BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
2.3.2009 - (KOM(2008)0345 – C6‑0220/2008 – 2008/0110(COD)) - ***I
Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Horst Schnellhardt
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
(KOM(2008)0345 – C6‑0220/2008 – 2008/0110(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0345),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0220/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit und der Stellungnahme des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0087/2009),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Tierische Nebenprodukte entstehen hauptsächlich während der Schlachtung von Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei der Beseitigung toter Tiere und im Zuge der Seuchenbekämpfung. Unabhängig von ihrer Quelle stellen sie ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffende Gesundheitsrisiken verringern, entweder sicher beseitigt oder für andere Zwecke verwendet werden. |
(2) Tierische Nebenprodukte entstehen hauptsächlich während der Schlachtung von Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei der Erzeugung von Lebensmitteln tierischen Ursprungs wie Milcherzeugnissen, bei der Beseitigung toter Tiere und im Zuge der Seuchenbekämpfung. Unabhängig von ihrer Quelle stellen sie ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffenden Gesundheitsrisiken verringern, entweder sicher beseitigt oder für andere Zwecke, z. B. zur Gewinnung von Bioenergie, verwendet werden. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 13 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(13) Darüber hinaus sollte diese Verordnung ebenfalls für Körper oder Körperteile von Wildtieren gelten, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer übertragbaren Krankheit besteht, damit Risiken im Zusammenhang mit derartigen Tieren vermieden werden. Daraus sollte nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, die Körper von Wildtieren, die in ihrem natürlichen Lebensraum verendet sind oder dort gejagt werden, einzusammeln und zu beseitigen. Wird nach der bewährten Jagdpraxis vorgegangen, so können Därme und andere Körperteile von frei lebendem Wild an Ort und Stelle sicher beseitigt werden. Auf tierische Nebenprodukte von gejagtem Wild sollte diese Verordnung nur insofern Anwendung finden, als Vorschriften über die Lebensmittelhygiene für das Inverkehrbringen solchen Wilds gelten und Tätigkeiten von Wildbearbeitungsbetrieben vorgesehen sind. |
(13) Darüber hinaus sollte diese Verordnung ebenfalls für Körper oder Körperteile von Wildtieren gelten, bei denen ein Verdacht auf Vorliegen einer übertragbaren Krankheit besteht, damit Risiken im Zusammenhang mit derartigen Tieren vermieden werden. Daraus sollte nicht die Verpflichtung abgeleitet werden, die Körper von Wildtieren, die in ihrem natürlichen Lebensraum verendet sind oder dort gejagt werden, einzusammeln und zu beseitigen. Wird nach den jagdrechtlichen Vorgaben vorgegangen, so können Därme und andere Körperteile von frei lebendem Wild an Ort und Stelle sicher beseitigt werden. Auf tierische Nebenprodukte von gejagtem Wild sollte diese Verordnung nur insofern Anwendung finden, als Vorschriften über die Lebensmittelhygiene für das Inverkehrbringen solchen Wilds gelten und Tätigkeiten von Wildbearbeitungsbetrieben vorgesehen sind. |
Begründung | |
Die Formulierung „bewährte Jagdpraxis“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der so im Jagdrecht nicht existiert und daher zu Rechtsunsicherheit und zu unterschiedlichen Auslegungen führen könnte. Da die Ausübung der Jagd von den jagdrechtlichen Vorgaben des jeweiligen Mitgliedstaats abhängt, ist es zielführend, diese klare Definition zu wählen. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 21 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21) Tätigkeiten unter Verwendung tierischer Nebenprodukte, durch die ein beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht, sollten nur Betriebe durchführen, die von der zuständigen Behörde für derartige Tätigkeiten zugelassen sind. Dies sollte insbesondere für Tierkörperbeseitigungsanlagen und andere Anlagen gelten, in denen unbehandelte tierische Nebenprodukte gehandhabt und verarbeitet werden. Unter der Voraussetzung, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, sollte es erlaubt werden, in ein und demselben Betrieb tierische Nebenprodukte von mehr als einer Kategorie zu handhaben. Ferner sollte es erlaubt werden, geänderte Bedingungen anzuwenden, wenn das für die Beseitigung oder Verarbeitung anfallende Material auf den Ausbruch einer Seuche zurückzuführen ist, vorausgesetzt, dass die vorübergehende Anwendung derartiger geänderter Bedingungen nicht zur Verbreitung von Seuchenrisiken führt. |
(21) Tätigkeiten unter Verwendung tierischer Nebenprodukte, durch die ein beträchtliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht, sollten nur Betriebe durchführen, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Dies sollte insbesondere für Verarbeitungsbetriebe für tierische Nebenprodukte und andere Anlagen gelten, in denen unbehandelte tierische Nebenprodukte gehandhabt und verarbeitet werden. Unter der Voraussetzung, dass Kreuzkontaminationen vermieden werden, sollte es erlaubt werden, in ein und demselben Betrieb tierische Nebenprodukte von mehr als einer Kategorie zu handhaben. Ferner sollte es erlaubt werden, geänderte Bedingungen anzuwenden, wenn das für die Beseitigung oder Verarbeitung anfallende Material auf den Ausbruch einer Seuche zurückzuführen ist, vorausgesetzt, dass die vorübergehende Anwendung derartiger geänderter Bedingungen nicht zur Verbreitung von Seuchenrisiken führt. |
Begründung | |
Der Begriff „Tierkörperbeseitigungsanlage“ wird nicht mehr verwendet, der Begriff „Verarbeitungsbetrieb für Tierische Nebenprodukte“ (VTN) ist inzwischen eindeutig definiert und hat sich durchgesetzt. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25) Tierische Nebenprodukte sollten auf der Grundlage von Risikobewertungen in drei Kategorien eingeteilt werden, die ihr Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier widerspiegeln. Material mit hohem Risiko sollte nur für Zwecke außerhalb der Futtermittelkette verwendet werden, während die Nutzung von Material mit geringerem Risiko unter sicheren Bedingungen erlaubt werden sollte. |
(25) Tierische Nebenprodukte sollten auf der Grundlage von Risikobewertungen in drei Kategorien eingeteilt werden, die ihr Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier widerspiegeln. Material mit hohem Risiko sollte nur für Zwecke außerhalb der Futtermittelkette verwendet werden, während die Nutzung von Material mit geringerem Risiko unter sicheren Bedingungen erlaubt werden sollte. Insbesondere sollten alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um die Verwendung tierischer Nebenprodukte zur Gewinnung von Bioenergie zu fördern. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 29 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(29) Gülle sowie Magen- und Darminhalt müssen nicht beseitigt werden, vorausgesetzt, es wird durch sachgemäße Behandlung sichergestellt, dass bei der Ausbringung keine Krankheiten übertragen werden. Nebenprodukte von Tieren, die im Tierhaltungsbetrieb verenden oder zur Tilgung von Seuchen außer TSE getötet wurden, sollten nicht in der Futtermittelkette verwendet werden. Diese Beschränkung sollte auch für tierische Nebenprodukte gelten, die in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, obwohl sie gemäß Kontrollen an der Eingangsgrenzkontrollstelle nicht den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, sowie für Produkte, die gemäß in der Gemeinschaft durchgeführten Kontrollen nicht den einschlägigen Anforderungen entsprechen. |
(29) Gülle sowie Magen- und Darminhalt müssen nicht beseitigt werden, vorausgesetzt, es wird durch sachgemäße Behandlung sichergestellt, dass bei der Ausbringung keine Krankheiten übertragen werden. Nebenprodukte von Tieren, die im Tierhaltungsbetrieb verenden oder zur Tilgung von Seuchen getötet wurden, sollten nicht in der Futtermittelkette verwendet werden. Diese Beschränkung sollte auch für tierische Nebenprodukte gelten, die in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen, obwohl sie gemäß Kontrollen an der Eingangsgrenzkontrollstelle nicht den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen, sowie für Produkte, die gemäß in der Gemeinschaft durchgeführten Kontrollen nicht den einschlägigen Anforderungen entsprechen. |
Begründung | |
Die Erwähnung von TSE ist hier missverständlich. Nebenprodukte von Tieren, die von TSE befallen sind, fallen unter die Verordnung (EG) Nr. 999/2001. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(34) Tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte sollten gemäß den Umweltschutzvorschriften bezüglich Deponierung und Verbrennung von Abfällen beseitigt werden. Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, sollte die Verbrennung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen vorgenommen werden. Die Mitverbrennung von Abfällen – entweder zur Verwertung oder Beseitigung – unterliegt ähnlichen Bedingungen hinsichtlich der Zulassung und der Abfallverbrennung an sich, insbesondere im Hinblick auf Grenzwerte für Emissionen in der Luft, Abwasser und die Ableitung von Rückständen sowie Vorschriften über Kontrolle, Überwachung und Messung. Daher sollte es erlaubt werden, Material aller drei Kategorien ohne vorherige Verarbeitung direkt mitzuverbrennen. |
((Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Begründung | |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(35) Die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte als Brennstoff sollte zugelassen werden; es handelt sich hierbei nicht um Abfallbeseitigung. Allerdings sollte dies unter Bedingungen stattfinden, die den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Einhaltung einschlägiger Umweltschutzvorschriften gewährleisten. |
(35) Die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte als Brennstoff oder zur Gewinnung von Bioenergie sollte zugelassen werden; es handelt sich hierbei nicht um Abfallbeseitigung. Allerdings sollte dies unter Bedingungen stattfinden, die den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Einhaltung einschlägiger Umweltschutzvorschriften gewährleisten. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(41) Es ist angebracht, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verfütterung bestimmt sind, und von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln klarer zu fassen, damit der Schutz der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleistet wird. Nur Material der Kategorie 3 sollte verfüttert werden. Düngemittel, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden, können die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette beeinträchtigen. Wurden sie aus eiweißhaltigem Material hergestellt, so sollte eine Komponente, etwa ein anorganischer oder unverdaulicher Stoff, beigemengt werden, damit die direkte Verfütterung derartigen Materials verhindert wird. |
(41) Es ist angebracht, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verfütterung bestimmt sind, und von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln klarer zu fassen, damit der Schutz der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleistet wird. Nur Material der Kategorie 3 sollte verfüttert werden. Düngemittel, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden, können die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette beeinträchtigen. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(45) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass Material der Kategorie 1 an gefährdete Arten aasfressender Vögel verfüttert werden darf, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben. Damit die genannten Arten auf geeignete Weise erhalten werden können, sollte diese Art der Verfütterung gemäß dieser Verordnung und den Bedingungen zur Vermeidung der Verbreitung von Seuchen weiterhin erlaubt sein. |
(45) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass Material der Kategorie 1 an gefährdete Arten aasfressender Vögel verfüttert werden darf, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben. Damit diese und andere gefährdete oder geschützte Arten auf geeignete Weise erhalten werden können, sollte diese Art der Verfütterung gemäß dieser Verordnung und den Bedingungen zur Vermeidung der Verbreitung von Seuchen weiterhin erlaubt sein. |
Begründung | |
Die speziellen Futterplätze sollten nicht allein auf aasfressende Vögel beschränkt werden. Auch andere Vögel, die gelegentlich Aas fressen und gefährdet oder geschützt sind, wie der Bartgeier oder der Königsadler, sollten sich dort ihr Futter holen können. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 51 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(51) Zur Begrenzung möglicher Risiken können eine Drucksterilisation und die Erfüllung zusätzlicher Beförderungsbedingungen verlangt werden. Damit die Rückverfolgbarkeit und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die den Materialfluss überwachen, gewährleistet wird, sollte das TRACES-System dafür genutzt werden, Informationen über die Versendung von Material der Kategorien 1 und 2, von Folgeprodukten, die bei der Tierkörperbeseitigung entstehen, und von verarbeitetem tierischen Eiweiß der Kategorie 3 bereitzustellen; das TRACES-System wurde mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems eingeführt. |
(51) Zur Begrenzung möglicher Risiken können eine Drucksterilisation und die Erfüllung zusätzlicher Beförderungsbedingungen verlangt werden. Damit die Rückverfolgbarkeit gewährleistet ist und die illegale Umetikettierung von Fleisch und Fleischerzeugnissen, die in der Vergangenheit zu Skandalen mit verdorbenem Fleisch geführt hat, unterbunden wird, sollte die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, die den Materialfluss überwachen, verbessert werden. Deshalb sollte das TRACES-System dafür genutzt werden, Informationen über die Versendung von Material der Kategorien 1 und 2, von Folgeprodukten, die bei der Tierkörperbeseitigung entstehen, und von verarbeitetem tierischen Eiweiß der Kategorie 3 bereitzustellen; das TRACES-System wurde mit der Entscheidung 2004/292/EG der Kommission vom 30. März 2004 zur Einführung des TRACES-Systems eingeführt. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 63 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(63) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind bestimmte Produkte, insbesondere Guano, bestimmte Häute, die einer besonderen Behandlung wie Gerben unterzogen wurden, und bestimmte Jagdtrophäen, vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen. Ähnliche Ausnahmen sollten in den Durchführungsvorschriften vorgesehen werden, zum Beispiel für oleochemische Produkte. Damit allerdings ein angemessener Schutz der Futtermittelkette aufrechterhalten wird, sollte für Unternehmer, die Material der Kategorien 1 und 2 zur Herstellung von Heimtierfutter handhaben, weiterhin die Erteilung einer Zulassung erforderlich sein. |
(63) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind bestimmte Produkte, insbesondere Guano, bestimmte Häute, die einer besonderen Behandlung wie Gerben unterzogen wurden, und bestimmte Jagdtrophäen, vom Anwendungsbereich der genannten Verordnung ausgenommen. Ähnliche Ausnahmen sollten in den Durchführungsvorschriften vorgesehen werden, zum Beispiel für oleochemische Produkte. |
Begründung | |
Rohmaterial der Kategorien 1 und 2 sollte nicht zur Herstellung von Heimtierfuttermittel Verwendung finden dürfen. Dies ist entsprechend in den Artikeln 22 Buchstabe e Ziffer ii und Artikel 45 Unterabsatz 3 geändert worden. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Diese Verordnung gilt für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte: |
1. Diese Verordnung gilt für: |
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a) die gemäß dem Gemeinschaftsrecht vom Verzehr ausgeschlossen sind oder |
a) tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht vom Verzehr ausgeschlossen sind, oder |
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b) die gemäß dem Gemeinschaftsrecht verzehrt werden dürfen, jedoch aufgrund der Entscheidung eines Unternehmers für andere Zwecke als zum Verzehr bestimmt sind. |
b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die gemäß dem Gemeinschaftsrecht verzehrt werden dürfen, jedoch aufgrund der Entscheidung eines Unternehmers für andere Zwecke als zum Verzehr bestimmt sind. Diese Entscheidung ist unwiderruflich. |
Begründung | |
Es liegt eine Vermischung von Definitionen vor: Tierische Nebenprodukte werden in Artikel 3 schon als vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen definiert, nur Erzeugnisse tierischen Ursprungs können für den menschlichen Verzehr (Artikel 3 Nummer 17) bestimmt sein. Unternehmen sollten nicht die Möglichkeit haben, Produkte, die einmal vom menschlichen Verzehr ausgeschlossen wurden, wieder in Umlauf zu bringen. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer i | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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i) bei denen kein Verdacht auf Vorliegen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, außer Wassertiere, die für Handelszwecke angelandet werden; |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) |
Begründung | |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe a – Ziffer ii | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ii) (bei wildlebenden Landtieren) die nach der Tötung gemäß der guten Jagdpraxis nicht eingesammelt werden; |
ii) (bei wildlebenden Landtieren) die nach der Tötung im Rahmen der jagdrechtlichen Vorgaben nicht eingesammelt werden; |
Begründung | |
Die „gute Jagdpraxis“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der so im Jagdrecht nicht existiert. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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b) aus Jagdwild und Jagdwildfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnene tierische Nebenprodukte; |
b) aus Wild und Wildfleisch gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnene tierische Nebenprodukte; |
Begründung | |
Die nicht definierten Begriffe „Jagdwild“ und „Jagdwildfleisch“ sollten zur Wahrung der einheitlichen Sprachregelung im Lebensmittelbereich in „Wild“ und „Wildfleisch“ geändert werden, da durch die Bezugnahme auf die entsprechende Regelung in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 klar ist, dass es sich um aus der Jagd stammendes Wild bzw. Wildfleisch handelt. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) rohes Heimtierfutter zur Verwendung an Ort und Stelle, das nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von Tieren gewonnen wurde, die im Herkunftsbetrieb hausgeschlachtet wurden und deren Fleisch ausschließlich im Haushalt des Landwirts verzehrt wird; |
Begründung | |
Diese Produkte sollten, wie auch in der geltenden Verordnung, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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d) Flüssigmilch, Kolostrum und daraus gewonnene Erzeugnisse, die im Ursprungsbetrieb gewonnen, aufbewahrt, beseitigt oder verwendet werden; |
d) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum, die im Ursprungsbetrieb gewonnen, aufbewahrt, beseitigt oder verwendet werden; |
Begründung | |
Zur Klarstellung und Verbesserung der Lesbarkeit der vorliegenden Verordnung. Die gewählte Formulierung entspricht Artikel 20 Buchstabe f. Weiterhin ist unklar, was mit dem Begriff „Flüssigmilch“ gemeint ist. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ga) oleochemische Produkte, die entsprechend der in den Durchführungsbestimmungen festgelegten Bestimmungen durch Hydrolyse, Verseifung oder Hydrierung aus tierischen Fetten hergestellt wurden. |
Begründung | |
Oleochemische Produkte aus tierischen Fetten stellen nach Hydrolyse, Verseifung oder Hydrierung kein Risiko mehr für die Gesundheit von Mensch und Tier dar. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g b (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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gb) tierische Nebenprodukte, die zur Verfütterung an in menschlicher Obhut gehaltene nicht zum menschlichen Verzehr vorgesehene fleischfressende oder allesfressende Tiere wildlebender Arten bestimmt sind, soweit sie mit tierischen Nebenprodukten gefüttert werden, die dem natürlichen Nahrungsspektrum entsprechen oder diesem nachempfunden sind, soweit es sich nicht um tierische Nebenprodukte handelt, bei denen von einem erhöhten TSE-Risiko ausgegangen werden muss. |
Begründung | |
Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 muss stärker eingeschränkt werden: Die Verfütterung von beispielsweise ganzen Rindern oder Antilopen an Löwen oder Bären oder die Verfütterung von Mäusen an Reptilien entspricht dem natürlichen Nahrungsrepertoire dieser Tiere und sollte ungehindert möglich sein. | |
Die Ausnahmemöglichkeiten in Artikel 27 Absatz 2 im vorliegenden Entwurf sind nicht ausreichend, da hier lediglich Ausnahmen für die Verfütterung von toten Tieren oder Tierteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, an Zootiere – nicht jedoch an Zirkustiere – geschaffen werden. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g c (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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gc) Heimtierfutter, das in registrierten Lebensmittelbetrieben aus lebensmitteltauglichem Material und unter den gleichen Hygienebedingungen wie Lebensmittel hergestellt wird; |
Begründung | |
Heimtierfutter, das in registrierten Lebensmittelbetrieben aus lebensmitteltauglichem Material und unter den gleichen Hygienebedingungen wie Lebensmittel hergestellt wird, sollte vom Anwendungsbereich ausgenommen werden. In diesen Betrieben sind keine zusätzlichen Regelungen nach Nebenprodukterecht erforderlich. Zugelassene Lebensmittelbetriebe, die einen größeren Absatz und Aktionsradius haben, sollten allerdings – wie nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 32 vorgesehen – registrierungspflichtig sein. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe g d (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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gd) Heimtierfutter, hergestellt aus ausschließlich genusstauglichen Schlachtkörpern oder -tieren, das aus Einzelhandelsbetrieben oder an Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten stammt, in denen Fleisch ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher an Ort und Stelle zerlegt, verarbeitet und gelagert wird; |
Begründung | |
Im Vorschlag fehlt die Ausnahme vom Anwendungsbereich gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Diese sollte wieder aufgenommen und auf nicht rohes Heimtierfutter erweitert werden. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe g e (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ge) Endprodukte aus der sicheren Verarbeitung von aus tierischen Nebenprodukten gewonnenen Biokraftstoffen. |
Begründung | |
Bei der Verwendung von Talg als Rohstoff für die Biokraftstoffproduktion können Nebenprodukte wie Glycerin und Kaliumsulfat nach der oleochemischen Behandlung in der Raffinerie als sicher gelten. Ihre Verwendung sollte ohne weitere Einschränkungen zugelassen sein. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) „tierische Nebenprodukte“: ganze Tierkörper oder Teile von toten Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 11, 12 und 13, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen; |
(1) „tierische Nebenprodukte“: ganze Tierkörper oder Teile von toten Tieren oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß den Artikeln 11, 12 und 13, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschließlich Eizellen, Embryonen und Samen; |
