BERICHT über den Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

19.3.2009 - (17002/2008 – C6‑0009/2009 – 2006/0158(CNS)) - *

(Erneute Konsultation)
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatter: Ioannis Varvitsiotis

Verfahren : 2006/0158(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0147/2009
Eingereichte Texte :
A6-0147/2009
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

über den Entwurf eines Rahmenbeschlusses des Rates über die Anwendung – zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union – des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen als Alternative zur Untersuchungshaft

(17002/2008 – C6‑0009/2009 – 2006/0158(CNS))

(Verfahren der Konsultation – Erneute Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–    in Kenntnis des Entwurfs des Rates (17002/2008),

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2006)0468),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt vom 7. November 2007[1],

–   gestützt auf Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 des EU-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6-0009/2009),

–   gestützt auf Artikel 93, Artikel 51 und Artikel 55 Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A6-0000/2009),

1.  billigt den Entwurf des Rates in der geänderten Fassung;

2.  fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Entwurf entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

5.  ist entschlossen, jeden künftigen Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren und in enger Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Parlamenten zu prüfen, falls der vorliegende Entwurf nicht vor dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon angenommen werden sollte;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

(13a) Bei Verstoß gegen eine Europäische Überwachungsmaßnahme kann die ausstellende Behörde beschließen, einen europäischen Haftbefehl zum Zwecke der Überstellung der beschuldigten Person an den Anordnungsstaat zu erlassen. Unter solchen Umständen, die streng auf die Anwendung dieses Rahmenbeschlusses beschränkt sind, gilt der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 für alle Straftaten, bei denen eine europäische Überwachungsmaßnahme ergehen kann.

Begründung

Im Hinblick auf eine Übereinstimmung mit dem neuen Wortlaut des Titels des Entwurfs des Rates.

Änderungsantrag  2

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Erwägung 17 a (neu)

 

Geänderter Text

 

(17a) Ein einheitliches Paket von Verfahrensgarantien ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass eine faire und wirksame Anwendung von Maßnahmen über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen gewährleistet wird; der Rat sollte den Standpunkt des Europäischen Parlaments gebührend berücksichtigen und unverzüglich ein Rechtsinstrument über Verfahrensgarantien in Strafsachen annehmen, das sich auf den Grundsatz der Unschuldsvermutung stützt und zumindest die Genehmigung der Justizbehörde zur Einschränkung oder zum Entzug der Freiheit, das Recht auf einen „Brief über die Rechte“, auf Rechtsbeistand, auf Beweise, das Recht auf Information über die Art und die Begründung der Anschuldigungen und die Gründe für den Verdacht, das Recht auf Zugang zu allen wichtigen Dokumenten in einer der beschuldigten Person/dem Angeklagten verständlichen Sprache und das Recht auf einen Dolmetscher umfassen;

Änderungsantrag  3

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 2 – Absatz 2 a (neu)

 

Geänderter Text

 

2a. Für die Zwecke dieses Rahmenbeschlusses gilt eine Person als gebietsfremd, wenn sie ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat als den Mitgliedstaaten, in denen das Verfahren stattfindet, hat.

Begründung

Es ist zweckmäßig, die Definition des Wohnsitzes klarer zu fassen.

Änderungsantrag  4

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

(a) „Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen“ eine rechtskräftige Entscheidung, die während eines Strafverfahrens von einer zuständigen Behörde des Anordnungsstaats im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren dieses Staates getroffen wurde und mit der gegen eine natürliche Person als Alternative zur Untersuchungshaft eine oder mehrere Überwachungsmaßnahmen verhängt werden;

(a) „Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen“ eine rechtskräftige Entscheidung, die während eines Strafverfahrens von einer zuständigen Justizbehörde des Anordnungsstaats im Einklang mit dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren dieses Staates getroffen wurde und mit der gegen eine natürliche Person als Alternative zur Untersuchungshaft eine oder mehrere Überwachungsmaßnahmen verhängt werden;

Begründung

Eine der wichtigsten Verfahrensgarantien besteht darin, dass Entscheidungen, die die persönliche Freiheit betreffen, nur von Justizbehörden getroffen werden sollten. Die Kommission verfolgte in ihrem Vorschlag den gleichen Ansatz.

