BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement

17.3.2009 - (KOM(2008)0602 – C6‑0339/2008 – 2008/0191(COD)) - ***I

Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Othmar Karas

Verfahren : 2008/0191(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0139/2009

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG hinsichtlich Zentralorganisationen zugeordneter Banken, bestimmter Eigenmittelbestandteile, Großkredite, Aufsichtsregelungen und Krisenmanagement

(KOM(2008)0602 – C6‑0339/2008 – 2008/0191(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Entwurfs einer Richtlinie der Kommission zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit technischen Bestimmungen über das Risikomanagement,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0602),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 47 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0339/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung (A6‑0139/2008),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Nach Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute dürfen die Mitgliedstaaten auf Kreditinstitute, die seit 15. Dezember 1977 ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, aufsichtliche Sonderregelungen anwenden, sofern diese Sonderregelungen spätestens zum 15. Dezember 1979 in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen wurden. Diese Befristung führt dazu, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die der Europäischen Union seit 1980 beigetreten sind, diese Regelung bei vergleichbaren Zuordnungen von Kreditinstituten, die später auf ihrem Gebiet errichtet wurden, nicht einführen können. Die in Artikel 3 festgelegten Termine sollten daher gestrichen werden, um für den Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte verbindliche* Leitlinien festlegen, um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in dieser Hinsicht zu verbessern.  

(1) Nach Artikel 3 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute dürfen die Mitgliedstaaten auf Kreditinstitute, die seit 15. Dezember 1977 ständig einer Zentralorganisation zugeordnet sind, aufsichtliche Sonderregelungen anwenden, sofern diese Sonderregelungen spätestens zum 15. Dezember 1979 in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen wurden. Diese Befristung führt dazu, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere jene, die der Europäischen Union seit 1980 beigetreten sind, diese Regelung bei vergleichbaren Zuordnungen von Kreditinstituten, die später auf ihrem Gebiet errichtet wurden, nicht einführen können. Die in Artikel 3 dieser Richtlinie festgelegten Termine sollten daher gestrichen werden, um für den Wettbewerb zwischen den Kreditinstituten in den Mitgliedstaaten gleiche Voraussetzungen zu schaffen. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte Leitlinien festlegen, um die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in dieser Hinsicht zu verbessern.

Anmerkung des Übersetzers: In der englischen Fassung heißt es hier „non-binding“ = „unverbindlich“.

 

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Daher ist es wichtig, Kriterien festzulegen, die diese Finanzinstrumente erfüllen müssen, um als ursprüngliche Eigenmittel der Kreditinstitute angerechnet werden zu können, und die Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG an die genannte Übereinkunft anzupassen. Die Änderungen an Anhang XII der Richtlinie 2006/48/EG ergeben sich unmittelbar aus der Festlegung dieser Kriterien. Die Anrechnungskriterien sollten auf die nachrangigsten Instrumente eines Kreditinstituts verweisen, die keine Eigentümer oder Anteilseigner nach nationalem Recht haben, etwa die Anteilsscheine bestimmter Genossenschaftsbanken, sofern das entsprechende Kapital eingezahlt worden und gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig ist.

(3) Daher ist es wichtig, Kriterien festzulegen, die diese Finanzinstrumente erfüllen müssen, um als ursprüngliche Eigenmittel der Kreditinstitute angerechnet werden zu können, und die Vorschriften der Richtlinie 2006/48/EG an die genannte Übereinkunft anzupassen, wobei die Bedeutung einer starken Kernkapitalbasis zu berücksichtigen ist, um Verluste ausgleichen zu können. Die Änderungen an Anhang XII der Richtlinie 2006/48/EG ergeben sich unmittelbar aus der Festlegung dieser Kriterien. Die ursprünglichen Eigenmittel im Sinne des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG umfassen sämtliche Instrumente, die nach einzelstaatlichem Recht als Beteiligungskapital gelten, die im Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig sind und die unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse gleichrangig mit Stammaktien einen vollständigen Verlustausgleich bieten. Dazu können Instrumente zählen, die Vorzugsrechte bei Dividendenausschüttung ohne Kumulation beinhalten, sofern sie unter Artikel 22 der Richtlinie 86/635/EWG fallen, im Liquidationsfall gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig sind und unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse gleichrangig mit Stammaktien einen vollständigen Verlustausgleich bieten. Die ursprünglichen Eigenmittel im Sinne des Artikels 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG umfassen ferner sämtliche anderen Instrumente, die unter die satzungsmäßigen Bestimmungen der Kreditinstitute fallen, wobei die spezielle Struktur von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Einrichtungen zu berücksichtigen ist, und die hinsichtlich der Qualität ihres Kapitals als weitgehend gleichwertig mit Stammaktien gelten. Instrumente, die im Liquidationsfall nicht gegenüber allen anderen Forderungen nachrangig sind oder die unter Zugrundelegung der Unternehmensfortführungsprämisse nicht gleichrangig mit Stammaktien einen vollständigen Verlustausgleich bieten, fallen unter die Kategorie der hybriden Instrumente nach Artikel 57 Buchstabe ca der Richtlinie 2006/48/EG.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Um den Rahmen für das Krisenmanagement in der Gemeinschaft zu stärken, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden ihre Maßnahmen auf effiziente Weise mit anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken abstimmen. Um die Beaufsichtigung von in der Gemeinschaft zugelassenen Mutterkreditinstituten effizienter zu gestalten und den zuständigen Behörden die Durchführung der Beaufsichtigung von Bankengruppen auf konsolidierter Basis zu erleichtern, sollte die Aufsichtstätigkeit wirksamer koordiniert werden. Aus diesem Grund sollten Aufsichtskollegien eingerichtet werden. Die Einrichtung von Kollegien sollte die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG unberührt lassen. Ihre Einrichtung sollte ein Mittel für eine engere Zusammenarbeit sein, wobei sich die zuständigen Behörden über zentrale Aufgaben der Aufsicht einigen. Die Kollegien sollten die Handhabung der laufenden Aufsicht und von Krisensituationen erleichtern. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann im Verbund mit den anderen Mitgliedern des Kollegiums beschließen, Sitzungen oder Tätigkeiten zu organisieren, die nicht von allgemeinem Interesse sind, und daher die Teilnahme gegebenenfalls entsprechend straffen.

(5) Um den Rahmen für das Krisenmanagement in der Gemeinschaft zu stärken, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Behörden ihre Maßnahmen auf effiziente Weise mit anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken abstimmen. Um die Beaufsichtigung von Bankengruppen auf konsolidierter Basis effizienter zu gestalten, sollte die Aufsichtstätigkeit wirksamer koordiniert werden. Aus diesem Grund sollten Aufsichtskollegien eingerichtet werden. Die Einrichtung von Kollegien sollte die Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden im Rahmen der Richtlinie 2006/48/EG unberührt lassen. Ihre Einrichtung sollte ein Mittel für eine engere Zusammenarbeit sein, wobei sich die zuständigen Behörden über zentrale Aufgaben der Aufsicht einigen. Die Kollegien sollten die Handhabung der laufenden Aufsicht und von Krisensituationen erleichtern. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann im Verbund mit den anderen Mitgliedern des Kollegiums beschließen, Sitzungen oder Tätigkeiten zu organisieren, die nicht von allgemeinem Interesse sind, und daher die Teilnahme gegebenenfalls entsprechend straffen.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Den zuständigen Behörden sollte die Teilnahme an Kollegien ermöglicht werden, die zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten mit einem in einem Drittstaat ansässigen Mutterinstitut eingerichtet werden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte bei Bedarf unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen ausgeben, um gemäß der Richtlinie 2006/48/EG die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu fördern.

(7) Den zuständigen Behörden sollte die Teilnahme an Kollegien ermöglicht werden, die zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten eingerichtet werden, deren Mutterinstitut in einem Drittstaat ansässig ist. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden sollte bei Bedarf Leitlinien und Empfehlungen ausgeben, um gemäß der Richtlinie 2006/48/EG die Konvergenz der Aufsichtspraktiken zu fördern. Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten und Aufsichtsarbitrage, die daraus resultieren könnten, dass die verschiedenen Kollegien unterschiedliche Ansätze und Vorschriften anwenden und die Mitgliedstaaten ihr Ermessen ausüben, sollten vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden Leitlinien für die Verfahrensweisen der Kollegien aufgestellt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Die derzeitigen Aufsichtsregeln sollten zeitlich befristet sein. Aufsichtskollegien bedeuten einen wichtigen ersten Schritt nach vorn, um die aufsichtliche Zusammenarbeit und Konvergenz in der EU zu straffen. Die Zusammenarbeit der für Gruppen und Holdinggesellschaften und deren Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen zuständigen Aufsichtsbehörden in Kollegien stellt eine Phase auf dem Weg zu einer stärkeren ordnungspolitischen Konvergenz und aufsichtlichen Integration dar. Vertrauen zwischen den Aufsichtsbehörden und Achtung ihrer jeweiligen Zuständigkeiten sind von wesentlicher Bedeutung. Im Falle eines durch diese unterschiedlichen Zuständigkeiten ausgelösten Konflikts zwischen den Mitgliedern eines Kollegiums sind neutrale und unabhängige Stellungnahmen sowie Schlichtungs- und Konfliktlösungsmechanismen auf Gemeinschaftsebene unverzichtbar.

 

Die Krise auf den internationalen Finanzmärkten hat gezeigt, dass es angebracht ist, den Reformbedarf der Regulierungs- und Überwachungsmodelle des Finanzsektors der EU weiter zu prüfen. So hat insbesondere die Kommission in ihrer Mitteilung vom 29. Oktober 2008 „Aus der Finanzkrise in den Aufschwung: Ein Aktionsrahmen für Europa“ bekannt gegeben, dass sie eine Expertengruppe unter dem Vorsitz von Jacques de Larosière beauftragt hat, Überlegungen über die Gestaltung europäischer Finanzeinrichtungen anzustellen, um die Solidität der Aufsicht, das ordnungsmäßige Funktionieren von Märkten und eine engere europäische Zusammenarbeit für einen Überblick hinsichtlich Finanzstabilität, Frühwarnsystemen und Krisenmanagement, einschließlich des Managements von grenz- und branchenübergreifenden Risiken zu gewährleisten, und auch eine Zusammenarbeit zwischen der EU und anderen großen Rechtsräumen zu prüfen, die dazu beitragen soll, die Finanzstabilität auf globaler Ebene zu wahren. Zur Erreichung des notwendigen Ausmaßes an aufsichtlicher Konvergenz und Zusammenarbeit in der EU und zur Stützung der Stabilität des Finanzsystems sollte eine weitere Integration der Aufsicht angestrebt werden. Ergebnis dieser Integration könnte ein Europäisches System der Bankaufsichtsbehörden nach dem Vorbild des Europäischen Systems der Zentralbanken sein.

