Änderungsantrag 1
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 10 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(10a) Die Europäische Gemeinschaft sollte im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom Oktober 2006, in denen der Rat die Kommission offiziell bevollmächtigt hat, Möglichkeiten zu erörtern, um mit Hongkong, Macao und Singapur entsprechende Vereinbarungen über die Besteuerung von Zinserträgen und im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft über die Anwendung von Maßnahmen, die denen entsprechen, die in den Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 2003/48/EG angewandt werden, auszuhandeln, eine weltweite Steuerpolitik fördern.
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Änderungsantrag 2
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 12 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(12a) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Januar 2003 ist der Rat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika Maßnahmen anwenden, die denen gemäß Richtlinie 2003/48/EG entsprechen. Dennoch ist es zweckmäßig, im Geltungsbereich von Anhang I der Richtlinie bestimmte Rechtsformen und Rechtsvereinbarungen vorzusehen, um eine effiziente Besteuerung gewährleisten.
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Änderungsantrag 3
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Erwägung 13 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(13a) Bei einer Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission ihr Augenmerk speziell auf die Arten von Kapitalerträgen lenken, wie z. B. Einnahmen aus Lebensversicherungen, Leibrenten, Swapvereinbarungen und bestimmte Renten, die noch nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.
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Änderungsantrag 4
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 (neu)
Richtlinie 2003/48/EG
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(-1) Erwägung 8 erhält folgende Fassung:
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„(8) Mit dieser Richtlinie soll zweierlei erreicht werden: Zum einen soll ermöglicht werden, dass Erträge, die im Wege von Zinszahlungen in einem Mitgliedstaat an wirtschaftliche Eigentümer erzielt werden, die als natürliche Personen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des letztgenannten Mitgliedstaates effektiv besteuert werden können, und zum anderen soll eine effektive Mindestbesteuerung von Erträgen gewährleistet werden, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden.“
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Änderungsantrag 5
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 a (neu)
Richtlinie 2003/48/EG
Erwägung 19
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(-1a) Erwägung 19 erhält folgende Fassung:
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„(19) Die Mitgliedstaaten, die eine Quellensteuer anwenden, sollten den größeren Teil ihrer Einnahmen aus der Quellensteuer an den jeweiligen Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers der Zinsen weiterleiten. Der Teil seiner Einnahmen, den der betreffende Mitgliedstaat einbehalten kann, sollte proportional zu den Verwaltungskosten sein, die durch die Mechanismen zur Aufteilung der Einnahmen anfallen, wobei auch Kosten berücksichtigt werden, die im Zuge des Informationsaustauschs entstanden sind.“
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Änderungsantrag 6
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1 b (neu)
Richtlinie 2003/48/EG
Erwägung 24 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(-1b) Folgender Erwägungsgrund wird eingefügt:
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„(24a) Solange Hongkong, Singapur und andere Staaten und Gebiete gemäß Anhang I keine Maßnahmen anwenden, die denen dieser Richtlinie entsprechen, könnte die Kapitalfluch in Richtung dieser Staaten und Gebiete die Verwirklichung ihrer Ziele gefährden. Deshalb muss die Gemeinschaft geeignete Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass mit diesen Staaten und Gebieten eine Vereinbarung über die Anwendung solcher Maßnahmen abgeschlossen wird.“
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Änderungsantrag 7
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer -1 c (neu)
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 1 – Absatz 1
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(-1c) Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
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„1. Ziel der Richtlinie ist es,
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- zu ermöglichen, dass Erträge, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen sind und die in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden, nach den Rechtsvorschriften dieses letzteren Mitgliedstaats effektiv besteuert werden,
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- eine effektive Mindestbesteuerung von Erträgen zu gewährleisten, die in einem Mitgliedstaat im Wege von Zinszahlungen an wirtschaftliche Eigentümer, die natürliche Personen und in einem anderen Mitgliedstaat steuerlich ansässig sind, erzielt werden.“
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Begründung |
Das Ziel der Richtlinie wird im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten eingeräumte Option, zwischen dem Austausch von Informationen und der Anwendung einer Quellensteuer auf Zinszahlungen zu wählen, neu definiert. |
Änderungsantrag 8
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 1
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 1 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Umsetzung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben von in ihrem Gebiet niedergelassenen Zahlstellen unabhängig davon wahrgenommen werden, wo der Schuldner der Forderung oder der Emittent des Wertpapiers, welche der Zinszahlung zugrunde liegen, niedergelassen ist.
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2. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für die Umsetzung dieser Richtlinie notwendigen Aufgaben von in ihrem Gebiet niedergelassenen Wirtschaftsbeteiligten und Zahlstellen unabhängig davon wahrgenommen werden, wo der Schuldner der Forderung oder der Emittent des Wertpapiers, welche der Zinszahlung zugrunde liegen, niedergelassen ist.
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Begründung |
Dies ist erforderlich, damit die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsbeteiligten, die Zinsen an eine Einrichtung zahlt (Artikel 4-2), die Identität dieser Einrichtung und die Höhe der Zinszahlung offenzulegen. |
Änderungsantrag 9
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 2 – Absatz 1 – einleitender Teil
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h. dass sie
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Für die Zwecke dieser Richtlinie gilt unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 als „wirtschaftlicher Eigentümer“ jede natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt bzw. vereinnahmt hat oder zu deren Gunsten eine Zinszahlung erfolgt bzw. erfolgt ist, es sei denn, sie weist nach, dass sie die Zahlung nicht für sich selbst vereinnahmt hat oder sie nicht zu ihren Gunsten erfolgt ist, d. h. dass sie
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Änderungsantrag 10
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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b) bei vertraglichen Beziehungen oder bei Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die seit dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie – sofern die Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers in einem der in Anhang II genannten Mitgliedstaaten liegt oder er auf andere Weise nachweist, seinen steuerlichen Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten zu haben – die ihm von diesem Mitgliedstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer oder deren Entsprechung.
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b) bei vertraglichen Beziehungen oder bei Transaktionen ohne vertragliche Beziehungen, die seit dem 1. Januar 2004 eingegangen bzw. getätigt wurden, ermittelt die Zahlstelle die Identität des wirtschaftlichen Eigentümers, nämlich seinen Namen, seine Anschrift, sein Geburtsdatum und seinen Geburtsort sowie – sofern die Anschrift des wirtschaftlichen Eigentümers in einem der in Anhang II genannten Mitgliedstaaten liegt oder er auf andere Weise nachweist, seinen steuerlichen Wohnsitz in einem dieser Mitgliedstaaten zu haben – die ihm von diesem Mitgliedstaat erteilte Steuer-Identifikationsnummer oder deren Entsprechung, wenn diese in den Unterlagen, die zur Identifikation eingereicht werden, aufgeführt wird.
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Änderungsantrag 11
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Die unter Buchstabe b aufgeführten Angaben werden anhand des vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, amtlichen Personalausweises oder eines anderen in Anhang II aufgeführten, von ihm vorgelegten amtlichen Dokuments ermittelt. Jede Angabe, die nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder im amtlichen Dokument eingetragen ist, wird anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Identitätsnachweises, der von einer Behörde desjenigen Staates ausgestellt wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine Anschrift oder seinen nachgewiesenen steuerlichen Wohnsitz hat, ermittelt.
