BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 zur Aufstellung des zweiten „Marco Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“)

2.4.2009 - (KOM(2008)0847 – C6‑0482/2008 – 2008/0239(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Ulrich Stockmann

Verfahren : 2008/0239(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0217/2009

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 zur Aufstellung des zweiten „Marco Polo“-Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“)

(KOM(2008)0847 – C6‑0482/2008 – 2008/0239(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0847),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und die Artikel 71 Absatz 1 und 80 Absatz 2 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0482/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr und Fremdenverkehr und der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6‑0217/2009),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) Um diesen Anstieg bewältigen zu können, ist es erforderlich, den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt stärker als bisher zu nutzen und den Verkehrs- und Logistiksektor zu weiteren wirkungsvollen Initiativen anzuregen, um neue Konzepte und die Nutzung technischer Innovationen im Bereich aller Verkehrsträger und ihrer Verwaltung zu fördern.

(3) Um diesen Anstieg bewältigen zu können, ist es erforderlich, den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene und die Binnenschifffahrt stärker als bisher zu nutzen und den Verkehrs- und Logistiksektor, einschließlich der Trockenhäfen und anderer Plattformen, die die Intermodalität erleichtern, zu weiteren wirkungsvollen Initiativen anzuregen um neue Konzepte und die Nutzung technischer Innovationen im Bereich aller Verkehrsträger und ihrer Verwaltung zu fördern.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 3a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(3a) Aufgabe der Europäischen Union ist es, umweltfreundliche Verkehrsträger zu stärken, unabhängig davon, ob dies zu einem spezifischen Verlagerungs- oder Vermeidungseffekt beim Straßengüterverkehr führt.

Begründung

Die insgesamt hohen Zuwachsraten beim Güterverkehr lassen eine Stärkung umweltfreundlicher Verkehrsträger sinnvoll erscheinen, auch jenseits ihres Verlagerungs- oder Vermeidungseffektes.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Die Schwellen für die Förderfähigkeit vorgeschlagener Projekte sollten verringert und außer im Falle von gemeinsamen Lernaktionen in verlagerten Tonnenkilometern pro Jahr angegeben werden. Bei Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung sind keine besondere Schwellen mehr erforderlich, und für diese Projektart sowie für die Bereiche „katalytische Aktionen“ und „Meeresautobahnen“ wird eine Mindestdauer eingeführt.

(8) Die Schwellen für die Förderfähigkeit vorgeschlagener Projekte sollten verringert und außer im Falle von gemeinsamen Lernaktionen in verlagerten Tonnenkilometern pro Jahr angegeben werden. Diese Schwellen sollten für den gesamten Durchführungszeitraum berechnet werden, ohne dass ein jährlicher Prozentsatz für die Ausführung festgelegt wird. Bei Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung sind keine besondere Schwellen mehr erforderlich, und für diese Projektart sowie für die Bereiche „katalytische Aktionen“ und „Meeresautobahnen“ wird eine Mindestdauer eingeführt.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 2

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Artikel 4 – Absatz 1

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„1. Aktionen sind von Unternehmen vorzuschlagen, die in Mitgliedstaaten oder in gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 beteiligten Ländern errichtet sind.“

„1. Aktionen sind von Unternehmen oder Konsortien vorzuschlagen, die in Mitgliedstaaten oder in gemäß Artikel 3 Absätze 3 und 4 beteiligten Ländern errichtet sind.“

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Artikel 8

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

 

Aktionen sind der Kommission gemäß den nach Artikel 6 erlassenen Einzelvorschriften einzureichen. Dabei sind alle notwendigen Angaben zu machen, damit die Kommission ihre Auswahl gemäß Artikel 9 treffen kann.

 

Gegebenenfalls stellt die Kommission den Antragstellern Hilfe zur Verfügung, um ihr Antragsverfahren zu erleichtern, z.B. mit Hilfe eines Online-Help Desks.

