BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

6.3.2009 - (KOM(2008)0459 – C6‑0311/2008 – 2008/0150(CNS)) - *

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Zsolt László Becsey

Verfahren : 2008/0150(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0121/2009
Eingereichte Texte :
A6-0121/2009
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/79/EWG, der Richtlinie 92/80/EWG und der Richtlinie 95/59/EG über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

(KOM(2008)0459 – C6‑0311/2008 – 2008/0150(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0459),

–   gestützt auf Artikel 93 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0311/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0121/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes und zur gleichzeitigen Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus gemäß Artikel 152 des EG-Vertrags und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft dem WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums beigetreten ist, sind in diesem Bereich verschiedene Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen sollen der derzeitigen Situationen für die einzelnen Tabakwaren Rechnung tragen.

(2) Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Binnenmarktes und zur gleichzeitigen Gewährleistung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus gemäß Artikel 152 des EG-Vertrags und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Europäische Gemeinschaft dem WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakkonsums beigetreten ist, sind in diesem Bereich verschiedene Änderungen vorzunehmen. Diese Änderungen sollen gegebenenfalls dem Rauchverbot und der derzeitigen Situation für die einzelnen Tabakwaren Rechnung tragen sowie das Tabakwerbeverbot und die Durchführung von Aufklärungskampagnen ergänzen. Ferner soll der Notwendigkeit, den organisierten Schmuggel aus Drittländern und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen, und der Errichtung und Erweiterung des Schengen-Raums Rechnung getragen werden.

Begründung

Es ist übertrieben zu behaupten, die Besteuerung übe einen starken Einfluss auf den Rückgang des Rauchens aus. Andere Faktoren wie Aufklärung, Verbot oder Veränderung der sozialen Gewohnheiten können sich ebenfalls erheblich hierauf auswirken.

Niedrige Preise in Nachbarländern, die an die neuen Mitgliedstaaten angrenzen, erfordern moderate Preiserhöhungen, da sie sich auf den Binnenmarkt auswirken, wenn sie eine Mindesthöhe übersteigen. Das reibungslose Funktionieren des Schengen-Raums sollte nicht durch Polizei- und Zollkontrollen in Grenzregionen beeinträchtigt werden, die nur dem Schutz des nationalen Interesses auf Kosten des privaten Konsums dienen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Was Zigaretten anbetrifft, sind die Regelungen zu vereinfachen, um für Hersteller ein neutrales Wettbewerbsumfeld zu schaffen, die Aufteilung der Tabakmärkte abzubauen und die gesundheitspolitischen Ziele hervorzuheben. Zu diesem Zweck soll das Konzept der gängigsten Preisklasse ersetzt werden; die preisbezogene Mindestbesteuerung soll an den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis anknüpfen und der Mindeststeuerbetrag soll für alle Zigaretten gelten. Aus ähnlichen Gründen soll der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis auch als Bezugsgröße für die Ermittlung des Anteils der spezifischen Verbrauchsteuer an der gesamten Steuerbelastung dienen.

(3) Was Zigaretten anbetrifft, sind die Regelungen zu vereinfachen, um für Hersteller ein neutrales Wettbewerbsumfeld zu schaffen, die Aufteilung der Tabakmärkte abzubauen, die Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten, der Tabakerzeuger und der Tabakindustrie in der EU sicherzustellen, die gesundheitspolitischen Ziele hervorzuheben und makroökonomischen Zielen wie der Eindämmung der Inflation angesichts der Erweiterung der Eurozone und der Preiskonvergenz Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck soll die Mindestverbrauchsteuer für alle Tabakwaren in allen Mitgliedstaaten ab 1. Januar 2012 ausschließlich als spezifischer Anteil ausgedrückt werden, der je Tabakeinheit erhoben wird. Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis soll ausschließlich als Bezugsgröße für die Ermittlung des Anteils der spezifischen Verbrauchsteuer an der gesamten Steuerbelastung dienen. Mitgliedstaaten mit hoher Verbrauchsteuer auf Tabakwaren sollten in Bezug auf Steuererhöhungen eine Politik der Mäßigung verfolgen und die Bedeutung der Annäherung der Steuersätze berücksichtigen.

