BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

12.3.2009 - (KOM(2008)0677 – C6‑0381/2008 – 2008/0201(COD)) - ***I

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatterin: Angelika Niebler
(Vereinfachtes Verfahren gemäß Artikel 43 Absatz 2 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2008/0201(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0128/2009
Eingereichte Texte :
A6-0128/2009
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

(KOM(2008)0677 – C6‑0381/2008 – 2008/0201(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0677),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 285 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0381/2008),

–   nach Stellungnahme des durch den Beschluss 89/382/EWG, Euratom[1] des Rates eingesetzten Ausschusses für das Statistische Programm,

–   gestützt auf die Artikel 51 und 43 Absatz 2 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie (A6‑0128/2009),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die jährliche Bereitstellung von Statistiken zur Informationsgesellschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ist auf höchstens fünf Bezugsjahre ab Inkrafttreten der Verordnung begrenzt; sie wird 2009 auslaufen. Auf europäischer Ebene besteht jedoch weiterhin Bedarf an einer jährlichen Bereitstellung von kohärenten statistischen Informationen zur Informationsgesellschaft.

(1) Die jährliche Bereitstellung von Statistiken zur Informationsgesellschaft gemäß der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 ist auf höchstens fünf Bezugsjahre ab Inkrafttreten der Verordnung begrenzt; sie wird 2009 auslaufen. Auf europäischer Ebene besteht jedoch weiterhin Bedarf an einer jährlichen Bereitstellung von kohärenten statistischen Informationen über die Informationsgesellschaft.

Begründung

Technischer Änderungsantrag.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Der Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationskapazität in der Gemeinschaft, zur Entwicklung der Wissensgesellschaft und zur nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums. Dem Beschluss zufolge sollte sich die Gemeinschaft in den betroffenen Bereichen eine solide analytische Grundlage schaffen, um die Politikgestaltung zu unterstützen. Maßnahmen im Interesse von Analysen auf der Grundlage amtlicher Statistiken werden aus dem Programm unterstützt.

(5) Der Beschluss Nr. 1639/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 2006 zur Einrichtung eines Rahmenprogramms für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (2007-2013) leistet einen Beitrag zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und der Innovationskapazität in der Gemeinschaft, zur Entwicklung der Wissensgesellschaft und zur nachhaltigen Entwicklung auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums. Diesem Beschluss zufolge sollte sich die Gemeinschaft in einer Reihe von Bereichen eine solide analytische Grundlage schaffen, um die Politikgestaltung zu unterstützen. Maßnahmen im Interesse von Analysen auf der Grundlage amtlicher Statistiken werden aus dem Rahmenprogramm unterstützt, das durch den Beschluss aufgelegt wurde.

Begründung

Technischer Änderungsantrag.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Im Dezember 2007 wurde das Thema „digitale Integration“ auf Ministerebene erörtert; dabei wurde die Mitteilung der Kommission über eine europäische Initiative zur digitalen Integration „An der Informationsgesellschaft teilhaben“ in den Schlussfolgerungen des Vorsitzes befürwortet. Die Förderung der digitalen Integration wurde als wichtiges europäisches Ziel anerkannt. Die Kommission und die zuständigen Minister wurden insbesondere aufgefordert, die digitale Integration zu einer neuen Dimension der Sozialpolitik zu machen. Die Maßnahmen zur Förderung der digitalen Integration sollten darauf abzielen, Barrieren für den IKT-Zugang abzubauen, Lücken in der digitalen Kompetenz zu füllen und die wirksame Beteiligung derjenigen zu fördern, die den Anschluss an die Informationsgesellschaft verloren haben.

(6) Die am 11. November 2006 in Riga verabschiedete Ministererklärung über digitale Integration fordert die Schaffung einer Informationsgesellschaft für alle. Sie schafft den Rahmen für eine umfassende Politik der digitalen Integration, indem sie Fragen wie die alternde Gesellschaft, die geografisch bedingte digitale Kluft, Barrierefreiheit, digitale Kompetenz, kulturelle Vielfalt und öffentliche Online-Dienste thematisiert, und fordert die Kommission auf, Datenerhebungen und Benchmarking innerhalb und außerhalb Europas zu unterstützen.