Begründung

Für viele KMU gibt es Hindernisse für die Einleitung eines Antragsverfahrens für Marco Polo. Die Verfügbarkeit technischer Hilfe während des Antragsverfahrens für Marco Polo, wie z.B. ein Help Desk, könnte diese Hindernisse verringern und die Beteiligung von KMU an Marco Polo erhöhen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe -a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(-a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

 

„(b) die in der entsprechenden Spalte von Anhang I […] festgesetzten Bedingungen;“

Begründung

Da Anhang II gestrichen wird, kann darauf nicht mehr hingewiesen werden.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe a

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Artikel 9 – Absatz 1 – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) In Absatz 1 Buchstabe d werden die Worte "der Beitrag der Aktionen zum jeweiligen Umweltnutzen" durch die Worte "der Beitrag der Aktionen zur jeweiligen Verringerung der externen Kosten" ersetzt.

(a) In Absatz 1 Buchstabe d erhält der Satzteil "der Beitrag der Aktionen zum jeweiligen Umweltnutzen" folgende Fassung: "der Beitrag der Aktionen zum jeweiligen Umweltnutzen und der Beitrag der Aktionen zur jeweiligen Verringerung der externen Kosten".

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 6 – Buchstabe b

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Artikel 9 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(b) Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

 

„Die Kommission trifft die Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe, nachdem sie den in Artikel 10 genannten Ausschuss unterrichtet hat.“

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Artikel 14 – Absatz 2

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

„2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen bis zum 30. Juni 2011 einen Bewertungsbericht zu den Ergebnissen des Marco-Polo- Programms für den Zeitraum 2003 bis 2009 vor.

„2. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen eine Mitteilung zu den Ergebnissen des Marco-Polo- Programms für den Zeitraum 2003 bis 2010 vor. Sie legt diese Mitteilung vor, bevor sie einen Vorschlag für ein drittes „Marco-Polo“-Programm erarbeitet und berücksichtigt die Feststellungen der Mitteilung bei der Erarbeitung dieses Vorschlags.“

Begründung

Zur Vorbereitung eines dritten Marco-Polo-Programms bedarf es einer umfangreichen Auswertung der bisherigen Ergebnisse des Marco-Polo-Programms. Diese Analyse soll dem Europäischen Parlament als Mitteilung vorgelegt werden und als Diskussionsgrundlage für ein Marco-Polo III Programm dienen. Der der Mitteilung zugrundeliegende Bewertungszeitraum sollte verlängert werden, damit die Auswirkungen dieser Verordnung in die Auswertung miteinfließen können.

Änderngsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 7 a (neu)

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

7a. In Artikel 14 wird folgender Absatz angefügt:

 

“2a. Die in Absatz 2 genannte Mitteilung befasst sich insbesondere mit Folgendem:

 

– den Auswirkungen der Verordnung (EG) Nr. .../2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 zur Aufstellung des zweiten "Marco Polo"- Programms über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“),

 

– den Erfahrungen der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation (EACI) mit dem Programmmanagement,

 

– der Notwendigkeit, bei den Förderbedingungen, auf der Grundlage von Sicherheit, Umweltfreundlichkeit und Energieeffizienz zwischen den Verkehrsträgern zu differenzieren,

 

– der Wirksamkeit der Aktionen „Straßenverkehrsvermeidung“,

 

– der Notwendigkeit der Einführung einer bedarfsorientierten Hilfe bei der Antragstellung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Klein- und Kleinstunternehmen im Verkehrsbereich,

 

– der Anerkennung der wirtschaftlichen Rezession als außergewöhnlichen Grund für die Verlängerung von Projektlaufzeiten,

 

– der produktspezifischen Senkung der Schwellen für die Förderfähigkeit,

 

– der Möglichkeit, die Richtwerte der Mindestförderschwellen für vorgeschlagene Projekte außer in verlagerten Tonnenkilometern auch in Form von Energieeffizienz und Umweltnutzen anzugeben,

 

– der Angemessenheit der Einbeziehung der Beförderungseinheit in die Definition des Begriffs „Güter“,

 

– der Verfügbarkeit vollständiger jährlicher Überblicke über Projekte, die kofinanziert wurden,

 

– der Möglichkeit der Gewährleistung der Kohärenz zwischen dem „Marco Polo“-Programm, dem Aktionsplan „Logistik“ und dem TEN-V-Programm durch Ergreifung der geeigneten Maßnahmen zur Koordinierung der Zuweisung von Gemeinschaftsmitteln, insbesondere für Meeresautobahnen,

 

