(COD
Sehr geehrter Herr Vorsitzender,
der Rechtsausschuss, dessen Vorsitz ich innehabe, hat den oben genannten Vorschlag gemäß Artikel 80a über die Neufassung geprüft, wie dieser durch Beschluss vom 10. Mai 2007 in die Geschäftsordnung des Parlaments eingefügt wurde.
Absatz 3 dieses Artikels lautet wie folgt:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen worden sind, unterrichtet er den federführenden Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 150 und 151 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im federführenden Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Änderungsanträge zu den Teilen, die unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitzenden dieses Ausschusses zugelassen werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Übereinstimmung im Text oder der Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.“
Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilnahmen, die den Vorschlag zur Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Verfassers der Stellungnahme vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die in dem Vorschlag oder in der Stellungnahme der beratenden Gruppe ausgewiesen sind, und dass, bezogen auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen, sich der Vorschlag tatsächlich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung der zugrunde liegenden Rechtsakte beschränkt.
Allerdings ist der Rechtsausschuss gemäß Artikel 80a Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 3 der Auffassung, dass die in der Stellungnahme der vorgenannten beratenden Gruppe vorgeschlagenen technischen Anpassungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Vorschlag den Bestimmungen für Neufassungen entspricht.
Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2008 empfiehlt der Rechtsausschuss abschließend mit 13 Ja-Stimmen und keinen Enthaltungen[1], dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den Vorschlag im Einklang mit seinen Vorschlägen und mit Artikel 80a prüft.
Mitvorzüglicher Hochachtung,
Giuseppe GARGANI
Anl.: Stellungnahme der beratenden Gruppe
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
||
Brüssel
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung)
KOM(2008)0505 endg. vom 1.8.2008 – 2008/0165 (COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematische Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 1., 2., 8., 9. und 16. Oktober 2008 Sitzungen abgehalten, in denen der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung des Vorschlags[2], für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1) In der Begründung hätten im Einklang mit den Anforderungen der Interinstitutionellen Vereinbarung die unveränderten Bestimmungen des bisherigen Rechtsakts genau angegeben werden müssen, wie dies unter Absatz 6 Buchstabe a Ziffer iii der Vereinbarung festgelegt ist.
2) Die folgenden Textpassagen des Vorschlags für eine Neufassung hätten durch einen grauen Hintergrund markiert sein müssen, wie er im Allgemeinen zur Kennzeichnung inhaltlicher Änderungen verwendet wird:
- im ersten Bezugsvermerk der Verweis auf Artikel 133 EGV;
- in Erwägungsgrund 9 und in Artikel 10 Absatz 2 die Worte „Labor- und Analysezwecke“, die zwischen Anpassungspfeilen stehen;
- in Erwägungsgrund 11 die Angabe „2005 bis 2008“, die in einer zwischen Anpassungspfeilen erscheinenden Formulierung steht;
- in Artikel 2 Absatz 1 der Ausdruck „geregelte Stoffe und neue Stoffe sowie für“, der zwischen Anpassungspfeilen steht;
- in Artikel 3 Absatz 1 die Worte „oder eine regionale Organisation der wirtschaftlichen Integration“, die bereits doppelt durchgestrichen markiert sind;
- in Artikel 3 Absatz 21 der Ausdruck „oder aufarbeitet“, der zwischen Anpassungspfeilen steht;
- in Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 1 die Ersetzung des Ausdrucks „legt … fest“ (der doppelt durchgestrichen markiert ist) durch den Ausdruck „kann… festlegen“ (der zwischen Anpassungspfeilen steht);
- in der Formulierung von Artikel 7 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, die vollständig doppelt durchgestrichen markiert ist und in der Neufassung zwischen dem Wortlaut von Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 einleitende Worte und dem Wortlaut von Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a erscheint, die Worte „und VIII“;
- in Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a die Worte „Labor- und Analysezwecken“ und „gemäß Artikel 10“, die zwischen Anpassungspfeilen stehen;
- der gesamte Wortlaut von Artikel 7 Buchstabe d, der doppelt durchgestrichen markiert ist und in der Neufassung unmittelbar nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c folgt;
- in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a, in Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe d und in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a die Worte „oder kritischen“ (die bereits doppelt durchgestrichen markiert sind);