Begründung

Die Übergangszeit nach dem Beitritt der so genannten neuen Mitgliedstaaten und somit auch die Möglichkeit einer diskriminierenden Praxis seitens der so genannten alten Mitgliedstaaten bei der grenzüberschreitenden Verbringung von Tabakwaren für private Zwecke müssen abgeschafft werden. Bei einer starken Erhöhung der Verbrauchsteuer und damit der legalen Verbraucherpreise in diesen Mitgliedstaaten werden Erzeugung und Lieferung von Rohtabak aus der EU in ihre Nachbarstaaten verlagert.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Was Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten anbetrifft, sind die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an die Verbrauchsteuern so auszudrücken, dass eine vergleichbare Wirkung erzielt wird wie bei den Zigaretten. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass die nationale Besteuerung sowohl einem Minimum entspricht, das als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises ausgedrückt wird, als auch einem Minimum, das als fester Betrag ausgedrückt wird.

(5) Was Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten anbetrifft, sind die gemeinschaftlichen Mindestanforderungen an die Verbrauchsteuern so auszudrücken, dass eine vergleichbare Wirkung erzielt wird wie bei den Zigaretten. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass die nationale Besteuerung einem Minimum entspricht, das als fester Betrag ausgedrückt wird, der ab 1. Januar 2012 je Tabakeinheit erhoben wird.

Begründung

Sowohl bei Zigaretten als auch bei Feinschnitttabak macht die Änderung der Höhe der in Euro ausgedrückten Mindestverbrauchsteuer die Festsetzung eines als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises ausgedrückten Mindeststeuerbetrags überflüssig.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Eine stärkere Annäherung würde außerdem dazu beitragen, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Die Höhe der Steuern ist ein wichtiger Faktor für den Preis von Tabakwaren, und dieser hat wiederum Auswirkungen auf die Rauchgewohnheiten der Verbraucher. Betrug und Schmuggel unterlaufen steuerlich bedingte Preisniveaus von Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und gefährden somit das Ziel der Eindämmung des Tabakkonsums.

(7) Eine stärkere Annäherung würde außerdem dazu beitragen, ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Betrug und Schmuggel unterlaufen steuerlich bedingte Preisniveaus von Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten und gefährden somit das Ziel der Eindämmung des Tabakkonsums.

Begründung

Siehe Änderungsantrag 1.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Um eine stärkere Annäherung zu erzielen und den Konsum einzudämmen, sind die gemeinschaftlichen Mindestbesteuerungssätze für Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten anzuheben.

(8) Um eine stärkere Annäherung zu erzielen und den Konsum einzudämmen, sind die gemeinschaftlichen Mindestbesteuerungssätze für Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten maßvoll anzuheben.

Begründung

Sowohl bei Zigaretten als auch bei Feinschnitttabak macht die Änderung der Höhe der in Euro ausgedrückten Mindestverbrauchsteuer die Festsetzung eines als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises ausgedrückten Mindeststeuerbetrags überflüssig.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung ist die Definition von Zigaretten, Zigarren, Zigarillos und anderem Rauchtabak jeweils dahingehend anzupassen, dass Tabakstränge, die anhand ihrer Länge als zwei Zigaretten oder mehr gelten können, verbrauchsteuerrechtlich als zwei Zigaretten oder mehr behandelt werden; dass eine bestimmte Art von Zigarren, die in vielerlei Hinsicht einer Zigarette ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Zigarette behandelt wird; und dass Rauchtabak, der in vielerlei Hinsicht Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Feinschnitttabak behandelt wird.

(10) Im Interesse einer einheitlichen und gerechten Besteuerung ist die Definition von Zigaretten und anderem Rauchtabak jeweils dahingehend anzupassen, dass Tabakstränge, die anhand ihrer Länge als zwei Zigaretten oder mehr gelten können, verbrauchsteuerrechtlich als zwei Zigaretten oder mehr behandelt werden; und dass Rauchtabak, der in vielerlei Hinsicht Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten ähnelt, verbrauchsteuerrechtlich als Feinschnitttabak behandelt wird.

Begründung

Die Kategorisierung sollte auf dem tatsächlichen Inhalt des Tabakerzeugnisses basieren und nicht auf seinem Aussehen oder der Art der Herstellung.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/79/EWG

Artikel 2 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-Verbrauchsteuer) auf Zigaretten mindestens 57 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der verkauften Zigaretten entspricht. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 64 EUR je 1 000 Zigaretten.

(1) Bis zum 1. Januar 2012 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbrauchsteuer für alle Arten von Zigaretten mindestens 64 EUR je 1 000 Zigaretten beträgt.

Jedoch sind Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 101 EUR je 1 000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, an die im ersten Unterabsatz festgelegte Mindestbesteuerung von 57 % nicht gebunden.

