Bericht - A6-0077/2009Bericht
A6-0077/2009

BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung)

19.2.2009 - (KOM(2008)0229 – C6‑0184/2008 – 2008/0090(COD)) - ***I

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Michael Cashman
Berichterstatterin (*): Anneli Jäätteenmäki, Ausschuss für konstitutionelle Fragen
(*) Verfahren mit assoziierten Ausschüssen – Artikel 47 der Geschäftsordnung
(Neufassung – Artikel 80a der Geschäftsordnung)


Verfahren : 2008/0090(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0077/2009

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung)

(KOM(2008)0229 – C6–0184/2008 – 2008/0090(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0229),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 255 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6–0184/2008),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematische Neufassung von Rechtsakten[1],

–   gestützt auf Artikel 80a und Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahmen des Ausschusses für konstitutionelle Fragen, des Rechtsausschusses, des Ausschusses für internationalen Handel und des Petitionsausschusses (A6-0077/2009),

A. in der Erwägung, dass gemäß der beratenden Arbeitsgruppe, bestehend aus den Juristischen Diensten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als jene, die als solche im Vorschlag bereits ausgewiesen sind, und in der Erwägung, dass hinsichtlich der Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der vorangegangenen Rechtsakte zusammen mit diesen Änderungen der Vorschlag eine klare Kodifizierung der vorhandenen Rechtstexte ohne substanzielle Änderungen enthält,

B.  in der Erwägung, dass laut dem federführenden Ausschuss des Parlaments, das Verfahren der Neufassung von der Kommission beschlossen wurde, ohne die anderen Institutionen zu informieren und wobei sie Buchstaben und Geist der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2006 mit Empfehlungen an die Kommission über den Zugang zu Dokumenten der Organe gemäß Artikel 192 des EG-Vertrags[2] ignoriert hat, deren Ziel es war, die Verordnung 1049/01 grundlegend zu ändern, ferner in der grundlegenden Erwägung, dass die Kommission in ihrem Vorschlag es auch abgelehnt hat, sich mit Fragen zu beschäftigen, wie sie in der richtungweisenden Rechtssache "Turco"[3] des Europäischen Gerichtshofs aufgezeigt wurden,

1.  billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission sowie mit den vom Rechtsausschuss gebilligten technischen Anpassungen und mit den nachstehenden Änderungen;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Transparenz sollte ferner die Grundsätze der guten Verwaltungspraxis in den Organen der EU gemäß Artikel 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union 1 ("die Charta") stärken. Interne Verfahren sollten entsprechend festgelegt werden und es sollten angemessene Finanz- und Humanressourcen zur Verfügung gestellt werden, um den Grundsatz der Offenheit in die Praxis umzusetzen.

_________

1 ABl. C 302 vom 14.12.2007, S. 1.

Begründung

Die Feststellung des Europäischen Bürgerbeauftragten in dieser Frage sollte Berücksichtigung finden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten wurden in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegt, die am 3. Dezember 2001 in Kraft trat.

entfällt

Begründung

Der Inhalt dieser Erwägung ist in Erwägung 6 eingefügt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Eine erste Bewertung der Durchführung von Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 erfolgte in einem am 30. Januar 2004 veröffentlichten Bericht. Am 9. November 2005 beschloss die Kommission, das Verfahren zur Überprüfung von Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 einzuleiten. Das Europäische Parlament forderte die Kommission in einer Entschließung vom 4. April 2006 auf, einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung vorzulegen. Am 18. April 2007 veröffentlichte die Kommission ein Grünbuch zur Überarbeitung der Verordnung und leitete eine öffentliche Anhörung ein.

entfällt

Begründung

Der Inhalt dieser Erwägung ist in Erwägung 6 eingefügt.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen und gemäß Artikel 255 Absatz 2 EG-Vertrag die allgemeinen Grundsätze und Einschränkungen dafür festlegen.

(6) Diese Verordnung soll dem Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten größtmögliche Wirksamkeit verschaffen und gemäß Artikel 255 Absatz 2 EG-Vertrag die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen dafür festlegen sowie die Erfahrung aus der ersten Umsetzung der Verordnung (EG) Nr., 1049/2001 und der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4. April 2006 mit Empfehlungen an die Kommission zum Zugang zu den Dokumenten der Organe gemäß Artikel 192 des EG-Vertrags* berücksichtigen. Bestehende Rechte der Mitgliedstaaten sowie der Justiz- oder Ermittlungsbehörden auf Zugang zu Dokumenten werden von dieser Verordnung nicht berührt.

 

* ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 151.

Begründung

Erwägung 4-5-6 und 22 wurden in einer Erwägung zusammengefasst, die die allgemeinen Grundsätze des Rechts auf Zugang zu Gemeinschaftsdokumenten festschreibt. Es wird auch ganz klar Bezug genommen auf die Bestimmung des EG-Vertrags (Art. 192), die die Rechtsgrundlage für die Forderung des Europäischen Parlaments an die Europäische Kommission bezüglich der eines Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung 1049/2001 ist.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 EU-Vertrag gilt das Zugangsrecht auch für Dokumente aus den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen. Jedes Organ sollte seine Sicherheitsbestimmungen beachten.

(8) Gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 EU-Vertrag gilt das Zugangsrecht auch für Dokumente aus den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik sowie der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen.

Begründung

Erwägung 15 ist den speziell von jedem Organ vorzusehenden Sicherheitsbestimmungen gewidmet.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Der Rat und die Kommission werden, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, als Gesetzgeber tätig, wenn sie unter Einbeziehung des Europäischen Parlaments über Verordnungen, Richtlinien, Rahmenbeschlüsse oder Entscheidungen auf der Grundlage der einschlägigen Bestimmungen der Verträge Vorschriften von allgemeiner Tragweite verabschieden, die in oder für die Mitgliedstaaten rechtlich verbindlich sind.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Im Hinblick auf die Freigabe personenbezogener Daten sollte eine eindeutige Verbindung hergestellt werden zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

(10) Die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sollten personenbezogene Daten fair und transparent behandeln und in voller Übereinstimmung mit den Rechten der betroffenen Personen unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr und gemäß der Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshofs („Gerichtshof) nicht verletzen. Die Organe sollten ihre internen Verfahren unter gebührender Berücksichtigung der Empfehlung des Europäischen Datenschutzbeauftragten festlegen.

 

Seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 haben die Rechtsprechung des Gerichtshofs und die Entscheidungen und Standpunkte des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geklärt, wonach die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 auf Anträge für Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, anzuwenden ist, und dass sich jede Anwendung von Ausnahmen von den Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten und Informationen zum Zwecke des Datenschutzes auf die Notwendigkeit stützen muss, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen zu schützen;

Begründung

Die Rechtsvorschriften zum Zugang zu Dokumenten sollten unter gebührender Achtung der Rechte bezüglich personenbezogener Daten gemäß der Verordnung Nr. 45/2001 und den Empfehlungen des EDSB in dieser Hinsicht umgesetzt werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(12) Ein umfassenderer Zugang zu Dokumenten sollte in den Fällen gewährt werden, in denen die Organe, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, als Gesetzgeber tätig sind, wobei gleichzeitig die Wirksamkeit ihrer Entscheidungsprozesse zu wahren ist. Derartige Dokumente sollten in größtmöglichem Umfang direkt zugänglich gemacht werden.

(12) In Übereinstimmung mit den in Artikel 6 Absatz 1 des EU-Vertrags und der Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 aufgezeigten demokratischen Grundsätze sollte ein umfassenderer Zugang zu Dokumenten in den Fällen gewährt werden, in denen die Organe, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, als Gesetzgeber tätig sind. Rechtstexte sollten in einer klaren und verständlichen Form1 verfasst und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden; vorbereitenden Arbeiten und alle damit zusammenhängenden Informationen, einschließlich der Rechtsgutachten und des interinstitutionellen Verfahrens, sollten für die Bürger über das Internet zeitnah und leicht zugänglich sein.

 

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten im Einklang mit dieser Verordnung bessere Rechtsetzungspraktiken, die Ausarbeitung von Modellen und Techniken sowie technischer Lösungen vereinbaren und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichen, um den Lebenszyklus von vorbereitenden Dokumenten nachvollziehen und diese gemeinsam mit den an Verfahren beteiligten Organen und Einrichtungen nutzen zu können.

 

1 Interinstitutionelle Vereinbarung vom 22. Dezember 1998 über gemeinsame Leitlinien für die redaktionelle Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, ABl. C 73 vom 17.3.1999.

Begründung

Der Grundsatz des Zugangs zu Dokumenten sollte in Bezug auf die verschiedenen Arten von Dokumenten und Informationen, die für die Öffentlichkeit verfügbar sein müssen, klar definiert sein, damit sie in der Lage ist, legislative Verfahren nachzuvollziehen.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Dokumente im Zusammenhang mit nichtlegislativen Verfahren, wie z. B. verbindliche Maßnahmen ohne allgemeine Bedeutung oder Maßnahmen in Bezug auf interne Organisation, Verwaltungs- und Haushaltsakte oder rechtlich nicht bindende Akte politischer Natur (wie Schlussfolgerungen, Empfehlungen oder Entschließungen) sollten in Übereinstimmung mit dem Grundsatz einer guten Verwaltungspraxis gemäß Artikel 41 der Charta leicht zugänglich sein und gleichzeitig die Wirksamkeit des Entscheidungsprozesses der Organe weiter gewährleisten. Für jede Kategorie von Dokumenten machen das zuständige Organ und gegebenenfalls die anderen beteiligten Einrichtungen den Bürgern Informationen über die zu befolgenden internen Arbeitsabläufe, die möglichen zuständigen Bereiche sowie deren Zuständigkeitsbereiche, die festgelegten Fristen und das Kontaktbüro zugänglich. Besondere Vereinbarungen können mit den Beteiligten des Verfahrens getroffen werden, auch wenn der Zugang der Öffentlichkeit nicht gewährt werden konnte; die Organe sollten die Empfehlungen des Europäischen Datenschutzbeauftragten gebührend berücksichtigen.

Begründung

Einige allgemeine Grundsätze des Zugangs der Öffentlichkeit zu nichtlegislativen Verfahren sollten auch festgelegt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 12 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12b) Die Organe sollten sich auf gemeinsame Leitlinien für die Art und Weise der Registrierung, der Einstufung ihrer internen Dokumente und deren Archivierung für historische Zwecke gemäß den Grundsätzen dieser Verordnung einigen. Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 354/83 vom 1. Februar 1983 über die Freigabe der historischen Archive der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft* sollte entsprechend aufgehoben werden.

 

* ABl. L 43 vom 15.2.1983, S. 1.

Begründung

Die vorliegende Verordnung sollte auch den rechtlichen Rahmen für die Registrierung, Einstufung und Archivierung von Dokumenten bilden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Ein interinstitutionelles Register der Lobbyisten und anderer interessierter Parteien ist ein natürliches Hilfsmittel für die Förderung von Offenheit und Transparenz im Rechtsetzungsprozess.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Um die vollständige Anwendung dieser Verordnung auf alle Tätigkeiten der Union zu gewährleisten, sollten alle von den Organen geschaffenen Einrichtungen die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze anwenden.

(14) Um die vollständige Anwendung dieser Verordnung auf alle Tätigkeiten der Union zu gewährleisten, sollten alle von den Organen geschaffenen Einrichtungen die in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze anwenden. Alle anderen Gemeinschaftsorgane sind aufgefordert, vergleichbare Maßnahmen im Einklang mit Artikel 1 des EU-Vertrags zu verabschieden.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Bestimmte Dokumente sollten aufgrund ihres hochsensiblen Inhalts einer besonderen Behandlung unterliegen. Regelungen zur Unterrichtung des Europäischen Parlaments über den Inhalt derartiger Dokumente sollten durch eine interinstitutionelle Vereinbarung getroffen werden.

(15) Im Hinblick auf die Entwicklung der Tätigkeit der Organe in Bereichen, in denen eine gewisse Vertraulichkeit zu wahren ist, ist es angebracht, ein umfassendes Sicherheitssystem für die Behandlung von EU-Verschlusssachen einzurichten. Der Begriff "EU-Verschlusssache" umfasst alle Informationen und Materialien, deren unerlaubte Weitergabe den Interessen der EU oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Maße Schaden zufügen könnte, unabhängig davon, ob es sich um ursprüngliche Informationen und Materialien aus der EU handelt oder um Informationen und Materialien, die von Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen. In Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Demokratie gemäß Artikel 6 Absatz 1 des EU-Vertrags sollte das Europäische Parlament Zugang zu EU-Verschlusssachen haben, vor allem, wenn ein solcher Zugang für die Erfüllung der sich aus den Verträgen herleitenden legislativen oder nichtlegislativen Pflichten erforderlich ist.

Begründung

Zur Behandlung vertraulicher Informationen, sollten für alle Organe einheitliche klare Regeln in Bezug auf Verschlusssachen aufgestellt werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(16) Um die Arbeit der Organe transparenter zu gestalten, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Zugang nicht nur zu Dokumenten gewähren, die von den Organen erstellt wurden, sondern auch zu Dokumenten, die bei ihnen eingegangen sind. In diesem Zusammenhang wird daran erinnert, dass ein Mitgliedstaat gemäß der Erklärung Nr. 35 zur Schlussakte des Vertrags von Amsterdam die Kommission oder den Rat ersuchen kann, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte weiterzuleiten.

(16) Um die Arbeit der Organe transparenter zu gestalten, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission Zugang nicht nur zu Dokumenten gewähren, die von den Organen erstellt wurden, sondern auch zu Dokumenten, die bei ihnen eingegangen sind. Ein Mitgliedstaat kann das Europäische Parlament, die Kommission oder den Rat ersuchen, ein aus dem betreffenden Mitgliedstaat stammendes Dokument nicht ohne seine vorherige Zustimmung an Dritte außerhalb der Organe weiterzuleiten. Wenn ein solches Ersuchen nicht angenommen wird, sollte das Organ, das dieses Ersuchen erhalten hat, die Gründe für die Ablehnung nennen. Nach Artikel 296 des EG-Vertrags ist kein Mitgliedstaat verpflichtet, Auskünfte zu erteilen, deren Preisgabe seines Erachtens seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen widerspricht.

Begründung

Um den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten in der EU zu gewährleisten, sollten auch besondere Vorschriften im Hinblick auf Dokumente verfasst werden, die die EU-Organe von Dritten erhalten.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Grundsätzlich sollten alle Dokumente der Organe für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Der Schutz bestimmter öffentlicher und privater Interessen sollte jedoch durch Ausnahmen gewährleistet werden. Es sollte den Organen gestattet werden, ihre internen Konsultationen und Beratungen zu schützen, wo dies zur Wahrung ihrer Fähigkeit, ihre Aufgaben zu erfüllen, erforderlich ist. Bei der Beurteilung der Ausnahmen sollten die Organe in allen Tätigkeitsbereichen der Union die in den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft verankerten Grundsätze für den Schutz personenbezogener Daten berücksichtigen.

(17) Grundsätzlich sollten alle von den Organen ausgearbeiteten oder entgegengenommenen Dokumente, die ihre Tätigkeiten betreffen, registriert und für die Öffentlichkeit zugänglich sein. Jedoch kann unbeschadet der Kontrolle durch das Europäische Parlament, der Zugang zum gesamten Dokument oder zu einem Teil davon aufgeschoben werden.

Begründung

Es ist wichtig festzulegen, dass alle Dokumente, die in Organen der EU ausgearbeitet oder von diesen behandelt wurden, im Prinzip für die Öffentlichkeit zugänglich sein sollten.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Alle Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten der Organe sollten mit dieser Verordnung in Einklang stehen.

(18) Diese Verordnung legt gemäß Artikel 255 Absatz 2 EG-Vertrag die allgemeinen Grundsätze und die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für das Recht auf Zugang zu Dokumenten fest, denen alle anderer Gemeinschaftsvorschriften entsprechen müssen.

Änderungsantrag 17

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18a) Die Organe sollten dafür sorgen, dass durch die Entwicklung der Informationstechnologie die Ausübung des Zugangsrechts erleichtert wird und sie nicht zu einer Verringerung der Menge der öffentlich zugänglichen Informationen führt.

Begründung

Der Fortschritt in der Informationstechnologie kann positive und negative Auswirkungen auf den Zugang der Öffentlichkeit haben. Die Organe sollten sich bemühen, die positiven Auswirkungen zu fördern und die negativen gering zu halten. Durch Änderung der Definition eines Dokuments in Artikel 3 wird der Zugang zu Informationen in elektronischen Datenbanken vorgesehen, und es wird eine allgemeine Pflicht der ordnungsgemäßen Information in einem Änderungsantrag zu Artikel 15 vorgeschlagen. Diese Änderungsanträge dienen auch der Berücksichtigung des in Artikel 41 der Charta der Grundrechte festgelegten Rechts auf gute Verwaltung.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Um die uneingeschränkte Wahrung des Rechts auf Zugang zu gewährleisten, sollte ein Verwaltungsverfahren in zwei Phasen zur Anwendung kommen, mit der zusätzlichen Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten oder Beschwerde beim Bürgerbeauftragten einzulegen.