 

Die Kommission sollte dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2009, über die diesbezüglichen Ergebnisse Bericht erstatten und Legislativvorschläge zur Beseitigung der bei den Regelungen über die aufsichtliche Zusammenarbeit festgestellten Unzulänglichkeiten vorlegen. Sie sollte dabei den Empfehlungen der Hochrangigen Gruppe zur Finanzaufsicht Rechnung tragen und berücksichtigen, dass bis 31. Dezember 2011 einem Aufsichtssystem auf EU-Ebene eine stärkere Rolle zugwiesen werden sollte.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(14) Da ein Verlust aus einem Kredit an ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, sollten diese Kredite wie alle anderen behandelt und gemeldet werden.

(14) Da ein Verlust aus einem Kredit an ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ebenso schwer ausfallen kann wie bei jedem anderen Kredit, sollten diese Kredite wie alle anderen behandelt und gemeldet werden. Darüber hinaus sind sehr kurzfristige Forderungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungs-, Clearing-, Abrechnungs- und Verwahrungsdiensten für den Kunden ausgenommen, um ein reibungsloses Funktionieren der Finanzmärkte und der damit zusammenhängenden Infrastruktur zu erleichtern. Zu diesen Dienstleistungen zählen beispielsweise Cash-Clearing und ‑Settlement, Abwicklung von Kapitalmaßnahmen sowie Wertpapierleihe und ähnliche Tätigkeiten zur Erleichterung der Abrechnung. Zu den damit verbundenen Forderungen zählen u. a. Guthaben auf Interbankenkonten, die sich aus Kundenzahlungen, einschließlich kreditierter oder debitierter Gebühren und Zinsen, und anderen Zahlungen für Kundendienstleistungen ergeben, sowie geleistete oder gestellte Sicherheiten.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 14 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(14a) Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die externe Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions - ECAI) betreffen, sollten mit der Verordnung (EG) Nr. .../2009 über Ratingagenturen in Einklang stehen. Insbesondere sollte der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden seine Leitlinien für die Anerkennung von ECAI überprüfen, um Doppelarbeit zu vermeiden und den mit dem Anerkennungsverfahren verbundenen Aufwand zu verringern, wenn eine ECAI auf Gemeinschaftsebene als Ratingagentur zugelassen ist.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Inkongruenzen zwischen den Interessen der Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente „umverpacken“ (Originatoren), und der Firmen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren (Anleger), müssen beseitigt werden. Daher ist es wichtig, dass die Originatoren das Risiko aus den fraglichen Krediten nicht gänzlich weitergeben. Insbesondere wenn das Kreditrisiko durch Verbriefung übertragen wird, sollten die Anleger ihre Entscheidungen erst nach gebührend sorgfältiger Abwägung treffen, wofür sie hinreichend über die Verbriefungen informiert sein müssen.

(15) Inkongruenzen zwischen den Interessen der Firmen, die Kredite in handelbare Wertpapiere und andere Finanzinstrumente „umverpacken“ (Originatoren oder Sponsoren), und der Firmen, die in diese Wertpapiere oder Instrumente investieren (Anleger), müssen beseitigt werden. Es ist auch wichtig, Verbriefungen, bei denen eine Gleichlage der Interessen des Originators oder Sponsors und der Anleger besteht, weil beispielsweise der Originator oder Sponsor einen signifikanten Anteil an den zugrunde liegenden Vermögenswerten behält, von Verbriefungen zu unterscheiden, bei denen keine Gleichlage der Interessen besteht. Darüber hinaus müssen die Sanktionen für die Nichteinhaltung der Sorgfaltspflicht verhältnismäßig sein. Daher ist es wichtig, dass die Originatoren oder Sponsoren das Risiko aus den fraglichen Krediten nicht gänzlich weitergeben. Dem entsprechend sollte bei Kreditrisikotransfers wie beispielsweise Forderungskäufen, Konsortialkrediten oder Credit Default Swaps insoweit ein Selbstbehalt zur Anwendung kommen, als ihre wirtschaftliche Substanz die Definition einer Verbriefung gemäß dieser Richtlinie erfüllt. Insbesondere wenn das Kreditrisiko durch Verbriefung übertragen wird, sollten die Anleger ihre Entscheidungen erst nach gebührend sorgfältiger Abwägung treffen, wofür sie hinreichend über die Verbriefungen informiert sein müssen. Die Maßnahmen zur Beseitigung potenzieller Inkongruenzen bei diesen Strukturen müssen in sämtlichen einschlägigen Regelungen für den Finanzsektor kohärent und einheitlich sein. Die Kommission sollte entsprechende Vorschläge für Rechtsvorschriften unterbreiten, um diese Kohärenz und Einheitlichkeit zu gewährleisten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15a) Due-Diligence-Prozesse können stärker zur Vertrauensbildung beitragen und besitzen größeres Potenzial für Gegenkontrollen, wenn sie auf dem Prinzip der Offenheit basieren. Aus diesem Grund sollten Due-Diligence-Prozesse, die von oder im Namen von Originatoren, Sponsoren und Anlegern durchgeführt werden, unter Achtung des Datenschutzes und der Privatsphäre offen und nicht vertraulich sein.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 15 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(15b) Die Mitgliedstaaten und die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass den nationalen Regulierungsbehörden genügend Personal und ausreichende Mittel zur Verfügung stehen, um ihren aufsichtlichen Verpflichtungen gemäß Artikel 122a nachzukommen, und ihre an der Überwachung von Kreditinstituten gemäß Artikel 122a beteiligten Mitarbeiter über entsprechende Kenntnisse und Erfahrung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Insbesondere sollte die Kommission zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG ermächtigt werden, um Entwicklungen an den Finanzmärkten, bei Rechnungslegungsstandards oder bei gemeinschaftsrechtlich bedingten Anforderungen oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken Rechnung zu tragen und um den in Artikel 111 Absatz 1 jener Richtlinie festgelegten Prozentsatz zu ändern und damit Finanzmarktentwicklungen Rechnung zu tragen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden.

(19) Insbesondere sollte die Kommission zur Änderung von Anhang III der Richtlinie 2006/48/EG ermächtigt werden, um Entwicklungen an den Finanzmärkten, bei Rechnungslegungsstandards oder bei gemeinschaftsrechtlich bedingten Anforderungen oder im Hinblick auf die Konvergenz der Aufsichtspraktiken Rechnung zu tragen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2006/48/EG bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19a) Die Krise hat deutlich gemacht, dass makroprudentielle Probleme, d.h. die Probleme, die an der Schnittstelle zwischen makroökonomischer Politik und Finanzregulierung liegen, genauer analysiert werden müssen und entsprechend darauf reagiert werden muss. Dabei ist Folgendes zu untersuchen:

 

– Maßnahmen, die das Auf und Ab des Konjunkturzyklus verstärken (einschließlich Maßnahmen, die gegebenenfalls Finanzkrisen dadurch verschärfen, dass in Phasen des Abschwungs zu hohe und in Phasen des Aufschwungs unzureichende Kapitalanforderungen gestellt werden) und die Frage, ob Banken über den gesamten Konjunkturzyklus hinweg starke Kapitalpolster und Rückstellungen bilden sollten, auf die bei einem Abschwung zurückgegriffen werden kann,

 

– Annahmen bezüglich der Korrelationen, die der Methode für die Berechnung der Eigenkapitalausstattung zugrunde liegen, und

 

– Einführung einer Leverage Ratio für Banken.

 

Die Kommission sollte diese Richtlinie daher bis 31. Januar 2009 umfassend überprüfen, um alle diese Fragen anzugehen, und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht und gegebenenfalls entsprechende Vorschläge unterbreiten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19b) Zur Gewährleistung der Finanzstabilität sollte die Kommission Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Freiverkehrsmärkte prüfen, etwa die Anforderung, dass Credit Default Swaps über eine Clearingstelle (zentrale Gegenpartei) abgewickelt werden müssen, die ihren Sitz in der Europäischen Union hat und der dortigen Regulierung und Aufsicht unterliegt, wodurch die Gegenparteirisiken und generell die Gesamtrisiken verringert werden und eine wirksame Aufsicht über diese Einrichtungen gewährleistet wird, und über diese Maßnahmen Bericht erstatten. Die Kommission unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit geeigneten Vorschlägen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19c) Spätestens zum 31. Dezember 2009 sollte die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht darüber vorlegen, ob es vor dem Hintergrund der Entwicklungen der internationalen Märkte und der internationalen Politik angebracht wäre, die Institute zu verpflichten, einen materiellen Nettoanteil („net economic interest“) an ihren Verbriefungen zu halten, und mit welchen Auswirkungen hierbei zu rechnen ist.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Erwägung 19 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(19d) Die besonderen Merkmale von Mikrokrediten sollten bei der Risikobewertung berücksichtigt werden. Darüber hinaus sollte angesichts der geringen Verbreitung von Mikrokrediten die Entwicklung angemessener Ratingsysteme gefördert werden. Die Verbreitung von Mikrokrediten sollte gefördert werden. Die Aufsichtsregelungen und die Beaufsichtigung im Mikrokreditbereich sollten den Mikrokreditaktivitäten angemessen sein. Die Beaufsichtigung sollte an die Entwicklung standardisierter Ratingsystemen und an die Realität und Risiken von Mikrokreditaktivitäten angepasst werden.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 41 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Artikel 41 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

 

Bis zur weiteren Koordinierung bleibt der Aufnahmemitgliedstaat in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats mit der Überwachung der Liquidität der Zweigniederlassung eines Kreditinstituts beauftragt, wobei sichergestellt wird, dass die Zweigniederlassungen hinreichend liquide sind.“

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 4

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 42 a – Absatz 1 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstituts wahrscheinlich auf die Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Abrechnungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken würde,

b) wie sich eine Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeit des Kreditinstituts wahrscheinlich auf die Liquidität und die Zahlungsverkehrs- sowie Clearing- und Abrechnungssysteme im Aufnahmemitgliedstaat auswirken würde,

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 42 b – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden beteiligen und dessen unverbindliche Leitlinien und Empfehlungen berücksichtigen.