Änderungsantrag  5

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d a (neu)

 

Geänderter Text

 

(da) „zuständige Behörde im Anordnungsstaat“ ein Gericht, einen Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt, das bzw. der nach innerstaatlichem Recht für den Erlass einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zuständig ist;

Begründung

Eine der wichtigsten Verfahrensgarantien besteht darin, dass Entscheidungen, die die persönliche Freiheit betreffen, nur von Justizbehörden getroffen werden sollten. Die Kommission verfolgte in ihrem Vorschlag den gleichen Ansatz.

Änderungsantrag  6

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 4 – Absatz 1 – Buchstabe d b (neu)

 

Geänderter Text

 

(db) „zuständige Behörde im Vollstreckungsstaat“ ein Gericht, einen Einzelrichter, Ermittlungsrichter oder Staatsanwalt, das bzw. der nach innerstaatlichem Recht für die Vollstreckung und Überwachung einer Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen zuständig ist.

Begründung

Eine der wichtigsten Verfahrensgarantien besteht darin, dass Entscheidungen, die die persönliche Freiheit betreffen, nur von Justizbehörden, mit anderen Worten, von Einzelrichtern, Ermittlungsrichtern oder Staatsanwälten vollstreckt und überwacht werden sollten. Die Kommission verfolgte in ihrem Vorschlag den gleichen Ansatz.

Änderungsantrag      7

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 5 a (neu)

 

Geänderter Text

 

Artikel 5a

 

Personenbezogene Daten

 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zwecke dieser Richtlinie entspricht mindestens den grundlegenden Prinzipien, die in dem Rahmenbeschluss 2008/978/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden1 und in dem Übereinkommen Nr. 108 des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und den nachfolgenden Protokollen niedergelegt sind.

 

1 ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60.

Änderungsantrag  8

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

2. Abweichend von Absatz 1 und unbeschadet des Absatzes 3 können die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der für Entscheidungen nach diesem Rahmenbeschluss zuständigen Behörden auch außergerichtliche Stellen benennen, sofern diese nach dem innerstaatlichen Recht und den innerstaatlichen Verfahren für vergleichbare Entscheidungen zuständig sind.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung sollte aus Gründen der Kohärenz mit den Änderungsanträgen zu Artikel 4 gestrichen werden.

Änderungsantrag  9

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe f a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

fa) Verpflichtung, einen bestimmten Geldbetrag zu hinterlegen oder eine andere Sicherheitsleistung zu erbringen, entweder in festgelegten Raten oder als einmalige Zahlung bzw. Leistung in Höhe des Gesamtbetrags.

Begründung

Eine finanzielle oder andere Sicherheitsleistung sollte in den obligatorischen Absatz dieses Artikels aufgenommen werden. Eine solche Überwachungsmaßnahme ist einfach festzulegen und anzuwenden. Sie ist ebenfalls einfach und erschwinglich in der Überwachung und impliziert keine zusätzlichen Kosten.

Änderungsantrag  10

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 8 – Absatz 2 – Buchstabe c

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

c) Verpflichtung, einen bestimmten Geldbetrag zu hinterlegen oder eine andere Sicherheitsleistung zu erbringen, entweder in festgelegten Raten oder als einmalige Zahlung bzw. Leistung in Höhe des Gesamtbetrags;

entfällt

Begründung

Wird im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Änderungsanträgen zu Artikel 8 gestrichen.

Änderungsantrag  11

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 9 – Absatz 1

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

1. Eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen kann der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem die Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese einer Rückkehr in den betreffenden Mitgliedstaat zustimmt, nachdem sie über die betreffenden Maßnahmen unterrichtet wurde.

