BERICHT über die Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Rahmenbeschlusses 2009/…/JI des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren

1.10.2009 - (8535/2009 – C7‑0205/2009 – 2009/0802(CNS)) - *

Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres
Berichterstatterin: Renate Weber


Verfahren : 2009/0802(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0011/2009

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu der Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zur Annahme eines Rahmenbeschlusses 2009/…/JI des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren

(8535/2009 – C7‑0205/2009 – 2009/0802(CNS))

(Verfahren der Konsultation)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis der Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden (8535/2009),

–   gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b des EU-Vertrags, auf deren Grundlage es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0205/2009),

–   gestützt auf die Artikel 100 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–   unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (A7‑0011/2009),

1.  billigt die Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden in der geänderten Fassung;

2.  fordert den Rat auf, den Text entsprechend zu ändern;

3.  fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen;

4.  fordert den Rat auf, es erneut zu konsultieren, falls er beabsichtigt, die Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden entscheidend zu ändern;

5.  ersucht den Rat, die Initiative nicht vor Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon formell anzunehmen, damit die Schlussakte abgeschlossen und sichergestellt werden kann, dass dem Gerichtshof der Europäischen Union, der Kommission und dem Parlament eine umfassende Mitwirkung und Kontrolle zukommen (Protokoll des Vertrags von Lissabon zu den Übergangsbestimmungen); setzt sich unter diesen Bedingungen dafür ein, dass jeder künftige Vorschlag im Dringlichkeitsverfahren geprüft wird;

6.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission sowie den Regierungen der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden zu übermitteln.

Änderungsantrag  1

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Erwägung 4

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

(4) Direkte Konsultationen sollten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stattfinden, um ein Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu erreichen, bei der die nachteiligen Folgen von parallel geführten Verfahren vermieden werden, und um unnötigen Aufwand an Zeit und Ressourcen der betroffenen zuständigen Behörden zu vermeiden. Eine solche effiziente Lösung könnte beispielsweise in einer Verfahrenskonzentration in einem Mitgliedstaat, etwa durch die Übertragung der Strafverfolgung, bestehen. Die Lösung könnte auch in jedem anderen Schritt liegen, der eine effiziente und sinnvolle Führung dieser Verfahren, einschließlich der zeitlichen Aufteilung, ermöglicht, beispielsweise durch die Verweisung des Falles an Eurojust, wenn die zuständigen Behörden nicht imstande sind, ein Einvernehmen zu erreichen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei der Frage der Beweiserhebung gewidmet werden, die durch parallel geführte Verfahren beeinflusst werden kann.

(4) Direkte Konsultationen sollten zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stattfinden, um ein Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu erreichen, bei der die nachteiligen Folgen von parallel geführten Verfahren vermieden werden, und um unnötigen Aufwand an Zeit und Ressourcen der betroffenen zuständigen Behörden zu vermeiden. Eine solche effiziente Lösung könnte beispielsweise in einer Verfahrenskonzentration in einem Mitgliedstaat, etwa durch die Übertragung der Strafverfolgung, bestehen. Die Lösung könnte auch in jedem anderen Schritt liegen, der eine effiziente und sinnvolle Führung dieser Verfahren, einschließlich der zeitlichen Aufteilung, ermöglicht. Besondere Aufmerksamkeit sollte dabei der Frage der Beweiserhebung gewidmet werden, die durch parallel geführte Verfahren beeinflusst werden kann.

Begründung

Die Verweisung des Falles an Eurojust sollte keine Option bzw. letzten Ausweg darstellen.

Änderungsantrag  2

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Erwägung 7

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

(7) Die zuständige Behörde, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats kontaktiert wurde, sollte allgemein verpflichtet sein, das Ersuchen zu beantworten. Die kontaktierende Behörde wird ermutigt, eine Frist zu setzen, innerhalb deren die kontaktierte Behörde nach Möglichkeit antworten sollte. Die zuständigen Behörden sollten während des gesamten Verfahrens der Kontaktaufnahme der besonderen Situation einer Person, der die Freiheit entzogen wurde, vollständig Rechnung tragen.