- in Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e die Ersetzung der Artikelnummer „7 Buchstabe b“ (die doppelt durchgestrichen markiert ist) durch „15 Absatz 2 Buchstaben d und e“ (zwischen Anpassungspfeilen);
- in Artikel 17 Absatz 4 die Worte „gemäß Absatz 2 Buchstaben a bis d“, die zwischen Anpassungspfeilen stehen;
- in Artikel 17 Absatz 5 die Worte „gemäß Absatz 2 Buchstaben e bis g und Absatz 3“, die zwischen Anpassungspfeilen stehen;
- in Artikel 18 Absatz 5 die Worte „oder Zusammensetzung“ die zwischen Anpassungspfeilen stehen;
- in Artikel 20 Absatz 3 die Worte „oder auf diese angewiesen sind“, die in einer zwischen Anpassungspfeile gesetzten Formulierung stehen;
- in Artikel 22 Absatz 4 die Worte „Labor- und Analysezwecken“, die zwischen Anpassungspfeilen stehen;
- der gesamte Wortlaut von Artikel 16 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, der doppelt durchgestrichen markiert ist und in der Neufassung unmittelbar nach dem Wortlaut von Artikel 22 steht;
- der gesamte Wortlaut von Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000, der doppelt durchgestrichen markiert ist und in der Neufassung unmittelbar nach dem Wortlaut von Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe b erscheint;
- in Artikel 27 Absatz 4 Buchstabe a der Wortlaut „einschließlich solcher, die im aktiven Veredelungsverkehr ausgeführt werden“, der doppelt durchgestrichen markiert ist;
- in Artikel 28 Absatz 3 der Wortlaut „und legt die Gründe dar, weshalb sie diese Informationen benötigt“, der doppelt durchgestrichen markiert ist. 3) In Artikel 8 Absatz 4 Unterabsatz 2 und im Titel von Anhang III sollte der Verweis auf „Artikel 2 Nummer 8“ entsprechend geändert werden in „Artikel 3 Nummer8“;
- in Artikel 31 Unterabsatz 2 das Datum des Inkrafttretens, „1. Januar 2010“, das zwischen Anpassungspfeilen steht.
4) In Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2 hätten die Jahresangaben „1996, 1997 und 1998“ durch „2005 bis 2008“ ersetzt und die Textstelle grau unterlegt werden müssen.
5) In Artikel 18 Absatz 4 sollte es statt „Absatz 2“ heißen „Absatz 3“.
6) In Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe c und in Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a sollte es statt „Artikel 10 Absatz 5“ heißen „Artikel 10 Absatz 6“.
7) In Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe d sollte es statt „Artikel 10 Absatz 7“ heißen „Artikel 10 Absatz 8“.
8) In Artikel 27 Absatz 8 sollte es statt „Artikel 18 Absatz 2 Ziffer vii“ heißen „Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe d“.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme gekennzeichnet sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des früheren Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe ferner zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung des betreffenden Rechtsakts beschränkt.
C. PENNERA J.-C. PIRIS C.-F.DURAND
Rechtsberater Rechtsberater m.d.W.d.G.b. Generaldirektorin
STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE
2004 |
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2009 |
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Rechtsausschuss
Der Vorsitzende
12.2.2009
Herrn
Miroslav Ouzký
Vorsitzender
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
BRÜSSEL
Betrifft: Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) (KOM(2008)0505 – 2008/0165(COD))
Sehr geehrter Herr Vorsitzender!
Hintergrund
Der vorstehende Vorschlag für eine Neufassung wurde am 23. September 2008 dem Rechtsausschuss als mitberatendem Ausschuss gemäß Artikel 80a GO überwiesen.[3]
Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilnahmen, die den Vorschlag zur Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Verfassers der Stellungnahme vertrat der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die in dem Vorschlag oder in der Stellungnahme der beratenden Gruppe ausgewiesen sind, und dass, bezogen auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen, sich der Vorschlag tatsächlich auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung der zugrunde liegenden Rechtsakte beschränkt.
Der Rechtsausschuss war außerdem gemäß Artikel 80a Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 3 der Auffassung, dass die in der Stellungnahme der vorgenannten beratenden Gruppe vorgeschlagenen technischen Anpassungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Vorschlag den Bestimmungen für Neufassungen entspricht.
Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 15. Dezember 2008 empfahl der Rechtsausschuss mit 13 Ja-Stimmen und ohne Enthaltungen[4], dass der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit als federführender Ausschuss den Vorschlag im Einklang mit seinen Vorschlägen und mit Artikel 80a prüft.
Mit Schreiben vom 23. September 2008 haben Sie den Rechtsauschuss gemäß Artikel 35 Absatz 2 GO um Prüfung der Frage ersucht, ob die Rechtsgrundlage des genannten Vorschlags der Kommission richtig ist.
Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 12. Februar 2009 geprüft.
