BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
6.4.2009 - (KOM(2008)0780 – C6‑0413/2008 – 2008/0223(COD)) - ***I
Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie
Berichterstatter: Silvia-Adriana Ţicău
(Neufassung – Artikel 80a der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung)
(KOM(2008)0780 – C6‑0413/2008 – 2008/0223(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung – Neufassung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2008)0780),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 und Artikel 175 Absatz 1 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6-0413/-2008),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten[1],
– unter Hinweis auf das Schreiben des Rechtsausschusses vom 3. Februar 2009 an den Ausschuss für Industrie, Forschung und Energie gemäß Artikel 80a Absatz 3 seiner Geschäftsordnung,
– gestützt auf die Artikel 80a und 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie und der Stellungnahme des Rechtausschusses (A6-0254/2009),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass der vorliegende Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die im Vorschlag als solche ausgewiesen sind, und dass sich der Vorschlag in Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte auf eine reine Kodifizierung der bestehenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission und mit den nachstehenden Änderungen;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) Die Senkung des Energieverbrauchs im Gebäudesektor ist ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels, das zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Einhaltung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und weiterer europäischer und internationaler Verpflichtungen zur Senkung der Treibhausgasemissionen über das Jahr 2012 hinaus benötigt wird. Ein geringerer Energieverbrauch spielt auch eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der Förderung der technologischen Entwicklung sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, vor allem in ländlichen Gebieten. |
(3) Auf Gebäude entfallen 40 % des Gesamtenergieverbrauchs der EU verantwortlich, sodass die Senkung des Energieverbrauchs und die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen im Gebäudesektor ein wesentliches Element des Maßnahmenbündels ist, das zur Verringerung der Energieabhängigkeit der EU und der Treibhausgasemissionen benötigt wird. Die Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs in der EU sowie die verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen befähigen die EU zur Einhaltung des Kyoto-Protokolls zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC), ihrer langfristigen Verpflichtung, den weltweiten Temperaturanstieg unter 2°C zu halten, und ihrer Verpflichtung, bis 2020 die Treibhausgasemissionen gegenüber den Werten von 1990 um mindestens 20 % bzw. um 30 % im Fall eines internationalen Übereinkommens zu senken. Ein geringerer Energieverbrauch und eine verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen spielen auch eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Energieversorgungssicherheit, der Förderung der technologischen Entwicklung sowie der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und von Möglichkeiten der regionalen Entwicklung, vor allem in ländlichen Gebieten. |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im März 2007 auf die Notwendigkeit einer Steigerung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft hingewiesen, um auf diese Weise den Energieverbrauch in der Gemeinschaft bis 2020 um 20 % zu senken, und rief dazu auf, die Prioritäten, die in der Mitteilung der Kommission „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ genannt werden, umfassend und rasch umzusetzen. In diesem Aktionsplan wurde auf das erhebliche Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen im Gebäudesektor hingewiesen. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 dazu aufgerufen, die Bestimmungen der Richtlinie 2002/91/EG zu verschärfen. |
(5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung im März 2007 auf die Notwendigkeit einer Steigerung der Energieeffizienz in der Gemeinschaft hingewiesen, um auf diese Weise den Energieverbrauch in der Gemeinschaft bis 2020 um 20 % zu senken, und rief dazu auf, die Prioritäten, die in der Mitteilung der Kommission „Aktionsplan für Energieeffizienz: Das Potenzial ausschöpfen“ genannt werden, umfassend und rasch umzusetzen. In diesem Aktionsplan wurde auf das erhebliche Potenzial für kostenwirksame Energieeinsparungen im Gebäudesektor hingewiesen. Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 31. Januar 2008 dazu aufgerufen, die Bestimmungen der Richtlinie 2002/91/EG zu verschärfen, und hat wiederholt und zuletzt in seiner Entschließung zur zweiten Überprüfung der Energiestrategie gefordert, das für 2020 gesteckte Ziel einer Steigerung der Energieeffizienz und 20 % verbindlich zu machen. Außerdem legt die Entscheidung Nr. .../2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verteilung der Lasten, für die die Energieeffizienz im Gebäudesektor wesentlich ist, verbindliche nationale Ziele für eine Senkung der CO2-Emissionen fest, und in der Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen wird die Förderung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit dem verbindlichen Ziel eines Anteils dieser Energie von 20 % am Gesamtenergieverbrauch der EU bis 2020 gefordert. |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) Der Europäische Rat bekräftigte im März 2007 die Verpflichtung der EU zum gemeinschaftsweiten Ausbau der Energie aus erneuerbaren Quellen und billigte das verbindliche Ziel eines 20-prozentigen Anteils dieser Energie bis 2020. Die Richtlinie 2009/.../EG [zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen] schafft einen gemeinsamen Rahmen zur Förderung dieser Energie. Darin wird die Notwendigkeit eines Faktors für Energie aus erneuerbaren Quellen durch die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß der Richtlinie 2002/91/EG gefordert, um die Festlegung von Mindestnormen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden zu beschleunigen.
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Begründung | |
Die Richtlinie 2009/.../EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen schreibt Mindestnormen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden ab dem Jahr 2015 sowie einen Faktor für erneuerbare Energiequellen zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden vor. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(9) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte nach einer Methode berechnet werden, die national und regional differenziert werden kann und bei der zusätzlich zu den Wärmeeigenschaften auch andere Faktoren von wachsender Bedeutung einbezogen werden, z. B. Heizungssysteme und Klimaanlagen, Nutzung erneuerbarer Energieträger, passive Heizung und Kühlelemente, Sonnenschutz, Raumluftqualität, angemessene natürliche Beleuchtung und Konstruktionsart des Gebäudes. Bei der Methode zur Berechnung der Energieeffizienz sollte nicht nur die Heizperiode eines Jahres, sondern die jährliche Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zugrunde gelegt werden. |
(9) Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte nach einer einheitlichen Methode berechnet werden, die objektive Variablen umfasst, mit denen die regionalen klimatischen Unterschiede berücksichtigt werden können und bei der zusätzlich zu den Wärmeeigenschaften auch andere Faktoren von wachsender Bedeutung einbezogen werden, z. B. Heizungs-, Kühlungs- und Lüftungssysteme, Wärmerückgewinnung, Raumzonenkontrolle, Nutzung erneuerbarer Energieträger, passive Heizung und Kühlelemente, Sonnenschutz, Raumluftqualität, Messungen für eine angemessene natürliche Beleuchtung, Isolierungs- und Beleuchtungssysteme, Überwachungs- und Steuerungssysteme und Konstruktionsart des Gebäudes. Bei der Methode zur Berechnung der Energieeffizienz sollte nicht nur die Heizperiode eines Jahres, sondern die jährliche Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zugrunde gelegt werden. Die Methode sollte geltenden europäischen Normen Rechnung tragen. |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(12) Die Kommission sollte eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bestimmen. Die Mitgliedstaaten sollten diese Vergleichsmethode gebrauchen, um die Ergebnisse mit den von ihnen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu vergleichen. Über die Ergebnisse dieses Vergleichs und die dabei zugrunde gelegten Daten sollte der Kommission regelmäßig Bericht erstattet werden. Diese Berichte sollten der Kommission die Möglichkeit geben, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu beurteilen und darüber Bericht zu erstatten. Nach einer Übergangszeit sollten die Mitgliedstaaten diese Vergleichsmethode, wenn sie ihre Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz überprüfen, gebrauchen. |
(12) Die Kommission sollte eine einheitliche Methode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden bestimmen. Diese Methode sollte der Methode entsprechen, die in den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Leistungsanforderungen an Erzeugnisse, Bauelemente und gebäudetechnische Systeme, die das Gebäude einschließen, vorgeschrieben ist. Die Mitgliedstaaten sollten diese einheitliche Methode gebrauchen, um die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz festzulegen. Über die Ergebnisse dieser Berechnung und die dabei zugrunde gelegten Daten sollte der Kommission regelmäßig Bericht erstattet werden. Diese Berichte sollten der Kommission die Möglichkeit geben, die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz zu beurteilen und darüber Bericht zu erstatten. Die Mitgliedstaaten sollten diese Methode anwenden, wenn sie ihre Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz überprüfen und festlegen. |
Begründung | |
Die Kohärenz zwischen der vorgeschlagenen Richtlinie und dem geltenden Recht muss sichergestellt werden. | |
Statt einer Vergleichsmethode bedarf es in Übereinstimmung mit dem Binnenmarktansatz einer einheitlichen Berechnungsmethode mit objektiven Variablen, die die regionalen Unterschiede berücksichtigen. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 13 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(13) Gebäude haben Auswirkungen auf den langfristigen Energieverbrauch; daher sollten neue Gebäude bestimmten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz genügen, die den klimatischen Verhältnissen vor Ort angepasst sind. Da die Einsatzmöglichkeiten alternativer Energieversorgungssysteme in der Regel nicht voll ausgeschöpft werden, sollte die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit alternativer Energieversorgungssysteme, unabhängig von der Gebäudegröße, geprüft werden. |
(13) Gebäude haben starke Auswirkungen auf den langfristigen Energieverbrauch; daher sollten neue und bestehende Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, angesichts des langen Renovierungszyklus bestehender Gebäude bestimmten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz genügen, die den klimatischen Verhältnissen vor Ort angepasst sind. Da die Einsatzmöglichkeiten alternativer Energieversorgungssysteme in der Regel nicht voll ausgeschöpft werden, sollten alternative Energieversorgungssysteme für neue und bestehende Gebäude, unabhängig von ihrer Größe, in Betracht gezogen werden, entsprechend dem Grundsatz, dass zuerst der Energiebedarf für die Heizung und Kühlung auf ein kostenoptimales Mindestmaß zu senken ist. |
Begründung | |
Der Renovierungszyklus bei bestehenden Gebäuden beträgt rund 25 Jahre, sodass die obligatorische Nutzung erneuerbarer Energiequellen oder der Kraft-Wärme-Kopplung nur beschränkte Auswirkungen hätte, wenn bestehende Gebäude ausgenommen würden. Bestehende Gebäude stellen 95 % des Gesamtgebäudebestands dar, sodass man hier keine Gelegenheit verpassen sollte. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) Größere Renovierungen bestehender Gebäude, unabhängig von ihrer Größe, stellen eine Gelegenheit für kosteneffektive Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz dar. Aus Gründen der Kosteneffizienz sollte es möglich sein, die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz auf diejenigen renovierten Teile zu beschränken, die für die Energieeffizienz des Gebäudes am wichtigsten sind. |
(14) Größere Renovierungen bestehender Gebäude, unabhängig von ihrer Größe, stellen eine Gelegenheit für kosteneffektive Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des ganzen Gebäudes dar. Anforderungen bezüglich kostenwirksamer Maßnahmen unterbinden das Entstehen von Hindernissen für größere Renovierungen. |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) Studien zeigen, dass der Bausektor ineffizient ist, wodurch die Kosten für den Endnutzer deutlich über dem Optimum liegen. Es wurde berechnet, dass die Baukosten dank der Abfallverringerung bei den meisten Bauverfahren und Produkten um bis zu 30–35 % gesenkt werden könnten. Die Ineffizienz des Bausektors bedeutet eine große Gefahr für die Ziele dieser Richtlinie, da die ungerechtfertigt hohen Bau- und Renovierungskosten die Kostenwirksamkeit und somit die Energiewirksamkeit des Sektors senken. Um die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Richtlinie zu gewährleisten, sollte die Kommission das Funktionieren des Baumarktes untersuchen und ihre Feststellungen und Empfehlungen in einem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat festhalten. Die Mitgliedstaaten sollten sich um eine transparente Preisgestaltung im Baugewerbe und bei Renovierungen bemühen sowie die Hemmnisse für neue Marktteilnehmer abbauen und Letzteren, insbesondere KMU, geeignete Möglichkeiten und Infrastrukturen bieten. |
Begründung | |
Studien zufolge sind bis zu 30–35 % der Baukosten direkt auf Abfälle in den Verfahren und in der Produktion zurückzuführen. („Waste in construction projects – call for a new approach“ (Abfälle von Bauvorhaben – Forderung nach einem neuen Vorgehen), Josephson/Saukkoriipi, Centrum för Management i Byggsektorn (CMB), Chalmers Tekniska Högskola, Göteborg 2007.) Eine Senkung der unnötigen Kosten im Bausektor würde die Zahl der Renovierungen zur Erhöhung der Energieeffizienz von Gebäuden erheblich erhöhen, weil diese dann viel billiger für den Endverbraucher wären. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 14 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14b) Zur Verbesserung der Energieeffizienz von Haushaltsgeräten sowie von Heizungs- und Kühlungsanlagen sollten die Informationstechnologien im Hinblick auf die Schaffung „intelligenter Gebäude“ entwickelt und genutzt werden. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 15 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(15) Um die Zahl der Gebäude zu erhöhen, die nicht nur die geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen, sondern noch energieeffizienter sind, müssen Maßnahmen ergriffen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten nationale Pläne erstellen, um die Zahl der Gebäude zu erhöhen, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind, und der Kommission darüber regelmäßig Bericht erstatten. |
(15) Um die Zahl der Gebäude zu erhöhen, die nicht nur die geltenden Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen, sondern bei denen zumindest fü eine an den Kosten gemessen optimale Gesamtenergieeffizienz gesorgt wird, müssen Maßnahmen ergriffen werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten nationale Pläne erstellen, um die Zahl der Energieüberschussgebäude zu erhöhen und der Kommission darüber regelmäßig Bericht erstatten. |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16a) Die Mitgliedstaaten sollten dazu angeregt werden, die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen durch zusätzliche Maßnahmen zu ergänzen, um die Energieeffizienz von Gebäuden noch weiter zu erhöhen. Diese Maßnahmen können finanzielle und steuerliche Anreize für Unternehmen, Gebäudeeigentümer und Mieter, einschließlich gesenkter Mehrwertsteuersätze für Renovierungsarbeiten, umfassen. |
Begründung | |
Angesichts der oft hohen Anfangskosten bei Energieeffizienzverbesserungen brauchen die Unternehmen, Gebäudeeigentümer und Mieter einen finanziellen Anreiz für die anfängliche Investition. Dies kann durch zinslose Darlehen für Gebäudeeigentümer oder gesenkte Mehrwertsteuersätze für Dienstleistungen, die Energieeffizienzverbesserungen bewirken, geschehen. Ein gesenkter Mehrwertsteuersatz nur für Produkte könnte unqualifizierter Arbeit Vorschub leisten, die die Wirksamkeit der Renovierungsarbeiten herabsetzt zu keinen Energieeinsparungen führt. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 16 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(16b) Die Mitgliedstaaten sollten wettbewerbsverzerrende Energiepreisregelungen für die Verbraucher vermeiden, die keinen Anreiz für Energieeinsparungen bieten. |
Begründung | |
Energiepreisregelungen führen in der Regel zu einer erhöhten Energienachfrage seitens der Endverbraucher und Wettbewerbsverzerrungen auf den Energiemärkten. Solche regulatorischen Maßnahmen sind zu vermeiden. Stattdessen sollten Maßnahmen ergriffen werden, die die Endverbraucher zu zusätzlichen Energieeinsparungen anregen. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(17) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz sollte potenziellen Käufern und Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen zutreffende Informationen über die Energieeffizienz des Gebäudes sowie praktische Hinweise zu deren Verbesserung liefern. Zudem sollte der Ausweis Angaben darüber enthalten, wie sich Heizung und Kühlung auf den Energiebedarf des Gebäudes sowie auf dessen Primärenergieverbrauch und die Kohlendioxidemissionen auswirken. |