(7) Die zuständige Behörde, die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats kontaktiert wurde, sollte das Ersuchen innerhalb einer festgelegten Frist beantworten. Die zuständigen Behörden sollten während des gesamten Verfahrens der Kontaktaufnahme der besonderen Situation einer Person, der die Freiheit entzogen wurde, vollständig Rechnung tragen.

Begründung

Dass die zuständige Behörde, die kontaktiert wurde, antwortet, sollte keine „allgemeine Verpflichtung“ sein, sondern eine konkrete Pflicht. Im Rahmenbeschluss sollte deshalb eine Frist dafür festgelegt werden.

Änderungsantrag  3

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Erwägung 8

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

(8) Direkter Kontakt zwischen zuständigen Behörden sollte das Leitprinzip der Zusammenarbeit nach diesem Rahmenbeschluss sein. Entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten sollte die Entscheidung darüber, welche Behörden dafür zuständig sind, nach diesem Rahmenbeschluss tätig zu werden, im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen, vorausgesetzt diese Behörden sind befugt, gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses zu intervenieren und Entscheidungen zu treffen.

(8) Direkter Kontakt zwischen zuständigen Behörden sowie die Einbeziehung von Eurojust sollten die Leitprinzipien der Zusammenarbeit nach diesem Rahmenbeschluss sein.

Begründung

Gemäß dem Beschluss 2009/426/JI des Rates sollte Eurojust eine führende Rolle eingeräumt werden. Angesichts der Bedeutung der Fragen der gerichtlichen Zuständigkeit, um die es in diesem Zusammenhang geht, können nur Justizbehörden als zuständige Behörden gelten.

Änderungsantrag  4

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Erwägung 9

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

(9) Bei der Herbeiführung eines Einvernehmens über eine effiziente Lösung, bei der die nachteiligen Folgen von in zwei oder mehr Mitgliedstaaten parallel geführten Verfahren vermieden werden, sollten die zuständigen Behörden beachten, dass jeder Fall besonders gelagert ist und dass alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden sollten. Zur Erreichung eines Einvernehmens sollten die zuständigen Behörden die einschlägigen Kriterien in Erwägung ziehen, zu denen auch die Kriterien gehören können, die in den im Eurojust-Jahresbericht 2003 veröffentlichten und für die Belange der Praxis aufgestellten Leitlinien enthalten sind, und beispielsweise den Ort, an dem die Tatbegehung hauptsächlich erfolgt ist, den Ort, an dem der größte Schaden eingetreten ist, den Aufenthaltsort der verdächtigten oder beschuldigten Person und Möglichkeiten für ihre Überstellung oder Auslieferung an andere zuständige Staaten, die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz der verdächtigten oder beschuldigten Person, maßgebliche Interessen der verdächtigten oder beschuldigten Person, maßgebliche Interessen der Opfer und der Zeugen, die Zulässigkeit von Beweismitteln oder Verzögerungen, die eintreten können, berücksichtigen.

(9) Bei der Herbeiführung eines Einvernehmens über eine effiziente Lösung, bei der die nachteiligen Folgen von in zwei oder mehr Mitgliedstaaten parallel geführten Verfahren vermieden werden, sollten die zuständigen Behörden beachten, dass jeder Fall besonders gelagert ist und dass alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden sollten.

Begründung

Die Kriterien, nach denen die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt wird, sollten eindeutig sein und gehören eher in den Text des eigentlichen Rahmenbeschlusses als in die Erwägungen.

Änderungsantrag  5

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Erwägung 16

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

(16) Dieser Rahmenbeschluss sollte in Fällen, in denen geeignetere Alternativen für die Lösung der behandelten Fragen sofort zur Verfügung stehen, keinen vermeidbaren Verwaltungsaufwand verursachen. So sollten in Fällen, in denen flexiblere Instrumente oder Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, diese vor dem Rahmenbeschluss Vorrang haben.