(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tragen die zuständigen Behörden der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -verfahren bei der Anwendung der gemäß dieser Richtlinie erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften Rechnung. Zu diesem Zweck tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass sich die zuständigen Behörden an den Tätigkeiten des Ausschusses der europäischen Bankaufsichtsbehörden beteiligen und dessen Leitlinien und Empfehlungen einhalten bzw. jede Nichteinhaltung begründen, und stellen sicher, dass die Aufsichtsbehörden durch ihre nationalen Mandate nicht daran gehindert werden, ihre Aufgaben als Mitglieder dieses Ausschusses oder gemäß dieser Richtlinie wahrzunehmen, und dass Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 40 Absatz 3 oder aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses getroffen werden, keine Verpflichtungen im Rahmen ihres nationalen Mandats nach sich ziehen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 42 b – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden berichtet dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission alle drei Jahre ab 31. Dezember 2010 über die Konvergenzfortschritte im Bereich der Aufsicht.

(2) Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden berichtet dem Rat, dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission ab 1. Januar 2011 alljährlich über die Konvergenzfortschritte im Bereich der Aufsicht.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe a

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 49 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Finanzstabilität, relevant sind, und

a) der EZB, Zentralbanken und anderen Einrichtungen mit ähnlichen Aufgaben in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörden, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik, der Überwachung der Liquidität, der Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabrechnungssysteme, der Systemrisiken und der Erhaltung der Finanzstabilität, relevant sind, und

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 49 – Absatz 3 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die Zentralbanken in der Gemeinschaft weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik, der Überwachung der Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabrechnungssysteme und der Erhaltung der Finanzstabilität, relevant sind.

In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die EZB und die Zentralbanken in der Gemeinschaft weiterzugeben, wenn diese Informationen für die Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben, einschließlich der Durchführung der Geldpolitik, der Überwachung der Liquidität, der Zahlungsverkehrs- und Wertpapierabrechnungssysteme, der Systemrisiken und der Erhaltung der Finanzstabilität, relevant sind.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 50 – Absatz 2 a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, Informationen an die in Absatz 1 genannten Dienststellen in allen betroffenen Mitgliedstaaten weiterzugeben.

In Krisensituationen im Sinne von Artikel 130 Absatz 1 gestatten die Mitgliedstaaten den zuständigen Behörden, alle relevanten Informationen an die in Absatz 1 genannten Dienststellen in allen betroffenen Mitgliedstaaten weiterzugeben, damit diese ihre Aufgabe wahrnehmen können.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 8 – Buchstabe b a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 57 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

ba) Artikel 57 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Für die Zwecke des Buchstaben b genehmigen die Mitgliedstaaten die Berücksichtigung von Zwischengewinnen oder Gewinnen zum Jahresende vor dem endgültigen Beschluss nur dann, wenn diese Gewinne von für die Buchprüfung zuständigen Personen überprüft wurden und wenn gegenüber den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen wurde, dass es sich dabei um den gemäß den Grundsätzen der Richtlinie 86/635/EWG ermittelten Nettobetrag nach Abzug aller vorhersehbaren Abgaben und der Dividenden handelt.“

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 63 a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die für das Instrument geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen sehen vor, dass der Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung des Kreditinstituts nicht behindern.

(4) Die für das Instrument geltenden gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen sehen vor, dass der Kapitalbetrag sowie nicht ausgeschüttete Zinsen oder Dividenden so beschaffen sein müssen, dass sie Verluste auffangen und die Rekapitalisierung des Kreditinstituts nicht behindern; hierzu werden geeignete vom Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden gemäß Absatz 6 ausgearbeitete Mechanismen eingesetzt.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 11

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 63 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden arbeitet Leitlinien für die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Instrumente aus und überwacht ihre Anwendung. Spätestens im Januar 2012 überprüft die Kommission die Anwendung dieses Artikels und erstattet dem Parlament und dem Rat Bericht.

(6) Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden arbeitet Leitlinien für die Konvergenz der Aufsichtspraktiken in Bezug auf die in Absatz 1 und in Artikel 57 Buchstabe a genannten Instrumente aus und überwacht ihre Anwendung. Die Kommission überprüft die Anwendung dieses Artikels bis 31. Dezember 2011 und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht und legt gegebenenfalls geeignete Vorschläge vor, um die Qualität der Eigenmittel zu gewährleisten.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

TITEL V - Kapitel 2 – Abschnitt 2 – Unterabschnitt 2 – Titel

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) In TITEL V Kapitel 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 erhält die Überschrift vor Artikel 74 folgende Fassung:

 

Berechnung der Anforderungen und Meldepflichten“

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 74 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13a. In Artikel 74 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

 

„Für die Übermittlung dieser Berechnungen durch die Kreditinstitute verwenden die zuständigen Behörden ab 1. Januar 2013 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Zur Erleichterung dieser Aufgabe erarbeitet der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden bis 31. Dezember 2011 Leitlinien zur Einführung eines einheitlichen Meldeformats innerhalb der Gemeinschaft. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.“

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 13 b (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 81 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

13b. Artikel 81 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Artikels 80 nur an, wenn sie sich davon überzeugt haben, dass deren Rating-Methode Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz gewährleistet, sie kontinuierlich überprüft wird und die erstellten Ratings zuverlässig und transparent sind. Zu diesem Zweck tragen die zuständigen Behörden den technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 Rechnung. Ist eine Ratingagentur als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. .../2009* des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...** über Ratingagenturen*** zugelassen, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass die Anforderungen, wonach deren Rating-Methode Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz zu gewährleisteten hat und sie kontinuierlich zu überprüfen ist, erfüllt sind.

 

___________________

* Bitte Nummer und Datum einfügen.

** ABl. L ...“

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14 – Buchstabe a

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 87 – Absatz 11 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) Erfüllen Forderungen in Gestalt eines Organismus für Gemeinsame Anlagen (OGA) die in Anhang VI Teil 1 Nummern 77 und 78 genannten Kriterien und sind dem Kreditinstitut alle oder ein Teil der zugrundeliegenden Forderungen des OGA bekannt, so berechnet das Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die dem OGA zugrundeliegenden Forderungen nach den in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren. Für den Teil der zugrundeliegenden Forderungen des OGA, der dem Kreditinstitut nicht bekannt ist und nach vernünftigem Ermessen nicht bekannt sein kann, gilt Absatz 12.

(11) Erfüllen Forderungen in Gestalt eines Organismus für Gemeinsame Anlagen (OGA) die in Anhang VI Teil 1 Nummern 77 und 78 genannten Kriterien und sind dem Kreditinstitut alle oder ein Teil der zugrunde liegenden Forderungen des OGA bekannt, so berechnet das Kreditinstitut die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die dem OGA zugrunde liegenden Forderungen nach den in diesem Unterabschnitt beschriebenen Verfahren. Für den Teil der zugrunde liegenden Forderungen des OGA, der dem Kreditinstitut nicht bekannt ist oder nach vernünftigem Ermessen nicht bekannt sein kann, gilt Absatz 12. Absatz 12 kommt insbesondere zur Anwendung, wenn es für das Kreditinstitut mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre, die risikogewichteten Forderungsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge für die zugrunde liegenden Forderungen nach den in diesem Abschnitt beschriebenen Verfahren zu berechnen.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14 – Buchstabe a

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 87 – Absatz 11 – Unterabsatz 2 – Buchstabe b – Ziffer i

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

i) bei Forderungen, für die ein spezifisches Risikogewicht für Forderungen ohne Rating oder die höchste Bonitätsstufe für eine bestimmte Forderungsklasse gilt, wird das Risikogewicht mit dem Faktor 2 multipliziert, beträgt jedoch nicht mehr als 1250 %;

i) bei Forderungen, für die ein spezifisches Risikogewicht für Forderungen ohne Rating oder die Bonitätsstufe mit dem höchsten Risikogewicht für eine bestimmte Forderungsklasse gilt, wird das Risikogewicht mit dem Faktor 2 multipliziert, beträgt jedoch nicht mehr als 1 250 %;

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 14 – Buchstabe a

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 87 – Absatz 11 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, für die Zwecke des Buchstabens a zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen. Sind diese Forderungen zusammengenommen mit den direkten Forderungen des Kreditinstituts in dieser Forderungsklasse im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 nicht wesentlich, so kann mit Zustimmung der zuständigen Behörden Artikel 89 Absatz 1 angewandt werden.

Ist das Kreditinstitut nicht in der Lage, für die Zwecke des Buchstabens a zwischen privaten, börsengehandelten und sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, so behandelt es die betreffenden Forderungen als sonstige Beteiligungspositionen. Sind diese Forderungen zusammen mit den direkten Forderungen des Kreditinstituts in dieser Forderungsklasse im Sinne von Artikel 89 Absatz 2 nicht wesentlich, so kann unbeschadet des Artikels 154 Absatz 6 mit Zustimmung der zuständigen Behörden Artikel 89 Absatz 1 angewandt werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 15 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 97 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

15a. Artikel 97 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„2. Die zuständigen Behörden erkennen eine Ratingagentur für die Zwecke des Absatzes 1 nur an, wenn sie sich unter Berücksichtigung der technischen Kriterien in Anhang VI Teil 2 davon überzeugt haben, dass diese die Anforderungen des Artikels 81 erfüllt und beispielsweise durch hohe Marktakzeptanz ihre Eignung für den Bereich der Verbriefung nachweisen kann. Ist eine Ratingagentur als Ratingagentur im Sinne der Verordnung (EG) Nr. .../2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ...* über Ratingagenturen** zugelassen, gehen die zuständigen Behörden davon aus, dass die Anforderungen, wonach deren Rating-Methode Objektivität, Unabhängigkeit und Transparenz zu gewährleisten hat und sie kontinuierlich zu überprüfen ist, erfüllt sind.

 

______________

*Bitte Nummer und Datum einfügen.