– der Möglichkeit der Beihilfefähigkeit der in einem Drittland entstehenden Kosten, wenn das Projekt von Unternehmen aus einem Mitgliedstaat durchgeführt wird,

 

– der Notwendigkeit, die besonderen Merkmale des Binnenschiffsverkehrssektors und seiner kleinen und mittleren Unternehmen, z.B. durch ein spezifisches Programm für den Binnenschiffsverkehrssektor, zu berücksichtigen,

 

– der Möglichkeit der Ausdehnung des Programms auf die Nachbarländer,

 

– der Möglichkeit einer weiteren Anpassung des Programms an die Mitgliedstaaten, bei denen es sich um Inselstaaten oder Archipele handelt.“

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I - Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Punkt 1: Förderungsbedingungen – Aktionsart: C. Verkehrsverlagerung – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c – Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) Stützt sich die Aktion auf Dienstleistungen Dritter, die nicht dem Konsortium angehören, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

(d) Stützt sich die Aktion auf Dienstleistungen Dritter, die Vertragsparteien des Fördervertrags sind, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I - Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Punkt 1: Förderungsbedingungen – Aktionsart: A. Katalytisch – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Stützt sich die Aktion auf Dienstleistungen Dritter, die nicht dem Konsortium angehören, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

(f) Stützt sich die Aktion auf Dienstleistungen Dritter, die Vertragsparteien des Fördervertrags sind, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I - Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Punkt 1: Förderungsbedingungen – Aktionsart: B. Meeresautobahnen – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b – Buchstabe g

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(g) Stützt sich die Meeresautobahnen-Aktion auf Dienstleistungen Dritter, die nicht dem Konsortium angehören, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

(g) Stützt sich die Meeresautobahnen-Aktion auf Dienstleistungen Dritter, die Vertragsparteien des Fördervertrags sind, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I - Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Punkt 1: Förderungsbedingungen – Aktionsart: D. Straßenverkehrsvermeidung – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d – Buchstabe f

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(f) Stützt sich die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung auf Dienstleistungen Dritter, die nicht dem Konsortium angehören, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

(f) ) Stützt sich die Aktion zur Straßenverkehrsvermeidung auf Dienstleistungen Dritter, die Vertragsparteien des Fördervertrags sind, so legt der Antragsteller Nachweise eines transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Verfahrens für die Auswahl der betreffenden Dienstleistungen vor.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I - Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Punkt 2: Förderhöhen und Umfang– Aktionsart: A. Katalytisch – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für katalytische Aktionen ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben. Die förderfähigen Kosten für Zusatzinfrastruktur betragen höchstens 10 % der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts.

(a) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für katalytische Aktionen ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben. Die förderfähigen Kosten für Zusatzinfrastruktur betragen höchstens 20% der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I - Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Punkt 2: Förderhöhen und Umfang– Aktionsart: B. Meeresautobahnen – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Meeresautobahnen-Aktionen ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben. Die förderfähigen Kosten für Zusatzinfrastruktur betragen höchstens 10 % der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts.

(a) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Meeresautobahnen-Aktionen ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben. Die förderfähigen Kosten für Zusatzinfrastruktur betragen höchstens 20% der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I - Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Punkt 2: Förderhöhen und Umfang– Aktionsart: C. Verkehrsverlagerung – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Verkehrsverlagerung ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben. Die förderfähigen Kosten für Zusatzinfrastruktur betragen höchstens 10 % der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts.

(a) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Verkehrsverlagerung ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben. Die förderfähigen Kosten für Zusatzinfrastruktur betragen höchstens 20% der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I - Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2)

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Punkt 2: Förderhöhen und Umfang– Aktionsart: D. Straßenverkehrsvermeidung – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d – Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben. Die förderfähigen Kosten für Zusatzinfrastruktur betragen höchstens 10 % der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts.