(19) Um die uneingeschränkte Wahrung des Rechts der Bürger auf Zugang zu gewährleisten und zu erleichtern:

 

- sollten Texte und Informationen im Zusammenhang mit Legislativverfahren auch mit elektronischen Mitteln im Amtsblatt der Europäischen Union und die vorbereitenden Unterlagen über ein täglich aktualisiertes interinstitutionelles Register, das für jedes Verfahren die relevanten Informationen/Dokumente enthält, zugänglich sein;

 

- sollten die sonstigen Unterlagen oder zumindest die relevanten Referenzangaben über ein Register der Organe zugänglich sein. Für den Zugang zu nicht direkt zugänglichen Dokumenten, unabhängig davon, ob sie als vertraulich eingestuft sind oder nicht, sollte ein Verwaltungsverfahren in zwei Phasen zur Anwendung kommen.

 

Gegen eine Ablehnung eines Organs sollte gerichtlich oder durch eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten Einspruch erhoben werden können.

 

Die Organe sollten sich bemühen, in einer aufeinander abgestimmten Weise eine Politik für die Weiterverwendung von mit den Gemeinschaftsorganen verbundenen Informationen in der Öffentlichkeit zu verfolgen, wie dies von den Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors1 getan wird.

 

1 ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 90.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 20

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(20) Jedes Organ sollte die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Öffentlichkeit über die geltenden Rechtsvorschriften zu informieren und sein Personal entsprechend auszubilden und so die Bürger bei der Ausübung der ihnen durch diese Verordnung gewährten Rechte zu unterstützen. Um den Bürgern die Ausübung dieser Rechte zu erleichtern, sollte jedes Organ ein Dokumentenregister zugänglich machen.

(20) Die Organe sollten kohärent und koordiniert die Öffentlichkeit über zur Umsetzung dieser Verordnung angenommene Maßnahmen informieren und sein Personal entsprechend ausbilden um so die Bürger bei der Ausübung der ihnen durch diese Verordnung gewährten Rechte zu unterstützen.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 21

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(21) Diese Verordnung zielt weder auf eine Änderung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den Zugang zu Dokumenten ab, noch bewirkt sie eine solche Änderung; es versteht sich jedoch von selbst, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit, das für die Beziehungen zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten gilt, dafür sorgen sollten, dass sie die ordnungsgemäße Anwendung dieser Verordnung nicht beeinträchtigen, und dass sie die Sicherheitsbestimmungen der Organe beachten sollten.

(21) Diese Verordnung zielt weder auf eine Änderung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend den Zugang zu Dokumenten ab, noch bewirkt sie eine solche Änderung; es versteht sich jedoch von selbst, dass die Mitgliedstaaten aufgrund des Prinzips der loyalen Zusammenarbeit, das für die Beziehungen zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten gilt, ihren Bürgern auf einzelstaatlicher Ebene zumindest die gleiche Transparenz gewähren, wie sie auf Gemeinschaftsebene bei der Umsetzung gemeinschaftlicher Bestimmungen gewährt wird.

 

Aus dem gleichen Grund und unbeschadet der nationalen parlamentarischen Kontrolle, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass sie die Verarbeitung von EU-Verschlusssachen nicht beeinträchtigen.

Begründung

Gemeinschaftsrecht und –politik werden im Wesentlichen durch die Behörden der Mitgliedstaaten umgesetzt. Die Fähigkeit der Bürger zu verstehen und zu überwachen, wie die Union funktioniert, könnten durch den Austausch von Informationen über bewährte Praktiken auf nationaler Ebene bezüglich des Zugangs zu gemeinschaftlichen Dokumenten und Informationen gefördert werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(22) Bestehende Rechte der Mitgliedstaaten sowie der Justiz- oder Ermittlungsbehörden auf Zugang zu Dokumenten werden von dieser Verordnung nicht berührt.

entfällt

Begründung

Diese Erwägung ist in Erwägung 6 eingefügt.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 22 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(22a) Ergänzend zu dieser Verordnung sollte die Kommission ein vom Europäischen Parlament und dem Rat anzunehmendes Instrument vorschlagen, das gemeinsame Vorschriften für die Weiterverwendung von Informationen und Dokumenten der Organe durch die sinngemäße Umsetzung, der in der Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors festgelegten Grundsätze regelt.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Gemäß Artikel 255 Absatz 3 EG-Vertrag legt jedes Organ in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest,

(23) Gemäß Artikel 255 Absatz 3 EG-Vertrag und den in dieser Verordnung festgelegten Grundsätzen und Regelungen legt jedes Organ in seiner Geschäftsordnung Sonderbestimmungen hinsichtlich des Zugangs zu seinen Dokumenten fest,

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 EG-Vertrag niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend "Organe" genannt) so festzulegen, dass der Öffentlichkeit  ein größtmöglicher Zugang zu solchen  Dokumenten gewährleistet wird;

(a) die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend "Organe" genannt) sowie auch aller durch diese Organe eingerichteten Agenturen und Gremien so in Übereinstimmung mit Artikel 255 EG-Vertrag festzulegen, dass der Öffentlichkeit  ein größtmöglicher Zugang zu solchen  Dokumenten gewährleistet wird;

Begründung

Die vorliegende Verordnung ist der rechtliche Rahmen zur Umsetzung von Artikel 255 des EG-Vertrags und sollte deshalb erwähnt und auch Rechtsgrundlage für den Zugang zu Dokumenten in der Praxis nicht nur für das Europäische Parlament, die Europäische Kommission und den Rat sondern auch für die anderen Organe und Einrichtungen werden.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten zu fördern.

(c) eine transparente und gute Verwaltungspraxis in den Organen im Hinblick auf die Verbesserung des Zugangs zu ihren Dokumenten zu fördern.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) durch einen gemeinsamen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates auf Vorschlag der Direktion des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union ¹ das Amtsblatt der Europäischen Union herauszugeben. Auf interinstitutioneller Basis sind andere Instrumente wie öffentliche Register und besondere Verwaltungsverfahren, die eine möglichst einfache Ausübung dieses Rechts gewährleisten, einzurichten.

 

1Siehe SEK(2008)2109 Artikel 7.

Begründung

Es ist wichtig, die Instrumente zu nennen, durch die das Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe umgesetzt wird.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Titel

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zugangsberechtigte und Anwendungsbereich

Zugangsberechtigte

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

1. Jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung von juristischen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

Begründung

Die Bezugnahme auf die Vereinigungen zielt beispielsweise auf Initiativgruppen ab.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden und einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen .

entfällt

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Unbeschadet der Artikel 4 und 9 werden Dokumente der Öffentlichkeit entweder auf schriftlichen Antrag oder direkt in elektronischer Form oder über ein Register zugänglich gemacht. Insbesondere werden Dokumente, die im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erstellt wurden oder eingegangen sind, gemäß Artikel 12 direkt zugänglich gemacht.

entfällt

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 unterliegen der besonderen Behandlung gemäß jenem Artikel.

entfällt

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Diese Verordnung gilt nicht für Schriftstücke, die von Parteien außerhalb der Organe bei Gericht eingereicht werden.

entfällt

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Unbeschadet besonderer, im EU-Recht festgelegter Zugangsrechte für interessierte Parteien sind Dokumente, die Teil der Verwaltungsakte zu einer Untersuchung oder von Verfahren, die einen individuellen Akt betreffen, öffentlich nicht zugänglich, bis die Untersuchung abgeschlossen oder der Akt endgültig ist. Schriftstücke, die Informationen enthalten, die ein Organ im Rahmen solcher Verfahren von natürlichen oder juristischen Personen gesammelt oder erhalten hat, sind öffentlich nicht zugänglich.

entfällt

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Diese Verordnung berührt nicht das etwaige Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe, das sich aus internationalen Übereinkünften oder aus Rechtsakten der Organe zu deren Durchführung ergibt.

entfällt

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

Anwendungsbereich

 

1. Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden.

 

2. Dokumente werden der Öffentlichkeit entweder in elektronischer Form im Amtsblatt der Europäischen Union oder über ein offizielles Register der Organe beziehungsweise auf schriftlichen Antrag zugänglich gemacht.

 

Dokumente, die im Rahmen eines Rechtsetzungsverfahrens erstellt wurden oder eingegangen sind, werden gemäß Artikel 5a direkt zugänglich gemacht.

 

3. Diese Verordnung berührt nicht die umfassenderen Rechte auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe, die sich aus internationalen Übereinkünften oder aus Rechtsakten der Organe zu deren Durchführung oder aus der Rechtsetzung der Mitgliedstaaten ergeben.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) „Dokument“: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die formell von einem Organ erstellt und an einen oder mehrere Empfänger weitergeleitet oder auf andere Weise registriert oder von einem Organ entgegengenommen wurden; Daten in elektronischen Speicher-, Verarbeitungs- und Abfragesystemen sind Dokumente, wenn sie in Form eines Ausdrucks oder einer elektronischen Kopie mithilfe der für die Nutzung des Systems zur Verfügung stehenden Instrumente abgerufen werden können;

(a) „Dokumen“t: Daten oder Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen; Informationen in elektronischen Speicher-, Verarbeitungs- und Abfragesystemen (einschließlich in für die Tätigkeit des Organs benutzten externen Systemen) stellen ein Dokument oder Dokumente dar. Ein Organ, das die Schaffung eines neuen elektronischen Speichersystems oder eine wesentliche Änderung eines bestehenden Systems beabsichtigt, bewertet die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Gewährleistung des Rechts auf Zugang gemäß dieser Verordnung und geht so vor, dass das Ziel der Transparenz gefördert wird;

 

Die Funktionen für das Abfragen von Informationen, die in elektronischen Speichersystemen der Organe gespeichert sind, sind so anzupassen, dass sie den wiederholten Anforderungen der Öffentlichkeit, die nicht mit den derzeit verfügbaren Instrumenten für die Nutzung der Systeme befriedigt werden können, gerecht werden;

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe a a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(aa) “Verschlusssachen” sind Dokumente deren Veröffentlichung den Schutz grundlegender Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, insbesondere bezogen auf die öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange beeinträchtigen könnte und die teilweise oder ganz als Verschlusssache eingestuft werden können;

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe a b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ab) “legislative Dokumente“, schließt Dokumente ein, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von Rechtsakten, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, erstellt oder entgegen genommen wurden, die in den oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend sind und für deren Annahme in Übereinstimmung mit dem EU-Vertrag - auch auf freiwilliger Basis - die Einbeziehung des Europäischen Parlaments vorgesehen ist;

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe a c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ac) „nichtlegislative Dokumente“, schließt Dokumente ein, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von nicht bindenden Akten wie Schlussfolgerungen, Empfehlungen oder Entschließungen oder von Akten, die in den oder für die Mitgliedstaaten rechtlich bindend jedoch nicht wie die unter Buchstabe ab genannten Dokumente allgemeinen Charakters sind;

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe a d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ad) “Verwaltungsdokumente” schließt Dokumente ein, die im Zusammenhang stehen mit den Entscheidungsprozessen der Organe oder organisatorischen, verwaltungstechnischen oder finanztechnischen Maßnahmen die für das betreffende Organ interner Natur sind;

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe a e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ae) “Archiv“ ist ein Instrument eines Organs für die strukturierte Verwaltung der Registrierung aller Dokumente des Organs betreffend eines laufenden oder kürzlich abgeschlossenen Verfahrens;

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe a f (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(af) “historische Archive“ sind die Teile der Archive der Organe, die entsprechend den in Artikel 3 Absatz 1a festgelegten Bedingungen zur ständigen Aufbewahrung ausgewählt wurden;

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Unterabsatz 1a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Eine detaillierte Liste aller Kategorien der Akte, die unter die Definitionen gemäß den Buchstaben a bis ad fallen, wird im Amtsblatt der Europäischen Union und auf den Internetseiten der Organe veröffentlicht. Die Organe stimmen ferner ihre gemeinsamen Kriterien für die Archivierung ab und veröffentlichen diese.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 3a

Verschlusssachen

 

1. Beim Vorliegen öffentlicher Gründe gemäß Artikel 4 Absatz 1 und unbeschadet der parlamentarischen Kontrolle auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene, stuft eine Institution ein Dokument als Verschlusssache ein, wenn durch dessen Verbreitung der Schutz der wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten untergraben werden würde.

 

Informationen sind wie folgt als Verschlusssache einzustufen:

 

(a) "EU TOP SECRET/EU - STRENG GEHEIM": dieser Geheimhaltungsgrad findet nur auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten einen äußerst schweren Schaden zufügen könnte;

 

(b) "EU SECRET/EU - GEHEIM": dieser Geheimhaltungsgrad findet nur auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schweren Schaden zufügen könnte;

 

(c) "EU CONFIDENTIAL/EU-VERTRAULICH": dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe den wesentlichen Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten schaden könnte;

 

(d) "EU RESTRICTED/EU-BESCHRÄNKTER ZUGANG": dieser Geheimhaltungsgrad findet auf Informationen und Material Anwendung, deren unbefugte Weitergabe für die Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten nachteilig sein könnte;

 

2. Informationen sind nur dann als Verschlusssachen einzustufen, wenn dies nötig ist.

 

Soweit möglich gibt die Stelle, von der das Dokument stammt, auf dem als Verschlusssache eingestuften Dokument den Zeitpunkt oder eine Frist an, ab dem/nach deren Ablauf die in dem Dokument enthaltenen Informationen herabgestuft werden können oder deren Geheimhaltungsgrad aufgehoben werden kann.

 

Andernfalls überprüft sie die Dokumente spätestens alle fünf Jahre, um sicherzustellen, dass die ursprüngliche Einstufung nach wie vor erforderlich ist.

 

Der Geheimhaltungsgrad ist klar und korrekt anzugeben und nur so lange beizubehalten, wie die Informationen geschützt werden müssen.

 

Die Verantwortung für die Einstufung von Informationen und für eventuelle spätere Herabstufung oder Aufhebung liegt allein bei dem Organ von dem die Information stammt oder bei dem Organ, bei dem das eingestufte Dokument von einem Dritten oder einem anderen Organ eingegangen ist.

 

3. Unbeschadet des Rechts auf Zugang durch andere Gemeinschaftsorgane, werden Verschlusssachen Dritten nur mit Zustimmung des Urhebers zugänglich gemacht.

 

Ein Organ, welches einen solchen Zugang verweigert, muss jedoch Gründe für seine Entscheidung in einer Form anführen, durch die die durch Artikel 4 Absatz 1 geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.

 

Wenn mehrere Organe in die Bearbeitung eines als Verschlusssache eingestuften Dokuments einbezogen sind, muss das gleiche Einstufungsniveau gewählt werden und ist eine Vermittlung einzuleiten, wenn die Organe unterschiedliche Einschätzungen betreffend den zu gewährenden Schutz vertreten.

 

Dokumente im Zusammenhang mit Legislativverfahren werden nicht eingestuft; Durchführungsmaßnahmen werden vor ihrer Annahme gegebenenfalls eingestuft, wenn dies der Verhinderung nachteiliger Auswirkungen auf die Maßnahme an sich dient. Im Namen der Europäischen Union oder der Gemeinschaft abgeschlossene Internationale Abkommen über den Austausch vertraulicher Informationen werden und können keinem Drittland oder keiner internationalen Organisation ein Recht auf Verhinderung des Zugangs für das Europäische Parlament zu vertraulichen Informationen zulassen.

 

4. Anträge auf Zugang zu im Rahmen der Verfahren der Artikel 7 und 8 als Verschlusssache eingestuften Dokumenten werden ausschließlich von Personen bearbeitet, die berechtigt sind, Einblick in diese Dokumente zu nehmen. Diese Personen entscheiden außerdem darüber, welche Hinweise auf als Verschlusssache eingestufte Dokumente in das öffentliche Register aufgenommen werden können.

 

5. Als Verschlusssache eingestufte Dokumente werden nur mit Zustimmung des Urhebers im Register eines Organs aufgeführt oder freigegeben.

 

6. Die Entscheidung eines Organs über die Verweigerung des Zugangs zu einem als Verschlusssache eingestuften Dokument ist so zu begründen, dass die durch die in Artikel 4 Absatz 1 festgelegten Ausnahmen geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.

 

7. Unbeschadet der nationalen parlamentarischen Kontrolle ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu als Verschlusssache eingestuften Dokumenten die in dieser Verordnung vorgesehenen Grundsätze beachtet werden.

 

8. Die Kontrollbestimmungen der Organe über als Verschlusssache eingestufte Dokumente werden öffentlich gemacht.

 

9. Das Europäische Parlament hat über einen besonderen Aufsichtsausschuss, der sich aus Mitgliedern zusammensetzt, die durch die Konferenz der Präsidenten des Europäischen Parlaments benannt wurden. Diese Mitglieder absolvieren ein bestimmtes Untersuchungsverfahren sowie schwören feierlich, in keiner Weise den Inhalt der ihnen bekannt gewordenen Informationen öffentlich zu machen, Zugang zu als Verschlusssache eingestuften Dokumenten.

 

Das Europäische Parlament legt in seinen internen Vorschriften und in Übereinstimmung mit den Verpflichtungen aus den Verträgen Sicherheitsstandards und Sanktionen fest, die den im Rat und in der Kommission festgelegten internen Sicherheitsbestimmungen entsprechen.

Begründung

Die Festlegung von als Verschlusssache eingestuften Dokumenten und der Umgang mit diesen Dokumenten geschehen auf der Grundlage spezieller Bestimmungen für Ausnahmen. (NB. Siehe den Fall der Erstellung von Listen über Terroristen.)

