BERICHT über den Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
29.4.2009 - (KOM(2009)0066 – C6‑0071/2009 – 2009/0027(COD)) - ***I
Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Jean Lambert
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
(KOM(2009)0066 – C6‑0071/2009 – 2009/0027(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung: erste Lesung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0066),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 63 Absätze 1 und 2 und Artikel 66 des EG‑Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C6‑0071/2009),
– gestützt auf Artikel 51 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres sowie der Stellungnahme des Haushaltsausschusses (A6‑0279/2009),
1. billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung;
2. fordert die Kommission auf, es erneut zu befassen, falls sie beabsichtigt, diesen Vorschlag entscheidend zu ändern oder durch einen anderen Text zu ersetzen;
3. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Bestimmungen von Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung[1] (IIV) auf die Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen Anwendung finden; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Europäische Parlament mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde Verhandlungen aufnehmen wird, um rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung des Unterstützungsbüros zu erzielen, die mit den einschlägigen Bestimmungen der IIV im Einklang steht, sofern der Gesetzgeber die Einrichtung einer solchen Agentur beschließen sollte;
4. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
Änderungsantrag 1 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 5 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(5) Die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen soll in den Mitgliedstaaten eine stärkere Annäherung der Entscheidungsprozesse innerhalb des durch die EU-Rechtsvorschriften vorgegebenen Rahmens bewirken. In den letzten Jahren hat es bereits eine Vielzahl von Initiativen zur Verbesserung der praktischen Kooperation gegeben. Hierzu zählen beispielsweise ein gemeinsames Vorgehen zur besseren Information über die Herkunftsländer und die Einführung eines gemeinsamen europäischen Schulungsprogramms im Asylbereich. |
(5) Die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen soll in den Mitgliedstaaten eine stärkere Annäherung sowie eine bessere Qualität der Entscheidungsprozesse innerhalb des durch die EU‑Rechtsvorschriften vorgegebenen Rahmens bewirken. In den letzten Jahren hat es bereits eine Vielzahl von Initiativen zur Verbesserung der praktischen Kooperation gegeben. Hierzu zählen beispielsweise ein gemeinsames Vorgehen zur besseren Information über die Herkunftsländer und die Einführung eines gemeinsamen europäischen Schulungsprogramms im Asylbereich. |
Begründung | |
Das Unterstützungsbüro sollte darauf hinarbeiten, auch die Qualität der Entscheidungsprozesse in allen Mitgliedstaaten zu verbessern, nicht nur darauf, sie stärker aneinander anzunähern. | |
Änderungsantrag 2 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 6 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(6) Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren nationales Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, unterstützt das Büro Solidaritätsmechanismen, mit denen auf einer freiwilligen und koordinierten Basis eine bessere Verteilung der Personen, die internationalen Schutz genießen, von diesen Mitgliedstaaten auf andere Mitgliedstaaten gefördert werden soll; gleichzeitig ist dafür Sorge zu tragen, dass die Asylsysteme nicht missbraucht werden. |
(6) Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren nationales Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, unterstützt das Büro verbindliche Solidaritätsmechanismen, mit denen eine bessere Verteilung der Personen, die internationalen Schutz genießen, von diesen Mitgliedstaaten auf andere Mitgliedstaaten nach nichtdiskriminierenden, transparenten und eindeutigen Regeln gefördert werden soll; gleichzeitig ist dafür Sorge zu tragen, dass die Asylsysteme nicht missbraucht werden. |
Begründung | |
Die Ergänzung „auf einer freiwilligen Basis“ wird in keiner Weise dazu beitragen, Solidarität gegenüber den Mitgliedstaaten zu zeigen, die einem besonderen und unverhältnismäßigem Druck auf ihr nationales Asylsystem ausgesetzt sind. | |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 9 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(9) Um auf das Fachwissen und die Unterstützung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) zurückgreifen zu können, sollte das Büro eng mit ihm zusammenarbeiten. Der UNHCR, dessen Mandat uneingeschränkt anzuerkennen ist, sollte deshalb in vollem Umfang in die Arbeiten des Büros einbezogen werden. Das Büro sollte überdies eng mit der Kommission und mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die Aufgaben im Asylbereich wahrnehmen, sowie mit den nationalen Einwanderungs- und Asylbehörden oder anderen Stellen zusammenarbeiten und deren Kapazitäten und Fachkenntnisse nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit dem Büro zusammenarbeiten, um die Erfüllung seines Auftrags zu gewährleisten. |
(9) Um auf das Fachwissen und die Unterstützung des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) sowie von nichtstaatlichen Organisationen zurückgreifen zu können, sollte das Büro eng mit ihnen zusammenarbeiten. Der UNHCR und entsprechende nichtstaatliche Organisationen, deren Mandat uneingeschränkt anzuerkennen ist, sollten deshalb in vollem Umfang in die Arbeiten des Büros einbezogen werden. Das Büro sollte überdies eng mit der Kommission und mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten, die Aufgaben im Asylbereich wahrnehmen, sowie mit den nationalen Einwanderungs- und Asylbehörden oder anderen Stellen zusammenarbeiten und deren Kapazitäten und Fachkenntnisse nutzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit dem Büro zusammenarbeiten, um die Erfüllung seines Auftrags zu gewährleisten. |
Begründung | |
Unabhängige Fachleute aus dem Asylbereich, etwa nichtstaatliche Organisationen (NGO), Personen, die in der Praxis mit dieser Problematik zu tun haben, Richter und Hochschulen, können einen wesentlichen Beitrag zur Tätigkeit des EASO leisten, damit gewährleistet ist, dass das durch das Büro verfolgte Ziel, nämlich die Schaffung eines gut funktionierenden gemeinsamen europäischen Asylsystems, erreicht wird. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 14 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(14) Um die Arbeitsweise des Büros wirksam kontrollieren zu können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat vertreten sein. Der Verwaltungsrat sollte sich soweit möglich aus den Einsatzleitern der nationalen Asylbehörden oder deren Vertretern zusammensetzen. Er sollte mit den erforderlichen Befugnissen für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Ausführung, die Verabschiedung angemessener Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für die Beschlüsse des Büros und für die Ernennung des Exekutivdirektors ausgestattet sein. Der UNHCR sollte aufgrund seines Fachwissens im Asylbereich dem Verwaltungsrat als Mitglied ohne Stimmrecht angehören, um in vollem Umfang in die Arbeiten des Büros einbezogen zu werden. |
(14) Um die Arbeitsweise des Büros wirksam kontrollieren zu können, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten im Verwaltungsrat vertreten sein. Der Verwaltungsrat sollte sich soweit möglich aus den Einsatzleitern der nationalen Asylbehörden oder deren Vertretern zusammensetzen. Er sollte mit den erforderlichen Befugnissen für die Aufstellung des Haushaltsplans, die Prüfung seiner Ausführung, die Verabschiedung angemessener Finanzvorschriften, die Festlegung transparenter Arbeitsverfahren für die Beschlüsse des Büros und für die Ernennung des Exekutivdirektors ausgestattet sein. Der UNHCR sollte aufgrund seines Fachwissens im Asylbereich dem Verwaltungsrat als Mitglied ohne Stimmrecht angehören, um in vollem Umfang in die Arbeiten des Büros einbezogen zu werden. Das Europäische Parlament sollte aufgrund der Art der Aufgaben des Büros und der Rolle des Exekutivdirektors an der Auswahl der für diese Stelle vorgeschlagenen Bewerber beteiligt werden. |
