BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

13.3.2009 - (KOM(2008)0311 – C6‑0203/2008 – 2008/0098(COD)) - ***I

Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatterin: Catherine Neris

Verfahren : 2008/0098(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0068/2009

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

(KOM(2008)0311 – C6‑0203/2008 – 2008/0098(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0311),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0203/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6‑0068/2009),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie die Sicherheit von Menschen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(1) Den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie die Sicherheit von Menschen, Haustieren und Gütern nicht gefährden und dass die natürliche und die vom Menschen geschaffene Umwelt nicht beeinträchtigt wird.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die Leistung eines Bauprodukts wird nicht nur anhand von technischen Fähigkeiten und wesentlichen Merkmalen bestimmt, sondern auch unter Berücksichtigung der Gesundheits- und Sicherheitsaspekte in Verbindung mit der Verwendung des Produkts während seines gesamten Lebenszyklus.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Leistung eines Produkts nicht nur anhand seiner technischen Fähigkeiten bestimmt wird, sondern dass bei der Bewertung eines Bauprodukts auch Überlegungen im Hinblick auf die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Die Mitgliedstaaten sollten ihre Anforderungen an Bauwerke sowie andere nationale Vorschriften in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten an die harmonisierten technischen Spezifikationen anpassen.

(10) Die Mitgliedstaaten passen ihre Anforderungen an Bauwerke sowie andere nationale Vorschriften in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten an die harmonisierten technischen Spezifikationen an.

Begründung

Der von der Kommission für Erwägung 10 vorgeschlagene Text eröffnet die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten ihr eigenes technisches Vokabular verwenden statt der gemeinsamen Terminologie. Zur Verwirklichung eines vollständigen und gut funktionierenden Binnenmarktes für Bauprodukte und zur Beseitigung bestehender Handelshemmnisse muss unbedingt gewährleistet werden, dass die Mitgliedstaaten die gemeinsame technische Terminologie verwenden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(11a) Zur Beurteilung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen und zur Beurteilung der Auswirkungen von Bauwerken auf die Umwelt sollten die Umwelterklärungen (Environmental Product Declarations – EPD) herangezogen werden.

Begründung

Die für Produkte zur Beurteilung der nachhaltigen Nutzung der Ressourcen erforderlichen Hintergrundinformationen werden in Umwelterklärungen (EPD) angegeben. Es ist nicht notwendig, neue Kriterien zu entwickeln.

EPDs enthalten auch Angaben zum Energieverbrauch der Produkte und zu den Möglichkeiten ihrer Wiederverwendung.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Diese harmonisierten Normen sollten die geeigneten Instrumente zur harmonisierten Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten bereitstellen. Harmonisierte Normen sollten auf der Grundlage von durch die Kommission verabschiedeten Normungsaufträgen erstellt werden und die einschlägigen Familien von Bauprodukten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG abdecken.

(14) Diese harmonisierten Normen sollten die geeigneten Instrumente zur harmonisierten Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten bereitstellen. Harmonisierte Normen sollten auf der Grundlage von durch die Kommission verabschiedeten Normungsaufträgen erstellt werden und die einschlägigen Familien von Bauprodukten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG abdecken. Die Kommission sollte Schritte unternehmen, um die Bandbreite der von den harmonisierten Normen erfassten Produkte zu erweitern.

Begründung

Harmonisierte Normen sind für die Hersteller auf dem Markt für Bauprodukte das effizienteste und zweckmäßigste Instrument.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Es ist notwendig, dass die repräsentativen Gremien der wichtigsten Berufe im Bereich der Konstruktion, der Herstellung und der Installation von Bauprodukten in den europäischen technischen Gremien mitwirken, um zu gewährleisten, dass sie fair und transparent arbeiten, und Markteffizienz sicherzustellen.

Begründung

Es ist ebenfalls wichtig, dass die repräsentativen Gremien (berufsständischen Gremien) die Grundsätze der Verordnung unterstützen; sie sollten einen fairen Wettbewerb zwischen Bauprodukten auf der Grundlage der Gleichbehandlung der Hersteller ermöglichen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b) Um ein gutes Verständnis der vom Hersteller gelieferten Information sicherzustellen, sollte die Leistungserklärung in der Amtssprache bzw. einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates erstellt werden, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen, sollte die Wahl der Sprache, die für die Erstellung der Leistungserklärung verwendet wird, mit der Zustimmung des Empfängers erfolgen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Damit Hersteller und Importeure von Bauprodukten eine Leistungserklärung für jene Produkte ausstellen können, für die es keine harmonisierte Norm gibt, ist es erforderlich, eine Europäische Technische Bewertung vorzusehen.

(16) Damit Hersteller und Importeure von Bauprodukten eine Leistungserklärung für jene Produkte ausstellen können, für die es keine vollständige Erfassung durch eine harmonisierte Norm bzw. keine harmonisierte Norm gibt, ist es erforderlich, eine Europäische Technische Bewertung vorzusehen.

Begründung

Eine Europäische Technische Bewertung soll nicht für ein Produkt ausgestellt werden, das nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst wird. Allerdings soll es möglich sein, dass eine Europäische Technische Bewertung eine bestehende harmonisierte Norm ergänzt, um es zu ermöglichen, die charakteristischen Merkmale zum Ausdruck bringen, die nicht von einer harmonisierten Norm erfasst werden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um Herstellern und Importeuren zur Bewertung der Leistung eines Bauprodukts, das sie in Verkehr bringen wollen, mehr Flexibilität zu gewähren, sollten sie eine Europäische Technische Bewertung auch dann beantragen dürfen, wenn das Produkt von einer harmonisierten Norm erfasst ist.

entfällt

Begründung

Um eine CE-Kennzeichnung der zwei Geschwindigkeiten zu vermeiden, die das System verkomplizieren und mit dem Risiko einer negativen Wirkung auf die Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung einhergehen würde, sollte der Zugang zu der Europäischen Technischen Bewertung innovativen Produkten vorbehalten werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Die Ausarbeitung der Entwürfe für Europäische Bewertungsdokumente und die Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen sollte Technischen Bewertungsstellen übertragen werden, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. Um sicherzustellen, dass die Technischen Bewertungsstellen über die für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Kompetenz verfügen, sollten die Anforderungen an ihre Benennung auf europäischer Ebene festgelegt werden. Daher ist es auch erforderlich, eine regelmäßige Begutachtung von Technischen Bewertungsstellen durch solche Stellen anderer Mitgliedstaaten vorzusehen.

(19) Die Ausarbeitung Europäischer Bewertungsdokumente und die Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen sollte Technischen Bewertungsstellen übertragen werden, die von den Mitgliedstaaten benannt werden. Um sicherzustellen, dass die Technischen Bewertungsstellen über die für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderliche Kompetenz verfügen, sollten die Anforderungen an ihre Benennung auf europäischer Ebene festgelegt werden. Daher ist es auch erforderlich, eine regelmäßige Begutachtung von Technischen Bewertungsstellen durch solche Stellen anderer Mitgliedstaaten vorzusehen.

Begründung

Ze względu na jednoznaczny podział obowiązków i kompetencji ostateczny za dokument EDO powinny być odpowiedzialne wyłącznie kompetentne jednostki ds. oceny technicznej działające wspólnie w europejskiej organizacji jednostek ds. oceny technicznej. Rozróżnienie pomiędzy wzorem (projektem) EDO, za który odpowiedzialność ponosi europejska organizacja jednostek ds. oceny technicznej a ostatecznym dokumentem EDO, za który odpowiedzialność należy do Komisji (patrz Załącznik 2, punkt 2.7) budzi wątpliwości kto ostatecznie będzie odpowiedzialny za ewentualna nieodpowiedniość wyrobu objętego EOT na podstawie EDO.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Die Technischen Bewertungsstellen sollten eine Organisation gründen, die die Verfahren zur Erstellung der Entwürfe Europäischer Bewertungsdokumente und zur Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen koordiniert.

(20) Die Technischen Bewertungsstellen sollten eine Organisation gründen, die die Verfahren zur Erstellung Europäischer Bewertungsdokumente und zur Ausstellung Europäischer Technischer Bewertungen koordiniert und die Transparenz dieser Verfahren gewährleistet. Diese Organisation sollte insbesondere die ordnungsgemäße Unterrichtung der Hersteller und erforderlichenfalls die Anhörung eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen und/oder einer vom Hersteller benannten berufsständischen Organisation durch die von den Technischen Bewertungsstellen eingesetzten Arbeitsgruppen sicherstellen.

Begründung

Das Verfahren zur Erstellung einer Europäischen Technischen Bewertung für innovative Produkte muss nicht nur vertraulich, sondern auch gegenüber dem Hersteller transparent sein. Der Hersteller muss in der Lage sein, Informationen über den Fortgang der Behandlung seines Antrags zu erhalten, und seine Antragsunterlagen auf der Grundlage der Anhörung eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen und einer berufsständischen Organisation seiner Wahl zu vervollständigen

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(20a) Bei den wesentlichen Merkmalen sollten die Merkmalen hervorgehoben werden, für die die Mindestanforderungen in Form von Leistungsstufen oder –klassen von der Kommission im Rahmen des geeigneten Ausschussverfahrens festgelegt werden und die unabhängig vom Ort der Vermarktung des Bauprodukts Anwendung finden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Der Hersteller sollte für diejenigen wesentlichen Merkmale von Bauprodukten auf eine Leistungserklärung verzichten dürfen, für die es dort, wo er das Produkt in Verkehr bringen will, keine einschlägigen Anforderungen gibt.

entfällt

Begründung

Es ist wichtig, dass alle von einer harmonisierten technischen Spezifikation abgedeckten Produkte (harmonisierte Norm oder Europäische Technische Bewertung) über die CE-Kennzeichnung verfügen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Bestehen dort, wo der Hersteller ein Produkt in Verkehr bringen will, keine Anforderungen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten, sollte er das Produkt ohne Leistungserklärung in Verkehr bringen dürfen.

entfällt

Begründung

Formulierung identisch mit Erwägung 22. Gleiche Begründung für die Streichung des Texts.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 28

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(28) Indem er die CE-Kennzeichnung an dem Bauprodukt anbringt oder anbringen lässt, sollte der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit dessen erklärter Leistung übernehmen.

(28) Indem er die CE-Kennzeichnung an einem Bauprodukt anbringt oder anbringen lässt, sollten der Hersteller, der bevollmächtigte Vertreter oder der Importeur die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit dessen erklärter Leistung übernehmen.

Begründung

This is intended to clarify the responsibilities for the manufacturer, authorised representative and importer. The authorised representative is established within the Community and acts on behalf of the manufacturer. The authorized representative is (not “should” be) as much responsible for the conformity of the product as the manufacturer. Whereas the importer does not represent the manufacturer, it places the product on the Community market and is the only economic operator with an easy access to distributors, consumers and national authorities. The importer must therefore account for the conformity of the product.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 29

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(29) Die CE-Kennzeichnung sollte an allen Bauprodukten angebracht werden, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß dieser Verordnung erstellt hat. Wurde keine Leistungserklärung erstellt, sollte die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.

(29) Die CE-Kennzeichnung sollte an allen Bauprodukten angebracht werden, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß dieser Verordnung erstellt hat.

Begründung

Es ist wichtig, dass alle von einer harmonisierten technischen Spezifikation abgedeckten Produkte (harmonisierte Norm oder Europäische Technische Bewertung) über das CE-Kennzeichen verfügen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(30) Die CE-Kennzeichnung sollte die einzige Kennzeichnung sein, die die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung und den geltenden Anforderungen bescheinigt. Daher sollten weder die Mitgliedstaaten noch öffentliche oder private Stellen, die als öffentliches Unternehmen oder aufgrund einer Monopolstellung oder im öffentlichen Auftrag als öffentliche Einrichtung handeln, für Bauprodukte, die diese Kennzeichnung tragen, zusätzliche Kennzeichnungen vorschreiben, wenn die Anforderungen an diese Verwendung in dem jeweiligen Mitgliedstaat der erklärten Leistung entsprechen.

(30) Die CE-Kennzeichnung sollte die einzige Kennzeichnung der Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung und den geltenden Anforderungen der gemeinschaftlichen Harmonisierungsrechtsvorschriften sein. Allerdings können andere Kennzeichnungen verwendet werden, sofern sie dazu beitragen, den Schutz der Nutzer von Bauprodukten zu verbessern, und nicht von gemeinschaftlichen Harmonisierungsrechtsvorschriften erfasst werden.

Begründung

In Erwartung eines Vorschlags der Kommission zur Stärkung des CE-Kennzeichens sollte an der vom Europäischen Parlament und vom Rat anlässlich der Verabschiedung des „Warenpakets“ gebilligten Kompromiss-Formulierung festgehalten werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 33 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) Um eine wirksame Marktaufsicht zu ermöglichen und ein hohes Niveau des Verbraucherschutzes zu gewährleisten, ist es wichtig, dass vereinfachte Verfahren zur Erklärung einer bestimmten Leistungsstufe oder einer bestimmten Leistungsklasse ohne Prüfungen bzw. weitere Prüfungen nicht für Importeure gelten, die ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder ein bereits in den Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass dadurch die Übereinstimmung mit der erklärten Leistung beeinträchtigt werden kann. Diese Vorschrift betrifft die Verwendung stabiler früherer Prüfergebnisse oder anderer vorhandener Daten und die Verwendung der von Dritten gewonnenen Prüfergebnisse. Sie betrifft ebenfalls das auf Kleinstunternehmen anwendbare vereinfachte Verfahren.

Begründung

Klarstellung zu Änderungsantrag 13 (Berichtsentwurf), um einer fehlerhaften Auslegung des Texts vorzubeugen. Der Zweck dieses Änderungsantrags besteht allein darin, das Risiko einer absichtlich missbräuchlichen Verwendung der Spezifischen Technischen Dokumentation zur Umgehung der europäischen Rechtsvorschriften über die CE-Kennzeichnung zu verhindern und die Zuverlässigkeit der Leistungen der auf den Markt gebrachten Produkte zu gewährleisten.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 35

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35) Es ist wichtig sicherzustellen, dass die nationalen technischen Vorschriften zugänglich sind, sodass sich die Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, ein zuverlässiges und präzises Bild von der Rechtslage in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Bauprodukte in Verkehr bringen wollen, verschaffen können. Daher sollten die Produktinfostellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom […2008] zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 3052/95/EG eingerichtet werden, auch Informationen über die Vorschriften bereitstellen, die für den Einbau, die Montage oder die Installation eines bestimmten Bauproduktetyps gelten.

(35) Es ist wichtig sicherzustellen, dass die nationalen technischen Vorschriften zugänglich sind, sodass sich die Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, ein zuverlässiges und präzises Bild von der Rechtslage in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihre Bauprodukte in Verkehr bringen wollen, verschaffen können. Daher sollten die Produktinfostellen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. ... des Europäischen Parlaments und des Rates vom […2008] zur Festlegung von Verfahren im Zusammenhang mit der Anwendung bestimmter nationaler technischer Vorschriften für Produkte, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 3052/95/EG eingerichtet werden, auch Informationen über die Vorschriften bereitstellen, die für den Einbau, die Montage oder die Installation eines bestimmten Bauproduktetyps gelten. Sie sollten auch in der Lage sein, allen Herstellern sämtliche Informationen über die verfügbaren Widerspruchsverfahren im Falle einer Anfechtung der Bedingungen für den Zugang eines oder mehrerer Produkte des Herstellers zum CE-Kennzeichen zu liefern, insbesondere die geeigneten Widerspruchsverfahren gegen aufgrund der Begutachtung getroffene Entscheidungen.