(a) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung ist auf höchstens 35 % des Gesamtbetrags der zur Erreichung der Ziele der Aktion erforderlichen und durch die Aktion verursachten Ausgaben beschränkt. Für diese Ausgaben kann eine Finanzhilfe der Gemeinschaft geleistet werden, soweit sie unmittelbaren Bezug zur Durchführung der Aktion haben. Die förderfähigen Kosten für Zusatzinfrastruktur betragen höchstens 20% der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I - Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Punkt 3: Form und Dauer des Fördervertrags– Aktionsart: A. Katalytisch – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für katalytische Aktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate und ihre Mindestlaufzeit 36 Monate. Im Falle außergewöhnlicher, vom Empfänger ausreichend begründeter Durchführungsverzögerungen können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für katalytische Aktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate und ihre Mindestlaufzeit 36 Monate. Im Falle außergewöhnlicher Durchführungsverzögerungen, z.B. aufgrund eines besonders schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs, die ausreichend vom Empfänger begründet werden, können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 62 Monate bzw. ausnahmsweise 68 Monate hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 62 Monate bzw. ausnahmsweise 68 Monate hinaus nicht verlängert werden.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I - Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Punkt 3: Form und Dauer des Fördervertrags– Aktionsart B. Meeresautobahnen – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Meeresautobahnen-Aktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate und ihre Mindestlaufzeit 36 Monate. Im Falle außergewöhnlicher, vom Empfänger ausreichend begründeter Durchführungsverzögerungen können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Meeresautobahnen-Aktionen wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate und ihre Mindestlaufzeit 36 Monate. Im Falle außergewöhnlicher Durchführungsverzögerungen, z.B. aufgrund eines besonders schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs, die ausreichend vom Empfänger begründet werden, können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 62 Monate bzw. ausnahmsweise 68 Monate hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 62 Monate bzw. ausnahmsweise 68 Monate hinaus nicht verlängert werden.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I - Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Punkt 3: Form und Dauer des Fördervertrags– Aktionsart: C. Verkehrsverlagerung – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Verkehrsverlagerung wird auf der Grundlage von Förderverträgen gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 38 Monate. Im Falle außergewöhnlicher, vom Empfänger ausreichend begründeter Durchführungsverzögerungen können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Verkehrsverlagerung wird auf der Grundlage von Förderverträgen gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 38 Monate. Im Falle außergewöhnlicher Durchführungsverzögerungen, z.B. aufgrund eines besonders schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs, die ausreichend vom Empfänger begründet werden, können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 38 Monate bzw. ausnahmsweise 44 Monate hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 38 Monate bzw. ausnahmsweise 44 Monate hinaus nicht verlängert werden.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I - Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Punkt 3: Form und Dauer des Fördervertrags– Aktionsart: D. Straßenverkehrsvermeidung – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate und ihre Mindestlaufzeit 36 Monate. Im Falle außergewöhnlicher, vom Empfänger ausreichend begründeter Durchführungsverzögerungen können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für Aktionen zur Straßenverkehrsvermeidung wird auf der Grundlage von Förderverträgen mit geeigneten Bestimmungen für die Lenkung und Überwachung gewährt. Im Regelfall beträgt die Höchstlaufzeit dieser Verträge 62 Monate und ihre Mindestlaufzeit 36 Monate. Im Falle außergewöhnlicher Durchführungsverzögerungen, z.B. aufgrund eines besonders schwerwiegenden Wirtschaftsabschwungs, die ausreichend vom Empfänger begründet werden, können sie ausnahmsweise um 6 Monate verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 62 Monate bzw. ausnahmsweise 68 Monate hinaus nicht verlängert werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft darf über diese 62 Monate bzw. ausnahmsweise 68 Monate hinaus nicht verlängert werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I - Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Punkt 4: Vertragswertschwelle – Aktionsart: B. Meeresautobahnen – Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine Meeresautobahnen-Aktion beträgt 250 Mio. Tonnenkilometer oder deren volumetrisches Äquivalent des verlagerten Verkehrsaufkommens pro Jahr, die während der gesamten Laufzeit des Fördervertrages erreicht werden müssen.

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine Meeresautobahnen-Aktion beträgt 200 Mio. Tonnenkilometer oder deren volumetrisches Äquivalent des verlagerten Verkehrsaufkommens pro Jahr, die während der gesamten Laufzeit des Fördervertrages erreicht werden müssen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I - Förderungsbedingungen und Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1692/2006

Punkt 4: Förderhöhen und Umfang– Aktionsart: C. Verkehrsverlagerung– Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c

 

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine Verkehrsverlagerungs-Aktion beträgt 80 Mio. Tonnenkilometer oder deren volumetrisches Äquivalent des verlagerten Verkehrsaufkommens pro Jahr, die während der gesamten Laufzeit des Fördervertrages erreicht werden müssen; Für Verkehrsverlagerungsaktionen zur Verlagerung auf Binnenwasserstraßen gilt eine besondere Schwelle von 17 Mio. Tonnenkilometern oder deren volumetrisches Äquivalent des verlagerten Verkehrsaufkommens pro Jahr, die während der gesamten Laufzeit des Fördervertrags erreicht werden müssen.