Begründung | |
Der Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen ist mit einer Reihe wichtiger Zuständigkeiten betraut, einschließlich der Möglichkeit, Berichte über die Herkunftsländer auszuarbeiten. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Person, die dieses Amt innehat, die höchstens Anforderungen an Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllt. Eine stärkere Beteiligung des Parlaments am Ernennungsverfahren würde eine größere demokratische Verantwortung sicherstellen. Diese Art der Beteiligung würde keinen Widerspruch zur Rolle des Europäischen Parlaments bei der Haushaltskontrolle darstellen, da es ein solches Verfahren bereits in der Agentur für Grundrechte, eine weitere Agentur der EU, gibt. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16) Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Büros zu gewährleisten, sollte es mit einem eigenen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Gemeinschaft bestehen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Europäischen Rechnungshof erfolgen. |
(16) Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Büros zu gewährleisten, sollte es mit einem eigenen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Gemeinschaft bestehen. Die Finanzierung des Büros sollte einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1 (IIV) unterliegen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Europäischen Rechnungshof erfolgen. |
|
|
1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. |
Begründung | |
In die Erwägung über Haushaltsfragen sollte im Sinne der IIV ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Einigung zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde über die Finanzierung des Büros aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 17 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(17) Zur Erfüllung seiner Aufgaben sollte das Büro in dem hierfür erforderlichen Umfang mit anderen Einrichtungen der Gemeinschaft zusammenarbeiten, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 errichtet worden ist, sowie mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die auf der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gründet. Das Büro sollte auch mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, den internationalen Organisationen, die für die in dieser Verordnung geregelte Materie zuständig sind, und Drittstaaten im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags geschlossen wurden. |
(17) Zur Erfüllung seiner Aufgaben sollte das Büro in dem hierfür erforderlichen Umfang mit anderen Einrichtungen der Gemeinschaft zusammenarbeiten, insbesondere mit der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (FRONTEX), die auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 errichtet worden ist, sowie mit der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, die auf der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 gründet. Das Büro sollte auch mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten, den internationalen Organisationen, die für die in dieser Verordnung geregelte Materie zuständig sind, und Drittstaaten im Rahmen von Arbeitsvereinbarungen zusammenarbeiten, die gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags geschlossen wurden, damit gewährleistet ist, dass internationale und gemeinschaftliche Rechtsnormen im Asylbereich eingehalten werden. |
Begründung | |
Indem das Büro mit Drittstaaten und internationalen Organisationen zusammenarbeitet, wird gewährleistet, dass internationalen und gemeinschaftlichen Rechtsnormen im Asylbereich Rechnung getragen wird. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(18) Um seinem Auftrag erfolgreich nachkommen zu können, sollte das Büro der Beteiligung von Ländern wie Dänemark, Norwegen, Island und der Schweiz offenstehen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie Gemeinschaftsvorschriften in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden. Das Büro kann im Einvernehmen mit der Kommission nach Maßgabe des EG-Vertrags Arbeitsvereinbarungen auch mit anderen Ländern als jenen schließen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen geschlossenen haben, auf deren Grundlage sie Gemeinschaftsrecht übernommen haben und anwenden. Das Büro darf jedoch keinesfalls eine eigene Außenpolitik verfolgen. |
(18) Um seinem Auftrag erfolgreich nachkommen zu können, sollte das Büro der Beteiligung von Ländern wie Dänemark, Norwegen, Island und der Schweiz offenstehen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie Gemeinschaftsvorschriften in dem unter diese Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden. Um zu gewährleisten, dass internationale und gemeinschaftliche Rechtsnormen im Asylbereich eingehalten werden, kann das Büro im Einvernehmen mit der Kommission Arbeitsvereinbarungen auch mit anderen Ländern als jenen schließen, die mit der Europäischen Gemeinschaft Abkommen geschlossenen haben, auf deren Grundlage sie Gemeinschaftsrecht übernommen haben und anwenden. Das Büro darf jedoch keinesfalls eine eigene Außenpolitik verfolgen. |
Begründung | |
Erläuterung der Art der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, die sich darauf beschränken sollte, zu gewährleisten, dass internationale und gemeinschaftliche Rechtsnormen im Asylbereich eingehalten werden. | |
Änderungsantrag 8 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(18a) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 (Haushaltsordnung) und insbesondere deren Artikel 185 sollte auf das Büro Anwendung finden. |
|
|
1ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. |
Begründung | |
Das Büro wird als dezentrale Agentur der Europäischen Union errichtet und gemäß den Bestimmungen der IIV finanziert. Dies sollte in den im Beschluss genannten Rechtsgrundlagen zum Ausdruck kommen. | |
Änderungsantrag 9 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 2 – Absatz 5 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
5a. Das Büro kann weder direkt noch indirekt auf die Entscheidung einer mitgliedstaatlichen Behörde über einen Antrag auf internationalen Schutz Einfluss nehmen. |
Änderungsantrag 10 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Buchstabe a | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(a) die Sammlung von Informationen über die Herkunftsländer von Asylbewerbern und Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, unter Verwendung aller einschlägigen staatlichen wie nichtstaatlichen Informationsquellen; |
(a) die transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen über die Herkunftsländer von Asylbewerbern und Personen, die um internationalen Schutz nachsuchen, unter Verwendung aller einschlägigen staatlichen wie nichtstaatlichen Informationsquellen einschließlich von internationalen Organisationen und Einrichtungen der EU; |
Begründung | |
Da Informationen von allen relevanten Quellen zusammengetragen werden müssen, sollten auch Berichte auf der Grundlage aller relevanten Quellen abgefasst werden. Dies betrifft nicht nur Berichte von Regierungen und NGO, sondern auch Berichte von internationalen Organisationen wie dem UNHCR sowie von Einrichtungen der EU, etwa über Arbeitsbesuche von Ausschüssen des EP in Drittstaaten, aus denen Asylbewerber kommen könnten. Die Informationen sollten außerdem auf transparente und unparteiische Weise, ohne politische Beeinflussung gesammelt werden. | |