Begründung

Die Produktinfostellen liefern den Herstellern von Bauprodukten, die Zugang zum CE‑Kennzeichen wünschen, einschlägige Informationen. Diese Information sollte sich insbesondere auf mögliche Rechtsmittel beziehen, die den Herstellern im Falle des Widerspruchs gegen die während des Verfahrens für den Zugang zum CE-Kennzeichen getroffenen Entscheidungen offenstehen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 42 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(42a) Bestehende Mandate zur Festlegung harmonisierter europäischer Normen sollten berücksichtigt werden. Das Europäische Komitee für Normung (CEN) wird aufgefordert, Normen zur Klärung der Basisanforderung Nummer 7 „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ auszuarbeiten.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43a) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den interessierten Kreisen an den Bausektor und insbesondere die Wirtschaftsakteure und Nutzer gerichtete Informationskampagnen starten, um auf die Einführung einer gemeinsamen technischen Fachsprache, die Aufeilung der Verantwortlichkeiten zwischen den einzelnen Wirtschaftsakteuren, die Anbringung der CE‑Kennzeichnung an Bauprodukten, die Überarbeitung der Basisanforderungen an Bauwerke sowie auf die Systeme zur Beurteilung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit aufmerksam zu machen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43b) Die Kommission sollte innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Vorschlag für eine Überprüfung des europäischen Normungssystems vorlegen, um die Transparenz des Systems in seiner Gesamtheit zu erhöhen und insbesondere eine ausgewogene Mitwirkung der interessierten Kreise in den technischen Ausschüssen der europäischen Normungsorganisationen sicherzustellen und Interessenkonflikten unter ihnen vorzubeugen. Ferner sollten Maßnahmen ergriffen werden, um die Verabschiedung europäischer Normen und ihre Übersetzung in sämtliche Amtssprachen der Europäischen Union zu beschleunigen. Dies gilt insbesondere für die Übersetzung von Leitlinien für KMU.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 43 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(43c) Bei der Basisanforderung 7 an Bauwerke mit der Bezeichnung „Nachhaltige Nutzung der natürlichen Ressourcen“ sollte folgendes berücksichtigt werden: Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss dem Recycling zugeführt werden können. Das Bauwerk muss dauerhaft sein, und für das Bauwerk müssen umweltfreundliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden.

Begründung

Goes together with the respective amendment regarding Annex I, paragraph 7. In principle the basic requirement 7 „Sustainability“ (Annex I) can be supported. As long as there are no European standards available which demonstrate how the detailed requirements in paragraphs a), b) and c) can be fulfilled (at the moment respective standards are under development in CEN), the proposed list of detailed requirements should be inserted in the recitals. In this regard the competence of CEN, as laid out in recital 13, as the competent organisation for the adoption of harmonized standards should be taken into account.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In dieser Verordnung sind die Vorschriften über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte festgelegt.

In dieser Verordnung sind die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten durch die Aufstellung von Vorschriften über die Angabe der Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale sowie über die Verwendung der CE-Kennzeichnung für diese Produkte festgelegt.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird geklärt, dass die Verordnung nur die Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten betrifft, nicht jedoch die Installation, die Montage und den Einbau von Bauprodukten in das Bauwerk.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. „Nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasste Produkte“: alle Bauprodukt, deren wesentliche Merkmale und deren Leistung nicht vollständig anhand einer bestehenden harmonisierten Norm bewertet werden können, u.a. weil:

 

a) das Produkt nicht in den Geltungsbereich einer bestehenden harmonisierten Norm fällt;

 

b) das Produkt einer oder mehreren technischen Definitionen von charakteristischen Merkmalen, die in einer solchen harmonisierten Norm enthalten sind, nicht entspricht;

 

c) eines oder mehrere wesentliche Merkmale des Produkts nicht angemessen von einer solchen harmonisierten Norm erfasst werden, oder

 

d) eine oder mehrere Testmethoden, die zur Bewertung der Leistung des Produkts erforderlich sind, fehlen oder nicht einsetzbar sind.

Begründung

Die Begriffsbestimmung ist erforderlich, um zu präzisieren, für welche Produkte eine Europäische Technische Bewertung beantragt werden kann. Unter diese Begriffsbestimmung werden überwiegend innovative Produkte fallen.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. „Wesentliche Merkmale“: diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Basisanforderungen an Bauwerke beziehen.

3. „Wesentliche Merkmale“: diejenigen Merkmale des Bauprodukts, die sich auf die Basisanforderungen an Bauwerke beziehen, welche in Anhang I dargelegt werden. Bei diesen wesentlichen Merkmalen, die in den harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt sind, wird unterschieden zwischen:

 

a) Merkmalen, die dort bestehen, wo der Hersteller oder Importeur das Produkt in Verkehr bringen will;

 

b) Merkmalen, die unabhängig von dem Ort notifiziert werden müssen, an dem das Produkt in Verkehr gebracht wird und für die die Mindestanforderungen in Form von Leistungsstufen oder -klassen für jede in Anhang IV Tabelle 1 aufgeführte Produktfamilie und nach Art des Antrags von den europäischen Normungsgremien mit Zustimmung der Kommission und des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen festgelegt werden.

 

Gegebenenfalls werden die in Buchstabe b dieses Absatz genannten Merkmale für jede Familie von Bauprodukten gemäß Anhang IV Tabelle 1 von der Kommission im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 51 Absatz 2 festgelegt; sie beziehen sich unter anderem auf Fragen von allgemeinem Interesse wie Umwelt, Sicherheit und Bewertung der möglichen Gesundheitsgefährdungen während des gesamten Lebenszyklus des Bauprodukts.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. „Leistung eines Bauprodukts”: Leistung in Bezug auf einzelne wesentliche Merkmale wie Wert, Leistungsstufe oder -klasse oder Schwellenwert oder auch in beschreibender Form ausgedrückte Merkmale;

Begründung

Die Einführung dieser Definition dient der Klarheit und Eindeutigkeit der Beschreibungen, die für die Leistungserklärung und für die CE-Kennzeichnung verwendet werden. Die angeführte Definition beruht auf der in den Leitlinien E (Guidance Paper E) enthaltenen Definition.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. „Stufe“: einen Mindestwert für die Leistung eines Produkts. Eine Stufe kann technischer oder regulatorischer Natur sein und kann auf ein einziges Merkmal anwendbar sein oder einen Satz von Merkmalen umfassen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 3 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3c. „Klasse“: eine Bandbreite für die Leistung eines Produkts, die durch einen Mindest- und einen Höchstwert für die Leistung abgegrenzt wird. Eine Klasse kann technischer oder regulatorischer Natur sein und kann auf ein einziges Merkmal anwendbar sein oder einen Satz von Merkmalen umfassen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. „Europäische Technische Bewertung“: eine Bewertung, die sich auf ein Europäisches Bewertungsdokument stützt und den Bauprodukten vorbehalten ist, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst werden;

Begründung

Bei den Begriffsbestimmungen muss festgelegt werden, auf welche Weise die CE-Kennzeichnung im nicht harmonisierten Bereich erlangt werden kann.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 4 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4b. „Spezifische Technische Dokumentation“: die Dokumentation, die bei den vereinfachten Verfahren verwendet wird;

Begründung

Die Begriffsbestimmungen müssen eine Definition der Spezifischen Technischen Dokumentation enthalten, da klargestellt werden muss, wie diese bei den vereinfachten Verfahren zur Anwendung kommt.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

5. „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit. Dies schließt Folgendes aus:

 

a) jedes auf der Baustelle von einem Nutzer für seine eigene Nutzung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit umgewandelte Produkt,

 

b) jedes auf der und/oder außerhalb der Baustelle hergestellte Produkt, das vom Hersteller in ein Bauwerk eingebaut wird, ohne in den Verkehr gebracht zu werden.

Begründung

Präzisierung zu Änderungsantrag 17 in Bezug auf Buchstabe b).

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke herstellt bzw. herstellen lässt.

7. „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke herstellt bzw. herstellen lässt und dieses Produkt vermarktet.

Begründung

Die Begriffsbestimmung des „Herstellers“ muss in Einklang mit dem neuen Rechtsrahmen gebracht werden (Beschluss 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG). Es muss unbedingt klargestellt werden, dass ein Unternehmen, das sein Produkt herstellt und vermarktet, ein Hersteller ist, während ein Unternehmen, das sein Produkt herstellt UND installiert, KEIN Hersteller ist.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11a. „Nutzer“: jede natürliche oder juristische Person, die für den sicheren Einbau eines Bauprodukts in ein Bauwerk verantwortlich ist;

Begründung

Die Begriffsbestimmungen müssen eine Definition der Nutzer enthalten, bei denen es sich um die Projektanten der Bauwerke (Architekten, Bauingenieure) und Zulieferer handelt.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

12a. „Technische Bewertungsstelle“: eine von einem Mitgliedstaat zur Mitwirkung an der Entwicklung von Europäischen Bewertungsdokumenten und zur Bewertung der Leistung der wesentlichen Merkmale von Bauprodukten, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm in den Produktbereichen nach Anhang IV erfasst werden, benannte Stelle;

Begründung

Technische Bewertungsstellen wirken an der Entwicklung von Europäischen Bewertungsdokumenten mit, führen Bewertungen durch und stellen Europäische Technische Bewertungen für Produkte aus, die nicht von harmonisierten Normen erfasst werden (überwiegend innovative Produkte).

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13. „Europäisches Bewertungsdokument“: ein von der Organisation Technischer Bewertungsstellen angenommenes Dokument.

13. „Europäisches Bewertungsdokument“: ein Dokument, das von der Organisation Technischer Bewertungsstellen zum Zweck der Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung angenommen wird und das ein Produkt betrifft, das nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst wird.

Begründung

Das Europäische Bewertungsdokument ist ein Dokument, das als Grundlage für die Erstellung der Europäischen Technischen Bewertung dient.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14a. notifizierte Stelle”: ein Labor, eine Kontrollstelle oder eine Zertifizierungsstelle, das bzw. die von einem Mitgliedstaat für Aufgaben im Bereich der Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten notifiziert wurde.

Begründung

Anders als im Falle des neuen Rechtsrahmens betrifft der in Artikel 19 festgesetzte Tätigkeitsbereich der notifizierten Stellen im Rahmen der vorliegenden Verordnung die „Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit“.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14b. „notifizierende Behörde“: eine von einem Mitgliedstaat benannte Stelle, die die Verfahren, die für die Bewertung und die Notifizierung von notifizierten Stellen gemäß Artikel 30 erforderlich sind, festlegt und durchführt;

Begründung

Notifizierende Behörden sind Gegenstand der Artikel 30, 31 und 32 in Kapitel VII.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 - Nummern 5 bis 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

4a.„harmonisierte Norm“: Norm, die von einem der anerkannten europäischen Normungsgremien in der Liste in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG angenommen wurde;

6. „Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Gemeinschaftsmarkt.

4b. „Europäisches Bewertungsdokument“: ein von der Organisation Technischer Bewertungsstellen angenommenes Dokument.

7. „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke herstellt bzw. herstellen lässt.

4c. „Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Importeur, Händler und Bevollmächtigter.

8. „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt.

4d. „Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke herstellt bzw. herstellen lässt.

9. „Importeur“: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

4e. „Importeur“: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Bauprodukt aus einem Drittstaat auf dem Gemeinschaftsmarkt in Verkehr bringt.

10. „Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Importeur, Händler und Bevollmächtigter.

4f. „Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette außer dem Hersteller oder Importeur, die ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellt.

11. „Bevollmächtigter“: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

4g. „Bevollmächtigter“: jede in der Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen.

12. „harmonisierte Norm“: Norm, die von einem der anerkannten europäischen Normungsgremien, die in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführt sind, auf der Grundlage eines Auftrags der Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG angenommen wurde.

4h. „Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Bauprodukts zum Vertrieb oder zur Verwendung auf dem Gemeinschaftsmarkt im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit.

13. „Europäisches Bewertungsdokument“: ein von der Organisation Technischer Bewertungsstellen angenommenes Dokument.

4i. Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung eines Bauprodukts auf dem Gemeinschaftsmarkt.

14. „Akkreditierung“: Bedeutung gemäß der Verordnung (EG) Nr. […].

 

15. „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird.

4j. „Rücknahme“: jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Bauprodukt auf dem Markt bereitgestellt wird.

16. „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines auf dem Markt bereits bereitgestellten Bauprodukts abzielt.

4k. „Rückruf“: jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines auf dem Markt bereits bereitgestellten Bauprodukts abzielt.

 

4l. „Akkreditierung“: Bedeutung gemäß der Verordnung (EG) Nr. […].

Begründung

Reordering of definitions following a logical sequence. After defining the construction product, works and essential characteristics, harmonised technical specifications should be defined (including a harmonised standard and an EAD) followed by definitions of economic operators (a manufacturer, an importer, a distributor and an authorised representative). Definitions on making available on the market, placing on the market, withdrawal and recall should follow.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

18. „werkseigene Produktionskontrolle“: die ständige interne Kontrolle der Produktion in einem Werk.

18. „werkseigene Produktionskontrolle“: die ständige interne Kontrolle der Produktion durch den Hersteller, die sicherstellt, dass die Herstellung des Bauprodukts und das hergestellte Produkt mit den technischen Spezifikationen übereinstimmen;

Begründung

Klärung des Textes.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 20 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

20a. „Bausatz“: einen Satz von mindestens zwei getrennten Bauteilen, die zusammengefügt werden müssen, um auf Dauer im Bauwerk installiert zu werden (d. h. um zu einem „montierten System" zu werden).

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Hersteller oder Importeur erstellt bei Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine Leistungserklärung, falls Folgendes zutrifft:

1. Der Hersteller oder Importeur erstellt bei Inverkehrbringen eines Bauprodukts eine Leistungserklärung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) Für das Bauprodukt gilt eine harmonisierte Norm oder es wurde eine Europäische Technische Bewertung dafür ausgestellt, und

a) Für das Bauprodukt gilt eine harmonisierte Norm;

b) die Anforderungen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieses Produkts gelten dort, wo der Hersteller oder Importeur das Produkt in Verkehr bringen will.

b) für das Bauprodukt ist eine Europäische Technische Bewertung ausgestellt worden.

Der Hersteller oder Importeur kann eine Leistungserklärung erstellen, auch wenn die Vorschrift nach Buchstabe b nicht gilt.

 

Begründung

Die Glaubwürdigkeit des CE-Zeichens bedingt, dass alle Produkte, die von einer harmonisierten technischen Spezifikation abgedeckt werden (harmonisierte Norm oder Europäische Technische Bewertung), über die CE-Kennzeichnung verfügen.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Leistungserklärung nach Absatz 1 erfasst mindestens die wesentlichen Merkmale, für die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstabe b bestehen.

entfällt

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die wesentlichen Merkmale dieser Produkte in Übereinstimmung mit den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen an.

1. Die Leistungserklärung gibt die Leistung von Bauprodukten in Bezug auf die zwei Arten von wesentlichen Merkmalen dieser Produkte gemäß Artikel 2 Absatz 3 in Übereinstimmung mit den geltenden harmonisierten technischen Spezifikationen an.

Begründung

In Fällen von Europäischen Technischen Bewertungen ist die technische Spezifikation das Europäische Bewertungsdokument und nicht die Europäische Technische Bewertung. Allerdings ist das Europäische Bewertungsdokument nur die Grundlage für die Bewertung, doch die Ergebnisse der Bewertung – die den Inhalt der Leistungserklärung bilden – lassen sich nur in der Europäischen Technischen Bewertung finden. Deshalb muss auf Letztere Bezug genommen werden und nicht auf das Europäische Bewertungsdokument.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) die Liste der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, für die die Leistung erklärt wird, sowie die Leistungsstufen oder –klassen;

b) die umfassende Liste der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, die gemäß den harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt worden ist. Für jedes wesentliche Merkmal eines Produkts erklärt der Hersteller einen Leistungswert, eine Leistungsklasse oder eine Leistungsstufe. Falls es für dieses Merkmal in dem Mitgliedstaat, in dem das Produkt in Verkehr gebracht wird, keine Anforderung ergibt, kennzeichnet der Hersteller das Produkt mit der Bezeichnung „keine Leistung festgelegt“;

Begründung

The declaration of performance should be a comprehensive document, which gives data on similar products in a way that is comparable and helpful for users. This should include the option for a manufacturer to declare 'no performance determined' for any of the essential characteristics, so that manufacturers are not obliged to do unnecessary testing for characteristics that are not required by the user. The declaration of performance should be a comprehensive document, which gives data on similar products in a way that is comparable and helpful for users. This should include the option for a manufacturer to declare 'no performance determined' for any of the essential characteristics, so that manufacturers are not obliged to do unnecessary testing for characteristics that are not required by the user.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) die Fundstelle der harmonisierten Norm, des Europäischen Bewertungsdokuments oder der Spezifischen Technischen Dokumentation, die zur Bewertung der einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde.

c) die Fundstelle und den Titel der harmonisierten Norm, des Europäischen Bewertungsdokuments oder der Spezifischen Technischen Dokumentation, die zur Bewertung der einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ca) den allgemeinen beabsichtigten Verwendungszweck, wie er in der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation angegeben ist.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cb) die Einzelheiten des Verfahrens, das zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit verwendet wird; ist das anwendbare System zur Bewertung der Leistung durch das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 27 oder 28 ersetzt worden, macht der Hersteller folgende Angaben: „STD-Vereinfachtes Verfahren“;

Begründung

Um die Bedeutung der erklärten Leistungen zu klären und die korrekte Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten, ist es wichtig, dass in der Leistungserklärung das System genannt wird, das für die Bewertung der Leistungen des Produkts verwendet wird.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2 – Buchstabe c c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

cc) Informationen über gefährliche Stoffe in dem Bauprodukt gemäß Anhang IIIa und Angaben über gefährliche Stoffe, die nach anderen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft erklärt werden müssen.

