BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

18.2.2009 - (KOM(2008)0464 – C6‑0281/2008 – 2008/0157(COD)) - ***I

Rechtsausschuss
Berichterstatter: Brian Crowley

Verfahren : 2008/0157(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0070/2009

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

(KOM(2008)0464 – C6‑0281/2008 – 2008/0157(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0464),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 sowie Artikel 47 Absatz 2, Artikel 55 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0281/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie, des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz und des Ausschusses für Kultur und Bildung (A6‑0070/2009),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Ausübende Künstler beginnen ihre Laufbahn relativ jung, so dass ihre Darbietungen bei der derzeitigen Schutzdauer von 50 Jahren für auf Tonträgern aufgezeichnete Darbietungen und für Tonträger gegen Ende ihres Lebens häufig nicht mehr geschützt sind. Deshalb entsteht für ausübende Künstler am Ende ihres Lebens eine Einkommenslücke. Zudem helfen können sie sich häufig nicht auf ihre Rechte stützen, um eine zweifelhafte Verwertung ihrer Darbietungen während ihres Lebens zu verhindern oder einzuschränken.

(5) Ausübende Künstler beginnen ihre Laufbahn relativ jung, so dass ihre Darbietungen bei der derzeitigen Schutzdauer von 50 Jahren für die Aufzeichnung von Darbietungen gegen Ende ihres Lebens häufig nicht mehr geschützt sind. Deshalb entsteht für ausübende Künstler am Ende ihres Lebens eine Einkommenslücke. Zudem helfen können sie sich häufig nicht auf ihre Rechte stützen, um eine zweifelhafte Verwertung ihrer Darbietungen während ihres Lebens zu verhindern oder einzuschränken.

Begründung

Der kreative Beitrag aller ausübenden Künstler sollte anerkannt werden und sich in der Abänderung der Richtlinie widerspiegeln. Zu diesem Zweck ist der Anwendungsbereich des Vorschlags dahingehend zu erweitern, dass die audiovisuellen Künstler auch von der verlängerten Schutzdauer profitieren können. Daher wird vorgeschlagen, nicht länger zwischen der Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger oder auf andere Art und Weise zu unterscheiden. (Steht im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/116/EG.)

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Die Kommission sollte ein Verfahren zur Folgenabschätzung der Lage des europäischen audiovisuellen Sektors einleiten, um zu prüfen, ob ein Bedarf an einer Verlängerung der Schutzdauer der Urheberrechte von Herstellern und Rundfunk- und Fernsehsendern im audiovisuellen Sektor besteht; dieses Verfahren sollte bis zum 1. Januar 2010 abgeschlossen sein, so dass ein Vorschlag für eine neue Richtlinie vor Juni 2010 vorgelegt werden kann;

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Kommission sollte dafür sorgen, dass ausübende Künstler und Studiomusiker nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit Dritten, wie z.B. Plattenfirmen, verpflichtet werden, diesen Dritten die Einnahmen zu übertragen, die sich aus der Verlängerung der Schutzdauer von 50 auf 95 Jahre ergeben;

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Ausübende Künstler, die eine vertragliche Beziehung mit einem Tonträgerhersteller eingehen, müssen diesem in der Regel ihre ausschließlichen Rechte für Vervielfältigung, Vertrieb, Vermietung und Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen übertragen. Im Ausgleich dafür erhalten die ausübenden Künstler einen Vorschuss auf Lizenzgebühren, weitere Zahlungen aber erst dann, wenn der Tonträgerhersteller den Vorschuss wieder hereingeholt und alle vertraglich festgelegten Abzüge vorgenommen hat. Ausübende Künstler, die andere Künstler begleiten und in der Regel nicht unter den Mitwirkenden aufgeführt werden, („nicht namentlich genannte ausübende Künstler“) übertragen ihre ausschließlichen Rechte gegen eine einmalige Zahlung (nicht wiederkehrende Vergütung).

(8) Ausübende Künstler, die eine vertragliche Beziehung mit einem Tonträgerhersteller eingehen, müssen diesem in der Regel ihre ausschließlichen Rechte für Vervielfältigung, Vertrieb, Vermietung und Zugänglichmachung von Aufzeichnungen ihrer Darbietungen übertragen. Im Ausgleich dafür erhalten die ausübenden Künstler einen Vorschuss auf Lizenzgebühren, weitere Zahlungen aber erst dann, wenn der Tonträgerhersteller den Vorschuss wieder hereingeholt und alle vertraglich festgelegten Abzüge vorgenommen hat. Ausübende Künstler, die andere Künstler begleiten und in der Regel nicht unter den Mitwirkenden aufgeführt werden, („nicht namentlich genannte ausübende Künstler“) sowie einige sonstige ausübende Künstler, die unter den Mitwirkenden aufgeführt werden („namentlich genannte Interpreten“), übertragen ihre ausschließlichen Rechte gegen eine einmalige Zahlung (nicht wiederkehrende Vergütung).

Begründung

Einige ausübende Künstler, die unter den Mitwirkenden als „namentlich genannte Interpreten“ aufgeführt werden, übertragen ihre ausschließlichen Rechte gegen eine einmalige Zahlung. Diese ausübenden Künstler sollten auch in den Genuss der zusätzlichen Vergütung kommen.

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, dass, sofern keine eindeutigen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, eine vertragliche Übertragung oder Abtretung der Rechte für die Aufzeichnung einer Darbietung auch während der verlängerten Schutzdauer gültig bleibt, wenn sie vor der Frist für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten erfolgt ist.

(9) Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, Bestimmungen zur Auslegung, Anpassung, Kündigung und weiteren Durchführung von Verträgen zu erlassen, die die Übertragung oder Abtretung der Rechte des ausübenden Künstlers an der Aufzeichnung seiner Darbietung an einen Tonträgerhersteller betreffen und die vor der Verlängerung der Schutzdauer gemäß der vorliegenden Richtlinie geschlossen wurden.

Begründung

Es erscheint nicht angebracht, dass die Vorschläge zur Änderung von Richtlinie 2006/116/EG die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Auslegung, Anpassung, Kündigung und weitere Durchführung von Verträgen betreffend die Übertragung oder Abtretung der Rechte der ausübenden Künstler an einen Tonträgerhersteller ändern. Deshalb sollten für die Ausübung der ‚Use-it-or-lose-it’-Klausel gemäß Artikel 10a Absatz 6 nationale Vorschriften für die Übertragung oder Abtretung der Rechte des ausübenden Künstlers und für die Kündigung solcher Abtretungs- und Übertragungsverträge gelten.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(9a) Damit sichergestellt ist, dass die ausübenden Künstler eher als die Tonträgerhersteller aus der verlängerten Schutzdauer Nutzen ziehen, sollte in dieser Richtlinie vorgesehen werden, dass jeglicher gültige Vertrag, in dem eine Verlängerung der Schutzdauer abgetreten wird, unwirksam ist, was die Verlängerung der Schutzdauer von 50 Jahren auf die Lebenszeit des ausübenden Künstlers betrifft.

Begründung

This amendment is designed to ensure that the additional term actually benefit performers. Existing contractual arrangements must not therefore be treated as assigning the additional term to a phonogram producer. In order to avoid co-ordination problems with respect to the additional term, management of the rights is to be entrusted to collecting societies. This will require collecting societies to administer the reproduction and distribution rights in relation to fixations of performances for the extended term. Given that collecting societies will allow for any operator to exploit the performance, there will be no need for a 'use it or lose it provision'. Given that collecting societies will keep details of the performers whose performances are embodied on phonograms, concerns about lack of clarity as to when a work falls into the public domain can be avoided.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die erste begleitende Übergangsmaßnahme sollte keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für kleine und mittelgroße Tonträgerhersteller mit sich bringen. Deshalb haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestimmte Tonträgerhersteller, die als kleine oder mittelgroße Unternehmen betrachtet werden, von der Ermittlung der jährlichen Einnahmen zu befreien, die durch die kommerzielle Verwertung von Tonträgern erzielt werden.

entfällt

Begründung

Alle ausübenden Künstler sollten von dem Fonds profitieren. Die den betreffenden Künstlern im Rahmen dieser Übergangsmaßnahme zu zahlenden Einnahmen stehen im Verhältnis zu den Einnahmen der Tonträgerhersteller. Die Zahlung fällt also geringer aus, wenn der Tonträgerhersteller weniger Einnahmen hat.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

"(14a) Um Verträge ausgewogener zu gestalten, durch die ausübende Künstler ihre Exklusivrechte gegen Lizenzen an einen Hersteller von Tonträgern übertragen, sollte eine weitere Bedingung, die an die Verlängerung der Schutzdauer geknüpft ist, ein völliger Neustart im Hinblick auf die Verträge für diejenigen ausübenden Künstler sein, die die genannten Exklusivrechte an Hersteller von Tonträgern gegen Lizenzgebühren oder Vergütung übertragen haben. Damit die ausübenden Künstler in den uneingeschränkten Genuss der verlängerten Schutzfrist gelangen können, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass den ausübenden Künstlern während der verlängerten Schutzdauer gemäß den Vereinbarungen zwischen den Herstellern von Tonträgern und den ausübenden Künstlern ein Anteil an Lizenzen bzw. Vergütungen gezahlt wird, der nicht durch Vorschüsse oder vertraglich vereinbarte Abzüge reduziert wird."

Begründung

Dies ist wichtig, damit ausübende Künstler alle ihnen für den Verlängerungszeitraum zustehenden Lizenzeinnahmen erhalten, falls sich Firmen mit der Begründung weigern, Vorschüsse an den Künstler seien noch nicht wieder hereingeholt. Ohne diese zusätzliche Bestimmung kann es dazu kommen, dass die Verlängerung der Schutzdauer letztlich nur einer Minderheit namentlich genannter Künstler zugute kommt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14b) Um sicherzustellen, dass ausübende Künstler, die ihre ausschließlichen Rechte gegen eine wiederkehrende Zahlung oder Vergütung auf einen Produzenten übertragen, in den uneingeschränkten Genuss der verlängerten Schutzdauer kommen, sollten die Mitgliedstaaten ebenfalls dafür sorgen, dass den ausübenden Künstlern während der verlängerten Schutzdauer ein Anteil an Lizenzen bzw. Vergütungen gezahlt wird, der nicht durch Vorschüsse oder vertraglich vereinbarte Abzüge reduziert wird.

Begründung

Dies ist wichtig, damit ausübende Künstler alle ihnen für den Verlängerungszeitraum zustehenden Lizenzeinnahmen erhalten, falls sich Firmen mit der Begründung weigern, Vorschüsse an den Künstler seien noch nicht wieder hereingeholt. Ohne diese zusätzliche Bestimmung kann es dazu kommen, dass die Verlängerung der Schutzdauer letztlich nur einer Minderheit namentlich genannter Künstler zugute kommt.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Da die Ziele der vorgeschlagenen begleitenden Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden können, da nationale Maßnahmen auf diesem Gebiet entweder zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen führen oder die Reichweite der in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft niedergelegten ausschließlichen Rechte der Tonträgerhersteller einschränken würden, und sich diese Maßnahmen deshalb besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrages Maßnahmen treffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(17) Da die Ziele der vorgeschlagenen begleitenden Maßnahmen von den Mitgliedstaaten nicht hinreichend verwirklicht werden können, da nationale Maßnahmen auf diesem Gebiet entweder zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen führen oder die Reichweite der in Rechtsvorschriften der Gemeinschaft niedergelegten ausschließlichen Rechte der Tonträgerhersteller einschränken würden, und sich diese Maßnahmen deshalb besser auf Gemeinschaftsebene erreichen lassen, kann die Gemeinschaft nach dem Subsidiaritätsprinzip gemäß Artikel 5 des Vertrages Maßnahmen treffen. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. Zu den begleitenden Übergangsmaßnahmen sollte auch die obligatorische gemeinsame Wahrnehmung der Rechte der Künstler und der Tonträgerhersteller in Bezug auf Abrufdienste von Rundfunk- und Fernsehsendern betreffend ihre Rundfunk- oder Fernsehproduktionen zählen, zu denen als integraler Bestandteil Musik von rechtmäßig veröffentlichten Tonträgern gehört. Dieses System der kollektiven Verwertung von Urheberrechten ergänzt die Vergütungsregelung für die Ausstrahlung rechtmäßig veröffentlichter Tonträger gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2006/115/EG und gewährleistet, dass die betreffenden Künstler und Tonträgerhersteller während der gesamten Schutzdauer für rechtmäßig veröffentlichte Tonträger auch einen fairen Anteil der Vergütung für die Nutzung von Rundfunkproduktionen auf Abruf erhalten.

