BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden

6.4.2009 - (KOM(2008)0817 – C6‑0469/2008 – 2008/0237(COD)) - ***I

Ausschuss für Verkehr und Fremdenverkehr
Berichterstatter: Gabriele Albertini

Verfahren : 2008/0237(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0250/2009

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden

(KOM(2008)0817 – C6‑0469/2008 – 2008/0237(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0817),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 71 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0469/2008),

–   gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Verkehr (A6‑0250/2009),

1.  billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;

2.  fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;

3.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2a) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste von den Bestimmungen dieser Verordnung auszunehmen, wenn sie durch alternative Vorschriften ein vergleichbares Schutzniveau der Fahrgastrechte gewährleisten. Diese Maßnahmen sollten den Fahrgastchartas für multimodale öffentliche Verkehrsnetze Rechnung tragen, die die Themen nach Artikel 1 dieser Verordnung behandeln. Die Kommission sollte die Möglichkeit prüfen, eine Gruppe gemeinsamer Fahrgastrechte für den Stadt-, den Vorort- und den Regionalverkehr festzulegen, die sich auf alle Verkehrsträger beziehen, und dem Parlament einen Bericht, gegebenenfalls mit einem Legislativvorschlag, vorlegen.

Begründung

Fahrgastchartas für den Lokalverkehr umfassen alle verschiedenen Verkehrsträger in multimodalen öffentlichen Verkehrsnetzen. Busdienste des Stadt-, Vorstadt- und Regionalverkehrs sind sehr oft Teil dieser Netze. Die Kommission sollte Busverkehrsdienste, den inländischen Eisenbahnverkehr (den sogenannten „light rail“-Verkehr: Stadt- und Straßenbahnen usw.) und andere lokale Verkehrsträger als Gesamtheit behandeln (eine einzige Fahrkarte für alle Verkehrsträger, gemeinsame Raumnutzung, usw.).

Änderungsantrag  2

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2b) Die Mitgliedstaaten sollten die Ausarbeitung von Fahrgastchartas für Omnibusdienste des Stadt-, Vorstadt- und Regionalverkehrs fördern, in denen die Verpflichtungen von Omnibusunternehmern im Hinblick auf eine Erhöhung der Qualität ihrer Verkehrsdienste und eine bessere Erfüllung der Bedürfnisse ihrer Fahrgäste festgelegt werden.

Begründung

Die Entwicklung freiwilliger Verpflichtungen und von Fahrgastchartas (Absichtserklärungen) durch Omnibusunternehmen – unter Berücksichtigung der spezifischen Merkmale der Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdienste in den Gebieten, in denen sie betrieben werden – sollte gefördert werden.

Änderungsantrag  3

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 2 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(2c) Maßnahmen der EU zur Verbesserung der Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr sollten den Besonderheiten des überwiegend von kleinen und mittelständischen Unternehmern geprägten Verkehrssektors Rechnung tragen.

Begründung

Die europäische Busbranche ist geprägt von kleinen und mittelständisch organisierten privaten Busunternehmen. Diese leisten einen hohen persönlichen und finanziellen Einsatz und stehen unter stetigem Erfolgsdruck, denn der Unternehmer haftet „mit seinem Namen“, ist identifizierbar und muss für Fehlentscheidungen persönlich einstehen. Mittelständische Unternehmen betreiben ihre Markterschließung in aller Regel nah am Endverbraucher. Sie stehen tagtäglich in direktem Kontakt zum Kunden und haben eine hohe „Vor Ort-Bindung“. Die Entscheidungswege sind kurz.

Änderungsantrag  4

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 4 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(4a) Fahrgäste, die einen Schaden aufgrund eines Unfalls erlitten haben, der von einer Versicherung abgedeckt ist, sollten ihre Schadenersatzforderungen in erster Instanz an das Kraftomnibusunternehmen im Sinne dieser Verordnung richten und können sich erst dann an das Versicherungsunternehmen wenden, wenn das Omnibusunternehmen in der Sache nicht tätig wird.

Begründung

Mit dieser Erwägung wird versucht, eine zweifache Einreichung von Schadenersatzforderungen zu verhindern, da diese in manchen Fällen gleichzeitig an das Omnibusunternehmen und das Versicherungsunternehmen gesendet werden könnten.

Änderungsantrag  5

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 7 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(7a) Es ist notwendig, dass Kraftomnibusunternehmen spezifische Schulungen für ihr Personal vorsehen, damit es Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität in geeigneter Weise unterstützen kann. Diese Schulungen sollten im Rahmen der Richtlinie 2003/59/EG über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten – soweit möglich – die Busunternehmen bei der Einrichtung und Durchführung entsprechender Schulungsprogramme unterstützen.

Begründung

Im Zusammenhang mit Schulungen ist es angebracht, einen Bezug auf die Richtlinie 2003/59/EG aufzunehmen. Ferner ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten den Kraftomnibusunternehmen bei der Einrichtung geeigneter Schulungsprogramme helfen.

Änderungsantrag  6

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(8) Bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer Busbahnhöfe und bei umfassenden Renovierungsarbeiten sollten die Busbahnhofbetreiber soweit wie möglich den Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität Rechnung tragen. In jedem Fall sollten die Busbahnhofbetreiber Kontaktstellen angegeben, bei denen die Betroffenen ihre Ankunft und ihren Bedarf an Hilfeleistung anmelden können.

(8) Bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer Busbahnhöfe und bei umfassenden Renovierungsarbeiten sollten die Busbahnhofbetreiber ausnahmslos den Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität Rechnung tragen. In jedem Fall sollten die Busbahnhofbetreiber Kontaktstellen angegeben, bei denen die Betroffenen ihre Ankunft und ihren Bedarf an Hilfeleistung anmelden können.

Begründung

Zur Sicherstellung der Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung von Personen mit Behinderungen ist es unerlässlich, dass alle neuen Busbahnhöfe und alle größeren Modernisierungsmaßnahmen den „Design for all“-Grundsätzen entsprechen. Dies steht in Einklang mit den Bestimmungen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die die Europäische Gemeinschaft unterzeichnet hat.

Änderungsantrag  7

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8a) Entsprechend sollten Omnibusunternehmen bei der Entscheidung über die Gestaltung neuer und neu einzurichtender Fahrzeuge solche Bedürfnisse berücksichtigen.

Änderungsantrag  8

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8b) Die Mitgliedstaaten sollten die bestehende Infrastruktur gegebenenfalls verbessern, um Kraftomnibusunternehmen in die Lage zu versetzen, den Zugang für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten und geeignete Hilfestellungen anzubieten.

Begründung

Es herrscht immer noch – sowohl in den Busbahnhöfen wie auch an den einzelnen Haltestellen entlang der Strecke – ein Mangel an geeigneter Infrastruktur für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität.

Änderungsantrag  9

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 c (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8c) Maßnahmen der EU zur Verbesserung der barrierefreien Mobilität sollten zuvorderst den barrierefreien Zugang zu Omnibusbahnhöfen und Unterwegshaltestellen fördern.

Begründung

Im Rahmen des Projekts COST-349 der Europäischen Union wurde ein Mangel an behindertengerechter Infrastruktur an Busbahnhöfen, Rastplätzen und Unterwegshaltestellen festgestellt. Solange eine behindertengerechte und barrierefreie Infrastruktur flächendeckend nicht gewährleistet ist, ist auch der barrierefreie Zugang zu Omnibussen ohne Nutzen.

Änderungsantrag  10

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Erwägung 8 d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(8d) Laut Schlussfolgerungen des Projekts COST-349 sollte die Kommission Maßnahmen im Hinblick auf eine zugängliche Infrastruktur in Busbahnhöfen und -anhaltestellen, die im gesamten EU-Raum interoperabel ist, vorschlagen.

Änderungsantrag  11

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 1 – Nummer 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(3) zur Gleichstellung und obligatorischen Unterstützung von Busfahrgästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;

(3) zur Barrierefreiheit sowie zur Gleichstellung und obligatorischen Unterstützung von Busfahrgästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität;

Änderungsantrag  12

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 2 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Mitgliedstaaten können Stadtverkehrs-, Vorortverkehrs- und Regionalverkehrsdienste, die öffentlichen Dienstleistungsverträgen unterliegen, vom Geltungsbereich der Verordnung ausnehmen, falls diese Verträge in Bezug auf die Fahrgastrechte ein vergleichbares Schutzniveau bieten wie diese Verordnung.

2. Die Mitgliedstaaten können Stadtverkehrs-, Vorortverkehrs- und Regionalverkehrsdienste von den Bestimmungen dieser Verordnung ausnehmen, wenn sie sicherstellen, dass die Ziele dieser Verordnung durch alternative Vorschriften erreicht werden, wobei den objektiven spezifischen Merkmalen des Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrs Rechnung zu tragen ist und in Bezug auf die Fahrgastrechte ein vergleichbares Schutzniveau, wie es diese Verordnung bietet, gewährleistet werden muss.

Begründung

Der Stadtverkehr, der Vorortverkehr und der Regionalverkehr sind sehr spezifisch (keine Vorreservierung, Verwendung von Tages-, Wochen-, Monats- und Jahreskarten, viele Stopps, verschiedene Arten von Gepäck). Deshalb müssen die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Verkehrsarten von den spezifischen Anforderungen der vorliegenden Verordnung auszunehmen, wenn sie alternative Maßnahmen treffen, die ein ähnliches Schutzniveau der Fahrgastrechte bieten.

