BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter
2.4.2009 - (KOM(2008)0779 – C6‑0411/2008 – 2008/0221(COD)) - ***I
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Ivo Belet
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter
(KOM(2008)0779 – C6‑0411/2008 – 2008/0221(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0779),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 95 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0411/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6‑0218/2009),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Titel | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter |
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(Diese Änderung gilt im gesamten Legislativtext; durch die Annahme des Änderungsantrags werden technische Anpassungen im gesamten Text notwendig). |
Begründung |
Eine Verordnung sollte konsequenterweise als Instrument gewählt werden. Die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer Sicherheit, die sich mit Mindestanforderungen an die Angebotsseite wendet, soll laut Begründung der Kommission mit dem vorliegenden Vorschlag um Ausrichtung an die Nachfrageseite ergänzt werden. Ein Standardniveau für die Reifenqualität soll dadurch gewährleistet werden. Die Vorschriften hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht werden durch die Verordnung unmittelbar gewährleistet, da sie nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) Für Reifen sind eine Reihe von Parametern charakteristisch, die in Wechselbeziehung zueinander stehen. Verbesserungen in Bezug auf einen Parameter, etwa den Rollwiderstand, können sich nachteilig auf andere Parameter wie die Nasshaftung auswirken, während die Verbesserung der Nasshaftung wiederum höhere Rollgeräuschemissionen zur Folge haben kann. Reifenhersteller sollten zur Optimierung sämtlicher Parameter angehalten werden. |
(4) Für Reifen sind eine Reihe von Parametern charakteristisch, die in Wechselbeziehung zueinander stehen. Verbesserungen in Bezug auf einen Parameter, etwa den Rollwiderstand, können sich nachteilig auf andere Parameter wie die Nasshaftung auswirken, während die Verbesserung der Nasshaftung wiederum höhere Rollgeräuschemissionen zur Folge haben kann. Reifenhersteller sollten zur Optimierung sämtlicher Parameter angehalten werden, ohne dass hierdurch die bereits heute erreichten Sicherheitsstandards unterschritten werden. |
Begründung | |
Es sollte ganz klar sein, dass der Sicherheit oberste Priorität eingeräumt wird. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 6 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(6a) Um den Rollwiderstand besser zu verstehen und ins Bewusstsein zu rücken, wäre eine Funktion zur Berechnung der Kraftstoffeinsparungen, die bereits für Reifen der Klasse C3 besteht, ein geeignetes Mittel, mit dem sich die potenziellen Einsparungen in Bezug auf Kraftstoff, Kosten und CO2 berechnen lassen. |
Begründung | |
Durch das EU-Kennzeichnungssystem für Reifen soll auf die wegen des Informationsmangels suboptimale Marktumstellung auf kraftstoffeffiziente Reifen reagiert werden. Eine Funktion zur Berechnung der Kraftstoffeinsparungen würde dazu beitragen, dass der Verbraucher eine sachkundigere Kaufentscheidung trifft. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 10 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(10a) Winterreifen und nordische Winterreifen haben spezifische Parameter, die nicht ganz mit denen von Normalreifen vergleichbar sind. Um sicherzustellen, dass Endbenutzer in Kenntnis der Sachlage angemessene Entscheidungen treffen können, sollten die Parameter dieser Reifen so angegeben werden, dass die Reifen ebenso wie Normalreifen behandelt werden. |
Begründung | |
In dem Vorschlag ist keine spezifische Bestimmung für Winterreifen (oder nordische Winterreifen) enthalten. Dies ist ein Mangel, da ihre Parameter (wie beispielsweise Nasshaftung) nicht mit denen anderer Reifen vergleichbar sind. Die Kennzeichnung für diese Art von Reifen sollte daher angepasst werden, damit sie ihre spezifischen Eigenschaften wiedergibt. Dies sollte im Rahmen des Ausschussverfahrens erfolgen, da noch keine Einstufungsskalen und Testmethoden dafür festgelegt sind. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(11a) Die Reifenhersteller, -lieferanten und -händler sollten dazu angehalten werden, die Bestimmungen dieser Verordnung vor dem Jahr 2012 einzuhalten, damit die Kennzeichnung schneller bekannt wird und der mit ihr verbundene Nutzen rascher zum Tragen kommt. |
Begründung | |
Die frühestmögliche Einführung des Kennzeichnungssystems – zunächst durch freiwillige Anwendung – wird seinen Bekanntheitsgrad bei den Verbrauchern fördern und zu einem früheren Zeitpunkt eine Verringerung des Kraftstoffverbrauchs, der CO2-Emissionen und des Straßenverkehrslärms mit sich bringen. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Potenzielle Käufer sollten ergänzende standardisierte Informationen zur Erläuterung jeder einzelnen Angabe auf dem Kennzeichen und ihrer Bedeutung bekommen, d. h. für Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung und Geräuschemissionen, einschließlich einer Funktion zur Berechnung der Kraftstoffeinsparung, anhand deren die durchschnittlichen Einsparungen in Bezug auf Kraftstoff, CO2-Ausstoß und Kosten aufgezeigt werden können. Diese Informationen sollten auf der EU-Website für Reifenkennzeichnung sowie in allen Verkaufstellen auf erläuternden Faltblättern und Plakaten erhältlich sein. Die Adresse der Website sollte gut lesbar auf dem Kennzeichen und in allen technischen Werbematerialien angegeben sein. |
Begründung | |
Für die Transparenz und die allgemeine Akzeptanz des Kennzeichnungssystems ist es äußerst wichtig, dass es eine zentrale, unabhängige und verlässliche Informationsquelle gibt. Auf der Website werden einfache und kurze Erläuterungen aller Piktogramme verfügbar sein. Auf der Website sollten die Gründe für das Kennzeichnungssystem, seine Vorteile für Autofahrer und Verkehrsunternehmen sowie sein Gesamtbeitrag zur Verringerung des CO2-Ausstoßes und der Geräuschemissionen erläutert werden. Diese Website sollte von der Kommission als der für das Kennzeichnungssystem zuständigen Behörde eingerichtet und betrieben werden, damit gewährleistet ist, dass allen Verbrauchern in der EU dieselben Informationen zur Verfügung stehen. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) Soweit die Mitgliedstaaten Anreize zu Gunsten kraftstoffeffizienter Reifen setzen, sollten Mindestklassen für die Kraftstoffeffizienz festgelegt werden, um eine Zersplitterung des Binnenmarktes zu vermeiden. Derartige Anreize könnten eine staatliche Beihilfe darstellen. Diese Richtlinie greift dem Ergebnis etwaiger diesbezüglicher Verfahren über staatliche Beihilfen gemäß den Artikeln 87 und 88 des Vertrags nicht vor. |
(19) Um der Aufgabe der Verringerung der CO2-Emissionen des Straßenverkehrs gerecht zu werden, sollten die Mitgliedstaaten Anreize zu Gunsten kraftstoffeffizienter Reifen setzen. Diese Anreize sollten im Einklang mit den Artikeln 87 und 88 des EG-Vertrags stehen. Damit es nicht zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes kommt, sollten Mindestkraftstoffeffizienzklassen festgelegt werden. |
Begründung | |
Ein wichtiges Instrument für die Mitgliedstaaten zur Verringerung der CO2-Emissionen sind (steuerliche) Anreize zu Gunsten umweltschonenderer Reifen. Diese Anreize sollten in Einklang mit den Regeln für staatliche Beihilfen gegeben werden und sollten darauf abzielen, die Reifen mit der größten Kraftstoffeffizienz zu fördern. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die Vorschriften zur Kennzeichnung durch die Hersteller, Lieferanten und Händler müssen eingehalten werden, damit deren Ziele erreicht werden können. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Einhaltung dieser Vorschriften durch Marktaufsicht und regelmäßige nachträgliche Kontrollen überwachen. |
(20) Die Vorschriften zur Kennzeichnung durch die Hersteller, Lieferanten und Händler müssen eingehalten werden, damit deren Ziele erreicht werden können und gleiche Voraussetzungen in der Gemeinschaft geschaffen werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten effiziente Maßnahmen, u. a. Marktaufsicht, regelmäßige nachträgliche Kontrollen und wirksame Sanktionen festlegen, die ausreichen, um die Durchsetzung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen. |
Begründung | |
Um gleiche Voraussetzungen für alle Reifenhersteller in der Gemeinschaft wie auch für die internationalen Konkurrenten zu gewährleisten, müssen die Bestimmungen dieser Verordnung in jedem einzelnen Mitgliedstaat unbedingt streng durchgesetzt werden. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20a) Die Mitgliedstaaten sollten bei der Umsetzung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung nach Möglichkeit auf Maßnahmen verzichten, mit denen den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) ungerechtfertigte, bürokratische und schwerfällige Arbeitsgänge aufgebürdet werden, und so weit wie möglich die speziellen Bedürfnisse sowie die begrenzten finanziellen und administrativen Kapazitäten von KMU berücksichtigen. |
Begründung | |
