BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
3.4.2009 - (KOM(2008)0727 – C6‑0464/2008 – 2008/0215(CNS)) - *
Ausschuss für Wirtschaft und Währung
Berichterstatter: Benoît Hamon
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
(KOM(2008)0727 – C6‑0464/2008 – 2008/0215(CNS))
(Verfahren der Konsultation)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2008)0727),
– gestützt auf Artikel 94 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C6‑0464/2008),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung sowie der Stellungnahme des Rechtsausschusses (A6‑0244/2008),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 250 Absatz 2 des EG-Vertrags entsprechend zu ändern;
3. fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;
4. fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern;
5. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 10 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(10a) Die Europäische Gemeinschaft sollte im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates „Wirtschaft und Finanzen“ vom Oktober 2006, in denen der Rat die Kommission offiziell bevollmächtigt hat, Möglichkeiten zu erörtern, um mit Hongkong, Macao und Singapur entsprechende Vereinbarungen über die Besteuerung von Zinserträgen und im Hinblick auf den Abschluss einer internationalen Übereinkunft über die Anwendung von Maßnahmen, die denen entsprechen, die in den Mitgliedstaaten gemäß Richtlinie 2003/48/EG angewandt werden, auszuhandeln, eine weltweite Steuerpolitik fördern. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 12 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(12a) In seinen Schlussfolgerungen vom 21. Januar 2003 ist der Rat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Vereinigten Staaten von Amerika Maßnahmen anwenden, die denen gemäß Richtlinie 2003/48/EG entsprechen. Dennoch ist es zweckmäßig, im Geltungsbereich von Anhang I der Richtlinie bestimmte Rechtsformen und Rechtsvereinbarungen vorzusehen, um eine effiziente Besteuerung gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(13a) Bei einer Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission ihr Augenmerk speziell auf die Arten von Kapitalerträgen lenken, wie z. B. Einnahmen aus Lebensversicherungen, Leibrenten, Swapvereinbarungen und bestimmte Renten, die noch nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 (neu) Richtlinie 2003/48/EG Erwägung 8 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 a (neu) Richtlinie 2003/48/EG Erwägung 19 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 b (neu) Richtlinie 2003/48/EG Erwägung 24 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer -1 c (neu) Richtlinie 2003/48/EG Artikel 1 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Das Ziel der Richtlinie wird im Hinblick auf die den Mitgliedstaaten eingeräumte Option, zwischen dem Austausch von Informationen und der Anwendung einer Quellensteuer auf Zinszahlungen zu wählen, neu definiert. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 1 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Dies ist erforderlich, damit die Mitgliedstaaten die Wirtschaftsbeteiligten, die Zinsen an eine Einrichtung zahlt (Artikel 4-2), die Identität dieser Einrichtung und die Höhe der Zinszahlung offenzulegen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe a – Ziffer i Richtlinie 2003/48/EG Artikel 2 – Absatz 1 – einleitender Teil | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 1 – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 3 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 4 – Absatz 2 – Unterabsatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 3 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe c – Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe d – Ziffer ii | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz 9 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz 10 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 a (neu) Richtlinie 2003/48/EG Artiel 10 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 6 a (neu) Richtlinie 2003/48/EG Artikel 12 – Absätze 1 und 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 11 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 18 b – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang – Nummer 2 Richtlinie 2003/48/EG Anhang I | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
ANHANG I | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Verzeichnis der Rechtsformen von Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, weil sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsführung im Gebiet bestimmter Länder oder Rechtsordnungen befindet | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
1. Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung sich in einem Land oder einer Rechtsordnung befindet, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich der Richtlinie nach Artikel 7 fallen und die nicht in Artikel 17 Absatz 2 genannt sind: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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2. Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsführung in einem der von Artikel 17 Absatz 2 erfassten Länder und Rechtsordnungen liegt und auf die Artikel 2 Absatz 3 anwendbar ist, bis in dem betreffenden Land oder der betreffenden Rechtsordnung Bestimmungen erlassen werden, die denen des Artikels 4 Absatz 2 dieser Richtlinie gleichwertig sind: | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Geänderter Text | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Anhang – Nummer 2 Richtlinie 2003/48/EG Anhang III | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Die Lücken von Anhang III müssen geschlossen werden, indem insbesondere für jeden Mitgliedstaat die „Trusts“, Stiftungen und anderen ähnlichen rechtlichen Konstruktionen unter Hinzufügung bestimmter Rechtsformen aufgeführt werden. |
BEGRÜNDUNG
I. Hintergrund des Vorschlags
Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsbesteuerungsrichtlinie) wurde 2003 verabschiedet. Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen seit dem 1. Juli 2005 an, dem gleichen Datum, an dem Andorra, Liechtenstein, Monaco, San Marino und die Schweiz damit begonnen haben, entsprechend den Abkommen, die sie mit der Europäischen Gemeinschaft geschlossen haben, gleichwertige Maßnahmen anzuwenden. Seit diesem Datum wenden auch 10 abhängige bzw. assoziierte Gebiete der Niederlande und des Vereinigten Königreichs den Bestimmungen der Richtlinie gleichwertige Maßnahmen an.