1. Eine Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen kann der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt werden, in dem die Person ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern diese einer Rückkehr in den betreffenden Mitgliedstaat zustimmt, nachdem sie genau in einer ihr verständlichen Sprache über die betreffenden Maßnahmen unterrichtet wurde.

Begründung

Bis ein weit reichendes Instrument im Bereich der Verfahrensgarantien angenommen wird, wäre es zweckmäßig, zumindest Mindestnormen für Verfahrensgarantien betreffend die Durchführung von Überwachungsmaßnahmen festzulegen, insbesondere was das Recht des Verdächtigen betrifft, in einer ihm verständlichen Sprache genau unterrichtet zu werden.

Änderungsantrag  12

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 13 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die angepasste Überwachungsmaßnahme darf nicht schärfer als die ursprünglich auferlegte Überwachungsmaßnahme sein.

2. Die angepasste Überwachungsmaßnahme darf nur technischer Art sein und darf nicht selbst der betreffenden Person zusätzliche Verpflichtungen auferlegen. Sie darf nicht schärfer als die ursprünglich auferlegte Überwachungsmaßnahme sein.

Begründung

Es sollte klargestellt werden, dass die Vollstreckungsbehörde keine Verpflichtung denjenigen hinzufügen darf, die von der Anordnungsbehörde auferlegt wurden. Die Vollstreckungsbehörde darf nur technische Anpassungen der Europäischen Überwachungsanordnung vornehmen.

Änderungsantrag  13

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

1. Folgende Straftaten führen, wenn sie im Anordnungsstaat nach der Ausgestaltung in dessen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, gemäß diesem Rahmenbeschluss auch ohne Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit zur Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen:

– Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

– Terrorismus,

– Menschenhandel,

– sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,

– illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

– illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

– Korruption,

– Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

– Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

– Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

– Cyberkriminalität,

– Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten

– Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

– vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

– illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

– Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

– Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

– Raub in organisierter Form oder mit Waffen,

– illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

– Betrug,

– Erpressung und Schutzgelderpressung,

– Nachahmung und Produktpiraterie,

– Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

– Fälschung von Zahlungsmitteln,

– illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

– illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

– Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

– Vergewaltigung,

– Brandstiftung,

– Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

– Flugzeug- und Schiffsentführung,

– Sabotage.

entfällt

Begründung

As this framework decision aims to apply the least coercive measures to suspects who would otherwise most likely be subject to the application of a prison pre-trial measure, it makes no sense to make the recognition and execution of the decision on supervision measures subject to the verification of the dual criminality. In fact, Article 14, excluding the verification of dual criminality for the categories of offences listed, implicitly, allows a ground for refusal based on the lack of dual criminality for all the offences not included in the list. This would concretely result in a worse treatment of the suspect as in case of lack of dual criminality it would be more likely that he/she would be subject to provisional detention instead of a non detentive measure applied in a Member States where that behaviour is not punishable. Moreover, fixing the threshold for the exclusion of the verification of dual criminality in three years would mean leaving out of the scope of Paragraph 1 the cases which are likely to be more frequent: less serious crime. Finally, the verification of double criminality should gradually disappear from instruments founded on mutual recognition. The provision which this amendment removes is a step in the opposite direction and was not envisaged in the European Commission proposal.

Änderungsantrag  14

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 14 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Der Rat kann einstimmig und nach Anhörung des Europäischen Parlaments gemäß Artikel 39 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union jederzeit beschließen, weitere Arten von Straftaten in die Liste des Absatzes 1 aufzunehmen. Der Rat prüft anhand des ihm nach Artikel 27 dieses Rahmenbeschlusses unterbreiteten Berichts, ob es sich empfiehlt, diese Liste auszuweiten oder zu ändern.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung sollte aus Gründen der Kohärenz mit den anderen Änderungsanträgen zu Artikel 14 gestrichen werden.