(17) Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz sollte potenziellen Käufern und Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen zutreffende Informationen über die Energieeffizienz des Gebäudes sowie praktische Hinweise zu deren Verbesserung liefern. Zusätzlich sollten die Eigentümer und Mieter von Gewerbegebäuden zum Austausch von Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch verpflichtet werden, damit alle Daten für fundierte Entscheidungen über notwendige Energieeffizienzverbesserungen verfügbar sind. Zudem sollte der Ausweis Angaben darüber enthalten, wie sich Heizung und Kühlung auf den Energiebedarf des Gebäudes sowie auf dessen Primärenergieverbrauch und die Kohlendioxidemissionen auswirken. Die Gebäudeeigentümer sollten zu jedem beliebigen Zeitpunkt und nicht nur zum Zeitpunkt der Vermietung, des Verkaufs oder der Renovierung ihres Gebäudes die Ausstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz bzw. die Aktualisierung dieses Ausweises beantragen können. |
Begründung | |
Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz sollte nicht nur dann ausgestellt werden, wenn ein Gebäude oder ein Gebäudeteil vermietet, verkauft oder renoviert wird, sondern auch auf Antrag des Gebäudeeigentümers. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17a) Behörden sollten mit gutem Beispiel vorangehen und die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz innerhalb seiner Gültigkeitsdauer umsetzen. Die nationalen Pläne der Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen vorsehen, um Behörden dabei zu unterstützen, die Energieeffizienz ihrer Gebäude zu einem frühen Zeitpunkt zu verbessern und die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz innerhalb seiner Gültigkeitsdauer umzusetzen. Die Mitliedstaaten sollten die Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zur Erstellung ihrer nationalen Pläne konsultieren. |
Begründung | |
Behörden sollten mit gutem Beispiel vorangehen und die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz umsetzen. Die nationalen Pläne der Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen vorsehen, um Behörden dabei zu unterstützen, diese Empfehlungen umzusetzen und die Energieeffizienz ihrer Gebäude zu einem frühen Zeitpunkt zu verbessern. Die Mitliedstaaten sollten die Vertreter der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zur Erstellung ihrer nationalen Pläne konsultieren. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 17 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(17b) Gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2006/32/EG bezüglich der Aufstellung intelligenter Zähler sollten die Gebäudeeigentümer und Mieter genaue Echtzeitinformationen über den Energieverbrauch ihres Gebäudes erhalten. |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(18) Gebäude, die von Behörden genutzt werden, und Gebäude mit starkem Publikumsverkehr können durch Einbeziehung von Umwelt- und Energieaspekten ein Vorbild darstellen, weshalb regelmäßig Energieausweise für sie erstellt werden sollten. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Gesamtenergieeffizienz sollte durch Anbringung der Energieausweise an gut sichtbaren Stellen unterstützt werden. |
(18) Gebäude, die von Behörden genutzt werden, und Gebäude mit starkem Publikumsverkehr sollten durch Einbeziehung von Umwelt- und Energieaspekten ein Vorbild darstellen, weshalb regelmäßig Energieausweise für sie erstellt werden sollten. Die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Gesamtenergieeffizienz sollte durch Anbringung der Energieausweise an gut sichtbaren Stellen unterstützt werden. Nehmen die Mitgliedstaaten die Energienutzung in die Anforderungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz auf, ist ein standortbasierter Ansatz möglich, bei dem eine Reihe von benachbarten Gebäuden, die von einer Organisation genutzt werden, dieselben Zähler teilt. |
Begründung | |
Einige Mitgliedstaaten sind mit gutem Beispiel vorangegangen und haben die Anforderungen an die Anzeige ausgedehnt, um sowohl die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes als auch die Art der Energienutzung durch die Gebäudenutzer darzustellen. Ein standortbasierter Ansatz berücksichtigt in diesem Fall, wie eine Hochschule, ein Krankenhaus oder eine andere öffentliche Einrichtung organisiert ist, und gibt einen besseren Gesamtüberblick über den Gesamtenergieverbrauch und den CO2-Fußabdruck des jeweiligen Standorts. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 18 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(18a) Die gegenseitige Anerkennung der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz durch die Mitgliedstaaten wird die Entwicklung eines grenzüberschreitenden Marktes für finanzielle und andere Dienstleistungen, die die Energieeffizienz verbessern, voraussichtlich wesentlich beeinflussen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission gemeinsame Mindestnormen für den Inhalt und die Gestaltung der Ausweise und für die Zulassung der Fachleute festlegen. Im Hinblick auf die Verständlichkeit der Empfehlungen sollten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz in der Sprache des Gebäudeeigentümers wie auch in der Sprache des Gebäudemieters verfügbar sein. |
Begründung | |
Die gegenseitige Anerkennung der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz ist notwendig. Der Inhalt der Ausweise sollte sowohl für die Gebäudeeigentümer als auch für die Gebäudemieter leserlich und leicht verständlich sein, sodass sie die darin enthaltenen Empfehlungen umsetzen können. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(19) In den letzten Jahren ist eine zunehmende Verwendung von Klimaanlagen in den Ländern Europas zu verzeichnen. Dies führt zu großen Problemen zu Spitzenlastzeiten in den Ländern mit der Folge, dass die Stromkosten steigen und die Energiebilanz dieser Länder beeinträchtigt wird. |
(19) In den letzten Jahren ist eine zunehmende Verwendung von Klimaanlagen in den Ländern Europas zu verzeichnen. Dies führt zu großen Problemen zu Spitzenlastzeiten in allen Mitgliedstaaten mit der Folge, dass die Stromkosten steigen und die Energiebilanz dieser Länder beeinträchtigt wird. Vorrang sollte Strategien eingeräumt werden, die zur Verbesserung der thermischen Eigenschaften der Gebäude im Sommer beitragen. Hierzu die gibt es Methoden der passiven Kühlung und insbesondere solche Methoden weiterzuentwickeln, die zur Verbesserung der Qualität des Raumklimas und zur Verbesserung des Mikroklimas in der Umgebung von Gebäuden beitragen. |
Begründung | |
Gerade angesichts der allgemein erwarteten Erwärmung in der EU ergibt es keinen Sinn, Strategien zur Verbesserung des Raumklimas in den am meisten betroffenen Staaten keine Priorität mehr einzuräumen. Ferner zeigen die Beispiele aus den letzten Jahren, dass heiße Sommer in den südlichen Staaten der EU auch Auswirkungen auf die Stromlieferungen in Mitteleuropa haben. Dies akzentuiert weiter den Handlungsbedarf. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 20 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(20) Die regelmäßige Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen durch qualifiziertes Personal trägt zu einem korrekten Betrieb gemäß der Produktspezifikation bei und gewährleistet damit eine optimale Leistung aus ökologischer, sicherheitstechnischer und energetischer Sicht. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Heizungs- und Kühlungsanlage sollte während ihrer gesamten Lebensdauer in regelmäßigen Abständen erfolgen, insbesondere vor einem Austausch oder einer Modernisierung. |
(20) Die regelmäßige Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen durch qualifiziertes Personal trägt zu einem korrekten Betrieb gemäß der Produktspezifikation bei und gewährleistet damit eine optimale Leistung aus ökologischer, sicherheitstechnischer und energetischer Sicht. Eine unabhängige Prüfung der gesamten Heizungs- und Kühlungsanlage sollte während ihrer gesamten Lebensdauer in regelmäßigen Abständen erfolgen, insbesondere vor einem Austausch oder einer Modernisierung. Im Hinblick auf einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand für die Gebäudeeigentümer und -mieter sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Ausstellung eines Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz mit einer Inspektion der Heizungs- und der Klimaanlage des betreffenden Gebäudes einhergeht und dass die Inspektion der Heizungsanlage so weit wie möglich zur selben Zeit wie die der Klimaanlage erfolgt. |
Begründung | |
Der Verwaltungsaufwand für die Gebäudeeigentümer und -mieter sollte möglichst gering gehalten werden. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sind von entscheidender Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie. Ihre Vertreter sollten zu allen Aspekten der Umsetzung auf nationaler und regionaler Ebene konsultiert werden. Den örtlichen Planern und Gebäudeprüfern sollten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Anleitungen und Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. |
Begründung | |
Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sind von entscheidender Bedeutung für die erfolgreiche Umsetzung dieser Richtlinie. Ihre Vertreter sollten zu allen Aspekten der Umsetzung auf nationaler und regionaler Ebene konsultiert werden. Den örtlichen Planern und Gebäudeprüfern sollten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Anleitungen und Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 21 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(21a) Soweit der Zugang zum Beruf des Installateurs und seine Ausübung geregelt sind, sind die Vorbedingungen für die Anerkennung der Berufsqualifikationen in der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen geregelt. Deshalb gilt diese Richtlinie unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG. Zwar regelt die Richtlinie 2005/36/EG die Anforderungen an die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen, einschließlich der von Architekten, doch muss zusätzlich sichergestellt werden, dass die Architekten und Planer hocheffiziente Technologien in ihren Plänen und Konstruktionen gebührend berücksichtigen. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten klare Leitlinien erlassen. Dies sollte unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG, insbesondere deren Artikel 46 und 49, geschehen. |
Begründung | |
Die gegenseitige Anerkennung der Zulassung durch die Mitgliedstaaten würde den freien Verkehr für Fachleute und den Handel in Europa erleichtern. Diese Erwägung bringt die Richtlinie in Einklang mit der Richtlinie über erneuerbare Energiequellen. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(23) Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, bestimmte Teile des allgemeinen Rahmens in Anhang I an den technischen Fortschritt anzupassen, eine Methode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden zu bestimmen und allgemeine Grundsätze für die Definition von Gebäuden festzulegen, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(23) Die Kommission sollte insbesondere die Befugnis erhalten, bestimmte Teile des allgemeinen Rahmens in Anhang I an den technischen Fortschritt anzupassen, eine einheitliche Methode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden zu bestimmen und unter Berücksichtigung der jeweiligen normalen klimatischen Verhältnisse vor Ort und der prognostizierten langfristigen Klimaänderungen eine Definition für Netto-Nullenergiegebäude festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie bewirken, sind sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
Begründung | |
Die Kommission sollte eine Methode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden bestimmen und unter Berücksichtigung der jeweiligen normalen klimatischen Verhältnisse vor Ort und der prognostizierten langfristigen Klimaänderungen eine gemeinsame Definition für Netto-Nullenergiegebäude festlegen. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 23 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(23a) Auf Beleuchtungskörper entfallen gegenwärtig rund 14 % des Energieverbrauchs in der EU. Mit Beleuchtungssystemen nach dem neuesten Stand der Technik, die die europäischen Normen für Beleuchtung erfüllen, ließen sich über 80 % Energie einsparen. Die Europäische Union hat dieses Potenzial bislang noch nicht genug genutzt, um ihre Zielvorgabe für 2020 zu erreichen. Aus diesen Gründen sollte die Kommission eine Richtlinie über die Gestaltung von Beleuchtungskörpern vorbereiten und damit die in dieser Richtlinie genannten Maßnahmen und Ziele ergänzen. Eine höhere Energieeffizienz dank der verbesserten Gestaltung von Beleuchtungskörpern und die Nutzung energieeffizienter Lichtquellen im Einklang mit der Richtlinie über energebetriebene Produkte dürfte die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden erheblich steigern. |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Richtlinie Erwägung 24 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(24) Da das Ziel einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wegen der komplexen Struktur des Gebäudesektors und des Unvermögens der nationalen Immobilienmärkte, den Herausforderungen auf dem Gebiet der Energieeffizienz hinreichend zu begegnen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne von Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(24) Da das Ziel einer Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wegen der komplexen Struktur des Gebäudesektors und des Unvermögens der nationalen Immobilienmärkte, den Herausforderungen auf dem Gebiet der Gesamtenergieeffizienz hinreichend zu begegnen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen ist, kann die Gemeinschaft gemäß dem Subsidiaritätsprinzip im Sinne von Artikel 5 des Vertrags tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel niedergelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
Begründung | |
Die Kohärenz des gesamten Richtlinientextes muss gewährleistet werden. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Diese Richtlinie unterstützt die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen sowie der Anforderungen an das Innenraumklima und der Kostenwirksamkeit. |
Diese Richtlinie unterstützt die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der jeweiligen äußeren klimatischen und lokalen Bedingungen, der Anforderungen an das Innenraumklima sowie des kostenoptimalen Niveaus der Gesamtenergieeffizienz. |
Begründung | |
Die Richtlinie sollte auch einen Verweis auf kostenoptimale Berechnungsmethode und auf Mindestanforderungen an die Energieeffizienz der Bestandteile der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme von neuen und bestehenden Gebäuden enthalten. Zielvorgaben für Netto-Nullenergiegebäude sind ein wichtiger Aspekt der neugefassten Richtlinie. Ferner sollte die Richtlinie auch Vorschriften über die Erstausbildung und die Fortbildung der Gebäude-Gesamtenergieeffizienz-Zertifizierer und der Prüfer von Heizungs- und Klimaanlagen sowie über die gegenseitige Anerkennung der zugelassenen Zertifizierer und Prüfer durch die Mitgliedstaaten enthalten. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe a | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(a) des allgemeinen Rahmens für eine Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeteilen; |
(a) einer Methode zur Berechnung der integrierten Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Gebäudeteilen, Gebäudekomponenten und gebäudetechnischen Systemen; |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(c) der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude und Gebäudeteile, die einer größeren Renovierung unterzogen werden sollen, |
(c) der Anwendung von Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz bestehender Gebäude, die einer größeren Renovierung unterzogen werden sollen, sowie an die Energieeffizienz von Gebäudekomponenten und gebäudetechnischen Systemen, wenn diese erneuert oder nachgerüstet werden, |
Begründung | |
Die Richtlinie sollte auch einen Verweis auf kostenoptimale Berechnungsmethode und auf Mindestanforderungen an die Energieeffizienz der Bestandteile der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme von neuen und bestehenden Gebäuden enthalten. Zielvorgaben für Netto-Nullenergiegebäude sind ein wichtiger Aspekt der neugefassten Richtlinie. Ferner sollte die Richtlinie auch Vorschriften über die Erstausbildung und die Fortbildung der Gebäude-Gesamtenergieeffizienz-Zertifizierer und der Prüfer von Heizungs- und Klimaanlagen sowie über die gegenseitige Anerkennung der zugelassenen Zertifizierer und Prüfer durch die Mitgliedstaaten enthalten. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe d | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(d) nationaler Pläne zur Erhöhung der Zahl der Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind, |
(d) nationaler Pläne und Ziele zur Erhöhung der Zahl der Netto-Nullenergiegebäude, |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe g a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(ga) der Vorschriften über die Erstausbildung und Fortbildung der Gebäude-Gesamtenergieeffizienz-Zertifizierer und der Prüfer von Heizungs- und Klimaanlagen sowie über die gegenseitige Anerkennung dieser Zertifizierer und Prüfer durch die Mitgliedstaaten, |
Begründung | |
Die Richtlinie sollte auch einen Verweis auf kostenoptimale Berechnungsmethode und auf Mindestanforderungen an die Energieeffizienz der Bestandteile der Gebäudehülle und der gebäudetechnischen Systeme von neuen und bestehenden Gebäuden enthalten. Zielvorgaben für Netto-Nullenergiegebäude sind ein wichtiger Aspekt der neugefassten Richtlinie. Ferner sollte die Richtlinie auch Vorschriften über die Erstausbildung und die Fortbildung der Gebäude-Gesamtenergieeffizienz-Zertifizierer und der Prüfer von Heizungs- und Klimaanlagen sowie über die gegenseitige Anerkennung der zugelassenen Zertifizierer und Prüfer durch die Mitgliedstaaten enthalten. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 1 – Buchstabe g b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(gb) nationaler Pläne zur Beseitigung von Hemmnissen im Bau-, Miet- und Denkmalschutzrecht und zur Schaffung von finanziellen Anreizen, |
Begründung | |