Durch diese Richtlinie soll letztendlich allen Mitgliedstaaten ermöglicht werden, Zinszahlungen, die in ihrem Gebiet wohnhafte natürliche Personen von in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Zahlstellen erhalten, entsprechend ihren inländischen Steuervorschriften zu besteuern. Um dies zu erreichen, sieht die Zinsbesteuerungsrichtlinie eine automatische Auskunftserteilung über diese Zahlungen vor. Während eines Übergangszeitraums wenden jedoch drei MS (Österreich, Belgien und Luxemburg) anstelle der Auskunftserteilung eine Quellensteuer an und teilen die Einnahmen hieraus mit dem Wohnsitzmitgliedstaat des wirtschaftlichen Eigentümers.
Nachdem im Februar 2008 erstmals Fälle von Steuerbetrug bekannt wurden, in die in der EU ansässige Personen und Stiftungen in Liechtenstein verwickelt waren, hat der Rat die Kommission am 4. März 2008 aufgefordert, die Ausarbeitung eines Berichts über die Umsetzung der Richtlinie zu beschleunigen. In diesem Bericht wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass es heute möglich ist, die Richtlinie zu umgehen, da
§ zwischengeschaltete Anlageformen (juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen) genutzt werden, die derzeit von der formalen Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (die sich nur auf natürliche Personen bezieht) nicht erfasst und nicht verpflichtet sind, selbst als Zahlstelle zu handeln, und/oder
§ das Anlageportfolio so umstrukturiert wird, dass Einkünfte nicht unter die Richtliniendefinition der Zinszahlung fallen, obwohl für diese Anlagen Risikobeschränkungen, Flexibilität und vereinbarte Kapitalrenditen gewährt werden, die mit denen bei Forderungen vergleichbar sind.
II. Beschreibung einiger Maßnahmen, die von der Kommission vorgeschlagen wurden
Zwischenschaltung von Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die nach dem Recht von Dritten errichtet wurden
Von der Zinsbesteuerungsrichtlinie derzeit nicht erfasst sind Zahlungen an juristische Personen und Rechtsvereinbarungen, die von natürlichen Personen gehalten werden, dadurch haben natürliche Personen die Möglichkeit, die Richtlinie durch eine zwischengeschaltete juristische Person oder Rechtsvereinbarungen zu umgehen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass eine unterschiedslose Ausweitung der Richtlinie auf alle Zahlungen an juristische Personen und Rechtsvereinbarungen nicht sachgerecht erscheint. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass es effizienter ist, Zahlstellen zu beauftragen, die Informationen zu nutzen, über die sie im Rahmen von Maßnahmen gegen Geldwäsche bereits verfügen (Anwendung des Transparenzkonzepts). Dabei sollten sich die Zahlstellen in der EU nur auf juristische Personen und Rechtsvereinbarungen konzentrieren, die in bestimmten Rechtsordnungen außerhalb der EU ansässig sind, in denen keine angemessene Besteuerung von Zinszahlungen an solche juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen gewährleistet ist. Ein Verzeichnis dieser juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen befindet sich in Anhang I. Änderungen dieses Verzeichnisses können im Rahmen des Komitologie-Verfahrens beschlossen werden.