Begründung

Der Änderungsantrag stellt einen klaren Bezug zur Tagung von Riga und zum Ergebnis der Ministererklärung her.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 808/2004 trägt der Verordnung (EG) Nr. .../2009 über europäische Statistiken Rechnung.

Begründung

Die horizontale Verordnung über europäische Statistiken schafft den Rahmen für alle sektorspezifischen Rechtsvorschriften. Da sich das Europäische Parlament und der Rat auf der politischen Ebene bereits über den Inhalt dieses Textes geeinigt haben, sollte die vorliegende Verordnung über Statistiken über die Informationsgesellschaft bei der horizontalen Verordnung ansetzen. Diese Sichtweise wird von verschiedenen anderen Änderungsanträgen unterstützt – hier findet dieses Grundprinzip Eingang in die Erwägungen.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7b) Diese Verordnung sollte für die Auskunftgebenden und die nationalen statistischen Behörden im Vergleich zur Situation vor Inkrafttreten der Verordnung – gemessen an der Zahl der obligatorischen Variablen oder der Dauer von Befragungen sowie in Bezug auf die Erhebung und Übermittlung harmonisierter Statistiken – keinen Mehraufwand darstellen.

Begründung

Der Datenerfassung zu statistischen Zwecken und dem Benchmarking kommt zwar zweifelsfrei große Bedeutung zu. Der verwaltungstechnische Aufwand der Auskunftgebenden (nationale statistische Institute/Behörden, Unternehmen, Einzelpersonen, Haushalte) darf jedoch nicht zunehmen. Diese Sichtweise wird von verschiedenen anderen Änderungsanträgen unterstützt – hier findet dieses Grundprinzip Eingang in die Erwägungen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 –Nummer 1 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 808/2004

Artikel 6 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Die Überschrift von Artikel 6 erhält folgende Fassung:

 

„Behandlung, Übermittlung und Verbreitung von Daten“

Begründung

Der Änderungsantrag dient dazu, die Überschrift an die vorgeschlagenen Änderungen des Artikels 6 der Verordnung anzupassen.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 808/2004

Artikel 6 –Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen verlangten Daten und Metadaten, einschließlich vertraulicher Daten, unter Wahrung der geltenden Gemeinschaftsbestimmungen für die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen. Diese Gemeinschaftsbestimmungen gelten auch für die Behandlung der Ergebnisse, sofern sie vertrauliche Daten enthalten.“

„1. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die aufgrund dieser Verordnung und ihrer Durchführungsmaßnahmen verlangten Daten und Metadaten unter Wahrung der Bestimmungen für die Übermittlung vertraulicher Daten gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische Statistiken. Diese Gemeinschaftsbestimmungen gelten auch für die Behandlung der Ergebnisse, sofern sie vertrauliche Daten enthalten.“

Begründung

Auch vertrauliche Daten (deren Behandlung, Übermittlung und Verbreitung) sind – vor allem im Hinblick auf den Schutz von Einzelpersonen und Unternehmen – Gegenstand der horizontalen Verordnung über europäische Statistiken. Mit dem Verweis auf die horizontale Verordnung wird also für das erforderliche Maß an Sicherheit gesorgt.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 808/2004

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Dem Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt:

 

„2a. Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. .../2009 über europäische Statistiken gilt für die Behandlung und Verbreitung vertraulicher Daten.“

Begründung

Auch vertrauliche Daten (deren Behandlung, Übermittlung und Verbreitung) sind – vor allem im Hinblick auf den Schutz von Einzelpersonen und Unternehmen – Gegenstand der horizontalen Verordnung über europäische Statistiken. Mit dem Verweis auf die horizontale Verordnung wird also für das erforderliche Maß an Sicherheit gesorgt.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 808/2004

Artikel 7 – Überschrift

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Überschrift von Artikel 7 erhält folgende Fassung:

 

„Qualitätsbewertung und Berichte

Begründung

Die horizontale Verordnung über europäischen Statistiken schafft den Rahmen für alle sektorspezifischen Rechtsvorschriften. Der Änderungsantrag zielt darauf ab, das Qualitätsbewertungssystem der geltenden sektorspezifischen Verordnung an das entsprechende System der horizontalen Verordnung anzugleichen. Da spezifische Qualitätsanforderungen nicht Gegenstand der geltenden sektorspezifischen Verordnung sind, müssen diese im Rahmen des Ausschussverfahrens (Regelungsverfahren mit Kontrolle) angenommen werden.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2 c (neu)

Verordnung (EG) Nr. 808/2004

Artikel 7 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c. Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Qualität der übermittelten Daten.

Begründung

Die horizontale Verordnung über europäischen Statistiken schafft den Rahmen für alle sektorspezifischen Rechtsvorschriften. Der Änderungsantrag zielt darauf ab, das Qualitätsbewertungssystem der geltenden sektorspezifischen Verordnung an das entsprechende System der horizontalen Verordnung anzugleichen. Da spezifische Qualitätsanforderungen nicht Gegenstand der geltenden sektorspezifischen Verordnung sind, müssen diese im Rahmen des Ausschussverfahrens (Regelungsverfahren mit Kontrolle) angenommen werden.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Verordnung (EG) Nr. 808/2004

Artikel 7 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmaßstäbe:

„2. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Qualitätskriterien nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. .../2009 über europäische Statistiken.

(a) „Relevanz“; sie bezeichnet das Maß, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen;

 

(b) „Genauigkeit“; sie bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten tatsächlichen Werten;

 

(c) „Aktualität“; sie bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Vorliegen der Informationen und dem von ihnen beschriebenen Ereignis oder Phänomen;

 

(d) „Pünktlichkeit“; sie bezieht sich auf die Zeitspanne zwischen dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Daten und dem für die Datenlieferung festgelegten Termin;

 

(e) „Zugänglichkeit“ und „Klarheit“; sie beziehen sich auf die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, verwenden und interpretieren können;

 

(f) „Vergleichbarkeit“; sie bezieht sich auf die Messung der Auswirkungen von Unterschieden in den verwendeten statistischen Konzepten, Messinstrumenten und -verfahren bei Vergleichen von Statistiken für unterschiedliche geografische Gebiete oder thematische Bereiche oder bei zeitlichen Vergleichen;

 

(g) „Kohärenz“; sie bezeichnet die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen.

 

Im Rahmen der Anwendung der Qualitätsbewertungsmaßstäbe entwickelt die Kommission (Eurostat) in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten genaue Kriterien für die Qualitätsbewertung sowie gemeinsame Standards zur Sicherung der Qualität der gelieferten Daten. Diese Standards werden im Methodenhandbuch veröffentlicht.“

 

Begründung

Die horizontale Verordnung über europäischen Statistiken schafft den Rahmen für alle sektorspezifischen Rechtsvorschriften. Der Änderungsantrag zielt darauf ab, das Qualitätsbewertungssystem der geltenden sektorspezifischen Verordnung an das entsprechende System der horizontalen Verordnung anzugleichen. Da spezifische Qualitätsanforderungen nicht Gegenstand der geltenden sektorspezifischen Verordnung sind, müssen diese im Rahmen des Ausschussverfahrens (Regelungsverfahren mit Kontrolle) angenommen werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 –Nummer 3 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 808/2004

Artikel 7 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Artikel 7 Absatz 3 wird gestrichen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 b (neu)

Verordnung (EG) Nr. 808/2004

Artikel 7 – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Artikel 7 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

 

(4) Alljährlich legen die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) einen Bericht zur Qualität der übermittelten Daten und über eventuell erfolgte methodische Änderungen vor. Der Bericht wird einen Monat nach der Übermittlung der Daten vorgelegt.“