Änderungsantrag  13

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(4) „Beförderungsvertrag“: ein Vertrag zwischen einem Omnibusunternehmen oder dessen bevollmächtigtem Fahrscheinverkäufer und einem Fahrgast über die Erbringung einer oder mehrerer Beförderungsleistungen;

(4) „Beförderungsvertrag“: ein Vertrag zwischen einem Omnibusunternehmen und einem Fahrgast über die Erbringung einer oder mehrerer Beförderungsleistungen, unabhängig davon, ob der Fahrschein über einen Beförderer, Reiseveranstalter oder Fahrscheinverkäufer erworben wurde;

Begründung

Fahrscheinverkäufer und Vermittler schließen weder Beförderungsverträge ab, noch verkaufen sie diese für eigene Rechnung. Sie arrangieren lediglich einen Beförderungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Veranstalter/Transportunternehmen.

Änderungsantrag  14

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(6) „Fahrscheinverkäufer“: jeder Vermittler von Busverkehrsdiensten, der für ein Omnibusunternehmen oder für eigene Rechnung Beförderungsverträge schließt und Fahrscheine verkauft;

(6) „Fahrscheinverkäufer“: jeder Vermittler, der Omnibusverkehrsdienste für ein Omnibusunternehmen oder einen Veranstalter verkauft, einschließlich der Dienste, die als Teil eines Pakets verkauft werden;

Begründung

Fahrscheinverkäufer und Vermittler schließen weder Beförderungsverträge ab, noch verkaufen sie diese für eigene Rechnung. Sie arrangieren lediglich einen Beförderungsvertrag zwischen dem Kunden und dem Veranstalter/Transportunternehmen.

Änderungsantrag  15

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 7

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(7) „Reiseveranstalter“: ein Veranstalter oder Vermittler im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 bzw. 3 der Richtlinie 90/314/EWG;

(7) „Reiseveranstalter“: ein Veranstalter im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 90/314/EWG;

Begründung

Es ist zwischen Veranstalter und Vermittler zu unterscheiden. Als Reiseveranstalter werden Veranstalter bezeichnet, die Reisepakete – direkt oder durch einen Vermittler – unter eigenem Namen an Kunden verkaufen. Vermittler hingegen sind zwischengeschaltete Unternehmen, die einen Beförderungsvertrag, der zwischen dem Veranstalter und dem Kunden abgeschlossen wird, lediglich arrangieren, selbst aber nicht Vertragspartei sind.

Änderungsantrag  16

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 11

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(11) „Annullierung“: die Nichtdurchführung eines geplanten Verkehrsdienstes, für den zumindest eine Buchung bestand;

(11) „Annullierung“: die Nichtdurchführung eines bestimmten geplanten Verkehrsdienstes, für den zumindest eine konkrete Buchung bestand;

Begründung

Die klarstellende Konkretisierung der Definition ist notwendig, um Missbrauch durch Fahrgäste mit Tages-, Monats- oder Jahreskarten vorzubeugen.

Änderungsantrag  17

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 3 – Nummer 12 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(12a) „zugängliche Formate” Formate, bei denen Passagiere Zugang zu derselben Information, beispielsweise durch Verwendung von Blindenschrift, Audio- oder Videoformaten und/oder elektronischen Formaten haben können;

Begründung

Es ist wichtig, den Begriff „zugängliche Formate“ klar zu definieren, da diese Terminologie im gesamten Text verwendet wird.

Änderungsantrag  18

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Omnibusunternehmen haften für Schäden, die dadurch entstehen, dass Fahrgäste durch einen Unfall im Rahmen des Busverkehrsbetriebs während ihres Aufenthaltes im Fahrzeug oder beim Ein- oder Aussteigen getötet, verletzt oder in ihrer körperlichen oder geistigen Gesundheit beeinträchtigt werden.

1. Omnibusunternehmen haften für Schäden, die dadurch entstehen, dass Fahrgäste durch einen Unfall im Rahmen des Busverkehrsbetriebs während ihres Aufenthaltes im Fahrzeug oder beim Ein- oder Aussteigen getötet oder verletzt werden.

Änderungsantrag  19

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die Haftung von Omnibusunternehmen für Schäden unterliegt keiner eventuell gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen oder vereinbarten finanziellen Beschränkung.

2. Die Haftung von Omnibusunternehmen für Schäden aufgrund unerlaubter Handlungen unterliegt keiner eventuell gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen oder vereinbarten finanziellen Beschränkung.

Begründung

Ziel dieses Änderungsantrags ist es, Missverständnisse auszuräumen und klarzustellen, dass nicht die verschuldensunabhängige Haftung („höhere Gewalt“), sondern die Haftung für Schäden aufgrund unerlaubter Handlungen unbegrenzt sein muss.

Änderungsantrag  20

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Für Schäden bis zur Höhe von 220 000 EUR machen Omnibusunternehmen keinen Haftungsausschluss und keine Haftungsbeschränkung gemäß Absatz 4a unter Berufung auf die Anwendung der gebotenen Sorgfalt geltend.

3. Unbeschadet einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, welche für die Fahrgäste günstigere Haftungsbestimmungen vorsehen, machen Omnibusunternehmen für Schäden bis zur Höhe von 220 000 EUR keinen Haftungsausschluss und keine Haftungsbeschränkung gemäß Absatz 4a unter Berufung auf die Anwendung der gebotenen Sorgfalt und gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2005/14/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung geltend.

Begründung

Es ist notwendig, einen Grenzwert für die verschuldensunabhängige Haftung pro Unfall einzuführen, der gemäß Richtlinie 2005/14/EG auf eine Gesamthöhe von 5 Millionen EUR festgesetzt wird.

Die Verordnung darf die Bedingungen für Fahrgäste in keinem Mitgliedstaat verschlechtern.

Änderungsantrag  21

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 6 – Absatz 4 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) falls der Unfall durch außerhalb des Busverkehrsbetriebs liegende Umstände verursacht worden ist, die das Omnibusunternehmen trotz Anwendung der nach Sachlage gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;

(a) falls der Unfall durch außerhalb des Busverkehrsbetriebs liegende Umstände verursacht worden ist oder der Beförderer diese Umstände trotz Anwendung der nach Sachlage gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden oder deren Folgen nicht abwenden konnte;

Begründung

Mit der gegenwärtigen Formulierung wird ein fast unüberwindbares Hindernis geschaffen.

Der Omnibusunternehmer darf nicht generell für außerhalb seines Verantwortungs- und Einflussbereichs liegende Umstände haften müssen. Eine Exkulpationsmöglichkeit bei Verschulden Dritter ist daher aufzunehmen.

Änderungsantrag  22

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei Tod oder Verletzung oder sonstiger Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Fahrgastes durch einen Unfall im Rahmen des Busverkehrsbetriebs leistet das Omnibusunternehmen unverzüglich, spätestens jedoch fünfzehn Tage nach der Feststellung der Identität der entschädigungsberechtigten natürlichen Person, eine Vorauszahlung nach Maßgabe der Schwere des erlittenen Schadens zur Deckung eines etwaigen unmittelbaren Finanzbedarfs.

1. Bei Tod oder Verletzung eines Fahrgastes durch einen Unfall im Rahmen des Busverkehrsbetriebs, und wenn der Fahrgast keine andere Reiseversicherung abgeschlossen hat, leistet das Omnibusunternehmen unverzüglich, spätestens jedoch binnen fünfzehn Tagen nach der Feststellung der Identität der entschädigungsberechtigten natürlichen Person, eine Vorauszahlung nach Maßgabe der Schwere des erlittenen Schadens zur Deckung eines etwaigen unmittelbaren Finanzbedarfs. Voraussetzung hierfür ist, dass ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein ursächlicher Zusammenhang zum Verkehrsunternehmen hergestellt werden kann.

Begründung

Erste Zahlungen bei Unfällen sind auf nationaler Ebene bereits durch Reiseversicherungen abgedeckt.

Es wäre ungerecht, den Beförderer automatisch zu verpflichten, Schadenersatz unverzüglich zu leisten, bevor geklärt ist, wer haftet, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für diese unmittelbare Haftung vor.

Änderungsantrag  23

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 8 – Absatz 3

Text proposed by the Commission

Amendment

3. Eine Vorauszahlung stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit später aufgrund dieser Verordnung gezahlten Beträgen verrechnet werden; sie kann jedoch nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Schaden wurde durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Fahrgasts verursacht oder der Empfänger der Vorauszahlung war nicht der Anspruchsberechtigte.

3. Eine Vorauszahlung stellt keine Haftungsanerkennung dar und kann mit später aufgrund dieser Verordnung gezahlten Beträgen verrechnet werden; sie kann jedoch nicht zurückgefordert werden, es sei denn, der Schaden wurde durch Fahrlässigkeit oder Verschulden des Fahrgasts verursacht oder der Empfänger der Vorauszahlung war nicht der Anspruchsberechtigte oder der tatsächlich erlittene Schaden ist geringer als der Betrag der Vorauszahlungen.

Änderungsantrag  24

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 9 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Weist ein Omnibusunternehmen nach, dass ein Verschulden oder Fahrlässigkeit des Fahrgasts für den Schaden ursächlich war oder dazu beitrug, so ist es soweit vollständig oder teilweise von seiner Haftung gegenüber dem Geschädigten entbunden, als das Verschulden oder die Fahrlässigkeit des Fahrgasts für den Schaden ursächlich war oder dazu beitrug.

