BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (kodifizierte Fassung)

7.10.2009 - (KOM(2009)0227 – C7‑0048/2009 – 2009/0067(CNS)) - *

Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Lidia Joanna Geringer de Oedenberg
(Kodifizierung – Artikel 86 der Geschäftsordnung)

Verfahren : 2009/0067(CNS)
Werdegang im Plenum
Entwicklungsstadium in Bezug auf das Dokument :  
A7-0027/2009
Eingereichte Texte :
A7-0027/2009
Aussprachen :
Angenommene Texte :

ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS

zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (kodifizierte Fassung)

(KOM(2009)0227 – C7‑0048/2009 – 2009/0067(CNS))

(Verfahren der Konsultation – Kodifizierung)

Das Europäische Parlament,

–   in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an den Rat (KOM(2009)0227),

–   gestützt auf Artikel 37 des EG-Vertrags, gemäß dem es vom Rat konsultiert wurde (C7‑0048/2009),

–   gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[1],

–   gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,

–   in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7‑0027/2009),

A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der geltenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt,

1.  billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;

2.  beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.

  • [1]  ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.

ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION

 

 

 

BERATENDE GRUPPE

DER JURISTISCHEN DIENSTE

Brüssel, 9. Juli 2009

STELLUNGNAHME

FÜR         DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

                                                       DEN RAT

                                                       DIE KOMMISSION

Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (kodifizierte Fassung)

KOM(2009)0227 vom 15.5.2009 – 2009/0067(CNS)

Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, insbesondere deren Nummer 4, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 28. Mai und am 25. Juni 2009 eine Sitzung abgehalten, in der der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.

Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Kodifizierung der Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:

1) Betrifft nicht die deutsche Fassung.

2) Es wurde bestätigt, dass es offenbar erhebliche Unterschiede zwischen der englischen und der französischen Sprachfassung von Artikel 2 Nummer 14 und Nummer 17 der Richtlinie 90/539/EWG (entspricht Artikel 2 Nummer 14 und Nummer 16 im kodifizierten Text) und demzufolge auch zwischen anderen Sprachfassungen gibt, die auf der Grundlage des englischen oder französischen Textes übersetzt wurden. Für eine diesbezügliche Berichtigung ist offensichtlich die Veröffentlichung von Korrigenda zu bestimmten Sprachfassungen des Rechtsaktes erforderlich.

3) Die folgenden Textpassagen enthalten veraltete Bestimmungen und sollten deshalb aus der kodifizierten Fassung der Richtlinie 90/539/EWG gestrichen werden:

Artikel 11

(1) Finnland und Schweden können hinsichtlich Salmonellen der Kommission ein operationelles Programm über die Zuchtgeflügelbestände sowie über die zur Aufnahme in die Zuchtgeflügelbestände und die Nutzgeflügelbestände bestimmten Eintagskükenbestände vorlegen.

(2) Die Kommission prüft die operationellen Programme. Im Anschluss an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, legt die Kommission nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest, die für Sendungen nach Finnland und Schweden verlangt werden können. Diese Garantien entsprechen denjenigen, die Finnland und Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden. Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem 1. Januar 1995 erlassen.

Artikel 12

(1) Finnland und Schweden können hinsichtlich Salmonellen bis zum Erlass einer Gemeinschaftsregelung der Kommission ein operationelles Programm über die Legehennenbestände (Nutzgeflügel, das im Hinblick auf die Erzeugung von Eiern zum menschlichen Verzehr gezogen wird) vorlegen.

(2) Die Kommission prüft die operationellen Programme. Im Anschluss an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist, legt die Kommission nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest, die für Sendungen nach Finnland und Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen denjenigen entsprechen, die Finnland und Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden. Des Weiteren wird bei diesen Garantien die Stellungnahme der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit hinsichtlich der Serotypen von Salmonellen eingeholt, die in das Verzeichnis der invasiven Serotypen für Geflügel aufzunehmen sind. Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem 1. Januar 1995 erlassen.

Artikel 17

[…]

(2) […]

Hinsichtlich Finnlands und Schwedens werden die entsprechenden Beschlüsse zu dem Status „nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende Zone“ nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren vor dem 1. Januar 1995 erlassen.

Artikel 26

[…]

(2) Die zusätzlichen Kriterien für die Einstufung der Drittländer in Bezug auf Absatz 1 Buchstabe b — insbesondere hinsichtlich der Art des verwendeten Impfstoffs — werden vor dem 1. Januar 1995 nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

4) In Artikel 15 Absatz 1 sollte der letzte Textteil „nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem 1. Januar 1995 festzulegenden Regeln“ ersetzt werden durch „nach dem Beschluss 95/410/EG des Rates“.

5) Zwischen Artikel 36 und Artikel 37 sollte ein neuer wie folgt lautender Artikel eingefügt werden: „Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung der geltenden Rechtstexte ohne inhaltliche Änderungen beschränkt.

C. PENNERA                                  J.-C. PIRIS                           L. ROMERO REQUENA

Rechtsberater                                   Rechtsberater                        Generaldirektor

  • [1]               Der beratenden Gruppe lagen 22 Sprachfassungen des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d. h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.

VERFAHREN

Titel

Tierseuchenrechtliche Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern für ihre Einfuhr aus Drittländern (kodifizierte Fassung)

Bezugsdokumente – Verfahrensnummer

KOM(2009)0227 – C7-0048/2009 – 2009/0067(CNS)

Datum der Konsultation des EP

30.6.2009

Federführender Ausschuss

       Datum der Bekanntgabe im Plenum

JURI

14.7.2009

Berichterstatter(in/innen)

       Datum der Benennung

Lidia Joanna Geringer de Oedenberg

2.9.2009

 

 

Datum der Annahme

6.10.2009

 

 

 

Datum der Einreichung

7.10.2009