BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor
2.4.2009 - (KOM(2009)0037 – C6-0063/2009 – 2009/0008(CNS)) - *
Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
Berichterstatterin: María Isabel Salinas García
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 hinsichtlich der nationalen Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor
(KOM(2009)0037 – C6-0063/2009 – 2009/0008(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0037),
– gestützt auf die Beitrittsakte von 1979, insbesondere auf Absatz 6 des beigefügten Protokolls Nr. 4 betreffend Baumwolle,
– gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 Unterabsatz 3 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0063/2009),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (A6‑0000/2009),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt Erwägung 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Reform, die am 1 Januar 2006 in Kraft getreten ist, hat zu einer drastischen Verringerung der Baumwollproduktion in Spanien geführt, was den Sektor in eine schwere Überlebenskrise gestürzt hat, wodurch eine sofortige Umstrukturierung der Entkörnungsindustrie erforderlich wurde. |
Begründung | |
Mit dieser Änderung soll klargestellt werden, was die Krise, in der sich dieser Sektor befindet, tatsächlich verursacht hat. |
BEGRÜNDUNG
Hintergrund
Der Europäische Baumwollsektor ist von großer sozioökonomischer Bedeutung in den Baumwollanbaugebieten, nicht nur wegen des direkten Einkommens, das die Baumwollerzeuger und die Entkörnungsbetriebe erwirtschaften, sondern auch wegen der Abhängigkeit vieler anderer Bereiche vom Baumwollsektor (angefangen vom Saatgut bis zur Vermarktung der Faser). In den letzten Jahren hat sich in diesem Sektor ein bedeutender Reformprozess vollzogen.
Der Gerichtshof hat am 7. September 2006 die Reform des Baumwollsektors von 2004 in seinem Urteil C-310/04 wegen Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für nichtig erklärt, da die Auswirkungen auf die Lage der Gemeinden mit Baumwollerzeugung nicht berücksichtigt wurden, die Lohnkosten nicht in die Produktionskosten einbezogen wurden und die Auswirkungen auf die Entkörnungsindustrie nicht berücksichtigt wurden. Die Reform blieb jedoch in Kraft, bis eine neue Verordnung erlassen würde. Drei Wirtschaftsjahre lang wurde im Baumwollsektor nach der für nichtig erklärten Verordnung weiter verfahren, was schlimme Folgen hatte.
Die neue Verordnung wurde am 23. Juni 2008 vom Rat angenommen nach intensiven Verhandlungen, in denen ein ursprünglicher Vorschlag der Kommission, der der im Jahr 2006 für nichtig erklärten Verordnung in vielen Teilen ähnlich war, geändert wurde. Die Verordnung (EG) Nr. 637/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und zur Einführung nationaler Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor entsprach schließlich im Großen und Ganzen den Erfordernissen des Sektors. Diese neue Beihilferegelung sieht Flächenzahlungen für eine Garantiehöchstfläche für Baumwolle je Mitgliedstaat sowie die Schaffung nationaler Umstrukturierungsprogramme vor, die es dem europäischen Baumwollsektor ermöglichen, sich der neuen Situation nach der Verabschiedung der neuen Beihilferegelung zu stellen und sich den neuen Markterfordernissen anzupassen. Insbesondere die Baumwollentkörnungsindustrie muss eine gewaltige Umstellung vornehmen, damit das Problem der Überkapazität in einigen Erzeugerzonen behoben wird.
In seinen Schlussfolgerungen vom 20. November 2008 forderte der Rat die Kommission auf, einen Vorschlag zu unterbreiten, damit die betroffenen Mitgliedstaaten die vierjährige Laufzeit der Umstrukturierungspläne um weitere vier Jahre verlängern können, um den Umstrukturierungsprozess effizient durchführen zu können.