Änderungsantrag  15

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 14 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Bei Straftaten, die nicht unter Absatz 1 fallen, kann der Vollstreckungsstaat die Anerkennung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen davon abhängig machen, dass die der Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen auch nach dem Recht des Vollstreckungsstaats eine Straftat darstellen, unabhängig von den Tatbestandsmerkmalen oder der Bezeichnung der Straftat.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung sollte aus Gründen der Kohärenz mit den anderen Änderungsanträgen zu Artikel 14 gestrichen werden.

Änderungsantrag  16

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 14 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Mitgliedstaaten können aus verfassungsrechtlichen Gründen bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses in einer dem Generalsekretariat des Rates notifizierten Erklärung mitteilen, dass sie Absatz 1 nicht in Bezug auf einige oder alle der dort genannten Straftaten anwenden werden. Diese Erklärung kann jederzeit zurückgenommen werden. Die Erklärungen oder Rücknahmen werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung sollte aus Gründen der Kohärenz mit den anderen Änderungsanträgen zu Artikel 14 gestrichen werden.

Änderungsantrag  17

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 15 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

(d) sich die Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen in Fällen nach Artikel 14 Absatz 3 und, sofern der Vollstreckungsstaat eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abgegeben hat, in Fällen nach Artikel 14 Absatz 1 auf eine Handlung bezieht, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde; in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten kann die Vollstreckung der Entscheidung jedoch nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern vorschreibt oder keine gleichartigen Steuer-, Zoll- und Währungsbestimmungen enthält wie das Recht des Anordnungsstaats;

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung sollte aus Gründen der Kohärenz mit den Änderungsanträgen zu Artikel 14 gestrichen werden.

Änderungsantrag  18

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

1. Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats einen Haftbefehl ausgestellt oder eine andere vollstreckbare justizielle Entscheidung mit gleicher Rechtswirkung erlassen, so wird die Person im Einklang mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl übergeben.

1. Hat die zuständige Behörde des Anordnungsstaats im Falle eines Verstoßes gegen die Überwachungsmaßnahme einen Haftbefehl ausgestellt, so wird die Person im Einklang mit dem Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl übergeben.

Begründung

In seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2007 verwies der Berichterstatter ausdrücklich auf Verstöße gegen die Überwachungsmaßnahmen sowie auf die Notwendigkeit, parallel zum Europäischen Haftbefehl ein System der Übergabe/Überstellung einzuführen. Der Verweis auf den Europäischen Haftbefehl ist daher zu begrüßen.

Änderungsantrag  19

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 21 – Absatz 3

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

3. Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen, dass er auch Artikel 2 Absatz 1 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl bei der Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person an den Anordnungsstaat anwenden wird.

entfällt

Begründung

Unter Berücksichtigung des Ziels des Rechtsinstruments sollten alle Straftaten unabhängig von der Strafandrohung einbezogen werden.

Änderungsantrag  20

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Artikel 21 – Absatz 4

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

4. Das Generalsekretariat des Rates macht die gemäß dem vorstehenden Absatz erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und der Kommission zugänglich.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung sollte aus Gründen der Kohärenz mit den Änderungsanträgen zu Artikel 21 gestrichen werden.

Änderungsantrag  21

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Anhang 1 – Bescheinigung Feld f – Ziffer 2

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

2. Sofern es sich bei der/den unter Nummer 1 genannten zur Last gelegten Straftat(en) um eine oder mehrere der folgenden - nach dem Recht des Anordnungsstaats definierten - zur Last gelegten Straftaten handelt, die im Anordnungsstaat mit einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht sind, kreuzen Sie bitte Zutreffendes an:

– Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung,

– Terrorismus,

– Menschenhandel,

– sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornographie,

– illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen,

– illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen,

– Korruption,

– Betrugsdelikte, einschließlich Betrug zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften

– Wäsche von Erträgen aus Straftaten,

– Geldfälschung, einschließlich der Euro-Fälschung,

– Cyberkriminalität,

– Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit

bedrohten Pflanzen- und Baumarten

– Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt,

– vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung,

– illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe,

– Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme,

– Rassismus und Fremdenfeindlichkeit,

– Raub in organisierter Form oder mit Waffen,

– illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen,

– Betrug,

– Erpressung und Schutzgelderpressung,

– Nachahmung und Produktpiraterie,

– Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit,

– Fälschung von Zahlungsmitteln,

– illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern,

– illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen,

– Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen,

– Vergewaltigung,

– Brandstiftung,

– Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen,

– Flugzeug- und Schiffsentführung,

– Sabotage.

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung sollte aus Gründen der Kohärenz mit den Änderungsanträgen zu Artikel 14 gestrichen werden.

Änderungsantrag  22

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Anhang 1 – Bescheinigung Feld f – Ziffer 3

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

3. Sofern die unter Nummer 1 genannte(n) zur Last gelegte(n) Straftat(en) nicht unter Nummer 2 aufgeführt ist/sind oder falls die Entscheidung sowie die Bescheinigung an einen Mitgliedstaat übermittelt werden, der erklärt hat, dass er die beiderseitige Strafbarkeit prüfen wird (Artikel 14 Absatz 4 des Rahmenbeschlusses), geben Sie bitte eine vollständige Beschreibung der betreffenden zur Last gelegten Straftat(en):

entfällt

Begründung

Diese Bestimmung sollte aus Gründen der Kohärenz mit den Änderungsanträgen zu Artikel 14 gestrichen werden.

Änderungsantrag  23

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Anhang 1 – Bescheinigung Feld g – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Bezugsvermerk 3 a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

Verpflichtung, einen bestimmten Geldbetrag zu hinterlegen oder eine andere Sicherheitsleistung zu erbringen, entweder in festgelegten Raten oder als einmalige Zahlung bzw. Leistung in Höhe des Gesamtbetrags;

Begründung

Zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Änderungsanträgen zu Artikel 8.

Änderungsantrag  24

Entwurf eines Rahmenbeschlusses

Anhang 1 – Bescheinigung Feld g – Absatz 3 – Unterabsatz 2 – Bezugsvermerk 3

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

Verpflichtung, einen bestimmten Geldbetrag zu hinterlegen oder eine andere Sicherheitsleistung zu erbringen, entweder in festgelegten Raten oder als einmalige Zahlung bzw. Leistung in Höhe des Gesamtbetrags;

entfällt

Begründung

Zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit den Änderungsanträgen zu Artikel 8.

BEGRÜNDUNG

Wie bereits in der ersten Stellungnahme zu diesem Legislativvorschlag betont wurde, sollte Untersuchungshaft nur ausnahmsweise und unter besonderer Berücksichtigung des Rechts auf Freiheit und der Unschuldsvermutung angeordnet werden[1]. Sie darf niemals zwingend sein oder als Strafmaßnahme genutzt werden[2]. Demzufolge sollte im Ermittlungsverfahren so weit wie möglich auf Überwachungsmaßnahmen ohne Freiheitsentzug zurückgegriffen werden.

Freiheitsentzug kann im Ermittlungsverfahren grundsätzlich nur als letztes Mittel eingesetzt werden, um drei klassische Gefahrensituationen auszuschließen: Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr und Wiederholungsgefahr.

In einem gemeinsamen europäischen Rechtsraum ohne Binnengrenzen muss dafür gesorgt werden, dass ein Verdächtiger, der seinen Wohnsitz nicht im Verhandlungsstaat hat, nicht anders behandelt wird als ein Verdächtiger, der dort wohnt.

Bislang konnten allerdings alternative Maßnahmen zur Untersuchungshaft nicht grenzübergreifend anerkannt werden, da es kein spezifisches Instrument zur Anwendung der gegenseitigen Anerkennung gab, und dies führte zu einer Beeinträchtigung des Rechtsschutzes in Bezug auf die Individualrechte.