Die zu prüfenden Rechtsgrundlagen:
Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags hat folgenden Wortlaut:
„1. Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 174 genannten Ziele.“[5]
Artikel 133 des EG-Vertrags hat folgenden Wortlaut:
„1. Die gemeinsame Handelspolitik wird nach einheitlichen Grundsätzen gestaltet; dies gilt insbesondere für die Änderung von Zollsätzen, den Abschluss von Zoll- und Handelsabkommen, die Vereinheitlichung der Liberalisierungsmaßnahmen, die Ausfuhrpolitik und die handelspolitischen Schutzmaßnahmen, zum Beispiel im Fall von Dumping und Subventionen.
2. Die Kommission unterbreitet dem Rat Vorschläge für die Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik.
3. Sind mit einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen Abkommen auszuhandeln, so legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Aufnahme der erforderlichen Verhandlungen. Es ist Sache des Rates und der Kommission, dafür zu sorgen, dass die ausgehandelten Abkommen mit den internen Politiken und Vorschriften der Gemeinschaft vereinbar sind.
Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit einem zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten Sonderausschuss und nach Maßgabe der Richtlinien, die ihr der Rat erteilen kann. Die Kommission erstattet dem besonderen Ausschuss regelmäßig Bericht über den Stand der Verhandlungen.
Die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 finden Anwendung.
4. Bei der Ausübung der ihm in diesem Artikel übertragenen Befugnisse beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit.
5. Die Absätze 1 bis 4 gelten unbeschadet des Absatzes 6 auch für die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen betreffend den Handel mit Dienstleistungen und Handelsaspekte des geistigen Eigentums, soweit diese Abkommen nicht von den genannten Absätzen erfasst sind.
Abweichend von Absatz 4 beschließt der Rat einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss von Abkommen in einem der Bereiche des Unterabsatzes 1, wenn solche Abkommen Bestimmungen enthalten, bei denen für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit erforderlich ist, oder wenn ein derartiges Abkommen einen Bereich betrifft, in dem die Gemeinschaft bei der Annahme interner Vorschriften ihre Zuständigkeiten nach diesem Vertrag noch nicht ausgeübt hat.
Der Rat beschließt einstimmig über die Aushandlung und den Abschluss eines Abkommens horizontaler Art, soweit dieses Abkommen auch den vorstehenden Unterabsatz oder Absatz 6 Unterabsatz 2 betrifft.
Dieser Absatz berührt nicht das Recht der Mitgliedstaaten, mit dritten Ländern oder mit internationalen Organisationen Abkommen beizubehalten und zu schließen, soweit diese Abkommen mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen einschlägigen internationalen Abkommen in Einklang stehen.
6. Ein Abkommen kann vom Rat nicht geschlossen werden, wenn es Bestimmungen enthält, die die internen Zuständigkeiten der Gemeinschaft überschreiten würden, insbesondere dadurch, dass sie eine Harmonisierung der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten in einem Bereich zur Folge hätten, in dem dieser Vertrag eine solche Harmonisierung ausschließt.
Abweichend von Absatz 5 Unterabsatz 1 fallen in dieser Hinsicht Abkommen im Bereich des Handels mit kulturellen und audiovisuellen Dienstleistungen, Dienstleistungen im Bereich Bildung sowie in den Bereichen Soziales und Gesundheitswesen in die gemischte Zuständigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten. Zur Aushandlung solcher Abkommen ist daher außer einem Beschluss der Gemeinschaft gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Artikels 300 auch die einvernehmliche Zustimmung der Mitgliedstaaten erforderlich. Die so ausgehandelten Abkommen werden gemeinsam von der Gemeinschaft und den Mitgliedstaaten geschlossen.
Die Aushandlung und der Abschluss internationaler Abkommen im Verkehrsbereich fallen weiterhin unter Titel V und Artikel 300.
7. Unbeschadet des Absatzes 6 Unterabsatz 1 kann der Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments durch einstimmigen Beschluss die Anwendung der Absätze 1 bis 4 auf internationale Verhandlungen und Abkommen über geistiges Eigentum ausdehnen, soweit sie durch Absatz 5 nicht erfasst sind.“
Artikel 300 des EG-Vertrags hat folgenden Wortlaut:
„1. Soweit dieser Vertrag den Abschluss von Abkommen zwischen der Gemeinschaft und einem oder mehreren Staaten oder internationalen Organisationen vorsieht, legt die Kommission dem Rat Empfehlungen vor; dieser ermächtigt die Kommission zur Einleitung der erforderlichen Verhandlungen. Die Kommission führt diese Verhandlungen im Benehmen mit den zu ihrer Unterstützung vom Rat bestellten besonderen Ausschüssen nach Maßgabe der Richtlinie, die ihr der Rat erteilen kann.
