EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG betreffend den Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln

7.4.2009 - (11120/2/2008 – C6‑0004/2009 – 2006/0258(COD)) - ***II

Ausschuss für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit
Berichterstatter: Bart Staes


Verfahren : 2006/0258(COD)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A6-0256/2009
Eingereichte Texte :
A6-0256/2009
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates im Hinblick auf den Erlass der Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln

(11120/2/2008 – C6‑0004/2009 – 2006/0258(COD))

(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (11120/2/2008 – C6‑0004/2009),

–   unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat[1] (KOM(2006) 778),

–   gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,

–   gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Umweltfragen, Volksgesundheit und Lebensmittelsicherheit für die zweite Lesung (A6‑0256/2009),

1.  billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Titel

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

VERORDNUNG (EG) Nr. …/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom

über Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln

VERORDNUNG (EG) Nr. …/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom

über Statistiken zu Pestiziden

Änderungsantrag  2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

(1) In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft wurde festgestellt, dass die Auswirkungen von Pestiziden – insbesondere von Pflanzenschutzmitteln, die in der Landwirtschaft verwendet werden – auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt weiter verringert werden müssen. In dem Beschluss wird die Notwendigkeit einer nachhaltigeren Verwendung von Pestiziden unterstrichen und insgesamt eine mit dem erforderlichen Schutz von Kulturpflanzen zu vereinbarende deutliche Verringerung der Risiken und der Verwendung von Pestiziden gefordert.

(1) In dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das Sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft wurde festgestellt, dass die Auswirkungen von Pestiziden – insbesondere von Pestiziden, die in der Landwirtschaft verwendet werden – auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt weiter verringert werden müssen. In dem Beschluss wird die Notwendigkeit einer nachhaltigeren Verwendung von Pestiziden unterstrichen und insgesamt eine mit dem erforderlichen Schutz von Kulturpflanzen zu vereinbarende deutliche Verringerung der Risiken und der Verwendung von Pestiziden gefordert.

Änderungsantrag  3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Erwägung 4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

(4) Da sich die Folgen der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten erst lange nach 2006 bemerkbar machen werden, wenn die erste Beurteilung der in Biozidprodukten verwendeten Wirkstoffe abgeschlossen sein wird, verfügen derzeit weder die Kommission noch die Mehrzahl der Mitgliedstaaten über ausreichende Kenntnisse bzw. Erfahrungen, um weitere Maßnahmen in Bezug auf Biozide vorzuschlagen. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte daher auf Pflanzenschutzmittel im Sinne der Richtlinie (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln beschränkt werden, zu denen bereits umfassende Erfahrungen mit der Datenerhebung vorliegen.

(4) Da sich die Folgen der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozidprodukten erst lange nach 2006 bemerkbar machen werden, wenn die erste Beurteilung der in Biozidprodukten verwendeten Wirkstoffe abgeschlossen sein wird, verfügen derzeit weder die Kommission noch die Mehrzahl der Mitgliedstaaten über ausreichende Kenntnisse bzw. Erfahrungen, um weitere Maßnahmen in Bezug auf Biozide vorzuschlagen. Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte daher auf Pestizide im Sinne der Richtlinie (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln beschränkt werden, zu denen bereits umfassende Erfahrungen mit der Datenerhebung vorliegen.

Änderungsantrag  4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Erwägung 4 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

 

(4a) Aufgrund der Ergebnisse der Bewertung der Richtlinie 98/8/EG und einer Folgenabschätzung ist davon auszugehen, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf Biozidprodukte ausgedehnt wird.

Änderungsantrag  5

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 5

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

(5) Die langjährigen Erfahrungen der Kommission im Bereich der Erhebung von Daten über Verkäufe und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln haben gezeigt, dass harmonisierte Verfahren erforderlich sind, um auf Gemeinschaftsebene sowohl in der Phase des Inverkehrbringens als auch bei den Anwendern statistische Daten zu erheben. Ferner müssen die statistischen Daten nach Wirkstoffen untergliedert werden, wenn das in der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden aufgeführte Ziel, nämlich die Berechnung genauer Risikoindikatoren, erreicht werden soll.

(5) Die langjährigen Erfahrungen der Kommission im Bereich der Erhebung von Daten über Verkäufe und Verwendung von Pestiziden haben gezeigt, dass harmonisierte Verfahren erforderlich sind, um auf Gemeinschaftsebene sowohl in der Phase des Inverkehrbringens als auch bei den Anwendern statistische Daten zu erheben. Ferner müssen die statistischen Daten nach Wirkstoffen untergliedert werden, wenn das in der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden aufgeführte Ziel, nämlich die Berechnung genauer Risikoindikatoren, erreicht werden soll.