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ausnahmen

Allgemeine Ausnahmen zum Recht auf Zugang

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz des öffentlichen Interesses beeinträchtigt würde im Hinblick auf:

1. Unbeschadet der in Artikel 3a behandelten Fälle, verweigern die Organe den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz des öffentlichen Interesses beeinträchtigt würde im Hinblick auf:

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) die öffentliche Sicherheit einschließlich der Sicherheit natürlicher und juristischer Personen ;

(a) die innere öffentliche Sicherheit der Europäischen Union oder eines oder mehrerer seiner Mitgliedstaaten;

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung Folgendes beeinträchtigt würde:

2. Die Organe verweigern den Zugang zu einem Dokument, durch dessen Verbreitung der Schutz öffentlicher oder privater Interessen verbunden mit Folgendem beeinträchtigt würde:

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) der Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen, im Einklang mit den einschlägigen Vorschriften für den Schutz personenbezogener Daten, die für die Organe in Artikel 286 des EG-Vertrags sowie im Grundsatzes der Transparenz und der guten Verwaltung gemäß Artikel 1 Buchstabe c festgelegt sind;

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) der Schutz der Rechtsberatung und der Gerichts- , Schiedsgerichts- und Streitbeilegungsverfahren;

(c) der Schutz der Rechtsberatung und der Gerichtsverfahren, mit Ausnahme der Rechtsberatung im Zusammenhang mit Verfahren, die zu einem Rechtsakt oder einer allgemeinen Maßnahme ohne Rechtsetzungscharakter führen;

Begründung

Im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Turco heißt es, dass die Offenlegung von Rechtsgutachten in Gesetzesinitiativen die Transparenz und Offenheit des Gesetzgebungsverfahrens erhöht und die demokratischen Rechte der Unionsbürger stärkt.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) der Schutz der Objektivität und Neutralität von Auswahlverfahren.

(e) der Schutz der Objektivität und Neutralität bei der Vergabe öffentlicher Aufträge, bis vom vertragsschließenden Organ eine Entscheidung getroffen wurde, beziehungsweise der Schutz der Objektivität und Neutralität eines Prüfungsausschusses in einem Verfahren zur Einstellung von Personal, bis eine Entscheidung der Anstellungsbehörde getroffen wurde.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Zugang zu den folgenden Dokumenten  wird verweigert, wenn ihre  Verbreitung den Entscheidungsprozess der Organe  ernstlich beeinträchtigen würde:

entfällt

(a) Schriftstücke im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, in der noch kein Beschluss gefasst wurde;

 

(b) Dokumente  mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb der betreffenden Organe, auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist.

 

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Ausnahmeregelungen nach Absatz 2 und 3 werden angewandt, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe vorliegt. Absatz 2(a) wird dahin ausgelegt, dass ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die angeforderten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen.

4. Die Ausnahmeregelungen nach Absatz 2 und 3 werden angewandt, sofern kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe vorliegt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Verbreitung besteht, wenn die beantragten Dokumente im Laufe der Verfahren zur Annahme von EU-Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter erstellt wurden oder eingegangen sind. Bei der Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Verbreitung, sollte der Tatsache besonderes Gewicht beigemessen werden, dass die angeforderten Dokumente den Schutz von Grundrechten oder des Rechts auf Leben in einer gesunden Umwelt betreffen.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Dokumente, deren Freigabe eine Gefahr für Umweltschutzbelange, wie etwa Brutstätten seltener Tierarten, darstellen würde, werden nur im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft1 freigegeben.

 

______________________________

1 ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

Begründung

Artikel 4a (neu) wird geschaffen, um dem Übereinkommen von Århus und den Grundsätzen, die sich im Turco-Urteil (C-39/05 P und C-52/05) finden, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten oder der geschäftlichen Interessen fallen, und im Falle von sensiblen Dokumenten können die Ausnahmen erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.

7. Die in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen gelten nicht für Dokumente, die im Rahmen von Verfahren übermittelt werden, die zu einem Rechtsakt oder zu einer allgemeinen Maßnahme ohne Rechtsetzungscharakter führen. Die Ausnahmen gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelung bezüglich der Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen fallen, kann die Ausnahme erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 Absatz 7a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen dürfen nicht dahingehend interpretiert werden, dass sie sich auf Informationen von öffentlichem Interesse betreffend die Empfänger von EU-Fördermitteln beziehen, die im Rahmen des Systems der finanziellen Transparenz verfügbar sind.

Begründung

Wenn es sich bei den Empfängern um Unternehmen handelt, könnten diese Informationen als Informationen kommerzieller Art interpretiert werden.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Konsultation

Konsultation Dritter

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bezüglich der Dokumente Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der in Artikel 4 genannten  Ausnahmeregelungen anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.

1. Dokumente Dritter werden von den Organen ohne Konsultation der Verfasser verbreitet, wenn es offensichtlich ist, dass keine Ausnahme dieser Verordnung zur Anwendung kommen kann. Dritte werden konsultiert, wenn diese bei der Übergabe des Dokuments gefordert haben, dieses Dokument in besonderer Weise zu behandeln, um zu beurteilen, ob eine Ausnahmeregelung gemäß dieser Verordnung anwendbar ist. Dokumente, die den Organen zur Verfügung gestellt wurden, um die politische Entscheidungsfindung zu beeinflussen, sollten veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Betrifft ein Antrag ein aus einem Mitgliedstaat stammendes Dokument,

2. Betrifft ein Antrag ein aus einem Mitgliedstaat stammendes Dokument,

 

- das von dem Mitgliedstaat nicht in seiner Funktion als ein Mitglied des Rates übermittelt wurde, oder

das nicht im Rahmen von Verfahren, die zu einem Rechtsakt oder zu einer allgemeinen Maßnahme ohne Rechtsetzungscharakter führen, übermittelt wurde, sind die Behörden dieses Mitgliedstaats zu konsultieren. Das Organ, bei dem sich das Schriftstück befindet, gibt es frei, sofern der Mitgliedstaat keine Gründe für die Verweigerung der Freigabe angibt, die sich auf die in Artikel 4 genannten Ausnahmeregelungen oder auf besondere Bestimmungen seiner eigenen Rechtsvorschriften, die die Freigabe des betreffenden Schriftstücks ausschließen, stützen. Das Organ würdigt die Angemessenheit der vom Mitgliedstaat angegebenen Gründe, sofern sich diese auf in dieser Verordnung festgelegte Ausnahmeregelungen stützen.

- das keine Information an die Kommission betreffend die Umsetzung von Gemeinschaftsrecht betrifft

 

sind die Behörden dieses Mitgliedstaats zu konsultieren. Das Organ, bei dem sich das Schriftstück befindet, gibt es frei, sofern der Mitgliedstaat keine Gründe für die Verweigerung der Freigabe angibt, die sich auf die in Artikel 4 genannten Ausnahmeregelungen oder entsprechende Bestimmungen seiner eigenen Rechtsvorschriften stützen, oder unter Hinweis auf Artikel 296 Absatz 1 Buchstabe a EG-Vertrag darauf besteht, dass die Freigabe seinen grundlegenden Sicherheitsinteressen widersprechen würde.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat - es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf - das betreffende Organ, um eine Entscheidung zu treffen, die die Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten.

3. Geht einem Mitgliedstaat ein Antrag auf ein in seinem Besitz befindliches Dokument zu, das von einem Organ stammt, so konsultiert der Mitgliedstaat - es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf - das betreffende Organ, um unbeschadet der nationalen parlamentarischen Kontrolle eine Entscheidung zu treffen, die die Ziele dieser Verordnung nicht beeinträchtigt. Der Mitgliedstaat kann den Antrag stattdessen an das Organ weiterleiten.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 5a

Transparenz der Rechtsetzung

 

1. In Übereinstimmung mit den in Artikel 6 Absatz 1 des EU-Vertrags und der Rechtsprechung des Gerichtshofes über die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 aufgezeigten demokratischen Grundsätzen sollten die Organe, die, auch im Rahmen übertragener Befugnisse, als Gesetzgeber tätig sind, den umfassendsten Zugang zu den ihre Aktivitäten betreffenden Dokumenten gewähren.

 

2. Dokumente im Zusammenhang mit ihren Rechtsetzungsprogrammen, mit Vorgesprächen mit der Zivilgesellschaft, Folgenabschätzungen und andere mit einem legislativen Verfahren verbundene vorbereitende Dokument sind über eine benutzerfreundliche interinstitutionellen Internetseite und in einer besonderen Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union zugänglich zu machen.

 

3. Bei der Umsetzung dieser Verordnung, werden Legislativvorschläge und andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften in einer klare und verständliche Art und Weise verfasst und die Organe vereinbaren zur Verbesserung der Rechtssicherheit im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs gemeinsame Leitlinien und Modelle für die Ausarbeitung von Dokumenten.

 

4. Während des Rechtsetzungsverfahrens, veröffentlicht jedes am Entscheidungsprozess beteiligte Organ und jede beteiligte Einrichtung ihre vorbereitenden Arbeiten und alle damit zusammenhängenden Informationen, einschließlich der Rechtsgutachten, in einer besonderen Reihe des Amtsblatts der Europäischen Union als auch über eine gemeinsame Internetseite, wodurch der der Ablauf des betreffenden Verfahrens wiedergegeben wird.

 

5. Nach der Annahme, werden gemäß Artikel 13 Rechtsakte im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

 

6. Aufgrund des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit, der für die Beziehungen zwischen den Organen und den Mitgliedstaaten gilt, gewähren die Mitgliedstaaten ihren Bürgern auf einzelstaatlicher Ebene durch die zeitnahe und eindeutige Veröffentlichung der Texte oder Referenzen auf einzelstaatliche Maßnahmen zur Umsetzung von Bestimmungen der Organe der Europäischen Union zumindest die gleiche Transparenz, wie sie auf Gemeinschaftsebene gewährt wird.

 

7. Jede Initiative oder jedes Dokumente einer der interessierten Parteien im Hinblick auf die Beeinflussung des Entscheidungsprozess in irgendeiner Weise wird öffentlich gemacht.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise oder können die beantragten Schriftstücke nicht ermittelt werden , fordert das Organ den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister. Die in den Artikeln 7 und 8 vorgesehenen Fristen laufen an, sobald die geforderten Präzisierungen beim Organ eingehen.

2. Ist ein Antrag nicht hinreichend präzise, fordert das Organ binnen 15 Arbeitstagen den Antragsteller auf, den Antrag zu präzisieren, und leistet ihm dabei Hilfe, beispielsweise durch Informationen über die Nutzung der öffentlichen Dokumentenregister.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Binnen 15 Arbeitstagen nach Registrierung des Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 4 dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen.

1. Ein Antrag auf Zugang zu einem Dokument wird unverzüglich bearbeitet. Dem Antragsteller wird eine Empfangsbescheinigung zugesandt. Spätestens 15 Arbeitstage nach Registrierung des Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder informiert den Antragsteller schriftlich über die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung und über dessen Recht, gemäß Absatz 4 dieses Artikels einen Zweitantrag zu stellen.

Begründung

Die gesetzten Fristen sind als maximale Fristen anzusehen.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

2. In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um maximal 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

Begründung

Die gesetzten Fristen sind als maximale Fristen anzusehen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.

3. 3. Im Fall einer vollständigen oder teilweisen Ablehnung kann der Antragsteller den Europäischen Bürgerbeauftragten um eine unabhängige und objektive Meinung zur Frage der Verletzung relevanter Interessen und/oder des überwiegenden öffentlichen Interesses ersuchen, wenn der Antragsteller in Frage stellt, dass entweder für die betroffenen Interessen ein tatsächlicher Schaden verursacht wird, und/oder geltend macht, dass es ein überwiegendes Interesse an der Verbreitung gibt. Bleibt das Organ nach Abgabe der Stellungnahme des Europäischen Bürgerbeauftragten bei der vollständigen oder teilweisen Ablehnung, kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von höchstens 15 Arbeitstagen nach Eingang des Antwortschreibens des Organs einen Zweitantrag an das Organ richten und es um eine Überprüfung seines Standpunkts ersuchen.

Begründung

Artikel 7 (3) wird geändert, um ein Verfahren in Fällen, in denen ein Antragsteller Zweifel hinsichtlich der Frage hat, ob die Interessen verletzt werden und / oder die Auffassung vertritt, dass ein überwiegendes Interesse an der Verbreitung besteht, zu ermöglichen. Der Bürgerbeauftragte könnte die Frage, ob eine Verletzung von Interessen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse gegeben ist, bewerten und dem Organ sowie dem Antragsteller seine Meinung mitteilen.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen 30  Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe.

1. Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen 15  Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

2. In Ausnahmefällen, beispielsweise bei einem Antrag auf Zugang zu einem sehr umfangreichen Dokument oder zu einer sehr großen Zahl von Dokumenten, kann die in Absatz 1 vorgesehene Frist um höchstens 15 Arbeitstage verlängert werden, sofern der Antragsteller vorab informiert wird und eine ausführliche Begründung erhält.

Begründung

Die gesetzten Fristen sind als maximale Fristen anzusehen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 9

entfällt

Behandlung sensibler Dokumente

 

1. Sensible Dokumente sind Dokumente, die von den Organen, den von diesen geschaffenen Einrichtungen, von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen und gemäß den Bestimmungen der betreffenden Organe zum Schutz grundlegender Interessen der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a) genannten Bereichen, insbesondere öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange, als „TRÈS SECRET/TOP SECRET“, „SECRET“ oder „CONFIDENTIEL“ eingestuft sind.

 

2. Anträge auf Zugang zu sensiblen Dokumenten im Rahmen der Verfahren der Artikel 7 und 8 werden ausschließlich von Personen bearbeitet, die berechtigt sind, Einblick in diese Dokumente zu nehmen. Unbeschadet des Artikels 11 Absatz 2 entscheiden diese Personen außerdem darüber, welche Hinweise auf sensible Dokumente in das öffentliche Register aufgenommen werden können.

 

3. Sensible Dokumente werden nur mit Zustimmung des Urhebers im Register aufgeführt oder freigegeben.

 

4. Die Entscheidung eines Organs über die Verweigerung des Zugangs zu einem sensiblen Dokument ist so zu begründen, dass die durch Artikel 4 geschützten Interessen nicht beeinträchtigt werden.

 

5. Die Mitgliedstaaten ergreifen geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei der Bearbeitung von Anträgen auf Zugang zu sensiblen Dokumenten die in diesem Artikel und in Artikel 4 vorgesehenen Grundsätze beachtet werden.

 

6. Die Bestimmungen der Organe über sensible Dokumente werden öffentlich gemacht.

 

7. Die Kommission und der Rat unterrichten das Europäische Parlament hinsichtlich sensibler Dokumente gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen.

 

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form oder über das Register sind kostenlos.

4. Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien können dem Antragsteller in Rechnung gestellt werden. Diese Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von weniger als 20 DIN-A4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form oder über das Register sind kostenlos. Im Falle von Ausdrucken oder Dokumenten in elektronischer Form auf der Grundlage von Informationen aus elektronischen Speicher-, Verarbeitungs- und Abfragesystemen, können die tatsächlichen Kosten der Suche und des Abruf des Dokuments oder der Dokumente ebenfalls zu Lasten des Antragstellers fallen. Es werden keine zusätzlichen Gebühren erhoben, wenn das Organ das gewünschte Dokument oder die gewünschten Dokumente bereits erstellt hat. Der Antragsteller ist im Voraus über die Höhe und die Art der Berechnung der Gebühr zu informieren.

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Organe ergreifen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines Registers, das spätestens zum 3. Juni 2002 funktionsfähig ist.

3. Unbeschadet der internen Vorschriften der Organe, sollen das Register oder das System von Registern (im Falle von mehreren Registern für das gleiche Organ) der einzelnen Organe insbesondere Hinweise auf folgendes enthalten:

 

– ein- und ausgehende Dokumente, sowie die offizielle Post des Organs, wenn diese Post unter die Definition in Artikel 3 Buchstabe a fällt,

 

– Tagesordnungen und Zusammenfassungen der Sitzungen und Dokumente, die vor den Sitzungen zum Zwecke der Verteilung vorbereitet sowie andere Dokumente die während den Sitzungen verteilt wurden.

 

Jedes Organ:

 

– beschließt und veröffentlicht bis zum …* interne Vorschriften betreffend die Registrierung von Dokumenten,

 

– stellt bis zum …** sicher, dass sein Register voll funktionsfähig ist.

 

___________

* Sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

** Ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Begründung

Es ist unnötig und unpraktisch, alles zu registrieren, was unter die in Artikel 3 festgeschriebene weit gefasste Definition des Begriffs "Dokument" fällt. Der neue Text enthält Grundsätzen im Hinblick darauf, welche Art von Dokumenten im Register erfasst werden muss, und verpflichtet jedes Organ, spezifischere interne Vorschriften zur Umsetzung dieser Grundsätze zu verabschieden und zu veröffentlichen.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Die Organe machen, soweit möglich, die Dokumente direkt in elektronischer Form oder über ein Register gemäß den Bestimmungen des betreffenden Organs öffentlich zugänglich.

Begründung

Der derzeitige Standard sollte im Hinblick auf nichtlegislative Dokumente nicht herabgesetzt werden.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von EU-Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter  erstellt wurden oder eingegangen sind, sollten vorbehaltlich der Artikel 4 und 9 der Öffentlichkeit  direkt zugänglich gemacht werden.