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Die unter Buchstabe b aufgeführten Angaben werden anhand eines vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten Passes, eines amtlichen Personalausweises oder eines anderen in Anhang II aufgeführten, von ihm vorgelegten amtlichen Dokuments ermittelt. Jede Angabe, die nicht im Pass, im amtlichen Personalausweis oder im amtlichen Dokument eingetragen ist, wird anhand eines anderen vom wirtschaftlichen Eigentümer vorgelegten amtlichen Identitätsnachweises, der von einer Behörde desjenigen Staates ausgestellt wurde, in dem der wirtschaftliche Eigentümer seine Anschrift oder seinen nachgewiesenen steuerlichen Wohnsitz hat, ermittelt.
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Änderungsantrag 12
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung einer Rechtsvereinbarung als in dem Land belegen, in dem die Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen und die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, ihre ständige Anschrift hat.
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Für die Zwecke des ersten Unterabsatzes gilt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung einer Rechtsvereinbarung als in dem Land belegen, in dem die Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen oder die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, ihre ständige Anschrift hat.
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Änderungsantrag 13
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 7
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der an eine in Anhang III aufgeführte Einrichtung oder Rechtsvereinbarung eine Zinszahlung vornimmt oder für eine solche eine Zinszahlung einzieht, teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung den Namen und den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder im Falle einer Rechtsvereinbarung den Namen und die Anschrift derjenigen Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen und die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, sowie den Gesamtbetrag der an die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gezahlten oder für diese eingezogenen Zinsen mit. Liegt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung in einem anderen Mitgliedstaat, so leitet die zuständige Behörde diese Information an die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaates weiter.
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Jeder Wirtschaftsteilnehmer, der an eine in Anhang III aufgeführte Einrichtung oder Rechtsvereinbarung eine Zinszahlung vornimmt oder für eine solche eine Zinszahlung einzieht, teilt der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats seiner Niederlassung den Namen und den Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder im Falle einer Rechtsvereinbarung den Namen und die Anschrift derjenigen Person, die vorrangig rechtlich befugt ist und die vorrangig das Vermögen oder die Einkünfte der Rechtsvereinbarung verwaltet, sowie den Gesamtbetrag der an die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung gezahlten oder für diese eingezogenen Zinsen mit. Liegt der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der Einrichtung oder Rechtsvereinbarung in einem anderen Mitgliedstaat, so leitet die zuständige Behörde diese Information an die zuständige Behörde dieses anderen Mitgliedstaates weiter.
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Änderungsantrag 14
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 3
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 4 – Absatz 3
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(3) Diejenigen Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen nach Absatz 2, auf deren Vermögenswerte oder Erträge zum Zeitpunkt der Vereinnahmung einer Zinszahlung kein wirtschaftlichen Eigentümer einen unmittelbaren rechtlichen Anspruch hat, können sich für die Zwecke dieser Richtlinie als Organismus für gemeinsame Anlagen oder als anderer Investmentfonds oder anderes Investmentsystem für gemeinsame Anlagen nach Absatz 2 Buchstabe a behandeln lassen.
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entfällt
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Macht eine Einrichtung oder Rechtsvereinbarung von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt der Mitgliedstaat, in dem der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung belegen ist, eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung legt diese Bescheinigung dem Wirtschaftsbeteiligten, der die Zinszahlung vornimmt oder einzieht, vor.
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Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Wahlmöglichkeit für Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in ihrem Hoheitsgebiet liegt, und stellen sicher, dass die Einrichtung oder Rechtsvereinbarung, die von dieser Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, jedes Mal, wenn einem wirtschaftlicher Eigentümer in Bezug auf ihre Vermögenswerte oder Erträge ein unmittelbarer Anspruch erwächst, bis zum Gesamtbetrag der vereinnahmten Zinszahlungen als Zahlstelle gemäß Absatz 1 handelt.”
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Änderungsantrag 15
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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ii) Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,
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entfällt
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Änderungsantrag 16
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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ii) Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die von der Wahlmöglichkeit nach Artikel 4 Absatz 3 Gebrauch gemacht haben,
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entfällt
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Änderungsantrag 17
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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e) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, wenn der Vertrag eine Deckung biometrischer Risiken vorsieht, die über die Laufzeit des Vertrags im Schnitt weniger als 5 % des versicherten Kapitals beträgt, und wenn die tatsächliche Leistung vollständig an Zinsen und Erträge im Sinne der Buchstaben a, aa, b, c und d gekoppelt ist, wobei als Ertrag aus einem Lebensversicherungsvertrag jede Differenz zwischen den aufgrund eines solchen Vertrags ausgezahlten Beträgen und der Summe aller nach diesem Vertrag an den Lebensversicherer geleisteten Zahlungen gilt.
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e) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen, wenn der Vertrag eine Deckung biometrischer Risiken vorsieht, die über die Laufzeit des Vertrags im Schnitt weniger als 5 % des versicherten Kapitals beträgt, und wenn die tatsächliche Leistung vollständig an Zinsen gekoppelt ist oder die tatsächliche Leistung sich direkt auf Anteile bezieht und mehr als 40 % der zugrunde liegenden Vermögenswerte in Erträge im Sinne der Buchstaben a, aa, b, c und d investiert wurden.
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Verfügt eine Zahlstelle über keine Informationen für einen anteilsgebundenen Versicherungsvertrag, beträgt der Prozentsatz der zugrunde liegenden Vermögenswerte, die in Forderungen oder vergleichbare Wertpapiere investiert wurden, über 40%.
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In diesem Sinne gilt als Ertrag aus einem Lebensversicherungsvertrag jede Differenz zwischen den aufgrund eines solchen Vertrags ausgezahlten Beträgen und der Summe aller nach diesem Vertrag an den Lebensversicherer geleisteten Zahlungen.
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Sind der Unterzeichner des Vertrags, die versicherte Person und der Begünstigte nicht identisch, liegt die Deckung biometrischer Risiken unter 10 %.
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Änderungsantrag 18
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 6 – Absatz 9
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(9) Erträge nach Absatz 1 Buchstabe aa gelten nur dann als Zinszahlung, wenn die Wertpapiere, die solche Erträge generieren, am 1. Dezember 2008 oder danach begeben wurden.
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(9) Erträge nach Absatz 1 Buchstabe aa gelten nur dann als Zinszahlung, wenn die Wertpapiere, die solche Erträge generieren, sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie oder danach begeben wurden.
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Änderungsantrag 19
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 4
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 6 – Absatz 10
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(10) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen gelten entsprechend Absatz 1 Buchstabe e nur dann als Zinszahlungen, wenn der ihnen zugrunde liegende Lebensversicherungsvertrag am 1. Dezember 2008 oder danach abgeschlossen wurde.”
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(10) Erträge aus Lebensversicherungsverträgen gelten entsprechend Absatz 1 Buchstabe e nur dann als Zinszahlungen, wenn der ihnen zugrunde liegende Lebensversicherungsvertrag sechs Monate nach der Veröffentlichung dieser Richtlinie oder danach abgeschlossen wurde.
