EMPFEHLUNG FÜR DIE ZWEITE LESUNG zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 16. Februar 2009 im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
7.4.2009 - (16497/1/2008 – C6‑0068/2009 – 2007/0248(COD)) - ***II
Ausschuss für Binnenmarkt und Verbraucherschutz
Berichterstatter: Malcolm Harbour
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Gemeinsamen Standpunkt des Rates vom 16. Februar 2009 im Hinblick auf die Annahme einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz
(16497/1/2008 – C6‑0068/2009 – 2007/0248(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: zweite Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Gemeinsamen Standpunkts des Rates (16497/1/2008 – C6‑0068/2009),
– unter Hinweis auf seinen Standpunkt aus erster Lesung[1] zu dem Vorschlag der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2007)0698),
– in Kenntnis des geänderten Vorschlags der Kommission (KOM(2008)0723),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2 des EG-Vertrags,
– gestützt auf Artikel 62 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis der Empfehlung des Ausschusses für Binnenmarkt und Verbraucherschutz für die zweite Lesung (A6‑0257/2009),
1. billigt den Gemeinsamen Standpunkt in der geänderten Fassung;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(3a) Eine grundlegende Anforderung an den Universaldienst besteht darin, den Nutzern auf Antrag einen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz an einem festen Standort und zu einem erschwinglichen Preis Die Anforderung betrifft die Bereitstellung von Orts-, Inlands- und Auslandstelefongesprächen, Faxkommunikation und Datendiensten, deren Bereitstellung von den Mitgliedstaaten auf den Hauptsitz bzw. Hauptwohnsitz des Endnutzers beschränkt werden kann. Es sollte weder Einschränkungen hinsichtlich der technischen Mittel geben, mit denen dies vorgenommen wird, sodass sowohl leitungsgebundene als auch drahtlose Technologien zulässig sind, noch sollte es Einschränkungen dabei geben, welche Unternehmen alle Universaldienstverpflichtungen oder einen Teil davon erbringen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Datenanschlüsse an das öffentliche Kommunikationsnetz an einem festen Standort sollten Datenkommunikation mit Übertragungsraten ermöglichen, die für den Zugang zu Online-Diensten, wie sie z.B. über das Internet angeboten werden, geeignet sind. Die vom jeweiligen Nutzer festgestellte Geschwindigkeit des Internet-Zugangs kann von zahlreichen Faktoren, unter anderem vom Anbieter bzw. den Anbietern der Internet-Verbindung sowie von der jeweiligen Anwendung, für die die Verbindung genutzt wird, abhängen. Die Übertragungsrate, die von einem einzelnen Anschluss an das öffentliche Kommunikationsnetz unterstützt wird, hängt sowohl von den Merkmalen der Teilnehmerendeinrichtung als auch vom Anschluss ab. Daher ist es nicht angezeigt, eine bestimmte Übertragungsrate auf Gemeinschaftsebene festzulegen. Es muss ein gewisser Spielraum geboten werden, damit die Mitgliedstaaten gegebenenfalls Maßnahmen ergreifen können, um zu gewährleisten, dass die Anschlüsse ausreichende Übertragungsraten unterstützen können, die für einen funktionalen Internetzugang nach der Definition der Mitgliedstaaten ausreichen, wobei die besonderen Bedingungen in den nationalen Märkten, wie die von der überwiegenden Mehrheit der Nutzer im jeweiligen Mitgliedstaat verwendete Bandbreite oder die technische Durchführbarkeit, unter der Voraussetzung ausreichend berücksichtigt werden, dass sie darauf ausgerichtet sind, Marktverzerrungen zu mindern. Schlagen sich solche Maßnahmen bei Berücksichtigung der Kosten und Einnahmen sowie der immateriellen Begünstigungen aus der Bereitstellung der betreffenden Dienste in einer unzumutbaren Belastung für ein benanntes Unternehmen nieder, kann dies in jede Nettokostenberechnung der Unversaldienstverpflichtungen einbezogen werden. Alternative Finanzierungsmöglichkeiten der zugrundeliegenden Netzinfrastruktur einschließlich Finanzierung durch die Gemeinschaft oder nationaler Maßnahmen im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht können ebenfalls umgesetzt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Notwendigkeit einer Überprüfung der Universaldienstverpflichtungen durch die Kommission, die die Finanzierung dieser Verpflichtungen gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2002/22/EG umfassen kann, und gegebenenfalls die Vorlage eines Reformvorschlags zur Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Ziele bis spätestens Januar 2010 bleiben davon unberührt. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Begründung | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Ändert Erwägung 8 der Richtlinie 2002/22/EG. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 2 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Amendement | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(5) Unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, insbesondere der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f niedergelegten Anforderungen an die Behindertengerechtheit, sollten bestimmte Aspekte von Endeinrichtungen, einschließlich Endeinrichtungen, die für behinderte Endnutzer bestimmt sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) einbezogen werden, um den Zugang zu den Netzen und die Nutzung der Dienste zu erleichtern. Zu diesen Einrichtungen zählen derzeit Rundfunk- und Fernsehendgeräte, die nur für den Empfang geeignet sind, sowie besondere Endgeräte für schwerhörige Endnutzer. |
(5) Unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität, insbesondere der in Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f niedergelegten Anforderungen an die Behindertengerechtheit, sollten bestimmte Aspekte von Endeinrichtungen, einschließlich Endeinrichtungen im Besitz der Verbraucher, die für behinderte Endnutzer bestimmt sind, unabhängig davon, ob ihre besonderen Bedürfnisse behinderungs- oder alterungsbedingt sind, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) einbezogen werden, um den Zugang zu den Netzen und die Nutzung der Dienste zu erleichtern. Zu diesen Einrichtungen zählen derzeit Rundfunk- und Fernsehendgeräte, die nur für den Empfang geeignet sind, sowie besondere Endgeräte für schwerhörige Endnutzer. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 3 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6a) Die die Endnutzerrechte betreffenden Bestimmungen dieser Richtlinie sollten unbeschadet der gemeinschaftlichen Verbraucherschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinien 93/13/EWG, 97/7/EG und 2005/29/EG, und der mit dem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehenden einzelstaatlichen Vorschriften gelten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 4 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6b) Technische Entwicklungen haben zu einer wesentlichen Verringerung der Zahl öffentlicher Münz- oder Kartentelefone geführt. Zur Gewährleistung der Technologieneutralität und des weiteren öffentlichen Zugangs zum Sprachtelefondienst sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, den Unternehmen Verpflichtungen aufzuerlegen, um sicherzustellen, dass nicht nur öffentliche Münz- oder Kartentelefone dem angemessenen Bedarf der Endnutzer entsprechend bereitgestellt werden, sondern zu diesem Zweck auch alternative Zugangspunkte für die öffentliche Sprachtelekommunikation bereitgestellt werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 5 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 6 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(6c) Die Gleichwertigkeit des Zugangs behinderter Endnutzer zu den Diensten sollte im gleichen Ausmaß gewährleistet sein wie die anderer Endnutzer. Zu diesem Zweck sollte der Zugang in seiner Funktionsweise gleichwertig sein, sodass behinderte Endnutzer in den Genuss der gleichen Nutzbarkeit der Dienste kommen wie andere Endnutzer, wenn auch über andere Hilfsmittel. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 6 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 22 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(22) Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer vollständig über die Verkehrsabwicklungsstrategien des Diensteanbieters bzw. Netzbetreibers, mit dem sie den Vertrag schließen, informiert werden. Bei einem Mangel an wirksamem Wettbewerb sollten die nationalen Regulierungsbehörden die ihnen gemäß der Richtlinie 2002/19/EG (Zugangsrichtlinie) zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen treffen, um dafür zu sorgen, dass der Zugang der Nutzer zu bestimmten Arten von Inhalten oder Anwendungen nicht unangemessen beschränkt wird. |