(16) Dieser Rahmenbeschluss sollte in Fällen, in denen geeignetere Alternativen für die Lösung der behandelten Fragen ohne weiteres zur Verfügung stehen, keinen vermeidbaren Verwaltungsaufwand verursachen. So sollten in Fällen, in denen flexiblere Instrumente oder Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, diese diesem Rahmenbeschluss vorgehen, vorausgesetzt, dass sie den der verdächtigten oder beschuldigten Person gewährten Schutz nicht verringern.

Begründung

Nach Auffassung der Berichterstatterin muss dem Schutz der verdächtigten oder beschuldigten Person größte Aufmerksamkeit gelten.

Änderungsantrag  6

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Erwägung 18

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

(18) Für die Verarbeitung der in Anwendung des vorliegenden Rahmenbeschlusses ausgetauschten personenbezogenen Daten sollte der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, gelten.

(18) Für die Verarbeitung der in Anwendung des vorliegenden Rahmenbeschlusses ausgetauschten personenbezogenen Daten sollte der Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden, gelten.

 

Die Übermittlung von Informationen über die sogenannte Rasse oder die ethnische Herkunft, Religion oder die Weltanschauung und die sexuelle Ausrichtung sind ausdrücklich verboten.

Änderungsantrag  7

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Erwägung 20

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

(20) Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ausdruck kommen –

(20) Dieser Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in Artikel 50, zum Ausdruck kommen.

Begründung

Indem Kompetenzkonflikte verhindert und gelöst werden, soll vermieden werden, dass Personen wegen derselben Tat zweimal vor Gericht gestellt werden und dass es somit zu Fällen kommt, die dem Grundsatz des Strafklageverbrauchs („ne bis in idem“) zuwiderlaufen.

Änderungsantrag  8

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Artikel 3 – Absatz 1 – Buchstabe b

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

b) "zuständige Behörde" eine Justizbehörde oder eine sonstige Behörde, die nach dem Recht ihres Mitgliedstaats dafür zuständig ist, nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Rahmenbeschlusses zu handeln;

b) "zuständige Behörde" ein Richter, Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt oder eine sonstige Justizbehörde, der/die nach dem Recht seines/ihres Mitgliedstaats dafür zuständig ist, nach Artikel 2 Absatz 1 dieses Rahmenbeschlusses zu handeln;

Begründung

Zuständigkeitsfragen sollten von den Justizbehörden bearbeitet werden, d.h. von einem Richter, Untersuchungsrichter oder Staatsanwalt.

Änderungsantrag  9

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Artikel 5 – Absatz 3 a (neu)

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

 

3a. Gemäß dem Eurojust-Beschluss unterrichtet die kontaktierende Behörde gleichzeitig Eurojust.

Begründung

Angesichts seiner Koordinierungsfunktion sollte Eurojust zum frühestmöglichen Zeitpunkt einbezogen werden.

Änderungsantrag  10

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Artikel 6 – Absatz 1

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

1. Die kontaktierte Behörde antwortet auf ein Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 1 innerhalb der von der kontaktierenden Behörde genannten angemessenen Frist oder, falls keine Frist genannt wurde, unverzüglich, und unterrichtet die kontaktierende Behörde darüber, ob in ihrem Mitgliedstaat ein paralleles Verfahren geführt wird. In Fällen, in denen die kontaktierende Behörde der kontaktierten Behörde mitgeteilt hat, dass sich die verdächtigte oder angeklagte Person in Untersuchungshaft oder Gewahrsam befindet, bearbeitet die kontaktierte Behörde das Ersuchen dringlich.