** ABl. L ...

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16 – Buchstabe a

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 106 – Absatz 2 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) im Fall von Wechselkursgeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von 48 Stunden nach Leistung der Zahlung vergeben werden,

a) im Fall von Wechselkursgeschäften nicht die Kredite, die im Rahmen des üblichen Abrechnungsverfahrens im Zeitraum von zwei Arbeitstagen nach Leistung der Zahlung vergeben werden,

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16 – Buchstabe a

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 106 – Absatz 2 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) im Fall der Erbringung von Dienstleistungen zur Durchführung des Zahlungsverkehrs oder zum Clearing oder zur Abrechnung von Wertpapiertransaktionen für Kunden, keine verspäteten Eingänge bei Finanzierungen und anderen Kredite im Kundengeschäft, die längstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen.

c) im Fall der Durchführung des Zahlungsverkehrs, einschließlich der Ausführung von Zahlungsdiensten, des Clearing oder der Abrechnung in jedweder Währung und Korrespondenzbankleistungen, oder der Erbringung von Dienstleistungen für Kunden zum Clearing von Finanzinstrumenten, zur Abrechnung und Verwahrung, keine verspäteten Eingänge bei Finanzierungen und anderen Kredite im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen oder Tätigkeiten für Kunden oder Kredite an die Erbringer solcher Dienstleistungen, die längstens bis zum folgenden Arbeitstag bestehen.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 16 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 106 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um festzustellen, ob bei Forderungen im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 Buchstaben m, o und p eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt, bewertet das Kreditinstitut im Falle von Positionen, die aus zugrundeliegenden Vermögenswerten resultieren, das Gesamtkonstrukt und seine zugrundeliegenden Forderungen. Das Kreditinstitut bewertet zu diesem Zweck die wirtschaftliche Substanz und die strukturinhärenten Risiken des Geschäfts.

(3) Um festzustellen, ob bei Forderungen im Sinne des Artikels 79 Absatz 1 Buchstaben m, o und p eine Gruppe verbundener Kunden vorliegt, bewertet das Kreditinstitut im Falle von Positionen, die aus zugrunde liegenden Vermögenswerten resultieren, das Gesamtkonstrukt oder seine zugrundeliegenden Forderungen oder beides. Das Kreditinstitut bewertet zu diesem Zweck die wirtschaftliche Substanz und die strukturinhärenten Risiken des Geschäfts.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 18

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 110 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt.

(2) Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass die Meldung mindestens zweimal jährlich erfolgt. Die zuständigen Behörden verwenden ab 1. Januar 2013 einheitliche Meldeformate, -intervalle und -termine. Zur Erleichterung dieser Aufgabe erarbeitet der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden Leitlinien zur Einführung eines einheitlichen Meldeformats innerhalb der Gemeinschaft bis 31. Dezember 2011. Die Meldeformate müssen der Art, dem Umfang und der Komplexität der Geschäfte des Kreditinstituts angemessen sein.“

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 21 – Buchstabe d

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

c) ungeachtet Absatz 1 Buchstabe f die von einem Kreditinstitut vergebenen Kredite an die Muttergesellschaft, andere Tochtergesellschaften derselben und eigene Tochtergesellschaften, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Kreditinstitut gemäß dieser Richtlinie oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Kredite, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden ungeachtet der Tatsache, ob sie von Artikel 111 Absatz 1 ausgenommen sind, als Kredite an Dritte behandelt;

c) ungeachtet Absatz 1 Buchstabe f die von einem Kreditinstitut vergebenen Kredite, einschließlich Beteiligungen oder sonstiger Anteile, an die Muttergesellschaft, andere Tochtergesellschaften derselben und eigene Tochtergesellschaften, sofern diese in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind, welcher das Kreditinstitut gemäß dieser Richtlinie oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes auch selbst unterliegt; Kredite, die diese Kriterien nicht erfüllen, werden unabhängig davon, ob sie von Artikel 111 Absatz 1 ausgenommen sind, als Kredite an Dritte behandelt.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 21 – Buchstabe d

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

f) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und auf eine Währung des Mitgliedstaats lauten, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, sofern es sich bei dieser Währung nicht um Euro handelt.

f) Aktiva in Form von Forderungen und sonstigen Krediten an Institute, sofern diese Kredite keine Eigenmittel dieser Institute darstellen, höchstens bis zum folgenden Geschäftstag bestehen und nicht auf eine wichtige Handelswährung lauten.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 21 – Buchstabe d

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe f a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fa) Aktiva in Form von Forderungen an die Zentralbanken aufgrund des bei den Zentralbanken zu haltenden Mindestreservesolls und Aktiva in Form von Forderungen an die Zentralstaaten aufgrund von zur Erfüllung der gesetzlichen Liquiditätsanforderungen gehaltenen Staatstitel, die auf die Währung des Kreditnehmers lauten und in dieser Währung refinanziert sind.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 21 – Buchstabe d

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe f b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fb) 50 % der als außerbilanzmäßige Geschäfte mit mittlerem und mittlerem/niedrigem Risiko eingestuften Dokumentenakkreditive sowie, mit Zustimmung der zuständigen Behörden, 80 % der anderen als die auf gewährte Kredite gegebenen Garantien, die auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhen und die von Kreditgarantiegemeinschaften, die den Status eines Kreditinstituts besitzen, den ihnen angeschlossenen Kunden geboten werden.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 21 – Buchstabe d

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 113 – Absatz 4 – Buchstabe f c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

fc) rechtlich vorgeschriebene Garantien, die zur Anwendung kommen, wenn ein über die Emission von Hypothekenanleihen refinanzierter Hypothekenkredit vor Eintragung der Hypothek im Grundbuch an den Darlehensnehmer ausgezahlt wird, sofern die Garantie nicht dazu verwendet wird, bei der Berechnung der risikogewichteten Aktiva das Risiko zu verringern.“

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 23

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 115 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Wert der Immobilie wird nach strikten Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in einer die zuständigen Behörden zufriedenstellenden Weise berechnet. Die Schätzung wird mindestens einmal pro Jahr durchgeführt.

Der Wert der Immobilie wird nach strikten Schätzungsnormen, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegt sind, in einer die zuständigen Behörden zufriedenstellenden Weise berechnet. Die Schätzung wird für Wohnimmobilien mindestens alle drei Jahre durchgeführt.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 122 a – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Ein Kreditinstitut trägt das Kreditrisiko einer Verpflichtung oder potenziellen Verpflichtung oder eines Pools von Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen ‑ sofern es nicht an der direkten Aushandlung, Strukturierung und Dokumentation der ursprünglichen Vereinbarung, aus der die Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen erwachsen sind, beteiligt war nur dann, wenn

(1) Ein Kreditinstitut, bei dem es sich nicht um einen Originator, einen Sponsor oder einen ursprünglichen Kreditgeber handelt, trägt das Kreditrisiko einer Verbriefungsposition in seinem Handelsbuch oder außerhalb seines Handelsbuchs nur dann, wenn der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich erklärt hat, dass er kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil („net economic interest“) in beachtlicher Höhe, jedenfalls nicht weniger als 5%, oder einen gleichwertigen Anteil an der Performance der verbrieften Forderungen halten wird.

a) die Personen oder Unternehmen, die die ursprüngliche Vereinbarung mit dem Schuldner oder dem potenziellen Schuldner direkt ausgehandelt, strukturiert und dokumentiert haben, oder alternativ und gegebenenfalls

 

b) die Personen oder Unternehmen, die solche Verpflichtungen oder potenziellen Verpflichtungen direkt oder indirekt im Auftrag des Kreditinstituts verwalten und erwerben,

 

sich gegenüber dem Kreditinstitut ausdrücklich verpflichtet haben, kontinuierlich einen materiellen Nettoanteil („net economic interest“) und keinesfalls weniger als 5 % an Positionen zu halten, die dasselbe Risikoprofil aufweisen wie diejenige, die das Kreditinstitut eingegangen ist.

 

 

Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes gilt als Halten eines materiellen Nettoanteils

 

a) das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche;

 

b) bei Verbriefungen von revolvierenden Forderungen das Halten eines Originatorenanteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen;

 

c) das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht, wenn die Forderungen ansonsten verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potentiell verbrieften Forderungen im Zeitpunkt der Verbriefung mindestens 100 beträgt;

 

d) das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die mindestens das gleiche Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranchen, so dass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Forderungen entspricht; oder

 

e) eine je nach Fall vom Originator, einem Sponsor oder einem ursprünglichen Kreditgeber abgegebene ausdrückliche und bedingungslose Garantie, aus der hervorgeht, dass die verbrieften Forderungen und die Schuldner die Kriterien der Transaktionsdokumentation für Schuldner und Aktiva erfüllen, bzw. in der jede Abweichung von diesen Kriterien offengelegt wird, und aus der ferner hervorgeht, dass der Originator, Sponsor oder ursprüngliche Kreditgeber diesbezüglich die gebotene Sorgfalt beachtet hat, auch hinsichtlich der damit verbundenen Risikoprofile.

 

Der materielle Nettoanteil wird zum Zeitpunkt der Verbriefung berechnet und ist kontinuierlich zu halten. Er unterliegt nicht der Kreditrisikominderung und keinen Short-Positionen oder sonstigen Absicherungen. Der materielle Nettoanteil wird durch den Nominalwert der außerbilanziellen Posten bestimmt.

 

Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet „kontinuierlich“, dass gehaltene Positionen, Beteiligungen oder Forderungen weder abgesichert noch verkauft werden.

 

Die Vorschriften über den Selbstbehalt dürfen bei einer Verbriefung nicht mehrfach zur Anwendung gebracht werden.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 122 a – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(2) Absatz 1 gilt nicht für Verpflichtungen oder potenzielle Verpflichtungen, welche Forderungen oder Eventualforderungen darstellen, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen garantiert werden:

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn es sich bei den verbrieften Forderungen um Forderungen oder Eventualforderungen handelt, die gegenüber folgenden Einrichtungen bestehen oder von diesen umfassend, bedingungslos und unwiderruflich garantiert werden:

a) Zentralstaaten oder Zentralbanken;

a) Zentralstaaten oder Zentralbanken;

 

b) Gebietskörperschaften und öffentliche Stellen der Mitgliedstaaten;

b) Institute, denen nach Anhang VI Teil 1 Nummer 29 eine Bonitätsstufe von 3 oder besser zugewiesen wird; und

c) Instituten, denen nach den Artikeln 78 bis 83 ein Risikogewicht von höchstens 50 % zugewiesen wird, und

c) multilaterale Entwicklungsbanken.

d) multilateralen Entwicklungsbanken.

Absatz 1 gilt weder für Konsortialkredite noch für Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu benutzt werden, eine unter Absatz 1 fallende Verpflichtung zu „verpacken“ und/oder abzusichern.