3. Ein Omnibusunternehmen ist nicht für Schäden nach Absatz 1 und 2 verantwortlich:

 

(a) falls der Schaden durch außerhalb des Busverkehrsbetriebs liegende Umstände verursacht worden ist, die das Omnibusunternehmen trotz Anwendung der nach Sachlage gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;

 

(b) soweit der Schaden auf ein Verschulden des Fahrgastes zurückzuführen ist oder von ihm fahrlässig verursacht wurde.

Begründung

Der Omnibusunternehmer darf nicht generell für außerhalb seines Verantwortungs- und Einflussbereichs liegende Umstände haften müssen. Eine Exkulpationsmöglichkeit wegen höherer Gewalt ist daher aufzunehmen.

Änderungsantrag  25

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) um geltenden Sicherheitsanforderungen nachzukommen, die auf internationaler, gemeinschaftlicher oder nationaler Ebene rechtlich festgelegt oder von der Behörde erlassen wurden, die dem betreffenden Omnibusunternehmen die Betriebsgenehmigung ausgestellt hat,

entfällt

Begründung

Es gibt keine Rechtsvorschriften, die einem Busunternehmen vorschreiben, die Beförderung behinderter Menschen aufgrund von Sicherheitsbedenken einzuschränken. Es wäre daher gefährlich, die Annahme solcher Vorschriften zu ermöglichen, da diese den Weg für neue Diskriminierungen freimachen und dem Zweck dieser Verordnung zuwiderlaufen würden.

Änderungsantrag  26

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(b) wenn wegen der Größe des Fahrzeugs der Einstieg oder die Beförderung der betreffenden Person physisch unmöglich sind.

(b) wenn wegen der Struktur des Fahrzeugs der Einstieg oder die Beförderung der betreffenden Person physisch oder tatsächlich unmöglich sind.

Begründung

Busbahnhöfe und vor allem Unterwegshaltestellen sind heutzutage vielfach noch nicht behindertengerecht ausgebaut. Auch besteht die Crew eines Omnibusses anders als im Flug- oder Schienenverkehr in der Regel nur aus dem Fahrer selbst; dieser kann schon aus Sicherheitsgründen während der Fahrt keine Hilfe anbieten. Der Einsatz eines zweiten Fahrers oder einer Busbegleitung ist für die größtenteils klein- und mittelständisch geprägten europäischen Omnibusunternehmen wirtschaftlich nicht tragbar.

Änderungsantrag  27

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) und Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ba) wenn das Fahrzeug oder die Infrastruktur am Abfahrts- oder Zielort oder auf der Strecke nicht ausreichend ausgestattet ist, um den sicheren Transport von Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zu gewährleisten.

Verweigert ein Omnibusunternehmen, ein Fahrscheinverkäufer oder ein Reiseveranstalter die Vornahme einer Buchung aus den in Unterabsatz 1 Buchstaben a oder b angeführten Gründen, so unternimmt das- bzw. derselbe alle zumutbaren Anstrengungen, um der betreffenden Person eine annehmbare Alternative anzubieten.

Verweigert ein Omnibusunternehmen, ein Fahrscheinverkäufer oder ein Reiseveranstalter die Vornahme einer Buchung aus den in Unterabsatz 1 Buchstaben b oder ba angeführten Gründen, so unternimmt das- bzw. derselbe alle zumutbaren Anstrengungen, um der betreffenden Person eine annehmbare Alternative anzubieten.

Begründung

Busbahnhöfe und vor allem Unterwegshaltestellen sind heutzutage vielfach noch nicht behindertengerecht ausgebaut. Auch besteht die Crew eines Omnibusses anders als im Flug- oder Schienenverkehr in der Regel nur aus dem Fahrer selbst; dieser kann schon aus Sicherheitsgründen während der Fahrt keine Hilfe anbieten. Der Einsatz eines zweiten Fahrers oder einer Busbegleitung ist für die größtenteils klein- und mittelständisch geprägten europäischen Omnibusunternehmen wirtschaftlich nicht tragbar.

Änderungsantrag  28

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Einer Person, der aufgrund ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität die Beförderung verweigert wurde, ist die Erstattung des Fahrpreises sowie ein angemessener alternativer Verkehrsdienst zum betreffenden Bestimmungsort innerhalb eines vergleichbaren Zeitraums anzubieten.

2. Einer Person, der aufgrund ihrer Behinderung oder eingeschränkten Mobilität die Beförderung verweigert wurde, ist die Erstattung des Fahrpreises oder ein angemessener alternativer Verkehrsdienst zum betreffenden Bestimmungsort innerhalb eines vergleichbaren Zeitraums anzubieten.

Begründung

Hier liegt offensichtlich ein Fehler in der Formulierung des Kommissionsvorschlags vor. Das Recht auf Erstattung des Fahrpreises sollte nicht bestehen, wenn ein alternativer Verkehrsdienst bereitgestellt wurde. Dieser Änderungsantrag gleicht die Formulierung an den Vorschlag für Passagierrechte im Schiffsverkehrssektor an.

Änderungsantrag  29

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Absatz 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Sofern unbedingt notwendig, dürfen Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter unter den in Absatz 1 Buchstabe a genannten Bedingungen verlangen, dass Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet werden, die in der Lage ist, die von den Betreffenden benötigte Hilfe zu leisten.

3. Sofern unbedingt notwendig, dürfen Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter verlangen, dass Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität von einer anderen Person begleitet werden, die in der Lage ist, die von den Betreffenden benötigte Hilfe zu leisten, wenn

 

(a) die in Absatz 1 Buchstabe b oder ba genannten Bedingungen zutreffen, oder

 

(b) die Personalausstattung des jeweiligen Fahrzeugs nur aus einer Person besteht, die das Fahrzeug fährt und der es nicht möglich ist, der Person mit Behinderung oder eingeschränkter Mobilität die in Anhang I beschriebene Hilfestellung zu leisten.

Begründung

Anders als im Flug- oder Schienenverkehr besteht die Crew eines Omnibusses in der Regel nur aus dem Fahrer selbst, dieser kann schon aus Sicherheitsgründen während der Fahrt keine Hilfe anbieten. Der Einsatz eines zweiten Fahrers oder einer Busbegleitung ist für die größtenteils klein- und mittelständisch geprägten europäischen Omnibusunternehmen wirtschaftlich nicht tragbar.

Änderungsantrag  30

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 11 – Absatz 4

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

4. Machen Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, so unterrichten sie die betreffende Person unverzüglich oder auf Verlangen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Ablehnung einer Buchung schriftlich über die entsprechenden Gründe.

4. Machen Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter von der Ausnahmeregelung nach Absatz 1 Gebrauch, so unterrichten sie die betreffende Person unverzüglich oder auf Verlangen innerhalb von fünf Arbeitstagen, nachdem der Antrag eingegangen ist, schriftlich über die entsprechenden Gründe.

Begründung

Dieser Änderungsantrag gleicht die Formulierung an die Verordnung über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter Mobilität (Verordnung Nr. 1107/2006/EG) und den Vorschlag für eine Verordnung über die Passagierrechte im Schiffsverkehrssektor an.

Änderungsantrag  31

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 12 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Omnibusunternehmen stellen unter aktiver Beteiligung der Vertreter von Organisationen von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie der in Artikel 27 genannten Durchsetzungsstellen nichtdiskriminierende Zugangsregeln für die Beförderung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität auf, um den geltenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen. Diese Regeln enthalten sämtliche Bedingungen für den Zugang zum betreffenden Busverkehrsdienst, darunter die Zugänglichkeit der eingesetzten Fahrzeuge und deren Innenausrüstung.

1. Omnibusunternehmen stellen in Zusammenarbeit mit Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität sowie der in Artikel 27 genannten Durchsetzungsstellen nichtdiskriminierende Zugangsregeln für die Beförderung von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität und Begleitpersonen auf, um den geltenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen. Diese Regeln enthalten sämtliche Bedingungen für den Zugang zum betreffenden Busverkehrsdienst, darunter die Zugänglichkeit der eingesetzten Fahrzeuge und deren Innenausrüstung sowie der eingebauten Hilfsmittel.

Begründung

Die Bestimmungen sollten in Zusammenarbeit mit den Vertretungsorganisationen festgelegt werden.

Änderungsantrag  32

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 12 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Omnibusunternehmen oder Fahrscheinverkäufer bringen der Öffentlichkeit die in Absatz 1 vorgesehenen Regeln zumindest bei Vornahme einer Buchung in geeigneter Weise und in denselben Sprachen zur Kenntnis, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden. Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird den Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität besonders Rechnung getragen.

2. Omnibusunternehmen oder Fahrscheinverkäufer bringen der Öffentlichkeit die in Absatz 1 vorgesehenen Regeln zumindest bei Vornahme einer Buchung in zugänglichen Formaten und in denselben Sprachen zur Kenntnis, in denen Informationen in der Regel allen Fahrgästen zugänglich gemacht werden. Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird den Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität besonders Rechnung getragen.

Begründung

Es ist wichtig, dass die Informationen in zugänglichen Formaten bereitgestellt werden. Diese Terminologie sollte im gesamten Text verwendet werden.