1. Die Organe machen alle Dokumente der Öffentlichkeit direkt in elektronischer Form oder über ein Register zugänglich, insbesondere die Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von EU-Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter erstellt wurden oder eingegangen sind,

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Jedes Organ legt in seiner Geschäftsordnung die Kategorien von Dokumenten fest, die unmittelbar öffentlich zugänglich sind.

4. Die Organe richten eine gemeinsame Schnittstelle für ihre Dokumentenregister ein und gewährleisten insbesondere einen einzigen Zugangspunkt für den direkten Zugang zu Dokumenten, die im Laufe von Verfahren zur Verabschiedung von Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter ausgearbeitet werden oder eingehen.

Begründung

Artikel 12 Absatz 4 wird durch die Aufnahme der Empfehlung 5 der Entschließung Cashman im Hinblick auf eine Verbesserung der derzeitigen Standards geändert.

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1. Im Einklang mit den in dieser Verordnung festgeschriebenen Grundsätzen, einigen sich die Organe unter Berücksichtigung der bereits bestehenden interinstitutionellen Vereinbarung über die Struktur und den Aufbau des Amtsblatts der Europäischen Union.

1. Neben den Rechtsakten, auf die in Artikel 254 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag und Artikel 163 Absatz 1 Euratom-Vertrag Bezug genommen wird, werden vorbehaltlich der Artikel 4 und 9 der vorliegenden Verordnung folgende Dokumente im Amtsblatt veröffentlicht:

Neben den Rechtsakten, auf die in Artikel 254 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag und Artikel 163 Absatz 1 Euratom-Vertrag Bezug genommen wird, werden vorbehaltlich der Artikel 4 der vorliegenden Verordnung folgende Dokumente im Amtsblatt veröffentlicht:

(a) Vorschläge der Kommission;

 

(b) Gemeinsame Standpunkte des Rates gemäß den in den Artikeln 251 und 252 EG-Vertrag genannten Verfahren und ihre Begründung sowie die Standpunkte des Europäischen Parlaments in diesen Verfahren;

(a) Gemeinsame Standpunkte des Rates gemäß den in den Artikeln 251 und 252 EG-Vertrag genannten Verfahren und ihre Begründung sowie die Standpunkte des Europäischen Parlaments in diesen Verfahren;

(c) Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 EU-Vertrag;

(b) Richtlinien, die nicht unter Artikel 254 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag fallen, Entscheidungen, die nicht unter Artikel 254 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sowie Empfehlungen und Stellungnahmen.

(d) vom Rat aufgrund des Artikels 34 Absatz 2 EU-Vertrag erstellte Übereinkommen;

 

(e) zwischen den Mitgliedstaaten nach Artikel 293 EG-Vertrag unterzeichnete Übereinkommen;

(c) zwischen den Mitgliedstaaten nach Artikel 293 EG-Vertrag unterzeichnete Übereinkommen;

(f) von der Gemeinschaft oder gemäß Artikel 24 EU-Vertrag geschlossene internationale Übereinkünfte.

(d) von der Gemeinschaft oder gemäß Artikel 24 EU-Vertrag geschlossene internationale Übereinkünfte.

2. Folgende Dokumente werden, soweit möglich, im Amtsblatt veröffentlicht:

 

(a) dem Rat von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 34 Absatz 2 EU-Vertrag unterbreitete Initiativen;

 

(b) Gemeinsame Standpunkte im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 EU-Vertrag;

(e) Gemeinsame Standpunkte im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 EU-Vertrag;

(c) Richtlinien, die nicht unter Artikel 254 Absätze 1 und 2 EG-Vertrag fallen, Entscheidungen, die nicht unter Artikel 254 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sowie Empfehlungen und Stellungnahmen.

(f) Rahmenbeschlüsse und Beschlüsse im Sinne von Artikel 34 Absatz 2 EU-Vertrag;

 

(g) vom Rat aufgrund des Artikels 34 Absatz 2 EU-Vertrag erstellte Übereinkommen;

3. Jedes Organ kann in seiner Geschäftsordnung festlegen, welche weiteren Dokumente im Amtsblatt veröffentlicht werden.

2. Alle Organe müssen der Art und Weise, wie andere Organe und Einrichtungen Dokumente veröffentlichen, zustimmen, wenn diese von dem oben gesagten abweicht.

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14a

 

Informationsbeauftragter

 

1. In jeder Generaldirektion innerhalb aller Organe wird ein Informationsbeauftragter benannt, der für die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und für gute Verwaltungspraxis innerhalb dieser Generaldirektion verantwortlich ist.

 

2. Der Informationsbeauftragte legt fest, welche Informationen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden können, betreffend:

 

a) die Umsetzung dieser Verordnung;

 

b) bewährte Methoden

 

und sorgt für die Verbreitung dieser Informationen in geeigneter Art und Weise.

 

3. Der Informationsbeauftragte beurteilt, ob die Dienstleistungen seiner Generaldirektion guter Praxis entsprechen.

 

4. Der Informationsbeauftragte kann eine Person, die eine Information benötigt, auf eine andere Direktion verweisen, wenn die betreffenden Informationen nicht in seinen Zuständigkeitsbereich und in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Direktion innerhalb des gleichen Organs fällt, sofern er oder sie ist im Besitz dieser Information ist.

 

5. Gegebenenfalls kann der Informationsbeauftragte den Europäischen Bürgerbeauftragte in Bezug auf die ordnungsgemäße und korrekte Umsetzung dieser Verordnung konsultieren.

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 14 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 14b

Sanktionen

 

Jede vorsätzliche oder fahrlässige Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zieht für Beamte oder sonstige Bedienstete der Organe disziplinarische Maßnahmen gemäß den Bestimmungen und Verfahren nach sich, die im Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften oder in den für die sonstigen Bediensteten geltenden Beschäftigungsbedingungen der Europäischen Gemeinschaft und in den internen Vorschriften der Organe niedergelegt sind.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verwaltungspraxis in den Organen

Verwaltungspraxis betreffend die Transparenz in den Organen

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Organe entwickeln eine gute Verwaltungspraxis, um die Ausübung des durch diese Verordnung gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu erleichtern.

1. Die Organe entwickeln eine gute Verwaltungspraxis, um die Ausübung des durch diese Verordnung gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu erleichtern. Die Organe gliedern und führen die in ihrem Besitz befindlichen Informationen dergestalt, dass der Öffentlichkeit der Zugang zu den Informationen ohne zusätzliche Anstrengungen eingeräumt werden kann.

Begründung

Die Änderung von Artikel 15 Absatz 1 stützt sich auf das Recht auf eine gute Verwaltung, das in Artikel 41 der Charta der Grundrechte verankert ist, und entspricht den Rechtsvorschriften z.B. in Finnland. Sie würde auch einen Schritt hin zu einem echten Gesetz der EU über Informationsfreiheit bedeuten und gleichzeitig dem in der neuen Erwägung 18 festgelegten Ziel dienen, dass durch die Entwicklung der Informationstechnologie die Ausübung des Zugangsrechts erleichtert und die Menge der öffentlich zugänglichen Informationen nicht verringert wird.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Um sicherzustellen, dass die Grundsätze der Transparenz und der guten Verwaltung effektiv angewandt werden, einigen sich die betroffenen Organe über gemeinsame Durchführungsbestimmungen und -verfahren zur Gestaltung, Einstufung, Aufhebung von Einstufungen, Registrierung und Verbreitung von Dokumenten.

 

Um eine wahre Debatte zwischen den Beteiligten am Entscheidungsprozess zu ermöglichen und unbeschadet des Grundsatzes der Transparenz, informieren die Organe die Bürger darüber, ob und wann während der spezifischen Phasen des Entscheidungsprozesses der direkte Zugang zu Dokumenten nicht gewährt werden kann. Diese Beschränkungen gelten nach der Beschlussfassung nicht mehr.

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Die Organe informieren die Bürgerinnen und Bürger in fairer und transparenter Weise über den Organisationsplan der Gemeinschaftsorgane durch Angabe der Zuständigkeitsbereiche ihrer internen Referate, der internen Arbeitsabläufe und der empfohlenen Fristen für die in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Verfahren, und über die Dienststellen, an die sich die Bürgerinnen und Bürger wenden sollten, um Unterstützung und Informationen zu erhalten sowie ihre verwaltungsrechtlichen Ansprüche geltend machen zu können.

Änderungsantrag  81

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Organe errichten einen interinstitutionellen Ausschuss, der bewährte Praktiken prüft, mögliche Konflikte behandelt und künftige Entwicklungen im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten erörtert.

2. Die Organe errichten einen interinstitutionellen Ausschuss gemäß Artikel 255, der bewährte Praktiken prüft und austauscht, Hindernisse für den Zugang und die Nutzung und nicht veröffentlichte Datenquellen aufzeigt, mögliche Konflikte behandelt, Interoperabilität, Weiterverwendung und Zusammenlegung von Registern, die Standardisierung der Dokumentenkodierung mittels eine Europäische Standardisierungsorganisation fördert und eines einzigen EU-Portals einrichtet, um den Zugang zu allen Dokumenten der EU zu gewährleisten, und künftige Entwicklungen im Bereich des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten erörtert.

Änderungsantrag  82

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 16

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Diese Verordnung gilt unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf den Erhalt von Kopien von Dokumenten oder auf  Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken.

Diese Verordnung gilt unbeschadet geltender Urheberrechtsvorschriften, die das Recht Dritter auf Vervielfältigung oder Nutzung der freigegebenen Dokumente einschränken.

Begründung

Der derzeitige Wortlaut von Artikel 16 ist besser als die von der Kommission vorgeschlagenen Änderungen.

Änderungsantrag  83

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 - Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Spätestens zum ... veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze dieser Verordnung und legt Empfehlungen vor, gegebenenfalls mit Vorschlägen für die Überprüfung dieser Verordnung, soweit sie infolge von Änderungen der derzeitigen Situation erforderlich sind, und für ein Aktionsprogramm für die von den Organen zu ergreifenden Maßnahmen.

Begründung

Wie dies bei der derzeitigen Verordnung der Fall war, sollte ein Bericht über die Anwendung der Verordnung vorgelegt werden, der erforderlichenfalls Empfehlungen und Vorschläge für Verbesserungen enthält. Die Streichung einer Vorschrift bedeutet de facto eine Änderung der Verordnung.

  • [1]  ABl. C 77 vom 28.03.2002, S. 1.
  • [2]  ABl. C 293 E vom 2.12.2006, S. 151.
  • [3]  Urteil des Gerichtshofes (Große Kammer) vom 1. Juli 2008 in den verbundenen Rechtssachen C-39/05 P und C-52/05 P.

BEGRÜNDUNG

Als Berichterstatter für den Vorschlag für eine Überarbeitung der Verordnung 1049/2001 habe ich einige grundlegende Änderungen an dem am 30. April 2008 vorgelegten Vorschlag der Kommission angeregt. Als die derzeit geltende Verordnung im Jahr 2001 in Kraft trat, war ich ebenfalls Berichterstatter für dieses Dossier.

Im Jahr 2006 verfasste ich den Entwurf für die Entschließung des Europäischen Parlaments, die von den Mitgliedern des Europäischen Parlaments einstimmig angenommen wurde und die eine Liste von Empfehlungen für Verbesserungen der derzeit geltenden Verordnung enthält.

Als die Kommission ihren Vorschlag für eine Überarbeitung im Jahr 2008 vorlegte, hatte ich vor diesem Hintergrund sehr große Erwartungen dahingehend, wie die Normen für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments verbessert werden könnten.

Trotz einiger als positiv zu bewertender Änderungen, die in den Vorschlag aufgenommen wurden und die eindeutig gerechtfertigt sind, wie etwa die Ausweitung der Zugangsberechtigten dieser Verordnung und die Herstellung der Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von Aarhus stellen andere Änderungen meiner Ansicht nach hingegen einen Rückschritt für die Transparenz dar, insbesondere wenn wir der Tatsache Rechnung tragen, dass die meisten Anträge des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2006 nicht berücksichtigt wurden.

Meiner Ansicht nach müssen wir, die Gesetzgeber, die Überarbeitung der Verordnung 1049/2001 als eine Gelegenheit zu einem Versuch nutzen, diese Verordnung zu einem echten und einheitlichen Rechtsrahmen für den Zugang der Öffentlichkeit zu allen Dokumenten und Informationen, mit denen sich die Organe und Einrichtungen der EU befassen, zu formen und dabei zu bedenken, dass die Endnutzer die Bürgerinnen und Bürger sind. Es ist unsere Aufgabe und Pflicht, den Zugang so einfach und nutzerfreundlich wie möglich zu gestalten.

Ferner müssen wir diese Gelegenheit ergreifen, um die verschiedenen Bestimmungen kohärenter und vernünftiger anzuordnen, so dass die Organe schließlich gemeinsam an der Festlegung gemeinsamer Regeln und Leitlinien für den Umgang mit verschiedenen Arten von Dokumenten arbeiten können. Wir fangen nicht bei Null an, weil es auf der Grundlage nicht bindender Rechtsinstrumente (Soft Law) bereits einige Initiativen gibt, die dasselbe Ziel anstreben. Instrumente wie das Amtsblatt, Celex oder die verschiedenen interinstitutionellen Vereinbarungen über die Kodifizierung, die Rechtssetzungstechnik sind auf dasselbe Ziel ausgerichtet, nämlich den europäischen Entscheidungsprozess verständlicher zu machen.

Wenn ich vom europäischen Entscheidungsprozess spreche, dann meine ich, dass dieser auch auf die nationalen Durchführungsmaßnahmen ausgeweitet werden sollte, weil dies die Texte sind, von denen die EU-Bürgerinnen und EU-Bürger betroffen sind.

Mein Ansatz ist sehr viel ehrgeiziger als der Vorschlag der Kommission und wahrscheinlich die Bereitschaft des Rates. Ziel meines Berichts ist es, auf unserer gemeinsamen Erfahrung aufzubauen, indem wir aus einer interinstitutionellen Perspektive heraus unsere Aufgaben und Pflichten soweit wie möglich im Einklang mit den Verträgen teilen.

Aus dieser Perspektive unternehme ich den Versuch, die Lücke im Bereich gemeinsamer Regeln für „Verschlusssachen“ (die in der derzeit geltenden Verordnung 1049/2001 so genannten sensiblen Dokumente) zu schließen, indem ich einige wertvolle Grundsätze der internen Sicherheitsbestimmungen des Rates und der Kommission in die Verordnung aufgenommen habe, insoweit diese Grundsätze auch auf ein parlamentarisches Organ Anwendung finden können.

Eine zweite Herausforderung bestand darin, eine Unterscheidung zwischen Transparenz in der Gesetzgebung und Transparenz in der Verwaltung zu treffen und diese Gelegenheit zu ergreifen, um einige Grundsätze der transparenten und guten Verwaltung, wie sie in Artikel 41 der Charta der Grundrechte der EU verankert sind, aufzuführen.

Ebenso sollten wir unabhängige Einrichtungen wie den Europäischen Bürgerbeauftragten und den Europäischen Datenschutzbeauftragten mit Befugnissen ausstatten, um die Organe bei der Durchführung der Reform ihres internen Verfahrens zu unterstützen. Da die Organe bereits Datenschutzbeauftragte haben, entspricht es der Zielsetzung der Verordnung, in jeder Organisationseinheit wie etwa in Generaldirektionen einen Informationsbeauftragten zu benennen, der der Ansprechpartner für die Bürgerinnen und Bürger sowie für die anderen Verwaltungseinheiten, die mit den Dokumenten der Organe arbeiten, sein könnte. Transparenz ist nicht nur Qualitätsmerkmal, sondern auch ein Grundsatz, auf den alle Verfahren der Organe ausgerichtet werden sollten.

Die Auswirkungen auf die Aufgaben der Beamten bei der Erarbeitung, Registrierung, Verhandelung, Einstufung und Archivierung gemeinschaftlicher Dokumente sollten durchgängig angeglichen und dabei gleichzeitig die Effizienz und Transparenz der Gemeinschaftsorgane geschützt werden.

Wir müssen mit Blick auf die lang erwartete Ratifizierung des Lissabon-Vertrags so schnell wie möglich auf steigende Anforderungen seitens der EU-Bürger aber auch der nationalen und regionalen Behörden, in erster Linie der nationalen Parlamente, reagieren.

Für das Parlament könnte eine vernünftiger Zeitplan darin bestehen, in seiner ersten Lesung Anfang März die Kommission aufzufordern, ihren Vorschlag zu ändern und einen möglichen Gemeinsamen Standpunkt mit dem Rat während des schwedischen Ratsvorsitzes auszuhandeln. Sollte sich in der Zwischenzeit zeigen, dass der Vertrag von Lissabon in Kraft treten könnte, wird es relativ leicht sein, auf der bereits geleisteten Arbeit aufzubauen und einen neuen überarbeiteten Text vorzulegen, der unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon verabschiedet werden könnte (so wie es der Fall bei der Verordnung zum OLAF unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Maastricht gewesen ist).

Ich habe beschlossen, eine Reihe von Änderungsanträgen einzureichen, die Folgendes berühren:

· Die Trennung der Zugangsberechtigten vom Anwendungsbereich dieser Verordnung.