KMU verfügen nicht über die gleichen finanziellen und administrativen Kapazitäten wie größere Unternehmen. Außerdem sind KMU gegenüber bürokratischen und schwerfälligen Verfahren besonders empfindlich. Bei der Umsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften in den Mitgliedstaaten muss unbedingt der Anfälligkeit von KMU Rechnung getragen werden. | |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(20b) Um die Durchführung dieser Verordnung ordnungsgemäß bewerten zu können, sollte eine Überprüfung vorgenommen werden, die Aufschluss darüber gibt, ob Änderungen notwendig sind. Diese Überprüfung sollte insbesondere darauf konzentriert sein, inwieweit die Verbraucher die Kennzeichnung einschließlich des Geräuschparameters verstehen und inwieweit Anpassungen an den technologischen Wandel vorgenommen werden müssen. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Ziel dieser Richtlinie ist die Steigerung der Kraftstoffeffizienz im Straßenverkehr durch die Förderung kraftstoffeffizienter Reifen. |
Ziel dieser Verordnung ist die Steigerung der Sicherheit und der wirtschaftlichen und ökologischen Effizienz im Straßenverkehr durch die Förderung kraftstoffeffizienter Reifen und zuverlässiger und geräuscharmer Reifen. |
Mit dieser Richtlinie wird ein Rahmen für die Bereitstellung von Informationen zu Reifenparametern durch ein Kennzeichnungssystem geschaffen. |
Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen für die Bereitstellung von vereinheitlichten Informationen zu Reifenparametern durch ein Kennzeichnungssystem geschaffen, wodurch die Käufer in die Lage versetzt werden, beim Kauf von Reifen Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage zu treffen |
Begründung | |
Der integrierte Ansatz dieser Verordnung soll betont werden. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(2a) „Winterreifen“: ein Reifen, durch dessen Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem die Fahreigenschaften bei Schnee gegenüber einem normalen Reifen verbessert werden, was das Anfahren oder die Stabilisierung der Fahrzeugbewegung betrifft. |
Begründung | |
Die Definitionen in diesem Vorschlag sollten an die vor kurzem vereinbarte Fassung des Vorschlags für eine Verordnung für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit angeglichen werden. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) „Verkaufsstelle“: ein Ort, an dem Reifen ausgestellt, gelagert oder zum Kauf angeboten werden; dies schließt die Räumlichkeiten von Fahrzeughändlern ein, in denen unmontierte Reifen ausgestellt werden; |
(3) „Verkaufsstelle“: ein Ort, an dem Reifen ausgestellt oder zum Kauf angeboten werden; dies schließt die Räumlichkeiten von Fahrzeughändlern ein, in denen unmontierte Reifen ausgestellt werden; |
Begründung | |
Reifen können in Logistikeinrichtungen oder Lagerhallen, zu denen die Kunden keinen Zugang haben, gelagert werden, weshalb diese nicht als „Verkaufsstellen“ anzusehen sind. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) „technisches Werbematerial“: jegliches an die Endnutzer oder Händler gerichtete gedruckte oder elektronische Material zur Werbung für Reifen oder Fahrzeuge, in dem die spezifischen Parameter eines Reifens beschrieben werden; die schließt technische Handbücher, Broschüren, Marketing im Internet, Faltblätter und Kataloge ein; |
(4) „technische Werbeschriften“: an die Endnutzer oder Händler gerichtete technische Handbücher, Broschüren, Faltblätter und Kataloge in gedruckter oder elektronischer Form oder als Veröffentlichung im Internet (aber mit Ausnahme von Medienwerbung) zur Werbung für Reifen oder Fahrzeuge, in denen die spezifischen Parameter eines Reifens beschrieben werden; |
Begründung | |
Die Änderungen verdeutlichen die Natur technischer Werbeschriften in gedruckter oder elektronischer, z. B. im Internet bereitgestellter Form (im Unterschied zur Medienwerbung z. B. in der Presse, im Internet oder im Fernsehen etc.); Werbeschrift ist eine genauere Übersetzung von „promotional literature“ als Werbematerial. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) „Funktion zur Berechnung der Kraftstoffeinsparung“: eine auf Websites für die Reifenkennzeichnung abrufbare Funktion zum Nachweis potenzieller durchschnittlicher Einsparungen bei Kraftstoff, CO2-Emissionen und Kosten im Fall von Reifen der Klassen C1, C2 und C3; |
Begründung | |
Damit soll Fahrern, Transportunternehmern, Fuhrparkmanagern und anderen Käufern der direkte Nutzen im Hinblick auf den Kraftstoffverbrauch und die diesbezüglichen Ausgaben und auch der Nutzen für die Umwelt deutlich gemacht werden. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 5 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5b) „EU-Website für die Reifenkennzeichnung“: eine von der Kommission unterhaltene zentrale Internet-Adresse, von der erläuternde und ergänzende Informationen über alle Angaben auf dem Reifenkennzeichen online abgerufen werden können und die auch eine Funktion zur Berechnung der Kraftstoffeinsparungen bereithält; |
Begründung | |
Für die Transparenz und die allgemeine Akzeptanz des Kennzeichnungssystems ist es äußerst wichtig, dass es eine zentrale, unabhängige und verlässliche Informationsquelle gibt. Auf der Website werden einfache und kurze Erläuterungen aller Piktogramme verfügbar sein. Auf der Website sollten die Gründe für das Kennzeichnungssystem, seine Vorteile für Autofahrer und Verkehrsunternehmen sowie sein Gesamtbeitrag zur Verringerung des CO2-Ausstoßes und der Geräuschemissionen erläutert werden. Diese Website sollte von der Kommission als der für das Kennzeichnungssystem zuständige Behörde eingerichtet und betrieben werden, damit gewährleistet ist, dass den Verbrauchern in der EU dieselben Informationen zur Verfügung stehen. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 3a |
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Zuständigkeiten der Kommission |
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1. Die Kommission richtet spätestens zum September 2010 eine EU-Website ein und unterhält sie als zentrale Quelle für erläuternde Informationen über alle Angaben auf dem Kennzeichen. |
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Erläuternde Faltblätter und Plakate mit inhaltlich den gleichen Kernangaben wie auf der Website werden an Verkaufsstellen für Reifen und Fahrzeuge verteilt. |
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Die Faltblätter und Plakate werden in den Verkaufstellen in den relevanten Sprachen bereitgestellt. |
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Die Website, die Faltblätter und die Plakate enthalten Folgendes: |
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(i) eine Erläuterung der Piktogramme auf dem Kennzeichen; |
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(ii) eine Funktion, mit der sich die potenziellen Einsparungen in Bezug auf Kraftstoff, Kosten und CO2-Emissionen bei Montage von Reifen mit geringem Rollwiderstand im Fall der Klassen C1, C2 und C3 berechnen lassen; |
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(iii) ein Hinweis darauf, dass die tatsächlichen Kraftstoffeinsparungen und die Verkehrssicherheit in hohem Maße vom Verhalten des Fahrzeugführers abhängen, und zwar insbesondere von Folgendem: |
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– einer wirtschaftlichen Fahrweise, durch die der Kraftstoffverbrauch erheblich reduziert werden kann; |
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– dem Reifendruck, der zur Verbesserung der Nasshaftungseigenschaften und der Kraftstoffeffizienz regelmäßig geprüft werden sollte; |
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– einem dem Anhalteweg entsprechenden Sicherheitsabstand, der stets genau eingehalten werden sollte. |
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2. Damit die Verbraucher darüber informiert sind, wie sich die Kaufentscheidung für einen bestimmten Reifen auf die zukünftigen Ausgaben für Kraftstoff auswirkt, legt die Kommission für jede Reifenklasse (C1, C2, C3) eine Formel fest, mit der es möglich ist, den zusätzlichen Kraftstoffverbrauch oder die Kraftstoffeinsparungen während der Lebensdauer eines vollständigen Satzes solcher Reifen im Vergleich mit einem Reifen der Klasse C derselben Kategorie zu berechnen. In diesen Formeln werden folgende Größen verwendet: |
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– geschätzte durchschnittliche Lebensdauer der Reifenklasse in der EU, ausgedrückt in Kilometern; |
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– geschätzter durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch unter realen Bedingungen pro Kilometer in der EU bei einem Fahrzeug, das mit Reifen der betreffenden Klasse ausgestattet ist; |
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– geschätzter Prozentsatz an Kraftstoffeinsparungen pro km/t bei geringem Rollwiderstand im Fall eines Fahrzeugs, das mit Reifen der betreffenden Klasse ausgestattet ist. |
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Die Formeln und die Ergebnisse in Bezug auf Kraftstoff, Kosten und CO2-Emissionen werden auf der EU-Website für die Reifenkennzeichnung veröffentlicht und dürfen auf den Websites von Reifenherstellern, ‑lieferanten und -händlern wiedergegeben werden. |
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3. Die Kommission stellt Herstellern, Lieferanten und Händlern Leitlinien für die Präsentation der einschlägigen Informationen auf dem Kennzeichen in technischen Schriften und in Werbeschriften zur Verfügung, in denen gegebenenfalls auch Empfehlungen für die grafische Gestaltung ausgesprochen werden. |
Begründung | |
In diesem neuen Artikel wird betont, dass die Kommission für die Website, die Berechnungen, die Informationen über die Funktion zur Berechnung der Kraftstoffeinsparung und die Leitlinien zu den Angaben auf dem Kennzeichen zuständig ist. | |
Gemeinsame Formeln, mit denen die künftigen Kraftstoffeinsparungen oder zusätzliche Ausgaben für Kraftstoff berechnet und aufgezeigt werden, sind auf EU-Ebene festzulegen. | |
