BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit

3.4.2009 - (KOM(2008)0790 – C6-0026/2009 – 2008/0231(CNS)) - *

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Gunnar Hökmark

Verfahren : 2008/0231(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0236/2009

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit

(KOM(2008)0790 – C6-0026/2009 – 2008/0231(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0790),

–   gestützt auf die Artikel 31 und 32 des EG-Vertrags, gemäß denen es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0026/2009),

–   gestützt auf die Stellungnahme des Rechtsausschusses zu der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage,

–   gestützt auf die Artikel 51 und 35 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit (A6‑0236/2009),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 119 Absatz 2 Euratom-Vertrag entsprechend zu ändern, und sicherzustellen, dass den gemäß Euratom-Vertrag für die Annahme dieses Vorschlags geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere der nach Artikel 31 Euratom-Vertrag vorgesehenen Anhörung der Sachverständigengruppe Folge geleistet wurde;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;

5.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbständig über seinen Energiemix; nach einer Reflexionsphase ist inzwischen das Interesse am Bau neuer Kraftwerke gestiegen, und manche Mitgliedstaaten haben beschlossen, neue Kraftwerke zu genehmigen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in den kommenden Jahren Genehmigungsinhaber Anträge auf Laufzeitverlängerungen von Kernkraftwerken stellen werden.

(6) Jeder Mitgliedstaat entscheidet selbständig über seinen Energiemix.

Begründung

Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten selbständig über ihren Energiemix entscheiden, muss unbedingt aufrecht erhalten werden. Von gleicher Bedeutung ist der Hinweis, dass mit dieser Richtlinie nicht das Ziel verfolgt wird, Mitgliedstaaten dazu zu motivieren, ihren Energiemix um Kernenergie zu ergänzen. Die zentralen Aspekte der gestrichenen Teile von Erwägungsgrund 6 sollten also in Erwägungsgrund 7 übernommen werden, um diese Unterscheidung zu verdeutlichen.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) Daher sollten vorbildliche Vorgehensweisen entwickelt werden, die den Aufsichtsbehörden Anhaltspunkte für ihre Entscheidungen über die Laufzeitverlängerung kerntechnischer Anlagen geben.

(7) Nukleare Sicherheit ist eine Angelegenheit, die im Interesse der Gemeinschaft liegt, und der Rechnung getragen werden sollte, wenn über die Genehmigung neuer Kraftwerke und/oder die Laufzeitverlängerung kerntechnischer Anlagen entschieden wird. Daher sollten vorbildliche Vorgehensweisen entwickelt werden, die den Aufsichtsbehörden und den Mitgliedstaaten Anhaltspunkte für ihre Entscheidungen über die Genehmigung neuer Kraftwerke sowie über die Laufzeitverlängerung kerntechnischer Anlagen geben.

Begründung

Nukleare Sicherheit ist für die Gemeinschaft von allgemeinem Interesse. Diese Tatsache, und nicht der Umstand, dass einige Mitgliedstaaten neue Kraftwerke genehmigen möchten, sollte der Anlass für die Erarbeitung einer vorbildlichen Vorgehensweise sein. Außerdem sollte erwähnt werden, dass diese vorbildliche Vorgehensweise neben den Aufsichtsbehörden auch den Mitgliedstaaten Anhaltspunkte liefern kann.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) Die fortlaufende Verbesserung der nuklearen Sicherheit verlangt, dass die geschaffenen Managementsysteme und die Genehmigungsinhaber das hohe Sicherheitsniveau für die Bevölkerung aufrechterhalten.

(9) Die fortlaufende Verbesserung der nuklearen Sicherheit verlangt, dass die geschaffenen Managementsysteme und die Genehmigungsinhaber und Abfallbewirtschafter das höchstmögliche Sicherheitsniveau für die Bevölkerung aufrechterhalten.

Begründung

Die für eventuelle neue und für bestehende kerntechnische Anlagen geltenden Sicherheitsnormen müssen auf höchstem Niveau angesiedelt sein und in Bezug auf Technologie, Regelung und Betrieb dem neuesten Stand der Entwicklung in der EU entsprechen. Derselbe Grundsatz sollte auch bei der Behandlung radioaktiver Abfälle gelten.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) Von der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) festgelegte Grundsätze und Anforderungen bilden einen Rahmen für Vorgehensweisen, auf denen einzelstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen beruhen sollten. Die Mitgliedstaaten haben beachtliche Beiträge zur Verbesserung dieser Grundsätze und Anforderungen geleistet.

(10) Von der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) festgelegte Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien bilden ein Regelwerk und einen Rahmen für Vorgehensweisen, auf denen einzelstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen beruhen sollten. Die Mitgliedstaaten haben beachtliche Beiträge zur Verbesserung dieser Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien geleistet. Die Sicherheitsvorschriften dieser Regeln sollten bewährten internationalen Verfahren entsprechen und sich folglich als Grundlage für Gemeinschaftsvorschriften eignen. Sie können nicht durch einen einfachen Verweis auf die IAEA Safety Standard Series No. SF-1 (2006) in dieser Richtlinie in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden. Aus diesem Grund sollten die Sicherheitsgrundsätze in einem zusätzlichen Anhang zu dieser Richtlinie enthalten sein.

Begründung

Bei den Sicherheitsgrundsätzen der IAEO handelt es sich lediglich um unverbindliche Empfehlungen. Folglich können sie nicht durch einen einfachen Verweis auf die IAEA Safety Standard Series in dieser Richtlinie in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden. Die Sicherheitsgrundsätze sollten in einem zusätzlichen Anhang zu dieser Richtlinie enthalten sein. Diese Vorgehensweise hätte den klaren Vorteil, dass die Rechtssicherheit auf Gemeinschaftsebene verbessert und in Bezug auf die Umsetzung dieser Grundsätze eine rechtliche Grundlage geschaffen würde.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(13) Im Sinne hoher Transparenz in Fragen der Sicherheit kerntechnischer Anlagen sollte eine frühzeitige Bereitstellung akkurater Informationen für die Öffentlichkeit über wichtige Angelegenheiten der nuklearen Sicherheit erfolgen.

(13) Im Sinne hoher Transparenz in Fragen der Sicherheit kerntechnischer Anlagen sollte eine frühzeitige Bereitstellung akkurater Informationen für Arbeitskräfte in der Nuklearindustrie und die Öffentlichkeit über wichtige Angelegenheiten der nuklearen Sicherheit erfolgen.

Begründung

Der Änderungsantrag steht im Einklang sowohl mit Artikel 30 Euratom-Vertrag, wonach in der Gemeinschaft Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festzusetzen sind, als auch mit den Bestimmungen der EU-Richtlinien über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 13 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(13a) Um den Zugang zu Informationen, die Beteiligung der Öffentlichkeit und Transparenz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten alle Maßnahmen treffen, die der Umsetzung der Verpflichtungen dienen, die Gegenstand internationaler Übereinkommen sind, die – wie das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten („Übereinkommen von Aarhus“, 25. Juni 1998)1 – die im nationalen, internationalen oder grenzüberschreitenden Zusammenhang notwendigen Anforderungen bereits enthalten.

 

---------------------------------------------------------------1 ABl. L 124 vom 17.5.2005, S. 1; ABl. L 164 vom 16.6.2006, S. 17 und Verordnung (EG) Nr. 1367/2006, ABl. L 264 vom 25.9.2006, S. 13.

Begründung

Der Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit den Bestimmungen des Artikels 5 dieses Vorschlags.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(15) Um eine wirksame Umsetzung sicherheitstechnischer Anforderungen an kerntechnische Anlagen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Aufsichtsbehörden als unabhängige Stellen einrichten. Aufsichtsbehörden sollten mit angemessenen Zuständigkeiten und Mitteln ausgestattet sein, um ihre Pflichten erfüllen zu können.

(15) Um eine wirksame Regulierung kerntechnischer Anlagen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Aufsichtsbehörden einrichten, die unabhängig von Interessen sind, welche die Entscheidungen zu Fragen der nuklearen Sicherheit in unzulässiger Weise beeinflussen könnten. Aufsichtsbehörden sollten mit angemessenen Zuständigkeiten und Mitteln ausgestattet sein, um ihre Pflichten erfüllen zu können.

Begründung

Der Änderungsantrag steht im Zusammenhang mit dem Änderungsantrag 20 zu Artikel 4 Absatz 1, der vom Berichterstatter mit Blick auf die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde vorgelegt wurde.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 19

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(19) Die Aufsichtsbehörden, die mit der Sicherheit kerntechnischer Anlagen in den Mitgliedstaaten betraut sind, sollten in erster Linie über die Europäische hochrangige Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung, die zehn Grundsätze für die Regulierung der nuklearen Sicherheit entwickelt hat, zusammenarbeiten. Die Europäische hochrangige Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung sollte zum Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit mit dem Ziel beitragen, diese fortlaufend zu verbessern –

(19) Die Aufsichtsbehörden, die mit der Überwachung der kerntechnischen Anlagen in den Mitgliedstaaten betraut sind, sollten in erster Linie über die Europäische hochrangige Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung zusammenarbeiten. Die hochrangige Gruppe hat zehn Grundsätze für die Regulierung der nuklearen Sicherheit entwickelt, die für den Kontext dieser Richtlinie von Bedeutung sind. Die Europäische hochrangige Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung sollte zum Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit mit dem Ziel beitragen, diese fortlaufend zu verbessern –

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Richtlinie dient der Erreichung, Aufrechterhaltung und fortlaufenden Verbesserung der nuklearen Sicherheit sowie der Stärkung der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden.

1. Diese Richtlinie dient der Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für die nukleare Sicherheit in der Europäischen Union. Er stellt eine Grundlage für Rechtsvorschriften und aufsichtsrechtliche Maßnahmen der Mitgliedsstaaten im Bereich der nuklearen Sicherheit dar und dient der Erreichung, Aufrechterhaltung und fortlaufenden Verbesserung der nuklearen Sicherheit sowie der Stärkung der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden.

Begründung

Das Ziel der Richtlinie sollte deutlicher definiert werden. Das Ziel ist die Schaffung eines einheitlichen Gemeinschaftsrahmens. Dies wird durch die Änderung direkt angesprochen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ihr Anwendungsbereich sind Auslegung, Wahl des Standorts, Bau, Instandhaltung, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen, bei denen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind.

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Begründung

Betrifft nicht die deutsche Fassung.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ihr Anwendungsbereich sind Auslegung, Wahl des Standorts, Bau, Instandhaltung, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen, bei denen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind.

2. Ihr Anwendungsbereich sind Auslegung, Wahl des Standorts, Bau, Instandhaltung, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen sowie im Auftrag der Betreiber von Auftragnehmern ausgeführte Arbeiten, bei denen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind.

Begründung

Bei Arbeitskräften, die in kerntechnischen Anlagen Reparatur-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten ausführen, handelt es sich um eine Gruppe von Arbeitskräften, die sowohl ein potenzielles Risiko darstellt als auch potenziell durch die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken in kerntechnischen Anlagen gefährdet ist. Die Aufträge zur Ausführung der genannten Tätigkeiten gehen oft an Auftragnehmer oder an Subunternehmer, die Unterauftragnehmer beschäftigen. Die auf diese Weise hinzugezogenen Arbeitskräfte sind in Bezug auf das Einsatzgebiet besonders schlecht qualifiziert und informiert, und sie sind nicht in die Gesundheits- und Sicherheitsroutinen des Betreibers eingebunden. Mit der Richtlinie muss verdeutlicht werden, dass wirklich alle Beteiligten für die Sicherheit und die Sicherheitskultur eine große Verantwortung tragen.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Buchstabe 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(1) „kerntechnische Anlage“ eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, einen Forschungsreaktor (einschließlich subkritischer und kritischer Anordnungen), ein Kernkraftwerk, eine Lagereinrichtung für abgebrannte Brennelemente, eine Anreicherungsanlage oder eine Wiederaufarbeitungsanlage;

(1) „kerntechnische Anlage“ eine Anlage zur Kernbrennstoffherstellung, einen Forschungsreaktor (einschließlich subkritischer und kritischer Anordnungen), ein Kernkraftwerk, eine Lagereinrichtung für abgebrannte Brennelemente oder radioaktive Abfälle, eine Anreicherungsanlage oder eine Wiederaufarbeitungsanlage, einschließlich Einrichtungen für die Behandlung und Bearbeitung der beim Betrieb von kerntechnischen Anlagen erzeugten radioaktiven Stoffe;

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Ziffer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) „radioaktives Material“ jedes Material, das ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthält und dessen Aktivität oder Konzentration im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann;

(3) „radioaktiver Stoff“ jeder Stoff, der ein Radionuklid oder mehrere Radionuklide enthält und dessen Aktivität oder Konzentration im Zusammenhang mit dem Strahlenschutz nicht außer Acht gelassen werden kann;

Begründung

In der EU-Richtlinie 96/29/Euratom zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen wird der Begriff „radioaktiver Stoff“ verwendet.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Ziffer 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) „Aufsichtsbehörde“ eine oder mehrere Stellen, die von dem Mitgliedstaat mit der Befugnis ausgestattet sind, in diesem Mitgliedstaat Genehmigungen zu erteilen und Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen zu überwachen;

(8) „Aufsichtsbehörde“ eine Behörde oder eine aus mehreren Behörden bestehende Struktur, die von dem Mitgliedstaat mit der rechtlichen Befugnis ausgestattet ist, den Regulierungsprozess, einschließlich der Erteilung von Genehmigungen, durchzuführen, das heißt auch die Sicherheit von nuklearen, strahlenden, radioaktiven Abfällen und deren Transport zu regeln;

Begründung

Der für die Regelung und Überwachung der Sicherheitsaspekte kerntechnischer Anlagen zuständigen Aufsichtsbehörde sollten eindeutige Befugnisse übertragen werden. Dieser Vorgang unterscheidet sich von den bloßen Genehmigungsverfahren, die in den Verantwortungsbereich der zuständigen nationalen oder Regierungsbehörden fallen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Ziffer 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(9) „Genehmigung“ jedem dem Antragsteller von der Aufsichtsbehörde erteilte Ermächtigung, die diesem die Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen überträgt;

(9) „Genehmigung“ jedem dem Antragsteller von einer Regierung oder einer von dieser Regierung zugelassenen nationalen Behörde erteilte Ermächtigung, die diesem die Verantwortung für Standortwahl, Auslegung, Bau, Inbetriebnahme, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen überträgt;

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags zu Artikel 2 Nummer 8.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 2 – Ziffer 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(10) „neuer Leistungsreaktor“ nukleare Leistungsreaktoren, die nach Inkrafttreten dieser Richtlinie eine Betriebsgenehmigung erhalten.