Zwischenschaltung von Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die in der EU ansässig sind
Die Kommission schlägt vor, die Bezeichnung „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ und die Verpflichtungen dieser Zahlstelle zu konkretisieren, insbesondere durch eine „positive“ Definition der zwischengeschalteten Strukturen, die als „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ handeln müssen (siehe Anhang III des Vorschlags).
Feststellung des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers
Hinsichtlich des Wohnsitzes des wirtschaftlichen Eigentümers schlägt die Kommission vor, die Verfahren zur regelmäßigen Aktualisierung der Angaben zum ständigen Wohnsitz des wirtschaftlichen Eigentümers zu verbessern und offiziellen Nachweisen zum steuerlichen Wohnsitz in einem Staat den Vorzug zu geben, wenn der wirtschaftliche Eigentümer diesen der Zahlstelle freiwillig vorlegt.
Erträge
Die Kommission schlägt vor, entgegen der ursprünglichen Entscheidung, alle Finanzinnovationen aus dem Geltungsbereich der Richtlinie auszunehmen, in der Definition der „Zinserträge“ nicht nur Erträge aus Forderungen zu berücksichtigen, sondern auch durch bestimmte Anlageinstrumente erwirtschaftete Zinserträge. Dies würde bedeuten, dass Zinserträge und im Wesentlichen gleichwertige Einkünfte erfasst werden, die aus der Sichtweise eines Anlegers als Forderungen gleichwertig angesehen werden können, weil das Risiko bekannt ist und dasjenige bei Forderungen nicht übersteigt (der Anleger hat die Sicherheit, dass er bei der Fälligkeit der Wertpapiere mindestens 95 % des eingesetzten Kapitals ausgezahlt werden). Ferner schlägt die Kommission vor, Erträge von Nicht-OGAW zu berücksichtigen.
Internationale Dimension
Es muss darauf hingewiesen werden, dass sämtliche Änderungen des Geltungsbereichs der Richtlinie eine Neubewertung der Abkommen erforderlich machen, die mit den zehn abhängigen bzw. assoziierten Gebieten abgeschlossen wurden, die diese Maßnahmen ebenfalls anwenden. Hinsichtlich der fünf Staaten, die keine Mitglieder der EU sind und gleichwertige Maßnahmen anwenden, teilt die Kommission mit, dass es wünschenswert sei, in den mit diesen fünf Staaten geschlossenen Abkommen analoge Änderungen vorzunehmen. Ferner muss die EU diese Arbeit fortsetzen und weitere Abkommen mit anderen Rechtsordnungen abschließen, um das Gebiet, in dem gleichwertige Maßnahmen Anwendung finden, geographisch auszuweiten, insbesondere mit Blick auf einige asiatische Finanzplätze, und damit die Möglichkeiten zum Steuerbetrug einzuschränken.
III. Lücken und Ungenauigkeiten im Vorschlag
Zwischenschaltung von Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen, die nach dem Recht von Dritten errichtet wurden
Obwohl Anhang I im Komitologie-Verfahren geändert werden kann, ist er gegenwärtig unvollständig. Der Berichterstatter schlägt deshalb vor, das Verzeichnis der betroffenen Rechtsformen und der Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen zu vervollständigen. Im Gegenzug könnte ein Verfahren eingeführt werden, damit die betreffenden Rechtsformen verlangen können, bestimmte Einrichtungen oder Rechtsvereinbarungen aus dem Verzeichnis zu streichen, wenn diese bestimmte Bedingungen erfüllen. Dieses Verfahren könnte Anreize bieten, in der Steuer- und Finanzpolitik verantwortungsvolle Maßnahmen zu ergreifen.