Begründung | |
Die Definition von „tierischen Nebenprodukten“ sollte zur Klarstellung, dass die Verordnung nur tierische Nebenprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 abdeckt, einen Verweis auf den Ausschluss vom menschlichen Verzehr beinhalten. Damit wird zudem die Definition der Vorgängerverordnung aufgegriffen und Missverständnissen vorgebeugt. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 5 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) „Heimtier“: ein Tier einer Art, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten wird und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt ist; |
(5) „Heimtier“: Tiere von Arten, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten, jedoch nicht verzehrt werden; |
Begründung | |
Aus Gründen der Einheitlichkeit in der EU-Gesetzgebung sollte auf vorhandene Definitionen zurückgegriffen werden. Die hier gewählte Definition stammt aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1774/2002. Im Vorschlag der Kommission wird auf die Verordnung (EG) Nr. 998/2003 verwiesen, die eine nicht abschließende Liste enthält. Ständige Legalverweise stehen der Lesbarkeit und Verständlichkeit der Verordnung entgegen und entsprechen damit nicht einer guten Gesetzgebung. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 11 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11) „Hersteller“: eine Person, die tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte herstellt; |
entfällt |
Begründung | |
Die Definition von „Hersteller“ sollte gestrichen werden, da der Begriff zum in dieser Verordnung nicht vorkommt und zum anderen über die Definition des Unternehmers abgedeckt wird. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 16 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16) „Drucksterilisation“: die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte nach Zerkleinerung in Partikelgrößen von höchstens 50 mm bei einer Kerntemperatur von mehr als 133°C ununterbrochen mindestens 20 Minuten lang und bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar; |
(16) „Drucksterilisation“: die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte unter betimmten Bedingungen, einschließlich des Druckniveaus, die den Parametern, die in den Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, entsprechen. Diese Vorschriften, die dazu bestimmt sind, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung zu ändern, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 48 Absatz 4 erlassen; |
Begründung | |
Die Aufnahme technischer Details entspricht nicht der Systematik der übrigen Definitionen. Technische Details sollten in den Durchführungsbestimmungen geregelt werden, damit bei Anpassungsbedarf eine Änderung im Rahmen des Ausschussverfahrens erfolgen kann. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 17 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17) „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“: für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Erzeugnisse und daraus gewonnene Erzeugnisse, einschließlich lebender Tiere, soweit sie entsprechend zubereitet sind; |
(17) „Erzeugnisse tierischen Ursprungs“: |
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– Lebensmittel tierischen Ursprungs, einschließlich Honig und Blut, |
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– zum menschlichen Verzehr bestimmte lebende Muscheln, lebende Stachelhäuter, lebende Manteltiere und lebende Meeresschnecken sowie |
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– sonstige Tiere, die lebend an den Endverbraucher geliefert werden und zu diesem Zweck entsprechend vorbereitet werden sollen; |
Begründung | |
Im Sinne einer einheitlichen und guten Rechtssetzung sollte hier auf die Definition von „Erzeugnissen tierischen Ursprungs“ aus Anhang I Nummer 8.1 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zurückgegriffen werden. Dies gilt umso mehr, da Betriebe, die nach der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen sind, keine Zulassung mehr nach der Ablöseverordnung benötigen. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 23 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23) „entlegenes Gebiet“: ein Gebiet, in dem der Tierbestand so gering ist und die betreffenden Einrichtungen so weit entfernt sind, dass der mit dem Abholen und der Beförderung verbundene Aufwand im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre; |
(23) „entlegenes Gebiet“: ein Gebiet, in dem der Tierbestand so gering ist und die betreffenden Anlagen oder Betriebe so weit entfernt sind, dass der mit dem Abholen und der Beförderung verbundene Aufwand im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre; |
Begründung | |
Zur Klarstellung und Vereinheitlichung des Textes. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 25 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25a) „Schlachtkörper“: Körper eines Tieres nach dem Schlachten und Zurichten („dressing“); |
Begründung | |
Das Wort „Schlachtkörper“ wird mehrmals verwendet, eine Definition fehlt aber. Die vorliegende Definition entstammt der Verordnung (EG) Nr. 853/2004. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 25 b (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25b) „Zentrifugen- oder Separatorenschlamm“: Material, das bei der Reinigung und/oder Trennung von Rohmilch in Magermilch und Rahm als Nebenprodukt anfällt; |
Begründung | |
Diese neue Nummer liefert die explizite Begriffsbestimmung, die im Zusammenhang mit dem neuen Buchstaben ma in Artikel 13 (siehe unten) erforderlich ist. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 25 c (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25c) „Verwendung als Brennstoff“: die kontrollierte und schnelle exotherme Oxidation tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte zur Erzeugung von Nutzenergie im Rahmen eines zugelassenen Verbrennungsverfahrens. |
Begründung | |
Diese Bedingung ist nicht erfüllt, wenn ein zusätzlicher fossiler Brennstoff erforderlich ist, um bei Normalbetrieb die notwendigen exothermen Bedingungen zu erreichen; die Verwendung eines Hilfsbrennstoffs zur Erreichung sicherer Bedingungen bei Start und Abschaltung ist zulässig. Diese Definition steht im Einklang mit den Definitionen von „Feuerungsanlage“ und „Brennstoff“ im Rahmen der Neufassung der Richtlinie über Industrieemissionen. | |
Ferner wird in den Begriffsbestimmungen von „Abfallverbrennungsanlage“ und „Abfallmitverbrennungsanlage“ im Rahmen der Richtlinie über Industrieemissionen klar zwischen „Brennstoff“ und „Abfall(mit)verbrennung“ unterschieden. Dieselbe Unterscheidung sollte im Rahmen der neuen Verordnung über tierische Nebenprodukte getroffen werden. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Infrastruktur auf ihrem Hoheitsgebiet, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte |
1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass eine angemessene Infrastruktur auf ihrem Hoheitsgebiet besteht, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten müssen die Erfüllung der geltenden Rechtsvorschriften gewährleisten, sie sind jedoch nicht verpflichtet, den Akteuren die notwendigen Ressourcen für die Einhaltung des Verursacherprinzips bereitzustellen. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) sorgen für ein System zur Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte, das wirksam funktioniert und ständig durch die zuständige Behörde überwacht wird; |
a) sorgen dafür, dass die Maßnahmen nach Absatz 1 ständig durch die zuständige Behörde überwacht werden; |
Begründung | |
Der gestrichene Textteil stellt nur eine Wiederholung von Absatz 1 dar und sollte daher im Sinne einer guten Rechtssetzung gestrichen werden. Auch die Sicherstellung eines funktionsfähigen Systems ergibt sich schon direkt aus Absatz 1 des Artikels. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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b) stellen für den Betrieb eines solchen Systems ausreichende Ressourcen zur Verfügung. |
b) stellen sicher, dass hinsichtlich tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 11 und Artikel 12 Buchstaben b bis h ausreichende Ressourcen für den Betrieb der in Absatz 1 genannten Infrastruktur zur Verfügung stehen. |
Begründung | |
Eine grundsätzliche Finanzierungspflicht der Mitgliedsstaaten für sämtliche tierischen Nebenprodukte wird als unverhältnismäßig angesehen. Vielmehr sollte eine Finanzierungspflicht nur für tierseuchenhygienisch bedenkliche Materialien bestehen. | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 5 |
entfällt |
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Allgemeine tiergesundheitliche Beschränkungen |
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1. Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 4 dürfen tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte nicht aus Haltungsbetrieben, Anlagen oder Gebieten versandt werden, die Beschränkungen unterliegen |
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a) gemäß den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften oder |
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b) aufgrund des Auftretens einer schweren übertragbaren Krankheit, |
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i) die in Anhang I der Richtlinie 92/119/EWG aufgeführt ist oder |
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ii) die in einer von der Kommission festgelegten Liste aufgeführt ist. |
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Die Maßnahmen gemäß Buchstabe b Ziffer ii zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
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2. Absatz 1 gilt nicht, sofern tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte unter Bedingungen versandt werden, die von der Kommission zur Verhinderung der Ausbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten festzulegen sind. |
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Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 5 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
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Begründung | |
Dieser Artikel ist entbehrlich, da in den im Wesentlichen auf EU-Recht beruhenden Tierseuchen-Bekämpfungsvorschriften detailliert geregelt ist, welche Erzeugnisse aus gesperrten Gebieten verbracht werden dürfen. Insoweit reicht die Regelung in Artikel 2 Absatz 4 aus. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 4a |
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Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte außerhalb der Futtermittelkette |
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1. Die Unternehmer können andere Folgeprodukte als die in Artikel 2 Absatz 3 genannten in Verkehr bringen, sofern |
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a) diese Produkte |
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(i) nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis zur Fütterung von Nutztieren oder zur Ausbringung auf Flächen bestimmt sind, von denen solche Tiere gefüttert werden sollen, oder |
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ii) zur Fütterung von Pelztieren bestimmt sind sowie |
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b) die Unternehmer die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen durch: |
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(i) Herkunftssicherung gemäß Artikel 42; |
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(ii) sichere Behandlung gemäß Artikel 43, sofern die Herkunftssicherung keine ausreichende Kontrolle bietet, oder |
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iii) Überprüfung, dass die Produkte nur für sichere Endverwendungszwecke gemäß Artikel 44 verwendet werden, sofern eine sichere Behandlung keine ausreichende Kontrolle bietet. |
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2. Die Unternehmer können auch Folgeprodukte gemäß Absatz 1 ohne Beschränkungen in Verkehr bringen, sofern die Kommission einen Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Absatz 3 bestimmt, wenn solche Produkte kein erhebliches Risiko mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier bergen. |
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3. Die Kommission kann Maßnahmen hinsichtlich der Bedingungen erlassen, mit deren Hilfe ein Endpunkt in der Herstellungskette festgelegt wird, nach dem für das Inverkehrbringen die Tiergesundheits- oder Hygienevorschriften nicht mehr gelten. |
Begründung | |
Es besteht die Möglichkeit, tierische Nebenprodukte so weit zu verarbeiten, dass kein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier mehr besteht. Der Endpunkt ist ein zentrales Konzept der neuen überarbeiteten Verordnung und begrenzt den in Abschnitt 1 des Kapitels 1 definierten Anwendungsbereich. Der Endpunkt sollte aus diesem Grund schon in diesem Abschnitt beschrieben werden und nicht erst in Artikel 41. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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f) Handhabung oder Herstellung von Heimtierfutter gemäß Artikel 45 Unterabsatz 3. |
f) Handhabung oder Herstellung von Heimtierfutter. |
Begründung | |
Es wird nicht klar, ob Haustierfutterfabriken eine Registrierung oder Zulassung benötigen. Vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 45 in Verbindung mit den Futterhygienevorschriften. Eine allgemeine Zulassung aller Heimtiernahrungsbetriebe ist für die Einheitlichkeit in der Branche erforderlich, um Probleme beim Handel zu vermeiden. Innerhalb der EU muss ein Betrieb im jeweiligen Land für die Ausstellung von Gesundheitszertifikaten zugelassen werden, damit Importe in die Gemeinschaft genehmigt werden können. Eine Herstellung von Heimtiernahrung mit Material der Kategorien 1 und 2 sollte auch weiterhin nicht möglich sein. Siehe auch Artikel 22 Buchstabe e. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) den Transport von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten. |
Begründung | |
Bei einer Registrierungspflicht von Unternehmern, die tierische Nebenprodukte befördern, erlangt die Behörde Kenntnis über die Beförderungsbetriebe, so dass eine Überwachung ermöglicht und eine eventuelle Umdeklarierung von tierischen Nebenprodukten zu Lebensmitteln während des Transports besser unterbunden werden könnte. Siehe auch Artikel 7 Absatz 2. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) Tätigkeiten, für die eine Anlage oder ein Betrieb zugelassen oder registriert sind gemäß: |
a) Tätigkeiten, für die ein Betrieb gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen ist; |
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i) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 oder |
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ii) Verordnung (EG) Nr. 183/2005; |
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Begründung | |
Die Nennung von „Anlagen“ in dieser Vorschrift ist nicht systemkonsequent (gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und Nr. 183/2005 werden nur Betriebe, keine Anlagen zugelassen). Eine Ausnahme von der Zulassung für die Verarbeitung, Lagerung und sonstige Handhabung tierischer Nebenprodukte in gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 oder Nr. 183/2005 registrierten oder nach Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassenen Betrieben wird abgelehnt, weil bei diesen Betrieben vor Aufnahme der Tätigkeit keine umfassende Prüfung erfolgt und dies zu Lücken in der Überwachung führt. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) Biogas- und Kompostieranlagen, in denen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte gemäß den Standardparametern nach Artikel 9 Buchstabe c verarbeitet werden; |
entfällt |
Begründung | |
Eine generelle Befreiung von der Zulassung für Biogas- und Kompostieranlagen, die tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte gemäß den Standardparametern nach Artikel 9 Buchstabe c verarbeiten, wird abgelehnt. Sofern tierseuchenhygienisch bedenkliche Materialien wie Schlachtabfälle, ehemalige Lebensmittel oder Küchen- und Speiseabfälle verarbeitet werden, wird eine Zulassungspflicht für notwendig erachtet, um schon vor Inbetriebnahme der Anlage mögliche Gefahrenquellen auszuschalten. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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f) Anlagen und Betriebe, die Kapitel VI Abschnitt 2 unterliegen, außer in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f genannte Anlagen. |
f) Anlagen und Betriebe, die Kapitel VI Abschnitt 2 unterliegen, außer Heimtierfutterbetrieben. |
Begründung | |
Wie in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f: Es wird nicht klar, ob Haustierfutterfabriken eine Registrierung oder Zulassung benötigen. Vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 45 in Verbindung mit den Futterhygienevorschriften. Eine allgemeine Zulassung aller Heimtiernahrungsbetriebe ist für die Einheitlichkeit in der Branche erforderlich, um Probleme beim Handel zu vermeiden. Innerhalb der EU muss ein Betrieb im jeweiligen Land für die Ausstellung von Gesundheitszertifikaten zugelassen werden, damit Importe in die Gemeinschaft genehmigt werden können. Eine Herstellung von Heimtiernahrung mit Material der Kategorien 1 und 2 sollte auch weiterhin nicht möglich sein. Siehe auch Artikel 22 Buchstabe e. | |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Anlagen und Betriebe, die gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c nicht zulassungspflichtig sind, werden von der zuständigen Behörde auf Antrag des Unternehmers registriert. |
2. Unternehmer, deren Anlagen oder Betriebe gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und c nicht zulassungspflichtig sind, haben diese vor Aufnahme der Tätigkeit der entsprechenden zuständigen Behörde in der von dieser verlangten Weise zwecks Registrierung zu melden. |
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In dem Antrag sind folgende Angaben zu machen: |
Der Unternehmer hat hierfür mindestens folgende Angaben zu machen: |
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a) Kategorie der verwendeten tierischen Nebenprodukte; |
a) Kategorie der verwendeten tierischen Nebenprodukte; |
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b) Art der Tätigkeiten, für die der Antrag gestellt wird und bei denen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte als Ausgangsmaterial verwendet werden. |
b) Art der Tätigkeiten, für die der Antrag gestellt wird und bei denen tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte als Ausgangsmaterial verwendet werden. |
Begründung | |
Bestimmte Betriebe, die nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte nicht zulassungspflichtig sind, bedürfen vor Aufnahme der Tätigkeit der Registrierung nach Artikel 32 durch die zuständige Behörde. Aus dem Erwägungsgrund 23 ist zu folgern, dass diese Registrierung vorgenommen werden sollte bzw. nötig ist. Insofern sollte in der Formulierung der Registrierungsverpflichtung jeder Hinweis auf einen Antrag vermieden und eine Anzeigepflicht aufgenommen werden. Andernfalls ginge auch Artikel 31 (insbesondere Absatz 2) ins Leere. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Überschrift | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Zulassung von Anlagen |
Zulassung von Betrieben und Anlagen |
Begründung | |
Diese Regelung (Zulassung von Anlagen nach Ortsbesichtigung, bedingte Zulassung) sollte auch für Betriebe gelten. Der Wortlaut sollte der Parallelvorschrift in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeglichen werden. Ferner sollte klargestellt werden, dass sowohl mit der bedingten als auch der endgültigen Zulassung Auflagen verbunden werden können. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Einleitung | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die zuständige Behörde lässt eine Anlage zu, sofern der Unternehmer mit seinem Antrag nachweist, dass |
1. Die zuständige Behörde lässt einen Betrieb oder eine Anlage zu, sofern der Unternehmer mit seinem Antrag nachweist, dass |
Begründung | |
Diese Regelung (Zulassung von Anlagen nach Ortsbesichtigung, bedingte Zulassung) sollte auch für Betriebe gelten. Der Wortlaut sollte der Parallelvorschrift in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeglichen werden. Ferner sollte klargestellt werden, dass sowohl mit der bedingten als auch der endgültigen Zulassung Auflagen verbunden werden können. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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b) in der Anlage tierische Nebenprodukte und – sofern durch diese Verordnung oder durch gemäß dieser Verordnung festgelegte Regeln vorgeschrieben –, Folgeprodukte gemäß den nach Artikel 9 festgelegten Hygieneanforderungen gehandhabt werden; |
b) in der Anlage tierische Nebenprodukte und – sofern durch diese Verordnung oder durch gemäß dieser Verordnung festgelegte Regeln vorgeschrieben –, Folgeprodukte gemäß den nach Artikel 9 und in Anhang I zu dieser Verordnung festgelegten Hygieneanforderungen gehandhabt werden; |
Begründung | |
Die allgemeinen Hygieneanforderungen sollten nicht im Rahmen der Durchführungsbestimmungen behandelt werden, die unter das Ausschussverfahren fallen. Sie sollten aufgrund ihrer großen Bedeutung vielmehr im verfügenden Teil der Verordnung dargelegt werden. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) sofern tierische Nebenprodukte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a gelagert oder verarbeitet werden, die Verarbeitung dieser Produkte von der Verarbeitung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen durch organisatorische und bauliche Maßnahmen dauerhaft getrennt ist und eine Kennzeichnung als Lebensmittel bzw. tierisches Nebenprodukt erfolgt; Endprodukte werden in einem separaten Raum oder einer separaten Einrichtung gelagert, der bzw. die entsprechend gekennzeichnet ist, und der Unternehmer stellt sicher, dass die Endprodukte nicht in die menschliche Nahrungskette gelangen können; |
Begründung | |
Sofern tierische Nebenprodukte nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Lebensmittel an der gleichen Betriebsstätte verarbeitet werden, sollte der Nebenprodukte-Betrieb je eine eigene Zulassung erhalten und getrennte Verarbeitungsschienen vorhalten. Eine räumliche Trennung ist nicht erforderlich, wenn die Verarbeitung in vollständig abgeschlossenen Vorrichtungen oder Geräten erfolgt, die ausschließlich zur Verarbeitung von Nebenprodukten verwendet werden. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Anlage wird erst nach einem Vor-Ort-Besuch durch die zuständige Behörde zugelassen. |
2. Reicht ein Unternehmer einen Antrag auf Zulassung nach dieser Verordnung ein, so führt die zuständige Behörde eine Besichtigung an Ort und Stelle durch. |
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Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn ersichtlich ist, dass die Anlage alle Anforderungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b erfüllt. |
Sie erteilt einem Betrieb oder einer Anlage für die betreffenden Tätigkeiten nur dann die Zulassung, wenn der Unternehmer nachgewiesen hat, dass er die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. |
|
Die endgültige Zulassung wird erst erteilt, wenn bei einer erneuten amtlichen Kontrolle der Anlage, die innerhalb von drei Monaten nach der Erteilung der bedingten Zulassung durchgeführt wird, ersichtlich ist, dass die Anlage die übrigen Anforderungen erfüllt. |
Die zuständige Behörde kann eine bedingte Zulassung erteilen, wenn feststeht, dass der Betrieb oder die Anlage alle Anforderungen dieser Verordnung hinsichtlich der Infrastruktur und der Ausrüstung erfüllt. Die volle Zulassung erteilt sie nur dann, wenn eine erneute amtliche Kontrolle des Betriebs oder der Anlage, die innerhalb von drei Monaten nach Erteilung der bedingten Zulassung vorgenommen wird, ergibt, dass der Betrieb oder die Anlage die übrigen einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Wenn deutliche Fortschritte erzielt worden sind, der Betrieb oder die Anlage jedoch noch nicht alle einschlägigen Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. |