(22) Unbeschadet der Notwendigkeit zur Erhaltung der Integrität und Sicherheit der Netze und Dienste sollten die Endnutzer entscheiden, welche Inhalte sie versenden und empfangen möchten und welche Dienste, Anwendungen, Hardware und Software sie für diesen Zweck nutzen möchten. Ein wettbewerbsorientierter Markt mit transparenten Angeboten, wie in der Richtlinie 2002/22/EG vorgesehen, sollte sicherstellen, dass die Endnutzer Zugang zu Inhalten aller Art erhalten, solche Inhalte selbst verbreiten können und beliebige Anwendungen und Dienste benutzen können, wie dies in Artikel 8 der Richtlinie 2002/21/EG vorgesehen ist. Angesichts der steigenden Bedeutung der elektronischen Kommunikation für die Verbraucher und Unternehmen sollten die Nutzer auf jeden Fall vom Diensteanbieter bzw. Netzbetreiber vollständig über mögliche Einschränkungen und Grenzen bei der Nutzung der elektronischen Kommunikationsdienste informiert werden. Im Rahmen dieser Informationen sollten nach Wahl des Anbieters entweder die Art der betreffenden Inhalte, Anwendungen oder Dienste oder die Einzelanwendungen oder -dienste oder beides bestimmt werden. Je nach verwendeter Technologie und der Art der Einschränkungen kann für diese Einschränkungen die Einwilligung der Nutzer gemäß der Richtlinie 2002/58/EG erforderlich sein. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 7 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 24 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
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(24) Transparente, aktuelle und vergleichbare Informationen über Angebote und Dienste sind für die Verbraucher in wettbewerbsorientierten Märkten mit mehreren Diensteanbietern von entscheidender Bedeutung. Endnutzer und Kunden elektronischer Kommunikationsdienste sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Informationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preisvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, zu einer größeren Transparenz in Bezug auf Informationen (auch über Tarife und Verbrauchsverhalten sowie andere einschlägige statistische Daten) zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, diese Informationen kostenlos zu nutzen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten ferner in der Lage sein, Preisverzeichnisse insbesondere für Märkte, auf denen solche Informationen nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis bereitgestellt wurden, zugänglich zu machen. Die Unternehmen sollten keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung solcher bereits veröffentlichten und damit in den Besitz der Allgemeinheit übergegangenen Informationen haben. Außerdem sollten Endnutzer und Verbraucher angemessen über den Preis oder die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Nutzung einer gebührenfreien Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten verlangen können, dass diese Informationen generell und für bestimmte, von ihnen festgelegte Kategorien von Diensten unmittelbar vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden, es sei denn, im nationalen Recht ist etwas anderes vorgesehen. Bei der Festlegung der Kategorien von Anrufen, bei denen vor Herstellung der Verbindung eine Preisinformation zu erfolgen hat, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Art des Dienstes, die dafür geltende Preisgestaltung und die Frage berücksichtigen, ob der Dienst von einem Anbieter bereitgestellt wird, der kein Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ist. Unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) sollten die Unternehmen ferner den Teilnehmern die von den zuständigen Behörden erstellten Informationen von öffentlichem Interesse – unter anderem über die häufigsten Zuwiderhandlungen und ihre rechtlichen Folgen – zur Verfügung stellen, falls dies von den Mitgliedstaaten verlangt wird. |
(24) Transparente, aktuelle und vergleichbare Informationen über Angebote und Dienste sind für die Verbraucher in wettbewerbsorientierten Märkten mit mehreren Diensteanbietern von entscheidender Bedeutung. Endnutzer und Kunden elektronischer Kommunikationsdienste sollten in der Lage sein, die Preise der verschiedenen, auf dem Markt angebotenen Dienste anhand von Informationen, die in leicht zugänglicher Form veröffentlicht werden, auf einfache Weise zu vergleichen. Damit solche Preisvergleiche leicht möglich sind, sollten die nationalen Regulierungsbehörden befugt sein, Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, zu einer größeren Transparenz in Bezug auf Informationen (auch über Tarife und Verbrauchsverhalten sowie andere einschlägige statistische Daten) zu verpflichten und dafür zu sorgen, dass Dritten das Recht eingeräumt wird, diese öffentlich zugänglichen, von diesen Unternehmen veröffentlichten Informationen kostenlos zu nutzen. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten ferner in der Lage sein, Preisverzeichnisse insbesondere für Märkte, auf denen solche Informationen nicht kostenlos oder zu einem angemessenen Preis bereitgestellt wurden, zugänglich zu machen. Die Unternehmen sollten keinen Anspruch auf Entgelt für die Nutzung solcher bereits veröffentlichten und damit in den Besitz der Allgemeinheit übergegangenen Informationen haben. Außerdem sollten Endnutzer und Verbraucher angemessen über den Preis oder die Art des angebotenen Dienstes informiert werden, bevor sie einen Dienst in Anspruch nehmen, insbesondere wenn die Nutzung einer gebührenfreien Rufnummer mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten verlangen können, dass diese Informationen generell und für bestimmte, von ihnen festgelegte Kategorien von Diensten unmittelbar vor Herstellung der Verbindung bereitgestellt werden, es sei denn, im nationalen Recht ist etwas anderes vorgesehen. Bei der Festlegung der Kategorien von Anrufen, bei denen vor Herstellung der Verbindung eine Preisinformation zu erfolgen hat, sollten die nationalen Regulierungsbehörden die Art des Dienstes, die dafür geltende Preisgestaltung und die Frage berücksichtigen, ob der Dienst von einem Anbieter bereitgestellt wird, der kein Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste ist. Unbeschadet der Richtlinie 2000/31/EG (Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr) sollten die Unternehmen ferner den Teilnehmern die von den zuständigen Behörden erstellten Informationen von öffentlichem Interesse – unter anderem über die häufigsten Zuwiderhandlungen und ihre rechtlichen Folgen – zur Verfügung stellen, falls dies von den Mitgliedstaaten verlangt wird. Die Verbreitung dieser Informationen sollte jedoch den Unternehmen keine übermäßige Belastung auferlegen. Die Mitgliedstaaten sollten die Verbreitung über die gleichen Hilfsmittel verlangen, die von den Unternehmen in ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zur Kommunikation mit den Teilnehmern verwendet werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 8 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 24 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
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(24a) Die Mitgliedstaaten sollten zentrale Auskunftsstellen einrichten, an die sich die Nutzer mit allen Fragen wenden können. Diese Auskunftsstellen, die von den nationalen Regulierungsbehörden in Zusammenarbeit mit Verbraucherverbänden betrieben werden könnten, sollten bei Streitigkeiten mit den Betreibern auch Rechtsberatung leisten können. Die Inanspruchnahme dieser Auskunftsstellen sollte gebührenfrei sein, und die Nutzer sollten durch regelmäßige Aufklärungskampagnen auf deren Bestehen aufmerksam gemacht werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 9 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 26 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
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(26) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzulegen, um eine Verschlechterung der Dienste, eine Blockierung von Anschlüssen und die Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. |