1. Die kontaktierte Behörde antwortet auf ein Ersuchen nach Artikel 5 Absatz 1 innerhalb der von der kontaktierenden Behörde genannten angemessenen Frist oder, falls keine Frist genannt wurde, binnen 30 Tagen, und unterrichtet die kontaktierende Behörde darüber, ob in ihrem Mitgliedstaat ein paralleles Verfahren geführt wird. In Fällen, in denen die kontaktierende Behörde der kontaktierten Behörde mitgeteilt hat, dass sich die verdächtigte oder angeklagte Person in Untersuchungshaft oder Gewahrsam befindet, bearbeitet die kontaktierte Behörde das Ersuchen dringlich.

Änderungsantrag  11

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Artikel 8 – Absatz 1 – Buchstabe c

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

c) alle sachdienlichen Angaben zur Identität der verdächtigten oder beschuldigten Person und gegebenenfalls zu den Opfern;

c) den Namen, die Staatsangehörigkeit, das Geburtsdatum und die Anschrift der verdächtigten oder beschuldigten Person und gegebenenfalls der Opfer sowie andere sachdienliche Angaben, wenn der Verdacht besteht, dass die Identität der verdächtigten oder beschuldigten Person gefälscht ist;

Änderungsantrag  12

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Artikel 10 – Absatz 1

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

1. Wird festgestellt, dass parallele Verfahren anhängig sind, so nehmen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten direkte Konsultationen auf, um zu einem Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu gelangen, bei der die nachteiligen Folgen parallel geführter Verfahren vermieden werden; diese Konsultationen können gegebenenfalls zu einer Konzentration der Strafverfahren in einem einzigen Mitgliedstaat führen.

1. Wird festgestellt, dass parallele Verfahren anhängig sind, so nehmen die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten unverzüglich direkte Konsultationen auf, um zu einem Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu gelangen, bei der die nachteiligen Folgen parallel geführter Verfahren vermieden werden; diese Konsultationen können gegebenenfalls zu einer Konzentration der Strafverfahren in einem einzigen Mitgliedstaat führen. In Fällen, in denen sich die verdächtigte oder beschuldigte Person in Untersuchungshaft oder Gewahrsam befindet, werden direkte Konsultationen durchgeführt, um umgehend eine Einigung zu erzielen.

Begründung

Für die nach Artikel 10 obligatorischen Konsultationen ist kein Zeitplan festgelegt. Dies könnte für die Verfahrensparteien Nachteile mit sich bringen, insbesondere für die verdächtigte Person, vor allem, wenn sie sich in Untersuchungshaft oder Gewahrsam befindet.

Änderungsantrag  13

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Artikel 11

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

Nehmen die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten direkte Konsultationen zu einem Fall auf, um zu einem Einvernehmen gemäß Artikel 10 zu gelangen, so prüfen sie die gesamte Sach- und Rechtslage des Falles sowie alle Faktoren, die sie als sachdienlich betrachten.

Nehmen die zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten direkte Konsultationen zu einem Fall auf, um zu einem Konsens gemäß Artikel 10 zu gelangen, so prüfen sie den gesamten Sachverhalt und alle Umstände des Falles sowie Faktoren wie:

 

– den Ort, an dem die Straftat hauptsächlich begangen wurde,

 

– den Ort, an dem der größte Teil des Schadens eingetreten ist,

 

– den Aufenthaltsort der verdächtigten oder beschuldigten Person und die Möglichkeiten für ihre Überstellung oder Auslieferung an einen anderen Staat,

 

– die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz der verdächtigten oder beschuldigten Person,

 

– maßgebliche Interessen der verdächtigten oder beschuldigten Person,

 

– maßgebliche Interessen der Opfer und Zeugen,

 

– die Zulässigkeit von Beweismitteln,

 

– eventuell auftretende Verzögerungen.

Begründung

Die Kriterien, nach denen die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt wird, sollten eindeutig sein und gehören eher in den Text des eigentlichen Rahmenbeschlusses als in die Erwägungen.