Absatz 1 gilt nicht für

 

a) Geschäfte, die auf einem klaren, transparenten und zugänglichen Index basieren, wobei die zugrundeliegenden Referenzeinheiten mit denen identisch sind, die einen stark gehandelten Index von Einheiten bilden, oder andere handelbare Wertpapiere darstellen, bei denen es sich nicht um Verbriefungspositionen handelt;

 

b) Konsortialkredite, angekaufte Forderungen oder Credit Default Swaps, sofern diese nicht dazu benutzt werden, eine unter Absatz 1 fallende Verbriefung zu „verpacken“ und/oder abzusichern.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 122 a – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Positionen, die das Kreditinstitut nach dem 1. Januar 2011 eingeht. Die zuständigen Behörden können beschließen, die Anforderungen in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität zeitweise auszusetzen.

entfällt

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 122 a – Absatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) Die Kreditinstitute sind vor der Investition und anschließend jederzeit in der Lage, den zuständigen Behörden gegenüber nachzuweisen, dass sie bei jeder einzelnen Verbriefungsposition in den nachfolgend genannten Punkten über umfassende und gründliche Kenntnis verfügen und förmliche Vorschriften und Verfahren umgesetzt haben, um diese zu analysieren und schriftlich zu erfassen:

(4) Kreditinstitute, die weder Originatoren, Sponsoren noch ursprüngliche Kreditgeber sind, sind vor der Investition und gegebenenfalls danach in der Lage, den zuständigen Behörden gegenüber nachzuweisen, dass sie bei jeder einzelnen Verbriefungsposition in den nachfolgend genannten Punkten über umfassende und gründliche Kenntnis verfügen und entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen förmliche Vorschriften und Verfahren umgesetzt haben, um diese zu analysieren und zu erfassen:

a) nach Absatz 1 bestehende Verpflichtung der Originatoren und/oder Sponsoren, einen „net economic interest“ an der Verbriefung zu behalten, und Dauer, für die diese Verpflichtung übernommen wurde;

a) nach Absatz 1 erfolgte Mitteilungen der Originatoren und/oder Sponsoren zum „net economic interest“, den sie kontinuierlich an der Verbriefung behalten;

b) Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition;

b) Risikomerkmale der einzelnen Verbriefungsposition;

c) Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

c) Risikomerkmale der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

d) Ruf und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

d) Ruf und erlittene Verluste bei früheren Verbriefungen der Originatoren oder Sponsoren in den betreffenden Forderungsklassen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen;

e) Erklärungen der Originatoren und Sponsoren über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die Schuldner und gegebenenfalls im Hinblick auf die Besicherungsqualität der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen, haben walten lassen;

e) Erklärungen der Originatoren oder Sponsoren oder ihrer Beauftragten oder Berater über die gebotene Sorgfalt, die sie im Hinblick auf die verbrieften Forderungen und gegebenenfalls im Hinblick auf die Besicherungsqualität der verbrieften Forderungen walten lassen, wobei die Wahrung der gebotenen Sorgfalt durch die Originatoren oder Sponsoren oder in deren Namen dem Grundsatz der „Open Due Diligence“ unterliegen sollte;

f) gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der Forderungen, die der Verbriefungsposition zugrunde liegen, bewertet wird, sowie Vorschriften, die die Originatoren zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen haben; und

f) gegebenenfalls Methoden und Konzepte, nach denen die Besicherung der verbrieften Forderungen bewertet wird, sowie Vorschriften, die der Originator oder Sponsor zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Bewerters vorgesehen hat; und

g) alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Kreditinstituts haben können. Zu diesem Zweck werden von dem Kreditinstitut vor der Investition und anschließend regelmäßig geeignete Stresstests vorgenommen und erfasst, wobei diese Stresstests unabhängig von der Ratingagentur bzw. den Ratingagenturen, die die Verbriefung bewertet haben, durchzuführen und auf alle einschlägigen Informationen zu stützen sind, die der Originator zu diesem Zweck bereitstellt.

g) alle strukturellen Merkmale der Verbriefung, die wesentlichen Einfluss auf die Entwicklung der Verbriefungsposition des Kreditinstituts haben können.

 

Die Kreditinstitute führen in Bezug auf ihre Verbriefungspositionen selbst regelmäßig geeignete Stresstests durch. Dabei können sie sich auf die von einer Ratingagentur durchgeführten Stresstests stützen, sofern sie auf Anfrage nachweisen können, dass sie die Methoden, Annahmen und Ergebnisse verstehen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 122 a – Absatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(5) Die Kreditinstitute richten förmliche Verfahren ein, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu verfolgen. Gegebenenfalls umfasst dies zumindest Folgendes: Art der Forderung, Dauer, für die der Originator die Forderungen gehalten hat, einschließlich Prozentsatz, den der Originator weniger als 2 Jahre lang gehalten hat, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallquoten, Quote der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, Art der Sicherheit und Belegung, Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrundeliegenden Forderungen, sektorale und geografische Diversifizierung, Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrundeliegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, gelten die Anforderungen in Bezug auf die Verfolgung von und den Zugriff auf Informationen für die Forderungen, die diesen Verbriefungspositionen zugrunde liegen. Sind die Anforderungen des Absatzes 4 und dieses Absatzes nicht erfüllt, so wenden die Kreditinstitute auf diese Verbriefungspositionen nach Anhang IX Teil 4 ein Risikogewicht von 1250 % an.

(5) Kreditinstitute, die weder Originatoren, Sponsoren noch ursprüngliche Kreditgeber sind, richten vor der Investition und gegebenenfalls anschließend entsprechend den in ihrem Handelsbuch und außerhalb ihres Handelsbuchs gehaltenen Positionen sowie dem Risikoprofil ihrer Investitionen in verbriefte Positionen förmliche und angemessene Verfahren ein, um Informationen über die Entwicklung der Forderungen, die ihren Verbriefungspositionen zugrunde liegen, laufend und zeitnah zu verfolgen. Gegebenenfalls umfasst dies Folgendes: Art der Forderung, Prozentsatz der Kredite, die mehr als 30, 60 und 90 Tage überfällig sind, Ausfallquoten, Quote der vorzeitigen Rückzahlungen, unter Zwangsvollstreckung stehende Kredite, Art der Sicherheit und Belegung, Frequenzverteilung von Kreditpunktebewertungen und anderen Bonitätsbewertungen für die zugrundeliegenden Forderungen, sektorale und geografische Diversifizierung, Frequenzverteilung der Beleihungsquoten mit Bandbreiten, die eine angemessene Sensitivitätsanalyse erleichtern. Sind die zugrundeliegenden Forderungen selbst Verbriefungspositionen, verfügen die Kreditinstitute nicht nur hinsichtlich der zugrunde liegenden Verbriefungstranchen über die vorstehend genannten Informationen (z.B. Name des Emittenten und Bonität), sondern auch hinsichtlich der Merkmale und der Entwicklung der den Verbriefungstranchen zugrunde liegenden Pools.

 

Kreditinstitute müssen gründliche Kenntnisse aller strukturellen Merkmale einer Verbriefungstransaktion besitzen, die die Entwicklung ihrer mit der Transaktion verknüpften Kreditrisiken wesentlich beeinflussen können, wie etwa vertragliche Wasserfall-Strukturen und damit verbundene Auslöserquoten („Trigger“), Bonitätsverbesserungen, Liquiditätsverbesserungen, Marktwert-Trigger und die geschäftsspezifische Definition des Ausfalls.

 

Sind die Anforderungen nach den Absätzen 4 und 7 sowie nach diesem Absatz in einem wesentlichen Punkt aufgrund von Fahrlässigkeit oder Unterlassung seitens des Kreditinstituts nicht erfüllt, so verhängt die zuständige Behörde gegen das betreffende Kreditinstitut eine angemessene Sanktion in Höhe von 150 % des Risikogewichts (mit einer Obergrenze von 1250 %), das abgesehen von diesem Absatz für die einschlägigen Verbriefungspositionen nach Anhang IX Teil 4 gelten würde. Die zuständige Behörde berücksichtigt die für bestimmte Verbriefungen gemäß Absatz 2 geltenden Ausnahmen durch Herabsetzung der Sanktion, die sie andernfalls gemäß dieser Bestimmung bei einer Verbriefung verhängen würde, auf die Absatz 2 Anwendung findet.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 122 a – Absatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Sponsor-Kreditinstitute und originierende Kreditinstitute wenden bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden, klar definierten Kreditvergabekriterien im Sinne von Anhang V Nummer 3 an wie bei Forderungen, die sie selbst im Nichthandelsbuch halten wollen. Zu diesem Zweck wenden die originierenden Kreditinstitute und die Sponsor-Kreditinstitute dieselben Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an. Die Kreditinstitute wenden dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen an und/oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen an, die von Dritten erworben werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligungen und/oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder außerhalb ihres Handelsbuchs gehalten werden sollen.

(6) Sponsor-Kreditinstitute und originierende Kreditinstitute wenden bei Forderungen, die verbrieft werden sollen, dieselben soliden, klar definierten Kreditvergabekriterien im Sinne von Anhang V Nummer 3 an wie bei Forderungen, die sie selbst im Nichthandelsbuch halten wollen. Zu diesem Zweck wenden die originierenden Kreditinstitute und die Sponsor-Kreditinstitute dieselben Verfahren für die Genehmigung und gegebenenfalls Änderung, Verlängerung und Refinanzierung von Krediten an. Die Kreditinstitute wenden dieselben Analysestandards auch auf Beteiligungen an und/oder Übernahmen von Verbriefungsemissionen an, die von Dritten erworben werden, und zwar unabhängig davon, ob diese Beteiligungen und/oder Übernahmen in ihrem Handelsbuch oder außerhalb ihres Handelsbuchs gehalten werden sollen.

 

Sind die Anforderungen nach Absatz 6 nicht erfüllt, so darf das originierende Kreditinstitut Artikel 95 Absatz 1 nicht anwenden und die verbrieften Forderungen bei der Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen gemäß dieser Richtlinie nicht unberücksichtigt lassen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 122 a – Absatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Die Sponsor-Kreditinstitute und die originierenden Kreditinstitute legen den Anlegern gegenüber offen, in welcher Höhe sie sich nach Absatz 1 verpflichtet haben, einen „net economic interest“ an der Verbriefung zu behalten. Die Sponsor-Kreditinstitute und die originierenden Kreditinstitute stellen sicher, dass künftige Anleger problemlosen Zugang zu allen wesentlichen einschlägigen Daten über Bonität und Entwicklung der einzelnen zugrundeliegenden Forderungen, Cashflows und Sicherheiten einer Verbriefungsposition sowie zu Informationen haben, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrundeliegenden Forderungen stehen, durchführen zu können. Sind diese Anforderungen und die Anforderungen des Absatzes 6 nicht erfüllt, so darf das originierende Kreditinstitut Artikel 95 Absatz 1 nicht anwenden und die verbrieften Forderungen bei der Berechnung seiner Eigenkapitalanforderungen gemäß dieser Richtlinie nicht unberücksichtigt lassen.

