BERICHT über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

6.3.2009 - (15523/2008 – KOM(2008)0685 – C6‑0028/2009 – 2008/0202(CNS)) - *

Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatter: Béla Glattfelder

Verfahren : 2008/0202(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0122/2009
Eingereichte Texte :
A6-0122/2009
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(15523/2008 – KOM(2008)0685 – C6‑0028/2009 – 2008/0202(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0685)[1],

–   in Kenntnis des Entwurfs des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(15523/2008),

–   gestützt auf Artikel 37, Artikel 133 und Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe b des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0028/2009),

–   gestützt auf Artikel 51 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für internationalen Handel (A6‑0122/2009),

1.  stimmt dem Abschluss des Abkommens zu;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu übermitteln.

  • [1]  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

BEGRÜNDUNG

In diesem Bericht wird der Beschluss des Rates über die Unterzeichnung – im Namen der Gemeinschaft – und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Änderung des Anhangs 11 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen befürwortet.

Das derzeitige Abkommen

Die Handelsbeziehungen zwischen der Europäischen Union und der Schweiz werden durch ein Paket aus sieben sektorspezifischen Handelsabkommen geregelt, die am 21. Juni 1999 unterzeichnet und Anfang 2002 ratifiziert wurden und am 1. Juni 2002 in Kraft traten.

Das Landwirtschaftsabkommen gestattete in bestimmten landwirtschaftlichen Sektoren eine partielle Liberalisierung durch beide Vertragsparteien, während für Getreide, Milch und Fleisch Beschränkungen beibehalten wurden. Es sah darüber hinaus den Abbau nichttarifärer Handelshemmnisse (z. B. Produktvorschriften und Zulassungsvoraussetzungen) durch die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit der Vorschriften vor. Die erforderlichen Schritte wurden in die Wege geleitet, um Abkommen dieser Art auch für Erzeugnisse wie Wein und Spirituosen, biologische landwirtschaftliche Erzeugnisse, Pflanzen und Saatgut auszuarbeiten.

Inhalt des Anhangs 11 des derzeitigen Abkommens

Im letzten Anhang des Abkommens (Anhang 11) ging es um veterinärhygienische, veterinärmedizinische und tierzüchterische Maßnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen. Seit 2002 sind Fortschritte erzielt worden. Die Gleichwertigkeit der Vorschriften im Bereich der Hygiene für alle Lebensmittel tierischen Ursprungs wurde Ende 2006 anerkannt, wobei sich die Gleichwertigkeit auf Milch und Milcherzeugnisse und die Bekämpfung von Tierseuchen bezog. Lebensmittel tierischen Ursprungs, beispielsweise Käse, Fleischspezialitäten, Eier und Honig, durften daher ohne Genusstauglichkeitsbescheinigung nicht ausgeführt werden.

Mit dem neuen Abkommen wird Anhang 11 geändert, um den vorgenommenen Änderungen Rechnung zu tragen. Was die veterinärhygienischen Maßnahmen betrifft, so basiert das Abkommen auf dem Grundsatz der Anerkennung, dass – bezogen auf die Tiergesundheit – die „Rechtsvorschriften … im Wesentlichen übereinstimmen und zu denselben Ergebnissen führen“. Dies betrifft den Handel mit lebenden Tieren, Sperma, Eizellen, Embryos und anderen Produkten tierischen Ursprungs. Es basiert darüber hinaus auf den für den innergemeinschaftlichen Handel anzuwendenden Vorschriften. Die Konvergenz der Gesetze der Schweiz und der EU in diesem Bereich wird dazu führen, dass doppelte Kontrollen wegfallen können.