|
Wenn eindeutige Fortschritte zu verzeichnen sind, die Anlage jedoch noch nicht alle Anforderungen erfüllt, kann die zuständige Behörde die bedingte Zulassung verlängern. Die Geltungsdauer der bedingten Zulassung darf jedoch insgesamt sechs Monate nicht überschreiten. |
Die zuständige Behörde überprüft im Rahmen der amtlichen Kontrollen die Zulassung von Betrieben und Anlagen. Stellt sie ernsthafte Mängel fest oder muss sie die Erzeugung in einem Betrieb oder in einer Anlage wiederholt stilllegen und ist der Unternehmer nicht in der Lage, hinsichtlich der künftigen Erzeugung angemessene Garantien zu bieten, so leitet die zuständige Behörde entsprechende Verfahren ein, um dem Betrieb oder der Anlage die Zulassung zu entziehen. Die zuständige Behörde kann jedoch die Zulassung eines Betriebs oder einer Anlage aussetzen, wenn der Unternehmer die Gewähr geben kann, dass er die Mängel innerhalb einer vertretbaren Frist behebt. |
Begründung | |
Diese Regelung (Zulassung von Anlagen nach Ortsbesichtigung, bedingte Zulassung) sollte auch für Betriebe gelten. Der Wortlaut sollte der Parallelvorschrift in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 angeglichen werden. Ferner sollte klargestellt werden, dass sowohl mit der bedingten als auch der endgültigen Zulassung Auflagen verbunden werden können. | |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 8 – Absatz 3 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Anlagen und Betriebe, die bereits nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 zugelassen oder registriert wurden, bedürfen keiner erneuten Zulassung oder Registrierung. |
Begründung | |
Diese Regelung dient der Entbürokratisierung, ohne dass davon ein höheres Risiko ausgeht. Dies wurde bisher in Artikel 51 (Übergangsmaßnahmen) erwähnt, ist hier aber im Rahmen der Zulassung verständlicher. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Buchstabe d – Ziffer i | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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i) allgemeiner Hygieneanforderungen, die innerhalb zugelassener Anlagen und Betriebe gelten; |
entfällt |
Begründung | |
Die allgemeinen Hygieneanforderungen sollten nicht im Rahmen der Durchführungsbestimmungen behandelt werden, die unter das Ausschussverfahren fallen. Sie sollten aufgrund ihrer großen Bedeutung vielmehr im verfügenden Teil der Verordnung dargelegt werden. Entsprechende Anpassungen wurden in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b festgelegt. | |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
c) Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Tieren, die einer illegalen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG und Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden; |
c) Erzeugnisse tierischen Ursprungs von Tieren, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden; |
Begründung | |
Das Wort „illegal“ scheint im gegebenen Zusammenhang unangebracht. Zwischen den beiden genannten Richtlinien ist aus logischen Gründen ein „oder“ erforderlich, ansonsten wäre eine Behandlung nach beiden Regelungen notwendig. | |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 11 – Buchstabe e | |
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Vorschlag der Kommission |
|
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e) Küchenabfälle von international eingesetzten Verkehrsmitteln; |
e) Küchen- und Speiseabfälle von Beförderungsmitteln im grenzüberschreitenden Verkehr; |
Begründung | |
Hier sollte die gleiche Formulierung wie in der Vorgängerverordnung gewählt werden, um den Übergang zur neuen Verordnung zu erleichtern. Ein sachlicher Grund für eine Umformulierung ist nicht ersichtlich. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Buchstabe d | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
d) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aufgrund des möglichen Gehalts an physikalischen Rückständen als genussuntauglich erklärt wurden; |
d) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aufgrund des möglichen Gehalts an Fremdkörpern als genussuntauglich erklärt wurden; |
Begründung | |
Klarstellung. | |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Buchstabe f | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
f) andere Tierkörper und Teile von Tieren als die in Artikel 11 oder 13 genannten, die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung zum menschlichen Verzehr oder bei Wild, das auf anderem Wege zu Tode kam als durch Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zu Seuchenbekämpfungszwecken getötet werden, sowie Föten und Embryonen von Wiederkäuern und Schweinen sowie tot im Ei liegende Küken; |
f) andere Tierkörper und Teile von Tieren als die in Artikel 11 oder 13 genannten, die auf anderem Wege zu Tode kamen als durch Schlachtung zum menschlichen Verzehr, oder bei Wild, das auf anderem Wege zu Tode kam als durch Tötung zum menschlichen Verzehr, einschließlich Tieren, die zu Seuchenbekämpfungszwecken getötet werden; |
Begründung | |
Der letzte Teil sollte in einen eigenen Buchstaben aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Buchstabe f a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
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fa) Föten und Embryonen von Wiederkäuern und Schweinen sowie tot im Ei liegende Küken; |
Begründung | |
In Übereinstimmung mit der Änderung von Artikel 12 Buchstabe f, dessen letzter Teil in einen eigenen Buchstaben aufgenommen werden sollte. | |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Buchstabe b – Einleitung | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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b) folgende Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden oder von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen Verzehr getötet wurde: |
b) folgende Schlachtkörper oder Teile, die entweder von Tieren stammen, die in einem Schlachthof geschlachtet und nach einer Schlachttieruntersuchung als zum menschlichen Verzehr schlachttauglich eingestuft wurden, von Geflügel und Hasentieren stammen, die gemäß Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 in einem landwirtschaftlichen Betrieb geschlachtet wurden, oder von Wild stammen, das gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zum menschlichen Verzehr getötet wurde: |
Begründung | |
Auch solche Tiere sind schlachttauglich und zum Verzehr durch den Menschen geeignet, weshalb die entsprechenden tierischen Nebenprodukte als Material der Kategorie 3 einzustufen sind. Um eine Übereinstimmung mit Buchstabe b Ziffer i herzustellen, sollten hier auch Schlachtkörper aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Buchstabe b – Ziffer ii | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ii) Geflügelköpfe; |
ii) Geflügelköpfe, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind; |
Begründung | |
Durch diesen Zusatz wird klar, dass hier nur bestimmte Geflügelköpfe gemeint sind. Es ist auch zu bedenken, dass in der EU Hühner teilweise mit Kopf verkauft werden. | |
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Buchstabe b – Ziffer iii | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
iii) Häute und Felle, einschließlich Beschneideabfälle und Spalt; |
iii) Häute und Felle, einschließlich Beschneideabfälle und Spalt, die nicht für die Herstellung von für den menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine oder anderer Lebensmittel bestimmt sind; |
Begründung | |
Die Vorschriften für die Lebensmittelhygiene sind in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt. Es sollte klargestellt werden, dass Gelatine (für menschlichen Verzehr) nicht aus Material der Kategorie 3 hergestellt wird. Dieses Missverständnis hat in der Vergangenheit zu größeren Problemen geführt. | |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Buchstabe c – Einleitung | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
c) Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch dieses Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von: |
c) Blut von Tieren, die keine Anzeichen einer durch Blut auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen, von: |
Begründung | |
Die Formulierung, wonach „durch dieses Blut“ keine Anzeichen einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit bestehen dürfen, deutet darauf hin, dass eine Blutuntersuchung durchgeführt wird. Gemeint ist hier aber wohl die Schlachttieruntersuchung (Ante-mortem-Untersuchung). | |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Buchstabe d | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
d) tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben; |
d) tierische Nebenprodukte, die bei der Gewinnung von für den menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen, einschließlich tierischer Nebenprodukte aus dem Einzel- und Großhandel, angefallen sind, einschließlich entfetteter Knochen und Grieben; |
Begründung | |
Abfälle aus dem Einzel- und Großhandel bergen ein ähnliches Risiko wie Küchen- und Speiseabfälle und sollten daher auch explizit als Material der Kategorie 3 definiert werden. | |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Buchstabe e | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
e) andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Küchen- und Speiseabfälle, die nach Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht, nicht mehr zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind; |
e) andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs als Küchen- und Speiseabfälle, von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht und die nach Inverkehrbringen zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung aus kommerziellen Gründen oder aufgrund von Herstellungs- oder Verpackungsmängeln oder anderen Mängeln nicht mehr zum Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind; |
Begründung | |
Der Nebensatz „von denen kein Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier ausgeht“ wird verschoben, um klar zu stellen, dass er sich auf die Küchen- und Speiseabfälle bezieht. | |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Buchstabe h | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
h) frische tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Anlagen oder Betrieben, die Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen; |
h) tierische Nebenprodukte von Wassertieren aus Anlagen oder Betrieben, die Erzeugnisse zum menschlichen Verzehr herstellen; |
Begründung | |
Das Wort „frische“ ist zu streichen. Es ist nicht verständlich, warum nicht mehr frische Nebenprodukte von Wassertieren nicht erfasst werden sollen. Außerdem ist der Begriff „frisch“ stark von einer jeweiligen Auslegung abhängig und objektiven Kriterien nicht zugänglich. | |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Buchstabe j | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
j) andere wirbellose Landtiere als für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten; |
j) andere wirbellose Wasser- und Landtiere als für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten; |
Begründung | |
Die Wasserfauna und ihre Nebenprodukte umfasst auch andere Wassertiere als die genannten, insbesondere Wirbellose in verschiedenen Lebensstadien, wie Insektenlarven und Würmer, die z. B. für die Herstellung von Heimtiernahrung verwendet werden. | |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Buchstabe l | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
l) andere als die unter Buchstabe c genannten Häute und Felle, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von toten Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; |
l) andere als die unter Buchstabe b genannten Häute und Felle, Hufe, Federn, Wolle, Hörner, Haare und Pelze von toten Tieren, die keine Anzeichen von durch dieses Produkt auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten aufwiesen; |
Begründung | |
Hier ist offensichtlich ein Verweis auf Buchstabe b, nicht c gemeint. | |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Buchstabe m a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
ma) Zentrifugen- oder Separatorenschlamm aus der Milchverarbeitung nach dem Durchlaufen einer thermischen Behandlung gemäß Anhang VIII Kapitel I Punkt H (Methode 8). |
Begründung | |
Nach Erwägung 36 des Kommissionsvorschlags muss vorgesehen werden, dass Material, das einem Entgiftungsverfahren im Sinne der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlament und des Rates vom 7. Mai 2002 über unerwünschte Stoffe in der Tierernährung unterworfen wurde, auch für Verfütterungszwecke verwendet werden darf. Nach Durchlaufen des später in diesem Papier beschriebenen Verfahrens gemäß Anhang VIII Kapitel I Punkt H (Methode 8) ist der Zentrifugen- oder Separatorenschlamm als entgiftet im Sinne des Erwägungsgrundes 36 zu betrachten. | |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Unternehmer stellen sicher, dass tierische Nebenprodukte und daraus gewonnene Produkte bei der Beförderung von einem Handelspapier begleitet werden und, sofern von dieser Verordnung oder einer gemäß Absatz 5 getroffenen Maßnahme vorgeschrieben, durch eine Gesundheitsbescheinigung. |
2. Wer tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte befördert, hat sicherzustellen, dass diese von einem Handelspapier und, sofern von dieser Verordnung oder einer gemäß Absatz 5 getroffenen Maßnahme vorgeschrieben, von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet werden. |
Begründung | |
Es muss klargestellt werden, wer für das Mitführen der Handelspapiere verantwortlich ist, um die Durchsetzung dieser Vorschrift und die Ahndung von Verstößen zu ermöglichen. Die Verantwortung hierfür sollte beim Beförderer liegen. | |
Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 15 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Das Handelspapier nach Unterabsatz 1 kann auch elektronisch erstellt werden. In diesem Fall müssen der Erzeuger, der Beförderer und der Empfänger der tierischen Nebenprodukte oder der daraus gewonnenen Produkte ein umfassendes elektronisches Verzeichnis der erforderlichen Angaben führen. Diese Angaben müssen den zuständigen Behörden auf Aufforderung jederzeit zur Verfügung gestellt werden. |
Begründung | |
Im Kommissionsvorschlag fehlen – wie in der aktuellen Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 – Vorgaben für ein elektronisches Handelspapier. Zur Erleichterung des Wirtschaftsverkehrs sollten diese Vorgaben eingearbeitet werden. | |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Jede Person, die tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte versendet, befördert oder in Empfang nimmt, führt Aufzeichnungen über die Sendungen und damit zusammenhängende Handelspapiere oder Gesundheitsbescheinigungen. |
1. Jeder Unternehmer, der tierische Nebenprodukte oder daraus gewonnene Produkte versendet, befördert oder in Empfang nimmt, führt Aufzeichnungen über die Sendungen. Sofern alle relevanten Angaben in den Handelspapieren oder Gesundheitsbescheinigungen enthalten sind, sind weitere Aufzeichnungen entbehrlich. |
Begründung | |
Es sollte der Begriff „Unternehmer“ verwendet werden, da „Person“ in Artikel 2 nicht definiert ist, „Unternehmer“ aber schon, nämlich in Artikel 2 Nummer 12. Aufzeichnungen über Handelspapiere sollten nicht Pflicht sein. Sofern die erforderlichen Angaben in den Handelspapieren enthalten ist, sollte von weiteren Aufzeichnungspflichten abgesehen werden. | |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 17 – Absatz 3 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Anlagen, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte in Biogas und Kompost umgewandelt werden und Anlagen, die mehr als eine Kategorie tierischer Nebenprodukte handhaben, bauen das Verfahren gemäß Absatz 1 nach den HACCP-Grundsätzen (Hazard Analysis and Critical Control Points) auf. |
3. Anlagen, die tierische Nebenprodukte verarbeiten, Anlagen, in denen tierische Nebenprodukte in Biogas und Kompost umgewandelt werden und Anlagen, die mehr als eine Kategorie tierischer Nebenprodukte handhaben, bauen ein oder mehrere Verfahren auf, die auf den HACCP-Grundsätzen (Hazard Analysis and Critical Control Points) gemäß Absatz 1 beruhen. |
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Die Unternehmer, die solche Anlagen betreiben, nehmen vor allem Folgendes vor: |
Die Unternehmer, die solche Anlagen betreiben, nehmen vor allem Folgendes vor: |
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a) Sie identifizieren und kontrollieren die kritischen Stellen in den Anlagen; |
a) Ermittlung von Gefahren, die vermieden, ausgeschaltet oder auf ein akzeptables Maß reduziert werden müssen; |
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b) sie legen Methoden zur Überwachung und Kontrolle dieser kritischen Stellen fest und wenden sie an; |
b) Bestimmung der kritischen Kontrollpunkte, auf der (den) Prozessstufe(n), auf der (denen) eine Kontrolle notwendig ist, um eine Gefahr zu vermeiden, auszuschalten oder auf ein akzeptables Maß zu reduzieren; |
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c) sofern das aus der Verarbeitung gewonnene Produkt nicht unmittelbar am selben Ort durch Verbrennung, Mitverbrennung, Verwendung als Brennstoff oder durch eine alternative, gemäß Artikel 22 Buchstabe a zugelassene Methode beseitigt wird, entnehmen sie repräsentative Proben, um zu überprüfen, |
c) Festlegung von Grenzwerten für diese kritischen Kontrollpunkte, anhand deren im Hinblick auf die Vermeidung, Ausschaltung oder Reduzierung ermittelter Gefahren zwischen akzeptablen und nicht akzeptablen Werten unterschieden wird; |
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i) ob jede verarbeitete Charge den Standards entspricht, insbesondere hinsichtlich der Verarbeitungsmethoden und der mikrobiologischen Sicherheit des Endprodukts, die in gemäß Absatz 6 dieses Artikels festgelegten Vorschriften enthalten sind, |
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ii) ob die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zulässigen Höchstgehalte an physikalischen und chemischen Rückständen eingehalten werden; |
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d) sie zeichnen die Ergebnisse der in den Buchstaben b und c genannten Kontrollen und Untersuchungen auf und halten sie den zuständigen Behörden mindestens zwei Jahre lang zur Einsicht zur Verfügung; |
d) Festlegung und Durchführung effizienter Verfahren zur Überwachung der kritischen Kontrollpunkte; |
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da) Festlegung von Korrekturmaßnahmen für den Fall, dass die Überwachung zeigt, dass ein kritischer Kontrollpunkt nicht unter Kontrolle ist; |
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db) Festlegung von regelmäßig durchgeführten Verifizierungsverfahren, um festzustellen, ob den Vorschriften gemäß den Buchstaben a bis e entsprochen wird; sowie |
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dc) Erstellung von Dokumenten und Aufzeichnungen, die der Art und Größe des Lebensmittelunternehmens angemessen sind, um nachweisen zu können, dass den Vorschriften gemäß den Buchstaben a bis e entsprochen wird; wenn Veränderungen am Erzeugnis, am Herstellungsprozess oder an den Produktionsstufen vorgenommen werden, so überprüft der Unternehmer das Verfahren und passt es in der erforderlichen Weise an; |
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e) sie richten ein System ein, das die Rückverfolgbarkeit jeder versendeten Charge sicherstellt. |
e) Einrichtung eines Systems, das die Rückverfolgbarkeit jeder versendeten Charge sicherstellt. |
Begründung | |
Zur besseren Verständlichkeit und Anwendbarkeit wurde hier die Formulierung aus der Hygieneverordnung(EG) Nr. 852/2004 übernommen. | |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) die Fütterung von Landtieren einer Art mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde; |
a) die Fütterung von Landtieren einer Art außer Pelztieren mit verarbeitetem tierischem Eiweiß, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Tieren derselben Art gewonnen wurde; |
Begründung | |
Bei der Fütterung von Pelztieren mit verarbeitetem tierischen Eiweiß gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a und der Beweidung von Flächen, die mit organischem Dünger behandelt wurden, bzw. bei der Verfütterung von Schnitt solcher Flächen handelt es sich um grundlegende Aspekte, die in der Verordnung behandelt werden. Sie sollten nicht gemäß Artikel 18 Absatz 2 in Durchführungsvorschriften behandelt werden. Artikel 18 Absätze 1 und 2 sind daher entsprechend zu ändern. | |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter, entweder unmittelbar durch Beweidung oder durch Fütterung mit geschnittenem Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, außer Gülle, ausgebracht wurden; |
c) die Fütterung von Nutztieren mit Grünfutter, entweder unmittelbar durch Beweidung oder durch Fütterung mit geschnittenem Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel, außer Gülle, ausgebracht wurden, es sei denn, der Schnitt oder die Beweidung erfolgt nach einer Wartezeit, die eine ausreichende Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet und mindestens 21 Tage beträgt; |
Begründung | |
Der Einsatz von hochwertigem Kompost und organischem Dünger für landwirtschaftlich genutzte Flächen sollte im Sinne einer nachhaltigen Nutzung von Ressourcen ermöglicht werden. In der derzeitigen Richtlinie wird daher der Zeitraum von 21 Tagen genannt. Da der Effekt einer Wartezeit aber wetterabhängig sein kann, sollte eine an das Risiko angepasste Wartezeit von nicht weniger als 21 Tagen festgelegt werden. Siehe auch Begründung zu Artikel 18 Absatz 2. | |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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d) die Fütterung von Zuchtfisch mit verarbeitetem tierischem Protein, das aus Körpern oder Teilen von Körpern von Zuchtfischen derselben Art gewonnen wurde. |
entfällt |
Begründung | |
Unklar ist, was unter „Zuchtfischen“ zu verstehen ist, da eine Definition fehlt. Ferner fehlt die fachliche Grundlage für das Verfütterungsverbot von aus Schlachtabfällen einer Fischart gewonnenem Fischmehl an dieselbe Art. In der Praxis würde die Regelung bedeuten, dass Fischmehlfabriken gezwungen wären, zu sortieren und Fischmehle getrennt für jede Art herzustellen. Das ist unrealistisch. Mit dieser Regelung würde schließlich eine wichtige Eiweißquelle beschränkt, die zumindest zu einem kleinen Teil das Problem der Fischmehlgewinnung aus den Weltmeeren reduzieren würde. | |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Kommission kann Durchführungsvorschriften zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Verbote gemäß Absatz 1 festlegen sowie Maßnahmen, durch die Folgendes erlaubt wird: |
2. Die Kommission kann Durchführungsvorschriften zur Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der Verbote gemäß Absatz 1 festlegen sowie Schwellenwerte für Tierfutter festsetzen, unterhalb derer eine zufällige und mit angemessenen Mitteln technisch nicht vermeidbare Verunreinigung mit verarbeitetem tierischem Eiweiß gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b als unerheblich anzusehen ist. |
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a) abweichend von Absatz 1 Buchstabe a die Fütterung von Pelztieren mit verarbeitetem tierischem Protein, das aus Tierkörpern oder Teilen von Tieren derselben Art gewonnen wurde, und |
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b) abweichend von Absatz 1 Buchstabe c die Fütterung von Zuchttieren mit Grünfutter von Flächen, auf die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausgebracht wurden, sofern die Beweidung oder der Schnitt nach Ablauf einer Wartezeit erfolgt, die eine ausreichende Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet. |