(7) Die Sponsor-Kreditinstitute und die originierenden Kreditinstitute legen den Anlegern gegenüber offen, in welcher Höhe sie sich nach Absatz 1 verpflichtet haben, einen „net economic interest“ an der Verbriefung zu behalten. Die Sponsor-Kreditinstitute und die originierenden Kreditinstitute stellen sicher, dass künftige Anleger problemlosen Zugang zu allen wesentlichen einschlägigen Daten über Bonität und Entwicklung der einzelnen zugrundeliegenden Forderungen, Cashflows und Sicherheiten einer Verbriefungsposition sowie zu Informationen haben, die notwendig sind, um umfassende und fundierte Stresstests in Bezug auf die Cashflows und Besicherungswerte, die hinter den zugrundeliegenden Forderungen stehen, durchführen zu können. Zu diesem Zweck werden die „wesentlichen einschlägigen Daten“ zum Zeitpunkt der Verbriefung bestimmt.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 122 a – Absatz 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Absätze 4 bis 7 gelten für Verbriefungen, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie emittiert werden, sowie für bestehende Verbriefungen, bei denen zugrundeliegende Forderungen nach diesem Zeitpunkt neu hinzukommen oder andere ersetzen.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten für neue Verbriefungen, die ab 1. Januar 2011 emittiert werden. Für bestehende Verbriefungen, bei denen zugrundeliegende Forderungen nach diesem Zeitpunkt neu hinzukommen oder andere ersetzen, gelten die Absätze 1 bis 7 ab 1. Januar 2014. Die zuständigen Behörden können beschließen, die Anforderungen der Absätze 1 und 2 in Zeiten allgemein angespannter Marktliquidität zeitweise auszusetzen.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 27

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 122 a – Absatz 10

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden berichtet der Kommission alljährlich über die Einhaltung dieses Artikels durch die zuständigen Behörden. Spätestens im Dezember 2014 berichtet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über Anwendung und Wirksamkeit dieses Artikels im Lichte der Marktentwicklungen.

(10) Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden berichtet der Kommission alljährlich über die Einhaltung dieses Artikels durch die zuständigen Behörden. Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden erarbeitet Leitlinien für die Konvergenz der Aufsichtspraktiken hinsichtlich der von den zuständigen Behörden nach diesem Artikel verhängten Sanktionen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe a – Ziffer i

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Normalsituationen, einschließlich der in den Artikeln 123, 124 und 136 sowie in Kapitel 5 und Anhang V genannten Tätigkeiten, wobei sie mit den jeweils zuständigen Behörden zusammenarbeitet;

b) sie plant und koordiniert die Aufsichtstätigkeiten in Normalsituationen, einschließlich der in den Artikeln 123, 124 und 136 sowie in Kapitel 5 und Anhang V genannten Tätigkeiten, wobei sie mit den jeweils zuständigen Behörden und Zentralbanken zusammenarbeitet;

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

a) über die Anwendung der Artikel 123 und 124, um festzustellen, ob die konsolidierte Eigenmittelausstattung der Gruppe ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und somit welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung von Artikel 136 Absatz 2 auf jedes einzelne Unternehmen der Bankengruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist;

a) über die Anwendung der Artikel 123 und 124, um festzustellen, ob die konsolidierte Eigenmittelausstattung der Gruppe ihrer Finanzlage und ihrem Risikoprofil angemessen ist und welche Eigenmittelausstattung für die Anwendung von Artikel 136 Absatz 2 auf jedes einzelne Unternehmen der Bankengruppe und auf konsolidierter Basis erforderlich ist;

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 1 - Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

b) über einheitliche Meldeformate, ‑intervalle und -termine zur Anwendung von Artikel 74 Absatz 2 auf alle Unternehmen der Bankengruppe.

entfällt

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke des Buchstabens a ergeht die gemeinsame Entscheidung sechs Monate, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 124 und 123 einen Bericht mit einer Risikobewertung der Gruppe übermittelt hat.

Die gemeinsame Entscheidung ergeht drei Monate, nachdem die konsolidierende Aufsichtsbehörde den anderen jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 123 und 124 einen Bericht mit einer Risikobewertung der Gruppe übermittelt hat. In der gemeinsamen Entscheidung wird die von den jeweils zuständigen Behörden gemäß den Artikeln 123 und 124 durchgeführte Risikobewertung der Tochtergesellschaften gebührend berücksichtigt.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Für die Zwecke des Buchstabens b ergeht die gemeinsame Entscheidung spätestens am 30. Juni 2011.

entfällt

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 4

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die gemeinsame Entscheidung nach Unterabsatz 1 wird in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt und dem EU-Mutterkreditinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden auch auf eigene Initiative konsultieren.

Die gemeinsame Entscheidung wird in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt und dem EU-Mutterkreditinstitut von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt. Bei Uneinigkeit konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde auf Antrag einer der anderen zuständigen Behörden den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden auch auf eigene Initiative konsultieren.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von sechs Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde allein über die Anwendung der Artikel 74 Absatz 2, 123, 124 und 136 Absatz 2. Diese Entscheidung wird in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt und trägt den von den anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten geäußerten Auffassungen und Vorbehalten Rechnung. Die Entscheidung wird den anderen zuständigen Behörden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt.

Gelangen die zuständigen Behörden innerhalb von drei Monaten zu keiner solchen gemeinsamen Entscheidung, so wird die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 und des Artikels 136 Absatz 2 auf konsolidierter Basis von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde nach gebührender Berücksichtigung der von den jeweils zuständigen Behörden durchgeführten Risikobewertung getroffen. Die Entscheidung über die Anwendung der Artikel 123 und 124 und des Artikels 136 Absatz 2 wird von den für die Beaufsichtigung von Tochtergesellschaften eines EU-Mutterkreditinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft zuständigen Behörden nach gebührender Berücksichtigung der von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde geäußerten Auffassungen und Vorbehalte auf Einzelbasis oder unterkonsolidierter Basis getroffen. Diese Entscheidung wird in einem Dokument mit einer vollständigen Begründung dargelegt und trägt der Risikobewertung und den Auffassungen und Vorbehalten Rechnung, die die anderen zuständigen Behörden innerhalb des Zeitraums von drei Monaten durchgeführt bzw. geäußert haben. Die Entscheidung wird den anderen zuständigen Behörden von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde übermittelt.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 6

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Wurde der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden konsultiert, trägt die konsolidierenden Aufsichtsbehörde dessen Stellungnahme Rechnung und begründet jede signifikante Abweichung davon.

Wurde der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden konsultiert, tragen alle zuständigen Behörden dessen Stellungnahme Rechnung und begründen jede signifikante Abweichung davon.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 28 – Buchstabe b

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 129 – Absatz 3 – Unterabsatz 7

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die gemeinsame Entscheidungen gemäß Unterabsatz 1 und die Entscheidung gemäß Unterabsatz 6 werden als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten umgesetzt.“

Die gemeinsame Entscheidung gemäß Unterabsatz 1 und die Entscheidungen, die von den zuständigen Behörden getroffen werden, falls keine gemeinsame Entscheidung zustande kommt, werden als maßgeblich anerkannt und von den zuständigen Behörden in den betroffenen Mitgliedstaaten umgesetzt.

 

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden legt Verfahren für die Konvergenz der Aufsichtspraktiken hinsichtlich des in diesem Absatz genannten gemeinsamen Entscheidungsprozesses sowie hinsichtlich der Anwendung der Artikel 123 und 124 und des Artikels 136 Absatz 2 fest, um gemeinsame Entscheidungen zu erleichtern.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 29

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 130 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder systemrelevante Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach den Artikeln 125 und 126 zuständigen Behörden und für die nach Artikel 129 Absatz 1 zuständige Behörde.

(1) Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich widriger Entwicklungen an den Finanzmärkten, die die Liquidität und Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe zugelassen oder systemrelevante Zweigniederlassungen im Sinne von Artikel 42a errichtet wurden, untergraben könnte, alarmiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde vorbehaltlich Kapitel 1 Abschnitt 2 so rasch wie möglich die in Artikel 49 Unterabsatz 4 und in Artikel 50 genannten Behörden und übermittelt ihnen alle für die Durchführung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen. Diese Verpflichtung gilt für alle nach den Artikeln 125 und 126 zuständigen Behörden und für die nach Artikel 129 Absatz 1 zuständige Behörde.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 30

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 131 a – Absatz 1 – Unterabsatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in den Artikeln 129 und 130 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern.

(1) Die konsolidierende Aufsichtsbehörde richtet Aufsichtskollegien ein, um die Durchführung der in Artikel 129 und Artikel 130 Absatz 1 genannten Aufgaben zu erleichtern und eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Drittlandsbehörden im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht zu gewährleisten.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 30

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 131 a – Absatz 2 – Unterabsatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden arbeitet Leitlinien für die praktische Arbeitsweise der Kollegien aus.

Der Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden arbeitet Leitlinien für die praktische Arbeitsweise der Kollegien aus. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde trägt diesen Leitlinien Rechnung und begründet jede signifikante Abweichung davon.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 30

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 131 a – Absatz 2 – Unterabsatz 5

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Bei der Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden sowie die Pflichten im Rahmen der Artikel 40 Absatz 3 und 42a Absatz 2 berücksichtigt.