Begründung

Die Angabe des Titels der harmonisierten Norm sowie die Angabe des Verwendungszweckes sind wichtige Informationen für die Verwender von Bauprodukten. Beide Informationen sind dem Hersteller des Produkts bekannt und sollten angegeben werden, um so zur sicheren Verwendung des Produktes beizutragen. Für die Verwender von Bauprodukten ist es wichtig, alle Produktinformationen möglichst transparent und vollständig zu erhalten. Das Ziel sollte darin bestehen, alle dem Hersteller bekannten Informationen in der Leistungserklärung zusammenzufassen, auch Angaben über gefährliche Stoffe.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Exemplar der Leistungserklärung wird jedem Produkt beigefügt, das auf dem Markt bereitgestellt wird.

1. Ein Exemplar der Leistungserklärung jedes Produkts, das auf dem Markt bereitgestellt wird, wird in gedruckter Form beigefügt oder wird in elektronischer Form übermittelt.

Begründung

Diese Verordnung muss die Möglichkeit des Einsatzes elektronischer Hilfsmittel enthalten, soweit bestimmte Sektoren sie bereits verwenden und dies funktioniert.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Das Exemplar der Leistungserklärung darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Empfängers auf elektronischem Weg übermittelt werden.

2. Der Hersteller übermittelt in Papierform das Exemplar der Leistungserklärung, falls der Empfänger dies verlangt.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Leistungserklärung wird unter Verwendung des Musters in Anhang III erstellt.

4. Die Leistungserklärung wird unter Verwendung des Musters in Anhang III in der oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats erstellt, in dem das Produkt in den Verkehr gebracht wird.

Begründung

Die Nutzer der Bauprodukte müssen über die Leistungserklärung in einer Sprache verfügen, die sie verstehen.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die CE-Kennzeichnung wird nur an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erstellt hat.

1. Die CE-Kennzeichnung wird an denjenigen Bauprodukten angebracht, für die der Hersteller eine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erstellt hat. Bei fehlender Leistungserklärung kann die CE-Kennzeichnung nicht angebracht werden.

Hat der Hersteller keine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht an den Bauprodukten angebracht werden.

Hat der Hersteller keine Leistungserklärung gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erstellt, darf die CE-Kennzeichnung nicht an den Bauprodukten angebracht werden.

Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, übernimmt der Hersteller die Verantwortung für die Konformität des Produkts und dessen erklärter Leistung.

Indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, übernimmt der Hersteller oder – soweit zutreffend – der Importeur die Verantwortung für die Konformität des Produkts und dessen erklärter Leistung und für seine Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft..

Begründung

Es ist wichtig, dass jedes von einer harmonisierten technischen Spezifikation abgedeckte Produkt über die CE-Kennzeichnung verfügt; mit der Änderung im ersten Unterabsatz wird der Text klarer formuliert. Zum anderen ist es gemäß dem vom Parlament und vom Rat angenommenen „Warenpaket“ zweckmäßig, auch die Importeure im Hinblick auf die Kennzeichnung in die Verantwortung einzubeziehen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung bescheinigt.

2. Die CE-Kennzeichnung ist die einzige Kennzeichnung, die gemäß den gemeinschaftlichen Harmonisierungsrechtsvorschriften die Konformität des Bauprodukts mit der erklärten Leistung bescheinigt.

Die Mitgliedstaaten führen keine nationalen Maßnahmen ein bzw. ziehen jegliche Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung als die CE-Kennzeichnung zurück.

 

Begründung

In Erwartung eines Vorschlags der Kommission, der eine Stärkung der CE-Kennzeichnung gestattet, ist es zweckmäßig, an der vom Europäischen Parlament und vom Rat anlässlich der Annahme des „Warenpakets“ angenommenen Kompromiss-Formulierung im Hinblick auf die nationalen Kennzeichen festzuhalten.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung werden die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, der Name oder das Kennzeichen des Herstellers, die einmalige Kennnummer des Bauprodukts sowie die Nummer der Leistungserklärung angeführt.

3. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung werden die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, der Name oder das Kennzeichen des Herstellers sowie die einmalige Kennnummer des Bauprodukts angeführt.

Begründung

Das vorgeschlagene System mit einer einmaligen Kennnummer und einer Nummer der Leistungserklärung bei jedem Produkt ist aufgrund der sehr großen Zahl von Produkten für zahlreiche Industrieunternehmen praktisch nicht durchführbar. Die alphanumerischen Beschreibungen, die gegenwärtig in einigen Industriebranchen verwendet werden, sollten bestehen bleiben.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die Mitgliedstaaten bauen auf bestehenden Mechanismen auf, um eine korrekte Anwendung des Systems der CE-Kennzeichnung zu gewährleisten, und leiten im Falle einer missbräuchlichen Verwendung der Kennzeichnung angemessene Schritte ein. Die Mitgliedstaaten führen auch Sanktionen für Verstöße ein, die bei schweren Verstößen strafrechtlicher Natur sein können. Diese Sanktionen stehen in angemessenem Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung.

Begründung

Dies steht im Einklang mit dem Beschluss 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. ... eingerichteten Produktinfostellen ebenfalls Informationen über technische Vorschriften oder etwaige Rechts- und Verwaltungsvorschriften bereitstellen, die für den Einbau, die Montage oder die Installation eines bestimmten Bauproduktetyps auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates gelten.

1. Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass die gemäß der Verordnung (EG) Nr. ... eingerichteten Produktinfostellen ebenfalls transparente und leicht verständliche Informationen bereitstellen über:

 

a) technische Vorschriften oder etwaige Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die für den Einbau, die Montage oder die Installation eines bestimmten Bauproduktetyps auf dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates gelten;

 

b) gegebenenfalls die für jeden Hersteller, der Einspruch gegen die Bedingungen für den Zugang eines oder mehrerer seiner Produkte zur CE-Kennzeichnung erhebt, verfügbaren Widerspruchsmöglichkeiten, insbesondere die geeigneten Widerspruchsverfahren gegen aufgrund der Begutachtung getroffene Entscheidungen.

Begründung

Die Produktinfostellen liefern den Herstellern von Bauprodukten, die Zugang zur CE‑Kennzeichnung wünschen, einschlägige Informationen. Diese Informationen müssen sich auf die Verpflichtungen der Hersteller beziehen, insbesondere was die wesentlichen territorialen Auflagen betrifft, sowie die möglichen Rechtsmittel, die den Herstellern im Falle eines Widerspruchs gegen die während des Verfahrens für den Zugang zur CE-Kennzeichnung getroffenen Entscheidungen angeboten werden.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Produktinfostellen sind von jedweder Stelle bzw. jedweder Organisation, die an dem Verfahren für den Zugang zur CE-Kennzeichnung beteiligt ist, unabhängig. Leitlinien zur Rolle und Verantwortung der Infostellen werden von der Kommission ausgearbeitet und von dem Ständigen Ausschuss für das Bauwesen nach Artikel 51 Absatz 1 erlassen.

Begründung

Um jedweden Interessenkonflikt zu vermeiden, müssen die Produktinfostellen von jedweder Stelle bzw. jedweder Organisation unabhängig sein, die an dem Verfahren für den Zugang zur CE-Kennzeichnung beteiligt ist.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Bevor sie ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sich die Händler, dass das Produkt mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen sowie Anleitungen und Sicherheitsinformationen in einer Sprache beigefügt sind, die den Nutzern in dem Mitgliedstaat, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt wird, leicht verständlich ist, und dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 4 und 5 bzw. von Artikel 12 Absatz 3 erfüllt haben.

2. Bevor sie ein Bauprodukt auf dem Markt bereitstellen, vergewissern sich die Händler, dass das Produkt mit der erforderlichen CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Unterlagen in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Mitgliedstaates beigefügt sind, auf dessen Markt das Produkt bereitgestellt wird, und dass der Hersteller und der Importeur die Anforderungen von Artikel 10 Absätze 4 und 5 bzw. von Artikel 12 Absatz 3 erfüllt haben.

Begründung

Die Nutzer von Bauprodukten müssen über die Leistungserklärung in einer Sprache verfügen können, die sie verstehen können.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Harmonisierte Normen werden von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage von Normungsaufträgen angenommen, die die Kommission nach Artikel 6 der Richtlinie 98/34/EG verabschiedet.

1. Harmonisierte Normen werden von den in Anhang I der Richtlinie 98/34/EG aufgeführten europäischen Normungsgremien auf der Grundlage von Anträgen angenommen, die die Kommission nach Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 98/34/EG und der Ständige Ausschuss für das Bauwesen gemäß Artikel 5 Absatz 1 dieser Richtlinie unterbreiten.

 

Die europäischen Normungsgremien gewährleisten diesbezüglich, dass keine Kategorie von Vertretern eines Sektors mehr als 25 % der Teilnehmer in einem technischen Ausschuss oder einer Arbeitsgruppe stellt. Wenn eine oder mehrere Kategorien von Vertretern nicht an der Arbeitsgruppe teilnehmen können oder wollen, kann diese Auflage auf der Basis der proportionalen Vertretung entsprechend den tatsächlichen Teilnehmern neu ausgelegt werden.

Begründung

Klarstellung des Änderungsantrags 31 (Berichtsentwurf).

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Harmonisierte Normen enthalten die Methoden und Kriterien für die Bewertung der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten.

2. Harmonisierte Normen enthalten die Methoden und Kriterien für die Bewertung der Leistung und deren Dauerhaftigkeit in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten.

 

Harmonisierte Normen enthalten gegebenenfalls den allgemein vorgesehenen Verwendungszweck; sie enthalten auch die Merkmale, deren Mindestanforderungen, in Bezug auf Leistungsstufen oder -klassen von der Kommission für jede Produktfamilie in Anhang IV Tabelle 1 und – je nach Art der Anwendung im Kontext des Regelungsverfahrens mit Kontrolle gemäß Artikel 51 Absatz 2 festgelegt werden.

Begründung

Die Dauerhaftigkeitsbewertung eines Bauproduktes ist für bestimmte Anwendungen unverzichtbar und ist für die zutreffende Produktauswahl wesentlich. Kriterien für die Dauerhaftigkeit wurden in der ersten Normengeneration oft vernachlässigt und sollten in harmonisierten Produktnormen unbedingt berücksichtigt werden. Harmonisierte Normen sind nur dann praxistauglich, wenn sie den vorgesehenen Verwendungszweck zusammen mit Stufen und Klassen enthalten.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die europäischen Normungsgremien gewährleisten eine faire Vertretung der repräsentativen Gremien der wichtigsten Berufszweige, die an der Konstruktion, der Herstellung und der Verwendung von Bauprodukten beteiligt sind.

Begründung

Es ist ebenfalls wichtig, dass repräsentative Gremien (berufsständische Gremien) die Grundsätze der Verordnung unterstützen und einen fairen Wettbewerb zwischen Bauprodukten – unter vergleichbaren Ausgangsbedingungen für die Hersteller – gewährleisten.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Wenn eine harmonisierte Norm von einem europäischen Normungsgremium gebilligt wurde, kann der Ausschuss nach Artikel 51 Absatz 1 die Verantwortung für alle Überprüfungen übernehmen, die gewährleisten, dass die Norm die in dem von der Kommission oder von einem Mitgliedstaat erteilten Auftrag festgelegten Anforderungen erfüllt.

Begründung

Eines der Hauptprobleme der Normungsaufträge hängt mit dem Mangel an Übereinstimmung zwischen den harmonisierten Normen des Produkts und den nationalen Auflagen zusammen. Die Normen müssen den Herstellern ermöglichen, alle Leistungen zu erklären, für die in einem bestimmten Mitgliedstaat Rechtsvorschriften existieren. Der Ständige Ausschuss für das Bauwesen sollte als Vertreter der Behörden der Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle erforderlichen Merkmale in dem entsprechenden Auftrag berücksichtigt wurden.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Legt die Kommission keine Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten fest, können die europäischen Normungsgremien diese in harmonisierten Normen aufstellen.

2. Leistungsgrade oder -klassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten werden in harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegt, wobei den unterschiedlichen Traditionen und Niveaus bei den Basisanforderungen für bestimmte Bauwerke sowie Unterschieden im Hinblick auf Klima, geologische Beschaffenheit und Geografie sowie anderen einschlägigen Umständen in den Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird.

 

Der Hersteller ist befugt, zwischen der Erklärung individueller Leistungswerte und der Erklärung von Leistungsstufen bzw. -klassen zu wählen.

Hat die Kommission Leistungsklassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festgelegt, verwenden die europäischen Normungsgremien diese in den harmonisierten Normen.

Hat die Kommission Leistungsgrade oder ‑klassen in Bezug auf die wesentlichen Merkmale von Bauprodukten festgelegt, verwenden die europäischen Normungsgremien diese in den harmonisierten Normen.

Begründung

Da bei den nationalen Bauvorschriften und den örtlichen Traditionen Unterschiede bestehen, ist es wichtig, Vorsorge für harmonisierte Leistungsstufen (technische Leistung) und ‑klassen als Alternative zur Erklärung individueller Leistungswerte zu treffen. Allerdings müssen die Mitgliedstaaten ihre bestehenden Leistungsgrade und ‑klassen ersetzen oder an die Klassifizierungssysteme in harmonisierten Normen anpassen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 18 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Im Bezug auf die von der Kommission festgelegten Leistungsklassen setzen die europäischen Normungsgremien Bedingungen fest, unter denen ein Produkt ohne Prüfungen bzw. ohne weitere Prüfungen auf der Grundlage der entsprechenden, nach dem Verfahren des Artikels 51 Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der Kommission als einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entsprechend gilt.

Begründung

Im Falle der von der Kommission festgelegten Leistungsklassen erfordert die Festsetzung der Bedingungen, unter denen ein Produkt ohne Prüfungen oder ohne weitere Prüfungen als einer bestimmten Leistungsstufe oder -klasse entsprechend gilt, eine sehr sorgfältige Analyse aller dokumentierten Prüfungsergebnisse und ihrer möglichen Übernahme durch die Behörden der Mitgliedstaaten. Daher sollten die Bedingungen auf die Entscheidungen der Kommission gestützt sein, die vom Ständigen Technischen Ausschuss im Ausschussverfahren getroffen werden.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dabei gibt die Kommission dem jeweils am wenigsten aufwändigen System, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist, den Vorzug.

Dabei gibt die Kommission dem jeweils am wenigsten aufwändigen System, das mit den Anforderungen an einen sicheren Einbau des Produkts in das Bauwerk vereinbar ist, den Vorzug.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Das auf diese Weise bestimmte System wird in den Aufträgen für harmonisierte Normen und in den harmonisierten technischen Spezifikationen angegeben.

3. Das auf diese Weise bestimmte System und die Informationen über seine vorgesehene allgemeine Verwendung werden in den Aufträgen für harmonisierte Normen und in den harmonisierten technischen Spezifikationen angegeben.

Begründung

Um die Bedeutung der erklärten Leistungen zu klären und die ordnungsgemäße Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten, ist es wichtig, dass in der Leistungserklärung die vorgesehene Verwendung des Produkts genannt wird.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Beantragt ein Hersteller oder Importeur eine Europäische Technische Bewertung, wird das entsprechende Europäische Bewertungsdokument von der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Organisation Technischer Bewertungsstellen gemäß dem in Anhang II beschriebenen Verfahren angenommen.

1. 1. Beantragt ein Hersteller oder Importeur eine Europäische Technische Bewertung, wird das entsprechende Europäische Bewertungsdokument für Bauprodukte, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst werden, von der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Organisation Technischer Bewertungsstellen gemäß dem in Anhang II beschriebenen Verfahren angenommen.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird dem Anwendungsbereich des Europäischen Bewertungsdokuments Rechnung getragen, der auf innovative Produkte im Sinne dieser Verordnung beschränkt ist.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass im Hinblick auf ein Europäisches Bewertungsdokument ein ausreichend hohes Maß an technischem und wissenschaftlichem Sachverstand verwirklicht wurde, erteilt sie den europäischen Normungsgremien den Auftrag, auf der Grundlage dieses Europäischen Bewertungsdokuments eine harmonisierte Norm auszuarbeiten. Das betreffende Europäische Bewertungsdokument wird mit Veröffentlichung der harmonisierten Norm im Amtsblatt hinfällig.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Europäische Technische Bewertung für ein Bauprodukt wird auf Antrag eines Herstellers oder Importeurs von einer Technischen Bewertungsstelle auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments gemäß dem in Anhang II beschriebenen Verfahren ausgestellt.

