BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in Drittländern

26.2.2009 - (KOM(2008)0910 – C6‑0025/2009 – 2008/0268(COD)) - ***I

Haushaltsausschuss
Berichterstatter: Esko Seppänen

Verfahren : 2008/0268(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0109/2009
Eingereichte Texte :
A6-0109/2009
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen und Darlehensgarantien für Vorhaben in Drittländern

(KOM(2008)0910 – C6‑0025/2009 – 2008/0268(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0910),

–   gestützt auf Artikel 251 und Artikel 179 und 181 Absatz a des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0025/2009),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Haushaltsausschusses (A6‑0109/2009),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) In den letzten Jahren wurde die Außenpolitik der Gemeinschaft überprüft und erweitert. Dies gilt insbesondere für die Heranführungsstrategie, die Europäische Nachbarschaftspolitik, die erneuerte Partnerschaft mit Lateinamerika und Südostasien sowie für die strategische Partnerschaft der EU mit Russland, Zentralasien, China und Indien.

(6) In den letzten Jahren wurde die Außenpolitik der Gemeinschaft überprüft und erweitert. Dies gilt insbesondere für die Heranführungsstrategie, die Europäische Nachbarschaftspolitik, die erneuerte Partnerschaft mit Lateinamerika und Südostasien sowie für die strategische Partnerschaft der EU mit Russland, Zentralasien, China und Indien. Dies gilt ferner für die Entwicklungspolitik der Gemeinschaft, die jetzt auf sämtliche Entwicklungsländer ausgeweitet worden ist. Die Entwicklungspolitik ist einer der Grundpfeiler der Außenbeziehungen der Gemeinschaft und bietet eine Lösung, die auf die Bedürfnisse von Entwicklungsländern zugeschnitten ist.

Begründung

Dieser Änderungsantrag zielt darauf ab, die Darlehenspraktiken der Europäischen Investitionsbank in Übereinstimmung mit den entwicklungspolitischen Auflagen zu bringen, bei denen der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 6. November 2008 (Rechtssache C-155/07) eine Klarstellung vorgenommen hat.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Seit 2007 wird die Außenpolitik der Gemeinschaft auch durch die neuen Finanzinstrumente (IPA, ENPI, DCI und Stabilitätsinstrument) unterstützt.

(7) Seit 2007 wird die Außenpolitik der Gemeinschaft auch durch die neuen Finanzinstrumente (IPA, ENPI, DCI, EIDHR und Stabilitätsinstrument) unterstützt.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die EIB-Finanzierungen sollten mit der Außenpolitik der Gemeinschaft in Einklang stehen und diese unterstützen, auch spezifische regionale Ziele. Durch Sicherung der Gesamtkohärenz mit den Maßnahmen der Gemeinschaft sollten die EIB-Finanzierungen die Politik, Programme und Instrumente der Gemeinschaft für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen. Außerdem sollten der Umweltschutz und die Energieversorgungssicherheit der Mitgliedstaaten zu den Zielen der EIB-Finanzierungen in allen förderfähigen Regionen gehören. EIB-Finanzierungen sollten in Ländern durchgeführt werden, in denen die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, die im Einklang mit Abkommen der Gemeinschaft auf hoher Ebene in politischen und makroökonomischen Bereichen festgelegt werden.

(8) Die EIB-Finanzierungen sollten mit der Außenpolitik der Gemeinschaft in Einklang stehen und diese unterstützen, auch spezifische regionale Ziele, und zu dem allgemeinen Ziel der Förderung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie zur Einhaltung internationaler Umweltübereinkommen beitragen, bei denen die Gemeinschaft oder ihre Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind. Insbesondere in Bezug auf die Entwicklungsländer sollten die EIB-Finanzierungen die nachhaltige wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Länder, insbesondere der benachteiligsten unter ihnen, ihre reibungslose und schrittweise Integration in die Weltwirtschaft, die Kampagne gegen die Armut, die allgemeine Zielvorgabe der Weiterentwicklung und Konsolidierung der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit, die allgemeine Zielvorgabe der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Übereinstimmung mit den von der Gemeinschaft im Kontext der Vereinten Nationen und anderer zuständiger internationaler Organisationen vereinbarten Zielen fördern. Durch Sicherung der Gesamtkohärenz mit den Maßnahmen der Gemeinschaft sollten die EIB-Finanzierungen die Politik, Programme und Instrumente der Gemeinschaft für Hilfen in den verschiedenen Regionen ergänzen. Außerdem sollten der Umweltschutz und die Energieversorgungssicherheit der Mitgliedstaaten zu den Zielen der EIB-Finanzierungen in allen förderfähigen Regionen gehören. EIB-Finanzierungen sollten in Ländern durchgeführt werden, in denen die entsprechenden Bedingungen erfüllt sind, die im Einklang mit Abkommen der Gemeinschaft auf hoher Ebene in politischen und makroökonomischen Bereichen festgelegt werden.