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Änderungsantrag 20
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 5 a (neu)
Richtlinie 2003/48/EG
Artiel 10 – Absatz 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(5a) Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
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„Der Übergangszeitraum endet am 1. Juli 2014 oder am Ende des ersten abgeschlossenen Steuerjahrs, das auf den späteren der beiden nachstehenden Zeitpunkte folgt, sofern dieser vor dem 1. Juli 2014 eintritt:
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– den Tag des Inkrafttretens des letzten nach einstimmigem Beschluss des Rates geschlossenen Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, dem Fürstentum Liechtenstein, der Republik San Marino, dem Fürstentum Monaco sowie dem Fürstentum Andorra über die Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens zum Informationsaustausch in Steuersachen vom 18. April 2002 (im Folgenden „OECD-Musterabkommen“ genannt) hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von im Hoheitsgebiet des jeweiligen Staates niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, und der gleichzeitig erfolgenden Anwendung des in Artikel 11 Absatz 1 für den entsprechenden Zeitraum festgelegten Quellensteuersatzes auf derartige Zahlungen durch die vorstehend genannten Staaten;
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– den Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika sich hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben.
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– den Tag, an dem der Rat einstimmig zu der Auffassung gelangt, dass Hongkong, Singapur und andere Staaten und Gebiete gemäß Anhang I sich hinsichtlich der in dieser Richtlinie definierten Zinszahlungen von in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, deren Wohnsitz sich im räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie befindet, zur Auskunftserteilung auf Anfrage im Sinne des OECD-Musterabkommens verpflichtet haben.“
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Änderungsantrag 21
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 6 a (neu)
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 12 – Absätze 1 und 2
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(6a) Artikel 12 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
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„1. Die Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 1 erheben, behalten 10% der Einnahmen und leiten 90% der Einnahmen an den Mitgliedstaat, in dem der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen ansässig ist, weiter.
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2. Mitgliedstaaten, die Quellensteuer nach Artikel 11 Absatz 5 erheben, behalten 10 % der Einnahmen und leiten 90 % der Einnahmen in demselben Verhältnis an die übrigen Mitgliedstaaten weiter wie im Falle der Weiterleitung nach Absatz 1.“
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Änderungsantrag 22
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 10
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 18
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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10. Artikel 18 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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(10) Artikel 18 erhält folgende Fassung:
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„1. Die Kommission legt bis zum 31. Dezember 2010 eine vergleichende Studie über die Vor- und Nachteile der beiden Systeme zum Informationsaustausch und zur Quellensteuer vor, in der bewertet wird, inwieweit das Ziel erreicht wird, Steuerhinterziehung und Steuerflucht wirksam zu verhindern. Diese vergleichende Studie berücksichtigt insbesondere Aspekte wie Transparenz, Achtung der Steuerhoheit der Mitgliedstaaten, Steuergerechtigkeit und Verwaltungsaufwand beider Systeme.
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„Die Kommission berichtet dem Rat alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang V aufgeführten Statistiken, die jeder Mitgliedstaat der Kommission zur Verfügung stellt, über die Anwendung dieser Richtlinie.“
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2. Die Kommission berichtet dem Rat und dem Europäischen Parlament alle drei Jahre auf der Grundlage der in Anhang V aufgeführten Statistiken, die jeder Mitgliedstaat der Kommission zur Verfügung stellt, über die Anwendung dieser Richtlinie. Auf der Grundlage dieses Berichts und der Studie gemäß Absatz 1 und insbesondere im Zusammenhang mit dem Ende des Übergangszeitraums gemäß Artikel 10 Absatz 2 schlägt die Kommission dem Rat gegebenenfalls die Änderungen der Richtlinie vor, die erforderlich sind, um die effektive Besteuerung von Zinserträgen sowie die Beseitigung unerwünschter Wettbewerbsverzerrungen zu gewährleisten.
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3. Die Kommission prüft im Zusammenhang mit den Berichten gemäß Absatz 1 und Absatz 2 insbesondere, ob es zweckmäßig ist, den Geltungsbereich auf alle Kapitalerträge auszuweiten, einschließlich auf Dividenden und Kapitalgewinne sowie auf Zahlungen an juristische Personen.“
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Änderungsantrag 23
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Artikel 1 – Nummer 11
Richtlinie 2003/48/EG
Artikel 18 b – Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission
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Geänderter Text
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(3a) Die Kommission bewertet ab dem 1. Januar 2010 alle zwei Jahre die Wirksamkeit der in Artikel 18a genannten Verfahren, Dokumente und Formate und ergreift die erforderlichen Verbesserungsmaßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18b Absatz 2. Sie wird dabei vom Ausschuss unterstützt.
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Änderungsantrag 24
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 2
Richtlinie 2003/48/EG
Anhang I
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Vorschlag der Kommission |
ANHANG I |
Verzeichnis der Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, weil sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung im Gebiet bestimmter Länder oder Rechtsordnungen befindet |
1. Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung sich in einem Land oder einer Rechtsordnung befindet, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie nach Artikel 7 fallen und die nicht in Artikel 17 Absatz 2 genannt sind: |
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Antigua und Barbuda
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International Business Company
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Bahamas
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Trust
Foundation (Stiftung)
International Business Company
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Bahrain
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Financial trust
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|
Barbados
|
Trust
|
|
|
Belize
|
Trust
International Business Company
|
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Bermuda
|
Trust
|
|
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Brunei
|
Trust
International Business Company
International trust
International Limited Partnership
|
|
|
Cookinseln
|
Trust
International trust
International company
International partnership
|
|
|
Costa Rica
|
Trust
|
|
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Dschibuti
|
steuerbefreite Gesellschaft
(ausländischer) Trust
|
|
|
Dominica
|
Trust
International business company
|
|
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Fidschi
|
Trust
|
|
|
Französisch-Polynesien
|
Société (Gesellschaft)
Société de personnes (Personengesellschaft)
Société en participation (Joint Venture)
(ausländischer) Trust
|
|
|
Guam
|
Company
Einzelunternehmen
Partnership
(ausländischer) Trust
|
|
|
Guatemala
|
Trust
Fundación (Stiftung)
|
|
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Hongkong
|
Trust
|
|
|
Kiribati
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Trust
|
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Labuan (Malaysia)
|
Offshore company
Malaysian offshore bank
Offshore limited partnership
Offshore trust
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Libanon
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Gesellschaften, die in den Genuss der Regelungen für Offshore-Gesellschaften kommen
|
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Macao
|
Trust
Fundação (Stiftung)
|
|
|
Malediven
|
Alle Gesellschaften, Personengesellschaften und Auslandstrusts
|
|
|
Nördliche Marianen
|
Foreign sales corporation
Offshore banking corporation
(ausländischer) Trust
|
|
|
Marshallinseln
|
Trust
|
|
|
Mauritius
|
Trust
Global business company cat. 1 and 2
|
|
|
Mikronesien
|
Gesellschaft
Personengesellschaft
(ausländischer) Trust
|
|
|
Nauru
|
Trust/nominee company (Trust/Briefkastengesellschaft)
Company
Partnership
Einzelunternehmen
Ausländisches Vermächtnis
Ausländisches Vermögen
Andere mit der Regierung ausgehandelte Unternehmensform
|
|
|
Neukaledonien
|
Société (Gesellschaft)
Société civile (Bürgerliche Gesellschaft)
Société de personnes (Personengesellschaft)
Joint-Venture
Nachlässe
(ausländischer) Trust
|
|
|
Niue
|
Trust
International business company
|
|
|
Panama
|
Fideicomiso (Trust)
Fundación de interés privado (Stiftung)
|
|
|
Palau
|
Company
Partnership
Einzelunternehmen
Repräsentanz
Credit Union (Finanzgenossenschaft)
Cooperative
(ausländischer) Trust
|
|
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Philippinen
|
Trust
|
|
|
Puerto Rico
|
Estate
Trust
International Banking Entity
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St. Kitts und Nevis