(26) Auf einem wettbewerbsorientierten Markt sollten die Nutzer die von ihnen benötigte Dienstqualität wählen können; es kann jedoch notwendig sein, bestimmte Mindestvorgaben für die Qualität öffentlicher Kommunikationsnetze festzulegen, um eine Verschlechterung der Dienste, eine Blockierung von Anschlüssen und die Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern. Um Mindestvorgaben für die Dienstqualität zu erfüllen, können die Betreiber Verfahren zur Messung und Gestaltung des Datenverkehrs über eine Netzverbindung anwenden, um eine Kapazitätsauslastung oder Überlastung der Verbindung zu vermeiden, die zu einer Netzüberlastung und schwacher Leistung führen würde. Diese Verfahren sollten als angemessen und vertretbar gelten, solange nachgewiesen werden kann, dass sie nicht wettbewerbswidrig sind, und Dienste oder Anwendungen der Netzbetreiber oder ihrer Geschäftspartner im Vergleich zu den Diensten und Anwendungen anderer Anbieter nicht bevorzugt behandelt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten in der Lage sein, zu prüfen, ob diese Verfahren den Wettbewerb nicht beeinträchtigen oder die Entwicklung der Informationsgesellschaft nicht behindern, und jeglichem Missbrauch entgegenzuwirken. Da uneinheitliche Abhilfemaßnahmen die Verwirklichung des Binnenmarkts erheblich beeinträchtigen, sollte die Kommission die von den nationalen Regulierungsbehörden festgelegten Voraussetzungen im Hinblick auf mögliche regulierende Eingriffe in der gesamten Gemeinschaft bewerten und erforderlichenfalls technische Durchführungsmaßnahmen erlassen, um eine gemeinschaftsweit einheitliche Anwendung zu erreichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 10 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 27 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(27) In künftigen IP-Netzen, bei denen die Bereitstellung eines Dienstes von der Bereitstellung des Netzes getrennt werden kann, sollten die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Maßnahmen am besten geeignet sind, um die Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, und ununterbrochene Erreichbarkeit der Notdienste bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt zu garantieren, wobei den Prioritäten verschiedener Arten von Teilnehmern und technischen Einschränkungen Rechnung getragen wird. |
(27) In künftigen IP-Netzen, bei denen die Bereitstellung eines Dienstes von der Bereitstellung des Netzes getrennt werden kann, sollten die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Maßnahmen am besten geeignet sind, um die Verfügbarkeit öffentlich zugänglicher Telefondienste, die über öffentliche Kommunikationsnetze bereitgestellt werden, und ununterbrochene Erreichbarkeit der Notdienste bei einem Vollausfall des Netzes oder in Fällen höherer Gewalt zu garantieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 11 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 30 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Amendement | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(30) Die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten sollte nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste unter Wettbewerbsbedingungen erfolgen, was auch häufig der Fall ist. Bei Maßnahmen zur Aufnahme von Endnutzerdaten (im Besitz von Unternehmen, die Teilnehmern Telefonnummern zuweisen) in Datenbanken sollten die Standards für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), eingehalten werden. Die kostenorientierte Bereitstellung solcher Daten für öffentlich zugängliche Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse sollte gewährleistet sein, damit Endnutzer von angemessenen und transparenten, wettbewerbsorientierten Bedingungen profitieren können. |
(30) Die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten sollte nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb auf den Märkten für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste auf Wettbewerbsgrundlage erfolgen; dies ist auch häufig der Fall. Bei Maßnahmen auf Großkundenebene zur Sicherstellung der Aufnahme von Endnutzerdaten (für Fest- und Mobilnetzanschlüsse) in Datenbanken sollten die Standards für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation), eingehalten werden. Die kostenorientierte Bereitstellung solcher Daten für Dienstbetreiber, mit der Möglichkeit für Mitgliedstaaten, einen zentralen Mechanismus für die Übermittlung umfassender zusammengestellter Informationen an die Anbieter von Verzeichnisdiensten einzuführen und Netzzugang zu angemessenen und transparenten Bedingungen bereitzustellen, sollte gewährleistet sein, damit Endnutzer in den vollen Genuss des Wettbewerbs in diesem Bereich gelangen, und um letzten Endes die Abschaffung der Regulierung auf Endkundenebene für diesen Dienst und die Angebotslegung für Verzeichnisdienste zu angemessenen und transparenten Bedingungen zu ermöglichen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 12 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 31 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(31) Die Endnutzer sollten in der Lage sein, mit jedem Telefondienst, der ausgehende Sprachtelefonanrufe ermöglicht, die Notrufdienste unter einer oder mehreren Nummern eines nationalen Telefonnummernplans anzurufen bzw. zu erreichen. Notrufstellen sollten in der Lage sein, Anrufe unter der Notrufnummer 112 mindestens genauso zügig und effektiv zu bearbeiten und zu beantworten wie Anrufe unter nationalen Notrufnummern. Es ist wichtig, die Notrufnummer 112 besser bekannt zu machen, um den Schutz und die Sicherheit der in der Europäischen Union reisenden Bürger zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Bürger auf Reisen in jedem Mitgliedstaat umfassend darüber aufgeklärt werden, dass die Nummer 112 als einheitliche Notrufnummer in allen Mitgliedstaaten benutzt werden kann, und zwar insbesondere durch entsprechende Informationen in internationalen Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Häfen oder Flughäfen sowie in Telefonverzeichnissen, Telefonzellen, Teilnehmer- und Rechnungsunterlagen. Hierfür sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich, doch sollte die Kommission die Initiativen der Mitgliedstaaten, um die Notrufnummer 112 besser bekannt zu machen, auch weiterhin unterstützen und ergänzen und regelmäßig bewerten, inwieweit der Öffentlichkeit diese Notrufnummer bekannt ist. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollte erweitert werden, um den Schutz der Bürger der Europäischen Union zu verbessern. Insbesondere sollten Unternehmen den Notdiensten Angaben zum Anruferstandort bereitstellen, sobald der Anruf den Dienst erreicht, und zwar unabhängig von der verwendeten Technologie. |
(31) Die Endnutzer sollten in der Lage sein, mit jedem Telefondienst, der ausgehende Sprachtelefonanrufe ermöglicht, die Notrufdienste unter einer oder mehreren Nummern eines nationalen Telefonnummernplans anzurufen bzw. zu erreichen. Notrufstellen sollten in der Lage sein, Anrufe unter der Notrufnummer 112 mindestens genauso zügig und effektiv zu bearbeiten und zu beantworten wie Anrufe unter nationalen Notrufnummern. Es ist wichtig, die Notrufnummer 112 besser bekannt zu machen, um den Schutz und die Sicherheit der in der Europäischen Union reisenden Bürger zu verbessern. Zu diesem Zweck sollten die Bürger auf Reisen in jedem Mitgliedstaat umfassend darüber aufgeklärt werden, dass die Nummer 112 als einheitliche Notrufnummer in allen Mitgliedstaaten benutzt werden kann, und zwar insbesondere durch entsprechende Informationen in internationalen Busbahnhöfen, Bahnhöfen, Häfen oder Flughäfen sowie in Telefonverzeichnissen, Telefonzellen, Teilnehmer- und Rechnungsunterlagen. Hierfür sind in erster Linie die Mitgliedstaaten verantwortlich, doch sollte die Kommission die Initiativen der Mitgliedstaaten, um die Notrufnummer 112 besser bekannt zu machen, auch weiterhin unterstützen und ergänzen und regelmäßig bewerten, inwieweit der Öffentlichkeit diese Notrufnummer bekannt ist. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort sollte erweitert werden, um den Schutz der Bürger der Europäischen Union zu verbessern. Insbesondere sollten Unternehmen den Notdiensten Angaben zum Anruferstandort bereitstellen, sobald der Anruf den Dienst erreicht, und zwar unabhängig von der verwendeten Technologie. In Anbetracht der technischen Entwicklungen und insbesondere der zunehmenden Genauigkeit der Standortinformationen sollte die Kommission technische Durchführungsmaßnahmen erlassen können, um die wirksame Umsetzung des Notrufs „112“ in der Gemeinschaft zum Nutzen der Bürger der Europäischen Union zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 13 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 32 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Amendement | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(32) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Unternehmen, die Endnutzern einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Gespräche über eine oder mehrere Nummern eines nationalen Telefonnummernplans bereitstellen, den Zugang zu Notdiensten in einer für den betreffenden elektronischen Kommunikationsdienst technisch machbaren Genauigkeit und Zuverlässigkeit gewährleisten. Netzunabhängige Diensteanbieter haben gegebenenfalls keine Kontrolle über Netze und können möglicherweise nicht gewährleisten, dass Notrufe über ihren Dienst mit der gleichen Zuverlässigkeit weitergeleitet werden wie bei herkömmlichen integrierten Telefondienstanbietern, da sie die Verfügbarkeit des Dienstes nicht garantieren können, weil sie Probleme im Zusammenhang mit der Infrastruktur nicht kontrollieren können. Sobald international anerkannte Standards eine exakte und zuverlässige Weiterleitung und Verbindung zu den Notdiensten sicherstellen, sollten auch netzunabhängige Diensteanbieter die Pflichten im Zusammenhang mit dem Zugang zu Notdiensten in gleichem Umfang erfüllen wie andere Unternehmen. |