Bei der Ausübung der ihm in diesem Absatz übertragenen Zuständigkeiten beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit, außer in den Fällen des Absatzes 2 Unterabsatz 1, in denen er einstimmig beschließt.
2. Vorbehaltlich der Zuständigkeiten, welche die Kommission auf diesem Gebiet besitzt, werden die Unterzeichnung, mit der ein Beschluss über die vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten einhergehen kann, sowie der Abschluss der Abkommen vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission beschlossen. Der Rat beschließt einstimmig, wenn das Abkommen einen Bereich betrifft, in dem für die Annahme interner Vorschriften Einstimmigkeit vorgesehen ist, sowie im Fall der in Artikel 310 genannten Abkommen.
Abweichend von Absatz 3 gelten diese Verfahren auch für Beschlüsse zur Aussetzung der Anwendung eines Abkommens oder zur Festlegung von Standpunkten, die im Namen der Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sobald dieses Gremium rechtswirksame Beschlüsse — mit Ausnahme von Beschlüssen zur Ergänzung oder Änderung des institutionellen Rahmens des betreffenden Abkommens — zu fassen hat.
Das Europäische Parlament wird über alle nach diesem Absatz gefassten Beschlüsse über die vorläufige Anwendung oder die Aussetzung eines Abkommens oder die Festlegung des Standpunkts, den die Gemeinschaft in einem durch ein Abkommen eingesetzten Gremium vertritt, unverzüglich und umfassend unterrichtet.
3. Mit Ausnahme der Abkommen im Sinne des Artikels 133 Absatz 3 schließt der Rat die Abkommen nach Anhörung des Europäischen Parlaments, und zwar auch in den Fällen, in denen das Abkommen einen Bereich betrifft, bei dem für die Annahme interner Vorschriften das Verfahren des Artikels 251 oder des Artikels 252 anzuwenden ist. Das Europäische Parlament gibt seine Stellungnahme innerhalb einer Frist ab, die der Rat entsprechend der Dringlichkeit festlegen kann. Ergeht innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so kann der Rat einen Beschluss fassen.
Abweichend von Unterabsatz 1 bedarf der Abschluss von Abkommen im Sinne des Artikels 310 sowie sonstiger Abkommen, die durch Einführung von Zusammenarbeitsverfahren einen besonderen institutionellen Rahmen schaffen, von Abkommen mit erheblichen finanziellen Folgen für die Gemeinschaft und von Abkommen, die eine Änderung eines nach dem Verfahren des Artikels 251 angenommenen Rechtsakts bedingen, der Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Der Rat und das Europäische Parlament können in dringenden Fällen eine Frist für die Zustimmung vereinbaren.
4. Abweichend von Absatz 2 kann der Rat die Kommission bei Abschluss eines Abkommens ermächtigen, Änderungen, die nach jenem Abkommen im Weg eines vereinfachten Verfahrens oder durch ein durch das Abkommen geschaffenes Organ anzunehmen sind, im Namen der Gemeinschaft zu billigen; der Rat kann diese Ermächtigung gegebenenfalls mit besonderen Bedingungen verbinden.
5. Beabsichtigt der Rat, ein Abkommen zu schließen, das Änderungen dieses Vertrags bedingt, so sind diese Änderungen zuvor nach dem Verfahren des Artikels 48 des Vertrags über die Europäische Union anzunehmen.
6. Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission oder ein Mitgliedstaat kann ein Gutachten des Gerichtshofs über die Vereinbarkeit eines geplanten Abkommens mit diesem Vertrag einholen. Ist dieses Gutachten ablehnend, so kann das Abkommen nur nach Maßgabe des Artikels 48 des Vertrags über die Europäische Union in Kraft treten.
7. Die nach Maßgabe dieses Artikels geschlossenen Abkommen sind für die Organe der Gemeinschaft und für die Mitgliedstaaten verbindlich.“
Bewertung
Allgemeines
Alle Rechtsakte der Gemeinschaft müssen sich auf eine Rechtsgrundlage stützen, die im Vertrag (oder in einem anderen Rechtsakt, zu dessen Durchführung sie gedacht sind) festgelegt ist. Die Rechtsgrundlage legt die materielle Zuständigkeit der Gemeinschaft in der Sache fest und spezifiziert, wie diese Zuständigkeit ausgeübt werden soll, also die legislativen Instrumente, die eingesetzt werden können, sowie das Beschlussfassungsverfahren.