 

Begründung

Im Binnenmarkt sollte die Mindestbesteuerung für jede Tabakeinheit ausschließlich als fester Betrag angegeben werden. (Siehe Änderungsantrag 3)

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/79/EWG

Artikel 2 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Ab 1. Januar 2014 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbrauchsteuer (spezifische Verbrauchsteuer und Ad-Valorem-Verbrauchsteuer) auf Zigaretten mindestens 63 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der verkauften Zigaretten entspricht. Diese Verbrauchsteuer beträgt unabhängig vom gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis mindestens 90 EUR je 1 000 Zigaretten.

(2) Ab 1. Januar 2014 stellen alle Mitgliedstaaten sicher, dass die Verbrauchsteuer auf alle Kategorien von Zigaretten mindestens 75 EUR je 1 000 Zigaretten oder um 8 EUR mehr gegenüber der Besteuerung vom 1. Januar 2010 beträgt.

Jedoch sind Mitgliedstaaten, die Verbrauchsteuern von mindestens 122 EUR je 1 000 Zigaretten auf der Grundlage des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises erheben, an die im ersten Unterabsatz festgelegte Mindestbesteuerung von 63% nicht gebunden.

 

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/79/EWG

Artikel 2 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. Januar unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.

(3) Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. März unter Bezugnahme auf das Jahr n‑1 auf der Grundlage der auf den Markt gebrachten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.

Begründung

Der Termin 1. Januar ist zu früh, um den gewichteten durchschnittlichen Preis für das Vorjahr (von Januar bis Dezember) zu bestimmen, da zur Ermittlung dieser Werte eine bestimmte Zeit erforderlich ist. Daher wird der 1. März als alljährlicher Stichtag empfohlen, damit die Mitgliedstaaten zwei Monate lang Zeit haben, die Marktdaten zu erheben.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/79/EWG

Artikel 2 – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um die in Absatz 2 genannten Anforderungen zu den in Absatz 2 und 4 festgelegten Zeitpunkten einzuhalten.

(5) Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise erhöht, um die in Absatz 1 genannten Anforderungen bis zum 1. Januar 2012 einzuhalten.

 

In Mitgliedstaaten, in denen die für eine Kleinverkaufspreiskategorie am 1. Januar 2009 geltende Verbrauchsteuer höher als 64 EUR je 1 000 Zigaretten ist, wird die Höhe der Verbrauchsteuer nicht gesenkt.

Begründung

Die Einführung dieser Maßnahmen ist notwendig, um Missbrauch nach der Abschaffung des als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises ausgedrückten Mindestverbrauchersatzes und einer maßvolleren Erhöhung des Mindestverbrauchsteuersatzes zu vermeiden und darüber hinaus einer Vergrößerung der Preisunterschiede zwischen benachbarten Mitgliedstaaten vorzubeugen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 1

Richtlinie 92/79/EWG

Artikel 2 – Absatz 6 - Unterabsatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Die Kommission berechnet und veröffentlicht bei dieser Gelegenheit zur Information die in Euro oder einer anderen Landeswährung ausgedrückten europäischen Mindestpreise für Zigaretten unter Einbeziehung der Verbrauchsteuersätze und der geltenden MwSt auf der Grundlage einer theoretischen Zigarettenpackung mit einem Wert von 0 EUR vor Steuern.

Begründung

Im Interesse der Transparenz gegenüber den Öffentlichkeit, den Wirtschaftsteilnehmern und den Mitgliedstaaten ist es wichtig, den europäischen Mindeststeuerbetrag auf Zigaretten einfach und präzise offiziell zu veröffentlichen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Richtlinie 92/79/EWG

Artikel 2 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 2a erhält folgende Fassung:

entfällt

„Artikel 2a

 

(1) Sinkt die Verbrauchsteuer in Folge einer Änderung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises der Zigaretten in einem Mitgliedstaat unter das in Artikel 2 Absätze 1 und 2 festgesetzte Niveau, so kann der betreffende Mitgliedstaat die Anpassung der Verbrauchsteuer bis zum 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres verschieben.

 

(2) Erhöht ein Mitgliedstaat den Mehrwertsteuersatz, der auf Zigaretten Anwendung findet, so kann er die Verbrauchsteuer bis zur Höhe des Betrags senken, der, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, dem ebenfalls als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises ausgedrückten Betrag der Erhöhung des Mehrwertsteuersatzes entspricht, auch wenn dadurch die Verbrauchsteuer unter das in Artikel 2 Absätze 1 und 2 festgesetzte Niveau, ausgedrückt als Prozentsatz des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises, sinkt.