Änderungsantrag 11 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Buchstabe b | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(b) die Verwaltung, den Ausbau und die Pflege eines Portals mit Herkunftslandinformationen; |
(b) die Verwaltung, den Ausbau und die Pflege eines Portals mit Herkunftslandinformationen sowie die Gewährleistung seiner Zugänglichkeit und Transparenz; |
Begründung | |
Es sollte dafür gesorgt werden, dass das gemeinsame Portal nicht nur für die Mitgliedstaaten zugänglich ist, sondern auch für Personen, die um Asyl ansuchen. Um ein Kräftegleichgewicht innerhalb des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu gewährleisten und in Anbetracht der Bedeutung des COI-Portals zur Festlegung der Rechtsstellung ist es wichtig, dass Asylbewerber und ihre Anwälte Zugang zu denselben Informationen haben wie die Asylbehörden. | |
Änderungsantrag 12 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 4 – Buchstabe d | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(d) die Analyse der Herkunftslandinformationen und die Berichterstattung über Herkunftsländer. |
(d) die unparteiische Analyse der Herkunftslandinformationen und die Berichterstattung über Herkunftsländer im Einklang mit Buchstabe a, wobei auf gemeinsame Beurteilungskriterien hingearbeitet wird; |
Begründung | |
Da Informationen von allen relevanten Quellen zusammengetragen werden müssen, sollten auch Berichte auf der Grundlage aller relevanten Quellen abgefasst werden. Dies betrifft nicht nur Berichte von Regierungen und NGO, sondern auch Berichte von internationalen Organisationen wie dem UNHCR sowie von Einrichtungen der EU, etwa über Arbeitsbesuche von Ausschüssen des EP in Drittstaaten, aus denen Asylbewerber kommen könnten. Die Informationen sollten außerdem auf transparente und unparteiische Weise, ohne politische Beeinflussung gesammelt werden. | |
Änderungsantrag 13 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 5 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren nationales Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, koordiniert das Büro den Informationsaustausch und alle anderen Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Instrumente und Verfahren für die auf freiwilliger Basis erfolgende Neuansiedlung innerhalb der EU von Personen, die internationalen Schutz genießen. |
Hinsichtlich der Mitgliedstaaten, deren nationales Asylsystem vor allem aufgrund ihrer geografischen oder demografischen Lage einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, koordiniert das Büro den Informationsaustausch und alle anderen Maßnahmen in Verbindung mit der Anwendung der Instrumente und Verfahren für die Neuansiedlung innerhalb der EU von Personen, die internationalen Schutz genießen. |
Begründung | |
Geschieht die Verteilung der Personen nur „auf freiwilliger Basis“, wird dies auf keinen Fall eine Hilfe dabei sein, gegenüber denjenigen Mitgliedstaaten Solidarität zu beweisen, deren nationales Asylsystem einem besonderen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist. | |
Änderungsantrag 14 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 1 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Das Büro richtet Schulungen für die Mitglieder aller einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstiger einzelstaatlicher Stellen ein, die in den Mitgliedstaaten für Asylfragen zuständig sind, und sorgt für die Weiterentwicklung des Schulungsangebots. |
1. Das Büro richtet in enger Zusammenarbeit mit dem UNHCR und entsprechenden NGO Schulungen für die Mitglieder aller einzelstaatlichen Verwaltungs- und Justizbehörden sowie sonstiger einzelstaatlicher Stellen oder NGO ein, die in den Mitgliedstaaten für Asylfragen zuständig sind, und sorgt gemeinsam mit den genannten Organisationen auch für die Weiterentwicklung des Schulungsangebots. |
Begründung | |
Sowohl der UNHCR als auch manche NGO können qualitativ hochwertige Schulungen anbieten bzw. von ihnen profitieren. In einigen Mitgliedstaaten sind NGO offiziell in das Asylverfahren einbezogen. | |
Änderungsantrag 15 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 2 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Das Büro verwaltet ein europäisches Schulungsprogramm für den Asylbereich und entwickelt dieses fort. |
2. Das Büro verwaltet ein europäisches Schulungsprogramm für den Asylbereich und entwickelt dieses fort. In diesem Programm sind zumindest Schulungen zum internationalen Recht und den internationalen Normen in den Bereichen Flüchtlinge und Menschenrechte sowie zum gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Asyl vorgesehen. |
Begründung | |
Das europäische Schulungsprogramm für den Asylbereich muss fundierte Schulungen in internationalem Flüchtlingsrecht und in den Bestimmungen und Normen für das Menschenrecht umfassen, da sie die Grundlage für den gemeinschaftlichen Besitzstand im Bereich Asyl bilden. | |
Änderungsantrag 16 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 4 - Einleitung | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
4. Gegenstand spezifischer Schulungen können sein:
|
4. Gegenstand spezifischer oder thematischer Schulungen können sein: |
Begründung | |
Allgemeine Schulungen fallen unter das europäische Schulungsprogramm für den Asylbereich. Die Auflistung, auf die im oben stehenden Text Bezug genommen wird, ist eine Mischung aus spezifischen und thematischen Schulungen. | |
Änderungsantrag 17 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 6 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
6. Das Büro bietet den Mitgliedern des Asyl-Einsatzpools gemäß Artikel 15 Absatz 3 fachbezogene Schulungen an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse relevant sind, und führt mit ihnen regelmäßige Übungen entsprechend dem im Jahresarbeitsprogramm des Büros festgelegten Plan für fachbezogene Schulungen und Übungen durch. |
6. Das Büro bietet den Mitgliedern des Asyl-Einsatzpools gemäß Artikel 15 fachbezogene Schulungen an, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse relevant sind, und führt mit ihnen regelmäßige Übungen entsprechend dem im Jahresarbeitsprogramm des Büros festgelegten Plan für fachbezogene Schulungen und Übungen durch. |
Begründung | |
Artikel 15 Absatz 3 existiert nicht. | |
Änderungsantrag 18 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 6 – Absatz 7 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
7. Das Büro kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten in deren Hoheitsgebiet Schulungen durchführen. |
7. Das Büro kann in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und NGO in deren Hoheitsgebiet Schulungen durchführen. |
Begründung | |
Vgl. die Begründung zu Änderungsantrag 16. | |
Änderungsantrag 19 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 – Absatz 2 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Das Büro koordiniert den Informationsaustausch und alle anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuansiedlung von Flüchtlingen in der Europäischen Union. |
Das Büro koordiniert den Informationsaustausch und alle anderen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Neuansiedlung von Flüchtlingen in der Europäischen Union, und zwar unter Berücksichtigung des Prinzips der Solidarität und der Lastenteilung. |
Begründung | |
Das Prinzip der Solidarität und der Lastenteilung sollte im Zusammenhang mit dem Informationsaustausch und den Maßnahmen in Verbindung mit der Neuansiedlung von Flüchtlingen hervorgehoben werden. | |
Änderungsantrag 20 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 7 - Absatz 3 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Das Büro kann nach Maßgabe von Artikel 47 im Rahmen seines Auftrags mit Drittländern in technischen Fragen unter anderem zur Stärkung ihrer Kapazitäten im Rahmen der regionalen Schutzprogramme zusammenarbeiten. |
Das Büro kann nach Maßgabe von Artikel 47 im Rahmen seines Auftrags die Stärkung der Kapazitäten in Drittländern im Rahmen der regionalen Schutzprogramme fördern. |
Begründung | |