Änderungsantrag  14

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Artikel 11 a (neu)

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

 

Artikel 11a

 

Verfahrensgarantien

 

Die förmlich angeklagte Person – insbesondere in der Verfahrensphase –

 

– wird über den Informationsaustausch und die Konsultationen zwischen den Behörden der Mitgliedstaaten sowie zwischen den Behörden eines Mitgliedstaats und Eurojust sowie über die gefundenen Lösungen oder eine mangelnde Einigung gemäß diesem Rahmenbeschluss, einschließlich der Beteiligten, des Inhalts und der Gründe, unterrichtet;

 

– hat das Recht auf eine Stellungnahme zur am besten geeigneten Gerichtsbarkeit, bevor eine Lösung gefunden wird;

 

– hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung nach Artikel 10 Absatz 1 einzulegen oder im Fall eines mangelnden Einvernehmens eine Überprüfung zu verlangen.

 

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine angemessene Übersetzung, Verdolmetschung und Prozesskostenhilfe garantiert sind.

Änderungsantrag  15

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Artikel 11 b (neu)

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

 

Artikel 11 b

 

Grundrechte

 

Jedes Einvernehmen, das auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 1 erzielt wurde, muss von Fairness, Unabhängigkeit und Objektivität gekennzeichnet sein und unter Anwendung der in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union anerkannten und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Grundsätze zustande kommen, so dass gewährleistet ist, dass die Menschenrechte der verdächtigten oder beschuldigten Person geschützt sind.

Begründung

Die Achtung der Grundrechte darf unter keinen Umständen eingeschränkt werden.

Änderungsantrag  16

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Artikel 12 – Absatz 1 a (neu)

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

 

1a. Es steht den nationalen Behörden in jeder Phase eines innerstaatlichen Verfahrens frei, Eurojust zu konsultieren und Eurojust mit konkreten Fällen zu befassen, in denen sich die Frage des für die Durchführung des Strafverfahrens am besten geeigneten Staates stellt.

Begründung

Angesichts seiner Koordinierungsfunktion ist Eurojust ausgesprochen gut geeignet, die nationalen Behörden bei der Lösung derartiger Probleme zu unterstützen. Dies sollte betont werden.

Änderungsantrag  17

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Artikel 12 – Absatz 2 a (neu)

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

 

2a. Wenn Mitgliedstaaten beschließen, der Stellungnahme von Eurojust nicht zu folgen, unterrichten sie Eurojust gemäß Artikel 7 des Eurojust-Beschlusses schriftlich über ihre Entscheidung.

Begründung

Dieser Änderungsantrag dient zur Ergänzung des vorherigen Änderungsantrags.

Änderungsantrag  18

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Artikel 15 – Absatz 1 – Einleitung

Vom Rat vorgeschlagener Text

Geänderter Text

1. Soweit andere Rechtsakte oder Vereinbarungen die Ausdehnung der Ziele dieses Rahmenbeschlusses gestatten oder zu einer Vereinfachung oder Erleichterung des Verfahrens beitragen, nach dem die nationalen Behörden Informationen über die bei ihnen geführten Strafverfahren austauschen, direkte Konsultationen miteinander aufnehmen und versuchen, zu einem Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu gelangen, bei der die nachteiligen Folgen parallel geführter Strafverfahren vermieden werden, können die Mitgliedstaaten

1. Soweit andere Rechtsakte oder Vereinbarungen die Ausdehnung der Ziele dieses Rahmenbeschlusses gestatten oder zu einer Vereinfachung oder Erleichterung des Verfahrens beitragen, nach dem die nationalen Behörden Informationen über die bei ihnen geführten Strafverfahren austauschen, direkte Konsultationen miteinander aufnehmen und versuchen, zu einem Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu gelangen, bei der die nachteiligen Folgen parallel geführter Strafverfahren vermieden werden, und vorausgesetzt, dass der der verdächtigten oder beschuldigten Person gewährte Schutz nicht verringert wird, können die Mitgliedstaaten

Begründung

Nach Auffassung der Berichterstatterin muss dem Schutz der verdächtigten oder beschuldigten Person größte Aufmerksamkeit gelten.