Die in den einzelnen technischen Schriften und den Werbeschriften angeführten Informationen müssen eine leicht wiedererkennbare visuelle Form haben, die auf EU-Ebene festgelegt wird, und für die potenziellen Käufer deutlich sichtbar angebracht werden. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Nummer 1 und 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Lieferanten gewährleisten, dass die an Händler oder Endnutzer gelieferten Reifen der Klassen C1 und C2 auf der Lauffläche einen Aufkleber mit einer Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienzklasse gemäß Anhang I Teil A und dem Messwert für das externe Rollgeräusch gemäß Anhang I Teil C tragen; auf Reifen der Klasse C1 ist daneben die Nasshaftungsklasse gemäß Anhang I Teil B anzugeben. |
(1) Die Lieferanten gewährleisten, dass die an Händler oder Endnutzer gelieferten Reifen der Klassen C1 und C2 nach Maßgabe von Anhang I Teile A, B bzw. C durch ein in beliebiger Weise angebrachtes Schild oder einen Aufkleber auf der Lauffläche mit einer Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienz- und der Nasshaftungsklasse und des Messwerts für das externe Rollgeräusch versehen werden. |
(2) Das Format des Aufklebers nach Absatz 1 muss den Vorgaben in Anhang II entsprechen. |
(2) Das Format des Aufklebers und des Kennzeichens nach Absatz 1 muss den Vorgaben in Anhang II entsprechen. |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Lieferanten geben die Kraftstoffeffizienzklasse, die Nasshaftungsklasse und den Messwert für das externe Rollgeräusch in technischem Werbematerial gemäß Anhang I in der in Anhang III genannten Reihenfolge an. |
(3) Die Lieferanten geben die Kraftstoffeffizienzklasse, die Nasshaftungsklasse und den Messwert für das externe Rollgeräusch in technischem Werbematerial gemäß Anhang I in der in Anhang III genannten Reihenfolge an. Bei Reifen der Klassen C2 und C3 wird auch der Messwert für den Rollwiderstandsbeiwert angegeben. |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Nummer 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) Die Lieferanten stellen den bei der Typgenehmigungsprüfung gemessenen Rollwiderstandsbeiwert (ausgedrückt in kg/t), den Nasshaftungskennwert (ausgedrückt als Performance-Index G im Vergleich zu einem Standardreifen) und die Geräuschemissionen (in dB) in einer öffentlich zugänglichen Datenbank zur Verfügung. |
Begründung | |
Für die Glaubwürdigkeit und den Erfolg des Systems zur Kennzeichnung von Reifen ist es äußerst wichtig, dass es von den zuständigen nationalen Behörden ordnungsgemäß durchgesetzt wird. Um ein wirksames und einheitliches Prüfverfahren und eine ordnungsgemäße Anwendung des Kennzeichnungssystems zu erleichtern, müssen die gemessenen Werte für den Rollwiderstand, die Nasshaftung und die Geräuschemissionen öffentlich verfügbar sein. Diese Angaben müssen der Öffentlichkeit zugänglich sein, sollten jedoch vor allem von den nationalen Behörden für Überwachungs- und Durchsetzungszwecke genutzt werden. Die Angaben sollten auf den Websites der Hersteller zur Verfügung gestellt werden. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Nummer 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4b) Die Lieferanten prägen bei jedem Reifentyp den bei der Typgenehmigungsprüfung gemessenen Rollwiderstandsbeiwert (ausgedrückt in kg/t), den Nasshaftungskennwert (ausgedrückt als Performance-Index G im Vergleich zu einem Standardreifen) und die Geräuschemissionen (in dB) auf der Seitenwand des Reifens ein. |
Begründung | |
Durch die Angabe der bei der Typgenehmigungsprüfung gemessenen Werte auf der Seitenwand des Reifens wird die ordnungsgemäße Durchsetzung des Systems zur Kennzeichnung von Reifen erleichtert. Die seitliche Prägung wird für die Behörden, Lieferanten und Händler nützlich sein, wenn sie die korrekte Platzierung der Kennzeichnung und die Unterlagen prüfen, die angegebene Klassifizierung kontrollieren und den Reifen erneut testen, um die angegebenen Werte zu verifizieren. | |
Die Kosten für die seitliche Prägung eines Reifens sind minimal (laut der Folgeabschätzung zusätzlich 13 Euro je Prägeform, die sich über den gesamten Produktionsgang verteilen, bei dem die Prägung angebracht wird.). | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(1) Die Händler gewährleisten, dass Reifen in der Verkaufsstelle die von den Lieferanten gemäß Artikel 4 Absatz 1 bereitgestellten Aufkleber deutlich sichtbar tragen. |
(1) Die Händler gewährleisten, dass der von den Lieferanten gemäß Artikel 4 Absatz 1 bereitgestellte Aufkleber bzw. das Kennzeichen oder eine ausführlichere erläuternde Version des Kennzeichens, wie sie in Anhang II Teil 2a festgelegt ist, verfügbar und entweder auf den Reifen oder in deren unmittelbarer Nähe in der Verkaufsstelle deutlich sichtbar angebracht ist. |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer nicht sichtbar sind, stellen Händler für die Endnutzer Informationen zur Kraftstoffeffizienz, zur Nasshaftung und zum Messwert für das externe Rollgeräusch der betreffenden Reifen bereit. |
(2) Falls zum Kauf angebotene Reifen für den Endnutzer nicht sichtbar sind, stellen Händler für die Endnutzer Unterlagen zur Kraftstoffeffizienz, zur Nasshaftung und zum Messwert für das externe Rollgeräusch der betreffenden Reifen bereit. |
Begründung | |
Diese Änderung dient der Klarheit. Mündliche Auskunft ist nicht ausreichend und lässt sich nicht rechtlich durchsetzen. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Für Reifen der Klassen C1 und C2 geben die Lieferanten auf den Rechnungen, die sie Endnutzern beim Reifenkauf ausstellen, die Kraftstoffeffizienzklasse und den Messwert für das externe Rollgeräusch an. Bei Reifen der Klasse C1 ist daneben die Nasshaftungsklasse anzugeben. |
(3) Bei Reifen der Klassen C1, C2 und C3 stellen die Lieferanten auf oder zusammen mit den Rechnungen, die sie Endnutzern beim Reifenkauf ausstellen, eine erläuternde Version des Kennzeichens gemäß Anhang II Teil 2a oder Teil 2b zur Verfügung, in der nach Maßgabe von Anhang I Teil A bzw. B bzw. C die Kraftstoffeffizienzklasse, die Nasshaftungsklasse und der Messwert für das externe Rollgeräusch anzugeben sind. |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Verantwortlichkeiten von Kraftfahrzeuglieferanten und -händlern |
Verantwortlichkeiten von Kraftfahrzeuglieferanten und -händlern |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Kraftfahrzeuglieferanten und -händler die folgenden Vorschriften einhalten: |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Kraftfahrzeuglieferanten und -händler die folgenden Vorschriften einhalten: |
(1) Kraftfahrzeuglieferanten und -händler gewährleisten, dass technisches Werbematerial Angaben zur Bereifung von Neufahrzeugen enthält. Diese Angaben umfassen die Kraftstoffeffizienzklasse gemäß Anhang I Teil A, den Messwert für das externe Rollgeräusch gemäß Anhang I Teil C sowie für Reifen der Klasse C1 die Nasshaftungsklasse gemäß Anhang I Teil B. |
(1) Kraftfahrzeuglieferanten und -händler stellen Angaben zur Bereifung von Neufahrzeugen bereit. Diese Angaben umfassen in der in Anhang III genannten Reihenfolge die Kraftstoffeffizienzklasse gemäß Anhang I Teil A, den Messwert für das externe Rollgeräusch gemäß Anhang I Teil C sowie für Reifen der Klasse C1 die Nasshaftungsklasse gemäß Anhang I Teil B. Diese Angaben werden mindestens in das elektronisch verfügbare technische Werbematerial aufgenommen und den Endnutzern vor dem Verkauf des Kraftfahrzeugs zur Verfügung gestellt. |
(2) Können auf ein Neufahrzeug unterschiedliche Reifentypen montiert werden, ohne dass den Endnutzern diesbezüglich eine Wahl angeboten wird, so sind im technischen Werbematerial die niedrigste Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklasse sowie der höchste Messwert für das externe Rollgeräusch der betreffenden Reifentypen in der in Anhang III genannten Reihenfolge anzugeben. |
(2) Können auf ein Neufahrzeug unterschiedliche Reifentypen montiert werden, ohne dass den Endnutzern diesbezüglich eine Wahl angeboten wird, so sind bei den unter Nummer 1 genannten Angaben die niedrigste Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklasse sowie der höchste Messwert für das externe Rollgeräusch der betreffenden Reifentypen aufzuführen. |
(3) Wird den Endnutzern bei der Bereifung eines Neufahrzeugs die Wahl zwischen unterschiedlichen Reifentypen angeboten, so geben die Fahrzeuglieferanten im technischen Werbematerial die Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklasse sowie der Messwert für das externe Rollgeräusch der betreffenden Reifentypen in der in Anhang III genannten Reihenfolge an. |
(3) Wird den Endnutzern bei der Bereifung eines Neufahrzeugs die Wahl zwischen unterschiedlichen Reifentypen angeboten, so sind bei den unter Nummer 1 genanten Angaben die Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklasse sowie der Messwert für das externe Rollgeräusch aller Reifentypen aufzuführen. |
(4) Wird den Endnutzern bei der Bereifung eines Neufahrzeugs die Wahl zwischen unterschiedlichen Reifentypen angeboten, so stellen die Fahrzeughändler vor dem Verkauf Informationen zur Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklasse sowie zum Messwert für das externe Rollgeräusch der betreffenden Reifentypen bereit. |
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Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erforderlichen Informationen zur Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklasse sowie zum Messwert für das externe Rollgeräusch sind nach den in Anhang 1 genannten harmonisierten Prüfmethoden zu ermitteln. |