Erträge
Die vorgesehenen Obergrenzen von 95 % für garantiertes Kapital und von 5 % für das biometrische Risiko bei Lebensversicherungen birgt die Gefahr, dass sich neue Möglichkeiten für Umgehungen eröffnen. Deshalb muss eine umfassende Diskussion darüber erfolgen, ob die von der Kommission vorgeschlagene Höhe zweckmäßig ist.
Übergangszeitraum bei der Quellensteuer
Gegenwärtig bestehen für Belgien, Österreich und Luxemburg Übergangsfristen. Im fraglichen Zeitraum beteiligen sich diese Länder nicht am System des automatischen Informationsaustauschs und wenden ein alternatives System zur Erhebung der Quellensteuer an. Hierzu hat die Kommission keine Vorschläge unterbreitet. Der Berichterstatter betont, dass dieses Alternativsystem nicht dauerhaft beibehalten werden kann, da es sich um einen Übergangszeitraum handelt. Folglich muss ein Ende dieses Zeitraums festgelegt werden.
Überprüfungsklausel
Die Kommission legt alle drei Jahre einen Bericht und gegebenenfalls Änderungsvorschläge vor. Der Berichterstatter macht einige Anmerkungen zur künftigen Arbeit der Kommission, insbesondere mit Blick auf die Ausweitung des Geltungsbereichs auf weitere Erträge (insbesondere Dividenden und Kapitalgewinne) und Zahlungen an juristische Personen.
IV. Zusammenfassung
Der Steuerbetrug beläuft sich in der EU jährlich auf schätzungsweise mehr als 200 Milliarden Euro. Dies entspricht über 2 % des BIP.
Vergleicht man diese Zahl mit dem Betrag in Höhe von einem Prozent des BIP, der auf Vorschlag der Kommission zur Finanzierung der Konjunkturprogramme zur Bewältigung der Finanzkrise in der EU verwendet werden soll, wird ersichtlich, dass der Kampf gegen den Steuerbetrug von erheblicher wirtschaftlicher Relevanz ist.
Aber es handelt sich auch um ein soziales Problem, denn diese Einkünfte in Milliardenhöhe, die den Mitgliedstaaten vorenthalten werden, fehlen bei Investitionen und öffentlichen Ausgaben der Daseinsvorsorge, insbesondere bei Gesundheit, Bildung und Forschung.
Diese Richtlinie ist eines der wirksamsten Instrumente der EU, um gegen die skandalösen Ausmaße des Steuerbetrugs vorzugehen. Indem einerseits der unerschöpfliche Einfallsreichtum der Betrüger und andererseits die Trägheit der EU berücksichtigt werden, im Steuerbereich rechtliche Schritte zu ergreifen, schließt diese Änderung nicht nur bestehende Lücken, sondern verhindert, so weit dies möglich ist, auch neue Strategien zur Umgehung der Richtlinie.
Mit diesem Text wir auch gegen Steueroasen vorgegangen, also jene Staaten und Rechtsformen, die laxe Regelungen, die fehlende Transparenz und Anonymität bei Transaktionen, niedrige Steuern sowie die unzureichende Kohärenz bei der rechtlichen Zusammenarbeit und im internationalen Steuerwesen nutzen. Die jüngste weltweite Finanzkrise hat die absurden Prinzipen und Gefahren eines undurchsichtigen Systems, das kaum mehr Regelungen unterworfen ist, aufgezeigt. Die Europäische Union muss ihre Möglichkeiten ausschöpfen und mit diesem Text Transparenz, Kontrollmechanismen und verantwortungsvolle Maßnahmen stärken, und das nicht allein in der EU, sondern auch bei Operationen zwischen der EU und Drittstaaten und Rechtgebieten außerhalb der Gemeinschaft.
STELLUNGNAHME des Rechtsausschusses (30.3.2009)
für den Ausschuss für Wirtschaft und Währung
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2003/48/EG im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen
(KOM(2008)0727 – C6‑0464/2008 – 2008/0215(CNS))
Verfasserin der Stellungnahme: Eva-Riitta Siitonen
KURZE BEGRÜNDUNG
Die Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen (Zinsbesteuerungsrichtlinie) wurde 2003 verabschiedet. Die Mitgliedstaaten wenden die Bestimmungen seit dem 1. Juli 2005 an. Ziel der Richtlinie ist es, zu ermöglichen, dass die Mitgliedstaaten gemäß ihren Rechtsvorschriften auch die wirtschaftlichen Eigentümer besteuern können, die in den Mitgliedstaaten ansässige steuerpflichtige natürliche Personen sind und ihre Zinserträge in anderen Mitgliedstaaten erhalten.