Änderungsantrag  33

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 12 – Absatz 3

           Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

3. Omnibusunternehmen stellen auf Antrag die internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung, in denen die Sicherheitsanforderungen festgelegt sind, die die Grundlage für nichtdiskriminierende Zugangsregeln bilden.

3. Omnibusunternehmen stellen auf Antrag unverzüglich die internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Rechtsvorschriften zur Verfügung, in denen die Sicherheitsanforderungen festgelegt sind, die die Grundlage für nichtdiskriminierende Zugangsregeln bilden. Diese müssen in zugänglichen Formaten bereitgestellt werden.

Begründung

Es ist sicherzustellen, dass diese Bestimmungen in für Fahrgäste mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität zugänglichen Formaten zur Verfügung gestellt werden können. Ferner ist darauf zu achten, dass sie unverzüglich bereitgestellt werden können, wenn sie beantragt werden.

Änderungsantrag  34

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 12 – Absatz 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

5. Omnibusunternehmen und deren Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter gewährleisten, dass alle wesentlichen Informationen in Bezug auf die Beförderungsbedingungen, die Fahrt und die Zugänglichkeit der Verkehrsdienste, Online-Buchung und Information eingeschlossen, in einer für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität geeigneten und zugänglichen Weise verfügbar sind.

5. Omnibusunternehmen und deren Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter gewährleisten, dass alle wesentlichen Informationen in Bezug auf die Beförderungsbedingungen, die Fahrt und die Zugänglichkeit der Verkehrsdienste, Online-Buchung und Information eingeschlossen, in einer für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität – worunter darüber hinaus auch Personen fallen, die aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht ohne Hilfe reisen können, sowie Kleinkinder und Begleitpersonen – geeigneten und zugänglichen Weise verfügbar sind.

Begründung

Zur Sicherstellung von Klarheit und Kohärenz sollte die gleiche Terminologie für zugängliche Formate im gesamten Verordnungstext verwendet werden.

Änderungsantrag  35

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 13 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Busbahnhofbetreiber und Omnibusunternehmen stellen sicher, dass Fahrgästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität vor, während und nach der Fahrt kostenlos angemessene Hilfe gemäß Anhang I geleistet wird.

1. Busbahnhofbetreiber und Omnibusunternehmen stellen sicher, dass Fahrgästen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität vor, nach und, sofern möglich, während der Fahrt kostenlos angemessene Hilfe gemäß Anhang I geleistet wird. Die Hilfe wird an die individuellen Bedürfnisse von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität angepasst.

Begründung

Für die Würde und Unabhängigkeit jedes Fahrgastes ist es von großer Bedeutung, dass er nur die Hilfestellungen erhält, die seinen besonderen Bedürfnissen entsprechen. Der Fahrgast sollte selbst entscheiden, welche Hilfe er benötigt.

Änderungsantrag  36

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 14 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten benennen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Busbahnhöfe, an denen Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität Hilfe vorzusehen ist, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Zugänglichkeit von Verkehrsdiensten an den meisten Orten zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission hierüber.

1. Die Mitgliedstaaten benennen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Busbahnhöfe, an denen Hilfeleistung für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität vorzusehen ist, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, die Zugänglichkeit von Verkehrsdiensten an den meisten Orten zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission hierüber. Die Kommission macht eine Liste der benannten Busbahnhöfe über das Internet zugänglich.

Begründung

Für Betreiber leicht zugängliche, zentralisierte Informationen über Busbahnhöfe sind eine notwendige Voraussetzung für eine erfolgreiche Durchführung der künftigen Regeln.

Änderungsantrag  37

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 14 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Falls ein anerkannter Begleithund benötigt wird, wird dieser zugelassen, sofern das Omnibusunternehmen, der Fahrscheinverkäufer oder der Reiseveranstalter gemäß den geltenden nationalen Bestimmungen zur Beförderung von Begleithunden unterrichtet wurden.

Begründung

Mit diesem Änderungsantrag wird der vorliegende Berichtsentwurf mit der Rechtsvorschrift über die Rechte von Flugreisenden vergleichbarer.

Änderungsantrag  38

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 15

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Omnibusunternehmen leisten Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität im Fahrzeug sowie beim Ein- und Aussteigen kostenlos mindestens die in Teil (b) von Anhang I genannte Hilfe, sofern die Betreffenden die in Artikel 16 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Omnibusunternehmen leisten Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität beim Ein- und Aussteigen kostenlos mindestens die in Teil b von Anhang I genannte Hilfe, sofern die Betreffenden die in Artikel 16 genannten Voraussetzungen erfüllen.

Begründung

Im Gegensatz zum Schienen- und Flugverkehr besteht die Besatzung von Omnibussen zumeist nur aus einem einzigen Fahrer, der während der Fahrt keine Hilfestellung an Bord anbieten kann, ohne die Sicherheit der Fahrgäste zu gefährden. Deshalb sollte klargestellt werden, dass sich die Verpflichtung zur Hilfestellung auf das Ein- und Aussteigen – gemäß den in Anhang I Buchstabe b enthaltenen spezifischen Bestimmungen – bezieht.

Änderungsantrag  39

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 16 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Omnibusunternehmen, Busbahnhofbetreiber, Fahrscheinverkäufer und Reiseveranstalter arbeiten zusammen, um Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität unter der Voraussetzung Hilfe zu leisten, dass der Hilfsbedarf dem Omnibusunternehmen, Busbahnhofbetreiber, Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter spätestens 48 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, gemeldet wurde.

1. Omnibusunternehmen, Busbahnhofbetreiber, Fahrscheinverkäufer und Reiseveranstalter arbeiten zusammen, um Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität unter der Voraussetzung Hilfe zu leisten, dass der Hilfsbedarf dem Omnibusunternehmen, Busbahnhofbetreiber, Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter spätestens 24 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, gemeldet wurde, es sei denn, eine kürzere Meldefrist wird von demjenigen, der die Hilfe zu leisten hat, vorgeschlagen oder wird zwischen demjenigen, der die Hilfe zu leisten hat, und dem Fahrgast vereinbart.

Begründung

Wenn eine Person regelmäßig den gleichen Busdienst in Anspruch nimmt oder beispielsweise einen Nahverkehrsdienst nutzt, kann man nicht erwarten, dass diese Person jedes einzelne Mal ihren Hilfsbedarf anmeldet. Im Meldesystem muss eine gewisse Flexibilität möglich sein. Es wäre auch nicht sinnvoll, von Beförderern zu verlangen, ein Meldesystem einzurichten, wenn es nicht von echtem Nutzen für sie ist.

Änderungsantrag  40

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 16 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufer und Reiseveranstalter treffen alle notwendigen Maßnahmen, um den Erhalt der Anmeldungen von Hilfsbedarf zu erleichtern. Diese Verpflichtung gilt an allen Verkaufsstellen, auch beim Vertrieb per Telefon und über das Internet.

2. Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufer und Reiseveranstalter treffen alle notwendigen Maßnahmen, um den Erhalt der Anmeldungen von Hilfsbedarf zu erleichtern. Der Fahrgast erhält eine Bestätigung, aus der hervorgeht, dass Hilfsbedarf gemeldet wurde. Diese Verpflichtungen gelten an allen Verkaufsstellen, auch beim Vertrieb per Telefon und über das Internet.

Begründung

Es ist wichtig, dass der Fahrgast nachweisen kann, dass er tatsächlich seinen Hilfsbedarf angemeldet hat, falls es zu einem Fehler in der Kommunikation zwischen Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufern und Reiseveranstaltern usw. kommt.

Änderungsantrag  41

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 16 – Absatz 4 – Spiegestrich 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrt.

falls keine Zeit angegeben wurde, spätestens 30 Minuten vor der fahrplanmäßigen Abfahrt, es sei denn, es wird eine andere Regelung von demjenigen, der die Hilfe zu leisten hat, vorgeschlagen oder zwischen demjenigen, der die Hilfe zu leisten hat, und dem Fahrgast vereinbart.

Begründung

In manchen Fällen, wie beispielsweise im städtischen Busverkehr, könnte es sowohl für denjenigen, der die Hilfe zu leisten hat, als auch für den Fahrgast mit einer Behinderung und/oder eingeschränkter Mobilität zweckmäßiger sein, einander direkt zu treffen, beispielsweise wenn der Bus an einer Bushaltestelle hält.

Änderungsantrag  42

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 16 – Absatz 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

6. Die in Absatz 5 genannten Kontaktstellen müssen klar gekennzeichnet sein und in leicht zugänglicher Form grundlegende Auskünfte über den Busbahnhof und die angebotene Hilfeleistung erteilen.

6. Die angegebenen Kontaktstellen nach Absatz 5 müssen für Personen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität klar gekennzeichnet, zugänglich und erkennbar sein und in leicht zugänglicher Form die notwendigen Auskünfte über den Busbahnhof und die angebotene Hilfeleistung erteilen.

Begründung

Es muss sichergestellt werden, dass die angegebenen Kontaktstellen und die Informationen, die sie bereitstellen, für Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität ohne Einschränkung erkennbar und zugänglich sind.

Änderungsantrag  43

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 17 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Falls Unterauftragnehmer mit der Hilfeleistung beauftragt wurden und einem Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter Hilfsbedarf mindestens 48 Stunden vor der veröffentlichten Abfahrtszeit angemeldet wird, so übermittelt dieser die maßgeblichen Informationen mindestens 36 Stunden vor der veröffentlichten Abfahrtszeit an den Unterauftragnehmer.