Begründung

The extension of the term of protection for performers and phonogram producers aggravates the administrative difficulties for radio and television broadcasters to clear the necessary on-demand rights for their productions, in particular their archives. The clearance of rights for the broadcasting of lawfully published phonograms is already subject to payment of equitable remuneration (Article 8(2) of the Rental and Lending Directive 2006/115/EC), which payment is shared between the relevant performers and phonogram producers. In order to achieve both efficient rights management, as encouraged by Recital 26 of the 2001 Copyright (InfoSoc) Directive, and a fair share for all right-holders also for the on-demand use of broadcast productions, it is therefore appropriate to complement this remuneration regime by a mandatory collective licensing scheme for such use.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Daraus ergeben sich bestimmte Harmonisierungslücken hinsichtlich der Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text, die den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen beispielsweise bei der grenzüberschreitenden kollektiven Verwertung von Urheberrechten behindern.

(19) Daraus ergeben sich bestimmte Harmonisierungslücken hinsichtlich der Schutzdauer für Musikkompositionen mit Text, die den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen beispielsweise bei der grenzüberschreitenden kollektiven Verwertung von Urheberrechten behindern. Um sicherzustellen, dass solche Behinderungen beseitigt werden, gilt für alle solche Werke, die am [Datum des Inkrafttretens dieser Richtlinie] noch geschützt sind, die gleiche harmonisierte Schutzdauer in allen Mitgliedstaaten.

Begründung

Zweck des Kommissionsvorschlags ist es, die Bestimmungen über gemeinsam erstellte Werke zu harmonisieren, um bestehende Hindernisse für den freien Verkehr von Waren und Dienstleistungen zu beseitigen und eine multiterritoriale Lizenzierung zu erleichtern. Durch die Änderung soll klargestellt werden, dass die Vorschrift bei Inkrafttreten der Richtlinie hinsichtlich aller Werke gültig werden sollte, die dann in der EU noch geschützt sind.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19a) Die Mitgliedstaaten sollten ggf. gewährleisten, dass die Verlängerung der Schutzdauer für die Rechte der ausübenden Künstler mit legislativen Bestimmungen einhergeht, die den Künstlern Schutz in Form von fairen Vertragsbestimmungen bei Übertragung oder Abtretung bieten.

Begründung

Eine Harmonisierung auf EU-Ebene der Vertragsbedingungen bei Übertragung oder Abtretung ist nicht notwendig; die Mitgliedstaaten sollten jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass Studiokünstler in der Regel nicht in einer starken Verhandlungsposition sind und die Bestimmungen solcher Verträge daher meistens einseitig sind.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Absätze 3 bis 6 gelten für Übertragungs- oder Abtretungsverträge, die auch nach dem Zeitpunkt gültig bleiben, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [ //Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen ] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen.

2. Die Absätze 3 bis 7 gelten für Übertragungs- oder Abtretungsverträge, die auch nach dem Zeitpunkt gültig bleiben, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [ //Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen ] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen.

Begründung

Dies ist wichtig, damit ausübende Künstler alle ihnen für den Verlängerungszeitraum zustehenden Lizenzeinnahmen erhalten, falls sich Firmen mit der Begründung weigern, Vorschüsse an den Künstler seien noch nicht wieder hereingeholt. Ohne diese zusätzliche Bestimmung kann es dazu kommen, dass die Verlängerung der Schutzdauer letztlich nur einer Minderheit namentlich genannter Künstler zugute kommt.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Tonträgerhersteller, deren Gesamteinnahmen im Jahr, das dem Jahr, für das die Vergütung ausgezahlt wird, vorausgeht, 2 Mio. EUR nicht überschreitet, nicht dazu verpflichtet sind, mindestens 20 Prozent der Einnahmen, die sie während des Jahres, das dem Jahr, für das die Vergütung ausgezahlt wird, vorausgeht, aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung von Tonträgern erzielt hat, für die der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller am 31. Dezember des betreffenden Jahres gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz mehr genießen.

entfällt

Begründung

Alle ausübenden Künstler sollten von dem Fonds profitieren. Die den betreffenden Künstlern im Rahmen dieser Übergangsmaßnahme zu zahlenden Einnahmen stehen im Verhältnis zu den Einnahmen der Tonträgerhersteller. Die Zahlung fällt also geringer aus, wenn der Tonträgerhersteller weniger Einnahmen hat.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten können regeln, ob und in welchem Umfang es zur Auflage gemacht werden kann, dass der Anspruch auf die in Absatz 3 genannte zusätzliche jährliche Vergütung durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden wird.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anspruch auf die in Absatz 3 genannte zusätzliche jährliche Vergütung von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird.

 

Was die Verwaltung von Rechten im Zusammenhang mit den Dienstleistungen auf Abruf von ihren Radio- und Fernsehproduktionen, die Musik aus rechtmäßig veröffentlichten Tonträgern enthalten, durch die Sendeunternehmen angeht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Recht der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller, die Genehmigung für eine solche Nutzung zu erteilen oder zu verweigern, nur über diejenige Verwertungsgesellschaft ausgeübt werden kann, die für die Einziehung und Verteilung der Vergütung für die Ausstrahlung solcher Tonträger eingerichtet wurde.

Begründung

Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sollten die Verwertungsgesellschaften mit der Verwaltung der jährlich zu zahlenden Vergütung beauftragt werden. (Hängt zusammen mit dem Änderungsantrag zu Erwägung 13.)

The extension of the term of protection for performers and phonogram producers aggravates the administrative difficulties for radio and television broadcasters to clear the necessary on-demand rights for their productions, in particular their archives. The clearance of rights for the broadcasting of lawfully published phonograms is already subject to payment of equitable remuneration (Article 8(2) of the Rental and Lending Directive 2006/115/EC), which payment is shared between the relevant performers and phonogram producers. In order to achieve both efficient rights management, as encouraged by Recital 26 of the 2001 Copyright (InfoSoc) Directive, and a fair share for all right-holders also for the on-demand use of broadcast productions, it is therefore appropriate to complement this remuneration regime by a mandatory collective licensing scheme for such use

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5a. Die Verwertungsgesellschaften verteilen diese Vergütungen auf individueller Grundlage und berücksichtigen die Nutzung der Darbietungen jedes ausübenden Künstlers.

Begründung

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Verwertungsgesellschaften die im Namen der ausübenden Künstler eingenommenen Vergütungen möglichst genau und auf individueller Grundlage verteilen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Wenn der Tonträgerhersteller nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen, es unterlässt, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder öffentlich auf leitungsgebundenem oder drahtlosen Übertragungsweg zugänglich zu machen, so dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf sie zugreifen kann, so hat der ausübende Künstler das Recht, den Übertragungs- oder Abtretungsvertrag zu kündigen. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietung von mehreren ausübenden Künstlern, können diese die Übertragungs- oder Abtretungsverträge nur gemeinsam kündigen. Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag gemäß den Absätzen 1 oder 2 gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger.

6. Wenn der Tonträgerhersteller nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen, es unterlässt, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder öffentlich auf leitungsgebundenem oder drahtlosen Übertragungsweg zugänglich zu machen, so dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf sie zugreifen kann, so hat der ausübende Künstler das Recht, den Übertragungs- oder Abtretungsvertrag zu kündigen. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietung von mehreren ausübenden Künstlern, können diese die Übertragungs- oder Abtretungsverträge gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften kündigen. Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag gemäß den Absätzen 1 oder 2 gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger.

Begründung

Die Verpflichtung, dass ausübende Künstler gemeinsam handeln müssen, ist nicht realistisch.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Tonträger ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [ //Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen ] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung bzw. des Tonträgers mehr genießen, nicht auf leitungsgebundenem oder drahtlosen Übertragungsweg öffentlich zugänglich gemacht wird, so dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf ihn zugreifen kann, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger und die Rechte des ausübenden Künstlers an der Aufzeichnung der Darbietung.

Wenn ein Tonträger fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [ //Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen ] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung bzw. des Tonträgers mehr genießen, nicht auf leitungsgebundenem oder drahtlosen Übertragungsweg öffentlich zugänglich gemacht wird, so dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf ihn zugreifen kann, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger und die Rechte des ausübenden Künstlers an der Aufzeichnung der Darbietung.

Begründung

Obwohl die Einführung der “Use it or lose it”-Klausel zu begrüßen ist, sollte diese dennoch flexibler gestaltet werden. Wenn die Rechte an den ausübenden Künstler zurückgehen, sollte dieser Künstler eine faire Chance erhalten, die Darbietung zu verwerten, bevor er die Rechte wieder verliert. Daher sollte den Künstlern ein Zeitraum von 5 Jahren gewährt werden, der in Bezug auf machbare neue Verwertungsmöglichkeiten angemessener ist.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 6 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6a. Hat ein ausübender Künstler einen Anspruch auf wiederkehrende Zahlungen, werden weder Vorschüsse noch vertraglich vereinbarte Abzüge von den Zahlungen an den ausübenden Künstler nach dem Zeitpunkt abgezogen, zu dem der ausübende Künstler gemäß Artikel 3 Absatz 1 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//die Nummer dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz mehr genießt.

Begründung

Dies ist wichtig, damit ausübende Künstler alle ihnen für den Verlängerungszeitraum zustehenden Lizenzeinnahmen erhalten, falls sich Firmen mit der Begründung weigern, Vorschüsse an den Künstler seien noch nicht wieder hereingeholt. Ohne diese zusätzliche Bestimmung kann es dazu kommen, dass die Verlängerung der Schutzdauer letztlich nur einer Minderheit namentlich genannter Künstler zugute kommt.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

„Artikel 2a

 

Spätestens am ...* und danach alle vier Jahre unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die Anwendung und Auswirkungen dieser Richtlinie, in dem unter anderem auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten spezifischen Informationen geprüft wird, wie wirksam die bei der Revision dieser Richtlinie ergriffenen Maßnahmen in Anbetracht der damit verfolgten Ziele waren. Die Kommission untersucht insbesondere, ob die Verlängerung der Dauer der Rechte positive Auswirkungen auf die soziale Lage der ausübenden Künstler und den Musikbetrieb hatten und ob zusätzliche Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele als zweckmäßig erscheinen.

 

* Drei Jahre nach der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie.“

BEGRÜNDUNG

Der Berichterstatter unterstützt den Vorschlag der Kommission, dessen Ziel es ist, die soziale Situation ausübender Künstler (insbesondere von Studiomusikern) zu verbessern, da diese die derzeit geltende 50jährige Schutzdauer immer häufiger überleben.