(10) „neuer Leistungsreaktor“ nukleare Leistungsreaktoren, deren Bau nach Inkrafttreten dieser Richtlinie genehmigt wurde.

Begründung

Für die Bestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 muss festgelegt werden, ab wann die neuen Anforderungen, insbesondere für die sichere Auslegung der Anlagen, eingeführt werden können. Die Betriebsgenehmigung wird am Ende des Regulierungsvorgangs erteilt, wenn der Bau bereits abgeschlossen ist und eine Überarbeitung des Sicherheitsdossiers kaum zu erwarten ist.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Verantwortung und Rahmen für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Rechtsrahmen für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen

Begründung

In der derzeitigen Fassung des geänderten Artikels 3 werden Teile der Artikel 3, 4, 8 und 10 des Vorschlags zusammengeführt. Dabei geht es um die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, einen Rechts- und Vorschriftenrahmen anzunehmen, der dem Regelungs- und Überwachungsbedarf bei kerntechnischen Anlagen gerecht wird. Dazu gehören: (i) ein geeigneter Rechtsrahmen, der insbesondere die nationalen Sicherheitsanforderungen, das Genehmigungsverfahren und Vorschriften über die Durchführung von Inspektionen umfasst und den Mitgliedstaaten das Recht einräumt, strengere Sicherheitsmaßnahmen durchzusetzen; (ii) die prioritäre Behandlung von Sicherheitsbelangen; (iii) eine Gutachterprüfung des Vorschriftenrahmens und der eingesetzten Aufsichtsbehörde.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die vorrangige Verantwortung für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen liegt beim Genehmigungsinhaber, unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörde. Die in einer kerntechnischen Anlage durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen und –kontrollen werden ausschließlich von der jeweiligen Aufsichtsbehörde beschlossen und vom Genehmigungsinhaber angewandt.

entfällt

Die vorrangige Zuständigkeit für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen während ihrer gesamten Lebensdauer liegt bis zu ihrer Entlassung aus staatlicher Kontrolle beim Genehmigungsinhaber. Die Verantwortung des Genehmigungsinhabers kann nicht übertragen werden.

 

Siehe die in Änderungsantrag 33 zu Artikel 7 Absatz 1 (neu) eingefügten Bestimmungen.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rechts- und Verwaltungsrahmen zur Regelung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Dieser umfasst innerstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen, ein System für die Genehmigung und Kontrolle kerntechnischer Anlagen sowie das Betriebsverbot ohne Genehmigung und ein System der behördlichen Aufsicht einschließlich der erforderlichen Durchsetzung.

1. Die Mitgliedstaaten schaffen auf der Grundlage der besten in der EU und international verfügbaren Verfahren einen Rechts- und Verwaltungsrahmen zur Regelung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Dieser umfasst innerstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen, ein System für die Genehmigung und Kontrolle kerntechnischer Anlagen sowie das Betriebsverbot ohne Genehmigung und ein System der behördlichen Aufsicht durch Aussetzung, Abänderung oder Widerruf von Genehmigungen einschließlich der erforderlichen Durchsetzung.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags 11 zur Überschrift von Artikel 3.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Rechtsvorschriften in Kraft sind, aufgrund derer bei gravierenden Verstößen gegen die Bedingungen der Genehmigung einer kerntechnischen Anlage die Betriebsgenehmigung entzogen werden kann.

(Neuer Änderungsantrag auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 2 teilweise neu formuliert.)

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags 11 zur Überschrift von Artikel 3.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2b. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Stellen, die mit Tätigkeiten in direktem Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen befasst sind, Regeln aufstellen, die der nuklearen Sicherheit den gebührenden Vorrang einräumen.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags 11 zur Überschrift von Artikel 3.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2c. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörde sich und das innerstaatliche Aufsichtssystem mindestens alle zehn Jahre einer internationalen Gutachterprüfung unterzieht, die der fortlaufenden Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Infrastruktur dient.

 

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Ergebnisse der internationalen Gutachterprüfung.

(Neuer Änderungsantrag auf der Grundlage von Artikel 4 Absatz 5 teilweise neu formuliert.)

Begründung

Internationale Gutachterprüfungen ermöglichen es den Mitgliedstaaten und ihren Aufsichtsbehörden, sich über bewährte aufsichtsrechtliche Verfahren auszutauschen und in Bezug auf international und in der Gemeinschaft durchzusetzende Anforderungen einen gemeinsamen Ansatz zu entwickeln. Das würde zur verstärkten Harmonisierung der sicherheitstechnischen Anforderungen auf Gemeinschaftsebene und zur stetigen Verbesserung der nuklearen Sicherheit in der Gemeinschaft beitragen. Die Kommission sollte stets über die Ergebnisse der Gutachterprüfungen in Kenntnis gesetzt werden.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2d. Die Mitgliedstaaten können strengere Sicherheitsmaßnahmen ergreifen als in dieser Richtlinie vorgesehen.

(Änderungsantrag entspricht Artikel 10)

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags 11 zur Überschrift von Artikel 3.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Aufsichtsbehörden

Einsetzung und Aufgaben der Aufsichtsbehörden

Begründung

In der neuen Fassung behandelt Artikel 4 die Aufsichtsbehörde, deren Aufgaben, Ressourcen und Befugnisse. Dabei gilt es insbesondere, die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde von Regierungsstellen und der Atomwirtschaft klar zu stärken und weiter auszubauen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz – -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Die Mitgliedstaaten setzen eine nationale Aufsichtsbehörde ein, die für die Regelung, Überwachung und Bewertung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen verantwortlich ist.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags 18 zur Überschrift von Artikel 4.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörde von allen Stellen, die kerntechnische Anlagen unterstützen, betreiben oder deren gesellschaftliche Vorteile rechtfertigen sollen, tatsächlich unabhängig und jedem Einfluss, der die Sicherheit beinträchtigen könnte, entzogen ist.

1. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die tatsächliche Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde. Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Aufsichtsbehörde in der Wahrnehmung der ihr durch diese Richtlinie übertragenen Aufgaben

 

a) rechtlich getrennt und funktional unabhängig von allen anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, insbesondere von Stellen, die kerntechnische Anlagen unterstützen, betreiben oder deren gesellschaftliche Vorteile rechtfertigen sollen, unabhängig und jedem Einfluss, der die Sicherheit beinträchtigen könnte, entzogen ist, und

 

b) ihr Personal und die Personen in leitender Funktion unabhängig von Marktinteressen handeln und bei der Wahrnehmung ihrer aufsichtsrechtlichen Pflichten keine Weisungen von Regierungsstellen oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen.

 

Diese Vorschrift gilt unbeschadet der etwaigen engen Zusammenarbeit mit sonstigen zuständigen nationalen Behörden.

Begründung

Während noch einmal mit Nachdruck darauf hingewiesen wird, dass die Aufsichtsbehörde unabhängig sein muss, wird auch verdeutlicht, dass diese Unabhängigkeit bei allen Tätigkeiten der Behörde und ausschließlich bei der Wahrnehmung ihrer behördlichen Aufgaben gewährleistet sein muss.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Aufsichtsbehörde ist mit angemessenen Befugnissen, Zuständigkeiten sowie finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet, um ihre Aufgaben und Pflichten zu erfüllen. Sie überwacht und regelt die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und sorgt für die Umsetzung sicherheitstechnischer Anforderungen, Bedingungen und Vorschriften.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörde mit angemessenen Befugnissen, Zuständigkeiten sowie finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet ist, um ihre Aufgaben und Pflichten zu erfüllen. Die Aufsichtsbehörde überwacht und regelt die Sicherheit kerntechnischer Anlagen und sorgt dafür, dass die geltenden sicherheitstechnischen Anforderungen und Genehmigungsbedingungen eingehalten werden.

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags 18 zur Überschrift von Artikel 4.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Aufsichtsbehörde erteilt Genehmigungen und überwacht deren Einhaltung bei der Standortwahl, der Auslegung, dem Bau, der Inbetriebnahme, dem Betrieb und der Stilllegung kerntechnischer Anlagen.

entfällt

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags 8 zu Artikel 2 Absatz 8 und die in Änderungsantrag 23 zu Artikel 4 Absatz 3a (neu) vorgelegten Bestimmungen.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörde Bewertungen, Untersuchungen und Kontrollen sowie erforderlichenfalls die Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit in kerntechnischen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer, auch während ihrer Stilllegung, durchführt.

(Neuer Änderungsantrag auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 1 teilweise neu formuliert.)

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags 18 zur Überschrift von Artikel 4.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 3 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3b. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörde befugt ist, die Einstellung des Betriebs einer kerntechnischen Anlage anzuordnen, wenn deren Sicherheit nicht gewährleistet ist.

(Neuer Änderungsantrag auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 3 teilweise neu formuliert.)

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags 18 zur Überschrift von Artikel 4.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Die Aufsichtsbehörden stellen sicher, dass den Genehmigungsinhabern eine ausreichende Anzahl von qualifizierten Mitarbeitern zur Verfügung steht.

entfällt

Siehe die Bestimmungen, die im Änderungsantrag zu Artikel 7 Absatz 3 wieder aufgenommen wurden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Mindestens alle zehn Jahre unterzieht die Aufsichtsbehörde sich und das innerstaatliche Aufsichtssystem einer internationalen Gutachterprüfung, die der fortlaufenden Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Infrastruktur dient.

entfällt

Siehe die Bestimmungen, die im Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 2c (neu) – bezüglich des von den Mitgliedstaaten geschaffenen Rechtsrahmens – wieder aufgenommen wurden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

5a. Die Aufsichtsbehörden der Mitgliedstaaten tauschen sich über bewährte aufsichtsrechtliche Verfahren aus und erarbeiten in Bezug auf international anerkannte Anforderungen im Bereich nukleare Sicherheit einen gemeinsamen Ansatz.

Begründung

Das sollte zur Vereinheitlichung der sicherheitstechnischen Anforderungen und des Rahmens für die aufsichtsrechtlichen Verfahren in der Europäischen Union führen.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit über die Verfahren und Ergebnisse der Maßnahmen zur Überwachung der nuklearen Sicherheit. Sie sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden in ihren Zuständigkeitsbereichen die Öffentlichkeit gezielt informieren. Der Zugang zu Informationen ist in Übereinstimmung mit einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Öffentlichkeit und die Kommission über die Verfahren und Ergebnisse der Maßnahmen zur Überwachung der nuklearen Sicherheit und setzen die Öffentlichkeit umgehend über alle Störfälle in Kenntnis. Sie sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörden in ihren Zuständigkeitsbereichen die Öffentlichkeit gezielt informieren. Der Zugang zu Informationen ist in Übereinstimmung mit einschlägigen innerstaatlichen und internationalen Verpflichtungen zu gewährleisten.

Änderungsantrag      35

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten halten die sicherheitstechnischen Grundsätze der IAEO (IAEA Safety Fundamentals: Fundamental safety principles, IAEA Safety Standard Series No. SF-1 (2006)) ein. Sie beachten die Verpflichtungen und Anforderungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit (IAEA INFCIRC 449 vom 5. Juli 1994).

1. In Bezug auf die Wahl des Standorts, die Auslegung, den Bau, den Betrieb und die Stilllegung kerntechnischer Anlagen wenden die Mitgliedstaaten die Teile der sicherheitstechnischen Grundsätze der IAEO (IAEA Safety Fundamentals: Fundamental safety principles, IAEA Safety Standard Series No. SF-1 (2006)), die für die Schaffung eines Gemeinschaftsrahmens für nukleare Sicherheit relevant sind, wie im Anhang angegeben an. Sie leisten den Verpflichtungen und Anforderungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit1 Folge.

 

________________________________________________________________1ABl. L 318 vom 11.12.1999, S. 20 und ABl. L 172 vom 6.5.2004, S. 7.

Begründung

Siehe Erwägungsgrund 10. Ein nicht bindender Rechtsakt wird durch einen entsprechenden Verweis in der Richtlinie nicht rechtskräftig. Damit die Bestimmungen der Sicherheitsgrundsätze rechtswirksam werden, müssen sie in den bindenden Rechtsakt aufgenommen werden. Wenn die Bestimmungen der Sicherheitsgrundsätze in den Anhang aufgenommen würden, wäre (i) die Einhaltung des Gemeinsamen Leitfadens des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission für Personen, die in den Gemeinschaftsorganen an der Abfassung von Rechtstexten mitwirken, gewährleistet und (ii) die Rechtssicherheit des oben stehenden Textes mit dem bloßen Verweis auf die Grundsätze der IAEO sichergestellt.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie sorgen insbesondere dafür, dass die in den sicherheitstechnischen Grundsätzen der IAEO niedergelegten anwendbaren Grundsätze umgesetzt werden, damit ein hohes Sicherheitsniveau in kerntechnischen Anlagen gewährleistet ist, wozu unter anderem wirksame Vorkehrungen gegenüber potenziellen radiologischen Gefahren, Unfallverhütung und -bekämpfung, Alterungsmanagement, die langfristige Entsorgung sämtlicher erzeugter radioaktiver Abfälle und die Unterrichtung der Bevölkerung und der Behörden angrenzender Staaten gehören.

entfällt

Begründung

Siehe Begründung des Änderungsantrags 28 zu Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Hinsichtlich der Sicherheit neuer nuklearer Leistungsreaktoren streben die Mitgliedstaaten an, entsprechend dem Prinzip der fortlaufenden Verbesserung der Sicherheit anhand der vom Verband der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) entwickelten Sicherheitsniveaus und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen zu entwickeln.

2. Bei der Erteilung von Baugenehmigungen für neue nukleare Leistungsreaktoren streben die Mitgliedstaaten an, zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen zu entwickeln, wobei sie den fortlaufenden Verbesserungen der Betriebsleistung vorhandener Reaktoren, den anhand der Sicherheitsanalysen in Betrieb befindlicher Anlagen gewonnenen Erkenntnissen, dem bei Verfahren und Technologien erreichten Entwicklungsstand und den Ergebnissen der Sicherheitsforschung Rechnung tragen.