Hinsichtlich der veterinärmedizinischen Maßnahmen beruht das Abkommen auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit mit der Zielsetzung, den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs zu vereinfachen. Für lebende Tiere sowie Sperma, Eizellen und Embryos, die zwischen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz gehandelt werden, ist nur eine Tiergesundheitsbescheinigung für den innergemeinschaftlichen Handel erforderlich. Für Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind nur die Handelspapiere erforderlich, die auch für den Handel zwischen EU-Mitgliedstaaten verlangt werden. Für beides wird an den EU-Grenzen ein vereinfachtes veterinärmedizinisches Kontrollverfahren für lebende Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs angewandt.

Der Vorschlag umfasst überdies Änderungen an Anhang 11 gemäß bestimmten Korrekturen, die der Gemischte Veterinärausschuss an den Anlagen des Anhangs vorgenommen hat, da er nicht über die Befugnisse verfügt, Anhang 11 selbst zu ändern.

Zustimmung zu dem Abkommen zur Änderung des Anhangs 11

Das Abkommen stellt einen positiven Schritt zur Vereinfachung der Bedingungen für den Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen dar. Mit einer weiteren Änderung von Anhang 11 ergreifen beide Partner zusätzliche Maßnahmen zur Sicherstellung eines reibungslosen und nachhaltigen Austauschs landwirtschaftlicher Erzeugnisse. In der Tat ist festzuhalten, dass es aufgrund der schrittweisen Übernahme des EU-Besitzstands an Rechtsvorschriften in Sachen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und angesichts der Anwendung gemeinsamer Verfahren bei der Einfuhrkontrolle durch beide Seiten nicht sinnvoll ist, den Austausch dieser Erzeugnisse fortwährend mit zusätzlichen Auflagen zu versehen.

Der Berichterstatter befürwortet dieses Abkommen und möchte die Gelegenheit nutzen, um die Vorteile und die Herausforderungen zu betonen, die der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der EU und der Schweiz mit sich bringt. In diesem Bereich des Handels steht die Schweiz für die EU nunmehr an 7. Stelle bei den Einfuhren und ist für sie zugleich das drittwichtigste Exportland. Die Schweiz spielt eine wichtige Rolle bei der Versorgung des Gemeinsamen Marktes mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Ein Schritt hin zu mehr Marktintegration in der Landwirtschaft zwischen der EU und der Schweiz wäre sehr zu begrüßen.

Zukünftige bilaterale Abkommen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Dennoch werden weitere zahlreiche Verhandlungen nötig sein, damit die EU-Landwirte Zugang zu dem sehr bedeutenden Schweizer Markt erhalten. Trotz beträchtlicher Anstrengungen ist der Schweizer Markt nach wie vor einer der am meisten geschützten Märkte der Welt, was Erzeuger in der EU daran hindert, sich dort zu gleichberechtigten Bedingungen am Wettbewerb zu beteiligen.

Vor kurzem hat die GD Landwirtschaft der Europäischen Kommission Verhandlungen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement aufgenommen, deren Ziel die vollständige Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zwischen der EU und der Schweiz ist. Bei diesen Gesprächen wird es auch um nichttarifäre Handelshemmnisse wie Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit oder Standards im Bereich Tier- und Pflanzengesundheit gehen. Die Europäische Kommission wird dabei durch die GD Gesundheit und Verbraucherschutz vertreten.

Insofern erscheint ein Freihandelsabkommen für die Erzeuger in der EU als eine sehr positive Perspektive. Derzeit liegt das Preisniveau in der Schweiz etwa 30 % höher als in der EU. Daher würde ein Freihandelsabkommen die EU in die Lage versetzen, ihren Marktanteil in der Schweiz zu vergrößern. Die EU ist bereits heute ein wichtiger Getreidelieferant für die Schweiz. Zusätzliche Erträge wären bei Milchprodukten, Obst und Gemüse sowie Wein und Spirituosen möglich. Beim Fleischhandel sind die EU-Produzenten einem starken Wettbewerb von Seiten anderer Länder ausgesetzt, insbesondere Brasiliens.