Bei der Entscheidung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde werden die Relevanz der zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit für die betreffenden Behörden, insbesondere die potenziellen Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems in den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Artikel 40 Absatz 3 und Artikel 42a Absatz 2 berücksichtigt.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 32 –Buchstabe a – Ziffer ii

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 150 – Absatz 1 – Buchstabe m

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

ii) folgender Buchstabe m wird angefügt:

entfällt

„m) Änderung des Betrags und des Prozentsatzes in Artikel 111 Absatz 1, um Entwicklungen an den Finanzmärkten Rechnung zu tragen.“

 

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 32 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 153 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(32a) Artikel 153 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Bei der Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge im Sinne von Anhang VI Teil 1 Nummer 4 wird bis 31. Dezember 2015 Forderungen an die Zentralstaaten oder Zentralbanken der Mitgliedstaaten, die auf die Landeswährung eines Mitgliedstaats lauten und in dieser Währung refinanziert sind, die gleiche Risikogewichtung zugewiesen wie Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind.“

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 33

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 154 – Absatz 9 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9a) Kreditinstitute, die zum 31. Dezember 2009 nach nationalem Recht auf Aktiva in Form von Forderungen und sonstige Kredite an Institute eine Interbankenkrediten vorbehaltene günstigere Behandlung anwenden, können diese günstigeren Risikogewichte den eingegangenen Positionen noch bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2013 zuweisen.

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 33 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 156 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) In Artikel 156 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

 

„Die Kommission unterzieht diese Richtlinie insgesamt bis 31. Dezember 2009 einer Überprüfung, um der Notwendigkeit einer besseren Analyse der makroprudentiellen Probleme und einer entsprechenden Reaktion Rechnung zu tragen, wobei u. a. Folgendes zu untersuchen ist:

 

– Maßnahmen, die das Auf und Ab des Konjunkturzyklus verstärken, und die Frage, ob Banken über den gesamten Konjunkturzyklus hinweg starke Kapitalpolster und Rückstellungen bilden sollten, auf die bei einem Abschwung zurückgegriffen werden kann;

 

– Annahmen bezüglich der Korrelationen, die der Methode für die Berechnung der Eigenkapitalausstattung zugrunde liegen, und

 

– Einführung einer Leverage Ratio für Banken,

 

Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die im vorstehenden Absatz genannte Überprüfung, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht.“

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 33 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 156 – Absatz 2 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) In Artikel 156 wird folgender Absatz 2b eingefügt:

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat so bald wie möglich, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2009, einen Bericht über die Notwendigkeit einer weiteren Reform des Aufsichtssystems – auch hinsichtlich Artikel 129 dieser Richtlinie und verwandter Bestimmungen – vor, den sie nach dem einschlägigen Verfahren des Vertrags mit geeigneten Vorschlägen versieht.“

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 33 c (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 156 – Absatz 3

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33a) Artikel 156 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

 

„Bis 31. Dezember 2011 überprüft die Kommission die Anwendung dieser Richtlinie mit besonderer Beachtung aller Aspekte der Artikel 68 bis 73, des Artikels 80 Absatz 7, des Artikels 80 Absatz 8 und dessen Anwendung auf Mikrokreditfinanzierungen und erstellt einen einschlägigen Bericht, den sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen vorlegt.“

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 33 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 156 – Absatz 3 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(33a) In Artikel 156 wird folgender Absatz 3a hinzugefügt:

 

„Bis 31. Dezember 2011 überprüft die Kommission Artikel 113 unter anderem im Hinblick darauf, ob die Ausnahmen dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen bleiben sollten, und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht vor, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht. Sofern die Kommission keine Vorschläge vorlegt, bleiben die in Artikel 113 Unterabsatz 4 aufgeführten Ausnahmen ab 1. Januar 2015 nicht mehr dem Ermessen der Mitgliedstaaten überlassen.“

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 33 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 156 – Absatz 3 b (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33a) In Artikel 156 wird folgender Absatz 3b angefügt:

 

„Die Kommission prüft bis 31. Dezember 2009 Maßnahmen zur Verbesserung der Transparenz der Freiverkehrsmärkte, einschließlich der Märkte für Credit Default Swaps, etwa die Frage, ob ein Clearing über eine zentrale Gegenpartei vorgeschrieben werden soll. Sie unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat einen entsprechenden Bericht, den sie mit geeigneten Vorschlägen versieht.“

Änderungsantrag  73

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 33 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 156 – Absatz 3 c (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(33a) In Artikel 156 wird folgender Absatz 3c angefügt:

 

„Bis 31. Dezember 2009 erstellt die Kommission einen Bericht über Artikel 122a und unterbreitet diesen Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat zusammen mit geeigneten Vorschlägen.“

Änderungsantrag  74

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 35 – Buchstabe -a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Anhang V – Teil 6 – Nummer 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(-a) Nummer 8 erhält folgende Fassung:

 

8. Die Risiken aus Verbriefungstransaktionen, bei denen das Kreditinstitut als Anleger, Originator oder Sponsor auftritt, einschließlich Reputationsrisiken wie sie bei komplexen Strukturen oder Produkten entstehen, werden mittels angemessener Vorschriften und Verfahren bewertet und angesprochen, um insbesondere zu gewährleisten, dass die wirtschaftliche Substanz der Transaktion in der Risikobewertung und den Management-Entscheidungen in vollem Umfang zum Ausdruck kommt.“

Änderungsantrag  75

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 35 a (neu)

Richtlinie 2006/48/EG

Anhang VI – Teil 2 – Ziffer 1.4 – Nummer 7 – Absatz 1 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(35a) In Anhang VI Teil 2 Punkt 1.4 Nummer 7 wird folgender Unterabsatz eingefügt:

 

„Die zuständigen Behörden treffen ferner die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass sich eine Ratingagentur hinsichtlich der Ratings für strukturierte Finanzinstrumente verpflichtet, die Erklärung, wie die Leistung von in Pools zusammengelegten Aktiva ihre Ratings beeinflusst, öffentlich zugänglich zu machen.“

Änderungsantrag  76

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 7

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 45 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) In Artikel 45 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.

(7) In Artikel 45 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

Änderungsantrag  77

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 7 a (neu)

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 47

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) In Artikel 47 wird das Datum „31. Dezember 2009“ durch das Datum „31. Dezember 2010“ ersetzt.

Änderungsantrag  78

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Nummer 8

Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 48 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) In Artikel 48 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2012“ ersetzt.

(8) In Artikel 48 Absatz 1 wird das Datum „31. Dezember 2010“ durch das Datum „31. Dezember 2014“ ersetzt.

Änderungsantrag  79

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 a (neu)

Richtlinie 2007/64/EG

Artikel 1 – Absatz 1 – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Artikel 2a

 

Änderung der Richtlinie 2007/64/EG

 

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2007/64/EG erhält folgende Fassung:

 

a) Kreditinstitute im Sinne von Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG einschließlich in der Gemeinschaft niedergelassener Zweigstellen von Kreditinstituten mit Sitz innerhalb oder gemäß Artikel 38 der genannten Richtlinie außerhalb der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 4 Nummer 3 der genannten Richtlinie;“

Änderungsantrag  80

Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Januar 2010 nachzukommen. Sie teilen der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften unverzüglich mit und übermitteln ihr zugleich eine Tabelle mit den Entsprechungen zwischen den genannten Vorschriften und dieser Richtlinie.

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens zum 31. Oktober 2010 nachzukommen.

Sie wenden die Vorschriften ab dem 31. März 2010 an.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 1. Januar 2011 an.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Bezugnahme fest.

BEGRÜNDUNG

1. Hintergrund der Eigenkapitalrichtlinien (CRD), Gründe für eine Überprüfung dieser Richtlinien und Standpunkt des Berichterstatters

Der Berichterstatter begrüßt die Arbeit der Kommission grundsätzlich als einen Schritt nach vorn, um die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu stärken, die Stabilität des Finanzsystems zu erhöhen und die Aufsichtsregeln für grenzübergreifende Bankengruppen zu verbessern.

Der Vorschlag wird häufig als eine der Antworten auf die Finanzkrise gesehen oder als solche dargestellt. Viele Änderungen ergeben sich jedoch aus den in den CRD vom Juni 2006 enthaltenen Überprüfungsklauseln. Zudem sind die Marktstörungen zu einem großen Teil erst nach der Vorlage des CRD-Vorschlags aufgetreten.

Die Kommission hat erhebliche Anstrengungen unternommen, um in ihren Vorschlag Bereiche einzubeziehen, die durch die Finanzkrise deutlich gewordene Schwachstellen aufweisen, wie beispielsweise Steuerung des Liquiditätsrisikos und Verbriefung, doch fanden einige wichtige Schlussfolgerungen der zahlreichen Berichte, die von Normgebern und internationalen Gremien vorgelegt wurden, in dem Kommissionsvorschlag keine Berücksichtigung. Hierzu zählen u. a. Schlussfolgerungen, die die Prozyklizität, die geografische Konzentration und die Produktkonzentration betreffen. Es steht außer Frage, dass die Frage der Prozyklizität sehr stark an Bedeutung gewonnen hat und Einigkeit darin besteht, dass die Frage der Eigenkapitalvorschriften und der Bewertungen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung angegangen werden muss. Der Berichterstatter hält eine Überprüfung der Frage der Prozyklizität für erforderlich und schlägt daher eine entsprechende Überprüfungsklausel vor.

Der Berichterstatter weist darauf hin, dass das Europäische Parlament die Kommission bereits aufgefordert hat, sich im Finanzsektor aktiver zu verhalten, was beispielsweise die Aufsichtsregelungen, die Regulierung von Ratingagenturen (auch im Zusammenhang mit der Rolle, die den Ratingagenturen in den CRD eingeräumt wird) und harmonisierte Mindeststandards für verschiedene Finanzprodukte betrifft[1]. In diesem Zusammenhang muss auch in Bezug auf die Regelungen für Ratingagenturen betont werden, dass der Überprüfung der CRD und dem Vorschlag für eine Verordnung über Ratingagenturen ein kohärenter und einheitlicher Ansatz zugrunde gelegt werden muss.

1.1. Aufsichtsregelungen

Die vorgeschlagenen Aufsichtskollegien stellen einen vorübergehenden Schritt nach vorn zur Schaffung einer neuen Aufsichtsarchitektur in der EU dar. Die Finanzkrise hat deutlich gemacht, dass die Aufsicht innerhalb der EU und das Modell der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Schwachstellen aufweisen. Es bedarf einer stärkeren Integration der Aufsicht. Die Kommission sollte einen Vorschlag vorlegen, der die aus der Finanzkrise zu ziehenden Lehren Berücksichtigt. Der Vorschlag sollte sich mit der Finanzstabilität in der EU befassen und dem Ergebnis der parallel geführten Diskussionen über Aufsichtsregelungen Rechnung tragen, einschließlich des bevorstehenden Berichts der hochrangigen Gruppe unter dem Vorsitz von J. de Larosière. Ein solcher Vorschlag könnte ein dezentralisiertes Europäisches System der Bankaufsichtsbehörden vorsehen, das auf dem Modell des Europäischen Systems der Zentralbanken basiert.