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Trust
Foundation
steuerbefreite Gesellschaft
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St. Lucia
|
Trust
|
|
|
St. Vincent und die Grenadinen
|
Trust
|
|
|
Samoa
|
Trust
International trust
International company
Offshore bank
Offshore insurance company
International partnership
Limited partnership
|
|
|
Seychellen
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Trust
International business company
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Singapur
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Trust
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Salomonen
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Company
Partnership
Trust
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Südafrika
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Trust
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Tonga
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Trust
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Tuvalu
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Trust
Provident fund (Pensionsfonds)
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Vereinigte Arabische Emirate
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Trust
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Amerikanische Jungferninseln
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Trust
steuerbefreite Gesellschaft
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Uruguay
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Trust
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Vanuatu
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Trust
steuerbefreite Gesellschaft
International company
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2. Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in einem der von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Länder und Rechtsordnungen liegt und auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, bis in dem betreffenden Land oder der betreffenden Rechtsordnung Bestimmungen erlassen werden, die denen des Artikels 4 Absatz 2 dieser Richtlinie gleichwertig sind: |
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Andorra
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Trust
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Anguilla
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Trust
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Aruba
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Stichting (Stiftung)
Gesellschaften, die in den Genuss der Regelungen für Offshore-Gesellschaften kommen
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Amerikanische Jungferninseln
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Trust
International business company
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Kaimaninseln
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Trust
steuerbefreite Gesellschaft
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Guernsey
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Trust
Zero tax company (mit dem Nullsatz besteuerte Gesellschaft)
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Isle of Man
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Trust
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Jersey
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Trust
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Liechtenstein
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Anstalt (Trust)
Stiftung
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Monaco
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Trust
Fondation (Stiftung)
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Montserrat
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Trust
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Niederländische Antillen
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Trust
Stichting (Stiftung)
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San Marino
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Trust
Fondazione (Stiftung)
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Schweiz
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Trust
Stiftung
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Turks- und Caicosinseln
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steuerbefreite Gesellschaft
Limited partnership
Trust
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Geänderter Text |
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ANHANG I
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1. Zu den Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 zählen:
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· Kapitalgesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder bestimmte andere Mechanismen beschränkt ist;
· Aktiengesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder bestimmte andere Mechanismen beschränkt ist;
· Internationale Unternehmen oder Gesellschaften;
· Internationale Wirtschaftsunternehmen oder -gesellschaften;
· Steuerbefreite Unternehmen oder Gesellschaften;
· Protected-Cell-Unternehmen und -Gesellschaften;
· Incorporated-Cell-Unternehmen und -Gesellschaften;
· Internationale Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen;
· Offshore-Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen;
· Versicherungsunternehmen oder -gesellschaften;
· Rückversicherungsunternehmen oder -gesellschaften;
· Kooperativen;
· Kreditgenossenschaften;
· Gesellschaften jeglicher Art (ohne Einschränkung), wie Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Geschlossene Kommanditgesellschaften, Internationale Gesellschaften und Internationale Wirtschaftsgesellschaften;
· Joint Ventures;
· Trusts;
· Vertretungen;
· Stiftungen;
· Nachlässe;
· Fonds jeglicher Art;
· Zweigniederlassungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;
· Vertretungsbüros sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;
· Ständige Vertretungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;
· Multiform-Stifungen, wie auch immer beschrieben.
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2. Länder oder Rechtsordnungen gemäß Artikel 17 Absatz 2, auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, bis in dem betreffenden Land oder der betreffenden Rechtsordnung Bestimmungen erlassen werden, die denen des Artikels 4 Absatz 2 dieser Richtlinie hinsichtlich der Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 dieses Anhangs gleichwertig sind, sofern ihr Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in dem folgenden Verzeichnis enthalten ist:
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· Anjouan
· Antigua und Barbuda
· Bahamas
· Bahrain
· Barbados
· Belize
· Bermuda
· Brunei
· Cookinseln
· Costa Rica
· Dschibuti
· Dominica
· Dubai
· Fidschi
· Französisch-Polynesien
· Ghana
· Grenada
· Guam
· Guatemala
· Hongkong
· Kiribati
· Labuan (Malaysia)
· Libanon
· Liberia
· Macao
· Ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien
· Malediven
· Montenegro
· Nördliche Marianen
· Marshallinseln
· Mauritius
· Mikronesien
· Nauru
· Neukaledonien
· Niue
· Panama
· Palau
· Philippinen
· Puerto Rico
· St. Kitts und Nevis
· St. Lucia
· St. Vincent und die Grenadinen
· Samoa
· Sao Tomé und Príncipe
· Seychellen
· Singapur
· Salomonen
· Somalia
· Südafrika
· Tonga
· Tuvalu
· Vereinigte Arabische Emirate
· US-Bundesstaat Delaware
· US-Bundesstaat Nevada
· Amerikanische Jungferninseln
· Uruguay
· Vanuatu
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3. Länder oder Rechtsordnungen gemäß Artikel 17 Absatz 2, auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, bis in dem betreffenden Land oder der betreffenden Rechtsordnung Bestimmungen erlassen werden, die denen des Artikels 4 Absatz 2 hinsichtlich der Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 dieses Anhangs gleichwertig sind, sofern ihr Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in dem folgenden Verzeichnis enthalten ist:
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· Andorra
· Anguilla
· Aruba
· Britische Jungferninseln
· Kaimaninseln
· Guernsey, Alderney oder Sark
· Isle of Man
· Jersey
· Liechtenstein
· Monaco
· Montserrat
· Niederländische Antillen
· San Marino
· Sark
· Schweiz
· Turks- und Caicosinseln
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4. Artikel 2 Absatz 3 gilt für sämtliche Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 dieses Anhangs, wenn sich deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in einem der Länder oder Rechtsordnungen gemäß Teil 2 und Teil 3 dieses Anhangs befindet, wobei Folgendes gilt:
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a. Ein Land oder eine Rechtsordnung nach Teil 2 und Teil 3 kann bei dem Ausschuss gemäß Artikel 18b beantragen, dass die Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen gemäß Teil 1 in ihrem Land oder in ihrer Rechtsordnung nicht berücksichtigt werden, weil sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsführung der genannten Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen nicht in ihrem Land oder in ihrer Rechtsordnung befinden kann oder weil eine entsprechende Besteuerung der Zinserträge dieser juristischen Personen oder Rechtsvereinbarungen in der Praxis garantiert ist;
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b. Spätestens drei Monate nach Eingang des Antrags veröffentlicht der Ausschuss seine begründete Entscheidung, die betreffenden Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen in dem Land oder der Rechtsordnung, das oder die für den angegebenen Zeitraum einen Antrag gestellt hat, vom Geltungsbereich von Teil 1 auszunehmen. Dieser Zeitraum beträgt maximal zwei Jahre und kann auf Antrag des Landes oder der Rechtsordnung verlängert werden. Ein solcher Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Zeitraums zu stellen.