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Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 48 Absatz 4 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
Begründung | |
Bei der Fütterung von Pelztieren mit verarbeitetem tierischen Eiweiß gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a und der Beweidung von Flächen, die mit organischem Dünger behandelt wurden, handelt es sich um grundlegende Aspekte, die in der Verordnung behandelt werden. Sie sollten nicht gemäß Artikel 18 Absatz 2 in Durchführungsvorschriften geregelt werden. Technische Details zur Einhaltung der Verbote und Schwellenwerte bei der Verunreinigung von Tierfutter mit tierischem Eiweiß sollten hingegen in Durchführungsverordnungen geregelt werden. | |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 18a |
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Beseitigung der Nebenprodukte |
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Material der Kategorien 1, 2 und 3 ist |
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a) als Abfall in einer zugelassenen oder registrierten Verbrennungsanlage zu beseitigen: |
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i) unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung oder |
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ii) nach Verarbeitung in einer zugelassenen Anlage, auf Anordnung der zuständigen Behörde durch Drucksterilisation, wobei das entstehende Material dauerhaft zu kennzeichnen ist; |
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b) – sofern es sich um Abfall handelt – in einer zugelassenen oder registrierten Verbrennungsanlage wie folgt zu beseitigen oder zu verwerten: |
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i) unmittelbar ohne vorherige Verarbeitung oder |
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ii) nach Verarbeitung in einer zugelassenen Anlage, auf Anordnung der zuständigen Behörde durch Drucksterilisation, wobei das entstehende Material dauerhaft zu kennzeichnen ist; |
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c) in einer genehmigten Deponie nach Verarbeitung durch Drucksterilisation in einer zugelassenen Anlage und nach dauerhafter Kennzeichnung des entstandenen Materials zu beseitigen; |
Begründung | |
Es wird ein neuer Artikel aufgenommen, in dem die Möglichkeiten der Beseitigung für alle Kategorien von Nebenprodukten beschrieben werden, um eine Wiederholung der Endverwendungen zu vermeiden. | |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 19 – Buchstabe d | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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d) sofern es sich um Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 11 Buchstabe c handelt, einem Entgiftungsverfahren gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2002/32/EG zu unterziehen und gemäß Artikel 21 Buchstaben c, d und e zu verwenden; |
entfällt |
Begründung | |
Dieser Artikel hat zur Folge, dass Material der Kategorie 1 als Ausgangsmaterial für Tierfutter genutzt werden kann. Es sollte dabei bleiben, dass im Rahmen dieser Verordnung weiterhin nur bestimmtes Material der Kategorie 3 zu Tierfutter verarbeitet werden darf. | |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Buchstabe e - Ziffer ii | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ii) mit oder ohne vorherige Verarbeitung, wenn es sich um Gülle, von Magen und Darm getrennten Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie ein Risiko für die Verbreitung schwerer übertragbarer Krankheiten bergen; |
ii) mit oder ohne vorherige Verarbeitung, wenn es sich um Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum und Eier bzw. aus Eiern gewonnene Erzeugnisse handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie ein Risiko für die Verbreitung schwerer übertragbarer Krankheiten bergen; |
Begründung | |
Die Verwendung des Magen- und Darminhalts in Biogas- und Kompostieranlagen darf die Unternehmer nicht dazu verpflichten, vorher ein kostspieliges und unnötiges Trennungsverfahren durchzuführen. Der getrennte und saubere Magen und Darm würde somit als Material der Kategorie 3 betrachtet. Ferner wird vorgeschlagen, die für Milch und unverarbeitete Erzeugnisse zulässigen Verwendungen jenen von Eiern und aus Eiern gewonnenen Produkten gleichzustellen. | |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Buchstabe c – Ziffer i | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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i) als Futtermittel-Ausgangserzeugnis für Nutztiere oder zur Fütterung von anderen Nutztieren als Pelztieren und gemäß Artikel 24 in Verkehr zu bringen, außer wenn es sich um Material gemäß Artikel 13 Buchstaben l und m handelt; |
i) als Futtermittel-Ausgangserzeugnis für Nutztiere und gemäß Artikel 24 in Verkehr zu bringen, außer wenn es sich um Material gemäß Artikel 13 Buchstaben l und m handelt; |
Begründung | |
Es ist nicht klar, welche Tiere mit „oder zur Fütterung von anderen Nutztieren als Pelztieren“ gemeint sind; dies ist offensichtliche eine Wiederholung. Wenn dieser Teil gestrichen wird, ist klar, dass Material der Kategorie 3 sowohl als Futtermittel-Ausgangserzeugnis als auch direkt zur Fütterung von Pelztieren eingesetzt werden darf. Vgl. auch Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a. | |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Buchstabe c – Ziffer ii | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ii) zur Fütterung von Pelztieren oder |
ii) zur Fütterung von Pelztieren |
Begründung | |
Zur Anpassung an den Änderungsantrag zum Artikel 21 Buchstabe c Ziffer iiia. | |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Buchstabe c – Ziffer iii a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iiia) zur Fütterung von Heimtieren. |
Begründung | |
Siehe Begründung zum Änderungsantrag zu Artikel 22 Buchstabe e. | |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Buchstabe h a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ha) ohne Verarbeitung auf Flächen auszubringen, wenn es sich um Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum handelt; |
Begründung | |
Zur Klarstellung, dass eine Ausbringung der genannten Materialien auf Flächen möglich ist, auch wenn es sich um Material der Kategorie 3 handelt. Artikel 20 Buchstabe f erlaubt schon eine Ausbringung für Kategorie 2. | |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 21 – Buchstabe h b (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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hb) im Fall von Küchen- und Speiseabfällen gemäß Artikel 13 Buchstabe m in einer Biogas- oder Kompostieranlage nach Regeln, die gemäß dem in Artikel 48 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren festgelegt werden, oder – bis zum Erlass solcher Regeln – nach nationalem Recht umzuwandeln; |
Begründung | |
Nach der derzeit geltenden Richtlinie ist in Bezug auf die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in Biogas- und Kompostieranlagen eine nationale Regelung möglich. Das geltende Recht sollte bis zum Erlass wirksamer gemeinschaftlicher Bestimmungen in Kraft bleiben. | |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Buchstabe e – Ziffer ii | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ii) zur Fütterung von Heimtieren verwendet werden; |
entfällt |
Begründung | |
Die Bestimmung, wonach die Mitgliedstaaten die Verfütterung unverarbeiteter Materialien der Kategorie 2 und 3 an Heimtiere zulassen können, widerspricht den Grundsätzen der Harmonisierung der Vorschriften für tierische Nebenprodukte und könnte dazu führen, dass die Verfütterung an Heimtiere nicht angemessen kontrolliert wird. Unverarbeitete Materialien der Kategorie 2 sollten nicht an Heimtiere verfüttert werden, weshalb Buchstabe c Ziffer ii zu Artikel 21 Buchstabe c Ziffer iv (neu) wurde. | |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Buchstabe e a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) im Fall von Material der Kategorie 3 nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde zur Fütterung von Heimtieren verwendet werden; |
Begründung | |
Die Verwendung von Material der Kategorien 1 und 2 als Heimtierfutter sollte nicht zulässig sein. | |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Buchstabe f | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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f) sofern von der zuständigen Behörde genehmigt, im landwirtschaftlichen Betrieb beseitigt werden, wenn es sich um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 13 Buchstabe f und andere tierische Nebenprodukte handelt, die bei chirurgischen Eingriffen an lebenden Tieren entfernt werden. |
f) sofern durch nationales Recht genehmigt, im landwirtschaftlichen Betrieb beseitigt werden, wenn es sich um Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 13 Buchstabe f und andere tierische Nebenprodukte handelt, die bei chirurgischen Eingriffen an lebenden Tieren entfernt werden. |
Begründung | |
Es kann nicht sinnvoll sein, dass der Tierarzt nach jedem einzelnen chirurgischen Eingriff die zuständige Behörde befragen muss, wie mit dem entstandenen Material zu verfahren ist. | |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe e | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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e) der Ausbringung bestimmter tierischer Nebenprodukte, organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel auf landwirtschaftliche Flächen; |
entfällt |
Begründung | |
Siehe auch die Begründungen zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 18 Absatz 2. | |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ga) der Lagerung, Abholung, Sammlung und Beförderung von Küchen- und Speiseabfällen; |
Begründung | |
Auch für die Lagerung, Abholung, Sammlung und Beförderung von Küchen- und Speiseabfällen sollten einheitliche Vorschriften gelten; das ist im Sinne einheitlicher Wirtschaftsbedingungen in der EU. | |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 24 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
b) der Bedingungen, mit deren Hilfe die Rückverfolgbarkeit gewährleistet und eine Kreuzkontamination verhindert werden soll und die für die Bestimmung von genusstauglichem Material zu Fütterungszwecken oder zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis gelten. |
b) der Bedingungen, mit deren Hilfe die Rückverfolgbarkeit gewährleistet und eine Kreuzkontamination verhindert werden soll und die für die Bestimmung von zugelassenem Material zu Fütterungszwecken oder zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis gelten. |
Begründung | |
Der Begriff „genusstauglich“ ist hier zu eng, um alle Materialien, die zu Futtermittel-Ausgangserzeugnissen verarbeitet werden dürfen, einzuschließen. | |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
b) gemäß den Bedingungen für Drucksterilisation oder anderen Bedingungen zur Verhinderung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den Anforderungen des Abschnitts 2 und in Übereinstimmung mit nach Absatz 2 festgelegten Maßnahmen hergestellt wurden; |
b) gemäß den Bedingungen (Drucksterilisation oder andere Bedingungen) zur Verhinderung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gemäß den Anforderungen des Abschnitts 2 dieses Kapitels und in Übereinstimmung mit nach Absatz 2 festgelegten Maßnahmen hergestellt wurden; |
Begründung | |
Klarstellung. Neben der Drucksterilisation können auch andere Maßnahmen getroffen werden, zum Beispiel die in der derzeit gültigen Richtlinie erwähnte Pasteurisierung. | |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
c) sie – im Falle organischer Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die aus eiweißhaltigem Material gewonnen wurden –, mit einem Bestandteil gemischt wurden, der die nachfolgende Verwendung der Mischung zu Fütterungszwecken ausschließt, und |
entfällt |
Begründung | |
Artikel 25 soll verhindern, dass Dünger aus tierischem Eiweiß für Fütterungszwecke missbraucht wird; ferner dient er der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001. Es handelt sich um eine zusätzliche Verpflichtung neben denen aus der Richtlinie (EG) 181/2006. Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c greift hier ebenfalls schon. Eine generelle Kennzeichnungspflicht ist nicht realistisch. Beispiele dafür sind Dünger aus Horn oder Blutprodukte. Bei Kompost und Gärrückständen besteht keine Gefahr der Aufnahme durch Nutztiere. | |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
c) Bestandteilen, die mit organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln gemischt werden; |
entfällt |
Begründung | |
Durch die Festlegung der Fristen im Änderungsantrag zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c ist eine Beimischung von anderen Materialien zu Bodenverbesserungsmitteln tierischen Ursprungs nicht erforderlich. Siehe auch Begründung zur Änderung von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c. | |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 25 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe d | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
d) zusätzlicher Bedingungen, wie etwa für die Stoffe oder Methoden, die zur Kennzeichnung zu verwenden sind, und der einzuhaltenden Mindestmischungsverhältnisse, damit die Verwendung solcher Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zu Fütterungszwecken ausgeschlossen wird. |
entfällt |
Begründung | |
Durch die Festlegung der Fristen im Änderungsantrag zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c ist eine Beimischung von anderen Materialien zu Bodenverbesserungsmitteln tierischen Ursprungs nicht erforderlich. Siehe auch Begründung zur Änderung von Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c. | |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 26 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Abschnitten 1 und 2 die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Ausstellungszwecken sowie zu Diagnose-, Bildungs- oder Forschungszwecken unter Bedingungen zulassen, die die Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten. |
1. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels die Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte zu Ausstellungszwecken sowie zu Diagnose-, Bildungs- oder Forschungszwecken unter Bedingungen zulassen, die die Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten. |
Begründung | |
Klarstellung. Der Bezug ist ansonsten unklar. | |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 1 – Einleitung | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Abschnitten 1 und 2 unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist, die Sammlung und Verwendung zulassen von: |
1. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels unter Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleistet ist, die Sammlung und/oder Verwendung zulassen von: |
Begründung | |
Klarstellung. Der Bezug ist ansonsten unklar. Durch diese Änderung können die Mitgliedstaaten Material der Kategorien 2 und 3 zur Fütterung von Wildtieren (Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v) verwenden, ohne es unbedingt sammeln zu müssen. Aus den unten genannten Gründen (vgl. Änderungsantrag 4) ist die Zulassung dieser Ausnahme besonders in den Mitgliedstaaten wichtig, in denen es für die wirksame Erhaltung gefährdeter oder geschützter aasfressender wilder Säugetier- und Vogelarten erforderlich ist, dass sie in freier Landschaft verstreutes Aas finden können. Tote Tiere aus extensiver Tierhaltung sind in diesem Zusammenhang eine wichtige Aasquelle. | |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Abschnitten 1 und 2 gemäß den Bedingungen nach Absatz 3 dieses Artikels die Verfütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii an Zootiere und gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel, die in ihrem natürlichen Habitat leben, zulassen. |
2. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels gemäß den Bedingungen nach Absatz 3 dieses Artikels die Verfütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii an gefährdete oder geschützte Arten, die in ihrem natürlichen Habitat leben, zulassen. |
Begründung | |
Klarstellung. Der Bezug ist ansonsten unklar. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 muss stärker eingeschränkt werden: Die Verfütterung von beispielsweise ganzen Rindern oder Antilopen an Löwen oder Bären oder die Verfütterung von Mäusen an Reptilien entspricht dem natürlichen Nahrungsrepertoire dieser Tiere und sollte ungehindert möglich sein. Die Ausnahmemöglichkeiten in Artikel 27 Absatz 2 im vorliegenden Entwurf sind nicht ausreichend, da hier lediglich Ausnahmen für die Verfütterung von toten Tieren oder Tierteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, an Zootiere – nicht jedoch an Zirkustiere – geschaffen werden. | |
Die Möglichkeit der Verfütterung von Nebenprodukten an aasfressende Vögel sollte in der Verordnung flexibler gehandhabt und ausgeweitet wird, da festgestellt wurde, dass die vorgesehenen Ausnahmen unzureichend sind, um einen Rückgang der Vogelpopulationen zu verhindern. Ferner ist eine ähnliche Ausnahme für die Verfütterung an andere geschützte Arten vorzusehen, bei denen ein Ernährungsdefizit und ein daraus resultierender Rückgang der Populationen festzustellen ist und die unter keinen Umständen für den Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmt sind. | |
Änderungsantrag 94 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b – Ziffer i | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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i) der Arten aasfressender Vögel in bestimmten Mitgliedstaaten, an die solches Material verfüttert werden kann; |
i) der Arten in bestimmten Mitgliedstaaten, an die solches Material verfüttert werden kann; |
Änderungsantrag 95 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ii) der Maßnahmen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass andere Tierarten keinen Zugang zu dem verfütterten Material haben. |
entfällt |
Begründung | |
Die speziellen Futterplätze sollten nicht allein auf aasfressende Vögel beschränkt werden, da auch andere Vögel, die gelegentlich Aas fressen und gefährdet oder geschützt sind, wie der Bartgeier oder der Königsadler, sich dort ihr Futter holen können sollten. | |
Änderungsantrag 96 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b – Ziffer ii a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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iia) der notwendigen Bedingungen zur Vermeidung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier. |
Begründung | |
In Übereinstimmung mit dem Änderungsantrag zur Streichung von Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass keine Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bestehen. | |
Änderungsantrag 97 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 27a |
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Durchführungsmaßnahmen |
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Die Mitgliedstaaten können Maßnahmen zur Durchführung dieses Artikels erlassen, um in bestimmten Gebieten des Netzes „Natura 2000“ oder in anderen Gebieten, in denen diese Maßnahmen erforderlich sind, um die Richtlinien 79/409/EWG und 92/43/EWG einzuhalten sowie gefährdete und geschützte Arten oder geschützte aasfressende Vögel zu erhalten, Material der Kategorien 1, 2 und 3 von der Sammlung auszunehmen; die Kommission wird hiervon in Kenntnis gesetzt. Diese Ausnahmen sind unter bestimmten Bedingungen zuzulassen, um Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vorzubeugen. |
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|
Die Entscheidung 2005/830/EG und die in Artikel 27 Absatz 2 genannten Ausnahmen bleiben von diesen Ausnahmen unberührt. |
Begründung | |
This amendment deals with the fact that it is known that only using feeding stations, or ‘muladares’, is not enough to maintain the current populations of carrion-feeding birds (e.g. 100,000 Griffon Vultures in Spain). In Spain, particularly in the north, extensive goat and sheep farming is widespread, and dead livestock help to maintain carrion-feeding bird populations. | |
Furthermore, some of these feeding stations already attract thousands of vultures to feed, and there are inherent risks in relying on them too heavily as a food source for necrophagous birds. This carries grave risks if there were to be a poisoning incident at one of these locations. Evidence of mass death of millions of vultures in India has highlighted the extreme vulnerability of these populations where carrion is contaminated, causing increases in rabid dogs and therefore rabies in humans. | |
Änderungsantrag 98 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 – Einleitung | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Abweichend von den Abschnitten 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Beseitigung zulassen |
1. Abweichend von den Abschnitten 1 und 2 dieses Kapitels kann die zuständige Behörde die Beseitigung zulassen |
Begründung | |
Klarstellung. Der Bezug ist ansonsten unklar. | |
Änderungsantrag 99 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) durch Vergraben toter Heimtiere; |
a) durch Vergraben toter Heimtiere und Equiden; |
Änderungsantrag 100 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 können die zuständigen Behörden Maßnahmen genehmigen, durch die Tierkörper und Teile von Tieren, die der Definition in Artikel 12 Buchstabe f entsprechen, vor ihrer Beseitigung gemäß Artikel 20 dieser Verordnung zeitweilig eingeschlossen werden, und zwar unter Bedingungen, die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern. |
Begründung | |
Wenn Bestimmungen eingeführt werden, wonach die Tierkörper eingeschlossen werden können, erhöht sich die Flexibilität bei der Einsammlung tierischer Nebenprodukte ohne Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch und Tier. Durch diese Flexibilität verbessern sich die Nachhaltigkeit und die Umweltverträglichkeit der Sammlung tierischer Nebenprodukte, weil Sammlungen weniger häufig erfolgen und möglicherweise geringere Mengen eingesammelt werden. | |
Änderungsantrag 101 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 4 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) der Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ein Verbrennen und Vergraben an Ort und Stelle sichergestellt werden soll; |
a) der Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier beim Verbrennen und Vergraben von Materialien an Ort und Stelle sowie die zeitweilige Einschließung von Tieren und Teilen von Tieren bis zur Beseitigung sichergestellt werden soll; |
Begründung | |
Wenn Bestimmungen eingeführt werden, wonach die Tierkörper eingeschlossen werden können, erhöht sich die Flexibilität bei der Einsammlung tierischer Nebenprodukte ohne Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch und Tier. Durch diese Flexibilität verbessern sich die Nachhaltigkeit und die Umweltverträglichkeit der Sammlung tierischer Nebenprodukte, weil Sammlungen weniger häufig erfolgen und möglicherweise geringere Mengen eingesammelt werden. | |
Änderungsantrag 102 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Betroffene Parteien reichen ihren Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem sie die alternative Methode anwenden wollen. |
2. Betroffene Parteien reichen ihren Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats ein, in dem sie die alternative Methode anwenden wollen. Anträge werden als vertraulich behandelt, bis eine endgültige Entscheidung getroffen worden ist. |
Begründung | |