Wegen der Konsequenzen der Rechtsgrundlage ist deren Wahl von grundlegender Bedeutung, insbesondere für das Parlament, da sie festlegt, welche Mitsprache – wenn überhaupt – das Parlament im Rechtsetzungsverfahren hat.
Nach der Feststellung des Gerichtshofs ist die Wahl der Rechtsgrundlage keine subjektive, sondern „muss sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen“[6], wie das Ziel und den Inhalt des Rechtsakts[7]. Außerdem sollte das Hauptziel des Rechtsakts ausschlaggebend sein[8].
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt, dass ein allgemeiner Artikel des Vertrags die ausreichende Rechtsgrundlage darstellt, selbst wenn der fragliche Rechtsakt auch ein Ziel verfolgt, für das es einen spezifischen Artikel des Vertrags gibt, wenn dieses Ziel von untergeordneter Bedeutung ist[9].
Werden mit einem Rechtsakt jedoch gleichzeitig mehrere Ziele verfolgt, die unlösbar miteinander verbunden sind, ohne dass ein Ziel gegenüber den anderen nachrangig und mittelbar ist, muss sich der Rechtsakt auf die entsprechenden einschlägigen Vertragsbestimmungen[10] stützen, sofern dies nicht aufgrund der gegenseitigen Unvereinbarkeit der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Beschlussfassungsverfahren unmöglich ist[11].
Der zu prüfende Vorschlag der Kommission stützt sich sowohl auf Artikel 175 des EG-Vertrags als auch auf Artikel 133, der auf Artikel 300 Bezug nimmt. Es stellt sich hier die Frage, ob eine doppelte Rechtsgrundlage zulässig ist
Analyse des Vorschlags
Zunächst sollte darauf hingewiesen werden, dass es sich beim betreffenden Vorschlag um einen neugefassten Rechtsakt handelt, durch den einerseits inhaltliche Änderungen der geltenden Rechtsvorschriften eingeführt werden, andererseits aber die Bestimmungen, die unverändert bleiben sollen, kodifiziert werden. Der Vorschlag hebt auch die Rechtsakte auf, die er ersetzt.
In seiner Stellungnahme vom 15. Dezember 2008 vertrat der Rechtsausschuss im Rahmen seiner Befassung mit der Stellungnahme des Juristischen Dienstes die Ansicht, dass die Hinzufügung einer Bezugnahme auf Artikel 133 des EG-Vertrags zur bestehenden Bezugnahme auf Artikel 175 Absatz 1 eine inhaltliche Änderung darstellt, die durch einen – im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen üblichen – grauen Hintergrund hätte markiert werden müssen. Augrund dieser Klarstellung konnte der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit einen Änderungsantrag prüfen, in dem die Zweckdienlichkeit dieser zusätzlichen Rechtsgrundlage in Frage gestellt wurde.
In der Begründung des Kommissionsvorschlags wird ausgeführt, dass die „Hauptziele der Verordnung [darin] bestehen [...], ein hohes Umweltschutzniveau zu erreichen und ein internationales Umweltübereinkommen umzusetzen. Zur Erreichung dieser Ziele umfasst die Verordnung jedoch auch Handelsmaßnahmen, weshalb der Vorschlag sich auf die Artikel 175 und 133 EG-Vertrag gründet.“
Es steht allerdings außer Frage, dass in Wirklichkeit die Umweltschutzziele überwiegen.
Dies ist zum einen der Fall, weil laut dem Bezugvermerk 2 des Vorschlags „weiterhin eine ernste Gefahr für Mensch und Umwelt“ besteht und deshalb „weitere effiziente Maßnahmen erforderlich [sind], um die menschliche Gesundheit und die Umwelt gegen schädliche Auswirkungen [der] Emissionen zu schützen und zu verhindern, dass sich die Erholung der Ozonschicht weiter verzögert“.
Zum anderen ist der Wortlaut von Artikel 1, in dem der Gegenstand des Vorschlages festgelegt wird, noch aufschlussreicher:
„Diese Verordnung regelt die Produktion, die Einfuhr, die Ausfuhr, das Inverkehrbringen, die Verwendung, die Rückgewinnung, das Recycling, die Aufarbeitung und die Zerstörung von ozonabbauenden Stoffen, die Übermittlung von Informationen über diese Stoffe sowie die Ein- und Ausfuhr, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Produkten und Einrichtungen, die solche Stoffe enthalten oder auf diese angewiesen sind.“
Bei der Prüfung dieser Textstellen zeigt sich, dass die Vorschriften über Handelstätigkeiten wie die Einfuhr und Ausfuhr von ozonabbauenden Stoffen nicht mit einem eigenständigen Ziel verbunden sind, das sich ausschließlich auf die Handelspolitik der Gemeinschaft bezieht, sondern mit allen anderen Bestimmungen des Vorschlags verknüpft sind, dessen Hauptziel offenkundig der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt ist.