Begründung

In dem Maße, in dem die technologische Entwicklung voranschreitet und Sicherheitsstandards verbessert werden, müssen auch die sicherheitstechnischen Anforderungen für kerntechnische Anlagen steigen. Um jederzeit höchstmögliche Sicherheit zu gewährleisten, muss das Sicherheitsniveau kerntechnischer Anlagen stets dem Bestmöglichen entsprechen. Der Verweis auf die vom WENRA für neue Reaktoren entwickelten Sicherheitsniveaus darf nicht in den Hauptteil der Richtlinie aufgenommen werden, weil die gemeinsamen Sicherheitsreferenzniveaus für künftige Reaktoren noch nicht ausgereift sind. Folglich dürfen die Mitgliedstaaten von der Gemeinschaft nicht zur Umsetzung dieser Vorgaben aufgefordert werden.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Die Kommission stellt sicher, dass Drittstaaten, die der EU beitreten möchten oder derzeit in Beitrittsverhandlungen mit der EU stehen, als Mindestvoraussetzung die in dieser Richtlinie festgelegten Normen und die in den Anhang übernommenen Grundsätze der IAEO erfüllen.

Begründung

Es muss dringend dafür gesorgt werden, dass die Nachbarländer der EU zumindest die für nukleare Sicherheit geltenden Normen der EU einhalten, denn die Folgen nuklearer Unfälle kennen keine Grenzen.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Überschrift

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Pflichten des Genehmigungsinhabers

Verantwortungsbereich des Genehmigungsinhabers

Begründung

In der Neufassung dieses Artikels geht es um den Verantwortungsbereich des Genehmigungsinhabers. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in erster Linie der Genehmigungsinhaber die Verantwortung für die Sicherheit der kerntechnischen Anlage trägt, und treffen die dafür geeigneten Maßnahmen.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz – -1 (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

-1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Genehmigungsinhaber während der gesamten Lebensdauer der kerntechnischen Anlage die Hauptverantwortung für deren Sicherheit trägt. Die Verantwortung des Genehmigungsinhabers kann nicht übertragen werden.

(Neuer Änderungsantrag auf der Grundlage von Artikel 3 Absätze 1 und 2 teilweise neu formuliert.)

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei dem Entwurf, dem Bau, dem Betrieb und der Stilllegung ihrer kerntechnischen Anlagen beachten Genehmigungsinhaber Artikel 6 Absätze 1 und 2.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Genehmigungsinhaber dafür verantwortlich sind, dass die Auslegung, der Bau, der Betrieb und die Stilllegung ihrer kerntechnischen Anlagen im Einklang mit den Bestimmungen gemäß Artikel 6 erfolgt.

Begründung

Die Richtlinie sollte nicht an die Genehmigungsinhaber, sondern an die Mitgliedstaaten gerichtet sein.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Genehmigungsinhaber schaffen Managementsysteme und setzen diese um; diese werden von der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen überprüft.

2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Genehmigungsinhaber Managementsysteme schaffen und diese umsetzen; diese werden von der Aufsichtsbehörde in regelmäßigen Abständen überprüft.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Zur Erfüllung ihrer Pflichten sehen Genehmigungsinhaber angemessene finanzielle und personelle Mittel vor.

3. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Genehmigungsinhaber zur Erfüllung ihrer Pflichten angemessene finanzielle und personelle Mittel vorsehen. Das Personal der Genehmigungsinhaber ist für alle zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit wichtigen Tätigkeiten angemessen qualifiziert.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörde – als Voraussetzung für die Gewährleistung der nuklearen Sicherheit – regelmäßig bewertet, wie zufriedenstellend und qualifiziert das Personal des Genehmigungsinhabers ist, wobei ein vom Genehmigungsinhaber vorgelegter Bericht zur Einschätzung von Beschäftigungsaspekten wie Gesundheitsschutz und Sicherheit, Sicherheitskultur, Aus- und Weiterbildung, Anzahl der Beschäftigten und Rückgriff auf Auftragnehmer die Grundlage ihrer Bewertung bildet.

Begründung

Dass der menschliche Faktor bei kerntechnischen Betriebsabläufen ein zentrales Risiko ist, ist allgemein anerkannt. Die Aufgaben des Genehmigungsinhabers sind klar festgelegt. In Bezug auf das Einreichen von Berichten, die das Sicherheitskonzept zur Berücksichtigung des menschlichen Faktors betreffen, besteht jedoch Raum für Verbesserungen. Eine regelmäßige Berichterstattung wird diese Verbesserungen ermöglichen. Der Änderungsantrag entspricht und ergänzt Änderungsantrag 35.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die zuständigen Aufsichtsbehörden legen der Kommission und den europäischen Sozialpartnern alle drei Jahre einen Bericht über die nukleare Sicherheit und die Sicherheitskultur vor. Die Kommission kann in Absprache mit den europäischen Sozialpartnern Verbesserungen vorschlagen, um in der EU das höchstmögliche Maß an nuklearer Sicherheit einschließlich Gesundheitsschutz zu gewährleisten.

Begründung

Wenn die sicherheitstechnischen Grundsätze, auf die die Kommission verweist, mit Änderungsantrag 43 angenommen werden, ist noch nicht geklärt, wie die Lernerfolge im Bereich nukleare Sicherheit, und insbesondere Gesundheitsschutz und Sicherheit, verbessert werden. Die Mitgliedstaaten, ihre Aufsichtsbehörden, die Kommission, die Vertreter der Betreiber und der Arbeitskräfte werden von einem Informations- und Erfahrungsaustausch gleichermaßen profitieren, es werden Verbesserungen möglich, und eine auf EU-Ebene angesiedelte Sicherheitskultur kann entstehen. Als Sozialpartner sind jene einzubeziehen, die am innerhalb des Elektrizitätssektors und sektorenübergreifend geführten sozialen Dialog zum Thema Strom beteiligt sind.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Aufsichtsbehörde führt die Bewertungen, Untersuchungen, Kontrollen und erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen im Bereich der nuklearen Sicherheit in kerntechnischen Anlagen über deren gesamte Lebensdauer, auch während ihrer Stilllegung, durch.

entfällt

Siehe die Bestimmungen, die im Änderungsantrag zu Artikel 4 Absatz 3a (neu) wieder aufgenommen wurden.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Aufsichtsbehörde hat die Befugnis, bei ernsthaften oder wiederholten Verstößen gegen sicherheitstechnische Regeln in einer kerntechnischen Anlage die Betriebsgenehmigung zu entziehen.

entfällt

Siehe die Bestimmungen, die im Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 2 a (neu) wieder aufgenommen wurden.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Die Aufsichtsbehörde hat die Befugnis, die Einstellung des Betriebs einer Anlage anzuordnen, wenn sie der Auffassung ist, dass die Sicherheit nicht vollständig gewährleistet ist.

entfällt

Siehe die Bestimmungen, die im Änderungsantrag zu Artikel 4 Absatz 3b (neu) wieder aufgenommen wurden.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Geeignete Möglichkeiten für die theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit sind von den Mitgliedstaaten einzeln und im Wege einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bereitzustellen.

Um auf nationaler Ebene entsprechende personelle Ressourcen aufzubauen und das Wissen im Nuklearbereich zu erhalten, sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Möglichkeiten für die theoretische und praktische Grundausbildung und Weiterbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit, so auch Austauschprogramme, von den Mitgliedstaaten und bei Bedarf im Wege einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit geschaffen werden.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 10

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Artikel 10

entfällt

Vorrang der Sicherheit

 

Die Mitgliedstaaten können strengere Sicherheitsmaßnahmen ergreifen als in dieser Richtlinie vorgesehen.

 

Siehe die Bestimmungen, die im Änderungsantrag zu Artikel 3 Absatz 2d (neu) wieder aufgenommen wurden.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens [drei Jahre nach Inkrafttreten] und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor. Anhand des ersten Berichts legt die Kommission dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls samt Vorschlägen für Rechtsakte, vor.

Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission zum gleichen Zeitpunkt und im gleichen Abstand Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie, wie sie nach dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit für die Vorlage der nationalen Berichte im Rahmen von Überprüfungssitzungen vorgesehen sind. Anhand dieses Berichts legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls samt Vorschlägen für Rechtsakte, vor.

Begründung

(i) Die nach den entsprechenden Bestimmungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit vorgesehene Berichterstattung der Mitgliedstaaten muss optimal koordiniert werden.

(ii) Für die Durchführung dieser Richtlinie sind Überwachung, Berichterstattung und Transparenz von allergrößter Bedeutung. Sie bilden nicht nur die Voraussetzung für die Beteiligung des Europäischen Parlaments an Maßnahmen nach Kapitel 3 des Euratom-Vertrags, sondern sind vor allem grundlegend für die kontinuierliche und genaue Unterrichtung des Parlaments.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [2 Jahre nach dem in Artikel 13 genannten Datum] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am [2 Jahre nach dem in Artikel 13 genannten Datum] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Richtlinie

Anhang (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

Anhang

 

SICHERHEITSZIEL

 

Das grundlegende Sicherheitsziel besteht darin, die Arbeitskräfte und die Bevölkerung vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung zu schützen, die beim Betrieb kerntechnischer Anlagen entstehen kann.

 

1. Um den Schutz der Arbeitskräfte und der Bevölkerung sicherzustellen, werden kerntechnische Anlagen so betrieben, dass das höchste Sicherheitsniveau gewährleistet ist, das bei entsprechender Berücksichtigung wirtschaftlicher und sozialer Faktoren unter realistischen Bedingungen erreichbar ist.

 

Neben Maßnahmen, die dem in den Euratom-Grundnormen verankerten Gesundheitsschutz (Richtlinie 1996/29/Euratom) dienen, werden Maßnahmen getroffen

 

– zur Einschränkung der Wahrscheinlichkeit von Ereignissen, die zu einem Verlust der Kontrolle über einen Reaktorkern, eine nukleare Kettenreaktion oder eine Strahlungsquelle führen können und

 

– zur Minderung der Folgen bei Eintreten solcher Ereignisse.

 

2. Dem grundlegenden Sicherheitsziel ist bei allen kerntechnischen Anlagen und in allen Phasen während der Lebensdauer der kerntechnischen Anlage Rechnung zu tragen.

 

SICHERHEITSGRUNDSÄTZE

 

1. Grundsatz: Verantwortung für Sicherheit

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Inhaber der entsprechenden Genehmigung die Hauptverantwortung für die Sicherheit der kerntechnischen Anlage trägt, und ergreifen geeignete Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass die betreffenden Genehmigungsinhaber ihrer Verantwortung ausnahmslos gerecht werden.

 

1.1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Genehmigungsinhaber Maßnahmen

 

– zum Aufbau und zur Erhaltung der notwendigen Kompetenzen,

 

– zur Bereitstellung angemessener Bildungs- und Informationsangebote,

 

– zur Einführung von Verfahren und Vorkehrungen zur dauerhaften Gewährleistung der Sicherheit unter allen Umständen,

 

– zur Verifizierung der sachgemäßen Auslegung und Qualität der kerntechnischen Anlagen,

 

– zur Gewährleistung der sicheren Kontrolle aller radioaktiven Materialien, die verwendet, erzeugt oder gelagert werden,

 

– zur Gewährleistung der sicheren Kontrolle aller entstehenden radioaktiven Abfälle

 

getroffen hat, um seiner Verantwortung für die Sicherheit einer kerntechnischen Anlage gerecht zu werden.

 

Die Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt in Übereinstimmung mit den geltenden Sicherheitszielen und ‑anforderungen, die von der Aufsichtsbehörde festgelegt oder genehmigt wurden, und ist durch die Einführung eines Managementsystems sicherzustellen.

 

2. Grundsatz: Führungskompetenz und Sicherheitsmanagement

 

Bei den mit nuklearer Sicherheit befassten Einrichtungen muss für den Aufbau und den Erhalt leistungsfähiger Führungskompetenzen und eines Managements für Sicherheit gesorgt werden.

 

2.1. Führungskompetenz in Sicherheitsfragen ist in den Einrichtungen auf oberster Ebene unter Beweis zu stellen. Es muss ein leistungsfähiges Managementsystem aufgebaut und aufrecht erhalten werden, das alle Managementbereiche umfasst, damit sicherheitstechnische Anforderungen – einschließlich Anforderungen an Leistungsniveau, Qualität und Sicherheit menschlicher Tätigkeiten – einheitlich aufgestellt und angewandt werden und die Sicherheit nicht durch andere Anforderungen oder Ansprüche gefährdet wird.

 

Darüber hinaus muss das Managementsystem die Entstehung einer Sicherheitskultur fördern, die regelmäßige Bewertung des sicherheitstechnischen Niveaus sicherstellen und dafür sorgen, dass Erfahrungen sich in Lernerfolgen niederschlagen.

 

2.2. Eine Sicherheitskultur, die die Haltungen und das Verhalten aller betreffenden Einrichtungen und Personen in Bezug auf Sicherheitsfragen prägt, ist Teil des Managementsystems. Die Sicherheitskultur umfasst

 

– individuelles und kollektives Engagement für Sicherheit seitens der Führung, des Managements und der Mitarbeiter auf allen Ebenen,

 

– Rechenschaftspflicht von Einrichtungen und Einzelpersonen in Sicherheitsfragen auf allen Ebenen,

 

– Maßnahmen zur Förderung einer hinterfragenden und lernwilligen Haltung und zur Vermeidung selbstgerechter Haltungen gegenüber Sicherheitsfragen.

 

2.3. Im Rahmen des Managementsystems gilt es, die Interaktionen der Einzelpersonen auf den verschiedenen Ebenen mit Technologien und Einrichtungen in ihrer Gesamtheit zu erkennen. Um sicherheitskritisches Versagen von Einzelpersonen oder Einrichtungen zu vermeiden, muss der menschliche Faktor einkalkuliert werden, und gute Leistung und bewährte Verfahren müssen gefördert werden.

 

3. Grundsatz: Bewertung der Sicherheit

 

Vor dem Bau und der Inbetriebnahme und während der gesamten Lebensdauer einer kerntechnischen Anlage werden umfassende und systematische Sicherheitsbewertungen durchgeführt. Dabei kommt ein stufenweiser Ansatz zur Anwendung, der dem Ausmaß der von der kerntechnischen Anlage ausgehenden potenziellen Risiken Rechnung trägt.