Die betroffenen Parteien haben vermutlich ein wirtschaftliches Interesse an der Einbringung von Anträgen und daher sollten die Anträge nicht von Mitbewerbern eingesehen werden dürfen. | |
Änderungsantrag 103 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Die zuständige Behörde beurteilt innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt eines vollständigen Antrags, ob dieser dem in Absatz 10 genannten Standardformat für Anträge entspricht. |
3. Die zuständige Behörde beurteilt innerhalb von einem Monat nach Erhalt eines vollständigen Antrags, ob dieser dem in Absatz 10 genannten Standardformat für Anträge entspricht. |
Begründung | |
Eine Zeitspanne von einem Monat muss ausreichen, um zu überprüfen, ob ein Antrag der vorgegebenen Standardform entspricht. Alles andere würde den Geschäftsbetrieb länger als notwendig aufhalten. | |
Änderungsantrag 104 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 29 – Absatz 6 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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6. In ausreichend begründeten Fällen kann die in Artikel 5 vorgesehene Frist verlängert werden, wenn die Behörde vom Antragsteller ergänzende Informationen anfordert. |
6. In ausreichend begründeten Fällen kann die in Absatz 5 vorgesehene Frist verlängert werden, wenn die Behörde vom Antragsteller ergänzende Informationen anfordert. |
Begründung | |
Übersetzungsfehler. | |
Änderungsantrag 105 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die zuständige Behörde führt in regelmäßigen Abständen amtliche Kontrollen durch und überwacht zugelassene oder registrierte Anlagen und Betriebe sowie Örtlichkeiten, für die Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 3 vorgelegt wurden. |
1. Die zuständige Behörde führt in regelmäßigen Abständen amtliche Kontrollen durch und überwacht zugelassene oder registrierte Anlagen und Betriebe, Versendungen in andere Mitgliedstaaten, Einfuhren, Durchfuhren und Ausfuhren sowie Örtlichkeiten, für die Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 3 vorgelegt wurden. |
Begründung | |
Die Ergänzung von „Versendungen in andere Mitgliedstaaten, Einfuhren, Durchfuhren und Ausfuhren“ ist notwendig, da im Sinne einer umfassenden Risikokontrolle nicht nur Kontrollen von Anlagen und Betrieben, sondern auch von Transporten durchgeführt werden sollten (vgl. z. B. Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006). | |
Änderungsantrag 106 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die gesamte Kette der tierischen Nebenprodukte vom Ort des Anfalls bis zur Behandlung, Verwendung oder Entsorgung unterliegt den amtlichen Kontrollen. |
Änderungsantrag 107 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Wenn es sich bei amtlichen Kontrollen und der Überwachung durch die zuständige Behörde herausstellt, dass eine oder mehrere der Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen. |
1. Werden die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten, ergreift die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen. |
Begründung | |
Die Vorschrift kann sprachlich verschlankt werden. Unklar ist, weshalb nur amtliche Kontrollen und Überwachungsmaßnahmen zu Maßnahmen führen können, dies muss auch in anderen Fällen möglich sein, wenn der Sachverhalt hinreichend eindeutig ist. Die Norm ist jedoch als Ermessensvorschrift auszugestalten, da Fälle nur geringer Verstöße denkbar sind, in denen keine Maßnahmen ergriffen werden müssen. Dass gegebenenfalls nur die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können, folgt bereits aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und braucht nicht mehr ausdrücklich aufgenommen zu werden. | |
Änderungsantrag 108 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b – Ziffer ii – Spiegelstrich 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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– aus Gründen im Zusammenhang mit der Infrastruktur der Anlage, |
– aus Gründen im Zusammenhang mit dem Aufbau der Anlage oder des Betriebes, |
Begründung | |
Der Begriff „Infrastruktur“ ist zu weit gefasst. Ein Unternehmer kann nicht für die Infrastruktur für seine Anlage oder seinen Betrieb verantwortlich gemacht werden. | |
Änderungsantrag 109 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Sie erteilt konkrete Auflagen an Anlagen und Betriebe, um vorhandene Mängel abzustellen. |
Begründung | |
Es muss für den Unternehmer klar sein, welche konkreten Auflagen er zu erfüllen hat. Dies dient der Planungssicherheit. | |
Änderungsantrag 110 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 1 – Einleitung | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Beabsichtigt ein Unternehmer, Material der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder Fleisch- und Knochenmehl oder aus Material der Kategorie 1 gewonnenes tierisches Fett in einen anderen Mitgliedstaat zu versenden, entscheidet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats auf Antrag des Unternehmers darüber, |
1. Beabsichtigt ein Unternehmer, Material der Kategorie 1, der Kategorie 2 oder Fleisch- und Knochenmehl oder aus Material der Kategorie 1 gewonnenes tierisches Fett aus einem anderen Mitgliedstaat zu beziehen, so teilt er dies der zuständigen Behörde seines Mitgliedstaats mit, die darüber entscheidet, |
Begründung | |
Das vorgeschlagene System führt zu Schwierigkeiten in Bezug auf die Sprache und die Feststellung der zuständigen Behörde, weshalb es einfacher wäre, dass der Unternehmer, der diese Erzeugnisse bezieht, die genannten Verfahren bei seiner zuständigen Behörde einleitet. | |
Änderungsantrag 111 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 5 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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5. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 dürfen die dort aufgeführten tierischen Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall vermischt oder kontaminiert wurden, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft ist, nur unter Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in andere Mitgliedstaaten versandt werden. |
5. Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 dürfen die dort aufgeführten tierischen Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall vermischt oder kontaminiert wurden, nur unter Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in andere Mitgliedstaaten versandt werden. |
Begründung | |
Die Streichung von „der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft wird“ ist notwendig, um zu verhindern, dass tierische Nebenprodukte, die unter das Exportverbot in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallen (z. B. Hausmüll), gemischt und exportiert werden können. Siehe auch Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b. | |
Änderungsantrag 112 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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7. Die Kommission kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 gewähren hinsichtlich der Versendung von Gülle, die zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Orten oder zwischen in den Grenzregionen von Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben befördert wird. |
7. Die Kommission kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 gewähren hinsichtlich der Versendung von Gülle oder Material zur Gewinnung von Bioenergie, die zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Orten oder zwischen in den Grenzregionen von Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben befördert wird. |
Begründung | |
Ausnahmeregelungen sollten nicht nur für die Verbringung von Gülle, sondern auch für die Verbringung von Materialien gelten, die als erneuerbare Energieträger genutzt werden. | |
Änderungsantrag 113 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 35 – Absatz 2 – Buchstabe b | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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b) tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall gemischt oder kontaminiert sind, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft wird, dürfen nur entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingeführt oder durchgeführt werden; |
b) tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall gemischt oder kontaminiert sind, dürfen nur entsprechend den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 eingeführt oder durchgeführt werden; |
Begründung | |
Die Streichung von „der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft wird“ ist notwendig, um zu verhindern, dass tierische Nebenprodukte, die unter das Exportverbot in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallen (z. B. Hausmüll), gemischt und exportiert werden können. Siehe auch Artikel 33 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 Buchstabe b. | |
Änderungsantrag 114 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 37 – Absatz 5 – Buchstabe b | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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b) dürfen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall vermischt oder kontaminiert sind, der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft wird, nur gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgeführt werden. |
b) dürfen tierische Nebenprodukte oder ihre Folgeprodukte, die mit Abfall vermischt oder kontaminiert sind, nur gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 ausgeführt werden. |
Begründung | |
Die Streichung von „der in der Entscheidung 2000/532/EG als gefährlich eingestuft wird“ ist notwendig, um zu verhindern, dass tierische Nebenprodukte, die unter das Exportverbot in Artikel 36 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 fallen (z. B. Hausmüll), gemischt und exportiert werden können. Siehe auch Artikel 33 Absatz 5 und Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe b. | |
Änderungsantrag 115 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 41 |
entfällt |
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Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte außerhalb der Futtermittelkette |
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1. Die Unternehmer können andere Folgeprodukte als die in Artikel 2 Absatz 3 genannten in Verkehr bringen, sofern |
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a) diese Produkte |
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i) nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis zur Fütterung von Nutztieren oder zur Ausbringung auf Flächen bestimmt sind, von denen solche Tiere gefüttert werden sollen, oder |
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(ii) zur Fütterung von Pelztieren bestimmt sind und |
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b) die Unternehmer die Kontrolle von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellen durch: |
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i) Herkunftssicherung gemäß Artikel 42; |
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ii) sichere Behandlung gemäß Artikel 43, sofern die Herkunftssicherung keine ausreichende Kontrolle bietet, oder |
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iii) Überprüfung, dass die Produkte nur für sichere Endverwendungszwecke gemäß Artikel 44 verwendet werden, sofern eine sichere Behandlung keine ausreichende Kontrolle bietet. |
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2. Die Unternehmer können auch Folgeprodukte gemäß Absatz 1 ohne Beschränkungen in Verkehr bringen, sofern die Kommission einen Endpunkt in der Herstellungskette gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a bestimmt, wenn solche Produkte kein erhebliches Risiko mehr für die Gesundheit von Mensch oder Tier bergen. |
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Begründung | |
Es besteht die Möglichkeit, tierische Nebenprodukte so weit zu verarbeiten, dass kein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier mehr besteht. Der Endpunkt ist ein zentrales Konzept der überarbeiteten, neuen Verordnung und begrenzt den in Abschnitt 1 des Kapitels 1 definierten Anwendungsbereich der Verordnung. Der Endpunkt sollte aus diesem Grund schon in diesem Abschnitt beschrieben werden und nicht erst in Artikel 41. Siehe auch Änderungsantrag zu Artikel 5 (neu). | |
Änderungsantrag 116 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 51 |
entfällt |
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Übergangsmaßnahmen |
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Anlagen, Betriebe und Nutzer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor dem [Beginn der Geltung der vorliegenden Verordnung] zugelassen oder registriert wurden, gelten als gemäß dieser Verordnung zugelassen oder registriert. |
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Begründung | |
Zum besseren Verständnis in Artikel 8 Absatz 4 aufgenommen. Eine Zulassung von Nutzern ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nicht möglich, da der Begriff dort nicht vorkommt. | |
Änderungsantrag 117 Vorschlag für eine Verordnung Anhang I (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ANHANG I |
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Allgemeine Hygieneanforderungen für die Handhabung und Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten |
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Kapitel I |
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Hygieneanforderungen für die Handhabung von Material der Kategorie 1, 2 und 3 in Zwischenanlagen |
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Abschnitt 1 |
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Hygieneanforderungen für Material der Kategorie 3 in Zwischenanlagen |
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1. Die Anlage darf nicht für andere Tätigkeiten als die Einführung, Sammlung, Sortierung, Zerteilung, Kühlung, Gefrierung in Blöcke, zeitlich begrenzte Lagerung und Versendung von Material der Kategorie 3 verwendet werden. |
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2. Die Sortierung von Material der Kategorie 3 muss so ausgeführt werden, dass jedes Risiko zur Verbreitung von Tierseuchen vermieden wird. |
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3. Während des gesamten Zeitraums der Sammlung und Lagerung muss Material der Kategorie 3 getrennt von Material der anderen Kategorien gehandhabt und gelagert werden, um der Verbreitung von Krankheitserregern vorzubeugen. |
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4. Material der Kategorie 3 muss ordnungsgemäß gelagert und, wenn angebracht, bis zur Weiterversendung gekühlt oder gefroren werden. |
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Abschnitt II |
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Hygieneanforderungen für Material der Kategorien 1 und 2 in Zwischenanlagen |
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1. Die Anlage darf nicht für andere Tätigkeiten als die Einführung, Sammlung, Handhabung, zeitlich begrenzte Lagerung und Versendung von Material der Kategorie 1 und 2 verwendet werden. |
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2. Die Sortierung von Material der Kategorie 1 und 2 muss so ausgeführt werden, dass jedes Risiko zur Verbreitung von Tierseuchen vermieden wird. |
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3. Während des gesamten Zeitraums der Sammlung und Lagerung muss Material der Kategorie 1 und 2 getrennt von Material der Kategorie 3 gehandhabt und gelagert werden, um der Verbreitung von Krankheitserregern vorzubeugen. |
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4. Material der Kategorie 1 und 2 muss ordnungsgemäß unter Beachtung angemessener Temperaturbedingungen bis zur Weiterversendung gelagert werden. |
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5. Abwasser ist, soweit es in der Praxis mit angemessenem Aufwand möglich ist, so zu behandeln, dass sichergestellt ist, dass keine Krankheitserreger verbleiben. |
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Kapitel II |
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Hygieneanforderungen für die Verarbeitung von tierischen Nebenprodukten in Verarbeitungsanlagen |
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Abschnitt 1 |
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Allgemeine Hygieneanforderungen |
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1. Tierische Nebenprodukte sind sobald wie möglich nach Ankunft zu verarbeiten. Sie müssen bis zur Verarbeitung ordnungsgemäß gelagert werden. |
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2. Die Container, Behälter und Fahrzeuge für den Transport von unverarbeitetem Material sind in einem festgelegten Bereich zu säubern. Der Bereich muss so gelegen und aufgebaut sein, dass das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern auf verarbeitete Produkte vermieden wird. |
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3. Personen, die im unsauberen Sektor arbeiten, dürfen den sauberen Sektor erst betreten, wenn sie die Arbeitskleidung und das Schuhwerk gewechselt oder diese desinfiziert haben. Ausrüstung und Geräte dürfen nicht vom unsauberen in den sauberen Sektor verbracht werden, ohne zuvor gesäubert und desinfiziert zu werden. Es ist ein Verfahren hinsichtlich der Bewegungen der Personen einzurichten, um deren Bewegungen zu kontrollieren und die korrekte Nutzung von Fuß- und Räderbädern zu beschreiben. |
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4. Das Abwasser aus unsauberen Sektoren ist, soweit es in der Praxis mit angemessenem Aufwand möglich ist, so zu behandeln, dass sichergestellt ist, dass keine Krankheitserreger verbleiben. |
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5. Es sind systematische Präventivmaßnahmen gegen Vögel, Nagetiere, Insekten und andere Schädlinge zu ergreifen. Dazu ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm heranzuziehen. |
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6. Die Säuberungsabläufe sind für alle Teile der Anlage einzurichten und zu dokumentieren. Geeignete Ausrüstung und Putzmittel sind für die Säuberung zur Verfügung zu stellen. |
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7. Die Hygienetests müssen regelmäßige Überprüfungen der Umwelt und der Ausrüstung beinhalten. Die Überprüfungszeitpläne und -ergebnisse müssen dokumentiert und zumindest zwei Jahre lang aufbewahrt werden. |
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8. Die Einrichtungen und Ausrüstungen sind in einem guten Zustand zu halten und die Messausrüstungen sind in regelmäßigen Abständen zu kalibrieren. |
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9. Die Folgeprodukte müssen in der Verarbeitungsanlage derart gehandhabt und gelagert werden, dass eine Weiterverbreitung von Krankheitserregern ausgeschlossen wird. |
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10. Die Proben von Folgeprodukten, die für Biogas- oder Kompostieranlagen oder zur Deponierung bestimmt sind und die direkt nach Hitzebehandlung genommen wurden, müssen frei von hitzeresistenten krankheitserregenden Bakteriensporen sein (Clostridium perfringens nicht vorhanden in 1 g des Produkts). |
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Abschnitt II |
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Spezielle Anforderungen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 |
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1. Die kritischen Punkte, anhand derer der Umfang der anzuwendenden Hitzebehandlung im Verarbeitungsprozess festgesetzt wird, werden in den Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung für jede Verarbeitungsmethode festgelegt. Dabei sind die folgenden kritischen Punkte zu erfassen: |
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(a) die Partikelgröße des Rohmaterials; |
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(b) die im Hitzebehandlungsprozess erreichte Temperatur; |
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(c) der auf das Rohmaterial angewandte Druck; sowie |
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(d) die Dauer des Hitzebehandlungsprozesses oder der Anwendung eines kontinuierlichen Systems. |
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Die Mindestverarbeitungsstandards müssen für jeden vorhandenen kritischen Punkt festgelegt werden. |
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2. Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre lang aufbewahrt werden und zeigen, dass die Mindestverarbeitungsstandards für jeden kritischen Punkt angewendet wurden. |
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3. Zur kontinuierlichen Beobachtung des Verarbeitungsprozesses sind präzise kalibrierte Messgeräte/Aufzeichnungsgeräte zu benutzen. Die Aufzeichnungen über die Daten der Kalibrierung sind aufzubewahren. |
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4. Vor der Verarbeitung sind tierische Nebenprodukte auf das Vorhandensein von Fremdkörpern zu überprüfen. Liegen solche vor, sind sie unverzüglich zu entfernen. |
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5. Das Material, das nicht vollständig der spezifizierten Hitzebehandlung unterzogen worden ist, muss noch einmal die Hitzebehandlung durchlaufen oder eingesammelt und wiederverarbeitet oder entsprechend dieser Verordnung entsorgt werden. |
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Abschnitt III |
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Verarbeitungsstandards für Material der Kategorien 1 und 2 |
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Außer wenn die zuständige Behörde die Anwendung der Verarbeitungsmethode gemäß Artikel 19 Buchstabe a Ziffer ii oder Artikel 20 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung verlangt, ist Material der Kategorie 1 oder 2, das für die Verbrennung oder Mitverbrennung bestimmt ist, entsprechend Abschnitt III des vorliegenden Anhangs zu verarbeiten. Diese Vorschriften, mit denen nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung durch Hinzufügung geändert werden können, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 48 Absatz 4 erlassen. |
Begründung | |
Die allgemeinen Hygieneanforderungen sollten nicht Teil der im Komitologieverfahren bestimmten Durchführungsbestimmungen sein, vielmehr sind sie von so grundlegender Bedeutung, dass eine Ausführung im Basistext notwendig ist. Siehe auch Artikel 9 Buchstabe d Ziffer i. | |
BEGRÜNDUNG
Die zahlreichen Krisen in den Jahren 1997 bis 2002 (BSE, Klärschlamm, Dioxin, Gammelfleisch) erforderten auf vielen Gebieten der Lebensmittelproduktion europäische Regelungen. Insbesondere Produkte, die nicht für den menschlichen Verzehr verwendet werden dürfen, gerieten in das Kreuzfeuer der öffentlichen Kritik. Insbesondere war es notwendig, dass das Konzept „vom Verbraucher zum Erzeuger“ in allen Bereichen der Herstellung von Lebensmitteln berücksichtigt wird. Im Falle von Krisen muss es möglich sein, die Rückverfolgbarkeit von Produkten zu garantieren, um die Ursache für Tierseuchen oder andere gesundheitsbeeinträchtigen Ereignisse schnellstens zu ermitteln. Zu diesem Zweck verabschiedete das Europäische Parlament die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die seit dem 1. Mai 2003 gilt. Diese Verordnung behandelte Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Produkte. Im Zeitraum nach Inkrafttreten der Verordnung führten verschieden Inspektionsbesuche und die Informationen der Mitgliedstaaten zu folgendem Ergebnis: Die nötige Rückverfolgbarkeit ist nicht in jedem Fall gewährleistet. Das Zusammenspiel der vorhandenen Verordnungen mit weiteren Vorschriften der Europäischen Union, zum Beispiel den Hygieneverordnungen, muss geklärt werden. Es bereitet weiterhin Schwierigkeiten, eine klare Abgrenzung zwischen Schlachtnebenprodukten und Folgeprodukten zu erreichen. Zur Klärung dieser und weiterer ermittelter Probleme legte die Kommission einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor.