· Im Artikel zu den Definitionen, habe ich beschlossen, die alte Definition des Dokuments aus der derzeitigen Verordnung wieder aufzunehmen, da sie mir umfassender zu sein scheint, und ich habe auch mit Blick auf die Klarheit, die Definition der Datenbank unter Bezugnahme auf die in diesen Datenbanken enthaltenen Informationen, die auf Anforderung auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollten, geändert. Die Organe sollten spezifische Instrumente zur Bereitstellung dieser Informationen vorsehen.

· Ich habe außerdem neue Definitionen zu als Verschlusssache eingestuften Dokumenten, legislativen Dokumenten und Verwaltungsdokumenten, Archiven und historischen Archiven ergänzt.

· Ich habe den Artikel betreffend die Ausnahmen, die zwischen dem Schutz öffentlicher und privater Interessen unterscheiden, geändert.

· Ferner habe ich versucht, die Regelungen für die Nutzung von Dokumenten Dritter, was in der Regel viele Probleme in der Praxis der Organe verursacht hat, zu präzisieren.

· Ich habe auch den Artikel betreffend die im Amtsblatt der EU zu veröffentlichenden Dokumente geändert.

· Ich habe einen Änderungsantrag bezüglich der oben genannten Rolle und Verantwortung von Informationsbeauftragten eingefügt und damit die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten als Bezugspunkt für Informationsbeauftragte gestärkt, der im Zweifelsfall konsultiert werden würde.

· Schließlich habe ich einen Änderungsantrag bezüglich Sanktionen für den Fall der Nichteinhaltung dieser Verordnung eingefügt.

Mein Ziel ist natürlich, diese Verordnung zu ändern, um die Transparenz zu verbessern, ohne dieses Instrument für die Umsetzung zu spezifisch und schwierig zu machen. Deshalb habe ich mich mit den in der derzeitigen Verordnung immer noch fehlenden allgemeinen Grundsätzen in Bezug auf die legislativen und administrativen Tätigkeiten der Organe beschäftigt. Gleichzeitig ist es mein Wunsch, dass dieses Instrument zur Verbesserung der Praktiken der Organe beim Lernen aus den Erfahrungen der Vergangenheit, die meine wichtigste Quelle bei der Ausarbeitung meiner Änderungsanträge gewesen sind, genutzt wird.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

 

                     Brüssel,

STELLUNGNAHME

FÜR                                               DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                                       DEN RAT

                                                       DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

KOM(2008)229 endg. vom 30.4.2008 - 2008/0090 (COD)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 20. Mai und 4. Juni 2008 Sitzungen abgehalten, in denen der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:

1) In Artikel 7 Absatz 1 sollte der Verweis auf „Absatz 4 dieses Artikels“ angepasst werden, so dass er lautet „Absatz 3 dieses Artikels“.

2) In Artikel 9 Absatz 1 sollte der Verweis auf „Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a)“ angepasst werden, so dass er lautet „Artikel 4 Absatz 1“.

3) In Artikel 12 Absatz 1 hätte die zusätzlich eingefügte Formulierung „EU-Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter sollten“ durch einen – im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen üblichen – grauen Hintergrund markiert sein müssen.

4) In Artikel 12 Absatz 2 hätten die zusätzlich eingefügten Worte „in elektronischer Form“ durch einen – im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von inhaltlichen Änderungen üblichen – grauen Hintergrund markiert sein müssen.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag keine inhaltlichen Änderungen außer denjenigen enthält, die als solche im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme ausgewiesen sind. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des früheren Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe ferner zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen dieser Bestimmungen beschränkt.

C. PENNERA                       J.-C. PIRIS                           C.-F.DURAND

Rechtsberater                        Rechtsberater                        m.d.W.d.G.b. Generaldirektorin

  • [1]  Der beratenden Gruppe lagen die englische, die französische und die deutsche Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d.h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für konstitutionelle Fragen (*) (26.1.2009)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung)
(KOM(2008)0229 – C6‑0184/2008 – 2008/0090(COD))

Verfasserin der Stellungnahme(*): Anneli Jäätteenmäki

(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 47 der Geschäftsordnung

KURZE BEGRÜNDUNG

Transparenz ist ein Grundprinzip der Europäischen Union. Dies geht klar aus Artikel 255 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) hervor:

"Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat das Recht auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission…"

Ferner heißt es im Vertrag von Lissabon:

Die Entscheidungen werden so offen und bürgernah wie möglich getroffen. (Artikel 10 Absatz 3 des EUV)

Darüber hinaus heißt es:

“Um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen, handeln die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit.“ (Artikel 15 Absatz 1 des AEUV)

Die vorliegende Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 war ein bedeutender Schritt hin zu mehr Offenheit. In den sechs Jahren seit ihrer Einführung hat sie zur Schaffung einer transparenteren Verwaltungskultur in den europäischen Organen beigetragen.

Die Entscheidungen, die der Gerichtshof auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 getroffen hat, waren für diesen Prozess von Bedeutung. Die letzte dieser Entscheidungen war das sehr wichtige Urteil, das der Gerichtshof in der so genannten Rechtssache Turco ((T‑84/03 Turco gegen Rat) gefällt hat. Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Rat auch zu den Gutachten seines Juristischen Dienstes Zugang gewähren sollte, wenn diese Gutachten einen Rechtsakt betreffen. Der Gerichtshof ist der Ansicht, dass die Prinzipien der Transparenz und Offenheit im Entscheidungsprozess ein „überwiegend öffentliches Interesse“ darstellen, das die Freigabe des Rechtsgutachtens rechtfertigt. In seinen Schlussfolgerungen stellt das Gericht fest, dass: „… die Offenheit … dazu (beiträgt), den Organen in den Augen der europäischen Bürger eine größere Legitimität zu verleihen und deren Vertrauen zu stärken …“.

Der Kommissionsvorschlag

Die Kommission gab ihren Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 am 30. April 2008 ab. Das Europäische Parlament ersuchte in seiner Entschließung vom 4. April 2006 um eine Überprüfung der Verordnung. In der Begründung des Vorschlags bemüht sich die Kommission, den Eindruck zu erwecken, dass sie die Änderungen vorgenommen hat, die das Parlament gefordert hatte.

Bedauerlicherweise ist dies ganz und gar nicht der Fall. Wo das Parlament mehr Offenheit forderte, würde im Gegenteil durch viele von der Kommission vorgeschlagene Änderungen der derzeitige Standard herabgesetzt.

Am einschneidensten ist die von der Kommission vorgeschlagene Änderung von Artikel 3, durch die die Definition eines Dokuments erheblich eingeschränkter ausfallen würde. Wenn diese Änderung vorgenommen würde, würde dies bedeuten, dass nur ein Teil der derzeit der Öffentlichkeit zugänglichen Dokumente dies künftig auch weiterhin sein würden. Nach Ansicht der Verfasserin sollte die derzeitige Definition unverändert bleiben, da sie alle relevanten Dokumente – nicht nur die registrierten – abdeckt.

Eine weitere Änderung, die die Verfasserin beunruhigend findet, betrifft das Recht der Mitgliedstaaten in Artikel 5, Dokumente zurückzuhalten. Die von der Kommission vorgeschlagene Formulierung würde den Mitgliedstaaten ein unbegrenztes Recht geben, sich auf ihre eigenen Rechtsvorschriften zu berufen. Die Organe könnten nur Gründe prüfen, die sich auf die Verordnung stützen. Ein solches Recht würde das Prinzip der Transparenz verwässern und es vollkommen dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen. Auch hier sollten die in Artikel 4 der Verordnung aufgezählten Ausnahmen ausreichend sein. Ist dies nicht der Fall, sollte Artikel 4 geändert werden, anstatt den Mitgliedstaaten unbegrenzte Rechte zu geben.

Die Kommission hat die vom Parlament in der Entschließung vom 4. April 2006 gemachten Vorschläge im Zusammenhang mit den Möglichkeiten des Parlaments der Ausübung seines demokratischen Kontrollrechts völlig ignoriert. Das Parlament muss Zugang zu sensiblen Dokumenten haben, um seine Pflichten voll und ganz zu erfüllen – die Modalitäten für die Behandlung solcher Dokumente können zwischen den Organen vereinbart werden.

Es gibt jedoch auch Änderungen der Kommission, die das Parlament begrüßen kann: Bei diesen handelt es sich vor allem um: die Ausdehnung des Rechts auf Zugang auf alle natürlichen oder juristischen Personen, und nicht nur auf Unionsbürger wie in der derzeitigen Verordnung; die Umweltbestimmungen, die sich auf das Übereinkommen von Aarhus stützen, und den verbesserten direkten Zugang zu legislativen Dokumenten.

Diese positiven Änderungen werden bedauerlicherweise von den Änderungen in den Schatten gestellt, die das Parlament als negativ erachtet. In Anbetracht dieser negativen Änderungen vertritt die Verfasserin der Stellungnahme die Auffassung, dass es vorzuziehen wäre, die derzeitige Verordnung beizubehalten, anstatt Änderungen zu verabschieden, die sie verwässern würden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für konstitutionelle Fragen ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag 1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 18 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18a) Die Organe sollten dafür sorgen, dass durch die Entwicklung der Informationstechnologie die Ausübung des Zugangsrechts erleichtert wird und sie nicht zu einer Verringerung der Menge der öffentlich zugänglichen Informationen führt.

Begründung

Der Fortschritt in der Informationstechnologie kann positive und negative Auswirkungen auf den Zugang der Öffentlichkeit haben. Die Organe sollten sich bemühen, die positiven Auswirkungen zu fördern und die negativen gering zu halten. Durch Änderung der Definition eines Dokuments in Artikel 3 wird der Zugang zu Informationen in elektronischen Datenbanken vorgesehen, und es wird eine allgemeine Pflicht der ordnungsgemäßen Information in einem Änderungsantrag zu Artikel 15 vorgeschlagen. Diese Änderungsanträge dienen auch der Berücksichtigung des in Artikel 41 der Charta der Grundrechte festgelegten Rechts auf gute Verwaltung.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) „Dokument“: Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die formell von einem Organ erstellt und an einen oder mehrere Empfänger weitergeleitet oder auf andere Weise registriert oder von einem Organ entgegengenommen wurden; Daten in elektronischen Speicher‑, Verarbeitungs- und Abfragesystemen sind Dokumente, wenn sie in Form eines Ausdrucks oder einer elektronischen Kopie mithilfe der für die Nutzung des Systems zur Verfügung stehenden Instrumente abgerufen werden können;

(a) "Dokument": Inhalte unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form, Ton-, Bild- oder audiovisuelles Material), die einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen; Informationen in elektronischen Speicher‑, Verarbeitungs- und Abfragesystemen (einschließlich in für die Tätigkeit des Organs benutzten externen Systemen) stellen ein Dokument oder Dokumente dar, wenn sie in Form eines Ausdrucks oder mehrerer Ausdrucke oder elektronischer Kopien mithilfe jeglicher vernünftigerweise für die Nutzung des Systems zur Verfügung stehenden Instrumente abgerufen werden können;

Begründung

Mit dem Änderungsantrag wird die derzeitige Formulierung der grundlegenden Definition eines Dokuments wiederhergestellt, da durch den Vorschlag der Kommission eine willkürliche Begrenzung des Zugangsrechts ermöglicht würde. Durch die Ergänzungen des Texts wird der Zugang zu Informationen in elektronischen Datenbanken vorgesehen, um dem in der neuen Erwägung 18 beschriebenen Ziel gerecht zu werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) der Schutz der Rechtsberatung und der Gerichts-, Schiedsgerichts- und Streitbeilegungsverfahren;

(c) der Schutz der Rechtsberatung und der Gerichts-, Schiedsgerichts- und Streitbeilegungsverfahren, mit Ausnahme der Rechtsberatung im Zusammenhang mit Verfahren, die zu einem Rechtsakt oder einer allgemeinen Maßnahme ohne Rechtsetzungscharakter führen;

Begründung

Im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Turco heißt es, dass die Offenlegung von Rechtsgutachten in Gesetzesinitiativen die Transparenz und Offenheit des Gesetzgebungsverfahren erhöht und die demokratischen Rechte der Unionsbürger stärkt.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Namen, Titel und Funktionen von Inhabern öffentlicher Ämter, von Beamten und Interessenvertretern im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit sind offenzulegen, sofern die Freigabe angesichts der besonderen Umstände die betroffenen Personen nicht schädigen würde. Weitere personenbezogene Daten sind entsprechend den in den EU-Rechtsvorschriften betreffend den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten festgelegten Bedingungen für eine rechtmäßige Verarbeitung solcher Daten offenzulegen.

5. Personenbezogenen Daten sind nicht offenzulegen, wenn die Offenlegung die Privatsphäre oder die Integrität der betroffenen Person verletzen würde.

Eine solche Verletzung besteht nicht,

 

– wenn die Daten lediglich mit der beruflichen Tätigkeit der betroffenen Person in Zusammenhang stehen, es sei denn, dass angesichts der besonderen Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass die Person durch die Offenlegung geschädigt werden könnte,

 

– wenn die Daten ausschließlich eine Persönlichkeit des öffentlichen Lebens betreffen, es sei denn, dass angesichts der besonderen Umstände Grund zu der Annahme besteht, dass die Person oder mit ihr verbundene Personen durch die Offenlegung geschädigt werden könnten,

 

– wenn die Daten bereits mit Zustimmung der betroffenen Person veröffentlich wurden.

 

Personenbezogene Daten sind gleichwohl offenzulegen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Offenlegung besteht. In solchen Fällen hat das Organ oder die Einrichtung das öffentliche Interesse zu spezifizieren. Das Organ oder die Einrichtung muss begründen, warum in diesem speziellen Fall das öffentliche Interesse höher zu bewerten ist als die Interessen der betroffenen Person.

 

Verweigert ein Organ oder eine Einrichtung den Zugang zu einem Dokument aufgrund von Absatz 1, so muss es oder sie prüfen, ob das Dokument teilweise freigegeben werden kann.

Begründung

Im Kommissionsvorschlag wird der Notwendigkeit des richtigen Gleichgewichts zwischen den auf dem Spiel stehenden Grundrechten weder Genüge getan noch spiegelt er das Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache „Bavarian Lager“ wider.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten oder der geschäftlichen Interessen fallen, und im Falle von sensiblen Dokumenten können die Ausnahmen erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.

7. Die in diesem Artikel festgelegten Ausnahmen gelten nicht für Dokumente, die im Rahmen von Verfahren übermittelt werden, die zu einem Rechtsakt oder zu einer allgemeinen Maßnahme ohne Rechtsetzungscharakter führen. Die Ausnahmen gelten nur für den Zeitraum, in dem der Schutz aufgrund des Inhalts des Dokuments gerechtfertigt ist. Die Ausnahmen gelten höchstens für einen Zeitraum von 30 Jahren. Im Falle von Dokumenten, die unter die Ausnahmeregelungen bezüglich des Schutzes personenbezogener Daten oder der geschäftlichen Interessen fallen, und im Falle von sensiblen Dokumenten können die Ausnahmen erforderlichenfalls nach Ablauf dieses Zeitraums weiter Anwendung finden.

Begründung

Im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Turco heißt es, dass die Offenlegung von Rechtsgutachten in Gesetzesinitiativen die Transparenz und Offenheit des Gesetzgebungsverfahrens erhöht und die demokratischen Rechte der Unionsbürger stärkt.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Betrifft ein Antrag ein aus einem Mitgliedstaat stammendes Dokument, das nicht im Rahmen von Verfahren, die zu einem Rechtsakt oder zu einer allgemeinen Maßnahme ohne Rechtsetzungscharakter führen, übermittelt wurde, sind die Behörden dieses Mitgliedstaats zu konsultieren. Das Organ, bei dem sich das Schriftstück befindet, gibt es frei, sofern der Mitgliedstaat keine Gründe für die Verweigerung der Freigabe angibt, die sich auf die in Artikel 4 genannten Ausnahmeregelungen oder auf besondere Bestimmungen seiner eigenen Rechtsvorschriften, die die Freigabe des betreffenden Schriftstücks ausschließen, stützen. Das Organ würdigt die Angemessenheit der vom Mitgliedstaat angegebenen Gründe, sofern sich diese auf in dieser Verordnung festgelegte Ausnahmeregelungen stützen.

2. Betrifft ein Antrag ein aus einem Mitgliedstaat stammendes Dokument, das nicht im Rahmen von Verfahren, die zu einem Rechtsakt oder zu einer allgemeinen Maßnahme ohne Rechtsetzungscharakter führen, übermittelt wurde, sind die Behörden dieses Mitgliedstaats zu konsultieren. Das Organ, bei dem sich das Schriftstück befindet, gibt es frei, sofern der Mitgliedstaat keine Gründe für die Verweigerung der Freigabe angibt, die sich auf die in Artikel 4 genannten Ausnahmeregelungen stützen. Das Organ würdigt die Angemessenheit der vom Mitgliedstaat angegebenen Gründe.

Begründung

Den Mitgliedstaaten sollte kein unumschränktes Recht eingeräumt werden, sich auf ihre eigenen Rechtsvorschriften zu berufen. Die in Artikel 4 genannten Ausnahmen sollten einen ausreichenden Grund für die Verweigerung des Zugangs darstellen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen 30 Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe.

