EMPFEHLUNG zu dem Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
16.3.2009 - (5535/2009 – KOM(2008)0439 – C6‑0064/2009 – 2008/0136(AVC)) - ***
Ausschuss für internationalen Handel
Berichterstatterin: Erika Mann
Verfasser der Stellungnahme (*):
Johan Van Hecke, Entwicklungsausschuss
(*) Assoziierte Ausschüsse – Artikel 47 der Geschäftsordnung
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(5535/2009 – KOM(2008)0439 – C6‑0064/2009 – 2008/0136(AVC))
(Verfahren der Zustimmung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags für einen Beschluss des Rates (KOM(2008)0439),
– in Kenntnis des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5535/2009),
– in Kenntnis des vom Rat gemäß Artikel 133 und 181 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 3 zweiter Unterabsatz des EG-Vertrags unterbreiteten Ersuchens um Zustimmung (C6-0064/2009),
– gestützt auf Artikel 75 und Artikel 83 Absatz 7 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für internationalen Handel und der Stellungnahme des Entwicklungsausschusses (A6‑0144/2009),
1. gibt seine Zustimmung zu dem Abschluss des Abkommens;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen und Parlamenten der Mitgliedstaaten und Côte d'Ivoire zu übermitteln.
BEGRÜNDUNG
Côte d'Ivoire hat dem Abschluss eines Interim-WPA mit der EU im Dezember 2007 zugestimmt. Das Abkommen sollte verhindern, dass nach dem Außerkrafttreten der Handelsbestimmungen des Cotonou-Abkommens zum Ende des Monats die Exporte in die EU unterbrochen werden. Das geltende Interimabkommen ist in erster Linie auf den Warenhandel beschränkt; es erstreckt sich jedoch auch auf einige andere Bereiche, wie die Zusammenarbeit, und bestimmte Verpflichtungen auf dem Gebiet a) der Zoll- und Handelserleichterungen, b) der technischen Handelshindernisse und c) der gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen. Neben den in der WTO vereinbarten Rechten und Verpflichtungen, auf die in Artikel 36 verwiesen wird, werden auch die im Internationalen Pflanzenschutzübereinkommen (IPPC), im CODEX Alimentarius und vom Internationalen Tierseuchenamt (OIE) festgelegten Rechte und Pflichten aufgegriffen. Dank dem Interimabkommen genießen die Exporte von Côte d'Ivoire nach wie vor bevorzugten Zugang zu den Märkten der EU.
Interim-WPA sind eine Übergangslösung, während mit den Staaten der gesamten westafrikanischen Region endgültige WPA ausgehandelt werden. Diese endgültigen WPA werden die Interimabkommen schließlich vollständig ablösen. Die Verhandlungen über den Abschluss endgültiger WPA mit den Staaten der westafrikanischen Region (Benin, Burkina Faso, Kap Verde, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Côte d'Ivoire, Liberia, Mali, Mauretanien, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo) laufen. Ziel dieser Verhandlungen der EU und Westafrikas ist das Zustandekommen eines regionalen Abkommens, das den Entwicklungsprozess unterstützt und die regionale Integration fördert.
Da die westafrikanischen Staaten – mit Ausnahme von Kap Verde und Nigeria – zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, genießen sie als Begünstigte der „Alles-außer-Waffen“-Regelung während der Aushandlung eines endgültigen WPA zollfreien Zugang zum Gemeinschaftsmarkt.
Alle Importe – außer Reis und Zucker, für die bis 2010 (Reis) bzw. 2015 (Zucker) Übergangsregelungen gelten – werden seit dem 1. Januar 2008 zoll- und kontingentfrei aus Côte d'Ivoire in die EU eingeführt, was im Vergleich zu den bisherigen Cotonou-Handelsregelungen eine wesentliche Verbesserung ist.