Änderungsantrag  19

Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden

Artikel 15 a (neu)

Vorschlag des Rates

Geänderter Text

 

Artikel 15a

 

Aufnahme in den Jahresbericht

 

Die an Eurojust überwiesenen Fälle, bei denen unter den Mitgliedstaaten kein Einvernehmen erzielt wurde, werden in den Jahresbericht von Eurojust aufgenommen.

BEGRÜNDUNG

Das Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht in der EU regelt Kompetenzkonflikte. Dort wird betont, dass in grenzüberschreitenden multilateralen Fällen den Möglichkeiten der Konzentration der Strafverfolgung in einem Mitgliedstaat besondere Aufmerksamkeit gelten sollte und dass Vorschlägen zu Kompetenzkonflikten sowie dem Grundsatz des Strafklageverbrauchs („ne bis in idem“) mehr Beachtung geschenkt werden sollte, um das umfassende Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen abzuschließen.

Diese Problem ist eng verknüpft mit den Grundsätzen, die in den Artikeln 54 bis 58 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) niedergelegt sind.

Der Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates zur Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren wurde auf Initiative der Tschechischen Republik, der Republik Polen, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik und des Königreichs Schweden vorgelegt. Er zielt darauf ab, Kompetenzkonflikte in Strafverfahren zu verhindern und zu lösen.

Mit dieser Gesetzgebungsinitiative soll Folgendes festgelegt werden:

· der Verfahrensrahmen, innerhalb dessen die nationalen Behörden Informationen über laufende Strafverfahren wegen einer spezifischen Tat austauschen, um festzustellen, ob in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten parallele Verfahren wegen derselben Tat durchgeführt werden;

· das Verfahren, nach dem sich die nationalen Behörden auf den Staat einigen, in dem das Strafverfahren wegen einer spezifischen Tat stattfindet, für deren Verfolgung zwei oder mehrere Mitgliedstaaten zuständig sind;

· die Regeln und gemeinsamen Kriterien, die die nationalen Behörden berücksichtigen sollten, wenn sie sich über den Staat für die Durchführung des Strafverfahrens wegen einer spezifischen Tat einigen wollen.

Das Europäische Parlament wurde nach Artikel 39 EUV aufgefordert, eine Stellungnahme zu der oben genannten Gesetzgebungsinitiative vorzulegen.

Auf der Sitzung des Ausschusses für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres am 19. März 2009 stellte Renate Weber ihren Berichtsentwurf vor.

Dabei betonte sie, dass der Rat informellen Informationen zufolge den Legislativvorschlag erheblich geändert habe. Sie halte es nicht für angemessen, sich mit einem nicht mehr aktuellen Text zu befassen, und forderte eine erneute Konsultierung des Europäischen Parlaments zu dem aktualisierten Text.

Die Berichterstatterin wurde hierin vom Ausschuss unterstützt, und der Vertreter des tschechischen Ratsvorsitzes, der sich der Auffassung des Parlaments anschloss, kündigte eine erneue Konsultation über den endgültigen Wortlaut des Rahmenbeschlusses an. In Erwartung der erneuten Konsultation durch den Rat vertagte der Vorsitzende des LIBE-Ausschusses das Verfahren.

Am 6. April 2009 erzielten die Mitgliedstaaten eine allgemeine Einigung über einen Wortlaut, der sich erheblich von der ursprünglichen Initiative unterschied.

Die vorliegende Stellungnahme bezieht sich auf den vom Rat vereinbarten Text. Für die Vorlage der Stellungnahme nach Artikel 39 EUV legte der Rat eine Frist bis zum 23. Oktober 2009 fest.