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Änderungsantrag 25
Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt
Anhang – Nummer 2
Richtlinie 2003/48/EG
Anhang III
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Vorschlag der Kommission
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ANHANG III
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Verzeichnis der „Zahlstellen kraft Zahlung oder Vereinnahmung“ nach Artikel 4 Absatz 2
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EINLEITENDE BEMERKUNG
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Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen sind für diejenigen Mitgliedstaaten aufgeführt, die über keine inländischen Vorschriften zur Besteuerung von Einkünften verfügen, welche die für die Rechtsvereinbarung vorrangig rechtlich befugte und vorrangig deren Vermögen und Einkünfte verwaltende, in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Person vereinnahmt. Diese Liste bezieht sich auf Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, bei denen sich der Ort, von dem aus ihr bewegliches Vermögen tatsächlich verwaltet wird (Wohnsitz des hauptsächlichen Treuhänders oder anderen Verwalters von beweglichem Vermögen) in einem dieser Länder befindet, unabhängig davon, unter welcher Rechtsordnung diese Rechtsvereinbarungen eingerichtet wurden.
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Länder
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Liste der Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen
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Anmerkungen
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Belgien
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- Société de droit commun/ Maatschap (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit)
- Société momentanée/ Tijdelijke handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die lediglich für die Zwecke eines oder mehrerer bestimmter Geschäftsvorgänge besteht)
- Société interne/ Stille handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, durch die eine oder mehrere Personen Anteile an Unternehmungen hält/halten, die von anderen Personen für sie geführt werden)
„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
Siehe Art. 46, 47 und 48 des belgischen Gesellschaftsrechts-Kodex
Diese „Gesellschaften“ (deren Bezeichnung auf Französisch und Niederländisch angegeben ist) haben keine Rechtspersönlichkeit und aus steuerlicher Sicht ist ein Transparenzkonzept anwendbar.
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Bulgarien
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- Drujestvo sys specialna investicionna cel (Investment-Zweckgesellschaft)
- Investicionno drujestvo (nicht von Artikel 6 erfasste Investmentgesellschaft)
„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Von der Unternehmenssteuer befreite Einrichtung
Trusts sind in Bulgarien zur öffentlichen Emission zugelassen und von der Unternehmenssteuer befreit
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Tschechische Republik
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- Veřejná obchodní společnost (ver. obch. spol. oder V.O.S.) (Personengesellschaft)
- Sdruženi (Vereinigung)
- Družstvo (Kooperative)
- Evropské hospodářské zájmové sdružení (EHZS) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Dänemark
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- Interessentskaber (Offene Handelsgesellschaft)
- Kommanditselskaber (Kommanditgesellschaft)
- Partnerselskaber (Partnergesellschaft)
- Europæisk økonomisk firmagrupper (EØFG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Deutschland
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- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Kommanditgesellschaft — KG, offene Handelsgesellschaft — OHG
- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
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Estland
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- Täisühing- TÜ (Offene Handelsgesellschaft)
- Usaldusühing-UÜ (Kommanditgesellschaft)
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Offene Handelsgesellschaften und Personengesellschaften mit beschränkter Haftung werden separat besteuert, wobei alle Ausschüttungen als Dividenden gelten (Ausschüttungssteuer)
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Irland
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- Personengesellschaften und Investmentclubs
- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
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Der in Irland ansässige Treuhänder ist in Bezug auf die Einkünfte des Trusts steuerpflichtig.
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Griechenland
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- Omorrythmos Eteria (OE) (Offene Handelsgesellschaft)
- Eterorythmos Eteria (EE) (Kommanditgesellschaft)
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Personengesellschaften unterliegen der Unternehmensbesteuerung. Jedoch werden bis zu 50 % der Gewinne bei den Gesellschaftern zu deren persönlichen Steuersatz besteuert.
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Spanien
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Einrichtungen, die dem System der Besteuerung der Gewinnzuteilung unterliegen:
- Sociedad civil con o sin personalidad jurídica (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts mit oder ohne Rechtspersönlichkeit)
- Agrupación europea de interés económico (AEIE) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- Herencias yacentes (Nachlass eines Verstorbenen)
- Comunidad de bienes (Gütergemeinschaft/Gesamthand)
Andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die eine separate wirtschaftliche Einheit oder eine separate Gruppe von Vermögenswerten bilden (Artikel 35 Absatz 4 der Ley General Tributaria).
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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France
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- Société en participation (Joint-Venture- Gesellschaft)
- société ou association de fait (De facto-Gesellschaft)
- Indivision (Gesamthand/Gütergemeinschaft)
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Italien
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- Società semplice (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts und gleichgestellte Einrichtung)
- Nicht-kommerzielle Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
Die Kategorie der Einrichtungen, die als „società semplice“ behandelt werden, umfasst: società di fatto (nicht förmlich gegründete bzw. „faktische“ Personengesellschaft), die keine wirtschaftlichen Aktivitäten zum Zweck haben, sowie von Künstlern oder anderen Berufen zur Ausübung ihrer Kunst oder ihres Berufs organisierte nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse
Die Kategorie der nicht-kommerziellen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit ist weit gefasst und kann verschiedene Organisationsformen umfassen: Vereinigungen, Syndikate, Ausschüsse, gemeinnützige Organisationen und andere
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Zypern
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- Syneterismos (Personengesellschaft)
- syndesmos oder somatio (Vereinigung)
- Synergatikes (Kooperative)
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
- Ekswxwria Eteria (Offshore-Gesellschaft)
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Nach zyprischem Recht eingerichtete Trusts werden nach dem nationalen Recht als steuerlich transparent angesehen.
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Lettland
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- Pilnsabiedrība (Offene Handelsgesellschaft)
- Komandītsabiedrība (Kommanditgesellschaft)
- Eiropas Ekonomisko interešu grupām (EEIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- Biedrības un nodibinājumi (Vereinigung und Stiftung)
- Lauksaimniecības kooperatīvi (landwirtschaftliche Kooperative)
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Litauen
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- Europos ekonominių interesų grupės (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- Asociacija (Vereinigung)
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Anteilen oder Anleihen, die von Vereinigungen stammen, sind von der Unternehmenssteuer befreit.