Im Gegenzug wird Côte d'Ivoire in den kommenden 15 Jahren 81 % der Importe aus der EU liberalisieren, was 89 % der Zolltarifpositionen entspricht. Bei diesen liberalisierten Importen handelt es sich um Industrieanlagen (Pumpen, Generatoren, Turbinen usw.), bestimmte Kraftfahrzeuge (Boote, Flugzeuge, PKW) und bestimmte Chemikalien, die von der ivorischen Wirtschaft verwendet, aber nicht hergestellt werden, d. h., die Produktionskosten der ivorischen Unternehmen werden dadurch gesenkt.
Auf Betreiben von Côte d'Ivoire wurde eine Reihe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und nichtlandwirtschaftlichen verarbeiteten Gütern von der Liberalisierung ausgenommen, um bestimmte schwankungsanfällige Agrarmärkte und Branchen zu schützen, aber auch, damit die damit verbundenen Einnahmen erhalten bleiben. Die ausgenommenen Erzeugnisse sind: Hühnerfleisch und anderes Fleisch, Tomaten, Zwiebeln, Zucker, Tabak, Bier, getragene Kleidung, Zement, Malz, Benzin und Kraftfahrzeuge.
Um die wirksame Durchführung des Abkommens zu gewährleisten, gibt es einen genau festgelegten Streitbeilegungsmechanismus, und das Interim-WPA wird einen Anhang mit neuen, verbesserten Ursprungsregeln enthalten, sobald diesbezüglich im Rahmen der Aushandlung umfassender WPA mit der gesamten Region Übereinkunft erzielt wurde. In der Zwischenzeit wird Côte d'Ivoire von den allgemeinen verbesserten Bestimmungen für WPA-Ursprungsregeln profitieren (Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates). Es wäre zu begrüßen, dass das endgültige Abkommen in Bezug auf geistiges Eigentum auch dem überlieferten Wissen bis zu einem gewissen Grad Rechnung trägt.
Nach Artikel 20 (Ernährungssicherheit) ist es in Verbindung mit Artikel 25 (bilaterale Schutzmaßnahmen), Artikel 12 (Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in Côte d'Ivoire) und Artikel 13 (Einfuhrzölle auf Waren mit Ursprung in der EG-Vertragspartei) zulässig, geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen, wenn die Ernährungssicherheit aufgrund der Verfügbarkeit oder des Zugangs zu Nahrungsmitteln nicht gewährleistet ist. Wünschenswert wäre, dass im endgültigen Abkommen auch ein fortgesetztes Engagement für den Schutz der biologischen Vielfalt und den Mechanismus für Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT) verankert wird.
Die Präambel des Interimabkommens bekräftigt das als zentrales Anliegen im Contonou-Abkommen festgeschriebene Engagement für die Menschenrechte, die Grundsätze der Demokratie, verantwortungsvolle Regierungsführung und Rechtsstaatlichkeit. Das endgültige WPA sollte ein weiterführendes, klares Engagement in diesen Bereichen beinhalten.
In mehreren Regelungen über Entwicklungszusammenarbeit werden Bereiche der Entwicklungszusammenarbeit genannt, die begleitend zur Durchführung des Interim-WPA Vorrang haben. In der Präambel wird auf die Bedeutung der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele und die Millennium-Entwicklungsziele der Vereinten Nationen verwiesen. In diesem Zusammenhang sei an die im Rahmen der EU-Strategie für Handelshilfe übernommene Verpflichtung erinnert, die gemeinsame handelsbezogene Hilfe der EU bis 2010 auf 2 Mrd. EUR jährlich (jeweils 1 Mrd. EUR von der Gemeinschaft und von den Mitgliedstaaten) aufzustocken. Das Europäische Parlament fordert darüber hinaus, dass quantifizierte und zeitlich fixierte Finanzierungsverpflichtungen eingegangen werden, damit Côte d'Ivoire in der Lage ist, sich an die Veränderungen anzupassen.