Der wichtigste Vorschlag betrifft die Verlängerung der Schutzdauer für die Länder der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern von 50 auf 95 Jahre und umfasst einige Begleitmaßnahmen wie die Einrichtung eines Fonds für Studiomusiker sowie die Aufnahme einer „Use-it-or-lose-it“-Klausel in Verträge zwischen ausübenden Künstler und Herstellern von Tonträgern.

In rechtlicher Hinsicht umfassen die Vorschläge die Änderung der Richtlinie 2006/116/EG vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte. Mit dieser Richtlinie wurde die ältere Richtlinie 93/98/EWG zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (die sogenannte Schutzdauerrichtlinie) kodifiziert und ersetzt, ohne dass wesentliche inhaltliche Änderungen vorgenommen wurden.

Die Vorschläge sollen sowohl im Interesse der ausübenden Künstler als auch im Interesse der Hersteller von Tonträgern sein.

Die verlängerte Schutzdauer würde den ausübenden Künstlern nützen, die in einem zusätzlichen Zeitraum Einnahmen hätten. Eine Schutzdauer von 95 Jahren würde die Einkommenslücke überbrücken, mit der Künstler im Alter von 70 Jahren zu kämpfen haben, wenn ihre frühen Darbietungen, die sie im Alter von ca. 20 Jahren aufgenommen haben, nicht mehr geschützt sind. Sie könnten dann weiter eine Vergütung für die öffentliche Sendung und die Wiedergabe an öffentlichen Orten wie Bars und Diskotheken erhalten sowie Ausgleichszahlungen für Privatkopien ihrer Darbietungen.

Die verlängerte Schutzdauer würde auch den Herstellern von Tonträgern nützen. Damit würden zusätzliche Einnahmen aus dem Verkauf von Tonträgern in Geschäften und über das Internet erzielt.

Die Vorschläge enthalten ferner eine einheitliche Methode zur Berechnung der Schutzdauer für Musikkompositionen, die Beiträger verschiedener Urheber enthalten, da Musikstücke zumeist von mehreren Urhebern geschaffen werden. Der Schutz von Musikkompositionen würde EU-weit 70 Jahre nach dem Tod des letzten überlebenden Urhebers, sei es der Autor des Texts oder der Komponist, auslaufen.

Die Kommission schlägt vor, eine einheitliche Methode zur Berechnung der Schutzdauer von Musikkompositionen mit Text anzuwenden, wobei die Schutzdauer ab dem Tod der letzten überlebenden Person, d. h. des Autors des Texts oder des Komponisten, berechnet wird.

Die gegenwärtigen Unterschiede in Bezug auf den Schutz, vor allem zwischen Europa und den USA, führen zu Rechtsunsicherheit und Piraterie, vor allem bei digitalen Werken, bei denen Grenzen keine Rolle mehr spielen und die zur gleichen Zeit in verschiedenen Ländern verwendet werden können. Unbestreitbar ist, dass Unterschiede bei der Schutzdauer zur Ausbreitung von Piraterie beitragen können: Darbietungen, die in einem Land gemeinfrei sind, können online in andere Länder verbreitet werden, in denen sie noch geschützt sind. Endlich ist Europa in der Lage, seine Künstler und eine seiner wichtigsten Ausdrucksformen seiner kulturellen Vielfalt zu schützen.

Die Angleichung der Schutzdauer mit den USA wäre eine ausgezeichnete Gelegenheit für die europäische Wirtschaft, die Umsetzung der Strategie von Lissabon für Wachstum und Arbeitsplätze weiter voranzubringen, in der eingeräumt wurde, wie wichtig es ist, die Kreativbranche zu fördern. Zu einer Zeit, da die Kreativbranche auf der Grundlage des Urheberrechts einen zunehmend hohen Anteil des BIP in der EU schafft, sind die gegenwärtigen Unterschiede zwischen der Schutzdauer in der EU und in den USA eindeutig ein Wettbewerbsnachteil für die europäischen Plattenfirmen und Künstler.

Wenn die europäischen Plattenfirmen auf dem Weltmarkt wirklich wettbewerbsfähig sein sollen, so muss die EU die Lücke schließen und die Schutzdauer auf 95 Jahre anheben, damit gleiche Bedingungen wie bei den wichtigsten Handelspartnern Europas herrschen. Mit einer kürzeren Schutzdauer ließe sich das nicht erreichen.

Darüber hinaus ist die Verlängerung des Schutzes der Rechte der ausübenden Künstler um so wichtiger, da die Lebenserwartung der Bevölkerung in den letzten Jahren gestiegen ist. Leider sind viele Künstler vor allem in ihrer Jugend bekannt und erfolgreich, deshalb ist es wichtig, dass sie eine angemessene wirtschaftliche Vergütung im Alter erhalten, wenn ihr Werk in der Öffentlichkeit aufgeführt wird.

Darüber hinaus würde eine längere Schutzdauer die kulturelle Vielfalt fördern: Bliebe die Schutzdauer so, wie sie ist, d. h. verlören alte Darbietungen nach und nach den Urheberschutz, so würden sie zwangsläufig zu Lasten zeitgenössischer Werke bevorzugt. Zudem würden die Schöpfer zeitgenössischer Werke unweigerlich bemüht sein, sich an die Märkte anzupassen, auf denen ein längerer Schutz gilt, was zum Nachteil lokaler und diversifizierter Inhalte wäre.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass ihr unzureichend geregelter Status es den ausübenden Künstlern in Europa extrem erschwert, von ihrer Arbeit zu leben – unabhängig vom Umfang ihres Beitrags zur Kulturwirtschaft der EU. Die große Mehrheit der ausübenden Künstler hat nur unzureichenden Zugang zu Sozialversicherung, Arbeitslosengeld und Gesundheitsschutz und ist generell mit weitverbreiteten unfairen Vertragspraktiken konfrontiert. Insofern stellen die Einnahmen aus den Urheberrechten eine wesentliche Einnahmequelle für ausübende Künstler dar.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (16.12.2008)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte
(KOM(2008)0464 – C6‑0281/2008 – 2008/0157(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Erna Hennicot-Schoepges

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Vorschlag der Kommission zur Verlängerung der Schutzdauer verwandter Rechte und zur Schaffung zusätzlicher Übergangsschutzmaßnahmen ist zu begrüßen. In dem Vorschlag wird anerkannt, wie wichtig der kreative und künstlerische Beitrag des Künstlers ist, über dessen Schutz gründlich nachgedacht werden muss.

Damit diese Ziele besser verwirklicht werden können, sollte der Vorschlag jedoch noch weiter abgeändert werden; dabei sollte auch der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Realität und den jüngsten technologischen Entwicklungen Rechnung getragen werden. Deshalb möchte die Verfasserin der Stellungnahme einige Änderungsanträge im Zusammenhang mit folgenden wesentlichen Aspekten vorlegen:

(i) Ausweitung des Anwendungsbereichs durch Einbeziehung von Künstlern, die mit audiovisuellen Mitteln arbeiten;

(ii) Streichung der Befreiung für kleine Plattenfirmen, zu dem für Studiomusiker gebildeten Reservefonds beizutragen;

(iii) Vereinfachung der Verwaltung dieses Fonds;

(iv) größere Flexibilität bei der „Use-it-or-lose-it“-Klausel;

(v) weitere Prüfung der Bereitstellung im Internet;

(i)   Ausweitung des Anwendungsbereichs durch Einbeziehung von Künstlern, die mit audiovisuellen Mitteln arbeiten

Der kreative Beitrag aller Künstler sollte anerkannt werden und sich in der Abänderung der Richtlinie widerspiegeln. Zu diesem Zweck ist der Anwendungsbereich des Vorschlags dahingehend zu erweitern, dass die Künstler, die mit audiovisuellen Mitteln arbeiten, auch von der verlängerten Schutzdauer profitieren können; daher wird vorgeschlagen, nicht länger zwischen der Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger oder auf andere Art und Weise zu unterscheiden. Ebenso sollten die gleichen Termine für den Beginn des Zeitraums, ab dem die Schutzdauer berechnet wird, für die Rechte der Künstler und die Rechte der Produzenten gelten (wie in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehen). (Damit zusammenhängende Änderungen: Änderungsantrag 1 des Entwurfs der Stellungnahme zu Erwägung 5; Änderungsantrag 2 des Entwurfs der Stellungnahme zu Erwägung 7; und Änderungsantrag 10 des Entwurfs einer Stellungnahme zu Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/116/EG.)

(ii) Streichung der Befreiung für kleine Plattenfirmen, zu dem für Studiomusiker gebildeten Reservefonds beizutragen

Die Kommission hat vorgeschlagen, kleine Plattenfirmen von der Verpflichtung zu befreien, mindestens 20 Prozent der Einnahmen als Reserve beiseite zu legen, um zu einem Fonds für Studiomusiker beizutragen. Eine solche Befreiung würde zu einer unfairen Situation für die Künstler führen und keine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen der Künstler und der kleinen Produzenten gewährleisten. Darüber hinaus könnten größere Plattenfirmen auch versuchen, die Zahlung zusätzlicher Vergütungen zu umgehen, indem sie Lizenzverträge mit kleineren Plattenfirmen unterzeichnen. Daher wird vorgeschlagen, diese Befreiung zu streichen. (Damit zusammenhängende Änderungsanträge: Änderungsantrag 4 des Entwurfs der Stellungnahme zu Erwägung 12; und Änderungsantrag 12 des Entwurfs einer Stellungnahme zu Artikel 10 a (neu) Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/116/EG.)

(iii) Vereinfachung der Verwaltung des oben genannten Fonds

Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sollten die Verwertungsgesellschaften mit der Verwaltung des oben genannten Fonds beauftragt werden. (Damit zusammenhängende Änderungsanträge: Änderungsantrag 5 des Entwurfs der Stellungnahme zu Erwägung 13; Änderungsantrag 6 des Entwurfs der Stellungnahme zu Erwägung 14 a (neu); und Änderungsantrag 13 des Entwurfs einer Stellungnahme zu Artikel 10 a (neu) Absatz 5 der Richtlinie 2006/116/EG.)

(iv) Größere Flexibilität bei der „Use-it-or-lose-it“-Klausel

Obwohl die Einführung der “Use it or lose it”-Klausel zu begrüßen ist, sollte diese dennoch flexibler gestaltet werden. Wenn die Rechte an den ausübenden Künstler zurückgehen, sollte dieser Künstler eine faire Chance erhalten, die Darbietung zu verwerten, bevor er die Rechte wieder verliert. Daher sollte den Künstlern ein angemessenerer Zeitraum von 5 Jahren zum Zwecke einer neuen praktikablen Verwertungsmöglichkeit eingeräumt werden. (Damit zusammenhängender Änderungsantrag: Änderungsantrag 14 des Entwurfs einer Stellungnahme zu Artikel 10 a (neu) Absatz 6 Unterabsatz 2.)

(v)  Weitere Prüfung in Bezug auf die Bereitstellung im Internet

Angesichts der steigenden Nutzung und Nachfrage nach Online-Diensten sollte der Zugriff auf Darbietungen im Internet näher untersucht werden. Die Kommission sollte dazu aufgefordert werden, die derzeitige rechtliche und wirtschaftliche Lage zu beurteilen und die Auswirkungen dieser Option weiter zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung ist insbesondere der praktischen Wahrnehmung des Anspruchs auf angemessene Vergütung für die Künstler Rechnung zu tragen (zum Beispiel wie die finanziellen Vorteile zu quantifizieren sind, und wer diese Vergütung zahlen sollte); die Bestimmungen und Verpflichtungen, die in den einschlägigen internationalen Übereinkommen enthalten sind, sollten ebenfalls sorgfältig in Erwägung gezogen werden (Damit zusammenhängender Änderungsantrag: Abänderung 9 zu Erwägungsgrund 19 c (neu)):

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, dass, sofern keine eindeutigen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, eine vertragliche Übertragung oder Abtretung der Rechte für die Aufzeichnung einer Darbietung auch während der verlängerten Schutzdauer gültig bleibt, wenn sie vor der Frist für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten erfolgt ist.