 

Jedoch muss der Mitgliedstaat diese Verbrauchsteuer spätestens am 1. Januar des zweiten auf das Jahr der Senkung folgenden Jahres wieder mindestens auf dieses Niveau anheben.“

 

Begründung

Zeitplan für die Aktualisierung des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises siehe Änderungsantrag 7.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Richtlinie 92/80/EWG

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsätze 8 und 9

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„Ab dem 1. Januar 2010 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten von mindestens 38 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern und von mindestens 43 EUR je kg an.

Ab dem 1. Januar 2014 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an, die mindestens 50 EUR je kg beträgt oder um 6 % über dem Niveau vom 1. Januar 2012 liegt.

Ab dem 1. Januar 2014 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten von mindestens 42 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern und von mindestens 60 EUR je kg an.

Ab dem 1. Januar 2012 wenden die Mitgliedstaaten eine Verbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an, die mindestens 43 EUR je kg beträgt oder um 20 % über dem Niveau vom 1. Januar 2010 liegt.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 1

Richtlinie 92/80/EWG

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsätze 10 und 11

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise angehoben, damit die neue in Unterabsatz 9 genannte Mindestbesteuerung bis zum 1. Januar 2014 erreicht wird.

Die Verbrauchsteuer wird von den Mitgliedstaaten schrittweise angehoben, damit diese neue Mindestbesteuerung erreicht wird.

Ab 1. Januar 2010 beträgt die als Prozentsatz oder in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte Verbrauchsteuer mindestens:

Ab 1. Januar 2012 beträgt die in Form eines bestimmten Betrags je kg oder je Stückzahl ausgedrückte Verbrauchsteuer mindestens:

a) für Zigarren und Zigarillos: 5 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 12 EUR je 1 000 Stück oder je kg;

a) für Zigarren oder Zigarillos: 12 EUR je 1 000 Stück oder je kg;

b) für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten: 20 % des Kleinverkaufspreises einschließlich sämtlicher Steuern oder 22 EUR je kg.“

b) für anderen Rauchtabak als Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten: 22 EUR je kg.“

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 4 a (neu)

Richtlinie 95/59/EG

Artikel 9 – Absatz 1 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Unterabsatz 2 steht jedoch der Anwendung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über die Preisüberwachung, die Einhaltung der vorgeschriebenen Preise oder die Umsetzung geeigneter Schwellenpreismaßnahmen durch die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats im Rahmen der Gesundheitspolitik dieses Mitgliedstaats, die für alle Tabakwaren gelten und insbesondere Jugendliche vom Tabakkonsum abschrecken sollen, nicht entgegen, sofern diese Vorschriften mit der Gemeinschaftsregelung vereinbar sind.

Begründung

Ziel dieser Abänderung ist es, die Richtlinie 95/59/EG an die in der Empfehlung 2003/54/EG des Rates dargelegten Maßnahmen zur Prävention des Rauchens anzupassen, um den Tabakkonsum einzudämmen.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 5

Richtlinie 95/59/EG

Artikel 16 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Der spezifische Anteil der Verbrauchsteuer darf weder niedriger als 10 % noch höher als 75 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:

(1) Der spezifische Anteil der Verbrauchsteuer darf ab 1. Januar 2012 weder niedriger als 10 % noch höher als 55 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:

a) der spezifischen Verbrauchsteuer,

a) der spezifischen Verbrauchsteuer,

b) der proportionalen Verbrauchsteuer und der Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

b) der proportionalen Verbrauchsteuer und der Umsatzsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. Januar unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.

Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. März unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.

 

1a. Der spezifische Anteil der Verbrauchsteuer darf ab 1. Januar 2014 weder niedriger als 10 % noch höher als 60 % der Gesamtsteuerlast sein, die sich zusammensetzt aus:

 

(a) der spezifischen Verbrauchsteuer; und

 

(b) der proportionalen Verbrauchsteuer und der Mehrwertsteuer auf den gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreis.

 

Der gewichtete durchschnittliche Kleinverkaufspreis wird alljährlich am 1. März unter Bezugnahme auf das Jahr n-1 auf der Grundlage der in den freien Verkehr übergeführten Gesamtmenge und der Preise einschließlich aller Steuern festgesetzt.