Es trifft zwar zu, dass in Kapitel IV des Vorschlags Regelungen für den Handel mit Drittstatten enthalten sind, die als Bestimmungen angesehen werden könnten, mit denen die gemeinsame Handelspolitik umgesetzt wird, weil durch sie vor allem Einfuhrbeschränkungen und Ausfuhrverbote eingeführt werden. Allerdings erfüllen diese Bestimmungen lediglich eine funktionale Aufgabe in einem größeren Rechtsrahmen, mit dem sichergestellt werden soll, dass sich die Ozonschicht rechtzeitig erholen kann und schädliche Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und Ökosysteme vermieden werden.
Dagegen könnte nun eingewendet werden, dass diese Elemente unlösbar miteinander verbunden sind, dass ein Element gegenüber dem anderen nicht als zweitrangig und indirekt betrachtet werden kann und dass ein Rückgriff auf Artikel 133 erforderlich ist, weil eine Einfuhrbeschränkung oder ein Ausfuhrverbot nicht auf der Grundlage von Artikel 175 des EG-Vertrags eingeführt werden kann.
Aus einer Zusammenstellung der Rechtsakte, die zurzeit neugefasst werden, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (die mehrmals inhaltlich geändert wurde), wird ersichtlich, dass trotz ähnlicher Bestimmungen über die Einführung von Einfuhrbeschränkungen und Exportverboten in allen Fällen einzig und allein Artikel 175 die Rechtsgrundlage bildet. Dies belegt, dass Umweltziele stets überwiegen.
Was die Vereinbarkeit der beiden Rechtsgrundlage anbelangt, hat der Gerichtshof vor wenigen Jahren festgestellt, dass „der gemeinsame Rückgriff auf die Artikel 133 EG und 175 Absatz 1 EG auch nicht dazu angetan [ist], die Rechte des Parlaments zu beeinträchtigen, da zwar der erste dieser beiden Artikel die Beteiligung dieses Organs beim Erlass eines Rechtsakts wie des in Rede stehenden nicht formell vorsieht, aber der zweite eine Beteiligung des Parlaments am Erlass des Rechtsakts im Mitentscheidungsverfahren ermöglicht“. Die „Verbindung der Rechtsgrundlagen [bewirkt] somit im vorliegenden Fall keinerlei Beeinträchtigung der Rechte des Parlaments, da der Rückgriff auf Artikel 175 Absatz 1 EG eine Beteiligung dieses Organs am Erlass des Rechtsakts im Mitentscheidungsverfahren ermöglicht“[12].
Weil sich Gemeinschaftsrechtsakte mit Schwerpunkt im umweltpolitischen Bereich nebenbei auf den Handel auswirken können, hat der Gerichtshof allerdings auch eingeräumt, dass die Genehmigung solcher Abkommen auf Artikel 175 Absatz 1 EG und nicht auf Artikel 133 EG zu stützen ist, solange nur ihre umweltpolitische Ausrichtung überwiegt.[13]
Im Hinblick auf ein internationales Abkommen hat der Gerichtshof zur Abgrenzung zwischen der Gemeinsamen Handelspolitik (Artikel 133 EG) und der Umweltpolitik (Artikel 175 EG) als möglichen Rechtsgrundlagen für Rechtsakte der Gemeinschaft insbesondere das Kriterium der unmittelbaren und sofortigen Wirkung geprägt[14]. Diese Erwägung lässt sich auch auf andere Arten von Rechtsakten der Gemeinschaft übertragen. Fehlt es also einem Gemeinschaftsrechtsakt mit umweltpolitischer Zielsetzung an unmittelbaren und sofortigen Auswirkungen auf den Handel, so ist dieser Rechtsakt auf Artikel 175 EG zu stützen; im umgekehrten Fall ist er auf Artikel 133 EG zu stützen. Dabei müssen die unmittelbaren und sofortigen Auswirkungen auf den Handel nicht notwendigerweise in einer Förderung oder Erleichterung des Handelsverkehrs bestehen. Um einen Gemeinschaftsrechtsakt in den Anwendungsbereich des Artikels 133 EG einbeziehen zu können, reicht es vielmehr aus, dass ein solcher Rechtsakt „ein im Wesentlichen … zur Förderung, Erleichterung oder Regelung des Handelsverkehrs bestimmtes Instrument“ ist[15].