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Luxemburg
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- Société en nom collectif (Offene Handelsgesellschaft)
- Société en commandite simple (Kommanditgesellschaft)
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Ungarn
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- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Ungarn behandelt Trusts nach nationalem Recht als „Einrichtungen“.
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Malta
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- Soċjetà in akomonditia (Kommanditgesellschaft, deren Kapital nicht in Anteile aufgeteilt ist)
- Arrangement in participation (Vereinigungsbeteiligung)
- Investmentclub
- Soċjetà Kooperattiva (Kooperative Gesellschaft)
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Kommanditgesellschaften, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist, unterliegen der allgemeinen Kapitalertragsteuer.
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Niederlande
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- Vennootschap onder firma (Offene Handelsgesellschaft)
- Commanditaire vennootschap (Geschlossene Kommanditgesellschaft)
- Europese economische samenwerkingsverbanden (EESV) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
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Offene Handelsgesellschaft, geschlossene Kommanditgesellschaft und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.
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- Vereniging (Vereinigung)
- Stichting (Stiftung)
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Verenigingen (Vereinigungen) und Stichtingen (Stiftungen) sind steuerbefreit, es sei denn, sie betreiben wirtschaftliche Tätigkeiten.
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Österreich
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- Personengesellschaft
- Offene Personengesellschaft
- Kommanditgesellschaft, KG
- Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, GesBR
- Offene Erwerbsgeselllschaft (OEG)
- Kommandit-Erwerbsgesellschaft
- Stille Gesellschaft
- Einzelfirma
- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
-Privatstiftung
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Eine Personengesellschaft gilt als steuerlich transparent, auch wenn sie für die Zwecke der Gewinnermittlung als Einrichtung angesehen wird.
Wird wie eine normale Personengesellschaft behandelt.
Wird wie eine Gesellschaft besteuert, Zinserträge zu ermäßigtem Satz von 12,5 % besteuert.
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Polen
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- Spólka jawna (Sp. j.) (Offene Handelsgesellschaft)
- Spólka komandytowa (Sp. k.) (Kommanditgesellschaft)
- Spólka komandytowo-akcyjna (S.K.A.) (Kommanditgesellschaft)
- Spólka partnerska (Sp. p.) (Partnerschaftsgesellschaft)
- Europejskie ugrupowanie interesów gospodarczych (EUIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Portugal
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- Sociedade civil (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft hat
- Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind und bei denen alle Partner natürliche Personen sind, die sich für denselben Beruf qualifiziert haben
- Agrupamento de Interesse Económico (AIE) (inländische wirtschaftliche Interessenvereinigung)
- Agrupamento Europeu de Interesse Económico (AEIE) Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- Sociedada gestora de participacoes sociais (SGPS) Holdinggesellschaften, die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen
- Herança jacente (insb. Nachlass eines Verstorbenen)
- Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit
- Offshore-Gesellschaft, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der Azoren-Insel Santa Maria tätig ist
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts, die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit haben, Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind, ACE (Art Joint-Venture mit Rechtspersönlichkeit), EWIV und Gesellschaften, die Vermögenswerte halten und die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen
Andere Personengesellschaften mit Rechtspersönlichkeit werden behandelt wie Gesellschaften und nach den allgemeinen IRC-Vorschriften besteuert.
Offshore-Gesellschaften, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der Azoren-Insel Santa Maria tätig sind, sind von der Unternehmenssteuer und der Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und ähnliche Zahlungen befreit, die an ihre ausländische Muttergesellschaft geleistet werden.
Die einzigen im portugiesischen Recht zugelassenen Trusts sind im International Business Centre von Madeira von juristischen Personen nach ausländischem Recht eingerichtete Trusts, wobei die vom Trust gehaltenen Vermögenswerte eigenständiger Teil des Vermögens der als Treuhänder handelnden juristischen Person sind..
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Rumänien:
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- Association (Personengesellschaft)
- Cooperative (Genossenschaft)
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Slowenien
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- Samostojni podjetnik (Einzelunternehmen)
„Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Slowakei
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- Verejná obchodná spoločnosť (Offene Handelsgesellschaft)
- Európske združenie hospodárskych záujmov (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- Komanditná spoločnosť (Kommanditgesellschaft), bei der die Einkünfte einem haftenden Gesellschafter zugeordnet werden
- Združenie (Vereinigung)
- Einrichtungen, die nicht zu wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden: Berufsvereinigungen, freiwillige Vereinigungen für Bürgerrechte, Nadácia (Stiftungen)
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Die Steuerbemessungsgrundlage wird zunächst für das Einzelunternehmen als Ganzes berechnet und dann den unbegrenzt und begrenzt haftenden Gesellschaftern zugeteilt. Von den unbegrenzt haftenden Gesellschaftern erhaltene Gewinnbeteiligungen werden auf der Ebene der haftenden Gesellschafter besteuert. Die restlichen Einkünfte der Kommanditisten werden zunächst nach den Vorschriften für Gesellschaften auf Gesellschafterebene besteuert.
Steuerbefreite Einkünfte umfassen Einkünfte aus Tätigkeiten, die dem Gründungsziel der Organisation entsprechen, mit Ausnahme von Einkünften, die der Quellensteuer unterliegen.
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Finnland
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- yksityisliike (nicht eingetragene Firma)
- avoin yhtiö / öppet bolag (Personengesellschaft)
- kommandiittiyhtiö / kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)
- kuolinpesä / dödsbo (Nachlass eines Verstorbenen)
- eurooppalaisesta taloudellisesta etuyhtymästä (ETEY) / europeiska ekonomiska intressegrupperingar (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Schweden
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- handelsbolag (Offene Handelsgesellschaft)
- kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)
- enkelt bolag (einfache Personengesellschaft)
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Vereinigtes Königreich
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- General partnership (Offene Handelsgesellschaft)
- Limited partnership (Kommanditgesellschaft)
- Limited Liability Partnership (LLP)
- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
- Investmentclub (bei dem die Mitglieder Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Vermögens haben)
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Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, geschlossene Kommanditgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.
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Geänderter Text
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ANHANG III
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Verzeichnis der „Zahlstellen kraft Zahlung oder Vereinnahmung“ nach Artikel 4 Absatz 2
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EINLEITENDE BEMERKUNG
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Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen sind für diejenigen Mitgliedstaaten aufgeführt, die über keine inländischen Vorschriften zur Besteuerung von Einkünften verfügen, welche die für die Rechtsvereinbarung vorrangig rechtlich befugte und vorrangig deren Vermögen und Einkünfte verwaltende, in ihrem Hoheitsgebiet ansässige Person vereinnahmt. Diese Liste bezieht sich auf Trusts und ähnliche Rechtsvereinbarungen, bei denen sich der Ort, von dem aus ihr bewegliches Vermögen tatsächlich verwaltet wird (Wohnsitz des hauptsächlichen Treuhänders oder anderen Verwalters von beweglichem Vermögen) in einem dieser Länder befindet, unabhängig davon, unter welcher Rechtsordnung diese Rechtsvereinbarungen eingerichtet wurden.