1. Ein Zweitantrag ist unverzüglich zu bearbeiten. Binnen 15 Arbeitstagen nach Registrierung eines solchen Antrags gewährt das Organ entweder Zugang zu dem angeforderten Dokument und macht es innerhalb dieses Zeitraums gemäß Artikel 10 zugänglich oder teilt schriftlich die Gründe für die vollständige oder teilweise Ablehnung mit. Verweigert das Organ den Zugang vollständig oder teilweise, so unterrichtet es den Antragsteller über mögliche Rechtsbehelfe.

Begründung

Die Verlängerung dieser Frist auf 30 Tage wie sie im Kommissionsvorschlag vorgesehen ist, stellt eine Rückschritt dar. 30 Arbeits(!)tage, wie von der Kommission vorgeschlagen, würden ein negatives Beispiel im Vergleich zu allen nationalen Gesetzen über den Zugang zu Informationen innerhalb der EU darstellen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission und der Rat unterrichten das Europäische Parlament hinsichtlich sensibler Dokumente gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen.

7. Die Kommission und der Rat gewährleisten eine angemessene Kontrolle durch das Europäische Parlament hinsichtlich sensibler Dokumente gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen, die veröffentlicht werden.

Begründung

Dem Parlament muss Zugang zu sensiblen Dokumenten eingeräumt werden, damit es seine demokratische Kontrollpflicht voll und ganz erfüllen kann.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Die Organe machen, soweit möglich, die Dokumente direkt in elektronischer Form oder über ein Register gemäß den Bestimmungen des betreffenden Organs öffentlich zugänglich.

Begründung

Der derzeitige Standard sollte im Hinblick auf nichtlegislative Dokumente nicht herabgesetzt werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von EU-Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter erstellt wurden oder eingegangen sind, sollten vorbehaltlich der Artikel 4 und 9 der Öffentlichkeit direkt zugänglich gemacht werden.

1. Insbesondere Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von EU-  Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter  erstellt wurden oder eingegangen sind, sollten vorbehaltlich von Artikel 9 der Öffentlichkeit  direkt zugänglich gemacht werden.

Begründung

Eine logische Folge des vorangegangenen Änderungsantrags.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Jedes Organ legt in seiner Geschäftsordnung die Kategorien von Dokumenten fest, die unmittelbar öffentlich zugänglich sind.

4. Die Organe richten eine gemeinsame Schnittstelle für ihre Dokumentenregister ein und gewährleisten insbesondere einen einzigen Zugangspunkt für den direkten Zugang zu Dokumenten, die im Laufe von Verfahren zur Verabschiedung von EU‑Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter ausgearbeitet werden oder eingehen.

Begründung

Es sollte einen einzigen Zugangspunkt für die Öffentlichkeit geben.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 15 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Organe entwickeln eine gute Verwaltungspraxis, um die Ausübung des durch diese Verordnung gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu erleichtern.

1. Die Organe entwickeln eine gute Verwaltungspraxis, um die Ausübung des durch diese Verordnung gewährleisteten Rechts auf Zugang zu Dokumenten zu erleichtern. Die Organe gliedern und führen die in ihrem Besitz befindlichen Informationen dergestalt, dass der Öffentlichkeit der Zugang zu den Informationen ohne zusätzliche Anstrengungen eingeräumt werden kann.

Begründung

Die Änderung von Artikel 15 Absatz 1 stützt sich auf das Recht auf eine gute Verwaltung, das in Artikel 41 der Charta der Grundrechte verankert ist, und entspricht den Rechtsvorschriften z.B. in Finnland. Sie würde auch einen Schritt hin zu einem echten Gesetz der EU über Informationsfreiheit bedeuten und gleichzeitig dem in der neuen Erwägung 18 festgelegten Ziel dienen, dass durch die Entwicklung der Informationstechnologie die Ausübung des Zugangsrechts erleichtert und die Menge der öffentlich zugänglichen Informationen nicht verringert wird.

VERFAHREN

Titel

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0229 – C6-0184/2008 – 2008/0090(COD)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

22.5.2008

 

 

 

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - datum der bekanntgabe im plenum

20.11.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Anneli Jäätteenmäki

24.6.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.9.2008

4.11.2008

 

 

Datum der Annahme

22.1.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Enrique Barón Crespo, Richard Corbett, Jean-Luc Dehaene, Andrew Duff, Anneli Jäätteenmäki, Aurelio Juri, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Timothy Kirkhope, Jo Leinen, Íñigo Méndez de Vigo, Ashley Mote, Adrian Severin, József Szájer, Riccardo Ventre, Johannes Voggenhuber, Andrzej Wielowieyski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Costas Botopoulos, Klaus-Heiner Lehne, Gérard Onesta, Sirpa Pietikäinen, Mauro Zani

STELLUNGNAHME des Ausschusses für internationalen Handel (8.12.2008)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung)
(KOM(2008)0229 – C6‑0184/2008 – 2008/0090(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Rovana Plumb

KURZE BEGRÜNDUNG

Der Ausschuss für internationalen Handel (INTA) begrüßt den Vorschlag der Kommission zur Schaffung flexiblerer Regeln und einfacherer Verfahren für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der europäischen Organe.

Die Überarbeitung betrifft fast ausschließlich den Bereich der bürgerlichen Freiheiten und rechtliche und verfassungsrechtliche Aspekte (d. h. Fragen, die nicht in die Zuständigkeit des INTA fallen).

Obwohl der Vorschlag der Kommission Dokumente aus den Bereichen Handel und Industrie einschließt, die im Zusammenhang mit Streitfällen und Handelsverhandlungen stehen und als „sensible Dokumente“ eingestuft werden, hält es die Verfasserin der Stellungnahme für ratsam, diese Art von Dokumenten gesondert zu prüfen.

Mit den in dieser Stellungnahme enthaltenen Änderungen soll der Inhalt der neuen Vorschläge besser mit den Absichten und Zielen der Reform in Einklang gebracht werden. Eine derartige Behandlung erscheint sinnvoll und notwendig, solange sie nicht einer Verschleierung kommerzieller Interessen dient, denen die Rechte und Interessen der Verbraucher unter Berufung auf ein „überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit“ geopfert werden.

Der Verfasserin der Stellungnahme zufolge sollte die Ausnahmeregelung zum Schutz geschäftlicher Interessen eindeutiger formuliert werden, da die Änderung der Verordnung hauptsächlich dem Interesse der Öffentlichkeit und der Stärkung der Rechte der Bürger dienen soll.

Der Vorschlag für die Verordnung soll u. a. auch Verfahren für die Ausnahmen festlegen, für die die Grundsätze der Transparenz und Offenlegung nicht gelten. Zu diesen Ausnahmen rechnet dieser Text, wie auch bereits sein Vorgänger, geschäftliche Interessen. Der Vorschlag führt jedoch auch die konkreten Umstände auf, unter denen Geschäftsgeheimnisse nicht offen gelegt werden, d.h. bevor die betreffenden Fälle vor das Gericht zur Beilegung bilateraler Streitfälle gebracht bzw. dem Streitbeilegungsverfahren der Welthandelsorganisation (WTO) unterzogen werden.

Somit macht der Vorschlag der Kommission den Text verständlicher und gewährleistet insbesondere den Schutz kommerzieller Interessen, selbst wenn diese als offensichtliche Begründung der Forderungen der EU-vor ihrer Behandlung durch das Schlichtungsgremium der WTO dienen.

Darüber hinaus erwähnt der Vorschlag Vorschriften, die für vertrauliche Unterlagen gelten, die im Zusammenhang mit Handelsverhandlungen stehen. Diese Unterlagen, die der für die Festlegung der EU-Handelspolitik zuständige Ausschuss 133 anderen öffentlichen Institutionen übermittelt, werden als sensibel eingestuft. Der INTA ist sich bewusst, dass die vom Ausschuss 133 ausgearbeiteten Unterlagen geheimgehalten werden müssen, und behält sich das Recht vor, die von Kommission und Rat umgesetzte Handelspolitik zu prüfen. Die Regeln für die Einstufung von und den interinstitutionellen und öffentlichen Zugang zu solchen sensiblen Dokumenten sind im Beschluss der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (C(2001)3031) festgelegt.

Die Kommission hat die Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten das letzte Mal 2001, unmittelbar nach der Änderung der Verordnung über die Klassifizierung sensibler Dokumente, geprüft. Einerseits wird die Kommission alle ihre internen Vorschriften überprüfen müssen, wenn sie den Zugang der Öffentlichkeit zu jeglicher Art von Dokumenten wirklich verbessern will.

Andererseits muss sich der INTA streng an die Vorschriften für die Übermittlung begrenzt zugänglicher Informationen, auch zwischen seinen Mitgliedern, halten, die freilich aus dem Jahr 2001 datieren, als dieser Ausschuss noch gar nicht existierte.

Die Verfasserin der Stellungnahme stellt daher nachdrücklich fest, dass die Bestimmungen über die Klassifizierung und die Weitergabe sensibler Dokumente von der Kommission an andere Organe, einschließlich des Parlaments, in regelmäßigen Abständen überprüft werden müssen.

Dieser Vorschlag, die Bestimmungen für den Zugang der Öffentlichkeit zu überarbeiten, darf keine Formsache bleiben. Der gesamte Prozess des Zugangs jeder juristischen Person bzw. jedes Bürgers zu jeder Art von Dokument muss gründlich analysiert werden, wenn die Überarbeitung erfolgreich sein soll. Diesbezüglich ist die Verfasserin der Stellungnahme der Auffassung, dass eine ordnungsgemäße Aufklärung der Bürger hinsichtlich ihrer Teilnahme am Rechtssetzungsprozess der EU ein Grundrecht darstellt und daher Handelsdokumente nicht von dieser Reform ausgeschlossen werden dürfen.

Aus den genannten Gründen unterbreitet die Verfasserin der Stellungnahme folgende Änderungsanträge:

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für internationalen Handel ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Sensible Dokumente sind Dokumente, die von den Organen, den von diesen geschaffenen Einrichtungen, von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen und gemäß den Bestimmungen der betreffenden Organe zum Schutz grundlegender Interessen der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe (a) genannten Bereichen, insbesondere öffentliche Sicherheit, Verteidigung und militärische Belange, als „TRÈS SECRET/TOP SECRET“, „SECRET“ oder „CONFIDENTIEL“ eingestuft sind.

1. Sensible Dokumente sind Dokumente, die von den Organen, den von diesen geschaffenen Einrichtungen, von den Mitgliedstaaten, Drittländern oder internationalen Organisationen stammen und gemäß den von den betreffenden Organen ausgearbeiteten und regelmäßig überprüften Bestimmungen zum Schutz grundlegender Interessen der Europäischen Union oder eines oder mehrerer Mitgliedstaaten in den in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) genannten Bereichen, insbesondere öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen und Handelsbeziehungen, Verteidigung und militärische Belange, als "TRÈS SECRET/TOP SECRET", "SECRET" oder "CONFIDENTIEL" eingestuft sind.

Begründung

Jedes Organ ist für die Ausarbeitung und Überprüfung eigener Bestimmungen zur Festlegung von Kriterien für die Einstufung von Dokumenten innerhalb einer genau festzulegenden Frist zuständig. Die Dokumente, die anderen Organen von dem für die Festlegung der Handelspolitik der EU zuständigen Ausschuss 133 übermittelt werden, fallen unter die Kategorie der sensiblen Dokumente. Der INTA ist sich der Notwendigkeit bewusst, die Vertraulichkeit der von diesem Ausschuss ausgearbeiteten Dokumente zu wahren und behält sich das Recht vor, im Interesse der Bürger die von der Kommission und vom Rat durchgeführte Handelspolitik zu prüfen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt je nach Wunsch des Antragstellers entweder durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form.

1. Der Zugang zu den Dokumenten erfolgt je nach Wunsch des Antragstellers entweder durch Einsichtnahme vor Ort oder durch Bereitstellung einer Kopie, gegebenenfalls in elektronischer Form. Die Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Kopien werden vom Antragsteller getragen. Diese Kosten dürfen die tatsächlichen Kosten für die Anfertigung und Übersendung der Kopien nicht überschreiten. Die Einsichtnahme vor Ort, Kopien von bis zu 20 DIN-A4-Seiten und der direkte Zugang in elektronischer Form oder über das Register sind kostenlos.

Begründung

Die Kommission will die Verfahren für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten vereinfachen, aber auch den ausdrücklichen Hinweis streichen, wonach sie die Dokumente gegen Entgelt bereitstellen muss, falls deren Anzahl einen gewissen Umfang übersteigt. Dieser Absatz sollte beibehalten bzw. verbessert werden. Der Antragsteller sollte für die gewünschten Kopien zahlen müssen; er sollte aber über die diesbezüglichen Bestimmungen in Kenntnis gesetzt und darüber aufgeklärt werden, wie die Gebühren für die Kopien berechnet werden. Die Einsichtnahme sollte für ihn kostenlos sein, wenn keine Kopien der Dokumente benötigt werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Organe ergreifen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines Registers, das spätestens zum 3. Juni 2002 funktionsfähig ist.

 

3. Die Organe ergreifen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zur Einrichtung eines Registers, das spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung funktionsfähig ist.

Begründung

Um Kohärenz zu gewährleisten, muss die Frist an die übrigen Änderungen und den neuen Terminplan angepasst werden; sie sollte auch ehrgeiziger als die vorhergehende Frist sein. Die Dokumente, die Gegenstand der derzeitigen Revision sind, werden unmittelbare und spürbare Auswirkungen für Bürger und Unternehmen (was den Geschäfts- und Handelsbereich betrifft) haben. Daher müssen die EU-Organe zügig handeln, um ihre angebotenen Dienste zu verbessern und den Bürgern die Register nach Inkrafttreten der neuen Verordnung so rasch wie möglich zur Verfügung zu stellen.

VERFAHREN

Titel

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0229 – C6-0184/2008 – 2008/0090(COD)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

23.9.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Rovana Plumb

15.7.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

9.9.2008

5.11.2008

 

 

Datum der Annahme

2.12.2008

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

1

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Daniel Caspary, Glyn Ford, Béla Glattfelder, Ignasi Guardans Cambó, Syed Kamall, Caroline Lucas, Helmuth Markov, Vural Öger, Georgios Papastamkos, Peter Šťastný, Gianluca Susta, Daniel Varela Suanzes-Carpegna, Iuliu Winkler, Corien Wortmann-Kool

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Bastiaan Belder, Rovana Plumb, Zbigniew Zaleski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art.178 Abs. 2)

Armando França, Glennis Willmott

 

STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (21.1.2009)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung)
(KOM(2008)0229 – C6‑0184/2008 – 2008/0090(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Monica Frassoni

KURZE BEGRÜNDUNG

Gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah treffen. Transparenz und das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Information sind weithin als die kostengünstigste Art und Weise der Bekämpfung und Verhütung von Korruption anerkannt. Um es den Bürgerinnen und Bürgern zu ermöglichen, effektiv am politischen Prozess teilzuhaben und die staatlichen Stellen zur Verantwortung zu ziehen, sollten die Bürgerinnen und Bürger daher einen möglichst weit reichenden Zugang zu den Dokumenten haben, die sich im Besitz der europäischen Organe befinden.

Das Europäische Parlament hat stets auf die Bedeutung dieses Grundprinzips der Demokratie hingewiesen, so etwa in der Entschließung Cashman. Die Konsultation über die Überarbeitung der Verordnung hat eine breite Unterstützung seitens der Bürgergesellschaft für die Forderung des Europäischen Parlaments ergeben, einen für den institutionellen Rahmen der Europäischen Union geltenden Rechtsakt über echte Informationsfreiheit im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung, welches in Artikel 41 der Charta der Grundrechte niedergelegt ist, einzuführen.

Die Verfasserin der Stellungnahme bedauert, dass die anderen Organe nicht demselben entschlossenen Ansatz folgen. Die konkreten Änderungen, die die Kommission an der Verordnung vorgenommen hat, sind in der Tat enttäuschend, da die Vorschläge der Kommission in einigen Fällen einen Rückschritt im Rahmen der „Bemühungen um mehr Transparenz“ darstellen. Außerdem ist die Verfasserin der Stellungnahme der Auffassung, dass die Entscheidung der Kommission, das Neufassungsverfahren für die Überarbeitung der Verordnung zu wählen, unglücklich ist und nicht im Einklang mit den Zielen der Interinstitutionellen Vereinbarung über das Neufassungsverfahren steht, in dem seine Verwendung unter ganz anderen Voraussetzungen vorgesehen ist. Die Tatsache, dass das Neufassungsverfahren für eine komplexe Überarbeitung ungeeignet ist, bei der die Änderung einiger Elemente Auswirkungen auf andere Bestimmungen im Text hat, bedeutet praktisch, dass sich das Parlament weit gehend der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehenen Ausnahmeregelung bedienen muss.

Die Verfasserin der Stellungnahme hat in mehreren Fällen die derzeitigen Bestimmungen der Verordnung wieder eingesetzt, da sie eindeutig höhere Standards für den Zugang und für Transparenz bieten.