Die Mitgliedstaaten sollten dazu aufgefordert werden, zusätzliche finanzielle Anreize z.B. im Steuerrecht zu schaffen und bestehende Hemmnisse im Bau-, Miet- und Denkmalschutzrecht zu beseitigen. Dies gilt unter anderem mit Blick auf Anforderungen an die energiesparende Modernisierung und geltende Anforderungen an die Modernisierung denkmalgeschützter Immobilien. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1a) „neues Gebäude“ ein Gebäude, für das die Baugenehmigung nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt wird; |
Begründung | |
Der Begriff „neues Gebäude“ muss definiert werden, denn die Errichtung eines neuen Gebäudes dauert Monate, oder auch Jahre. Es ist wichtig, dass die neuen Normen für Gebäude gelten, für die die Baugenehmigung nach Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilt wird. | |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(1b) „Gebäudeteile“ Wohnungen oder Einheiten, die für eine gesonderte Nutzung innerhalb von Gebäuden ausgelegt sind; |
Begründung | |
Die Fügung „und Gebäudeteile“ findet sich in zahlreichen Artikeln der Richtlinie. Deshalb sollte der Begriff „Gebäudeteile“ auch definiert werden. Andernfalls besteht das Risiko, dass man unter diesem Ausdruck Bestandteile und gebäudetechnische Systeme versteht. In den Bestimmungen über den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz bezeichnet der Begriff „Gebäudeteile“ Teile von Mehrfamilienhäusern und Gewerbegebäuden, die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt sind, wie Wohnungen und Büros. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 1c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(1c) „Netto-Nullenergiegebäude“ ein Gebäude, in dem der jährliche Primärenergie-Gesamtverbrauch aufgrund der sehr hohen Energieeffizienz des Gebäudes nicht die Energieerzeugung vor Ort aus erneuerbaren Energiequellen übersteigt; |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(2) „gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung und Stromerzeugung oder einer Kombination daraus; |
(2) „gebäudetechnische Systeme“ die technische Ausrüstung für Heizung, Kühlung, Lüftung, Warmwasserbereitung, Beleuchtung, Stromerzeugung und Mess-, Kontroll- und Steuervorrichtungen oder eine Kombination daraus; |
Änderungsantrag 35 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(3) „Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“ die berechnete oder gemessene Energiemenge, die benötigt wird, um dem Energiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes (u. a. Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung) gerecht zu werden; |
(3) „Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes“ die berechnete oder gemessene Energiemenge, ausgedrückt in kWh/m2 pro Jahr, die benötigt wird, um unter Berücksichtigung der Nutzung passiver Solarenergie, des Sonnenschutzes und der natürlichen Beleuchtung dem Primärenergiebedarf im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes, der u. a. die für Heizung, Warmwasser, Kühlung, Lüftung und eingebaute Beleuchtung verwendete Energie umfasst, gerecht zu werden; |
Änderungsantrag 36 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(4) „Primärenergie“ erneuerbare und nicht erneuerbare Energie, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde; |
(4) „Primärenergie“ Energie aus erneuerbaren und nicht erneuerbaren Quellen, die keinem Umwandlungsprozess unterzogen wurde; |
Begründung | |
Die Begriffsbestimmungen sollten in der EU-Politik kohärent sein. Die hier vorgeschlagene Änderung der Definition von „Primärenergie“ steht in direktem Bezug zu der Definition des Begriffs „Energie aus erneuerbaren Quellen“ in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die das Parlament am 17. Dezember 2008 angenommen hat. | |
Änderungsantrag 37 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(4a) „Energie aus erneuerbaren Quellen“ Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen: Wind, Sonne, Erdwärme, Energie aus der Umgebungsluft, hydrothermische Energie, Meeresenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas; |
Begründung | |
Energie aus erneuerbaren Quellen spielt eine wichtige Rolle in der neugefassten Richtlinie und sollte deshalb auch definiert werden. Die Begriffsbestimmungen sollten in der EU-Politik kohärent sein. Die vorliegende Definition findet sich in Artikel 2 Buchstabe a der Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die das Parlament am 17. Dezember 2008 angenommen hat. | |
Änderungsantrag 38 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(5) „Gebäudehülle“ die Teile eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen, u. a. Fenster, Wände, Fundament, Grundplatte, Decke, Dach und Isolierung; |
(5) „Gebäudehülle“ die integrierten Teile eines Gebäudes, die dessen Innenbereich von der Außenumgebung trennen; |
Änderungsantrag 39 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 5 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(5a) „Gebäudekomponente“ einen einzelnen Bestandteil des Gebäudes, der die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes beeinflusst und nicht zu den gebäudetechnischen Systemen gehört, unter anderem Fenster, Sonnenschutz, Außentüren, Wände, Fundament, Grundplatte, Decke, Dach und Isolierungssysteme; |
Änderungsantrag 40 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(6) „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der |
(6) „größere Renovierung“ die Renovierung eines Gebäudes, bei der |
(a) die Gesamtkosten der Arbeiten an der Gebäudehülle oder den gebäudetechnischen Systemen 25 % des Gebäudewerts – den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet – übersteigen, oder |
(a) die Gesamtkosten der Arbeiten an der Gebäudehülle oder den gebäudetechnischen Systemen 20 % des aufgrund der aktuellen Baukosten in dem jeweiligen Mitgliedstaat ermittelten Gebäudewerts – den Wert des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet wurde, nicht mitgerechnet – übersteigen oder |
(b) mehr als 25 % der Gebäudehülle einer Renovierung unterzogen werden; |
(b) mehr als 25 % der Gebäudehülle, die sich unmittelbar auf die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes auswirkt, einer Renovierung unterzogen werden; |
Änderungsantrag 41 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(10) „kostenoptimales Niveau“ das niedrigste Kostenniveau während des Gebäude-Lebenszyklus, das unter Berücksichtigung von Investitionskosten, Instandhaltungs- und Betriebskosten (einschließlich Energiekosten) sowie gegebenenfalls Einnahmen aus der Energieerzeugung und Entsorgungskosten bestimmt wird; |
(10) „kostenoptimales Niveau“ das Niveau, auf dem die für den Gebäude-Lebenszyklus berechnete Kosten-Nutzen-Analyse positiv ausfällt, und zwar unter Berücksichtigung von mindestens dem Nettogegenwartswert der Investitions- und Betriebskosten (einschließlich Energiekosten) sowie der Instandhaltung, der Einnahmen aus der Energieerzeugung und gegebenenfalls der Entsorgungskosten; |
|
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Änderungsantrag 42 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
(14) „Wärmepumpe“ eine Einrichtung oder Anlage, die der Luft, dem Wasser oder dem Boden bei niedriger Temperatur Wärmeenergie entzieht und diese dem Gebäude zuführt. |
(14) „Wärmepumpe“ eine Maschine, Einrichtung oder Anlage, die die Wärmeenergie der natürlichen Umgebung (Luft, Wasser oder Boden) auf Gebäude und industrielle Anwendungen überträgt, indem sie den natürlichen Wärmestrom so umkehrt, dass dieser von einem Ort tieferer Temperatur zu einem Ort höherer Temperatur fließt, wobei die Menge der von Wärmepumpen entzogenen Umgebungsenergie, die für die Zwecke dieser Richtlinie als Energie aus erneuerbaren Quellen gilt, gemäß der Richtlinie 2009/.../EG [zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen] bestimmt wird. |
Begründung | |
Die Definition von Wärmepumpen und die Methode der Berechnung der Primärenergiemenge und der Wirksamkeit von Wärmepumpen müssen im Einklang mit der vor kurzem erlassenen Richtlinie zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen stehen. | |
Änderungsantrag 43 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 14 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14a) „Energiearmut“ eine Situation, in der ein Haushalt mehr als 10 % seines Einkommens für Energie aufwenden muss, um den Wohnraum in einem akzeptablen Maß zu heizen, das den von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Werten entspricht; |
Begründung | |
Der Begriff „Energiearmut“ wird im Änderungsantrag 31 verwendet und muss somit definiert werden. | |
Änderungsantrag 44 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 14 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(14b) „Beleuchtungssystem“ die zur Erzeugung eines bestimmten Helligkeitsgrades notwendige Kombination von Komponenten; |
Änderungsantrag 45 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 14 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14c) „Fernwärme oder Fernkälte“ die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf, heißem Wasser oder kalten Flüssigkeiten von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz auf mehrere Gebäude zur Nutzung von Raum- oder Prozesswärme bzw. Raum- oder Prozesskälte oder zur Warmwasserbereitung; |
Begründung | |
Die Richtlinie sollte eine Definition der Fernwärme und Fernkälte enthalten. Fernwärme und Fernkälte sind wichtige Infrastrukturen, die Synergien zwischen der Energieeffizienz und den erneuerbaren Energiequellen ermöglichen. | |
Änderungsantrag 46 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 2 – Nummer 14 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(14d) „Gestaltung von Beleuchtungskörpern“ einen Plan oder eine Zeichnung, die den Bau und die Auslegung von Beleuchtungskörpern einschließlich der dazugehörigen Steuerungsvorrichtungen beschreiben; |
Begründung | |
Die Gestaltung von Beleuchtungskörpern zielt auf die Auswahl der richtigen Kriterien für die Beleuchtung gemäß den europäischen Normen bei Verwendung von Beleuchtungssystemen mit der höchstmöglichen Energieeffizienz ab. | |
Änderungsantrag 47 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wenden die Mitgliedstaaten eine Methode an, die mit dem in Anhang I festgelegten allgemeinen Rahmen im Einklang steht. |
1. Die Kommission legt nach Anhörung der Interessenträger und vor allem der Vertreter der lokalen, regionalen und nationalen Behörden bis spätestens 31. März 2010 eine einheitliche Methode zur Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden fest, die mit dem in Anhang I festgelegten allgemeinen Rahmen im Einklang steht. |
|
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Hinzufügung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. |
Diese Methode wird auf nationaler oder regionaler Ebene verabschiedet. |
2. Diese einheitliche Methode wird durch die Mitgliedstaaten angewandt. |
Änderungsantrag 48 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 3 – Absatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden wird in transparenter Weise ausgedrückt und umfasst einen Indikator für die CO2-Emissionen und die Primärenergienachfrage. |
Begründung | |
Das wichtigste politische Ziel dieser Richtlinie, die Senkung der CO2-Emissionen von Gebäuden, sollte im Artikel 3 ausdrücklich genannt werden. | |
Änderungsantrag 49 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf die Erreichung kostenoptimaler Niveaus Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden nach der in Artikel 3 genannten Methode berechnet und festgelegt werden. |
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass im Hinblick auf die obligatorische Erreichung mindestens kostenoptimaler Niveaus Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie von Geböudekomponenten, gebäudetechnischen Systemen und Teilen dieser Systeme nach der in Artikel 3 genannten einheitlichen Methode berechnet und festgelegt werden. |
Bei der Festlegung der Anforderungen können die Mitgliedstaaten zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden. |
Bei der Festlegung der Anforderungen konsultieren die Mitgliedstaaten die Behörden und anderen Interessenträger. Sie können dabei zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterscheiden. |
Diese Anforderungen tragen den allgemeinen Innenraumklimabedingungen Rechnung, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung, zu vermeiden, und berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes. |
Diese Anforderungen stehen in inklang mit den anderen anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und tragen den allgemeinen Innenraumklimabedingungen sowie der natürlichen und künstlichen Beleuchtung Rechnung, um mögliche negative Auswirkungen, wie unzureichende Belüftung und ungenügende natürliche Beleuchtung, zu vermeiden, und berücksichtigen die örtlichen Gegebenheiten, die angegebene Nutzung sowie das Alter des Gebäudes. |
Die Anforderungen sind in regelmäßigen Zeitabständen, die fünf Jahre nicht überschreiten, zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft Rechnung zu tragen. |
Die Anforderungen sind in regelmäßigen Zeitabständen, die vier Jahre nicht überschreiten, zu überprüfen und zu aktualisieren, um dem technischen Fortschritt in der Bauwirtschaft Rechnung zu tragen. |
Änderungsantrag 50 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden: |
2. Die Mitgliedstaaten können beschließen, die in Absatz 1 genannten Anforderungen bei den folgenden Gebäudekategorien nicht festzulegen oder anzuwenden: |
(a) Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, wenn die Einhaltung der Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde; |
(a) Gebäude , die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder aufgrund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind, sofern die Einhaltung einer bestimmten Mindestanforderung an die Gesamtenergieeffizienz eine unannehmbare Veränderung ihrer Eigenart oder ihrer äußeren Erscheinung bedeuten würde; |
(b) Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; |
(b) Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden; |
(c) provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet; |
(c) provisorische Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von weniger als 18 Monaten, Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude mit niedrigem Energiebedarf sowie landwirtschaftliche Nutzgebäude, die in einem Sektor genutzt werden, auf den ein nationales sektorspezifisches Abkommen über die Gesamtenergieeffizienz Anwendung findet; |
(d) Wohngebäude, die für eine Nutzungsdauer von weniger als vier Monaten jährlich bestimmt sind; |
|
(e) frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2. |
(e) frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50 m2. |
Änderungsantrag 51 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 3 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
3. Ab 30. Juni 2014 bieten die Mitgliedstaaten keine Anreize mehr für den Bau oder die Renovierung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz, die zu den Ergebnissen der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Berechnung führen, nicht erfüllen. |
3. Ab 30. Juni 2012 bieten die Mitgliedstaaten nur noch dann Anreize für den Bau oder die größere Renovierung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, einschließlich Gebäudekomponenten, wenn die Ergebnisse mindestens die Mindestanforderungen an die Energieeffizienz, die zu den Ergebnissen der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Berechnung führen, erfüllen. |
Änderungsantrag 52 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 4 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
4. Ab 30. Juni 2017 stellen die Mitgliedstaaten bei der Überprüfung ihrer gemäß Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz sicher, dass diese Anforderungen zu den Ergebnissen der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Berechnung führen. |
4. Die Mitgliedstaaten überprüfen ihre gemäß Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und stellen sicher, dass diese Anforderungen spätestens am 30. Juni 2015 mindestens zu den Ergebnissen der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Berechnung führen. |
Änderungsantrag 53 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Die Mitgliedstaaten stellen Subventionen und technische Beratung für historische Gebäude oder Zentren bereit, damit gezielte Programme für Energieeffizienzverbesserungen durchgeführt werden. |
Änderungsantrag 54 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 4 – Absatz 4 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4b. Die Energieerzeugungssysteme und Isolierungsmaßnahmen in historischen Zentren werden einer Bewertung der visuellen Auswirkungen unterzogen. |
Änderungsantrag 55 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 5 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 2010 eine Vergleichsmethode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen. Bei dieser Vergleichsmethode wird zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden. |
1. Die Kommission legt nach Anhörung der Interessenträger und vor allem der Vertreter von lokalen, regionalen und nationalen Behörden und gemäß den in Anhang III a genannten Rahmenbedingungen bis spätestens 31. März 2010 eine einheitliche Methode zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden oder Gebäudeteilen fest. Bei dieser einheitlichen Methode können die einschlägigen europäischen Normen berücksichtigt werden; außerdem |
|
‑ wird zwischen neuen und bestehenden Gebäuden und unterschiedlichen Gebäudekategorien unterschieden; |
|
‑ werden die jeweiligen klimatischen Verhältnisse vor Ort und die voraussichtlichen Klimaänderungen während der gesamten Lebensdauer eines Gebäudes berücksichtigt; |
|
‑ werden einheitliche Annahmen zu Energiekosten gemacht oder einheitliche Methoden zur Berechnung dieser Kosten festgelegt. |
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Die Kommission überprüft und aktualisiert gegebenenfalls die einheitliche Methode alle fünf Jahre. |
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 19 Absatz 2 erlassen. |
Diese Maßnahmen zur Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