Hier besteht eindeutig die Gefahr einer Diskriminierung zwischen diesen beiden Personengruppen – EU-Bürgern, die einer Straftat im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verdächtigt werden, in dem sie nicht wohnhaft sind, und EU-Bürgern, die im betreffenden Mitgliedstaat wohnen. Außerdem kann dies als Behinderung der Freizügigkeit angesehen werden.

Angesichts des Vorstehenden unterstützt der Berichterstatter nachdrücklich die Auffassung, dass dieser Vorschlag, der die gegenseitige Anerkennung von Überwachungsanordnungen im Ermittlungsverfahren ermöglichen wird, angenommen werden muss. Dieses Instruments wird es den zuständigen nationalen Behörden leichter machen, davon abzusehen, gebietsfremde EU-Bürger in Ermittlungsverfahren wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft zu nehmen, und sie in den Mitgliedstaat zurückkehren zu lassen, in dem sie zur fraglichen Zeit ihren rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthalt haben.

In diesem Sinne begrüßt der Berichterstatter die Änderung des Textes, da damit sein Vorschlag übernommen wird, den Geltungsbereichs des Rahmenbeschlusses zu erweitern sowie die Möglichkeit des Verdächtigten vorzusehen, bei der zuständigen anordnenden Behörde die Übermittlung der Überwachungsanordnung an einen anderen Mitgliedstaat als den seines gewöhnlichen und rechtmäßigen Wohnsitzes zu beantragen. Darüber hinaus erläutert der Berichterstatter den Begriff „Wohnsitz“ näher In Anbetracht des mit dem Vorschlag verfolgten Ziels ist es von größter Bedeutung, den Inhalt dieses Begriffs nicht auf den „ständigen“ Wohnsitz zu reduzierten, wie es bereits akzeptierte Gemeinschaftsterminologie ist. Darüber hinaus sollte näher erläutert werden, dass der Wohnsitz rechtmäßig und gewöhnlich sein sollte. Zu diesem Zweck sollten die faktischen Umstände berücksichtigt werden.

Da mit diesem Rahmenbeschluss gegen Verdächtige, die andernfalls sehr wahrscheinlich in Untersuchungshaft genommen würden, die am wenigsten einschneidenden Maßnahmen ergriffen werden sollen, macht es keinen Sinn, dass die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidung über Überwachungsmaßnahmen der Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit unterliegt. Nach Artikel 14 und Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d, in denen die Überprüfung des Vorliegens der beiderseitigen Strafbarkeit für die aufgeführten Kategorien von Straftaten ausgeschlossen wird, ist nämlich ein Ablehnungsgrund zulässig, der sich auf das Nichtvorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit für alle nicht in der Liste aufgeführten Straftaten gründet. Dies würde in der Praxis zu einer schlechteren Behandlung des Verdächtigen führen, da es bei Nichtvorliegen der beiderseitigen Strafbarkeit wahrscheinlicher wäre, dass die betreffende Person in Untersuchungshaft genommen würde, anstatt dass ein Mitgliedstaat, in dem dieses Verhalten nicht strafbar ist, eine Maßnahme oder Freiheitsentzug anwenden würde. Darüber hinaus würde die Einschränkung nach der Strafandrohung (drei Jahre) für den Ausschluss der Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit bedeuten, dass die Fälle, die voraussichtlicher häufiger auftreten, vom Anwendungsbereich des Artikels 14 Absatz 1 ausgenommen würden: minder schwere Straftaten. Auf die Überprüfung der beiderseitigen Strafbarkeit sollte in den Rechtsinstrumenten, die sich auf die gegenseitige Anerkennung stützen, schließlich Schritt für Schritt verzichtet werden.