1. Die Europäische Technische Bewertung für Bauprodukte, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst werden, wird auf Antrag eines Herstellers oder Importeurs von einer Technischen Bewertungsstelle auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments gemäß dem in Anhang II beschriebenen Verfahren ausgestellt.

Begründung

Um eine CE-Kennzeichnung der zwei Geschwindigkeiten zu vermeiden, die das System verkomplizieren und mit dem Risiko einer negativen Wirkung auf die Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung einhergehen würde, ist es zweckmäßig, den Zugang zu der Europäischen Technischen Bewertung innovativen Produkten vorzubehalten.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 24 – Absatz 2 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Kommission legt Verfahren für die Durchführung der Begutachtung sowie geeignete Widerspruchsverfahren gegen aufgrund der Begutachtung getroffene Entscheidungen fest.

2. Die Kommission legt transparente Verfahren für die Durchführung der Begutachtung sowie geeignete und zugängliche Widerspruchsverfahren gegen aufgrund der Begutachtung getroffene Entscheidungen fest.

Begründung

Das Verfahren zur Erstellung einer Europäischen Technischen Bewertung für innovative Produkte muss nicht nur vertraulich sein, sonder auch gegenüber dem Hersteller transparent sein.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe e a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ea) Gewähr, dass jede Technische Bewertungsstelle innerhalb der Organisation Technischer Bewertungsstellen den gleichen Status hat.

Begründung

Um die Transparenz der Beschlussfassung innerhalb der Organisation der Technischen Bewertungsstellen zu gewährleisten, muss sichergestellt werden, dass jede Technische Bewertungsstelle über den gleichen Status verfügt.

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 25 – Absatz 2 – Buchstabe e b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

eb) Gewährleistung der Transparenz der in Artikel 19 und in Anhang II festgelegten Verfahren und der Konsultation des Herstellers im Rahmen dieser Verfahren.

Begründung

Das Verfahren zur Erstellung einer Europäischen Technischen Bewertung für innovative Produkte muss mit einer Transparenz dieses Verfahrens gegenüber dem Hersteller einhergehen. Dieser muss insbesondere die Möglichkeit haben, konsultiert und ordnungsgemäß über den Verlauf der Behandlung seiner Unterlagen unterrichtet zu werden.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Das Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, gehört zum selben Produkttyp wie ein anderes Bauprodukt, das von einem anderen Hersteller hergestellt wird und bereits gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft wurde. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen Produkts zu erstellen.

b) Das Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, gehört zum selben Produkttyp wie ein anderes Bauprodukt, das von einem anderen Hersteller hergestellt wird und bereits gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft wurde. Wenn diese in der harmonisierten technischen Spezifikation festgelegten Bedingungen erfüllt sind und – soweit zutreffend – die Spezifische Technische Dokumentation von der einschlägigen Zertifizierungsstelle gemäß Anhang V überprüft worden ist, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen Produkts zu erstellen.

Begründung

Um mehr Klarheit zu schaffen und eine bessere Überwachung des Marktes zu gestatten, ist es angebracht, die Modalitäten des Zugangs zu den vereinfachten Verfahren in den harmonisierten technischen Spezifikationen zu präzisieren.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 - Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Das Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ist ein System, das aus Bauteilen besteht, die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse des an ihn abgegebenen Systems oder Bauteils zu erstellen.

c) Das Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ist ein System, das aus Bauteilen besteht, die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat. Wenn die in den harmonisierten technischen Spezifikationen festgelegten Bedingungen erfüllt sind und – soweit zutreffend – die Spezifische Technische Dokumentation von der einschlägigen Zertifizierungsstelle gemäß Anhang V überprüft worden ist, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse des an ihn abgegebenen Systems oder Bauteils zu erstellen.

Begründung

Dieses Verfahren gestattet es einem Hersteller, unnötigen Kosten und Verzögerungen vorzubeugen, indem vom Systemanbieter erzielte Testergebnisse – vorbehaltlich der dargelegten Schutzvorkehrungen – verwendet werden.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Gehört ein Bauprodukt nach Absatz 1 zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1 oder 2 des Anhangs V anzuwenden ist, wird die Spezifische Technische Dokumentation von einer einschlägigen Zertifizierungsstelle gemäß Anhang V überprüft.

2. Gehört ein Bauprodukt nach Absatz 1 zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1, 2 oder 4 des Anhangs V anzuwenden ist, wird die Spezifische Technische Dokumentation von einer einschlägigen Zertifizierungsstelle gemäß Anhang V überprüft.

Begründung

Es sollte klar verständlich sein, dass eine Spezifische Technische Dokumentation nur die Bewertung und nicht die Überprüfung der Leistungsbeständigkeit ersetzen kann. Aus diesem Grund sollte gemäß Anhang V auch das System 4 von einer einschlägigen Zertifizierungsstelle überprüft werden

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Dieser Artikel gilt nicht für Importeure, die im Sinne von Artikel 14 ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder ein bereits in den Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass dadurch die Übereinstimmung mit der erklärten Leistung beeinträchtigt werden kann.

Begründung

Klarstellung zu Änderungsantrag 40 (Berichtsentwurf), um eine fehlerhafte Auslegung des Texts zu vermeiden. Der Zweck dieses Änderungsantrags besteht allein darin, das Risiko einer absichtlich missbräuchlichen Verwendung der Spezifischen Technischen Dokumentation zur Umgehung der europäischen Vorschriften über die CE-Kennzeichnung zu verhindern und die Zuverlässigkeit der Leistungen der auf den Markt gebrachten Produkte zu gewährleisten.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation durch Kleinstunternehmen

Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation durch Kleinstunternehmen, die Bauprodukte herstellen

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Kleinstunternehmen können das für die Bewertung der erklärten Leistung von Bauprodukten anzuwendende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen. Anhand der Spezifischen Technischen Dokumentation wird die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen.

1. Kleinstunternehmen, die Bauprodukte herstellen, können das für die Bewertung der erklärten Leistung von Bauprodukten anzuwendende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen. Anhand der Spezifischen Technischen Dokumentation wird die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Gehört ein Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1 oder 2 des Anhangs V anzuwenden ist, wird die Spezifische Technische Dokumentation von einer einschlägigen Zertifizierungsstelle gemäß Anhang V überprüft.

2. Gehört ein Bauprodukt zu einer Familie von Bauprodukten, für die zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit System 1, 2 oder 3 des Anhangs V anzuwenden ist, wird die Spezifische Technische Dokumentation von einer einschlägigen Zertifizierungsstelle gemäß Anhang V überprüft.

Begründung

Zwar wird die Verwendung des vereinfachten Verfahrens gestattet, doch gleichzeitig ist es wichtig, dass die Spezifischen Technischen Dokumentationen für die Produkte, die einem Bewertungssystem 3 entsprechen, ebenfalls von einem Dritten überprüft werden.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Spezifische Technische Dokumentation garantiert ein vergleichbares Maß an Gesundheit und Sicherheit für Personen und andere Fragen des öffentlichen Interesses. Der Hersteller bleibt verantwortlich für die Übereinstimmung des Produkts mit den in der Leistungserklärung angegebenen Merkmalen. Der Hersteller macht Angaben über den vorgesehenen Verwendungszweck des Produkts.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Kommission erstellt fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels, wobei sie unter anderem prüft, ob seine Anwendung auf andere Unternehmen ausgeweitet werden könnte, oder ob er gegebenenfalls aufgehoben wird. Die Kommission unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit geeigneten Legislativvorschlägen.

Begründung

Falls sich die Anwendung dieses Artikels als nützlich erweist, sollte sein Anwendungsbereich auf kleine und mittlere Unternehmen und gegebenenfalls auf ganze Branchen ausgedehnt werden. Sollte es nicht möglich sein, den sicheren Einbau eines solchen Bauprodukts in ein Bauwerk zu gewährleisten, muss dieser Artikel aufgehoben werden.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c. Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Importeure, die im Sinne von Artikel 14 ein Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke in den Verkehr bringen oder ein bereits in den Verkehr gebrachtes Bauprodukt so verändern, dass dadurch die Übereinstimmung mit der erklärten Leistung beeinträchtigt werden kann.

Begründung

Klarstellung zu Änderungsantrag 42 (Berichtsentwurf), um eine fehlerhafte Auslegung des Texts zu vermeiden. Der Zweck dieses Änderungsantrags besteht allein darin, das Risiko einer absichtlich missbräuchlichen Verwendung der Spezifischen Technischen Dokumentation zur Umgehung der Rechtsvorschriften der EU über die CE-Kennzeichnung zu verhindern und die Zuverlässigkeit der Leistungen der auf den Markt gebrachten Produkte zu gewährleisten.

Änderungsantrag  84

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 28 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei einem Bauprodukt, das nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf besonderen Auftrag hin entworfen und ausgeführt sowie in einem bestimmten einzelnen Bauwerk eingebaut wird, kann der Hersteller das für die Leistungsbewertung anzuwendende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen und dadurch die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen nachweisen.

1. Bei einem Bauprodukt, das nicht im Rahmen einer Serienfertigung, sondern auf besonderen Auftrag hin entworfen und ausgeführt sowie in einem bestimmten einzelnen Bauwerk eingebaut wird, kann der Hersteller das für die Leistungsbewertung anzuwendende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen und dadurch die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen nachweisen. Die Spezifische Technische Dokumentation sorgt für ein vergleichbares Niveau des Vertrauens und der Zuverlässigkeit der Leistung in Bezug auf die wesentlichen Anforderungen an Bauwerke.

Änderungsantrag  85

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 30 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Die notifizierende Stelle überprüft, ob die Konformitätsbewertungen in angemessener Weise durchgeführt werden, ohne unnötige Belastungen der Unternehmen und unter angemessener Berücksichtigung der Größe der Unternehmen, der Besonderheiten der Baubranche und ihrer Struktur, des Grads an technologischer Komplexität des jeweiligen Produkts sowie der Natur, des Umfangs und der Periodizität des Produktionsprozesses.

Begründung

Diese Bestimmung entspricht dem Bemühen um Vereinfachung, das dieser Verordnung zu Grunde liegt.

Änderungsantrag  86

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die notifizierte Stelle und ihre Mitarbeiter führen die Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit mit der größtmöglichen Professionalität und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Bewertungs- und/oder Überprüfungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die vom Ergebnis ihrer Arbeit betroffen sind.

5. Die notifizierte Stelle und ihre Mitarbeiter führen - in völliger Transparenz gegenüber dem Hersteller - die Aufgaben eines unabhängigen Dritten zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit mit der größtmöglichen Professionalität und der vorauszusetzenden fachlichen Kompetenz in dem betreffenden Bereich durch; sie dürfen keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, ausgesetzt sein, die sich auf ihr Urteil oder die Ergebnisse ihrer Bewertungs- und/oder Überprüfungsarbeit auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die vom Ergebnis ihrer Arbeit betroffen sind.

Begründung

Das Verfahren, das zur Erstellung einer Europäischen Technischen Bewertung für innovative Produkte führt, muss nicht nur vertraulich, sondern auch gegenüber dem Hersteller transparent sein.

Änderungsantrag  87

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 33 – Absatz 11 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

11a. Die notifizierten Stellen unterrichten ihre Kunden und beraten sie in ihrem besten Interesse.

Änderungsantrag  88

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 51 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder des in Artikel 51 Absatz 1 genannten Ausschusses unabhängig von den Parteien sind, die an der Bewertung der Konformität von Bauprodukten mitwirken.

Begründung

Wenn die Vertreter der Mitgliedstaaten nicht von Dritten unabhängig sind, die an der Konformitätsbewertung beteiligt sind, besteht eine beträchtliche Gefahr, dass sich die Hersteller von Bauprodukten gezwungen sehen, zusätzliche Tests durchzuführen oder andere in der Verordnung nicht vorgesehene Aufgaben wahrzunehmen.

Änderungsantrag  89

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 53 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Leitlinien für die europäische technische Zulassung, die vor dem 1. Juli 2011 gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veröffentlicht werden, können als Europäische Bewertungsdokumente verwendet werden.

3. Leitlinien für die europäische technische Zulassung, die vor dem 1. Juli 2011 gemäß Artikel 11 der Richtlinie 89/106/EWG veröffentlicht werden, sowie von der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) bis zum 1. Juli 2011 auf der Grundlage von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG angenommene Gemeinsame Auslegungen des Verfahrens für die Bewertung von Bauprodukten können als Europäische Bewertungsdokumente verwendet werden. Wenn die Kommission der Auffassung ist, dass im Hinblick auf einen europäischen technischen Leitfaden für die Zulassung ein hinreichend hohes Maß an technischem und wissenschaftlichem Sachverstand erreicht worden ist, erteilt sie den europäischen Normungsgremien den Auftrag, auf der Grundlage dieser Leitlinien eine harmonisierte Norm gemäß Artikel 20 Absatz 3a festzulegen.

Begründung

Die harmonisierte Norm muss die wichtigste Referenznorm bleiben. Daher ist es wichtig, dass ein (ursprünglich für ein innovatives Produkt erstelltes) Europäisches Bewertungsdokument, das sich bewährt hat, durch die Arbeit der europäischen Normierungsgremien in eine harmonisierte Norm umgewandelt wird. Für die europäischen technischen Leitlinien für die Zulassung gilt natürlich das Gleiche.

Änderungsantrag  90

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Ziffer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen gebrauchstauglich sein.

Bauwerke müssen als Ganzes und in ihren Teilen gebrauchstauglich sein, wobei der Gesundheit und der Sicherheit von beteiligten Personen während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke Rechnung zu tragen ist.

Begründung

Es ist wichtig, dass bereits in der Phase der Konstruktion und des Baus Aspekten der Gesundheit und Sicherheit der Personen, die während des gesamten Lebenszyklus der Bauwerke betroffen sind, angemessen Rechnung getragen wird.

Änderungsantrag  91

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Ziffer 3 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es weder die Hygiene noch die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es weder die Hygiene noch die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer, Bewohner und Anwohner über ihre gesamte Lebensdauer hinweg gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:

Änderungsantrag  92

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Ziffer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird.

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird. Bauprodukte müssen außerdem energieeffizient sein; sie dürfen während ihres Lebenszyklus möglichst wenig Energie verbrauchen.

Änderungsantrag  93

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Nummer 7 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und Folgendes gewährleistet ist:

Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und mindestens Folgendes gewährleistet ist:

Änderungsantrag  94

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II - Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verfahren zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments und zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung

Verfahren zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments und zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung für Bauprodukte, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst sind

Begründung

Die Europäische Technische Bewertung und das Europäische Bewertungsdokument sind für Bauprodukte zu verwenden, die nicht vollständig von harmonisierten Normen (überwiegend innovative Produkte) erfasst werden.

Änderungsantrag  95

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Ziffer 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. In Abstimmung mit den Technischen Bewertungsstellen des gewählten Zielmarktes nimmt die zuständige Technische Bewertungsstelle die Bewertung nach den Bestimmungen des zweiten Vertrags und des Entwurfs des Arbeitsprogramms vor, stellt die entsprechende Europäische Technische Bewertung aus und übermittelt sie an die Kommission und an alle übrigen Technischen Bewertungsstellen, die für denselben Produktbereich gemäß Anhang IV Tabelle 1 benannt sind.

Begründung

Es muss künftig die Möglichkeit bestehen, eine Technische Bewertung auch ohne die Erarbeitung von „europäischen Leitlinien“ zu erhalten. Der Hersteller oder Importeur sollte in Abhängigkeit von seinen Vermarktungsstrategien in der Lage sein, den Zielmarkt und die Verwendung seines Produktes festlegen zu können. Nur die Technischen Bewertungsstellen des gewählten Zielmarktes sollten in den Bewertungsprozess eingebunden. werden unter der Vorraussetzung, dass sie fachlich kompetent sind.

Änderungsantrag  96

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Ziffer 2.5 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Hersteller kann die Anhörung eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen seiner Wahl durch die genannte Arbeitsgruppe verlangen, um die den Technischen Bewertungsstellen bereitgestellten Informationen zu vervollständigen. Die Arbeitsgruppe ist gehalten, diese Anhörung vorzunehmen.