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Länder
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Liste der Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen
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Anmerkungen
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Belgien
|
- Société de droit commun/ Maatschap (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts oder Handelsgesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit)
- Société momentanée/ Tijdelijke handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die lediglich für die Zwecke eines oder mehrerer bestimmter Geschäftsvorgänge besteht)
- Société interne/ Stille handelsvennootschap (Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, durch die eine oder mehrere Personen Anteile an Unternehmungen hält/halten, die von anderen Personen für sie geführt werden)
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
Siehe Art. 46, 47 und 48 des belgischen Gesellschaftsrechts-Kodex
Diese „Gesellschaften“ (deren Bezeichnung auf Französisch und Niederländisch angegeben ist) haben keine Rechtspersönlichkeit und aus steuerlicher Sicht ist ein Transparenzkonzept anwendbar.
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Bulgarien
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- Drujestvo sys specialna investicionna cel (Investment-Zweckgesellschaft)
-Investicionno drujestvo ( nicht von Artikel 6 erfasste Investmentgesellschaft)
„Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
Von der Unternehmenssteuer befreite Einrichtung
Trusts sind in Bulgarien zur öffentlichen Emission zugelassen und von der Unternehmenssteuer befreit
|
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Tschechische Republik
|
- Veřejná obchodní společnost (ver. obch. spol. oder V.O.S.)
Sdruženi (Vereinigung)
- Družstvo (Kooperative)
Evropské hospodářské zájmové sdružení (EHZS) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
Tschechische Republik
|
|
|
Dänemark
|
- Interessentskaber (Offene Handelsgesellschaft)
- Kommanditselskaber (Kommanditgesellschaft)
- Partnerselskaber (Partnergesellschaft)
- Europæisk økonomisk firmagrupper (EØFG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
|
|
|
Deutschland
|
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Kommanditgesellschaft — KG, offene Handelsgesellschaft — OHG
- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
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Estland
|
- Täisühing- TÜ (Offene Handelsgesellschaft)
- Usaldusühing-UÜ (Kommanditgesellschaft)
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
Offene Handelsgesellschaften und Personengesellschaften mit beschränkter Haftung werden separat besteuert, wobei alle Ausschüttungen als Dividenden gelten (Ausschüttungssteuer)
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Irland
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- Personengesellschaften und Investmentclubs
- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
- "General partnership"
- "Limited partnership"
- "Investment partnership"
- "Non-resident limited liability company"
- "Irish common contractual fund"
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
Der in Irland ansässige Treuhänder ist in Bezug auf die Einkünfte des Trusts steuerpflichtig.
|
|
|
Griechenland
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- Omorrythmos Eteria (OE) (Offene Handelsgesellschaft)
- Eterorythmos Eteria (EE) (Kommanditgesellschaft)
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
Personengesellschaften unterliegen der Unternehmensbesteuerung. Jedoch werden bis zu 50 % der Gewinne bei den Gesellschaftern zu deren persönlichen Steuersatz besteuert.
|
|
|
Spanien
|
- Einrichtungen, die dem System der Besteuerung der Gewinnzuteilung unterliegen:
Sociedad civil con o sin personalidad jurídica (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts mit oder ohne Rechtspersönlichkeit)
- Agrupación europea de interés económico (AEIE) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- Herencias yacentes (Nachlass eines Verstorbenen)
- Comunidad de bienes (Gütergemeinschaft/Gesamthand)
- Andere Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit, die eine separate wirtschaftliche Einheit oder eine separate Gruppe von Vermögenswerten bilden (Artikel 35 Absatz 4 der Ley General Tributaria).
„Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
|
|
|
Frankreich
|
- Société en participation (Joint-Venture-Gesellschaft)
- société ou association de fait (De facto-Gesellschaft)
- Indivision (Gesamthand/Gütergemeinschaft)
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
|
|
|
Italien
|
ocietà semplice (Personengesellschaft bürgerlichen Rechts und gleichgestellte Einrichtung)
- Nicht-kommerzielle Einrichtung ohne Rechtspersönlichkeit
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
Die Kategorie der Einrichtungen, die als „società semplice“ behandelt werden, umfasst: società di fatto (nicht förmlich gegründete bzw. „faktische“ Personengesellschaft), die keine wirtschaftlichen Aktivitäten zum Zweck haben, sowie von Künstlern oder anderen Berufen zur Ausübung ihrer Kunst oder ihres Berufs organisierte nicht rechtsfähige Zusammenschlüsse
Die Kategorie der nicht-kommerziellen Einrichtungen ohne Rechtspersönlichkeit ist weit gefasst und kann verschiedene Organisationsformen umfassen: Vereinigungen, Syndikate, Ausschüsse, gemeinnützige Organisationen und andere
|
|
|
Zypern
|
- Syneterismos (Personengesellschaft)
- syndesmos oder somatio (Vereinigung)
- Synergatikes (Kooperative)
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
- Ekswxwria Eteria (Offshore-Gesellschaft)
|
Nach zyprischem Recht eingerichtete Trusts werden nach dem nationalen Recht als steuerlich transparent angesehen.
|
|
|
Lettland
|
- Pilnsabiedrība (Offene Handelsgesellschaft)
Komandītsabiedrība (Kommanditgesellschaft)
- Eiropas Ekonomisko interešu grupām (EEIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- Biedrības un nodibinājumi (Vereinigung und Stiftung)
- Lauksaimniecības kooperatīvi (landwirtschaftliche Kooperative)
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
|
|
|
Litauen
|
- Europos ekonominių interesų grupės (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- Asociacija (Vereinigung)
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
Zinsen und Veräußerungsgewinne aus Anteilen oder Anleihen, die von Vereinigungen stammen, sind von der Unternehmenssteuer befreit.
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|
Luxemburg
|
- Société en nom collectif (Offene Handelsgesellschaft)
- Société en commandite simple (Kommanditgesellschaft)
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Ungarn
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- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
|
Ungarn behandelt Trusts nach nationalem Recht als „Einrichtungen“.
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Malta
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- Soċjetà in akomonditia (Kommanditgesellschaft, deren Kapital nicht in Anteile aufgeteilt ist)
- Arrangement in participation (Vereinigungsbeteiligung)
- Investmentclub
Soċjetà Kooperattiva (Kooperative Gesellschaft)
- „Trusts“, Stiftung oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Kommanditgesellschaften, deren Kapital in Anteile aufgeteilt ist, unterliegen der allgemeinen Kapitalertragsteuer.
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Niederlande
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- Vennootschap onder firma (Offene Handelsgesellschaft)
- Commanditaire vennootschap (Geschlossene Kommanditgesellschaft)
- Europese economische samenwerkingsverbanden (EESV) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
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Offene Handelsgesellschaft, geschlossene Kommanditgesellschaft und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.
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- Vereniging (Vereinigung)
- Stichting (Stiftung)
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Verenigingen (Vereinigungen) und Stichtingen (Stiftungen) sind steuerbefreit, es sei denn, sie betreiben wirtschaftliche Tätigkeiten.