2. Die Mitgliedstaaten berechnen kostenoptimale Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Verwendung der gemäß Absatz 1 festgelegten Vergleichsmethode und einschlägiger Parameter, beispielsweise klimatische Gegebenheiten, und vergleichen die Ergebnisse mit den von ihnen festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz. |
2. Die Mitgliedstaaten berechnen kostenoptimale Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden unter Verwendung der gemäß Absatz 1 festgelegten einheitlichen Methode und einschlägiger Parameter, beispielsweise klimatischer Gegebenheiten. |
Über die Ergebnisse dieser Berechnung und die dabei zugrunde gelegten Daten und Annahmen erstatten sie der Kommission regelmäßig Bericht. Der Bericht kann den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese Berichte alle drei Jahre vor. Der erste Bericht ist bis spätestens 30. Juni 2011 zu übermitteln. |
Über die Ergebnisse dieser Berechnung und die dabei zugrunde gelegten Daten und Annahmen erstatten sie der Kommission regelmäßig Bericht. Der Bericht wird den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese Berichte alle drei Jahre vor. Der erste Bericht ist bis spätestens 30. Juni 2011 zu übermitteln. |
3. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erreichung kostenoptimaler Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. |
3. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung dieses Artikels. |
Änderungsantrag 56 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 6 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass neue Gebäude die nach Artikel 4 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz erfüllen. |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass neue Gebäude die nach Artikel 4 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz und die Bestimmungen des Artikels 9 erfüllen. |
Bei neuen Gebäuden gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass vor Baubeginn die technische, ökologische und wirtschaftliche Einsetzbarkeit folgender alternativer Systeme berücksichtigt wird: |
Bei neuen Gebäuden gewährleisten die Mitgliedstaaten, dass die Einsetzbarkeit hocheffizienter alternativer Systeme berücksichtigt wird. Diese alternativen Systeme können unter anderem umfassen: |
(a) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von erneuerbaren Energieträgern, |
(a) dezentrale Energieversorgungssysteme auf der Grundlage von Energie aus erneuerbaren Quellen, |
(b) Kraft-Wärme-Kopplung , |
(b) Kraft-Wärme-Kopplung, |
(c) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung, sofern vorhanden, |
(c) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung, sofern vorhanden, insbesondere, wenn sie ganz oder zum Teil auf Energie aus erneuerbaren Quellen basiert, |
(d) Wärmepumpen |
(d) Wärmepumpen, |
|
(da) IKT-Ausrüstung für Überwachungs- und Steuerungszwecke. |
2. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Prüfung der in Absatz 1 genannten alternativen Systeme in dem Antrag auf Baugenehmigung oder endgültige Abnahme der Bauleistungen transparent dokumentiert ist. |
|
Änderungsantrag 57 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 7 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, an die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz angepasst werden, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Die Mitgliedstaaten legen diese Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 4 fest. Die Anforderungen können entweder für das renovierte Gebäude als Ganzes oder für die renovierten Systeme oder Bestandteile festgelegt werden, wenn diese Teil einer Renovierung sind, die binnen eines begrenzten Zeitraums mit dem Ziel durchgeführt werden soll, die Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder von Gebäudeteilen zu verbessern. |
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, oder von Gebäudekomponenten und gebäudetechnischen Systemen bzw. Teilen davon, die nachgerüstet oder ausgetauscht werden, mindestens an die Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz angepasst wird, sofern dies technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar ist. Die Mitgliedstaaten legen diese Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz gemäß Artikel 4 und den Anforderungen des Artikels 9 fest. Die Anforderungen werden für die renovierten Systeme und Gebäudekomponenten (im Zuge ihrer Nachrüstung oder ihres Austauschs) sowie für das renovierte Gebäude als Ganzes (bei größeren Renovierungen) festgelegt. |
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Die Mitgliedstaatenstellen fördern im Fall einer größeren Renovierung von Gebäuden die Berücksichtigung folgender hocheffizienter alternativer Systeme: |
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(a) dezentrale Energieversorgungssysteme, die auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruhen, |
|
(b) Kraft-Wärme-Kopplung, |
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(c) Fern-/Blockheizung oder Fern-/Blockkühlung, sofern vorhanden, insbesondere, wenn sie ganz oder zum Teil auf Energie aus erneuerbaren Quellen basiert, |
|
(d) Wärmepumpen, |
|
(da) IKT-Ausrüstung für Überwachungs- und Steuerungszwecke. |
Änderungsantrag 58 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gebäudetechnische Systeme |
Gebäudetechnische Systeme und Gebäudekomponente |
1. Die Mitgliedstaaten legen für gebäudetechnische Systeme, die in Gebäuden installiert werden, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz fest. Die Anforderungen gelten für neue, ausgetauschte und nachgerüstete gebäudetechnische Systeme und Teile davon. |
1. Die Mitgliedstaaten legen für Gebäudekomponente und gebäudetechnische Systeme, die in Gebäuden installiert und in Betrieb genommen werden und die nicht unter die Richtlinie 2009/.../EG [zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten] und ihre Durchführungsbestimmungen fallen, Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz fest. Die Anforderungen gelten für neue, ausgetauschte und nachgerüstete betriebstechnische Anlagen, gebäudetechnische Systeme, Gebäudekomponente und Teile davon. Sie werden angewendet, sofern sie technisch und funktionell realisierbar sind. |
Die Anforderungen gelten insbesondere für folgende Bestandteile: |
Die Anforderungen gelten insbesondere für folgende Bestandteile: |
a) Heizkessel oder sonstige Wärmeerzeuger von Heizungssystemen, |
(a) Heizkessel und sonstige Wärmeerzeuger oder Wärmetauscher von Heizungssystemen, einschließlich Fern-/Blockheizung und Fern-/Blockkühlung, |
b) Warmwasserbereiter in Warmwasseranlagen, |
(b) Warmwasserbereiter in Warmwasseranlagen, |
c) zentrale Kühleinheiten oder Kälteerzeuger in Klimaanlagen. |
(c) zentrale Kühleinheiten oder Kälteerzeuger in Klimaanlagen, |
|
(ca) installierte Beleuchtungsanlagen, |
|
(cb) Gebäudekomponente entsprechend der Definition in Artikel 2 Nummer 5a. |
2. Die nach Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz stehen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang, die für die Produkte gelten, aus denen das System besteht, und setzen die korrekte Installation der Produkte sowie die ordnungsgemäße Einstellung und Überwachung des gebäudetechnischen Systems voraus. Mit den Anforderungen wird insbesondere gewährleistet, dass bei Warmwasserheizungsanlagen ein angemessener hydraulischer Abgleich erfolgt und dass Produktgröße und -typ entsprechend dem Verwendungszweck des gebäudetechnischen Systems gewählt werden. |
2. Die nach Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz stehen mit allen gesetzlichen Vorschriften im Einklang, die für die Produkte gelten, aus denen das System und die Gebäudekomponente bestehen, und setzen die korrekte Installation der Produkte sowie die ordnungsgemäße Einstellung und Überwachung des gebäudetechnischen Systems voraus. Bei gebäudetechnischen Systemen wird durch die Anforderungen insbesondere gewährleistet, dass sie bei Inbetriebnahme ordnungsgemäß eingeregelt werden, dass bei Warmwasserheizungsanlagen ein angemessener hydraulischer Abgleich erfolgt und dass Produktgröße und -typ entsprechend dem Verwendungszweck des gebäudetechnischen Systems gewählt werden. |
Änderungsantrag 59 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 8 – Absatz 2a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in allen neuen Gebäuden und in allen Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, sowie beim Austausch von Messgeräten intelligente Messgeräte eingebaut werden, und fördern gegebenenfalls die Installation aktiver Steuersysteme wie Automatisierungs-, Steuer- und Überwachungssysteme. |
Änderungsantrag 60 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind |
Netto-Nullenergiegebäude |
1. Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Pläne zur Erhöhung der Zahl der Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind. Sie legen als Zielvorgabe für das Jahr 2020 einen Prozentwert fest, den der Anteil dieser Gebäude an der Gesamtzahl der Gebäude und der Gesamtnutzfläche mindestens betragen muss. |
1. Die Mitgliedstaaten erstellen nationale Pläne zur Erhöhung der Zahl der Netto-Nullenergiegebäude entsprechend der Definition in Artikel 2 Nummer 1c. Sie stellen sicher, dass spätestens bis zum 31. Dezember 2018 alle neuen Gebäude mindestens Netto-Nullenergiehäuser sind. |
|
Die Mitgliedstaaten legen als Zielvorgabe für die Jahre 2015 und 2020 fest, wie hoch der prozentuale Mindestanteil der Netto-Nullenergiehäuser an den bestehenden Gebäuden jeweils sein muss; dies wird in Form des prozentualen Anteils dieser Gebäude an der Gesamtzahl aller Gebäude und des prozentualen Anteils dieser Gebäude an der Gesamtnutzfläche ausgedrückt. |
Für folgende Gebäude werden Einzelziele festgelegt: |
Für folgende Gebäude werden Einzelziele festgelegt: |
(a) neue und renovierte Wohngebäude, |
(a) neue und renovierte Wohngebäude, |
(b) neue und renovierte Nichtwohngebäude, |
(b) neue und renovierte Nichtwohngebäude, |
(c) von Behörden genutzte Gebäude. |
(c) von Behörden genutzte Gebäude. |
Die Mitgliedstaaten legen die unter Buchstabe c genannten Ziele unter Berücksichtigung der Vorreiterrolle fest, die der öffentlichen Verwaltung auf dem Gebiet der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zukommt. |
Für Gebäude gemäß Buchstabe c legen die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Vorreiterrolle, die Behören auf dem Gebiet der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zukommt, Ziele fest, die wesentlich früher als zu den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten erreicht werden müssen. |
2. Die in Absatz 1 genannten nationalen Pläne beinhalten unter anderem folgende Angaben: |
2. Die in Absatz 1 genannten nationalen Pläne werden nach Anhörung aller Interessenträger, einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, ausgearbeitet und beinhalten unter anderem folgende Angaben: |
(a) die Definition der Mitgliedstaaten für Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind; |
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(b) Zwischenziele in Form eines Prozentwerts, den der Anteil dieser Gebäude an der Gesamtzahl der Gebäude und der Gesamtnutzfläche im Jahr 2015 mindestens betragen muss. |
(b) Zwischenziele in Form eines Prozentwerts, den der Anteil dieser Gebäude an der Gesamtzahl der Gebäude und der Gesamtnutzfläche in den Jahren 2015 und 2020 mindestens betragen muss; |
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(ba) Einzelheiten über die nationalen Anforderungen in Bezug auf den Mindestanteil an Energie aus erneuerbaren Quellen in neuen und bestehenden Gebäuden, die einer größeren Renovierung unterzogen werden, gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2009/xx/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und gemäß Artikel 6 und 7 dieser Richtlinie; |
(c) Informationen über die zur Förderung dieser Gebäude ergriffenen Maßnahmen. |
(c) eine Zusammenfassung aller politischen Konzepte und Informationen über die Maßnahmen, die zur Förderung dieser Gebäude ergriffen wurden; |
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(ca) nationale, regionale oder lokale Programme zur Unterstützung von Maßnahmen zur Förderung dieser Gebäude, wie Steueranreize, Finanzinstrumente oder niedrigere Mehrwertsteuersätze. |
3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Pläne spätestens bis 30. Juni 2011 mit und erstatten der Kommission alle drei Jahre Bericht über die bei der Umsetzung ihrer nationalen Pläne erzielten Fortschritte. Die nationalen Pläne und die Fortschrittsberichte können den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt werden. |
3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Absatz 1 genannten Pläne spätestens bis 30. Juni 2011 mit und erstatten der Kommission alle drei Jahre Bericht über die bei der Umsetzung ihrer nationalen Pläne erzielten Fortschritte. Die nationalen Pläne und die Fortschrittsberichte werden den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt. |
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3a. Binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe eines nationalen Plan durch einen Mitgliedstaat gemäß Absatz 3 kann die Kommission unter gebührender Beachtung des Subsidiaritätsprinzips diesen Plan oder einen beliebigen Teil davon ablehnen, wenn er nicht allen Anforderungen dieses Artikels genügt. In diesem Fall schlägt der betreffende Mitgliedstaat Änderungen vor. Innerhalb eines Monats nach Erhalt dieser Vorschläge, billigt die Kommission den geänderten Plan oder verlangt weitere Änderungen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen, um innerhalb von fünf Monaten nach der ursprünglichen Bekanntgabe Einigung über den nationalen Plan zu erzielen. |
4. Die Kommission legt gemeinsame Grundsätze für die Definition der Gebäude fest, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind. |
4. Die Kommission legt bis spätestens 31. Dezember 2010 eine detaillierte einheitliche Definition des Begriffs „Netto-Nullenergiegebäude“ entsprechend der Definition in Artikel 2 fest. |
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 erlassen. |
Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch Ergänzung werden nach dem Verfahren gemäß Artikel 21 Absatz 2 erlassen. |
5. Die Kommission veröffentlicht einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Erhöhung der Zahl der Gebäude, deren Kohlendioxidemissionen und Primärenergieverbrauch gering oder gleich Null sind. Auf der Grundlage dieses Berichts erarbeitet die Kommission eine Strategie und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl dieser Gebäude vor. |
5. Die Kommission veröffentlicht bis zum 30. Juni 2012 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Erhöhung der Zahl der Netto-Nullenergiegebäude. Auf der Grundlage dieses Berichts erarbeitet die Kommission einen Aktionsplan und schlägt erforderlichenfalls Maßnahmen zur Erhöhung der Zahl dieser Gebäude vor. |
Änderungsantrag 61 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 9 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Artikel 9a |
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Finanzielle Anreize und Marktschranken |
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1. Die Mitgliedstaaten erstellen bis zum 30. Juni 2011 nationale Pläne, die auch vorgeschlagene Maßnahmen enthalten, um die Anforderungen dieser Richtlinie zu erfüllen, indem zur Verbesserung der Energieeffizienz neuer und bestehender Gebäude bestehende rechtliche Schranken und Marktschranken abgebaut und bestehende und neue finanzielle und steuerliche Instrumente aus- bzw. aufgebaut werden. |
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Diese vorgeschlagenen Maßnahmen müssen ausreichend, wirksam, transparent und diskriminierungsfrei sein und die Umsetzung der Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz fördern; sie müssen darauf ausgerichtet sein, umfangreiche Steigerungen der Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zu bewirken, wenn eine solche Verbesserung nicht auf andere Weise wirtschaftlich erreichbar wäre, und müssen Maßnahmen umfassen, um Haushalte zu unterstützen, die von Energiearmut bedroht sind. |
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Die Mitgliedstaaten vergleichen ihre finanziellen und steuerlichen Instrumente mit den in Anhang IIIb aufgeführten Instrumenten und ergreifen unbeschadet ihrer einzelstaatlichen Bestimmungen mindestens zwei der in diesem Anhang genannten Maßnahmen. |
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2. Die Mitgliedstaaten geben der Kommission diese nationalen Aktionspläne bekannt, indem sie sie den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beifügen, und aktualisieren sie alle drei Jahre. |
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3. Bis spätestens 30. Juni 2010 legt die Kommission nach einer Folgenabschätzung geeignete Legislativvorschläge vor, um zur Unterstützung der Umsetzung dieser Richtlinie bestehende finanzielle Instrumente der Gemeinschaft zu stärken und zusätzliche derartige Instrumente zu schaffen. |
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In diesen Vorschlägen werden die folgenden Maßnahmen in Betracht gezogen: |
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(a) Anhebung des Höchstbetrags der Beihilfe aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung zur Förderung der Energieeffizienz, einschließlich Fernheizung und -kühlung und Investitionen in Energie aus erneuerbaren Quellen, gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 auf mindestens 15 % der Gesamtbeihilfe; |
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(b) Ausweitung der Förderungsfähigkeit von Projekten zur Verbesserung der Energieeffizienz, einschließlich des Einsatzes von Fernheizung und -kühlung, und von Projekten zur Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen, in Bezug auf den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung; |
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(c) Heranziehung von anderen Gemeinschaftsmitteln zur Förderung von Forschung, Entwicklung, Informationskampagnen und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich der Energieeffizienz; |
