BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement
17.3.2009 - (KOM(2008)0602 – C6‑0339/2008 – 2008/0191(COD)) - ***I
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Othmar Karas
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement
(KOM(2008)0602 – C6‑0339/2008 – 2008/0191(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0602),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0339/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0139/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Nach Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute dürfen die Mitgliedstaaten auf Kreditinstitute, die seit 15. Dezember 1977 ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, aufsichtliche Sonderregelungen anwenden, sofern diese Sonderregelungen spätestens zum 15. Dezember 1979 in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen wurden. Diese Befristung führt dazu, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die der Europäischen Union seit 1980 beigetreten sind, diese Regelung bei vergleichbaren Zuordnungen von Kreditinstituten, die später auf ihrem Gebiet errichtet wurden, nicht einführen können. Die in Artikel 3 festgelegten Termine sollten daher gestrichen werden, um für den Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte verbindliche* Leitlinien festlegen, um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in dieser Hinsicht zu verbessern. |
(1) Nach Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute dürfen die Mitgliedstaaten auf Kreditinstitute, die seit 15. Dezember 1977 ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, aufsichtliche Sonderregelungen anwenden, sofern diese Sonderregelungen spätestens zum 15. Dezember 1979 in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen wurden. Diese Befristung führt dazu, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die der Europäischen Union seit 1980 beigetreten sind, diese Regelung bei vergleichbaren Zuordnungen von Kreditinstituten, die später auf ihrem Gebiet errichtet wurden, nicht einführen können. Die in Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Termine sollten daher gestrichen werden, um für den Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte Leitlinien festlegen, um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in dieser Hinsicht zu verbessern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Anmerkung des Übersetzers: In der englischen Fassung heißt es hier „non-binding“ = „unverbindlich“. |
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Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Daher ist es wichtig, Kriterien festzulegen, die diese Finanzinstrumente erfüllen müssen, um als ursprüngliche Eigenmittel der Kreditinstitute angerechnet werden zu können, und die Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG an die genannte Übereinkunft anzupassen. Die Änderungen an Anhang XII der Richtlinie 2006/48/EG ergeben sich unmittelbar aus der Festlegung dieser Kriterien. Die Anrechnungskriterien sollten auf die nachrangigsten Instrumente eines Kreditinstituts verweisen, die keine Eigentümer oder Anteilseigner nach nationalem Recht haben, etwa die Anteilsscheine bestimmter Genossenschaftsbanken, sofern das entsprechende Kapital eingezahlt worden und gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist. |
(3) Daher ist es wichtig, Kriterien festzulegen, die diese Finanzinstrumente erfüllen müssen, um als ursprüngliche Eigenmittel der Kreditinstitute angerechnet werden zu können, und die Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG an die genannte Übereinkunft anzupassen, wobei die Bedeutung einer starken Kernkapitalbasis zu berücksichtigen ist, um Verluste ausgleichen zu können. Die Änderungen an Anhang XII der Richtlinie 2006/48/EG ergeben sich unmittelbar aus der Festlegung dieser Kriterien. Die ursprünglichen Eigenmittel im Sinne des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG umfassen sämtliche Instrumente, die nach einzelstaatlichem Recht als Beteiligungskapital gelten, die im Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig sind und die unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse gleichrangig mit Stammaktien einen vollständigen Verlustausgleich bieten. Dazu können Instrumente zählen, die Vorzugsrechte bei Dividendenausschüttung ohne Kumulation beinhalten, sofern sie unter Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG fallen, im Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig sind und unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse gleichrangig mit Stammaktien einen vollständigen Verlustausgleich bieten. Die ursprünglichen Eigenmittel im Sinne des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG umfassen ferner sämtliche anderen Instrumente, die unter die satzungsmäßigen Bestimmungen der Kreditinstitute fallen, wobei die spezielle Struktur von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen zu berücksichtigen ist, und die hinsichtlich der Qualität ihres Kapitals als weitgehend gleichwertig mit Stammaktien gelten. Instrumente, die im Liquidationsfall nicht gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig sind oder die unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse nicht gleichrangig mit Stammaktien einen vollständigen Verlustausgleich bieten, fallen unter die Kategorie der hybriden Instrumente nach Artikel 57 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/48/EG. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Um den Rahmen für das Krisenmanagement in der Gemeinschaft zu stärken, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden ihre Maßnahmen auf effiziente Weise mit anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken abstimmen. Um die Beaufsichtigung von in der Gemeinschaft zugelassenen Mutterkreditinstituten effizienter zu gestalten und den zuständigen Behörden die Durchführung der Beaufsichtigung von Bankengruppen auf konsolidierter Basis zu erleichtern, sollte die Aufsichtstätigkeit wirksamer koordiniert werden. Aus diesem Grund sollten Aufsichtskollegien eingerichtet werden. Die Einrichtung von Kollegien sollte die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG unberührt lassen. Ihre Einrichtung sollte ein Mittel für eine engere Zusammenarbeit sein, wobei sich die zuständigen Behörden über zentrale Aufgaben der Aufsicht einigen. Die Kollegien sollten die Handhabung der laufenden Aufsicht und von Krisensituationen erleichtern. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann im Verbund mit den anderen Mitgliedern des Kollegiums beschließen, Sitzungen oder Tätigkeiten zu organisieren, die nicht von allgemeinem Interesse sind, und daher die Teilnahme gegebenenfalls entsprechend straffen. |
(5) Um den Rahmen für das Krisenmanagement in der Gemeinschaft zu stärken, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden ihre Maßnahmen auf effiziente Weise mit anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken abstimmen. Um die Beaufsichtigung von Bankengruppen auf konsolidierter Basis effizienter zu gestalten, sollte die Aufsichtstätigkeit wirksamer koordiniert werden. Aus diesem Grund sollten Aufsichtskollegien eingerichtet werden. Die Einrichtung von Kollegien sollte die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG unberührt lassen. Ihre Einrichtung sollte ein Mittel für eine engere Zusammenarbeit sein, wobei sich die zuständigen Behörden über zentrale Aufgaben der Aufsicht einigen. Die Kollegien sollten die Handhabung der laufenden Aufsicht und von Krisensituationen erleichtern. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann im Verbund mit den anderen Mitgliedern des Kollegiums beschließen, Sitzungen oder Tätigkeiten zu organisieren, die nicht von allgemeinem Interesse sind, und daher die Teilnahme gegebenenfalls entsprechend straffen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(7) Den zuständigen Behörden sollte die Teilnahme an Kollegien ermöglicht werden, die zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit einem in einem Drittstaat ansässigen Mutterinstitut eingerichtet werden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte bei Bedarf unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen ausgeben, um gemäß der Richtlinie 2006/48/EG die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu fördern. |
(7) Den zuständigen Behörden sollte die Teilnahme an Kollegien ermöglicht werden, die zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten eingerichtet werden, deren Mutterinstitut in einem Drittstaat ansässig ist. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte bei Bedarf Leitlinien und Empfehlungen ausgeben, um gemäß der Richtlinie 2006/48/EG die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu fördern. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten und Aufsichtsarbitrage, die daraus resultieren könnten, dass die verschiedenen Kollegien unterschiedliche Ansätze und Vorschriften anwenden und die Mitgliedstaaten ihr Ermessen ausüben, sollten vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden Leitlinien für die Verfahrensweisen der Kollegien aufgestellt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 8 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(8a) Die derzeitigen Aufsichtsregeln sollten zeitlich befristet sein. Aufsichtskollegien bedeuten einen wichtigen ersten Schritt nach vorn, um die aufsichtliche Zusammenarbeit und Konvergenz in der EU zu straffen. Die Zusammenarbeit der für Gruppen und Holdinggesellschaften und deren Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen zuständigen Aufsichtsbehörden in Kollegien stellt eine Phase auf dem Weg zu einer stärkeren ordnungspolitischen Konvergenz und aufsichtlichen Integration dar. Vertrauen zwischen den Aufsichtsbehörden und Achtung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sind von wesentlicher Bedeutung. Im Falle eines durch diese unterschiedlichen Zuständigkeiten ausgelösten Konflikts zwischen den Mitgliedern eines Kollegiums sind neutrale und unabhängige Stellungnahmen sowie Schlichtungs- und Konfliktlösungsmechanismen auf Gemeinschaftsebene unverzichtbar. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Krise auf den internationalen Finanzmärkten hat gezeigt, dass es angebracht ist, den Reformbedarf der Regulierungs- und Überwachungsmodelle des Finanzsektors der EU weiter zu prüfen. So hat insbesondere die Kommission in ihrer Mitteilung vom 29. Oktober 2008 „Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: Ein Aktionsrahmen für Europa“ bekannt gegeben, dass sie eine Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière beauftragt hat, Überlegungen über die Gestaltung europäischer Finanzeinrichtungen anzustellen, um die Solidität der Aufsicht, das ordnungsmäßige Funktionieren von Märkten und eine engere europäische Zusammenarbeit für einen Überblick hinsichtlich Finanzstabilität, Frühwarnsystemen und Krisenmanagement, einschließlich des Managements von grenz- und branchenübergreifenden Risiken zu gewährleisten, und auch eine Zusammenarbeit zwischen der EU und anderen großen Rechtsräumen zu prüfen, die dazu beitragen soll, die Finanzstabilität auf globaler Ebene zu wahren. Zur Erreichung des notwendigen Ausmaßes an aufsichtlicher Konvergenz und Zusammenarbeit in der EU und zur Stützung der Stabilität des Finanzsystems sollte eine weitere Integration der Aufsicht angestrebt werden. Ergebnis dieser Integration könnte ein Europäisches System der Bankaufsichtsbehörden nach dem Vorbild des Europäischen Systems der Zentralbanken sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2009, über die diesbezüglichen Ergebnisse Bericht erstatten und Legislativvorschläge zur Beseitigung der bei den Regelungen über die aufsichtliche Zusammenarbeit festgestellten Unzulänglichkeiten vorlegen. Sie sollte dabei den Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe zur Finanzaufsicht Rechnung tragen und berücksichtigen, dass bis 31. Dezember 2011 einem Aufsichtssystem auf EU-Ebene eine stärkere Rolle zugwiesen werden sollte. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 14 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(14) Da ein Verlust aus einem Kredit an ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, sollten diese Kredite wie alle anderen behandelt und gemeldet werden. |
(14) Da ein Verlust aus einem Kredit an ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, sollten diese Kredite wie alle anderen behandelt und gemeldet werden. Darüber hinaus sind sehr kurzfristige Forderungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungs-, Clearing-, Abrechnungs- und Verwahrungsdiensten für den Kunden ausgenommen, um ein reibungsloses Funktionieren der Finanzmärkte und der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu erleichtern. Zu diesen Dienstleistungen zählen beispielsweise Cash-Clearing und ‑Settlement, Abwicklung von Kapitalmaßnahmen sowie Wertpapierleihe und ähnliche Tätigkeiten zur Erleichterung der Abrechnung. Zu den damit verbundenen Forderungen zählen u. a. Guthaben auf Interbankenkonten, die sich aus Kundenzahlungen, einschließlich kreditierter oder debitierter Gebühren und Zinsen, und anderen Zahlungen für Kundendienstleistungen ergeben, sowie geleistete oder gestellte Sicherheiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 14 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(14a) Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die externe Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions - ECAI) betreffen, sollten mit der Verordnung (EG) Nr. .../2009 über Ratingagenturen in Einklang stehen. Insbesondere sollte der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden seine Leitlinien für die Anerkennung von ECAI überprüfen, um Doppelarbeit zu vermeiden und den mit dem Anerkennungsverfahren verbundenen Aufwand zu verringern, wenn eine ECAI auf Gemeinschaftsebene als Ratingagentur zugelassen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(15) Inkongruenzen zwischen den Interessen der Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente „umverpacken“ (Originatoren), und der Firmen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren (Anleger), müssen beseitigt werden. Daher ist es wichtig, dass die Originatoren das Risiko aus den fraglichen Krediten nicht gänzlich weitergeben. Insbesondere wenn das Kreditrisiko durch Verbriefung übertragen wird, sollten die Anleger ihre Entscheidungen erst nach gebührend sorgfältiger Abwägung treffen, wofür sie hinreichend über die Verbriefungen informiert sein müssen. |
(15) Inkongruenzen zwischen den Interessen der Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente „umverpacken“ (Originatoren oder Sponsoren), und der Firmen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren (Anleger), müssen beseitigt werden. Es ist auch wichtig, Verbriefungen, bei denen eine Gleichlage der Interessen des Originators oder Sponsors und der Anleger besteht, weil beispielsweise der Originator oder Sponsor einen signifikanten Anteil an den zugrunde liegenden Vermögenswerten behält, von Verbriefungen zu unterscheiden, bei denen keine Gleichlage der Interessen besteht. Darüber hinaus müssen die Sanktionen für die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht verhältnismäßig sein. Daher ist es wichtig, dass die Originatoren oder Sponsoren das Risiko aus den fraglichen Krediten nicht gänzlich weitergeben. Dem entsprechend sollte bei Kreditrisikotransfers wie beispielsweise Forderungskäufen, Konsortialkrediten oder Credit Default Swaps insoweit ein Selbstbehalt zur Anwendung kommen, als ihre wirtschaftliche Substanz die Definition einer Verbriefung gemäß dieser Richtlinie erfüllt. Insbesondere wenn das Kreditrisiko durch Verbriefung übertragen wird, sollten die Anleger ihre Entscheidungen erst nach gebührend sorgfältiger Abwägung treffen, wofür sie hinreichend über die Verbriefungen informiert sein müssen. Die Maßnahmen zur Beseitigung potenzieller Inkongruenzen bei diesen Strukturen müssen in sämtlichen einschlägigen Regelungen für den Finanzsektor kohärent und einheitlich sein. Die Kommission sollte entsprechende Vorschläge für Rechtsvorschriften unterbreiten, um diese Kohärenz und Einheitlichkeit zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15a) Due-Diligence-Prozesse können stärker zur Vertrauensbildung beitragen und besitzen größeres Potenzial für Gegenkontrollen, wenn sie auf dem Prinzip der Offenheit basieren. Aus diesem Grund sollten Due-Diligence-Prozesse, die von oder im Namen von Originatoren, Sponsoren und Anlegern durchgeführt werden, unter Achtung des Datenschutzes und der Privatsphäre offen und nicht vertraulich sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 15 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(15b) Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass den nationalen Regulierungsbehörden genügend Personal und ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um ihren aufsichtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 122a nachzukommen, und ihre an der Überwachung von Kreditinstituten gemäß Artikel 122a beteiligten Mitarbeiter über entsprechende Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(19) Insbesondere sollte die Kommission zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG ermächtigt werden, um Entwicklungen an den Finanzmärkten, bei Rechnungslegungsstandards oder bei gemeinschaftsrechtlich bedingten Anforderungen oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken Rechnung zu tragen und um den in Artikel 111 Absatz 1 jener Richtlinie festgelegten Prozentsatz zu ändern und damit Finanzmarktentwicklungen Rechnung zu tragen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. |