 

3.1. Die Aufsichtsbehörde fordert die Bewertung der nuklearen Sicherheit aller kerntechnischen Anlagen, wobei ein stufenweiser Ansatz zur Anwendung kommt. Diese Sicherheitsbewertung umfasst eine systematische Analyse des Normalbetriebs und seiner Folgen, möglicher Fehlerquellen und der Folgen jener Fehler. Die Sicherheitsbewertungen erstrecken sich auf die Sicherheitsmaßnahmen, die zur Gefahrenkontrolle notwendig sind; darüber hinaus wird im Rahmen der Bewertung der sicherheitstechnischen Auslegung und bautechnischer Sicherheitsvorrichtungen geprüft, ob diese die vorgesehene sicherheitstechnische Funktion erfüllen. Sofern Kontrollmaßnahmen oder Maßnahmen des Betreibers zur Gewährleistung der Sicherheit vorgenommen werden sollen, ist zunächst eine Sicherheitsbewertung vorzunehmen, in deren Rahmen der Nachweis dafür erbracht wird, dass die betreffenden Vorkehrungen den Belastungen standhalten und zuverlässig sind. Eine Zulassung wird einer kerntechnischen Anlage von einem Mitgliedstaat erst erteilt, wenn der Aufsichtsbehörde gegenüber der hinreichende Nachweis dafür erbracht wurde, dass die vom Genehmigungsinhaber vorgeschlagenen Sicherheitsmaßnahmen ihren Zweck erfüllen.

 

3.2. Die geforderte Sicherheitsbewertung wird später, wenn der Betrieb aufgenommen wurde, nach Bedarf ganz oder teilweise wiederholt, um veränderten Umständen (beispielsweise Gültigkeit neuer Normen oder neue wissenschaftliche und technologische Entwicklungen), beim Betrieb gewonnenen Erfahrungen, Änderungen und Abnutzungserscheinungen Rechnung zu tragen. Bei Betriebsabläufen, die sich über lange Zeiträume erstrecken, werden die Bewertungen im erforderlichen Maße überprüft und wiederholt. Ob die Betriebsabläufe fortgesetzt werden dürfen, ist von den wiederholten Bewertungen abhängig, in deren Rahmen der Nachweis zu erbringen ist, dass die Sicherheitsmaßnahmen nach wie vor ihren Zweck erfüllen.

 

3.3. Im Rahmen der geforderten Sicherheitsbewertung werden Vorzeichen von Unfällen (ein auslösendes Ereignis das die Ausgangsbedingungen für einen Unfall schaffen könnte) erkannt und analysiert und Maßnahmen getroffen, um einen Unfall zu vermeiden.

 

3.4. Zur weiteren Verbesserung der Sicherheit werden Verfahren für die Rückmeldung und Auswertung von Erfahrungen beim Betrieb der eigenen oder anderer Anlagen eingeführt – einschließlich Erfahrungen in Bezug auf auslösende Ereignisse, Vorzeichen von Unfällen, Beinahe-Unfälle, Unfälle und unzulässiges Verhalten –, sodass die Erfahrungen sich in Lernerfolgen niederschlagen, gemeinsam genutzt werden und als Grundlage für künftiges Handeln dienen können.

 

4. Grundsatz: Optimierte Sicherheit

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass kerntechnische Anlagen so optimiert werden, dass das höchste Maß an Sicherheit besteht, das unter realistischen Bedingungen erreichbar ist, ohne die Nutzung der Anlage übermäßig zu beeinträchtigen.

 

4.1. Um die Sicherheit zu optimieren, müssen Aussagen über die relative Bedeutung der einzelnen Faktoren getroffen werden. Zu diesen Faktoren gehören:

 

– die Wahrscheinlichkeit des Eintretens vorhersehbarer Ereignisse und deren Folgen,

 

– die Höhe und die Verteilung der Strahlungsdosen, denen Betroffene ausgesetzt sind,

 

– mit dem Strahlungsrisiko verbundene wirtschaftliche, soziale und Umweltfaktoren.

 

Optimierte Sicherheit bedeutet auch, bewährte Verfahren und gesunden Menschenverstand einzusetzen, soweit dies im Rahmen der alltäglichen Betriebsabläufe praktikabel ist.

 

5. Grundsatz: Verhinderung und Minderung von Schäden

 

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass praktisch alles unternommen wird, um nukleare Störfälle und Unfälle bei kerntechnischen Anlagen zu unterbinden und zu entschärfen.

 

5.1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigungsinhaber praktisch alles unternehmen, um

 

– das Auftreten von Störungen oder Störfällen, die zu einem Kontrollverlust führen könnten, zu verhindern,

 

– die Zuspitzung bereits eingetretener Störungen oder Störfälle zu verhindern und

 

– gefährliche Folgen eines Unfalls zu mindern,

 

indem sie das Schutzkonzept der „tief gestaffelten Verteidigung“ zur Anwendung bringen.

 

5.2. Mit der Anwendung des Konzepts der „tief gestaffelten Verteidigung“ wird gewährleistet, dass ein technisches, menschliches oder organisationsbedingtes Versagen an sich noch keinen Folgeschaden verursachen kann und die Wahrscheinlichkeit eines durch gleichzeitiges Versagen auf mehreren Ebenen verursachten schweren Folgeschadens sehr gering ist.

 

5.3. Der tief gestaffelte Schutz erfolgt durch Kombination einer Reihe nacheinander angeordneter, voneinander unabhängiger Schutzstufen. Gefährliche Folgen für die Arbeitskräfte oder die Bevölkerung können damit erst eintreten, wenn diese Schutzstufen in ihrer Gesamtheit versagen. Die „tief gestaffelte Verteidigung“ umfasst folgende Schutzstufen:

 

– die Auswahl eines geeigneten Standorts,

 

– die sachgemäße Auslegung der kerntechnischen Anlage, das heißt:

 

Hochwertige Auslegung und Bauausführung,

 

Einsatz hochgradig zuverlässiger Bauteile und Ausrüstung,

 

Kontroll-, Drosselungs-, Schutzsysteme und Überwachungseinheiten,

 

– eine zweckmäßig konzipierte Einrichtung mit:

 

Einem leistungsfähigen Managementsystem mit starkem Engagement des Managements für eine ausgeprägte Sicherheitskultur,

 

Umfassenden Arbeitsabläufen und Verfahrensweisen,

 

Umfassenden Verfahren zur Eindämmung von Unfällen,

 

Vorkehrungen für die Vorbereitung auf den Notfall,

 

6. Grundsatz: Vorbereitung auf den Notfall und Gegenmaßnahmen

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Vorkehrungen getroffen werden, wie zur Vorbereitung auf das Eintreten und bei Eintreten eines Unfalls in kerntechnischen Anlagen im Einklang mit der Richtlinie 1996/29/Euratom verfahren und reagiert werden muss.

Begründung

Die sicherheitstechnischen Grundsätze der IAEO und das Übereinkommen über nukleare Sicherheit (CNS) erstrecken sich auch auf verschiedene Bereiche von Aktivitäten und Einrichtungen, die die vorgeschlagene Richtlinie nicht enthält. Mit diesem Anhang werden die für diese Richtlinie relevanten IAEO- und CNS-Grundsätze in einer auf die EU zugeschnittenen Form übernommen. Wenn daran festgehalten wird, dass die sicherheitstechnischen Grundsätze der IAEO und des CNS in entsprechender Form übernommen werden sollen, muss in Artikel 6 Absatz 1, wie in einem anderen Änderungsantrag bereits erwähnt, auf den Anhang verwiesen werden.

BEGRÜNDUNG

Mit dem Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie soll das ursprünglich 2003 auf den Weg gebrachte Verfahren zur Einführung eines gemeinsamen EU-Rechtsrahmens für die nukleare Sicherheit erneut aufgenommen werden.

Ziel ist ein EU-Rahmen zur Gewährleistung der nuklearen Sicherheit auf der Grundlage mehrerer konkreter Ziele: die Stärkung der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden, eine größere Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden und eine hohe Transparenz bei der Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Dieser Vorschlag nimmt die Grundsätze der wichtigsten vorhandenen internationalen Instrumente auf, darunter das Übereinkommen über nukleare Sicherheit und die Arbeiten der Internationalen Atomenergie-Organisation zur nuklearen Sicherheit.

Der Berichterstatter begrüßt diesen Vorschlag besonders, der dazu beiträgt, den jetzigen europäischen Rechtsrahmen auszubauen, damit die Transparenz und die Regulierung kerntechnischer Tätigkeiten erhöht werden. Das Europäische Parlament hat immer wieder[1] festgestellt, dass es dringend geboten ist, tragfähige Rechtsvorschriften auszuarbeiten und auf Gemeinschaftsebene konkrete Maßnahmen in den Bereichen Sicherheit der Kerntechnik, Entsorgung radioaktiver Abfälle und Stilllegung kerntechnischer Anlagen zu treffen. Dies ist besonders wichtig angesichts der Bedeutung der Kernenergie, die in 15 von 27 Mitgliedstaaten erzeugt wird und rund ein Drittel der Stromnachfrage in der EU befriedigt. Der Stellenwert der Kernenergie wird angesichts der Renaissance der Kernkraft – derzeit werden sechs neue Reaktoren in vier Mitgliedstaaten errichtet – und der Verlängerung der Betriebsdauer von Kraftwerken vermutlich weiter steigen und im Hinblick auf die Zielsetzungen, eine unabhängige EU-Energiepolitik zu erreichen und die CO2-Emissionen im Kampf gegen den Klimawandel zu senken, zu einem zentralen Faktor werden.

In diesem Zusammenhang betont der Berichterstatter, dass es zwar den Mitgliedstaaten obliegt zu entscheiden, ob sie die Kernenergie im Rahmen ihres Energiemix nutzen wollen, aber die Europäische Union die wichtige Aufgabe hat sicherzustellen, dass diese Energiequelle auf der Grundlage strenger Regelungen und eines Rechtsrahmens im Einklang mit dem Euratom-Vertrag weiterentwickelt wird. Es ist mittlerweile unbestritten, dass die Kommission gemäß Artikel 31 und 32 des Euratom-Vertrags für den Bereich der nuklearen Sicherheit zuständig ist und „einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen“ hat, wie im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-29/99 Kommission/Rat[2] bestätigt wird.

Darüber hinaus eröffnet der von der Kommission vertretene Ansatz den Weg für die Erarbeitung harmonisierter Normen für die nukleare Sicherheit und von abgeleitetem Recht, das den Rahmen für die nationalen Sicherheitsbestimmungen zur nuklearen Sicherheit bietet. Er ist auch unverzichtbar für die Euratom-Kooperationsabkommen zur nuklearen Sicherheit, Kontrolle radioaktiver Stoffe und Hilfestellung für Drittländer, um sicherzustellen, dass sämtliche kerntechnischen Tätigkeiten im Einklang mit den höchsten Sicherheitsstandards durchgeführt werden. Deshalb stärkt der Vorschlag die internationale Glaubwürdigkeit des Euratom-Beitrags im Bereich der nuklearen Sicherheit.

EMPFEHLUNGEN DES BERICHTERSTATTERS

I. Herangehensweise auf EU-Ebene

Die Herangehensweise der Kommission besteht in der Entwicklung von Gemeinschaftsvorschriften, mit denen ein gemeinsamer Rahmen geschaffen wird, der sich auf bereits von der IAEO aufgestellte vorhandene internationale Regelungen stützt, die durch zusätzliche Anforderungen an neue Kernkraftwerke ergänzt werden und der Erreichung, Aufrechterhaltung und fortlaufenden Verbesserung der nuklearen Sicherheit in der Gemeinschaft dienen. Dieser Rahmen sieht Sicherheitsgrundsätze vor und verpflichtet Mitgliedstaaten, einen Rechts‑ und Verwaltungsrahmen einzuführen, der die Regelung und Aufsicht von kerntechnischen Anlagen gewährleistet, und zwar vor allem über die Entwicklung einzelstaatlicher sicherheitstechnischer Anforderungen, ein System für die Genehmigung kerntechnischer Anlagen, eine unabhängige Aufsichtsbehörde sowie ein System für die Aufsicht, Bewertung und Kontrolle von kerntechnischen Anlagen.

(i) Der Berichterstatter schließt sich dieser Herangehensweise prinzipiell an: Sie achtet voll und ganz das Subsidiaritätsprinzip in einem Bereich geteilter Zuständigkeiten mit den Mitgliedstaaten. Zudem bietet sie genügend Flexibilität bei der Umsetzung der Richtlinie, da die Sicherheitsgrundsätze auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden (wie sie in der Richtlinie genannt werden) und den Mitgliedstaaten die Verantwortung übertragen wird, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, und die Freiheit gegeben wird, strengere Vorschriften zu erlassen.

Diese Herangehensweise steht in Einklang mit dem Grundsatz der nationalen Haftung für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen, wobei die vorrangige Verantwortung – unter der Kontrolle einer unabhängigen Aufsichtsbehörde – beim Genehmigungsinhaber liegt.

Darum schlägt der Berichterstatter vor, die Gliederung des Vorschlagsentwurfs dahingehend zu verbessern, dass die Hierarchie von Normen und Zuständigkeiten bei der Festlegung eines nationalen Rechtsrahmens, der Rolle der unabhängigen Aufsichtsbehörde, den einzuführenden Grundsätzen und Anforderungen und der Verantwortung des Genehmigungsinhabers besser zum Ausdruck kommt.

(ii) Der Berichterstatter ist überzeugt, dass die Rahmenrichtlinie gleichzeitig eine echte Harmonisierung der Sicherheitsgrundsätze ermöglicht: Im Vorschlag werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die IAEO-Grundsätze einzuhalten und die Verpflichtungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit zu erfüllen, das unter der Ägide der IAEO geschlossen wurde. Damit erkennt die Kommission offensichtlich an, dass die notwendigen Vorschriften auf internationaler Ebene bereits vorhanden und gut ausgebaut sind. Sie stellen eine gute Grundlage für das Gemeinschaftsrecht dar, dessen Zweck somit darin liegt, ihre wirkliche und einheitliche Anwendung durch die Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

Der Berichterstatter teilt auch die Ansicht, dass die Standards, Verfahren und Leitlinien der IAEO einen soliden Rahmen der anerkannten bewährten Verfahrensweisen auf internationaler Ebene darstellen, aus dem die meisten nationalen Vorschriften abgeleitet werden. Mit ihrer Übernahme in Gemeinschaftsrecht soll die Einhaltung der Verpflichtungen in der EU garantiert werden, und der Kommission soll das erforderliche Instrumentarium an die Hand gegeben werden, um die Einhaltung dieser Vorschriften zu kontrollieren und zu sanktionieren und die Angleichung nationaler Rechtsvorschriften entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie sicherzustellen.

II. Glaubwürdigkeit des Prozesses der Harmonisierung der Sicherheitsvorschriften

(i) Für den Berichterstatter ist die Gewährleistung einer wirklichen Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde besonders wichtig.