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Österreich
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- Personengesellschaft
- Offene Personengesellschaft
- Kommanditgesellschaft, KG
Gesellschaft nach bürgerlichem Recht, GesBR
- Offene Erwerbsgesellschaft (OEG)
- Kommandit-Erwerbsgesellschaft
Stille Gesellschaft
Einzelfirma
- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Eine Personengesellschaft gilt als steuerlich transparent, auch wenn sie für die Zwecke der Gewinnermittlung als Einrichtung angesehen wird.
Wird wie eine normale Personengesellschaft behandelt.
Wird wie eine Gesellschaft besteuert, Zinserträge zu ermäßigtem Satz von 12,5 % besteuert.
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Polen
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- Spólka jawna (Sp. j.) (Offene Handelsgesellschaft)
- Spólka komandytowa (Sp. k.) (Kommanditgesellschaft)
- Spólka komandytowo-akcyjna (S.K.A.) (Kommanditgesellschaft auf Aktien)
- Spólka partnerska (Sp. p.) (Partnerschaftsgesellschaft)
- Europejskie ugrupowanie interesów gospodarczych (EUIG) (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Portugal
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- Sociedade civil (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts), die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft hat
- Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind und bei denen alle Partner natürliche Personen sind, die sich für denselben Beruf qualifiziert haben
- Agrupamento de Interesse Económico (AIE) (inländische wirtschaftliche Interessenvereinigung)
- Agrupamento Europeu de Interesse Económico (AEIE) Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- Sociedada gestora de participacoes sociais (SGPS) Holdinggesellschaften, die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen
- Herança jacente (insb. Nachlass eines Verstorbenen)
- Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit
- Offshore-Gesellschaft, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der Azoren-Insel Santa Maria tätig ist
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Personengesellschaften des bürgerlichen Rechts, die nicht die Rechtsform einer Handelsgesellschaft mit Rechtspersönlichkeit haben, Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit, die in bestimmten aufgelisteten Berufsfeldern tätig sind, ACE (Art Joint-Venture mit Rechtspersönlichkeit), EWIV und Gesellschaften, die Vermögenswerte halten und die entweder von einer Familiengruppe gehalten werden oder vollständig im Eigentum von fünf oder weniger Mitgliedern stehen
Andere Personengesellschaften mit Rechtspersönlichkeit werden behandelt wie Gesellschaften und nach den allgemeinen IRC-Vorschriften besteuert.
Offshore-Gesellschaften, die in Freihandelszonen auf Madeira oder der Azoren-Insel Santa Maria tätig sind, sind von der Unternehmenssteuer und der Quellensteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und ähnliche Zahlungen befreit, die an ihre ausländische Muttergesellschaft geleistet werden.
Die einzigen im portugiesischen Recht zugelassenen Trusts sind im International Business Centre von Madeira von juristischen Personen nach ausländischem Recht eingerichtete Trusts, wobei die vom Trust gehaltenen Vermögenswerte eigenständiger Teil des Vermögens der als Treuhänder handelnden juristischen Person sind..
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Rumänien:
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- Association (Personengesellschaft)
- Cooperative (Genossenschaft)
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Slowenien
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- Samostojni podjetnik (Einzelunternehmen)
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Slowakei
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- Verejná obchodná spoločnosť (Offene Handelsgesellschaft)
- Európske združenie hospodárskych záujmov (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- Komanditná spoločnosť (Kommanditgesellschaft), bei der die Einkünfte einem haftenden Gesellschafter zugeordnet werden
- Združenie (Vereinigung)
- Einrichtungen, die nicht zu wirtschaftlichen Zwecken gegründet werden: Berufsvereinigungen, freiwillige Vereinigungen für Bürgerrechte, Nadácia (Stiftungen)
- „Trusts“, Stiftung oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Die Steuerbemessungsgrundlage wird zunächst für das Einzelunternehmen als Ganzes berechnet und dann den unbegrenzt und begrenzt haftenden Gesellschaftern zugeteilt. Von den unbegrenzt haftenden Gesellschaftern erhaltene Gewinnbeteiligungen werden auf der Ebene der haftenden Gesellschafter besteuert. Die restlichen Einkünfte der Kommanditisten werden zunächst nach den Vorschriften für Gesellschaften auf Gesellschafterebene besteuert.
Steuerbefreite Einkünfte umfassen Einkünfte aus Tätigkeiten, die dem Gründungsziel der Organisation entsprechen, mit Ausnahme von Einkünften, die der Quellensteuer unterliegen.
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Finnland
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- yksityisliike (nicht eingetragene Firma)
- avoin yhtiö / öppet bolag (Personengesellschaft)
- kommandiittiyhtiö / kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)
- kuolinpesä / dödsbo (Nachlass eines Verstorbenen)
- eurooppalaisesta taloudellisesta etuyhtymästä (ETEY) / europeiska ekonomiska intressegrupperingar (Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV))
- „Trusts“, Stiftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Schweden
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- handelsbolag (Offene Handelsgesellschaft)
kommanditbolag (Kommanditgesellschaft)
- enkelt bolag (einfache Personengesellschaft)
- „Trusts“, Siftungen oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
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Vereinigtes Königreich
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- General partnership (Offene Handelsgesellschaft)
- Limited partnership (Kommanditgesellschaft)
- Limited Liability Partnership (LLP)
- Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
- Investmentclub (bei dem die Mitglieder Anspruch auf einen bestimmten Anteil des Vermögens haben)
- „Trusts“ oder andere ähnliche Rechtsvereinbarungen
- Zu den Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung sich im Hoheitsgebiet von Gibraltar befindet, zählen unter anderem:
- Kapitalgesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder in sonstiger Weise beschränkt ist;
- Aktiengesellschaften, deren Haftung durch Anteile, Garantien oder in sonstiger Weise beschränkt ist;
- internationale Unternehmen oder Gesellschaften;
- internationale Wirtschaftsunternehmen oder -gesellschaften;
- steuerbefreite Gesellschaften;
- Protected-Cell-Unternehmen und –Gesellschaften ;
- Incorporated-Cell-Unternehmen und -Gesellschaften;
- Internationale Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen;
- Offshore-Banken, einschließlich Gesellschaften mit gleichem Namen;
- Versicherungsunternehmen oder -gesellschaften;
- Rückversicherungsunternehmen oder -gesellschaften;
- Kooperativen;
- Kreditgenossenschaften;
- Gesellschaften jeglicher Art (ohne Einschränkung), wie Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Geschlossene Kommanditgesellschaften, Internationale Gesellschaften und Internationale Wirtschaftsgesellschaften;
- Joint-Venture- Gesellschaften ;
- Trusts;;
- Vertretungen;
- Stiftungen;;
- Nachlässe;
- Fonds jeglicher Art ;
- Zweigniederlassungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;
- Vertretungsbüros sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;
- Ständige Vertretungen sämtlicher hier verzeichneter Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen;
- Multiform-Stifungen, wie auch immer beschrieben.“
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Offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, geschlossene Kommanditgesellschaften und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen sind steuerlich transparent.
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Begründung |
Die Lücken von Anhang III müssen geschlossen werden, indem insbesondere für jeden Mitgliedstaat die „Trusts“, Stiftungen und anderen ähnlichen rechtlichen Konstruktionen unter Hinzufügung bestimmter Rechtsformen aufgeführt werden. |