(19) Insbesondere sollte die Kommission zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG ermächtigt werden, um Entwicklungen an den Finanzmärkten, bei Rechnungslegungsstandards oder bei gemeinschaftsrechtlich bedingten Anforderungen oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 19 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19a) Die Krise hat deutlich gemacht, dass makroprudentielle Probleme, d.h. die Probleme, die an der Schnittstelle zwischen makroökonomischer Politik und Finanzregulierung liegen, genauer analysiert werden müssen und entsprechend darauf reagiert werden muss. Dabei ist Folgendes zu untersuchen: | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Maßnahmen, die das Auf und Ab des Konjunkturzyklus verstärken (einschließlich Maßnahmen, die gegebenenfalls Finanzkrisen dadurch verschärfen, dass in Phasen des Abschwungs zu hohe und in Phasen des Aufschwungs unzureichende Kapitalanforderungen gestellt werden) und die Frage, ob Banken über den gesamten Konjunkturzyklus hinweg starke Kapitalpolster und Rückstellungen bilden sollten, auf die bei einem Abschwung zurückgegriffen werden kann, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Annahmen bezüglich der Korrelationen, die der Methode für die Berechnung der Eigenkapitalausstattung zugrunde liegen, und | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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– Einführung einer Leverage Ratio für Banken. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission sollte diese Richtlinie daher bis 31. Januar 2009 umfassend überprüfen, um alle diese Fragen anzugehen, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge unterbreiten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 19 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19b) Zur Gewährleistung der Finanzstabilität sollte die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Freiverkehrsmärkte prüfen, etwa die Anforderung, dass Credit Default Swaps über eine Clearingstelle (zentrale Gegenpartei) abgewickelt werden müssen, die ihren Sitz in der Europäischen Union hat und der dortigen Regulierung und Aufsicht unterliegt, wodurch die Gegenparteirisiken und generell die Gesamtrisiken verringert werden und eine wirksame Aufsicht über diese Einrichtungen gewährleistet wird, und über diese Maßnahmen Bericht erstatten. Die Kommission unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit geeigneten Vorschlägen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 19 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19c) Spätestens zum 31. Dezember 2009 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vorlegen, ob es vor dem Hintergrund der Entwicklungen der internationalen Märkte und der internationalen Politik angebracht wäre, die Institute zu verpflichten, einen materiellen Nettoanteil („net economic interest“) an ihren Verbriefungen zu halten, und mit welchen Auswirkungen hierbei zu rechnen ist. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 19 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(19d) Die besonderen Merkmale von Mikrokrediten sollten bei der Risikobewertung berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte angesichts der geringen Verbreitung von Mikrokrediten die Entwicklung angemessener Ratingsysteme gefördert werden. Die Verbreitung von Mikrokrediten sollte gefördert werden. Die Aufsichtsregelungen und die Beaufsichtigung im Mikrokreditbereich sollten den Mikrokreditaktivitäten angemessen sein. Die Beaufsichtigung sollte an die Entwicklung standardisierter Ratingsystemen und an die Realität und Risiken von Mikrokreditaktivitäten angepasst werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 a (neu) Richtlinie 2006/48/EG Artikel 41 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 42 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 42 b – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 42 b – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe a Richtlinie 2006/48/EG Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b Richtlinie 2006/48/EG Artikel 49 – Absatz 3 a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 7 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 50 – Absatz 2 a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2006/48/EG Artikel 57 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 63 a – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 63 a – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 a (neu) Richtlinie 2006/48/EG TITEL V - Kapitel 2 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 2 – Titel | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 a (neu) Richtlinie 2006/48/EG Artikel 74 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 b (neu) Richtlinie 2006/48/EG Artikel 81 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 – Buchstabe a Richtlinie 2006/48/EG Artikel 87 – Absatz 11 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 – Buchstabe a Richtlinie 2006/48/EG Artikel 87 – Absatz 11 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 – Buchstabe a Richtlinie 2006/48/EG Artikel 87 – Absatz 11 