Der grundlegende Mehrwert der vorgeschlagenen Richtlinie liegt in der Stärkung der Rolle der Aufsichtsbehörde im nationalen Recht. Der Berichterstatter ist der Auffassung, dass diese Rolle besser definiert und die Unabhängigkeit erhöht werden sollte. Dies würde die Legitimität der Behörde sichern, indem sie die Befugnisse erhält, alle dringend gebotenen Maßnahmen zu treffen, einschließlich der Einstellung der Tätigkeit eines Kernkraftwerks (siehe Neuformulierung des Artikels 4).

(ii) Die Rechtssicherheit der Regelung auf EU-Ebene

Die Grundsätze, Anforderungen und Leitlinien der IAEO bilden ein Regelwerk und einen Rahmen für die Vorgehensweise, auf dem gemeinschaftliche und einzelstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen beruhen sollten. Insbesondere erkennt die Kommission die 2006 von der IAEO veröffentlichten zehn Grundsätze als einheitliche Grundsätze und als Grundlage für einzelstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen an. Da es sich jedoch lediglich um Empfehlungen ohne rechtsverbindlichen Charakter handelt, können sie nach Auffassung des Berichterstatters nicht durch einen bloßen Verweis in der Richtlinie auf IAEO-Sicherheitsstandards in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden. Darum spricht sich der Berichterstatter dafür aus, der Richtlinie einen Anhang beizufügen, der die sicherheitstechnischen Grundsätze beinhaltet. Eine solche Vorgehensweise hätte den eindeutigen Vorteil einer höheren Regelungssicherheit auf Gemeinschaftsebene und würde die Rechtsgrundlage für die Umsetzung dieser Grundsätze liefern und die Harmonisierung auf EU-Ebene ermöglichen.

Im Hinblick auf die Verpflichtungen, die sich aus dem Übereinkommen über nukleare Sicherheit ergeben, begrüßt der Berichterstatter den direkten Bezug auf die von den Mitgliedstaaten eingegangenen Verpflichtungen in der Richtlinie.

Die dem WENRA (Verband der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich) und der hochrangigen Gruppe übertragene Rolle in Verbindung mit der Angleichung und weiteren Entwicklung zusätzlicher Sicherheitsanforderungen für „neue Reaktoren“ ist unklar. Das Problem ist für den Berichterstatter weniger der Status solcher Ad-hoc-Gruppen (WENRA ist ein informeller Verband von Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich), sondern die Tatsache, dass die Sicherheitsniveaus und –standards für künftige Technologien noch nicht ausgereift sind. Die Richtlinie kann schwerlich die Ergebnisse dieses Prozesses im Voraus beurteilen und die Mitgliedstaaten zu deren Umsetzung verpflichten. Aus Sicht des Berichterstatters könnte dieser Prozess zu Rechtsunsicherheit führen. Gemäß dem Grundsatz der Subsidiarität würde der Berichterstatter eher befürworten, wenn man die Mitgliedstaaten dazu anhielte, sich um eine kontinuierliche Verbesserung der Sicherheitsstandards zu bemühen. Da diese die verfügbaren vorbildlichen Vorgehensweisen und Erfahrungen berücksichtigen sowie technologischen Entwicklungen und Verbesserungen Rechnung tragen, wird die Harmonisierung einem „Wettlauf“ gleichkommen, weil das Niveau der Sicherheitsstandards steigt und laufend Verbesserungen eingeführt werden.

III. Transparenz

(i) Der derzeitige Rechtsrahmen muss ausgebaut werden, um die Transparenz und die öffentliche Akzeptanz zu erhöhen.

Der Berichterstatter begrüßt den Verweis auf die einschlägigen internationalen Übereinkommen. Auch auf diesem Gebiet sind Vorschriften entwickelt worden, um den Zugang zu Informationen, die Einbeziehung der Öffentlichkeit und die Transparenz auf nationaler, internationaler und grenzüberschreitender Ebene zu gewährleisten, wie etwa in der Übereinkommen von Aarhus oder im ESPOO-Übereinkommen. Mit der Aufforderung an die Mitgliedstaaten, ihren Verpflichtungen nachzukommen, gibt die Richtlinie der Kommission das Instrumentarium an die Hand, mit dem diese dafür sorgen kann, dass Mitgliedstaaten die Transparenz des Entscheidungsprozesses und der Ergebnisse von Sicherheitskontrollen tatsächlich verwirklichen.

(ii) Der Berichterstatter ist der Meinung, dass Überwachung, Berichterstattung und Transparenz die wesentlichen Elemente für die Rahmenrichtlinie sind.

Der Berichterstatter betont, dass die Einbindung des Europäischen Parlaments in Fragen der Bestimmungen des Euratom-Vertrags gewährleistet sein muss und dass insbesondere das Parlament mit Mitteln ausgestattet werden muss, die es ihm ermöglichen, stets auf dem Laufenden und über Tätigkeiten auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit informiert zu sein.

Das Parlament muss von der Kommission entsprechend über die regelmäßigen Berichte zur Umsetzung der Richtlinie unterrichtet werden, die gemäß Artikel 11 verfasst werden und deren Häufigkeit den Bestimmungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit und dessen Prüfungsverfahren entsprechen sollte.

Beide Berichte wie auch Gutachterprüfungen tragen dazu bei, Bereiche mit bewährten Verhaltensweisen zu ermitteln und die ständige Verbesserung der nuklearen Sicherheit in der Gemeinschaft zu fördern. Das Parlament muss Teil dieses Prozesses sein.

Aus all diesen Gründen schlägt der Berichterstatter vor, den Vorschlag der Kommission zu ändern.

  • [1]  Bericht Maldeikis über die Bewertung von Euratom – 50 Jahre europäische Kernenergiepolitik (A6-0129/2007 vom 2.4.2007); Bericht Reul über das Thema „Konventionelle Energiequellen und Energietechnologie“ (A6-0348/2007 vom 24.10.2007).
  • [2]  EuGH 10.12.2002, Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Rat der Europäischen Union, Rechtssache C-29/99, Slg. 2002, I-11221.

STELLUNGNAHME DES RECHTSAUSSCHUSSES ZUR RECHTSGRUNDLAGE

Frau

Angelika Niebler

Vorsitzende

Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

BRÜSSEL

Betrifft:            Stellungnahme zu der Rechtsgrundlage des Vorschlags für eine Richtlinie (Euratom) des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit (KOM(2008)0790 – C6‑0026/2009 – 2008/0231(CNS))

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

der Rechtsausschuss hat gemäß Artikel 35 Absatz 3 der Geschäftsordnung beschlossen, sich von sich aus mit der Prüfung der Rechtsgrundlage des genannten Vorschlags der Kommission zu befassen.

Der Ausschuss hat den genannten Gegenstand in seiner Sitzung vom 31. März 2009 geprüft.

Der Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie befasst sich derzeit mit dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit, für den Gunnar Hökmark Berichterstatter ist. Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit hat eine Stellungnahme abgegeben (Verfasserin der Stellungnahme: Rebecca Harms). Frau Harms hat in ihrem Entwurf einer Stellungnahme vorgeschlagen, Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage zu den bestehenden Rechtsgrundlagen – Artikel 31 und 32 Euratom-Vertrag – hinzuzufügen.

Vorgeschichte des vorgeschlagenen Rechtsakts

Dies ist der dritte Versuch innerhalb eines Jahrzehnts, neue Bestimmungen für die nukleare Sicherheit zu erlassen (die beiden früheren Vorschläge aus den Jahren 2002 und 2003 wurden zurückgezogen).

Das Ziel des Vorschlags von 2002 bestand darin, „grundlegende Verpflichtungen und allgemeine Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen festzulegen“, die „in einem späteren Stadium durch die Einführung gemeinsamer Normen und Kontrollmechanismen ergänzt“ werden. In der überarbeiteten Fassung von 2003 wurde das Erfordernis der Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze gestrichen und durch Mechanismen auf Gemeinschaftsebene ersetzt, die die Einhaltung gemeinsamer Grundsätze auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit gewährleisten sollten und dazu insbesondere eine gemeinschaftliche Überprüfungsregelung enthielten. Im vorliegenden jüngsten Vorschlag sind keine solchen Mechanismen vorgesehen, und auch auf eine gemeinschaftliche Überprüfung wird verzichtet. Stattdessen werden im Richtlinienentwurf lediglich die Anforderungen des Übereinkommens über nukleare Sicherheit (CNS) der Internationalen Atomenergie-Organisation für verbindlich erklärt.

Als Rechtsgrundlage werden von der Kommission die Artikel 31 und 32 Euratom-Vertrag vorgeschlagen. Es stellt sich die Frage, ob auch Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag hinzugefügt werden sollte, damit das Parlament im Zuge des Mitentscheidungsverfahrens tätig werden kann. Ein weiterer Vorschlag ist, Artikel 203 Euratom-Vertrag in Verbindung mit oder anstelle der Artikel 31 und 32 zur Anwendung zu bringen, damit die technologischen und umweltpolitischen Aspekte der nuklearen Sicherheit abgedeckt sind.

Die zu prüfenden Rechtsgrundlagen

Zur besseren Übersichtlichkeit sind die entsprechenden Bestimmungen der Verträge im Folgenden zusammengestellt.

Artikel 31 Euratom-Vertrag

Die Grundnormen werden von der Kommission nach Stellungnahme einer Gruppe von Persönlichkeiten ausgearbeitet, die der Ausschuss für Wissenschaft und Technik aus wissenschaftlichen Sachverständigen der Mitgliedstaaten, insbesondere aus Sachverständigen für Volksgesundheit, ernennt. Die Kommission holt zu den in dieser Weise ausgearbeiteten Grundnormen die Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ein.

Nach Anhörung des Europäischen Parlaments legt der Rat die Grundnormen auf Vorschlag der Kommission, die ihm die von ihr eingeholten Stellungnahmen der Ausschüsse zuleitet, mit qualifizierter Mehrheit fest.

Artikel 32 Euratom-Vertrag

Die Grundnormen können auf Antrag der Kommission oder eines Mitgliedstaats nach dem Verfahren des Artikels 31 überprüft oder ergänzt werden.

Die Kommission hat jeden von einem Mitgliedstaat gestellten Antrag zu prüfen.

Der Ausdruck „Grundnormen“ ist in Artikel 30 Euratom-Vertrag folgendermaßen definiert:

Artikel 30 Euratom-Vertrag

In der Gemeinschaft werden Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgesetzt.

Unter Grundnormen sind zu verstehen:

 

 

a.  die zulässigen Höchstdosen, die ausreichende Sicherheit gewähren,

 

 

 

b.  die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall,

 

 

 

c.        die Grundsätze für die ärztliche Überwachung der Arbeitskräfte.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass diese Bestimmungen in Titel II Kapitel 3 Euratom-Vertrag, „Der Gesundheitsschutz“, enthalten sind.

Es wurde vorgeschlagen, Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage hinzuzufügen:

Artikel 175 Absatz 1

(1) Der Rat beschließt gemäß dem Verfahren des Artikels 251 und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses der Regionen über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Artikel 174 genannten Ziele.

Nach Artikel 174, auf den sich Artikel 175 Absatz 1 bezieht, ist Folgendes vorgesehen:

Artikel 174

(1) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft trägt zur Verfolgung der nachstehenden Ziele bei:

— Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität;

— Schutz der menschlichen Gesundheit;

— umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen;

— Förderung von Maßnahmen auf internationaler Ebene zur Bewältigung regionaler oder globaler Umweltprobleme.

(2) Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Gegebenheiten in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung, auf dem Grundsatz, Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen, sowie auf dem Verursacherprinzip.

Im Hinblick hierauf umfassen die den Erfordernissen des Umweltschutzes entsprechenden Harmonisierungsmaßnahmen gegebenenfalls eine Schutzklausel, mit der die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, aus nicht wirtschaftlich bedingten umweltpolitischen Gründen vorläufige Maßnahmen zu treffen, die einem gemeinschaftlichen Kontrollverfahren unterliegen.

(3) Bei der Erarbeitung ihrer Umweltpolitik berücksichtigt die Gemeinschaft

— die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten;

— die Umweltbedingungen in den einzelnen Regionen der Gemeinschaft;

— die Vorteile und die Belastung aufgrund des Tätigwerdens bzw. eines Nichttätigwerdens;

— die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Gemeinschaft insgesamt sowie die ausgewogene Entwicklung ihrer Regionen.

(4) Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten arbeiten im Rahmen ihrer jeweiligen Befugnisse mit dritten Ländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen. Die Einzelheiten der Zusammenarbeit der Gemeinschaft können Gegenstand von Abkommen zwischen dieser und den betreffenden dritten Parteien sein, die nach Artikel 300 ausgehandelt und geschlossen werden.

Unterabsatz 1 berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, in internationalen Gremien zu verhandeln und internationale Abkommen zu schließen.

Artikel 203 Euratom-Vertrag

Erscheint ein Tätigwerden der Gemeinschaft erforderlich, um eines ihrer Ziele zu verwirklichen, und sind in diesem Vertrag die hierfür erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen, so erlässt der Rat einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments die geeigneten Vorschriften.

Grundlagen der Analyse

Es ist wichtig, klar herauszustellen, warum die Wahl der Rechtsgrundlage von Bedeutung ist. Einerseits ist die Wahl der Rechtsgrundlage – wie der Gerichtshof verdeutlicht hat – von „verfassungsrechtlicher Bedeutung“[1], da die Gemeinschaft dem Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung unterliegt. Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, dass die Gemeinschaft nur über Handlungsbefugnisse verfügt, wo dies in den Gründungsverträgen vorgesehen ist. Andererseits ist es problematisch, wenn es keine Rechtsgrundlage gibt, die in der Lage wäre, das Handeln der Gemeinschaft abzudecken (wenn es keine „ausreichende Zuständigkeit“ gibt), oder wenn eine Änderung der Rechtsgrundlage zu einer Änderung des Verfahrens für die Annahme führt. Ein anschauliches Beispiel findet sich in den Schlussanträgen von Generalanwalt Jacobs in der Rechtssache C-314/99 Niederlande gegen Kommission[2], wo die Änderung der Rechtsgrundlage bedeutet hätte, dass der Rechtsakt unter Benutzung eines anderen Verfahrens als demjenigen, nach dem er tatsächlich angenommen wurde, hätte angenommen werden müssen.

Wie der Juristische Dienst des Parlaments auch in der Rechtssache British American Tobacco[3] dargelegt hat, ist in einem derartigen Fall ein Fehler bei der Rechtsgrundlage mehr als bloß ein rein formaler Fehler, wenn er Unregelmäßigkeiten in dem für die Annahme des Rechtsakts geltenden Verfahren bewirkt und seine Nichtigkeit bedingen kann, denn die Rechtsgrundlage gehört zum Regelungsgehalt des Rechtsakts und hat somit zur Folge, dass dieser rechtswidrig ist.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof einheitliche Kriterien festgelegt, denen bei der Prüfung der Angemessenheit der betreffenden Rechtsgrundlage Rechnung zu tragen ist:

(1) Die Wahl der Rechtsgrundlage eines Rechtsakts muss sich auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen.