(9) Damit sichergestellt ist, dass die ausübenden Künstler eher als die Tonträgerhersteller aus der verlängerten Schutzdauer Nutzen ziehen, sollte in dieser Richtlinie vorgesehen werden, dass jeglicher gültige Vertrag, in dem eine Verlängerung der Schutzdauer abgetreten wird, unwirksam ist, was die Verlängerung der Schutzdauer von 50 Jahren auf die Lebenszeit des ausübenden Künstlers betrifft.

Begründung

This amendment is designed to ensure that the additional term actually benefit performers. Existing contractual arrangements must not therefore be treated as assigning the additional term to a phonogram producer. In order to avoid co-ordination problems with respect to the additional term, management of the rights is to be entrusted to collecting societies. This will require collecting societies to administer the reproduction and distribution rights in relation to fixations of performances for the extended term. Given that collecting societies will allow for any operator to exploit the performance, there will be no need for a 'use it or lose it provision'. Given that collecting societies will keep details of the performers whose performances are embodied on phonograms, concerns about lack of clarity as to when a work falls into the public domain can be avoided.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die erste begleitende Übergangsmaßnahme sollte keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für kleine und mittelgroße Tonträgerhersteller mit sich bringen. Deshalb haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestimmte Tonträgerhersteller, die als kleine oder mittelgroße Unternehmen betrachtet werden, von der Ermittlung der jährlichen Einnahmen zu befreien, die durch die kommerzielle Verwertung von Tonträgern erzielt werden.

entfällt

Begründung

Die vorgeschlagene Befreiung führt zu einer unfairen Situation für die Künstler und gewährleistet keine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen der Künstler und der kleinen Produzenten. Darüber hinaus könnten große Plattenfirmen auch versuchen, die Zahlung zusätzlicher Vergütungen zu umgehen, indem sie Lizenzverträge mit kleineren Plattenfirmen unterzeichnen. (Steht im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag 10 a (neu) Absatz 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/116/EG.)

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Diese Mittel sollten ausschließlich ausübenden Künstlern zugute kommen, deren Darbietungen auf einem Tonträger aufgezeichnet wurden und die ihre Rechte gegen eine einmalige Zahlung an den Tonträgerhersteller übertragen haben. Die auf diese Weise gebildeten Reserven sollten wenigstens einmal jährlich auf individueller Basis an nicht namentlich genannte ausübende Künstler ausgezahlt werden. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass mit der Verteilung dieser Gelder die Verwertungsgesellschaften betraut werden, die die ausübenden Künstler vertreten. Werden die Verwertungsgesellschaften mit der Verteilung dieser Gelder betraut, so können nationale Bestimmungen für nicht ausschüttungsfähige Einnahmen zur Anwendung kommen.

(13) Diese Mittel sollten ausschließlich ausübenden Künstlern zugute kommen, deren Darbietungen auf einem Tonträger aufgezeichnet wurden und die ihre Rechte gegen eine einmalige Zahlung an den Tonträgerhersteller übertragen haben. Die auf diese Weise gebildeten Reserven sollten wenigstens einmal jährlich auf individueller Basis an nicht namentlich genannte ausübende Künstler ausgezahlt werden. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass mit der Verteilung dieser Gelder die Verwertungsgesellschaften betraut werden, die die ausübenden Künstler vertreten.

Begründung

Mit der Verwaltung dieser Mittel sollten die Verwertungsgesellschaften betraut werden, damit die besagten Mittel tatsächlich den im ursprünglichen Vorschlag der Kommission genannten Begünstigten, das heißt den Studiomusikern, zugute kommen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Ein Teil der ersten begleitenden Übergangsmaßnahme sollte die obligatorische gemeinsame Wahrnehmung der Rechte der Künstler und der Tonträgerhersteller in Bezug auf Abrufdienste von Rundfunk- und Fernsehsendern betreffend ihre Rundfunk- oder Fernsehproduktionen sein, zu denen als integraler Bestandteil Musik von rechtmäßig veröffentlichten Tonträgern gehört. Das System der kollektiven Verwertung von Urheberrechten ergänzt die Vergütungsregelung für die Ausstrahlung rechtmäßig veröffentlichter Tonträger gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2006/115/EG und gewährleistet, dass die betreffenden Künstler und Tonträgerhersteller während der gesamten Schutzdauer für rechtmäßig veröffentlichte Programme auch einen fairen Anteil der Vergütung für die Nutzung von Rundfunkproduktionen auf Abfrage erhalten.

Begründung

Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren für unter anderem Rundfunk- und Fernsehsender bei der Klärung der notwendigen Rechte für die Nutzung ihrer Produktionen auf Abruf sollten die Verwertungsgesellschaften mit der Verwaltung der jährlich zu zahlenden zusätzlichen Vergütung beauftragt werden. (Steht im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag 10 a (neu) Absatz 5 der Richtlinie 2006/116/EG.)

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14b) Mit dieser Richtlinie sollte der Rechtsschutz für die ausübenden Künstler neu bewertet werden. Das digitale Umfeld eröffnet neue Möglichkeiten der Verwertung geschützter Inhalte, die allen Rechteinhabern zugute kommen sollten. Hierzu sollten Folgeabschätzungen auf Gemeinschaftsebene und von den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um abschätzen zu können, wie der Rechtsschutz für die ausübenden Künstler verbessert werden sollte, insbesondere durch die Einführung eines ausschließlichen Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung für die ausübenden Künstler zur Verwertung ihrer Darbietungen in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl zugänglich sind (z.B. „Abruf“-Dienste). Im Rahmen dieser Bewertungen ist insbesondere der praktischen Verwaltung der Ansprüche auf angemessene Vergütung für die ausübenden Künstler Rechnung zu tragen (wie z.B. die Quantifizierung der finanziellen Vorteile und die Zuständigkeit für die Vergütung). Die Bestimmungen und Verpflichtungen, die in den einschlägigen internationalen Übereinkommen enthalten sind, sollten ebenfalls sorgfältig geprüft werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14c) Um die Verträge ausgewogener zu gestalten, gemäß denen ausübende Künstler ihre ausschließlichen Rechte gegen Lizenzeinnahmen an einen Tonträgerhersteller übertragen, sollte eine weitere Bedingung, die an die Verlängerung der Schutzdauer geknüpft ist, ein völliger Neustart im Hinblick auf die Verträge für diejenigen ausübenden Künstler sein, die diese Rechte an Tonträgerhersteller gegen Lizenzeinnahmen oder Vergütung übertragen haben. Damit die ausübenden Künstler in den uneingeschränkten Genuss der verlängerten Schutzdauer gelangen können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass den ausübenden Künstlern während der verlängerten Schutzdauer gemäß den Vereinbarungen zwischen den Tonträgerherstellern und den ausübenden Künstlern eine Lizenzgebühr gezahlt wird, die nicht durch Vorschüsse oder vertraglich vereinbarte Abzüge reduziert wird.

Begründung

Dies ist wichtig, damit ausübende Künstler alle ihnen für den Verlängerungszeitraum zustehenden Lizenzeinnahmen erhalten, falls sich Firmen mit der Begründung weigern, Vorschüsse an den Künstler seien noch nicht wieder hereingeholt. Ohne diese zusätzliche Bestimmung kann es dazu kommen, dass die Verlängerung der Schutzdauer letztlich nur einer Minderheit namentlich genannter Künstler zugute kommt.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19a) Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die Verlängerung der Schutzdauer für die Rechte der ausübenden Künstler mit Rechtsvorschriften einhergeht, die den ausübenden Künstlern Schutz in Bezug auf faire Vertragsbestimmungen über Übertragung oder Abtretung bieten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 3 – Absatz 1 - zweiter Satz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der zweite Satz von Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Am Ende von Artikel 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wird jedoch

„Ist ein ausübender Künstler jedoch am Ende dieser Frist noch am Leben, so sind die Rechte dieses ausübenden Künstlers auch weiterhin geschützt, solange er lebt.“

– eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat,

 

– und wird eine Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfundneunzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat.“

 

Begründung

Die Verlängerung sollte nur für die ausübenden Künstler gelten und auch nur bis zu ihrem Tod. In diesem Vorschlag spiegelt sich das derzeitige griechische Recht wider, das nicht harmonisiert wurde. Die Kommission hat mitgeteilt, dass sie es ablehnt, ein Verfahren zur Durchsetzung dieser Harmonisierung gegen Griechenland einzuleiten, da sie der Ansicht ist, dass die griechische Vorschrift dem derzeitigen harmonisierten Recht vorzuziehen ist. Keine Verlängerung ist für Tonträgerhersteller gerechtfertigt, da eine 50jährige Schutzdauer mehr als ausreichend ist, um jegliche Investitionen wieder hereinzuholen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 3 – Absatz 2 - zweiter und dritter Satz

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) In Artikel 3 Absatz 2 zweiter und dritter Satz wird das Wort „fünfzig“ durch das Wort „fünfundneunzig“ ersetzt.

entfällt

Begründung

In order to ensure that phonograms are exploited during the fifty year term of protection for the benefit of performers, an additional qualification is added to the rights of phonogram producers. Where a published phonogram ceases to be available to the public for a period of three years, the performers shall be entitled to reclaim both the rights in the performances embodied and the rights in the phonograms (without which it would not be possible to exploit the former rights). Where all performers act in concert, these rights vest in the performers, which will enable them either to enter into a new exploitation contract, to make the fixation available or to place the fixation in the public domain. Where the performers are unable or unwilling to act in concert, the rights must be vested in a collecting society, which will distribute revenues to the various performers equitably.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1.Sofern keine eindeutigen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, wird davon ausgegangen, dass ein Vertrag, der vor dem [Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 die Änderungsrichtlinie umsetzen müssen] abgeschlossen wurde und in dem ein ausübender Künstler einem Tonträgerhersteller seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung übertragen oder abgetreten hat, (im Folgenden: „Übertragungs- oder Abtretungsvertrag“) auch nach dem Zeitpunkt seine Gültigkeit behält, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen.

1. Es wird davon ausgegangen, dass ein Vertrag, der vor dem [Datum, bis zu dem die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 die Änderungsrichtlinie umsetzen müssen] abgeschlossen wurde und in dem ein ausübender Künstler einem Tonträgerhersteller seine Rechte an der Aufzeichnung seiner Darbietung übertragen oder abgetreten hat, (im Folgenden: „Übertragungs- oder Abtretungsvertrag“) nach dem Zeitpunkt keinerlei Gültigkeit mehr hat, zu dem der ausübende Künstler gemäß Artikel 3 Absatz 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung mehr genießt.

Begründung

This amendment is designed to ensure that the additional term actually benefit performers. Existing contractual arrangements must not therefore be treated as assigning the additional term to a phonogram producer. In order to avoid co-ordination problems with respect to the additional term, management of the rights is to be entrusted to collecting societies. This will require collecting societies to administer the reproduction and distribution rights in relation to fixations of performances for the extended term. Given that collecting societies will allow for any operator to exploit the performance, there will be no need for a 'use it or lose it provision'. Given that collecting societies will keep details of the performers whose performances are embodied on phonograms, concerns about lack of clarity as to when a work falls into the public domain can be avoided.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Absätze 3 bis 6 gelten für Übertragungs- oder Abtretungsverträge, die auch nach dem Zeitpunkt gültig bleiben, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen.