Begründung

Das Verfahren zur Erstellung einer Europäischen Technischen Bewertung für innovative Produkte muss nicht nur vertraulich, sondern auch gegenüber dem Hersteller transparent sein. Der Hersteller muss in der Lage sein, Informationen über den Fortgang der Behandlung seines Antrags zu erhalten und seine Unterlagen mit Hilfe der Anhörung eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen seiner Wahl durch die betreffende Arbeitsgruppe zu vervollständigen.

Änderungsantrag  97

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Ziffer 2.7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.7. Nachdem sie die Arbeitsgruppe konsultiert hat, nimmt die zuständige Technische Bewertungsstelle diese Beiträge in den Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments auf, den sie anschließend der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Organisation Technischer Bewertungsstellen übermittelt. Diese leitet den endgültigen Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments an den Hersteller weiter, der innerhalb einer Woche darauf reagiert; daraufhin nimmt die Organisation Technischer Bewertungsstellen das Europäische Bewertungsdokument in vorläufiger Form an. Sie übermittelt dem Hersteller und der Kommission ein Exemplar des angenommenen vorläufigen Europäischen Bewertungsdokuments. Unterbreitet die Kommission der Organisation Technischer Bewertungsstellen binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt des vorläufigen Europäischen Bewertungsdokuments ihre Anmerkungen dazu, überarbeitet die Organisation Technischer Bewertungsstellen das Dokument entsprechend. Im Anschluss daran trifft die zuständige Technische Bewertungsstelle die Vorbereitungen für die Durchführung der Bewertung.

2.7. Nachdem sie die Arbeitsgruppe konsultiert hat, nimmt die zuständige Technische Bewertungsstelle diese Beiträge in den Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments auf, den sie anschließend der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Organisation Technischer Bewertungsstellen übermittelt. Diese leitet den endgültigen Entwurf des Europäischen Bewertungsdokuments an den Hersteller weiter, der innerhalb einer Woche darauf reagiert; nach Konsultation mindestens einer vom Hersteller benannten Berufsorganisation - sofern der Hersteller den entsprechenden Wunsch äußert - nimmt die Organisation Technischer Bewertungsstellen das Europäische Bewertungsdokument in vorläufiger Form an. Sie übermittelt dem Hersteller und der Kommission ein Exemplar des angenommenen vorläufigen Europäischen Bewertungsdokuments. Unterbreitet die Kommission der Organisation Technischer Bewertungsstellen binnen 15 Arbeitstagen nach Erhalt des vorläufigen Europäischen Bewertungsdokuments ihre Anmerkungen dazu, überarbeitet die Organisation Technischer Bewertungsstellen das Dokument entsprechend. Im Anschluss daran trifft die zuständige Technische Bewertungsstelle die Vorbereitungen für die Durchführung der Bewertung.

Begründung

Das Verfahren zur Erstellung einer Europäischen Technischen Bewertung für innovative Produkte muss nicht nur vertraulich, sondern auch gegenüber dem Hersteller transparent sein. Der Hersteller muss die Möglichkeit haben, Informationen über den Verlauf der Behandlung seines Antrags zu erhalten und seine Unterlagen mit Hilfe der Anhörung einer Berufsorganisation seiner Wahl durch die betreffende Arbeitsgruppe zu vervollständigen.

Änderungsantrag  98

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Leistungserklärung

entfällt

Nr. ………

 

Begründung

Das vorgeschlagene System einer eigenen Kennzeichnung und einer eigenen Nummer der Leistungserklärung für jedes Produkt ist aufgrund der sehr hohen Zahl von Produkten für viele Unternehmen praktisch nicht durchführbar.

Änderungsantrag  99

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Ziffer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Produktkennung (zwecks Rückverfolgung): ……....................................................................................................................................................................................................

4. Produktkennung (zwecks Rückverfolgung) und Angabe der vorgesehenen allgemeinen Verwendung: ....................................................................................................................................

Begründung

Um die Bedeutung der erklärten Leistungen zu klären und die ordnungsgemäße Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten, ist es wichtig, dass in der Leistungserklärung die vorgesehene Verwendung des Produkts genannt wird.

Änderungsantrag  100

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Ziffer 6 – Unterabsatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

gemäß dem System …………………… (Nr.) für die Bewertung und Überprüfung der Beständigkeit der Leistung

Begründung

Um die Bedeutung der erklärten Leistungen zu klären und die korrekte Unterrichtung der Verbraucher zu gewährleisten, ist es wichtig, dass in der Leistungserklärung das System genannt wird, das für die Bewertung der Leistungen des Produkts verwendet wird.

Änderungsantrag  101

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang IIIa

 

Gefährliche Stoffe, die in der Leistungserklärung anzugeben sind

 

1. Besonders besorgniserregende Stoffe:

 

a) Stoffe auf der Kandidatenliste von REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe1)

 

b) Stoffe, die persistent, bioakkumulativ oder toxisch (PBT) gemäß REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) sind,

 

c) Stoffe, die hochgradig persistent oder hochgradig bioakkumulativ (vPvB) gemäß REACH (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006) sind,

 

d) Stoffe, die als krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährdend in Kategorie 1 oder 2 der Richtlinie 1967/548/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe eingestuft sind.

 

2. Stoffe mit bestimmten Einstufungen

 

Stoffe, die die Kriterien für die Einstufung gemäß der Richtlinie 1967/548/EWG in den folgenden Kategorien erfüllen:

 

a) krebserzeugend, erbgutverändernd und fortpflanzungsgefährend in Kategorie 3,

 

b) Stoffe mit chronischer Toxizität (R48),

 

c) Umweltgefährdende Stoffe mit möglichen Langzeitwirkungen (R50-53),

 

d) Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (R59),

 

e) Stoffe, die eine Sensibilisierung durch Einatmen verursachen können (R42),

 

f) Stoffe, die eine Sensibilisierung durch Hautkontakt verursachen können (R43),

 

3. Prioritäre gefährliche Stoffe

 

Prioritäre gefährliche Stoffe gemäß der Liste in Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik3 (Wasser-Rahmenrichtlinie).

 

_____________

1 ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1.

2 English special edition: Series I Chapter 1967 p. 234.

3 ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1.

Begründung

Dieser Anhang bezieht sich auf die bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über gefährliche Stoffe. Der Anhang könnte gemäß Artikel 50 geändert werden. Die Sachverständigengruppe für gefährliche Stoffe im Zusammenhang mit TC 351 sollte bei der Änderung dieses Anhangs eine wichtige Rolle übernehmen.

Änderungsantrag  102

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Ziffer 1 – Punkt 1.1 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.1. System 1 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.6. System 1+ – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

Begründung

Die Tatsache, dass jetzt eine Nummerierung von 1 bis 5 vorgeschlagen wird, wird Verwirrung stiften. Infolge einer langwierigen Sensibilisierungskampagne ist den Herstellern und den Marktakteuren bekannt, welche wesentlichen Merkmale sich auf welches (derzeitige) System beziehen; mit dem neuen System der Nummerierung wird dies nicht länger der Fall sein. Das System wird vielen Industriezweigen eine beträchtliche Verpflichtung auferlegen, alle Verwaltungsunterlagen zu ändern, die gegenwärtig innerhalb der Unternehmen im Umlauf sind, sowie amtliche Dokumente.

Änderungsantrag  103

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Ziffer 1 – Punkt 1.2 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.2. System 2 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.7. System 1 Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

Begründung

Die Tatsache, dass jetzt eine Nummerierung von 1 bis 5 vorgeschlagen wird, wird Verwirrung stiften. Infolge einer langwierigen Sensibilisierungskampagne ist den Herstellern und den Marktakteuren bekannt, welche wesentlichen Merkmale sich auf welches (derzeitige) System beziehen; mit dem neuen System der Nummerierung wird dies nicht länger der Fall sein. Das System wird vielen Industriezweigen eine beträchtliche Verpflichtung auferlegen, alle Verwaltungsunterlagen zu ändern, die gegenwärtig innerhalb der Unternehmen im Umlauf sind, sowie amtliche Dokumente.

Änderungsantrag  104

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Ziffer 1 – Punkt 1.3 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.3. System 3 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.8. System 2+ – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

Begründung

Die Tatsache, dass jetzt eine Nummerierung von 1 bis 5 vorgeschlagen wird, wird Verwirrung stiften. Infolge einer langwierigen Sensibilisierungskampagne ist den Herstellern und den Marktakteuren bekannt, welche wesentlichen Merkmale sich auf welches (derzeitige) System beziehen; mit dem neuen System der Nummerierung wird dies nicht länger der Fall sein. Das System wird vielen Industriezweigen eine beträchtliche Verpflichtung auferlegen, alle Verwaltungsunterlagen zu ändern, die gegenwärtig innerhalb der Unternehmen im Umlauf sind, sowie amtliche Dokumente.

Änderungsantrag  105

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Ziffer 1 – Punkt 1.4 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.4. System 4 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.9. System 3 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

Begründung

Die Tatsache, dass jetzt eine Nummerierung von 1 bis 5 vorgeschlagen wird, wird Verwirrung stiften. Infolge einer langwierigen Sensibilisierungskampagne ist den Herstellern und den Marktakteuren bekannt, welche wesentlichen Merkmale sich auf welches (derzeitige) System beziehen; mit dem neuen System der Nummerierung wird dies nicht länger der Fall sein. Das System wird vielen Industriezweigen eine beträchtliche Verpflichtung auferlegen, alle Verwaltungsunterlagen zu ändern, die gegenwärtig innerhalb der Unternehmen im Umlauf sind, sowie amtliche Dokumente.

Änderungsantrag  106

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Ziffer 1 – Punkt 1.5 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.5. System 5 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.10. System 4 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

Begründung

Die Tatsache, dass jetzt eine Nummerierung von 1 bis 5 vorgeschlagen wird, wird Verwirrung stiften. Infolge einer langwierigen Sensibilisierungskampagne ist den Herstellern und den Marktakteuren bekannt, welche wesentlichen Merkmale sich auf welches (derzeitige) System beziehen; mit dem neuen System der Nummerierung wird dies nicht länger der Fall sein. Das System wird vielen Industriezweigen eine beträchtliche Verpflichtung auferlegen, alle Verwaltungsunterlagen zu ändern, die gegenwärtig innerhalb der Unternehmen im Umlauf sind, sowie amtliche Dokumente.

BEGRÜNDUNG

Um den freien Verkehr mit Bauprodukten und ihre uneingeschränkte Verwendung zu fördern, schlägt die Kommission vor, die Bauprodukt-Richtlinie (89/106/EWG) durch eine neue Verordnung zu ersetzen, mit der harmonisierte Bedingungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten festgelegt werden. Mit der Verordnung wird das Ziel verfolgt, eine gemeinsame technische Fachsprache vorzuschlagen und die Bedingungen für den Zugang zur CE-Kennzeichnung zu klären.

1. Wichtigste Elemente des Vorschlags

1.1 – Art des CE-Kennzeichens

Die Leistungserklärung ist das Element, das die Verwendung des CE-Kennzeichens gestattet. Sie wird vom Hersteller erstellt, der die Verantwortung für die erklärten Informationen übernimmt. Die Behörden gehen davon aus, dass die Erklärung exakt ist. Die Erklärung enthält die Informationen über die Leistung des Produkts; die entsprechenden Angaben erscheinen künftig nicht mehr auf dem Produkt, um die Kennzeichnung zu vereinfachen.

Die Verordnung über Bauprodukte weicht insofern von den im Zuge des neuen Rechtsrahmens erlassenen Rechtsvorschriften („Warenpaket“) ab, als das CE-Kennzeichen zur einzigen Kennzeichnung für die Leistung des Produkts wird und alle anderen nationalen Kennzeichnungen ersetzt. Die Hersteller werden befugt sein, nicht rechtsverbindliche Qualitätskennzeichen zu verwenden.

In Ermangelung wesentlicher Anforderungen, die auf den Ort anwendbar sind, an dem das Produkt in Verkehr gebracht werden soll, ist die CE-Kennzeichnung nicht mehr verbindlich, selbst wenn das Produkt durch eine harmonisierte technische Spezifikation abgedeckt wird.

1.2 – Zum CE-Kennzeichen führendes Verfahren

1.2.1 – Zwei Zugangswege

Im Vorschlag der Kommission wird zwischen zwei Verfahren unterschieden, die der Hersteller nach seiner Wahl einhalten muss:

a) Das wichtigste Verfahren stützt sich auf die harmonisierten Normen. Ist ein Hersteller der Auffassung, dass sein Produkt in den Rahmen einer bestehenden Norm fällt, lässt er von den von den Mitgliedstaaten angegebenen Stellen eine Bewertung seiner Leistung nach dem geeigneten Testsystem vornehmen.

b) Die Europäische Technische Bewertung (ETE) ist ein paralleler Weg. Sie gestattet es einem Hersteller, die Erstellung einer harmonisierten technischen Spezifikation zu beantragen, die seinem Produkt angemessen ist; dazu wird ein Europäisches Bewertungsdokument erstellt, dessen Funktion mit der der harmonisierten Normen vergleichbar ist. Das Europäische Bewertungsdokument und die Europäische Technische Bewertung werden auf Antrag des Herstellers von den Technischen Bewertungsstellen erstellt bzw. durchgeführt.

1.2.2 – Harmonisierte Normen: Vereinfachtes Bewertungsverfahren

Um die Kosten für die Kleinstunternehmer zu begrenzen, schlägt die Kommission einen alternativen Weg für die Bewertung der Leistung der Produkte vor: Kleinstunternehmen können das klassische Bewertungssystem durch die Verwendung einer Spezifischen Technischen Dokumentation ersetzen, in der der Hersteller nachweist, dass sein Produkt von einer bestehenden Regelung erfasst wird und deren Anforderungen entspricht. Es können allerdings Tests vorgeschrieben werden, wenn die Kommission dies aus Sicherheitsgründen für notwendig hält.

Das Verfahren mit Verwendung der Spezifischen Technischen Dokumentation muss unter anderem die Teilung der Ergebnisse von Prüfungen, die an als gleichwertig angesehenen Produkten vorgenommen werden, und den Rückgriff auf „Mehrphasen-Typprüfungen“ gestatten. Die Spezifische Technische Dokumentation wird ebenfalls den Produkten offenstehen, die auf nichtgewerbliche Weise hergestellt werden.

2. Vorschläge der Berichterstatterin

Die Berichterstatterin beglückwünscht die Kommission zu ihrer Initiative, die darauf abzielt, das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den Handel mit ihnen in der Union zu erleichtern. Die Einführung einer gemeinsamen Sprache und die größere Flexibilität bei dem Zugang zum CE-Kennzeichen (insbesondere über die vereinfachten Verfahren zugunsten der Kleinstunternehmen) werden dazu beitragen, den ordnungspolitischen Rahmen für den Bausektor zu verbessern.

Die Berichterstatterin hält es nichtsdestoweniger für erforderlich, eine gewisse Zahl von Präzisierungen und Klärungen vorzunehmen, um die Glaubwürdigkeit des CE-Kennzeichens besser zu gewährleisten und eine bessere Transparenz des Systems für die Nutzer von Bauprodukten sicherzustellen.

2.1 – Zwei unterschiedliche Wege für den Zugang zum CE-Kennzeichen

Die von der Kommission angebotene Möglichkeit, den Zugang zur Europäischen Technischen Bewertung für sämtliche Bauprodukte zu öffnen, geht mit der Gefahr einher, dass eine Zertifizierung der zwei Geschwindigkeiten eingeführt wird, was zu unterschiedlichen Qualitätsgarantien in dem Maße führt, wie sich die Verfahren der Leistungsbewertung je nach dem zur CE-Kennzeichnung führenden Weg unterscheiden. Deshalb hat sie sich dafür entschieden, die Möglichkeit der Durchführung einer Europäischen Technischen Bewertung den innovativen Produkten vorzubehalten (Artikel 21); letztere werden künftig genau definiert (Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a).