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(d) Einrichtung eines Europäischen Fonds für Energieeffizienz auf der Grundlage von Beiträgen des Gemeinschaftshaushalts, der Europäischen Investitionsbank und der Mitgliedstaaten, um die Steigerung von privaten und öffentlichen Investitionen in Projekte zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden, einschließlich der Verwendung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden, oder in Gebäudekomponente zur Verbesserung der Energieeffizienz bis 2020 in Gang zu bringen; dieser Fonds für Energieeffizienz wird in die Planung für andere Strukturinterventionen der Gemeinschaft integriert; die Kriterien für die Zuweisung seiner Mittel werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 festgelegt und der Fonds wird bis spätestens 2014 eingerichtet; |
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(e) niedrigere Mehrwertsteuersätze für Dienstleistungen und Erzeugnisse, einschließlich solcher, durch die eine verstärkte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden gefördert wird, und einschließlich Gebäudekomponenten, die der Verbesserung der Energieffizienz dienen. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag bezieht sich nicht auf die Teile des Vorschlags für eine Neufassung, die Änderungen enthalten. Er ist jedoch aus zwingenden Gründen der inneren Übereinstimmung im Text erforderlich und steht in unlösbarer Verbindung mit anderen zu ändernden Teilen, insbesondere mit Artikel 9. | |
Änderungsantrag 62 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 10 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen fest, um ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einzurichten. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz enthalten, um den Eigentümern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen einen Vergleich und eine Beurteilung ihrer Gesamtenergieeffizienz zu ermöglichen. |
1. Die Mitgliedstaaten legen die erforderlichen Maßnahmen fest, um ein System für die Erstellung von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden einzurichten. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz muss die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden – oder, bei noch nicht errichteten Gebäuden, die geschätzte Gesamtenergieeffizienz – und Referenzwerte wie Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz enthalten, um den Eigentümern oder Mietern von Gebäuden oder Gebäudeteilen zu ermöglichen, ihre Gesamtenergieeffizienz zu beurteilen und auf einfache Weise mit der anderer Wohn- und Nichtwohngebäude zu vergleichen. Im Falle von Nichtwohngebäuden kann er gegebenenfalls auch den tatsächlichen jährlichen Energieverbrauch gemäß Anhang I umfassen. |
2. Der Energieausweis muss Empfehlungen für die kostengünstige Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder von Gebäudeteilen enthalten. |
2. Der Energieausweis muss Empfehlungen für die kostenoptimale Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes oder von Gebäudeteilen enthalten. |
Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen beziehen sich auf |
Die in dem Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Empfehlungen beziehen sich auf |
a) Maßnahmen im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme, |
a) Maßnahmen im Zusammenhang mit einer größeren Renovierung der Gebäudehülle einschließlich der Isoliersysteme oder der gebäudetechnischen Systeme, |
b) Maßnahmen für einzelne Bereiche oder Teile eines Gebäudes, die unabhängig von einer größeren Renovierung der Gebäudehülle oder der gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden. |
b) Maßnahmen für einzelne Bereiche oder Teile eines Gebäudes, die unabhängig von einer größeren Renovierung der Gebäudehülle einschließlich der Isoliersysteme oder der gebäudetechnischen Systeme durchgeführt werden. |
3. Die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz sind an dem betreffenden Gebäude technisch durchführbar und enthalten transparente Angaben zu ihrer Kosteneffizienz. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, u. a. einer Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise und der Zinssätze für die zur Umsetzung der Empfehlungen notwendigen Investitionen. |
3. Die Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz sind an dem betreffenden Gebäude technisch und funktionell durchführbar und enthalten transparente Angaben zu ihrer Kosteneffizienz. Die Kosteneffizienz wird anhand einer Reihe von Standardbedingungen bestimmt, die mindestens eine Bewertung der Energieeinsparungen, der zugrunde liegenden Energiepreise, der finanziellen bzw. steuerlichen Anreize und der Zinssätze für die zur Umsetzung der Empfehlungen notwendigen Investitionen umfassen. |
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3a. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Behörden und anderen Einrichtungen, die den Erwerb oder die Renovierung von Gebäuden finanzieren, die Gesamtenergieeffizienz und die Empfehlungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz bei der Festlegung des Umfangs und der Bedingungen von finanziellen Anreizen, steuerlichen Maßnahmen und Krediten berücksichtigen. |
4. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthält Hinweise darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere Angaben zu den in dem Ausweis enthaltenen Empfehlungen erhalten kann. Zudem enthält der Ausweis Informationen über die für die Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte. |
4. Der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthält Hinweise darauf, wo der Eigentümer oder der Mieter genauere Angabe zu den in dem Ausweis enthaltenen Empfehlungen erhalten kann. Zudem enthält der Ausweis Informationen über die für die Umsetzung der Empfehlungen zu unternehmenden Schritte, einschließlich Informationen über verfügbare steuerliche und finanzielle Anreize und Finanzierungsmöglichkeiten. |
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4a. Behörden müssen unter Berücksichtigung der führenden Rolle, die sie im Bereich der Energieeffizienz von Gebäuden spielen sollten, die Empfehlungen der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz für von ihnen genutzte Gebäude innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausweise umsetzen. |
5. In Gebäudekomplexen kann der Energieausweis für Wohnungen oder Einheiten, die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt sind, |
5. In Gebäudekomplexen kann der Energieausweis für Wohnungen oder Einheiten, die für eine gesonderte Nutzung ausgelegt sind, |
(a) im Fall von Gebäudekomplexen mit einer gemeinsamen Heizungsanlage auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder |
(a) im Fall von Gebäudekomplexen mit einer gemeinsamen Heizungsanlage auf der Grundlage eines gemeinsamen Energieausweises für das gesamte Gebäude oder |
(b) auf der Grundlage der Bewertung einer anderen vergleichbaren Wohnung in demselben Gebäudekomplex ausgestellt werden. |
(b) auf der Grundlage der Bewertung der Gesamtenergieeffizienz dieser Wohnung oder Einheit ausgestellt werden. |
6. Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der Grundlage der Bewertung eines anderen vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz ausgestellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von dem Sachverständigen, der den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausstellt, garantiert werden kann. |
6. Für Einfamilienhäuser kann der Energieausweis auf der Grundlage der Bewertung eines anderen vergleichbaren Gebäudes von ähnlicher Gestaltung, Größe und Energieeffizienz ausgestellt werden, sofern diese Ähnlichkeit von dem Sachverständigen, der den Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausstellt, garantiert werden kann. |
7. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz darf zehn Jahre nicht überschreiten. |
7. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz darf zehn Jahre nicht überschreiten. |
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7a. Die Kommission erstellt bis zum 30. Juni 2010 Leitlinien zur Festlegung gemeinsamer Mindestnormen für den Inhalt, die Sprache und die Aufmachung der Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz. |
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Diese Maßnahme zur Änderung von nicht wesentlichen Elementen dieser Richtlinie durch Ergänzung wird gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 vorgesehenen Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen. |
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7b. Die Mitgliedstaaten anerkennen die von den anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Ausweise gemäß diesen Leitlinien und beschränken nicht die freie Erbringung von Finanzdienstleistungen, mit der Begründung, dass ein Ausweis in einem anderem Mitgliedstaat ausgestellt wurde. |
Änderungsantrag 63 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Gebäude oder Gebäudeteile, die gebaut, verkauft oder vermietet werden, sowie für Gebäude, in denen mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wird. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für Gebäude oder Gebäudeteile, die gebaut, verkauft oder vermietet werden, für Gebäude mit starkem Publikumsverkehr mit mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche und für Gebäude, die von Behörden genutzt werden, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wird. |
Änderungsantrag 64 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 11 – Absatz 4 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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4a. Gebäudeeigentümer können zu jedem Zeitpunkt einen akkreditierten Experten bitten, einen Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz auszustellen, neu zu berechnen oder zu aktualisieren, gleichgültig, ob das betreffende Gebäude neu gebaut, renoviert, vermietet oder verkauft wird. |
Begründung | |
Zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollten die betroffenen Personen einen Ausweis beantragen können, gleichgültig, ob ihr Gebäude neu gebaut, renoviert, vermietet oder verkauft wird. | |
Änderungsantrag 65 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 12 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden, in denen mehr als 250 m2 Gesamtnutzfläche von Behörden genutzt werden, der Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird. |
Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden, die von Behörden genutzt werden, oder bei Gebäuden mit mehr als 250 m² Gesamtnutzfläche und mit starkem Publikumsverkehr ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird. |
2. Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass bei Gebäuden, für die gemäß Artikel 11 Absatz 1 ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz ausgestellt wurde und in denen auf mehr als 250 m² Gesamtnutzfläche ein starker Publikumsverkehr herrscht, ein Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle angebracht wird. |
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Änderungsantrag 66 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion von Heizkesseln mit einer Nennleistung von mehr als 20 kW zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst auch die die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes. |
1. Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion von mit nicht erneuerbaren flüssigen oder festen Brennstoffen befeuerten Heizkesseln mit einer Nennleistung von 20 kW zu gewährleisten. Diese Inspektion umfasst auch die Prüfung des Wirkungsgrads der Kessel und der Kesseldimensionierung im Verhältnis zum Heizbedarf des Gebäudes. Die Mitgliedstaaten können die Inspektionen aussetzen, sofern ein elektronisches Überwachungs- und Steuerungssystem vorhanden ist. |
Begründung | |
Die Gesamtenergieeffizienz stromverbrauchender Geräte und Anlagen kann mit Hilfe elektronischer Überwachungs- und Steuerungssysteme bewertet werden, sodass möglicherweise keine weiteren Inspektionen mehr erforderlich sind. | |
Änderungsantrag 67 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Je nach Bauart und Nennleistung der Heizkessel können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen. Bei der Festlegung der Intervalle berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Kosten für die Inspektion der Heizungsanlage und die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können. |
2. Je nach Bauart und Nennleistung der Heizungsanlage können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen. Bei der Festlegung der Intervalle berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Kosten für die Inspektion der Heizungsanlage und die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können. |
Begründung | |
Bei Inspektionen der gesamten Heizungsanlage einschließlich der Heizkessel wird unnötiger Verwaltungsaufwand verhindert, und sie wären effizienter. | |
Änderungsantrag 68 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 13 – Absatz 4 – Unterabsatz 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ist die Kommission der Auffassung, dass der in Unterabsatz 2 genannte Bericht des Mitgliedstaats nicht die Gleichwertigkeit einer in Unterabsatz 1 genannten Maßnahme nachweist, kann sie binnen sechs Monaten nach Erhalt des Berichts von diesem Mitgliedstaat verlangen, dass er einen zusätzlichen Nachweis erbringt oder zusätzliche spezifische Maßnahmen ergreift. Stellt die Kommission binnen eines Jahres nach dieser Aufforderungen fest, dass der zusätzliche Nachweis oder die zusätzliche spezifische Maßnahmen nicht zufriedenstellend ausfallen, kann sie die Ausnahme aufheben. |
Begründung | |
Es ist wichtig, ein präzises Genehmigungsverfahren im Fall von Ausnahmen von den Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 vorzusehen. Die Mitgliedstaaten brauchen Klarheit in Bezug auf die Anwendung dieser Ausnahmen. | |
Änderungsantrag 69 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 14 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst eine Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. |
1. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die regelmäßige Inspektion von Klimaanlagen; Belüftungsanlagen und Umkehrwärempumpen mit einer Nennleistung von mehr als 5 kW zu gewährleisten. Die Inspektion umfasst eine Prüfung des Wirkungsgrads der Anlage und der Anlagendimensionierung im Verhältnis zum Kühlbedarf des Gebäudes. Bei der Inspektion der Belüftungsanlagen wird auch der Luftdurchfluss geprüft. |
|
Die Mitgliedstaaten können die Inspektionen aussetzen, sofern ein elektronisches Überwachungs- und Steuerungssystem vorhanden ist. |
2. Je nach Bauart und Nennleistung der Klimaanlagen können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen. Bei der Festlegung der Intervalle berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Kosten für die Inspektion der Klimaanlage und die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können. |
2. Je nach Bauart und Nennleistung der Klimaanlagen, der Belüftungsanlagen oder der Umkehrwärmepumpen können die Mitgliedstaaten unterschiedliche Inspektionsintervalle festlegen. Bei der Festlegung der Intervalle berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Kosten für die Inspektion und die voraussichtlichen Einsparungen bei den Energiekosten, die sich aus der Inspektion ergeben können. |
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2a. Soweit wirtschaftlich und technisch durchführbar, stellen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen sicher, dass die Inspektionen nach Maßgabe der Inspektionen des Heizsystems und anderer technischer Systeme gemäß Artikel 13 dieser Richtlinie und der Kontrollen auf Dichtheit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 durchgeführt werden. |
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2b. In Abweichung von den Absätzen 1 und 2 können die Mitgliedstaaten Maßnahmen beschließen, um die Nutzer in Bezug auf den Austausch der Klimaanlagen oder andere Änderungen an der Klimaanlage, die Inspektionen zur Bewertung der Effizienz und der Eignung der Größe der Anlage erfordern können, zu beraten. Die Gesamtauswirkungen dieses Ansatzes müssen die gleichen sein wie bei Anwendung der Absätze 1 und 2. |
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Ergreifen die Mitgliedstaaten die in Unterabsatz 1 genannten Maßnahmen, unterbreiten sie der Kommission bis spätestens 30. Juni 2011 einen Bericht über die Gleichwertigkeit dieser Maßnahmen und der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen. Die Mitgliedstaaten legen der Kommission diese Berichte alle drei Jahre vor. Diese Berichte können in den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG enthalten sein. |
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Ist die Kommission der Auffassung, dass der in Unterabsatz 2 genannte Bericht des Mitgliedstaats nicht die Gleichwertigkeit einer in Unterabsatz 1 genannten Maßnahme nachweist, kann sie binnen sechs Monaten nach Erhalt des Berichts von diesem Mitgliedstaat verlangen, dass er einen zusätzlichen Nachweis erbringt oder zusätzliche spezifische Maßnahmen ergreift. Stellt die Kommission binnen eines Jahres nach dieser Aufforderungen fest, dass der zusätzliche Nachweis oder die zusätzlichen spezifischen Maßnahmen zufriedenstellend ausfallen, kann sie die Ausnahme aufheben. |
Änderungsantrag 70 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 16 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in unabhängiger Weise durch qualifizierte und zugelassene Fachleute erfolgt, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können. |
1. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Erstellung des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie die Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen in unabhängiger Weise durch qualifizierte und zugelassene Fachleute erfolgt, die entweder selbstständig oder bei Behörden oder privaten Stellen angestellt sein können. |
Die Zulassung der Fachleute erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnis und Unabhängigkeit. |
Die Zulassung der Fachleute erfolgt unter Berücksichtigung ihrer Fachkenntnis und Unabhängigkeit. |
|
2. Member States shall ensure mutual recognition of national qualification and accreditation. |
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3. By 2011 the Commission shall establish guidelines including recommendations for minimum standards for the regular training of experts. |