2. Hat ein ausübender Künstler die Wahrnehmung seiner Rechte im Zusammenhang mit der infolge dieser Richtlinie eingeräumten zusätzlichen Schutzdauer nicht einer Verwertungsgesellschaft übertragen, so gilt die Verwertungsgesellschaft, die Rechte der gleichen Art wahrnimmt, als bevollmächtigt, seine Rechte wahrzunehmen. Der ausübende Künstler behält weiterhin sein Urheberpersönlichkeitsrecht.

Begründung

This amendment is designed to ensure that the additional term actually benefit performers. Existing contractual arrangements must not therefore be treated as assigning the additional term to a phonogram producer. In order to avoid co-ordination problems with respect to the additional term, management of the rights is to be entrusted to collecting societies. This will require collecting societies to administer the reproduction and distribution rights in relation to fixations of performances for the extended term. Given that collecting societies will allow for any operator to exploit the performance, there will be no need for a 'use it or lose it provision'. Given that collecting societies will keep details of the performers whose performances are embodied on phonograms, concerns about lack of clarity as to when a work falls into the public domain can be avoided.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2a. Hat ein ausübender Künstler seine ausschließlichen Rechte gegen eine wiederkehrende Zahlung übertragen, so werden keine Vorschüsse oder vertraglich festgelegten Abzüge von der dem ausübenden Künstler zustehenden wiederkehrenden Zahlung abgezogen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Wenn ein Übertragungs- oder Abtretungsvertrag dem ausübenden Künstler Anspruch auf eine nicht wiederkehrende Vergütung gibt, so hat der ausübende Künstler Anspruch auf eine zusätzliche, jährlich zu zahlende Vergütung vom Tonträgerhersteller für jedes vollständige Jahr, in dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen.

3. Die Verwertungsgesellschaft verteilt die aus der Verwertung von Tonträgern stammenden Einkünfte in einem angemessenen Verhältnis zu der Art und dem Ausmaß des Beitrags jeden ausübenden Künstlers, dessen geschützte Darbietung auf einem Tonträger enthalten ist.

Begründung

This amendment is designed to ensure that the additional term actually benefit performers. Existing contractual arrangements must not therefore be treated as assigning the additional term to a phonogram producer. In order to avoid co-ordination problems with respect to the additional term, management of the rights is to be entrusted to collecting societies. This will require collecting societies to administer the reproduction and distribution rights in relation to fixations of performances for the extended term. Given that collecting societies will allow for any operator to exploit the performance, there will be no need for a 'use it or lose it provision'. Given that collecting societies will keep details of the performers whose performances are embodied on phonograms, concerns about lack of clarity as to when a work falls into the public domain can be avoided.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Tonträgerhersteller, deren Gesamteinnahmen im Jahr, das dem Jahr, für das die Vergütung ausgezahlt wird, vorausgeht, 2 Mio. EUR nicht überschreitet, nicht dazu verpflichtet sind, mindestens 20 Prozent der Einnahmen, die sie während des Jahres, das dem Jahr, für das die Vergütung ausgezahlt wird, vorausgeht, aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung von Tonträgern erzielt hat, für die der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller am 31. Dezember des betreffenden Jahres gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz mehr genießen.

entfällt

Begründung

Die vorgeschlagene Befreiung führt zu einer unfairen Situation für die Künstler und gewährleistet keine ausgewogene Berücksichtigung der Interessen der Künstler und der kleinen Produzenten. Darüber hinaus könnten große Plattenfirmen auch versuchen, die Zahlung zusätzlicher Vergütungen zu umgehen, indem sie Lizenzverträge mit kleineren Plattenfirmen unterzeichnen. (Hängt zusammen mit Erwägung 12).

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten können regeln, ob und in welchem Umfang es zur Auflage gemacht werden kann, dass der Anspruch auf die in Absatz 3 genannte zusätzliche jährliche Vergütung durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden wird.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anspruch auf die in Absatz 3 genannte zusätzliche jährliche Vergütung von der Verwertungsgesellschaft verwaltet wird.

Begründung

Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sollten die Verwertungsgesellschaften mit der Verwaltung der jährlich zu zahlenden Vergütung beauftragt werden. (Hängt zusammen mit Erwägung 13).

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Im Hinblick auf die Wahrnehmung von Nutzungsrechten für Abrufdienste der Rundfunkveranstalter bezüglich ihrer Radio- und Fernsehproduktionen, die Musik von rechtmäßig veröffentlichten Tonträgern enthalten, haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass die Rechte der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller, eine entsprechende Nutzung zu erlauben oder zu versagen, ausschließlich durch die Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird, die zur Erhebung und Verteilung von Einnahmen aus der Sendung solcher Tonträger geschaffen wurde.

Begründung

Während die Rechteklärung im Bereich der Urheberrechte gegen angemessene Vergütung durch die jeweilige Verwertungsgesellschaft möglich ist, fehlt eine entsprechende rechtliche Verpflichtung im Bereich der Leistungsschutzrechte.

Die hier vorgeschlagene Regelung erleichtert den Rundfunkanstalten die Rechteklärung, stellt für die Rechteinhaber eine angemessen Vergütung sicher und ermöglicht den Bürgern Europas Zugang zu kulturell, zeitgeschichtlich und politisch wichtigen Dokumenten aus den Archiven der Rundfunkveranstalter.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Wenn der Tonträgerhersteller nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen, es unterlässt, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder öffentlich auf leitungsgebundenem oder drahtlosen Übertragungsweg zugänglich zu machen, so dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf sie zugreifen kann, so hat der ausübende Künstler das Recht, den Übertragungs- oder Abtretungsvertrag zu kündigen. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietung von mehreren ausübenden Künstlern, können diese die Übertragungs- oder Abtretungsverträge nur gemeinsam kündigen. Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag gemäß den Absätzen 1 oder 2 gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger.

6. Wenn der Tonträgerhersteller nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen, es unterlässt, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder öffentlich auf leitungsgebundenem oder drahtlosen Übertragungsweg zugänglich zu machen, so dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf sie zugreifen kann, so hat der ausübende Künstler das Recht, den Übertragungs- oder Abtretungsvertrag zu kündigen. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietung von mehreren ausübenden Künstlern, können diese die Übertragungs- oder Abtretungsverträge gemeinsam oder unabhängig voneinander gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften kündigen. Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag gemäß den Absätzen 1 oder 2 gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Tonträger ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung bzw. des Tonträgers mehr genießen, nicht auf leitungsgebundenem oder drahtlosen Übertragungsweg öffentlich zugänglich gemacht wird, so dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf ihn zugreifen kann, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger und die Rechte des ausübenden Künstlers an der Aufzeichnung der Darbietung.

Wenn ein Tonträger fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung bzw. des Tonträgers mehr genießen, nicht auf leitungsgebundenem oder drahtlosen Übertragungsweg öffentlich zugänglich gemacht wird, so dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf ihn zugreifen kann, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger und die Rechte des ausübenden Künstlers an der Aufzeichnung der Darbietung.

Begründung

Obwohl die Einführung der “Use it or lose it”-Klausel zu begrüßen ist, sollte diese dennoch flexibler gestaltet werden. Wenn die Rechte an den ausübenden Künstler zurückgehen, sollte dieser Künstler eine faire Chance erhalten, die Darbietung zu verwerten, bevor er die Rechte wieder verliert. Daher sollte den Künstlern ein angemessenerer Zeitraum von 5 Jahren zum Zwecke einer neuen praktikablen Verwertungsmöglichkeit eingeräumt werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 aa (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4a) Folgender Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 10aa

 

Hat ein ausübender Künstler sein ausschließliches Recht übertragen oder abgetreten, die öffentliche Zugänglichmachung der Aufzeichnung seiner Darbietung auf leitungsgebundenem oder drahtlosem Übertragungsweg, so dass die Öffentlichkeit von einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf sie zugreifen kann, zu genehmigen oder zu verbieten, so behält er den Anspruch auf eine angemessene Vergütung für diese öffentliche Zugänglichmachung der Aufzeichnung seiner Darbietung durch den Nutzer.

 

Auf das Recht des ausübenden Künstlers auf eine angemessene Vergütung für die öffentliche Zugänglichmachung seiner Darbietung kann nicht verzichtet werden.

 

Diese Vergütung wird von einer Verwertungsgesellschaft der ausübenden Künstler erhoben und verwaltet.“

Begründung

Es muss den ausübenden Künstlern von denjenigen, die die Darbietung öffentlich zugänglich machen, eine Vergütung zuerkannt werden.

VERFAHREN

Titel

Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0464 – C6-0281/2008 – 2008/0157(COD)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

2.9.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Erna Hennicot-Schoepges

25.9.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

13.11.2008

 

 

 

Datum der Annahme

11.12.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

19

10

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

John Attard-Montalto, Jan Březina, Jorgo Chatzimarkakis, Dragoş Florin David, Den Dover, Nicole Fontaine, Adam Gierek, Norbert Glante, András Gyürk, Fiona Hall, Erna Hennicot-Schoepges, Reino Paasilinna, Vladimír Remek, Teresa Riera Madurell, Britta Thomsen, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Etelka Barsi-Pataky, Ivo Belet, Manuel António dos Santos, Neena Gill, Edit Herczog, Vladimir Urutchev, Lambert van Nistelrooij

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Louis Grech, Aurelio Juri, Sepp Kusstatscher, Eva Lichtenberger, Rosa Miguélez Ramos, María Sornosa Martínez

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz (12.12.2008)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte
(KOM(2008)0464 – C6-0281/2008 – 2008/0157(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Emmanouil Angelakas

KURZE BEGRÜNDUNG

Ihr Verfasser unterstützt generell den Vorschlag der Kommission, die Schutzdauer für die Länder der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern von 50 auf 95 Jahre zu verlängern. Ihr Verfasser ist der Ansicht, dass der Vorschlag eine praktische Berücksichtigung der Tatsache ist, dass die ausübenden Künstler die derzeit geltende 50jährige Schutzdauer immer häufiger überleben, und schlägt deshalb keine Änderungen zu dieser Verlängerung vor.

Der Vorschlag umfasst auch begleitende Maßnahmen, wie z.B. die Einrichtung eines Fonds für Studiomusiker, und er strebt auch die Einführung einer einheitlichen Methode zur Berechnung der Schutzdauer für Musikkompositionen an, die auch Text umfassen und aus Beiträgen verschiedener Urheber stammen. Verschiedene Mitgliedstaaten wenden unterschiedliche Systeme für solche gemeinsam geschriebenen Kompositionen an. Dadurch wird die Anwendung der Urheberrechte in der Gemeinschaft problematisch und es entstehen Schwierigkeiten bei der grenzüberschreitenden Verteilung der Lizenzeinnahmen in verschiedenen Mitgliedstaaten. Ihr Verfasser unterstützt den Vorschlag, die Vorschriften in dieser Hinsicht zu harmonisieren, und vertritt die Ansicht, dass die derzeitigen Unterschiede das effektive Funktionieren des Binnenmarktes behindern.

Ihr Verfasser befürwortet zwar generell die Idee der Einführung von „Use-it-or-lose-it"-Klauseln in Verträgen zwischen ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern, ist aber der Ansicht, dass dieser Teil des Vorschlags in einigen Punkten geändert werden sollte.

Zunächst einmal werden durch den vorliegenden Vorschlag für den Fall, dass mehrere ausübende Künstler gemeinsam an einer Aufnahme mitwirken, diese Künstler verpflichtet, gemeinsam zu handeln, um ihre Übertragungs- oder Abtretungsverträge zu kündigen. Dies bedeutet, dass 50 Jahre nach einer Aufnahme die ausübenden Künstler tatsächlich zustimmen müssten. Dies ist nicht realistisch und ihr Verfasser ist der Auffassung, dass dies geändert werden sollte, damit sie unabhängig voneinander handeln können.