Gemäß Artikel 18 dieser Richtlinie erstattet die Kommission dem Rat alle drei Jahre Bericht über die Anwendung der Richtlinie und schlägt auf der Grundlage dieser Berichte gegebenenfalls Änderungen der Richtlinie vor.
Im ersten Bericht der Kommission vom 15. September 2008 wurde darauf hingewiesen, dass es heute möglich ist, die Richtlinie zu umgehen, indem zwischengeschaltete Anlageformen (juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen) genutzt werden, die derzeit von der formalen Definition des wirtschaftlichen Eigentümers (die sich nur auf natürliche Personen bezieht) nicht erfasst sind und die nicht verpflichtet sind, selbst als Zahlstelle zu handeln. Außerdem kann die Richtlinie umgangen werden, indem das Anlageportfolio so umstrukturiert wird, dass Erträge nicht unter die Richtliniendefinition der Zinszahlung fallen, obwohl für diese Anlagen Risikobeschränkungen, Flexibilität und vereinbarte Kapitalrenditen gewährt werden, die mit denen bei Forderungen vergleichbar sind.
Ziele und Beschreibung einiger Maßnahmen im Vorschlag der Kommission
Ziel des Vorschlags der Kommission ist es, den Anwendungsbereich der Richtlinie auszuweiten ohne gleichzeitig den Verwaltungsaufwand der Wirtschaftsbeteiligten zu vergrößern. Außerdem ist vorgesehen, Veränderungen umzusetzen, mit denen nach Möglichkeit die im Bericht der Kommission aufgezeigten Mängel der Richtlinie behoben und Verzerrungen verhindert werden sollen.
Definition des wirtschaftlichen Eigentümers
Von der Zinsbesteuerungsrichtlinie derzeit nicht erfasst sind Zahlungen an juristische Personen und Rechtsvereinbarungen, die von natürlichen Personen gehalten werden. Dadurch haben natürliche Personen die Möglichkeit, die Regelungen der Richtlinie durch eine zwischengeschaltete juristische Person oder Rechtsvereinbarungen zu umgehen. Die Kommission vertritt die Auffassung, dass die unterschiedslose Ausweitung der Definition des wirtschaftlichen Eigentümers auf alle Zahlungen an juristische Personen und Rechtsvereinbarungen nicht sachgerecht und als solche zu schwerfällig erscheint. Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass es effizienter ist, die Zahlstellen zu beauftragen, die Informationen zu nutzen, über die sie im Rahmen von Maßnahmen gegen Geldwäsche (Richtlinie 2005/60/EG) bereits verfügen (Anwendung des Transparenzkonzepts). So wird versucht, alle die natürlichen Personen in ihrem tatsächlichen Steuererhebungsumfeld ihres Wohnsitzlandes zu erreichen, die verschiedene Zwischenstufen zur Entgegennahme ihrer Anlagenerträge nutzen.
Gemäß dem Vorschlag sollten die Zahlstellen in der EU das Transparenzkonzept für Zahlungen zur Anwendung bringen, die an bestimmte, außerhalb der EU niedergelassene Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen entrichtet werden, für die keine angemessene Besteuerung von Zinszahlungen an solche Unternehmen gewährleistet ist. Ein Verzeichnis dieser juristischen Personen und Rechtsvereinbarungen befindet sich in Anhang I.