Klarstellung des Umfangs der Zusammenarbeit mit Drittländern. | |
Änderungsantrag 21 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 1 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Um die Bedürfnisse der besonders belasteten Mitgliedstaaten einschätzen zu können, sammelt das Büro insbesondere auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten und dem UNHCR übermittelten Informationen alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich besondere Belastungssituationen erkennen lassen und die es insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. (…/…) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ermöglichen, zur Bewältigung solcher Belastungssituationen Sofortmaßnahmen vorzubereiten und zu beschließen. |
1. Um die Bedürfnisse der besonders belasteten Mitgliedstaaten einschätzen zu können, sammelt das Büro insbesondere auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten, dem UNHCR und anderen einschlägig tätigen Organisationen übermittelten Informationen alle zweckdienlichen Angaben, anhand deren sich besondere Belastungssituationen erkennen lassen und die es insbesondere im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. (…/…) des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, ermöglichen, zur Bewältigung solcher Belastungssituationen Sofortmaßnahmen vorzubereiten und zu beschließen. |
Begründung | |
Auch andere einschlägig tätige Organisationen, etwa das IKRK, sind möglicherweise in der Lage, nützliche und ergänzende Informationen betreffend die Bedürfnisse der Mitgliedstaaten zu liefern. | |
Änderungsantrag 22 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 9 – Absatz 2 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Das Büro erhebt und analysiert systematisch auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen die insbesondere für Übersetzungs- und Dolmetschaufgaben verfügbaren Ressourcen sowie die Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten im Asylbereich, um einen raschen und zuverlässigen Informationsaustausch unter den verschiedenen für Asylfragen zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu fördern. |
2. Das Büro erhebt und analysiert systematisch auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen die insbesondere für Übersetzungs- und Dolmetschaufgaben und für die Hilfe bei einer ersten Erhebung von Informationen zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Rechtsstellung verfügbaren Ressourcen sowie die Aufnahmekapazitäten der Mitgliedstaaten im Asylbereich, um einen raschen und zuverlässigen Informationsaustausch unter den verschiedenen für Asylfragen zuständigen einzelstaatlichen Behörden zu fördern. |
Begründung | |
Wichtig ist nicht nur die Zahl der Mitarbeiter, die für Übersetzungs- und Dolmetschaufgaben zur Verfügung stehen, sondern auch die Zahl der Mitarbeiter, die zur Verfügung stehen, um bei der Durchführung der Erstbefragungen zu helfen, da sich dies unweigerlich auf die Qualität der Entscheidungsfindung auswirken wird. | |
Änderungsantrag 23 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe a | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
a) Es richtet ein Frühwarnsystem ein, das den Mitgliedstaaten melden soll, wenn ein Massenzustrom von Personen zu erwarten ist, die um internationalen Schutz nachsuchen. |
a) Es richtet ein Frühwarnsystem ein, das den Mitgliedstaaten und der Kommission melden soll, wenn ein Massenzustrom von Personen zu erwarten ist, die um internationalen Schutz nachsuchen. |
Begründung | |
Ein derartiges Frühwarnsystem sollte sich auf ein entsprechendes Gemeinschaftsinstrument stützen, das sich mit einem Massenzustrom von Vertriebenen befasst, unter denen auch Personen sein können, die um internationalen Schutz ansuchen, jedoch nicht ausschließlich auf dieses Instrument ausgerichtet sein. | |
Änderungsantrag 24 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 10 – Buchstabe a a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
aa) Es wendet auf Vorschlag der Kommission einen verbindlichen Solidaritätsmechanismus an, der im Benehmen mit dem UNHCR die Umverteilung von Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, von Mitgliedstaaten, deren nationales Asylsystem einem spezifischen und unverhältnismäßigen Druck ausgesetzt ist, auf andere Mitgliedstaaten ermöglicht, wobei gewährleistet wird, dass dies nach nicht diskriminierenden, transparenten und eindeutigen Regeln erfolgt. |
Begründung | |
Ein System zur Umverteilung von Personen, die Anspruch auf internationalen Schutz haben, sollte auch in diesem Artikel aufgeführt werden. | |
Änderungsantrag 25 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 1 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Das Büro erstellt jährlich einen Bericht zur Asylsituation in der Europäischen Union. Im Rahmen dieses Berichts bewertet das Büro insbesondere die Ergebnisse der auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse, um in den Mitgliedstaaten eine bessere Kenntnis der derzeitigen bewährten Praktiken zu fördern und die Qualität, Kohärenz und Effizienz des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu verbessern. |
1. Das Büro erstellt jährlich einen Bericht zur Asylsituation in der Europäischen Union. Im Rahmen dieses Berichts bewertet das Büro insbesondere die Ergebnisse der auf der Grundlage dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen und erstellt eine umfassende vergleichende Analyse dieser Ergebnisse, um in den Mitgliedstaaten eine bessere Kenntnis der derzeitigen bewährten Praktiken zu fördern und die Qualität, Kohärenz und Effizienz des gemeinsamen europäischen Asylsystems zu verbessern. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament und der Kommission vorgelegt. |
Begründung | |
Der Bericht muss den entsprechenden Stellen vorgelegt werden, damit möglichst großer Nutzen aus den darin enthaltenen Informationen gezogen und gegenüber den anderen Organen der EU Rechenschaft abgelegt werden kann. | |
Änderungsantrag 26 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Das Büro kann auf Ersuchen der Kommission nach Stellungnahme des Exekutivausschusses gemäß Artikel 30 in enger Zusammenarbeit mit seinen Arbeitsgruppen und der Kommission Fachdokumentationen wie Leitlinien oder Handbücher zur Anwendung der Gemeinschaftsinstrumente im Asylbereich erstellen. |
2. Das Büro kann auf Ersuchen der Kommission nach Stellungnahme des Exekutivausschusses gemäß Artikel 30 in enger Zusammenarbeit mit seinen Arbeitsgruppen und der Kommission Fachdokumentationen wie Leitlinien oder Handbücher zur Anwendung der Gemeinschaftsinstrumente im Asylbereich erstellen. Der UNHCR sollte bei der Erstellung von Leitlinien der EU führend beteiligt sein, damit die Kohärenz mit internationalen Normen gewährleistet ist. Bei Themenbereichen, zu denen es bereits Leitlinien des UNHCR gibt, sollten diese als Ausgangspunkt für die praktische Zusammenarbeit herangezogen werden, um die in der Praxis bestehenden Unterschiede zu verringern. |
Begründung | |
Der UNHCR hat bereits zahlreiche Leitlinien zu verschiedenen Teilen des Flüchtlingsrechts und der Flüchtlingspraxis erlassen und verfügt über Erfahrung in diesem Bereich, die genutzt werden sollte, um die Kohärenz mit internationalen Normen zu gewährleisten, und die auch als Grundlage herangezogen werden sollte, um die in der Praxis bestehenden Unterschiede zu verringern. | |
Änderungsantrag 27 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 12 – Absatz 2 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
2a. Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments kann das Büro Berichte zu spezifischen Aspekten der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Asyl im Zusammenhang mit der Frage des internationalen Schutzes erstellen. |
Begründung | |
Das Europäische Parlament hat ein Interesse daran, dass die Rechtsvorschriften, an deren Ausarbeitung es mitgewirkt hat, umgesetzt werden. | |