Begründung

Die horizontale Verordnung über europäischen Statistiken schafft den Rahmen für alle sektorspezifischen Rechtsvorschriften. Der Änderungsantrag zielt darauf ab, das Qualitätsbewertungssystem der geltenden sektorspezifischen Verordnung an das entsprechende System der horizontalen Verordnung anzugleichen. Da spezifische Qualitätsanforderungen nicht Gegenstand der geltenden sektorspezifischen Verordnung sind, müssen diese im Rahmen des Ausschussverfahrens (Regelungsverfahren mit Kontrolle) angenommen werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Unternehmen und die Informationsgesellschaft. Es bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich und die Periodizität, die erfassten Themen, die Aufschlüsselung und die Art der bereitgestellten Daten sowie alle notwendigen Pilotstudien.

Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Unternehmen und die Informationsgesellschaft. Es bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich, die Dauer und die Periodizität, die erfassten Themen, die Aufschlüsselung und die Art der bereitgestellten Daten sowie alle notwendigen Pilot- oder Durchführbarkeitsstudien.

Begründung

Die Änderung zielt auf eine zeitliche Begrenzung ab, um im Hinblick auf den Zeitraum, für den eine Datenerhebung/Daten angefordert werden können, für Sicherheit und Transparenz zu sorgen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Darüber hinaus soll mit der Änderung die Möglichkeit geschaffen werden, im Vorfeld der Pilotstudien Durchführbarkeitsstudien zu erstellen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Periodizität der Datenbereitstellung

Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung

Die Statistiken werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung jährlich bereitgestellt. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Datenbereitstellung für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der in Artikel 8 genannten Durchführungsmaßnahmen einvernehmlich festgelegt.

Die Statistiken werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung jährlich für maximal 15 Bezugsjahre bereitgestellt. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Datenbereitstellung für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der in Artikel 8 genannten Durchführungsmaßnahmen einvernehmlich festgelegt.

Begründung

Die Änderung zielt auf eine zeitliche Begrenzung ab, um im Hinblick auf den Zeitraum, für den eine Datenerhebung/Daten angefordert werden können (um höchstens 10 Jahre verlängerbar), für Sicherheit und Transparenz zu sorgen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Da die in der geltenden Verordnung festgelegte Frist von maximal fünf Jahren mit dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt, gilt die Verlängerung – sofern eine Verlängerung um weitere 10 Jahre gewährt wird – ebenfalls ab diesem Zeitpunkt (und nicht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Änderungsrechtsakts).

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 4 – Spiegelstrich 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– IKT und nachhaltige Entwicklung,

Nutzung von IKT und deren Auswirkungen auf die Umwelt (grüne IKT),

Begründung

Die Kommission schlägt vor, neue Themen aufzunehmen, über die Daten bereitzustellen sind. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, müssen einige der vorgeschlagenen zusätzlichen Themen gestrichen werden. Um mehr Klarheit zu schaffen, wird außerdem vorgeschlagen, die Begriffsbestimmung für grüne IKT zu ändern.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 4 – Spiegelstrich 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Auswirkungen der IKT auf Produktivität, Wirtschaftswachstum, Beschäftigung, Unternehmensorganisation und Umwelt,

entfällt

Begründung

Die Kommission schlägt vor, neue Themen aufzunehmen, über die Daten bereitzustellen sind. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, müssen einige der vorgeschlagenen zusätzlichen Themen gestrichen werden.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 4 – Spiegelstrich 12

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Nutzung von IKT zur Erleichterung der nationalen und internationalen wirtschaftlichen Integration,

entfällt

Begründung

Die Kommission schlägt vor, neue Themen aufzunehmen, über die Daten bereitzustellen sind. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, müssen einige der vorgeschlagenen zusätzlichen Themen gestrichen werden. Um mehr Klarheit zu schaffen, wird außerdem vorgeschlagen, die Begriffsbestimmung für grüne IKT zu ändern.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 4 – letzter Unterabsatz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es müssen nicht unbedingt jedes Jahr alle Themen erfasst werden.