Zweitens geht es in dem vorliegenden Vorschlag darum, dem ausübenden Künstler einen vernünftigen Zeitraum zur Verwertung seiner Darbietung einzuräumen, an der die Rechte in Kürze erlöschen. In dem Vorschlag jedoch wird dafür ein Jahr vorgeschlagen. Ihr Verfasser hält dies nicht für eine vernünftige Frist und vertritt die Auffassung, dass fünf Jahre in diesem Zusammenhang angemessener sind.

Ihr Verfasser schlägt ebenfalls vor, eine Änderung aufzunehmen, in der die Kommission aufgefordert wird, dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der Übergangsmaßnahmen nach fünf Jahren Bericht zu erstatten.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Ausübende Künstler beginnen ihre Laufbahn relativ jung, so dass ihre Darbietungen bei der derzeitigen Schutzdauer von 50 Jahren für auf Tonträgern aufgezeichnete Darbietungen und für Tonträger gegen Ende ihres Lebens häufig nicht mehr geschützt sind. Deshalb entsteht für ausübende Künstler am Ende ihres Lebens eine Einkommenslücke. Zudem helfen können sie sich häufig nicht auf ihre Rechte stützen, um eine zweifelhafte Verwertung ihrer Darbietungen während ihres Lebens zu verhindern oder einzuschränken.

(5) Ausübende Künstler beginnen ihre Laufbahn relativ jung, so dass ihre Darbietungen bei der derzeitigen Schutzdauer von 50 Jahren für die Aufzeichnung von Darbietungen gegen Ende ihres Lebens häufig nicht mehr geschützt sind. Deshalb entsteht für ausübende Künstler am Ende ihres Lebens eine Einkommenslücke. Zudem helfen können sie sich häufig nicht auf ihre Rechte stützen, um eine zweifelhafte Verwertung ihrer Darbietungen während ihres Lebens zu verhindern oder einzuschränken.

Begründung

Der kreative Beitrag aller ausübenden Künstler sollte anerkannt werden und sich in der Abänderung der Richtlinie widerspiegeln. Zu diesem Zweck ist der Anwendungsbereich des Vorschlags dahingehend zu erweitern, dass die audiovisuellen Künstler auch von der verlängerten Schutzdauer profitieren können. Daher wird vorgeschlagen, nicht länger zwischen der Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger oder auf andere Art und Weise zu unterscheiden. (Steht im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/116/EG.)

Änderungsantrag 2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Schutzdauer für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger sollte deshalb auf 95 Jahre nach der Veröffentlichung des Tonträgers und der darauf aufgezeichneten Darbietung verlängert werden. Wird der Tonträger oder die darauf aufgezeichnete Darbietung nicht innerhalb der ersten 50 Jahre veröffentlicht, dann sollte die Schutzdauer 95 Jahre ab der ersten öffentlichen Wiedergabe umfassen.

(7) Die Schutzdauer für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger sollte deshalb auf 95 Jahre nach dem für deren Beginn maßgebenden Ereignis verlängert werden.

Begründung

Der kreative Beitrag aller ausübenden Künstler sollte anerkannt werden und sich in der Abänderung der Richtlinie widerspiegeln. Zu diesem Zweck ist der Anwendungsbereich des Vorschlags dahingehend zu erweitern, dass die audiovisuellen Künstler auch von der verlängerten Schutzdauer profitieren können. Daher wird vorgeschlagen, nicht länger zwischen der Aufzeichnung der Darbietung auf einem Tonträger oder auf andere Art und Weise zu unterscheiden. (Steht im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 2006/116/EG.)

Änderungsantrag 3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, dass, sofern keine eindeutigen Hinweise auf das Gegenteil vorliegen, eine vertragliche Übertragung oder Abtretung der Rechte für die Aufzeichnung einer Darbietung auch während der verlängerten Schutzdauer gültig bleibt, wenn sie vor der Frist für die Umsetzung der Richtlinie durch die Mitgliedstaaten erfolgt ist.

(9) Den Mitgliedstaaten sollte es weiterhin freistehen, Bestimmungen zur Auslegung, Anpassung, Kündigung und weiteren Durchführung von Verträgen zu erlassen, die die Übertragung oder Abtretung der Rechte des ausübenden Künstlers an der Aufzeichnung seiner Darbietung an einen Tonträgerhersteller betreffen und die vor der Verlängerung der Schutzdauer gemäß der vorliegenden Richtlinie geschlossen wurden.

Begründung

Es erscheint nicht angebracht, dass die Vorschläge zur Änderung von Richtlinie 2006/116/EG die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Auslegung, Anpassung, Kündigung und weitere Durchführung von Verträgen betreffend die Übertragung oder Abtretung der Rechte der ausübenden Künstler an einen Tonträgerhersteller ändern. Deshalb sollten für die Ausübung der ‚Use-it-or-lose-it’-Klausel gemäß Artikel 10a Absatz 6 nationale Vorschriften für die Übertragung oder Abtretung der Rechte des ausübenden Künstlers und für die Kündigung solcher Abtretungs- und Übertragungsverträge gelten.

Änderungsantrag 4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die erste begleitende Übergangsmaßnahme sollte keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für kleine und mittelgroße Tonträgerhersteller mit sich bringen. Deshalb haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestimmte Tonträgerhersteller, die als kleine oder mittelgroße Unternehmen betrachtet werden, von der Ermittlung der jährlichen Einnahmen zu befreien, die durch die kommerzielle Verwertung von Tonträgern erzielt werden.

entfällt

Änderungsantrag 5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Diese Mittel sollten ausschließlich ausübenden Künstlern zugute kommen, deren Darbietungen auf einem Tonträger aufgezeichnet wurden und die ihre Rechte gegen eine einmalige Zahlung an den Tonträgerhersteller übertragen haben. Die auf diese Weise gebildeten Reserven sollten wenigstens einmal jährlich auf individueller Basis an nicht namentlich genannte ausübende Künstler ausgezahlt werden. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass mit der Verteilung dieser Gelder die Verwertungsgesellschaften betraut werden, die die ausübenden Künstler vertreten. Werden die Verwertungsgesellschaften mit der Verteilung dieser Gelder betraut, so können nationale Bestimmungen für nicht ausschüttungsfähige Einnahmen zur Anwendung kommen.

(13) Diese Mittel sollten ausschließlich ausübenden Künstlern zugute kommen, deren Darbietungen auf einem Tonträger aufgezeichnet wurden und die ihre Rechte gegen eine einmalige Zahlung an den Tonträgerhersteller übertragen haben. Die auf diese Weise gebildeten Reserven sollten wenigstens einmal jährlich auf individueller Basis an nicht namentlich genannte ausübende Künstler ausgezahlt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass mit der Verteilung dieser Gelder die Verwertungsgesellschaften betraut werden, die die ausübenden Künstler vertreten. Nationale Bestimmungen können für nicht ausschüttungsfähige Einnahmen zur Anwendung kommen.

Änderungsantrag 6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Um die Verträge ausgewogener zu gestalten, gemäß denen ausübende Künstler ihre Exklusivrechte gegen Lizenzeinnahmen an einen Hersteller von Tonträgern übertragen, sollte eine weitere Bedingung, die an die Verlängerung der Schutzdauer geknüpft ist, ein völliger Neustart im Hinblick auf die Verträge für diejenigen ausübenden Künstler sein, die diese Rechte an Hersteller von Tonträgern gegen Lizenzeinnahmen oder Vergütung abgetreten haben. Damit die ausübenden Künstler in den uneingeschränkten Genuss der verlängerten Schutzdauer gelangen können, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass den ausübenden Künstlern während der verlängerten Schutzdauer gemäß den Vereinbarungen zwischen den Tonträgerherstellern und den ausübenden Künstlern eine Lizenzgebühr gezahlt wird, die nicht durch Vorschüsse oder vertraglich vereinbarte Abzüge reduziert wird.

Begründung

Dies ist wichtig, damit ausübende Künstler alle ihnen für den Verlängerungszeitraum zustehenden Lizenzeinnahmen erhalten, falls sich Firmen mit der Begründung weigern, Vorschüsse an den Künstler seien noch nicht wieder hereingeholt. Ohne diese zusätzliche Bestimmung kann es dazu kommen, dass die Verlängerung der Schutzdauer letztlich nur einer Minderheit namentlich genannter Künstler zugute kommt.

Änderungsantrag 7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietung von mehreren ausübenden Künstlern, sollte es den Mitgliedstaaten freistehen zu entscheiden, ob die ausübenden Künstler die Übertragung oder Abtretung gemeinsam oder unabhängig voneinander kündigen können.

Änderungsantrag 8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 3 – Absatz 1 – Gedankenstrich 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

- eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat,

- eine nicht auf einem Tonträger erfolgte Aufzeichnung der Darbietung innerhalb dieser Frist erlaubterweise veröffentlicht oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben, so erlöschen die Rechte fünfundneunzig Jahre nach der betreffenden ersten Veröffentlichung oder ersten öffentlichen Wiedergabe, je nachdem, welches Ereignis zuerst stattgefunden hat,

Begründung

Die Unterscheidung zwischen musikalischen und audiovisuellen Darbietungen ist vollkommen inakzeptabel, da in der Richtlinie 93/98/EWG, kodifiziert in der Richtlinie 2006/116/EG, keine Unterschiede zwischen ausübenden Künstlern gemacht werden. Somit wären unterschiedliche Regelungen für dieselbe Kategorie von ausübenden Künstlern nach europäischem Recht eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen. Darüber hinaus gibt es keinen Grund, eine solche Unterscheidung vorzunehmen.

Änderungsantrag 9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Tonträgerhersteller, deren Gesamteinnahmen im Jahr, das dem Jahr, für das die Vergütung ausgezahlt wird, vorausgeht, 2 Mio. EUR nicht überschreitet, nicht dazu verpflichtet sind, mindestens 20 Prozent der Einnahmen, die sie während des Jahres, das dem Jahr, für das die Vergütung ausgezahlt wird, vorausgeht, aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung von Tonträgern erzielt hat, für die der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller am 31. Dezember des betreffenden Jahres gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz mehr genießen.

entfällt

Begründung

Da die begleitende Übergangsmaßnahme (die 20 %) auf der Grundlage der Nettoeinkommen erfolgt, ergeben sich für KMU keine unverhältnismäßigen Kosten; um sicherzustellen, dass alle ausübenden Künstler in den Genuss dieser Mittel kommen, ist es daher sinnvoll, sie in diese Maßnahme einzubeziehen.

Änderungsantrag 10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten können regeln, ob und in welchem Umfang es zur Auflage gemacht werden kann, dass der Anspruch auf die in Absatz 3 genannte zusätzliche jährliche Vergütung durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden wird.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anspruch auf die in Absatz 3 genannte zusätzliche jährliche Vergütung von der Verwertungsgesellschaft wahrgenommen wird.

Begründung

Zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren sollten die Verwertungsgesellschaften mit der Verwaltung der jährlich zu zahlenden Vergütung beauftragt werden. (Hängt zusammen mit Erwägung 13).

Änderungsantrag 11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Wenn der Tonträgerhersteller nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen, es unterlässt, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder öffentlich auf leitungsgebundenem oder drahtlosen Übertragungsweg zugänglich zu machen, so dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf sie zugreifen kann, so hat der ausübende Künstler das Recht, den Übertragungs- oder Abtretungsvertrag zu kündigen. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietung von mehreren ausübenden Künstlern, können diese die Übertragungs- oder Abtretungsverträge nur gemeinsam kündigen. Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag gemäß den Absätzen 1 oder 2 gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger.