Änderungsantrag 28 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 16 – Absatz 1 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
1a. Wenn die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, das Fachwissen zur Verfügung zu stellen, das für die Tätigkeit des Büros als grundlegend erachtet wird, kann das Büro die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um dieses Fachwissen von einschlägigen Sachverständigen und Organisationen zu beziehen, und sich dabei auf das Fachwissen des Beirats stützen. |
Begründung | |
Damit das Büro wirksam arbeiten kann, muss es die Möglichkeit haben, gegebenenfalls auf Fachwissen von außerhalb zurückzugreifen, vor allem wenn die Mitgliedstaaten nicht in der Lage sind, entsprechendes Wissen bereit zu stellen. | |
Änderungsantrag 29 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 1 – Unterabsatz 1 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Der Exekutivdirektor des Büros wird vom Verwaltungsrat aus einer von der Kommission vorgeschlagenen Bewerberliste ausgewählt und für einen Zeitraum von fünf Jahren ernannt. Vor seiner Ernennung wird der vom Verwaltungsrat ausgewählte Bewerber aufgefordert, vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. |
1. Der Exekutivdirektor des Büros wird vom Verwaltungsrat für einen Zeitraum von fünf Jahren gemäß dem in diesem Artikel vorgesehenen Verfahren der Zusammenarbeit ernannt. Die Ernennung des Direktors erfolgt nach Maßgabe seiner Verdienste, seiner Erfahrung im Asylbereich sowie seiner Verwaltungs- und Managementfähigkeiten. Das Verfahren der Zusammenarbeit gestaltet sich wie folgt: |
|
|
a) Auf der Grundlage einer von der Kommission erstellten Bewerberliste und eines transparenten Auswahlverfahrens werden die Bewerber aufgefordert, sich dem Rat und dem zuständigen Ausschuss des Europäischen Parlaments vorzustellen und Fragen zu beantworten, bevor eine Ernennung ausgesprochen wird. |
|
|
b) Das Europäische Parlament und der Rat sollten daraufhin ihre Stellungnahmen abgeben und die von ihnen gewünschte Reihenfolge nennen. |
|
|
c) Der Verwaltungsrat ernennt den Direktor unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen. |
Begründung | |
Der Exekutivdirektor des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen wird für die Ausarbeitung von Berichten über die Herkunftsländer zuständig sein. Es ist von grundlegender Bedeutung, dass die Person, die diesen Posten innehat, die höchsten Anforderungen an Qualifikation und Unabhängigkeit erfüllt. Eine verstärkte Beteiligung des Parlaments am Ernennungsverfahren würde eine größere demokratische Verantwortung gewährleisten. Diese Art von Beteiligung würde keinen Widerspruch zu der Rolle des Europäischen Parlaments bei der Finanzkontrolle darstellen, da es ein solches Verfahren bereits in der Agentur für Grundrechte, einer weiteren Agentur der EU, gibt. | |
Änderungsantrag 30 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 28 – Absatz 3 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
3. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit kann der Exekutivdirektor aufgefordert werden, vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. |
3. Der Verwaltungsrat unterrichtet das Europäische Parlament über seine Absicht, die Amtszeit des Exekutivdirektors zu verlängern. Innerhalb eines Monats vor der Verlängerung der Amtszeit wird der Exekutivdirektor aufgefordert, vor dem/den zuständigen Ausschuss/Ausschüssen des Europäischen Parlaments eine Erklärung abzugeben und Fragen der Ausschussmitglieder zu beantworten. |
Begründung | |
Dadurch wird die Rolle des Europäischen Parlaments bei der möglichen Verlängerung der Amtszeit des Exekutivdirektors an die Bedingungen für die ursprüngliche Ernennung angepasst. | |
Änderungsantrag 31 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 32 – Absatz 1 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
1a. Lokale Gebietskörperschaften spielen eine wichtige Rolle und verfügen über erhebliches Fachwissen auf dem Gebiet der Asylpolitik und werden in den Beirat einbezogen. |
Änderungsantrag 32 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 1 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Das Büro ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Es besitzt Rechtspersönlichkeit. |
1. Das Büro ist eine gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung eingesetzte Einrichtung der Gemeinschaft. Es besitzt Rechtspersönlichkeit. |
Begründung | |
In den Artikel über die rechtliche Definition und den Rechtsstatus des Büros sollte ein Verweis auf die grundsätzliche Bestimmung der Haushaltsordnung betreffend die Errichtung dezentraler Agenturen, nach der das Büro zu errichten ist, aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 33 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 42 – Absatz 1 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Für die Dokumente des Büros gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. |
1. Das Büro entwickelt bewährte Verwaltungsverfahren, um das höchstmögliche Maß an Transparenz für seine Tätigkeiten sicherzustellen. Für die Dokumente des Büros gilt die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission. |
Begründung | |
In Erwägung 13 und in Artikel 2 Absatz 4 des Kommissionsvorschlags wird festgelegt, dass das Büro seinen Auftrag unter Bedingungen wahrnehmen sollte, die es ihm ermöglichen, aufgrund unter anderem „der Transparenz seiner Verfahren und seiner Arbeitsweise“ als Referenz zu dienen. Es ist wichtig, dass das Büro transparent arbeitet, indem es dafür sorgt, dass die sachdienlichen Dokumente einer breiteren Öffentlichkeit zur Verfügung stehen. In dieser Hinsicht dient Artikel 17 der Verordnung zur Errichtung der Europäischen Agentur für Grundrechte als nützliches Vorbild. | |
Änderungsantrag 34 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 47 – Absatz 2 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
2. Bei in seinen Tätigkeitsbereich fallenden Fragen erleichtert das Büro, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Kommission die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union; es kann auch bei technischen Aspekten in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, mit den zuständigen Drittlandsbehörden im Rahmen von mit diesen Behörden geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags zusammenarbeiten. |
2. Bei in seinen Tätigkeitsbereich fallenden Fragen erleichtert das Büro, soweit dies für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, im Einvernehmen mit der Kommission und im Rahmen seines Mandats die operative Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern im Rahmen der Außenbeziehungen der Europäischen Union; es kann auch bei technischen Aspekten in Bereichen, die unter diese Verordnung fallen, mit den zuständigen Drittlandsbehörden im Rahmen von mit diesen Behörden geschlossenen Arbeitsvereinbarungen im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrags zusammenarbeiten. |
- [1] ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.
BEGRÜNDUNG
Mit der Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) soll die fachkundige Unterstützung bereitgestellt werden, die erforderlich ist, um eine konsequente und anspruchsvolle gemeinsame europäische Asylpolitik betreiben zu können. Durch eine spontane Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander konnten einige Fortschritte erzielt werden, doch bedeutet dies keinen kontinuierlichen Ansatz, keine fortlaufende Unterstützung und auch keine Entwicklung und Anwendung der Solidaritätsmechanismen, die zur Unterstützung derjenigen Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, unbedingt erforderlich sind. Die Berichterstatterin ist davon überzeugt, dass die Schaffung dieses neuen Unterstützungsbüros für die Mitgliedstaaten einen Mehrwert bedeutet, nicht zuletzt was die Vertiefung des gegenseitigen Vertrauens und die gemeinsame Verantwortung betrifft.