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 a (neu) Richtlinie 2006/48/EG Artikel 97 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 – Buchstabe a Richtlinie 2006/48/EG Artikel 106 – Absatz 2 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 – Buchstabe a Richtlinie 2006/48/EG Artikel 106 – Absatz 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 – Buchstabe b Richtlinie 2006/48/EG Artikel 106 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 110 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 21 – Buchstabe d Richtlinie 2006/48/EG Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 21 – Buchstabe d Richtlinie 2006/48/EG Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe f | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 21 – Buchstabe d Richtlinie 2006/48/EG Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe f a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 21 – Buchstabe d Richtlinie 2006/48/EG Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe f b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 21 – Buchstabe d Richtlinie 2006/48/EG Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe f c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 23 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 115 – Absatz 1 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 122 a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 122 a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 122 a – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 122 a – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 122 a – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 122 a – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 122 a – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 122 a – Absatz 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 27 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 122 a – Absatz 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe a – Ziffer i Richtlinie 2006/48/EG Artikel 129 – Absatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b Richtlinie 2006/48/EG Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b Richtlinie 2006/48/EG Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 - Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b Richtlinie 2006/48/EG Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b Richtlinie 2006/48/EG Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b Richtlinie 2006/48/EG Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b Richtlinie 2006/48/EG Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b Richtlinie 2006/48/EG Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b Richtlinie 2006/48/EG Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 29 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 130 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 30 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 131 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 30 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 131 a – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 30 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 131 a – Absatz 2 – Unterabsatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 32 –Buchstabe a – Ziffer ii Richtlinie 2006/48/EG Artikel 150 – Absatz 1 – Buchstabe m | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 32 a (neu) Richtlinie 2006/48/EG Artikel 153 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 33 Richtlinie 2006/48/EG Artikel 154 – Absatz 9 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 33 a (neu) Richtlinie 2006/48/EG Artikel 156 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 33 a (neu) Richtlinie 2006/48/EG Artikel 156 – Absatz 2 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 33 c (neu) Richtlinie 2006/48/EG Artikel 156 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 33 a (neu) Richtlinie 2006/48/EG Artikel 156 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 33 a (neu) Richtlinie 2006/48/EG Artikel 156 – Absatz 3 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 33 a (neu) Richtlinie 2006/48/EG Artikel 156 – Absatz 3 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 35 – Buchstabe -a (neu) Richtlinie 2006/48/EG Anhang V – Teil 6 – Nummer 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 35 a (neu) Richtlinie 2006/48/EG Anhang VI – Teil 2 – Ziffer 1.4 – Nummer 7 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 Richtlinie 2006/49/EG Artikel 45 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 a (neu) Richtlinie 2006/49/EG Artikel 47 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 8 Richtlinie 2006/49/EG Artikel 48 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 2 a (neu) Richtlinie 2007/64/EG Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 3 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Januar 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie. |
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Oktober 2010 nachzukommen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Sie wenden die Vorschriften ab dem 31. März 2010 an. |
Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2011 an. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. |
Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest. |
BEGRÜNDUNG
1. Hintergrund der Eigenkapitalrichtlinien (CRD), Gründe für eine Überprüfung dieser Richtlinien und Standpunkt des Berichterstatters
Der Berichterstatter begrüßt die Arbeit der Kommission grundsätzlich als einen Schritt nach vorn, um die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu stärken, die Stabilität des Finanzsystems zu erhöhen und die Aufsichtsregeln für grenzübergreifende Bankengruppen zu verbessern.