1. Falls Unterauftragnehmer mit der Hilfeleistung beauftragt wurden und einem Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter Hilfsbedarf mindestens 48 Stunden vor der veröffentlichten Abfahrtszeit angemeldet wird, so übermittelt dieser die maßgeblichen Informationen, sodass der Unterauftragnehmer die Nachricht mindestens 36 Stunden vor der veröffentlichten Abfahrtszeit erhält.

Begründung

Reiseveranstalter und Fahrscheinverkäufer verfügen gewöhnlich nicht über die Kontaktdaten des Unterauftragnehmers, und deshalb ist die Übermittlung der Informationen schwierig. Die Informationen sollten daher immer über die Stelle übermittelt werden, der die Kontaktdaten des Unterauftragnehmers vorliegen.

Änderungsantrag  44

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 17 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Falls Unterauftragnehmer mit der Hilfeleistung beauftragt wurden und einem Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter Hilfsbedarf weniger als 48 Stunden vor der veröffentlichten Abfahrtszeit angemeldet wird, so übermittelt dieses bzw. dieser die Informationen sobald wie möglich an den Unterauftragnehmer.

2. Falls Unterauftragnehmer mit der Hilfeleistung beauftragt wurden und einem Omnibusunternehmen, Fahrscheinverkäufer oder Reiseveranstalter Hilfsbedarf weniger als 48 Stunden vor der veröffentlichten Abfahrtszeit angemeldet wird, so übermittelt dieses bzw. dieser die Informationen, sodass der Unterauftragnehmer die Nachricht so bald wie möglich erhält.

Begründung

Reiseveranstalter und Fahrscheinverkäufer verfügen gewöhnlich nicht über die Kontaktdaten des Unterauftragnehmers, und deshalb ist die Übermittlung der Informationen schwierig. Die Informationen sollten daher immer über die Stelle übermittelt werden, der die Kontaktdaten des Unterauftragnehmers vorliegen.

Änderungsantrag  45

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 18 – einleitender Satz

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Omnibusunternehmen

Omnibusunternehmen und Busbahnhofbetreiber

Begründung

Die in diesem Artikel vorgeschlagene Verpflichtung zur Schulung sollte auch für Busbahnhofbetreiber gelten um sicherzustellen, dass Menschen mit Behinderungen und eingeschränkter Mobilität die am besten geeignete Hilfe erhalten können.

Änderungsantrag  46

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 19 – Absatz 1 – Unterabsatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Erforderlichenfalls wird jede Anstrengung unternommen, um rasch Ersatz zu beschaffen.

Erforderlichenfalls wird jede Anstrengung unternommen, um rasch Ersatz mit funktionellen und technischen Merkmalen zu beschaffen, die denjenigen der verlorenen oder beschädigten Ausrüstung entsprechen.

Änderungsantrag  47

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 19 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. Ein Omnibusunternehmen ist nicht für Schäden nach Absatz 1 verantwortlich:

 

(a) falls der Schaden durch außerhalb des Busverkehrsbetriebs liegende Umstände verursacht worden ist, die das Omnibusunternehmen trotz Anwendung der nach Sachlage gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;

 

(b) soweit der Schaden auf ein Verschulden des Fahrgastes zurückzuführen ist oder von ihm fahrlässig verursacht wurde.

Begründung

Der Omnibusunternehmer darf nicht für außerhalb seines Verantwortungs- und Einflussbereichs liegende Umstände haften müssen. Entsprechend den Haftungsvorschriften bei Personen- und Körperschäden sollte auch hier die Ersatzpflicht entfallen, wenn der Verlust oder die Beschädigung durch höhere Gewalt verursacht wurden. Ebenso sollte sich bei Mitverschulden des Geschädigten die Ersatzpflicht um den entsprechenden Mitverschuldensanteil reduzieren.

Änderungsantrag  48

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 19 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Die nach diesem Artikel zu leistende Entschädigung ist in ihrer Höhe nicht begrenzt

2. Die nach diesem Artikel zu leistende Entschädigung entspricht dem tatsächlichen Verlust.

Begründung

Die Omnibusunternehmen sind bereit, für den tatsächlich erlittenen Verlust aufzukommen.

Änderungsantrag  49

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 20 – einleitender Teil

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Omnibusunternehmen haften für die Annullierung von Fahrten sowie für mehr als zweistündige Verzögerungen der Abfahrt bei Fahrten einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden. In diesen Fällen ist den Fahrgästen zumindest Folgendes anzubieten:

Omnibusunternehmen haften für die Annullierung und Überbuchung von Fahrten sowie für mehr als zweistündige Verzögerungen der Abfahrt. Die Haftung des Omnibusunternehmens besteht nur infolge von Umständen, die in seinem Einflussbereich liegen; sie umfasst nicht Verspätungen aufgrund von Staus, Grenz- und/oder Fahrzeugkontrollen. In allen Haftungsfällen ist den Fahrgästen zumindest Folgendes anzubieten:

Begründung

Die Beschränkung der Bestimmungen betreffend Verspätungen auf Fahrten mit einer planmäßigen Dauer von über drei Stunden ist nicht sinnvoll, da der Großteil der Omnibusdienste dadurch die Konsequenzen von Verspätungen nicht zu tragen hätte. Der Fall der Überbuchung muss auch aufgenommen werden, um die Rechte der Fahrgäste hinsichtlich der Betreiberhaftung an die bei anderen Verkehrsträgern anzupassen.

Im Gegensatz zum Schienenverkehr oder dem Flugverkehr verfügt der Omnibusverkehr über kein eigenes Netz und wird im internationalen grenzüberschreitenden Verkehr auch nicht bevorzugt abgefertigt.

Änderungsantrag  50

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 20 – Buchstabe a

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(a) alternative Verkehrsdienste zu angemessenen Bedingungen oder, falls dies praktisch nicht möglich ist, Informationen über angemessene alternative Verkehrsdienste anderer Verkehrsunternehmen;

(a) alternative Verkehrsdienste ohne zusätzliche Kosten und zu angemessenen Bedingungen oder, falls dies praktisch nicht möglich ist, Informationen über angemessene alternative Verkehrsdienste anderer Verkehrsunternehmen;

Begründung

Alternative Verkehrsdienste sollten bei Annullierung von Fahrten und bei langen Verspätungen gratis zur Verfügung gestellt werden.

Änderungsantrag  51

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 20 – Buchstabe c

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(c) eine Entschädigung in Höhe von 100 % des Fahrpreises, falls das Omnibusunternehmen keine alternativen Verkehrsdienste oder Informationen gemäß Buchstabe a anbietet. Die Zahlung der Entschädigung muss innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung erfolgen.

(c) zusätzlich zu der Erstattung des Fahrpreises nach Buchstabe b eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises, falls das Omnibusunternehmen keine alternativen Verkehrsdienste oder Informationen gemäß Buchstabe a anbietet. Die Zahlung der Entschädigung muss innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung erfolgen.

Begründung

Es muss klargestellt werden, dass die Entschädigung zusätzlich zur Erstattung des Fahrpreises gezahlt wird. Andernfalls könnte diese Bestimmung dahingehend missverstanden werden, dass der Fahrgast im Falle einer Verspätung oder Annullierung der Fahrt überhaupt keine Erstattung erhielte, wenn das Busunternehmen lediglich Informationen über alternative Transportdienste bereitstellen würde. Die Entschädigung (zusätzlich zur vollständigen Erstattung des Fahrpreises) sollte nicht mehr als 50 % des Fahrpreises betragen.

Änderungsantrag  52

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 20 – Buchstabe c a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ca) bei Inanspruchnahme des angebotenen alternativen Verkehrsdienstes eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises, ohne Verlust des Beförderungsanspruchs. Der Fahrpreis ist der volle Preis, der vom Fahrgast für den Streckenabschnitt, auf dem die Verspätung eingetreten ist, bezahlt wurde. Die Zahlung der Entschädigung erfolgt innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung.

Begründung

Falls der Fahrgast sich entscheidet, seine Reise im Rahmen des alternativen Verkehrsdienstes, der vom Omnibusunternehmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingerichtet wird, fortzusetzen, sollte er in jedem Fall Anspruch auf Entschädigung haben.

Änderungsantrag  53

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 20 – Buchstabe c b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cb) Mahlzeiten und Erfrischungen entsprechend der Wartezeit, sofern diese in zumutbarer Weise zu beschaffen sind;

Begründung

Zusätzliche Hilfe (sogenannte Sachhilfe („in-kind assistance“)) sollte den Fahrgästen bei langen Verspätungen, und wenn dies physisch möglich ist, angeboten werden. Sachhilfe umfasst Mahlzeiten, Erfrischungen und sogar Übernachtungen in Hotels oder anderen Unterkünften, wenn die Wartezeit bis zur Fortsetzung der Reise eine Übernachtung erforderlich macht, wie dies in den für die anderen Verkehrsträger geltenden Vorschriften über Fahrgastrechte vorgesehen ist. Falls ein Fahrzeug betriebsunfähig ist, haben die Fahrgäste Anspruch auf die Beförderung zu einem geeigneten Wartepunkt und/oder Busbahnhof, von dem aus die Fortsetzung der Reise möglich ist.