Begründung

Durch die Festsetzung eines Mindest- und Höchstsatzes des spezifischen Anteils der Verbrauchsteuer auf 10% bzw. 55% der Gesamtsteuerlast lassen sich zwei Ziele erreichen: 1. eine maßvolle Konvergenz der Verbrauchsteuerstruktur und 2. die Beibehaltung einer aus zwei Komponenten bestehenden Verbrauchsteuer in allen Mitgliedstaaten und die Vermeidung einer Veränderung der Wettbewerbssituation zwischen den Zigarettenproduzenten.

BEGRÜNDUNG

Zusammenfassung des Kommissionsvorschlags

Der Kommissionsvorschlag beinhaltet eine Änderung der geltenden EU-Rechtsvorschriften über Verbrauchsteuern für Tabak. Der Richtlinienentwurf sieht eine schrittweise Erhöhung der Mindestverbrauchsteuersätze der EU für Zigaretten und Feinschnitttabak bis 2014 vor. Ferner werden die Begriffbestimmungen für einige Arten von Tabakwaren aktualisiert. Nach Auffassung der Kommission werden durch diesen Vorschlag die Unterschiede zwischen den Verbrauchsteuersätzen der Mitgliedstaaten für Tabak verringert. Ferner soll damit dem Tabakschmuggel innerhalb der EU entgegengewirkt werden. Die Kommission erwartet zudem, dass sich der Tabakkonsum durch ihren Vorschlag in den kommenden 5 Jahren um 10 % verringert.

Kurz zusammengefasst schlägt die Kommission vor,

-    die gängigste Preisklasse als Bezugsgröße für die EU-Mindestanforderungen für Verbrauchsteuern und zur Ermittlung des Anteils der spezifischen Verbrauchsteuer an der gesamten Steuerbelastung abzuschaffen. Nach Ansicht der Kommission ist die gängigste Preisklasse als Bezugsgröße für Mindestsätze nicht mit den Zielen des Binnenmarkts vereinbar, da sie eine Aufteilung der Tabakmärkte der Mitgliedstaaten mit sich bringt.

-    die Mindestbesteuerung für Zigaretten im Hinblick auf die Ziele des Binnenmarkts und die gesundheitspolitischen Ziele schrittweise zu erhöhen;

-    den Mitgliedstaaten bei der Anwendung spezifischer Verbrauchsteuern und der Erhebung einer Mindestverbrauchsteuer auf Zigaretten mehr Spielraum einzuräumen. Um die Situation zu vermeiden, dass in einem Mitgliedstaat ausschließlich spezifische Verbrauchsteuern und in einem anderen benachbarten Mitgliedstaat nach dem Wert berechnete Verbrauchsteuern erhoben werden, was einen Zufluss der teuren Marken aus dem ersten in den zweiten und einen Zufluss der billigeren Marken aus dem zweiten in den ersten Mitgliedstaat auslösen würde, ist eine gewisse Einheitlichkeit der Verbrauchsteuerstrukturen nach Auffassung der Kommission nach wie vor wünschenswert. Daher wird vorgeschlagen, die Spanne von 5 % - 55 % der gesamten Steuerbelastung auf 10 % - 75 % auszuweiten.

-    die Mindestsätze für Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an den Mindestsatz für Zigaretten anzugleichen;

-    die Mindestbesteuerung anderer Tabakwaren als Zigaretten und Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten an die Inflationsrate anzupassen. Die Kommission veranschlagt die Inflationsrate mit ca. 2 % jährlich bzw. 8 % im Gesamtzeitraum. Wird dieser Prozentsatz auf die Mindestbeträge für die spezifische Verbrauchsteuer angewandt und auf die nächste Einheit aufgerundet, ergeben sich Beträge von 12 EUR für Zigarren und Zigarillos und 22 EUR für anderen Rauchtabak.

- die geltenden Begriffsbestimmungen für Zigaretten, Zigarren und Rauchtabak zu ändern.

Bewertung und Empfehlungen des Berichterstatters

Auch wenn der Berichterstatter die Notwendigkeit anerkannt, legitime gesundheitspolitische Ziele in allen Tätigkeitsbereichen der EU zu verfolgen, möchte er unterstreichen, dass es wichtig ist, beim Erlass von Rechtsvorschriften im Bereich der Verbrauchsteuern andere ebenso legitime Ziele der Union zu berücksichtigen. Eine Änderung der EU-Rechtsvorschriften in diesem Bereich muss der Situation bei den einzelnen Tabakwaren Rechnung tragen. Ferner sollten das Tabakwerbeverbot und die Durchführung von Aufklärungskampagnen dadurch ergänzt werden. Berücksichtigt werden sollten auch die Notwendigkeit, den Schmuggel aus Drittländern und die organisierte Kriminalität zu bekämpfen, die Erweiterung des Schengen-Raums und die Notwendigkeit einer Erweiterung der Eurozone.