Die Notwendigkeit eines solchen Büros war im Haager Programm 2004 angesprochen worden: Darin war vorgesehen, dass es alle Formen der Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem gemeinsamen europäischen Asylsystem betreuen würde. Dieses Engagement wurde bei einer Reihe von Gelegenheiten wiederholt. Im September 2008 nahm der Europäische Rat den Europäischen Pakt zu Einwanderung und Asyl an und kam dabei ausdrücklich überein, „… 2009 ein europäisches Unterstützungsbüro einzurichten, dessen Aufgabe es sein wird, den Austausch von Informationen, Analysen und Erfahrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu erleichtern und die konkrete Zusammenarbeit zwischen den für die Prüfung von Asylanträgen zuständigen Behörden auszubauen.“
Das Europäische Parlament hat selbst darauf hingewiesen, dass in Bezug auf den Ansatz zur Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands im Bereich Asyl mehr Kohärenz nötig ist[1], nicht zuletzt was die Qualität der Ergebnisse betrifft. Die Akzeptanzraten der Anträge aus ein und demselben Herkunftsland weisen von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat große Unterschiede auf, was Fragen nach der Qualität und der Auslegung der Informationen über die Herkunftsländer der Antragsteller aufwirft. Auch der Rückstau von Anträgen kann ein Hinweis auf Schwierigkeiten sein; einige Mitgliedstaaten, vor allem an den südlichen Grenzen, verzeichnen Probleme, die darauf zurückzuführen sind, dass zu bestimmten Zeiten eine große Anzahl an Menschen eintrifft, und es kann sich als schwierig erweisen, diejenigen auszumachen, die schutzbedürftig sind. Zweifellos gibt es auch Unterschiede bei der Qualität der Aufnahmebedingungen, nicht zuletzt in Bezug auf die Nutzung geschlossener Zentren. Dies sind nur einige der vom Parlament angesprochenen Fragen.
Aufgrund dessen unterstützt das Europäische Parlament ebenfalls die Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen[2]. Durch die zum Vorschlag der Kommission vorgeschlagenen Änderungsanträge hat die Berichterstatterin den Forderungen des Parlaments Rechnung getragen. Zu diesen Forderungen zählen das Erfordernis der Transparenz und Rechenschaftspflicht[3], das Angebot von Unterstützung bei der Neuansiedlung und der interne, freiwillige Transfer von Personen, die nachweislich schutzbedürftig sind, die Bereitstellung von Sachverständigenteams zur Unterstützung von Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, Schulungen nach hohen gemeinsamen Standards und die Bündelung von Informationen über die Herkunftsländer.
Generell erachtet die Berichterstatterin den Vorschlag der Kommission für ausgewogen. Er legt den Zweck des Büros sowie seine speziellen Aufgaben dar – praktische Zusammenarbeit, Unterstützung für Mitgliedstaaten, die besonderem Druck ausgesetzt sind, Asyl-Unterstützungsteams sowie die Sammlung und Veröffentlichung von Informationen. Der Vorschlag enthält ferner technische Abschnitte über die Organisation, Finanzierung und Ausstattung des EASO mit Personal sowie einen Abschnitt mit allgemeinen Bestimmungen, der auch die Beziehungen zu Drittländern und anderen Einrichtungen der Gemeinschaft wie FRONTEX und der Agentur für Grundrechte sowie zu internationalen Einrichtungen behandelt.
Die Berichterstatterin ist der Auffassung, dass aufgrund der erforderlichen haushaltspolitischen Änderungen am Europäischen Flüchtlingsfonds ausreichend Mittel für die neue Agentur in ihrer Anfangsphase bereitstehen werden; die Mittel werden dabei von dem Teil des Fonds abgezogen werden, der für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander vorgesehen ist, so dass diese eher spontane Zusammenarbeit durch eine feste Einrichtung ersetzt wird, die speziell darauf ausgerichtet ist, den Bedarf nach fortgesetzter Unterstützung zu decken. Nationale Zuweisungen bleiben von dieser Umwidmung der Mittel unberührt. Die Berichterstatterin begrüßt auch die spezifische Bestimmung des Vorschlags betreffend die finanzielle Unterstützung des UNHCR im Hinblick auf die Rolle, die ihm im Rahmen des EASO zukommen soll.
Zu einigen wenigen Bereichen schlägt die Berichterstatterin Änderungsanträge vor. Erstens muss klargestellt werden, dass das EASO im Rahmen internationaler Instrumente betreffend den Schutz und die Menschenrechte sowie im Rahmen des gemeinschaftlichen Besitzstands tätig sein muss. Zweitens muss im Bereich der Zusammenarbeit mit Drittstaaten deutlicher herausgearbeitet werden, was dies nach sich zieht, um zu gewährleisten, dass wir die Fähigkeit dieser Länder verbessern, fair mit Asylbewerbern und Flüchtlingen umzugehen. Außerdem muss gewährleistet werden, dass Informationen über die Herkunftsländer von denjenigen Stellen eingeholt werden, die über entsprechende Erfahrung verfügen, und dass diese Informationen transparent und unparteiisch sind. Auch in Bezug auf den Verwaltungsrat und etwaige Beiträge zu Sachverständigenteams könnte die Rolle von einschlägig tätigen NGO ausgebaut werden. Da es sich beim EASO um eine Agentur handelt, ist auch die Rolle des Europäischen Parlaments eine relevante Frage. Die Berichterstatterin ist sich dessen bewusst, dass dieses Thema derzeit generell erörtert wird und sich auf Grund der Kontrollfunktion des EP in Haushaltsfragen möglicherweise Konflikte ergeben, doch ist sie der Auffassung, dass eine Stärkung unserer Rolle möglich ist.
Was den Zeitplan für diesen Vorschlag betrifft, ist sich das Parlament dessen bewusst, dass rasche Fortschritte erforderlich sind, nicht zuletzt deswegen, weil es Fortschritten in anderen Bereichen der gemeinsamen europäischen Asylpolitik, an denen derzeit gearbeitet wird, förderlich sein könnte, wenn das EASO tatsächlich existiert. Die Berichterstatterin ist zuversichtlich, dass eine Einigung auf einen wirksamen Vorschlag zu einem frühen Zeitpunkt getroffen werden kann, so dass das EASO spätestens Ende 2010 seine Arbeit aufnehmen kann.
STELLUNGNAHME des Haushaltsausschusses (23.4.2009)
für den Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
zu dem Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen
(KOM(2009)0066 – C6‑0071/2009 – 2009/0027(COD))
Verfasserin der Stellungnahme: Jutta Haug
KURZE BEGRÜNDUNG
Bereits im Haager Programm von 2004 wurde erkannt, dass die Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (EASO) notwendig ist. Im September 2008 einigte der Europäische Rat sich darauf, das Büro 2009 im Rahmen des Europäischen Pakts zu Einwanderung und Asyl einzurichten. Das Europäische Parlament hat sich wiederholt für die Schaffung dieses Büros eingesetzt.
Obwohl die politischen Ziele im Zusammenhang mit der Einrichtung des Büros zu begrüßen sind, sollten doch einige haushaltstechnische Fragen angeschnitten werden.