Bei dem Entwurf des Rahmenbeschlusses geht es um Fälle, in denen gegen dieselbe Person/dieselben Personen wegen derselben Tat in verschiedenen Mitgliedstaaten parallele Strafverfahren geführt werden, was zu einer Verletzung des Grundsatzes des Strafklageverbrauchs („ne bis in idem“) führen kann.

Der Entwurf des Rahmenbeschlusses sieht Folgendes vor:

· ein Verfahren für die Kontaktaufnahme zwischen den zuständigen Behörden von Mitgliedstaaten, um Bestätigung darüber zu erhalten, dass ein paralleles Strafverfahren wegen derselben Tat gegen dieselbe Person geführt wird,

· Regeln für den Informationsaustausch in Form direkter Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden zweier oder mehrerer Mitgliedstaaten, die parallele Strafverfahren führen, um zu einem Einvernehmen über eine effiziente Lösung zu gelangen, bei der die nachteiligen Folgen dieser parallel geführten Strafverfahren vermieden werden.

Für die Antwort der Behörde, die um Informationen ersucht wird, ist keine Frist vorgegeben.

Ferner ist kein Kriterium angegeben, nach dem festgestellt wird, welche die am besten geeignete Justizbehörde ist.

Dem Entwurf des Rahmenbeschlusses ist auch kein Formular beigefügt, das einen Leitfaden für die zuständigen Behörden darstellen könnte (beim ursprünglichen Text war dies der Fall).

Trotz der Verpflichtung, Kontakt zu der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats aufzunehmen, ist die Unterrichtung von Eurojust nicht obligatorisch.

Die Möglichkeiten des Einflusses von Eurojust auf die Lösung potentieller Konflikte sind gering und bei weitem noch nicht zufriedenstellend.

VERFAHREN

Titel

Vermeidung und Beilegung von Kompetenzkonflikten in Strafverfahren

Bezugsdokumente - Verfahrensnummer

05208/2009 – C6-0036/2009 – 2009/0802(CNS)

Datum der Konsultation des EP

23.1.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

LIBE

3.2.2009

Berichterstatter(-in/-innen)

       Datum der Benennung

Renate Weber

22.7.2009

 

 

Prüfung im Ausschuss

3.9.2009

30.9.2009

 

 

Datum der Annahme

30.9.2009

 

 

 

Ergebnis der Schlussabstimmung

+:

–:

0:

45

4

2

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Mitglieder

Jan Philipp Albrecht, Sonia Alfano, Vilija Blinkevičiūtė, Louis Bontes, Simon Busuttil, Philip Claeys, Cornelis de Jong, Agustín Díaz de Mera García Consuegra, Tanja Fajon, Monika Flašíková Beňová, Hélène Flautre, Kinga Gál, Kinga Göncz, Sylvie Guillaume, Ágnes Hankiss, Anna Hedh, Jeanine Hennis-Plasschaert, Salvatore Iacolino, Sophia in ‘t Veld, Lívia Járóka, Juan Fernando López Aguilar, Baroness Sarah Ludford, Monica Luisa Macovei, Clemente Mastella, Véronique Mathieu, Claude Moraes, Antigoni Papadopoulou, Jacek Protasiewicz, Carmen Romero López, Judith Sargentini, Birgit Sippel, Csaba Sógor, Renate Sommer, Rui Tavares, Wim van de Camp, Axel Voss, Tatjana Ždanoka

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellvertreter(innen)

Magdi Cristiano Allam, Anna Maria Corazza Bildt, Nadja Hirsch, Stanimir Ilchev, Ramon Jauregui Atondo, Mariya Nedelcheva, Joanna Senyszyn, Ernst Strasser, Michèle Striffler, Kyriacos Triantaphyllides, Cecilia Wikström

Zum Zeitpunkt der Schlussabstimmung anwesende Stellv. (Art. 187 Abs. 2)

Rosa Estaras Ferragut, Ashley Fox, Judith A. Merkies

Datum der Einreichung

1.10.2009