Begründung

Dieser Änderungsantrag zielt darauf ab, die Darlehenspraktiken der Europäischen Investitionsbank in Übereinstimmung mit den entwicklungspolitischen Auflagen zu bringen, bei denen der Europäische Gerichtshof mit Beschluss vom 6. November 2008 (Rechtssache C-155/07) eine Klarstellung vorgenommen hat.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) In den Beitrittskandidatenländern sollten die EIB-Finanzierungen die Prioritäten der Beitrittspartnerschaften und der europäischen Partnerschaften, der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und der Verhandlungen mit der Gemeinschaft widerspiegeln. In den westlichen Balkanländern sollte weiterhin der Schwerpunkt der Maßnahmen der Gemeinschaft allmählich von der Unterstützung des Wiederaufbaus auf die Heranführungshilfe verlagert werden. Darüber hinaus sollte in diesem Zusammenhang durch die EIB-Tätigkeit – in Zusammenarbeit mit anderen in der jeweiligen Region tätigen internationalen Finanzinstitutionen („IFI“) – gegebenenfalls auch die Förderung des institutionellen Aufbaus angestrebt werden. Im Zeitraum 2007-2013 sollten Finanzierungen zugunsten von Kandidatenländern (Kroatien, Türkei und Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien) verstärkt im Rahmen der Vor-Beitrittsfazilität der EIB vorgenommen werden, die nach und nach auf die potenziellen Kandidatenländer im westlichen Balkanraum ausgedehnt werden sollte, entsprechend der Fortschritte dieser Länder im Beitrittsprozess.

(10) In den Beitrittskandidatenländern sollten die EIB-Finanzierungen die Prioritäten der Beitrittspartnerschaften und der europäischen Partnerschaften, der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen und der Verhandlungen mit der Gemeinschaft widerspiegeln. In den westlichen Balkanländern sollte weiterhin der Schwerpunkt der Maßnahmen der Gemeinschaft allmählich von der Unterstützung des Wiederaufbaus auf die Heranführungshilfe verlagert werden. Darüber hinaus sollte in diesem Zusammenhang durch die EIB-Tätigkeit – in Zusammenarbeit mit anderen in der jeweiligen Region tätigen internationalen Finanzinstitutionen („IFI“) – gegebenenfalls auch die Förderung des institutionellen Aufbaus angestrebt werden. Im Zeitraum 2007-2011 sollten Finanzierungen zugunsten von Kandidatenländern (Kroatien, Türkei und Ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien) verstärkt im Rahmen der Vor-Beitrittsfazilität der EIB vorgenommen werden, die nach und nach auf die potenziellen Kandidatenländer im westlichen Balkanraum ausgedehnt werden sollte, entsprechend der Fortschritte dieser Länder im Beitrittsprozess.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) In den Ländern, in denen das ENPI zur Anwendung kommt, sollte die EIB ihre Tätigkeit zugunsten des Mittelmeerraums – schwerpunktmäßig zur Förderung des Privatsektors – fortsetzen und konsolidieren. In diesem Zusammenhang ist nicht nur die Zusammenarbeit der Partnerländer bei der Förderung der privatwirtschaftlichen Entwicklung und der Strukturreform, insbesondere der Reform des Finanzsektors, vonnöten, sondern sind auch andere Maßnahmen erforderlich, um der EIB ihre Tätigkeit zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, dass sie Anleihen an den örtlichen Märkten auflegen kann. In Osteuropa, dem Südkaukasus und Russland sollte die EIB ihre Tätigkeit in den betreffenden Ländern verstärken, wenn diese geeignete Bedingungen erfüllen, die im Einklang mit Abkommen der Gemeinschaft auf hoher Ebene mit dem jeweiligen Land in politischen und makroökonomischen Bereichen festgelegt werden. Die EIB sollte in dieser Region Projekte von erheblichem Interesse für die Gemeinschaft in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation und Umweltinfrastrukturen finanzieren. Projekte auf den verlängerten großen Achsen der transeuropäischen Netze, solche mit grenzüberschreitenden Auswirkungen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Großprojekte, die durch stärkere Vernetzung zur regionalen Integration beitragen, sollten den Vorrang erhalten. Im Umweltsektor sollte die EIB in Russland jenen Projekten besonderen Vorrang einräumen, die im Rahmen der Umweltpartnerschaft für die Nördliche Dimension durchgeführt werden. Im Energiesektor sind die strategische Energieversorgung und Energieübertragungsprojekte von besonderer Bedeutung. Die EIB sollte ihre Finanzierungen in dieser Region in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung („EBWE“) durchführen, wobei insbesondere die Modalitäten einer Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE zu beachten sind.