Dennoch ergibt sich aus dem Geltungsbereich dieses Vorschlags und seiner Vorgängerrechtsakte, dass die Maßnahmen zur Regelung des Handels mit ozonabbauenden Stoffen nicht allein als klassische Handelsmaßnahmen gelten können, da sie vor allem dazu bestimmt sind, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen.
Schlussfolgerung
Aus den vorstehenden Gründen wird die Auffassung vertreten, dass Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags die am besten geeignete Rechtsgrundlage ist und es keiner zusätzlichen Bezugnahme auf Artikel 133 bedarf, weil dies über die eigentlichen Ziele des Vorschlags hinausgehen würde.
Der Rechtsausschuss hat daher in seiner Sitzung vom 12. Februar 2009 einstimmig beschlossen[16], zu empfehlen, dass im Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung), auf Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags als Rechtsgrundlage verwiesen wird.
Mit vorzüglicher Hochachtung,
Giuseppe Gargani
VERFAHREN
Titel |
Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (Neufassung) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0505 – C6-0297/2008 – 2008/0165(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
1.8.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 23.9.2008 |
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Mitberatender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 23.9.2008 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme Datum des Beschlusses |
JURI 25.6.2008 |
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Berichterstatter Datum der Benennung |
Johannes Blokland 7.10.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
8.12.2008 |
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Datum der Annahme |
22.1.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
47 0 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Liam Aylward, Maria Berger, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Martin Callanan, Dorette Corbey, Magor Imre Csibi, Chris Davies, Avril Doyle, Edite Estrela, Jill Evans, Anne Ferreira, Elisabetta Gardini, Cristina Gutiérrez-Cortines, Satu Hassi, Jens Holm, Marie Anne Isler Béguin, Caroline Jackson, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Peter Liese, Linda McAvan, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Vladko Todorov Panayotov, Dimitrios Papadimoulis, Vittorio Prodi, Frédérique Ries, Guido Sacconi, Daciana Octavia Sârbu, Richard Seeber, María Sornosa Martínez, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Glenis Willmott |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Christofer Fjellner, Milan Gaľa, Jutta Haug, Johannes Lebech, Robert Sturdy, Andres Tarand |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Daniel Cohn-Bendit, Constanze Angela Krehl, Bernhard Rapkay |
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Datum der Einreichung |
5.2.2009 |
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- [1] Folgende Mitglieder waren anwesend: Giuseppe Gargani (Vorsitzender), Bert Doorn, Othmar Karas, Klaus-Heiner Lehne, Manuel Medina Ortega, Diana Wallis, Monica Frassoni, Francesco Enrico Speroni,, Jean-Paul Gauzès, Georgios Papastamkos, Costas Botopoulos, Ieke van den Burg und Eva Lichtenberger.
- [2] Der beratenden Gruppe lagen die deutsche, die englische und die französische Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d.h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
- [3] Die Neufassung besteht in der Annahme eines neuen Rechtsakts, der in einem einzigen Text die inhaltlichen Änderungen, die an einem bisherigen Rechtsakt vorgenommen werden, und die unveränderten Bestimmungen dieses Rechtsakts zusammenfasst. Der neue Rechtsakt tritt an die Stelle des bisherigen Rechtsakts und hebt diesen auf. Die Neufassung ist durch die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 (ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1) und in Artikel 80a GO geregelt. Dieser Artikel hat folgenden Wortlaut:
„1. Wird dem Parlament ein Vorschlag der Kommission zur Neufassung des Gemeinschaftsrechts unterbreitet, so wird dieser an den für Rechtsfragen zuständigen Ausschuss und an den federführenden Ausschuss überwiesen.
2. Der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss prüft ihn gemäß den auf interinstitutioneller Ebene vereinbarten Modalitäten(1) , um festzustellen, dass er keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen worden sind.
Im Rahmen dieser Prüfung sind Änderungsanträge zum Text des Vorschlags unzulässig. Allerdings findet Artikel 80 Absatz 3 Unterabsatz 2 auf die Bestimmungen Anwendung, die im Vorschlag für eine Neufassung unverändert geblieben sind.
3. Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen worden sind, unterrichtet er den federführenden Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 150 und 151 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im federführenden Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Änderungsanträge zu den Teilen, die unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitz dieses Ausschusses zugelassen werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Übereinstimmung im Text oder der Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.
4. Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag andere inhaltliche Änderungen enthält als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen worden sind, schlägt er dem Parlament die Ablehnung des Vorschlags vor und unterrichtet den federführenden Ausschuss darüber.
In diesem Fall fordert der Präsident die Kommission auf, ihren Vorschlag zurückzuziehen. Zieht die Kommission ihren Vorschlag zurück, so stellt der Präsident fest, dass das Verfahren gegenstandslos geworden ist, und unterrichtet den Rat darüber. Zieht die Kommission ihren Vorschlag nicht zurück, überweist das Parlament ihn an den federführenden Ausschuss, der ihn nach dem regulären Verfahren prüft.“ - [4] Folgende Mitglieder waren anwesend: Giuseppe Gargani (Vorsitzender), Bert Doorn, Othmar Karas, Klaus-Heiner Lehne, Manuel Medina Ortega, Diana Wallis, Monica Frassoni, Francesco Enrico Speroni,, Jean-Paul Gauzès, Georgios Papastamkos, Costas Botopoulos, Ieke van den Burg und Eva Lichtenberger.
- [5] In Artikel 174 des EG-Vertrags sind die Ziele der Umweltpolitik der Gemeinschaft festgelegt.
- [6] Rechtssache 45/86, Kommission gegen Rat, Slg. 1987, 1439, Rndnr. 5.
- [7] Rechtssache C-300/89, Kommission gegen Rat, Slg. 1991, I-287, Rndnr 10.
- [8] Rechtssache C-377/98, Niederlande gegen Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079, Rndnr. 27.
- [9] Rechtssache C-377/98, Niederlande gegen Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2001, I-7079, Rndnrn. 27-28. Rechtssache C-491/01, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Rndnrn. 93-94.
- [10] Rechtssache 165/87, Kommission gegen Rat, Slg. 1988, 5545, Rndnr. 11.
- [11] Siehe z.B. Rechtssache C-300/89, Kommission gegen Rat, Slg. 1991, I-2867, Rndnrn. 17-21 (Titanoxidfall), Rechtssache C-388/01, Kommission gegen Rat, Slg. 2004, I-4829, Rndnr. 58, und Rechtssache C-491/01 British American Tobacco, Slg. 2002, I-11453, Rndnrn. 103-111.
- [12] Siehe das Urteil vom 10. Januar 2006 in der Rechtssache C-178/03 Kommission gegen Europäisches Parlament und Rat, Slg. 2006, Rndnr. 59, und das Urteil vom selben Tag in der Rechtssache C-94/03, Kommission gegen Rat, Slg. 2006, Rndnr. 54.
- [13] d. h. im Falle eines internationalen Abkommens – Gutachten 2/00 („Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit“), Slg. 2001, I-9713, insbesondere Randnrn. 25 und 40 bis 44.
- [14] Rechtssache C- 281/01, Kommission gegen Rat („Energy Star“) Slg. 2002, I–12049, Rndnrn. 40 am Ende und 41 am Ende. In ähnlicher Weise hatte der Gerichtshof bereits zuvor etwa zwischen Kulturpolitik (ehemals Artikel 128 EG-Vertrag) und Industriepolitik (ehemals Artikel 130 EG-Vertrag) abgegrenzt: Rechtssache C-42/97, Parlament gegen Rat, Slg. 1999, I-869, Randnr. 63.
- [15] In diesem Sinne das Gutachten 2/00, Randnr. 37 am Ende; die Hervorhebungen wurde hinzugefügt. Handelspolitische Instrumente haben nämlich keineswegs immer nur die Förderung oder Erleichterung des Handels zum Gegenstand; vielmehr erlaubt Artikel 133 EG auch klassische handelspolitische (Schutz-)Maßnahmen, die auf eine Erschwerung oder gar auf ein Verbot der Einfuhr bzw. Ausfuhr bestimmter Erzeugnisse hinauslaufen können, beispielsweise wenn Antidumping-Zölle oder ein Handelsembargo verhängt werden (vgl. dazu etwa das Urteil Centro-Com, Slg. 1997, I-81).
- [16] Bei der Abstimmung waren anwesend: Alin Lucian Antochi (amtierender Vorsitzender), Rainer Wieland (stellvertretender Vorsitzender), Lidia Joanna Geringer de Oedenberg (stellvertretende Vorsitzende), Francesco Enrico Speroni (stellvertretender Vorsitzender), Monica Frassoni (Berichterstatterin), Sharon Bowles, Brian Crowley, Jean-Paul Gauzès, Klaus-Heiner Lehne, Alain Lipietz, Manuel Medina Ortega, Georgios Papastamkos und Aloyzas Sakalas.