Es müssen nicht jedes Jahr alle Themen erfasst werden.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, den Umfang der jährlichen Datenerhebung einzuschränken, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 5 – Einleitungssatz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Daten sind nicht unbedingt jedes Jahr nach allen Kriterien aufzuschlüsseln; die jeweils maßgeblichen Kriterien werden der folgenden Liste entnommen und im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:

Die Daten sind nicht unbedingt jedes Jahr nach allen Kriterien aufzuschlüsseln; die jeweils maßgeblichen Kriterien werden unter Berücksichtigung der Frage, um welche statistischen Einheiten es sich dabei handelt, der voraussichtlichen Qualität der statistischen Daten und des Gesamtumfangs der Stichprobe der folgenden Liste entnommen. Die Kriterien werden im Rahmen der Durchführungsmaßnahmen festgelegt:

Begründung

Durch die Änderung werden die Aspekte herausgestellt, die für die Aufschlüsselung der Daten für ein bestimmtes Jahr ausschlaggebend sind. Auf diese Weise soll der Verwaltungsaufwand verringert werden. Darüber hinaus unterstützt der Änderungsantrag den Einsatz bestehender (und bewährter) Verfahren.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pilotstudien

Durchführbarkeits- und Pilotstudien

Werden erhebliche neue Datenerfordernisse festgestellt, ist eine unzureichende Datenqualität zu erwarten oder werden komplexe neue Indikatoren benötigt, so legt die Kommission Pilotstudien oder Testmaßnahmen fest, die von den Mitgliedstaaten vor jeder Datenerhebung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Bei diesen Pilotstudien wird beurteilt, inwieweit die betreffende Datenerhebung realisierbar ist, wobei der Nutzen, der sich aus der Verfügbarkeit der Daten ergibt, und die Kosten der Erhebung sowie der Aufwand für die Befragten gegeneinander abzuwägen sind. Die Ergebnisse der Pilotstudien bzw. Testmaßnahmen gehen in die Definition neuer Indikatoren ein.

Werden erhebliche neue Datenerfordernisse festgestellt oder werden komplexe neue Indikatoren benötigt, so legt die Kommission Durchführbarkeits- oder Pilotstudien fest, die von den Mitgliedstaaten vor jeder Datenerhebung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Bei diesen Studien wird beurteilt, inwieweit die betreffende Datenerhebung realisierbar ist, wobei der Nutzen, der sich aus der Verfügbarkeit der Daten ergibt, und die Kosten der Erhebung sowie der Aufwand für die Befragten gegeneinander abzuwägen sind. Die Ergebnisse der Durchführbarkeits- oder Pilotstudien bzw. Testmaßnahmen gehen in die Definition neuer Indikatoren ein.

Begründung

Der Änderungsantrag trägt dem rasanten Wandel Rechnung, den IKT durchlaufen. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit geschaffen, Durchführbarkeitsstudien zu erstellen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang II – Nummer 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft. Es bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich und die Periodizität, die erfassten Themen, die Aufschlüsselung und die Art der bereitgestellten Daten sowie alle notwendigen Pilotstudien.

Zweck dieses Moduls ist die zeitnahe Bereitstellung von Statistiken über Einzelpersonen, Haushalte und die Informationsgesellschaft. Es bietet einen Rahmen für die Anforderungen an den Erfassungsbereich, die Dauer und die Periodizität, die erfassten Themen, die sozioökonomischen Hintergrundvariablen zu den bereitgestellten Daten und die Art der bereitgestellten Daten sowie alle notwendigen Pilot- oder Durchführbarkeitsstudien.

Begründung

Die Änderung zielt auf eine zeitliche Begrenzung ab, um im Hinblick auf den Zeitraum, für den eine Datenerhebung/Daten angefordert werden können, für Sicherheit und Transparenz zu sorgen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Darüber hinaus soll mit der Änderung die Möglichkeit geschaffen werden, im Vorfeld der Pilotstudien Durchführbarkeitsstudien zu erstellen.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang II – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Periodizität der Datenbereitstellung

Zeitlicher Rahmen und Periodizität der Datenbereitstellung

Die Statistiken werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung jährlich bereitgestellt. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Datenbereitstellung für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der in Artikel 8 genannten Durchführungsmaßnahmen einvernehmlich festgelegt.