Änderungsantrag  6

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 6

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

(6) Von den verschiedenen Alternativen für die Datenerhebung, die in der Folgenabschätzung für die Thematische Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden geprüft wurden, wurde die obligatorische Datenerhebung als die beste Option empfohlen, da sie eine rasche und kosteneffiziente Erfassung genauer und zuverlässiger Daten über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ermöglicht.

(6) Von den verschiedenen Alternativen für die Datenerhebung, die in der Folgenabschätzung für die Thematische Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden geprüft wurden, wurde die obligatorische Datenerhebung als die beste Option empfohlen, da sie eine rasche und kosteneffiziente Erfassung genauer und zuverlässiger Daten über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden ermöglicht.

Änderungsantrag  7

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Erwägung 7

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

(7) Bezugsrahmen für diese Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken. Zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zählen insbesondere Unparteilichkeit, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit, statistische Geheimhaltung und Transparenz.

(7) Bezugsrahmen für diese Verordnung ist die Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften[2]. Zu den in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zählen insbesondere berufliche Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Objektivität, Zuverlässigkeit, Kostenwirksamkeit und statistische Geheimhaltung.

 

 

1 ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164.

Änderungsantrag  8

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Erwägung 8 a (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(8a) Die Veröffentlichung und Verbreitung der aufgrund dieser Verordnung erfassten Daten unterliegt der Verordnung (EG) Nr. 223/2009. Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 ergriffenen Maßnahmen gewährleisten den physischen und logischen Schutz der vertraulichen Daten und verhindern eine unrechtmäßige Offenlegung und eine nichtstatistische Verwendung bei der Erstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsstatistiken.

Änderungsantrag  9

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Erwägung 8 b (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(8b) Die aufgrund der Richtlinie …/.../EG und der Verordnung (EG) Nr.…/... zu übermittelnden Daten über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen dieser Rechtsakte bewertet werden.

Änderungsantrag  10

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Erwägung 9

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

(9) Der erforderliche Schutz der Vertraulichkeit kommerziell relevanter Daten sollte unter anderem durch eine angemessene Aggregation der zur Veröffentlichung bestimmten Statistiken gewährleistet werden.

(9) Diese Verordnung sollte die Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen sowie die Verordnung (EG) Nr. 1367/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens von Århus über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten auf Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft unberührt lassen.

Änderungsantrag  11

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 10

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

(10) Um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, sollten die Statistiken über Pflanzenschutzmittel gemäß den Anhängen dieser Verordnung mit der spezifizierten Untergliederung in geeig­neter Form und innerhalb einer festgesetzten Frist nach Ablauf des Bezugsjahres erstellt werden.

(10) Um vergleichbare Ergebnisse zu erzielen, sollten die Statistiken über Pestizide gemäß den Anhängen dieser Verordnung mit der spezifizierten Untergliederung in geeig­neter Form und innerhalb einer festgesetzten Frist nach Ablauf des Bezugsjahres erstellt werden.

Änderungsantrag  12

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Erwägung 13

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

(13) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen statistischen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(13) Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Schaffung eines gemeinsamen statistischen Rahmens für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

Änderungsantrag  13

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 1 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

1. Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln geschaffen.

1. Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die systematische Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden, die Pflanzenschutzmittel im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a Punkt i sind, geschaffen.

Änderungsantrag  14

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 1 Absatz 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Gegenstand der Statistiken sind:

2. Gegenstand der Statistiken sind:

– die jährlichen Mengen an Pflanzenschutzmitteln, die gemäß Anhang I in Verkehr gebracht werden,

– die jährlichen Mengen an Pestiziden, die gemäß Anhang I in Verkehr gebracht werden,

Änderungsantrag  15

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Artikel 1 – Absatz 2 – Spiegelstrich 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

- die jährlichen Mengen an landwirtschaftlich verwendeten Pflanzenschutzmitteln gemäß Anhang II.

- die jährlichen Mengen an gemäß Anhang II verwendeten Pestiziden.

Änderungsantrag  16

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 1 – Absatz 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

3. Die Statistiken und andere relevante Daten dienen insbesondere den Zwecken des Artikels 14 der Richtlinie … /… /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden.

3. Die Statistiken und andere relevante Daten dienen insbesondere den Zwecken der Artikel 4 und 15 der Richtlinie … /… /EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für den nachhaltigen Einsatz von Pestiziden.