Der Vorschlag wird häufig als eine der Antworten auf die Finanzkrise gesehen oder als solche dargestellt. Viele Änderungen ergeben sich jedoch aus den in den CRD vom Juni 2006 enthaltenen Überprüfungsklauseln. Zudem sind die Marktstörungen zu einem großen Teil erst nach der Vorlage des CRD-Vorschlags aufgetreten.
Die Kommission hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um in ihren Vorschlag Bereiche einzubeziehen, die durch die Finanzkrise deutlich gewordene Schwachstellen aufweisen, wie beispielsweise Steuerung des Liquiditätsrisikos und Verbriefung, doch fanden einige wichtige Schlussfolgerungen der zahlreichen Berichte, die von Normgebern und internationalen Gremien vorgelegt wurden, in dem Kommissionsvorschlag keine Berücksichtigung. Hierzu zählen u. a. Schlussfolgerungen, die die Prozyklizität, die geografische Konzentration und die Produktkonzentration betreffen. Es steht außer Frage, dass die Frage der Prozyklizität sehr stark an Bedeutung gewonnen hat und Einigkeit darin besteht, dass die Frage der Eigenkapitalvorschriften und der Bewertungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung angegangen werden muss. Der Berichterstatter hält eine Überprüfung der Frage der Prozyklizität für erforderlich und schlägt daher eine entsprechende Überprüfungsklausel vor.
Der Berichterstatter weist darauf hin, dass das Europäische Parlament die Kommission bereits aufgefordert hat, sich im Finanzsektor aktiver zu verhalten, was beispielsweise die Aufsichtsregelungen, die Regulierung von Ratingagenturen (auch im Zusammenhang mit der Rolle, die den Ratingagenturen in den CRD eingeräumt wird) und harmonisierte Mindeststandards für verschiedene Finanzprodukte betrifft[1]. In diesem Zusammenhang muss auch in Bezug auf die Regelungen für Ratingagenturen betont werden, dass der Überprüfung der CRD und dem Vorschlag für eine Verordnung über Ratingagenturen ein kohärenter und einheitlicher Ansatz zugrunde gelegt werden muss.
1.1. Aufsichtsregelungen
Die vorgeschlagenen Aufsichtskollegien stellen einen vorübergehenden Schritt nach vorn zur Schaffung einer neuen Aufsichtsarchitektur in der EU dar. Die Finanzkrise hat deutlich gemacht, dass die Aufsicht innerhalb der EU und das Modell der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Schwachstellen aufweisen. Es bedarf einer stärkeren Integration der Aufsicht. Die Kommission sollte einen Vorschlag vorlegen, der die aus der Finanzkrise zu ziehenden Lehren Berücksichtigt. Der Vorschlag sollte sich mit der Finanzstabilität in der EU befassen und dem Ergebnis der parallel geführten Diskussionen über Aufsichtsregelungen Rechnung tragen, einschließlich des bevorstehenden Berichts der hochrangigen Gruppe unter dem Vorsitz von J. de Larosière. Ein solcher Vorschlag könnte ein dezentralisiertes Europäisches System der Bankaufsichtsbehörden vorsehen, das auf dem Modell des Europäischen Systems der Zentralbanken basiert.
Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die Krise Schwachstellen in den derzeitigen EU-Aufsichtsregelungen aufgezeigt hat. Darüber hinaus sehen sich die zuständigen nationalen Behörden nicht in der Lage, eine grenzübergreifende Finanzkrise vorherzusehen und effizient und koordiniert zu handhaben. Die Finanzkrise hat deutlich gemacht, dass das Modell der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Schwächen aufweist. Angesichts der weit fortgeschrittenen Integration des Bankensektors der EU und der Schwachstellen, die die derzeitigen Aufsichtsregelungen aufweisen, muss eine ausgewogene Lösung für die EU-Aufsichtsregelungen gefunden werden, durch die einerseits die Wirksamkeit der Aufsicht verbessert, die Finanzstabilität gestärkt und das Vertrauen in Banken und Finanzdienstleistungen im Allgemeinen wiederhergestellt wird und die andererseits grenzübergreifend tätigen Unternehmen ihre Tätigkeit erleichtern wird.
Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag, Aufsichtskollegien für alle grenzübergreifend tätigen Banken einzurichten und von den an diesen Kollegien teilnehmenden Aufsichtsbehörden zu verlangen, spezifische Fragen zu erörtern und einvernehmlich zu entscheiden, was mit Hilfe eines Schlichtungsmechanismus über den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) geschehen soll. Er begrüßt auch eine verstärkte Zusammenarbeit und einen intensiveren Informationsaustausch beim Krisenmanagement.
Er ist jedoch der Auffassung, dass die Aufsichtskollegien nur einen vorübergehenden Schritt nach vorn zur Schaffung einer neuen Aufsichtsarchitektur darstellen. Was die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und die Stärkung ihrer Befugnisse betrifft (indem sie beispielsweise das letzte Wort in den Fällen hat, in denen ein Kollegium keine gemeinsame Entscheidung über Meldepflichten oder einen Kapitalaufschlag erzielt), so hat der Berichterstatter Verständnis für die Bedenken, die Mitgliedstaaten, die sich in der Position des Aufnahmelandes befinden, gegen die vorgeschlagene Rolle der „federführenden Aufsichtsbehörde“ hegen.
Um das notwendige Maß an aufsichtlicher Konvergenz und Zusammenarbeit in der EU zu erreichen und die Stabilität des Finanzsystems zu stützen, muss auf eine stärkere Integration der Aufsicht hingewirkt werden. Der Berichterstatter ist der Meinung, dass diese Integration zu einem dezentralisierten Europäischen System der Bankaufsichtsbehörden führen sollte, das auf dem Modell des Europäischen Systems der Zentralbanken basiert. Die Kommission sollte daher bis 1. Januar 2010 entsprechende Vorschläge vorlegen. Die Kommission sollte auch die Ergebnisse der Diskussionen berücksichtigen, die in Expertengruppen, insbesondere in der Hochrangigen Gruppe über grenzübergreifende Finanzaufsicht (Larosière-Gruppe), über diese Fragen geführt werden, und Lehren aus der Finanzkrise ziehen.
Da den obligatorischen Kollegien auch in einer neuen EU-Aufsichtsarchitektur eine Rolle zukommen dürfte, wird der derzeitige Text begrüßt. Im Wege von Leitlinien des CEBS sollten ein einheitliches Vorgehen der Kollegien und eine Koordinierung zwischen den Kollegien sichergestellt werden. Unterdessen sollte auf konsolidierter Basis die letzte Entscheidung bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde liegen, während auf lokaler Basis die letzte Entscheidung weiterhin den Behörden zukommen sollte, die für die Beaufsichtigung auf dieser Ebene zuständig sind.
Bis Ende 2012 sollte ein einheitliches europäisches Meldesystem eingeführt werden, da eine unterschiedliche Berichterstattung in den einzelnen Kollegien nicht zu einer stärkeren Integration der Aufsicht führen würde.
1.2. Verbriefung
Der Berichterstatter begrüßt grundsätzlich strengere Verbriefungsvorschriften. Er stimmt zu, dass die Originatoren einen bestimmten Prozentsatz des Risikos behalten sollten, das mit den von ihnen verbrieften Forderungen verbunden ist, und dass vom Anleger die gebotene Sorgfalt verlangt werden sollte. Die Anleger müssen über detaillierte Informationen verfügen, wobei von ihnen eine strengere Prüfung verlangt werden sollte.
Der Berichterstatter ist auch der Auffassung, dass das Vertrauen in den Verbriefungsmarkt wiederhergestellt werden muss und neue Vorschriften das Funktionieren des Marktes nicht behindern dürfen. Aus diesem Grund tragen seine Änderungsanträge zum Kommissionsvorschlag den legitimen Bedenken des Sektors und der Notwendigkeit Rechnung, mehr Sicherheit für die Anleger zu schaffen.
Der Berichterstatter schlägt vor, zwischen Verbriefungen, bei denen der Originator oder Sponsor einen Anteil an den zugrunde liegenden Vermögenswerten behält oder diese Vermögenswerte kreiert, und Verbriefungen zu unterscheiden, an denen der Originator oder Sponsor nicht in dieser Weise beteiligt ist. Im erstgenannten Fall besteht bereits eine Gleichlage der Interessen des Originators oder Sponsors und der Anleger, so dass die Gründe für den Kommissionsvorschlag weitgehend entfallen. Im zweitgenannten Fall kommen die Gründe zum Tragen, wobei der zu haltende Anteil auf 10 % heraufgesetzt werden sollte, um eine wirksame Abschreckung darzustellen.
