EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

2.4.2009 - (14516/4/2008 – C6‑0006/2009 – 2006/0006(COD)) - ***II

Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten
Berichterstatterin: Jean Lambert

Verfahren : 2006/0006(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0204/2009
Eingereichte Texte :
A6-0204/2009
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit

(14516/4/2008 – C6‑0006/2009 – 2006/0006(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (14516/4/2008 – C6‑0006/2009),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2006)0016),

–   in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0647),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten für die zweite Lesung (A6‑0204/2009),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 6 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

6a. Die Personen, für die diese Verordnung gilt, sollten vom zuständigen Organ eine fristgerechte Antwort auf ihre Ersuchen erhalten. Die Antwort sollte in den Mitgliedstaaten, in deren Sozialgesetzgebung Fristen bestehen, spätestens innerhalb dieser Fristen erfolgen. Es wäre wünschenswert, dass diejenigen Mitgliedstaaten, in deren Sozialgesetzgebung keine solchen Fristen bestehen, den Erlass solcher Bestimmungen in Erwägung ziehen und sie erforderlichenfalls den Betroffenen zugänglich machen.

Änderungsantrag  2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 21

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

(21) Die Information der Versicherten über ihre Rechte und Pflichten ist für ein Vertrauensverhältnis zu den zuständigen Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten wesentlich.

(21) Die Information der betroffenen Personen über ihre Rechte und Pflichten ist für ein Vertrauensverhältnis zu den zuständigen Behörden und Trägern der Mitgliedstaaten wesentlich. Die Information sollte Anleitungen in Bezug auf Verwaltungsverfahren beinhalten. Die betroffenen Personen können in Abhängigkeit von der Situation die Versicherten, ihre Familienangehörigen und/oder ihre Hinterbliebenen oder sonstige Personen einschließen.

Begründung

Gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung gilt die Verordnung für Versicherte, ihre Familienangehörigen und/oder Hinterbliebenen. Die Aufgabe der Träger und Behörden besteht darin, Informationen zu erteilen, die es den betroffenen Personen ermöglichen, ihre Rechte zu bewerten. Dieses Ziel sollte in einer Erwägung genannt werden. Um ihr Recht auf Information zu gewährleisten, ist die Formulierung anzupassen.

Der Rat hat die Formulierung „betroffene Personen“ eingeführt. Daher gilt das Informationsrecht je nach Sachlage für die Versicherten, ihre Familie und/oder ihre Hinterbliebenen. Um das Recht auf Information für alle möglichen Anspruchsberechtigten zu gewährleisten, ist die Formulierung zu ändern.

Änderungsantrag  3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 Absatz -1 (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

-1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den betroffenen Personen die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit sie von der Änderung der Rechtslage aufgrund der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung Kenntnis erhalten und ihre Ansprüche geltend machen können. Sie stellen auch benutzerfreundliche Dienstleistungen zur Verfügung.

Begründung

Dieser Text betreffend das Recht der Bürger auf Information wurde an eine auffälligere Stelle weiter vorn in der Verordnung gerückt. Vgl. Änderungsantrag 8.

Änderungsantrag  4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 3 Absatz 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. Soweit es für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich ist, übermitteln die maßgeblichen Träger den betroffenen Personen unverzüglich die Informationen und stellen ihnen die Dokumente aus.

3. Soweit es für die Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich ist, übermitteln die maßgeblichen Träger den betroffenen Personen die Informationen und stellen ihnen unverzüglich und in jedem Fall innerhalb der in der Sozialgesetzgebung des jeweiligen Mitgliedstaates vorgeschriebenen Fristen die Dokumente aus.

Begründung

Alle Träger sollten eine angemessene Frist einhalten, um übermäßig lange Wartezeiten für die Bürger zu vermeiden.

Änderungsantrag  5

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 15 Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Sofern nicht in Artikel 16 der Durchführungsverordnung etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem nach Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wenn immer dies möglich ist. Dieser Träger macht dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen die betreffende Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt.