Vorschlag der Kommission
Der vorliegende Vorschlag beschränkt sich auf bestimmte technische Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates, durch die die Anwendung der nationalen Umstrukturierungsprogramme erleichtert werden soll. Nach der derzeitigen Regelung haben diese Programme eine Dauer von vier Jahren, was nicht ausreicht, um alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die genannten Umstrukturierungsziele zu erfüllen, da der Sektor sich in einer ganz besonders schwierigen Lage befindet.
Daher beabsichtigt die Kommission, ohne Erhöhung der jährlichen Zuweisung von Haushaltsmitteln, die den Mitgliedstaaten für die Umstrukturierungsprogramme zur Verfügung stehen, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, ein Programm mit einer Laufzeit von acht Jahren, nämlich für den Zeitraum 2010 bis 2017, einzureichen. Die Höhe der jährlichen Fördermittel für die Umstrukturierungsprogramme wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates bereits festgesetzt und bleibt unverändert. Entscheiden sich die Mitgliedstaaten für die Einreichung eines Achtjahresprogramms, so wird ihre jährliche Zuweisung von Haushaltsmitteln automatisch auf die in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgesetzte nationale Obergrenze für Direktzahlungen für 2018 übertragen.
Damit alle Entkörnungsbetriebe, die im Referenzwirtschaftsjahr 2005/06 in Betrieb waren, Anspruch auf die Beihilfe haben, erhalten die Entkörnungsbetriebe, die im Referenzwirtschaftsjahr nicht von ihren Besitzern geführt wurden, das Recht, die in der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates vorgesehenen Maßnahmen in Anspruch zu nehmen.
Standpunkt der Berichterstatterin
Die Berichterstatterin hält die von der Kommission vorgeschlagene Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 für angebracht, da sie in ermöglicht, die nationalen Umstrukturierungsprogramme so zu gestalten, dass sie der Realität des Sektors besser entsprechen. Sie ist voll und ganz einverstanden mit der Möglichkeit der Verlängerung der Laufzeit dieser Programme auf acht Jahre und mit der Einbeziehung der Eigentümer aller Entkörnungsbetriebe, die im Bezugszeitraum aktiv werden, als Begünstigte der Beihilfen. Des Weiteren besteht sie darauf, dass diese Reform möglichst rasch durchgeführt werden muss, damit die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten ihre jeweiligen nationalen Umstrukturierungsprogramme an die neuen Bestimmungen anpassen können.
Es sei darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagenen technischen Änderungen keinerlei Auswirkungen auf die Haushaltsmittelansätze haben.
Vor diesem Hintergrund und um das Verfahren zu beschleunigen, enthält dieser Bericht keine Änderungsanträge, da der von der Kommission vorgelegte Vorschlag den derzeitigen Erfordernissen des Baumwollsektors gerecht wird, um so rasch wie möglich die Umstrukturierungsprogramme auf den Weg zu bringen. Der Sektor, der – darauf sei hingewiesen – unter den Folgen der Anwendung der für nichtig erklärten Verordnung von 2004 gelitten hat, ist nun auf eine möglichst rasche Umsetzung der neuen Regelung angewiesen.
VERFAHREN
Titel |
Nationale Umstrukturierungsprogramme für den Baumwollsektor |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2009)0037 – C6-0063/2009 – 2009/0008(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
13.2.2009 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AGRI 19.2.2009 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
María Isabel Salinas García 17.2.2009 |
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Datum der Annahme |
31.3.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
23 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Vincenzo Aita, Peter Baco, Luis Manuel Capoulas Santos, Albert Deß, Michl Ebner, Carmen Fraga Estévez, Ioannis Gklavakis, Lutz Goepel, Friedrich-Wilhelm Graefe zu Baringdorf, Elisabeth Jeggle, Heinz Kindermann, Stéphane Le Foll, Véronique Mathieu, Mairead McGuinness, Rosa Miguélez Ramos, James Nicholson, María Isabel Salinas García, Agnes Schierhuber, Willem Schuth, Czesław Adam Siekierski, Alyn Smith, Petya Stavreva, Witold Tomczak, Andrzej Tomasz Zapałowski |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Gábor Harangozó, Catherine Neris, Maria Petre |
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