(2) Zu diesen Umständen gehören insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts.

(3) Ohne Bedeutung sind der Wunsch eines Organs, am Erlass eines bestimmten Rechtsakts intensiver beteiligt zu werden, die aus anderen Gründen durchgeführte Arbeit auf dem betreffenden Gebiet oder der Kontext, in dem der Rechtsakt erlassen wird[4].

Um das Ziel und den Inhalt des vorgeschlagenen Rechtsakts zu analysieren, muss der ursprüngliche Kommissionsvorschlag geprüft werden, wobei den Änderungen, die vom federführenden Ausschuss und in der Stellungnahme des Umweltausschusses vorgeschlagen werden, Rechnung zu tragen ist.

Ziel und Inhalt der vorgeschlagenen Rechtsvorschrift

In der Begründung zum Vorschlag der Kommission[5] werden Ziel und Inhalt des Vorschlags für eine Richtlinie folgendermaßen beschrieben:

„Mit dem vorliegenden Entwurf einer Richtlinie über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit soll das Verfahren zur Einführung eines gemeinsamen EU-Rechtsrahmens für die nukleare Sicherheit erneut aufgenommen werden, indem der Vorschlag der Kommission für eine Richtlinie (Euratom) des Rates zur Festlegung grundlegender Verpflichtungen und allgemeiner Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen[6], der im ursprünglichen Paket zur nuklearen Sicherheit enthalten war, aktualisiert und ersetzt wird.

Aufgrund des neuerlichen Interesses einiger Mitgliedstaaten an der Kernenergie und der erwarteten zahlreichen Laufzeitverlängerungen und Neubauen ist es besonders sinnvoll, diesen überarbeiteten Vorschlag zum gegenwärtigen Zeitpunkt vorzulegen. Die Auswirkungen radiologischer Vorfälle machen nicht an Landesgrenzen Halt und können sowohl mit Folgen für die Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung als auch mit vielfältigen wirtschaftlichen Folgen für die energieerzeugende Industrie verbunden sein. Die Übernahme international anerkannter Grundsätze für die nukleare Sicherheit in rechtsverbindliche Gemeinschaftsvorschriften wäre für die Bevölkerung in der EU eine zusätzliche Sicherheitsgarantie, denn sie würde Rechtssicherheit schaffen.

[...]

Das Ausgangskonzept besteht darin, dass einige gemeinsame Grundsätze der nuklearen Sicherheit, die bereits im CNS enthalten sind, auf Gemeinschaftsebene reguliert und durch zusätzliche Sicherheitsanforderungen für neue Leistungsreaktoren ergänzt werden. Letztere sollten von den Mitgliedstaaten entsprechend dem Prinzip der fortlaufenden Verbesserung der Sicherheit auf der Grundlage der von der WENRA entwickelten Sicherheitsniveaus und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung (HLG) entwickelt werden. Gestützt auf die zehn von ihr verabschiedeten Grundsätze für die Regulierung der nuklearen Sicherheit wird die Gruppe zur zentralen Stelle für die Zusammenarbeit der in den Mitgliedstaaten für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen zuständigen Aufsichtsbehörden werden und einen Beitrag zur Festlegung des Gemeinschaftsrahmens für die nukleare Sicherheit leisten.

Ziel des Vorschlags ist es, in der Gemeinschaft nukleare Sicherheit zu erreichen, aufrechtzuerhalten und fortlaufend weiterzuentwickeln und die Rolle der Aufsichtsbehörden zu stärken. Sein Anwendungsbereich sind Auslegung, Wahl des Standorts, Bau, Instandhaltung, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen, bei denen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind. Das Recht jedes Mitgliedstaates, die Kernenergie zu nutzen oder auch nicht, wird anerkannt und uneingeschränkt respektiert.

Mit dem vorliegenden Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit sollen mehrere konkrete Ziele erreicht werden: die Stärkung der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden, die Übernahme der Hauptverantwortung für die Sicherheit – unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörde – durch den Genehmigungsinhaber, eine größere Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörden, eine große Transparenz in Fragen der Sicherheit kerntechnischer Anlagen, die Einführung von Managementsystemen, eine regelmäßige Überwachung der Sicherheit, Verfügbarkeit von Fachwissen zur nuklearen Sicherheit, der Vorrang der Sicherheit.“

Verfügender Teil und Erwägungsgründe der vorgeschlagenen Richtlinie

In diesem Abschnitt werden jene Bestimmungen hervorgehoben, die sich konkret auf Umweltbelange beziehen.

In Artikel 1 werden Ziel und Anwendungsbereich der Richtlinie festgelegt: „Erreichung, Aufrechterhaltung und fortlaufende Verbesserung der nuklearen Sicherheit sowie Stärkung der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden“. Ihr Anwendungsbereich sind Auslegung, Wahl des Standorts, Bau, Instandhaltung, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen, bei denen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind. Die Richtlinie gilt ausdrücklich unbeschadet der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates vom 13. Mai 1996 zur Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen[7], mit der, wie in Erwägungsgrund 3 verdeutlicht wird, die Grundnormen für die Sicherheit festgesetzt werden. Ferner wird in diesem Artikel festgelegt, dass das Recht jedes Mitgliedstaats, über die Verwirklichung eines eigenen zivilen Nuklearprogramms selbst zu entscheiden, unberührt bleibt.

Artikel 2 umfasst die Begriffsbestimmungen. Es wird darauf hingewiesen, dass „nukleare Sicherheit“ definiert wird als „die Erreichung ordnungsgemäßer Betriebsbedingungen durch Maßnahmen mit Blick auf die Verhütung von Unfällen oder die Abmilderung von Unfallfolgen, so dass der Schutz der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Luft, des Wassers und des Bodens vor radiologischen Gefahren durch kerntechnische Anlagen gewährleistet ist“ (Hervorhebung durch den Verfasser).

Artikel 3 sieht vor, dass die vorrangige Verantwortung für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen beim Genehmigungsinhaber liegt und dass die Mitgliedstaaten einen Rechts- und Verwaltungsrahmen (innerstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen, ein System für die Genehmigung und Kontrolle sowie ein System der behördlichen Aufsicht) schaffen und pflegen.

Artikel 4 ist Aufsichtsbehörden (unabhängig und mit Befugnissen, Zuständigkeiten sowie angemessenen finanziellen und personellen Mitteln ausgestattet) gewidmet, die für die Erteilung von Genehmigungen und die Überwachung deren Einhaltung verantwortlich sind. Die Aufsichtsbehörden und die nationalen aufsichtsrechtlichen Strukturen sind alle zehn Jahre internationalen Gutachterprüfungen zu unterziehen.

Artikel 5 behandelt die Frage der Transparenz (Information der Öffentlichkeit).

Artikel 6 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten zur Einhaltung der sicherheitstechnischen Grundsätze der IAEO verpflichtet sind, „damit ein hohes Sicherheitsniveau in kerntechnischen Anlagen gewährleistet ist, wozu unter anderem wirksame Vorkehrungen gegenüber potenziellen radiologischen Gefahren, Unfallverhütung und -bekämpfung, Alterungsmanagement, die langfristige Entsorgung sämtlicher erzeugter radioaktiver Abfälle und die Unterrichtung der Bevölkerung und der Behörden angrenzender Staaten gehören“. Darüber hinaus müssen die Mitgliedstaaten ausgehend von den vom Verband der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) entwickelten Sicherheitsvorschriften zusätzliche Sicherheitsanforderungen ausarbeiten.

In Artikel 7 sind die Pflichten der Genehmigungsinhaber festgelegt, und Artikel 8 behandelt die Frage der Aufsicht.

Artikel 9 sieht Aus- und Weiterbildung vor.

In Artikel 10 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten strengere Sicherheitsmaßnahmen ergreifen können.

In den Artikeln 11, 12, 13 und 14 werden jeweils die Bereiche Berichterstattung, Umsetzung und Inkrafttreten behandelt sowie die Adressaten der Richtlinie genannt.

Die Präambel der Richtlinie enthält keinen konkreten Bezug zum Umweltschutz. In Erwägungsgrund 5 wird jedoch auf wirkungsvolle Abwehrmaßnahmen gegen radiologische Gefahren und Unfälle, die radiologische Folgen haben könnten, verwiesen, d. h., eine Auslegung, die sich auf Gefahren für die Umwelt erstreckt, wäre möglich. Durch die übrigen Erwägungsgründe werden die Bestimmungen des verfügenden Teils begründet, wobei der Bezug zu Artikel 2 Buchstabe b Euratom-Vertrag (demzufolge die Gemeinschaft einheitliche Sicherheitsnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte aufzustellen und für ihre Anwendung zu sorgen hat) und zu Artikel 30 (vorstehend zitiert) hergestellt wird. Der Hauptgrund für die Richtlinie wird in Erwägungsgrund 5 genannt: „Obschon das von den grundlegenden Sicherheitsnormen geschaffene Strahlenschutzsystem auf der Grundlage aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit der Bevölkerung gewährleistet, sollte es noch weiter ergänzt werden, damit ein hohes Sicherheitsniveau kerntechnischer Anlagen aufrechterhalten, entwickelt und fortlaufend verbessert wird. Die Aufrechterhaltung eines hohen Sicherheitsniveaus von der Auslegung bis hin zur Stilllegung ist eine unabdingbare Voraussetzung, um die in Artikel 2 Buchstabe b EAG-Vertrag festgelegten Ziele des Gesundheitsschutzes vollständig zu erreichen. Zu diesem Zweck sollten wirkungsvolle Abwehrmaßnahmen gegen radiologische Gefahren beibehalten werden und es sollte Unfällen, die radiologische Folgen haben könnten, vorgebeugt werden.“

Die wichtigste Änderung, die im Berichtsentwurf des ITRE-Ausschusses (PR\764148EN.doc; Berichterstatter: Gunnar Hökmark) vorgeschlagen wird, läuft darauf hinaus, dass ein Anhang hinzugefügt wird, in dem die relevanten sicherheitstechnischen Grundsätze der IAEO „formal geändert [werden], um die Grundsätze den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten anzupassen“, denn diese Grundsätze „können nicht durch einen einfachen Verweis auf die IAEA Safety Standard Series No. SF-1 (2006) in dieser Richtlinie in das Gemeinschaftsrecht aufgenommen werden“ (Änderungsantrag 1 zu Erwägung 10). Es wird darauf hingewiesen, dass in diesen Grundsätzen oft Fragen des Umweltschutzes aufgegriffen werden, beispielsweise: sichere Kontrolle aller radioaktiven Abfälle, Entsorgung radioaktiver Abfälle, Risikomanagement bezüglich radioaktiver Gefahren (allgemein, in Bezug auf Umweltfaktoren, zum Schutz der heutigen und künftiger Generationen – von Mensch und Umwelt, gefährliche Folgen für die Umwelt usw.). Konkret beinhaltet der 8. Grundsatz einen langen Abschnitt zur Umweltproblematik, den es ausführlich zu zitieren lohnt: „Während hinsichtlich der Folgen der Strahlenbelastung für die menschliche Gesundheit – abgesehen von einigen Unsicherheiten – relative Klarheit besteht, sind die Auswirkungen der Strahlung auf die Umwelt weniger gründlich erforscht. Das gegenwärtige System des Strahlungsschutzes ist im Allgemeinen darauf ausgerichtet, Ökosysteme in der Umgebung des Menschen angemessen vor den Gefahren der Strahlenbelastung zu bewahren. Maßnahmen zum Schutz der Umwelt zielen im Wesentlichen darauf ab, Ökosysteme vor Strahlenbelastung zu schützen, wenn Schäden am Bestand einer ganzen Art (nicht an einzelnen Organismen) zu befürchten sind.

In keinem der übrigen Änderungsanträge im Berichtsentwurf des ITRE wird so direkt Bezug auf den Umweltschutz an sich genommen. Das gilt auch für die Stellungnahme des Umweltausschusses (AD/775321EN.doc; Verfasserin: Rebecca Harms).

Ausgehend von dieser Analyse kann der Eindruck entstehen, dass der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Richtlinie ganz allgemein nukleare Sicherheit ist, wobei das Ziel darin besteht, die in der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates verankerten Grundnormen zu ergänzen, um dafür zu sorgen, dass ein hohes Sicherheitsniveau kerntechnischer Anlagen aufrechterhalten, entwickelt und fortlaufend verbessert wird. In Artikel 2 wird ausdrücklich auf die Umwelt, in dem von ITRE vorgeschlagenen Anhang auf Ökosysteme verwiesen. Daraus ist klar ersichtlich, dass sich nukleare Sicherheit in der Auslegung für die Zwecke der Richtlinie nicht allein auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte erstrecken darf, sondern sich auch auf den Umweltschutz erstrecken muss. Davon abgesehen ist das Rechtsinstrument jedoch vor allem darauf ausgerichtet, das gemäß Richtlinie 96/29/Euratom bestehende System grundlegender Sicherheitsnormen für den Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen zu ergänzen, und keine der im Richtlinienvorschlag enthaltenen Bestimmungen ist auf eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Schutz vor Umweltschäden ausgelegt. Tatsächlich läuft der Richtlinienvorschlag (einschließlich des vorgeschlagenen Anhangs) lediglich darauf hinaus, den Mitgliedstaaten die Einhaltung der sicherheitstechnischen Grundsätze der IAEO aufzuerlegen, ohne vorzugeben, wie sie in technischer Hinsicht verfahren sollten, und die Verantwortungsbereiche und Aufgaben von Genehmigungsinhabern und Aufsichtsbehörden festzulegen. Bestimmungen, die sich auf technologische Aspekte der nuklearen Sicherheit beziehen, sind nicht darin enthalten. Dass der Begriff „Grundsätze“ verwendet wird, sagt schon alles.

Dennoch bestünde kaum Zweifel an der Angemessenheit von Artikel 175 Absatz 1 EG‑Vertrag als Rechtsgrundlage, wenn die Gemeinschaft beispielsweise ausgehend vom 8. Grundsatz konkrete Rechtsvorschriften über den Schutz von Ökosystemen in der Umgebung des Menschen vor den Gefahren der Strahlenbelastung ausarbeiten würde.