Die Anwendung der zur Unterbindung der Geldwäsche bestehenden Regelungen ist mit der Verhinderung eines Verwaltungsmehraufwands begründet. Die Verweise auf die genannte Richtlinie sind jedoch unter anderem auf Grund unterschiedlicher Definitionen problematisch, wodurch die Auslegung der Richtlinie erschwert wird. Das zur Verhinderung der Geldwäsche vorgesehene System zur Sammlung von Informationen ist so nicht auf den Zweck der Richtlinie, der Verhinderung von Steuerumgehungen, anwendbar. Die Verwendung von Regelungen gegen die Geldwäsche im Rahmen dieser Richtlinie muss, um Unklarheiten zu vermeiden, weiter geprüft werden.
Zahlstelle und Zahlstelle bei der Vereinnahmung
Die Kommission schlägt in Artikel 4 der Richtlinie die Präzisierung des Begriffs der Zahlstelle vor und über diese Änderung müssten dann die zwischengeschalteten Strukturen als „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ handeln. Es wird vorgeschlagen, der Richtlinie eine „Positivliste“ als Anhang III beizufügen, in der für jeden Mitgliedstaat die Einrichtungen und Rechtsvereinbarungen aufgeführt sind, die als „Zahlstelle kraft Vereinnahmung“ gelten. Ungeklärt bleibt jedoch die Verteilung der Verantwortung zwischen den Zahlstellen in Situationen, in denen mehrere Zahlstellen als zwischengeschaltete Strukturen handeln, bevor die Zinserträge beim wirtschaftlichen Eigentümer eingehen.
Definition der Zinszahlung
Die Kommission schlägt die Änderung von Artikel 6 der Richtlinie dahingehend vor, dass in die Definition der „Zinseinkünfte“ neben den Zinserträgen im Wesentlichen gleichwertige Einkünfte aus Wertpapieren erfasst werden, die aus der Sichtweise eines Anlegers als Forderungen gleichwertig angesehen werden können, weil das Risiko bekannt ist und dasjenige bei Forderungen nicht übersteigt (der Anleger hat die Sicherheit, dass er bei der Fälligkeit der Wertpapiere mindestens 95 % des eingesetzten Kapitals ausgezahlt werden). Mit dem Vorschlag möchte man im Wirtschaftsgebiet so wenig wie möglich die Anlagen belasten, weshalb ein Schwellenwert von gesicherten 95% des eingesetzten Kapitals für Wertpapiere begründet und der dadurch entstehende Schaden bezogen auf den durch die Änderung erreichten Nutzen angemessen ist.
Die Kommission schlägt ferner vor, den Geltungsbereich der Richtlinie auf Erträge aus Lebensversicherungsverträgen auszuweiten, die unmittelbar mit Organismen für gemeinsame Anlagen verglichen werden können, weil ihre effektive Leistung, von der die Erträge abhängen, vollständig an Erträge aus Forderungen oder an gleichwertige Erträge gemäß der Richtlinie geknüpft ist und sie keine nennenswerte Deckung des biometrischen Risikos bieten (weniger als 5 %). Die Ausweitung der Definition auf derartige Lebensversicherungsprodukte begründet sich aus Steuerumgehungsfällen, die künftig nach Auffassung der Kommission mit dieser Änderung unterbunden werden können. Es sollte jedoch eine umfassendere Regelung erreicht werden, so dass die Umgehung der Richtlinie mit der Entwicklung neuer Anlageprodukte verhindert werden könnte. Das Finden effektiver jedoch auch angemessener Mittel ist eine Herausforderung.
Übergangszeitraum bei der Quellensteuer
Belgien, Österreich und Luxemburg sind im Rahmen der geltenden Richtlinie Nutznießer von Übergangsfristen in denen sich diese Länder nicht am System des automatischen Informationsaustauschs beteiligen und ein alternatives System zur Erhebung der Quellensteuer anwenden. Hierzu hat die Kommission keine Vorschläge unterbreitet. Die Kommission unterbreitet auch keine Vorschläge zur Aufteilung der Zinserträge in Bezug auf das System zur Erhebung der Quellensteuer.