 

1. Sofern nicht in Artikel 16 der Durchführungsverordnung etwas anderes bestimmt ist, unterrichtet der Arbeitgeber einer Person, die ihre Tätigkeit in einem anderen als dem nach Titel II der Grundverordnung zuständigen Mitgliedstaat ausübt, oder die betreffende Person selbst, wenn diese keine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausübt, den zuständigen Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften die Person unterliegt, darüber; diese Unterrichtung erfolgt im Voraus, wenn immer dies möglich ist. Dieser Träger macht der betroffenen Person und dem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, bezeichneten Träger unverzüglich Informationen über die Rechtsvorschriften zugänglich, denen die betreffende Person nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b oder Artikel 12 der Grundverordnung unterliegt.

Änderungsantrag  6

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 86 Absatz 1 Unterabsatz 1 (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Spätestens bis zum vierten vollen Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung legt die Verwaltungskommission einen Bericht über die in Artikel 67 Absätze 2, 5 und 6 der Durchführungsverordnung genannten Fristen vor.

Spätestens bis zum vierten vollen Kalenderjahr nach dem Inkrafttreten der Durchführungsverordnung legt die Verwaltungskommission einen vergleichenden Bericht über die in Artikel 67 Absätze 2, 5 und 6 der Durchführungsverordnung genannten Fristen vor.

Begründung

Da der Rat zu Recht erklärt, dass es logisch sei, die Fristen „in Anbetracht der Erfahrungen

und der technologischen Fortschritte, die den Austausch zwischen den Trägern beschleunigen dürften“, festzusetzen, liegt es ebenso auf der Hand, auf bewährte Verfahren auf der Grundlage eines vergleichenden Berichts im Überprüfungsprozess zurückzugreifen.

Änderungsantrag  7

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 86 Absatz 1 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

1a. Gleichzeitig bewertet die Verwaltungskommission auch die in Artikel 13 vorgesehenen Regeln für die Umrechnung von Zeiten im Hinblick auf deren mögliche Vereinfachung.

Änderungsantrag  8

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 89 Absatz 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass den Personen, für die die Grundverordnung gilt, die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt werden, damit sie von der Änderung der Rechtslage aufgrund der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung Kenntnis erhalten und ihre Ansprüche geltend machen können. Sie stellen auch benutzerfreundliche Dienstleistungen zur Verfügung.

entfällt

Begründung

Artikel 89 Absatz 3 macht das Recht der Bürger auf Information geltend. Dies sollte an auffälligerer Stelle weiter vorn in der Verordnung geschehen. Daher wird der Text von Artikel 89 Absatz 3 auf Artikel 3 Absatz -1 vorverlegt.

BEGRÜNDUNG

Die Berichterstatterin begrüßt nachdrücklich, dass der Rat die Mehrheit der Abänderungen übernommen hat, insbesondere den Text des Parlaments zu den Grundsätzen, die der Zusammenarbeit bei der Umsetzung zugrunde liegen. Sie begrüßt ebenfalls, dass die Notwendigkeit anerkannt wurde, zugängliche Informationen zu erhalten und Daten auf ein erforderliches Mindestmaß zu begrenzen. Sie möchte jedoch die Rechte der Einzelnen, die im gesamten Text erwähnt werden, aber nicht konsolidiert werden, klarer zum Ausdruck bringen: aus diesem Grund schlägt Ihre Berichterstatterin eine Abänderung vor.