Der Richtwert der Mindestförderschwelle für eine Verkehrsverlagerungs-Aktion beträgt 60 Mio. Tonnenkilometer oder deren volumetrisches Äquivalent des verlagerten Verkehrsaufkommens pro Jahr, die während der gesamten Laufzeit des Fördervertrages erreicht werden müssen; Für Verkehrsverlagerungsaktionen zur Verlagerung auf Binnenwasserstraßen gilt eine besondere Schwelle von 25 Mio. Tonnenkilometern oder deren volumetrisches Äquivalent des verlagerten Verkehrsaufkommens über den gesamten Dreijahreszeitraum.

Begründung

Senkung des von der Kommission festgesetzten Betrags zur Erhöhung der Beteiligung der Binnenschifffahrt, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei neuen Projekten selten 17 Millionen Tonnenkilometer des verlagerten Verkehrsaufkommens im ersten Jahr ihrer Durchführung erreicht werden. Deshalb sollte die Schwelle für einen Dreijahreszeitraum auf mindestens insgesamt 25 Millionen Tonnenkilometer des verlagerten Verkehrsaufkommens, anstatt von 3 x 17 Millionen Tonnenkilometer festgesetzt werden.

BEGRÜNDUNG

Einleitung

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 wurde das zweite Marco-Polo-Programm über die Gewährung von Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems aufgestellt.

Ziel dieses Programms ist es, die Überlastung im Straßenverkehr zu verringern, die Umweltfreundlichkeit des Verkehrssystems zu steigern und seine Intermodalität zu stärken. Dadurch soll ein Beitrag zu einem effizienten und nachhaltigen Verkehrssystem geleistet werden, welches in der Europäischen Union einen Mehrwert schafft, ohne eine negative Auswirkung auf die wirtschaftliche, soziale oder territoriale Kohäsion zu haben.

Die Laufzeit des Programms erstreckt sich vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013. Bis zum Ende des Programmzeitraums soll eine Verlagerung des Verkehrs, der einen wesentlichen Teil des jährlich zu erwarteten Zuwachses im internationalen Straßengüterverkehr ausmacht, auf den Kurzstreckenseeverkehr, die Schiene, die Binnenschifffahrt oder eine Kombination von Verkehrsträgern, bei denen die Straßenabschnitte möglichst kurz sind, erreicht werden.

Die Ergebnisse der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen des Jahres 2008 für das zweite Marco-Polo-Programm und die Schlussfolgerungen der externen Bewertung des ersten Marco-Polo-Programms haben gezeigt, dass das Programm eine spürbare Verkehrsverlagerung bewirkt. Es ist jedoch höchstwahrscheinlich, dass das in seiner Rechtsgrundlage festgelegte Ziel, einen wesentlichen Teil des für den internationalen Straßengüterverkehr in Europa prognostizierten Gesamtwachstums zu vermeiden bzw. zu verlagern, nicht erreichet werden wird.

Die Anträge auf Finanzhilfe und somit die vorgeschlagenen Projekte zur Vermeidung bzw. Verlagerung des Straßengüterverkehrs werden jedes Jahr weniger. Der Mangel an Interesse bei den potenziellen Antragstellern ist vor allem auf die fehlende Motivation bei den potenziellen Finanzhilfeempfängern aufgrund der Komplexität des Programms, ungeeigneter Finanzierungsmechanismen oder einer geringen Förderintensität zurückzuführen.

Damit das Programm sein Ziel erreichen kann, muss Marco Polo II attraktiver gestaltet werden. Dazu soll die Rechtsgrundlage verändert werden. Die Prüfverfahren sollen vereinfacht und präzisiert werden. Außerdem sollen die Förderbedingungen und Anforderungen angepasst werden. Die Änderungen sollten so schnell wie möglich durchgeführt werden, um die höchstmögliche Wirkung zu erreichen.