Änderungsantrag  17

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 2 Buchstabe a

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

a) Pflanzenschutzmittel Pflanzenschutzmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/…;

(a) „Pestizide“ bedeutet

Änderungsantrag  18

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 2 Buchstabe a Punkt i (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(i) Pflanzenschutzmittel im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. …/… [über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln];

Änderungsantrag  19

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 2 Buchstabe a Punkt ii (neu)

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

 

(ii) Biozidprodukte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 98/8/EG.

Änderungsantrag  20

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 2 Buchstabe j

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

j) „landwirtschaftlicher Betrieb“ den „landwirtschaftlichen Betrieb“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. …/… des Europäischen Parlaments und des Rates vom … über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden;

j) „landwirtschaftlicher Betrieb“ den „landwirtschaftlichen Betrieb“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstruktur­erhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden

Änderungsantrag  21

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 3 Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Die Mitgliedstaaten erheben die Daten, die für die in den Anhängen I und II aufgeführten Merkmale erforderlich sind, mit folgenden Mitteln:

1. Die Mitgliedstaaten erheben die Daten, die für die in Anhang I aufgeführten Merkmale erforderlich sind, auf der Basis eines Jahres sowie die Daten, die für die in Anhang II aufgeführten Merkmale erforderlich sind, in Fünfjahreszeiträumen mit folgenden Mitteln:

Änderungsantrag  22

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 3 – Absatz 1 – Spiegelstrich 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Verpflichtungen betreffend das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere von Verpflichtungen nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. …/…,

Informationen betreffend das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pestiziden unter besonderer Berücksichtigung der Verpflichtungen nach Artikel 67 der Verordnung (EG) Nr. …/…,

Änderungsantrag  23

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 3 – Absatz 1 – Spiegelstrich 5

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

– Kombination aus diesen Mitteln einschließlich statistischer Schätzverfahren auf der Grundlage von Sachverständigen–gutachten oder Modellen.

entfällt

Änderungsantrag  24

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 3 – Absatz 4

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

4. Aus Gründen der Vertraulichkeit aggregiert die Kommission (Eurostat) die Daten vor ihrer Veröffentlichung nach den chemischen Produktklassen oder -kategorien gemäß Anhang III und berücksichtigt dabei in gebührender Weise den Schutz vertraulicher Daten auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten. Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 werden vertrauliche Daten von den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke verwendet.

4. Aus Gründen der Vertraulichkeit aggregiert die Kommission (Eurostat) die Daten vor ihrer Veröffentlichung nach den chemischen Produktklassen oder -kategorien gemäß Anhang III und berücksichtigt dabei in gebührender Weise den Schutz vertraulicher Daten auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten. Nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 werden vertrauliche Daten von den einzelstaatlichen Stellen und der Kommission (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke verwendet.

Änderungsantrag  25

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 4 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Für die Zwecke dieser Verordnung werden an die zu übermittelnden Daten die folgenden Maßstäbe für die Qualitätsbewertung angelegt:

1. Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Qualitätskriterien.

Änderungsantrag  26

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 5 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Die Kommission legt das geeignete technische Format für die Übermittlung von Daten nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest.

1. Das geeignete technische Format für die Übermittlung von Daten wird nach dem in Artikel 6 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt.

Notwendigenfalls kann die Kommission die Erfordernisse in Bezug auf die Qualitätsberichte gemäß Abschnitt 6 der Anhänge I und II ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Änderungsantrag  27

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 5 – Absatz 3

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

3. Die Kommission kann die harmonisierte Klassifikation der Stoffe nach Anhang III zum Zwecke ihrer Anpassung an Änderungen der nach Artikel 78 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. …/… * angenommenen Liste der Wirkstoffe ändern. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

3. Die Kommission aktualisiert regelmäßig und zumindest alle fünf Jahre die Liste der betroffenen Stoffe und deren Klassifikation in Produktkategorien und Chemikalienklassen gemäß Anhang III. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung werden nach dem in Artikel 6 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

Änderungsantrag  28

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 6 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

1. Die Kommission wird von dem Ausschuss für das statistische Programm unterstützt.

1. Die Kommission wird von dem in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 genannten Ausschuss für das statistische Programm unterstützt.