(32) Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Unternehmen, die Endnutzern einen elektronischen Kommunikationsdienst für das Führen ausgehender Gespräche über eine oder mehrere Nummern eines nationalen Telefonnummernplans bereitstellen, zuverlässigen und exakten Zugang zu Notdiensten gewährleisten und dabei berücksichtigen, dass in Gebieten, die nicht durch mobile Netze abgedeckt sind, möglicherweise kein Zugang verfügbar ist. Netzunabhängige Diensteanbieter haben gegebenenfalls keine Kontrolle über Netze und können möglicherweise nicht gewährleisten, dass Notrufe über ihren Dienst mit der gleichen Zuverlässigkeit weitergeleitet werden wie bei herkömmlichen integrierten Telefondienstanbietern, da sie die Verfügbarkeit des Dienstes nicht garantieren können, weil diese Unternehmen Probleme im Zusammenhang mit der Infrastruktur nicht direkt kontrollieren können. Sobald international anerkannte Standards eine exakte und zuverlässige Weiterleitung und Verbindung zu den Notdiensten sicherstellen, sollten auch netzunabhängige Diensteanbieter die Pflichten im Zusammenhang mit dem Zugang zu Notdiensten in gleichem Umfang erfüllen wie andere Unternehmen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 14 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 33 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(33a) Die Entwicklung der internationalen Vorwahl „3883“ (europäischer Telefonnummernraum (ETNS)) wird durch einen unzureichenden Bekanntheitsgrad, übermäßige bürokratische Verfahrensvorschriften und eine daraus folgende mangelnde Nachfrage behindert. Um die Entwicklung des ETNS voranzutreiben, sollten die Länder, denen die Internationale Fernmeldeunion den internationalen Vorwahlcode „3883“ zugewiesen hat, die Zuständigkeit für seine Verwaltung, die Nummernzuweisung und die Werbung entweder dem Gremium der Europäischen Regulierungsbehörden für Telekommunikation (BERT) oder nach dem Beispiel der Einführung der Domäne oberster Stufe „.eu“ einer eigenen Organisation übertragen, die von der Kommission auf der Grundlage eines offenen, transparenten und nichtdiskriminierenden Auswahlverfahrens benannt wird und deren Verfahrensregeln Bestandteil des Gemeinschaftsrechts sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 15 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 33 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
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(33b) Angesichts des spezifischen Charakters der Meldungen über vermisste Kinder und der zurzeit begrenzten Verfügbarkeit eines solchen Dienstes sollten die Mitgliedstaaten nicht nur eine Rufnummer reservieren, sondern das Funktionieren der Hotline 116000 für vermisste Kinder auf ihrem Hoheitsgebiet auch sicherstellen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 16 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 36 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
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(36) Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern innerhalb der Gemeinschaft verwenden können, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif. Außerdem sollten die Endnutzer Rufnummern aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) sowie universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug oder Missbrauch notwendig ist, z.B. in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (z.B. eine nationale Kurzwahlnummer), oder wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht machbar ist. Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z.B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind. |
(36) Ein Binnenmarkt bedeutet, dass die Endnutzer alle in den nationalen Nummerierungsplänen der Mitgliedstaaten enthaltenen Rufnummern erreichen und die entsprechenden Dienste auch nutzen sowie geografisch nicht gebundene Nummern innerhalb der Gemeinschaft verwenden können, darunter auch gebührenfreie Rufnummern und Sondernummern mit erhöhtem Tarif. Außerdem sollten die Endnutzer Rufnummern aus dem europäischen Telefonnummernraum (ETNS) sowie universelle internationale gebührenfreie Rufnummern (UIFN) erreichen können. Die grenzüberschreitende Erreichbarkeit der Rufnummern und der zugehörigen Dienste sollte nicht verhindert werden, außer wenn dies im Ausnahmefall objektiv gerechtfertigt ist, etwa wenn es zur Bekämpfung von Betrug oder Missbrauch notwendig ist, z.B. in Verbindung mit bestimmten Sonderdiensten mit erhöhtem Tarif, wenn die Rufnummer von vornherein nur für eine nationale Nutzung bestimmt ist (z.B. eine nationale Kurzwahlnummer), oder wenn es technisch oder wirtschaftlich nicht machbar ist. Die Nutzer sollten umfassend im Voraus und in klarer Weise über jegliche Entgelte informiert werden, die bei gebührenfreien Rufnummern anfallen können, z.B. Auslandsgebühren bei Rufnummern, die über gewöhnliche Auslandsvorwahlen erreichbar sind. Um sicherzustellen, dass die Endnutzer tatsächlich Zugang zu Rufnummern und Diensten in der Gemeinschaft haben, sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen. Die Endnutzer sollten sich, unabhängig vom gewählten Betreiber, mit anderen Endnutzern (insbesondere mit Hilfe von IP-Nummern) zum Informationsaustausch in Verbindung setzen können. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 17 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 37 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(37) Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie z.B. Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbraucherverträgen wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Übertragbarkeit der Rufnummern ist ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den wettbewerbsorientierten Märkten der elektronischen Kommunikation. Sie sollte mit geringstmöglicher Zeitverzögerung erfolgen. Die technische Übertragung der Rufnummer sollte in keinem Fall länger als einen Tag dauern. Die zuständigen nationalen Behörden können unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts und der technischen Entwicklung das Globalverfahren für die Übertragung von Rufnummern festlegen und erforderlichenfalls angemessene Maßnahmen vorsehen, um den Verbraucherschutz im Übertragungsverfahren sicherzustellen. Dieser Schutz kann die Beschränkung der missbräuchlichen Übertragung und die Festlegung rascher Abhilfemaßnahmen umfassen. |