(11) In den Ländern, in denen das ENPI zur Anwendung kommt, sollte die EIB ihre Tätigkeit in Bezug auf den Mittelmeerraum – schwerpunktmäßig zur Förderung des Privatsektors – fortsetzen und konsolidieren. In diesem Zusammenhang ist nicht nur die Zusammenarbeit der Partnerländer bei der Förderung der privatwirtschaftlichen Entwicklung und der Strukturreform, insbesondere der Reform des Finanzsektors, vonnöten, sondern sind auch andere Maßnahmen erforderlich, um der EIB ihre Tätigkeit zu erleichtern und insbesondere sicherzustellen, dass sie Anleihen an den örtlichen Märkten auflegen kann. In Osteuropa, dem Südkaukasus und Russland sollte die EIB ihre Tätigkeit in den betreffenden Ländern verstärken, wenn diese geeignete Bedingungen erfüllen, die im Einklang mit Abkommen der Gemeinschaft auf hoher Ebene mit dem jeweiligen Land in politischen und makroökonomischen Bereichen festgelegt werden. Die EIB sollte in dieser Region Projekte von erheblichem Interesse für die Gemeinschaft in den Bereichen Verkehr, Energie, Telekommunikation und Umweltinfrastrukturen finanzieren. Projekte auf den verlängerten großen Achsen der transeuropäischen Netze, solche mit grenzüberschreitenden Auswirkungen für einen oder mehrere Mitgliedstaaten und Großprojekte, die durch stärkere Vernetzung zur regionalen Integration beitragen, sollten den Vorrang erhalten. Im Umweltsektor sollte die EIB in Russland jenen Projekten besonderen Vorrang einräumen, die im Rahmen der Umweltpartnerschaft für die Nördliche Dimension durchgeführt werden. Im Energiesektor sind die strategische Energieversorgung und Energieübertragungsprojekte entsprechend der Zielvorgabe der Gemeinschaftspolitik, die Energiequellen zu diversifizieren, und mit Blick auf die Gewährleistung stabiler und sicherer Ressourcen für die Kunden von besonderer Bedeutung. Die EIB sollte ihre Finanzierungen in dieser Region in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung („EBWE“) durchführen, wobei insbesondere die Modalitäten einer Vereinbarung zwischen der Kommission, der EIB und der EBWE zu beachten sind.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Um die Kohärenz der Gesamthilfe der Gemeinschaft für die betreffenden Regionen zu verbessern, sollte nach Möglichkeiten gesucht werden, EIB-Finanzierungen mit Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt je nach Bedarf in Form von Darlehen, Risikokapital und Zinszuschüssen zu verknüpfen, neben der technischen Hilfe bei Projektvorbereitung, Projektdurchführung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Rahmen von IPA, ENPI, Stabilitätsinstrument und – im Falle Südafrikas – DCI.

(15) Um die Kohärenz der Gesamthilfe der Gemeinschaft für die betreffenden Regionen zu verbessern, sollte nach Möglichkeiten gesucht werden, EIB-Finanzierungen mit Mitteln aus dem Gemeinschaftshaushalt je nach Bedarf in Form von Darlehen, Risikokapital und Zinszuschüssen zu verknüpfen, neben der technischen Hilfe bei Projektvorbereitung, Projektdurchführung und Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen im Rahmen von IPA, ENPI, Stabilitätsinstrument, EIDHR und – im Falle Südafrikas – DCI.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 17

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(17) Die Berichterstattung der EIB und der Kommission über die Finanzierungen der EIB sollte ausgebaut werden. Auf der Grundlage der von der EIB übermittelten Informationen sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich über die Finanzierungen der EIB, die unter diesen Beschluss fallen, Bericht erstatten. Der Bericht sollte insbesondere entsprechend der Politik der Gemeinschaft einen Abschnitt über den erzielten Mehrwert sowie einen Abschnitt über die Zusammenarbeit mit der Kommission, anderen IFI und bilateralen Gebern, einschließlich Kofinanzierungen, enthalten.