Insbesondere sollte geklärt werden, wann der Endpunkt des Lebenszyklus tierischer Nebenprodukte erreicht wird. Ebenfalls war es notwendig, die Rechtsunsicherheit bezüglich des Anwendungsbereiches der Vorschriften über tierische Nebenprodukte von freilebendem Wild zu beseitigen.
Die neue Verordnung soll auch dazu dienen, das Zusammenspiel mit anderen Verordnungen zu verbessern. Im Wesentlichen ist davon auszugehen, dass die neue Verordnung viele Probleme der Vorgängerregelung beseitigt. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass im Rahmen der Begriffsbestimmungen, abweichend von den bisherigen Regelungen, neue Definitionen eingeführt werden. Dies entspricht nicht dem gewünschten kohärenten Ansatz. Der Anwender muss sich also hier auf neue Begriffe einstellen und dies sollte nicht so bestehen bleiben. Die Lösungsansätze können sehr unterschiedlich geregelt werden. Entweder man dokumentiert die Begriffsbestimmungen in diesen Verordnungen oder es erfolgt ein Verweis auf bestehende Regelungen, zum Beispiel die Hygieneverordnungen.
Das Europäische Parlament stimmt der Kommission zu, dass es sich im Wesentlichen um eine horizontale Regelung handeln soll. Allerdings kann das nicht dazu führen, dass in den Artikeln nur allgemeinverbindliche Aussagen getroffen werden und die für den Anwender wesentlichen Bestimmungen in Durchführungsverordnungen geregelt werden. Daher schlägt das Parlament vor, dass verschiedene Ansätze in den Durchführungsbestimmungen in Anhängen zur Verordnung geregelt werden. Das muss sich nicht auf technische Details beziehen: diese sollten weiterhin in Durchführungsverordnungen geregelt werden.
Das Europäische Parlament legt seit Jahren Wert auf Entbürokratisierung und anwenderfreundliche Regelungen. Davon kann in diesem Vorschlag allerdings nicht allumfassend ausgegangen werden. Deshalb ist der Vorschlag der Kommission neu zu gliedern, damit die Vorschriften übersichtlicher und klar erkennbar dargestellt werden.
Ausgehend von den bisherigen Regelungen im Rahmen der Lebensmittelproduktion ist der Ansatz der Verantwortlichkeit der Unternehmer weiterzuverfolgen.
Ebenfalls sollte geregelt werden, inwieweit die wichtige Eiweißreserve Küchen- und Speiseabfälle als Tierfutter verwendet werden darf oder ob diese Regelung aus hygienischen Gründen nicht möglich ist.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (22.1.2009)
für den Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte)
(KOM(2008)0345 – C6‑0220/2008 – 2008/0110(COD))
Verfasser der Stellungnahme: Alyn Smith
KURZE BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Die Verordnung über tierische Nebenprodukte ist Teil des umfassenden Rechtsrahmens, durch den für die gesamte Produktions- und Vertriebskette – also vom Erzeuger bis zum Verbraucher – ein hohes Maß an Sicherheit gewährleistet werden soll. In diesem Vorschlag für eine Verordnung werden alle Arten tierischer und landwirtschaftlicher Materialien, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, behandelt. Zudem umfasst dieser Vorschlag eine Einteilung der verschiedenen Nebenprodukte entsprechend des von ihnen ausgehenden Risikos in drei Kategorien, die Zuweisung einer annehmbaren Verwendung für die in jeder Kategorie aufgeführten Nebenprodukte, Regeln für eine effektive und sichere Verbringung sowie für die Verarbeitung und Beseitigung der Nebenprodukte in zugelassenen oder registrierten Anlagen und ein System zur Überwachung und Regulierung des gesamten Prozesses (durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und die Kommission).
Diese Verordnung beruht auf der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002. Die Kommission legte 2005 einen Bericht über die Einhaltung dieser Verordnung vor. Darin wurde angeführt, dass der allgemeine Rahmen für Schutzmaßnahmen und die Einhaltung der Vorschriften durch die Mitgliedstaaten zufriedenstellend sind. Jedoch bestehen weiterhin offene Fragen in Bezug auf die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit von Materialien, das Zusammenspiel der Vorschriften für tierische Nebenprodukte mit anderen Gemeinschaftsvorschriften und die Notwendigkeit, dass sich Kontrollen und Kategorisierungen stärker an den Risiken orientieren.
Vorschläge der Kommission
Die Vorschläge der Kommission betreffen die Klärung des Anwendungsbereichs der Verordnung und ein Konzept, das sich stärker an den Risiken orientiert. Die Kommission führt einen „Endpunkt des Lebenszyklus tierischer Nebenprodukte ein, der den Punkt in der Produktionskette markiert, ab dem tierische Nebenprodukte nicht mehr unter den Anwendungsbereich der Verordnung fallen“. Zudem werden unnötige Überschneidungen in Bezug auf die Zulassung von Anlagen vermieden, indem die Vorschriften dieser Verordnung mit anderen Gemeinschaftsvorschriften in Einklang gebracht werden.
Zur Schaffung eines Konzepts, das sich stärker an den Risiken orientiert, weist die Kommission der hauptsächlich von den Unternehmern wahrzunehmenden Verantwortung für die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (die von den zuständigen Behörden überwacht wird) eine größere Bedeutung zu. Hinsichtlich der Herstellung von Produkten, die für die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette nicht unmittelbar von Bedeutung sind, „wird den Unternehmern eine größere Verantwortung für das Inverkehrbringen sicherer Produkte übertragen. Verwenden die Unternehmer sichere Rohstoffe für die Herstellung, entwickeln sie sichere Herstellungsverfahren oder setzen sie tierische Nebenprodukte für Zwecke ein, die insgesamt sicher sind, so dürfen tierische Nebenprodukte jeder Kategorie verwendet werden“. Zudem können neuartige Produkte, die nur begrenzte Risiken mit sich bringen, in das System der Kategorien tierischer Nebenprodukte aufgenommen werden.
Vorschläge des Verfassers der Stellungnahme
Der Verfasser der Stellungnahme begrüßt alles in allem die Vorschläge der Kommission, insbesondere die größere Flexibilität bei den Endverwendungszwecken von tierischen Nebenprodukten und die besseren Anpassungsmöglichkeiten der Kategorien an neue Erkenntnisse der wissenschaftlichen Forschung. Dennoch möchte er einige Vorschläge zur Verbesserung der rechtlichen Regelungen unterbreiten.
a) Falltiere
Die Rechtsvorschriften beziehen sich auf alle Falltiere, auch wenn kein Seuchenverdacht bzw. keine andere Gefahr für den Menschen oder die Umwelt besteht. Das heißt, dass die Landwirte ihre tierischen Nebenprodukte zu einer registrierten Verarbeitungs- oder Beseitigungsanlage verbringen müssen. Für Landwirte, die in großer Entfernung von der nächsten registrierten Anlage niedergelassen sind, bedeutet dies im Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken einen unnötig hohen finanziellen und administrativen Aufwand. Der Vorschlag für eine Verordnung sieht eine Ausnahmeregelung für „entlegene Gebiete“ vor (Landwirte wären somit berechtigt, Material der Kategorien 2 und 3 durch Vergraben oder Verbrennung an Ort und Stelle zu beseitigen). Die Definition von „entlegenen Gebieten“ reicht jedoch nicht aus, um den meisten Landwirten von Nutzen zu sein. Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass diese Ausnahmeregelung ausgeweitet werden muss und die Mitgliedstaaten diese Gebiete nach eigenem Ermessen festlegen müssen, damit ein ordnungspolitischer Rahmen geschaffen wird, der der Situation in den jeweiligen Staaten gerecht wird. Außerdem befürwortet der Verfasser der Stellungnahme zwar die Ausnahmeregelung für kleine Unternehmen, ist jedoch der Ansicht, dass der Umfang dieser Ausnahmeregelung auch hier von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt werden sollte.
b) Fische
Der Verfasser der Stellungnahme ist der Ansicht, dass beim Fischereibetrieb anfallendes Material nicht in diese Verordnung einbezogen werden sollte. Wissenschaftlichen Forschungsarbeiten zufolge sind Fischseuchen und -parasiten eine natürliche Erscheinung und stellen kein Risiko für die menschliche Gesundheit dar, unabhängig davon, ob es zu einem Kontakt oder einer Kontaminierung kam. Zudem ist eine durch den Rückwurf von infizierten Fischen bedingte Erhöhung der Häufigkeit von Infektionen innerhalb der Fischpopulation unwahrscheinlich. Schiffsbesatzungen vom Rückwurf infizierter Fische abzuhalten und sie dazu zu verpflichten, alle Materialien zum Hafen zurückzubringen (die dann höchstwahrscheinlich als Produkte der Kategorie 2 zur Verarbeitung und Beseitigung in einen zugelassenen Betrieb verbracht werden), stellt einerseits eine erhebliche Belastung für die Fischereiindustrie dar und ist andererseits ohne beträchtliche Ausgaben äußerst schwer durchzusetzen.
c) Subsidiarität
Diese Verordnung muss mit uneingeschränkter Mitwirkung aller nachgeordneten Regierungsebenen der Mitgliedstaaten umgesetzt werden, wobei dezentrale subnationale Entscheidungsebenen mit entsprechenden Befugnissen eine führende Rolle übernehmen sollten. Der Verfasser der Stellungnahme hat diesbezüglich einige Änderungsanträge vorgelegt. Zudem wünscht sich der Verfasser ein größeres Mitspracherecht der zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten in den Fällen, in denen aufgrund jüngster wissenschaftlicher Forschungsergebnisse der entsprechenden Stellen einzelne tierische Nebenprodukte neu eingestuft werden. Er sieht jedoch ein, dass die Kommission bei der Einstufung das letzte Wort haben muss, um einen Missbrauch dieser Bestimmung zu verhindern.