2.2 – Vereinfachte Verfahren

Die Notwendigkeit der Marktüberwachung bedingt eine strengere Kontrolle der außerhalb der Europäischen Union hergestellten Produkte. Im Falle einer Anwendung auf Einfuhren geht die von der Spezifischen Technischen Dokumentation gebotene Möglichkeit einer Ausnahme von den klassischen Verfahren zur Bewertung der Leistung mit dem konkreten Risiko einher, dass eine Bresche geschlagen wird, die es Produkten mit zweifelhafter Leistung gestattet, auf den europäischen Markt vorzudringen, ohne dass eine wirkliche Kontrollmöglichkeit besteht. Die Schaffung fiktiver Kleinstunternehmen, die den Auftrag haben, die Einfuhren nicht getesteter Erzeugnisse zu erleichtern, ist diesbezüglich nicht auszuschließen. Deshalb schlägt die Berichterstatterin – bei Festhalten am Verfahren der Spezifischen Technischen Dokumentation – vor, es nicht für die Importeure zugänglich zu machen, die dem Weg der konventionellen Bewertung folgen müssen (Artikel 26 Absatz 3 und 27 Absatz 3).

Um die Glaubwürdigkeit des auf einem Produkt angebrachten CE-Kennzeichens im Falle der Verwendung vereinfachter Verfahren zu gewährleisten, erscheint es wünschenswert, die Zahl der Fälle auszuweiten, bei denen die Spezifischen Technischen Dokumentationen von einem Dritten überprüft werden (Artikel 26 Absatz 2 und 27 Absatz 2).

2.3 – Transparenz

Die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Systems bedingt ein gewisses Maß an Transparenz, was die Erstellung der harmonisierten technischen Spezifikationen und die Bewertung der Leistungen der Produkte betrifft, für die das CE-Zeichen beantragt wird.

Die unerlässliche Vertraulichkeit des Verfahrens, das zur Erstellung einer Europäischen Technischen Bewertung für die innovativen Produkte führt, muss mit einer Klarheit dieses Verfahrens gegenüber dem Hersteller einhergehen. Dieser muss insbesondere die Möglichkeit haben, ordnungsgemäß über den Verlauf der Behandlung seines Antrags unterrichtet zu werden und seine Unterlagen mit Hilfe der Anhörung eines unabhängigen wissenschaftlichen Sachverständigen und einer Berufsorganisation seiner Wahl (Anhang II, Ziffern 2.5 und 2.7) zu vervollständigen.

Was die Governance betrifft, schlägt die Berichterstatterin außerdem vor, dass jede Technische Bewertungsstelle, die am Beschlusserfassungsverfahren beteiligt ist, innerhalb der Organisation der Technischen Bewertungsstellen über den gleichen Status verfügt (Artikel 25 Absatz 2). Sie regt ebenfalls an, jede übermäßige Vertretung bestimmter Kategorien von Herstellern innerhalb der europäischen Normungsgremien zu vermeiden, um die Transparenz der Beschlussfassung zu gewährleisten und die KMU zu schützen (Artikel 16 Absatz 1).

2.4 – Auflagen in Verbindung mit der CE-Kennzeichnung

Es ist von grundlegender Bedeutung, dass jedes Produkt, das auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht und von einer harmonisierten technischen Spezifikation abgedeckt wird (harmonisierte Norm oder Europäische Technische Bewertung), über die CE-Kennzeichnung verfügt (Artikel 7 Absatz 1). Diese Kennzeichnung entspricht der Erklärung des Herstellers zur Leistung des Produkts entsprechend einem Katalog von wesentlichen Merkmalen.

Diese wesentlichen Merkmale – soweit sie vorhanden sind – sind gegenwärtig ausschließlich nationaler Art und sind ein Beleg für die zwischen den Mitgliedstaaten bestehenden – z.B. klimatischen – Unterschiede. Wenn der Mitgliedstaat, in dem ein Produkt auf den Markt gebracht wird, keine geeigneten wesentlichen Auflagen festgelegt hat, würde das CE‑Kennzeichen an kein greifbares Element im Hinblick auf Leistungswerte anknüpfen. Die Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung würde infolgedessen weitgehend verwässert. Um eine Antwort auf dieses Problem zu geben, regt die Berichterstatterin deshalb an, zwischen zwei Arten von wesentlichen Merkmalen zu unterscheiden (Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2):

den „wesentlichen europäischen Merkmalen“, die gemeinsamen Überlegungen für sämtliche Mitgliedstaaten der Union und ihre Bürger entspringen müssen und die das Ergebnis einer minimalen Harmonisierung im Rahmen der Komitologie sein werden. Die Leistung eines Produkts, das von einer harmonisierten technischen Spezifikation abgedeckt wird, muss unbedingt auf der Grundlage dieser „wesentlichen europäischen Auflagen“ bewertet werden. Es wird dabei insbesondere um die Auflagen im Hinblick auf die Sicherheit, die Klimaerwärmung und die Qualität der Innenluft gehen (Artikel 4 Absatz 3); die Liste ist jedoch nicht erschöpfend und kann abgeändert werden.

– den „wesentlichen territorialen Merkmalen“, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden und die der Begriffsbestimmung entsprechen, welche gegenwärtig im Entwurf der Kommission enthalten ist. Sofern sie an dem Ort, an dem der Hersteller sein Produkt auf den Markt bringen will, vorhanden sind, liefern sie die ergänzenden Elemente für die Bewertung der Leistung des betreffenden Produkts. Mit der Einführung der „wesentlichen europäischen Merkmale“ will die Berichterstatterin die Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung verstärken, indem ihr überall in Europa in Übereinstimmung mit bestimmten eindeutig festgelegten Elementen die gleiche Bedeutung gegeben wird.

2.5 – Schutz der Verbraucher/beruflichen Nutzer

LeistungserklärungUm die Bedeutung der erklärten Leistungen zu klären und die ordnungsgemäße Information der Verbraucher zu gewährleisten, ist es wichtig, dass in der Leistungserklärung der vorgesehene Verwendungszweck des Produkts sowie das für die Bewertung verwendete Testsystem genannt werden (Artikel 5 Absatz 2 und 19 Absatz 3 & Anhang III).

EG-Kennzeichen/nationale KennzeichenIn Erwartung einer Initiative der Kommission, die eine Stärkung des CE-Kennzeichens gestattet, ist es angebracht, an der Kompromissformulierung zu den nationalen Kennzeichen festzuhalten, die vom Europäischen Parlament und vom Rat im Zusammenhang mit dem „Warenpaket“ gebilligt wurde (Erwägung 30 und Artikel 7 Absatz 2).

Sprache der Dokumente – Die Nutzer der Bauprodukte müssen die Möglichkeit haben, über die Leistungserklärung in einer Sprache zu verfügen, die ihr Verständnis gestattet (Artikel 6 Absatz 4 und 13 Absatz 2).

Produktinfostellen Die Kommission schlägt vor, Produktinfostellen einzurichten, um den Unternehmen Informationen über die nationalen technischen Vorschriften zu geben, die für den Einbau, die Montage oder die Anbringung eines spezifischen Typs von Bauprodukt gelten. Es ist wichtig, dass die gelieferten Informationen ebenfalls die Widerspruchsmöglichkeiten umfassen, die den Herstellern im Falle eines Einspruchs gegen die während des Verfahrens für den Zugang zur CE-Kennzeichnung getroffene Entscheidung offenstehen. Es ist außerdem unerlässlich, dass die Produktinfostellen unabhängig von jedwedem Gremium bzw. jedweder Organisation sind, das bzw. die an den Verfahren für den Zugang zur CE-Kennzeichnung beteiligt ist (Artikel 9).

Spezifische Fälle: Bauunternehmen und/oder Handwerker sehen sich häufig veranlasst, selbst Produkte zu herzustellen und in ein Bauwerk einzufügen. Es empfiehlt sich, dass die CE‑Kennzeichnung in diesen besonderen Fällen nicht obligatorisch vorgeschrieben wird (Artikel 2 Absatz 5).

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (4.12.2008)

für den Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten
(KOM(2008)0311 – C6‑0203/2008 – 2008/0098(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Den Dover

KURZE BEGRÜNDUNG

Die Bauproduktherstellung ist hinsichtlich Produktionsvolumen und Beschäftigung eine der Schlüsselindustrien in Europa. Sie ist der größte gewerbliche Arbeitnehmer (mit etwa 12 Millionen direkten Arbeitsplätzen) und leistet mit über 20 000 verschiedenen Produkten einen bedeutenden Beitrag zum BIP. Allerdings wird die Entwicklung der Branche durch übermäßige Regulierung und unnötige Bürokratie behindert, was ein weniger als zufriedenstellendes Funktionieren des Binnenmarkts zur Folge hat.

Im Jahre 1989 wurde die Bauprodukte-Richtlinie (BPR) erlassen. Ihre wichtigste Zielvorgabe bestand darin, technische Handelshemmnisse innerhalb der Union zu beseitigen, indem bestehende nationale Normen und Zulassungen durch einen einzigen Katalog von europaweiten technischen Spezifikationen für Bauprodukte ersetzt wurden. Allerdings ließ die praktische Umsetzung der BPR mehrere Schwachstellen erkennen. Aufgrund einer unterschiedlichen nationalen Umsetzung, Durchführung und Auslegung konnten mit der BPR die Handelshemmnisse nur teilweise beseitigt werden. Außerdem verursachte die BPR belastende Verfahren und Verpflichtungen für die Hersteller, z.B. einen relativ langsamen und kostspieligen Prozess der CE-Kennzeichnung.

Im Mai 2008 veröffentlichte die Kommission ihren Vorschlag zur Ersetzung der derzeitigen BPR durch eine neue Verordnung, die BPV, die darauf ausgerichtet ist, alle verbleibenden ordnungsrechtlichen und technischen Hindernisse für den freien Verkehr von Bauprodukten in der EU zu beseitigen. Die BPV läuft nicht auf eine Änderung der gegenwärtigen Ausrichtung und der wichtigsten Elemente der BPR hinaus. Allerdings werden bestimmte Änderungen vorgeschlagen, um die Harmonisierung zu verbessern und die Interessen der KMU stärker zu berücksichtigen.

Ihr Verfasser begrüßt diesen Vorschlag, mit dem die Absicht verfolgt wird, den Binnenmarkt für Bauprodukte zu fördern und gleichzeitig der Industrie einen verlässlichen Rahmen für ihre Tätigkeit zu geben. Das Ziel der Verordnung sollte darin bestehen, das Vertrauen in die Leistungsgarantie von Bauprodukten zu erhöhen, die verfügbaren Optionen zu vereinfachen und zu präzisieren, die Verwendung der CE-Kennzeichnung auszuweiten und Innovatoren ebenso wie KMU Anreize zu geben.

Ihr Verfasser möchte drei spezifische Punkte hervorheben:

1. EU-Kennzeichnung

Es ist wichtig, den grundlegenden Unterschied zwischen Bauprodukten und anderen Produkten anzuerkennen: Bauprodukte sind „Zwischen“-Produkte, deren Endverwendung nicht vorhergesehen werden kann. Der Nutzer ist für die sichere Verwendung dieser Produkte in Übereinstimmung mit den nationalen Sicherheitsvorschriften verantwortlich. Damit der Nutzer beurteilen kann, ob die Verwendung eines Produkts sicher ist, ist es von größter Bedeutung, dass die Hersteller umfassende und zuverlässige Informationen über die Leistung ihrer Produkte liefern und dabei eine gemeinsame Fachsprache und harmonisierte Normen verwenden.

Indem die EU-Kennzeichnung für Produkte, die in Verkehr gebracht werden, verbindlich vorgeschrieben wird, wird eine gemeinsame Fachsprache geschaffen, die sich auf harmonisierte Normen stützt, damit die Hersteller die Leistung und die charakteristischen Merkmale ihrer Produkte angeben können. Dies ist der beste Schritt nach vorn, um einen wirklichen Binnenmarkt für Bauprodukte zu verwirklichen.

Es ist jedoch wichtig, dass die EU-Kennzeichnung genau, zuverlässig und glaubwürdig ist. In dieser Hinsicht könnte der Vorschlag verstärkt werden. Zuallererst sollten die verschiedenen Wege zum Erwerb einer EU-Kennzeichnung geklärt werden. Im gegenwärtigen Vorschlag gibt es zwei parallele Optionen: die Einhaltung der harmonisierten Normen oder eine so genannte Europäische Technische Bewertung (ETB). Ihr Verfasser ist der Auffassung, dass die Schaffung gleicher Ausgangsbedingungen, die Marktsicherheit und die Glaubwürdigkeit der EU-Kennzeichnung verstärkt werden, indem geklärt wird, welcher Weg – und wann – eingeschlagen werden sollte. Ein zweiter Punkt besteht darin, die Qualitätsgarantie zu steigern, die mit der CE-Kennzeichnung einhergeht. Der Verfasser begrüßt die Vorschläge zur Funktionsweise der notifizierten Stellen, die die Glaubwürdigkeit der CE-Kennzeichnung stärken werden. Allerdings könnte eine weitere Stärkung nützlich sein, um die vollständige Unabhängigkeit und Unparteilichkeit dieser Stellen sicherzustellen.

2. KMU

Mit dem Vorschlag werden vereinfachte Verfahren für Kleinstunternehmen und in ihrer Art einzigartige Produkte eingeführt. Die betreffenden Hersteller können (für nicht sicherheitskritische Produkte) das normale Verfahren durch eine leichtere Methode ersetzen, die so genannte Spezifische Technische Dokumentation (STD), bei der Testergebnisse anderer Hersteller oder die Ergebnisse so genannter Stufentests verwendet werden. Der Verfasser begrüßt diese Vorschläge, die die Wettbewerbsfähigkeit von Kleinunternehmen erhöhen und ihre Kostenbelastung erleichtern werden. Es ist jedoch wichtig, dass die Verbraucher über ein gleiches Niveau an Schutz im Hinblick auf die Sicherheit und die ökologische Unbedenklichkeit verfügen – unabhängig davon, welches Verfahren verwendet wird. Dies ist besonders wichtig angesichts der großen Zahl von Kleinunternehmen im Bausektor. Außerdem muss unbedingt festgestellt werden, dass diese Änderungen einen schnelleren Weg zur CE-Kennzeichnung für innovative Produkte schaffen könnten.

3. Nachhaltigkeit

Eine Neuerung im Vorschlag ist die spezifische Erwähnung der Nachhaltigkeit von Bauprodukten, die durch neue Basisanforderungen an Bauwerke erreicht werden soll, was bedeutet, dass die CE-Kennzeichnung einen Indikator zur Nachhaltigkeit des Produkts beinhalten könnte, wenn dieses Produkt vom Mitgliedstaat reguliert wird. Der Verfasser unterstützt diesen Vorschlag. Wenn die Recyclingfähigkeit, die Dauerhaftigkeit und die Verwendung von nachhaltigen Ressourcen abgedeckt werden, könnte dies ein nützlicher Bestandteil der Bemühungen um die Verwirklichung des übergeordneten Ziels der Bewältigung von Kohlendioxidemissionen und der Förderung von ökologischen Innovationen sein. Es ist wichtig, diese Verordnung mit bestehenden europäischen Normungsmaßnahmen wie den Technischen Ausschüssen 350 und 351 zu verknüpfen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie die Sicherheit von Menschen, Haustieren und Gütern nicht gefährden.

(1) Den Vorschriften der Mitgliedstaaten zufolge müssen Bauwerke so entworfen und ausgeführt werden, dass sie die Sicherheit von Menschen, Haustieren und Gütern nicht gefährden und dass die natürliche und die vom Menschen geschaffene Umwelt nicht beeinträchtigt werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Um Herstellern und Importeuren zur Bewertung der Leistung eines Bauprodukts, das sie in Verkehr bringen wollen, mehr Flexibilität zu gewähren, sollten sie eine Europäische Technische Bewertung auch dann beantragen dürfen, wenn das Produkt von einer harmonisierten Norm erfasst ist.

entfällt

Begründung

Wenn eine harmonisierte Norm vorhanden ist, besteht keine Notwendigkeit einer Europäischen Technischen Bewertung.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 37 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(37a) Es ist wichtig, die Basisanforderungen an Bauwerke durch „den nachhaltigen Einsatz natürlicher Ressourcen“ zu vervollständigen, bei dem Folgendem Rechnung getragen werden sollte:

 

(a) Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss dem Recycling zugeführt werden können.

 

(b) Das Bauwerk muss dauerhaft sein.

 

(c) Für das Bauwerk müssen umweltfreundliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden.