Um zu gewährleisten, dass dem Verdächtigen eine best mögliche Behandlung zuteil wird und bis ein weit reichendes Instrument im Bereich der Verfahrensgarantien angenommen wird, wäre es zweckmäßig, zumindest Mindestnormen für Verfahrensgarantien betreffend die Durchführung/Änderung von Überwachungsmaßnahmen festzulegen, insbesondere was das Recht des Verdächtigen betrifft, in einer ihm verständlichen Sprache genau unterrichtet zu werden.

Was das Überstellungsverfahren und den neuen Verweis auf den Europäischen Haftbefehl betrifft, so verwies der Berichterstatter in seiner Stellungnahme aus dem Jahr 2007 ausdrücklich auf Verstöße gegen die Überwachungsmaßnahmen sowie auf die Notwendigkeit, parallel zum Europäischen Haftbefehl ein System der Übergabe/Überstellung einzuführen Der Verweis auf den Europäischen Haftbefehl ist daher zu begrüßen. Der Berichterstatter vertritt jedoch die Auffassung, dass die zuständige Anordnungsbehörde von Fall zu Fall darüber entscheiden sollte, ob der Verdächtige bei Verstoß gegen die Überwachungsmaßnahme verhaftet und dem Vollstreckungsmitgliedstaat übergeben werden muss.

Darüber hinaus ist deutlich festzulegen, dass alle Straftaten, unabhängig von der Strafandrohung, einbezogen werden sollten. Aus diesem Grunde sollte der Europäische Haftbefehl bei Anwendung der Überwachungsanordnung auf alle Straftaten ausgedehnt werden.

  • [1] Artikel 6 Absatz 2 EUV: „Die Union achtet die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten als allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts ergeben.
    Die EMRK nennt folgende Grundrechte und Grundfreiheiten, die im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft und ihren Alternativen zu berücksichtigen sind:
    - Artikel 5 Absatz 1: „Jedermann hat ein Recht auf Freiheit und Sicherheit.“;
    - Artikel 6 Absatz 2: „Bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld wird vermutet, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist.“;
    - Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c: Die Freiheit darf einem Menschen nur entzogen werden, „wenn er rechtmäßig festgenommen worden ist oder in Haft gehalten wird zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, sofern hinreichender Verdacht dafür besteht, dass der Betreffende eine strafbare Handlung begangen hat, oder begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, den Betreffenden an der Begehung einer strafbaren Handlung oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern.“
  • [2]  Empfehlung des Europarats, Rec(2006)13.

VERFAHREN

Titel

Überwachungsanordnung in Ermittlungsverfahren innerhalb der Europäischen Union

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

17002/2008 – C6-0009/2009 – KOM(2006)0468 – C6-0328/2006 – 2006/0158(CNS)

Datum der Konsultation des EP

4.10.2006

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

15.1.2009

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Ioannis Varvitsiotis

13.9.2006

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.2.2009

16.3.2009

 

 

Datum der Annahme

16.3.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

36

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Alexander Alvaro, Roberta Angelilli, Catherine Boursier, Emine Bozkurt, Kathalijne Maria Buitenweg, Maddalena Calia, Carlos Coelho, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Bárbara Dührkop Dührkop, Urszula Gacek, Kinga Gál, Jeanine Hennis-Plasschaert, Ewa Klamt, Stavros Lambrinidis, Henrik Lax, Baroness Sarah Ludford, Claude Moraes, Rareş-Lucian Niculescu, Martine Roure, Sebastiano Sanzarello, Inger Segelström, Ioannis Varvitsiotis, Manfred Weber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Alin Lucian Antochi, Edit Bauer, Simon Busuttil, Marco Cappato, Carlo Casini, Elisabetta Gardini, Sophia in ‘t Veld, Jean Lambert, Marian-Jean Marinescu, Bill Newton Dunn, Nicolae Vlad Popa

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Raül Romeva i Rueda

Datum der Einreichung

19.3.2009