Die gemäß den Artikeln 4, 5 und 6 erforderlichen Informationen zur Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklasse sowie zum Messwert für das externe Rollgeräusch sind nach den in Anhang 1 genannten harmonisierten Prüfmethoden zu ermitteln. Mit den harmonisierten Prüfungen wird den Endnutzern eine zuverlässige und uneingeschränkt repräsentative Klassifizierung der getesteten Eigenschaften zur Verfügung gestellt. |
Begründung | |
Aus Gründen der Straßenverkehrsicherheit und des Verbraucherschutzes müssen die harmonisierten Prüfmethoden unter Bedingungen angewandt werden, die den realen Anwendungsbedingungen entsprechen. Ungenaue Testergebnisse oder unzureichende Simulationstests können den Verbraucher zusätzlich verwirren. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Von diesen Prüfungen bleiben die EU-Typgenehmigungen für Fahrzeuge oder Reifen unberührt, die gemäß der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge1 oder gemäß der Richtlinie (EG) Nr. .../... [für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit] erteilt wurden. Bei der Bewertung der Konformität nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls auch Bezug auf die Unterlagen zur Reifentypgenehmigung und auf sonstige einschlägige Unterlagen, die vom Lieferanten vorgelegt wurden. |
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____________ 1 ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1. |
Begründung | |
Um den Herstellern von Fahrzeugen oder Reifen Rechtssicherheit zu bieten, dürfen die Überprüfungen keinesfalls zur Folge haben, dass Mitgliedstaaten den freien Verkauf von Fahrzeugen und Reifen mit Typgenehmigung in der EU verhindern können. Zur Minimierung und Harmonisierung von Reifentests, damit der Verwaltungsaufwand für die Hersteller und die mit den Prüfungen verbundenen Kosten verringert werden, sollten die gleichen Testmethoden angewandt werden, die auch in den Typgenehmigungsvorschriften für Reifen festgelegt sind. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ein System routinemäßiger und außerplanmäßiger Kontrollen der Verkaufsstellen einführen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden. |
Begründung | |
Damit soll eine wirksame und einheitliche Umsetzung des Kennzeichnungssystems in der gesamten EU gewährleistet werden. Im Zusammenhang mit anderen Systemen zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs haben Verbraucherorganisationen festgestellt, dass Produkte immer wieder falsch ausgezeichnet waren und die vorgeschriebenen Angaben nicht bereitgestellt wurden. Die Mitgliedstaaten sollten Stichprobenkontrollen durchführen, um die ordnungsgemäße Kennzeichnung und die angemessene Darstellung der Informationen in Verkaufsmaterialien wie Lagerlisten, Katalogen, Broschüren und Websites zu überprüfen. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass Kennzeichnungen und Produktinformationen mit den Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie übereinstimmen. Sie können von den Lieferanten die Bereitstellung technischer Unterlagen verlangen, um die Richtigkeit der angegebenen Werte zu prüfen. |
2. Bis zum Beweis des Gegenteils gehen die Mitgliedstaaten davon aus, dass Kennzeichnungen und Produktinformationen mit den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung übereinstimmen. Sie können von den Lieferanten die Bereitstellung technischer Unterlagen gemäß Artikel 4 Absatz 4 verlangen, um die Richtigkeit der angegebenen Werte zu prüfen. |
Begründung | |
Es sollte sichergestellt werden, dass die mit der Kennzeichnung gelieferte Information zuverlässig ist und auf durch die UN/ECE-Regelungen festgelegten einheitlichen Testmethoden beruht. Die Mitgliedstaaten sollten auf der Grundlage der von den Reifenlieferanten bereitgestellten technischen Unterlagen prüfen, ob die Angaben in der Kennzeichnung tatsächlich zutreffend sind. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten geben keine Anreize in Bezug auf Reifen unterhalb der Kraftstoffeffizienzklasse C im Sinne von Anhang I Teil A. |
Die Mitgliedstaaten geben keine Anreize in Bezug auf Reifen, die hinsichtlich der Kraftstoffeffizienz oder der Nasshaftung unterhalb der Klasse C im Sinne von Anhang I Teil A bzw. B liegen. |
Begründung | |
In Anlehnung an Erwägung 4 des Kommissionsvorschlags (der Rollwiderstand kann „sich nachteilig auf andere Parameter wie die Nasshaftung auswirken, […]. Reifenhersteller sollten zur Optimierung sämtlicher Parameter angehalten werden.“) sind bei den potenziellen Anreizen auch die Nasshaftungseigenschaften einzubeziehen. Es liegt nicht im Interesse der Verbraucher, wenn ein Mitgliedstaat z. B. Anreize für Reifen der Effizienzklasse A und der Nasshaftungsklasse E anbieten kann. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1a) Einführung von Anforderungen in Bezug auf Winterreifen oder nordische Winterreifen; |
Begründung | |
In dem Vorschlag ist keine spezifische Bestimmung für Winterreifen (oder nordische Winterreifen) enthalten. Dies ist ein Mangel, da ihre Parameter (wie beispielsweise Nasshaftung) nicht mit jenen anderer Reifen vergleichbar sind. Die Kennzeichnung für diese Art von Reifen sollte daher angepasst werden, damit sie ihre spezifischen Eigenschaften wiedergibt. Dies sollte im Rahmen eines Ausschussverfahrens erfolgen, da noch keine Einstufungsskalen und Testmethoden dafür festgelegt sind. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) Einführung von Anforderungen in Bezug auf andere wesentliche Parameter, sofern diese Parameter umwelt-, gesundheits- oder sicherheitsrelevant sind, falls geeignete harmonisierte Prüfmethoden verfügbar und diese Anforderungen kosteneffizient sind; |
entfällt |
Begründung | |
Die Einführung neuer Parameter sollte im Wege der Mitentscheidung und nicht im Rahmen eines Ausschussverfahrens beschlossen werden. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Sanktionen |
Durchsetzung und Sanktionen |
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens achtzehn Monate nach Inkrafttreten dieser Richtlinie über die von ihnen erlassenen Sanktionsvorschriften und teilen ihr spätere diesbezügliche Änderungen unverzüglich mit. |
1. Zur konsequenten Durchführung dieser Verordnung stellen die Mitgliedstaaten durch ständigen Informationsaustausch eine enge Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung sicher. Die Mitgliedstaaten ergreifen angemessene Maßnahmen zur regelmäßigen nachträglichen Kontrolle, um sicherzustellen, dass nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnete Reifen mit den Vorschriften in Übereinstimmung gebracht oder aus dem Verkehr gezogen werden.
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|
2. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen zur Einführung von Sanktionen bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung, einschließlich Regeln für Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen wurden, und gegen Bestimmungen, die die Durchführung dieser Vorschriften sicherstellen. |
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3. Diese Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. |
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4. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Maßnahmen sowie spätere diesbezügliche Änderungen unverzüglich mit. |
Begründung | |
Um gleiche Voraussetzungen für alle Reifenhersteller der Gemeinschaft wie auch für die internationalen Konkurrenten, zu gewährleisten, müssen die Bestimmungen dieser Richtlinie in jedem einzelnen Mitgliedstaat unbedingt streng durchgesetzt werden. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission prüft spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Richtlinie die Notwendigkeit zur Änderung der in Anhang I festgelegten Kraftstoffeffizienz- und Nasshaftungsklassen. |
1. Spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung dieser Verordnung überprüft die Kommission die Anwendung dieser Verordnung, unter anderem im Hinblick auf |
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a) die Wirksamkeit des Kennzeichens in Bezug auf die Sensibilisierung der Verbraucher; |
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b) die Zweckmäßigkeit der Ausweitung der Kennzeichnungsregelung auf runderneuerte Reifen; |
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c) die Zweckmäßigkeit der Einführung neuer Reifenparameter oder ‑klassen; |
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d) die Informationen zu Reifenparametern, die den Endnutzern von den Kraftfahrzeuglieferanten und ‑händlern zur Verfügung gestellt werden. |
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2. Auf der Grundlage dieser Überprüfung sowie nach einer Folgenabschätzung und einer Verbraucherumfrage legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor, dem gegebenenfalls ein Vorschlag zur Änderung dieser Verordnung beigefügt ist. |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Umsetzung |
Schlussbestimmungen |
1. Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 1. November 2011 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen den Rechtsvorschriften und dieser Richtlinie bei. |
1. Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. |
Sie wenden diese Rechtsvorschriften ab dem 1. November 2012 an. |
Sie gilt ab [Zeitpunkt des Inkrafttretens + 24 Monate]. |
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Die Artikel 4 und 5 gelten jedoch nicht für Reifen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt wurden. |
Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. |