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Die von der Kommission unterbreiteten Vorschläge sind zur Verhinderung von Steuerumgehungen und zur Präzisierung des Geltungsbereichs der derzeitigen Richtlinie notwendig. Die unterbreiteten Änderungen sind jedoch weiterhin teilweise undurchsichtig und können unterschiedlich ausgelegt werden.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Rechtsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Währung, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Erwägung 13 b (neu) | ||||||||||||||||
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text | |||||||||||||||
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(13b) Bei einer Überprüfung der Anwendung dieser Richtlinie sollte die Kommission ihr Augenmerk speziell auf die Arten von Kapitalerträgen lenken, wie z. B. Einnahmen aus Lebensversicherungen, Leibrenten, Swapvereinbarungen und bestimmte Renten, die noch nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. | |||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz 1 – Buchstabe e | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Das versicherte Kapital muss klar definiert werden. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz 9 | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Es wäre nicht zweckmäßig, den Versicherern neue Informationen über Erhebungsverpflichtungen aufzuerlegen, ehe die Richtlinie verbindlich ist. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 6 – Absatz 10 | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
Es wäre nicht zweckmäßig, den Versicherern neue Informationen über Erhebungsverpflichtungen aufzuerlegen, ehe die Richtlinie verbindlich ist. | ||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 10 Richtlinie 2003/48/EG Artikel 18 – Satz 1 | ||||||||||||||||
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Begründung | ||||||||||||||||
In Artikel 18 wird die Kommission aufgefordert, alle drei Jahre über die Anwendung der Richtlinie zu berichten. Ehe die Abschaffung eines der Systeme in Betracht gezogen wird, wäre eine vergleichende Untersuchung der Vor- und Nachteile jedes der beiden Systeme bei der effektiven Besteuerung von Ersparnissen sehr hilfreich. |
VERFAHREN
Titel |
Besteuerung von Zinserträgen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0727 – C6-0464/2008 – 2008/0215(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 4.12.2008 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Eva-Riitta Siitonen 19.1.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
11.2.2009 |
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Datum der Annahme |
30.3.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
12 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Bert Doorn, Giuseppe Gargani, Neena Gill, Klaus-Heiner Lehne, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Eva-Riitta Siitonen, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean-Paul Gauzès |
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VERFAHREN
Titel |
Besteuerung von Zinserträgen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0727 – C6-0464/2008 – 2008/0215(CNS) |
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Federführender Ausschuss |
ECON |
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Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 4.12.2008 |
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Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Eva-Riitta Siitonen 19.1.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
11.2.2009 |
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Datum der Annahme |
30.3.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
12 0 0 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Bert Doorn, Giuseppe Gargani, Neena Gill, Klaus-Heiner Lehne, Manuel Medina Ortega, Aloyzas Sakalas, Eva-Riitta Siitonen, Francesco Enrico Speroni, Diana Wallis, Jaroslav Zvěřina, Tadeusz Zwiefka |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Jean-Paul Gauzès |
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VERFAHREN
Titel |
Besteuerung von Zinserträgen |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
KOM(2008)0727 – C6-0464/2008 – 2008/0215(CNS) |
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Datum der Konsultation des EP |
2.12.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ECON 4.12.2008 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 4.12.2008 |
LIBE 4.12.2008 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
LIBE 21.1.2009 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Benoît Hamon 22.4.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
20.1.2009 |
23.3.2009 |
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Datum der Annahme |
31.3.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
28 2 1 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Paolo Bartolozzi, Zsolt László Becsey, Pervenche Berès, Sebastian Valentin Bodu, Sharon Bowles, Udo Bullmann, David Casa, Manuel António dos Santos, Jonathan Evans, Elisa Ferreira, Ingo Friedrich, José Manuel García-Margallo y Marfil, Jean-Paul Gauzès, Donata Gottardi, Benoît Hamon, Karsten Friedrich Hoppenstedt, Sophia in ‘t Veld, Wolf Klinz, Kurt Joachim Lauk, Astrid Lulling, Gay Mitchell, Sirpa Pietikäinen, John Purvis, Dariusz Rosati, Salvador Domingo Sanz Palacio, Olle Schmidt, Margarita Starkevičiūtė, Ieke van den Burg |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Harald Ettl, Gianni Pittella, Eva-Riitta Siitonen |
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Datum der Einreichung |
3.4.2009 |
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