Die wichtigsten Änderungen im Kommissionsvorschlag

· Erleichterung des Zugangs kleiner Unternehmen zum Programm

Es wird auch Einzelunternehmen ermöglicht, Projekte einzureichen. Die Gründung eines Konsortiums soll nicht mehr notwendig sein.

· Senkung und Vereinfachung der Schwellenwerte für die Förderfähigkeit der Projekte

Die Projekte (bis auf die Kategorie "Gemeinsames Lernen") sollen nur die Bedingung der Verkehrsverlagerungschwelle erfüllen, die nicht mehr für die ganze Lebensdauer des Projektes angegeben wird, sondern pro Jahr kalkuliert wird; die monetarische Schwelle wird gestrichen. Die meisten Schwellen werden gesenkt, und es wird eine besonders niedrige Schwelle für Projekte der Binnenschifffahrt (17 Millionen Tonnenkilometer) eingeführt. Diese Änderungen werden dem Programm zusätzliche kleinere Projekte zuführen. Die spezifische 10%-Schwelle für Maßnahmen zur Straßenverkehrsvermeidung wird gestrichen.

· Erhöhung der Förderintensität

     Einerseits wird das Gewicht der Beförderungsmittel und -ausrüstungen, die die Fracht aufnehmen, bei den Berechnungen zur Verkehrsverlagerung berücksichtigt. Andererseits wird die Finanzhilfe von 1 € auf 2 € per 500 Tonnenkilometer verlagerter Güterverkehrsleistung erhöht, wie es schon früher in einer Kommissionsentscheidung beschlossen wurde.

· Vereinfachungsmaßnahmen

Der derzeitige Rahmen für die Infrastrukturförderung ist komplex, enthält zahlreiche zusätzliche Ausnahmen und Auflagen im Zusammenhang mit den Projektumsetzungsfristen und sieht eine komplizierte Berechnung der für die einzelnen Projekte letztendlich möglichen finanziellen Unterstützung vor.

Laut der vorgeschlagenen Veränderung werden die förderfähigen Kosten für Zusatzinfrastruktur höchstens 10% der förderfähigen Gesamtkosten des Projekts betragen. Dies betrifft alle Aktionsarten, außer "Gemeinsames Lernen".

Die Entscheidung über die Gewährung einer Finanzhilfe wird nicht mehr im Rahmen der Komitologie getroffen, sondern allein von der Kommission oder der Exekutivagentur für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation, der die Verwaltung des Programms Anfang 2008 übertragen wurde. Über die Einzelvorschriften für das Verfahren zur Einreichung und Auswahl von Aktionen nach dem Programm wird weiterhin im Rahmen der Komitologie entschieden, aber nicht jährlich sondern einmal für die gesamte Dauer des Programms. Damit hofft man die Dauer des Managementzyklus (zurzeit 470 Tage) zu verkürzen.

· Projektdauer

Eine Mindestprojektdauer von 3 Jahren wird für alle Aktionsarten, außer "Gemeinsames Lernen", eingeführt. Die Höchstlaufzeit der Verträge kann im Falle außergewöhnlicher, vom Empfänger ausreichend begründeter Durchführungsverzögerungen ausnahmsweise um 6 Monate verlängert. Die Verträge für "Gemeinsames Lernen" können von 26 Monaten auf 52 Monate verlängert werden.

Bemerkungen des Berichterstatters

Nach den Ergebnissen einer externen Evaluierung durch Ecorys aus dem Jahr 2007 wurden die Ziele des ersten Marco-Polo-Programms bei der Verlagerung des Straßengüterverkehrs auf andere Verkehrsträger nur zu 64% erreicht. Aufgrund der abnehmenden Zahl erfolgreicher Projekte wird auch das Ziel des zweiten Marco-Polo-Programms, einen erheblichen Anteil des zusätzlichen internationalen Verkehrsaufkommens im Straßengüterverkehr von 60% (20,5 Mrd. Tonnekilometer) auf andere Verkehrsträger zu verlagern, voraussichtlich nicht erreicht werden.