Die Statistiken werden ab Inkrafttreten dieser Verordnung jährlich für maximal 15 Bezugsjahre bereitgestellt. Es sind nicht unbedingt jedes Jahr alle Variablen bereitzustellen; die Periodizität der Datenbereitstellung für die einzelnen Variablen wird im Rahmen der in Artikel 8 genannten Durchführungsmaßnahmen einvernehmlich festgelegt.

Begründung

Die Änderung zielt auf eine zeitliche Begrenzung ab, um im Hinblick auf den Zeitraum, für den eine Datenerhebung/Daten angefordert werden können (um höchstens 10 Jahre verlängerbar), für Sicherheit und Transparenz zu sorgen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Da die in der geltenden Verordnung festgelegte Frist von maximal fünf Jahren mit dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt, gilt die Verlängerung – sofern eine Verlängerung um weitere 10 Jahre gewährt wird – ebenfalls ab diesem Zeitpunkt (und nicht ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Änderungsrechtsakts).

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang II – Nummer 4 – letzter Unterabsatz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Es müssen nicht unbedingt jedes Jahr alle Themen erfasst werden.

Es müssen nicht jedes Jahr alle Themen erfasst werden.

Begründung

Der Änderungsantrag zielt darauf ab, den Umfang der jährlichen Datenerhebung einzuschränken, um den Verwaltungsaufwand zu verringern.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang II – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pilotstudien

Durchführbarkeits- und Pilotstudien

Werden erhebliche neue Datenerfordernisse festgestellt, ist eine unzureichende Datenqualität zu erwarten oder werden komplexe neue Indikatoren benötigt, so legt die Kommission Pilotstudien oder Testmaßnahmen fest, die von den Mitgliedstaaten vor jeder Datenerhebung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Bei diesen Pilotstudien wird beurteilt, inwieweit die betreffende Datenerhebung realisierbar ist, wobei der Nutzen, der sich aus der Verfügbarkeit der Daten ergibt, und die Kosten der Erhebung sowie der Aufwand für die Befragten gegeneinander abzuwägen sind. Die Ergebnisse der Pilotstudien bzw. Testmaßnahmen gehen in die Definition neuer Indikatoren ein.“

Werden erhebliche neue Datenerfordernisse festgestellt oder werden komplexe neue Indikatoren benötigt, so legt die Kommission Durchführbarkeits- oder Pilotstudien fest, die von den Mitgliedstaaten vor jeder Datenerhebung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden. Bei diesen Studien wird beurteilt, inwieweit die betreffende Datenerhebung realisierbar ist, wobei der Nutzen, der sich aus der Verfügbarkeit der Daten ergibt, und die Kosten der Erhebung sowie der Aufwand für die Befragten gegeneinander abzuwägen sind. Die Ergebnisse der Durchführbarkeits- oder Pilotstudien bzw. Testmaßnahmen gehen in die Definition neuer Indikatoren ein.

Begründung

Der Änderungsantrag trägt dem rasanten Wandel Rechnung, den IKT durchlaufen. Aus diesem Grund wird die Möglichkeit geschaffen, Durchführbarkeitsstudien zu erstellen.

  • [1]  ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.

VERFAHREN

Titel

Gemeinschaftsstatistiken zur Informationsgesellschaft

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0677 – C6-0381/2008 – 2008/0201(COD)

Datum der Konsultation des EP

30.10.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

17.11.2008

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Angelika Niebler

2.12.2008

 

 

Vereinfachtes Verfahren - Datum des Beschlusses

2.12.2008

Prüfung im Ausschuss

19.1.2009

 

 

 

Datum der Annahme

9.3.2009

 

 

 

Datum der Einreichung

12.3.2009