(37) Damit die Verbraucher in den vollen Genuss der Vorteile eines wettbewerbsorientierten Umfelds kommen, sollten sie in der Lage sein, in voller Sachkenntnis ihre Wahl zu treffen und den Anbieter zu wechseln, wenn dies in ihrem Interesse ist. Dabei muss unbedingt dafür gesorgt werden, dass sie davon nicht durch rechtliche, technische oder praktische Hindernisse wie z.B. Vertragsbedingungen, Verfahren oder Gebühren abgehalten werden. Die Festlegung zumutbarer Mindestlaufzeiten in Verbraucherverträgen wird dadurch aber nicht ausgeschlossen. Die Übertragbarkeit der Rufnummern ist ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den wettbewerbsorientierten Märkten der elektronischen Kommunikation und sollte mit geringstmöglicher Zeitverzögerung erfolgen, sodass die Rufnummer dem Verbraucher innerhalb eines Werktags über das neue Unternehmen zur Verwendung freisteht. Die zuständigen nationalen Behörden können unter Berücksichtigung des nationalen Vertragsrechts und der technischen Entwicklung das Globalverfahren für die Übertragung von Rufnummern festlegen, um die Kontinuität des Dienstes zu gewährleisten. Wie die Erfahrung in einigen Mitgliedstaaten gezeigt hat, besteht die Gefahr, dass Verbraucher ohne ihre Einwilligung umgestellt werden. Auch wenn diese Frage in erster Linie von den Vollzugsbehörden gelöst werden sollte, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in Bezug auf den Wechsel des Anbieters jenes Mindestmaß an verhältnismäßigen Maßnahmen einschließlich angemessener Sanktionen vorzuschreiben, das erforderlich ist, um diese Gefahren zu minimieren und den Verbraucherschutz im Übertragungsverfahren sicherzustellen, ohne dass der Wechsel für die Verbraucher an Attraktivität verliert. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 18 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 39 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(39) Zur Überwindung bestehender Mängel bei der Konsultation der Verbraucher und der angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Bürger sollten die Mitgliedstaaten einen geeigneten Konsultationsmechanismus einrichten. Ein solcher Mechanismus könnte die Form einer von den nationalen Regulierungsbehörden und den Diensteanbietern unabhängigen Stelle annehmen, die Untersuchungen zu verbraucherbezogenen Fragen wie dem Verhalten der Verbraucher und den Mechanismen für den Anbieterwechsel anstellt, in transparenter Weise handelt und ihren Beitrag zu den bestehenden Verfahren für die Konsultation der interessierten Kreise leistet. Ferner könnte ein Mechanismus der Zusammenarbeit zur Förderung rechtmäßiger Inhalte geschaffen werden. Die zu diesem Zweck eingeführten Verfahren sollten aber nicht zu einer systematischen Überwachung der Internetnutzung führen |
(39) Zur Überwindung bestehender Mängel bei der Konsultation der Verbraucher und der angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Bürger sollten die Mitgliedstaaten einen geeigneten Konsultationsmechanismus einrichten. Ein solcher Mechanismus könnte die Form einer von den nationalen Regulierungsbehörden und den Diensteanbietern unabhängigen Stelle annehmen, die Untersuchungen zu verbraucherbezogenen Fragen wie dem Verhalten der Verbraucher und den Mechanismen für den Anbieterwechsel anstellt, in transparenter Weise handelt und ihren Beitrag zu den bestehenden Verfahren für die Konsultation der interessierten Kreise leistet. Ferner könnte ein Mechanismus der Zusammenarbeit zur Förderung rechtmäßiger Inhalte geschaffen werden. Die zu diesem Zweck eingeführten Verfahren sollten aber nicht zu einer systematischen Überwachung der Internetnutzung führen. Soweit dies notwendig ist, um behinderten Nutzern den Zugang zu elektronischen Kommunikationsdiensten und Endgeräten sowie deren Nutzung zu erleichtern, sowie unbeschadet der Richtlinie 1999/5/EG und insbesondere der Behindertenanforderungen in deren Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe f sollte die Kommission die Befugnis haben, Durchführungsmaßnahmen zu erlassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 19 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 39 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(39a) Verfahren für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten sollten gestärkt werden, indem sichergestellt wird, dass auf unabhängige Einrichtungen zur Beilegung von Streitigkeiten zurückgegriffen wird und die Verfahren zumindest den Mindestgrundsätzen der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten zuständig sind1, entsprechen. Die Mitgliedstaaten können für diesen Zweck entweder bestehende Einrichtungen für die Beilegung von Streitigkeiten nutzen, wenn diese Einrichtungen die geltenden Anforderungen erfüllen, oder neue Einrichtungen einsetzen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten bei Verfahren der außergerichtlichen Streitbeilegung jede Anstrengung unternehmen, um sicherzustellen, dass diese Verfahren transparent sind und unparteiisch ausgeübt werden, insbesondere im Hinblick auf die Empfehlung 98/257/EG, um die Wirksamkeit, Lauterkeit und Rechtmäßigkeit der Verfahren zu gewährleisten. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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ABl. L 115 vom 17.4.1998, S. 31. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 20 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 39 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(39b) Die Richtlinie 2002/58/EG sieht eine Angleichung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vor, die erforderlich sind, um einen gleichwertigen Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten, insbesondere des Rechts auf Privatsphäre und des Rechts auf Vertraulichkeit, in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation sowie den freien Verkehr dieser Daten und elektronischer Kommunikationsgeräte und -dienste in der Gemeinschaft zu gewährleisten. Werden gemäß der Richtlinie 1999/5/EG oder dem Beschluss 87/95/EWG des Rates Maßnahmen getroffen, um sicherzustellen, dass Endgeräte in einer Weise gebaut sind, die den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleist, so sollten solche Maßnahmen den Grundsatz der Technologieneutralität wahren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 21 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 39 c (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(39c) Bei der Annahme von Durchführungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit der Verarbeitung sollte die Kommission alle zuständigen europäischen Behörden und Organisationen (die ENISA, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die Datenschutzgruppe „Artikel 29”) sowie alle anderen einschlägigen Interessengruppen mit einbeziehen, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung der Richtlinie 2002/58/EG zu informieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 22 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 39 d (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(39d) Die Entwicklungen bei der Nutzung von IP-Adressen sollten genau verfolgt werden, wobei die u. a. bereits von der gemäß Artikel 29 der Richtlinie 95/46/EG eingesetzten Gruppe für den Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten geleistete Arbeit und gegebenenfalls vorgelegte entsprechende Vorschläge zu berücksichtigen sind. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 23 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 43 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(43) Im Einklang mit den Zielen des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und im Bemühen um Rechtssicherheit und Effizienz für die europäischen Unternehmen wie auch für die nationalen Regulierungsbehörden stellt diese Richtlinie auf öffentliche elektronische Kommunikationsnetze und -dienste ab und findet keine Anwendung auf geschlossene Benutzergruppen oder Unternehmensnetze. |
(43) Im Einklang mit den Zielen des Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste sowie den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Subsidiarität und im Bemühen um Rechtssicherheit und Effizienz für die europäischen Unternehmen wie auch für die nationalen Regulierungsbehörden stellt diese Richtlinie auf elektronische Kommunikationsdienste ab, d.h. Dienste, die gewöhnlich gegen Entgelt erbracht werden und vollständig oder teilweise in der Signalübertragung über elektronische Kommunikationsnetzwerke bestehen, wenn diese Dienste der Öffentlichkeit zugänglich sind, und findet daher keine Anwendung auf Dienste, die begrenzten Gruppen bestimmbarer Personen, wie etwa geschlossenen Benutzergruppen oder Unternehmensnetzen, zur Verfügung stehen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 24 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 45 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(45) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes sollte geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten. Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sollten derartige Maßnahmen sicherstellen, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten und dass die gespeicherten oder übermittelten personenbezogenen Daten sowie Netz und Dienste geschützt sind. Außerdem sollte ein Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeführt werden, um Systemschwachstellen zu ermitteln, es sollte eine Überwachung erfolgen und es sollten regelmäßig vorbeugende, korrektive und schadensbegrenzende Maßnahmen getroffen werden. |