Im Bereich der nichttarifären Handelshemmnisse, vor allem bei den Regeln für Tiergesundheit und Vermarktung, ist eine Anpassung an die in der EU geltenden Vorschriften erforderlich. Es wäre ein sehr guter Verhandlungserfolg, wenn eine Verpflichtung seitens der Schweiz erreicht werden könnte, künftige EU-Verordnungen zu übernehmen, möglicherweise nach einer entsprechenden Konsultation.

Der Berichterstatter schätzt die Bemühungen um eine weitere Integration beider Märkte recht positiv ein. Ein Abkommen würde dazu beitragen, die Produktivität des Agrarsektors beider Partner zu verbessern und die Lebensmittelpreise für den Bürger auf ein faires und relativ stabiles Preisniveau zu bringen.

Dennoch sollten beide Vertragsparteien ihre Gespräche über eine vollständige Liberalisierung des Handels sehr umsichtig führen. Da der Umfang des bilateralen Handels eine beträchtliche Größenordnung aufweist, könnte die Abschaffung der Beschränkungen mit spürbaren Auswirkungen verbunden sein, besonders für die Landwirtschaft der an die Schweiz angrenzenden EU-Mitgliedstaaten und für die Schweizer Landwirte.

Die Schweizer Seite hat diese Verhandlungen initiiert und betrachtet das Freihandelsabkommen als eine logische Folge der Reformen, die derzeit im Agrarsektor vorgenommen werden und zum Ziel haben, die Landwirtschaft auf dem internationalen Markt wettbewerbsfähiger zu machen. Auch wenn der drastische Preisanstieg im Lebensmittelbereich den Schweizer Erzeugern durch die Verbesserung ihrer Wettbewerbsfähigkeit Exportchancen eröffnet hat, so kann strukturell gesehen nur die Öffnung gegenüber der ausländischen Konkurrenz eine Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit gewährleisten.

Mit der Öffnung gegenüber der EU würden die Erzeugerkosten für die Schweizer Landwirte und die Verarbeitungsindustrie sinken, und es verbesserte sich der Zugang zu den Märkten der EU. Es könnte aber auch sein, dass die Schweizer Unternehmen der Nahrungsmittel- und Ernährungswirtschaft stärker davon profitieren würden als die Landwirte, was den Fortschritt in Richtung einer bilateralen Vereinbarung behindern könnte. Unter dem Aspekt dieser potenziellen Verhandlungshindernisse warnt der Berichterstatter vor ungerechtfertigten Zugeständnissen der EU gegenüber der Schweizer Seite, insbesondere bezüglich geografischer Herkunftsangaben, speziell bei Käse.

Fazit

Im Verlauf der künftigen Verhandlungen über ein bilaterales Freihandelsabkommen in der Landwirtschaft sollte die Europäische Kommission besonders darauf achten, dass eine Vereinbarung erzielt wird, von der die Erzeuger beider Seiten profitieren und die gleichzeitig den Zugang der EU-Verbraucher zu einer Vielfalt unbedenklicher landwirtschaftlicher Erzeugnisse verbessert. Das Europäische Parlament wird diese Verhandlungen genau überwachen und fordert die Kommission und den Rat dazu auf, seine Rechte im Bereich des internationalen Handels zu wahren.

VERFAHREN

Titel

Genehmigung des Abkommens EG/Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

15523/2008 – KOM(2008)06852008/0202(CNS)

Datum der Konsultation des EP

19.1.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

INTA

3.2.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

AGRI

3.2.2009

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

AGRI

1.12.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Béla Glattfelder

4.12.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

24.2.2009

 

 

 

Datum der Annahme

5.3.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

11

0

3

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Kader Arif, Françoise Castex, Glyn Ford, Jacky Hénin, Marusya Ivanova Lyubcheva, Erika Mann, David Martin, Georgios Papastamkos, Peter Šťastný, Gianluca Susta

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ole Christensen, Sajjad Karim, Zbigniew Zaleski

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

André Brie

Datum der Einreichung

6.3.2009