1. Nach Schätzungen der Kommission braucht das Büro für den Zeitraum 2010/2013 eine Mittelausstattung von etwa 40,250 Millionen Euro. Da vorgesehen ist, einige der bisher dem Europäischen Flüchtlingsfonds (EFF) obliegenden Aufgaben dem Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen zu übertragen, geht die Kommission davon aus, dass etwa 24 Millionen Euro über eine Umschichtung von Mitteln, die derzeit für den EFF vorgesehen sind, bereitgestellt werden. Andere Aufgaben des Büros werden derzeit über das EMN (Europäisches Migrationsnetzwerk) finanziert, wobei es sich um einen Gesamtbetrag von 7,3 Millionen handelt. Somit würde sich der tatsächlich notwendige Mittelbedarf auf 8,86 Millionen Euro für den gesamten Zeitraum belaufen, was nicht übermäßig hoch erscheint, wenn man in Betracht zieht, dass die Kommission derzeit davon ausgeht, dass sich die Gesamtmarge für die Rubrik 3A für diesen Zeitraum auf etwa 176 Millionen Euro belaufen wird. Daher dürfte der Vorschlag mit dem laufenden Finanzrahmen kompatibel sein, auch wenn die Kommission bisher das Europäische Unterstützungsbüros für Asylfragen im laufenden Finanzplanungsdokument, das dem Europäischen Parlament im Januar 2009 vorgelegt wurde, noch nicht berücksichtigt hat.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Einrichtung dezentraler Agenturen quasi bedeutet, dass operationelle Mittel zur Deckung von Verwaltungskosten verwendet werden. Man sollte sich mit der Frage befassen, einen Teil der Ausgaben der Agenturen über die Rubrik 5 (Verwaltungsausgaben) zu finanzieren. Der begrenzte Spielraum, der in Rubrik 3A zur Verfügung steht, ist ein weiteres Argument, so zu verfahren, da andere Prioritäten des Europäischen Parlaments gegebenenfalls nicht finanziert werden können. Es steht zu hoffen, dass die interinstitutionelle Arbeitsgruppe über Regulierungsagenturen weitere Diskussionen in diesem Bereich auf den Weg bringen wird.
2. Die Folgenabschätzung der Kommission weist erhebliche Mängel auf. Eine der Schwachstellen der Analyse besteht nämlich darin, dass die Schlussfolgerung, eine dezentrale Agentur einzurichten, das entscheidende Kriterium war, weil politisch am besten durchführbar. Stützt man eine Schlussfolgerung auf ein solches Kriterium, ist dies gleichbedeutend mit der Aussage, es sei besser, eine Agentur einzurichten, weil der Gesetzgeber eine Agentur einrichten möchte. Selbstverständlich obliegt es dem Gesetzgeber, letztendlich die politische Entscheidung zu treffen, es ist jedoch nicht hinnehmbar, dass sich eine Folgenabschätzung auf eine solche Annahme stützt. In Artikel 5 des gemeinsamen interinstitutionellen Ansatzes ist eine Folgenabschätzung vorgesehen, mit der technische und analytische Daten geliefert werden sollen, die als Grundlage für die politische Entscheidung dienen.
Dies ist nicht das erste Mal, dass die Kommission eine inkonsequente Folgenabschätzung oder Kosten-Nutzen-Analyse vorlegt. Nach Auffassung der Verfasserin der Stellungnahme sollte das Europäische Parlament die Möglichkeit prüfen, dass die Kommission in Zukunft ihre Folgenabschätzungen oder Kosten-Nutzen-Analysen betreffend die Einrichtung einer neuen Agentur dem Rechnungshof vorlegt, damit dieser sich zur Kohärenz der Folgenabschätzungen äußern kann und eine Situation wie die jetzige vermieden wird.
3. Es sei ebenfalls darauf verwiesen, dass der Vorschlag infolge des vom EP ausgeübten politischen Drucks einen spezifischen Artikel enthält, in dem es heißt, dass die Vorkehrungen zur Unterbringung des Büros, die bereitzustellenden Einrichtungen und die Vorschriften für das Management und das Personal des Büros sowie ihre Angehörigen im Rahmen eines Sitzabkommens mit dem Aufnahmestaat und dem Büro festgelegt werden. Außerdem muss der Aufnahmemitgliedstaat die bestmöglichen Bedingungen bieten, um ein reibungsloses Funktionieren des Büros zu gewährleisten, wozu auch Verkehrsanbindungen und Ausbildung gehören.
Um zusätzliche Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug des Büros zu vermeiden, wie dies bei anderen Agenturen, zum Beispiel der EMSA der Fall war, möchte die Verfasserin der Stellungnahme sicherstellen, dass das EASO seine Tätigkeit erst dann aufnehmen wird, wenn es seinen Sitz an dem Ort eingerichtet hat (und sei es auch nur provisorisch), der von den Mitgliedstaaten vereinbart wurde.
ÄNDERUNGSANTRÄGE
Der Haushaltsausschuss ersucht den federführenden Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, folgende Änderungsanträge in seinen Bericht zu übernehmen:
Änderungsantrag 1 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 2 a (neu) | |
|
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
|
|
2a. ist der Auffassung, dass die von der Kommission zur Begründung ihres Vorschlags vorgelegte Folgenabschätzung sehr inkonsequent ist; fordert die Kommission auf, ihre Folgenabschätzung vor dem Abschluss des Legislativverfahrens zu revidieren; lässt prüfen, ob Folgenabschätzungen in Bezug auf die Einrichtung neuer Agenturen in Zukunft dem Rechnungshof übermittelt werden können, damit dieser vor der Vorlage des Legislativvorschlags eine Stellungnahme zur Kohärenz abgibt; |
Änderungsantrag 2 Entwurf einer legislativen Entschließung Ziffer 2 b (neu) | |
|
Entwurf einer legislativen Entschließung |
Geänderter Text |
|
|
2b. weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Bestimmungen von Nummer 47 der IIV vom 17. Mai 2006 auf die Einrichtung des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen Anwendung finden; weist mit Nachdruck darauf hin, dass das Europäische Parlament mit dem anderen Teil der Haushaltsbehörde Verhandlungen aufnehmen wird, um rechtzeitig eine Einigung über die Finanzierung dieses Büros zu erzielen, die mit den einschlägigen Bestimmungen der IIV im Einklang steht, sofern der Gesetzgeber die Einrichtung eines solchen Büros beschließen sollte; |
Änderungsantrag 3 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 16 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
(16) Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Büros zu gewährleisten, sollte es mit einem eigenen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Gemeinschaft bestehen. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Europäischen Rechnungshof erfolgen. |
(16) Um die vollständige Selbstständigkeit und Unabhängigkeit des Büros zu gewährleisten, sollte es mit einem eigenen Haushalt ausgestattet werden, dessen Einnahmen im Wesentlichen aus einem Beitrag der Gemeinschaft bestehen. Die Finanzierung des Büros unterliegt einer Einigung der Haushaltsbehörde gemäß Nummer 47 der Interinstitutionellen Vereinbarung (IIV) vom 17. Mai 2006 über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung1. Das Haushaltsverfahren der Gemeinschaft sollte Anwendung finden, soweit der Beitrag der Gemeinschaft und etwaige andere Zuschüsse aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union betroffen sind. Die Rechnungsprüfung sollte durch den Europäischen Rechnungshof erfolgen. |
|
|
1 ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1. |
Begründung | |