(45) Der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft sollte geeignete technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit seiner Dienste zu gewährleisten. Unbeschadet der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sollten derartige Maßnahmen sicherstellen, dass nur ermächtigte Personen für rechtlich zulässige Zwecke Zugang zu personenbezogenen Daten erhalten und dass die gespeicherten oder übermittelten personenbezogenen Daten sowie Netz und Dienste geschützt sind. Außerdem sollte ein auf die Tätigkeit des Betreibers abgestelltes Sicherheitskonzept für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingeführt werden, um Systemschwachstellen zu ermitteln, es sollte eine Überwachung erfolgen und es sollten regelmäßig vorbeugende, korrektive und schadensbegrenzende Maßnahmen getroffen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 25 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 45 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(45a) Die zuständigen nationalen Behörden sollten unter anderem durch einen Beitrag zur Sicherstellung eines hohen Niveaus des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre die Interessen der Bürger der Union fördern. Sie müssen daher über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel verfügen, z. B. vollständige und verlässliche Daten über Sicherheitsverletzungen, in deren Folge die personenbezogenen Daten natürlicher Personen preisgegeben wurden. Sie sollten daher die getroffenen Maßnahmen überwachen und bewährte Verfahren unter den Betreibern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste verbreiten. Betreiber sollten daher aktualisierte und umfassende Aufzeichnungen über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten besitzen, um eine weitere Analyse und Prüfung durch die zuständigen nationalen Behörden zu ermöglichen, und sollten diese Behörden über alle Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten informieren. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 26 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 47 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(47) Eine Sicherheitsverletzung, die zum Verlust oder zur Preisgabe personenbezogener Daten eines einzelnen Teilnehmers führt, kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollte der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes unmittelbar nach Bekanntwerden einer solchen Verletzung die damit verbundenen Risiken bewerten, indem er beispielsweise die Art der von der Verletzung betroffenen Daten (einschließlich Sensibilität der Daten, Zusammenhang und bestehende Sicherheitsmaßnahmen), die Ursache und das Ausmaß der Sicherheitsverletzung, die Zahl der betroffenen Teilnehmer und die mögliche Schädigung der Teilnehmer infolge der Verletzung (z.B. Identitätsdiebstahl, finanzieller Verlust, entgangene Geschäfts- oder Beschäftigungsmöglichkeiten oder physische Schädigung) ermittelt. Teilnehmer, die von Sicherheitsverletzungen betroffen sind, die zu einer ernsthaften Bedrohung ihrer Privatsphäre führen könnten (z.B. Identitätsdiebstahl oder ‑betrug, physische Schädigung, erhebliche Demütigung oder Rufschaden) sollten unverzüglich benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen können. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Nutzer enthalten. Der Anbieter sollte nicht verpflichtet sein, den Teilnehmer von einer Sicherheitsverletzung zu benachrichtigen, wenn er der zuständigen Behörde glaubhaft machen konnte, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen für die betroffenen Daten ergriffen hat und diese Maßnahmen auf die von der Sicherheitsverletzung betroffenen Daten angewandt wurden. Diese technischen Schutzmaßnahmen sollten die Daten für alle unbefugten Personen verschlüsseln. |
(47) Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile für den Teilnehmer oder die betroffene Person nach sich ziehen, wenn nicht rechtzeitig und angemessen darauf reagiert wird. Deshalb sollte der Betreiber eines öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienstes oder eines Dienstes der Informationsgesellschaft unmittelbar nach Bekanntwerden einer solchen Verletzung die potenziellen nachteiligen Auswirkungen, wie etwa Identitätsdiebstahl, Betrug, finanzieller Verlust, entgangene Geschäfts- oder Beschäftigungsmöglichkeiten, physische Schädigung, erhebliche Demütigung oder Rufschädigung und Zugang zu E-Mails und anderen Mitteilungen, bewerten. Die Bewertung sollte umgehend und mit angemessener Sorgfalt und unter der Annahme, dass alle erkannten nachteiligen Auswirkungen zum Tragen kommen, vorgenommen werden. Für die Benachrichtigung von Teilnehmern oder natürlichen Personen, für die eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nachteilige Auswirkungen haben kann, sollte die Pflicht zur unverzüglichen Benachrichtigung bedeuten, dass sie rechtzeitig benachrichtigt werden, damit sie die erforderlichen Schutzvorkehrungen treffen können. Die Benachrichtigung sollte Informationen über die vom Betreiber nach der Verletzung ergriffenen Maßnahmen sowie Empfehlungen für den betroffenen Teilnehmer oder die betroffene Person enthalten, um die wahrscheinlichen nachteiligen Auswirkungen der Verletzung zu vermeiden oder zu begrenzen. Der Anbieter sollte jedoch nicht verpflichtet sein, den Teilnehmer oder die betroffene Person von einer Sicherheitsverletzung zu benachrichtigen, wenn er der zuständigen Behörde glaubhaft machen konnte, dass er geeignete technische Schutzmaßnahmen für die betroffenen Daten ergriffen hat, die die Daten für alle unbefugten Personen verschlüsseln, und diese Maßnahmen auf die von der Verletzung betroffenen Daten angewandt wurden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 27 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 50 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(50) Es sollte vorgesehen werden, dass die Kommission Empfehlungen erlässt, in denen dargelegt wird, wie der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der übermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze innerhalb des Binnenmarkts hinreichend gewährleistet werden kann. |
(50) Zur Aufstellung gemeinsamer Anforderungen sollten Durchführungsmaßnahmen vorgesehen werden, damit der Schutz der Privatsphäre und die Sicherheit der übermittelten und verarbeiteten personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Nutzung elektronischer Kommunikationsnetze innerhalb des Binnenmarktes hinreichend gewährleistet werden kann. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 28 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 51 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(51) Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, z.B. ob personenbezogene Daten durch Verschlüsselung oder andere Mittel geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit des Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Missbrauchs effektiv verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges Bekanntwerden in unnötiger Weise behindert würde. |
(51) Bei der detaillierten Regelung des Formats und der Verfahren für die Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten sollten die Umstände der Verletzung hinreichend berücksichtigt werden, z.B. ob personenbezogene Daten durch geeignete technische Schutzmaßnahmen geschützt waren, die die Wahrscheinlichkeit des Identitätsbetrugs oder anderer Formen des Missbrauchs effektiv verringern. Überdies sollten solche Regeln und Verfahren den berechtigten Interessen der Strafverfolgungsbehörden in Fällen Rechnung tragen, in denen die Untersuchung der Umstände der Verletzung durch ein frühzeitiges Bekanntwerden in unnötiger Weise behindert würde. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 29 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 51 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(51a) Die Kommission sollte die Befugnis erhalten, Maßnahmen zur Sicherheit der Datenverarbeitung zu erlassen. Bei der Annahme dieser Maßnahmen sollte die Kommission alle zuständigen europäischen Behörden und Organisationen, wie die ENISA, den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die Datenschutzgruppe „Artikel 29” sowie alle anderen einschlägigen Interessengruppen mit einbeziehen, um sich insbesondere über die besten verfügbaren technischen und wirtschaftlichen Methoden für eine Verbesserung der Durchführung der Richtlinie 2002/58/EG zu informieren. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie durch eine Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 30 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 52 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(52) Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen (so genannte "Spähsoftware") sind eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Endnutzer ermutigen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Endgeräte vor Viren und Spähsoftware zu schützen. |