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2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. |
2. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
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Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Teil A – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Wird ein Reifentyp für mehr als eine Reifenklasse zugelassen (z. B. C1 und C2), so sollte zur Ermittlung der Kraftstoffeffizienzklasse des betreffenden Reifentyps die für die höchste Reifenklasse (also C2, nicht C1) geltende Skala verwendet werden. |
entfällt |
Begründung | |
Es ist nicht möglich, dass ein Reifentyp für mehr als eine Reifenklasse (C1 oder C2 oder C3) zugelassen wird. Reifentypen der Klasse C1 unterliegen der UN/ECE-Regelung 30 und können nicht mit Reifentypen gleichgesetzt werden, die unter die UN/ECE-Regelung 54 fallen, die sich auf die Reifenklassen C2 und C3 bezieht. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Teil C a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Bei geräuscharmen Reifen, die gemäß der folgenden Klassifizierung definiert sind, wird die Kennzeichnung des in dB gemessenen Messwerts für das externe Rollgeräusch durch das Piktogramm „geräuscharm“ ergänzt: |
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Klassen für das externe Rollgeräusch (in dB(A)) |
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C1 | |
C2 | |
C3 | |
Piktogramm „geräuscharm“* | |
≤68 | |
≤69 | |
≤70 | |
* Piktogramm „geräuscharm“: | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 1.1 – Abbildung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
72 dB(A) |
72 dB |
Begründung | |
Diese Änderung dient der Klarheit. Der Zusatz (A) sollte gestrichen werden, um eine Verwechslung mit einer A-Klasse zu verhindern. | |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 1.1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Gestaltung der Kennzeichnung wird um das folgende Element erweitert: |
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die Internet-Adresse der EU-Website für die Reifenkennzeichnung in großer Schrift am unteren Ende des Kennzeichens, |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Format des erweiterten erläuternden Kennzeichens |
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Die erläuternde Version des in Artikel 5 genannten Kennzeichens entspricht der nachstehenden Abbildung, und der dort angeführte Text ist in die am Verkaufsort relevante Sprache zu übersetzen. Diese Version des Kennzeichens ist dem Verbraucher auf oder zusammen mit der Rechnung zur Verfügung zu stellen, sofern dies nicht eine unzumutbare Belastung für den Händler mit sich bringt; in einem solchen Fall sind die Angaben gemäß Anhang II Nummer 2b bereitzustellen. |
Einsparungen, Sicherheit und Komfort | |
Kraftstoffverbrauch | |
Ein optimierter Kraftstoffverbrauch trägt dazu bei, Kraftstoff zu sparen und die CO2-Emissionen zu senken. | |
Errechnen Sie mit der Funktion zur Berechnung der Kraftstoffeinsparungen unter www.energycar.org, wieviel Geld Sie sparen können. | |
Nasshaftung | |
Die Nasshaftung des Reifens hat Einfluss auf den Bremsweg auf nassen Straßen. | |
Wenn Sie Ihr Fahrzeug mit Reifen der Klasse A ausrüsten, können Sie während der Nutzungsdauer der Reifen weitere 75,– € sparen – weitere Informationen unter www.energycar.org. | |
Außengeräusch | |
Durch geräuscharme Reifen verringern sich der Geräuschpegel während der Fahrt und die Lärmbelastung. | |
Überprüfen Sie Ihre Reifen regelmäßig. | |
Begründung | |
Auch wenn in vielen Fällen der Verbraucher die Möglichkeit haben wird, den Aufkleber vor dem Kauf des Reifens zu sehen, müssen zusätzliche ergänzende Informationsquellen vorgesehen werden, damit weitere Marktsegmente und Vertriebskanäle erreicht werden können. Außerdem bedarf der Aufkleber weiterer Erläuterungen in Form eines erläuternden Textes zu jedem Piktogramm. Diese sollten zusammen mit anderen Informationen für den Käufer bereitgestellt werden – spätestens auf oder mit der Rechnung. Wenn ausführlichere Informationen auf der Rechnung angegeben werden, wird es wahrscheinlicher, dass der Verbraucher später anhand der Kennzeichnung weitere Informationen einholt. | |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 2 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2b. Format für die Informationen auf dem Rechnungsbeleg |
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Sollten die Kosten für den Druck des in Anhang II Nummer 2a genannten erläuternden Kennzeichens für den Händler eine unzumutbare Belastung darstellen, werden die Kennzeicheninformationen entsprechend der nachstehenden Abbildung bereitgestellt: |
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Daneben müssen Lieferanten auf ihrer Website folgende Informationen verfügbar machen: |
3. Daneben müssen Lieferanten auf ihrer Website folgende Informationen verfügbar machen: |
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(–i) den Link zur EU-Website für die Reifenkennzeichnung; |
(i) eine Erläuterung der Piktogramme auf dem Kennzeichen; |
(i) eine Erklärung der auf dem Kennzeichen aufgedruckten Piktogramme und der Funktion zur Berechnung der Kraftstoffeffizienz auf der EU-Website für die Reifenkennzeichnung; |
(ii) ein Hinweis auf den Umstand, dass die tatsächlichen Kraftstoffeinsparungen und die Verkehrssicherheit in hohem Maße vom Verhalten des Fahrzeugführers abhängen, sowie auf folgende Umstände: |
(ii) einen Hinweis auf den Umstand, dass die tatsächlichen Kraftstoffeinsparungen und die Verkehrssicherheit in hohem Maße vom Verhalten des Fahrzeugführers abhängen, sowie auf folgende Umstände: |
Der Kraftstoffverbrauch kann durch wirtschaftliche Fahrweise erheblich reduziert werden. |
– Der Kraftstoffverbrauch kann durch wirtschaftliche Fahrweise erheblich reduziert werden. |
Zur Verbesserung der Nasshaftungseigenschaften und der Kraftstoffeffizienz sollte der Reifendruck regelmäßig geprüft werden. |
– Zur Verbesserung der Nasshaftungseigenschaften und der Kraftstoffeffizienz sollte der Reifendruck regelmäßig geprüft werden. |
Der dem Anhalteweg entsprechende Sicherheitsabstand sollte stets genau eingehalten werden. |
– Der dem Anhalteweg entsprechende Sicherheitsabstand sollte stets genau eingehalten werden. |
Begründung | |
Siehe Begründung zum Änderungsantrag zu Artikel 3 Punkt 5a (neu). |
BEGRÜNDUNG
Ein integriertes Konzept für die Kennzeichnung von Reifen
Angesichts des Umstands, dass fast 25 % der gesamten CO2-Emissionen durch den Straßenverkehr erzeugt werden, ist die Verringerung der Energieintensität und der Emissionen von Fahrzeugen eine wichtige Aufgabe für die EU. Auf die Reifen entfallen 20 bis 30 % des gesamten Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeugs, deshalb sollten verbesserte Reifeneigenschaften als Bestandteil des integrierten Konzepts zur Senkung des Kraftstoffverbrauchs und Verringerung der Emissionen durch den Straßenverkehr gesehen werden. In der Liste von Maßnahmen des Aktionsplans für Energieeffizienz zur Senkung des Kraftstoffverbrauchs bis 2020 um 20 % ist die Kennzeichnung von Reifen als eine Möglichkeit zur Erreichung dieses Ziels ebenfalls hervorgehoben.
Der vorliegende Vorschlag führt ein Kennzeichnungssystem ein, das die Bereitstellung genormter Informationen zur Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung und zum externen Rollgeräusch von Reifen gewährleisten soll, damit die Verbraucher und Endnutzer eine Kaufentscheidung in Kenntnis der Sachlage treffen können. Laut diesem Vorschlag müssen von 2012 an alle zum Verkauf angebotenen Reifen für Personenkraftfahrzeuge und für leichte und schwere Nutzfahrzeuge (Reifen der Klassen C1, C2 und C3) zusätzlich durch einfache und allgemein verständliche Piktogramme gekennzeichnet sein, aus denen das Abschneiden der Reifen in Bezug auf die drei genannten Parameter erkennbar ist.
Der Vorschlag sollte in engem Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Verordnung für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (KOM(2008)0316) betrachtet werden. Während sich der Verordnungsvorschlag an die Angebotsseite wendet, indem er Mindestanforderungen und Garantieren für eine akzeptable Qualität von Reifen, die auf europäischen Straßen genutzt werden, festlegt, ist der aktuelle Vorschlag auf die Nachfrageseite ausgerichtet und zielt auf eine Verbesserung der Energieeffizienz und der Sicherheit von Reifen ab, die vom Markt gesteuert werden soll.
Der Berichterstatter begrüßt diesen Vorschlag. Die Schaffung eines harmonisierten Kennzeichnungssystems wird ein wichtiger Schritt zur Neuausrichtung des Marktes auf kraftstoffeffiziente Reifen sein. Da Marktstudien deutlich machen, dass die Verbraucher daran interessiert sind, nachhaltigere Reifen zu kaufen, wird die vorgeschlagene Richtlinie dazu beitragen, die Problematik stärker in das Bewusstsein der Verbraucher zu rücken und einen Dialog zwischen Verkäufern und Käufern in Gang zu bringen, der die Verbraucher in die Lage versetzt, Entscheidungen in Kenntnis der Sachlage zu treffen. Sie wird den Verbrauchern bewusst machen, welche großen Unterschiede (aus Sicht des Umweltschutzes sowie aus wirtschaftlicher Sicht) es zwischen Kfz-Reifen gibt – derzeit bewirken die besten Reifen einen Verbrauch von bis zu 10 % Kraftstoff weniger als die mit den schlechtesten Leistungsparametern. Der Gesamtnutzen auf EU-Ebene könnte also erheblich sein. Bei der Folgenabschätzung wurde ein Einsparpotential von 0,56 bis 1,51 Mio. t RÖE pro Jahr ermittelt. Das entspricht einer Verringerung des Pkw-Bestands der EU um 0,5 bis 1,3 Millionen Fahrzeuge.