Die angemessene Rechtsgrundlage

Die Kommission begründet ihre Wahl der Rechtsgrundlage folgendermaßen:

„Rechtsgrundlage dieses Vorschlags ist Artikel 31 Euratom-Vertrag in Verbindung mit dessen Artikel 32. In Artikel 31 wird das Verfahren für die Festlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen gemäß Artikel 30 zum Schutz der Gesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren durch ionisierende Strahlungen niedergelegt. Gemäß Artikel 32 können die Grundnormen im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 31 ausdrücklich ergänzt werden.“[8]

Über die vorgeschlagene Rechtsgrundlage wurden von verschiedenen Mitgliedern des Parlaments folgende Zweifel geäußert.

Artikel 31 Euratom-Vertrag ist Teil des Kapitels 3 mit der Überschrift „Der Gesundheitsschutz“. Darüber hinaus ist in der Präambel des Euratom-Vertrags das Bestreben der Unterzeichnerstaaten verankert, „die Sicherheiten zu schaffen, die erforderlich sind, um alle Gefahren für das Leben und die Gesundheit ihrer Völker auszuschließen“.

Es wird argumentiert, dass die Normen, die gemäß dieser Bestimmung angenommen werden müssen, sich auf den „Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen“ (Artikel 30) beziehen. Tatsächlich schafft Artikel 30 nur die Grundlage für ein Strahlenschutzsystem, indem die zulässigen Höchstdosen und die Höchstgrenze für die Aussetzung gegenüber schädlichen Einflüssen und für schädlichen Befall festgelegt werden. Ferner wird geltend gemacht, dass durch das Urteil in der Rechtssache C-29/99 Kommission gegen Rat, Slg. 2002, I-11221, der Eindruck entsteht, technologische Aspekte der nuklearen Sicherheit fielen in die ausschließliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten. Der Vorschlag und mehr noch die Anregungen des Berichterstatters (ein Anhang mit sicherheitstechnischen Grundsätzen) erstrecken sich jedoch auf die technologischen Aspekte der nuklearen Sicherheit, die angeblich eindeutig über die Befugnisse der Gemeinschaft gemäß dem Euratom-Vertrag hinausgehen.

Darüber hinaus beinhaltet Artikel 2 Absatz 2 des Vorschlags eine neue Begriffsbestimmung für „nukleare Sicherheit“. In dieser neuen Bestimmung wird „nukleare Sicherheit“, also der Gegenstand der Richtlinie, durch den Verweis auf den „Schutz der Arbeitskräfte, der Bevölkerung sowie der Luft, des Wassers und des Bodens vor radiologischen Gefahren durch kerntechnische Anlagen“ definiert. Der Schutz der Umwelt ist durch Artikel 31 Euratom-Vertrag jedoch nicht abgedeckt. Auf Luft, Wasser und Boden wird in Artikel 37 und 38 Euratom-Vertrag verwiesen. Diese Bestimmungen bieten jedoch keinesfalls eine Rechtsgrundlage für die Annahme von Rechtsakten, sondern allenfalls für die Erfassung von Daten und für Empfehlungen.

Nach Artikel 175 EG-Vertrag ist der Umweltschutz dagegen – so die Argumentation – ein Bereich gemeinsamer Zuständigkeit der Europäischen Union, weshalb diese Bestimmung als zusätzliche Rechtsgrundlage dienen sollte. Anders als Artikel 31 Euratom-Vertrag, in dem lediglich die Anhörung des Europäischen Parlaments vorgesehen ist, erfordert Artikel 175 EG-Vertrag das Mitentscheidungsverfahren.

In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass die regelmäßige Unterrichtung des Europäischen Parlaments über den Stand der Anwendung der Richtlinie und der nuklearen Sicherheit in der Gemeinschaft (anders als in den beiden vorigen Vorschlägen) in diesem Vorschlag nicht mehr vorgesehen ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass der EG-Vertrag bereits als Rechtsgrundlage für Richtlinien dient, die (unter anderem) Regelungen zu kerntechnischen Anlagen beinhalten – darunter insbesondere die Richtlinie 85/337/EWG des Rates über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten. Bei dieser Richtlinie – und insbesondere deren Bestimmung zum Umweltschutz – fungiert der EG-Vertrag als ausschließliche Rechtsgrundlage.

Es wird der Standpunkt vertreten, dass – als Alternative und letzte Möglichkeit – Artikel 203 Euratom-Vertrag als standardmäßige Rechtsgrundlage dienen sollte (entweder ausschließlich oder als zweite Rechtsgrundlage), um die genannten technologischen und umweltpolitischen Aspekte abzudecken.

Bewertung

Die Kommission ist der Auffassung, dass das von den grundlegenden Sicherheitsnormen geschaffene Strahlenschutzsystem zwar ein hohes Maß an Schutz für die Gesundheit der Bevölkerung gewährleistet, es jedoch noch weiter ergänzt werden sollte, damit ein hohes Sicherheitsniveau kerntechnischer Anlagen aufrechterhalten, entwickelt und fortlaufend verbessert wird. Aus diesem Grund legt sie den vorliegenden Vorschlag für einen Rechtsakt nun gestützt auf die Artikel 31 und 32 Euratom-Vertrag vor.

Zwar enthält der Euratom-Vertrag keine explizite Rechtsgrundlage zur nuklearen Sicherheit, doch hat der Gerichtshof wiederholt entschieden (Rechtssache 187/87, Saarland und andere, Slg. 1988, 5013, Rechtssache C‑70/88, Parlament/Rat, Slg. 1991, I-4529, und Rechtssache C‑29/99, Kommission/Rat, Slg. 2002, I-11221), dass zur Abgrenzung der Zuständigkeiten der Gemeinschaft nicht künstlich zwischen dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Sicherheit der Quellen ionisierender Strahlungen zu unterscheiden ist und dass die Gemeinschaft somit doch über eine Regelungszuständigkeit verfügt, im Hinblick auf den Gesundheitsschutz ein Genehmigungssystem zu schaffen, das von den Mitgliedstaaten anzuwenden ist.

Nach einer eingehenden Analyse des Ziels und des Inhalts des Vorschlags für eine Richtlinie kommt der Ausschuss zu dem Schluss, dass die Analyse des Juristischen Dienstes, der zufolge die Artikel 31 und 32 Euratom-Vertrag eine geeignete Rechtsgrundlage darstellen und es nicht nötig ist, auf Artikel 203 Euratom-Vertrag zurückzugreifen, korrekt ist. Dieser Standpunkt wird auch durch die Aufnahme eines Anhangs mit Sicherheitsgrundsätzen nicht geändert, da dadurch das Ziel des vorgeschlagenen Rechtsinstruments nicht geändert wird.

Auswirkungen auf diesen Standpunkt würden sich allerdings sehr wohl ergeben, wenn die Gemeinschaft beispielsweise ausgehend vom 8. Grundsatz konkrete Rechtsvorschriften über den Schutz von Ökosystemen in der Umgebung des Menschen vor den Gefahren der Strahlenbelastung ausarbeiten würde; in diesem Fall bestünde kaum Zweifel an der Angemessenheit von Artikel 175 Absatz 1 EG-Vertrag als Rechtsgrundlage.

Der Juristische Dienst stellt fest, dass es eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wäre, sollte sich zweifelsfrei herausstellen, dass die Kommission keine neue Stellungnahme zu den Grundnormen einer vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik ernannten Gruppe von Persönlichkeiten eingeholt hat, bevor sie ihren neuen Vorschlag vorgelegt hat, und dass eine derartige Unterlassung gemäß Artikel 230 (Absatz 2) EG-Vertrag Anlass zu einer Überprüfung des auf diese Weise angenommenen Rechtsakts gäbe. Dieser Standpunkt scheint rechtlich korrekt zu sein. Es wird empfohlen, dass der federführende Ausschuss diese Frage mit der Kommission vollständig abklärt.

Fazit

Der Rechtsausschuss hat in seiner Sitzung vom 31. März 2009 zur Kenntnis genommen, dass es eine Verletzung einer wesentlichen Formvorschrift wäre, sollte sich zweifelsfrei herausstellen, dass die Kommission keine neue Stellungnahme zu den Grundnormen einer vom Ausschuss für Wissenschaft und Technik ernannten Gruppe von Persönlichkeiten eingeholt hat, bevor sie ihren neuen Vorschlag vorgelegt hat, und dass eine derartige Unterlassung gemäß Artikel 230 (Absatz 2) EG-Vertrag Anlass zu einer Überprüfung des auf diese Weise angenommenen Rechtsakts gäbe. Er hat daher in dieser Sitzung mit 13 Stimmen bei 6 Gegenstimmen ohne Enthaltung[9] beschlossen, Ihnen als angemessene Rechtsgrundlage die Artikel 31 und 32 des Euratom-Vertrags zu empfehlen.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Giuseppe Gargani

  • [1]  Gutachten Nr. 2/00 vom 6. Dezember 2001 zum Protokoll von Cartagna, Slg. 2001, I-9713.
  • [2]  Slg. 2002, I-5521.
  • [3]  Rechtssache C-491/2001, The Queen gegen Secretary of State for Health, ex parte British American Tobacco (Investments) Ltd und Imperial Tobacco Ltd, Slg. 2002, I-11453.
  • [4]  Rechtssache C-269/97, Kommission gegen Rat, Slg. 2000, I-2257, Randnrn. 43 und 44.
  • [5]  KOM(2008)790 endg.
  • [6]  KOM(2003)32 endg. und KOM(2004)526 endg.
  • [7]  ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.
  • [8]  Begründung, Punkt 3.2.
  • [9]  Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Giuseppe Gargani, Vorsitzender; Rainer Wieland, stellvertretender Vorsitzender; Lidia Joanna Geringer de Oedenberg, stellvertretende Vorsitzende; Francesco Enrico Speroni, stellvertretender Vorsitzender; Monica Frassoni, Berichterstatterin; Carlo Casini, Bert Doorn, Nicole Fontaine, Neena Gill, Klaus-Heiner Lehne, Véronique Mathieu, Hans-Peter Mayer, Manuel Medina Ortega, Hartmut Nassauer, Aloyzas Sakalas, Eva-Riitta Siitonen, Jacques Toubon, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka.

STELLUNGNAHME des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit  (18.3.2009)

für den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit
(KOM(2008)0790 – C6‑0026/2009 – 2008/0231(CNS))

Berichterstatterin: Rebecca Harms

KURZE BEGRÜNDUNG

In dem veröffentlichten Richtlinienentwurf heißt es, das Ziel bestehe darin, „in der Gemeinschaft nukleare Sicherheit zu erreichen, aufrechtzuerhalten und fortlaufend weiterzuentwickeln und die Rolle der Aufsichtsbehörden zu stärken“. Mit dem Vorschlag ist jedoch nicht die Absicht verbunden, neue Befugnisse einzuführen, mit denen dieses Ziel erreicht werden könnte, und er wird auch kein höheres Sicherheitsniveau herbeiführen.

Der Vorschlag der Kommission ist der dritte Anlauf innerhalb eines Jahrzehnts, neue Vorschriften für die nukleare Sicherheit einzuführen. Im ersten Vorschlag vom November 2002 hieß es:

„Zur Verwirklichung der genannten Zielvorgaben auf dem Gebiet des Strahlenschutzes auf Gemeinschaftsebene sind grundlegende Verpflichtungen und allgemeine Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen festzulegen ... Diese werden in einem späteren Stadium durch die Einführung gemeinsamer Normen und Kontrollmechanismen ergänzt mit dem Ziel, (…) ein möglichst hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.“

Was im Jahre 2002 noch als wesentlich angesehen wurde, scheint heute unwichtig zu sein. In den geänderten Fassungen von 2003 wurde die Forderung nach grundlegenden Verpflichtungen und allgemeinen Normen gestrichen und durch Mechanismen auf Gemeinschaftsebene ersetzt, die die Einhaltung gemeinsamer Grundsätze auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit gewährleisten sollten und insbesondere eine gemeinschaftliche Überprüfungsregelung enthielten.

Im jüngsten Richtlinienvorschlag taucht dieser Mechanismus jedoch nicht mehr auf, und es gibt auch keine gemeinschaftliche Überprüfung mehr. Stattdessen werden im Richtlinienentwurf lediglich die Anforderungen im Übereinkommen über nukleare Sicherheit (CNS) der Internationalen Atomenergie-Organisation für verbindlich erklärt. Danach ist nur die Veröffentlichung eines Jahresberichts über den Stand des Nuklearsektors vorgeschrieben, der dann einer gegenseitigen Beurteilung durch die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens zu unterziehen ist. Alle Mitgliedstaaten, die kerntechnische Anlagen betreiben, sind bereits Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Kommission nennt kein Beispiel dafür, dass ein EU-Mitgliedstaat das Übereinkommen nicht eingehalten hat.

Die Hauptkritik an dem vorliegenden Entwurf lautet, dass in ihm Rechtsetzung nur um der Rechtsetzung willen vorgeschlagen wird und dass er keine zusätzlichen Sicherheitsanforderungen mit sich bringt. Diese Auffassung wurde selbst vom Ausschuss für Folgenabschätzung der Kommission vertreten, der zweimal seine Bedenken wegen des mangelnden Mehrwerts der Richtlinie geäußert hat.

Es bestehen begründete Bedenken hinsichtlich der in der EU gehandhabten Normen und Praktiken auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit. Generell kommt es bei kerntechnischen Anlagen mit der Annäherung an das Ende ihrer bei der Auslegung vorgesehenen Lebensdauer zu einer Verringerung der Sicherheitsmargen. Wie es kürzlich hieß, wird eine Vielzahl der derzeit in Betrieb befindlichen Kernkraftwerke vor 2030 das Ende der Laufzeit erreichen.[1] Angesichts dieser Sachlage sind Maßnahmen mit dem Ziel der Verringerung der nuklearen Risiken konkret notwendig.

Statt einen Durchsetzungsmechanismus von zweifelhaftem Wert für ein geltendes internationales Übereinkommen einzuführen, muss in dem Richtlinienentwurf ein Mechanismus vorgeschlagen werden, mit dem gemeinsame Sicherheitsnormen eingeführt und durchgesetzt werden, die bedingen, dass in kerntechnischen Anlagen in der Europäischen Union durchweg Technologien entsprechend dem Stand der Technik oder die besten verfügbaren Technologien, Verfahrensweisen und Regelungssysteme zur Anwendung kommen. Nur dann können die Bürger der EU sicher sein, dass alles, was getan werden kann, auch getan wird, um die Gefahr nuklearer Unfälle zu verringern. Solange dies nicht erreicht ist, sollte die Richtlinie nicht verabschiedet werden.