Was Zigaretten betrifft, so teilt der Berichterstatter die Auffassung der Kommission, dass die Regelungen vereinfacht werden sollten. Der Berichterstatter schlägt daher eine erhebliche Vereinfachung der Verbrauchsteuerstruktur vor, um folgende Ziele zu erreichen:

- Schaffung neutraler Wettbewerbsbedingungen für die Hersteller

- Verringerung der Aufteilung der Tabakmärkte

- Sicherstellung der Gleichbehandlung aller Mitgliedstaaten

- Unterstreichung gesundheitspolitischer Ziele und

- nicht zuletzt Verfolgung makroökonomischer Ziele, insbesondere was die Eindämmung der Inflation betrifft.

Ferner sollten bei der Festsetzung der Mindestanforderungen für die Verbrauchsteuern die Interessen der Tabakbauern und der Tabakindustrie der EU berücksichtigt werden.

Zu diesem Zweck sollte die Mindestbesteuerung für alle Tabakwaren und für alle Mitgliedstaaten nur als spezifischer Anteil ausgedrückt werden, der auf jede Wareneinheit ab 1. Januar 2014 erhoben wird. Ab diesem Termin sollten daher die als Prozentsatz des Kleinverkaufspreises ausgedrückten Mindestanforderungen für die Verbrauchsteuer abgeschafft werden. Es soll dann nur noch eine Mindestverbrauchsteuer für alle Tabakwaren und für alle Mitgliedstaaten gelten.

Was Zigaretten betrifft, so ist es Mitgliedstaaten, in denen die am 1. Januar 2009 für eine Kleinverkaufspreiskategorie geltende Verbrauchsteuer höher als 64 EUR ist, nicht gestattet, dieses Verbrauchsteuer zu senken. Um den Preisanstieg in Hochsteuerländern einzudämmen und die Preisannäherung zu fördern, schlägt der Berichterstatter vor, dass die Verbrauchsteuer weiterhin zwei Komponenten umfassen sollte, wobei der Ad-valorem-Anteil 55 % des Kleinverkaufpreises nicht übersteigen sollte. Aus dem gleichen Grund darf die Mindestverbrauchsteuer (sofern es eine solche gibt) 100 % des gewichteten durchschnittlichen Kleinverkaufspreises nicht übersteigen.

Es folgt eine Zusammenfassung der Vorschläge des Berichterstatters für die Mindestverbrauchsteuern, die ab 1. Januar 2014 für alle Tabakwaren derselben Produktkategorie und für alle Mitgliedstaaten gelten sollen:

Zigaretten

64 EUR je 1 000 Zigaretten

Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten

43 EUR je kg oder 12 % über dem am 1. Januar 2010 geltenden Niveau.

Ab 1. Januar 2010:

Zigarren oder Zigarillos

12 EUR je 1 000 Stück oder je kg, aber bis zum 1. Januar 2014 höchstens 130 % des am 1. Januar 2010 geltenden nationalen Satzes.

Rauchtabak mit Ausnahme von Feinschnitttabak für selbstgedrehte Zigaretten

22 EUR je kg

Ferner schlägt der Berichterstatter vor, der Änderung der Definition von Zigarren und Zigarillos nicht zuzustimmen, da er nicht davon überzeugt ist, dass die Besteuerung eines Tabakerzeugnisses auf der äußeren sichtbaren Erscheinungsform und nicht auf seiner tatsächlichen Zusammensetzung basieren sollte.

VERFAHREN

Titel

Struktur und Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0459 – C6-0311/2008 – 2008/0150(CNS)

Datum der Konsultation des EP

11.9.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

23.9.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

23.9.2008

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

ENVI

10.9.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Zsolt László Becsey

24.9.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

5.11.2008

2.12.2008

20.1.2009

 

Datum der Annahme

2.3.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

16

2

9

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Mariela Velichkova Baeva, Paolo Bartolozzi, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Manuel António dos Santos, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Gunnar Hökmark, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Gay Mitchell, Sirpa Pietikäinen, John Purvis, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Margarita Starkevičiūtė

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Mia De Vits, Harald Ettl, Werner Langen, Klaus-Heiner Lehne, Gianni Pittella

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Françoise Castex, Hans-Peter Mayer

Datum der Einreichung

6.3.2009