Schließlich wird darauf hingewiesen, dass der Rat bzw. die Kommission in den Fällen, in denen das Europäische Parlament seine Zustimmung verweigert, verpflichtet sind, die Partnerstaaten zu unterrichten, dass die Gemeinschaft das Abkommen nicht zu unterzeichnen beabsichtigt. Damit endet die vorläufige Anwendung des Abkommens, denn Artikel 25 Absatz 2 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge besagt: „Sofern der Vertrag nichts anderes vorsieht oder die Verhandlungsstaaten nichts anderes vereinbart haben, endet die vorläufige Anwendung eines Vertrags oder eines Teiles eines Vertrags hinsichtlich eines Staates, wenn dieser den anderen Staaten, zwischen denen der Vertrag vorläufig angewendet wird, seine Absicht notifiziert, nicht Vertragspartei zu werden.“
Wenn der Rat die vorläufige Anwendung eines Abkommens beschließt, obwohl ihm bekannt ist, dass dieses Abkommen zu einem späteren Zeitpunkt vom Europäischen Parlament abgelehnt werden kann, trägt der Rat die politische Verantwortung, wenn die vorläufige Anwendung des Abkommens vor dessen Inkrafttreten beendet werden muss.
STELLUNGNAHME des Entwicklungsausschusses (*) (10.3.2009)
für den Ausschuss für internationalen Handel
zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates über den Abschluss des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der Republik Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
(5535/2009 – KOM(2008)0439 – C6‑0064/2009 – 2008/0136(AVC))
Verfasser der Stellungnahme: Johan Van Hecke
(*) Assoziierter Ausschuss – Artikel 47 der Geschäftsordnung
KURZE BEGRÜNDUNG
Im Jahr 2000 beschlossen die AKP-Staaten und die EU, die bestehenden Bestimmungen über Handelspräferenzen der EU für Einfuhren aus den AKP-Staaten durch neue Handelsbestimmungen im Einklang mit den Regeln der WTO zu ersetzen. Die Verhandlungen über den Abschluss so genannter Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) begannen im Jahr 2002. Da die WTO-Ausnahmeregelung zu den bestehenden Handelsbestimmungen mit Januar 2008 ausläuft, wurde die Frist für neue Bestimmungen auf den 31. Dezember 2007 festgesetzt. Dies ist in Artikel 37 des Cotonou-Partnerschaftsabkommens zwischen der EU und den AKP-Staaten geregelt.
Da die WPA die Förderung und Stärkung regionaler Integrationsprozesse in den AKP-Staaten sowie den schrittweisen Abbau von Handelsbarrieren zwischen den AKP-Staaten zum Ziel haben (Artikel 36), wurden für die WPA-Verhandlungen sechs AKP-Regionen geschaffen. Die WPA-Verhandlungen wurden zunächst auf regionaler Ebene geführt. Bis zum Jahresende 2007 konnte die EU jedoch keine Einigung über ein WPA mit den 16 Staaten der westafrikanischen regionalen Staatengruppe erzielen. Daher nahm die Kommission vor Fristablauf bilaterale Verhandlungen mit der Republik Côte d'Ivoire auf, um eine Unterbrechung der Exporte in die EU nach dem Außerkrafttreten der Handelsbestimmungen des Cotonou-Abkommens zu verhindern.
Ziel der Unterzeichnung eines Interimabkommens mit der Republik Côte d'Ivoire war die Aufrechterhaltung von Zugangspräferenzen zum Gemeinschaftsmarkt für die wichtigsten Exportgüter wie Kakao, Bananen und andere landwirtschaftliche Erzeugnisse. Dies war als Übergangslösung gedacht, während weiterhin Verhandlungen über den Abschluss eines umfassenden WPA mit der westafrikanischen Region geführt wurden. Ein nahezu identisches Übergangsabkommen wurde mit dem Nachbarstaat Ghana verhandelt.