Änderungsantrag  54

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 20 – Buchstabe c d (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(cd) die Unterbringung in einem Hotel oder einer anderen Unterkunft sowie die Beförderung zwischen dem Busbahnhof und dem Ort der Unterbringung, wenn eine Übernachtung notwendig ist, bevor die Reise fortgesetzt werden kann;

Begründung

Zusätzliche Hilfe (sogenannte Sachhilfe („in-kind assistance“)) sollte den Fahrgästen bei langen Verspätungen, und wenn dies physisch möglich ist, angeboten werden. Sachhilfe umfasst Mahlzeiten, Erfrischungen und sogar Übernachtungen in Hotels oder anderen Unterkünften, wenn die Wartezeit bis zur Fortsetzung der Reise eine Übernachtung erforderlich macht, wie dies in den für die anderen Verkehrsträger geltenden Vorschriften über Fahrgastrechte vorgesehen ist. Falls ein Fahrzeug betriebsunfähig ist, haben die Fahrgäste Anspruch auf die Beförderung zu einem geeigneten Wartepunkt und/oder Busbahnhof, von dem aus die Fortsetzung der Reise möglich ist.

Änderungsantrag  55

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 20 – Buchstabe c e (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

(ce) bei Betriebsunfähigkeit des Kraftomnibusses, die Beförderung von dem Ort, an dem sich das betriebsunfähige Fahrzeug befindet, zu einem geeigneten Wartepunkt und/oder Busbahnhof, von dem aus die Fortsetzung der Reise möglich ist.

Begründung

Zusätzliche Hilfe (sogenannte Sachhilfe („in-kind assistance“)) sollte den Fahrgästen bei langen Verspätungen, und wenn dies physisch möglich ist, angeboten werden. Sachhilfe umfasst Mahlzeiten, Erfrischungen und sogar Übernachtungen in Hotels oder anderen Unterkünften, wenn die Wartezeit bis zur Fortsetzung der Reise eine Übernachtung erforderlich macht, wie dies in den für die anderen Verkehrsträger geltenden Vorschriften über Fahrgastrechte vorgesehen ist. Falls ein Fahrzeug betriebsunfähig ist, haben die Fahrgäste Anspruch auf die Beförderung zu einem geeigneten Wartepunkt und/oder Busbahnhof, von dem aus die Fortsetzung der Reise möglich ist.

Änderungsantrag  56

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 20 – Absatz 1 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1a. In allen anderen, in Absatz 1 nicht genannten Fällen, haften Omnibusunternehmen für Verspätungen von mehr als zwei Stunden bei der Ankunft, wenn die Verspätung zurückzuführen ist auf

 

– die Nachlässigkeit und das Verschulden des Fahrers oder

 

– eine technische Panne des Fahrzeuges.

 

In diesen Fällen ist den Fahrgästen zumindest Folgendes anzubieten:

 

(a) eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Fahrpreises; der Fahrpreis sollte der volle Preis sein, der vom Fahrgast für den Streckenabschnitt, auf dem die Verspätung eingetreten ist, bezahlt wurde. Die Zahlung der Entschädigung erfolgt innerhalb eines Monats nach Einreichung des Antrags auf Entschädigung;

 

(b) eine Unterstützung nach Absatz 1 Buchstaben e, f und g dieses Artikels.

Begründung

Nach allgemeiner Auffassung handelt es sich bei einer Verspätung um einen positiven Zeitunterschied im Vergleich zur fahrplanmäßigen Ankunftszeit. Auch ein Bus, der rechtzeitig losfährt, kann letztendlich – aus Gründen, die vom Omnibusunternehmen beeinflussbar sind – mit einer fahrplanmäßigen Verspätung ankommen. Während ein Omnibusunternehmen zwar nicht für wetterbedingte und/oder verkehrsbedingte Verspätungen zu haften hat („höhere Gewalt“), kann andererseits die Haftung aufgrund technischer Pannen des Fahrzeuges und/oder der Leistungsfähigkeit des Fahrers nicht ausgeschlossen werden.

Änderungsantrag  57

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 20 – Absatz 1 b (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

1b. Der Omnibusunternehmer ist von dieser Haftung befreit, wenn die Annullierung oder die Verspätung auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

 

(a) außerhalb des Busbetriebes liegende Umstände, die der Omnibusunternehmer trotz Anwendung der nach Lage des Falls gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folge er nicht abwenden konnte,

 

(b) Verschulden des Fahrgastes oder

 

(c) Verhalten eines Dritten, das der Omnibusunternehmer trotz Anwendung der nach Lage des Falls gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.

Begründung

Eine Haftung des Omnibusunternehmens sollte dann nicht eintreten, wenn die Verspätung oder Annullierung durch außergewöhnliche Umstände verursacht wurde. Diese sind hier konkretisiert. Ansonsten diskriminiert die vorgeschlagene Regelung die Omnibusunternehmen gegenüber den Schiffs- und Bahnbeförderern sowie den Fluggesellschaften. Die Formulierung entspricht Artikel 32 der einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), auf den in Artikel 15 der Verordnung über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr verwiesen wird.

Änderungsantrag  58

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 21 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Bei einer Verspätung unterrichtet das Omnibusunternehmen oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber die Fahrgäste über die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit, sobald die betreffende Information verfügbar ist, spätestens jedoch 30 Minuten nach einer planmäßigen Abfahrt oder eine Stunde vor einer planmäßigen Ankunft.

1. Bei einer Verspätung unterrichtet das Omnibusunternehmen oder gegebenenfalls der Busbahnhofbetreiber die Fahrgäste über die geschätzte Abfahrts- und Ankunftszeit, sobald die betreffende Information verfügbar ist, spätestens jedoch 30 Minuten nach einer planmäßigen Abfahrt oder eine Stunde vor einer planmäßigen Ankunft. Diese Informationen werden auch in für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität zugänglichen Formaten zur Verfügung gestellt.

Begründung

Es muss unbedingt sichergestellt werden, dass Personen mit Behinderungen dieselben wichtigen Informationen erhalten wie alle anderen Fahrgäste.

Änderungsantrag  59

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 22

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Keine Bestimmung dieser Verordnung ist so auszulegen, dass Fahrgäste daran gehindert werden, vor nationalen Gerichten weitergehende Ansprüche aufgrund von Nachteilen zu verfolgen, die sie wegen Annullierung oder Verspätung von Verkehrsdiensten erlitten haben.

Diese Verordnung gilt unbeschadet eines weiter gehenden Schadenersatzanspruchs des Fahrgastes. Die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen solchen Schadenersatzanspruch angerechnet werden.

Begründung

Die Formulierung dieses Artikels ist misslungen. Sie ist an Verordnung 261/2004/EG anzupassen und sollte eine Einschränkung beinhalten, wonach der nach dieser Verordnung gewährte Schadenersatz auf weitere Ansprüche angerechnet werden kann.

Änderungsantrag  60

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 23

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Omnibusunternehmen arbeiten zusammen, um auf nationaler oder europäischer Ebene Vorkehrungen unter Beteiligung der betreffenden Akteure, Berufs- und Verbraucherschutzverbände sowie Fahrgast- und Behindertenorganisationen zu treffen. Die entsprechenden Maßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, die Betreuung der Fahrgäste insbesondere bei großer Verspätung, Fahrtunterbrechung oder ‑annullierung zu verbessern.

Beförderer arbeiten zusammen, um auf nationaler oder europäischer Ebene Vorkehrungen unter Beteiligung der betreffenden Akteure, Berufs- und Verbraucherschutzverbände sowie Fahrgast- und Behindertenorganisationen zu treffen. Die entsprechenden Maßnahmen sollten darauf ausgerichtet sein, die Betreuung der Fahrgäste insbesondere bei großer Verspätung, Fahrtunterbrechung oder ‑annullierung zu verbessern, wobei das Hauptaugenmerk auf die Betreuung der Fahrgäste mit besonderen Bedürfnissen aufgrund einer Behinderung, eingeschränkter Mobilität, einer Krankheit, des fortgeschrittenen Alters und einer Schwangerschaft sowie auf Kleinkinder und Begleitpersonen zu richten ist.

 

Bei großer Verspätung, Fahrtunterbrechung oder -annullierung konzentriert sich die Betreuung darauf, dass den Passagieren medizinische Versorgung sowie erforderlichenfalls Speisen und Getränke, regelmäßig aktualisierte Informationen und gegebenenfalls Alternativen für ihre Reise und Unterbringung geboten werden.

Änderungsantrag  61

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 24

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Busbahnhofbetreiber und Omnibusunternehmen tragen für eine angemessene Information der Fahrgäste während der gesamten Fahrt in der zweckmäßigsten Form Sorge. Den Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität wird besonders Rechnung getragen.

Busbahnhofbetreiber und Omnibusunternehmen tragen für eine angemessene Information der Fahrgäste während der gesamten Fahrt in zugänglichen Formaten Sorge.

Begründung

Zur Sicherstellung von Klarheit und Kohärenz sollte die gleiche Terminologie für zugängliche Formate im gesamten Verordnungstext verwendet werden.