Der Berichterstatter begrüßt zudem das integrierte Konzept dieses Richtlinienvorschlags. Da die Verbesserung eines Kriteriums durchaus ein anderes Kriterium negativ beeinflussen kann (beispielsweise hat ein energieeffizienterer Reifen häufig weniger Haftung und ist deshalb weniger sicher), ist es wichtig, dem Endverbraucher Informationen über alle drei Parameter an die Hand zu geben. Auch wird die Kennzeichnung nicht nur für Verbraucher und Geschäftsbetriebe Vorteile bringen. Sie könnte auch von großem Nutzen sein für Behörden bei deren Bemühungen, ihre Dienstwagen mit energieeffizienteren, sichereren und leiseren Reifen auszurüsten und (steuerliche) Anreize für nachhaltigere Reifen zu schaffen
Der Ausarbeitung des Vorschlags ging eine ausführliche Beratung mit den betroffenen Akteuren voraus, die sich in der erreichten Ausgewogenheit niederschlägt. Sämtliche Akteure, einschließlich der Industrie, haben sich positiv zu dem Vorschlag geäußert. Der Berichterstatter möchte darauf hinweisen, dass dieser Vorschlag bei guter Umsetzung einen verstärkten Wettbewerb auf dem Reifenmarkt auslösen könnte, wobei die Hersteller von der Produktdifferenzierung profitieren könnten, denn diese schafft einen Wettbewerb auf der Grundlage der Produktqualität und liefert den Reifenherstellern Anreize, ihre Produkte zu verbessern. Auch würde der Vorschlag wahrscheinlich die Marktzugangshindernisse für neue Anbieter verringern, da diese dann ebenfalls an den genannten Kriterien gemessen werden könnten, selbst wenn ihre Marke noch unbekannt ist. Objektive, verlässliche und vergleichbare Informationen über Reifenparameter würden gewährleisten, dass die Investitionen der Industrie in Forschung und Entwicklung zur Verbesserung der Qualität ihrer Produkte höhere Erträge abwerfen. In dieser Hinsicht ist die vorgeschlagene Harmonisierung voll und ganz im Interesse der Industrie.
Der Berichterstatter betont, dass das vorgeschlagene Konzept sowohl ausführbar als auch so kosteneffizient wie möglich sein sollte und gleiche Rahmenbedingungen für alle bieten müsste.
Kennzeichnung oder Aufkleber
Gemäß dem Vorschlag sollen alle Reifen für Personenkraftfahrzeuge und leichte Nutzfahrzeuge (Klassen C1 und C2) mit einem Aufkleber mit Angabe der drei Parameter versehen werden. Lediglich Reifen für schwere Nutzfahrzeuge (Klasse C3) sind von dieser Pflicht befreit, bei ihnen genügt es, wenn die entsprechenden Angaben in den dazugehörigen technischen Merkblättern enthalten sind. Die Form des Aufklebers wurde gewählt, da er bereits von Elektrogeräten bekannt ist und die sichtbarste Option der Kennzeichnung darstellt. Zudem ist ein Aufkleber für die Behörden die einfachste Methode, zu gewährleisten, dass alle Informationen den Endverbraucher erreichen. Auch sei darauf hingewiesen, dass einige namhafte Hersteller ihre Reifen bereits jetzt mit Aufklebern versehen (auf denen häufig Marke und Seriennummer angegeben sind). Dieser Vorschlag wäre also keine erhebliche zusätzliche Belastung für die Hersteller. Die Mehrkosten für die zusätzlichen Angaben auf dem Aufkleber wurden auf weniger als einen Euro pro Reifen geschätzt. Des Weiteren wird es durch den Aufkleber möglich, die volle Verantwortung für die Kennzeichnung der Qualität der Reifen ganz klar den Reifenherstellern zu übertragen.
Allerdings sind auch die Besonderheiten des Reifenmarktes zu berücksichtigen. Reifen werden an unterschiedlichen Orten verkauft – nicht nur in großen Autosalons, sondern auch in kleinen Autowerkstätten, wo die Kunden nur begrenzten oder gar keinen Zugang zu dem Produkt haben, das sie erwerben. Des Weiteren gibt es Bedenken wegen der Möglichkeit, dass Aufkleber entweder durch Menschenhand oder von selbst abgelöst werden. Deshalb sind pragmatische Lösungen gefragt, um die Ziele dieses Vorschlags möglichst gut umzusetzen und den Käufern der Reifen die relevanten Informationen wirksam zu vermitteln.
Besondere Überlegungen sind zu den Autolieferanten und Autohändlern anzustellen. Es ist zwar ein zentrales Anliegen, die Verbraucher über die Reifen auf neu gekauften Fahrzeugen zu informieren (insbesondere, wenn das dazu führt, dass die Verbraucher höhere Ansprüche an die Kraftstoffeffizienz oder Sicherheit der Reifen stellen), jedoch sollten logistische Aspekte und der Verwaltungsaufwand nicht außer Acht gelassen werden. Insbesondere angesichts der gegenwärtigen finanziellen und wirtschaftlichen Lage sollte man sich bemühen, ein ausgewogenes Konzept zu erstellen und unnötige administrative Belastungen zu vermeiden.
Gleiche Rahmenbedingungen für alle
Ein grundlegendes Anliegen der Industrie besteht darin, dass diese Richtlinie den Wettbewerb nicht verzerren sollte. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass es wichtig ist, innerhalb der gewählten Rechtsform gleiche Rahmenbedingungen für alle Hersteller – sowohl in der Gemeinschaft als auch im Vergleich mit internationalen Anbietern – zu schaffen. Auch wenn eine Richtlinie in allen Mitgliedstaaten unabhängig von ihrer Umsetzung in nationales Recht unmittelbar gilt, kommt es entscheidend darauf an, diesen Richtlinienvorschlag in allen Mitgliedstaaten in einheitlicher Art und Weise umzusetzen, durchzuführen und durchzusetzen (durch Überwachung und Strafmaßnahmen).
Durchführung
Der Berichterstatter vertritt die Meinung, dass den Herstellern im Zuge der Durchführung der Richtlinie ausreichend Zeit gelassen werden sollte, die ihnen auferlegten neuen Bedingungen zu erfüllen, wobei jedoch ein möglichst zügiger Übergang zur der neuen Kennzeichnung nötig ist. Des Weiteren sollte unbedingt ein flexibles, jedoch auch vorhersagbares Konzept entwickelt werden, das es ermöglicht, die Parameter dem technischen Fortschritt anzupassen (damit nicht in Zukunft alle Reifen der Klasse „A“ entsprechen), wobei jedoch die für die Hersteller erforderliche langfristige Berechenbarkeit zu berücksichtigen ist.
Winterreifen
Der Berichterstatter hält es für nötig, die Anwendung dieser Richtlinie auf Winterreifen und nordische Winterreifen besonders wichtig zu nehmen. Bei solchen Reifen sind zusätzliche Angaben über ihre Fähigkeit zur Bewältigung extremer Bedingungen erforderlich. Es ist wichtig, dass die Kennzeichnung allen Interessen der Endverbraucher unter allen möglichen klimatischen Bedingungen Rechnung trägt.
STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (18.3.2009)
für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter
(KOM(2008)0779 – C6-0411/2008 – 2008/0221(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Rebecca Harms
KURZE BEGRÜNDUNG
Die EU-Richtlinie über die Kennzeichnung von Reifen stellt in Bezug auf die Grenzwerte für die Kraftstoffeffizienz, die Nasshaftung und die Geräuschemissionen eine Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. XXXX/XXXX für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (KOM(2008)0316) dar. In der Verordnung werden Normen festgelegt, die bewirken, dass die Reifenmodelle, die in dieser Hinsicht am schlechtesten abschneiden, vom Markt verschwinden, und die Kennzeichnungsrichtlinie gibt Anreize für Innovationen und dafür, dass sich Reifen, die mehr Kraftstoff sparen und sicherer und leiser sind, schneller auf dem Markt durchsetzen.
Der europäische Reifenmarkt ist durch starken Wettbewerb gekennzeichnet. Bedingt durch den Mangel an klaren Informationen für die Verbraucher findet der Wettbewerb jedoch eher über den Preis und den Bekanntheitsgrad der Marken als über Leistungskennzahlen statt. Wenn Kaufentscheidungen stärker aufgrund des Verkaufspreises anstelle der Produktqualität getroffen werden, werden sich leistungsfähigere und sicherere Reifen auf dem Markt nicht durchsetzen. Durch die Einführung der Kennzeichnungsregelung erhalten die Verbraucher erstmalig Zugang zu systematischen und von unabhängiger Seite verifizierten Informationen aus einer Quelle über die Leistung von Reifen. Die Einbeziehung der drei Leistungskennzahlen Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung und Geräuschpegel dürfte dafür sorgen, dass Anstrengungen unternommen werden, um alle drei (und nicht etwa eine auf Kosten der anderen) zu optimieren.
Auf den Rollwiderstand der Reifen entfallen 20-30 % des Kraftstoffverbrauchs eines Fahrzeugs. Zurzeit gibt es auf dem europäischen Markt eine enorme Bandbreite (100 %) zwischen den Reifen, die am schlechtesten, und denen, die am besten abschneiden. In der Folgenabschätzung der Kommission wird der Nachweis erbracht, dass kraftstoffsparende Reifen die Kosten verringern und ein preiswertes Mittel zur Verringerung der CO2-Emissionen sind (KOM(2008)0746). Eine 30-prozentige Verringerung des Rollwiderstandes der durchschnittlichen marktgängigen Kfz-Reifen (etwa 10 kg/t) auf das derzeit beste Leistungsniveau (etwa 7 kg/t) würde eine ca. 5-prozentige Kraftstoffeinsparung quer durch den gesamten Fahrzeugbestand bringen. Der Anstieg der Produktionskosten und der Verbraucherpreise für Reifen durch Kraftstoffeinsparungen soll schon innerhalb eines Zeitraums von nicht einmal 8 Monaten für die in dieser Hinsicht leistungsfähigsten Reifen wettgemacht werden. Dies ist insbesondere angesichts steigender Benzinpreise nicht nur im finanziellen Interesse der Verbraucher, sondern auch im Interesse der Umwelt.
Werden verstärkt leisere Reifen eingesetzt, dann verringert sich für Menschen, die in städtischen Gebieten oder in der Nähe von Autobahnen wohnen, der Geräuschpegel und die Lebensqualität wird dadurch verbessert. Die gesundheitlichen Auswirkungen und die damit verbundenen Kosten nehmen ab, die öffentlichen Verwaltungen können einen Teil ihrer Ausgaben, die jetzt zum Bau von Lärmschutzwänden verwendet werden, für andere Zwecke ausgeben, und der Wert von Grundstücken an Straßen wird geschützt. Allerdings kann von den Verbrauchern nicht erwartet werden, dass sie mit der Dezibelskala vertraut sind; deshalb sollte eine einfache Farbkennzeichnung auf laute, durchschnittlich laute und leise Reifen hinweisen.