(17) Die Berichterstattung und die Weiterleitung von Informationen durch die EIB und die Kommission über die Finanzierungen der EIB sollten ausgebaut werden. Auf der Grundlage der von der EIB übermittelten Informationen sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich über die Finanzierungen der EIB, die unter diesen Beschluss fallen, Bericht erstatten. Der Bericht sollte insbesondere die strategischen Planungsdokumente und entsprechend der Politik der Gemeinschaft einen Abschnitt über den erzielten Mehrwert sowie einen Abschnitt über die Zusammenarbeit mit der Kommission, anderen IFI und bilateralen Gebern, einschließlich Kofinanzierungen, enthalten.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 18

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(18) Die durch diesen Beschluss gewährte Gemeinschaftsgarantie sollte EIB-Finanzierungen abdecken, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden. EIB und Kommission sollten über diesen Beschluss einen Halbzeitbericht erstellen, um eine Bestandsaufnahme der Entwicklungen während der ersten Hälfte dieses Zeitraums vornehmen zu können. Dieser Bericht sollte insbesondere eine externe Evaluierung einbeziehen, deren Spezifikationen in Anhang II enthalten sind.

(18) Die durch diesen Beschluss gewährte Gemeinschaftsgarantie sollte EIB-Finanzierungen abdecken, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. August 2011 unterzeichnet werden. EIB und Kommission sollten über diesen Beschluss einen Halbzeitbericht erstellen, um eine Bestandsaufnahme der Entwicklungen während der ersten Hälfte dieses Zeitraums vornehmen zu können. Dieser Bericht sollte insbesondere eine externe Evaluierung einbeziehen, deren Spezifikationen in Anhang II enthalten sind.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(23) Der Gerichtshof ordnete jedoch an, dass die Wirkungen des Beschlusses 2006/1016/EG hinsichtlich der Finanzierungen durch die EIB aufrechterhalten werden, die bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses binnen zwölf Monaten ab der Verkündung des besagten Urteils auf der geeigneten Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 179 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 181a EG-Vertrag, vorgenommen werden.

(23) Der Gerichtshof ordnete jedoch an, dass die Wirkungen des Beschlusses 2006/1016/EG hinsichtlich der Finanzierungen durch die EIB aufrechterhalten werden, die bis zum Inkrafttreten eines neuen Beschlusses binnen zwölf Monaten ab der Verkündung des besagten Urteils auf der geeigneten Rechtsgrundlage, nämlich Artikel 179 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 181a EG-Vertrag, vorgenommen werden. Dieses Urteil impliziert, dass das Verfahren der Mitentscheidung jetzt auf die Aktivierung des fakultativen Mandats, die Förderfähigkeit von in Anhang I aufgelisteten Ländern und die Aussetzung neuer EU-Finanzierungen in einem spezifischen Land im Falle ernsthafter Besorgnisse über die politische oder wirtschaftliche Lage Anwendung finden wird.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24a) Nichtsdestoweniger sollte die zügige Annahme dieses Beschlusses erreicht werden, wobei gleichzeitig sicherzustellen ist, dass die Vorrechte des Europäischen Parlaments uneingeschränkt geachtet werden; aus diesem Grund sollte die Kommission bis zum 28. Februar 2010 einen Vorschlag für einen neuen Beschluss vorlegen, in dem sie auch die Schlussfolgerungen der Halbzeitüberprüfung berücksichtigt.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24b) In diesem Vorschlag für einen neuen Beschluss sollten u.a. die Frage einer verstärkten Prüfung sämtlicher Haushaltsbeschlüsse und politischen Beschlüsse, die von der EIB und der Kommission im Rahmen des neuen Beschlusses zu fassen sind, durch das Europäische Parlament und den Rat, die Frage der Transparenz des Finanzierungsmechanismus in seiner Gesamtheit und die Frage der Begrenzung der Gemeinschaftsgarantie im Verhältnis zu den ausgezahlten Mitteln geregelt werden.