Änderungsantrag  62

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 25

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Omnibusunternehmen und Busbahnhofbetreiber stellen sicher, dass die Fahrgäste spätestens bei der Abfahrt und während der Fahrt geeignete und verständliche Informationen über ihre Rechte nach dieser Verordnung erhalten. Die Informationen sind in der am besten geeigneten Form bereitzustellen. Bei der Bereitstellung dieser Informationen wird den Bedürfnissen von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität besonders Rechnung getragen. Diese Informationen müssen die zur Kontaktaufnahme notwendigen Angaben zu den Durchsetzungsstellen umfassen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 Absatz 1 benannt wurden.

Omnibusunternehmen und Busbahnhofbetreiber stellen sicher, dass die Fahrgäste spätestens bei der Abfahrt und während der Fahrt geeignete und verständliche Informationen über ihre Rechte nach dieser Verordnung erhalten. Die Informationen sind in zugänglichen Formaten bereitzustellen. Diese Informationen müssen die zur Kontaktaufnahme notwendigen Angaben zu den Durchsetzungsstellen umfassen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27 Absatz 1 benannt wurden.

Begründung

Zur Sicherstellung von Klarheit und Kohärenz sollte die gleiche Terminologie für zugängliche Formate im gesamten Verordnungstext verwendet werden.

Änderungsantrag  63

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 26 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Die Omnibusunternehmen richten ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten ein.

1. Die Omnibusunternehmen richten – sofern dieses nicht bereits besteht – ein Verfahren zur Bearbeitung von Beschwerden im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten ein, das für alle Fahrgäste zugänglich ist, einschließlich Fahrgästen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität.

Begründung

Um Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung sicherzustellen, muss dafür gesorgt werden, dass alle Fahrgäste ihr Recht, eine Beschwerde einzureichen, nutzen können.

Änderungsantrag  64

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 26 – Absatz 3 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

3a. Die Omnibusunternehmen veröffentlichen jährlich einen Bericht über die Anzahl und den Inhalt der eingegangenen Beschwerden, die durchschnittliche Dauer bis zu ihrer Beantwortung und die Maßnahmen zur Mängelbehebung.

Begründung

Die Verpflichtung zur Veröffentlichung eines Berichts zielt darauf ab, die Bearbeitung von Beschwerden durch Omnibusunternehmen transparent zu machen und dadurch einen Anreiz zu schaffen, Beschwerden effizient und wirksam zu behandeln. Eisenbahnunternehmen müssen solche Berichte ebenfalls veröffentlichen.

Änderungsantrag  65

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 27 – Absatz 1

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stellen. Jede dieser Stellen trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Fahrgäste gewahrt werden; dies umfasst auch die Einhaltung der Vorschriften zur Zugänglichkeit gemäß Artikel 12. Jede Stelle ist in Aufbau, Finanzierungsentscheidungen, Rechtsstruktur und Entscheidungsfindung von den Omnibusunternehmen unabhängig.

1. Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere für die Durchsetzung dieser Verordnung zuständige Stellen. Jede dieser Stellen trifft die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Rechte der Fahrgäste gewahrt werden; dies umfasst auch die Einhaltung der Vorschriften zur Zugänglichkeit gemäß Artikel 12. Jede Stelle ist in Aufbau, Finanzierungsentscheidungen, Rechtsstruktur und Entscheidungsfindung unabhängig.

Begründung

Nationale Durchsetzungsstellen sollten völlig – und nicht nur von Omnibusunternehmen – unabhängig sein.

Änderungsantrag  66

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 27 – Absatz 2 a (neu)

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

 

2a. Diese Stellen arbeiten mit Organisationen zusammen, die Omnibusunternehmen und Verbraucher vertreten, einschließlich Organisationen, die Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität vertreten.

Begründung

Die Zusammenarbeit nationaler Durchsetzungsstellen mit diesen Organisationen würde die Durchführung und Durchsetzung der vorliegenden Verordnung erleichtern.

Änderungsantrag  67

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe d

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

(d) aggregierte Daten über Fahrgastbeschwerden,

(d) aggregierte Daten über Fahrgastbeschwerden, einschließlich ihres Ergebnisses und der Bearbeitungsfristen,

Änderungsantrag  68

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 30

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Vorschriften und melden ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich.

Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung fest und treffen alle zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Diese Sanktionen, die die Zahlung einer Entschädigung an die betroffene Person einschließen können, müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über diese Vorschriften und melden ihr spätere Änderungen derselben unverzüglich.

Begründung

Die Entschädigung des Opfers ist eines der wirksamsten Instrumente um sicherzustellen, dass eine Verordnung eingehalten wird, und stellt auch ein Mittel dar, um Fahrgäste zu ermutigen, Beschwerde einzureichen, wenn sie sich einer Diskriminierung oder der Verletzung ihrer Rechte gegenübersehen.

Änderungsantrag  69

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Artikel 33 – Absatz 2

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

2. Sie gilt ab dem [ein Jahr nach Inkrafttreten].

2. Sie gilt ab dem [zwei Jahre nach Inkrafttreten].

Begründung

Es ist mehr Zeit nötig, um die Omnibusflotte an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen (insbesondere, was die Beförderung von Personen mit Behinderungen und/oder eingeschränkter Mobilität betrifft).

Änderungsantrag  70

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Buchstabe b – Spiegelstrich 5

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

erforderlichenfalls zu den Toiletten zu gelangen;

– sofern dies möglich ist, zu den Toiletten zu gelangen;

Begründung

Im Gegensatz zum Schienen- und Flugverkehr besteht die Besatzung von Omnibussen zumeist nur aus einem einzigen Fahrer, der während der Fahrt keine Hilfestellung an Bord anbieten kann, ohne die Sicherheit der Fahrgäste zu gefährden.

Änderungsantrag  71

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang I – Buchstabe b – Spiegelstrich 6

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– einen anerkannten Begleithund im Bus mitzuführen;

– soweit dies möglich ist, einen anerkannten Begleithund im Bus mitzuführen;

Begründung

Es könnten Sicherheitsprobleme auftreten, und manche Mitgliedstaaten sehen bei der Verbringung von Tieren (einschließlich Begleithunden) über ihre Grenzen Beschränkungen vor.

Änderungsantrag  72

Vorschlag für eine Verordnung – Änderungsrechtsakt

Anhang II – Teil b – Spiegelstrich 3

Vorschlag der Kommission

Geänderter Text

– Techniken der Begleitung blinder und sehbehinderter Fahrgäste sowie des Umgangs mit und der Beförderung von anerkannten Begleittieren;

– Techniken der Begleitung blinder und sehbehinderter Fahrgäste sowie des Umgangs mit und der Beförderung von anerkannten Begleittieren, wobei beachtet werden muss, dass Begleithunde darauf abgerichtet sind, nur den Befehlen ihres Besitzers zu folgen, und es nicht das diensthabende Personal sein sollte, das sich um diese Hunde kümmert.

Begründung

Begleithunde sollten ihren Besitzer begleiten dürfen; es sollte nicht das diensthabende Personal sein, das sich um diese Hunde kümmert. Begleithunde sind darauf abgerichtet, nur den Befehlen ihres Besitzers zu folgen.

BEGRÜNDUNG

Hintergrund

Die Verordnung (EWG) Nr. 684/92 (geändert durch Verordnung (EG) Nr. 11/98) hat gemeinsam mit der Verordnung (EG) Nr. 12/98 einen Binnenmarkt für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen geschaffen. Diese Liberalisierung brachte den Europäern große Vorteile, wie beispielsweise eine größere Auswahl bei den Destinationen und attraktivere Preise. Sie hat ferner dazu beigetragen, dass dieser Sektor seit Mitte der 90er Jahre ständig wächst. Die Kommission schätzt, dass sich das Volumen des grenzüberschreitenden Kraftomnibusverkehrs heute auf jährlich 72,8 Millionen Fahrgäste beläuft.

Mit der Liberalisierung der Transportdienste und dem wachsenden Reiseaufkommen gingen jedoch nicht immer angemessene Maßnahmen zum Schutz der Fahrgastrechte einher. Mit zunehmenden Passagierzahlen stieg auch die Zahl der schwierigen Situationen, mit denen die Fahrgäste konfrontiert waren, wie u. a. Annullierungen von Fahrten, Überbuchung, Verlust des Gepäcks und Verspätungen. Fahrgäste im Kraftomnibusverkehr genießen immer noch nicht die gleichen Fahrgastrechte wie die Nutzer anderer Verkehrsträger, insbesondere Fluggäste.

Die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr sind noch nicht im Gemeinschaftsrecht verankert, und die Kunden müssen daher auf nationale Haftungsregelungen zurückgreifen. Der Schutz von Fahrgästen im Kraftomnibusverkehr (beispielsweise im Hinblick auf die Betreiberhaftung, Entschädigung im Falle von Verspätungen und Annullierungen, Verpflichtung zur Bereitstellung von Informationen, Bearbeitung von Beschwerden, Hilfestellung für behinderte Personen, usw.) ist von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaate sehr verschieden. Außerdem steht der Omnibusverkehr nicht auf einer Stufe mit den anderen Verkehrsträgern, insbesondere dem Luft- und Schienenverkehr, bei denen die Fahrgäste bereits die Vorteile eines hohen und einheitlichen, auf EU-Ebene festgelegten Schutzniveaus genießen bzw. genießen werden.