Der Kommission muss maßgeblich zur Information der Verbraucher beitragen, indem sie eine Website einrichtet und eine Informationskampagne durchführt, um die Vorteile in Bezug auf geringere Kraftstoffkosten und den Nutzen für die Umwelt zu propagieren. Auf der Website sollten die Verbraucher berechnen können, welche potenziellen Kraftstoffeinsparungen sich bei einem Wechsel zu effizienteren Reifen ergeben würden. Die Anforderungen an die Hersteller und alle Akteure im Vertrieb und im Einzelhandel müssen klar sein und überwacht werden. Damit gewährleistet ist, dass die Kennzeichnungsregelung eingehalten wird, müssen Inspektionen von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten durchgeführt und wirksame Sanktionen eingeführt werden.
Wichtig ist, dass sich die Erkenntnis durchsetzt, dass die Kennzeichnungsregelung nicht nur dem einzelnen Verbraucher und Fahrer Nutzen bringt, sondern dass auch Einkäufer für Fahrzeugflotten und das öffentliche Beschaffungswesen davon profitieren. Diese verfügen zwar über größere Fachkenntnisse, aber Marktstudien haben ergeben, dass Flotteneinkäufer mehr Informationen über die Kraftstoffeffizienz durchaus schätzen würden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(4) Für Reifen sind eine Reihe von Parametern charakteristisch, die in Wechselbeziehung zueinander stehen. Verbesserungen in Bezug auf Parameter, etwa den Rollwiderstand, können sich nachteilig auf andere Parameter wie die Nasshaftung auswirken, während die Verbesserung der Nasshaftung wiederum höhere Rollgeräuschemissionen zur Folge haben kann. Reifenhersteller sollten zur Optimierung sämtlicher Parameter angehalten werden.
|
(4) Für Reifen sind eine Reihe von Parametern charakteristisch, die in Wechselbeziehung zueinander stehen. Verbesserungen in Bezug auf Parameter, etwa den Rollwiderstand, können sich nachteilig auf andere Parameter wie die Nasshaftung auswirken, während die Verbesserung der Nasshaftung wiederum höhere Rollgeräuschemissionen zur Folge haben kann. Ebenso kann auch eine mögliche vermehrte Feinstaubbelastung durch erhöhten Abrieb bei Veränderung der Parameter eintreten. Reifenhersteller sollten zur Optimierung sämtlicher Parameter angehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der Kraftfahrzeugverkehr ist einer der Hauptverursacher von CO2-Emissionen. Die jährliche Feinstaubemission durch Reifenabrieb beträgt ca. 6,5 kt. Bis 2010 wird eine weitere Stufe der Feinstaub-Vorschrift in Kraft treten. Werden Parameter, wie der Rollwiderstand verändert, so muss auch immer überlegt werden, welche Auswirkungen das auf den Reifenabrieb und damit auf die Feinstaubbelastung hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 11 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(11a) Die Reifenhersteller, -lieferanten und -händler sollten dazu angehalten werden, die Bestimmungen dieser Richtlinie schon vor 2012 einzuhalten, damit diese Regelung sich früher durchsetzt und ihre Vorteile schneller spürbar werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Wenn die Kennzeichnungsregelung so bald wie möglich eingeführt und anfangs auf freiwilliger Grundlage eingehalten wird, dürfte dies dazu führen, dass die Verbraucher diese Regelung besser annehmen und der Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und der Straßenverkehrslärm gesenkt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(17a) Potenzielle Käufer sollten ergänzende standardisierte Informationen zur Erläuterung jeder einzelnen Angabe auf dem Kennzeichen und ihrer Bedeutung bekommen, d. h. für Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung und Geräuschemissionen, einschließlich einer Funktion zur Berechnung der Kraftstoffeinsparung, anhand der die durchschnittlichen Einsparungen in Bezug auf Kraftstoff, CO2-Ausstoß und Kosten aufgezeigt werden können. Diese Informationen sollten in allen Verkaufstellen auf Info-Faltblättern und Plakaten sowie auf der EU-Website für Reifenkennzeichnung erhältlich sein. Die Adresse der Website sollte gut lesbar auf dem Kennzeichen und auf allen technischen Werbematerialien angegeben sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Damit soll eine zentrale Informationsquelle geschaffen werden, die die Gründe für das Kennzeichnungssystem, die Vorteile für die Verbraucher in Bezug auf Kraftstoff- und Kosteneinsparungen sowie den Beitrag zur Verringerung des CO2-Ausstoßes und der Geräuschemissionen erläutert. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(22) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis übertragen werden, Anforderungen in Bezug auf die Klassifizierung von Reifen der Klassen C2 und C3 hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften sowie Anforderungen an andere wesentliche Reifenparameter als Kraftstoffeffizienz, Nasshaftung und externes Rollgeräusch festzulegen und die Anhänge an den technischen Fortschritt anzupassen. Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. |
(22) Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, Anforderungen in Bezug auf die Klassifizierung von Reifen der Klassen C2 und C3 hinsichtlich ihrer Nasshaftungseigenschaften sowie Anforderungen an andere wesentliche Reifenparameter als Kraftstoffeffizienz und externes Rollgeräusch festzulegen und die Anhänge auch unter Berücksichtigung der Feinstaubbelastung durch Reifenabrieb an den technischen Fortschritt anzupassen Da es sich hier um Maßnahmen allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung bewirken, müssen diese Maßnahmen gemäß dem in Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der erwähnte Parameter Nasshaftung wiederholt sich in dem Vorschlag der Kommission. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Der Kraftfahrzeugverkehr ist einer der Hauptverursacher für CO2-Emissionen. Die jährliche Feinstaubemission durch Reifenabrieb beträgt ca. 6,5 kt. Bis 2010 wird eine weitere Stufe der Feinstaub-Vorschrift in Kraft treten. Werden Parameter wie der Rollwiderstand verändert, so muss auch immer überlegt werden, welche Auswirkungen das auf den Reifenabrieb und damit auf die Feinstaubbelastung hat. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(4) „technisches Werbematerial“: jegliches an die Endnutzer oder Händler gerichtete gedruckte oder elektronische Material zur Werbung für Reifen oder Fahrzeuge, in dem die spezifischen Parameter eines Reifens beschrieben werden; die schließt technische Handbücher, Broschüren, Marketing im Internet, Faltblätter und Kataloge ein; |
(4) „technisches Werbematerial“: jegliches an die Endnutzer oder Händler gerichtete gedruckte oder elektronische Material zur Werbung für Reifen oder Fahrzeuge, in dem die spezifischen Parameter eines Reifens beschrieben werden oder der Verkaufspreis angegeben wird; dies schließt technische Handbücher, Broschüren, Lagerlisten, Marketing im Internet, Faltblätter und Kataloge ein; | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Damit potenzielle Käufer, die die Reifen vor dem Aufziehen nicht zu Gesicht bekommen (beispielsweise bei Online-Bestellungen, Verträgen über das Flottenmanagement) genau informiert sind, müssen die Kennzeichnungsinformationen in anderen Werbematerialien angegeben werden. Die Kennzeichnungsinformationen sind stets zusammen mit dem Verkaufspreis anzugeben. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 5 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(5a) „EU-Website für die Reifenkennzeichnung“: eine zentrale Webadresse, von der erklärende und ergänzende Informationen über alle Angaben auf dem Reifenkennzeichen im Internet abgerufen werden können; dort findet sich auch eine von der Kommission bereit gestellte Funktion zur Berechnung der Kraftstoffeinsparungen; | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Damit soll eine zentrale Informationsquelle geschaffen werden, die die Gründe für das Kennzeichnungssystem, die Vorteile für die Verbraucher in Bezug auf Kraftstoff- und Kosteneinsparungen sowie den Beitrag zur Verringerung des CO2-Ausstoßes und der Geräuschemissionen erläutert. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Nummer 5 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(5b) „Funktion zur Berechnung der Kraftstoffeinsparungen“: eine auf der EU-Website für die Reifenkennzeichnung abrufbare und auf Faltblättern und Plakaten angegebene Funktion zur beispielhaften Berechnung potenzieller durchschnittlicher Einsparungen bei Kraftstoff (in Prozent, Litern und Euro) und der Senkung des CO2-Ausstoßes für Reifen der Klassen C1, C2 und C3. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Damit soll diese Kennzeichnung den Verbrauchern näher gebracht und ihr Interesse stärker darauf gerichtet werden, dass sie unmittelbar davon profitieren können, was den Kraftstoffverbrauch und die diesbezüglichen Ausgaben betrifft; auch der Nutzen für die Umwelt kann damit aufgezeigt werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 - Ziffer 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Lieferanten gewährleisten, dass die an Händler oder Endnutzer gelieferten Reifen der Klassen C1 und C2 auf der Lauffläche einen Aufkleber mit einer Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienzklasse gemäß Anhang I Teil A und dem Messwert für das externe Rollgeräusch gemäß Anhang I Teil C tragen; auf Reifen der Klasse C1 ist daneben die Nasshaftungsklasse gemäß Anhang I Teil B anzugeben. |
(1) Die Lieferanten gewährleisten, dass die an Verkaufsstellen gelieferten Reifen der Klassen C1 und C2 in irgendeiner Form oder als Aufkleber auf der Lauffläche mit einer Kennzeichnung der Kraftstoffeffizienzklasse und der Angabe der Nasshaftung und dem Messwert für das externe Rollgeräusch gemäß Anhang I Teil A, B bzw. C versehen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Die vorgeschlagene Neuformulierung stellt klar, welche Informationen die Verkaufsstellen erhalten müssen und gewährleistet, dass die Verbraucher auf die am besten geeignete und effizienteste Art und Weise informiert werden. Die Bezugnahme auf Verkaufsstellen steht im Einklang mit Artikel 3 Absatz 3 der neuen Fassung. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(3) Die Lieferanten geben die Kraftstoffeffizienzklasse, die Nasshaftungsklasse und den Messwert für das externe Rollgeräusch in technischem Werbematerial gemäß Anhang I in der in Anhang III genannten Reihenfolge an. |