Ende November 2008 unterzeichnete die Republik Côte d'Ivoire ein Interim-WPA und wurde damit zum ersten afrikanischen Staat, der ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen mit der Europäischen Union geschlossen hat. In den kommenden Monaten wird dieses Interim-WPA von der WTO geprüft.
Gemäß dem im November 2008 unterzeichneten Übergangsabkommen werden alle Importe aus der Republik Côte d'Ivoire zoll- und kontingentfrei in die EU eingeführt. Übergangsfristen gelten für Reis bis 2010 und für Zucker bis 2015. Im Gegenzug wird die Republik Côte d'Ivoire in den kommenden 15 Jahren 81 Prozent der Importe aus der EU liberalisieren, was 89 Prozent der Zolltarifpositionen entspricht. Liberalisierte Importe aus der EU umfassen vor allem Industrieanlagen (Pumpen, Generatoren, Turbinen), bestimmte Kraftfahrzeuge (Boote, Flugzeuge) und bestimmte Chemikalien. Diese stellen Produktionsmittel dar, die von der Industrie der Republik Côte d'Ivoire eingesetzt, jedoch vor Ort nicht hergestellt werden. Die Abschaffung von Importzöllen für diese Produkte wird daher die Produktionskosten der örtlichen Unternehmen senken.
Das Interim-WPA sieht auf Wunsch der Republik Côte d'Ivoire eine Reihe von Ausnahmen von der Liberalisierung für landwirtschaftliche Erzeugnisse und nichtlandwirtschaftliche verarbeitete Güter vor, um bestimmte schwankungsanfällige Agrarmärkte und -sektoren zu schützen, aber auch die Steuereinnahmen daraus zu erhalten. Ausgenommen werden Hühnerfleisch und anderes Fleisch, Tomaten, Zwiebeln, Zucker, Tabak, Bier, getragene Kleidung, Zement, Malz, Benzin und Kraftfahrzeuge.
Im Rahmen des Interim-WPA wurden einige vorrangige Maßnahmenbereiche der Entwicklungszusammenarbeit festgelegt, die die Umsetzung der Interim-WPA erleichtern sollen. Die wichtigsten Maßnahmenbereiche sind die Stärkung und Modernisierung der Produktionskapazitäten, die Zusammenarbeit im Bereich der finanzpolitischen Anpassung, die Verbesserung des Geschäftsumfelds und die Umsetzung der Handelsbestimmungen in dem Abkommen.
Ferner umfasst das Abkommen die europäische Unterstützung in Bezug auf die technischen Modalitäten sowie die gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen (SPS) Maßnahmen, die westafrikanischen Exporteuren helfen soll, EU-Importstandards zu erreichen.
Aus Sicht des Verfassers der Stellungnahme stellt dieses Übergangsabkommen nur eine temporäre Lösung dar und ist als solche zu betrachten. Er bekräftigt, dass dieses Übergangsabkommen letztlich darauf abzielen muss, zusätzliche Zeit für Verhandlungen über ein umfassendes regionales WPA mit der westafrikanischen regionalen Staatengruppe zu gewinnen. Er hofft, dass die Verhandlungen über dieses umfassende regionale WPA in gegenseitigem Respekt geführt werden und dass den von den AKP-Partnern geäußerten Bedenken Rechnung getragen wird.
Da die übrigen westafrikanischen Staaten großteils zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, genießen sie als Begünstigte der „Alles-außer-Waffen“-Regelung zollfreien Zugang zum Gemeinschaftsmarkt. Ausnahmen stellen Kap Verde und Nigeria dar. Kap Verde kommt die „Alles-außer-Waffen“-Regelung noch weitere drei Jahre zugute, während Nigeria in den Genuss des regulären EU-Systems allgemeiner Zollpräferenzen kommt.