Vorschlag der Kommission

Im Lichte der obigen Ausführungen besteht das Hauptziel des Vorschlags darin, Rechte für Fahrgäste im Kraftomnibusverkehr festzuschreiben, um die Attraktivität des Sektors zu steigern und einheitliche Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Verkehrsunternehmen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten und zwischen verschiedenen Verkehrsträgern zu schaffen. Kurz zusammengefasst, sieht der Vorschlag Folgendes vor:

Haftung für Personenschäden: Es wird vorgeschlagen, eine unbeschränkte Haftung für Busunternehmen einzuführen. Außerdem dürfen die Unternehmen unter bestimmten Umständen Schadenersatzansprüche bei Unfällen bis zu einer bestimmten Höhe nicht anfechten (verschuldensunabhängige Haftung). Fahrgäste haben ferner Anspruch auf Vorauszahlungen, um wirtschaftlichen Schwierigkeiten zu begegnen, die sich als Folge eines Todesfalls oder Personenschadens für sie oder ihre Familien ergeben.

Entschädigungs- und Unterstützungsleistungen bei Verspätungen oder bei Annullierung von Fahrten: Laut Kommissionsvorschlag wären die Unternehmen verpflichtet, den Fahrgästen entsprechende Informationen und angemessene alternative Dienste zur Verfügung zu stellen oder andernfalls Entschädigung zu zahlen.

Rechte von Personen mit eingeschränkter Beweglichkeit: Laut Vorschlag ist jegliche Diskriminierung aufgrund einer Behinderung oder eingeschränkter Mobilität im Hinblick auf die Buchung einer Reise oder das Einsteigen in ein Fahrzeug verboten. Ferner werden Bestimmungen festgelegt, wonach Unternehmen unentgeltlich Hilfestellungen anbieten müssen. Außerdem werden sie dazu verpflichtet, ihr Personal entsprechend zu schulen.

Beschwerden und Rechtsmittel: Die Mitgliedstaaten müssen Durchsetzungsstellen einrichten, die dafür zuständig sind, die Durchführung dieser Verordnung sicherzustellen. Wenn ein Fahrgast der Ansicht ist, dass eines seiner Rechte missachtet wurde, kann er eine Beschwerde an das Unternehmen richten. Wenn die Antwort nicht zufriedenstellend ist, kann er bei der nationalen Durchsetzungsstelle Beschwerde einreichen.

Allgemeine Bewertung

Ihr Berichterstatter begrüßt den Vorschlag ausdrücklich und befürwortet den Grundsatz, dass Fahrgäste äquivalente Rechte genießen sollten, unabhängig von dem Verkehrsträger, den sie nutzen. Daher ist es wichtig, ein möglichst großes Maß an Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften im Luft- und Schienenverkehr sowie mit dem Vorschlag für Passagierrechte im Schiffsverkehrssektor zu gewährleisten. Auf der anderen Seite ist es notwendig, die besonderen Merkmale des Omnibusverkehrs zu berücksichtigen und bestimmte Anforderungen entsprechend anzupassen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird versucht, ein Gleichgewicht zwischen diesen (zuweilen miteinander konkurrierenden) Zielen herzustellen. Schließlich vertritt Ihr Berichterstatter die Ansicht, dass einige im Vorschlag enthaltene Bestimmungen einer Klarstellung bedürfen.

In Anbetracht des knappen Zeitplans für die erste Lesung gegen Ende der Wahlperiode wird Ihr Berichterstatter mit der gründlichen Prüfung des Vorschlags fortfahren und gegebenenfalls weitere Änderungen zu einem späteren Zeitpunkt vorschlagen.

Empfehlungen des Berichterstatters

Im Lichte der obigen Erwägungen schlägt der Berichterstatter u. a. folgende Abänderungen des Kommissionsvorschlags vor:

Stadt-, Vorort- und Regionalverkehr: Einige der im Vorschlag enthaltenen Vorschriften entsprechen nicht den spezifischen Anforderungen und Merkmalen des Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrs, da sie in erster Linie auf den Langstrecken- und den internationalen Verkehr ausgerichtet sind. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, sie von den Bestimmungen der Verordnung auszunehmen, sofern sie alternative Vorschriften festlegen, die ein vergleichbares Schutzniveau der Fahrgastrechte bieten.

Verschuldensunabhängige Haftung: Ihr Berichterstatter ist der Ansicht, dass der Höchstbetrag den für die anderen Verkehrsträger geltenden Obergrenzen entsprechen sollte, und befürwortet daher grundsätzlich den vorgeschlagenen Betrag in Höhe von 220 000 EUR. Auf der anderen Seite wäre es notwendig, diese Bestimmung mit Artikel 2 der Richtlinie 2005/14/EG über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in Einklang zu bringen, die die verschuldensunabhängige Haftung pro Unfall auf 5 Millionen EUR beschränkt. Dadurch kann eine übermäßig hohe Haftung aufgrund einer Häufung von Schadenersatzforderungen vonseiten einer großen Zahl von Fahrgästen vermieden werden.

Rechte von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität: Im Gegensatz zum Luftverkehr erscheint es nicht notwendig, die Möglichkeit vorzusehen, dass Busunternehmen Buchungen behinderter Personen aufgrund von Sicherheitsanforderungen ablehnen können. Daher wird vorgeschlagen, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a zu streichen. Andere Bestimmungen von Artikel 11 (Absatz 1 Buchstabe b, Absätze 2 und 4) müssten an die Formulierung des Vorschlags für Passagierrechte im Schiffsverkehrssektor angepasst werden. Ferner erscheint es nützlich sicherzustellen, dass die Bestimmungen betreffend die Zugänglichkeit in Zusammenarbeit mit Vertretungsorganisationen von Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität festgelegt werden. Eine weitere Gruppe von Änderungsanträgen, die Ihr Berichterstatter vorschlägt, trägt der Tatsache Rechnung, dass die Besatzung von Omnibussen in den meisten Fällen nur aus dem Fahrer besteht, der auf der Fahrt – d.h. während er den Bus lenkt – nicht immer Hilfestellungen leisten kann.

Erstattung und Entschädigung: Es wird vorgeschlagen, eine Klarstellung dieses Artikels vorzunehmen. Im Falle der Annullierung von Fahrten und langer Verspätungen sollten Busunternehmen verpflichtet sein, den Fahrpreis zurückzuzahlen, außer der Kunde akzeptiert einen alternativen Verkehrsdienst, der unentgeltlich angeboten wird. Die Entschädigung, die zu zahlen ist, wenn das Unternehmen weder alternative Verkehrsdienste noch angemessene Informationen bereitstellt, sollte sich auf 50 % (nicht 100 %) des Fahrpreises belaufen, da sie zusätzlich zur Rückerstattung des Fahrpreises zu zahlen wäre.

Information der Fahrgäste und Umgang mit Beschwerden: Ihr Berichterstatter betont, dass die Informationen in zugänglichen Formaten bereitgestellt werden sollten. Ferner schlägt er vor, eine Bestimmung aufzunehmen, wonach Omnibusunternehmen einen Jahresbericht über ihren Umgang mit Beschwerden veröffentlichen müssen. Dadurch würde ein Anreiz für sie geschaffen, Beschwerden effizient und wirksam zu behandeln.

Inkrafttreten: Für den Omnibusverkehrssektor wird es eine Herausforderung darstellen, den Anforderungen dieser Verordnung zu genügen – insbesondere im Hinblick auf die Bereitstellung angemessener Unterstützung für Personen mit Behinderungen oder eingeschränkter Mobilität – und die notwendige Schulung des Personals sicherzustellen. Ihr Berichterstatter schlägt daher vor, der Branche ein zusätzliches Jahr für die Anpassung an die Bestimmungen zu geben, bevor die Verordnung in Kraft tritt.

Weitere Klarstellungen: Sie betreffen u. a. bestimmte Definitionen (Beförderungsvertrag, Fahrkartenverkäufer und Reiseveranstalter) sowie die Unabhängigkeit der Durchsetzungsstellen und ihre Zusammenarbeit mit Busunternehmen und Verbraucherorganisationen.

VERFAHREN

Titel

Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

KOM(2008)0817 – C6-0469/2008 – 2008/0237(COD)

Datum der Konsultation des EP

4.12.2008

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

TRAN

15.12.2008

Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

IMCO

15.12.2008

JURI

15.12.2008

 

 

Nicht abgegebene Stellungnahme(n)

       Datum des Beschlusses

IMCO

27.2.2009

JURI

19.1.2009

 

 

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Gabriele Albertini

11.12.2008

 

 

Prüfung im Ausschuss

17.2.2009

30.3.2009

 

 

Datum der Annahme

31.3.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

33

0

0

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Gabriele Albertini, Inés Ayala Sender, Paolo Costa, Luis de Grandes Pascual, Petr Duchoň, Saïd El Khadraoui, Robert Evans, Emanuel Jardim Fernandes, Francesco Ferrari, Brigitte Fouré, Mathieu Grosch, Georg Jarzembowski, Stanisław Jałowiecki, Timothy Kirkhope, Rodi Kratsa-Tsagaropoulou, Jörg Leichtfried, Eva Lichtenberger, Erik Meijer, Luís Queiró, Reinhard Rack, Ulrike Rodust, Gilles Savary, Brian Simpson, Renate Sommer, Dirk Sterckx, Ulrich Stockmann, Michel Teychenné, Yannick Vaugrenard, Armando Veneto, Roberts Zīle

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Anne E. Jensen, Marie Panayotopoulos-Cassiotou

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Elisabeth Schroedter

Datum der Einreichung

6.4.2009