Begründung

Der Änderungsantrag bildet mit dem entsprechenden Änderungsantrag zu Anhang 1 Ziffer 7 eine Einheit. Grundsätzlich kann die Basisanforderung 7 „Nachhaltigkeit“ unterstützt werden. Solange keine europäischen Normen verfügbar sind, mit denen gezeigt wird, wie die detaillierten Anforderungen in den Buchstaben a), b) und c) erfüllt werden können (entsprechende Normen werden derzeit im Rahmen des CEN entwickelt), sollte die vorgeschlagene Liste von detaillierten Anforderungen in die Erwägung aufgenommen werden. In dieser Hinsicht sollte die Zuständigkeit von CEN als der Organisation, die für die Annahme harmonisierter Normen zuständig ist (Erwägung 13), berücksichtigt werden.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. „Nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasstes Bauprodukt“: ein Bauprodukt, dessen wesentliche Merkmale und dessen Leistung nicht vollständig anhand einer bestehenden harmonisierten Norm bewertet werden können, u.a. weil:

 

a) das Produkt nicht in den Geltungsbereich einer bestehenden harmonisierten Norm fällt;

 

b) das Produkt einer oder mehreren technischen Definitionen von charakteristischen Merkmalen, die in solchen harmonisierten Normen enthalten sind, nicht entspricht;

 

c) eines oder mehrere wesentliche Merkmale des Produkts nicht angemessen von solchen harmonisierten Normen erfasst werden, oder

 

d) eine oder mehrere Testmethoden, die zur Bewertung der Leistung des Produkts erforderlich sind, fehlen oder nicht einsetzbar sind.

Begründung

Die Begriffsbestimmung ist erforderlich, um zu präzisieren, für welche Produkte eine Europäische Technische Bewertung beantragt werden kann. Unter diese Begriffsbestimmung werden überwiegend innovative Produkte fallen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Harmonisierte technische Spezifikationen“: harmonisierte Normen und Europäische Bewertungsdokumente.

4. Harmonisierte technische Spezifikationen“: harmonisierte Normen (auch mittels einer Spezifischen Technischen Dokumentation) und Europäische Bewertungsdokumente.

Begründung

All diese Optionen stellen harmonisierte technische Spezifikationen dar.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

12a. „Technische Bewertungsstelle“: eine von einem Mitgliedstaat zur Mitwirkung an der Entwicklung von Europäischen Bewertungsdokumenten und zur Bewertung der Leistung der wesentlichen Merkmale von Bauprodukten, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm in Produktbereichen nach Anhang IV erfasst werden, benannte Stelle;

Begründung

Technische Bewertungsstellen wirken an der Entwicklung von Europäischen Bewertungsdokumenten mit, führen Bewertungen durch und stellen Europäische Technische Bewertungen für Produkte aus, die nicht von harmonisierten Normen erfasst werden (überwiegend innovative Produkte).

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

13a. „Spezifische Technische Dokumentation“: eine spezifische Dokumentation, mit der auf vereinfachte Weise die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den anwendbaren Anforderungen nachgewiesen wird;

Begründung

Kleinstunternehmen können das geltende System für die Bewertung der erklärten Leistung eines Bauprodukts durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14a. „Bausatz“: ein Bauprodukt, das aus mindestens zwei getrennten Bestandteilen besteht, die miteinander verbunden werden müssen, um auf Dauer in das Bauwerk installiert zu werden;

Begründung

Eine Bestimmung des Begriffs „Bausatz“ ist erforderlich, um kreativen Auslegungen vorzubeugen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14b. „notifizierende Behörde“: eine von einem Mitgliedstaat benannte Stelle, die die Verfahren, die für die Bewertung und die Notifizierung von notifizierten Stellen gemäß Artikel 30 erforderlich sind, festlegt und durchführt;

Begründung

Notifizierende Behörden sind Gegenstand der Artikel 30, 31 und 32 in Kapitel VII.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 14 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

14c. „Notifizierte Stelle“: eine notifizierte Leistungsbewertungsstelle, die die in Artikel 33 festgelegten Anforderungen erfüllt;

Begründung

Notifizierte Stellen sind Gegenstand der Artikel 33 bis 45 einschließlich in Kapitel VII.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Nummer 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

20. „Lebenszyklus“: die aufeinanderfolgenden und gekoppelten Phasen eines Produktlebens von der Beschaffung der Rohstoffe oder der Gewinnung aus natürlichen Ressourcen bis zur Entsorgung.

20. „Lebenszyklus“ eines Produkts: die aufeinanderfolgenden und gekoppelten Phasen, von der Gewinnung der Rohstoffe über die Verarbeitung, den Einbau und die Nutzung bis zur möglichen erneuten Verarbeitung bzw. bis zur Entsorgung.

Begründung

Zur Definition eines Begriffs darf nicht der Begriff selbst herangezogen werden.

Der „Lebenszyklus“ eines Produkts muss mit Blick auf die maximale Nutzungsdauer des Bauprodukts sowie die Frage betrachtet werden, ob die Verwendung von Produkten aus Rohstoffen, die zur Neige gehen, wirklich angemessen ist. Ferner ist die Möglichkeit zu berücksichtigen, dass Bauprodukte, die in den einzelnen Herstellungsphasen eine Umweltgefahr darstellen, beseitigt werden müssen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 - Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Für das Bauprodukt gilt eine harmonisierte Norm oder es wurde eine Europäische Technische Bewertung dafür ausgestellt, und

a) Für das Bauprodukt gilt eine harmonisierte Norm (auch mittels einer Spezifischen Technischen Dokumentation) oder es wurde eine Europäische Technische Bewertung dafür ausgestellt, und

Begründung

Alle vorstehend genannten Wege zur Erlangung der EU-Kennzeichnung sind gangbar.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die vom Hersteller oder Importeur ausgestellte Leistungserklärung präzise und zuverlässig ist.

3. Die Mitgliedstaaten gehen davon aus, dass die vom Hersteller oder Importeur ausgestellte Leistungserklärung präzise und zuverlässig ist. Der Hersteller bzw. der Importeur sind für die Übereinstimmung des Bauprodukts mit der erklärten Leistung verantwortlich.

Begründung

Mit dieser Klärung wird jedweder Zweifel an der Verantwortung für die Übereinstimmung des Produkts mit der erklärten Leistung beseitigt.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Leistungserklärung enthält folgende Informationen:

2. Die Leistungserklärung enthält folgende Informationen:

a) Produkttyp, für den sie erstellt wird;

a) Produkttyp, für den sie erstellt wird;

b) die Liste der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, für die die Leistung erklärt wird, sowie die Leistungsstufen oder –klassen;

b) die Liste der wesentlichen Merkmale des Bauprodukts, wie sie in harmonisierten technischen Spezifikationen für das Bauprodukt festgelegt sind, sowie für jedes wesentliche Merkmal entweder die erklärten Leistungsgrade, -stufen oder ‑klassen oder eine Bestätigung "keine Leistung festgestellt";

c) die Fundstelle der harmonisierten Norm, des Europäischen Bewertungsdokuments oder der Spezifischen Technischen Dokumentation, die zur Bewertung der einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde.

c) die Fundstelle, den Titel und das Datum der Ausgabe der harmonisierten Norm, des Europäischen Bewertungsdokuments oder der Spezifischen Technischen Dokumentation, die zur Bewertung der einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde.

 

d) den allgemeinen beabsichtigen Verwendungszweck, wie er in der einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikation festgelegt ist;

 

e) das System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit.

Begründung

Der Hersteller sollte alle Produktinformationen verfügbar machen, die sich auf die harmonisierte technische Spezifikation beziehen. Der allgemeine „beabsichtigte Verwendungszweck“ hängt in vielen Fällen unmittelbar mit der Wahl des Systems der Konformitätsbewertung zusammen und sollte deshalb für den Konstrukteur, den Auftragnehmer und die für die Marktaufsicht zuständigen Behörden klar sichtbar sein.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Inhalt der Leistungserklärung gemäß von der Kommission festgelegten Bedingungen auf einer Website zur Verfügung gestellt werden.

3. Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kann der Inhalt der Leistungserklärung zusätzlich auf elektronischem Wege bereitgestellt werden.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

 

Begründung

Die Verwendung einer Webseite zur Abgabe einer Leistungserklärung für ein Bauprodukt sollte möglich sein. Es wäre möglich, sehr viel mehr zusätzliche und detaillierte Informationen in sämtlichen Sprachen der Länder zu liefern, in denen das Produkt in Verkehr gebracht werden könnte.

Wir schlagen vor, auf dem Produkt oder auf der Verpackung die drei folgenden Informationselemente zu liefern: CE-Logo, eine Fundstelle, die die Rückverfolgbarkeit und unzweideutige Identifizierung des betreffenden Produkts sicherstellt, und die Anschrift, unter der die vollständigen Informationen – einschließlich technischer Details – gefunden werden können.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten führen keine nationalen Maßnahmen ein bzw. ziehen jegliche Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung als die CE-Kennzeichnung zurück.

Die Mitgliedstaaten führen keine nationalen Maßnahmen ein und ziehen jegliche Bezugnahme auf eine andere Konformitätskennzeichnung als die CE-Kennzeichnung zurück.

Begründung

Die Rationalisierung des Systems für die Produktkennzeichnung ist wichtig, um den Nutzern Garantien zu geben und Ungewissheiten zu beseitigen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten verbieten oder behindern auf ihrem Hoheitsgebiet oder in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen, wenn die Anforderungen an diese Verwendung in dem betreffenden Mitgliedstaat der erklärten Leistung entsprechen.

3. Die Mitgliedstaaten verbieten oder behindern auf ihrem Hoheitsgebiet oder in ihrem Zuständigkeitsbereich nicht die Bereitstellung auf dem Markt oder die Verwendung von Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung tragen.

Begründung

Ein korrekt mit der CE-Kennzeichnung versehenes Produkt mit einer Leistungserklärung sollte ungeachtet geltender nationaler Vorschriften ungehindert auf den europäischen Markt verbracht und auf diesem Markt in Umlauf gebracht werden können.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

In sämtlichen Fällen wird die CE-Kennzeichnung zusammen mit der Leistungserklärung elektronisch gespeichert und ist für den Kunden zugänglich.

Begründung

Die Maßnahme ist notwendig, um Gewissheit zu geben, einen leichten Zugang zu gewähren und die Verwendung der modernsten Kommunikationsmethoden zu fördern.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung werden die letzten beiden Ziffern des Jahres, in dem die CE-Kennzeichnung angebracht wurde, der Name oder das Kennzeichen des Herstellers, die einmalige Kennnummer des Bauprodukts sowie die Nummer der Leistungserklärung angeführt.

3. Zusätzlich zu der CE-Kennzeichnung werden der Name oder das Kennzeichen des Herstellers, die einmalige Kennnummer des Bauprodukts, die Nummer der Leistungserklärung, der Titel der in der Leistungserklärung in Bezug genommenen technischen Spezifikation sowie der allgemeine beabsichtigte Verwendungszweck angeführt.

Begründung

In diesem Artikel werden diejenigen Produktinformationen festgelegt, die auf dem Bauprodukt aufgeklebt/aufgedruckt werden. Wie bisher sollten die für die Verwendung des Bauproduktes wichtigsten Informationen direkt auf das Produkt aufgeklebt/aufgedruckt und nicht nur auf Beiblättern („Leistungserklärungen“) angegeben werden. Bauprodukte lassen sich nicht anhand einer einmaligen Kennnummer identifizieren und einbauen. Die Angabe des allgemeinen beabsichtigten Verwendungszwecks auf der CE-Kennzeichnung wäre eine nützliche Information für die Produktnutzer, ohne dass ein beträchtlicher bürokratischer Aufwand auferlegt wird

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Bewertung und Konformitätsbescheinigung

Begründung

An der bestehenden Formulierung „Konformitätsbescheinigung“ sollte festgehalten werden. Der neue Wortlaut würde nur Verwirrung auf den Märkten schaffen und würde ein hohes Maß an überflüssigem Verwaltungsaufwand und unnötigen Kosten verursachen.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 19 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Bewertung und die Überprüfung der Beständigkeit der erklärten Leistung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale werden gemäß einem der in Anhang V dargelegten Systeme durchgeführt.

1. Die Bewertung und die Konformitätsbescheinigung von Bauprodukten in Bezug auf ihre wesentlichen Merkmale werden gemäß einem der in Anhang V dargelegten Systeme durchgeführt.

Begründung

An der bestehenden Formulierung „Konformitätsbescheinigung“ sollte festgehalten werden. Der neue Wortlaut würde nur Verwirrung auf den Märkten schaffen und würde ein hohes Maß an überflüssigem Verwaltungsaufwand und unnötigen Kosten verursachen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Europäisches Bewertungsdokument

Europäische Technische Bewertung

1. Beantragt ein Hersteller oder Importeur eine Europäische Technische Bewertung, wird das entsprechende Europäische Bewertungsdokument von der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Organisation Technischer Bewertungsstellen gemäß dem in Anhang II beschriebenen Verfahren angenommen.

1. Die Europäische Technische Bewertung (ETB) wird von einer Technischen Bewertungsstelle für jedes Bauprodukt, das nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst wird, auf Antrag eines Herstellers oder Importeurs auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments (EBD) gemäß dem in Anhang II beschriebenen Verfahren ausgestellt.

2. In dem Europäischen Bewertungsdokument legt die in Artikel 25 Absatz 1 genannte Organisation Technischer Bewertungsstellen die Methoden und die Kriterien zur Bewertung der Leistung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale des Bauprodukts fest, die die vom Hersteller beabsichtigte Verwendung betreffen.

2. Die Kommission legt das Format der ETB fest.

3. In dem Europäischen Bewertungsdokument legt die in Artikel 25 Absatz 1 genannte Organisation Technischer Bewertungsstellen die anzuwendende spezielle werkseigene Produktionskontrolle fest und berücksichtigt dabei die besonderen Bedingungen im Fertigungsprozess des betreffenden Bauprodukts.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

Begründung

Die Europäische Technische Bewertung geht dem Europäischen Technischen Bewertungsdokument voraus; deshalb wird die Europäische Technische Bewertung im vorliegenden Artikel behandelt und das Europäische Bewertungsdokument im nachfolgenden Artikel. Die Europäische Technische Bewertung findet auf Bauprodukte Anwendung, die nicht vollständig von harmonisierten Standards (überwiegend innovative Produkte) erfasst werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Europäische Technische Bewertung

Europäisches Bewertungsdokument

1. Die Europäische Technische Bewertung für ein Bauprodukt wird auf Antrag eines Herstellers oder Importeurs von einer Technischen Bewertungsstelle auf der Grundlage eines Europäischen Bewertungsdokuments gemäß dem in Anhang II beschriebenen Verfahren ausgestellt.

1. Beantragt ein Hersteller oder ein Importeur eines Bauprodukts, das nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst wird, eine Europäische Technische Bewertung, wird das Europäische Bewertungsdokument von der in Artikel 25 Absatz 1 genannten Organisation Technischer Bewertungsstellen gemäß dem in Anhang II beschriebenen Verfahren angenommen.

2. Die Kommission legt das Format der Europäischen Technischen Bewertung fest.

2. In dem Europäischen Bewertungsdokument legt die in Artikel 25 Absatz 1 genannte Organisation Technischer Bewertungsstellen die Methoden und die Kriterien zur Bewertung der Leistung in Bezug auf diejenigen wesentlichen Merkmale des nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfassten Bauprodukts fest, die die vom Hersteller beabsichtigte Verwendung betreffen.

Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

3. In dem Europäischen Bewertungsdokument legt die in Artikel 25 Absatz 1 genannte Organisation Technischer Bewertungsstellen die anzuwendende spezifische werkseigene Kontrolle fest und berücksichtigt dabei die besonderen Bedingungen im Prozess der Fertigung des betreffenden Bauprodukts.

Begründung

Die Europäische Technische Bewertung und das Europäische Bewertungsdokument sind für Bauprodukte zu verwenden, die nicht vollständig von harmonisierten Normen erfasst werden (überwiegend innovative Produkte).

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 - Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) Das Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, gehört zum selben Produkttyp wie ein anderes Bauprodukt, das von einem anderen Hersteller hergestellt wird und bereits gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft wurde. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen Produkts zu erstellen.

b) Das Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, gehört zum selben Produkttyp wie ein anderes Bauprodukt, das von einem anderen Hersteller hergestellt wird und bereits gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft wurde. Wenn diese Bedingungen erfüllt und anwendbar sind, nachdem die Spezifische Technische Dokumentation von der einschlägigen Zertifizierungsstelle gemäß Anhang V überprüft worden ist, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse dieses anderen Produkts zu erstellen.