(3) Die Lieferanten geben die Kraftstoffeffizienzklasse, die Nasshaftungsklasse und den Messwert für das externe Rollgeräusch in allen technischen Werbematerialen gemäß Anhang I in der in Anhang III genannten Reihenfolge an. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Dient der Klarstellung, um zu gewährleisten, dass die Kennzeichnungsinformationen im gesamten Werbematerial angegeben werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(4a) Alle technischen Werbematerialien enthalten einen deutlichen Hinweis auf die EU-Website für die Reifenkennzeichnung. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Zur Sensibilisierung und zum besseren Verständnis der Regelung sollten die Verbraucher auf die Website der EU als zentrale Informationsquelle für Erklärungen und ergänzende Angaben hingewiesen werden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Händler gewährleisten, dass Reifen in der Verkaufsstelle die von den Lieferanten gemäß Artikel 4 Absatz 1 bereitgestellten Aufkleber deutlich sichtbar tragen. |
(1) Die Händler gewährleisten, dass die von den Lieferanten gemäß Artikel 4 Absatz 1 bereitgestellten Kennzeichnungsangaben in der Verkaufsstelle in unmittelbarer Nähe deutlich sichtbar angebracht sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Diese Änderung verbessert die Formulierung durch klarere Herausstellung der Kennzeichnung in konsequenter Weise. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
Verantwortlichkeiten von Kraftfahrzeuglieferanten und -händlern |
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
(Betrifft nicht die deutsche Fassung.) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Unterabsatz -1 (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden ein System routinemäßiger und außerplanmäßiger Kontrollen der Verkaufsstellen einführen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Untersuchungen von Verbraucherverbänden haben ergeben, dass die Produkte immer wieder falsch ausgezeichnet waren und dass Angaben fehlten. Die Mitgliedstaaten sollten mit Stichprobenkontrollen dafür sorgen, dass die Reifen korrekt gekennzeichnet sind und dass die einschlägigen Informationen wie oben erläutert auf dem gesamten technischen Werbematerial angegeben werden. Werden die gemessenen Werte seitlich auf dem Reifen eingeprägt, so kann leichter überprüft und festgestellt werden, ob die Anforderungen ordnungsgemäß umgesetzt wurden. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Für die Bewertung und die Durchsetzung der Konformität nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls auch Bezug auf die Unterlagen zur Reifentypgenehmigung und auf sonstige einschlägige Unterlagen, die vom Lieferanten vorzulegen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
In den bestehenden Regelungen ist bereits festgelegt, wie die Mitgliedstaaten die Werte für den Kraftstoffverbrauch, die Nasshaftungsklasse und das externe Rollgeräusch bei der Typgenehmigungsprüfung für Neufahrzeuge zu bestimmen haben. In der EU festgelegte Verfahren sollten angewendet und nicht infrage gestellt werden, um zusätzliches unnötiges Testen und bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Hersteller und der mit den Prüfungen verbundenen Kosten sollten die gleichen Testmethoden angewandt werden, wie sie auch in den Typgenehmigungsvorschriften für Reifen festgelegt sind. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 – Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat spätestens bis zum 29. Oktober 2010 einen Bericht nebst einer Folgenabschätzung zur weiteren Revision dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Verordnungen vor und macht gegebenenfalls Vorschläge für die Ausweitung der Kennzeichnungsregelung auf runderneuerte Reifen. | ||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Teil A – Tabelle – Spalten 1 und 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
To enhance understanding of the scheme and make a clear link to fuel savings, linear band widths of 1kg/t are appropriate, as this can clearly be shown to represent a fuel saving of 1.5% per band improvement, i.e. A fuel saving of 7.5% by replacing a band F model with a band A model. | |||||||||||||||||||||||||||||||
The empty D band is confusing for consumers. The scheme should be continuous, rather than divide brands into two “sub schemes” which undermines the effectiveness. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Decreasing bandwidths would fail to provide consistent incentives to improve performance throughout the market (less incentive to make incremental improvements between bands E, F, G.) | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Teil A – Tabelle – Spalten 3 und 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Zum besseren Verständnis der Regelung und als klarer Verweis auf die Kraftstoffeinsparung sind bei den Einstufungsklassen lineare Bandbreiten von 1 kg/t angemessen, da hiermit ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Kraftstoffeinsparung und einem höheren Segment hergestellt werden kann. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Das Segment D ohne Angaben stiftet Verwirrung. Das Schema sollte kontinuierlich verlaufen anstatt die Segmente in zwei Untergruppen aufzuteilen; das schadet der Effizienz. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Teil B – Tabelle – Spalten 1 und 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||
Das Segment D ohne Angaben in dem Vorschlag stiftet Verwirrung. Wichtig ist, dass die Kennzeichnung transparent und nachvollziehbar ist. Das Schema sollte kontinuierlich verlaufen anstatt die Segmente in zwei Untergruppen aufzuteilen; das schadet der Effizienz. | |||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||
3. Daneben müssen Lieferanten auf ihrer Website folgende Informationen verfügbar machen: |
3. Daneben müssen Lieferanten auf ihrer Website folgende Informationen verfügbar machen: | ||||||||||||||||||||||||||||||
(i) eine Erläuterung der Piktogramme auf dem Kennzeichen; |
(i) den Link zur EU-Website für die Reifenkennzeichnung; | ||||||||||||||||||||||||||||||
(ii) ein Hinweis auf den Umstand, dass die tatsächlichen Kraftstoffeinsparungen und die Verkehrssicherheit in hohem Maße vom Verhalten des Fahrzeugführers abhängen, sowie auf folgende Umstände: |
(ii) eine Erklärung des auf dem Kennzeichen aufgedruckten Piktogramms und der Funktion zur Berechnung der Kraftstoffeffizienz laut der EU-Website für die Reifenkennzeichnung; | ||||||||||||||||||||||||||||||
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(iii) einen Hinweis darauf, dass die tatsächlichen Kraftstoffeinsparungen und die Verkehrssicherheit in hohem Maße vom Verhalten des Fahrzeugführers abhängen, sowie auf Folgendes: | ||||||||||||||||||||||||||||||
– Der Kraftstoffverbrauch kann durch wirtschaftliche Fahrweise erheblich reduziert werden. |
– Der Kraftstoffverbrauch kann durch wirtschaftliche Fahrweise erheblich reduziert werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
– Zur Verbesserung der Nasshaftungseigenschaften und der Kraftstoffeffizienz sollte der Reifendruck regelmäßig geprüft werden. |
– Zur Verbesserung der Nasshaftungseigenschaften und der Kraftstoffeffizienz sollte der Reifendruck regelmäßig geprüft werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
– Der dem Anhalteweg entsprechende Sicherheitsabstand sollte stets genau eingehalten werden. |
– Der dem Anhalteweg entsprechende Sicherheitsabstand sollte stets genau eingehalten werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||
(Unterpunkt ii des Kommissionstextes wird zu Unterpunkt iii des Änderungsantrags.) |
VERFAHREN
Titel |
Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0779 – C6-0411/2008 – 2008/0221(COD) |
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Federführender Ausschuss |
ITRE |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 4.12.2008 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Rebecca Harms 22.1.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
9.2.2009 |
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Datum der Annahme |
16.3.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
27 2 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Pilar Ayuso, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Martin Callanan, Dorette Corbey, Chris Davies, Mojca Drčar Murko, Jill Evans, Anne Ferreira, Elisabetta Gardini, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Gyula Hegyi, Marie Anne Isler Béguin, Linda McAvan, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Carl Schlyter, Richard Seeber, María Sornosa Martínez, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Jutta Haug, Caroline Lucas, Alojz Peterle, Renate Sommer |
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VERFAHREN
Titel |
Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0779 – C6-0411/2008 – 2008/0221(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
13.11.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 4.12.2008 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ENVI 4.12.2008 |
IMCO 4.12.2008 |
TRAN 4.12.2008 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
IMCO 1.12.2008 |
TRAN 8.12.2008 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Ivo Belet 17.12.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
21.1.2009 |
17.2.2009 |
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Datum der Annahme |
31.3.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
49 0 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Šarūnas Birutis, Jan Březina, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Dragoş Florin David, Pilar del Castillo Vera, Den Dover, Adam Gierek, Fiona Hall, David Hammerstein, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Pia Elda Locatelli, Eugenijus Maldeikis, Eluned Morgan, Antonio Mussa, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Aldo Patriciello, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Adina-Ioana Vălean, Alejo Vidal-Quadras |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Alexander Alvaro, Ivo Belet, Danutė Budreikaitė, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Neena Gill, Robert Goebbels, Edit Herczog, Gunnar Hökmark, Toine Manders, Bernhard Rapkay, Esko Seppänen, Silvia-Adriana Ţicău, Vladimir Urutchev |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Victor Boştinaru |
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Datum der Einreichung |
2.4.2009 |
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