Die Sanktion, die die Kommission für den Fall vorschlägt, dass die Bestimmungen über die Offenlegung und die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten werden, sollte sich nach der Schwere der Nichteinhaltung richten und der Beurteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde Rechnung tragen.
1.3. Großkredite
Der Berichterstatter unterstützt die Vorschläge der Kommission, was die Regelung für Großkredite betrifft. Da Interbankkredite nicht risikofrei sind, werden die Anpassung und die Vereinfachung der Regelung begrüßt. Trotz der Änderungen der Regelung für Großkredite dürfte die Liquidität des Bankensystems gewährleistet sein. Auch die Regelung für kleinere Banken scheint angemessen.
Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission, Komitologiebefugnisse zur Änderung der prozentualen Obergrenze für Großkredite hinzuzufügen, über das, was unbedingt erforderlich ist, hinausgeht (dies beschränkt sich darauf, Anhang III zu den Anhängen hinzuzufügen, die die Kommission bereits im Rahmen der Komitologie ändern kann).
1.4. Hybride Finanzinstrumente
Der Berichterstatter begrüßt klare und harmonisierte EU-Vorschriften für hybride Finanzinstrumente (Wertpapiere, die Eigenschaften von Fremd- wie auch von Eigenkapital aufweisen). Dies dürfte die Qualität des Kapitals verbessern und gleichzeitig den Anlegern eine Wahlmöglichkeit eröffnen. Über die Vorschriften für hybride Finanzinstrumente wurde bereits im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht eine Übereinkunft erzielt, ohne dass sie in EU-Vorschriften umgesetzt wurden. Die Finanzkrise zeigt jedoch, dass in turbulenten Zeiten ein starker Kernkapitalpuffer für Banken äußerst wichtig ist. Der Berichterstatter schlägt daher einen Änderungsantrag vor, in dem die Bedeutung einer starken Kernkapitalbasis unterstrichen wird, um Verluste ausgleichen zu können. Der Berichterstatter schlägt zudem in der von der Kommission vorgeschlagenen Erwägung eine weitere Präzisierung und Klarstellung vor.
1.5. Steuerung des Liquiditätsrisikos
Der Berichterstatter teilt die Auffassung, wonach die derzeitigen Marktturbulenzen deutlich gemacht haben, dass die Steuerung des Liquiditätsrisikos ein entscheidender Faktor für die Gesundheit des Bankensektors und für die Finanzstabilität ist. Er begrüßt daher die vorgeschlagenen Änderungen, durch die die Arbeiten des CEBS und des Baseler Ausschusses umgesetzt werden.
1.6. Ratingagenturen
Das Parlament hat im Zusammenhang mit dem Komitologievorschlag der Kommission zu den CRD bereits darauf hingewiesen, dass die Regulierung von Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions – ECAIs nach der Terminologie der CRD) kohärent und einheitlich sein sollte. In der Praxis bedeutet dies, dass die Regelungen für Ratingagenturen in den CRD mit der neuen Verordnung über Ratingagenturen in Einklang stehen müssen und der entsprechend überarbeitete Komitologievorschlag zu den Ratingagenturen in einen dieser Mitentscheidungsvorschläge einbezogen werden muss.
- [1] Siehe beispielsweise den Bericht von Ieke van den Burg und Daniel Dăianu mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur (2008/2148(INI))
VERFAHREN
Titel |
Richtlinien über die Eigenmittel der Banken (2006/48/EG und 2006/49/EG) |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0602 – C6-0339/2008 – 2008/0191(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
1.10.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 9.10.2008 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 9.10.2008 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
JURI 3.11.2008 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Othmar Karas 22.4.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
20.10.2008 |
4.11.2008 |
11.12.2008 |
2.2.2009 |
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11.2.2009 |
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Datum der Annahme |
9.3.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
21 4 8 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Paolo Bartolozzi, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Donata Gottardi, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Sophia in ‘t Veld, Othmar Karas, Wolf Klinz, Kurt Joachim Lauk, Hans-Peter Martin, Gay Mitchell, Sirpa Pietikäinen, John Purvis, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Cornelis Visser |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Harald Ettl, Margaritis Schinas, Eva-Riitta Siitonen |
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