Wie der Vorsitzende Mohamed Ibn Chambas während der 61. Ordentlichen Tagung des ECOWAS-Ministerrats in Burkina Faso sagte, stellt die Konsolidierung des regionalen Integrationsprozesses in Westafrika nicht zuletzt vor dem Hintergrund der globalen Finanzkrise eine Notwendigkeit dar. Die westafrikanische Region plant, ihr Zugangsangebot zum Gemeinsamen Markt für Waren zu Jahresbeginn 2009 fertig zu stellen.
Grundlage für die WPA ist das Engagement der EU für regionales Wachstum und wirtschaftliche Integration in Westafrika. Dieses schlägt sich in Mittelbindungen in Höhe von nahezu 600 Millionen EUR für ECOWAS-Staaten nieder. Mindestens 70 Prozent dieses Betrags sind der Vertiefung der regionalen Integration sowie der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit im Rahmen des WPA gewidmet, während 20 Prozent für die Konsolidierung verantwortungsvoller Regierungsführung und regionaler Stabilität zur Verfügung stehen.
Das umfassende WPA wird nach seiner Unterzeichnung eine äußerst positive Wirkung in der westafrikanischen Region entfalten, wenn es von Finanzhilfen zur Förderung der Handelskapazitäten begleitet wird. Der Abbau globaler Handelsbarrieren ist das bewährte Vorgehen zur Förderung des Wohlstands in Entwicklungsländern sowie der regionalen Integration.
Schlussendlich unterstreicht der Verfasser der Stellungnahme, dass sowohl die Kommission als auch der Rat der Europäischen Union wiederholt erklärt haben, dass Mechanismen zur Überwachung und Überprüfung der Umsetzung und der Auswirkungen auf die Entwicklung Schlüsselbereiche der WPA darstellen werden.
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Schlussfolgerung
Der Entwicklungsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für internationalen Handel, dem Parlament die Zustimmung vorzuschlagen, sofern die Republik Côte d'Ivoire das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d'Ivoire ratifiziert.
VERFAHREN
Titel |
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Côte d’Ivoire |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
05535/2009 – C6-0064/2009 – KOM(2008)0439 – 2008/0136(AVC) |
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Datum des Ersuchens um die Zustimmung des EP |
17.2.2009 |
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Federführender Ausschuss |
INTA |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 19.2.2009 |
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Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse - datum der bekanntgabe im Plenum |
19.2.2009 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Johan Van Hecke 15.7.2008 |
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Datum der Annahme |
9.3.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
12 8 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Margrete Auken, Thijs Berman, Thierry Cornillet, Nirj Deva, Beniamino Donnici, Alain Hutchinson, Romana Jordan Cizelj, Madeleine Jouye de Grandmaison, Maria Martens, José Ribeiro e Castro, Frithjof Schmidt, Jürgen Schröder, Feleknas Uca, Johan Van Hecke |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
John Bowis, Martin Kastler, Manolis Mavrommatis, Gabriele Zimmer |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Catherine Boursier, Ignasi Guardans Cambó |
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VERFAHREN
Titel |
Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EG/Côte d’Ivoire |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
05535/2009 – C6-0064/2009 – KOM(2008)0439 – 2008/0136(AVC) |
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Datum des Ersuchens um die Zustimmung des EP |
17.2.2009 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
INTA 19.2.2009 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 19.2.2009 |
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Assoziierte(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
DEVE 19.2.2009 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Erika Mann 9.9.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
5.11.2008 |
24.2.2009 |
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Datum der Annahme |
16.3.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
12 4 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Kader Arif, Ignasi Guardans Cambó, Jacky Hénin, Syed Kamall, Caroline Lucas, Erika Mann, Helmuth Markov, David Martin, Godelieve Quisthoudt-Rowohl, Tokia Saïfi, Robert Sturdy, Gianluca Susta, Corien Wortmann-Kool |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Vasco Graça Moura, Eugenijus Maldeikis |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Philip Bushill-Matthews, Manolis Mavrommatis |
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Datum der Einreichung |
18.3.2009 |
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