Grund für die abnehmende Zahl erfolgreicher Projekte ist vor allem die fehlende Motivation der Finanzhilfeempfänger, sich mit Projekten zu bewerben. Dies liegt vor allem an der Komplexität des Programms, unklaren Förderungsbedingungen und der geringen Förderintensität. Der Berichterstatter unterstützt deshalb uneingeschränkt die von der Europäischen Kommission vorgeschlagenen Anpassungen zur Steigerung der Attraktivität und Wirksamkeit des bis 2013 laufenden und mit 450 Millionen Euro ausgestatteten zweiten Marco-Polo-Programms und hofft auf eine schnelle Verabschiedung der vorgeschlagenen Maßnahmen.

Angesichts der Diskussion über ein drittes Marco-Polo-Programm fordert der Berichterstatter die Europäische Kommission jedoch zusätzlich auf, dem Parlament eine Mitteilung über die Auswirkungen dieser Verordnung vorzulegen. Gleichzeitig soll die Europäische Kommission die Erfahrung mit der Exekutivagentur für Wettbewerb und Innovation, die seit März 2008 das Marco-Polo-Programm für die Europäische Kommission verwaltet, auswerten. Weiterhin soll die Europäische Kommission prüfen, ob eine Differenzierung der Förderungsbedingungen nach Verkehrsträgern und eine produktspezifische Senkung der Richtwerte die Attraktivität des Programms weiter erhöhen könnte, da schnell verderbliche Güter nur über kurze Distanzen gefahren werden können. Außerdem soll die Europäische Kommission die Aktion "Straßenverkehrsvermeidung", für die bisher kein einziges Projekt aus dem Marco-Polo-Programm finanziert wurde, im Rahmen der Planung eines dritten Marco-Polo-Programms neu bewerten. Ebenso soll die Europäische Kommission prüfen, ob die Notwendigkeit besteht, die technische Hilfe für Mitgliedstaaten bei der Antragstellung zu intensivieren und die Projektlaufzeiten in Zeiten wirtschaftlicher Rezession zu verlängern, um den Unternehmen mehr Zeit zu geben, die Verkehrsverlagerungsziele zu erreichen. Nicht zuletzt soll die Europäische Kommission untersuchen, ob die Einberechnung der Beförderungseinheit in die Definition von "Güter" angemessen ist. Auch die Angabe der Schwellen für die Förderfähigkeit vorgeschlagener Projekte in Umweltnutzen anstatt in verlagerten Tonnenkilometern pro Jahr soll geprüft werden.

STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (23.2.2009)

für den Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1692/2006 zur Aufstellung des zweiten „Marco Polo“-Programms über die Gewährungvon Finanzhilfen der Gemeinschaft zur Verbesserung der Umweltfreundlichkeit des Güterverkehrssystems („Marco Polo II“)
(KOM(2008)0847 – C6‑0482/2008 – 2008/0239(COD))

Verfasserin der Stellungnahme: Anne E. Jensen

KURZE BEGRÜNDUNG

Das Marco-Polo-Programm soll dazu dienen, im Rahmen einer kohärenten EU-Verkehrspolitik eine Entlastung des Straßennetzes zu erzielen. Es umfasst neben der Internalisierung externer Kosten auch die Nutzung marktgestützter Instrumente, um die Infrastrukturnutzung widerzuspiegeln.

Die Ergebnisse der Umsetzung des Programms waren allerdings nicht zufriedenstellend. Eine externe Bewertung der Ergebnisse des Marco-Polo-Programms hat gezeigt, dass das Programm seinen Zielen hinsichtlich einer Verkehrsverlagerung voraussichtlich nicht gerecht wird, und enthält Empfehlungen zur Verbesserung seiner Wirksamkeit. Die angestrebte Verkehrsverlagerung wurde nämlich nur zu 64 % erreicht.