Änderungsantrag  29

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Artikel 7

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

7. Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor. In diesem Bericht werden insbesondere die Qualität der übermittelten Daten gemäß Artikel 4, der Aufwand für die Unternehmen, landwirtschaftlichen Betriebe und einzelstaatlichen Verwaltungen sowie der Nutzen der Statistiken im Rahmen der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 1 vorgegebenen Ziele beurteilt. Der Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge für eine weitere Verbesserung der Qualität der Daten und zur Verringerung des Aufwands für die Unternehmen, landwirtschaftlichen Betriebe und einzelstaatlichen Verwaltungen.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre einen Bericht über die Durchführung der Verordnung vor. In diesem Bericht werden insbesondere die Qualität der übermittelten Daten gemäß Artikel 4, die Datenerfassungsmethoden, der Aufwand für die Unternehmen, landwirtschaftlichen Betriebe und einzelstaatlichen Verwaltungen sowie der Nutzen der Statistiken im Rahmen der Thematischen Strategie zur nachhaltigen Verwendung von Pestiziden insbesondere im Hinblick auf die in Artikel 1 vorgegebenen Ziele beurteilt. Der Bericht enthält gegebenenfalls Vorschläge für eine weitere Verbesserung der Qualität der Daten und der Datenerfassungsmethoden im Hinblick auf einen höheren Erfassungsgrad und eine bessere Vergleichbarkeit der Daten und zur Verringerung des Aufwands für die Unternehmen, landwirtschaftlichen Betriebe und einzelstaatlichen Verwaltungen.

Der erste Bericht wird bis zum 1. Januar …* vorgelegt.

Der erste Bericht wird bis zum 31. Dezember …* vorgelegt.

Änderungsantrag  30

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang I – Titel

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

Statistiken über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Statistiken über das Inverkehrbringen von Pestiziden

Änderungsantrag  31

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Anhang I – Abschnitt 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die Statistiken erfassen die in Anhang III aufgeführten Stoffe, die in Pflanzenschutz­mitteln enthalten sind, welche in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Doppelerfassungen im Falle einer Produktumgestaltung oder der Übertragung einer Zulassung zwischen Zulassungsinhabern vermieden werden.

Die Statistiken erfassen die in Anhang III aufgeführten Stoffe, die in Pestiziden enthalten sind, welche in den einzelnen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden. Insbesondere ist darauf zu achten, dass Doppelerfassungen im Falle einer Produktumgestaltung oder der Übertragung einer Zulassung zwischen Zulassungsinhabern vermieden werden.

Änderungsantrag  32

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang I – Abschnitt 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

Es wird die Menge jedes in Anhang III aufgeführten Stoffes erfasst, der in Pflanzenschutzmitteln, die in Verkehr gebracht werden, enthalten ist.

Es wird die Menge jedes in Anhang III aufgeführten Stoffes in jedem Mitgliedstaat erfasst, der in Pestiziden, die in Verkehr gebracht werden, enthalten ist.

Änderungsantrag  33

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Anhang I – Abschnitt 5 – Absatz 2

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

2. Nach dem ersten Bezugszeitraum liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr.

2. Nach dem ersten Bezugszeitraum liefern die Mitgliedstaaten Daten für jedes Kalenderjahr und veröffentlichen diese - insbesondere im Internet - gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthaltenen Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Statistiken, um die Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

Änderungsantrag  34

Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsakt

Anhang II – Titel

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Statistiken über die landwirtschaftliche Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

Statistiken über die landwirtschaftliche Verwendung von Pestiziden

Änderungsantrag  35

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang II – Abschnitt 1 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

1. Die Statistiken erfassen die in Anhang III aufgeführten Stoffe, die in Pflanzenschutzmitteln enthalten sind, die in den einzelnen Mitgliedstaaten in der Landwirtschaft für jede einzelne ausgewählte Kulturpflanze verwendet werden.

1. Die Statistiken erfassen die in Anhang III aufgeführten Stoffe, die in Pestiziden enthalten sind, die in den einzelnen Mitgliedstaaten für jede einzelne ausgewählte Kulturpflanze verwendet werden.

Änderungsantrag  36

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang II – Abschnitt 2 – Buchstabe a

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

a) die Menge jedes in Anhang III aufgeführten Stoffes, der in Pflanzenschutzmitteln enthalten ist, die für die betreffende Kulturpflanze verwendet werden, und

a) die Menge jedes in Anhang III aufgeführten Stoffes, der in Pestiziden enthalten ist, die für die betreffende Kulturpflanze verwendet werden, und

Änderungsantrag 37

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang II – Abschnitt 4 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

1. Bezugszeitraum ist grundsätzlich ein Zeitraum von maximal zwölf Monaten, der alle Pflanzenschutzmaßnahmen in Bezug auf die betreffende Kulturpflanze abdeckt.

1. Bezugszeitraum ist grundsätzlich ein Zeitraum von maximal zwölf Monaten, der alle Pflanzenschutzmaßnahmen in direktem oder indirektem Bezug zu der betreffenden Kulturpflanze abdeckt.