Die Verfasserin der Stellungnahme hat auch auf die Frage des Verhältnisses zwischen dem Zugang zu Dokumenten und dem Datenschutz Bezug genommen, bei der es sich um den umstrittensten Aspekt der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 handelt. Der Europäische Bürgerbeauftragte, der Europäische Datenschutzbeauftragte und das Gericht erster Instanz (in der Rechtssache Bavarian Lager) vertreten in dieser Frage denselben Standpunkt, wonach der Datenschutz nicht herangezogen werden darf, um den Zugang zu Informationen zu verhindern, wenn dieser Zugang nicht die Gefahr in sich birgt, dass das Recht auf Privatsphäre und die persönliche Integrität des Einzelnen beeinträchtigt wird. Die Verfasserin der Stellungnahme hat die Kommission an diesen gemeinsamen Standpunkt erinnert.

Vor dem Hintergrund des mexikanischen Gesetzes über die Informationsfreiheit und der Tatsache, dass es im Falle einer Verweigerung der Verbreitung eines Dokumentes für die Bürgerinnen und Bürger eine unzumutbare Alternative ist, vor den europäischen Gerichten zu klagen, empfiehlt die Verfasserin der Stellungnahme, den Europäischen Bürgerbeauftragten zu ermächtigen, Entscheidungen über Anträge auf Zugang zu Dokumenten zu treffen, die eine endgültige Wirkung für die betreffende Verwaltung haben, wobei den Antragstellern das Recht vorbehalten bleiben sollte, beim Gericht erster Instanz Klage wegen Verweigerung der Verbreitung von Dokumenten einzureichen.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission muss in wesentlichen Punkten geändert werden Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen.

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission muss in wesentlichen Punkten geändert werden Es empfiehlt sich daher aus Gründen der Klarheit, eine Neufassung dieser Verordnung vorzunehmen. Bei der Neufassung handelt es sich um eine Rechtssetzungstechnik, die im Einklang mit der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten angewendet werden sollte.1

 

______________________________

1 ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.

Begründung

Die Entscheidung der Kommission, das Neufassungsverfahren für die Überarbeitung dieser Verordnung zu wählen, ist unangemessen und steht nicht im Einklang mit den Zielen der Interinstitutionellen Vereinbarung über das Neufassungsverfahren, in dem seine Verwendung unter ganz anderen Voraussetzungen vorgesehen ist. Die Tatsache, dass das Neufassungsverfahren für eine komplexe Überarbeitung ungeeignet ist, bei der die Änderung einiger Elemente Auswirkungen auf andere Bestimmungen im Text hat, bedeutet praktisch, dass sich das Parlament weit gehend der in der Interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehenen Ausnahmeregelung bedienen muss.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Transparenz ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System. Transparenz trägt zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte bei, die in Artikel 6 EU-Vertrag und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind.

(3) Transparenz ermöglicht eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess und gewährleistet eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System. Transparenz trägt zur Stärkung der Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte bei, die in Artikel 6 EU-Vertrag und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert sind. Jeder Fortschritt bei der Öffnung der Verwaltungsbehörden für die Kontrolle durch die Öffentlichkeit dürfte auch die Bemühungen im Bereich der Korruptionsbekämpfung voranbringen.

Begründung

Transparenz und das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Information sind weithin als die kostengünstigste Art und Weise der Bekämpfung und Verhütung von Korruption anerkannt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5a) Diese Konsultation hat eine breite Unterstützung der Bürgergesellschaft für die Forderung des Europäischen Parlaments ergeben, einen für den institutionellen Rahmen der Europäischen Union geltenden Rechtsakt über echte Informationsfreiheit im Einklang mit dem Recht auf eine gute Verwaltung, welches in Artikel 41 der Charta der Grundrechte niedergelegt ist, einzuführen.

Begründung

While the concept of freedom of information is broader than the concept of access to documents it must, first, be noted that, as the Court of Justice has stated (in e.g. Hautal v Council) the content of the right to access to documents is the right to the information contained in documents. The broader concept of freedom of information is also already reflected in Regulation 1367/2006 which implements the Aarhus Convention. Furthermore, citizens right to good administration must include, as a matter of principle, right to information. This is also clearly laid down in Article 22 of the Code of Good Administrative Behaviour, presented by the European Ombudsman and approved by Parliament.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Im Hinblick auf die Freigabe personenbezogener Daten sollte eine eindeutige Verbindung hergestellt werden zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

(10) Im Hinblick auf die Freigabe personenbezogener Daten sollte eine eindeutige Verbindung hergestellt werden zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr.

 

Seit der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 haben die Rechtsprechung des Gerichtshofs und die Entscheidungen und Standpunkte des Europäischen Bürgerbeauftragten und des Europäischen Datenschutzbeauftragten das Verhältnis zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 geklärt, wonach die Verordnung über den Zugang zu Dokumenten auf Anträge für Dokumente, die personenbezogene Daten enthalten, anzuwenden ist, und dass sich die Anwendung von Ausnahmen von den Vorschriften für den Zugang zu Dokumenten und Informationen zum Zwecke des Datenschutzes auf die Notwendigkeit stützen muss, die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen zu schützen;

Begründung

The question of the relationship between access to documents and data protection has been one of the most controversial issue relating to the application of Regulation 1049/2001. The cause of this has been, on the one hand, an unfortunate formulation of the exception for data protection which tends to lead to circular arguments concerning the relationship between the regulations mentioned. However, the shared position of the European Ombudsman, the European Data Protection Supervisor and the Curt of First Instance (in the Bavarian Lager case) is that data protection may not be used to prevent access to information when such access would not risk harming the right to privacy and personal integrity of an individual. However, the Commission's proposal does not take this into account.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Im Hinblick auf die Freigabe von Dokumenten, die aus einem Mitgliedstaat stammen, sowie von Schriftstücken Dritter, die Teil von Gerichtsakten sind oder die die Organe aufgrund der ihnen durch das EU-Recht verliehenen besonderen Untersuchungsbefugnisse erhalten haben, sind eindeutige Vorschriften festzulegen.

(11) Im Hinblick auf die Freigabe von Dokumenten, die aus einem Mitgliedstaat stammen, sowie von Schriftstücken Dritter, die Teil von Gerichtsakten sind oder die die Organe aufgrund der ihnen durch das EU-Recht verliehenen besonderen Untersuchungsbefugnisse erhalten haben, sind eindeutige Vorschriften festzulegen.

 

Der Gerichtshof hat klargestellt, dass die Pflicht, die Mitgliedstaaten in Bezug auf Anträge auf Zugang zu von ihnen stammenden Dokumenten zu konsultieren, den Mitgliedstaaten nicht das Recht verleiht, den Zugang zu verweigern oder nationale Rechtsvorschriften oder Bestimmungen geltend zu machen, und dass das Organ, an das der Antrag gerichtet ist, den Zugang nur auf der Grundlage der in der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 festgelegten Ausnahmen verweigern kann. Allerdings besteht weiterhin die Notwendigkeit, den Status von Dokumenten zu klären, die von Dritten stammen, um sicherzustellen, dass insbesondere Informationen, die sich auf Legislativverfahren beziehen, nicht in stärkerem Umfang mit Parteien ausgetauscht werden, einschließlich der Verwaltungsbehörden von Drittländern, als mit den Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern, für die die Rechtsvorschriften gelten werden.

Begründung

The European Commission, in particular, has interpreted the obligation to consult member states as granting these a right to veto access to documents coming from them. However, this interpretation has been struck down by the Court of Justice in the IFAV case. The Commissions proposal does not, unfortunately, genuinely reflect this jurisprudence and would, if accepted, mean a clear step back from the present legal state of affairs. However, there is still need for clarification of the status of third party documents, in particular, in order to avoid that information relating to legislative dossiers is not shared more broadly with, for instance, foreign administration than with the European citizens concerned and bound by the legislation,

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

1. Jede natürliche oder juristische Person oder jede Vereinigung von juristischen oder natürlichen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

Begründung

Die Bezugnahme auf die Vereinigungen zielt beispielsweise auf Initiativgruppen ab.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 3 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb des betreffenden Organs, einschließlich der Mitgliedstaaten, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen und der Drittländer.

(b) alle natürlichen und juristischen Personen und Einrichtungen außerhalb des betreffenden Organs, der anderen Gemeinschafts- oder Nicht-Gemeinschaftsorgane und -einrichtungen und der Drittländer.

Begründung

Die Mitgliedstaaten sollten in ihren Beziehungen zu den Organen oder in ihren Mitteilungen zu Angelegenheiten, die das Tätigkeitsgebiet der Union betreffen, nicht als Dritte betrachtet werden.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) die Privatsphäre und die Integrität des Einzelnen, insbesondere im Einklang mit den Gemeinschaftsvorschriften für den Schutz personenbezogener Daten;

Begründung

Aufnahme eines Bezugs auf EU-Vorschriften für personenbezogene Daten. Auch in diesem Zusammenhang sollte Artikel 80a Absatz 3 Satz 3 der Geschäftsordnung Anwendung finden.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 5 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bezüglich der Dokumente Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der in Artikel 4 genannten  Ausnahmeregelungen anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf.

1. Bezüglich der Dokumente Dritter konsultiert das Organ diese, um zu beurteilen, ob eine der in Artikel 4 genannten  Ausnahmeregelungen anwendbar ist, es sei denn, es ist klar, dass das Dokument verbreitet werden muss bzw. nicht verbreitet werden darf. Dokumente, die den Organen zur Verfügung gestellt wurden, um die politische Entscheidungsfindung zu beeinflussen, sollten veröffentlicht werden.

Begründung

Zur Gewährleistung von Transparenz im politischen Entscheidungsprozess, sollten die von Dritten zur Verfügung gestellten Dokumente, die darauf abzielen, die politischen Entscheidungen zu beeinflussen, veröffentlicht werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission und der Rat unterrichten das Europäische Parlament hinsichtlich sensibler Dokumente gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen.

7. Die Kommission und der Rat gewährleisten eine angemessene Kontrolle durch das Europäische Parlament hinsichtlich sensibler Dokumente gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen, die öffentlich gemacht werden.

Begründung

Die zwischen den Organen vereinbarten Regelungen betreffend sensible Dokumente sollten öffentlich gemacht werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Jedes Organ legt in seiner Geschäftsordnung die Kategorien von Dokumenten fest, die unmittelbar öffentlich zugänglich sind.

4. Die Organe richten eine gemeinsame Schnittstelle für ihre Dokumentenregister ein und gewährleisten insbesondere einen einzigen Zugangspunkt für den direkten Zugang zu Dokumenten, die im Laufe von Verfahren zur Verabschiedung von EU-Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter ausgearbeitet werden oder eingehen.

Begründung

Artikel 12 Absatz 4 wird durch die Aufnahme der Empfehlung 5 der Entschließung Cashman im Hinblick auf eine Verbesserung der derzeitigen Standards geändert.

VERFAHREN

Titel

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0229 – C6-0184/2008 – 2008/0090(COD)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

22.5.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Monica Frassoni

25.6.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

15.12.2008

 

 

 

Datum der Annahme

20.1.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

2

4

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Carlo Casini, Bert Doorn, Monica Frassoni, Giuseppe Gargani, Neena Gill, Klaus-Heiner Lehne, Katalin Lévai, Antonio López-Istúriz White, Manuel Medina Ortega, Hartmut Nassauer, Aloyzas Sakalas, Eva-Riitta Siitonen, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Rainer Wieland, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Brian Crowley, Eva Lichtenberger, József Szájer, Jacques Toubon

STELLUNGNAHME des Petitionsausschusses (22.1.2009)

für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (Neufassung)
(KOM(2008)0229 – C6‑0184/2008 – 2008/0090(COD))

Verfasser der Stellungnahme: David Hammerstein

KURZE BEGRÜNDUNG

Nach Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union (in der durch den Vertrag von Amsterdam im Jahr 1997 geänderten Fassung) müssen die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah treffen. Damit die Bürger und die gewählten Organe in die Lage versetzt werden, wirksam am politischen Prozess teilzunehmen und öffentliche Behörden zur Verantwortung zu ziehen, sollten sie möglichst weit gehenden Zugang zu den Dokumenten im Besitz der europäischen Organe haben.

Wenn die europäischen Organe auch Fortschritte hinsichtlich Offenheit und Transparenz erzielt haben, ist die Lage doch keineswegs perfekt, und die vorliegende Neufassung der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der europäischen Organe sollte als ein weiterer Schritt zur Erreichung eines administrativen Umfelds betrachtet werden, in dem die Verfügbarkeit von Informationen und der problemlose Zugang zu ihnen eher die Norm als die Ausnahme sind.

Die konkreten Änderungen, die die Kommission an der Verordnung vorgenommen hat, sind allerdings enttäuschend, da der Kommissionsvorschlag in einigen Fällen eher einen Rückschritt als einen beherzten Schritt nach vorne im Rahmen der „Bemühungen um mehr Offenheit“ darstellt. Ihr Verfasser der Stellungnahme ist der Meinung, dass eine echte Integration und Konsolidierung der bisherigen Rechtsprechung und anderer einschlägiger Texte, wie etwa des Århus-Übereinkommens, in die Verordnung bereits zu einem anderen Ansatz bei der Überarbeitung hätte führen sollen.

Außerdem ist Ihr Verfasser der Stellungnahme der Auffassung, dass die Entscheidung der Kommission, das Neufassungsverfahren für die Überarbeitung zu wählen, unglücklich ist und nicht im Einklang mit den Zielen der interinstitutionellen Vereinbarung über das Neufassungsverfahren steht, in dem seine Benutzung unter ganz anderen Voraussetzungen vorgesehen ist. Da in dem Verfahren die Möglichkeiten des Parlaments grundsätzlich darauf beschränkt sind, den Vorschlag nur dort abzuändern, wo die Kommission ihn abgeändert hat, sollte seine Benutzung sorgfältig bewertet werden. Die Tatsache, dass das Neufassungsverfahren für eine komplexe Überarbeitung ungeeignet ist, bei der die Änderung einiger Elemente Auswirkungen auf andere Bestimmungen im Text hat, bedeutet praktisch, dass sich das Parlament weit gehend der in der interinstitutionellen Vereinbarung vorgesehenen Ausnahmeregelung bedienen muss.

Der bemerkenswerteste Schritt zurück ist die von der Kommission neu formulierte Definition (Artikel 3) des Begriffs „Dokument“, der das Kernstück der Verordnung ist. Ihr Verfasser der Stellungnahme ist der Auffassung, dass diese Definition nicht enger gefasst werden sollte - wie dies die Kommission tatsächlich vorschlägt -, sondern im Gegenteil weiter, um alle Inhalte, unabhängig vom Medium oder der Phase des Entscheidungsprozesses, einzubeziehen, die Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich der Organe betreffen.

Der Petitionsausschuss hält den „Finger am Puls“ der Union hinsichtlich Fehler und Versäumnissen bei der Anwendung des Rechts, der Politiken und der Programme der Gemeinschaft, und er stellt immer wieder fest, dass die Bürger solche Versäumnisse durchaus zur Kenntnis nehmen, denn sie betreffen sie unmittelbar, und die Bürger haben ein direktes Interesse daran, dass Verstößen ein Ende gesetzt wird, und/oder sie verlangen Wiedergutmachung.

Für die Bürger ist es besonders bedeutsam, dass beispielsweise im Fall von Vertragsverletzungsverfahren, die oft auf Petitionen von Bürgern zurückgehen, uneingeschränkter Zugang zu allen Dokumenten in allen Phasen der Untersuchungen im Verlauf solcher Verfahren gewährt werden sollte. Dies gilt auch für Dokumente, die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden. Deshalb weist Ihr Verfasser der Stellungnahme darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission, wonach den Mitgliedstaaten das Recht eingeräumt wird, den Zugang zu Dokumenten aufgrund ihrer eigenen Rechtsvorschriften zu verweigern (Artikel 5), gegen die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstößt und nicht hinnehmbar ist. Für das Recht der Bürger auf Zugang zu Dokumenten sollten keine anderen Ausnahmen gelten, als diejenigen, die in Artikel 4 („Ausnahmeregelungen“) vorgesehen sind. Was Artikel 9 „sensible Dokumente“ angeht, ist es wichtig, dass die Organe gemeinsame Bestimmungen für die Einstufung solcher Dokumente festlegen sollten und dass diese Bestimmungen öffentlich gemacht werden sollten.

Ihr Verfasser der Stellungnahme ist auch der Auffassung, dass es zweckmäßig wäre, in die Verordnung den Vorschlag des Europäischen Bürgerbeauftragten aufzunehmen, nämlich dass er als objektiver Vermittler in Fällen auftritt, in denen der Zugang zu einem Dokument vollständig oder teilweise von einem Organ verweigert wird und der Antragsteller bezweifelt, dass das betroffene Interesse tatsächlich verletzt wurde, und/oder geltend macht, dass es ein überwiegendes Interesse an der Freigabe gebe. In solchen Fällen könnte der Bürgerbeauftragte das Dokument untersuchen, sich eine unabhängige Meinung zur Frage der Verletzung und/oder des überwiegenden Interesses bilden und - ohne das Dokument freizugeben - gegenüber dem Organ und dem Antragsteller seine Stellungnahme abgeben. Bleibt es nach der Konsultation des Bürgerbeauftragten bei der Ablehnung, kann der Antragsteller einen Zweitantrag stellen, falls er dies wünscht.