ÄNDERUNGSANTRÄGE

Der Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit ersucht den federführenden Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Richtlinie

Erwägung 12a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) Zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 1 sind in dieser Rahmenrichtlinie als wesentlicher erster Schritt die grundlegenden Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze im Bereich der Sicherheit kerntechnischer Anlagen festzulegen. Diese sollten in einem späteren Stadium durch die Verabschiedung gemeinsamer Normen und Kontrollmechanismen ergänzt werden, die vom Verband der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Entsorgung nuklearer Abfälle in Konsultation mit dem Europäischen Parlament ausgearbeitet werden sollten, um das höchste Sicherheitsniveau zu gewährleisten, bei dem die neuesten technologischen Entwicklungen berücksichtigt werden und das als „Stand der Technik“ bezeichnet werden kann.

Begründung

Damit das höchste Sicherheitsniveau bei kerntechnischen Anlagen erreicht wird, zielt diese Rahmenrichtlinie auf die Festlegung der grundlegenden Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze ab, auf deren Grundlage nach der Überprüfung dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten gemeinsame Sicherheitsnormen erlassen werden.

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Diese Richtlinie dient der Erreichung, Aufrechterhaltung und fortlaufenden Verbesserung der nuklearen Sicherheit sowie der Stärkung der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden.

1. Diese Richtlinie dient der Erreichung, Aufrechterhaltung und fortlaufenden Verbesserung der nuklearen Sicherheit sowie der Stärkung der Rolle der nationalen Aufsichtsbehörden durch die Festlegung der grundlegenden Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze, die ein hohes Sicherheitsniveau bei kerntechnischen Anlagen gewährleisten, und die Schaffung des notwendigen Rahmens für den Erlass gemeinsamer Sicherheitsnormen.

Begründung

Damit das höchste Sicherheitsniveau bei kerntechnischen Anlagen erreicht wird, zielt diese Rahmenrichtlinie auf die Festlegung der grundlegenden Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze ab, auf deren Grundlage nach der Überprüfung dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten gemeinsame Sicherheitsnormen erlassen werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 1 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Ihr Anwendungsbereich sind Auslegung, Wahl des Standorts, Bau, Instandhaltung, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen, bei denen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind.

2. Ihr Anwendungsbereich sind Auslegung, Wahl des Standorts, Bau, Instandhaltung, Betrieb und Stilllegung kerntechnischer Anlagen, bei denen nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats, nach dem EU-Recht und nach dem Übereinkommen über die nukleare Sicherheit Sicherheitsaspekte zu berücksichtigen sind.

Begründung

Durch einheitliche verbindliche Maßnahmen und Sicherheitsnormen sind wirksame Sicherheitsmaßnahmen möglich.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 1 – Unterabsatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die vorrangige Verantwortung für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen liegt beim Genehmigungsinhaber, unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörde. Die in einer kerntechnischen Anlage durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen und –kontrollen werden ausschließlich von der jeweiligen Aufsichtsbehörde beschlossen und vom Genehmigungsinhaber angewandt.

1. Die vorrangige Verantwortung für die Sicherheit kerntechnischer Anlagen liegt beim Genehmigungsinhaber, unter der Kontrolle der Aufsichtsbehörde. Die in einer kerntechnischen Anlage durchzuführenden Sicherheitsmaßnahmen und –kontrollen werden auf der Grundlage der EU-Normen und der internationalen Normen sowie der besten verfügbaren Technologie von der jeweiligen Aufsichtsbehörde beschlossen und vom Genehmigungsinhaber angewandt.

Begründung

Durch einheitliche verbindliche Maßnahmen und Sicherheitsnormen sind wirksame Sicherheitsmaßnahmen möglich. Außerdem sollte in den Mitgliedstaaten die beste verfügbare Technologie eingesetzt werden.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 3 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rechts- und Verwaltungsrahmen zur Regelung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Dieser umfasst innerstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen, ein System für die Genehmigung und Kontrolle kerntechnischer Anlagen sowie das Betriebsverbot ohne Genehmigung und ein System der behördlichen Aufsicht einschließlich der erforderlichen Durchsetzung.

2. Die Mitgliedstaaten schaffen auf der Grundlage der besten in der EU und international verfügbaren Verfahren einen Rechts- und Verwaltungsrahmen zur Regelung der Sicherheit kerntechnischer Anlagen. Dieser umfasst innerstaatliche sicherheitstechnische Anforderungen, ein System für die Genehmigung und Kontrolle kerntechnischer Anlagen sowie das Betriebsverbot ohne Genehmigung und ein System der behördlichen Aufsicht einschließlich der erforderlichen Durchsetzung.

Begründung

Die Voraussetzung für wirkliche Sicherheit in Europa sind einheitliche Sicherheitsvorschriften und ‑maßnahmen. Außerdem sollten in allen Mitgliedstaaten die besten verfügbaren Verfahren eingesetzt werden.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörde von allen Stellen, die kerntechnische Anlagen unterstützen, betreiben oder deren gesellschaftliche Vorteile rechtfertigen sollen, tatsächlich unabhängig und jedem Einfluss, der die Sicherheit beinträchtigen könnte, entzogen ist.

1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Aufsichtsbehörde von allen Stellen, die kerntechnische Anlagen unterstützen, entwerfen, bauen oder betreiben sollen oder die mit der Anreicherung von Brennstoffen oder der Endlagerung abgebrannter Nuklearbrennstoffe oder ihrer Wiederaufbereitung befasst sind oder die deren gesellschaftliche Vorteile rechtfertigen sollen, tatsächlich unabhängig und jedem Einfluss, der die Sicherheit beinträchtigen könnte, entzogen ist.

Begründung

Schaffung aller Voraussetzungen für einen unabhängigen Entscheidungsprozess.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 4 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Mindestens alle zehn Jahre unterzieht die Aufsichtsbehörde sich und das innerstaatliche Aufsichtssystem einer internationalen Gutachterprüfung, die der fortlaufenden Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Infrastruktur dient.

5. Mindestens alle fünf Jahre unterzieht die Aufsichtsbehörde sich und das innerstaatliche Aufsichtssystem einer internationalen Gutachterprüfung, die der fortlaufenden Verbesserung der aufsichtsrechtlichen Infrastruktur dient.

Begründung

Die Kerntechnik entwickelt sich rasch weiter. Daher ist ein Zeitraum von 10 Jahren im Hinblick auf die Gewährleistung nuklearer Sicherheit zu lang.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Sie sorgen insbesondere dafür, dass die in den sicherheitstechnischen Grundsätzen der IAEO niedergelegten anwendbaren Grundsätze umgesetzt werden, damit ein hohes Sicherheitsniveau in kerntechnischen Anlagen gewährleistet ist, wozu unter anderem wirksame Vorkehrungen gegenüber potenziellen radiologischen Gefahren, Unfallverhütung und -bekämpfung, Alterungsmanagement, die langfristige Entsorgung sämtlicher erzeugter radioaktiver Abfälle und die Unterrichtung der Bevölkerung und der Behörden angrenzender Staaten gehören.

Sie sorgen insbesondere dafür, dass die in den sicherheitstechnischen Grundsätzen der IAEO niedergelegten anwendbaren Grundsätze umgesetzt werden, damit ein hohes Sicherheitsniveau in kerntechnischen Anlagen gewährleistet ist, wozu unter anderem wirksame Vorkehrungen gegenüber potenziellen radiologischen Gefahren, Unfallverhütung und -bekämpfung, Alterungsmanagement, die langfristige Entsorgung sämtlicher erzeugter radioaktiver Abfälle und die Unterrichtung der Bevölkerung und der Behörden angrenzender und anderer potenziell gefährdeter Staaten gehören.

Begründung

Nicht benachbarte Staaten können aufgrund der Zug- oder Flussrichtung radioaktiv verseuchter Wolken oder Gewässer (in Abhängigkeit von den Wetterbedingungen) bei einem Störfall stärker gefährdet sein als angrenzende Staaten.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Hinsichtlich der Sicherheit neuer nuklearer Leistungsreaktoren streben die Mitgliedstaaten an, entsprechend dem Prinzip der fortlaufenden Verbesserung der Sicherheit anhand der vom Verband der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) entwickelten Sicherheitsniveaus und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen zu entwickeln.

2. Hinsichtlich der Sicherheit in Betrieb befindlicher, laufzeitverlängerter oder neuer nuklearer Leistungsreaktoren streben die Mitgliedstaaten an, entsprechend dem Prinzip der fortlaufenden Verbesserung der Sicherheit anhand der vom Verband der westeuropäischen Aufsichtsbehörden im Nuklearbereich (WENRA) entwickelten Sicherheitsniveaus und in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen hochrangigen Gruppe für nukleare Sicherheit und Abfallentsorgung zusätzliche sicherheitstechnische Anforderungen zu entwickeln.

Begründung

Die Sicherheitsmaßnahmen sollten nicht nur bei neuen, sondern vor allem bei bestehenden und laufzeitverlängerten Anlagen Vorschrift sein, deren Technik in der Regel bereits älter ist.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 7 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Zur Erfüllung ihrer Pflichten sehen Genehmigungsinhaber angemessene finanzielle und personelle Mittel vor.

3. Zur Erfüllung ihrer Pflichten sehen Genehmigungsinhaber angemessene finanzielle, technische und personelle Mittel vor.

Begründung

Die technischen Ressourcen bilden die Voraussetzung für tatsächliche nukleare Sicherheit.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 8 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Aufsichtsbehörde hat die Befugnis, bei ernsthaften oder wiederholten Verstößen gegen sicherheitstechnische Regeln in einer kerntechnischen Anlage die Betriebsgenehmigung zu entziehen.

2. Die Aufsichtsbehörde hat die Befugnis, bei ernsthaften (nach der Begriffsbestimmung in den IAEO-Vorschriften) oder im Höchstfall drei wiederholten Verstößen gegen sicherheitstechnische Regeln in einer kerntechnischen Anlage die Betriebsgenehmigung zu entziehen.

Begründung

Um wirkliche Sicherheit zu schaffen, müssen eindeutige Regeln aufgestellt werden.

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 9

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Geeignete Möglichkeiten für die theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit sind von den Mitgliedstaaten einzeln und im Wege einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bereitzustellen.

Geeignete Möglichkeiten für die theoretische und praktische Aus- und Weiterbildung auf dem Gebiet der besten verfügbaren Verfahren auf dem Gebiet der nuklearen Sicherheit sind von den Mitgliedstaaten einzeln und im Wege einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit bereitzustellen, wobei deren Bereitstellung den Genehmigungsinhabern verbindlich aufzuerlegen ist.

Begründung

Um menschliches Versagen auszuschließen, sind entsprechende Maßnahmen zu treffen.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission spätestens [drei Jahre nach Inkrafttreten] und anschließend alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser Richtlinie vor. Anhand des ersten Berichts legt die Kommission dem Rat einen Bericht über den Stand der Durchführung dieser Richtlinie, gegebenenfalls samt Vorschlägen für Rechtsakte, vor.

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und anschließend jedes Jahr einen Bericht über die Maßnahmen vor, die sie ergriffen haben, um ihren Verpflichtungen aufgrund dieser Richtlinie nachzukommen, sowie über den Stand der Sicherheit kerntechnischer Anlagen auf ihrem Hoheitsgebiet.

 

Alle zwei Jahre unterbreitet die Kommission auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie und über die Lage in der Gemeinschaft in Bezug auf nukleare Sicherheit.

Begründung

Damit das höchste Sicherheitsniveau bei kerntechnischen Anlagen erreicht wird, zielt diese Rahmenrichtlinie auf die Festlegung der grundlegenden Verpflichtungen und allgemeinen Grundsätze ab, auf deren Grundlage nach der Überprüfung dieser Richtlinie binnen zwei Jahren nach ihrem Inkrafttreten gemeinsame Sicherheitsnormen erlassen werden.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Richtlinie

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [2 Jahre nach dem in Artikel 13 genannten Inkrafttreten] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei.

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis spätestens [18 Monate nach dem in Artikel 13 genannten Inkrafttreten] nachzukommen. Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen diesen Vorschriften und der Richtlinie bei.

Begründung

Ein Zeitplan, der zwei Jahre für die Umsetzung und nur ein Jahr für die Ausarbeitung des Berichts über die erreichten Fortschritte vorsieht, ist unausgewogen, da nicht genügend Zeit zur Verfügung steht, um die Fortschritte bei der Durchführung der Richtlinie zu bewerten.

VERFAHREN

Titel

Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0790 – C6-0026/2009 – 2008/0231(CNS)

Federführender Ausschuss

ITRE

Stellungnahme von

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

3.2.2009

 

 

 

Verfasser(in) der Stellungnahme

       Datum der Benennung

Rebecca Harms

21.1.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.2.2009

 

 

 

Datum der Annahme

16.3.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

28

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Pilar Ayuso, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Martin Callanan, Mojca Drčar Murko, Jill Evans, Anne Ferreira, Elisabetta Gardini, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Gyula Hegyi, Marie Anne Isler Béguin, Linda McAvan, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, Carl Schlyter, Richard Seeber, María Sornosa Martínez, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter

Jutta Haug, Caroline Lucas, Alojz Peterle

VERFAHREN

Titel

Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0790 – C6-0026/2009 – 2008/0231(CNS)

Datum der Konsultation des EP

15.1.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ITRE

3.2.2009

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

3.2.2009

 

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Gunnar Hökmark

17.12.2008

 

 

Anfechtung der Rechtsgrundlage

       Datum der Stellungnahme JURI

JURI

31.3.2009

 

 

 

Prüfung im Ausschuss

20.1.2009

19.3.2009

 

 

Datum der Annahme

31.3.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

39

3

5

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Šarūnas Birutis, Jan Březina, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Dragoş Florin David, Pilar del Castillo Vera, Den Dover, Adam Gierek, Fiona Hall, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Pia Elda Locatelli, Eugenijus Maldeikis, Eluned Morgan, Antonio Mussa, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Aldo Patriciello, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Adina-Ioana Vălean, Alejo Vidal-Quadras

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Ivo Belet, Danutė Budreikaitė, Zdzisław Kazimierz Chmielewski, Juan Fraile Cantón, Robert Goebbels, Edit Herczog, Gunnar Hökmark, Bernhard Rapkay, Esko Seppänen, Lambert van Nistelrooij

Datum der Einreichung

3.4.2009

  • [1]  European Commission 2008; Commission Staff Working Document, Accompanying document to the Proposal for a Council Directive (Euratom) setting up a Community framework for Nuclear Safety Impact Assessment, SEC (2008) 2892, 26. Januar 2008.