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass die Krise Schwachstellen in den derzeitigen EU-Aufsichtsregelungen aufgezeigt hat. Darüber hinaus sehen sich die zuständigen nationalen Behörden nicht in der Lage, eine grenzübergreifende Finanzkrise vorherzusehen und effizient und koordiniert zu handhaben. Die Finanzkrise hat deutlich gemacht, dass das Modell der konsolidierenden Aufsichtsbehörde Schwächen aufweist. Angesichts der weit fortgeschrittenen Integration des Bankensektors der EU und der Schwachstellen, die die derzeitigen Aufsichtsregelungen aufweisen, muss eine ausgewogene Lösung für die EU-Aufsichtsregelungen gefunden werden, durch die einerseits die Wirksamkeit der Aufsicht verbessert, die Finanzstabilität gestärkt und das Vertrauen in Banken und Finanzdienstleistungen im Allgemeinen wiederhergestellt wird und die andererseits grenzübergreifend tätigen Unternehmen ihre Tätigkeit erleichtern wird.

Der Berichterstatter begrüßt den Vorschlag, Aufsichtskollegien für alle grenzübergreifend tätigen Banken einzurichten und von den an diesen Kollegien teilnehmenden Aufsichtsbehörden zu verlangen, spezifische Fragen zu erörtern und einvernehmlich zu entscheiden, was mit Hilfe eines Schlichtungsmechanismus über den Ausschuss der europäischen Bankaufsichtsbehörden (CEBS) geschehen soll. Er begrüßt auch eine verstärkte Zusammenarbeit und einen intensiveren Informationsaustausch beim Krisenmanagement.

Er ist jedoch der Auffassung, dass die Aufsichtskollegien nur einen vorübergehenden Schritt nach vorn zur Schaffung einer neuen Aufsichtsarchitektur darstellen. Was die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und die Stärkung ihrer Befugnisse betrifft (indem sie beispielsweise das letzte Wort in den Fällen hat, in denen ein Kollegium keine gemeinsame Entscheidung über Meldepflichten oder einen Kapitalaufschlag erzielt), so hat der Berichterstatter Verständnis für die Bedenken, die Mitgliedstaaten, die sich in der Position des Aufnahmelandes befinden, gegen die vorgeschlagene Rolle der „federführenden Aufsichtsbehörde“ hegen.

Um das notwendige Maß an aufsichtlicher Konvergenz und Zusammenarbeit in der EU zu erreichen und die Stabilität des Finanzsystems zu stützen, muss auf eine stärkere Integration der Aufsicht hingewirkt werden. Der Berichterstatter ist der Meinung, dass diese Integration zu einem dezentralisierten Europäischen System der Bankaufsichtsbehörden führen sollte, das auf dem Modell des Europäischen Systems der Zentralbanken basiert. Die Kommission sollte daher bis 1. Januar 2010 entsprechende Vorschläge vorlegen. Die Kommission sollte auch die Ergebnisse der Diskussionen berücksichtigen, die in Expertengruppen, insbesondere in der Hochrangigen Gruppe über grenzübergreifende Finanzaufsicht (Larosière-Gruppe), über diese Fragen geführt werden, und Lehren aus der Finanzkrise ziehen.

Da den obligatorischen Kollegien auch in einer neuen EU-Aufsichtsarchitektur eine Rolle zukommen dürfte, wird der derzeitige Text begrüßt. Im Wege von Leitlinien des CEBS sollten ein einheitliches Vorgehen der Kollegien und eine Koordinierung zwischen den Kollegien sichergestellt werden. Unterdessen sollte auf konsolidierter Basis die letzte Entscheidung bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde liegen, während auf lokaler Basis die letzte Entscheidung weiterhin den Behörden zukommen sollte, die für die Beaufsichtigung auf dieser Ebene zuständig sind.

Bis Ende 2012 sollte ein einheitliches europäisches Meldesystem eingeführt werden, da eine unterschiedliche Berichterstattung in den einzelnen Kollegien nicht zu einer stärkeren Integration der Aufsicht führen würde.

1.2. Verbriefung

Der Berichterstatter begrüßt grundsätzlich strengere Verbriefungsvorschriften. Er stimmt zu, dass die Originatoren einen bestimmten Prozentsatz des Risikos behalten sollten, das mit den von ihnen verbrieften Forderungen verbunden ist, und dass vom Anleger die gebotene Sorgfalt verlangt werden sollte. Die Anleger müssen über detaillierte Informationen verfügen, wobei von ihnen eine strengere Prüfung verlangt werden sollte.

Der Berichterstatter ist auch der Auffassung, dass das Vertrauen in den Verbriefungsmarkt wiederhergestellt werden muss und neue Vorschriften das Funktionieren des Marktes nicht behindern dürfen. Aus diesem Grund tragen seine Änderungsanträge zum Kommissionsvorschlag den legitimen Bedenken des Sektors und der Notwendigkeit Rechnung, mehr Sicherheit für die Anleger zu schaffen.

Der Berichterstatter schlägt vor, zwischen Verbriefungen, bei denen der Originator oder Sponsor einen Anteil an den zugrunde liegenden Vermögenswerten behält oder diese Vermögenswerte kreiert, und Verbriefungen zu unterscheiden, an denen der Originator oder Sponsor nicht in dieser Weise beteiligt ist. Im erstgenannten Fall besteht bereits eine Gleichlage der Interessen des Originators oder Sponsors und der Anleger, so dass die Gründe für den Kommissionsvorschlag weitgehend entfallen. Im zweitgenannten Fall kommen die Gründe zum Tragen, wobei der zu haltende Anteil auf 10 % heraufgesetzt werden sollte, um eine wirksame Abschreckung darzustellen.

Die Sanktion, die die Kommission für den Fall vorschlägt, dass die Bestimmungen über die Offenlegung und die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten werden, sollte sich nach der Schwere der Nichteinhaltung richten und der Beurteilung durch die zuständige Aufsichtsbehörde Rechnung tragen.

1.3. Großkredite

Der Berichterstatter unterstützt die Vorschläge der Kommission, was die Regelung für Großkredite betrifft. Da Interbankkredite nicht risikofrei sind, werden die Anpassung und die Vereinfachung der Regelung begrüßt. Trotz der Änderungen der Regelung für Großkredite dürfte die Liquidität des Bankensystems gewährleistet sein. Auch die Regelung für kleinere Banken scheint angemessen.

Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass der Vorschlag der Kommission, Komitologiebefugnisse zur Änderung der prozentualen Obergrenze für Großkredite hinzuzufügen, über das, was unbedingt erforderlich ist, hinausgeht (dies beschränkt sich darauf, Anhang III zu den Anhängen hinzuzufügen, die die Kommission bereits im Rahmen der Komitologie ändern kann).

1.4. Hybride Finanzinstrumente

Der Berichterstatter begrüßt klare und harmonisierte EU-Vorschriften für hybride Finanzinstrumente (Wertpapiere, die Eigenschaften von Fremd- wie auch von Eigenkapital aufweisen). Dies dürfte die Qualität des Kapitals verbessern und gleichzeitig den Anlegern eine Wahlmöglichkeit eröffnen. Über die Vorschriften für hybride Finanzinstrumente wurde bereits im Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht eine Übereinkunft erzielt, ohne dass sie in EU-Vorschriften umgesetzt wurden. Die Finanzkrise zeigt jedoch, dass in turbulenten Zeiten ein starker Kernkapitalpuffer für Banken äußerst wichtig ist. Der Berichterstatter schlägt daher einen Änderungsantrag vor, in dem die Bedeutung einer starken Kernkapitalbasis unterstrichen wird, um Verluste ausgleichen zu können. Der Berichterstatter schlägt zudem in der von der Kommission vorgeschlagenen Erwägung eine weitere Präzisierung und Klarstellung vor.

1.5. Steuerung des Liquiditätsrisikos

Der Berichterstatter teilt die Auffassung, wonach die derzeitigen Marktturbulenzen deutlich gemacht haben, dass die Steuerung des Liquiditätsrisikos ein entscheidender Faktor für die Gesundheit des Bankensektors und für die Finanzstabilität ist. Er begrüßt daher die vorgeschlagenen Änderungen, durch die die Arbeiten des CEBS und des Baseler Ausschusses umgesetzt werden.

1.6. Ratingagenturen

Das Parlament hat im Zusammenhang mit dem Komitologievorschlag der Kommission zu den CRD bereits darauf hingewiesen, dass die Regulierung von Ratingagenturen (External Credit Assessment Institutions – ECAIs nach der Terminologie der CRD) kohärent und einheitlich sein sollte. In der Praxis bedeutet dies, dass die Regelungen für Ratingagenturen in den CRD mit der neuen Verordnung über Ratingagenturen in Einklang stehen müssen und der entsprechend überarbeitete Komitologievorschlag zu den Ratingagenturen in einen dieser Mitentscheidungsvorschläge einbezogen werden muss.

  • [1]  Siehe beispielsweise den Bericht von Ieke van den Burg und Daniel Dăianu mit Empfehlungen an die Kommission zu Lamfalussy-Folgemaßnahmen: Künftige Aufsichtsstruktur (2008/2148(INI))

VERFAHREN

Titel

Richtlinien über die Eigenmittel der Banken (2006/48/EG und 2006/49/EG)

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0602 – C6-0339/2008 – 2008/0191(COD)

Datum der Konsultation des EP

1.10.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ECON

9.10.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

9.10.2008

 

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

JURI

3.11.2008

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Othmar Karas

22.4.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.10.2008

4.11.2008

11.12.2008

2.2.2009

 

11.2.2009

 

 

 

Datum der Annahme

9.3.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

21

4

8

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Paolo Bartolozzi, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sharon Bowles, Udo Bullmann, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Robert Goebbels, Donata Gottardi, Benoît Hamon, Gunnar Hökmark, Sophia in ‘t Veld, Othmar Karas, Wolf Klinz, Kurt Joachim Lauk, Hans-Peter Martin, Gay Mitchell, Sirpa Pietikäinen, John Purvis, Bernhard Rapkay, Dariusz Rosati, Eoin Ryan, Antolín Sánchez Presedo, Olle Schmidt, Peter Skinner, Margarita Starkevičiūtė, Ivo Strejček, Cornelis Visser

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Harald Ettl, Margaritis Schinas, Eva-Riitta Siitonen