Im Einzelnen sind die Ergebnisse der Aufforderungen im Rahmen des Programms in der folgenden Tabelle zusammengefasst:

AUFFORDERUNGEN

MP I

2003

MP I

2004

MP I

2005

MP I

2006

MP II

2007

MP II

2008

Verfügbare Mittel (in Mio. Euro)

15

20.4

30.7

35.7

56

58**

Gebundene Mittel (in Mio. Euro)

13

20.4

21.4

18.9

45

34

Eingegangene Vorschläge

92

62

63

48

55

46

Geschlossene Verträge

13

12

15

15

20

28

Geplante Menge der zu verlagernden Fracht (in Mrd. tkm)

12.4

14.4

9.5

11.5

23.6

16

Erwartete tatsächliche Verlagerung (in Mrd. tkm)

7.5*

7.5*

7.5*

7.5*

trifft nicht zu

trifft nicht zu

Ziele für Verlagerung (in Mrd. tkm)

12

12

12

12

<20

<20

* Jährlicher Durchschnitt nach globaler Schätzung durch externe Bewertung 2007, bestätigt durch die EACI 2008.

** Auf Grund geringerer Ausgaben wurden 20 Millionen Euro auf ein anderes Programm übertragen.

Die Kommission hat deshalb einen neuen Vorschlag vorgelegt, um das Programm Marco Polo zu verbessern und seine Effizienz in Bezug auf die Vermeidung und Verlagerung von Verkehr zu erhöhen.

Die Verordnung zum zweiten Marco-Polo-Programm sieht Änderungen in folgenden Bereichen vor:

· Maßnahmen zur Verbesserung der Beteiligung kleiner Unternehmen,

· Maßnahmen zur Senkung der Schwellen für die Förderfähigkeit, gemessen in Tonnenkilometern,

· Erhöhung der Förderintensität,

· Vereinfachung der Verfahren.

Position der Verfasserin der Stellungnahme

Die Verfasserin der Stellungnahme begrüßt den Vorschlag der Kommission, da sie die allgemeinen Ziele, die mit dem Programm Marco Polo verfolgt werden, teilt.

Insbesondere begrüßt sie, dass der Vorschlag eine Vereinfachung der Ausschreibungsverfahren mit sich bringt und die Beteiligung kleiner Unternehmen fördert. Dabei ist zu betonen, dass im Rahmen der Vereinfachung vorgesehen ist, die zu fördernden Projekte nicht in einem jährlichen Ausschussverfahren zu bestimmen.

Nach Auffassung der Verfasserin der Stellungnahme führt mehr Bürokratie bei den Antragsverfahren und bei der Umsetzung der Projekte auch stets zur größeren Verschwendung von Zeit und Mitteln, die nicht voll genutzt werden, wie die externe Studie zum Programm Marco Polo I zeigt.

Deshalb betont die Verfasserin der Stellungnahme, dass die Mittel für Marco Polo II anderen Programmen im Verkehrsbereich zugewiesen werden sollten, wenn es weiter Probleme mit der ungenügenden Umsetzung dieser Mittel gibt.

******

Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr, die Billigung des Vorschlags der Kommission vorzuschlagen.

ERGEBNIS DER SCHLUSSABSTIMMUNG IM AUSSCHUSS

Titel

Programm „Marco Polo II“

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0847 – C6-0482/2008 – 2008/0239(COD)

Federführender Ausschuss

TRAN

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

13.1.2009

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Anne E. Jensen

21.1.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.2.2009

23.2.2009

 

 

Datum der Annahme

23.2.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

15

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Reimer Böge, Costas Botopoulos, Göran Färm, Vicente Miguel Garcés Ramón, Salvador Garriga Polledo, Nathalie Griesbeck, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Anne E. Jensen, Janusz Lewandowski, Vladimír Maňka, Gérard Onesta, László Surján, Kyösti Virrankoski, Ralf Walter

VERFAHREN

Titel

Programm „Marco Polo II“

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0847 – C6-0482/2008 – 2008/0239(COD)

Datum der Konsultation des EP

10.12.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

13.1.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

BUDG

13.1.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Ulrich Stockmann

5.1.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

17.2.2009

30.3.2009

 

 

Datum der Annahme

31.3.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Inés Ayala Sender, Paolo Costa, Luis de Grandes Pascual, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Brigitte Fouré, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Timothy Kirkhope, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Jörg Leichtfried, Eva Lichtenberger, Erik Meijer, Luís Queiró, Reinhard Rack, Ulrike Rodust, Gilles Savary, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Michel Teychenné, Yannick Vaugrenard, Armando Veneto, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Anne E. Jensen, Marie Panayotopoulos-Cassiotou

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Elisabeth Schroedter

Datum der Einreichung

2.4.2009