Änderungsantrag 12

Vorschlag für einen Beschluss

Erwägung 24 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(24c) Die Vorlage eines Vorschlags für einen neuen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates bis zum 28.Februar 2010 ist umso notwendiger, als der vorliegende Beschluss am 31. August 2011 auslaufen wird.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 1 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die Gemeinschaftsgarantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. Dezember 2013 unterzeichnet werden. Für EIB-Finanzierungen, die im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates und des Beschlusses 2008/847/EG des Rates unterzeichnet wurden, gilt die im Rahmen dieses Beschlusses gewährte Garantie fort.

6. Die Gemeinschaftsgarantie deckt EIB-Finanzierungen ab, die zwischen dem 1. Februar 2007 und dem 31. August 2011 unterzeichnet werden. Für EIB-Finanzierungen, die im Rahmen des Beschlusses 2006/1016/EG des Rates und des Beschlusses 2008/847/EG des Rates unterzeichnet wurden, gilt die im Rahmen dieses Beschlusses gewährte Garantie fort.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 30. Juni 2010 einen Halbzeitbericht über die Anwendung dieses Beschlusses, gegebenenfalls mit Änderungsvorschlägen vor, wobei sie sich auf eine externe Evaluierung stützt, deren Spezifikationen in Anhang II dieses Beschlusses enthalten sind.

1. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis spätestens 28. Februar 2010 einen Halbzeitbericht über die Anwendung dieses Beschlusses, gegebenenfalls mit Änderungsvorschlägen vor, wobei sie sich auch auf eine externe Evaluierung stützt, deren Spezifikationen in Anhang II dieses Beschlusses enthalten sind.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für einen Beschluss

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Dieser Beschluss wird am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Dieser Beschluss tritt am dritten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam und läuft am 31. August 2011 aus.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Der vorliegende Vorschlag für einen Beschluss betrifft die Erneuerung der Garantie aus dem Haushaltsplan der Gemeinschaft zugunsten der EIB für Verluste aus Darlehen in Drittländern.

Da der Gerichtshof den bestehenden Beschluss 2006/1016/EG für nichtig erklärt hat und die Wirkungen dieses Beschlusses bis zum 6. November 2009 aufrecht erhalten werden, musste die Kommission einen neuen Vorschlag vorlegen, damit die Gemeinschaftsgarantie weiterhin gilt.

Hintergrund des Urteils des Gerichtshofes

Die Frage der Rechtsgrundlage wurde im Verlauf des Legislativverfahrens (2006/0107(CNS)) zur Annahme des Beschlusses 2006/1016/EG aufgeworfen; seinerzeit stellte das Parlament Artikel 181a des Vertrags als Rechtsgrundlage in Frage.

Es stellte sich heraus, dass eine doppelte Rechtsgrundlage zweckmäßiger gewesen wäre (Artikel 181a in Verbindung mit Artikel 179), da es sich bei zahlreichen der nach Anhang 1 anspruchsberechtigten Länder um Entwicklungsländer gemäß der OECD-Liste handelt. Infolge dessen stellte das Parlament die Wahl der Rechtsgrundlage vor dem Gerichtshof in Frage (Rechtssache C-155/07) und machte geltend, dass im Falle von Entwicklungsländern beide Artikel Anwendung finden sollten.

Am 6. November 2008 verkündete der Gerichtshof folgendes Urteil:

- der bestehende Beschluss 2006/1016/EG wird aufgehoben;

- seine Wirkungen werden für einen Zeitraum von 12 Monaten aufrechterhalten;

- der neue Beschluss sollte auf einer doppelten Rechtsgrundlage – Artikel 179 und 181a – erlassen werden, weshalb ein Verfahren der Mitentscheidung erforderlich ist.

Der neue Vorschlag

Der neue Vorschlag für einen Beschluss weicht in einer begrenzten Zahl von Punkten von dem für nichtig erklärten Beschluss 2006/1016/EG ab; dabei handelt es sich u.a. um Folgendes:

- die Bezugnahme auf eine doppelte Rechtsgrundlage (Artikel 179 und 181a EG-Vertrag), was das Verfahren der Mitentscheidung für die Annahme des gesamten Beschlusses bedingt;

- infolge dessen eine Bezugnahme auf das Europäische Parlament als mitentscheidendes Organ u.a. in Bezug auf die Aktivierung des fakultativen Mandats (Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b)), die Förderfähigkeit von in Anhang 1 aufgeführten und mit „*“ gekennzeichneten Ländern und anderen Ländern, die nicht in Anhang I aufgeführt sind (Artikel 2 Absatz 2), und die Aussetzung einer neuen EIB-Finanzierung in einem spezifischen Land im Falle schwerwiegender Bedenken hinsichtlich der politischen oder wirtschaftlichen Lage (Artikel 2 Absatz 4;

- die Einbeziehung der fünf zentralasiatischen Länder in die Liste der förderfähigen Länder nach Anhang I.