(52) Computerprogramme, die heimlich zugunsten Dritter das Verhalten des Nutzers überwachen oder die Funktionsweise seines Endgerätes beeinträchtigen ("Spähsoftware") sind genauso wie Viren eine ernste Bedrohung für die Privatsphäre des Nutzers. Ein hoher und einheitlicher Schutz der Privatsphäre der Nutzer muss unabhängig davon gewährleistet werden, ob unerwünschte Spähprogramme oder Viren versehentlich über elektronische Kommunikationsnetze heruntergeladen werden oder aber versteckt in anderer Software, die auf externen Speichermedien wie CD, CD-ROM oder USB-Speicherstift verbreitet wird, ausgeliefert und installiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die Endnutzer über mögliche Schutzvorkehrungen informieren und sie dazu ermutigen, die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Endgeräte vor Viren und Spähsoftware zu schützen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 31 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 52 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(52a) Vorkehrungen, die getroffen werden, um die Teilnehmer gegen die Verletzung ihrer Privatsphäre durch unerbetene Direktwerbenachrichten per elektronischer Post zu schützen, gelten auch für SMS- und MMS-Nachrichten sowie für ähnliche Anwendungen. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 32 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 57 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(57) Die zur Durchführung der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. |
(57) Die zur Durchführung der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und der Richtlinie 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse erlassen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 33 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 57 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(57a) Bei Vorliegen einer neuen Rechtsgrundlage sollte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament einen neuen Legislativvorschlag über den Datenschutz und die Datensicherheit in der elektronischen Kommunikation vorlegen, der auf einer solchen neuen Rechtsgrundlage beruht. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 34 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 58 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(58) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Anhänge an den technischen Fortschritt oder an Veränderungen der Marktnachfrage anzupassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(58) Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf die Tariftransparenz, Mindestanforderungen an die Dienstqualität, die effektive Einführung der „112“-Dienste, den tatsächlichen Zugang zu Rufnummern und Diensten und die Verbesserung der Zugänglichkeit für behinderte Endnutzer zu erlassen die Anhänge an den technischen Fortschritt oder an Veränderungen der Marktnachfrage anzupassen. Ebenso sollte sie die Befugnis erhalten, Durchführungsmaßnahmen in Bezug auf Informations- und Meldepflichten sowie die grenzübergreifende Zusammenarbeit zu erlassen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen der Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. Da die Durchführung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle innerhalb der gewöhnlichen Fristen in bestimmten Ausnahmesituationen dem rechtzeitigen Erlass von Durchführungsmaßnahmen entgegenstehen könnte, sollten das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission zügig handeln, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen rechtzeitig erlassen werden. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 35 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Erwägung 60 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(60) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sind die Mitgliedstaaten aufgefordert, für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufzustellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen den Richtlinien 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese zu veröffentlichen – |
(60) Nach Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung sollten die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen den Richtlinien 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) und 2002/58/EG (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen – | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 36 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 1 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 1 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 37 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 2 – Buchstabe b Richtlinie 2002/22/EG Artikel 2 – Buchstabe c | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 38 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 4 a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 6 – Überschrift und Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 39 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 7 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 40 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 5 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 7 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 41 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 20 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag. Der gesamte Artikel 20 wird einschließlich der nicht abgeänderten Teile oben wiedergegeben.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 42 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 21 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag. Der gesamte Artikel 21 wird einschließlich der nicht abgeänderten Teile oben wiedergegeben.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 43 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 22 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 44 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 22 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 45 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 13 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 22 – Absatz 3 - Unterabsatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 46 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 23a – Überschrift | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 47 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 14 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 23a – Absatz 1 – Buchstabe a | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 48 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 15 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 25 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag. Der gesamte Artikel 25 mit ungeänderten Teilen wird oben wiedergegeben. Absatz 2 wurde unverändert von Richtlinie 2002/22/EG übernommen.) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 49 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 26 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 50 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 26 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 51 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 26 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 52 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 26 – Absatz 6 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 53 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 27 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 54 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 16 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 27 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 55 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 17 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 27a – Absätze 2 bis 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 56 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 17 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 27a – Absatz 4 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 57 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstaben a und b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 58 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 28 – Absatz 1 – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 59 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 18 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 28 – Absatz 2 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 60 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 19 – Buchstabe b Richtlinie 2002/22/EG Artikel 29 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 61 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 20 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 30 – Absätze 4 und 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 62 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 21 a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 32 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 63 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 22 – Buchstabe b a (neu) Richtlinie 2002/22/EG Artikel 33 – Absatz 3 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 64 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 1 – Nummer 23 Richtlinie 2002/22/EG Artikel 34 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 65 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 1 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 66 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 1 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 1 – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 67 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 2 – Buchstabe c Richtlinie 2002/58/EG Artikel 2 – Buchstabe h | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 68 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 – Buchstabe a a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 69 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 - Buchstabe a b (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 1 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 70 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 71 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 72 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 4 – Buchstabe b Richtlinie 2002/58/EG Artikel 4 – Absatz 5 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 73 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 5 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 5 – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 74 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 6 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 6 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag. Streichung betrifft Querverweis auf den im Gemeinsamen Standpunkt des Rates hinzugefügten Absatz 7. Parlament hält am derzeitigen Wortlaut von Artikel 6 Absatz 1 fest. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 75 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 6 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 6 – Absatz 7 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 76 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 13 – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 77 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 13 – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 78 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 13 – Absatz 6 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 79 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 14 a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 80 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 7 b (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 15 – Absatz 1 b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 81 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 8 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 15a – Absatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 82 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 8 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 15a – Absatz 2 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 83 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 8 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 15a – Absatz 3 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 84 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 8 Richtlinie 2002/58/EG Artikel 15a – Absatz 4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 85 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 2 – Nummer 8 a (neu) Richtlinie 2002/58/EG Artikel 18 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 86 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Artikel 4 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Gemeinsamer Standpunkt des Rates |
Geänderter Text | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum …* die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit. |
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum …* die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen dem Europäischen Parlament und der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Tabelle der Entsprechungen zwischen der Richtlinie und diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei. | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 87 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Teil A – Buchstabe a – einleitender Teil | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 88 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Teil A – Buchstabe b | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 89 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Teil A – Buchstabe e | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 90 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Teil A – Buchstabe e a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 91 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Teil A – Buchstabe e b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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(Kompromissänderungsantrag) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
Änderungsantrag 92 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Teil B – Buchstabe b a (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Änderungsantrag 93 Gemeinsamer Standpunkt des Rates – Änderungsrechtsakt Anhang I Richtlinie 2002/22/EG Anhang I – Teil B – Buchstabe b b (neu) | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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- [1] Angenommene Texte vom 24.9.2008, P6_TA(2008)0452.
VERFAHREN
Titel |
Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, Schutz der Privatsphäre und Verbraucherschutz |
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Bezugsdokumente - Verfahrensnummer |
16497/1/2008 – C6-0068/2009 – 2007/0248(COD) |
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Datum der 1. Lesung des EP – P-Nummer |
24.9.2008 T6-0452/2008 |
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Vorschlag der Kommission |
KOM(2007)0698 - C6-0420/2007 |
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Geänderter Vorschlag der Kommission |
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Datum der Bekanntgabe der Übermittlung des Gemeinsamen Standpunkts im Plenum |
19.2.2009 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
IMCO 19.2.2009 |
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Berichterstatter(-in/-innen) Datum der Benennung |
Malcolm Harbour 22.1.2008 |
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Prüfung im Ausschuss |
2.3.2009 |
9.3.2009 |
30.3.2009 |
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Datum der Annahme |
31.3.2009 |
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Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
24 1 2 |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Cristian Silviu Buşoi, Mogens Camre, Charlotte Cederschiöld, Gabriela Creţu, Janelly Fourtou, Evelyne Gebhardt, Martí Grau i Segú, Ioan Lucian Hămbăşan, Malcolm Harbour, Pierre Jonckheer, Eija-Riitta Korhola, Alexander Graf Lambsdorff, Toine Manders, Arlene McCarthy, Nickolay Mladenov, Catherine Neris, Zita Pleštinská, Zuzana Roithová, Heide Rühle, Leopold Józef Rutowicz, Salvador Domingo Sanz Palacio, Andreas Schwab, Eva-Britt Svensson, Jacques Toubon, Barbara Weiler |
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Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen) |
Emmanouil Angelakas, Wolfgang Bulfon |
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Datum der Einreichung |
7.4.2009 |
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