Dieses Verfahren würde die Rechte des Antragstellers nach dieser Verordnung in keiner Weise schmälern, sondern es würde eine praktische Hilfe und Orientierung für das Organ bieten, das u. U. der Auffassung ist, dass es rechtlich verpflichtet sei, den Zugang zu verweigern, und würde das Vertrauen des Antragstellers stärken, dass bei der Ablehnung eines Antrags, die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung tatsächlich besteht und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Freigabe ernsthaft und objektiv geprüft wurde. Ein weiterer Vorteil dieses Verfahrens bestünde darin, dass Fälle von Ablehnungen unterschiedlicher Organe, mit denen der Bürgerbeauftragte befasst wird, in kohärenter und fairer Weise behandelt werden.

Ihr Verfasser der Stellungnahme ist der Auffassung, dass es kaum vorstellbar ist, dass die Europäische Transparenzinitiative Erfolg haben wird, wenn Antragsteller die von ihnen gewünschten Informationen nicht problemlos finden und erhalten können. Die Organe sollten deshalb im Kontext dieser Verordnung sicherstellen, dass Dokumente über eine gemeinsame Schnittstelle für ihre Dokumentenregister zur Verfügung gestellt werden, und sie sollten einen einzigen Zugangspunkt bieten.

Werden Dokumente in elektronischer Form zur Verfügung gestellt, sollten sie Formate haben, die sich nach offenen Standards richten. Die Bemühungen um Offenheit sind mit Sicherheit zum Scheitern verurteilt, wenn die Bürger gezwungen werden, eine bestimmte geschützte Software zu benutzen, die mit der IT-Umgebung der Organe kompatibel ist. Ihr Verfasser der Stellungnahme hat Änderungen (Artikel 10 und 11) eingefügt, einschließlich einer Frist, in der die Organe sicherstellen müssen, dass die Dokumente in Formaten zur Verfügung gestellt werden, die sich nach offenen Standards richten, und dass die IT-Umgebungen der Organe kein Hindernis für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten darstellen.

Zur Sicherstellung der parlamentarischen Kontrolle betont Ihr Verfasser der Stellungnahme, dass das Parlament über eine angemessene Kontrolle hinsichtlich sensibler Dokumente verfügen muss. Bilaterale Abkommen mit Drittländern oder internationalen Organisationen sollten den Rat und die Kommission nicht daran hindern, das Parlament an Informationen teilhaben zu lassen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass Fristen für die Anpassung der Geschäftsordnungen der Organe festgesetzt werden und dass die Kommission überprüfen sollte, ob diese Geschäftsordnungen mit der überarbeiteten Verordnung im Einklang stehen. Außerdem sollte der Kommission - wie bei der derzeitigen Verordnung - aufgegeben werden, einen Bericht über die Durchführung der überarbeiteten Verordnung vorzulegen und erforderlichenfalls Empfehlungen für Verbesserungen abzugeben.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Petitionsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, ist das Prinzip der Transparenz verankert.

(2) In Artikel 1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union, wonach der Vertrag eine neue Stufe bei der Verwirklichung einer immer engeren Union der Völker Europas darstellt, in der die Entscheidungen möglichst offen und möglichst bürgernah getroffen werden, ist das Prinzip der Transparenz verankert. Dies wird in Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der dem Vertrag von Maastricht angefügten Erklärung Nr. 17 sowie in der Erklärung von Laeken bekräftigt, in der eine verstärkte Transparenz des Entscheidungsprozesses mit einem verbesserten Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen verknüpft wird, wie in Artikel 255 EG-Vertrag dargelegt ist, durch den wiederum der demokratische Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung bestätigt werden. Es sollten angemessene Ressourcen zur Verfügung gestellt werden, um den Grundsatz der Offenheit in die Praxis umzusetzen, wodurch mehr Legitimität, Effizienz und politische Verantwortlichkeit gegenüber den Bürgern und Bürgerinnen sowie die Grundsätze der Demokratie und der Achtung der Grundrechte gestärkt würden.

Begründung

Die Verwaltung von Informationen und Dokumenten, die Verwaltung des Rechts der Öffentlichkeit auf Zugang und die Kommunikation mit den Bürgern und Bürgerinnen sind Tätigkeiten, die umfangreiche Ressourcen erfordern. Die Bereitstellung angemessener Ressourcen für diese Zwecke sollte als eine Investition betrachtet werden, die notwendig ist, um die Effizienz, die Effektivität und die Transparenz der Organe und Einrichtungen der Union sicherzustellen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zweck dieser Verordnung ist es:

Zweck dieser Verordnung ist es:

(a) die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 EG-Vertrag niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend „Organe“ genannt) so festzulegen, dass der Öffentlichkeit  ein größtmöglicher Zugang zu  solchen  Dokumenten gewährleistet wird;

(a) die Grundsätze und Bedingungen sowie die aufgrund öffentlicher oder privater Interessen geltenden Einschränkungen für die Ausübung des in Artikel 255 EG-Vertrag niedergelegten Rechts auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (nachstehend „Organe“ genannt) so festzulegen, dass gewährleistet wird, dass die Öffentlichkeit einen größtmöglichen Zugang zu solchen  Dokumenten erhält;

(b) Regeln zur Sicherstellung einer möglichst einfachen Ausübung dieses Rechts aufzustellen;

(b) Regeln zur Sicherstellung einer möglichst einfachen Ausübung dieses Rechts aufzustellen;

(c) eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten zu fördern.

(c) eine gute Verwaltungspraxis im Hinblick auf den Zugang zu Dokumenten zu gewährleisten.

Begründung

Die Organe trifft eine Pflicht, für Offenheit und Transparenz sowie für eine gute Verwaltungspraxis zu sorgen.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

1. Jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Sitz in einem Mitgliedstaat hat vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Grundsätze, Bedingungen und Einschränkungen ein Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe.

2. Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden  und einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen oder Entscheidungen aus dem Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen.

2. Diese Verordnung gilt für alle Dokumente eines Organs, das heißt Dokumente aus allen Tätigkeitsbereichen der Union, die von dem Organ erstellt wurden oder bei ihm eingegangen sind und sich in seinem Besitz befinden und einen Sachverhalt im Zusammenhang mit den Politiken, Maßnahmen, Untersuchungen oder Entscheidungen aus dem direkten wie auch dem indirekten Verantwortungs- und Zuständigkeitsbereich des Organs betreffen.

3. Unbeschadet der Artikel 4 und 9 werden Dokumente der Öffentlichkeit entweder auf schriftlichen Antrag oder direkt in elektronischer Form oder über ein Register zugänglich gemacht. Insbesondere werden Dokumente, die im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erstellt wurden oder eingegangen sind, gemäß Artikel 12 direkt zugänglich gemacht.

3. Unbeschadet der Artikel 4 und 9 werden Dokumente der Öffentlichkeit entweder auf schriftlichen Antrag oder direkt in elektronischer Form oder über ein Register zugänglich gemacht. Insbesondere werden Dokumente, die im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens erstellt wurden oder eingegangen sind, gemäß Artikel 12 direkt zugänglich gemacht. Die verschiedenen Antragsformulare sind für alle unter diese Verordnung fallenden Organe identisch und werden in alle Amtssprachen der Europäischen Union übersetzt.

4. Sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 unterliegen der besonderen Behandlung gemäß jenem Artikel.

4. Sensible Dokumente im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 unterliegen der besonderen Behandlung gemäß jenem Artikel.

5. Diese Verordnung gilt nicht für Schriftstücke, die von Parteien außerhalb der Organe bei Gericht eingereicht werden.

5. Diese Verordnung gilt nicht für Schriftstücke, die von Parteien außerhalb der Organe bei Gericht eingereicht werden.

6. Unbeschadet besonderer, im EU-Recht festgelegter Zugangsrechte für interessierte Parteien sind Dokumente, die Teil der Verwaltungsakte zu einer Untersuchung oder von Verfahren, die einen individuellen Akt betreffen, öffentlich nicht zugänglich, bis die Untersuchung abgeschlossen oder der Akt endgültig ist. Schriftstücke, die Informationen enthalten, die ein Organ im Rahmen solcher Verfahren von natürlichen oder juristischen Personen gesammelt oder erhalten hat, sind öffentlich nicht zugänglich.

6. Unbeschadet besonderer, im EU-Recht festgelegter Zugangsrechte für interessierte Parteien sind Dokumente, die Teil der Verwaltungsakte zu einer Untersuchung oder von Verfahren, die einen individuellen Akt betreffen, öffentlich nicht zugänglich, bis die Untersuchung abgeschlossen oder der Akt endgültig ist. Schriftstücke, die Informationen enthalten, die ein Organ im Rahmen solcher Verfahren von natürlichen oder juristischen Personen gesammelt oder erhalten hat, sind öffentlich nicht zugänglich.

7. Diese Verordnung berührt nicht das etwaige Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe, das sich aus internationalen Übereinkünften oder aus Rechtsakten der Organe zu deren Durchführung ergibt.

7. Diese Verordnung berührt nicht das etwaige Recht auf breiteren Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten im Besitz der Organe, das sich aus internationalen Übereinkünften oder aus Rechtsakten der Organe zu deren Durchführung ergibt.

Begründung

Was das Recht auf Zugang betrifft, das sich aus internationalen Übereinkünften, wie etwa dem Übereinkommen von Århus, und aus Rechtsakten zu deren Durchführung ergibt, wird durch die Einfügung des Wortes „breiteren“ in Absatz 7 keine rechtliche Änderung angestrebt, sondern lediglich eine Verbesserung der Klarheit des Textes.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe e

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(e) die Umwelt, wie z.B. Brutstätten seltener Tierarten.

entfällt

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Der Zugang zu  den folgenden Dokumenten  wird verweigert, wenn  ihre  Verbreitung den Entscheidungsprozess  der Organe  ernstlich beeinträchtigen würde:

3. Der Zugang zu den folgenden Dokumenten  wird verweigert, wenn ihre  Verbreitung den Entscheidungsprozess der Organe  ernstlich beeinträchtigen würde:

(a) Schriftstücke im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, in der noch kein Beschluss gefasst wurde;

(a) Schriftstücke im Zusammenhang mit einer Angelegenheit, in der noch kein Beschluss gefasst wurde und in der die Regeln der Transparenz eingehalten werden;

(b) Dokumente  mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb der betreffenden Organe, auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist.

(b) Dokumente mit Stellungnahmen zum internen Gebrauch im Rahmen von Beratungen und Vorgesprächen innerhalb der betreffenden Organe, auch dann, wenn der Beschluss gefasst worden ist, und innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 4 – Absatz 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

4a. Dokumente, deren Freigabe eine Gefahr für Umweltschutzbelange, wie etwa Brutstätten seltener Tierarten, darstellen würde, werden nur im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft1 freigegeben.

 

______________________________

1 ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

Begründung

Artikel 4a (neu) wird geschaffen, um dem Übereinkommen von Århus und den Grundsätzen, die sich im Turco-Urteil (C-39/05 P und C-52/05) finden, in vollem Umfang Rechnung zu tragen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 9 – Absatz 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

7. Die Kommission und der Rat unterrichten das Europäische Parlament hinsichtlich sensibler Dokumente gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen.

7. Die Kommission und der Rat gewährleisten eine angemessene Kontrolle durch das Europäische Parlament hinsichtlich sensibler Dokumente gemäß den zwischen den Organen vereinbarten Regelungen, die öffentlich gemacht werden.

Begründung

Nach der Empfehlung 3 der Entschließung Cashman sollte im Zusammenhang mit der parlamentarischen Kontrolle die Verordnung gewährleisten, dass eine angemessene Kontrolle durch das Europäische Parlament hinsichtlich sensibler Dokumente erfolgt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 10 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Dokumente werden in einer vorliegenden Fassung und Form (einschließlich einer elektronischen oder anderen Form, beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck oder Bandaufnahme) zur Verfügung gestellt, wobei die Wünsche des Antragstellers vollständig berücksichtigt werden.

3. Die Dokumente werden in einer vorliegenden Fassung und Form (einschließlich einer elektronischen oder anderen Form, beispielsweise Braille-Schrift, Großdruck oder Bandaufnahme, und in einer der Amtssprachen der Europäischen Union) zur Verfügung gestellt, wobei die Wünsche des Antragstellers vollständig berücksichtigt werden. Der Zugang zu Dokumenten wird durch keine Software und durch kein Betriebssystem, die in der IT-Umgebung des Organs benutzt werden, beschränkt.

Begründung

Die Organe sollten die durch diese Verordnung gebotene Gelegenheit nutzen, um offene Standards einzuführen. Aus den grundlegenden Prinzipien der Verordnung und ihrer Rechtsgrundlage folgt, dass der Zugang zu Dokumenten durch keine Software und durch kein Betriebssystem, die im Organ benutzt werden, beschränkt werden sollte.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Andere Dokumente, insbesondere Dokumente in Verbindung mit der Entwicklung von Politiken oder Strategien, sollten soweit möglich direkt  in elektronischer Form  zugänglich gemacht werden.

2. Insbesondere Dokumente, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von EU-  Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter erstellt wurden oder eingegangen sind, sollten vorbehaltlich von Artikel 4 und 9 der Öffentlichkeit direkt zugänglich gemacht werden.

Begründung

Siehe die Begründung zu dem Änderungsantrag zu Artikel 12 Absatz 4.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Jedes Organ legt in seiner Geschäftsordnung die Kategorien von Dokumenten fest, die unmittelbar öffentlich zugänglich sind.

4. Die Organe richten eine gemeinsame Schnittstelle für ihre Dokumentenregister ein und gewährleisten insbesondere einen einzigen Zugangspunkt für den direkten Zugang zu Dokumenten, die im Laufe der Verfahren zur Annahme von EU-  Rechtsakten oder allgemeinen Maßnahmen ohne Rechtsetzungscharakter erstellt wurden oder eingegangen sind.

Begründung

Artikel 12 Absätze 2 und 4 werden durch die Aufnahme der Empfehlungen 2 und 5 der Entschließung Cashman im Hinblick auf eine Verbesserung der derzeitigen Standards geändert.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 13 - Absatz 2 - Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) dem Rat von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 67 Absatz 1 EG-Vertrag oder Artikel 34 Absatz 2 EU-Vertrag unterbreitete Initiativen;

(a) dem Rat von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 34 Absatz 2 EU-Vertrag unterbreitete Initiativen;

Begründung

Initiativen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 67 Absatz 1 EG-Vertrag unterbreitet werden, sind nicht mehr möglich.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung

Artikel 17 - Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Spätestens zum ... veröffentlicht die Kommission einen Bericht über die Anwendung der Grundsätze dieser Verordnung und legt Empfehlungen vor, gegebenenfalls mit Vorschlägen für die Überprüfung dieser Verordnung, soweit sie infolge von Änderungen der derzeitigen Situation erforderlich sind, und für ein Aktionsprogramm für die von den Organen zu ergreifenden Maßnahmen.

Begründung

Wie dies bei der derzeitigen Verordnung der Fall war, sollte ein Bericht über die Anwendung der Verordnung vorgelegt werden, der erforderlichenfalls Empfehlungen und Vorschläge für Verbesserungen enthält. Die Streichung einer Vorschrift bedeutet de facto eine Änderung der Verordnung.

VERFAHREN

Titel

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0229 – C6-0184/2008 – 2008/0090(COD)

Federführender Ausschuss

LIBE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

PETI

4.9.2008

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

David Hammerstein

15.7.2008

 

 

Datum der Annahme

19.1.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

20

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Sir Robert Atkins, Margrete Auken, Inés Ayala Sender, Victor Boştinaru, Simon Busuttil, Alexandra Dobolyi, Glyn Ford, Cristina Gutiérrez-Cortines, David Hammerstein, Marian Harkin, Carlos José Iturgaiz Angulo, Marcin Libicki, Miguel Angel Martínez Martínez, Manolis Mavrommatis, Mairead McGuinness, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Nicolae Vlad Popa, Kathy Sinnott

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Carlos Carnero González, Marie-Hélène Descamps, Henrik Lax

VERFAHREN

Titel

Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0229 – C6-0184/2008 – 2008/0090(COD)

Datum der Konsultation des EP

30.4.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

22.5.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

23.9.2008

JURI

22.5.2008

AFCO

22.5.2008

PETI

4.9.2008

Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AFCO

20.11.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Michael Cashman

28.5.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

7.10.2008

5.11.2008

20.1.2009

29.1.2009

 

10.2.2009

17.2.2009

 

 

Datum der Annahme

17.2.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

26

5

15

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Emine Bozkurt, Philip Bradbourn, Mihael Brejc, Kathalijne Maria Buitenweg, Michael Cashman, Carlos Coelho, Esther De Lange, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Armando França, Urszula Gacek, Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Magda Kósáné Kovács, Wolfgang Kreissl-Dörfler, Stavros Lambrinidis, Roselyne Lefrançois, Baroness Sarah Ludford, Claude Moraes, Javier Moreno Sánchez, Maria Grazia Pagano, Martine Roure, Inger Segelström, Csaba Sógor, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Edit Bauer, Simon Busuttil, Marco Cappato, Charlotte Cederschiöld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Metin Kazak, Jean Lambert, Marian-Jean Marinescu, Antonio Masip Hidalgo, Bill Newton Dunn, Hubert Pirker, Nicolae Vlad Popa, Eva-Britt Svensson, Charles Tannock

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Costas Botopoulos, Luis de Grandes Pascual, Anneli Jäätteenmäki, Jelko Kacin

Datum der Einreichung

19.2.2009