Begründung

Dieses Verfahren erlaubt die Anwendung des Grundsatzes der Durchführung von Stufentests, mit denen man Zeit und Kosten spart.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 - Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) Das Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ist ein System, das aus Bauteilen besteht, die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat. Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse des an ihn abgegebenen Systems oder Bauteils zu erstellen.

c) Das Bauprodukt, das er in Verkehr bringt, ist ein System, das aus Bauteilen besteht, die er ordnungsgemäß entsprechend der präzisen Anleitung des System- oder Bauteileanbieters montiert, der das System oder Bauteil bereits im Hinblick auf eines oder mehrere seiner wesentlichen Merkmale gemäß der jeweiligen harmonisierten technischen Spezifikation geprüft hat. Wenn diese Bedingungen erfüllt und anwendbar sind, nachdem die Spezifische Technische Dokumentation von der einschlägigen Zertifizierungsstelle gemäß Anhang V überprüft worden ist, ist der Hersteller berechtigt, die Leistungserklärung auf der Grundlage aller oder eines Teils der Prüfergebnisse des an ihn abgegebenen Systems oder Bauteils zu erstellen.

Begründung

Dieses Verfahren gestattet es einem Hersteller, unnötige Kosten und Verzögerungen zu vermeiden, indem von Systemanbieter erzielte Testergebnisse – vorbehaltlich der dargelegten Schutzvorkehrungen – verwendet.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Der Hersteller ist weiterhin dafür verantwortlich, dass das Produkt mit sämtlichen Leistungserklärungen entsprechend den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen übereinstimmt.

Begründung

Dieses Verfahren gestattet es einem Hersteller, unnötige Kosten und Verzögerungen zu vermeiden, indem er vom Systemanbieter erzielte Testergebnisse – vorbehaltlich der dargelegten Schutzvorkehrungen – verwendet.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat.

Der Hersteller darf die von einem anderen Hersteller oder Systemanbieter gewonnenen Prüfergebnisse erst dann verwenden, wenn er die Genehmigung des betreffenden Herstellers, der für Genauigkeit, Zuverlässigkeit und Stabilität dieser Prüfergebnisse verantwortlich bleibt, eingeholt hat.

Begründung

Es soll präzisiert werden, dass auch von dem Systemanbieter erzielte Testergebnisse – vorbehaltlich der dargelegten Schutzvorkehrungen – verwendet werden dürfen.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Kleinstunternehmen können das für die Bewertung der erklärten Leistung von Bauprodukten anzuwendende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen. Anhand der Spezifischen Technischen Dokumentation wird die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen.

1. Kleinstunternehmen können das für die Bewertung der erklärten Leistung von Bauprodukten anzuwendende System durch eine Spezifische Technische Dokumentation ersetzen, wenn die harmonisierte Norm keine spezifischen Methoden für Kleinstunternehmen zur Angabe und Bewertung der Leistung enthält. Anhand der Spezifischen Technischen Dokumentation wird die Übereinstimmung des Bauprodukts mit den geltenden Anforderungen nachgewiesen.

Begründung

Die Spezifische Technische Dokumentation sollte nur dann zur Anwendung kommen, wenn die harmonisierten Produktnormen keine angemessenen Methoden für Kleinstunternehmen enthalten.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Das vereinfachte Verfahren nach Absatz 1 soll ein gleichwertiges Schutzniveau für die Gesundheit und Sicherheit von Personen bzw. in Bezug auf andere Aspekte von öffentlichem Interesse wie die Umwelt und die Einsatztauglichkeit gewährleisten.

Begründung

Es ist unbedingt wichtig, dass die Verwendung der Spezifischen Technischen Dokumentation durch Kleinstunternehmen nicht dazu führt, dass das Schutzniveau für die Gesundheit und die Sicherheit bzw. in Bezug auf andere Aspekte von öffentlichem Interesse wie die Umwelt und die Einsatztauglichkeit gesenkt wird.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Kommission erstellt [fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung] einen Bericht über die Anwendung dieses Artikels, wobei sie unter anderem prüft, ob seine Anwendung auf andere Unternehmen ausgeweitet werden könnte.

 

Die Kommission unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit geeignete Legislativvorschlägen.

Begründung

Die Zweckmäßigkeit einer Ausweitung der Verwendung der Spezifischen Technischen Dokumentation auf andere Unternehmen sollte erwogen werden, sobald die Vorzüge für die Industrie und die Kleinstunternehmen nachgewiesen worden sind.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 49 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 49a

 

Leitlinien

 

Die Kommission arbeitet für die Marktaufsichtsbehörden spezifische Leitlinien zu Bauprodukten aus. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäß dem Regelungsverfahren mit Kontrolle nach Artikel 51 Absatz 2 erlassen.

Begründung

Die Vorschriften in Kapitel VIII gestatten den nationalen Marktaufsichtsbehörden ein Tätigwerden, das mehr oder weniger streng ausfallen kann, und tragen den spezifischen Erfordernissen der Marktaufsicht für Bauprodukte nicht ausreichend Rechnung. Im Vergleich zu anderen Produkten sollte sich die Marktaufsicht für Bauprodukte – neben der formalen Nichteinhaltung – auf die Prüfung konzentrieren, ob das Bauprodukt die erklärten Leistungen erreicht oder nicht.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Ziffer 3 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es weder die Hygiene noch die Gesundheit der Bewohner und der Anwohner gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg weder bei Errichtung noch bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse übermäßig stark auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:

Das Bauwerk muss derart entworfen und ausgeführt sein, dass es weder die Hygiene noch die Gesundheit der Arbeiter, der Bewohner und der Anwohner gefährdet und sich über seine gesamte Lebensdauer hinweg bei Errichtung oder bei Nutzung oder Abriss insbesondere durch folgende Einflüsse nur eingeschränkt auf die Umweltqualität oder das Klima auswirkt:

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Ziffer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird.

Das Bauwerk und seine Anlagen und Einrichtungen für Heizung, Kühlung, Beleuchtung und Lüftung müssen derart entworfen und ausgeführt sein, dass unter Berücksichtigung der klimatischen Gegebenheiten des Standortes der Energieverbrauch bei seiner Nutzung gering gehalten und ein ausreichender Wärmekomfort der Bewohner gewährleistet wird. Die Bauprodukte sollen ferner energieeffizient sein; sie sollen während ihres Lebenszyklus möglichst wenig Energie verbrauchen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Ziffer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden und Folgendes gewährleistet ist:

Das Bauwerk muss derart entworfen, errichtet und abgerissen werden, dass die natürlichen Ressourcen nachhaltig genutzt werden.

a) Das Bauwerk, seine Baustoffe und Teile müssen nach dem Abriss recycelt werden können.

 

b) Das Bauwerk muss dauerhaft sein.

 

c) Für das Bauwerk müssen umweltfreundliche Rohstoffe und Sekundärbaustoffe verwendet werden.

 

Begründung

Es sollte berücksichtigt werden, dass in den Technischen Komitees von CEN bereits Arbeiten zu Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Gebäuden/Produkten und zu gefährlichen Stoffen in Produkten im Gange sind. Jedweder Schritt, der in diese Richtung hin unternommen wird, sollte im Einklang mit bestehenden einschlägigen Auflagen wie z. B. der Rahmenrichtlinie über Abfall und REACH stehen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang I – Ziffer 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. Bestehende Mandate zur Festlegung harmonisierter europäischer Normen werden berücksichtigt. Das entsprechende CEN-Komitee entwickelt Normen zur Klärung der Basisanforderung 7 an Bauwerke „Nachhaltigkeit“.

Begründung

Grundsätzlich kann die Basisanforderung 7 „Nachhaltigkeit“ unterstützt werden. Solange keine europäischen Normen verfügbar sind, mit denen gezeigt wird, wie die ausführlichen Anforderungen in den Buchstaben a), b) und c) erfüllt werden können (entsprechende Normen werden derzeit im Rahmen des CEN entwickelt), sollte die Zuständigkeit von CEN als der Organisation, die für den Erlass harmonisierter Normen zuständig ist, berücksichtigt werden (wie in Erwägung 13 ausgeführt).

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II - Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verfahren zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments und zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung

Verfahren zur Annahme eines Europäischen Bewertungsdokuments und zur Ausstellung einer Europäischen Technischen Bewertung für Bauprodukte, die nicht oder nicht vollständig von einer harmonisierten Norm erfasst werden

Begründung

Die Europäische Technische Bewertung und das Europäische Bewertungsdokument sind für Bauprodukte zu verwenden, die nicht vollständig von harmonisierten Normen (überwiegend innovative Produkte) erfasst werden.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang II – Ziffer 2.2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2.2. Die zuständige Technische Bewertungsstelle arbeitet mit dem Hersteller zusammen, um die betreffenden Angaben über das Produkt und seinen Verwendungszweck zu erhalten. Die zuständige Technische Bewertungsstelle teilt dem Hersteller mit, ob das Produkt ganz oder teilweise unter eine andere harmonisierte technische Spezifikation fällt. Die zuständige Technische Bewertungsstelle erstellt daraufhin einen ersten Vertrag, der mit dem Hersteller abzuschließen ist und in dem die Bedingungen für die Ausarbeitung des Arbeitsprogramms festgelegt sind.

2.2. Die zuständige Technische Bewertungsstelle arbeitet mit dem Hersteller zusammen, um die betreffenden Angaben über das Produkt und seinen Verwendungszweck zu erhalten. Die zuständige Technische Bewertungsstelle teilt dem Hersteller mit, ob das Produkt ganz oder teilweise unter eine andere harmonisierte technische Spezifikation fällt. Die zuständige Technische Bewertungsstelle erstellt daraufhin einen ersten Vertrag, der mit dem Hersteller abzuschließen ist und in dem die Bedingungen für die Ausarbeitung des Arbeitsprogramms und das einzuhaltende wahrscheinliche Programm (mit vereinbarten spezifischen Zeiträumen für jeden einzelnen Vertrag) festgelegt sind.

Begründung

Die in das Arbeitsprogramm aufzunehmenden Zeiträume werden von der Technischen Bewertungsstelle und dem Hersteller als Teil des Vertrags vereinbart.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Ziffer 7 – Einleitung

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Leistungserklärung (Liste, Stufen oder Klassen sowie Verweis auf die entsprechende harmonisierte technische Spezifikation/Spezifische Technische Dokumentation, die zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde)

Leistungserklärung (Liste, Stufen oder Klassen sowie Verweis auf die entsprechende harmonisierte technische Spezifikation (harmonisierte Norm (auch über ein(e) Spezifische Technische Dokumentation/Europäisches Bewertungsdokument), die zur Bewertung der Leistung in Bezug auf die einzelnen wesentlichen Merkmale verwendet wurde)

Begründung

Es ist wichtig, genau zu präzisieren, welche verschiedenen Wege zu harmonisierten technischen Spezifikationen und zur CE-Kennzeichnung führen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang III – Ziffer 7 – Tabelle – letzte Spalte

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Fundstelle der harmonisierten technischen Spezifikation / der Spezifischen Technischen Dokumentation

Fundstelle der harmonisierten technischen Spezifikation (harmonisierten Norm (auch mittels der Spezifischen Technischen Dokumentation)/des Europäischen Bewertungsdokuments)

Begründung

Es ist wichtig, genau zu präzisieren, welche verschiedenen Wege zu harmonisierten technischen Spezifikationen und zur CE-Kennzeichnung führen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit

Bewertung und Konformitätsbescheinigung

Begründung

An der bestehenden Formulierung „Konformitätsbescheinigung“ sollte festgehalten werden. Der neue Wortlaut würde nur Verwirrung auf den Märkten verursachen und würde ein hohes Maß an überflüssigem Verwaltungsaufwand und unnötigen Kosten schaffen.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Ziffer 1 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. SYSTEME ZUR BEWERTUNG UND ÜBERPRÜFUNG DER LEISTUNGSBESTÄNDIGKEIT

1. SYSTEME ZUR BEWERTUNG UND KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG

Begründung

An der bestehenden Formulierung „Konformitätsbescheinigung“ sollte festgehalten werden. Der neue Wortlaut würde nur Verwirrung auf den Märkten verursachen und würde ein hohes Maß an überflüssigem Verwaltungsaufwand und unnötigen Kosten schaffen.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Ziffer 1.1 – einleitender Satz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.1. System 1 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.1. System 1+ – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

Begründung

Das neue System der Nummerierung könnte Verwirrung unter den Verbrauchern stiften und überflüssigen Verwaltungsaufwand und unnötige Kosten verursachen. Wir akzeptieren das neue eingeschränkte System, doch um Verwirrung vorzubeugen, möchten wir anregen, an der bestehenden Nummerierung nach Leitlinie K festzuhalten.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Ziffer 1.2 – einleitender Satz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.2. System 2 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.2. System 1 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

Begründung

Das neue System der Nummerierung könnte Verwirrung unter den Verbrauchern stiften und überflüssigen Verwaltungsaufwand und unnötige Kosten verursachen. Wir akzeptieren das neue eingeschränkte System, doch um Verwirrung zu vermeiden, möchten wir anregen, an der bestehenden Nummerierung nach Leitlinie K festzuhalten.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Ziffer 1.3 – einleitender Satz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.3. System 3 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.3. System 2+ – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

Begründung

Das neue System der Nummerierung könnte Verwirrung unter den Verbrauchern stiften und überflüssigen Verwaltungsaufwand und unnötige Kosten verursachen. Wir akzeptieren das neue eingeschränkte System, doch um Verwirrung vorzubeugen, möchten wir anregen, an der bestehenden Nummerierung nach Leitlinie K festzuhalten.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Ziffer 1.4 – einleitender Satz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.4. System 4 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.4. System 3 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

Begründung

Das neue System der Nummerierung könnte Verwirrung unter den Verbrauchern stiften und überflüssigen Verwaltungsaufwand und unnötige Kosten verursachen. Wir akzeptieren das neue eingeschränkte System, doch um Verwirrung vorzubeugen, möchten wir anregen, an der bestehenden Nummerierung nach Leitlinie K festzuhalten.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Anhang V – Ziffer 1.5 – einleitender Satz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.5. System 5 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

1.5. System 4 – Leistungserklärung des Herstellers in Bezug auf die wesentlichen Merkmale des Produkts auf folgender Grundlage:

Begründung

Das neue System der Nummerierung könnte Verwirrung unter den Verbrauchern stiften und überflüssigen Verwaltungsaufwand und unnötige Kosten verursachen. Wir akzeptieren das neue eingeschränkte System, doch um Verwirrung vorzubeugen, möchten wir anregen, an der bestehenden Nummerierung nach Leitlinie K festzuhalten.

VERFAHREN

Titel

Harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0311 – C6-0203/2008 – 2008/0098(COD)

Federführender Ausschuss

IMCO

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

4.6.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Den Dover

22.8.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

18.9.2008

3.11.2008

 

 

Datum der Annahme

2.12.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

38

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Jan Březina, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Dragoş Florin David, Den Dover, Nicole Fontaine, Adam Gierek, Norbert Glante, David Hammerstein, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Ján Hudacký, Werner Langen, Anne Laperrouze, Pia Elda Locatelli, Eluned Morgan, Antonio Mussa, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Aldo Patriciello, Miloslav Ransdorf, Vladimír Remek, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Britta Thomsen, Patrizia Toia, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Adina-Ioana Vălean

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Gabriele Albertini, Alexander Alvaro, Pierre Pribetich, John Purvis, Silvia-Adriana Ţicău, Vladimir Urutchev

VERFAHREN

Titel

Harmonisierte Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0311 – C6-0203/2008 – 2008/0098(COD)

Datum der Konsultation des EP

23.5.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

4.6.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

4.6.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Catherine Neris

3.6.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

15.7.2008

9.9.2008

20.10.2008

15.12.2008

Datum der Annahme

11.2.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

0

13

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mogens Camre, Charlotte Cederschiöld, Gabriela Creţu, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Martí Grau i Segú, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Anna Hedh, Edit Herczog, Pierre Jonckheer, Kurt Lechner, Lasse Lehtinen, Toine Manders, Catiuscia Marini, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Catherine Neris, Bill Newton Dunn, Zita Pleštinská, Karin Riis-Jørgensen, Giovanni Rivera, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Eva-Britt Svensson, Jacques Toubon, Bernadette Vergnaud, Barbara Weiler, Marian Zlotea

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Emmanouil Angelakas, André Brie, Colm Burke, Giles Chichester, Magor Imre Csibi, Joel Hasse Ferreira, Filip Kaczmarek, Syed Kamall, Manuel Medina Ortega, José Ribeiro e Castro, Olle Schmidt

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Klaus-Heiner Lehne, Manolis Mavrommatis

Datum der Einreichung

18.2.2009