6. Wenn der Tonträgerhersteller nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen, es unterlässt, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder öffentlich auf leitungsgebundenem oder drahtlosem Übertragungsweg zugänglich zu machen, so dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf sie zugreifen kann, so hat der ausübende Künstler das Recht, den Übertragungs- oder Abtretungsvertrag zu kündigen. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietung von mehreren ausübenden Künstlern, können diese die Übertragungs- oder Abtretungsverträge gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften kündigen. Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag gemäß den Absätzen 1 oder 2 gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger.

Begründung

Die Verpflichtung, dass ausübende Künstler gemeinsam handeln müssen, ist nicht realistisch.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10a – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Tonträger ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung bzw. des Tonträgers mehr genießen, nicht auf leitungsgebundenem oder drahtlosen Übertragungsweg öffentlich zugänglich gemacht wird, so dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf ihn zugreifen kann, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger und die Rechte des ausübenden Künstlers an der Aufzeichnung der Darbietung.

Wenn ein Tonträger fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung bzw. des Tonträgers mehr genießen, nicht auf leitungsgebundenem oder drahtlosen Übertragungsweg öffentlich zugänglich gemacht wird, so dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf ihn zugreifen kann, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger und die Rechte des ausübenden Künstlers an der Aufzeichnung der Darbietung.

Begründung

Die Verpflichtung, dass ausübende Künstler gemeinsam handeln müssen, ist nicht realistisch. Ferner geht es in Erwägung 16 darum, dem ausübenden Künstler einen vernünftigen Zeitraum zur Verwertung seiner Darbietung einzuräumen, an der die Rechte in Kürze erlöschen. Ein Jahr wird jedoch nicht als vernünftiger Zeitraum angesehen, fünf Jahre wären angemessener.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 - Nummer 5 a (neu)

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 11 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(5a) Der folgende Artikel wird eingefügt:

 

„Artikel 11a

 

Berichterstattung

 

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat binnen fünf Jahren nach dem Inkrafttreten der Richtlinie …/…/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom …* einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen von Artikel 10 a Absätze 3 bis 5 dieser Richtlinie vor.“

 

* ABl.: Bitte die Nummer und das Datum dieser Richtlinie einfügen.

Begründung

Durch diese Berichterstattung wird es dem Europäischen Parlament und dem Rat ermöglicht, die Auswirkungen der Änderungen, insbesondere im Zusammenhang mit den Übergangsmaßnahmen, zu überwachen.

VERFAHREN

Titel

Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

(KOM(2008)0464 – C6-0281/2008 – 2008/0157(COD)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

2.9.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Emmanouil Angelakas

10.9.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.11.2008

 

 

 

Datum der Annahme

2.12.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

4

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriela Creţu, Mia De Vits, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Martí Grau i Segú, Małgorzata Handzlik, Malcolm Harbour, Christopher Heaton-Harris, Anna Hedh, Edit Herczog, Eija-Riitta Korhola, Lasse Lehtinen, Toine Manders, Catiuscia Marini, Arlene McCarthy, Catherine Neris, Bill Newton Dunn, Zita Pleštinská, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Christel Schaldemose, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, Marianne Thyssen, Jacques Toubon, Barbara Weiler

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Emmanouil Angelakas, Brigitte Fouré, Joel Hasse Ferreira, Anja Weisgerber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Maddalena Calia

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Kultur und Bildung (10.12.2008)

für den Rechtsausschuss

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte
(KOM(2008)0464 – C6‑0281/2008 – 2008/0157(COD))

Verfasser der Stellungnahme: Christopher Heaton-Harris

KURZE BEGRÜNDUNG

Ziel des Vorschlags ist es, die soziale Situation ausübender Künstler (insbesondere von Studiomusikern) zu verbessern, da diese die derzeit geltende 50jährige Schutzdauer immer häufiger überleben.

Die Massenproduktion von Tonträgern hat im Wesentlichen in den 50er Jahren begonnen. Werden keine Änderungen eingeführt, so werden in den kommenden zehn Jahren immer mehr Stücke, die im Zeitraum 1957 bis 1967 aufgenommen und herausgegeben worden sind, ihren Schutz verlieren. Wenn das auf einem Tonträger aufgenommene Stück nicht mehr geschützt ist, werden rund 7000 Interpreten in jedem der großen Mitgliedstaaten und eine entsprechend kleinere Zahl von Künstlern in den kleineren Mitgliedstaaten ihr gesamtes Einkommen verlieren, das sie in Form von Lizenzeinnahmen und gesetzlichen Entgelten erhalten, wenn ihr Stück öffentlich gesendet oder in Bars und Diskotheken gespielt wird.

Davon betroffen sind bekannte Künstler (die vertragliche Lizenzeinnahmen erhalten), vor allem aber Tausende von unbekannten Studiomusikern (die keine Lizenzeinnahmen erhalten und einzig auf die gesetzlichen Entgelte angewiesen sind), die Ende der 50er und in den 60er Jahren an Aufnahmen mitgewirkt und ihre Exklusivrechte gegen eine Pauschalzahlung an die Plattenproduzenten abgetreten haben („Buy-Out“). Ihre „einzige angemessene Vergütung“ für die öffentliche Sendung und Wiedergabe, die nie der Plattenfirma übertragen wird, würde wegfallen.

Der Verfasser unterstützt mit Nachdruck den Vorschlag der Kommission, mit dem Interpreten und Tonträgerherstellern größere Vorteile eingeräumt werden. Insbesondere durch die Klausel über die 20%-Reserve und die „Use-it-or-lose-it“-Klausel wird sichergestellt, dass ausübende Künstler und besonders Studiomusiker von der erweiterten Schutzdauer erheblich profitieren und dass ihre Rechte gut geschützt sind.

Die 2-Millionen-Euro-Grenze für die Tonträgerhersteller hält der Verfasser nicht für erforderlich, da einigen Interpreten dadurch dringend benötigte Einnahmen vorenthalten werden könnten; er empfiehlt somit, diese Bestimmung zu streichen. In gleicher Weise sollten die Vorschläge, die eine Aufhebung der Rechte der ausübenden Künstler bedeuten, gestrichen werden, da dies zu einer finanziellen Benachteiligung der Künstler und Interpreten führen könnte.

Der Verfasser befürwortet mit Nachdruck, dass das Nettoeinkommen als Grundlage für die 20%-Reserve herangezogen wird, womit sichergestellt werden soll, dass die Hersteller die Kosten, die sich direkt aus der Verwaltung der verlängerten Schutzdauer für die betreffenden Tonträger ergeben, in vertretbaren Ausmaß abziehen können. Es gilt, dafür zu sorgen, dass nur direkt entstehende Kosten abgezogen werden können, um eine faire und einheitliche Vergütung für die ausübenden Künstler sicherzustellen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Kultur und Bildung ersucht den federführenden Rechtsausschuss, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a) Die neuen Technologien bieten die Möglichkeit der digitalen Verbreitung von Tonaufnahmen durch legale Onlinedienste. Dies betrifft auch Tonaufnahmen vergangener Jahre und ermöglicht den Vertrieb weniger populärer Aufnahmen, an dem ältere und weniger populäre Künstler verdienen.

Begründung

Wenn die Dauer des Schutzes verwandter Rechte verlängert wird, haben die Plattenfirmen mehr Anreize, ihre Kataloge zu digitalisieren. Die Dienste für den Onlinevertrieb bieten so neue Perspektiven für viele Aufnahmen und neue Einnahmequellen für die Künstler. Zudem sichert die Digitalisierung älterer Aufnahmen alten oder weniger populären Künstler Einnahmen aus dem sogenannten „Long-tail-Geschäft“.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5b) Das Europäische Parlament fordert die Kommission auf, eine Verfahren zur Folgenabschätzung ähnlich dem für den Musik-Sektor einzuleiten, um zu prüfen, ob es notwendig ist, die derzeit im audiovisuellen Sektor (Künstler, ausübende Künstler, Produzenten und Sendeanstalten) geltende Schutzdauer zu verlängern.

Begründung

Der kreative Beitrag aller Künstler sollte anerkannt werden und sich in der Richtlinie widerspiegeln. Da jedoch von der Europäischen Kommission keine Folgenabschätzung über die Folgen einer möglichen Verlängerung der Schutzdauer für ausübende Künstler in anderen Sektoren durchgeführt wurde, ist in diesem Stadium eine solche Verlängerung nicht vertretbar. Deshalb erhält die Kommission hiermit das Mandat, eine Folgenabschätzung für den audiovisuellen Sektor durchzuführen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Die erste begleitende Übergangsmaßnahme sollte keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für kleine und mittelgroße Tonträgerhersteller mit sich bringen. Deshalb haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestimmte Tonträgerhersteller, die als kleine oder mittelgroße Unternehmen betrachtet werden, von der Ermittlung der jährlichen Einnahmen zu befreien, die durch die kommerzielle Verwertung von Tonträgern erzielt werden.

entfällt

Begründung

Da die begleitende Übergangsmaßnahme (die 20%) auf der Grundlage der Nettoeinkommen erfolgt, ergeben sich für KMU keine unverhältnismäßigen Kosten; um sicherzustellen, dass alle ausübenden Künstler in den Genuss dieser Mittel kommen, ist es daher sinnvoll, sie in diese Maßnahme einzubeziehen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Diese Mittel sollten ausschließlich ausübenden Künstlern zugute kommen, deren Darbietungen auf einem Tonträger aufgezeichnet wurden und die ihre Rechte gegen eine einmalige Zahlung an den Tonträgerhersteller übertragen haben. Die auf diese Weise gebildeten Reserven sollten wenigstens einmal jährlich auf individueller Basis an nicht namentlich genannte ausübende Künstler ausgezahlt werden. Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass mit der Verteilung dieser Gelder die Verwertungsgesellschaften betraut werden, die die ausübenden Künstler vertreten. Werden die Verwertungsgesellschaften mit der Verteilung dieser Gelder betraut, so können nationale Bestimmungen für nicht ausschüttungsfähige Einnahmen zur Anwendung kommen.

(13) Diese Mittel sollten ausschließlich ausübenden Künstlern zugute kommen, deren Darbietungen auf einem Tonträger aufgezeichnet wurden und die ihre Rechte gegen eine einmalige Zahlung an den Tonträgerhersteller übertragen haben. Die auf diese Weise gebildeten Reserven sollten wenigstens einmal jährlich auf individueller Basis an nicht namentlich genannte ausübende Künstler ausgezahlt werden. Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass mit der Verteilung dieser Gelder die Verwertungsgesellschaften betraut werden, die die ausübenden Künstler vertreten. Nationale Bestimmungen können für nicht ausschüttungsfähige Einnahmen zur Anwendung kommen. Nach den in der Allgemeinen Erklärung der UNESCO zur kulturellen Vielfalt genannten Grundsätzen spielen Verwertungsgesellschaften eine entscheidende Rolle zur Erhaltung der kulturellen Vielfalt.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Eine zweite begleitende Übergangsmaßnahme sollte darin bestehen, dass die Rechte an der Aufzeichnung einer Darbietung an den ausübenden Künstler zurückgehen, wenn ein Tonträgerhersteller es unterlässt, eine Aufzeichnung, die ohne die Verlängerung der Schutzdauer gemeinfrei wäre, in einer ausreichenden Anzahl von Kopien zum Verkauf anzubieten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger sollten demzufolge erlöschen, um zu vermeiden, dass diese Rechte gleichzeitig mit den Rechten des ausübenden Künstlers an der Aufzeichnung der Darbietung existieren, die nicht mehr an den Tonträgerhersteller übertragen oder abgetreten werden.

