BERICHT über den Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung)
8.10.2009 - (KOM(2009)0185 – C7‑0041/2009 – 2009/0056(COD)) - ***I
Rechtsausschuss
Berichterstatterin: Lidia Joanna Geringer de Oedenberg
(Kodifizierung – Artikel 86 der Geschäftsordnung)
ENTWURF EINER LEGISLATIVEN ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung)
(KOM(2009)0185 – C7‑0041/2009 – 2009/0056(COD))
(Verfahren der Mitentscheidung – Kodifizierung)
Das Europäische Parlament,
– in Kenntnis des Vorschlags der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat (KOM(2009)0185),
– gestützt auf Artikel 251 Absatz 2, Artikel 47 Absatz 2 und Artikel 55 des EG-Vertrags, auf deren Grundlage ihm der Vorschlag der Kommission unterbreitet wurde (C7‑0041/2009),
– gestützt auf die Interinstitutionelle Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten[1],
– gestützt auf die Artikel 86 und 55 seiner Geschäftsordnung,
– in Kenntnis des Berichts des Rechtsausschusses (A7‑0029/2009),
A. in der Erwägung, dass aus der Stellungnahme der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission hervorgeht, dass sich der genannte Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der geltenden Rechtstexte beschränkt,
1. billigt den Vorschlag der Kommission mit den Anpassungen an die Empfehlungen der beratenden Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission;
2. beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln.
- [1] ABl. C 102 vom 4.4.1996, S. 2.
ANLAGE: STELLUNGNAHME DER BERATENDEN GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS, DES RATES UND DER KOMMISSION
BERATENDE GRUPPE DER JURISTISCHEN DIENSTE |
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Brüssel, 22. Juni 2009
STELLUNGNAHME
FÜR DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
DEN RAT
DIE KOMMISSION
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (kodifizierte Fassung)
KOM(2009)0185 vom 21.4.2009 – 2009/0056(COD)
Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 über ein beschleunigtes Arbeitsverfahren für die amtliche Kodifizierung von Rechtstexten, insbesondere deren Nummer 4, hat die beratende Gruppe der Juristischen Dienste des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission am 29. April 2009 eine Sitzung abgehalten, in der u. a. der genannte von der Kommission vorgelegte Vorschlag geprüft wurde.
Bei der Prüfung[1] des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Kodifizierung der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) hat die beratende Gruppe übereinstimmend Folgendes festgestellt:
1) In Erwägung 1 sollte der Text der Fußnote 7 durch folgenden Text ersetzt werden: „ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Der ursprüngliche Titel des Rechtsakts lautete ‚Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit‛“.
2) Es wurde festgestellt, dass in der Präambel der englischen Fassung des Kodifizierungsvorschlags ein Fehler aufgetreten ist, da die Angabe „(2)“ irrtümlicherweise als Erwägungsziffer vor einem anderen Text erscheint, der in einem Referenzkästchen stehen sollte. In der Folge wurden die Erwägungen 2 bis 105 fälschlicherweise als 3 bis 106 nummeriert. Die Nummerierung der Erwägungen sollte deshalb in der englischen Fassung des Vorschlags berichtigt werden.
3) In Erwägung 35 (in der englischen Fassung Erwägung 36) sollte das Wort „Fernsehveranstalter“ durch den Ausdruck „Mediendiensteanbieter“ ersetzt werden.
4) Der Text von Erwägung 43 (nach der deutschen Fassung) sollte zwischen die Erwägung 36 (englische Fassung Erwägung 37) und die Erwägung 37 (die in der Folge zu Erwägung 38 wird; die folgenden Erwägungen sollten entsprechend umnummeriert werden) gesetzt werden.
5) In Anhang I Teil A sollte die Angabe „Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates“ geändert werden in „Richtlinie 89/552/EWG des Rates“.
Aufgrund dieser Prüfung konnte die beratende Gruppe somit übereinstimmend feststellen, dass sich der Vorschlag auf eine reine Kodifizierung ohne inhaltliche Änderungen der geltenden Rechtstexte beschränkt.
C. PENNERA J.-C. PIRIS L. ROMERO
Rechtsberater Rechtsberater Generaldirektor
- [1] Der beratenden Gruppe lagen 22 Sprachfassungen des Vorschlags vor. Sie hat bei ihrer Prüfung die englische Fassung, d.h. die Originalfassung des Textes, zugrunde gelegt.
VERFAHREN
Titel |
Erbringung von audiovisuellen Mediendienstleistungen (kodifizierte Fassung) |
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Bezugsdokumente – Verfahrensnummer |
KOM(2009)0185 – C7-0041/2009 – 2009/0056(COD) |
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Datum der Übermittlung an das EP |
21.4.2009 |
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Federführender Ausschuss Datum der Bekanntgabe im Plenum |
JURI 14.7.2009 |
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Berichterstatter(in/innen) Datum der Benennung |
Lidia Joanna Geringer de Oedenberg 2.9.2009 |
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Datum der Annahme |
6.10.2009 |
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Datum der Einreichung |
8.10.2009 |
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