Schnellverfahren („fast-track“) und Übergangsaspekte

Nichtsdestoweniger fehlt im Vorschlag der Kommission ein wichtiges Element.

Der vorliegende Vorschlag sollte im Rahmen eines Schnellverfahrens („fast-track“) behandelt werdenm, und sein Übergangscharakter sollte deutlich zum Ausdruck kommen:

- ein Schnellverfahren („fast-track“)sollte deshalb praktiziert werden, um der Schwierigkeit Rechnung zu tragen, dass aufgrund der Wahlen zum Parlament vor dem 6. November 2009 kein ordnungsgemäßes Mitentscheidungsverfahren stattfinden kann (während des Jahres 2009 wird das Parlament über einen Zeitraum von mehr als vier Monaten nicht in der Lage sein, sich zu Fragen der Rechtsetzung zu äußern);

- der Übergangscharakter ergibt sich daraus, dass die Schlussfolgerungen der Halbzeitüberprüfung der EIB in einem neuen, im Rahmen der Mitentscheidung erlassenen Beschluss berücksichtigt werden müssen.

Aus diesen Gründen möchte Ihr Berichterstatter einen klaren zeitlichen Rahmen für die Abfolge der legislativen Texte festlegen, die die Gewährung der Gemeinschaftsgarantie für externe Darlehen der EIB zum Gegenstand haben, um die Vorrechte des Parlaments gemäß dem Urteil des Gerichtshofes zu bekräftigen:

- die Wirkungen des für nichtig erklärten Beschlusses 2006/1016/EG laufen am 6. November 209 aus;

- der vorliegende Beschluss läuft zu einem bestimmten Zeitpunkt aus, der mit dem Rat festgelegt werden muss;

- der nächste Vorschlag für einen Beschluss, in dem die Schlussfolgerungen der Halbzeitüberprüfung berücksichtigt werden, muss vor dem Ende der Amtszeit der gegenwärtigen Kommission vorgelegt werden; als Termin wird der 28. Februar 2010 vorgeschlagen.

Abschließend möchte der Berichterstatter darauf verweisen, dass das Parlament in den vergangenen Verfahren u.a. bereits seine Sorge über die Kohärenz zwischen diesem Beschluss und der Außenpolitik der EU auf dem Gebiet der Menschenrechte und der Rechtstaatlichkeit in Drittländern, seine Besorgnisse über die fehlende Kontrolle der verschiedenen Haushaltsbeschlüsse und sonstigen Beschlüsse der EIB und der Kommission sowie seine Besorgnisse über die prozentuale Begrenzung der Gemeinschaftsgarantie zum Ausdruck gebracht hat. Er unterstreicht, dass diese Punkte abschließend während des Verfahrens der Mitentscheidung behandelt werden müssen.

VERFAHREN

Titel

Garantieleistung der Gemeinschaft für die Europäische Investitionsbank

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0910 – C6-0025/2009 – 2008/0268(COD)

Datum der Konsultation des EP

14.1.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

3.2.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

3.2.2009

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

INTA

24.2.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Esko Seppänen

20.9.2004

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.2.2009

24.2.2009

 

 

Datum der Annahme

24.2.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

30

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Laima Liucija Andrikienė, Richard James Ashworth, Glenn Bedingfield, Reimer Böge, Costas Botopoulos, Daniel Dăianu, Vasilica Viorica Dăncilă, James Elles, Vicente Miguel Garcés Ramón, Salvador Garriga Polledo, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Anne E. Jensen, Wiesław Stefan Kuc, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Mario Mauro, Alexandru Nazare, Gérard Onesta, Esko Seppänen, Theodor Dumitru Stolojan, László Surján, Ralf Walter

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Marusya Ivanova Lyubcheva, Paul Rübig, Margarita Starkevičiūtė, Peter Šťastný

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Juan Fraile Cantón, Manolis Mavrommatis

Datum der Einreichung

26.2.2009