In die Erwägung über Haushaltsfragen sollte im Sinne der IIV ein Hinweis auf die Notwendigkeit einer Einigung zwischen den beiden Teilen der Haushaltsbehörde über die Finanzierung des Büros aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 4 Vorschlag für eine Verordnung Erwägung 18 a (neu) | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
|
(18a) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften1 (Haushaltsordnung) und insbesondere deren Artikel 185 sollte auf das Büro Anwendung finden. |
|
|
1ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1. |
Begründung | |
Das Büro wird als dezentrale Agentur der Europäischen Union errichtet und gemäß den Bestimmungen der IIV finanziert. Dies sollte in den im Beschluss genannten Rechtsgrundlagen zum Ausdruck kommen. | |
Änderungsantrag 5 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 40 – Absatz 1 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Das Büro ist eine Einrichtung der Gemeinschaft. Es besitzt Rechtspersönlichkeit. |
1. Das Büro ist eine gemäß Artikel 185 der Haushaltsordnung eingesetzte Einrichtung der Gemeinschaft. Es besitzt Rechtspersönlichkeit. |
Begründung | |
In den Artikel über die rechtliche Definition und den Rechtsstatus des Büros sollte ein Verweis auf die grundsätzliche Bestimmung der Haushaltsordnung betreffend die Errichtung dezentraler Agenturen, nach der das Büro zu errichten ist, aufgenommen werden. | |
Änderungsantrag 6 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 51 – Absatz 1 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
Das Büro nimmt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung seine Tätigkeit auf. |
Das Büro nimmt spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verordnung seine Tätigkeit auf, vorausgesetzt die Mitgliedstaaten haben sich rechtzeitig im Voraus auf dessen Sitz geeinigt, damit die grundlegende Infrastruktur des Büros dort betriebsbereit ist. |
Begründung | |
Mit dieser Ergänzung sollen Situationen vermieden werden – wie dies bei der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (EMSA) der Fall war –, in denen eine Agentur provisorisch an einem anderen als dem endgültig vorgesehenen Ort errichtet wird und anschließend erhebliche zusätzliche Kosten für den Umzug anfallen. | |
Änderungsantrag 7 Vorschlag für eine Verordnung Artikel 45 – Absatz 1 | |
|
Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
|
1. Spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 51 gibt das Büro eine unabhängige externe Bewertung der erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat im Benehmen mit der Kommission festgelegten Vorgaben in Auftrag. Diese Bewertung hat die Auswirkungen des Büros auf die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen und das gemeinsame europäische Asylsystem zum Gegenstand. Dabei ist besonders auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung oder Ausweitung des Aufgabenbereichs des Büros einschließlich der finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung oder Ausweitung einzugehen. Geprüft wird auch, ob die Verwaltungsstruktur zur Durchführung der Aufgaben des Büros geeignet ist. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt. |
1. Spätestens drei Jahre nach dem Zeitpunkt gemäß Artikel 51 gibt das Büro eine unabhängige externe Bewertung der erzielten Ergebnisse auf der Grundlage der vom Verwaltungsrat im Benehmen mit der Kommission festgelegten Vorgaben in Auftrag. Diese Bewertung hat die Auswirkungen des Büros auf die praktische Zusammenarbeit in Asylfragen und das gemeinsame europäische Asylsystem zum Gegenstand. Dabei ist besonders auf die etwaige Notwendigkeit einer Änderung oder Ausweitung des Aufgabenbereichs des Büros oder der Beendigung seiner Tätigkeit für den Fall, dass seine Rolle bei der Umsetzung der gemeinsamen Asylpolitik überflüssig geworden ist, einschließlich der finanziellen Auswirkungen solcher Maßnahmen einzugehen. Geprüft wird auch, ob die Verwaltungsstruktur zur Durchführung der Aufgaben des Büros geeignet ist. Bei der Bewertung werden die Standpunkte der Beteiligten auf gemeinschaftlicher wie auf nationaler Ebene berücksichtigt. |
Begründung | |
Die Möglichkeit, das Büro zu schließen, sollte, wie bei allen anderen Agenturen auch, in Betracht gezogen werden. | |
VERFAHREN
|
Titel |
Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen |
|||||||
|
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2009)0066 – C6-0071/2009 – 2009/0027(COD) |
|||||||
|
Federführender Ausschuss |
LIBE |
|||||||
|
Stellungnahme von Datum der Bekanntgabe im Plenum |
BUDG 9.3.2009 |
|
|
|
||||
|
Verfasser(in) der Stellungnahme Datum der Benennung |
Jutta Haug 20.9.2004 |
|
|
|||||
|
Prüfung im Ausschuss |
31.3.2009 |
22.4.2009 |
|
|
||||
|
Datum der Annahme |
22.4.2009 |
|
|
|
||||
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
37 0 0 |
||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Reimer Böge, Costas Botopoulos, Paulo Casaca, Vasilica Viorica Dăncilă, Brigitte Douay, Göran Färm, Szabolcs Fazakas, Vicente Miguel Garcés Ramón, Salvador Garriga Polledo, Ingeborg Gräßle, Nathalie Griesbeck, Catherine Guy-Quint, Jutta Haug, Ville Itälä, Anne E. Jensen, Alain Lamassoure, Janusz Lewandowski, Liene Liepiņa, Vladimír Maňka, Mario Mauro, Jan Mulder, Gianni Pittella, Margaritis Schinas, Esko Seppänen, Gary Titley, Helga Trüpel |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Bárbara Dührkop Dührkop, Michael Gahler, Marusya Ivanova Lyubcheva, José Javier Pomés Ruiz, Paul Rübig, Peter Šťastný |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Erna Hennicot-Schoepges, Astrid Lulling, Manolis Mavrommatis, Jean Spautz |
|||||||
VERFAHREN
|
Titel |
Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen |
|||||||
|
Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2009)0066 – C6-0071/2009 – 2009/0027(COD) |
|||||||
|
Datum der Übermittlung an das EP |
18.2.2009 |
|||||||
|
Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
LIBE 9.3.2009 |
|||||||
|
Mitberatende(r) Ausschuss/Ausschüsse Datum der Bekanntgabe im Plenum |
AFET 9.3.2009 |
DEVE 9.3.2009 |
BUDG 9.3.2009 |
|
||||
|
Nicht abgegebene Stellungnahme(n) Datum des Beschlusses |
AFET 17.3.2009 |
DEVE 19.3.2009 |
|
|
||||
|
Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Jean Lambert 21.1.2009 |
|
|
|||||
|
Prüfung im Ausschuss |
16.3.2009 |
16.4.2009 |
27.4.2009 |
|
||||
|
Datum der Annahme |
27.4.2009 |
|
|
|
||||
|
Ergebnis der Schlussabstimmung |
+: –: 0: |
33 1 0 |
||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder |
Emine Bozkurt, Mihael Brejc, Michael Cashman, Carlos Coelho, Panayiotis Demetriou, Gérard Deprez, Bárbara Dührkop Dührkop, Claudio Fava, Armando França, Kinga Gál, Roland Gewalt, Jeanine Hennis-Plasschaert, Roselyne Lefrançois, Claude Moraes, Vladimir Urutchev |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter |
Simon Busuttil, Elisabetta Gardini, Sophia in ‘t Veld, Sylvia-Yvonne Kaufmann, Jean Lambert, Antonio Masip Hidalgo, Nicolae Vlad Popa, Charles Tannock, Johannes Voggenhuber |
|||||||
|
Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 178 Abs. 2) |
Margrete Auken, Mariela Velichkova Baeva, Carmen Fraga Estévez, Anne E. Jensen, Helmuth Markov, Manolis Mavrommatis, Alexandru Nazare, Markus Pieper, Willem Schuth, Gabriele Zimmer |
|||||||
|
Datum der Einreichung |
29.4.2009 |
|||||||