Der Verfasser der Stellungnahme unterbreitet weitere Vorschläge zu den Themen Biokraftstoffe, Kleinverbrennungsanlagen, Küchen- und Speiseabfälle und Heimtierfutter.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung ersucht den federführenden Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1) Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte können Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen. In der Vergangenheit haben Krisen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche, der Verbreitung transmissibler spongiformen Enzephalopathien wie etwa der bovinen spongiformen Enzephalopathie und dem Vorhandensein von Dioxinen in Futtermitteln gezeigt, welche Folgen die unsachgemäße Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte für die Gesundheit von Mensch und Tier, für die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette und für das Vertrauen der Verbraucher hat. Ferner können derartige Krisen weitergehende negative Folgen für die Gesellschaft als Ganzes haben, da sie sich auf die sozioökonomische Lage der betroffenen Landwirte und Wirtschaftszweige sowie auf das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs auswirken. Ein Ausbruch von Seuchen kann auch für die Umwelt negative Folgen haben, nicht nur wegen der bei der Beseitigung auftretenden Probleme, sondern auch im Hinblick auf die Artenvielfalt. |
(1) Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte können Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier bergen. In der Vergangenheit haben Krisen im Zusammenhang mit dem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche und der Verbreitung transmissibler spongiformen Enzephalopathien wie etwa der bovinen spongiformen Enzephalopathie gezeigt, welche Folgen die illegale oder unsachgemäße Verwendung bestimmter tierischer Nebenprodukte für die Gesundheit von Mensch und Tier, für die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette und für das Vertrauen der Verbraucher hat. Ferner können derartige Krisen weitergehende negative Folgen für die Gesellschaft als Ganzes haben, da sie sich auf die sozioökonomische Lage der betroffenen Landwirte und Wirtschaftszweige sowie auf das Vertrauen der Verbraucher in die Sicherheit von Erzeugnissen tierischen Ursprungs auswirken. Ein Ausbruch von Seuchen kann auch für die Umwelt negative Folgen haben, nicht nur wegen der bei der Beseitigung auftretenden Probleme, sondern auch im Hinblick auf die Artenvielfalt. |
Begründung | |
Diese Änderungen dienen der Präzisierung. Die Kontaminierung von Futtermitteln mit Dioxinen war nicht auf die unsachgemäße Verwendung von tierischen Nebenprodukten zurückzuführen. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2) Tierische Nebenprodukte entstehen hauptsächlich während der Schlachtung von Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei der Beseitigung toter Tiere und im Zuge der Seuchenbekämpfung. Unabhängig von ihrer Quelle stellen sie ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffende Gesundheitsrisiken verringern, entweder sicher beseitigt oder für andere Zwecke verwendet werden. |
(2) Tierische Nebenprodukte entstehen hauptsächlich während der Schlachtung von Tieren, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, bei der Beseitigung toter Tiere und im Zuge der Seuchenbekämpfung. Unabhängig von ihrer Quelle stellen sie ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt dar. Dieses Risiko muss auf geeignete Weise begrenzt werden, und zwar dadurch, dass solche Produkte unter strengen Bedingungen, die die betreffenden Gesundheitsrisiken verringern, entweder sicher beseitigt oder für andere Zwecke, z. B. zur Gewinnung von Bioenergie, verwendet werden. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8a) Die Verordnung (EG) Nr. 1923/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien macht es rechtlich unmöglich, die Verwendung von Tiermehl in Futtermitteln für Nichtwiederkäuer unter bestimmten Bedingungen wieder zuzulassen. Als wesentliche Bedingung für die Flexibilisierung des gegenwärtigen Tiermehlverbots wird genannt, dass Tests zur Verfügung stehen, durch die tierische Proteine von unterschiedlichen Tierarten voneinander unterschieden werden können. Die Kommission sollte deshalb alles unternehmen, um möglichst zügig validierte Arten spezifischer Tests verfügbar zu machen, sodass Tiermehl – außer in Fällen von Kannibalismus – als wertvolle Proteinquelle in Futtermitteln für Nichtwiederkäuer eingesetzt werden kann. |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 8 b (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8b) Die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in Futtermitteln hat in der Vergangenheit mehrmals Ausbrüche von Tierseuchen zur Folge gehabt. Zudem kann im Fall der Zulassung von Küchen- und Speiseabfällen in Futtermitteln nicht garantiert werden, dass von Tieren einer bestimmten Art stammendes Material nicht an Tiere derselben Art verfüttert wird. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 19 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(19) Die Verantwortung, Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchzuführen, liegt weiterhin hauptsächlich bei den Unternehmern. Gleichzeitig erfordert das Interesse der Öffentlichkeit daran, dass Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden werden, die Einrichtung eines Systems zur Abholung, Sammlung und Beseitigung, mit dem die sichere Beseitigung tierischer Nebenprodukte gewährleistet wird, die nicht verwendet werden dürfen oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwendet werden. Die Mitgliedstaaten sollten angemessene Ressourcen für die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur bereitstellen und deren reibungsloses Funktionieren gewährleisten. Der Umfang des Systems zur Abholung, Sammlung und Beseitigung sollte sich nach der tatsächlichen Menge tierischer Nebenprodukte richten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anfällt. Auch sollte das System auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips dem Erfordernis größerer Beseitigungskapazitäten Rechnung tragen, die bei Ausbruch übertragbarer Krankheiten oder vorübergehenden technischen Störungen in einer bestehenden Beseitigungsanlage erforderlich sind. Unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, untereinander und mit Drittländern zusammenzuarbeiten. |
(19) Die Verantwortung, Tätigkeiten gemäß dieser Verordnung durchzuführen, liegt weiterhin hauptsächlich bei den Unternehmern. Gleichzeitig erfordert das Interesse der Öffentlichkeit daran, dass Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden werden, die Einrichtung eines Systems zur Abholung, Sammlung und Beseitigung, mit dem die sichere Beseitigung tierischer Nebenprodukte gewährleistet wird, die nicht verwendet werden dürfen oder aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwendet werden. Die Mitgliedstaaten und dezentrale subnationale Entscheidungsebenen mit entsprechenden Befugnissen sollten angemessene Ressourcen für die zu diesem Zweck erforderliche Infrastruktur bereitstellen und deren reibungsloses Funktionieren gewährleisten. Der Umfang des Systems zur Abholung, Sammlung und Beseitigung sollte sich nach der tatsächlichen Menge tierischer Nebenprodukte richten, die in dem betreffenden Mitgliedstaat anfällt. Auch sollte das System auf der Grundlage des Vorsorgeprinzips dem Erfordernis größerer Beseitigungskapazitäten Rechnung tragen, die bei Ausbruch übertragbarer Krankheiten oder vorübergehenden technischen Störungen in einer bestehenden Beseitigungsanlage erforderlich sind. Unter der Voraussetzung, dass die Ziele dieser Verordnung erreicht werden, sollte den Mitgliedstaaten und den dezentralen subnationalen Entscheidungsebenen mit entsprechenden Befugnissen die Möglichkeit eingeräumt werden, untereinander und mit Drittländern zusammenzuarbeiten. |
Begründung | |
Dezentrale subnationale Entscheidungsebenen sollten in die ordnungsgemäße Umsetzung der Verordnung einbezogen werden. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 25 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(25) Tierische Nebenprodukte sollten auf der Grundlage von Risikobewertungen in drei Kategorien eingeteilt werden, die ihr Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier widerspiegeln. Material mit hohem Risiko sollte nur für Zwecke außerhalb der Futtermittelkette verwendet werden, während die Nutzung von Material mit geringerem Risiko unter sicheren Bedingungen erlaubt werden sollte. |
(25) Tierische Nebenprodukte sollten auf der Grundlage von Risikobewertungen in drei Kategorien eingeteilt werden, die ihr Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier widerspiegeln. Material mit hohem Risiko sollte nur für Zwecke außerhalb der Futtermittelkette verwendet werden, während die Nutzung von Material mit geringerem Risiko unter sicheren Bedingungen erlaubt werden sollte. Insbesondere sollten alle erdenklichen Anstrengungen unternommen werden, um die Verwendung tierischer Nebenprodukte zur Gewinnung von Bioenergie zu fördern. |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 34 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(34) Tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte sollten gemäß den Umweltschutzvorschriften bezüglich Deponierung und Verbrennung von Abfällen beseitigt werden. Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, sollte die Verbrennung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen vorgenommen werden. Die Mitverbrennung von Abfällen – entweder zur Verwertung oder Beseitigung – unterliegt ähnlichen Bedingungen hinsichtlich der Zulassung und der Abfallverbrennung an sich, insbesondere im Hinblick auf Grenzwerte für Emissionen in der Luft, Abwasser und die Ableitung von Rückständen sowie Vorschriften über Kontrolle, Überwachung und Messung. Daher sollte es erlaubt werden, Material aller drei Kategorien ohne vorherige Verarbeitung direkt mitzuverbrennen. |
(34) Tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte sollten gemäß den Umweltschutzvorschriften bezüglich Deponierung und Verbrennung von Abfällen beseitigt werden. Damit die Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sichergestellt wird, sollte die Verbrennung gemäß der Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen vorgenommen werden. Die Mitverbrennung von Abfällen – entweder zur Verwertung oder Beseitigung – unterliegt ähnlichen Bedingungen hinsichtlich der Zulassung und der Abfallverbrennung an sich, insbesondere im Hinblick auf Grenzwerte für Emissionen in der Luft, Abwasser und die Ableitung von Rückständen sowie Vorschriften über Kontrolle, Überwachung und Messung. Daher sollte es erlaubt werden, Material aller drei Kategorien ohne vorherige Verarbeitung direkt mitzuverbrennen. Zudem sollten spezielle Bestimmungen für die Zulassung von Kleinverbrennungsanlagen erlassen werden. |
Begründung | |
Artikel 12 und Anhang IV der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthalten spezielle Bedingungen für die Zulassung von Kleinverbrennungsanlagen. Diese Bedingungen sollten in die von der Kommission festgelegten Durchführungsbestimmungen übernommen werden. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 35 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(35) Die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte als Brennstoff sollte zugelassen werden; es handelt sich hierbei nicht um Abfallbeseitigung. Allerdings sollte dies unter Bedingungen stattfinden, die den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Einhaltung einschlägiger Umweltschutzvorschriften gewährleisten. |
(35) Die Verwendung tierischer Nebenprodukte oder ihrer Folgeprodukte als Brennstoff oder zur Gewinnung von Bioenergie sollte zugelassen werden; es handelt sich hierbei nicht um Abfallbeseitigung. Allerdings sollte dies unter Bedingungen stattfinden, die den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier und die Einhaltung einschlägiger Umweltschutzvorschriften gewährleisten. |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 40 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(40a) Die Richtlinie 2002/98/EG schreibt vor, dass tierische Nebenprodukte unter das Abfallrecht fallen, soweit sie durch Verbrennung oder Deponierung beseitigt oder in eine Biogas- oder Kompostierungsanlage verbracht werden. Die genannte Richtlinie gibt der Kommission zudem die Möglichkeit, festzulegen, unter welchen Umständen bestimmte Materialien nicht als Abfälle gelten. Bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung sollte die Kommission aufgrund der genannten Richtlinie geeignete Maßnahmen vorschlagen, durch die zusätzlich klargestellt wird, dass als Brennstoff eingesetzte tierische Nebenprodukte nicht unter das Abfallrecht fallen. |
Begründung | |
Die Kommission sollte klarstellen, dass als Brennstoff eingesetzte tierische Nebenprodukte nicht unter das Abfallrecht fallen. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 41 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(41) Es ist angebracht, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verfütterung bestimmt sind, und von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln klarer zu fassen, damit der Schutz der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleistet wird. Nur Material der Kategorie 3 sollte verfüttert werden. Düngemittel, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden, können die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette beeinträchtigen. Wurden sie aus eiweißhaltigem Material hergestellt, so sollte eine Komponente, etwa ein anorganischer oder unverdaulicher Stoff, beigemengt werden, damit die direkte Verfütterung derartigen Materials verhindert wird. |
(41) Es ist angebracht, die Bedingungen für das Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verfütterung bestimmt sind, und von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln klarer zu fassen, damit der Schutz der Lebensmittel- und Futtermittelkette gewährleistet wird. Nur Material der Kategorie 3 sollte verfüttert werden. Düngemittel, die auf der Grundlage tierischer Nebenprodukte hergestellt wurden, können die Sicherheit der Lebensmittel- und Futtermittelkette beeinträchtigen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 45 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(45) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass Material der Kategorie 1 an gefährdete Arten aasfressender Vögel verfüttert werden darf, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben. Damit die genannten Arten auf geeignete Weise erhalten werden können, sollte diese Art der Verfütterung gemäß dieser Verordnung und den Bedingungen zur Vermeidung der Verbreitung von Seuchen weiterhin erlaubt sein. |
(45) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sieht vor, dass Material der Kategorie 1 an gefährdete Arten aasfressender Vögel verfüttert werden darf, die in ihrem natürlichen Lebensraum leben. Damit diese und andere gefährdete oder geschützte Arten auf geeignete Weise erhalten werden können, sollte diese Art der Verfütterung gemäß dieser Verordnung und den Bedingungen zur Vermeidung der Verbreitung von Seuchen weiterhin erlaubt sein. |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 47 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(47) Die geltende Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Vergraben und die Verbrennung unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte sollte auf Gebiete ausgeweitet werden, bei denen praktisch kein Zugang möglich ist oder der Zugang ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Bergungsmannschaft darstellt. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Beseitigung durch Vergraben oder Verbrennung an Ort und Stelle gerechtfertigt sein kann, damit die rasche Beseitigung von Tieren sichergestellt und die Verbreitung von Seuchenrisiken verhindert wird. Die Gesamtgröße entlegener Gebiete in einem Mitgliedstaat sollte begrenzt werden, damit sichergestellt wird, dass die allgemeine Pflicht erfüllt wird, über ein sachgemäßes Beseitigungssystem gemäß dieser Verordnung zu verfügen. |
(47) Die geltende Ausnahmeregelung im Hinblick auf das Vergraben und die Verbrennung unverarbeiteter tierischer Nebenprodukte sollte auf Gebiete ausgeweitet werden, bei denen praktisch kein Zugang möglich ist, die Sammlung tierischer Nebenprodukte einen hohen finanziellen und administrativen Aufwand bedeuten würde oder der Zugang ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit der Bergungsmannschaft darstellen würde. Die bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 gemachten Erfahrungen haben gezeigt, dass die Beseitigung durch Vergraben oder Verbrennung an Ort und Stelle gerechtfertigt sein kann, damit die rasche Beseitigung von Tieren sichergestellt und die Verbreitung von Seuchenrisiken verhindert wird. Die Gesamtgröße entlegener Gebiete in einem Mitgliedstaat sollte von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats festgelegt werden. |
Begründung | |
Die Festlegung entlegener Gebiete sollte durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgen. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) rohes Heimtierfutter, das aus Einzelhandelsgeschäften oder an Verkaufsstellen angrenzenden Räumlichkeiten stammt, in denen Fleisch ausschließlich zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher an Ort und Stellte zerlegt und gelagert wird; |
Begründung | |
Diese Produkte sollten, wie auch in der geltenden Verordnung, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe b b (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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bb) rohes Heimtierfutter zur Verwendung an Ort und Stelle, das nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften von Tieren gewonnen wurde, die im Herkunftsbetrieb hausgeschlachtet wurden und deren Fleisch ausschließlich im Haushalt des Landwirts verzehrt wird; |
Begründung | |
Diese Produkte sollten, wie auch in der geltenden Verordnung, nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallen. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 2 – Buchstabe d a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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da) Gülle, die im Ursprungsbetrieb gewonnen, aufbewahrt oder als Dünger verwendet wird; |
Begründung | |
Die Vorschriften für die sichere Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte sollten nicht für die Verwendung von Gülle im Ursprungsbetrieb gelten. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 –Absatz 2 – Buchstabe d b (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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db) Folgeprodukte von Eiern, die im Ursprungsbetrieb gewonnen, aufbewahrt, beseitigt oder verwendet werden; |
Begründung | |
Die zulässigen Verwendungen für einige Erzeugnisse wie Milch und ihre Folgeprodukte sind anderen Nebenprodukten mit ähnlichen Risiken, die im Ursprungsbetrieb behandelt werden, wie etwa Eier und Eierschalen, gleichzustellen. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 – Einleitung | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3. Diese Verordnung gilt nicht für die nachfolgend genannten Folgeprodukte, die der Sonderreglung in Kapitel VI unterliegen: |
3. Für die nachfolgend genannten Folgeprodukte gilt nur die Sonderregelung in Kapitel VI: |
Begründung | |
Diese Änderung dient der Präzisierung des Anwendungsbereichs der Verordnung. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 3 – Buchstabe f a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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fa) Endprodukte aus der sicheren Verarbeitung von aus tierischen Nebenprodukten gewonnenen Biokraftstoffen. |
Begründung | |
Bei der Verwendung von Talg als Rohstoff für die Biokraftstoffproduktion können Nebenprodukte wie Glycerin und Kaliumsulfat nach der oleochemischen Behandlung in der Raffinerie als sicher gelten. Ihre Verwendung sollte ohne weitere Einschränkungen zugelassen sein. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 5 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5) „Heimtier“: ein Tier einer Art, die normalerweise von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert und gehalten wird und in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 aufgeführt ist; |
(5) „Haustier“ oder „Heimtier“: ein Tier einer Art, die von Menschen zu anderen als zu landwirtschaftlichen Nutzzwecken gefüttert, gezüchtet oder gehalten und in der Gemeinschaft normalerweise weder verzehrt noch als Futter für Nutztiere verwendet wird; |
Begründung | |
Die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken angeführte Liste von Tierarten, sollte nicht als ausschließliche Liste herangezogen werden, weil dadurch der Anwendungsbereich dieser Verordnung ungewollt einschränkt würde. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 8 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(8) „Inverkehrbringen“: jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder jede andere Form der Lieferung gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte oder der Lagerung zur späteren Lieferung an Dritte; |
(8) „Inverkehrbringen“: jede Tätigkeit, die zum Ziel hat, tierische Nebenprodukte, deren Folgeprodukte oder Endprodukte an Dritte in der Gemeinschaft zu verkaufen oder jede andere Form der Lieferung gegen Bezahlung oder kostenlos an Dritte oder der Lagerung zur späteren Lieferung an Dritte; |
Begründung | |
Zur Präzisierung und besseren Unterscheidung zwischen „Folgeprodukten“ und „Endprodukten“ sollte der Begriff „Endprodukt“ eingefügt werden. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 15 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(15a) „Endprodukt“: jedes Produkt, das in Übereinstimmung mit dieser Verordnung verarbeitet wird und in Verbraucherpackungen abgepackt ist; |
Begründung | |
In der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ist die Definition von „verarbeiteten Erzeugnissen“ ähnlich weit gefasst wie die Definition von „Folgeprodukten“. Sowohl die alte als auch die neue Definition umfassen Zwischenerzeugnisse und Produkte, die durch eine oder mehrere Umwandlungen gewonnen werden und können dahingehend ausgelegt werden, dass sie sich auch auf Endprodukte beziehen. Die durch eine solch weit gefasste Definition entstehenden Unklarheiten sollten vermieden werden, indem eine Definition von „Endprodukten“ hinzugefügt wird. Dies würde gleichzeitig eine bessere Definition des „Endpunkts des Lebenszyklus" in der Verordnung ermöglichen. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 3 – Nummer 23 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23) „entlegenes Gebiet“: ein Gebiet, in dem der Tierbestand so gering ist und die betreffenden Einrichtungen so weit entfernt sind, dass der mit dem Abholen und der Beförderung verbundene Aufwand im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre; |
(23) „entlegenes Gebiet“: ein Gebiet, in dem die betreffenden Einrichtungen so weit entfernt sind, dass der mit dem Abholen und der Beförderung verbundene finanzielle oder administrative Aufwand im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre. Es obliegt der zuständigen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaates, die entlegenen Gebiete in dessen Hoheitsgebiet festzulegen; |
Begründung | |
Die Festlegung entlegener Gebiete sollte durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgen. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 1 – Einleitung | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Die Mitgliedstaaten sorgen für eine angemessene Infrastruktur auf ihrem Hoheitsgebiet, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte |
1. Jeder Mitgliedstaat und die jeweiligen dezentralen subnationalen Entscheidungsebenen mit entsprechenden Befugnissen sorgen dafür, dass auf ihrem Hoheitsgebiet angemessene Infrastrukturen bestehen, mit deren Hilfe sichergestellt wird, dass tierische Nebenprodukte |
Begründung | |
Subnationale Entscheidungsebenen sollten in die ordnungsgemäße Umsetzung der Verordnung einbezogen werden. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Einleitung | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Mitgliedstaaten |
2. Die Mitgliedstaaten und die dezentralen subnationalen Entscheidungsebenen mit entsprechenden Befugnissen |
Begründung | |
Dezentrale subnationale Entscheidungsebenen sollten in die ordnungsgemäße Umsetzung der Verordnung einbezogen werden. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) sorgen für ein System zur Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte, das wirksam funktioniert und ständig durch die zuständige Behörde überwacht wird; |
a) sorgen dafür, dass ein System zur Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte besteht, das wirksam funktioniert und ständig durch die zuständige Behörde überwacht wird; |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten müssen die Erfüllung der geltenden Rechtsvorschriften gewährleisten, sie sind jedoch keineswegs verpflichtet, den Akteuren die notwendigen Ressourcen für die Erfüllung dieser Vorschriften bereitzustellen. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 1 – Buchstabe f | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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f) Anlagen und Betriebe, die Kapitel VI Abschnitt 2 unterliegen, außer in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f genannte Anlagen. |
entfällt |
Begründung | |
Diese Änderung ergibt sich aus dem Änderungsantrag, mit dem in Artikel 6 Absatz 1 ein Buchstabe fa hinzugefügt wird. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) der für Verbrennung, Mitverbrennung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und deren Folgeprodukte als Brennstoff gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und e geltenden Anforderungen; |