In Bezug auf die Frist für die Beantwortung von Einzelanträgen bestehen nach wie vor Bedenken, die zur Einreichung einer neuen Erwägung 6 und zur Hinzufügung eines Absatzes in Artikel 86 veranlasst haben. Es ist nachvollziehbar, dass eine Übergangsfrist erforderlich ist, um den elektronischen Datenaustausch einzuführen, und dass sich dies auf die Fristen auswirken kann. Wir begrüßen auch das neue System grundsätzlich und würdigen es als maßgebliches Unterfangen der Mitgliedstaaten. Ihre Berichterstatterin empfiehlt daher, den in Artikel 86 enthaltenen Vorschlag auf Überprüfung und dessen Ziel einer Verkürzung der Fristen für die Beantwortung zu akzeptieren. Der Ausschuss hatte auch vorgeschlagen, dass sich die Mitgliedstaaten zumindest an ihre eigenen Fristen für die Bearbeitung von Anträgen halten sollten. Überraschenderweise haben wohl nicht alle Mitgliedstaaten solche Fristen, weshalb Ihre Berichterstatterin eine neue Erwägung mit Empfehlung einer solchen Maßnahme eingebracht hat.

Es handelt sich hier natürlich nicht um eine Angleichung, sondern um eine Koordinierung von Systemen. Daher räumt Ihre Berichterstatterin nur unter Vorbehalt ein, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, über die Zahlung der Kosten für Begleitpersonen, die im Rahmen dieser Verordnung aus Gründen der Gesundheitsfürsorge mitreisen, sowie über das bestehende System der vorherigen Genehmigung zu entscheiden.

Der Rat hat so argumentiert, dass eine Meldung der bezahlten Gehälter für Arbeitnehmer im Rahmen der Entsenderichtlinie nicht erforderlich sei, da sie nicht benötigt werde, um den Status der Mitgliedschaft zu bestimmen: tatsächlich gibt es keine Änderung für Leiharbeitnehmer, und somit sollte die Frage der Entlohnung im Rahmen der Überprüfung der sogenannten Entsenderichtlinie behandelt werden. Ferner könnte die Erwähnung des Entgelts auf den Formularen einen Konflikt in Bezug auf den Datenschutz hervorrufen, wo der Grundsatz der Beschränkung auf notwendige Daten vertreten wird.

Insgesamt gesehen begrüßt Ihre Berichterstatterin jedoch den Gemeinsamen Standpunkt und äußert ihre Zuversicht, dass vor Ablauf dieser Wahlperiode eine Vereinbarung erzielt werden kann, die die wesentlichen Vorstellungen des Parlaments zu diesem Dossier einbezieht.

VERFAHREN

Titel

Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit: Modalitäten für die Durchführung

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

14516/4/2008 – C6-0006/2009 – 2006/0006(COD)

Datum der 1. Lesung – EP-Nummer

9.7.2008

P6­_TA(2008)0348

Vorschlag der Kommission

KOM(2006)0016 – C6‑0037/2006

Geänderter Vorschlag der Kommission

KOM(2008)0647

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

15.1.2009

Federführender Ausschuss

  Datum der Bekanntgabe im Plenum

EMPL

15.1.2009

Berichterstatter(in/innen)

  Datum der Benennung

Jean Lambert

2.12.2008

 

Prüfung im Ausschuss

20.1.2009

11.2.2009

30.3.2009

 

 

Datum der Annahme

31.3.2009

Ergebnis der Schlussabstimmung

+ :

–:

0 :

34

1

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Andersson, Jean-Pierre Audy, Edit Bauer, Iles Braghetto, Philip Bushill-Matthews, Alejandro Cercas, Derek Roland Clark, Jean Louis Cottigny, Jan Cremers, Proinsias De Rossa, Harald Ettl, Richard Falbr, Joel Hasse Ferreira, Roger Helmer, Stephen Hughes, Jean Lambert, Bernard Lehideux, Elizabeth Lynne, Thomas Mann, Juan Andrés Naranjo Escobar, Csaba Őry, Siiri Oviir, Marie Panayotopoulos-Cassiotou, Elisabeth Schroedter, José Albino Silva Peneda, Jean Spautz, Gabriele Stauner

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Udo Bullmann, Gabriela Creţu, Rumiana Jeleva, Magda Kósáné Kovács, Jamila Madeira, Adrian Manole, Ria Oomen-Ruijten, Csaba Sógor