Änderungsantrag  38

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang II – Abschnitt 5 – Absatz 1

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Abänderung des Parlaments

1. Für jeden Fünfjahreszeitraum erstellen die Mitgliedstaaten Statistiken über den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln für jede ausgewählte Kulturpflanze innerhalb eines Bezugszeitraums gemäß Abschnitt 4.

1. Für jeden Fünfjahreszeitraum erstellen die Mitgliedstaaten Statistiken über den Einsatz von Pestiziden für jede ausgewählte Kulturpflanze innerhalb eines Bezugszeitraums gemäß Abschnitt 4.

Änderungsantrag  39

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang II – Abschnitt 5 – Absatz 5

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

5. Die Daten werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums an die Kommission (Eurostat) übermittelt.

 

5. Die Daten werden innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf jedes Fünfjahreszeitraums an die Kommission (Eurostat) übermittelt und - insbesondere im Internet - gemäß den in der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 enthaltenen Bestimmungen über den Schutz vertraulicher Statistiken, veröffentlicht, um die Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten.

Änderungsantrag  40

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Anhang II – Abschnitt 6

Gemeinsamer Standpunkt des Rates

Geänderter Text

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht gemäß Artikel 4, aus dem Folgendes hervorgeht:

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht gemäß Artikel 4,aus dem Folgendes hervorgeht:

 

– das für die Stichprobenerhebung verwendete Verfahren,

– das für die Datenerhebung verwendete Verfahren,

– das für die Datenerhebung verwendete Verfahren,

– eine Schätzung der relativen Bedeutung der erfassten Kulturpflanzen bezogen auf die Gesamtmenge der verwendeten Pflanzenschutzmittel,

– eine Schätzung der relativen Bedeutung der erfassten Kulturpflanzen bezogen auf die Gesamtmenge der verwendeten Pestizide,

– die gemäß dem verwendeten Erhebungsverfahren relevanten Qualitätsaspekte,

– die gemäß dem verwendeten Erhebungsverfahren relevanten Qualitätsaspekte,

– eine Beschreibung der verwendeten Schätzungen, Aggregate und Ausschlussverfahren.

– eine Beschreibung der verwendeten Schätzungen, Aggregate und Ausschlussverfahren.

– ein Vergleich zwischen den Daten über die während des Fünfjahreszeitraums verwendeten Pflanzenschutzmittel und den Daten über die Pflanzenschutzmittel, die während der entsprechenden fünf Jahre in Verkehr gebracht wurden,

– ein Vergleich zwischen den Daten über die während des Fünfjahreszeitraums verwendeten Pestizide und den Daten über die Pestizide, die während der entsprechenden fünf Jahre in Verkehr gebracht wurden,

 

eine Kurzbeschreibung der kommerziellen Verwendungszwecke außerhalb der Landwirtschaft der im Rahmen der Pilotstudien der Kommission (Eurostat) entwickelten Pestizide.

VERFAHREN

Titel

Statistiken zu Pflanzenschutzmitteln

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

11120/2/2008 – C6-0004/2009 – 2006/0258(COD)

Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer

12.3.2008                     T6-0091/2008

Vorschlag der Kommission

KOM(2006) 778 - C6-0457/2006

Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum

15.1.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

ENVI

15.1.2009

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Bart Staes

27.2.2007

 

 

Prüfung im Ausschuss

10.2.2009

 

 

 

Datum der Annahme

31.3.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

47

0

1

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Adamos Adamou, Georgs Andrejevs, Margrete Auken, Liam Aylward, Pilar Ayuso, Irena Belohorská, Maria Berger, Johannes Blokland, John Bowis, Frieda Brepoels, Martin Callanan, Magor Imre Csibi, Chris Davies, Avril Doyle, Edite Estrela, Jill Evans, Anne Ferreira, Matthias Groote, Françoise Grossetête, Gyula Hegyi, Marie Anne Isler Béguin, Dan Jørgensen, Christa Klaß, Eija-Riitta Korhola, Urszula Krupa, Jules Maaten, Marios Matsakis, Linda McAvan, Péter Olajos, Miroslav Ouzký, Vittorio Prodi, Dagmar Roth-Behrendt, Guido Sacconi, María Sornosa Martínez, Thomas Ulmer, Anja Weisgerber, Åsa Westlund, Glenis Willmott

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Nicodim Bulzesc, Christofer Fjellner, Milan Gaľa, Johannes Lebech, Miroslav Mikolášik, Hartmut Nassauer, Alojz Peterle, Bart Staes, Robert Sturdy

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2)

Søren Bo Søndergaard

Datum der Einreichung

7.4.2009