a) der für Verbrennung und Mitverbrennung in Klein- und Großverbrennungsanlagen von tierischen Nebenprodukten und deren Folgeprodukten als Brennstoff gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c, d und e geltenden Anforderungen; |
Begründung | |
Artikel 12 und Anhang IV der geltenden Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 enthalten spezielle Bedingungen für die Zulassung von Kleinverbrennungsanlagen. Diese Bedingungen sollten in die von der Kommission festgelegten Durchführungsbestimmungen übernommen werden. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Buchstabe j | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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j) andere wirbellose Landtiere als für Mensch oder Tier krankheitserregende Arten; |
entfällt |
Begründung | |
Material der Kategorie 3 sollte grundsätzlich für die Verwendung als Futtermittel geeignet sein und daher kein Material zweifelhafter Herkunft enthalten. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 13 – Buchstabe k | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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k) tote Tiere und Teile von Tieren der zoologischen Ordnung Rodentia und Lagomorpha, außer Material der Kategorie 1 oder der Kategorie 2 gemäß Artikel 12 Buchstaben a bis g; |
entfällt |
Begründung | |
Material der Kategorie 3 sollte grundsätzlich für die Verwendung als Futtermittel geeignet sein und daher kein Material zweifelhafter Herkunft enthalten. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 14 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Kommission kann die Artikel 11, 12 und 13 ändern, um dem wissenschaftlichen Fortschritt hinsichtlich der Bewertung des Risikogrades Rechnung zu tragen, sofern dieser Fortschritt auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die entsprechende wissenschaftliche Institution ermittelt werden kann. Jedoch dürfen keine in diesen Artikeln aufgeführten tierischen Nebenprodukte aus diesen Listen gestrichen werden; es dürfen nur Änderungen der Einstufung solcher Produkte vorgenommen oder zusätzliche tierische Nebenprodukte hinzugefügt werden. |
Die Kommission kann auf Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder aus eigener Initiative die Artikel 11, 12 und 13 ändern, um dem wissenschaftlichen Fortschritt hinsichtlich der Bewertung des Risikogrades Rechnung zu tragen, sofern dieser Fortschritt auf der Grundlage einer Risikobewertung durch die entsprechende wissenschaftliche Institution ermittelt werden kann. Jedoch dürfen keine in diesen Artikeln aufgeführten tierischen Nebenprodukte aus diesen Listen gestrichen werden; es dürfen nur Änderungen der Einstufung solcher Produkte vorgenommen oder zusätzliche tierische Nebenprodukte hinzugefügt werden. |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten und ihre zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, im Ständigen Ausschuss eine Diskussion über eine etwaige Anpassung der Kategorien an den wissenschaftlichen Kenntnisstand einzuleiten. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 2 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) des Formats der zu führenden Aufzeichnungen; |
a) des Mindestinhalts der zu führenden Aufzeichnungen; |
Begründung | |
Es entspricht der Logik, dass der Mindestinhalt im Ausschussverfahren festgelegt wird, während das Format in jedem Fall von den Mitgliedstaaten zu regeln ist. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Buchstabe b | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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b) die Fütterung von Nutztieren, außer Pelztieren, mit Küchen- und Speiseabfällen oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die Küchen- und Speiseabfälle enthalten oder daraus hergestellt wurden; |
b) die Fütterung von Nutztieren, außer Pelztieren, mit nicht sterilisierten Küchen- und Speiseabfällen oder Futtermittel-Ausgangserzeugnissen, die solche Küchen- und Speiseabfälle enthalten oder daraus hergestellt wurden; |
Begründung | |
Das Parlament hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine unbedenkliche Verwertung, Sterilisierung und Beseitigung von Küchen- und Speiseabfällen erforderlich ist, um das allgemeine Verfütterungsverbot durchzusetzen (siehe Standpunkt des Europäischen Parlaments im Gesetzgebungsverfahren zur Ausarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und sein Standpunkt in der ersten Lesung der am 13. Februar 2007 angenommenen Abfallrahmenrichtlinie). | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für die in Buchstabe a genannten Zwecke können die Mitgliedstaaten Schwellenwerte für das unbeabsichtigte Vorhandensein kleiner Mengen tierischen Eiweißes in Futtermitteln festsetzen, die nur durch einen unverhältnismäßigen Aufwand vermieden werden könnten. |
Begründung | |
Das Verbot der Verfütterung an dieselbe Tierart hat zu einer Trennung der Verarbeitungsketten für tierische Nebenprodukte verschiedener Tierarten geführt. Die Mitgliedstaaten sollten in Bezug auf Spuren tierischen Eiweißes, das von derselben Tierart stammt, über eine gewisse Flexibilität verfügen. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 18 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 b (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Für die in Buchstabe b genannten Zwecke stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Küchen- und Speiseabfälle in nachprüfbarer Weise durch zugelassene Unternehmen entsorgt und durch geeignete Verfahren sterilisiert und sicher beseitigt werden. Die Verwendung von Küchen- und Speiseabfällen in Futtermitteln für Schweine darf von den Mitgliedstaaten nur unter der Voraussetzung genehmigt werden, dass die unbedenkliche Verwertung und Sterilisierung und die Einhaltung der sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung lückenlos überwacht werden. |
Begründung | |
Das Parlament hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine unbedenkliche Verwertung, Sterilisierung und Beseitigung von Küchen- und Speiseabfällen erforderlich ist, um das allgemeine Verfütterungsverbot durchzusetzen (siehe Standpunkt des Europäischen Parlaments im Gesetzgebungsverfahren zur Ausarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 und sein Standpunkt in der ersten Lesung der am 13. Februar 2007 angenommenen Abfallrahmenrichtlinie). | |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 20 – Buchstabe e – Ziffer ii | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ii) mit oder ohne vorherige Verarbeitung, wenn es sich um Gülle, von Magen und Darm getrennten Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Kolostrum handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie ein Risiko für die Verbreitung schwerer übertragbarer Krankheiten bergen; |
ii) mit oder ohne vorherige Verarbeitung, wenn es sich um Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, Kolostrum und Eier bzw. aus Eiern gewonnene Erzeugnisse handelt, bei denen die zuständige Behörde nicht davon ausgeht, dass sie ein Risiko für die Verbreitung schwerer übertragbarer Krankheiten bergen; |
Begründung | |
Die Verwendung des Magen- und Darminhalts in Biogas- und Kompostieranlagen darf die Akteure nicht dazu verpflichten, vorher ein kostspieliges und unnötiges Trennungsverfahren durchzuführen. Der getrennte und saubere Magen und Darm würde somit als Material der Kategorie 3 betrachtet. Ferner wird vorgeschlagen, die für Milch und unverarbeitete Erzeugnisse zulässigen Verwendungen jenen von Eiern und aus Eiern gewonnenen Produkten gleichzustellen. | |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Buchstabe e | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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e) sofern es sich um Material der Kategorien 2 und 3 handelt und sofern die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat: |
e) sofern es sich um Material der Kategorien 2 und 3 handelt und sofern die zuständige Behörde eine Genehmigung erteilt hat: |
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i) zur Herstellung und Ausbringung bio-dynamischer Zubereitungen gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 verwendet werden; |
i) zur Herstellung und Ausbringung bio-dynamischer Zubereitungen gemäß Anhang I Teil A Nummer 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 2092/91 verwendet werden; |
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ii) zur Fütterung von Heimtieren verwendet werden; |
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Begründung | |
Die geltende Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 lässt nur Material der Kategorie 3 für verarbeitetes Heimtierfutter zu. Die Zulassung der Fütterung von Heimtieren mit unverarbeiteten Materialien der Kategorien 2 und 3 steht im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen der Bestimmungen zu tierischen Nebenprodukten. Zudem kann dies zu Betrug führen, z. B. indem solche unverarbeiteten Materialien unkontrolliert zweckentfremdet werden. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 22 – Buchstabe e a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) im Fall von Material der Kategorie 3 nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde zur Fütterung von Heimtieren verwendet werden; |
Begründung | |
Die Verwendung von Material der Kategorien 1 und 2 als Heimtierfutter sollte nicht zulässig sein. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 23 – Absatz 1 – Buchstabe g a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ga) des Transports, der Verarbeitung, Verwendung oder Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen; bis zum Erlass entsprechender Vorschriften können die Mitgliedstaaten nationale Vorschriften über den Transport, die Verarbeitung, Verwendung oder Entsorgung von Küchen- und Speiseabfällen erlassen oder beibehalten. |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Abschnitten 1 und 2 gemäß den Bedingungen nach Absatz 3 dieses Artikels die Verfütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii an Zootiere und gefährdete oder geschützte Arten aasfressender Vögel, die in ihrem natürlichen Habitat leben, zulassen. |
2. Die zuständige Behörde kann abweichend von den Abschnitten 1 und 2 gemäß den Bedingungen nach Absatz 3 dieses Artikels die Verfütterung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii an Zootiere und gefährdete oder geschützte Arten, die in ihrem natürlichen Habitat leben, zulassen. |
Begründung | |
Bei der Ausnahme ist die Verfütterung an geschützte oder gefährdete Arten zu berücksichtigen, bei denen ein Ernährungsdefizit und ein daraus resultierender Rückgang der Populationen festzustellen ist. Die Vorschriften für die Umsetzung und die betreffenden Arten werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 48 Absatz 4 (Ausschuss) festgelegt. | |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 27 – Absatz 3 – Buchstabe b – Ziffer i | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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i) der Arten aasfressender Vögel in bestimmten Mitgliedstaaten, an die solches Material verfüttert werden kann; |
i) der Arten in bestimmten Mitgliedstaaten, an die solches Material verfüttert werden kann; |
Begründung | |
Bei der Ausnahme ist die Verfütterung an geschützte oder gefährdete Arten zu berücksichtigen, bei denen ein Ernährungsdefizit und ein daraus resultierender Rückgang der Populationen festzustellen ist. Die Vorschriften für die Umsetzung und die betreffenden Arten werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 48 Absatz 4 (Ausschuss) festgelegt. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle oder unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege, wobei die Übertragung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii, Material der Kategorien 2 und 3 in Gebieten, die praktisch nicht zugänglich sind oder in denen ein Zugang nur unter Umständen möglich wäre, die aufgrund geografischer oder klimatischer Gegebenheiten oder einer Naturkatastrophe Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Personen bergen würden, die das Material einsammeln müssten, oder in denen zur Bergung unverhältnismäßige Mittel aufgewandt werden müssten; |
c) durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle oder unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege, wobei die Übertragung von Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert wird, von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 11 Buchstabe b Ziffer ii, Material der Kategorien 2 und 3 in Gebieten, die praktisch nicht zugänglich sind, in denen ein Zugang einen unverhältnismäßigen finanziellen oder administrativen Aufwand darstellen würde oder in denen ein Zugang nur unter Umständen möglich wäre, die aufgrund geografischer oder klimatischer Gegebenheiten oder einer Naturkatastrophe Risiken für die Gesundheit und Sicherheit der Personen bergen würden, die das Material einsammeln müssten, oder in denen zur Bergung unverhältnismäßige Mittel aufgewandt werden müssten; |
Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe d | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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d) unter amtlicher Aufsicht auf anderem Wege als durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle von Material der Kategorien 2 und 3, das kein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt und das an Ort und Stelle bei Unternehmern anfällt, die nur ein Volumen solcher tierischen Nebenprodukte pro Woche handhaben, das gemäß Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe c in Bezug auf die Art der durchgeführten Tätigkeiten und die betroffenen Ursprungsarten der tierischen Nebenprodukte festgelegt wird; |
d) unter amtlicher Aufsicht auch durch Verbrennung oder Vergraben an Ort und Stelle von Material der Kategorien 2 und 3, das kein Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier darstellt und das an Ort und Stelle bei Unternehmern anfällt, die nur ein Volumen solcher tierischen Nebenprodukte pro Woche handhaben, das von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Art der durchgeführten Tätigkeiten und die betroffenen Ursprungsarten der tierischen Nebenprodukte festgelegt wird; |
Begründung | |
Die Festlegung von Höchstvolumen, die der vereinfachten Beseitigung unterliegen, sollte durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgen. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe e a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ea) Unbeschadet von Artikel 15 Absatz 1 können die zuständigen Behörden Maßnahmen genehmigen, in deren Rahmen die Tierkörper und Teile von Tieren, die der Definition in Artikel 12 Buchstabe f entsprechen, vor ihrer Beseitigung gemäß Artikel 20 dieser Verordnung zeitweilig eingeschlossen werden, und zwar unter Bedingungen, bei denen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindert werden. |
Begründung | |
Wenn Bestimmungen eingeführt werden, wonach die Tierkörper eingeschlossen werden können, erhöht sich die Flexibilität bei der Einsammlung tierischer Nebenprodukte ohne Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch und Tier. Durch diese Flexibilität verbessern sich die Nachhaltigkeit und die Umweltverträglichkeit der Sammlung tierischer Nebenprodukte, weil Sammlungen weniger häufig erfolgen und möglicherweise geringere Mengen eingesammelt werden. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 2 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2. Die Größe der entlegenen Gebiete in einem bestimmten Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe b darf nur einen Teil der Größe seiner Landfläche ausmachen. |
2. Die Größe der entlegenen Gebiete in einem bestimmten Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe b darf in Abhängigkeit von geographischen Kriterien und der Größe der Viehbestände in dem Gebiet nur einen bestimmten Prozentsatz ausmachen. |
Begründung | |
Das Kriterium der Fläche reicht nicht aus, um die Definition von entlegenen Gebieten auszuweiten. Es sind auch andere Aspekte wie Viehbestand und Insellage zu berücksichtigen. | |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 4 – Buchstabe a | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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a) der Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ein Verbrennen und Vergraben an Ort und Stelle sichergestellt werden soll; |
a) der Bedingungen, mit deren Hilfe die Kontrolle der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier beim Verbrennen und Vergraben von Materialien an Ort und Stelle sowie die zeitweilige Einschließung von Tieren und Teilen von Tieren bis zur Beseitigung sichergestellt werden soll; |
Begründung | |
Wenn Bestimmungen eingeführt werden, wonach die Tierkörper eingeschlossen werden können, erhöht sich die Flexibilität bei der Einsammlung tierischer Nebenprodukte ohne Beeinträchtigung der Gesundheit von Mensch und Tier. Durch diese Flexibilität verbessern sich die Nachhaltigkeit und die Umweltverträglichkeit der Sammlung tierischer Nebenprodukte, weil Sammlungen weniger häufig erfolgen und möglicherweise geringere Mengen eingesammelt werden. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 4 – Buchstabe b | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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b) des Höchstanteils an Landfläche gemäß Absatz 2; |
entfällt |
Begründung | |
Die Festlegung entlegener Gebiete sollte durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgen. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 4 – Buchstabe c | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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c) des Volumens an tierischen Nebenprodukten im Verhältnis zur Art der Tätigkeiten und der Ursprungsarten gemäß Absatz 1 Buchstabe d; |
c) der Kriterien zur Festlegung des Volumens an tierischen Nebenprodukten im Verhältnis zur Art der Tätigkeiten und der Ursprungsarten gemäß Absatz 1 Buchstabe d; |
Begründung | |
Die Festlegung von Höchstvolumen, die der vereinfachten Beseitigung unterliegen, sollte durch die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten erfolgen. Die Kommission sollte jedoch berechtigt sein, harmonisierte Kriterien für die Festlegung dieser Volumen zu entwickeln. | |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Titel | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Amtliche Kontrollen |
Amtliche Kontrollen und Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 1 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Die gesamte Kette der tierischen Nebenprodukte vom Ort der Entstehung bis zur Behandlung, Verwendung oder Entsorgung unterliegt amtlichen Kontrollen. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 30 – Absatz 2a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Kommission stellt sicher, dass die gemäß Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene entwickelten, validierten und überprüften Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis praktische Anleitungen zu den Anforderungen dieser Verordnung für den betreffenden Sektor enthalten. |
Begründung | |
Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 validierten Leitlinien dienen dem betreffenden Sektor und den Kontrollbehörden als Anleitung für die Zusammenstellung und Erläuterung von Sicherheits- und HACCP-Anforderungen, die aus verschiedenen EU-Rechtsvorschriften hervorgehen. Diese Leitlinien stellen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, ein wesentliches Instrument für die ordnungsgemäße Umsetzung der EU-Rechtsvorschriften dar und sind zudem ein wirksames Instrument für die Selbstkontrolle in Anlagen. Mit der Verpflichtung, die Anforderungen der Verordnung über tierische Nebenprodukte in diese Leitlinien aufzunehmen, würde die Selbstkontrolle in Anlagen durch einen wesentlichen Sicherheitsaspekt der EU-Rechtsvorschriften ergänzt werden. | |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 31 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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ba) Sie erteilt Anlagen und Betrieben konkrete Auflagen, um vorhandene Mängel abzustellen. |
Begründung | |
Neben der Aussetzung oder dem Entzug von Zulassungen sollte den zuständigen Behörden auch die Möglichkeit eingeräumt werden, Mängel abzustellen und Auflagen zu erteilen. | |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß dieser Verordnung auf seinem Hoheitsgebiet zugelassenen oder registrierten Anlagen, Betriebe und Nutzer sowie der Betriebe, über die Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 3 vorgelegt wurden. |
1. Jeder Mitgliedstaat und jede dezentrale subnationale Entscheidungsebene mit entsprechenden Befugnissen erstellt eine Liste der gemäß dieser Verordnung auf dem jeweiligen Hoheitsgebiet zugelassenen oder registrierten Anlagen, Betriebe und Nutzer sowie der Betriebe, über die Informationen gemäß Artikel 40 Absatz 3 vorgelegt wurden. |
Begründung | |
Dezentrale subnationale Entscheidungsebenen sollten in die ordnungsgemäße Umsetzung der Verordnung einbezogen werden. | |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 33 – Absatz 7 – Unterabsatz 1 | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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7. Die Kommission kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 gewähren hinsichtlich der Versendung von Gülle, die zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Orten oder zwischen in den Grenzregionen von Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben befördert wird. |
7. Die Kommission kann Ausnahmen von den Absätzen 1 bis 4 hinsichtlich der Versendung von Gülle oder Material zur Gewinnung von Bioenergie gewähren, die bzw. das zwischen zwei im selben landwirtschaftlichen Betrieb befindlichen Orten oder zwischen in den Grenzregionen von Mitgliedstaaten mit einer gemeinsamen Grenze befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben befördert wird. |
Begründung | |
Ausnahmeregelungen sollten nicht nur für die Verbringung von Gülle, sondern auch für die Verbringung von Materialien gelten, die als erneuerbare Energieträger genutzt werden. | |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 41 – Absatz 2 a (neu) | |
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Endprodukte können ohne Einschränkungen in Verkehr gebracht werden. |
Begründung | |
Da der Vorschlag einen „Endpunkt des Lebenszyklus“ für Folgeprodukte vorsieht, die für eine weitere Verarbeitung, Behandlung oder Umwandlung in speziellen Anlagen bestimmt sind (z. B. kosmetische Mittel, Arzneimittel usw.), wäre es nur folgerichtig, auch für Endprodukte, die keiner weiteren Behandlung, Umwandlung oder Verarbeitung unterzogen, aber in verkaufsfertiger Packung in Verkehr gebracht werden, wie z. B. gemäß den Sicherheitsanforderungen der Verordnung hergestelltes Heimtierfutter, einen solchen „Endpunkt des Lebenszyklus“ vorzusehen. | |
VERFAHREN
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Titel |
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0345 – C6-0220/2008 – 2008/0110(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ENVI |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 19.6.2008 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Alyn Smith 24.6.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
10.9.2008 |
1.12.2008 |
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Datum der Annahme |
20.1.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
32 0 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Luis Manuel Capoulas Santos, Giovanna Corda, Jean-Paul Denanot, Albert Deß, Gintaras Didžiokas, Konstantinos Droutsas, Constantin Dumitriu, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Esther Herranz García, Lily Jacobs, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Vincenzo Lavarra, Stéphane Le Foll, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, James Nicholson, Neil Parish, María Isabel Salinas García, Sebastiano Sanzarello, Agnes Schierhuber, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Petya Stavreva, Witold Tomczak, Andrzej Tomasz Zapałowski |
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|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Esther De Lange, Ilda Figueiredo, Christa Klaß, Roselyne Lefrançois, Jan Mulder, Maria Petre, Brian Simpson, Kyösti Virrankoski |
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VERFAHREN
|
Titel |
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0345 – C6-0220/2008 – 2008/0110(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
10.6.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 19.6.2008 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 19.6.2008 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Horst Schnellhardt 14.7.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
22.1.2009 |
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|
Datum der Annahme |
17.2.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
38 0 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Margrete Auken, Johannes Blokland, John Bowis, Hiltrud Breyer, Martin Callanan, Avril Doyle, Edite Estrela, Jill Evans, Elisabetta Gardini, Satu Hassi, Jens Holm, Christa Klaß, Urszula Krupa, Peter Liese, Linda McAvan, Roberto Musacchio, Riitta Myller, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Vittorio Prodi, Guido Sacconi, Daciana Octavia Sârbu, Amalia Sartori, Carl Schlyter, Horst Schnellhardt, Richard Seeber, Kathy Sinnott, María Sornosa Martínez, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Anders Wijkman |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Milan Gaľa, Johannes Lebech, Caroline Lucas |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Albert Deß, Fiona Hall, Elisabeth Jeggle, Doris Pack |
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Datum der Einreichung |
2.3.2009 |
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