(15) Eine zweite begleitende Übergangsmaßnahme sollte darin bestehen, dass der ausübende Künstler, wenn ein Tonträgerhersteller nicht länger mindestens eine Version einer Aufzeichnung, die ohne die Verlängerung der Schutzdauer gemeinfrei wäre, in einer ausreichenden Anzahl von Kopien zum Verkauf anbietet oder nicht länger zumindest eine Version einer solchen Aufzeichnung der Öffentlichkeit zugänglich macht, von dem Tonträgerhersteller dies verlangen kann, und dass der ausübende Künstler, wenn der Tonträgerhersteller diesem Verlangen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachkommt, die Abtretung der Rechte für die Aufzeichnung dieser Darbietung kündigen kann.

Begründung

Es ist vernünftig zu verlangen, dass Tonträgerhersteller mindestens eine Version der betreffenden Aufzeichnungen in einer ausreichenden Anzahl der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Diese begleitende Maßnahme sollte gewährleisten, dass ein Tonträger nicht mehr geschützt ist, wenn er der Öffentlichkeit nach einem bestimmten Zeitraum nach der Verlängerung der Schutzdauer nicht zugänglich gemacht wird, weil entweder die Rechteinhaber ihr Recht nicht in Anspruch nehmen oder der Tonträgerhersteller oder die ausübenden Künstler unauffindbar oder nicht mehr feststellbar sind. Wenn im Umkehrschluss der ausübende Künstler über einen realistischen Zeitraum verfügt hat, um der Öffentlichkeit einen Tonträger zugänglich zu machen, der ohne die Verlängerung der Schutzdauer nicht mehr geschützt wäre, und der Tonträger der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wird, so sollten die Rechte am Tonträger und an der Aufzeichnung der Darbietung erlöschen.

(16) Diese begleitende Maßnahme sollte gewährleisten, dass ein Tonträger nicht mehr geschützt ist, wenn er der Öffentlichkeit nach einem bestimmten Zeitraum nach der Verlängerung der Schutzdauer nicht zugänglich gemacht wird, weil entweder die Rechteinhaber ihr Recht nicht in Anspruch nehmen oder der Tonträgerhersteller oder die ausübenden Künstler unauffindbar oder nicht mehr feststellbar sind.

Begründung

Die „Use-it-or-lose-it“-Klausel soll dazu dienen, die Rechte der ausübenden Künstler zu schützen und sicherzustellen, dass die Tonträgerhersteller diese Rechte nicht in unlauterer Weise beschneiden können. Dies wird mit Erwägung 15 erreicht, und aus den weiteren Maßnahmen in Erwägung 16 ergibt sich kein zusätzlicher Nutzen für die ausübenden Künstler – in vielen Fällen kommen sie dadurch sogar schlechter weg.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 17 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(17a) Zu den begleitenden Übergangsmaßnahmen zählt die obligatorische gemeinsame Wahrnehmung der Rechte der Künstler und der Tonträgerhersteller in Bezug auf Abrufdienste von Rundfunk- und Fernsehsendern betreffend ihre Rundfunk- oder Fernsehproduktionen, zu denen als integraler Bestandteil Musik von rechtmäßig veröffentlichten Tonträgern gehört. Dieses System der kollektiven Verwertung von Urheberrechten ergänzt die Vergütungsregelung für die Ausstrahlung rechtmäßig veröffentlichter Tonträger gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2006/115/EG und gewährleistet, dass die betreffenden Künstler und Tonträgerhersteller während der gesamten Schutzdauer für rechtmäßig veröffentlichte Tonträger auch einen fairen Anteil der Vergütung für die Nutzung von Rundfunkproduktionen auf Abruf erhalten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19a) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der Vorschlag zur Verlängerung der Schutzdauer für die Rechte der ausübenden Künstler mit legislativen Bestimmungen einhergeht, die den Künstlern Schutz in Form von fairen Vertragsbestimmungen bei Übertragung oder Abtretung bieten.

Begründung

Eine Harmonisierung auf EU-Ebene der Vertragsbedingungen bei Übertragung oder Abtretung ist nicht notwendig; die Mitgliedstaaten sollten jedoch darauf aufmerksam gemacht werden, dass Studiokünstler in der Regel nicht in einer starken Verhandlungsposition sind und die Bestimmungen solcher Verträge daher meistens einseitig sind.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 4 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass Tonträgerhersteller, deren Gesamteinnahmen im Jahr, das dem Jahr, für das die Vergütung ausgezahlt wird, vorausgeht, 2 Mio. EUR nicht überschreitet, nicht dazu verpflichtet sind, mindestens 20 Prozent der Einnahmen, die sie während des Jahres, das dem Jahr, für das die Vergütung ausgezahlt wird, vorausgeht, aus der Vervielfältigung, dem Vertrieb und der Zugänglichmachung von Tonträgern erzielt hat, für die der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller am 31. Dezember des betreffenden Jahres gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz mehr genießen.

entfällt

Begründung

Da die begleitende Übergangsmaßnahme (die 20%) auf der Grundlage der Nettoeinkommen erfolgt, ergeben sich für KMU keine unverhältnismäßigen Kosten; um sicherzustellen, dass alle ausübenden Künstler in den Genuss dieser Mittel kommen, ist es daher sinnvoll, sie in diese Maßnahme einzubeziehen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Die Mitgliedstaaten können regeln, ob und in welchem Umfang es zur Auflage gemacht werden kann, dass der Anspruch auf die in Absatz 3 genannte zusätzliche jährliche Vergütung durch Verwertungsgesellschaften wahrgenommen werden wird.

5. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Anspruch auf die in Absatz 3 genannte zusätzliche jährliche Vergütung von der Verwertungsgesellschaft verwaltet wird.

Begründung

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Verwertungsgesellschaften die im Namen der ausübenden Künstler eingenommenen Vergütungen möglichst genau und auf individueller Grundlage verteilen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 5 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5a. Die Verwertungsgesellschaften verteilen diese Vergütungen auf individueller Grundlage und berücksichtigen die Nutzung der Darbietungen jedes ausübenden Künstlers.

Begründung

Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Verwertungsgesellschaften die im Namen der ausübenden Künstler eingenommenen Vergütungen möglichst genau und auf individueller Grundlage verteilen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10 a – Absatz 5 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5b. Was die Verwaltung von Rechten im Zusammenhang mit Dienstleistungen auf Abruf von ihren Radio- und Fernsehproduktionen, die Musik aus rechtmäßig veröffentlichten Tonträgern enthalten, durch die Sendeunternehmen angeht, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass das Recht der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller, die Genehmigung für eine solche Nutzung zu erteilen oder zu verweigern, nur über diejenige Verwertungsgesellschaft ausgeübt werden kann, die für die Einziehung und Verteilung der Vergütung für die Ausstrahlung solcher Tonträger eingerichtet wurde.

Begründung

The extension of the term of protection for performers and phonogram producers aggravates the administrative difficulties for radio and television broadcasters to clear the necessary on-demand rights for their productions, in particular their archives. In order to achieve both efficient rights management, as encouraged by Recital 26 of the 2001 Copyright (InfoSoc) Directive, and a fair share for all right-holders also for the on-demand use of broadcast productions, it is therefore appropriate to complement this remuneration regime by a mandatory collective licensing scheme for such use.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10a – Absatz 6 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Wenn der Tonträgerhersteller nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen, es unterlässt, Kopien des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anzubieten oder öffentlich auf leitungsgebundenem oder drahtlosen Übertragungsweg zugänglich zu machen, so dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf sie zugreifen kann, so hat der ausübende Künstler das Recht, den Übertragungs- oder Abtretungsvertrag zu kündigen. Enthält ein Tonträger die Aufzeichnung der Darbietung von mehreren ausübenden Künstlern, können diese die Übertragungs- oder Abtretungsverträge nur gemeinsam kündigen. Wird der Übertragungs- oder Abtretungsvertrag gemäß den Absätzen 1 oder 2 gekündigt, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger.

6. Wenn der Tonträgerhersteller nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung und des Tonträgers mehr genießen, nicht länger Kopien mindestens einer Version des Tonträgers in ausreichender Menge zum Verkauf anbietet oder öffentlich auf leitungsgebundenem oder drahtlosem Übertragungsweg zugänglich macht, so dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf sie zugreifen kann, so kann der ausübende Künstler dies vom Produzenten verlangen und, wenn der Produzent diesem Verlangen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nachkommt, die Abtretung der Rechte an diesem Tonträger kündigen.

Begründung

Es ist vernünftig zu verlangen, dass Tonträgerhersteller mindestens eine Version der betreffenden Aufzeichnungen in einer ausreichenden Anzahl der Öffentlichkeit zugänglich machen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/116/EG

Artikel 10a – Absatz 6 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wenn ein Tonträger ein Jahr nach dem Zeitpunkt, zu dem der ausübende Künstler und der Tonträgerhersteller gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 in der Fassung vor der Änderung durch die Richtlinie [//Nr. dieser Änderungsrichtlinie einfügen] keinen Schutz bezüglich der Aufzeichnung der Darbietung bzw. des Tonträgers mehr genießen, nicht auf leitungsgebundenem oder drahtlosen Übertragungsweg öffentlich zugänglich gemacht wird, so dass die Öffentlichkeit an einem selbst gewählten Ort und zu einem selbst gewählten Zeitpunkt auf ihn zugreifen kann, so erlöschen die Rechte des Tonträgerherstellers am Tonträger und die Rechte des ausübenden Künstlers an der Aufzeichnung der Darbietung.

entfällt

Begründung

Die „Use-it-or-lose-it“-Klausel soll dazu dienen, die Rechte der ausübenden Künstler zu schützen und sicherzustellen, dass die Tonträgerhersteller diese Rechte nicht in unlauterer Weise beschneiden können. Dies wird mit Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 erreicht, und aus den weiteren Maßnahmen in Unterabsatz 2 ergibt sich kein zusätzlicher Nutzen für die ausübenden Künstler – in vielen Fällen kommen sie dadurch schlechter weg.

VERFAHREN

Titel

Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2008)0464 – C6-0281/2008 – 2008/0157(COD)

Federführender Ausschuss

JURI

Stellungnahme von

  Datum der Bekanntgabe im Plenum

CULT

2.9.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

  Datum der Benennung

Christopher Heaton-Harris

10.9.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

6.11.2008

 

 

 

Datum der Annahme

2.12.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Maria Badia i Cutchet, Katerina Batzeli, Ivo Belet, Guy Bono, Marie-Hélène Descamps, Věra Flasarová, Milan Gaľa, Vasco Graça Moura, Christopher Heaton-Harris, Luis Herrero-Tejedor, Ruth Hieronymi, Manolis Mavrommatis, Doris Pack, Zdzisław Zbigniew Podkański, Christa Prets, Karin Resetarits, Helga Trüpel, Thomas Wise

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Nina Škottová, László Tőkés, Ewa Tomaszewska, Cornelis Visser

VERFAHREN

Titel

Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0464 – C6-0281/2008 – 2008/0157(COD)

Datum der Konsultation des EP

16.7.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

2.9.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

2.9.2008

IMCO

2.9.2008

CULT

2.9.2008

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Brian Crowley

22.9.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

4.11.2008

20.1.2009

 

 

Datum der Annahme

12.2.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

17

5

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alin Lucian Antochi, Marek Aleksander Czarnecki, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, Neena Gill, Klaus-Heiner Lehne, Alain Lipietz, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Diana Wallis, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Sharon Bowles, Mogens Camre, Brian Crowley, Jean-Paul Gauzès, Kurt Lechner, Arlene McCarthy, Georgios Papastamkos, Jacques Toubon

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Michael Cashman, András Gyürk, Helga Trüpel

Datum der Einreichung

18.2.2009