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That measure, designed to amend non-essential elements of this Directive by supplementing it, shall be adopted in accordance with the regulatory procedure with scrutiny referred to in Article 21(2). |
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4. Member States shall make available to the public information on training and accreditation. Member States shall also set up and make available a register of qualified and accredited experts. |
Änderungsantrag 71 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 17 – Absatz 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen ein unabhängiges Kontrollsystem gemäß Anhang II eingerichtet wird. |
1. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass für die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und die Inspektionsberichte für Heizungs- und Klimaanlagen ein unabhängiges Kontrollsystem gemäß Anhang II eingerichtet wird. Die Mitgliedstaaten richten Mechanismen zur Aufteilung der Durchsetzungskompetenzen ein, soweit Organisationen für die Durchsetzung des Inhalts von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und von Inspektionsberichten für Heizungs- und Klimaanlagen verantwortlich sind. |
Begründung | |
Mechanismen zur Aufteilung von Durchsetzungskompetenzen (für den Fall, dass Organisationen, z. B. lokale Gebietskörperschaften, für die Durchsetzung des Inhalts von Ausweisen über die Gesamtenergieeffizienz und von Inspektionsberichten für Heizungs- und Klimaanlagen verantwortlich sind) sind von entscheidender Bedeutung für die wirksame Umsetzung der Richtlinie und für die Vermeidung unumgänglicher Interessenkonflikte, die auftreten, wenn von einer Körperschaft verlangt werden kann, eine Strafe gegen sich selbst zu verhängen. | |
Änderungsantrag 72 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Kommission nimmt mit Unterstützung des gemäß Artikel 21 eingesetzten Ausschusses eine Bewertung dieser Richtlinie aufgrund der bei ihrer Anwendung gesammelten Erfahrungen vor und unterbreitet gegebenenfalls Vorschläge unter anderem zu folgenden Punkten: |
The Commission, assisted by the Committee established by Article 21, shall evaluate this Directive and consider a revision by 2015, in the light of experience gained and progress made during its application, and, if necessary, make proposals with respect to, inter alia: |
Änderungsantrag 73 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 18 – Buchstabe b a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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(ba) establishing a Community-wide requirement for existing buildings to be net zero energy buildings. |
Begründung | |
The progress report presented by the Commission should analyse the current status of the implementation of the directive and shall propose measures for the increase of the percentage of existing buildings that are net zero energy buildings. | |
Änderungsantrag 74 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden oder Gebäudeteilen über die verschiedenen Methoden und praktischen Verfahren zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz zu informieren. |
1. Member States shall take the necessary measures to inform the owners and tenants of buildings or parts thereof as to the different methods and practices that serve to enhance energy performance. |
Die Mitgliedstaaten informieren die Eigentümer oder Mieter von Gebäuden insbesondere über Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und Inspektionsberichte, ihren Zweck und ihre Ziele, über kostenwirksame Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes sowie die mittel- bis langfristigen finanziellen Folgen für den Fall, dass keine Maßnahmen dieser Art unternommen werden. |
2. Member States shall in particular provide information to the owners and tenants of buildings on energy performance certificates and inspection reports, their purpose and objectives, on cost effective ways to improve the energy performance of the building and on mid- and long-term financial consequences if no action is taken and on financial instruments available to improve the energy performance of the building. Information campaigns shall aim to encourage owners and tenants to meet at least the minimum requirements set out in Articles 4 and 9. |
|
3. Member States shall ensure that local and regional authorities are involved in the development of programmes to provide information and training and to raise awareness. |
Änderungsantrag 75 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 3 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3a. Member States shall also ensure, with participation from local and regional authorities, that suitable guidance and training is made available for those responsible for implementing this Directive through planning and enforcement of building standards. In particular such guidance and training shall reinforce the importance of improving energy performance and shall enable consideration of the optimal combination of improvements in energy efficiency, use of renewable energy and use of district heating and cooling when planning, designing, building and renovating industrial or residential areas. |
Begründung | |
It is important that suitable guidance and training to be made available through planning and enforcement of building standards. In particular such guidance and training should reinforce the importance of improving energy performance and should enable consideration of the optimal combination of improvements in energy efficiency, use of renewable energy and use of district heating and cooling when planning, designing, building and renovating industrial or residential areas. | |
Änderungsantrag 76 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 3 b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3b. Die Eigentümer und Mieter von Gewerbegebäuden sind verpflichtet, Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch auszutauschen. |
Begründung | |
Da die Gesamtenergieeffizienz wesentlich davon beeinflusst wird, wie ein Gebäude genutzt wird und welche Entscheidungen die Mieter in Bezug auf ihren Energieverbrauch treffen, müssen sich SOWOHL die Eigentümer ALS AUCH die Mieter über die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz informieren können. Auch Eigentümer und Mieter kommerziell genutzter Gebäude sollten verpflichtet sein, Informationen über die tatsächliche Nutzung des Gebäudes oder von Teilen davon auszutauschen, damit sichergestellt ist, dass alle Daten für das Treffen fundierter Entscheidungen über notwendige Verbesserungen verfügbar sind. | |
Änderungsantrag 77 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 3 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3c. Die Mitgliedstaaten informieren die Kommission über |
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a) Unterstützungsregelungen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene zur Förderung der Energieeffizienz und der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Gebäuden; |
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b) den Anteil der Energie aus erneuerbaren Quellen, die auf nationaler und auf regionaler Ebene im Gebäudesektor verwendet wird, einschließlich spezifischer Angaben darüber, ob die Energie aus erneuerbaren Quellen vor Ort erzeugt wird, aus Fernheizung und -kühlung stammt oder durch Kraft-Wärme-Kopplung gewonnen wird. |
|
Diese Informationen werden den Energieeffizienz-Aktionsplänen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG beigefügt. |
Änderungsantrag 78 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 3 d (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3d. Die Mitgliedstaaten ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Ausbildung einer größeren Zahl von Installateuren und für eine bessere Ausbildung im Hinblick auf erhöhte Kompetenzen für die Installation und Integration energieeffizienter Technologien und erneuerbarer Energiequellen, damit die Installateure die Schlüsselrolle spielen können, die ihnen bei der Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden zukommt. |
Begründung | |
Es ist wichtig, geeignete Ausbildungsmaßnahmen für die Installateure vorzusehen. Diese Ausbildungsmaßnahmen sollten die Wichtigkeit von Energieeffizienzverbesserungen hervorheben. | |
Änderungsantrag 79 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 19 – Absatz 3 c (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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3c. Die Kommission richtet bis zum Jahr 2010 eine Website ein, die folgende Informationen enthält: |
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(a) die letzte Fassung der in Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG genannten Energieeffizienz-Aktionspläne; |
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(b) genaue Informationen über die auf Gemeinschaftsebene ergriffenen Maßnahmen zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, einschließlich einschlägiger finanzieller und steuerlicher Anreize, der Antragstellung und der Kontaktadressen; |
|
(c) genaue Informationen über die nationalen Aktionspläne und die in jedem Mitgliedstaat ergriffenen nationalen, regionalen und lokalen Maßnahmen State zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, einschließlich einschlägiger finanzieller und steuerlicher Anreize, der richtigen Antragstellung und der Kontaktadressen; |
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(d) Beispiele für vorbildliche Verfahren auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. |
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Die in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden in einer für die Gebäudeeigentümer und -mieter, Unternehmen, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sowie nationalen Behörden in allen Mitgliedstaaten leicht zugänglichen und verständlichen Form bereitgestellt, die es den betroffenen Personen und Körperschaften einen leichten Zugang zu den Beihilfen für die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sowie einen leichten Vergleich der Fördermaßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten erlaubt. |
Änderungsantrag 80 Vorschlag für eine Richtlinie Artikel 22 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens 31. Dezember 2010 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften. |
Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Sanktionen bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis spätestens 31. Dezember 2010 mit und unterrichten sie unverzüglich über alle späteren Änderungen dieser Vorschriften. Die Mitgliedstaaten weisen die Wirksamkeit der in ihren Energieeffizienz-Aktionsplänen vorgesehenen Sanktionen gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 2006/32/EG nach. |
Begründung | |
Es ist wichtig, die Wirksamkeit der Sanktionen der Mitgliedstaaten zu überprüfen. | |
Änderungsantrag 81 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 1 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist anhand der Energiemenge zu bestimmen, die rechnerisch oder tatsächlich verbraucht wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der typischen Nutzung des Gebäudes gerecht zu werden, und wird durch den Energiebedarf für Heizung und Kühlung (Vermeidung von übermäßiger Erwärmung) zur Aufrechterhaltung der gewünschten Gebäudetemperatur dargestellt. |
1. Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist anhand der Primärenergiemenge zu bestimmen, die rechnerisch oder tatsächlich verbraucht wird, um den unterschiedlichen Erfordernissen im Rahmen der üblichen Nutzung des Gebäudes gerecht zu werden, und wird durch den Energiebedarf für Heizung und Kühlung (Vermeidung von übermäßiger Erwärmung) zur Aufrechterhaltung der gewünschten Gebäudetemperatur dargestellt. Der Verbrauch und die aus erneuerbaren Quellen vor Ort erzeugte Energiemenge werden gegebenenfalls miteinander verrechnet. |
Begründung | |
Bei der Methode der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollte die nächste Generation von Gebäuden und insbesondere die Möglichkeit der Autarkie bei Gebäuden, die Energie sowohl erzeugen als auch verbrauchen, berücksichtigt werden. Im allgemeinen Rahmen für die Berechnung sollten deshalb sowohl Verbrauch als auch interne Erzeugung berücksichtigt werden. | |
Änderungsantrag 82 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 2 | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist auf transparente Weise darzustellen und muss zudem numerische Indikatoren für die Kohlendioxidemissionen und den Primärenergieverbrauch enthalten. |
2. Die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes ist auf transparente Weise darzustellen und muss zudem numerische Indikatoren für den Primärenergieverbrauch, ausgedrückt in kWh/m2, enthalten. |
Bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen Europäische Normen berücksichtigt werden. |
Bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden sollen Europäische Normen und einschlägige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft, einschließlich der Richtlinie 2009/…/EG [zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen], herangezogen werden. |
Begründung | |
Um Transparenz und Vergleichbarkeit sicherzustellen, sollte eine gebräuchliche Maßeinheit für die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes festgelegt werden, die auf dem Primärenergieverbrauch beruht. kWh/m2 pro Jahr ist die einzige Maßeinheit, mit deren Hilfe verlässliche Informationen dieser Art angegeben werden können. Darüber hinaus müssen Berechnungsmethoden berücksichtigt werden, die Bestandteil einschlägiger EU-Rechtsvorschriften sind. Die kürzlich erlassene Richtlinie über erneuerbare Energiequellen ist hier beispielsweise hinsichtlich der Berechnung der Energiemenge aus erneuerbaren Quellen, die durch Wärmepumpen übertragen wird, ein klarer Fall. | |
Änderungsantrag 83 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 2 – Unterabsatz 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Bei der Bewertung der Gesamtenergieeffizienz des Stromverbrauchs in einem Gebäude wird in dem Faktor zur Umrechnung von End- in Primärenergie der gewichtete Jahresdurchschnitt des betreffenden Energieträgermixes berücksichtigt. |
Begründung | |
Durch die vorgeschlagene Änderung wird das Risiko verhindert, dass jemand die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes verändert, indem einfach der Stromanbieter gewechselt wird. Die Effizienz der Stromerzeugung hängt nämlich von den Energieträgern und der verwendeten Technologie ab. | |
Änderungsantrag 84 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 3 – Buchstabe a – Absatz ii | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
ii) Isolierung |
ii) Isolierung durch die am schwächsten wärmeleitenden Materialien, die verfügbar sind |
Begründung | |
Isolierungsverfahren sind von grundlegender Bedeutung für die Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes. Die Mitgliedstaaten müssen bei der Festlegung der Energieeffizienzziele für Gebäude den Isolierwert der leistungsfähigsten Isolierschäume berücksichtigen, die auf dem Markt verfügbar sind. | |
Änderungsantrag 85 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 3 – Buchstabe c | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
c) Klimaanlagen; |
c) Klimaanlagen, einschließlich Kühlsysteme, |
Begründung | |
Bei der Berechnung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden ist es wichtig, die Wechselwirkungen zwischen Heizungs-, Kühlungs- und Lüftungssystemen zu berücksichtigen. So können z. B. Systeme mit Mechanismen zur Wärmerückgewinnung zu einer effizienteren Nutzung von Energie beitragen. Beispielsweise kann Wärme, die einem Raum bei der Kühlung entzogen wird, zum Heizen eines anderen Raums verwendet werden. Der Wärmeaustausch kann auch mittels einer Wärmerückgewinnungslüftung zwischen ein- und ausströmender Luft erfolgen, wodurch der Energieverbrauch des Kühlungs- oder Heizungssystems verringert wird. Auch eine angemessene Raumzonenkontrolle kann bei Raumheizung oder -kühlung zur Energieeinsparung beitragen. | |
Änderungsantrag 86 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 3 – Buchstabe e | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
e) eingebaute Beleuchtung (hauptsächlich bei Nichtwohngebäuden), |
e) eingebaute Beleuchtungssysteme auf der Grundlage eines Beleuchtungskonzepts, in dem die angemessenen Beleuchtungsstärken im Hinblick auf die Funktionen der jeweiligen Räume, die Anwesenheit von Personen, das Vorhandensein von natürlichem Licht in angemessener Stärke, die flexible Anpassung der Beleuchtungsstärken anhand der unterschiedlichen Funktionen und die Bestimmung der Anlagen für den Wohnbereich bzw. den Nichtwohnbereich berücksichtigt werden, |
Änderungsantrag 87 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang I – Nummer 5 – Buchstabe h a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
ha) Gebäude für Großhandel und Logistik, |
Begründung | |
Die Kategorie ‚Gebäude des Groß- und Einzelhandels‘ ist zu weit gefasst, weil sie Logistikzentren, einzelne Geschäfte und Gebäude für Einkaufszentren und für die gemischte gewerbliche Nutzung einschließt, die alle einen individuellen Energiebedarf haben. | |
Änderungsantrag 88 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 1 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
1. Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die Zuständigkeit für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems von den zuständigen Behörden übertragen wurde, nehmen eine Stichprobe von mindestens 0,5 % aller jährlich ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und unterziehen diese einer Überprüfung. Die Überprüfung ist auf einer der drei nachstehend angegebenen Stufen durchzuführen, wobei jede Überprüfungsstufe für einen statistisch signifikanten Teil der ausgewählten Ausweise durchzuführen ist: |
1. Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die Zuständigkeit für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems von den zuständigen Behörden übertragen wurde, nehmen eine Stichprobe von mindestens 0,5 % aller von einem jeden Sachverständigen jährlich ausgestellten Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz und unterziehen diese einer Überprüfung. Wenn ein unabhängiger Sachverständiger nur einige Ausweise ausstellt, nehmen die zuständigen Behörden oder Stellen eine Stichprobe von mindestens einem Ausweis und unterziehen sie einer Überprüfung. Die Überprüfung ist auf einer der drei nachstehend angegebenen Stufen durchzuführen, wobei jede Überprüfungsstufe für einen statistisch signifikanten Teil der ausgewählten Ausweise durchzuführen ist: |
Begründung | |
Das unabhängige Kontrollsystem zur Überprüfung der Validität und Qualität der Ausweise und Inspektionsberichte sollte gestärkt werden, indem sichergestellt wird, dass die Arbeit eines jeden Sachverständigen regelmäßig kontrolliert wird. Bei Unregelmäßigkeiten werden durch eine zweite Überprüfungsebene und, bei Fehlern, durch die Verhängung von Sanktionen gegen die Sachverständigen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Qualität der Ausweise und der Inspektionsberichte verhindert. | |
Änderungsantrag 89 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 1 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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1a. Wird bei den Überprüfungen eine Nichteinhaltung von Vorschriften festgestellt, nehmen die zuständigen Behörden oder Stellen eine Stichprobe von weiteren fünf Ausweisen, die von demselben Sachverständigen ausgestellt wurden, und unterziehen sie einer Überprüfung. Die zuständigen Behörden oder Stellen verhängen Strafen gegen den Sachverständigen, wenn bei den zusätzlichen Überprüfungen eine Nichteinhaltung von Vorschriften festgestellt wird. Die schwersten Verstöße können mit dem Entzug der Zulassung des Sachverständigen bestraft werden. |
Begründung | |
Das unabhängige Kontrollsystem zur Überprüfung der Validität und Qualität der Ausweise und Inspektionsberichte sollte gestärkt werden, indem sichergestellt wird, dass die Arbeit eines jeden Sachverständigen regelmäßig kontrolliert wird. Bei Unregelmäßigkeiten werden durch eine zweite Überprüfungsebene und, bei Fehlern, durch die Verhängung von Sanktionen gegen die Sachverständigen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Qualität der Ausweise und der Inspektionsberichte verhindert. | |
Änderungsantrag 90 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 2 – Einleitung | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
2. Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die Zuständigkeit für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems von den zuständigen Behörden übertragen wurde, nehmen eine Stichprobe von mindestens 0,1 % aller jährlich ausgestellten Inspektionsberichte und unterziehen diese einer Überprüfung. Die Überprüfung ist auf einer der drei nachstehend angegebenen Stufen durchzuführen, wobei jede Überprüfungsstufe für einen statistisch signifikanten Teil der ausgewählten Inspektionsberichte durchzuführen ist: |
2. Die zuständigen Behörden oder die Stellen, denen die Zuständigkeit für die Anwendung des unabhängigen Kontrollsystems von den zuständigen Behörden übertragen wurde, nehmen eine Stichprobe von mindestens 0,1 % aller von jedem Sachverständigen jährlich ausgestellten Inspektionsberichte und unterziehen diese einer Überprüfung. Stellt ein unabhängiger Sachverständiger nur wenige Inspektionsberichte aus, nehmen die zuständigen Behörden oder Stellen eine Stichprobe von mindestens einem Inspektionsbericht und unterziehen sie einer Überprüfung. Die Überprüfung ist auf einer der drei nachstehend angegebenen Stufen durchzuführen, wobei jede Überprüfungsstufe für einen statistisch signifikanten Teil der ausgewählten Inspektionsberichte durchzuführen ist: |
Begründung | |
Das unabhängige Kontrollsystem zur Überprüfung der Validität und Qualität der Ausweise und Inspektionsberichte sollte gestärkt werden, indem sichergestellt wird, dass die Arbeit eines jeden Sachverständigen regelmäßig kontrolliert wird. Bei Unregelmäßigkeiten werden durch eine zweite Überprüfungsebene und, bei Fehlern, durch die Verhängung von Sanktionen gegen die Sachverständigen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Qualität der Ausweise und der Inspektionsberichte verhindert. | |
Änderungsantrag 91 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang II – Nummer 2 a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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2a. Wird bei den Überprüfungen eine Nichteinhaltung von Vorschriften festgestellt, nehmen die zuständigen Behörden oder Stellen eine Stichprobe von weiteren fünf Inspektionsberichten, die von demselben Sachverständigen ausgestellt wurden, und unterziehen sie einer Überprüfung. Die zuständigen Behörden oder Stellen verhängen Strafen gegen den Sachverständigen, wenn bei den zusätzlichen Überprüfungen eine Nichteinhaltung von Vorschriften festgestellt wird. Die schwersten Verstöße können mit dem Entzug der Zulassung des Sachverständigen bestraft werden. |
Begründung | |
Das unabhängige Kontrollsystem zur Überprüfung der Validität und Qualität der Ausweise und Inspektionsberichte sollte gestärkt werden, indem sichergestellt wird, dass die Arbeit eines jeden Sachverständigen regelmäßig kontrolliert wird. Bei Unregelmäßigkeiten werden durch eine zweite Überprüfungsebene und, bei Fehlern, durch die Verhängung von Sanktionen gegen die Sachverständigen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Qualität der Ausweise und der Inspektionsberichte verhindert. | |
Änderungsantrag 92 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III a (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Anhang III a |
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Grundsätze für einheitliche Methoden zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen |
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Bei der Festlegung einheitlicher Methoden zur Berechnung kostenoptimaler Mindestanforderungen berücksichtigt die Kommission mindestens folgende Grundsätze: |
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– Festlegung von Referenzgebäuden, die durch ihre Funktionen und ihre Lage, einschließlich der klimatischen Bedingungen in Innenräumen und im Freien, gekennzeichnet und maßgeblich sind; als Referenzgebäude werden neue und bestehende Wohn- und Nichtwohngebäude herangezogen; |
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– Festlegung von Paketen technischer Maßnahmen (z. B. Isolierung der Gebäudehülle oder von Teilen davon, energieeffizientere bautechnische Systeme) im Bereich der Energieeffizienz und der Energieversorgung, die zu bewerten sind; |
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– Festlegung umfassender Pakete technischer Maßnahmen zur Schaffung von Netto-Nullenergiegebäuden; |
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– Bewertung des Energiebedarfs für Heizung und Kühlung, der gelieferten Energiemenge, des Primärenergieverbrauchs und der CO2-Emissionen der Referenzgebäude (einschließlich der angewendeten vorher festgelegten Maßnahmenpakete); |
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– Bewertung der entsprechenden Investitionskosten im Energiebereich, der Energiekosten und anderer laufender Kosten der Pakete technischer Maßnahmen in den Referenzgebäuden. |
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Die Kosteneffizienz unterschiedlich hoher Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz wird bewertet, indem die Lebenszykluskosten eines Gebäudes auf der Grundlage von Paketen technischer Maßnahmen, die bei einem Referenzgebäude durchgeführt wurden, berechnet und ins Verhältnis zur Gesamtenergieeffizienz bzw. zu den CO2-Emissionen gesetzt werden. |
Änderungsantrag 93 Vorschlag für eine Richtlinie Anhang III b (neu) | |
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Anhang III b |
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Finanzinstrumente zur Steigerung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden |
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Unbeschadet ihrer einzelstaatlichen Bestimmungen richten die Mitgliedstaaten mindestens zwei Finanzinstrumente der folgenden Liste ein: |
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a) Senkung der Mehrwertsteuer auf Güter und Dienstleistungen zur Energieeinsparung, zum Erzielen einer hohen Gesamtenergieeffizienz und im Bereich erneuerbarer Energiequellen; |
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b) Senkung sonstiger Steuern auf energiesparende Güter und Dienstleistungen bzw. energieeffiziente Gebäude, einschließlich Steuererleichterungen bei der Einkommen- oder der Grundsteuer; |
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c) direkte Zuschüsse; |
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d) Regelungen über subventionierte Kredite oder zinsvergünstigte Kredite; |
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e) Zuschussregelungen; |
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f) Kreditgarantieregelungen; |
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g) Anforderungen an Energieversorger oder Abkommen mit Energieversorgern zur finanziellen Unterstützung aller Kategorien von Verbrauchern. |
Begründung | |
Dieser Änderungsantrag bezieht sich nicht auf die Teile des Vorschlags für eine Neufassung, die Änderungen enthalten. Er ist jedoch aus zwingenden Gründen der internen Übereinstimmung im Text und in Verbindung mit anderen zu ändernden Teilen, insbesondere Artikel 9, erforderlich. |
- [1] ABl. C 77 vom 28.3.2002, S. 1.
BEGRÜNDUNG
Die Bedeutung der Energieeffizienz
Europa ist mit großen kurz-, mittel- und langfristigen Herausforderungen im Bereich der Energieversorgung und des Energiebedarfs konfrontiert.
Europa braucht eine nachhaltige, kohlenstoffarme Zukunft. Die EU hat sich sehr ambitionierte Ziele für 2020 gesetzt: Senkung der Treibhausgase um 20 % (30 % wenn ein internationales Abkommen erzielt wird), Senkung des Energieverbrauchs um 20 % durch eine bessere Energieeffizienz und Deckung von 20 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energiequellen.
Die EU ist auch mit einem erheblichen Konjunkturrückgang konfrontiert. Das Bruttoinlandsprodukt sank im dritten Quartal 2008 in den 27 EU-Mitgliedstaaten im Vergleich zum zweiten Quartal 2008 um 0,2 % . In der Eurozone (EA15) betrug die saisonbereinigte Arbeitslosenquote im November 2008 7,8 %.
Der Preis und die Sicherheit der Energieversorgung sind von entscheidender Bedeutung für die Wettbewerbsfähigkeit der EU und für das Wohlergehen ihrer Bürger. Auf Gemeinschaftsebene sind die Energiekosten der Haushalte in den letzten beiden Jahren erheblich gestiegen: für Strom um 15 %, für Gasöl um 21% und für Erdgas um 28 %. Dies hat erhebliche Auswirkungen auf die schutzbedürftigsten Bürger.
Die Schaffung „grüner Arbeitsplätze“ könnte ein potenziell hochwichtiger Teil des Konjunkturprogramms der EU sein. Investitionen in die Energieeffizienz, die oft arbeitsintensiv sind, sind besonders wichtig für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Die von der Kommission in Auftrag gegebenen Studien zeigen, dass Investitionen in die Energieeffizienz viele bzw. mehr Arbeitsplätze als Investitionen in traditionelle Infrastrukturen (Straßen, Brücken, Energieübertragung usw.) schaffen.
Die Gaskrise am Ende des Jahres 2008 und zu Beginn des Jahres 2009 machte die Herausforderungen, mit denen die EU im Bereich der Versorgungssicherheit konfrontiert ist, und die Abhängigkeit der EU von Gasimporten deutlich. Die 27 EU-Mitgliedstaaten hängen zur Deckung ihres Energiebedarfs zu 51 % von Importen ab.
Die Verbesserung der Energieeffizienz ist das einfachste Mittel für die EU, ihre CO2-Emissionsziele zu erreichen, Arbeitsplätze zu schaffen, die Kosten der Unternehmen zu senken, die sozialen Auswirkungen der Energiepreisanstiegs abzufedern und ihre wachsende Abhängigkeit von Energieversorgern in Drittstaaten zu senken.
Die Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, AUF die für rund 40 % des Energieverbrauchs entfallen, ist besonders wichtig. Angesichts der oben beschriebenen Situation ist jetzt ein guter Zeitpunkt für die EU, um die Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden zu überarbeiten und zu verbessern.
Hindernisse für Fortschritte
Mit ihrem Vorschlag für eine Neufassung der Richtlinie verfolgt die Kommission zwei Absichten:
· Anwendung der gesammelten Erfahrungen, da die ursprüngliche Richtlinie 2002 in Kraft getreten ist;
· die einheitlichere und strengere Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie.
Das Baugewerbe und der Energiesektor haben die Idee einer Neufassung der ursprünglichen Richtlinie allgemien begrüßt, was aber nicht bedeutet, dass bei der Neufassung nicht genau geprüft und geändert werden muss.
Eine Herausforderung bei der Neufassung ist insbesondere die unzureichende Durchführung der geltenden Richtlinie. 22 Mitgliedstaaten beteuern zwar ihre vollumfängliche Durchführung, doch die Kommission hat ihre Enttäuschung über die ungenügende Durchführung der Energieeffizienzmaßnahmen in zahlreichen Mitgliedstaaten ausgedrückt, und der allgemeine Eindruck lässt (in Ermangelung konkreter Daten) vermuten, dass die Zahl der neuen Gebäude und der Renovierungen mit erheblichen Verbesserungen der Energieeffizienz in vielen Mitgliedstaaten niedrig ist.
Die Fortschritte werden unter anderem durch die folgenden Faktoren behindert:
1. Mangelndes Bewusstsein für mögliche Einsparungen; Dieses Hindernis sollte durch Informationskampagnen aus dem Weg geräumt werden.
2. Unsicherheit und Misstrauen in Bezug auf die Höhe der möglichen Einsparungen: Zertifizierung und Qualitätsmanagement können das Vertrauen in die konkreten Vorteile von Energieeinsparungsmaßnahmen stärken.
3. Mangelnder Zugang zu Finanzierungen für hohe Investitionen in Energieeinsparungsmaßnahmen – Die Regierungen der Mitgliedstaaten sollten Programme zur finanziellen Unterstützung auflegen sowie die Finanzierung durch Banken unterstützen.
4. Erforderliche „Anstrengungen“, insbesondere für Renovierungen – Die Informationskampagnen und Förderprogramme sollten sich auf naturgegebene Investitionsgelegenheiten (zum Beispiel Wechsel der Bewohners eines Gebäudes) konzentrieren, die mit Programmen zur Erneuerung von Ortsteilen kombiniert werden.
Notwendige Verbesserungen der Richtlinie
Finanzierung
In der Richtlinie muss berücksichtigt werden, dass die Durchführung Umsetzung der vorgesehenen Mindestnormen und Anforderungen angemessen finanziert werden muss. Die Durchführung der Richtlinie erfordert eine Kombination verschiedener Finanzinstrumente, die idealerweise auf die schutzbedürftigsten Haushalte abzielen sollten.
Es gibt potenziell eine Vielfalt von Instrumenten, welche die Mitgliedstaaten und die Kommission einsetzen können und sollten:
· direkte öffentliche Projektfinanzierung
· Kreditbürgschaften und Subventionen (nützlich, wenn ein Kredit schwer zu bekommen ist)
· Beihilfen
· Mehrwertsteuersenkungen für Güter und Dienstleistungen, die die Energieeffizienz von Gebäuden verbessern
· Grundsteuersenkungen
· innovative Finanzierungsmodelle, zum Beispiel Finanzierung der Rückzahlungen nach Maßgabe von eingesparten Energiekosten
· Einrichtung eines Europäischen Dachfonds für Energieeffizienz und erneuerbare Energiequellen zur Umsetzung dieser Richtlinie.
Bisher war die beschränkte Nutzung von Strukturfondsmitteln zur Verbesserung der Energieeffizienz von Gebäuden nur in den Mitgliedstaaten zulässig, die der Europäischen Union am oder nach dem 1. Mai 2004 beigetreten sind. Die Kommission hat vorgeschlagen, diese Möglichkeit auf alle Mitgliedstaaten auszudehnen. Die Berichterstatterin schlägt vor, den Höchstsatz der EFRE-Finanzierung der betreffenden Projekte von 3 % auf 15 % zu erhöhen.
Information und Bewusstsein
Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass alle Interessenträger sich der Vorteile einer verbesserten Energieeffizienz bewusst werden und Zugang zu Informationen über die richtige Vorgehensweise haben. Die Mitgliedstaaten sollten Informationen über bewährte Verfahren austauschen können.
Es sollte ein gemeinsames Instrument eingerichtet werden, das eine Website und eine Datenbank umfasst und alle einschlägigen Rechtsvorschriften, öffentlichen Programme zur Förderung von energieeffizienten Gebäuden mit geringen CO2-Emissionen sowie die verfügbaren Finanzierungs- und Steuerinstrumente enthält.
Die Informations- und Sensibilisierungskampagnen sollten sich auf die Aspekte konzentrieren, die nicht unter die Mindestnormen fallen.
Regionale und lokale Gebietskörperschaften
Die Mitgliedstaaten spielen bei der Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden eine wichtige Rolle.
Die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften sollten zu der Entwicklung einer Standardmethode zur Berechnung von Mindestnormen konsultiert werden.
Ferner müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Leitlinien und Ausbildungsmaßnahmen für die Planer und Gebäudeprüfer zur Verfügung stehen, sodass diese in der Lage sind, bei der Planung, dem Entwurf, dem Bau und der Renovierung von Industrie- und Wohngebäuden die optimale Kombination aus erneuerbaren Energiequellen, hocheffizienten Technologien sowie Fernheizung und -kühlung zu finden.
Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz
Die Gesamtenergieeffizienz im Sinne der Richtlinie spiegelt nicht unbedingt den tatsächlichen Energieverbrauch wieder. Wenn die Gesamtnutzfläche eines Gebäudes, das von einer Behörde genutzt wird oder starken Publikumsverkehr aufweist, über 250 m2 beträgt, sollten die im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Informationen über die tatsächliche Energienutzung öffentlich ausgestellt werden.
Die im Ausweis über die Gesamtenergieeffizienz enthaltenen Informationen über Gebäude, die von einer Behörde genutzt werden oder die starken Publikumsverkehr aufweisen, müssen zugänglich und leicht vergleichbar sein. Die Kommission sollte Normen für die Durchführung, einschließlich einer gemeinsamen Energiekennzeichnung für solche Gebäude, ausarbeiten.
Von einer Behörde genutzte Gebäude haben eine Vorbildfunktion für die Demonstration und Verbesserung der Energieeffizienz, sodass erwartet werden sollte, dass sie den Empfehlungen des Ausweises über die Gesamtenergieeffizienz innerhalb eines angemessenen Zeitraums entsprechen. Jeder Gebäudeeigentümer sollte aber das Recht haben, zu jedem beliebigen Zeitpunkt die Ausstellung bzw. Aktualisierung seines Ausweises zu beantragen und verschiedene Fachleute hinzuziehen, wenn er nicht mit den Empfehlungen einverstanden ist.
Abschließend ist es wesentlich, dass die Ausweise über die Gesamtenergieeffizienz sowie die Ausbildung und Akkreditierung der Fachleute, die diese Ausweise ausstellen, europaweit standardisiert und anerkannt werden. Die Kommission sollte zu diesem Zweck gemeinsame Leitlinien erstellen.
Mindestnormen
Die Berichterstatterin unterstützt den Ansatz der Kommission, die Annäherung der Mitgliedstaaten durch die Einführung von Mindestnormen voranzutreiben, und den vorgeschlagenen allgemeinen Zeitplan. Dieser Ansatz garantiert die angesichts der geografischen und klimatischen Unterschiede notwendige Flexibilität sowie strenge und fundierte Normen. Trotzdem sind einige kleine Verbesserungen notwendig.
Angesichts des kontinuierlichen technologischen und bautechnischen Fortschritts und der Erfahrung der Mitgliedstaaten sollte die Kommission die Standardmethode zur Berechnung der kostenoptimalen Energieeffizienz regelmäßig überprüfen und aktualisieren.
Die Mitgliedstaaten sollten keine neuen Gebäude fördern, die nach 2014 nicht den Anforderungen an die kostenoptimale Gesamtenergieeffizienz gemäß der Standardmethode genügen. Allerdings fürchtet die Berichterstatterin, dass der Zeitplan in Bezug auf Renovierungen Probleme aufwirft, denn die Planung und die Durchführung von größeren Renovierungen dauern lange, sodass die mit dem Jahr 2014 gesetzte Frist zu Verzögerungen und Unterbrechungen wichtiger Großprojekte in vielen Mitgliedstaaten führen könnte.
Die Berichterstatterin sieht keinen Grund, warum man Zweitwohnsitze von den Mindestnormen ausnehmen sollte. Allerdings ist sie der Auffassung, dass zwei Jahre nicht ausreichen, um ein provisorisches Gebäude zu definieren. Großunternehmen müssen etwa für längere Zeit in provisorische Gebäude umziehen, wenn ihr Hauptgebäude renoviert wird.
Die Berichterstatterin unterstützt den Vorschlag der Kommission, die Mindestnormen auf alle größeren Renovierungen auszudehnen, vorbehaltlich der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit. Es ist absehbar, dass die einzelnen Mitgliedstaaten und auch die einzelnen mit der Umsetzung betrauten lokalen Stellen die Durchführbarkeit unterschiedlich auslegen werden, sodass auf diesem Gebiet klare Leitlinien erforderlich sind.
Gebäude mit geringen bzw. keinen Kohlendioxidemissionen
In diesem Punkt kann der Kommissionsvorschlag verstärkt werden. Es gibt keinen Grund, warum nicht alle neuen Gebäude bis 2020 der Norm entsprechen sollten. Öffentliche Gebäude sollten die Norm schon früher erfüllen.
Die Kommission sollte bis 2013 einen Vorschlag für die gemeinsame Definition von Gebäuden mit geringen bzw. keinen Kohlendioxidemissionen und eine vergleichende Methode für die Mitgliedstaaten zur Feinabstimmung ihrer nationalen Pläne und Definitionen vorlegen. Dieser Vorschlag muss einer gründlichen und wirksamen Prüfung unterzogen werden, sodass er im Mitentscheidungsverfahren und nicht in einem Ausschussverfahren beschlossen werden sollte.
Inspektion der Heiz- und Kühlsysteme
Die Inspektion der Heiz- und Kühlsysteme kann mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand für die Gebäudeeigentümer verbunden sein, sodass die Inspektion der beiden Systeme aufeinander abgestimmt werden und im Idealfall gleichzeitig vorgenommen werden sollte.
Die Kommission gewährt eine Ausnahme von regelmäßigen Inspektionen des Heizsystems, wenn die Mitgliedstaaten „gleichwertige“ Maßnahmen ergreifen. Diese Regel sollte auch für Klimaanlagen gelten. Aber die Kommission hat offenbar nicht die Möglichkeit, die Ausnahme aufzuheben, wenn die ergriffenen Maßnahmen ihrer Meinung nach nicht gleichwertig sind. Hier muss nachgebessert werden.
ANLAGE: SCHREIBEN DES RECHTSAUSSCHUSSES
Ref.: D(2009)14334
Frau Angelika NIEBLER
Vorsitzende des Ausschusses für Industrie, Forschung und Energie
LOW T06021
STRASSBURG
Betrifft: Vorschlag für eine Neufassung: Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Energieprofil von Gebäuden.
(KOM(2008)0780 – C6‑0413/2008 – 2008/0223(COD))
Sehr geehrte Frau Vorsitzende
der Rechtsausschuss, dessen Vorsitz ich innehabe, hat den genannten Vorschlag gemäß Artikel 80a über die Neufassung geprüft, der durch Beschluss vom 10. Mai 2007 in die Geschäftsordnung des Parlaments aufgenommen wurde.
Absatz 3 dieses Artikels lautet wie folgt:
„Ist der für Rechtsfragen zuständige Ausschuss der Auffassung, dass der Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die darin als solche ausgewiesen worden sind, unterrichtet er den federführenden Ausschuss darüber.
In diesem Falle sind – über die in den Artikeln 150 und 151 festgelegten Bedingungen hinaus – Änderungsanträge im federführenden Ausschuss nur dann zulässig, wenn sie Teile des Vorschlags betreffen, die Änderungen enthalten.
Änderungsanträge zu den Teilen, die unverändert geblieben sind, können jedoch ausnahmsweise und von Fall zu Fall vom Vorsitzenden dieses Ausschusses zugelassen werden, wenn er der Auffassung ist, dass zwingende Gründe der internen Übereinstimmung im Text oder der Verbindung mit anderen zulässigen Änderungsanträgen dies erfordern. Diese Gründe müssen in einer schriftlichen Begründung der Änderungsanträge angegeben werden.“
Entsprechend der Stellungnahme des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, dessen Vertreter an den Sitzungen der beratenden Gruppe teilnahmen, die den Vorschlag zur Neufassung geprüft hat, und im Einklang mit den Empfehlungen des Verfassers der Stellungnahme vertritt der Rechtsausschuss die Ansicht, dass dieser Vorschlag keine anderen inhaltlichen Änderungen enthält als diejenigen, die in dem Vorschlag oder in der Stellungnahme der beratenden Gruppe ausgewiesen sind, und dass, bezogen auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen der bisherigen Rechtsakte mit diesen Änderungen, sich der Vorschlag tatsächlich auf eine reine Kodifizierung der zugrunde liegenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.
Der Rechtsausschuss ist außerdem aufgrund von Artikel 80a Absatz 2 und Artikel 80 Absatz 3 der Auffassung, dass die in der Stellungnahme der vorgenannten beratenden Gruppe vorgeschlagenen technischen Anpassungen erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Vorschlag den Bestimmungen für Neufassungen entspricht.
Nach der Erörterung des genannten Vorschlags in seiner Sitzung vom 9. März 2009 empfiehlt der Rechtsausschuss abschließend mit 16 Ja-Stimmen und ohne Enthaltungen[1], dass Ihr Ausschuss als federführender Ausschuss den Vorschlag im Einklang mit den Vorschlägen des Rechtsausschusses und mit Artikel 80a prüft.
(Schlussformel)
Giuseppe GARGANI
Anl.: Stellungnahme der beratenden Gruppe
- [1] Bei der Schlussabstimmung waren anwesend: Giuseppe Gargani (Chairman), Klaus-Heiner Lehne, Eva-Riitta Siitonen, Tadeusz Zwiefka, Neena Gill, Manuel Medina Ortega, Diana Wallis, Francesco Enrico Speroni, Monica Frassoni, Jean-Paul Gauzès, Kurt Lechner, Georgios Papastamkos, Gabriele Stauner, Ieke van den Burg, Vicente Miguel Garcés Ramón, Bill Newton Dunn.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
||
Brüssel, 27. Januar 2009
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden
KOM(2008)780 vom 13.11.2008 – 2008/0223(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 28. November 2001 über die systematischere Neufassung von Rechtsakten, insbesondere deren Nummer 9, hat die beratende Gruppe aus Vertretern der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 26. November und 4. Dezember 2008 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der oben genannte, von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung des Vorschlags[1] für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Neufassung der Richtlinie 2002/91/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1) Folgende Textstellen des Vorschlags für eine Neufassung hätten durch eine Textstellenhinterlegung in grau, wie dies üblicherweise zur Hervorhebung wesentlicher Änderungen erfolgt, identifiziert werden sollen:
- in Erwägung 6 das Wort „über“ (mit doppelter Durchstreichung kenntlich gemacht) und das Wort „etwa“ (bereits mit Bearbeitungszeichen markiert);
- in Erwägung 9 der letzte Satz “Bei der Methode zur Berechnung der Energieeffizienz sollte nicht nur die Heizperiode eines Jahres, sondern die jährliche Gesamtenergieeffizienz eines Gebäudes zugrunde gelegt werden“ (bereits mit Bearbeitungszeichen markiert);
- in Erwägung 10 der erste Satz „Die Mitgliedstaaten sollten Mindestanforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden festlegen. Die Anforderungen sollten so gewählt werden, dass ein kostenoptimales Verhältnis zwischen den zu tätigenden Investitionen und den über den gesamten Lebenszyklus des Gebäudes eingesparten Energiekosten erreicht wird“ (bereits mit Bearbeitungszeichen markiert);
- in Erwägung 13 die Textstelle, die zwischen dem ersten und zweiten Satz steht, mit doppelter Durchstreichung kenntlich gemacht ist und wie folgt lautet: „In diesem Zusammenhang sollten bewährte Verfahren auf eine optimale Nutzung der Faktoren ausgerichtet werden, die zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz von Bedeutung sind“ sowie die Textstelle nach dem zweiten Satz, die mit doppelter Durchstreichung kenntlich gemacht ist („Dies kann einmalig durch den betreffenden Mitgliedstaat anhand einer Studie erfolgen, die zur Aufstellung einer Liste von Energieeinsparungsmaßnahmen für durchschnittliche örtliche Marktbedingungen unter Einhaltung von Kosteneffizienzkriterien führt. Vor Baubeginn können gegebenenfalls spezifische Studien angefordert werden, wenn die Maßnahme bzw. die Maßnahmen als durchführbar gilt bzw. gelten“);
- in Erwägung 18 die Textstelle, die vor dem ersten Satz steht, mit doppelter Durchstreichung kenntlich gemacht ist und wie folgt lautet: „Die Erstellung von Energieausweisen kann durch Programme unterstützt werden, mit denen ein gerechter Zugang zur Verbesserung der Gesamtenergieeffizienz erleichtert werden soll, oder auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen Organisationen von Betroffenen und einer von dem jeweiligen Mitgliedstaat benannten Stelle erfolgen oder von Energiedienstleistungsunternehmen vorgenommen werden, die sich dazu verpflichten, die ermittelten Investitionen zu tätigen. Die angenommenen Systeme sollten der Aufsicht und Kontrolle des Mitgliedstaats unterliegen, der auch den Einsatz von Anreizsystemen erleichtern sollte. Soweit möglich, sollte der Energieausweis eine Beschreibung der tatsächlichen Gesamtenergieeffizienz des Gebäudes enthalten; er kann entsprechend überarbeitet werden“;
- die Textstelle, die nach Artikel 11 Absatz 5 steht, mit doppelter Durchstreichung kenntlich gemacht ist und wie folgt lautet: „Die Energieausweise dienen lediglich der Information; etwaige Rechtswirkungen oder sonstige Wirkungen dieser Ausweise bestimmen sich nach den einzelstaatlichen Vorschriften“;
- die Textstelle, die nach Artikel 12 Absatz 2 steht, mit doppelter Durchstreichung kenntlich gemacht ist und wie folgt lautet: „Die Bandbreite der empfohlenen und aktuellen Innentemperaturen und gegebenenfalls weitere relevante Klimaparameter können deutlich sichtbar angegeben werden“;
- betrifft nicht die deutsche Fassung;
- in Anhang I die Textstelle „Dies kann auch die Luftdichtheit umfassen“, die zwischen dem Text in Nummer 3 Buchstabe a und Buchstabe b steht und mit doppelter Durchstreichung kenntlich gemacht ist.
2) Die folgenden Textstellen des neu gefassten Wortlauts entsprechen den Textstellen des gegenwärtig geltenden Wortlauts der Richtlinie 2002/91/EG, für die offenbar keine Änderung vorgeschlagen wird und die daher nicht mit der Textstellenhinterlegung in grau hätten gekennzeichnet werden dürfen:
- Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2;
- Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d;
- Artikel 10 Absatz 5;
- Artikel 10 Absatz 7;
- Artikel 25.
3) In Artikel 20 Absatz 2 stellen die hinzugefügten Anfangsworte „Diese Maßnahmen“ eine Anpassung an den geltenden Wortlaut von Artikel 13 Absatz 2 der Richtlinie 2002/91/EG dar und hätten dementsprechend als Anpassung gekennzeichnet werden müssen.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe übereinstimmend feststellen, dass der Vorschlag abgesehen von denen im Vorschlag oder in der vorliegenden Stellungnahme entsprechend gekennzeichneten Änderungen keine wesentlichen Änderungen enthält. In Bezug auf die Kodifizierung der unveränderten Bestimmungen des früheren Rechtsakts mit diesen inhaltlichen Änderungen kam die beratende Gruppe ferner zu dem Schluss, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderung des betreffenden Rechtsakts beschränkt.
C. PENNERA J.-C. PIRIS C.-F.DURAND
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektorin
- [1] Der beratenden Gruppe lag die englische Sprachfassung des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
VERFAHREN
Titel |
Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden (Neufassung) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2008)0780 – C6-0413/2008 – 2008/0223(COD) |
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Datum der Konsultation des EP |
13.11.2008 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
ITRE 15.1.2009 |
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Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 15.1.2009 |
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Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
JURI 9.3.2009 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Silvia-Adriana Ţicău 2.12.2008 |
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Anfechtung der Rechtsgrundlage Datum der Stellungnahme JURI |
JURI 31.3.2009 |
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Prüfung im Ausschuss |
20.1.2009 |
16.2.2009 |
19.3.2009 |
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Datum der Annahme |
31.3.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
36 10 3 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Šarūnas Birutis, Jan Březina, Jerzy Buzek, Jorgo Chatzimarkakis, Giles Chichester, Pilar del Castillo Vera, Den Dover, Adam Gierek, Fiona Hall, Rebecca Harms, Erna Hennicot-Schoepges, Mary Honeyball, Ján Hudacký, Romana Jordan Cizelj, Werner Langen, Pia Elda Locatelli, Eugenijus Maldeikis, Eluned Morgan, Antonio Mussa, Angelika Niebler, Reino Paasilinna, Atanas Paparizov, Aldo Patriciello, Francisca Pleguezuelos Aguilar, Anni Podimata, Miloslav Ransdorf, Herbert Reul, Teresa Riera Madurell, Mechtild Rothe, Paul Rübig, Andres Tarand, Britta Thomsen, Catherine Trautmann, Claude Turmes, Nikolaos Vakalis, Adina-Ioana Vălean, Alejo Vidal-Quadras |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Ivo Belet, Danutė Budreikaitė, Edit Herczog, Gunnar Hökmark, Bernhard Rapkay, Esko Seppänen, Silvia-Adriana Ţicău, Lambert van Nistelrooij |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Jill Evans, Ona Juknevičienė, Marusya Ivanova Lyubcheva, Willem Schuth |
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